Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten der Österreichischen Bundesforste (Bundesforste-Dienstordnung 1986)
(11) Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 30 beträgt. Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 6 beträgt.
(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage beträgt
für Oberforstmeister 20,40 S für jeden vollen Punkt;
für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3
bis einschließlich des 50. Punktes 109,10 S,
vom 51. bis einschließlich 65. Punkt 159,80 S,
vom 66. bis einschließlich 80. Punkt 246,90 S,
vom 81. bis einschließlich 95. Punkt 123,50 S und
ab dem 96. Punkt 72,60 S
für jeden vollen Punkt;
für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes und Bedienstete, die mit der Leitung eines Sägewerkes betraut sind,
bis einschließlich des 6. Punktes 116,30 S,
für den 7. Punkt 232,50 S,
vom 8. bis einschließlich 10. Punkt 464,60 S,
vom 11. bis einschließlich 13. Punkt 697,30 S,
für den 14. und 15. Punkt 522,70 S,
vom 16. bis einschließlich 20. Punkt 348,50 S und
ab dem 21. Punkt 232,50 S
für jeden vollen Punkt;
für Bedienstete der Verwendungsstufe D 1 134,40 S für jeden vollen Punkt.
(13) Bei einer Änderung der Verwendung oder der Grundlagen für die Zuschlagsermittlung, die eine Änderung oder den Wegfall der für die Ermittlung des Zuschlages maßgebenden Punktezahl bewirkt, ist der Zuschlag zur Verwendungszulage ab dem auf die Änderung folgenden Monatsersten neu zu bemessen beziehungsweise einzustellen.
(14) Wird eine Tätigkeit, für die ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt, von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber durch einen Zeitraum von zwei Monaten versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit, sofern der für diese Tätigkeit vorgesehene Zuschlag zur Verwendungszulage höher ist als jener, der dem Bediensteten zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Zuschlägen zu den Verwendungszulagen.
(15) Übt ein Bediensteter eine Tätigkeit auf einem anderen Arbeitsplatz vorübergehend, jedoch nicht vertretungsweise, aber zur Unterstützung des Bediensteten, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Arbeitsplatzes betraut ist, aus, so tritt aus diesem Anlaß in den Zuschlägen zur Verwendungszulage beider Bediensteter keine Änderung ein.
Zuschläge zu den Verwendungszulagen
§ 28. (1) Den Bediensteten, auf die § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Zuschlag zur Verwendungszulage. Die Höhe dieses Zuschlages richtet sich nach dem Grad der Arbeitsbelastung.
(2) Der Grad der Arbeitsbelastung wird bei Leitern von Forstverwaltungen und bei mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauten Revierförstern nach dem auf ein Jahr bezogenen Teil des jeweils geltenden Hiebssatzes, der Fläche, der waldbaulichen Intensität, der Arrondierung und allfälligen Nebenbetrieben ermittelt und in Punkten ausgedrückt.
(3) Die Anzahl der Punkte für die im Abs. 2 genannten Bediensteten ist wie folgt zu ermitteln:
a) für je 1 000 fm Hiebssatzes gemäß Abs. 2 ein Punkt; für den Anteil an Vornutzung, Laubholz-Endnutzung und Servitutsholz zusätzlich 0,33 Punkte je 1 000 fm und für den Anteil an Nutzung aus dem Schutzwald zusätzlich 0,8 Punkte je 1 000 fm;
für je 1 000 ha
aa) Wirtschaftswaldes ein Punkt,
bb) Schutz- oder Bannwaldes und produktiver Nebengründe 0,5 Punkte,
cc) unproduktiver Nebengründe 0,05 Punkte.
Die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte ist
bei guter Arrondierung mit dem Faktor 1,
bei mittelmäßiger Arrondierung mit dem Faktor 1,25,
bei schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,50 und
bei extrem schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,75 zu vervielfachen.
Als Zuschlag für die waldbauliche Intensität ist die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte bei durchschnittlicher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 1, bei hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 2 und bei besonders hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 3 zu vervielfachen und der Punktesumme gemäß Z 1 lit. a und Z 2 hinzuzuzählen. Der Grad der waldbaulichen Intensität richtet sich nach dem Laubholzanteil und der Absolutbonität der Fichte.
Wenn mit dem betreffenden Arbeitsplatz die Führung eines Nebenbetriebes verbunden ist und die daraus sich ergebende Belastung zumindest mit der Belastung bei einem Hiebssatz gemäß Abs. 2 von 1 000 fm zu vergleichen ist, ist die sich gemäß Z 1 bis 3 ergebende Punktesumme je 1 000 fm Hiebssatz vergleichbare Arbeitsbelastung um einen Punkt zu erhöhen.
Die sich gemäß Z 1 bis 4 ergebende Punktesumme ist bei Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes, die mit der Jagdleitung betraut sind, um die doppelte Anzahl der sich gemäß Z 1 lit. b ergebenden Punkte und um 0,5 Punkte für jedes selbständig bewirtschaftete Jagdgebiet zu erhöhen.
(4) Die Anzahl der Punkte für Bedienstete, die bei Bau- und Maschinenhöfen oder Sägewerken verwendet werden oder in Sonderverwendung stehen, ist von der Generaldirektion unter Bedachtnahme auf die Belastung im Vergleich zu den unter Abs. 2 fallenden Verwendungen festzusetzen.
(5) Ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt weiters:
Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3, die nicht Dienststellenleiter sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 50 Punkte vorgesehenen Ausmaß;
Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 mit abgelegter Staatsprüfung für den Försterdienst, die nicht mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betraute Revierförster sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 8 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(6) Wird ein Dienststellenleiter durch einen oder mehrere Bedienstete des höheren forsttechnischen Dienstes regelmäßig unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Dienststellenleiters maßgebende Punktesumme um 20 Punkte. Wird ein mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauter Revierförster regelmäßig durch einen oder mehrere Bedienstete des gehobenen Forstdienstes oder des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes oder des Jagd- und Jagdschutzdienstes unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Revierförsters maßgebende Punktesumme um 6 Punkte.
(7) Der Zuschlag zur Verwendungszulage für Oberforstmeister, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ist wie folgt zu bemessen:
Für die Zeit bis zum 30. Juni 1992 richtet sich der Zuschlag zur Verwendungszulage nach der Summe der Punkte, die der Bemessung des Zuschlages zur Verwendungszulage der Dienststellenleiter des jeweiligen Inspektionsbereiches zugrunde liegen oder zugrunde lägen, wobei Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
Für die Zeit ab dem 1. Juli 1992 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 470 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(8) Den Bediensteten des Fischereidienstes und des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 10 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(9) Die Anzahl der Punkte für den Zuschlag zur Verwendungszulage der Bediensteten des Jagd- und Jagdschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 richtet sich nach Ausmaß und Art der Jagdgebietsfläche, der Arrondierung, der Höhenlage, der Begehbarkeit, der Anzahl der Fütterungen und dem Maß der Verwendung im sonstigen Forstbetrieb.
(10) Die sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen ergebende Punktesumme für einen Bediensteten ist ab 0,50 Punkten aufzurunden, ansonsten abzurunden. Abweichend davon ist die Punktesumme gemäß Abs. 7 ab 5 Punkten auf volle 10 Punkte aufzurunden, ansonsten auf volle 10 Punkte abzurunden.
(11) Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 30 beträgt. Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 6 beträgt.
(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage beträgt
für Oberforstmeister
bis einschließlich des 950. Punktes 20,40 S,
ab dem 951. Punkt 4,10 S
für jeden vollen Punkt;
für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3
bis einschließlich des 50. Punktes 109,10 S,
vom 51. bis einschließlich 65. Punkt 159,80 S,
vom 66. bis einschließlich 80. Punkt 246,90 S,
vom 81. bis einschließlich 95. Punkt 123,50 S und
ab dem 96. Punkt 72,60 S
für jeden vollen Punkt;
für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes und Bedienstete, die mit der Leitung eines Sägewerkes betraut sind,
bis einschließlich des 6. Punktes 116,30 S,
für den 7. Punkt 232,50 S,
vom 8. bis einschließlich 10. Punkt 464,60 S,
vom 11. bis einschließlich 13. Punkt 697,30 S,
für den 14. und 15. Punkt 522,70 S,
vom 16. bis einschließlich 20. Punkt 348,50 S und
ab dem 21. Punkt 232,50 S
für jeden vollen Punkt;
für Bedienstete der Verwendungsstufe D 1 134,40 S für jeden vollen Punkt.
(13) Bei einer Änderung der Verwendung oder der Grundlagen für die Zuschlagsermittlung, die eine Änderung oder den Wegfall der für die Ermittlung des Zuschlages maßgebenden Punktezahl bewirkt, ist der Zuschlag zur Verwendungszulage ab dem auf die Änderung folgenden Monatsersten neu zu bemessen beziehungsweise einzustellen.
(14) Wird eine Tätigkeit, für die ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt, von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber durch einen Zeitraum von zwei Monaten versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit, sofern der für diese Tätigkeit vorgesehene Zuschlag zur Verwendungszulage höher ist als jener, der dem Bediensteten zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Zuschlägen zu den Verwendungszulagen.
(15) Übt ein Bediensteter eine Tätigkeit auf einem anderen Arbeitsplatz vorübergehend, jedoch nicht vertretungsweise, aber zur Unterstützung des Bediensteten, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Arbeitsplatzes betraut ist, aus, so tritt aus diesem Anlaß in den Zuschlägen zur Verwendungszulage beider Bediensteter keine Änderung ein.
Zuschläge zu den Verwendungszulagen
§ 28. (1) Den Bediensteten, auf die § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Zuschlag zur Verwendungszulage. Die Höhe dieses Zuschlages richtet sich nach dem Grad der Arbeitsbelastung.
(2) Der Grad der Arbeitsbelastung wird bei Leitern von Forstverwaltungen und bei mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauten Revierförstern nach dem auf ein Jahr bezogenen Teil des jeweils geltenden Hiebssatzes, der Fläche, der waldbaulichen Intensität, der Arrondierung und allfälligen Nebenbetrieben ermittelt und in Punkten ausgedrückt.
(3) Die Anzahl der Punkte für die im Abs. 2 genannten Bediensteten ist wie folgt zu ermitteln:
a) für je 1 000 fm Hiebssatzes gemäß Abs. 2 ein Punkt; für den Anteil an Vornutzung, Laubholz-Endnutzung und Servitutsholz zusätzlich 0,33 Punkte je 1 000 fm und für den Anteil an Nutzung aus dem Schutzwald zusätzlich 0,8 Punkte je 1 000 fm;
für je 1 000 ha
aa) Wirtschaftswaldes ein Punkt,
bb) Schutz- oder Bannwaldes und produktiver Nebengründe 0,5 Punkte,
cc) unproduktiver Nebengründe 0,05 Punkte.
Die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte ist
bei guter Arrondierung mit dem Faktor 1,
bei mittelmäßiger Arrondierung mit dem Faktor 1,25,
bei schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,50 und
bei extrem schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,75 zu vervielfachen.
Als Zuschlag für die waldbauliche Intensität ist die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte bei durchschnittlicher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 1, bei hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 2 und bei besonders hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 3 zu vervielfachen und der Punktesumme gemäß Z 1 lit. a und Z 2 hinzuzuzählen. Der Grad der waldbaulichen Intensität richtet sich nach dem Laubholzanteil und der Absolutbonität der Fichte.
Wenn mit dem betreffenden Arbeitsplatz die Führung eines Nebenbetriebes verbunden ist und die daraus sich ergebende Belastung zumindest mit der Belastung bei einem Hiebssatz gemäß Abs. 2 von 1 000 fm zu vergleichen ist, ist die sich gemäß Z 1 bis 3 ergebende Punktesumme je 1 000 fm Hiebssatz vergleichbare Arbeitsbelastung um einen Punkt zu erhöhen.
Die sich gemäß Z 1 bis 4 ergebende Punktesumme ist bei Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes, die mit der Jagdleitung betraut sind, um die doppelte Anzahl der sich gemäß Z 1 lit. b ergebenden Punkte und um 0,5 Punkte für jedes selbständig bewirtschaftete Jagdgebiet zu erhöhen.
(4) Die Anzahl der Punkte für Bedienstete, die bei Bau- und Maschinenhöfen oder Sägewerken verwendet werden oder in Sonderverwendung stehen, ist von der Generaldirektion unter Bedachtnahme auf die Belastung im Vergleich zu den unter Abs. 2 fallenden Verwendungen festzusetzen.
(5) Ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt weiters:
Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3, die nicht Dienststellenleiter sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 50 Punkte vorgesehenen Ausmaß;
Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 mit abgelegter Staatsprüfung für den Försterdienst, die nicht mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betraute Revierförster sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 8 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(6) Wird ein Dienststellenleiter durch einen oder mehrere Bedienstete des höheren forsttechnischen Dienstes regelmäßig unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Dienststellenleiters maßgebende Punktesumme um 20 Punkte. Wird ein mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauter Revierförster regelmäßig durch einen oder mehrere Bedienstete des gehobenen Forstdienstes oder des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes oder des Jagd- und Jagdschutzdienstes unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Revierförsters maßgebende Punktesumme um 6 Punkte.
(7) Der Zuschlag zur Verwendungszulage für Oberforstmeister, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ist wie folgt zu bemessen:
Für die Zeit bis zum 30. Juni 1992 richtet sich der Zuschlag zur Verwendungszulage nach der Summe der Punkte, die der Bemessung des Zuschlages zur Verwendungszulage der Dienststellenleiter des jeweiligen Inspektionsbereiches zugrunde liegen oder zugrunde lägen, wobei Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
Für die Zeit ab dem 1. Juli 1992 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 470 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(8) Den Bediensteten des Fischereidienstes und des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 10 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(9) Die Anzahl der Punkte für den Zuschlag zur Verwendungszulage der Bediensteten des Jagd- und Jagdschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 richtet sich nach Ausmaß und Art der Jagdgebietsfläche, der Arrondierung, der Höhenlage, der Begehbarkeit, der Anzahl der Fütterungen und dem Maß der Verwendung im sonstigen Forstbetrieb.
(10) Die sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen ergebende Punktesumme für einen Bediensteten ist ab 0,50 Punkten aufzurunden, ansonsten abzurunden. Abweichend davon ist die Punktesumme gemäß Abs. 7 ab 5 Punkten auf volle 10 Punkte aufzurunden, ansonsten auf volle 10 Punkte abzurunden.
(11) Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 30 beträgt. Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 6 beträgt.
(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage beträgt
für Oberforstmeister
bis einschließlich des 950. Punktes 21,60 S,
ab dem 951. Punkt 4,30 S
für jeden vollen Punkt,
für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3
bis einschließlich des 50. Punktes 115,50 S,
vom 51. bis einschließlich 65. Punkt 169,20 S,
vom 66. bis einschließlich 80. Punkt 261,50 S,
vom 81. bis einschließlich 95. Punkt 130,80 S und
ab dem 96. Punkt 76,90 S
für jeden vollen Punkt,
für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes und Bedienstete, die mit der Leitung eines Sägewerkes betraut sind,
bis einschließlich des 6. Punktes 123,20 S,
für den 7. Punkt 246,20 S,
vom 8. bis einschließlich 10. Punkt 492,00 S,
vom 11. bis einschließlich 13. Punkt 738,40 S,
für den 14. und 15. Punkt 553,50 S,
vom 16. bis einschließlich 20. Punkt 369,10 S und
ab dem 21. Punkt 246,20 S
für jeden vollen Punkt,
für Bedienstete der Verwendungsstufe D 1 142,30 S für jeden vollen Punkt.
(13) Bei einer Änderung der Verwendung oder der Grundlagen für die Zuschlagsermittlung, die eine Änderung oder den Wegfall der für die Ermittlung des Zuschlages maßgebenden Punktezahl bewirkt, ist der Zuschlag zur Verwendungszulage ab dem auf die Änderung folgenden Monatsersten neu zu bemessen beziehungsweise einzustellen.
(14) Wird eine Tätigkeit, für die ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt, von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber durch einen Zeitraum von zwei Monaten versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit, sofern der für diese Tätigkeit vorgesehene Zuschlag zur Verwendungszulage höher ist als jener, der dem Bediensteten zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Zuschlägen zu den Verwendungszulagen.
(15) Übt ein Bediensteter eine Tätigkeit auf einem anderen Arbeitsplatz vorübergehend, jedoch nicht vertretungsweise, aber zur Unterstützung des Bediensteten, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Arbeitsplatzes betraut ist, aus, so tritt aus diesem Anlaß in den Zuschlägen zur Verwendungszulage beider Bediensteter keine Änderung ein.
Zuschläge zu den Verwendungszulagen
§ 28. (1) Den Bediensteten, auf die § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Zuschlag zur Verwendungszulage. Die Höhe dieses Zuschlages richtet sich nach dem Grad der Arbeitsbelastung.
(2) Der Grad der Arbeitsbelastung wird bei Leitern von Forstverwaltungen und bei mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauten Revierförstern nach dem auf ein Jahr bezogenen Teil des jeweils geltenden Hiebssatzes, der Fläche, der waldbaulichen Intensität, der Arrondierung und allfälligen Nebenbetrieben ermittelt und in Punkten ausgedrückt.
(3) Die Anzahl der Punkte für die im Abs. 2 genannten Bediensteten ist wie folgt zu ermitteln:
a) für je 1 000 fm Hiebssatzes gemäß Abs. 2 ein Punkt; für den Anteil an Vornutzung, Laubholz-Endnutzung und Servitutsholz zusätzlich 0,33 Punkte je 1 000 fm und für den Anteil an Nutzung aus dem Schutzwald zusätzlich 0,8 Punkte je 1 000 fm;
für je 1 000 ha
aa) Wirtschaftswaldes ein Punkt,
bb) Schutz- oder Bannwaldes und produktiver Nebengründe 0,5 Punkte,
cc) unproduktiver Nebengründe 0,05 Punkte.
Die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte ist
bei guter Arrondierung mit dem Faktor 1,
bei mittelmäßiger Arrondierung mit dem Faktor 1,25,
bei schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,50 und
bei extrem schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,75 zu vervielfachen.
Als Zuschlag für die waldbauliche Intensität ist die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte bei durchschnittlicher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 1, bei hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 2 und bei besonders hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 3 zu vervielfachen und der Punktesumme gemäß Z 1 lit. a und Z 2 hinzuzuzählen. Der Grad der waldbaulichen Intensität richtet sich nach dem Laubholzanteil und der Absolutbonität der Fichte.
Wenn mit dem betreffenden Arbeitsplatz die Führung eines Nebenbetriebes verbunden ist und die daraus sich ergebende Belastung zumindest mit der Belastung bei einem Hiebssatz gemäß Abs. 2 von 1 000 fm zu vergleichen ist, ist die sich gemäß Z 1 bis 3 ergebende Punktesumme je 1 000 fm Hiebssatz vergleichbare Arbeitsbelastung um einen Punkt zu erhöhen.
Die sich gemäß Z 1 bis 4 ergebende Punktesumme ist bei Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes, die mit der Jagdleitung betraut sind, um die doppelte Anzahl der sich gemäß Z 1 lit. b ergebenden Punkte und um 0,5 Punkte für jedes selbständig bewirtschaftete Jagdgebiet zu erhöhen.
(4) Die Anzahl der Punkte für Bedienstete, die bei Bau- und Maschinenhöfen oder Sägewerken verwendet werden oder in Sonderverwendung stehen, ist von der Generaldirektion unter Bedachtnahme auf die Belastung im Vergleich zu den unter Abs. 2 fallenden Verwendungen festzusetzen.
(5) Ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt weiters:
Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3, die nicht Dienststellenleiter sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 50 Punkte vorgesehenen Ausmaß;
Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 mit abgelegter Staatsprüfung für den Försterdienst, die nicht mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betraute Revierförster sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 8 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(6) Wird ein Dienststellenleiter durch einen oder mehrere Bedienstete des höheren forsttechnischen Dienstes regelmäßig unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Dienststellenleiters maßgebende Punktesumme um 20 Punkte. Wird ein mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauter Revierförster regelmäßig durch einen oder mehrere Bedienstete des gehobenen Forstdienstes oder des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes oder des Jagd- und Jagdschutzdienstes unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Revierförsters maßgebende Punktesumme um 6 Punkte.
(7) Der Zuschlag zur Verwendungszulage für Oberforstmeister, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ist wie folgt zu bemessen:
Für die Zeit bis zum 30. Juni 1992 richtet sich der Zuschlag zur Verwendungszulage nach der Summe der Punkte, die der Bemessung des Zuschlages zur Verwendungszulage der Dienststellenleiter des jeweiligen Inspektionsbereiches zugrunde liegen oder zugrunde lägen, wobei Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
Für die Zeit ab dem 1. Juli 1992 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 470 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(8) Den Bediensteten des Fischereidienstes und des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 10 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(9) Die Anzahl der Punkte für den Zuschlag zur Verwendungszulage der Bediensteten des Jagd- und Jagdschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 richtet sich nach Ausmaß und Art der Jagdgebietsfläche, der Arrondierung, der Höhenlage, der Begehbarkeit, der Anzahl der Fütterungen und dem Maß der Verwendung im sonstigen Forstbetrieb.
(10) Die sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen ergebende Punktesumme für einen Bediensteten ist ab 0,50 Punkten aufzurunden, ansonsten abzurunden. Abweichend davon ist die Punktesumme gemäß Abs. 7 ab 5 Punkten auf volle 10 Punkte aufzurunden, ansonsten auf volle 10 Punkte abzurunden.
(11) Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 30 beträgt. Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 6 beträgt.
(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage beträgt
für Oberforstmeister
bis einschließlich des 950. Punktes 22,50 S,
ab dem 951. Punkt 4,50 S
für jeden vollen Punkt;
für Bedienstete der Verwendungsstufe A3
bis einschließlich des 50. Punktes 120,50 S,
vom 51. bis einschließlich 65. Punkt 176,50 S,
vom 66. bis einschließlich 80. Punkt 272,70 S,
vom 81. bis einschließlich 95. Punkt 136,40 S und
ab dem 96. Punkt 80,20 S
für jeden vollen Punkt;
für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes und Bedienstete, die mit der Leitung eines Sägewerkes betraut sind,
bis einschließlich des 6. Punktes 128,50 S,
für den 7. Punkt 256,80 S,
vom 8. bis einschließlich 10. Punkt 513,20 S,
vom 11. bis einschließlich 13. Punkt 770,20 S,
für den 14. und 15. Punkt 577,30 S,
vom 16. bis einschließlich 20. Punkt 385,00 S und
ab dem 21. Punkt 256,80 S
für jeden vollen Punkt;
für Bedienstete der Verwendungsstufe D1 148,40 S für jeden vollen Punkt.
(13) Bei einer Änderung der Verwendung oder der Grundlagen für die Zuschlagsermittlung, die eine Änderung oder den Wegfall der für die Ermittlung des Zuschlages maßgebenden Punktezahl bewirkt, ist der Zuschlag zur Verwendungszulage ab dem auf die Änderung folgenden Monatsersten neu zu bemessen beziehungsweise einzustellen.
(14) Wird eine Tätigkeit, für die ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt, von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber durch einen Zeitraum von zwei Monaten versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit, sofern der für diese Tätigkeit vorgesehene Zuschlag zur Verwendungszulage höher ist als jener, der dem Bediensteten zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Zuschlägen zu den Verwendungszulagen.
(15) Übt ein Bediensteter eine Tätigkeit auf einem anderen Arbeitsplatz vorübergehend, jedoch nicht vertretungsweise, aber zur Unterstützung des Bediensteten, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Arbeitsplatzes betraut ist, aus, so tritt aus diesem Anlaß in den Zuschlägen zur Verwendungszulage beider Bediensteter keine Änderung ein.
Zuschläge zu den Verwendungszulagen
§ 28. (1) Den Bediensteten, auf die § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Zuschlag zur Verwendungszulage. Die Höhe dieses Zuschlages richtet sich nach dem Grad der Arbeitsbelastung.
(2) Der Grad der Arbeitsbelastung wird bei Leitern von Forstverwaltungen und bei mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauten Revierförstern nach dem auf ein Jahr bezogenen Teil des jeweils geltenden Hiebssatzes, der Fläche, der waldbaulichen Intensität, der Arrondierung und allfälligen Nebenbetrieben ermittelt und in Punkten ausgedrückt.
(3) Die Anzahl der Punkte für die im Abs. 2 genannten Bediensteten ist wie folgt zu ermitteln:
a) für je 1 000 fm Hiebssatzes gemäß Abs. 2 ein Punkt; für den Anteil an Vornutzung, Laubholz-Endnutzung und Servitutsholz zusätzlich 0,33 Punkte je 1 000 fm und für den Anteil an Nutzung aus dem Schutzwald zusätzlich 0,8 Punkte je 1 000 fm;
für je 1 000 ha
aa) Wirtschaftswaldes ein Punkt,
bb) Schutz- oder Bannwaldes und produktiver Nebengründe 0,5 Punkte,
cc) unproduktiver Nebengründe 0,05 Punkte.
Die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte ist
bei guter Arrondierung mit dem Faktor 1,
bei mittelmäßiger Arrondierung mit dem Faktor 1,25,
bei schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,50 und
bei extrem schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,75 zu vervielfachen.
Als Zuschlag für die waldbauliche Intensität ist die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte bei durchschnittlicher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 1, bei hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 2 und bei besonders hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 3 zu vervielfachen und der Punktesumme gemäß Z 1 lit. a und Z 2 hinzuzuzählen. Der Grad der waldbaulichen Intensität richtet sich nach dem Laubholzanteil und der Absolutbonität der Fichte.
Wenn mit dem betreffenden Arbeitsplatz die Führung eines Nebenbetriebes verbunden ist und die daraus sich ergebende Belastung zumindest mit der Belastung bei einem Hiebssatz gemäß Abs. 2 von 1 000 fm zu vergleichen ist, ist die sich gemäß Z 1 bis 3 ergebende Punktesumme je 1 000 fm Hiebssatz vergleichbare Arbeitsbelastung um einen Punkt zu erhöhen.
Die sich gemäß Z 1 bis 4 ergebende Punktesumme ist bei Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes, die mit der Jagdleitung betraut sind, um die doppelte Anzahl der sich gemäß Z 1 lit. b ergebenden Punkte und um 0,5 Punkte für jedes selbständig bewirtschaftete Jagdgebiet zu erhöhen.
(4) Die Anzahl der Punkte für Bedienstete, die bei Bau- und Maschinenhöfen oder Sägewerken verwendet werden oder in Sonderverwendung stehen, ist von der Generaldirektion unter Bedachtnahme auf die Belastung im Vergleich zu den unter Abs. 2 fallenden Verwendungen festzusetzen.
(5) Ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt weiters:
Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3, die nicht Dienststellenleiter sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 50 Punkte vorgesehenen Ausmaß;
Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 mit abgelegter Staatsprüfung für den Försterdienst, die nicht mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betraute Revierförster sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 8 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(6) Wird ein Dienststellenleiter durch einen oder mehrere Bedienstete des höheren forsttechnischen Dienstes regelmäßig unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Dienststellenleiters maßgebende Punktesumme um 20 Punkte. Wird ein mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauter Revierförster regelmäßig durch einen oder mehrere Bedienstete des gehobenen Forstdienstes oder des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes oder des Jagd- und Jagdschutzdienstes unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Revierförsters maßgebende Punktesumme um 6 Punkte.
(7) Der Zuschlag zur Verwendungszulage für Oberforstmeister, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ist wie folgt zu bemessen:
Für die Zeit bis zum 30. Juni 1992 richtet sich der Zuschlag zur Verwendungszulage nach der Summe der Punkte, die der Bemessung des Zuschlages zur Verwendungszulage der Dienststellenleiter des jeweiligen Inspektionsbereiches zugrunde liegen oder zugrunde lägen, wobei Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
Für die Zeit ab dem 1. Juli 1992 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 470 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(8) Den Bediensteten des Fischereidienstes und des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 10 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(9) Die Anzahl der Punkte für den Zuschlag zur Verwendungszulage der Bediensteten des Jagd- und Jagdschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 richtet sich nach Ausmaß und Art der Jagdgebietsfläche, der Arrondierung, der Höhenlage, der Begehbarkeit, der Anzahl der Fütterungen und dem Maß der Verwendung im sonstigen Forstbetrieb.
(10) Die sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen ergebende Punktesumme für einen Bediensteten ist ab 0,50 Punkten aufzurunden, ansonsten abzurunden. Abweichend davon ist die Punktesumme gemäß Abs. 7 ab 5 Punkten auf volle 10 Punkte aufzurunden, ansonsten auf volle 10 Punkte abzurunden.
(11) Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 30 beträgt. Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 6 beträgt.
(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage beträgt
für Oberforstmeister
bis einschließlich des 950. Punktes 23,40 S,
ab dem 951. Punkt 4,70 S
für jeden vollen Punkt;
für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3
bis einschließlich des 50. Punktes 125,30 S,
vom 51. bis einschließlich 65. Punkt 183,50 S,
vom 66. bis einschließlich 80. Punkt 283,50 S,
vom 81. Punkt bis einschließlich 95. Punkt 141,80 S und
ab dem 96. Punkt 83,40 S
für jeden vollen Punkt;
für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes und Bedienstete, die mit der Leitung eines Sägewerkes betraut sind,
bis einschließlich des 6. Punktes 133,60 S,
für den 7. Punkt 266,90 S,
vom 8. bis einschließlich 10. Punkt 533,50 S,
vom 11. bis einschließlich 13. Punkt 800,60 S,
für den 14. und 15. Punkt 600,10 S,
vom 16. bis einschließlich 20. Punkt 400,20 S und
ab dem 21. Punkt 266,90 S
für jeden vollen Punkt;
für Bedienstete der Verwendungsstufe D 1
154,30 S für jeden vollen Punkt.
(13) Bei einer Änderung der Verwendung oder der Grundlagen für die Zuschlagsermittlung, die eine Änderung oder den Wegfall der für die Ermittlung des Zuschlages maßgebenden Punktezahl bewirkt, ist der Zuschlag zur Verwendungszulage ab dem auf die Änderung folgenden Monatsersten neu zu bemessen beziehungsweise einzustellen.
(14) Wird eine Tätigkeit, für die ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt, von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber durch einen Zeitraum von zwei Monaten versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit, sofern der für diese Tätigkeit vorgesehene Zuschlag zur Verwendungszulage höher ist als jener, der dem Bediensteten zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Zuschlägen zu den Verwendungszulagen.
(15) Übt ein Bediensteter eine Tätigkeit auf einem anderen Arbeitsplatz vorübergehend, jedoch nicht vertretungsweise, aber zur Unterstützung des Bediensteten, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Arbeitsplatzes betraut ist, aus, so tritt aus diesem Anlaß in den Zuschlägen zur Verwendungszulage beider Bediensteter keine Änderung ein.
Zuschläge zu den Verwendungszulagen
§ 28. (1) Den Bediensteten, auf die § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Zuschlag zur Verwendungszulage. Die Höhe dieses Zuschlages richtet sich nach dem Grad der Arbeitsbelastung.
(2) Der Grad der Arbeitsbelastung wird bei Leitern von Forstverwaltungen und bei mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauten Revierförstern nach dem auf ein Jahr bezogenen Teil des jeweils geltenden Hiebssatzes, der Fläche, der waldbaulichen Intensität, der Arrondierung und allfälligen Nebenbetrieben ermittelt und in Punkten ausgedrückt.
(3) Die Anzahl der Punkte für die im Abs. 2 genannten Bediensteten ist wie folgt zu ermitteln:
a) für je 1 000 fm Hiebssatzes gemäß Abs. 2 ein Punkt; für den Anteil an Vornutzung, Laubholz-Endnutzung und Servitutsholz zusätzlich 0,33 Punkte je 1 000 fm und für den Anteil an Nutzung aus dem Schutzwald zusätzlich 0,8 Punkte je 1 000 fm;
für je 1 000 ha
aa) Wirtschaftswaldes ein Punkt,
bb) Schutz- oder Bannwaldes und produktiver Nebengründe 0,5 Punkte,
cc) unproduktiver Nebengründe 0,05 Punkte.
Die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte ist
bei guter Arrondierung mit dem Faktor 1,
bei mittelmäßiger Arrondierung mit dem Faktor 1,25,
bei schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,50 und
bei extrem schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,75 zu vervielfachen.
Als Zuschlag für die waldbauliche Intensität ist die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte bei durchschnittlicher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 1, bei hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 2 und bei besonders hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 3 zu vervielfachen und der Punktesumme gemäß Z 1 lit. a und Z 2 hinzuzuzählen. Der Grad der waldbaulichen Intensität richtet sich nach dem Laubholzanteil und der Absolutbonität der Fichte.
Wenn mit dem betreffenden Arbeitsplatz die Führung eines Nebenbetriebes verbunden ist und die daraus sich ergebende Belastung zumindest mit der Belastung bei einem Hiebssatz gemäß Abs. 2 von 1 000 fm zu vergleichen ist, ist die sich gemäß Z 1 bis 3 ergebende Punktesumme je 1 000 fm Hiebssatz vergleichbare Arbeitsbelastung um einen Punkt zu erhöhen.
Die sich gemäß Z 1 bis 4 ergebende Punktesumme ist bei Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes, die mit der Jagdleitung betraut sind, um die doppelte Anzahl der sich gemäß Z 1 lit. b ergebenden Punkte und um 0,5 Punkte für jedes selbständig bewirtschaftete Jagdgebiet zu erhöhen.
(4) Die Anzahl der Punkte für Bedienstete, die bei Bau- und Maschinenhöfen oder Sägewerken verwendet werden oder in Sonderverwendung stehen, ist von der Generaldirektion unter Bedachtnahme auf die Belastung im Vergleich zu den unter Abs. 2 fallenden Verwendungen festzusetzen.
(5) Ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt weiters:
Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3, die nicht Dienststellenleiter sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 50 Punkte vorgesehenen Ausmaß;
Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 mit abgelegter Staatsprüfung für den Försterdienst, die nicht mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betraute Revierförster sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 8 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(6) Wird ein Dienststellenleiter durch einen oder mehrere Bedienstete des höheren forsttechnischen Dienstes regelmäßig unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Dienststellenleiters maßgebende Punktesumme um 20 Punkte. Wird ein mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauter Revierförster regelmäßig durch einen oder mehrere Bedienstete des gehobenen Forstdienstes oder des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes oder des Jagd- und Jagdschutzdienstes unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Revierförsters maßgebende Punktesumme um 6 Punkte.
(7) Der Zuschlag zur Verwendungszulage für Oberforstmeister, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ist wie folgt zu bemessen:
Für die Zeit bis zum 30. Juni 1992 richtet sich der Zuschlag zur Verwendungszulage nach der Summe der Punkte, die der Bemessung des Zuschlages zur Verwendungszulage der Dienststellenleiter des jeweiligen Inspektionsbereiches zugrunde liegen oder zugrunde lägen, wobei Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
Für die Zeit ab dem 1. Juli 1992 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 470 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(8) Den Bediensteten des Fischereidienstes und des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 10 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(9) Die Anzahl der Punkte für den Zuschlag zur Verwendungszulage der Bediensteten des Jagd- und Jagdschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 richtet sich nach Ausmaß und Art der Jagdgebietsfläche, der Arrondierung, der Höhenlage, der Begehbarkeit, der Anzahl der Fütterungen und dem Maß der Verwendung im sonstigen Forstbetrieb.
(10) Die sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen ergebende Punktesumme für einen Bediensteten ist ab 0,50 Punkten aufzurunden, ansonsten abzurunden. Abweichend davon ist die Punktesumme gemäß Abs. 7 ab 5 Punkten auf volle 10 Punkte aufzurunden, ansonsten auf volle 10 Punkte abzurunden.
(11) Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 30 beträgt. Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 6 beträgt.
(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage beträgt
für Oberforstmeister
bis einschließlich des 950. Punktes 24,00 S
ab dem 951. Punkt 4,80 S für jeden vollen Punkt;
für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3
bis einschließlich des 50. Punktes 128,50 S,
vom 51. bis einschließlich 65. Punkt 188,20 S,
vom 66. bis einschließlich 80. Punkt 290,70 S,
vom 81. bis einschließlich 95. Punkt 145,40 S und
ab dem 96. Punkt 85,50 S für jeden vollen Punkt;
für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes und Bedienstete, die mit der Leitung eines Sägewerkes betraut sind,
bis einschließlich des 6. Punktes 137,00 S,
für den 7. Punkt 273,70 S,
vom 8. bis einschließlich 10. Punkt 547,10 S,
vom 11. bis einschließlich 13. Punkt 821,00 S,
für den 14. und 15. Punkt 615,40 S,
vom 16. bis einschließlich 20. Punkt 410,40 S und
ab dem 21. Punkt 273,70 S für jeden vollen Punkt;
für Bedienstete der Verwendungsstufe D 1 158,20 S für jeden vollen Punkt.
(13) Bei einer Änderung der Verwendung oder der Grundlagen für die Zuschlagsermittlung, die eine Änderung oder den Wegfall der für die Ermittlung des Zuschlages maßgebenden Punktezahl bewirkt, ist der Zuschlag zur Verwendungszulage ab dem auf die Änderung folgenden Monatsersten neu zu bemessen beziehungsweise einzustellen.
(14) Wird eine Tätigkeit, für die ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt, von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber durch einen Zeitraum von zwei Monaten versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit, sofern der für diese Tätigkeit vorgesehene Zuschlag zur Verwendungszulage höher ist als jener, der dem Bediensteten zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Zuschlägen zu den Verwendungszulagen.
(15) Übt ein Bediensteter eine Tätigkeit auf einem anderen Arbeitsplatz vorübergehend, jedoch nicht vertretungsweise, aber zur Unterstützung des Bediensteten, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Arbeitsplatzes betraut ist, aus, so tritt aus diesem Anlaß in den Zuschlägen zur Verwendungszulage beider Bediensteter keine Änderung ein.
Zuschläge zu den Verwendungszulagen
§ 28. (1) Den Bediensteten, auf die § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Zuschlag zur Verwendungszulage. Die Höhe dieses Zuschlages richtet sich nach dem Grad der Arbeitsbelastung.
(2) Der Grad der Arbeitsbelastung wird bei Leitern von Forstverwaltungen und bei mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauten Revierförstern nach dem auf ein Jahr bezogenen Teil des jeweils geltenden Hiebssatzes, der Fläche, der waldbaulichen Intensität, der Arrondierung und allfälligen Nebenbetrieben ermittelt und in Punkten ausgedrückt.
(3) Die Anzahl der Punkte für die im Abs. 2 genannten Bediensteten ist wie folgt zu ermitteln:
a) für je 1 000 fm Hiebssatzes gemäß Abs. 2 ein Punkt; für den Anteil an Vornutzung, Laubholz-Endnutzung und Servitutsholz zusätzlich 0,33 Punkte je 1 000 fm und für den Anteil an Nutzung aus dem Schutzwald zusätzlich 0,8 Punkte je 1 000 fm;
für je 1 000 ha
aa) Wirtschaftswaldes ein Punkt,
bb) Schutz- oder Bannwaldes und produktiver Nebengründe 0,5 Punkte,
cc) unproduktiver Nebengründe 0,05 Punkte.
Die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte ist
bei guter Arrondierung mit dem Faktor 1,
bei mittelmäßiger Arrondierung mit dem Faktor 1,25,
bei schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,50 und
bei extrem schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,75 zu vervielfachen.
Als Zuschlag für die waldbauliche Intensität ist die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte bei durchschnittlicher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 1, bei hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 2 und bei besonders hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 3 zu vervielfachen und der Punktesumme gemäß Z 1 lit. a und Z 2 hinzuzuzählen. Der Grad der waldbaulichen Intensität richtet sich nach dem Laubholzanteil und der Absolutbonität der Fichte.
Wenn mit dem betreffenden Arbeitsplatz die Führung eines Nebenbetriebes verbunden ist und die daraus sich ergebende Belastung zumindest mit der Belastung bei einem Hiebssatz gemäß Abs. 2 von 1 000 fm zu vergleichen ist, ist die sich gemäß Z 1 bis 3 ergebende Punktesumme je 1 000 fm Hiebssatz vergleichbare Arbeitsbelastung um einen Punkt zu erhöhen.
Die sich gemäß Z 1 bis 4 ergebende Punktesumme ist bei Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes, die mit der Jagdleitung betraut sind, um die doppelte Anzahl der sich gemäß Z 1 lit. b ergebenden Punkte und um 0,5 Punkte für jedes selbständig bewirtschaftete Jagdgebiet zu erhöhen.
(4) Die Anzahl der Punkte für Bedienstete, die bei Bau- und Maschinenhöfen oder Sägewerken verwendet werden oder in Sonderverwendung stehen, ist von der Generaldirektion unter Bedachtnahme auf die Belastung im Vergleich zu den unter Abs. 2 fallenden Verwendungen festzusetzen.
(5) Ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt weiters:
Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3, die nicht Dienststellenleiter sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 50 Punkte vorgesehenen Ausmaß;
Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 mit abgelegter Staatsprüfung für den Försterdienst, die nicht mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betraute Revierförster sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 8 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(6) Wird ein Dienststellenleiter durch einen oder mehrere Bedienstete des höheren forsttechnischen Dienstes regelmäßig unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Dienststellenleiters maßgebende Punktesumme um 20 Punkte. Wird ein mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauter Revierförster regelmäßig durch einen oder mehrere Bedienstete des gehobenen Forstdienstes oder des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes oder des Jagd- und Jagdschutzdienstes unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Revierförsters maßgebende Punktesumme um 6 Punkte.
(7) Der Zuschlag zur Verwendungszulage für Oberforstmeister, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ist wie folgt zu bemessen:
Für die Zeit bis zum 30. Juni 1992 richtet sich der Zuschlag zur Verwendungszulage nach der Summe der Punkte, die der Bemessung des Zuschlages zur Verwendungszulage der Dienststellenleiter des jeweiligen Inspektionsbereiches zugrunde liegen oder zugrunde lägen, wobei Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
Für die Zeit ab dem 1. Juli 1992 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 470 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(8) Den Bediensteten des Fischereidienstes und des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 10 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(9) Die Anzahl der Punkte für den Zuschlag zur Verwendungszulage der Bediensteten des Jagd- und Jagdschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 richtet sich nach Ausmaß und Art der Jagdgebietsfläche, der Arrondierung, der Höhenlage, der Begehbarkeit, der Anzahl der Fütterungen und dem Maß der Verwendung im sonstigen Forstbetrieb.
(10) Die sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen ergebende Punktesumme für einen Bediensteten ist ab 0,50 Punkten aufzurunden, ansonsten abzurunden. Abweichend davon ist die Punktesumme gemäß Abs. 7 ab 5 Punkten auf volle 10 Punkte aufzurunden, ansonsten auf volle 10 Punkte abzurunden.
(11) Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 30 beträgt. Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 6 beträgt.
(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage beträgt
für Oberforstmeister
bis einschließlich des 950. Punktes 24,70 S
ab dem 951. Punkt 4,90 S
für jeden vollen Punkt;
für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3
bis einschließlich des 50. Punktes 132,20 S,
vom 51. bis einschließlich 65. Punkt 193,60 S,
vom 66. bis einschließlich 80. Punkt 299,00 S,
vom 81. bis einschließlich 95. Punkt 149,60 S und
ab dem 96. Punkt 88,00 S
für jeden vollen Punkt;
für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes und Bedienstete, die mit der Leitung eines Sägewerkes betraut sind,
bis einschließlich des 6. Punktes 140,90 S,
für den 7. Punkt 281,60 S,
vom 8. bis einschließlich 10. Punkt 562,80 S,
vom 11. bis einschließlich 13. Punkt 844,60 S,
für den 14. und 15. Punkt 633,10 S,
vom 16. bis einschließlich 20. Punkt 422,20 S und
ab dem 21. Punkt 281,60 S
für jeden vollen Punkt;
für Bedienstete der Verwendungsstufe D 1 162,70 S für jeden vollen Punkt.
(13) Bei einer Änderung der Verwendung oder der Grundlagen für die Zuschlagsermittlung, die eine Änderung oder den Wegfall der für die Ermittlung des Zuschlages maßgebenden Punktezahl bewirkt, ist der Zuschlag zur Verwendungszulage ab dem auf die Änderung folgenden Monatsersten neu zu bemessen beziehungsweise einzustellen.
(14) Wird eine Tätigkeit, für die ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt, von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber durch einen Zeitraum von zwei Monaten versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit, sofern der für diese Tätigkeit vorgesehene Zuschlag zur Verwendungszulage höher ist als jener, der dem Bediensteten zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Zuschlägen zu den Verwendungszulagen.
(15) Übt ein Bediensteter eine Tätigkeit auf einem anderen Arbeitsplatz vorübergehend, jedoch nicht vertretungsweise, aber zur Unterstützung des Bediensteten, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Arbeitsplatzes betraut ist, aus, so tritt aus diesem Anlaß in den Zuschlägen zur Verwendungszulage beider Bediensteter keine Änderung ein.
Dienstzulage
§ 29. (1) Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 034 S; er erhöht sich um den Betrag von 10,90 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß § 28 Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch § 28 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(3) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 1 anzuwenden.
Dienstzulage
§ 29. (1) Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 058 S; er erhöht sich um den Betrag von 11,00 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß § 28 Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch § 28 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(3) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 1 anzuwenden.
Dienstzulage
§ 29. (1) Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 118 S; er erhöht sich um den Betrag von 11,30 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß § 28 Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch § 28 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(3) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 1 anzuwenden.
Dienstzulage
§ 29. (1) Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 118 S; er erhöht sich um den Betrag von 11,30 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß § 28 Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch § 28 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(3) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 1 anzuwenden.
(4) Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der in Z 1 angeführten Zulagen) eines im Abs. 1 angeführten Bediensteten, der sich in der Gehaltsstufe 6 oder in einer höheren Gehaltsstufe befindet, niedriger als das Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen und erhöht um die im Abs. 5 angeführten Beträge), das einem Bediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der Verwendungsstufe B 3 zukommen würde, so gebührt dem Bediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen).
Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Bediensteten:
beim Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3:
(5) Bei der Anwendung des Abs. 4 sind dem Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3 zuzurechnen:
in den Gehaltsstufen 6 bis 10 der für Beamte der Dienstklassen
ab der Gehaltsstufe 11 der für Beamte der Dienstklassen VI bis
Dienstzulage
§ 29. (1) Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 179 S; er erhöht sich um den Betrag von 11,60 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß § 28 Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch § 28 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(3) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 1 anzuwenden.
Dienstzulage
§ 29. (1) Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 179 S; er erhöht sich um den Betrag von 11,60 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß § 28 Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch § 28 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(3) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 1 anzuwenden.
(4) Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der in Z 1 angeführten Zulagen) eines im Abs. 1 angeführten Bediensteten, der sich in der Gehaltsstufe 6 oder in einer höheren Gehaltsstufe befindet, niedriger als das Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen und erhöht um die im Abs. 5 angeführten Beträge), das einem Bediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der Verwendungsstufe B 3 zukommen würde, so gebührt dem Bediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen).
Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Bediensteten:
beim Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3:
(5) Bei der Anwendung des Abs. 4 sind dem Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3 zuzurechnen:
in den Gehaltsstufen 6 bis 10 der für Beamte der Dienstklassen
ab der Gehaltsstufe 11 der für Beamte der Dienstklassen VI bis
Dienstzulage
§ 29. (1) Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 308 S; er erhöht sich um den Betrag von 12,30 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß § 28 Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch § 28 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(3) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 1 anzuwenden.
(4) Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der in Z 1 angeführten Zulagen) eines im Abs. 1 angeführten Bediensteten, der sich in der Gehaltsstufe 6 oder in einer höheren Gehaltsstufe befindet, niedriger als das Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen und erhöht um die im Abs. 5 angeführten Beträge), das einem Bediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der Verwendungsstufe B 3 zukommen würde, so gebührt dem Bediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen).
Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Bediensteten:
beim Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3:
(5) Bei der Anwendung des Abs. 4 sind dem Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3 zuzurechnen:
in den Gehaltsstufen 6 bis 10 der für Beamte der Dienstklassen
ab der Gehaltsstufe 11 der für Beamte der Dienstklassen VI bis
Dienstzulage
§ 29. (1) Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 407 S; er erhöht sich um den Betrag von 12,80 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß § 28 Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch § 28 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(3) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 1 anzuwenden.
(4) Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der in Z 1 angeführten Zulagen) eines im Abs. 1 angeführten Bediensteten, der sich in der Gehaltsstufe 6 oder in einer höheren Gehaltsstufe befindet, niedriger als das Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen und erhöht um die im Abs. 5 angeführten Beträge), das einem Bediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der Verwendungsstufe B 3 zukommen würde, so gebührt dem Bediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen).
Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Bediensteten:
beim Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3:
(5) Bei der Anwendung des Abs. 4 sind dem Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3 zuzurechnen:
in den Gehaltsstufen 6 bis 10 der für Beamte der Dienstklassen
ab der Gehaltsstufe 11 der für Beamte der Dienstklassen VI bis
Dienstzulage
§ 29. (1) Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 502 S; er erhöht sich um den Betrag von 13,30 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß § 28 Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch § 28 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(3) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 1 anzuwenden.
(4) Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der in Z 1 angeführten Zulagen) eines im Abs. 1 angeführten Bediensteten, der sich in der Gehaltsstufe 6 oder in einer höheren Gehaltsstufe befindet, niedriger als das Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen und erhöht um die im Abs. 5 angeführten Beträge), das einem Bediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der Verwendungsstufe B 3 zukommen würde, so gebührt dem Bediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen).
Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Bediensteten:
beim Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3:
(5) Bei der Anwendung des Abs. 4 sind dem Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3 zuzurechnen:
in den Gehaltsstufen 6 bis 10 der für Beamte der Dienstklassen
ab der Gehaltsstufe 11 der für Beamte der Dienstklassen VI bis
Dienstzulage
§ 29. (1) Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 566 S; er erhöht sich um den Betrag von 13,60 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß § 28 Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch § 28 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(3) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 1 anzuwenden.
(4) Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der in Z 1 angeführten Zulagen) eines im Abs. 1 angeführten Bediensteten, der sich in der Gehaltsstufe 6 oder in einer höheren Gehaltsstufe befindet, niedriger als das Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen und erhöht um die im Abs. 5 angeführten Beträge), das einem Bediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der Verwendungsstufe B 3 zukommen würde, so gebührt dem Bediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen).
Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Bediensteten:
beim Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3:
(5) Bei der Anwendung des Abs. 4 sind dem Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3 zuzurechnen:
in den Gehaltsstufen 6 bis 10 der für Beamte der Dienstklassen
ab der Gehaltsstufe 11 der für Beamte der Dienstklassen VI bis
Dienstzulage
§ 29. (1) Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 566 S; er erhöht sich um den Betrag von 13,60 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß § 28 Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch § 28 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(3) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 1 anzuwenden.
(4) Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der in Z 1 angeführten Zulagen) eines im Abs. 1 angeführten Bediensteten, der sich in der Gehaltsstufe 6 oder in einer höheren Gehaltsstufe befindet, niedriger als das Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen und erhöht um die im Abs. 5 angeführten Beträge), das einem Bediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der Verwendungsstufe B 3 zukommen würde, so gebührt dem Bediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen).
Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Bediensteten:
beim Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3:
(5) Bei der Anwendung des Abs. 4 sind dem Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3 zuzurechnen:
in den Gehaltsstufen 6 bis 10 der für Beamte der Dienstklassen
ab der Gehaltsstufe 11 der für Beamte der Dienstklassen VI bis
Dienstzulage
§ 29. (1) Den Bediensteten des gehobenen Forstdienstes, die mit der hauptverantwortlichen Leitung der Kanzlei einer Dienststelle betraut sind und die hiefür erforderlichen Kenntnisse durch Absolvierung eines Ausbildungslehrganges erworben haben, gebührt eine Dienstzulage.
(2) Der Grundbetrag der Dienstzulage beträgt 2 640 S; er erhöht sich um den Betrag von 14,00 S für jeden Zuschlagspunkt, auf den der jeweilige Dienststellenleiter gemäß § 28 Anspruch hat beziehungweise hätte, wobei jedoch § 28 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(3) Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 1 anzuwenden.
(4) Ist das jeweilige Gehalt (einschließlich der in Z 1 angeführten Zulagen) eines im Abs. 1 angeführten Bediensteten, der sich in der Gehaltsstufe 6 oder in einer höheren Gehaltsstufe befindet, niedriger als das Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen und erhöht um die im Abs. 5 angeführten Beträge), das einem Bediensteten mit gleich langer, für die Vorrückung maßgebender Gesamtdienstzeit in der Verwendungsstufe B 3 zukommen würde, so gebührt dem Bediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Gehalt (einschließlich der in Z 2 angeführten Zulagen).
Für die Ermittlung der Ergänzungszulage sind zu berücksichtigen:
beim jeweiligen Gehalt der im Abs. 1 angeführten Bediensteten:
allfällige Dienstalterszulage, Verwendungszulage, Dienstzulage (Abs. 2) und allfällige Teuerungszulagen,
beim Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3:
allfällige Dienstalterszulage, Verwendungszulage und allfällige Teuerungszulagen.
(5) Bei der Anwendung des Abs. 4 sind dem Gehalt eines Bediensteten der Verwendungsstufe B 3 zuzurechnen:
in den Gehaltsstufen 6 bis 10 der für Beamte der Dienstklassen
III bis V,
ab der Gehaltsstufe 11 der für Beamte der Dienstklassen VI bis
IX
im § 120 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Betrag.
§ 29a. Für die Zeit ab 1. Juli 1992 gebührt den Oberforstmeistern, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ab der Gehaltsstufe 14 eine Dienstzulage im Ausmaß von 3 177 S. Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 13 anzuwenden.
§ 29a. Für die Zeit ab 1. Juli 1992 gebührt den Oberforstmeistern, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ab der Gehaltsstufe 14 eine Dienstzulage im Ausmaß von 3 000 S. Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 13 anzuwenden.
§ 29a. Für die Zeit ab 1. Juli 1992 gebührt den Oberforstmeistern, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ab der Gehaltsstufe 14 eine Dienstzulage im Ausmaß von 3 314 S. Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 13 anzuwenden.
§ 29a. Für die Zeit ab 1. Juli 1992 gebührt den Oberforstmeistern, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ab der Gehaltsstufe 14 eine Dienstzulage im Ausmaß von 3 445 S. Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 13 anzuwenden.
§ 29a. Für die Zeit ab 1. Juli 1992 gebührt den Oberforstmeistern, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ab der Gehaltsstufe 14 eine Dienstzulage im Ausmaß von 3 533 S. Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 13 anzuwenden.
§ 29a. Für die Zeit ab 1. Juli 1992 gebührt den Oberforstmeistern, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ab der Gehaltsstufe 14 eine Dienstzulage im Ausmaß von 3 634 S. Auf die Einstellung der Dienstzulage ist § 28 Abs. 13 anzuwenden.
Leistungszulage und Leistungsabgeltung
§ 30. (1) Dem Bediensteten gebührt - sofern er nicht Anspruch auf einen Zuschlag zur Verwendungszulage oder auf eine Dienstzulage hat - eine Leistungszulage, wenn er dauernd
in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, oder
ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Verwaltungsgeschäfte zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Bedienstete in gleicher besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
(2) Die Leistungszulage ist in der Höhe zu bemessen, die für vergleichbare Bundesbeamte der Allgemeinen Verwaltung der gleichen Verwendungsgruppe in vergleichbarer besoldungsrechtlicher Stellung nach den für sie geltenden Bestimmungen in Betracht kommt. Die Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. (BGBl. Nr. 394/1974, Art. I Z 8)
(3) Durch die Leistungszulage nach Abs. 1 Z 2 gelten alle Mehrleistungen des Bediensteten in zeitlicher und mengemäßiger Hinsicht als abgegolten.
(4) Die Leistungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Bedienstete überstellt oder auf einen anderen Arbeitsplatz versetzt wird.
(5) Leistet der Bedienstete die im Abs. 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine Leistungsabgeltung, für deren Bemessung Abs. 2 maßgebend ist. Die Leistungsabgeltung gebührt dem Bediensteten nur, wenn er keinen Anspruch auf einen Zuschlag zur Verwendungszulage oder auf eine Dienstzulage hat.
(BGBl. Nr. 321/1973, Art. I Z 3)
Haushaltszulage
§ 31. Dem Bediensteten gebührt eine Haushaltszulage, soweit er nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf gleichartige Zulagen hat. Der Anspruch auf die Haushaltszulage sowie deren Ausmaß, Anfall und Einstellung richten sich, sofern sich aus § 33 nicht etwas anderes ergibt, nach den für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Kinderzulage
§ 31. Dem Bediensteten gebührt eine Kinderzulage, soweit er nicht auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Anspruch auf gleichartige Zulagen hat. Der Anspruch auf die Kinderzulage sowie deren Ausmaß, Anfall und Einstellung richten sich, sofern sich aus § 33 nicht etwas anderes ergibt, nach den für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Teuerungszulagen
§ 32. (1) Sofern es zur Anpassung der Monatsbezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzusetzen. Sie können für die einzelnen Teile des Monatsbezuges (§ 20 Abs. 2) auch verschieden hoch festgesetzt werden.
(2) Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles des Monatsbezuges, zu dem sie gewährt wurden.
Anfall und Einstellung des Monatsbezuges
§ 33. (1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.
(2) Bei Änderungen des Monatsbezuges ist, wenn sich aus diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend. (BGBl. Nr. 169/1972, Art. I Z 11)
(3) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses; wird das Dienstverhältnis durch den Tod des Bediensteten aufgelöst, so endet der Anspruch auf Monatsbezug mit Ablauf des Monates, in dem der Bedienstete gestorben ist. Trifft die Österreichischen Bundesforste ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des Bediensteten, so behält dieser seine vertragsmäßigen Ansprüche auf den Monatsbezug für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch die Österreichischen Bundesforste hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben. (BGBl. Nr. 169/1972, Art. I Z 11)
(4) Gebührt der Monatsbezug nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe des Monatsbezuges, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Monatsbezuges.
Auszahlung der Bezüge
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