Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten der Österreichischen Bundesforste (Bundesforste-Dienstordnung 1986)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1986-06-12
Letzte Aktualisierung 1996-08-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 273
Änderungshistorie JSON API
e)

Bedienstete des gehobenen Forstdienstes frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe

3.

in der Verwendungsgruppe C:

a)

der Kanzleileiter in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe C 1,

b)

Bedienstete der Verwendungsstufe C 3, die als Referenten mit einem selbständigen und besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 10 in die Verwendungsstufe C 2,

c)

Bedienstete, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 7, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 3,

d)

sonstige Bedienstete nach mindestens einjähriger Bewährung als Bedienstete der Verwendungsgruppe C, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 4;

4.

in der Verwendungsgruppe D:

(4) Die Verwendungszulage beträgt

--------+------------------------------------------------------------

I in der Zulagenstufe

in der I----------+------------+------------------------------------

Verwen- I 1 I frühestens I 2 3 4 5 6

dungs- I----------I mit Errei- I------------------------------------

stufe ISchilling I chen der I Schilling

I IGehaltsstufeI

--------+----------+------------+------------------------------------

A 1 11 219 12 14 821 18 710 22 602 26 487 28 431

A 2 8 015 10, 10 917 14 034 17 152 20 269 23 388

```

2.

Jahr

```

A 3 3 235 10 4 170 5 200 6 239 7 271 8 304

```

```

B 1 6 585 13 10 695 14 631 18 741 - -

B 2 4 911 13 5 909 6 819 7 825 8 829 9 331

B 3 2 739 13 3 497 4 196 4 957 5 710 -

B 4 1 645 10 1 910 2 170 2 345 - -

B 5 1 356 10 1 582 1 808 2 031 2 254 -

```

```

C 1 2 115 13 2 488 3 003 3 511 4 022 4 532

C 2 1 868 15 2 332 2 917 3 497 3 788 -

C 3 1 122 13 1 575 2 082 2 593 3 103 -

C 4 435 13 653 872 1 091 1 307 -

```

```

D 1 554 10 800 1 051 1 298 1 545 -

(5) Die Verwendungszulage der Bediensteten der Verwendungsstufe D 1

1.

des Dienstzweiges „Forstbetriebs- und Forstschutzdienst'' und

2.

des Mittleren Dienstes, die geschäftsplanmäßig mit der Lohnverrechnung betraut sind,

(6) Wird eine der im Abs. 3 genannten Funktionen von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber während eines Kalendermonates versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Funktion, sofern die für diese Funktion vorgesehene Verwendungszulage höher ist als jene, die dem Bediensteten allenfalls zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Verwendungszulagen.

Verwendungszulagen

§ 25. (1) Bediensteten, die durch schriftliche Verfügung der Generaldirektion mit einem der im Abs. 3 genannten Arbeitsplätze definitiv betraut werden, gebührt für die Dauer der Betrauung mit dem Arbeitsplatz eine Verwendungszulage.

(2) Die Verwendungszulage ist einzustellen, wenn der Bedienstete mit einem anderen Arbeitsplatz betraut wird, für den keine oder eine andere Verwendungszulage vorgesehen ist. In den Fällen, in denen eine solche Maßnahme aus Gründen erfolgt, die

1.

nicht in der Person des Bediensteten liegen oder

2.

darin begründet sind, daß der Bedienstete durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Versehung seines bisherigen Dienstes unfähig ist, wenn er diese Unfähigkeit nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat,

(3) Die Verwendungszulage wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Verwendungsstufe und die Zulagenstufe bestimmt. Es sind einzureihen:

1.

in der Verwendungsgruppe A:

a)

Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe A 1,

b)

Oberforstmeister und Referatsleiter sowie Fachreferenten und Rechtskonsulenten, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe A 2,

c)

sonstige Bedienstete frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe A 3;

2.

in der Verwendungsgruppe B:

a)

der Leiter der Buchhaltungsabteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe B 1,

b)

Referenten in der Generaldirektion, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe B 2,

c)

Referenten, die mit einem verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, und Bediensteten der Buchhaltungsabteilung, die selbständig Gebarungskontrollen durchführen, in die Verwendungsstufe B 3,

d)

Referenten in der Generaldirektion nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung in die Verwendungsstufe B 4,

e)

Bedienstete des gehobenen Forstdienstes frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe

3.

in der Verwendungsgruppe C:

a)

der Kanzleileiter in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe C 1,

b)

Bedienstete der Verwendungsstufe C 3, die als Referenten mit einem selbständigen und besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 10 in die Verwendungsstufe C 2,

c)

Bedienstete, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 7, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 3,

d)

sonstige Bedienstete nach mindestens einjähriger Bewährung als Bedienstete der Verwendungsgruppe C, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 4;

4.

in der Verwendungsgruppe D:

(4) Die Verwendungszulage beträgt

--------+------------------------------------------------------------

I in der Zulagenstufe

in der I----------+------------+------------------------------------

Verwen- I 1 I frühestens I 2 3 4 5 6

dungs- I----------I mit Errei- I------------------------------------

stufe ISchilling I chen der I Schilling

I IGehaltsstufeI

--------+----------+------------+------------------------------------

A 1 11 881 12 15 695 19 814 23 936 28 050 30 108

A 2 8 488 10, 11 561 14 862 18 164 21 465 24 768

```

2.

Jahr

```

A 3 3 426 10 4 416 5 507 6 607 7 700 8 794

```

```

B 1 6 974 13 11 326 15 494 19 847 - -

B 2 5 201 13 6 258 7 221 8 287 9 350 9 882

B 3 2 901 13 3 703 4 444 5 249 6 047 -

B 4 1 742 10 2 023 2 298 2 483 - -

B 5 1 436 10 1 675 1 915 2 151 2 387 -

```

```

C 1 2 240 13 2 635 3 180 3 718 4 259 4 799

C 2 1 978 15 2 470 3 089 3 703 4 011 -

C 3 1 188 13 1 668 2 205 2 746 3 286 -

C 4 461 13 692 923 1 155 1 384 -

```

```

D 1 587 10 847 1 113 1 375 1 636 -

(5) Die Verwendungszulage der Bediensteten der Verwendungsstufe D 1

1.

des Dienstzweiges „Forstbetriebs- und Forstschutzdienst'' und

2.

des Mittleren Dienstes, die geschäftsplanmäßig mit der Lohnverrechnung betraut sind,

(6) Wird eine der im Abs. 3 genannten Funktionen von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber während eines Kalendermonates versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Funktion, sofern die für diese Funktion vorgesehene Verwendungszulage höher ist als jene, die dem Bediensteten allenfalls zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Verwendungszulagen.

Verwendungszulagen

§ 25. (1) Bediensteten, die durch schriftliche Verfügung der Generaldirektion mit einem der im Abs. 3 genannten Arbeitsplätze definitiv betraut werden, gebührt für die Dauer der Betrauung mit dem Arbeitsplatz eine Verwendungszulage.

(2) Die Verwendungszulage ist einzustellen, wenn der Bedienstete mit einem anderen Arbeitsplatz betraut wird, für den keine oder eine andere Verwendungszulage vorgesehen ist. In den Fällen, in denen eine solche Maßnahme aus Gründen erfolgt, die

1.

nicht in der Person des Bediensteten liegen oder

2.

darin begründet sind, daß der Bedienstete durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Versehung seines bisherigen Dienstes unfähig ist, wenn er diese Unfähigkeit nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat,

(3) Die Verwendungszulage wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Verwendungsstufe und die Zulagenstufe bestimmt. Es sind einzureihen:

1.

in der Verwendungsgruppe A:

a)

Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe A 1,

b)

Oberforstmeister und Referatsleiter sowie Fachreferenten und Rechtskonsulenten, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe A 2,

c)

sonstige Bedienstete frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe A 3;

2.

in der Verwendungsgruppe B:

a)

der Leiter der Buchhaltungsabteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe B 1,

b)

Referenten in der Generaldirektion, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe B 2,

c)

Referenten, die mit einem verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, und Bediensteten der Buchhaltungsabteilung, die selbständig Gebarungskontrollen durchführen, in die Verwendungsstufe B 3,

d)

Referenten in der Generaldirektion nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung in die Verwendungsstufe B 4,

e)

Bedienstete des gehobenen Forstdienstes frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe

3.

in der Verwendungsgruppe C:

a)

der Kanzleileiter in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe C 1,

b)

Bedienstete der Verwendungsstufe C 3, die als Referenten mit einem selbständigen und besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 10 in die Verwendungsstufe C 2,

c)

Bedienstete, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 7, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 3,

d)

sonstige Bedienstete nach mindestens einjähriger Bewährung als Bedienstete der Verwendungsgruppe C, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 4;

4.

in der Verwendungsgruppe D:

(4) Die Verwendungszulage beträgt

--------+------------------------------------------------------------

I in der Zulagenstufe

in der I----------+------------+------------------------------------

Verwen- I 1 I frühestens I 2 3 4 5 6

dungs- I----------I mit Errei- I------------------------------------

stufe ISchilling I chen der I Schilling

I IGehaltsstufeI

--------+----------+------------+------------------------------------

A1 12 392 12 16 370 20 666 24 965 29 256 31 403

A2 8 853 10,

```

2.

Jahr 12 058 15 501 18 945 22 388 25 833

```

A3 3 573 10 4 606 5 744 6 891 8 031 9 172

```

```

B1 7 274 13 11 813 16 160 20 700 - -

B2 5 425 13 6 527 7 532 8 643 9 752 10 307

B3 3 026 13 3 862 4 635 5 475 6 307 -

B4 1 817 10 2 110 2 397 2 590 - -

B5 1 498 10 1 747 1 997 2 243 2 490 -

```

```

C1 2 336 13 2 748 3 317 3 878 4 442 5 005

C2 2 063 15 2 576 3 222 3 862 4 183 -

C3 1 239 13 1 740 2 300 2 864 3 427 -

C4 481 13 722 963 1 205 1 444 -

```

```

D1 612 10 883 1 161 1 434 1 706 -

(5) Die Verwendungszulage der Bediensteten der Verwendungsstufe D 1

1.

des Dienstzweiges „Forstbetriebs- und Forstschutzdienst'' und

2.

des Mittleren Dienstes, die geschäftsplanmäßig mit der Lohnverrechnung betraut sind,

(6) Wird eine der im Abs. 3 genannten Funktionen von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber während eines Kalendermonates versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Funktion, sofern die für diese Funktion vorgesehene Verwendungszulage höher ist als jene, die dem Bediensteten allenfalls zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Verwendungszulagen.

Verwendungszulagen

§ 25. (1) Bediensteten, die durch schriftliche Verfügung der Generaldirektion mit einem der im Abs. 3 genannten Arbeitsplätze definitiv betraut werden, gebührt für die Dauer der Betrauung mit dem Arbeitsplatz eine Verwendungszulage.

(2) Die Verwendungszulage ist einzustellen, wenn der Bedienstete mit einem anderen Arbeitsplatz betraut wird, für den keine oder eine andere Verwendungszulage vorgesehen ist. In den Fällen, in denen eine solche Maßnahme aus Gründen erfolgt, die

1.

nicht in der Person des Bediensteten liegen oder

2.

darin begründet sind, daß der Bedienstete durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Versehung seines bisherigen Dienstes unfähig ist, wenn er diese Unfähigkeit nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat,

(3) Die Verwendungszulage wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Verwendungsstufe und die Zulagenstufe bestimmt. Es sind einzureihen:

1.

in der Verwendungsgruppe A:

a)

Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe A 1,

b)

Oberforstmeister und Referatsleiter sowie Fachreferenten und Rechtskonsulenten, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe A 2,

c)

sonstige Bedienstete frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe A 3;

2.

in der Verwendungsgruppe B:

a)

der Leiter der Buchhaltungsabteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe B 1,

b)

Referenten in der Generaldirektion, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe B 2,

c)

Referenten, die mit einem verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, und Bediensteten der Buchhaltungsabteilung, die selbständig Gebarungskontrollen durchführen, in die Verwendungsstufe B 3,

d)

Referenten in der Generaldirektion nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung in die Verwendungsstufe B 4,

e)

Bedienstete des gehobenen Forstdienstes frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe

3.

in der Verwendungsgruppe C:

a)

der Kanzleileiter in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe C 1,

b)

Bedienstete der Verwendungsstufe C 3, die als Referenten mit einem selbständigen und besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 10 in die Verwendungsstufe C 2,

c)

Bedienstete, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 7, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 3,

d)

sonstige Bedienstete nach mindestens einjähriger Bewährung als Bedienstete der Verwendungsgruppe C, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 4;

4.

in der Verwendungsgruppe D:

(4) Die Verwendungszulage beträgt

```

```

in der Zulagenstufe

in ---------------------------------------------------------------

der 1 frühestens 2 3 4 5 6

Ver- ------------ mit --------------------------------------

wen- Schilling Erreichen Schilling

dungs- der

stufe Gehalts-

stufe

```

```

A 1 12 881 12 17 017 21 482 25 951 30 412 32 643

A 2 9 203 10, 2. Jahr 12 534 16 113 19 693 23 272 26 853

A 3 3 714 10 4 788 5 971 7 163 8 348 9 534

```

```

B 1 7 561 13 12 280 16 798 21 518 - -

B 2 5 639 13 6 785 7 830 8 984 10 137 10 714

B 3 3 146 13 4 015 4 818 5 691 6 556 -

B 4 1 889 10 2 193 2 492 2 692 - -

B 5 1 557 10 1 816 2 076 2 332 2 588 -

```

```

C 1 2 428 13 2 857 3 448 4 031 4 617 5 203

C 2 2 144 15 2 678 3 349 4 015 4 348 -

C 3 1 288 13 1 809 2 391 2 977 3 562 -

C 4 500 13 751 1 001 1 253 1 501 -

```

```

D 1 636 10 918 1 207 1 491 1 773 -

(5) Die Verwendungszulage der Bediensteten der Verwendungsstufe D 1

1.

des Dienstzweiges „Forstbetriebs- und Forstschutzdienst'' und

2.

des Mittleren Dienstes, die geschäftsplanmäßig mit der Lohnverrechnung betraut sind,

(6) Wird eine der im Abs. 3 genannten Funktionen von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber während eines Kalendermonates versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Funktion, sofern die für diese Funktion vorgesehene Verwendungszulage höher ist als jene, die dem Bediensteten allenfalls zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Verwendungszulagen.

Verwendungszulagen

§ 25. (1) Bediensteten, die durch schriftliche Verfügung der Generaldirektion mit einem der im Abs. 3 genannten Arbeitsplätze definitiv betraut werden, gebührt für die Dauer der Betrauung mit dem Arbeitsplatz eine Verwendungszulage.

(2) Die Verwendungszulage ist einzustellen, wenn der Bedienstete mit einem anderen Arbeitsplatz betraut wird, für den keine oder eine andere Verwendungszulage vorgesehen ist. In den Fällen, in denen eine solche Maßnahme aus Gründen erfolgt, die

1.

nicht in der Person des Bediensteten liegen oder

2.

darin begründet sind, daß der Bedienstete durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Versehung seines bisherigen Dienstes unfähig ist, wenn er diese Unfähigkeit nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat,

(3) Die Verwendungszulage wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Verwendungsstufe und die Zulagenstufe bestimmt. Es sind einzureihen:

1.

in der Verwendungsgruppe A:

a)

Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe A 1,

b)

Oberforstmeister und Referatsleiter sowie Fachreferenten und Rechtskonsulenten, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe A 2,

c)

sonstige Bedienstete frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe A 3;

2.

in der Verwendungsgruppe B:

a)

der Leiter der Buchhaltungsabteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe B 1,

b)

Referenten in der Generaldirektion, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe B 2,

c)

Referenten, die mit einem verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, und Bediensteten der Buchhaltungsabteilung, die selbständig Gebarungskontrollen durchführen, in die Verwendungsstufe B 3,

d)

Referenten in der Generaldirektion nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung in die Verwendungsstufe B 4,

e)

Bedienstete des gehobenen Forstdienstes frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe

3.

in der Verwendungsgruppe C:

a)

der Kanzleileiter in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe C 1,

b)

Bedienstete der Verwendungsstufe C 3, die als Referenten mit einem selbständigen und besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 10 in die Verwendungsstufe C 2,

c)

Bedienstete, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 7, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 3,

d)

sonstige Bedienstete nach mindestens einjähriger Bewährung als Bedienstete der Verwendungsgruppe C, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 4;

4.

in der Verwendungsgruppe D:

(4) Die Verwendungszulage beträgt

```

```

in der Zulagenstufe

in der ---------------------------------------------------------

Verwendungs- 1 frühestens mit 2 3 4 5 6

stufe --------- Erreichen der ---------------------------------

Schilling Gehaltsstufe Schilling

```

```

A 1 13209 12 17451 22030 26613 31188 33475

A 2 9438 10,

```

2.

Jahr 12854 16524 20195 23865 27538

```

A 3 3809 10 4910 6123 7346 8561 9777

```

```

B 1 7754 13 12593 17226 22067 - -

B 2 5783 13 6958 8030 9213 10395 10987

B 3 3226 13 4117 4941 5836 6723 -

B 4 1937 10 2249 2556 2761 - -

B 5 1597 10 1862 2129 2391 2654 -

```

```

C 1 2490 13 2930 3536 4134 4735 5336

C 2 2199 15 2746 3434 4117 4459 -

C 3 1321 13 1855 2452 3053 3653 -

C 4 513 13 770 1027 1285 1539 -

```

```

D 1 652 10 941 1238 1529 1818 -

(5) Die Verwendungszulage der Bediensteten der Verwendungsstufe D 1

1.

des Dienstzweiges „Forstbetriebs- und Forstschutzdienst'' und

2.

des Mittleren Dienstes, die geschäftsplanmäßig mit der Lohnverrechnung betraut sind,

(6) Wird eine der im Abs. 3 genannten Funktionen von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber während eines Kalendermonates versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Funktion, sofern die für diese Funktion vorgesehene Verwendungszulage höher ist als jene, die dem Bediensteten allenfalls zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Verwendungszulagen.

Verwendungszulagen

§ 25. (1) Bediensteten, die durch schriftliche Verfügung der Generaldirektion mit einem der im Abs. 3 genannten Arbeitsplätze definitiv betraut werden, gebührt für die Dauer der Betrauung mit dem Arbeitsplatz eine Verwendungszulage.

(2) Die Verwendungszulage ist einzustellen, wenn der Bedienstete mit einem anderen Arbeitsplatz betraut wird, für den keine oder eine andere Verwendungszulage vorgesehen ist. In den Fällen, in denen eine solche Maßnahme aus Gründen erfolgt, die

1.

nicht in der Person des Bediensteten liegen oder

2.

darin begründet sind, daß der Bedienstete durch Krankheit oder Unfall zur weiteren Versehung seines bisherigen Dienstes unfähig ist, wenn er diese Unfähigkeit nicht vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat,

gebührt dem Bediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Verwendungszulage einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Gehalt zuzüglich der bisherigen Verwendungszulage. Wird jedoch der Bedienstete mit einem anderen Arbeitsplatz betraut, weil er zur weiteren Versehung seines bisherigen Dienstes infolge eines Dienstunfalles unfähig ist, so gebührt die Verwendungszulage der bisherigen Verwendungs- und Zulagenstufe anstelle einer allfälligen anderen Verwendungszulage bis zur Erreichung einer höheren Verwendungszulage weiter.

(3) Die Verwendungszulage wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Verwendungsstufe und die Zulagenstufe bestimmt. Es sind einzureihen:

1.

in der Verwendungsgruppe A:

a)

Leiter einer Abteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe A 1,

b)

Oberforstmeister und Referatsleiter sowie Fachreferenten und Rechtskonsulenten, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe A 2,

c)

sonstige Bedienstete frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe A 3;

2.

in der Verwendungsgruppe B:

a)

der Leiter der Buchhaltungsabteilung in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe B 1,

b)

Referenten in der Generaldirektion, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe B 2,

c)

Referenten, die mit einem verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, und Bediensteten der Buchhaltungsabteilung, die selbständig Gebarungskontrollen durchführen, in die Verwendungsstufe B 3,

d)

Referenten in der Generaldirektion nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung in die Verwendungsstufe B 4,

e)

Bedienstete des gehobenen Forstdienstes frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe

B 5;

3.

in der Verwendungsgruppe C:

a)

der Kanzleileiter in der Generaldirektion in die Verwendungsstufe C 1,

b)

Bedienstete der Verwendungsstufe C 3, die als Referenten mit einem selbständigen und besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 10 in die Verwendungsstufe C 2,

c)

Bedienstete, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, nach Ablegung einer die Kenntnisse für den Dienst erweisenden Fachprüfung, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 7, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 3,

d)

sonstige Bedienstete nach mindestens einjähriger Bewährung als Bedienstete der Verwendungsgruppe C, frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, in die Verwendungsstufe C 4;

4.

in der Verwendungsgruppe D:

Bedienstete des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes, des Jagd- und Jagdschutzdienstes und des Fischereidienstes frühestens mit Erreichen der Gehaltsstufe 2, 2. Jahr, sowie sonstige Bedienstete, die mit einem besonders verantwortungsvollen Arbeitsplatz betraut werden, in die Verwendungsstufe D 1.

(4) Die Verwendungszulage beträgt

```

```

in der Zulagenstufe

```

```

in der frühestens

Verwen- 1 mit Errei- 2 3 4 5 6

dungs- chen der

stufe --------- Gehalts- --------------------------------------

Schilling stufe Schilling

```

```

A 1 13588 12 17952 22662 27377 32083 34436

A 2 9709 10, 2. Jahr 13223 16998 20775 24550 28328

A 3 3918 10 5051 6299 7557 8807 10058

```

```

B 1 7977 13 12954 17720 22700 - -

B 2 5949 13 7158 8260 9477 10693 11302

B 3 3319 13 4235 5083 6003 6916 -

B 4 1993 10 2314 2629 2840 - -

B 5 1643 10 1915 2190 2460 2730 -

```

```

C 1 2561 13 3014 3637 4253 4871 5489

C 2 2262 15 2825 3533 4235 4587 -

C 3 1359 13 1908 2522 3141 3758 -

C 4 528 13 792 1056 1322 1583 -

```

```

D 1 671 10 968 1274 1573 1870 -

(5) Die Verwendungszulage der Bediensteten der Verwendungsstufe D 1

1.

des Dienstzweiges „Forstbetriebs- und Forstschutzdienst“ und

2.

des Mittleren Dienstes, die geschäftsplanmäßig mit der Lohnverrechnung betraut sind,

erhöht sich um 50 vH.

(6) Wird eine der im Abs. 3 genannten Funktionen von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber während eines Kalendermonates versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Funktion, sofern die für diese Funktion vorgesehene Verwendungszulage höher ist als jene, die dem Bediensteten allenfalls zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Verwendungszulagen.

Vorrückung in eine höhere Verwendungszulage

§ 26. (1) Die Verwendungszulage beginnt, soweit im § 27 nichts anderes bestimmt wird, in der Zulagenstufe 1.

(2) Der Bedienstete rückt in die Zulagenstufe 2 in den Verwendungsstufen A 1, A 2 und B 1 nach drei Jahren, in den übrigen Verwendungsstufen nach fünf Jahren, in jedem Fall jedoch frühestens mit dem Erreichen der im § 25 Abs. 4 angeführten Gehaltsstufe vor. Die für die Vertragsbediensteten des Bundes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über den Zeitpunkt der Vorrückung sind anzuwenden.

(3) In der Verwendungsstufe C 1 findet die Vorrückung in die weiteren Zulagenstufen nach jeweils vier Jahren, in den anderen Verwendungsstufen findet die Vorrückung in die weiteren Zulagenstufen nach jeweils fünf Jahren statt. (BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 12)

Überstellung in eine höhere Verwendungsstufe

§ 27. (1) Wird ein Bediensteter mit einem Arbeitsplatz betraut, der den Anspruch auf eine höhere Verwendungsstufe begründet, und ist die Verwendungszulage in der niedrigsten Zulagenstufe der neuen Verwendungsstufe niedriger als die bisherige Verwendungszulage, so gebührt dem Bediensteten die der bisherigen Verwendungszulage dem Betrage nach entsprechende Zulagenstufe, wenn aber eine solche Zulagenstufe nicht vorgesehen ist, die Zulagenstufe mit der nächsthöheren Verwendungszulage.

(2) Wird ein Bediensteter in die nächsthöhere Verwendungsstufe seiner Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, abweichend vom Abs. 1 die gegenüber der bisher innegehabten Zulagenstufe der Bezeichnung nach nächstniedrigere Zulagenstufe der neuen Verwendungsstufe.

(3) Wird der Bedienstete innerhalb seiner Verwendungsgruppe in eine höhere als die nächsthöhere Verwendungsstufe überstellt, so gebührt ihm diejenige Zulagenstufe der neuen Verwendungsstufe, die sich ergäbe, wenn er unmittelbar nacheinander sämtliche dazwischenliegenden Verwendungsstufen aufsteigend unter Anwendung der Abs. 1 beziehungsweise 2 durchlaufen hätte.

(4) Nach der Überstellung in eine höhere Verwendungsstufe rückt der Bedienstete in die nächsthöhere Zulagenstufe in dem Zeitpunkt vor, in dem er in der bisherigen Verwendungsstufe nach den Abs. 1 bis 3 die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Zulagenstufe der neuen Verwendungsstufe erfüllt hätte, spätestens aber nach Ablauf der im § 26 Abs. 2 und 3 genannten Zeiträume und dem Erreichen der im § 25 Abs. 4 angeführten Gehaltsstufe. Hat der Bedienstete in der bisherigen Verwendungsstufe die höchste Zulagenstufe erreicht, so ist ihm die Zeit, die er in der höchsten Zulagenstufe der bisherigen Verwendungsstufe verbracht hat, bis zum Ausmaß von fünf Jahren in der neuen Zulagenstufe der höheren Verwendungsstufe anzurechnen.

(5) Die in den Abs. 2 bis 4 angeführten Maßnahmen sind nur insoweit zulässig, als damit nicht eine bessere Einstufung erzielt wird, als sie der Bedienstete erreicht hätte, wenn er die in den bisherigen Verwendungsstufen zurückgelegte Zeit bereits in der neuen Verwendungsstufe zurückgelegt hätte.

(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 und 5 gebührt den Bediensteten der Verwendungsstufe A 2 der Zulagenstufe 2 und der Verwendungsstufe A 3 der Zulagenstufe 3, die mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsstufe A 1 betraut werden, die Zulagenstufe 2 der Verwendungsstufe A 1.

(7) Die für die Vertragsbediensteten des Bundes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über den Zeitpunkt der Vorrückung sind auf die Vorrückung in höhere Zulagenstufen sinngemäß anzuwenden.

(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 13)

Überstellung in eine höhere Verwendungsstufe

§ 27. (1) Wird ein Bediensteter mit einem Arbeitsplatz betraut, der den Anspruch auf eine höhere Verwendungsstufe begründet, und ist die Verwendungszulage in der niedrigsten Zulagenstufe der neuen Verwendungsstufe niedriger als die bisherige Verwendungszulage, so gebührt dem Bediensteten die der bisherigen Verwendungszulage dem Betrage nach entsprechende Zulagenstufe, wenn aber eine solche Zulagenstufe nicht vorgesehen ist, die Zulagenstufe mit der nächsthöheren Verwendungszulage.

(2) Wird ein Bediensteter in die nächsthöhere Verwendungsstufe seiner Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, abweichend vom Abs. 1 die gegenüber der bisher innegehabten Zulagenstufe der Bezeichnung nach nächstniedrigere Zulagenstufe der neuen Verwendungsstufe.

(3) Wird der Bedienstete innerhalb seiner Verwendungsgruppe in eine höhere als die nächsthöhere Verwendungsstufe überstellt, so gebührt ihm diejenige Zulagenstufe der neuen Verwendungsstufe, die sich ergäbe, wenn er unmittelbar nacheinander sämtliche dazwischenliegenden Verwendungsstufen aufsteigend unter Anwendung der Abs. 1 beziehungsweise 2 durchlaufen hätte.

(4) Nach der Überstellung in eine höhere Verwendungsstufe rückt der Bedienstete in die nächsthöhere Zulagenstufe in dem Zeitpunkt vor, in dem er in der bisherigen Verwendungsstufe nach den Abs. 1 bis 3 die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Zulagenstufe der neuen Verwendungsstufe erfüllt hätte, spätestens aber nach Ablauf der im § 26 Abs. 2 und 3 genannten Zeiträume und dem Erreichen der im § 25 Abs. 4 angeführten Gehaltsstufe. Hat der Bedienstete in der bisherigen Verwendungsstufe die höchste Zulagenstufe erreicht, so ist ihm die Zeit, die er in der höchsten Zulagenstufe der bisherigen Verwendungsstufe verbracht hat, bis zum Ausmaß von fünf Jahren in der neuen Zulagenstufe der höheren Verwendungsstufe anzurechnen.

(5) Die in den Abs. 2 bis 4 angeführten Maßnahmen sind nur insoweit zulässig, als damit nicht eine bessere Einstufung erzielt wird, als sie der Bedienstete erreicht hätte, wenn er die in den bisherigen Verwendungsstufen zurückgelegte Zeit bereits in der neuen Verwendungsstufe zurückgelegt hätte.

(6) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 gebührt den Bediensteten der Verwendungsstufe A 2 der Zulagenstufe 2 und der Verwendungsstufe A 3 der Zulagenstufe 3, die mit einem Arbeitsplatz der Verwendungsstufe A 1 betraut werden, die Zulagenstufe 2 der Verwendungsstufe A 1.

(7) Die für die Vertragsbediensteten des Bundes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über den Zeitpunkt der Vorrückung sind auf die Vorrückung in höhere Zulagenstufen sinngemäß anzuwenden.

Zuschläge zu den Verwendungszulagen

§ 28. (1) Den Bediensteten, auf die § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Zuschlag zur Verwendungszulage. Die Höhe dieses Zuschlages richtet sich nach dem Grad der Arbeitsbelastung.

(2) Der Grad der Arbeitsbelastung wird bei Leitern von Forstverwaltungen und bei mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauten Revierförstern nach dem auf ein Jahr bezogenen Teil des jeweils geltenden Hiebssatzes, der Fläche, der waldbaulichen Intensität, der Arrondierung und allfälligen Nebenbetrieben ermittelt und in Punkten ausgedrückt.

(3) Die Anzahl der Punkte für die im Abs. 2 genannten Bediensteten ist wie folgt zu ermitteln:

1.

a) für je 1 000 fm Hiebssatzes gemäß Abs. 2 ein Punkt; für den Anteil an Vornutzung, Laubholz-Endnutzung und Servitutsholz zusätzlich 0,33 Punkte je 1 000 fm und für den Anteil an Nutzung aus dem Schutzwald zusätzlich 0,8 Punkte je 1 000 fm;

b)

für je 1 000 ha

aa) Wirtschaftswaldes ein Punkt,

bb) Schutz- oder Bannwaldes und produktiver Nebengründe 0,5 Punkte,

cc) unproduktiver Nebengründe 0,05 Punkte.

2.

Die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte ist

a)

bei guter Arrondierung mit dem Faktor 1,

b)

bei mittelmäßiger Arrondierung mit dem Faktor 1,25,

c)

bei schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,50 und

d)

bei extrem schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,75 zu vervielfachen.

3.

Als Zuschlag für die waldbauliche Intensität ist die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte bei durchschnittlicher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 1, bei hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 2 und bei besonders hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 3 zu vervielfachen und der Punktesumme gemäß Z 1 lit. a und Z 2 hinzuzuzählen. Der Grad der waldbaulichen Intensität richtet sich nach dem Laubholzanteil und der Absolutbonität der Fichte.

4.

Wenn mit dem betreffenden Arbeitsplatz die Führung eines Nebenbetriebes verbunden ist und die daraus sich ergebende Belastung zumindest mit der Belastung bei einem Hiebssatz gemäß Abs. 2 von 1 000 fm zu vergleichen ist, ist die sich gemäß Z 1 bis 3 ergebende Punktesumme je 1 000 fm Hiebssatz vergleichbare Arbeitsbelastung um einen Punkt zu erhöhen.

5.

Die sich gemäß Z 1 bis 4 ergebende Punktesumme ist bei Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes, die mit der Jagdleitung betraut sind, um die doppelte Anzahl der sich gemäß Z 1 lit. b ergebenden Punkte und um 0,5 Punkte für jedes selbständig bewirtschaftete Jagdgebiet zu erhöhen.

(4) Die Anzahl der Punkte für Bedienstete, die bei Bau- und Maschinenhöfen oder Sägewerken verwendet werden oder in Sonderverwendung stehen, ist von der Generaldirektion unter Bedachtnahme auf die Belastung im Vergleich zu den unter Abs. 2 fallenden Verwendungen festzusetzen.

(5) Ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt weiters:

1.

Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3, die nicht Dienststellenleiter sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 50 Punkte vorgesehenen Ausmaß;

2.

Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 mit abgelegter Staatsprüfung für den Försterdienst, die nicht mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betraute Revierförster sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 8 Punkte vorgesehenen Ausmaß.

(6) Wird ein Dienststellenleiter durch einen oder mehrere Bedienstete des höheren forsttechnischen Dienstes regelmäßig unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Dienststellenleiters maßgebende Punktesumme um 20 Punkte. Wird ein mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauter Revierförster regelmäßig durch einen oder mehrere Bedienstete des gehobenen Forstdienstes oder des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes oder des Jagd- und Jagdschutzdienstes unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Revierförsters maßgebende Punktesumme um 6 Punkte.

(7) Der Zuschlag zur Verwendungszulage für Oberforstmeister, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ist nach der Summe der Punkte zu bemessen, die der Bemessung des Zuschlages zur Verwendungszulage der Dienststellenleiter des jeweiligen Inspektionsbereiches zugrunde liegen beziehungsweise zugrunde lägen, wobei Abs. 6 nicht anzuwenden ist.

(8) Den Bediensteten des Fischereidienstes und des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 10 Punkte vorgesehenen Ausmaß.

(9) Die Anzahl der Punkte für den Zuschlag zur Verwendungszulage der Bediensteten des Jagd- und Jagdschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 richtet sich nach Ausmaß und Art der Jagdgebietsfläche, der Arrondierung, der Höhenlage, der Begehbarkeit, der Anzahl der Fütterungen und dem Maß der Verwendung im sonstigen Forstbetrieb.

(10) Die sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen ergebende Punktesumme für einen Bediensteten ist ab 0,50 Punkten aufzurunden, ansonsten abzurunden. Abweichend davon ist die Punktesumme gemäß Abs. 7 ab 5 Punkten auf volle 10 Punkte aufzurunden, ansonsten auf volle 10 Punkte abzurunden.

(11) Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 30 beträgt. Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 6 beträgt.

(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage beträgt

1.

für Oberforstmeister 19,00 S für jeden vollen Punkt;

2.

für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3

a)

bis einschließlich des 50. Punktes 101,80 S,

b)

vom 51. bis einschließlich 65. Punkt 149,10 S,

c)

vom 66. bis einschließlich 80. Punkt 230,30 S,

d)

vom 81. bis einschließlich 95. Punkt 115,20 S und

e)

ab dem 96. Punkt 67,80 S

für jeden vollen Punkt;

3.

für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes und Bedienstete, die mit der Leitung eines Sägewerkes betraut sind,

a)

bis einschließlich des 6. Punktes 108,50 S,

b)

für den 7. Punkt 216,90 S,

c)

vom 8. bis einschließlich 10. Punkt 433,60 S,

d)

vom 11. bis einschließlich 13. Punkt 650,70 S,

e)

für den 14. und 15. Punkt 487,80 S,

f)

vom 16. bis einschließlich 20. Punkt 325,30 S und

g)

ab dem 21. Punkt 216,90 S

für jeden vollen Punkt;

4.

für Bedienstete der Verwendungsstufe D 1 125,40 S für jeden vollen Punkt.

(13) Bei einer Änderung der Verwendung oder der Grundlagen für die Zuschlagsermittlung, die eine Änderung oder den Wegfall der für die Ermittlung des Zuschlages maßgebenden Punktezahl bewirkt, ist der Zuschlag zur Verwendungszulage ab dem auf die Änderung folgenden Monatsersten neu zu bemessen beziehungsweise einzustellen.

(14) Wird eine Tätigkeit, für die ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt, von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber durch einen Zeitraum von zwei Monaten versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit, sofern der für diese Tätigkeit vorgesehene Zuschlag zur Verwendungszulage höher ist als jener, der dem Bediensteten zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Zuschlägen zu den Verwendungszulagen.

(15) Übt ein Bediensteter eine Tätigkeit auf einem anderen Arbeitsplatz vorübergehend, jedoch nicht vertretungsweise, aber zur Unterstützung des Bediensteten, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Arbeitsplatzes betraut ist, aus, so tritt aus diesem Anlaß in den Zuschlägen zur Verwendungszulage beider Bediensteter keine Änderung ein.

Zuschläge zu den Verwendungszulagen

§ 28. (1) Den Bediensteten, auf die § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Zuschlag zur Verwendungszulage. Die Höhe dieses Zuschlages richtet sich nach dem Grad der Arbeitsbelastung.

(2) Der Grad der Arbeitsbelastung wird bei Leitern von Forstverwaltungen und bei mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauten Revierförstern nach dem auf ein Jahr bezogenen Teil des jeweils geltenden Hiebssatzes, der Fläche, der waldbaulichen Intensität, der Arrondierung und allfälligen Nebenbetrieben ermittelt und in Punkten ausgedrückt.

(3) Die Anzahl der Punkte für die im Abs. 2 genannten Bediensteten ist wie folgt zu ermitteln:

1.

a) für je 1 000 fm Hiebssatzes gemäß Abs. 2 ein Punkt; für den Anteil an Vornutzung, Laubholz-Endnutzung und Servitutsholz zusätzlich 0,33 Punkte je 1 000 fm und für den Anteil an Nutzung aus dem Schutzwald zusätzlich 0,8 Punkte je 1 000 fm;

b)

für je 1 000 ha

aa) Wirtschaftswaldes ein Punkt,

bb) Schutz- oder Bannwaldes und produktiver Nebengründe 0,5 Punkte,

cc) unproduktiver Nebengründe 0,05 Punkte.

2.

Die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte ist

a)

bei guter Arrondierung mit dem Faktor 1,

b)

bei mittelmäßiger Arrondierung mit dem Faktor 1,25,

c)

bei schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,50 und

d)

bei extrem schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,75 zu vervielfachen.

3.

Als Zuschlag für die waldbauliche Intensität ist die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte bei durchschnittlicher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 1, bei hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 2 und bei besonders hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 3 zu vervielfachen und der Punktesumme gemäß Z 1 lit. a und Z 2 hinzuzuzählen. Der Grad der waldbaulichen Intensität richtet sich nach dem Laubholzanteil und der Absolutbonität der Fichte.

4.

Wenn mit dem betreffenden Arbeitsplatz die Führung eines Nebenbetriebes verbunden ist und die daraus sich ergebende Belastung zumindest mit der Belastung bei einem Hiebssatz gemäß Abs. 2 von 1 000 fm zu vergleichen ist, ist die sich gemäß Z 1 bis 3 ergebende Punktesumme je 1 000 fm Hiebssatz vergleichbare Arbeitsbelastung um einen Punkt zu erhöhen.

5.

Die sich gemäß Z 1 bis 4 ergebende Punktesumme ist bei Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes, die mit der Jagdleitung betraut sind, um die doppelte Anzahl der sich gemäß Z 1 lit. b ergebenden Punkte und um 0,5 Punkte für jedes selbständig bewirtschaftete Jagdgebiet zu erhöhen.

(4) Die Anzahl der Punkte für Bedienstete, die bei Bau- und Maschinenhöfen oder Sägewerken verwendet werden oder in Sonderverwendung stehen, ist von der Generaldirektion unter Bedachtnahme auf die Belastung im Vergleich zu den unter Abs. 2 fallenden Verwendungen festzusetzen.

(5) Ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt weiters:

1.

Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3, die nicht Dienststellenleiter sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 50 Punkte vorgesehenen Ausmaß;

2.

Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 mit abgelegter Staatsprüfung für den Försterdienst, die nicht mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betraute Revierförster sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 8 Punkte vorgesehenen Ausmaß.

(6) Wird ein Dienststellenleiter durch einen oder mehrere Bedienstete des höheren forsttechnischen Dienstes regelmäßig unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Dienststellenleiters maßgebende Punktesumme um 20 Punkte. Wird ein mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauter Revierförster regelmäßig durch einen oder mehrere Bedienstete des gehobenen Forstdienstes oder des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes oder des Jagd- und Jagdschutzdienstes unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Revierförsters maßgebende Punktesumme um 6 Punkte.

(7) Der Zuschlag zur Verwendungszulage für Oberforstmeister, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ist nach der Summe der Punkte zu bemessen, die der Bemessung des Zuschlages zur Verwendungszulage der Dienststellenleiter des jeweiligen Inspektionsbereiches zugrunde liegen beziehungsweise zugrunde lägen, wobei Abs. 6 nicht anzuwenden ist.

(8) Den Bediensteten des Fischereidienstes und des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 10 Punkte vorgesehenen Ausmaß.

(9) Die Anzahl der Punkte für den Zuschlag zur Verwendungszulage der Bediensteten des Jagd- und Jagdschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 richtet sich nach Ausmaß und Art der Jagdgebietsfläche, der Arrondierung, der Höhenlage, der Begehbarkeit, der Anzahl der Fütterungen und dem Maß der Verwendung im sonstigen Forstbetrieb.

(10) Die sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen ergebende Punktesumme für einen Bediensteten ist ab 0,50 Punkten aufzurunden, ansonsten abzurunden. Abweichend davon ist die Punktesumme gemäß Abs. 7 ab 5 Punkten auf volle 10 Punkte aufzurunden, ansonsten auf volle 10 Punkte abzurunden.

(11) Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 30 beträgt. Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 6 beträgt.

(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage beträgt

1.

für Oberforstmeister 19,20 S für jeden vollen Punkt;

2.

für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3

a)

bis einschließlich des 50. Punktes 103,00 S,

b)

vom 51. bis einschließlich 65. Punkt 150,90 S,

c)

vom 66. bis einschließlich 80. Punkt 233,10 S,

d)

vom 81. bis einschließlich 95. Punkt 116,60 S und

e)

ab dem 96. Punkt 68,60 S

für jeden vollen Punkt;

3.

für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes und Bedienstete, die mit der Leitung eines Sägewerkes betraut sind,

a)

bis einschließlich des 6. Punktes 109,80 S,

b)

für den 7. Punkt 219,50 S,

c)

vom 8. bis einschließlich 10. Punkt 438,80 S,

d)

vom 11. bis einschließlich 13. Punkt 658,50 S,

e)

für den 14. und 15. Punkt 493,70 S,

f)

vom 16. bis einschließlich 20. Punkt 329,20 S und

g)

ab dem 21. Punkt 219,50 S

für jeden vollen Punkt;

4.

für Bedienstete der Verwendungsstufe D 1 126,90 S für jeden vollen Punkt.

(13) Bei einer Änderung der Verwendung oder der Grundlagen für die Zuschlagsermittlung, die eine Änderung oder den Wegfall der für die Ermittlung des Zuschlages maßgebenden Punktezahl bewirkt, ist der Zuschlag zur Verwendungszulage ab dem auf die Änderung folgenden Monatsersten neu zu bemessen beziehungsweise einzustellen.

(14) Wird eine Tätigkeit, für die ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt, von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber durch einen Zeitraum von zwei Monaten versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit, sofern der für diese Tätigkeit vorgesehene Zuschlag zur Verwendungszulage höher ist als jener, der dem Bediensteten zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Zuschlägen zu den Verwendungszulagen.

(15) Übt ein Bediensteter eine Tätigkeit auf einem anderen Arbeitsplatz vorübergehend, jedoch nicht vertretungsweise, aber zur Unterstützung des Bediensteten, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Arbeitsplatzes betraut ist, aus, so tritt aus diesem Anlaß in den Zuschlägen zur Verwendungszulage beider Bediensteter keine Änderung ein.

Zuschläge zu den Verwendungszulagen

§ 28. (1) Den Bediensteten, auf die § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Zuschlag zur Verwendungszulage. Die Höhe dieses Zuschlages richtet sich nach dem Grad der Arbeitsbelastung.

(2) Der Grad der Arbeitsbelastung wird bei Leitern von Forstverwaltungen und bei mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauten Revierförstern nach dem auf ein Jahr bezogenen Teil des jeweils geltenden Hiebssatzes, der Fläche, der waldbaulichen Intensität, der Arrondierung und allfälligen Nebenbetrieben ermittelt und in Punkten ausgedrückt.

(3) Die Anzahl der Punkte für die im Abs. 2 genannten Bediensteten ist wie folgt zu ermitteln:

1.

a) für je 1 000 fm Hiebssatzes gemäß Abs. 2 ein Punkt; für den Anteil an Vornutzung, Laubholz-Endnutzung und Servitutsholz zusätzlich 0,33 Punkte je 1 000 fm und für den Anteil an Nutzung aus dem Schutzwald zusätzlich 0,8 Punkte je 1 000 fm;

b)

für je 1 000 ha

aa) Wirtschaftswaldes ein Punkt,

bb) Schutz- oder Bannwaldes und produktiver Nebengründe 0,5 Punkte,

cc) unproduktiver Nebengründe 0,05 Punkte.

2.

Die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte ist

a)

bei guter Arrondierung mit dem Faktor 1,

b)

bei mittelmäßiger Arrondierung mit dem Faktor 1,25,

c)

bei schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,50 und

d)

bei extrem schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,75 zu vervielfachen.

3.

Als Zuschlag für die waldbauliche Intensität ist die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte bei durchschnittlicher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 1, bei hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 2 und bei besonders hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 3 zu vervielfachen und der Punktesumme gemäß Z 1 lit. a und Z 2 hinzuzuzählen. Der Grad der waldbaulichen Intensität richtet sich nach dem Laubholzanteil und der Absolutbonität der Fichte.

4.

Wenn mit dem betreffenden Arbeitsplatz die Führung eines Nebenbetriebes verbunden ist und die daraus sich ergebende Belastung zumindest mit der Belastung bei einem Hiebssatz gemäß Abs. 2 von 1 000 fm zu vergleichen ist, ist die sich gemäß Z 1 bis 3 ergebende Punktesumme je 1 000 fm Hiebssatz vergleichbare Arbeitsbelastung um einen Punkt zu erhöhen.

5.

Die sich gemäß Z 1 bis 4 ergebende Punktesumme ist bei Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes, die mit der Jagdleitung betraut sind, um die doppelte Anzahl der sich gemäß Z 1 lit. b ergebenden Punkte und um 0,5 Punkte für jedes selbständig bewirtschaftete Jagdgebiet zu erhöhen.

(4) Die Anzahl der Punkte für Bedienstete, die bei Bau- und Maschinenhöfen oder Sägewerken verwendet werden oder in Sonderverwendung stehen, ist von der Generaldirektion unter Bedachtnahme auf die Belastung im Vergleich zu den unter Abs. 2 fallenden Verwendungen festzusetzen.

(5) Ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt weiters:

1.

Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3, die nicht Dienststellenleiter sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 50 Punkte vorgesehenen Ausmaß;

2.

Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 mit abgelegter Staatsprüfung für den Försterdienst, die nicht mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betraute Revierförster sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 8 Punkte vorgesehenen Ausmaß.

(6) Wird ein Dienststellenleiter durch einen oder mehrere Bedienstete des höheren forsttechnischen Dienstes regelmäßig unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Dienststellenleiters maßgebende Punktesumme um 20 Punkte. Wird ein mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauter Revierförster regelmäßig durch einen oder mehrere Bedienstete des gehobenen Forstdienstes oder des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes oder des Jagd- und Jagdschutzdienstes unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Revierförsters maßgebende Punktesumme um 6 Punkte.

(7) Der Zuschlag zur Verwendungszulage für Oberforstmeister, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ist nach der Summe der Punkte zu bemessen, die der Bemessung des Zuschlages zur Verwendungszulage der Dienststellenleiter des jeweiligen Inspektionsbereiches zugrunde liegen beziehungsweise zugrunde lägen, wobei Abs. 6 nicht anzuwenden ist.

(8) Den Bediensteten des Fischereidienstes und des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 10 Punkte vorgesehenen Ausmaß.

(9) Die Anzahl der Punkte für den Zuschlag zur Verwendungszulage der Bediensteten des Jagd- und Jagdschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 richtet sich nach Ausmaß und Art der Jagdgebietsfläche, der Arrondierung, der Höhenlage, der Begehbarkeit, der Anzahl der Fütterungen und dem Maß der Verwendung im sonstigen Forstbetrieb.

(10) Die sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen ergebende Punktesumme für einen Bediensteten ist ab 0,50 Punkten aufzurunden, ansonsten abzurunden. Abweichend davon ist die Punktesumme gemäß Abs. 7 ab 5 Punkten auf volle 10 Punkte aufzurunden, ansonsten auf volle 10 Punkte abzurunden.

(11) Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 30 beträgt. Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 6 beträgt.

(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage beträgt

1.

für Oberforstmeister 19,80 S für jeden vollen Punkt;

2.

für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3

a)

bis einschließlich des 50. Punktes 106,00 S,

b)

vom 51. bis einschließlich 65. Punkt 155,30 S,

c)

vom 66. bis einschließlich 80. Punkt 239,90 S,

d)

vom 81. bis einschließlich 95. Punkt 120,00 S und

e)

ab dem 96. Punkt 70,60 S

für jeden vollen Punkt;

3.

für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes und Bedienstete, die mit der Leitung eines Sägewerkes betraut sind,

a)

bis einschließlich des 6. Punktes 113,00 S,

b)

für den 7. Punkt 225,90 S,

c)

vom 8. bis einschließlich 10. Punkt 451,50 S,

d)

vom 11. bis einschließlich 13. Punkt 677,60 S,

e)

für den 14. und 15. Punkt 508,00 S,

f)

vom 16. bis einschließlich 20. Punkt 338,70 S und

g)

ab dem 21. Punkt 225,90 S

für jeden vollen Punkt;

4.

für Bedienstete der Verwendungsstufe D 1 130,60 S für jeden vollen Punkt.

(13) Bei einer Änderung der Verwendung oder der Grundlagen für die Zuschlagsermittlung, die eine Änderung oder den Wegfall der für die Ermittlung des Zuschlages maßgebenden Punktezahl bewirkt, ist der Zuschlag zur Verwendungszulage ab dem auf die Änderung folgenden Monatsersten neu zu bemessen beziehungsweise einzustellen.

(14) Wird eine Tätigkeit, für die ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt, von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber durch einen Zeitraum von zwei Monaten versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit, sofern der für diese Tätigkeit vorgesehene Zuschlag zur Verwendungszulage höher ist als jener, der dem Bediensteten zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Zuschlägen zu den Verwendungszulagen.

(15) Übt ein Bediensteter eine Tätigkeit auf einem anderen Arbeitsplatz vorübergehend, jedoch nicht vertretungsweise, aber zur Unterstützung des Bediensteten, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Arbeitsplatzes betraut ist, aus, so tritt aus diesem Anlaß in den Zuschlägen zur Verwendungszulage beider Bediensteter keine Änderung ein.

Zuschläge zu den Verwendungszulagen

§ 28. (1) Den Bediensteten, auf die § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Zuschlag zur Verwendungszulage. Die Höhe dieses Zuschlages richtet sich nach dem Grad der Arbeitsbelastung.

(2) Der Grad der Arbeitsbelastung wird bei Leitern von Forstverwaltungen und bei mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauten Revierförstern nach dem auf ein Jahr bezogenen Teil des jeweils geltenden Hiebssatzes, der Fläche, der waldbaulichen Intensität, der Arrondierung und allfälligen Nebenbetrieben ermittelt und in Punkten ausgedrückt.

(3) Die Anzahl der Punkte für die im Abs. 2 genannten Bediensteten ist wie folgt zu ermitteln:

1.

a) für je 1 000 fm Hiebssatzes gemäß Abs. 2 ein Punkt; für den Anteil an Vornutzung, Laubholz-Endnutzung und Servitutsholz zusätzlich 0,33 Punkte je 1 000 fm und für den Anteil an Nutzung aus dem Schutzwald zusätzlich 0,8 Punkte je 1 000 fm;

b)

für je 1 000 ha

aa) Wirtschaftswaldes ein Punkt,

bb) Schutz- oder Bannwaldes und produktiver Nebengründe 0,5 Punkte,

cc) unproduktiver Nebengründe 0,05 Punkte.

2.

Die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte ist

a)

bei guter Arrondierung mit dem Faktor 1,

b)

bei mittelmäßiger Arrondierung mit dem Faktor 1,25,

c)

bei schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,50 und

d)

bei extrem schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,75 zu vervielfachen.

3.

Als Zuschlag für die waldbauliche Intensität ist die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte bei durchschnittlicher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 1, bei hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 2 und bei besonders hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 3 zu vervielfachen und der Punktesumme gemäß Z 1 lit. a und Z 2 hinzuzuzählen. Der Grad der waldbaulichen Intensität richtet sich nach dem Laubholzanteil und der Absolutbonität der Fichte.

4.

Wenn mit dem betreffenden Arbeitsplatz die Führung eines Nebenbetriebes verbunden ist und die daraus sich ergebende Belastung zumindest mit der Belastung bei einem Hiebssatz gemäß Abs. 2 von 1 000 fm zu vergleichen ist, ist die sich gemäß Z 1 bis 3 ergebende Punktesumme je 1 000 fm Hiebssatz vergleichbare Arbeitsbelastung um einen Punkt zu erhöhen.

5.

Die sich gemäß Z 1 bis 4 ergebende Punktesumme ist bei Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes, die mit der Jagdleitung betraut sind, um die doppelte Anzahl der sich gemäß Z 1 lit. b ergebenden Punkte und um 0,5 Punkte für jedes selbständig bewirtschaftete Jagdgebiet zu erhöhen.

(4) Die Anzahl der Punkte für Bedienstete, die bei Bau- und Maschinenhöfen oder Sägewerken verwendet werden oder in Sonderverwendung stehen, ist von der Generaldirektion unter Bedachtnahme auf die Belastung im Vergleich zu den unter Abs. 2 fallenden Verwendungen festzusetzen.

(5) Ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt weiters:

1.

Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3, die nicht Dienststellenleiter sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 50 Punkte vorgesehenen Ausmaß;

2.

Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 mit abgelegter Staatsprüfung für den Försterdienst, die nicht mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betraute Revierförster sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 8 Punkte vorgesehenen Ausmaß.

(6) Wird ein Dienststellenleiter durch einen oder mehrere Bedienstete des höheren forsttechnischen Dienstes regelmäßig unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Dienststellenleiters maßgebende Punktesumme um 20 Punkte. Wird ein mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauter Revierförster regelmäßig durch einen oder mehrere Bedienstete des gehobenen Forstdienstes oder des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes oder des Jagd- und Jagdschutzdienstes unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Revierförsters maßgebende Punktesumme um 6 Punkte.

(7) Der Zuschlag zur Verwendungszulage für Oberforstmeister, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ist wie folgt zu bemessen:

1.

Für die Zeit bis zum 30. Juni 1992 richtet sich der Zuschlag zur Verwendungszulage nach der Summe der Punkte, die der Bemessung des Zuschlages zur Verwendungszulage der Dienststellenleiter des jeweiligen Inspektionsbereiches zugrunde liegen oder zugrunde lägen, wobei Abs. 6 nicht anzuwenden ist.

2.

Für die Zeit ab dem 1. Juli 1992 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 470 Punkte vorgesehenen Ausmaß.

(8) Den Bediensteten des Fischereidienstes und des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 10 Punkte vorgesehenen Ausmaß.

(9) Die Anzahl der Punkte für den Zuschlag zur Verwendungszulage der Bediensteten des Jagd- und Jagdschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 richtet sich nach Ausmaß und Art der Jagdgebietsfläche, der Arrondierung, der Höhenlage, der Begehbarkeit, der Anzahl der Fütterungen und dem Maß der Verwendung im sonstigen Forstbetrieb.

(10) Die sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen ergebende Punktesumme für einen Bediensteten ist ab 0,50 Punkten aufzurunden, ansonsten abzurunden. Abweichend davon ist die Punktesumme gemäß Abs. 7 ab 5 Punkten auf volle 10 Punkte aufzurunden, ansonsten auf volle 10 Punkte abzurunden.

(11) Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 30 beträgt. Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 6 beträgt.

(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage beträgt

1.

für Oberforstmeister

a)

bis einschließlich des 950. Punktes 19,80 S,

b)

ab dem 951. Punkt 4,00 S

für jeden vollen Punkt;

2.

für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3

a)

bis einschließlich des 50. Punktes 106,00 S,

b)

vom 51. bis einschließlich 65. Punkt 155,30 S,

c)

vom 66. bis einschließlich 80. Punkt 239,90 S,

d)

vom 81. bis einschließlich 95. Punkt 120,00 S und

e)

ab dem 96. Punkt 70,60 S

für jeden vollen Punkt;

3.

für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes und Bedienstete, die mit der Leitung eines Sägewerkes betraut sind,

a)

bis einschließlich des 6. Punktes 113,00 S,

b)

für den 7. Punkt 225,90 S,

c)

vom 8. bis einschließlich 10. Punkt 451,50 S,

d)

vom 11. bis einschließlich 13. Punkt 677,60 S,

e)

für den 14. und 15. Punkt 508,00 S,

f)

vom 16. bis einschließlich 20. Punkt 338,70 S und

g)

ab dem 21. Punkt 225,90 S

für jeden vollen Punkt;

4.

für Bedienstete der Verwendungsstufe D 1 130,60 S für jeden vollen Punkt.

(13) Bei einer Änderung der Verwendung oder der Grundlagen für die Zuschlagsermittlung, die eine Änderung oder den Wegfall der für die Ermittlung des Zuschlages maßgebenden Punktezahl bewirkt, ist der Zuschlag zur Verwendungszulage ab dem auf die Änderung folgenden Monatsersten neu zu bemessen beziehungsweise einzustellen.

(14) Wird eine Tätigkeit, für die ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt, von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber durch einen Zeitraum von zwei Monaten versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit, sofern der für diese Tätigkeit vorgesehene Zuschlag zur Verwendungszulage höher ist als jener, der dem Bediensteten zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Zuschlägen zu den Verwendungszulagen.

(15) Übt ein Bediensteter eine Tätigkeit auf einem anderen Arbeitsplatz vorübergehend, jedoch nicht vertretungsweise, aber zur Unterstützung des Bediensteten, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Arbeitsplatzes betraut ist, aus, so tritt aus diesem Anlaß in den Zuschlägen zur Verwendungszulage beider Bediensteter keine Änderung ein.

Zuschläge zu den Verwendungszulagen

§ 28. (1) Den Bediensteten, auf die § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Zuschlag zur Verwendungszulage. Die Höhe dieses Zuschlages richtet sich nach dem Grad der Arbeitsbelastung.

(2) Der Grad der Arbeitsbelastung wird bei Leitern von Forstverwaltungen und bei mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauten Revierförstern nach dem auf ein Jahr bezogenen Teil des jeweils geltenden Hiebssatzes, der Fläche, der waldbaulichen Intensität, der Arrondierung und allfälligen Nebenbetrieben ermittelt und in Punkten ausgedrückt.

(3) Die Anzahl der Punkte für die im Abs. 2 genannten Bediensteten ist wie folgt zu ermitteln:

1.

a) für je 1 000 fm Hiebssatzes gemäß Abs. 2 ein Punkt; für den Anteil an Vornutzung, Laubholz-Endnutzung und Servitutsholz zusätzlich 0,33 Punkte je 1 000 fm und für den Anteil an Nutzung aus dem Schutzwald zusätzlich 0,8 Punkte je 1 000 fm;

b)

für je 1 000 ha

aa) Wirtschaftswaldes ein Punkt,

bb) Schutz- oder Bannwaldes und produktiver Nebengründe 0,5 Punkte,

cc) unproduktiver Nebengründe 0,05 Punkte.

2.

Die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte ist

a)

bei guter Arrondierung mit dem Faktor 1,

b)

bei mittelmäßiger Arrondierung mit dem Faktor 1,25,

c)

bei schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,50 und

d)

bei extrem schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,75 zu vervielfachen.

3.

Als Zuschlag für die waldbauliche Intensität ist die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte bei durchschnittlicher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 1, bei hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 2 und bei besonders hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 3 zu vervielfachen und der Punktesumme gemäß Z 1 lit. a und Z 2 hinzuzuzählen. Der Grad der waldbaulichen Intensität richtet sich nach dem Laubholzanteil und der Absolutbonität der Fichte.

4.

Wenn mit dem betreffenden Arbeitsplatz die Führung eines Nebenbetriebes verbunden ist und die daraus sich ergebende Belastung zumindest mit der Belastung bei einem Hiebssatz gemäß Abs. 2 von 1 000 fm zu vergleichen ist, ist die sich gemäß Z 1 bis 3 ergebende Punktesumme je 1 000 fm Hiebssatz vergleichbare Arbeitsbelastung um einen Punkt zu erhöhen.

5.

Die sich gemäß Z 1 bis 4 ergebende Punktesumme ist bei Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes, die mit der Jagdleitung betraut sind, um die doppelte Anzahl der sich gemäß Z 1 lit. b ergebenden Punkte und um 0,5 Punkte für jedes selbständig bewirtschaftete Jagdgebiet zu erhöhen.

(4) Die Anzahl der Punkte für Bedienstete, die bei Bau- und Maschinenhöfen oder Sägewerken verwendet werden oder in Sonderverwendung stehen, ist von der Generaldirektion unter Bedachtnahme auf die Belastung im Vergleich zu den unter Abs. 2 fallenden Verwendungen festzusetzen.

(5) Ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt weiters:

1.

Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3, die nicht Dienststellenleiter sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 50 Punkte vorgesehenen Ausmaß;

2.

Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 mit abgelegter Staatsprüfung für den Försterdienst, die nicht mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betraute Revierförster sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 8 Punkte vorgesehenen Ausmaß.

(6) Wird ein Dienststellenleiter durch einen oder mehrere Bedienstete des höheren forsttechnischen Dienstes regelmäßig unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Dienststellenleiters maßgebende Punktesumme um 20 Punkte. Wird ein mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauter Revierförster regelmäßig durch einen oder mehrere Bedienstete des gehobenen Forstdienstes oder des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes oder des Jagd- und Jagdschutzdienstes unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Revierförsters maßgebende Punktesumme um 6 Punkte.

(7) Der Zuschlag zur Verwendungszulage für Oberforstmeister, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ist nach der Summe der Punkte zu bemessen, die der Bemessung des Zuschlages zur Verwendungszulage der Dienststellenleiter des jeweiligen Inspektionsbereiches zugrunde liegen beziehungsweise zugrunde lägen, wobei Abs. 6 nicht anzuwenden ist.

(8) Den Bediensteten des Fischereidienstes und des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 10 Punkte vorgesehenen Ausmaß.

(9) Die Anzahl der Punkte für den Zuschlag zur Verwendungszulage der Bediensteten des Jagd- und Jagdschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 richtet sich nach Ausmaß und Art der Jagdgebietsfläche, der Arrondierung, der Höhenlage, der Begehbarkeit, der Anzahl der Fütterungen und dem Maß der Verwendung im sonstigen Forstbetrieb.

(10) Die sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen ergebende Punktesumme für einen Bediensteten ist ab 0,50 Punkten aufzurunden, ansonsten abzurunden. Abweichend davon ist die Punktesumme gemäß Abs. 7 ab 5 Punkten auf volle 10 Punkte aufzurunden, ansonsten auf volle 10 Punkte abzurunden.

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