Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten der Österreichischen Bundesforste (Bundesforste-Dienstordnung 1986)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1986-06-12
Letzte Aktualisierung 1996-08-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 273
Änderungshistorie JSON API

-------------+-------------------------------------------------------

I D bis Gehaltsstufe 15 einschließlich

1 I C bis Gehaltsstufe 10 einschließlich

I

-------------+-------------------------------------------------------

I D ab Gehaltsstufe 16

I C ab Gehaltsstufe 11 bis Gehaltsstufe 15

2 I einschließlich

I B bis Gehaltsstufe 9 einschließlich

I

-------------+-------------------------------------------------------

I C ab Gehaltsstufe 16

I C in den Verwendungsstufen C 2 oder C 1

3 I B ab Gehaltsstufe 10

I B in der Verwendungsstufe B 2

I A bis Gehaltsstufe 13 einschließlich

I

-------------+-------------------------------------------------------

I B in der Verwendungsstufe B 2 ab Gehaltsstufe 16

I B in der Verwendungsstufe B 1

I A ab Gehaltsstufe 14

4 I A in der Verwendungsstufe A 3 ab Gehaltsstufe 11

I A in der Verwendungsstufe A 2 bis Gehaltsstufe 13

I 1. Jahr einschließlich

I

-------------+-------------------------------------------------------

I A in der Verwendungsstufe A 2 ab Gehaltsstufe 13

5 I 2. Jahr einschließlich

I A in der Verwendungsstufe A 1

I

(3) Für Revierförster und Revierjäger gilt als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreisen sowie hinsichtlich sonstiger Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, die an die Dienststelle oder den Dienstort anknüpfen, die Dienstwohnung oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, der Wohnsitz des Bediensteten. (BGBl. Nr. 573/1985, Art. II Z 18)

(4) Den Bediensteten des Forsteinrichtungsdienstes und der Bau- und Maschinenhöfe gebührt bei Dienstverrichtungen im Außendienst für die zurückzulegenden Wegstrecken anstelle des Kilometergeldes eine tägliche Bauschvergütung in der Höhe der täglichen Pauschalvergütung gemäß § 64 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955. Die Bauschvergütung gebührt nur für die Tage, an denen Anspruch auf mindestens ein Drittel der Tagesgebühr besteht. (BGBl. Nr. 573/1985, Art. II Z 18)

(5) Wird einem Bediensteten die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstinteresse bewilligt, so hat er den Anspruch auf eine besondere Entschädigung in der im § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 vorgesehenen Höhe. Der Anspruch auf diese besondere Entschädigung ist jeweils für einen Zeitraum von mindestens einem Kalendermonat und höchstens drei Kalendermonaten geltend zu machen. (BGBl. Nr. 573/1985, Art. II Z 18)

(6) Bedienstete, denen die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges für die Dienstverrichtung bewilligt wurde, haben die im dienstlichen Interesse zurückgelegten Fahrtstrecken in einem von der Generaldirektion aufzulegenden Fahrtenbuch zu verzeichnen. Die Generaldirektion hat das Fahrtenbuch so zu gestalten, daß insbesondere für die Eintragung des Tages und des Zweckes der Fahrt sowie der zurückgelegten Wegstrecken in Kilometern vorgesorgt ist. (BGBl. Nr. 573/1985, Art. II Z 18)

(7) Der Anspruch auf die besondere Entschädigung nach Abs. 5 erlischt,

1.

wenn das Fahrtenbuch nicht bis zum Ende jenes Kalendermonates vorgelegt wird, der dem Verrechnungsquartal folgt,

2.

wenn die im dienstlichen Interesse zurückgelegten Fahrtstrecken und deren Summe nicht errechnet sind oder

3.

soweit das Vorliegen der dienstlichen Notwendigkeit für die Zurücklegung geltend gemachter Fahrtstrecken aus den vorgelegten Angaben nicht beurteilt werden kann.

§ 89. (1) Soweit die §§ 90 und 91 nicht anderes anordnen, ist die Reisegebührenvorschrift 1955 auf die Bediensteten der Österreichischen Bundesforste nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.

(2) Die Bediensteten werden folgenden Gebührenstufen zugewiesen:

```

```

Gebührenstufe Bedienstete der Verwendungsgruppe

```

```

D

1 C bis Gehaltsstufe 15

B bis Gehaltsstufe 9

```

```

C ab Gehaltsstufe 16

C in den Verwendungsstufen C 2 oder C 1

2a B ab Gehaltsstufe 10

B in der Verwendungsstufe B 2

A bis Gehaltsstufe 13

```

```

B in der Verwendungsstufe B 2 ab

Gehaltsstufe 16

B in der Verwendungsstufe B 1

A ab Gehaltsstufe 14

2b A in der Verwendungsstufe A 3 ab

Gehaltsstufe 11

A in der Verwendungsstufe A 2 bis

Gehaltsstufe 13 1. Jahr

```

```

A in der Verwendungsstufe A 2 ab

3 Gehaltsstufe 13 2. Jahr

A in der Verwendungsstufe A 1

(3) Für Revierförster und Revierjäger gilt als Ausgangs- und Endpunkt der Dienstreisen sowie hinsichtlich sonstiger Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955, die an die Dienststelle oder den Dienstort anknüpfen, die Dienstwohnung oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, der Wohnsitz des Bediensteten.

(4) Den Bediensteten des Forsteinrichtungsdienstes und der Bau- und Maschinenhöfe gebührt bei Dienstverrichtungen im Außendienst für die zurückzulegenden Wegstrecken anstelle des Kilometergeldes eine tägliche Bauschvergütung in der Höhe der täglichen Pauschalvergütung gemäß § 64 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955. Die Bauschvergütung gebührt nur für die Tage, an denen Anspruch auf mindestens ein Drittel der Tagesgebühr besteht.

(5) Wird einem Bediensteten die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstinteresse bewilligt, so hat er den Anspruch auf eine besondere Entschädigung in der im § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 vorgesehenen Höhe. Der Anspruch auf diese besondere Entschädigung ist jeweils für einen Zeitraum von mindestens einem Kalendermonat und höchstens drei Kalendermonaten geltend zu machen.

(6) Bedienstete, denen die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges für die Dienstverrichtung bewilligt wurde, haben die im dienstlichen Interesse zurückgelegten Fahrtstrecken in einem von der Generaldirektion aufzulegenden Fahrtenbuch zu verzeichnen. Die Generaldirektion hat das Fahrtenbuch so zu gestalten, daß insbesondere für die Eintragung des Tages und des Zweckes der Fahrt sowie der zurückgelegten Wegstrecken in Kilometern vorgesorgt ist.

(7) Der Anspruch auf die besondere Entschädigung nach Abs. 5 erlischt,

1.

wenn das Fahrtenbuch nicht bis zum Ende jenes Kalendermonates vorgelegt wird, der dem Verrechnungsquartal folgt,

2.

wenn die im dienstlichen Interesse zurückgelegten Fahrtstrecken und deren Summe nicht errechnet sind oder

3.

soweit das Vorliegen der dienstlichen Notwendigkeit für die Zurücklegung geltend gemachter Fahrtstrecken aus den vorgelegten Angaben nicht beurteilt werden kann.

§ 90. (1) Für Bedienstete, auf die § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, kann die Generaldirektion als Ersatz für den bei der Dienstverrichtung im Außendienst entstehenden Mehraufwand - ausgenommen den Anspruch nach § 89 Abs. 5 - anstelle der nach der Reisegebührenvorschrift 1955 zustehenden Gebühren gegen jederzeitigen Widerruf eine monatliche besondere Vergütung festsetzen. § 21 Abs. 1 zweiter Satz der Reisegebührenvorschrift 1955 gilt sinngemäß.

(2) Die besondere Vergütung gebührt ab dem Tag des Beginns der Übernahme bis zum Tag der Beendigung der Übergabe der betreffenden Tätigkeit.

(3) Die besondere Vergütung ist - ausgenommen im Fall des Erholungsurlaubes - verhältnismäßig tageweise zu kürzen, wenn die anspruchsbegründende Tätigkeit durch einen längeren Zeitraum als sieben aufeinanderfolgende Kalendertage nicht ausgeübt wird.

(4) Für Zeiträume, in denen der Bedienstete im Sinne des Abschnittes V der Reisegebührenvorschrift 1955 dienstzugeteilt ist, gebührt keine besondere Vergütung.

(5) Gebührt die besondere Vergütung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der besonderen Vergütung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden besonderen Vergütung.

(6) Die besondere Vergütung ist monatlich im nachhinein auszuzahlen.

(BGBl. Nr. 573/1985, Art. II Z 19)

§ 91. (1) Für Bedienstete, auf die § 14 Abs. 1 anzuwenden ist und die bei Forstverwaltungen oder diesen im Hinblick auf die Umstände der Außendienstleistung gleichzuhaltenden Dienststellen beschäftigt werden, ist eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung als besondere Vergütung festzusetzen. § 90 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß.

(2) Mit der Dienstaufwandsentschädigung ist jener Mehraufwand - ausgenommen der Anspruch nach § 89 Abs. 5 - abgegolten, der bei jenen Dienstverrichtungen im Außendienst anfällt, die regelmäßige, mit dem Arbeitsplatz verbundene Dienstpflichten darstellen. Eine vorübergehende Verwendung bei derselben Dienststelle außerhalb des ständigen Arbeitsplatzes ist als Erfüllung der regelmäßigen Dienstpflicht anzusehen.

(3) Die Dienstaufwandsentschädigung beträgt

```

```

I für

I----------------------------------------------------------

I Bedienstete des I Bedienstete I

in der I höheren I des gehobenen I sonstige

Stufe I forsttechnischen I Forstdienstes I Bedienstete

I Dienstes I I

I----------------------------------------------------------

I Schilling

```

```

1 918 400 226

2 1 173 511 313

3 1 428 622 400

4 1 683 733 487

5 1 938 844 574

6 2 108 918 661

7 2 278 992 719

8 2 448 1 066 777

9 2 618 1 140 835

10 2 788 1 214 893

(4) Die Dienstaufwandsentschädigung ist im Einzelfall nach jener Stufe festzusetzen, die sich aus dem mit der anspruchsbegründenden Tätigkeit verbundenen Mehraufwand ergibt. Dabei sind die Kriterien des § 28 und die sonstigen Umstände - insbesondere das Ausmaß an Außendienstzeiten - angemessen zu berücksichtigen, die eine Erhöhung oder Verminderung des Aufwandes bewirken.

(5) Vertritt ein Bediensteter, für den eine Dienstaufwandsentschädigung festgesetzt ist, zusätzlich zur Wahrnehmung der Aufgaben seines ständigen Arbeitsplatzes einen anderen Bediensteten derselben Dienststelle, für den ebenfalls eine Dienstaufwandsentschädigung festgesetzt ist, so gebührt dem Vertreter für die Dauer der Vertretung anstelle seiner bisherigen Dienstaufwandsentschädigung die höhere der gemäß Abs. 4 für die beiden Arbeitsplätze vorgesehenen Dienstaufwandsentschädigungen zuzüglich einer Erhöhung um zwei Stufen, höchstens jedoch die Dienstaufwandsentschädigung der Stufe 10.

(6) Wird ein Bediensteter, auf den § 14 Abs. 2 anzuwenden ist, zusätzlich zu den Aufgaben seines ständigen Arbeitsplatzes bei derselben Dienststelle zu Tätigkeiten herangezogen, die üblicherweise von Bediensteten ausgeübt werden, für die eine Dienstaufwandsentschädigung festgesetzt ist, so ist auch für diesen Bediensteten für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstaufwandsentschädigung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 festzusetzen. Übt der Bedienstete diese Tätigkeit als beauftragter Vertreter aus, so gebührt die für den betreffenden Arbeitsplatz vorgesehene Dienstaufwandsentschädigung.

(7) Die nach den Abs. 1 bis 6 gebührende Dienstaufwandsentschädigung ist um 15 vH zu erhöhen, wenn dem anspruchsberechtigten Bediensteten die regelmäßige Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges für die Dienstverrichtung bewilligt wurde und der Bedienstete dieses Kraftfahrzeug überwiegend auf forstlichen Bringungsanlagen zu verwenden hat.

(8) Die im Abs. 3 genannten Beträge ändern sich um jenen Hundertsatz, um den sich die im § 13 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 angeführte Tagesgebühr nach Tarif II in der Gebührenstufe 3 ändert. Dabei sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.

(BGBl. Nr. 573/1985, Art. II Z 19)

§ 91. (1) Für Bedienstete, auf die § 14 Abs. 1 anzuwenden ist und die bei Forstverwaltungen oder diesen im Hinblick auf die Umstände der Außendienstleistung gleichzuhaltenden Dienststellen beschäftigt werden, ist eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung als besondere Vergütung festzusetzen. § 90 Abs. 2 bis 6 gilt sinngemäß.

(2) Mit der Dienstaufwandsentschädigung ist jener Mehraufwand - ausgenommen der Anspruch nach § 89 Abs. 5 - abgegolten, der bei jenen Dienstverrichtungen im Außendienst anfällt, die regelmäßige, mit dem Arbeitsplatz verbundene Dienstpflichten darstellen. Eine vorübergehende Verwendung bei derselben Dienststelle außerhalb des ständigen Arbeitsplatzes ist als Erfüllung der regelmäßigen Dienstpflicht anzusehen.

(3) Die Dienstaufwandsentschädigung beträgt

```

```

I für

I----------------------------------------------------------

I Bedienstete des I Bedienstete I

in der I höheren I des gehobenen I sonstige

Stufe I forsttechnischen I Forstdienstes I Bedienstete

I Dienstes I I

I----------------------------------------------------------

I Schilling

```

```

1 918 400 226

2 1 173 511 313

3 1 428 622 400

4 1 683 733 487

5 1 938 844 574

6 2 108 918 661

7 2 278 992 719

8 2 448 1 066 777

9 2 618 1 140 835

10 2 788 1 214 893

(4) Die Dienstaufwandsentschädigung ist im Einzelfall nach jener Stufe festzusetzen, die sich aus dem mit der anspruchsbegründenden Tätigkeit verbundenen Mehraufwand ergibt. Dabei sind die Kriterien des § 28 und die sonstigen Umstände - insbesondere das Ausmaß an Außendienstzeiten - angemessen zu berücksichtigen, die eine Erhöhung oder Verminderung des Aufwandes bewirken.

(5) Vertritt ein Bediensteter, für den eine Dienstaufwandsentschädigung festgesetzt ist, zusätzlich zur Wahrnehmung der Aufgaben seines ständigen Arbeitsplatzes einen anderen Bediensteten derselben Dienststelle, für den ebenfalls eine Dienstaufwandsentschädigung festgesetzt ist, so gebührt dem Vertreter für die Dauer der Vertretung anstelle seiner bisherigen Dienstaufwandsentschädigung die höhere der gemäß Abs. 4 für die beiden Arbeitsplätze vorgesehenen Dienstaufwandsentschädigungen zuzüglich einer Erhöhung um zwei Stufen, höchstens jedoch die Dienstaufwandsentschädigung der Stufe 10.

(6) Wird ein Bediensteter, auf den § 14 Abs. 2 anzuwenden ist, zusätzlich zu den Aufgaben seines ständigen Arbeitsplatzes bei derselben Dienststelle zu Tätigkeiten herangezogen, die üblicherweise von Bediensteten ausgeübt werden, für die eine Dienstaufwandsentschädigung festgesetzt ist, so ist auch für diesen Bediensteten für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstaufwandsentschädigung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 festzusetzen. Übt der Bedienstete diese Tätigkeit als beauftragter Vertreter aus, so gebührt die für den betreffenden Arbeitsplatz vorgesehene Dienstaufwandsentschädigung.

(7) Die nach den Abs. 1 bis 6 gebührende Dienstaufwandsentschädigung ist um 15 vH zu erhöhen, wenn dem anspruchsberechtigten Bediensteten die regelmäßige Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges für die Dienstverrichtung bewilligt wurde und der Bedienstete dieses Kraftfahrzeug überwiegend auf forstlichen Bringungsanlagen zu verwenden hat.

(8) Die im Abs. 3 genannten Beträge ändern sich um jenen Hundertsatz, um den sich die im § 13 Abs. 1 der Reisegebührenvorschrift 1955 angeführte Tagesgebühr nach Tarif II in der Gebührenstufe 2a (diese war bis zum Ablauf des 31. März 1994 als “Gebührenstufe 3“ bezeichnet) ändert. Dabei sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.

§ 92. (1) Dienstverhältnisse nach der Verordnung der Bundesregierung vom 4. Oktober 1949, BGBl. Nr. 256, die am 1. Jänner 1969 bestehen, gelten als Dienstverhältnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ändern sich die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin des Bediensteten nicht. Dem Bediensteten gebühren jedoch die Verwendungsstufe und die Zulagenstufe, die ihm gebührten, wenn dieses Bundesgesetz bereits im Zeitpunkt seiner Betrauung mit dem Arbeitsplatz, für den die Verwendungszulage vorgesehen ist, gegolten hätte.

(3) Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis gegenüber dem Bund einen Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß erworben haben, bleibt dieser Anspruch gewahrt. Das Ausmaß des beim Ausscheiden aus dem Dienst gebührenden Ruhe- oder Versorgungsgenusses richtet sich nach den für das Dienstverhältnis jeweils geltenden Vorschriften über die Bemessung des Ruhegenusses (Versorgungsgenusses, Provision).

§ 93. Bedienstete, die am 13. März 1938 in einem Vertragsverhältnis bei einem Betrieb gestanden sind, der über den Eigentumsstand der Österreichischen Bundesforste am 13. März 1938 hinaus im Zuge der Liquidierung der Reichsforstverwaltung oder durch besondere Verfügung in das Eigentum oder in die Verwaltung der Österreichischen Bundesforste übernommen werden, sind auf ihr Verlangen so zu behandeln, als ob sie während ihrer gesamten Beschäftigung in diesem Betrieb in einem Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesforsten gestanden wären. Stellen sie dieses Verlangen nicht, so können mit ihnen unter Berücksichtigung der bisherigen Vertragsbestimmungen von diesem Bundesgesetz abweichende Sondervereinbarungen getroffen werden.

§ 93a. (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme allfälliger Zulagen) jener vollbeschäftigten Bediensteten, mit denen vor dem 1. April 1990 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. April 1990 um 350 S erhöht. Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme allfälliger Zulagen) jener teilbeschäftigten Bediensteten, mit denen vor dem 1. April 1990 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. April 1990 um jenen Hundertsatz des Betrages von 350 S erhöht, der ihrem Beschäftigungsausmaß entspricht.

(2) Ergeben sich bei der Anwendung des Abs. 1 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach den Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 70 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

(3) Eine Erhöhung nach Abs. 1 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn

1.

sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder

2.

im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

§ 93a. (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage) jener Bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1991 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1991 um 5,9% erhöht.

(2) Ergeben sich bei der Anwendung des Abs. 1 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach den Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 70 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

(3) Eine Erhöhung nach Abs. 1 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn

1.

sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder

2.

im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

§ 93a. (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage) jener vollbeschäftigten Bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1992 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1992 um 4,3%, mindestens aber um 630 S, erhöht.

(2) Bei teilbeschäftigten Bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1992 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 1992 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Bediensteten.

(3) Ergeben sich bei Anwendung der Abs. 1 und 2 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach den Abs. 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

(4) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn

1.

sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder

2.

im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

§ 93a. (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage) jener Bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1993 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1993 um 3,95% erhöht.

(2) Ergeben sich bei Anwendung des Abs. 1 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 70 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

(3) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn

1.

sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder

2.

im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

§ 93a. (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage) jener Bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1994 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1994 um 2,55% erhöht.

(2) Ergeben sich bei Anwendung des Abs. 1 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 70 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

(3) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn

1.

sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder

2.

im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

§ 93a. (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage) jener Bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1995 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1995 um 2,87% erhöht.

(2) Ergeben sich bei Anwendung des Abs. 1 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 70 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

(3) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn

1.

sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder

2.

im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

§ 94. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1969 erlassen werden.

§ 94. (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage) jener Bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1995 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1995 um 2,87% erhöht.

(2) Ergeben sich bei Anwendung des Abs. 1 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 70 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

(3) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn

1.

sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder

2.

im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

§ 94. (1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener Bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1995 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1995 um 2,87% erhöht.

(2) Ergeben sich bei Anwendung des Abs. 1 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 70 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

(3) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn

1.

sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder

2.

im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

§ 95. Rechtsvorschriften über die Betriebsvertretung werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 95. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1969 erlassen werden.

§ 95a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 44 Abs. 1 Z 4 und im Abschnitt VIII enthaltenen Zitierungen, ebenso nicht für das im § 71 Abs. 2 Z 4 zitierte Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1949.

§ 95b. Für die Zeit ab 1. Juli 1992 gebührt Oberforstmeistern, die diese Funktion bereits in der Zeit davor ausgeübt haben, wenn es für sie günstiger ist, anstelle des Zuschlages zur Verwendungszulage nach § 28 Abs. 7 Z 2 und der Dienstzulage nach § 29a weiterhin der Zuschlag zur Verwendungszulage nach der gemäß § 28 Abs. 7 Z 1 zuletzt maßgebend gewesenen Punktezahl, höchstens jedoch bis zum Ausmaß von 950 Punkten.

Übergangsbestimmung zu § 67

§ 95c. Hat eine Bedienstete eine Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 in der vor dem 1. Jänner 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 67 Abs. 7 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1989 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Übergangsbestimmung zu § 67

§ 95c. (1) Hat eine Bedienstete eine Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 in der vor dem 1. Jänner 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 67 Abs. 7 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1989 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Hat ein Bediensteter eine Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 67 Abs. 7 in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes

§ 95d. § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes

§ 95d. (1) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 5 und § 70 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes

§ 95d. (1) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 5 und § 70 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(3) Es treten in Kraft:

1.

§ 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,

2.

§ 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,

3.

§ 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.

Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes

§ 95d. (1) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 5 und § 70 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(3) Es treten in Kraft:

1.

§ 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,

2.

§ 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,

3.

§ 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.

(4) § 67 Abs. 3b bis 3e und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes

§ 95d. (1) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 5 und § 70 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(3) Es treten in Kraft:

1.

§ 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,

2.

§ 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,

3.

§ 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.

(4) § 67 Abs. 3b bis 3e und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(5) § 3 Abs. 3, § 18a, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 42, § 47, § 49 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 5, § 65, § 65a samt Überschrift und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes

§ 95d. (1) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 5 und § 70 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(3) Es treten in Kraft:

1.

§ 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,

2.

§ 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,

3.

§ 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.

(4) § 67 Abs. 3b bis 3e und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(5) § 3 Abs. 3, § 18a, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 42, § 47, § 49 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 5, § 65, § 65a samt Überschrift und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 10a samt Überschrift, § 66 Abs. 4 und 4a, § 67 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes

§ 95d. (1) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 5 und § 70 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(3) Es treten in Kraft:

1.

§ 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,

2.

§ 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,

3.

§ 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.

(4) § 67 Abs. 3b bis 3e und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(5) § 3 Abs. 3, § 18a, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 42, § 47, § 49 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 5, § 65, § 65a samt Überschrift und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 10a samt Überschrift, § 66 Abs. 4 und 4a, § 67 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(7) Es treten in Kraft:

1.

§ 29 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1995,

2.

§ 7a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1998.

Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes

§ 95d. (1) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 5 und § 70 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(3) Es treten in Kraft:

1.

§ 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,

2.

§ 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,

3.

§ 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.

(4) § 67 Abs. 3b bis 3e und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(5) § 3 Abs. 3, § 18a, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 42, § 47, § 49 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 5, § 65, § 65a samt Überschrift und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 10a samt Überschrift, § 66 Abs. 4 und 4a, § 67 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(7) Es treten in Kraft:

1.

§ 29 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1995,

2.

§ 7a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1998.

(8) Es treten in Kraft:

1.

§ 89 Abs. 2 und § 91 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. April 1994,

2.

§ 23 Abs. 3 Satz 1 und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,

3.

§ 57a Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 bis 5a und Abs. 8 und 9 sowie § 81 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994.

Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes

§ 95d. (1) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 5 und § 70 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(3) Es treten in Kraft:

1.

§ 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,

2.

§ 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,

3.

§ 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.

(4) § 67 Abs. 3b bis 3e und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(5) § 3 Abs. 3, § 18a, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 42, § 47, § 49 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 5, § 65, § 65a samt Überschrift und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 10a samt Überschrift, § 66 Abs. 4 und 4a, § 67 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(7) Es treten in Kraft:

1.

§ 29 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1995,

2.

§ 7a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1998.

(8) Es treten in Kraft:

1.

§ 89 Abs. 2 und § 91 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. April 1994,

2.

§ 23 Abs. 3 Satz 1 und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,

3.

§ 57a Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 bis 5a und Abs. 8 und 9 sowie § 81 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994.

(9) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 76 Abs. 4, § 77 Abs. 1 und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

§ 96. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.

§ 96. Rechtsvorschriften über die Betriebsvertretung werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

§ 97. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt nicht für die im § 44 Abs. 1 Z 4 und im Abschnitt VIII enthaltenen Zitierungen, ebenso nicht für das im § 71 Abs. 2 Z 4 zitierte Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1949.

§ 98. Für die Zeit ab 1. Juli 1992 gebührt Oberforstmeistern, die diese Funktion bereits in der Zeit davor ausgeübt haben, wenn es für sie günstiger ist, anstelle des Zuschlages zur Verwendungszulage nach § 28 Abs. 7 Z 2 und der Dienstzulage nach § 29a weiterhin der Zuschlag zur Verwendungszulage nach der gemäß § 28 Abs. 7 Z 1 zuletzt maßgebend gewesenen Punktezahl, höchstens jedoch bis zum Ausmaß von 950 Punkten.

Berücksichtigung von Karenzurlauben für die Vorrückung

§ 99. Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 56 Abs. 6 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Übergangsbestimmung zu § 67

§ 100. (1) Hat eine Bedienstete eine Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 in der vor dem 1. Jänner 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 67 Abs. 7 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1989 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Hat ein Bediensteter eine Abfertigung gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung in Anspruch genommen, so ist in diesem Fall § 67 Abs. 7 in der vom 1. Jänner 1990 bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes

§ 101. (1) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 5 und § 70 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(3) Es treten in Kraft:

1.

§ 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,

2.

§ 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,

3.

§ 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.

(4) § 67 Abs. 3b bis 3e und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(5) § 3 Abs. 3, § 18a, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 42, § 47, § 49 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 5, § 65, § 65a samt Überschrift und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 10a samt Überschrift, § 66 Abs. 4 und 4a, § 67 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(7) Es treten in Kraft:

1.

§ 29 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1995,

2.

§ 7a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1998.

(8) Es treten in Kraft:

1.

§ 89 Abs. 2 und § 91 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. April 1994,

2.

§ 23 Abs. 3 Satz 1 und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,

3.

§ 57a Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 bis 5a und Abs. 8 und 9 sowie § 81 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994.

(9) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 76 Abs. 4, § 77 Abs. 1 und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(10) § 20 Abs. 2, § 31 samt Überschrift, § 37 Abs. 6, § 56 Abs. 6, § 75 Abs. 1 und 2, § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 3, § 86 Abs. 3 und die §§ 94 bis 100 und 102 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.

Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes

§ 101. (1) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 5 und § 70 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(3) Es treten in Kraft:

1.

§ 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,

2.

§ 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,

3.

§ 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.

(4) § 67 Abs. 3b bis 3e und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(5) § 3 Abs. 3, § 18a, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 42, § 47, § 49 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 5, § 65, § 65a samt Überschrift und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 10a samt Überschrift, § 66 Abs. 4 und 4a, § 67 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(7) Es treten in Kraft:

1.

§ 29 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1995,

2.

§ 7a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1998.

(8) Es treten in Kraft:

1.

§ 89 Abs. 2 und § 91 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. April 1994,

2.

§ 23 Abs. 3 Satz 1 und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,

3.

§ 57a Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 bis 5a und Abs. 8 und 9 sowie § 81 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994.

(9) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 76 Abs. 4, § 77 Abs. 1 und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(10) § 20 Abs. 2, § 31 samt Überschrift, § 37 Abs. 6, § 56 Abs. 6, § 75 Abs. 1 und 2, § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 3, § 86 Abs. 3 und die §§ 94 bis 100 und 102 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.

(11) Es treten in Kraft:

1.

§ 75 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. XII Z 2 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 und § 76 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit 1. Jänner 1990,

2.

§ 75 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. XII Z 2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 sowie § 94 und Art. XIII Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit 1. Mai 1995,

3.

§ 40 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag.

Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes

§ 101. (1) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 5 und § 70 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(3) Es treten in Kraft:

1.

§ 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,

2.

§ 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,

3.

§ 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.

(4) § 67 Abs. 3b bis 3e und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(5) § 3 Abs. 3, § 18a, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 42, § 47, § 49 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 5, § 65, § 65a samt Überschrift und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 10a samt Überschrift, § 66 Abs. 4 und 4a, § 67 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(7) Es treten in Kraft:

1.

§ 29 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1995,

2.

§ 7a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1998.

(8) Es treten in Kraft:

1.

§ 89 Abs. 2 und § 91 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. April 1994,

2.

§ 23 Abs. 3 Satz 1 und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,

3.

§ 57a Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 bis 5a und Abs. 8 und 9 sowie § 81 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994.

(9) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 76 Abs. 4, § 77 Abs. 1 und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(10) § 20 Abs. 2, § 31 samt Überschrift, § 37 Abs. 6, § 56 Abs. 6, § 75 Abs. 1 und 2, § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 3, § 86 Abs. 3 und die §§ 94 bis 100 und 102 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.

(11) Es treten in Kraft:

1.

§ 75 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. XII Z 2 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 und § 76 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit 1. Jänner 1990,

2.

§ 75 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. XII Z 2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 sowie § 94 und Art. XIII Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit 1. Mai 1995,

3.

§ 40 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag.

(12) § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.

Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes

§ 101. (1) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 5 und § 70 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(3) Es treten in Kraft:

1.

§ 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,

2.

§ 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,

3.

§ 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.

(4) § 67 Abs. 3b bis 3e und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(5) § 3 Abs. 3, § 18a, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 42, § 47, § 49 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 5, § 65, § 65a samt Überschrift und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 10a samt Überschrift, § 66 Abs. 4 und 4a, § 67 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(7) Es treten in Kraft:

1.

§ 29 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1995,

2.

§ 7a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1998.

(8) Es treten in Kraft:

1.

§ 89 Abs. 2 und § 91 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. April 1994,

2.

§ 23 Abs. 3 Satz 1 und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,

3.

§ 57a Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 bis 5a und Abs. 8 und 9 sowie § 81 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994.

(9) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 76 Abs. 4, § 77 Abs. 1 und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(10) § 20 Abs. 2, § 31 samt Überschrift, § 37 Abs. 6, § 56 Abs. 6, § 75 Abs. 1 und 2, § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 3, § 86 Abs. 3 und die §§ 94 bis 100 und 102 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.

(11) Es treten in Kraft:

1.

§ 75 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. XII Z 2 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 und § 76 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit 1. Jänner 1990,

2.

§ 75 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. XII Z 2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 sowie § 94 und Art. XIII Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit 1. Mai 1995,

3.

§ 40 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag.

(12) § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.

(13) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 treten in Kraft:

1.

§ 76 Abs. 7 mit 1. Mai 1996,

2.

die Aufhebung der Überschrift des § 82a mit 1. Juni 1996,

3.

§ 18b und § 52 Abs. 4 und 5 sowie die Aufhebung der Anlage 2 Art. II, III, IV, VI, VII, IX und XIII mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 folgenden Tag.

Inkrafttreten von Änderungen dieses Bundesgesetzes

§ 101. (1) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 51 Abs. 2, die §§ 57 und 57a samt Überschriften und § 93a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 treten mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

(2) § 5 und § 70 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 256/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(3) Es treten in Kraft:

1.

§ 82a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,

2.

§ 81 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1994,

3.

§ 77 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.

(4) § 67 Abs. 3b bis 3e und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(5) § 3 Abs. 3, § 18a, § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 42, § 47, § 49 Abs. 2, § 51 Abs. 1, § 52 Abs. 5, § 65, § 65a samt Überschrift und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a, § 10a samt Überschrift, § 66 Abs. 4 und 4a, § 67 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(7) Es treten in Kraft:

1.

§ 29 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1995,

2.

§ 7a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1998.

(8) Es treten in Kraft:

1.

§ 89 Abs. 2 und § 91 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. April 1994,

2.

§ 23 Abs. 3 Satz 1 und § 76 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Juli 1994,

3.

§ 57a Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 bis 5a und Abs. 8 und 9 sowie § 81 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit 1. Oktober 1994.

(9) § 21 Abs. 2, § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 28 Abs. 12, § 29 Abs. 2, § 29a, § 76 Abs. 4, § 77 Abs. 1 und § 93a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(10) § 20 Abs. 2, § 31 samt Überschrift, § 37 Abs. 6, § 56 Abs. 6, § 75 Abs. 1 und 2, § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 3, § 86 Abs. 3 und die §§ 94 bis 100 und 102 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.

(11) Es treten in Kraft:

1.

§ 75 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. XII Z 2 lit. a des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 und § 76 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit 1. Jänner 1990,

2.

§ 75 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art. XII Z 2 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 sowie § 94 und Art. XIII Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit 1. Mai 1995,

3.

§ 40 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag.

(12) § 82a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.

(13) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 treten in Kraft:

1.

§ 76 Abs. 7 mit 1. Mai 1996,

2.

die Aufhebung der Überschrift des § 82a mit 1. Juni 1996,

3.

§ 18b und § 52 Abs. 4 und 5 sowie die Aufhebung der Anlage 2 Art. II, III, IV, VI, VII, IX und XIII mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 folgenden Tag.

(13) § 81 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.

Vollziehung

§ 102. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.

Anlage A

```

```

Dienstzweige und Anstellungserfordernisse

```

```

Dienstzweig I Anstellungserfordernis

```

```

Verwendungsgruppe A

Höherer Dienst

```

```

```

1.

Höherer forsttechnischer Vollendung der

```

Dienst forstwirtschaftlichen Studien

(§ 58 Abs. 2)

```

2.

Rechtskundiger Dienst Vollendung der rechts- und

```

staatswissenschaftlichen Studien

(§ 58 Abs. 2)

```

3.

Höherer Verwaltungsdienst Abgeschlossene Hochschulbildung

```

in einer der Verwendung

entsprechenden Studienrichtung

(§ 58 Abs. 2)

```

```

Verwendungsgruppe B

Gehobener Dienst

```

```

```

4.

Gehobener Forstdienst (BGBl. a) Erfolgreiche Ablegung der

```

Nr. 394/1974, Art. I Z 10) Reifeprüfung an einer

höheren Lehranstalt für

Forstwirtschaft oder

```

b)

erfolgreiche Ablegung der

```

Staatsprüfung für den

Försterdienst bis spätestens

```

31.

Dezember 1978 und eine

```

für die Vorrückung in der

Verwendungsgruppe C

anrechenbare Dienstzeit von

vier Jahren.

Bedienstete, die das

Anstellungserfordernis nach

lit. a erfüllen, sind

verpflichtet, innerhalb der

ersten vier Jahre ihres

Dienstverhältnisses die

Staatsprüfung für den

Försterdienst abzulegen. Im

Falle der Nichteinhaltung dieser

Verpflichtung ist § 64 Abs. 2

Z 4 anzuwenden. (BGBl.

Nr. 394/1974, Art. I Z 10)

```

5.

Gehobener Rechnungsdienst Erfolgreiche Ablegung der

```

Reifeprüfung an einer höheren

Schule (§ 58 Abs. 2)

```

6.

Gehobener technischer Dienst Erfolgreiche Ablegung der

```

Reifeprüfung an einer höheren

technischen oder gewerblichen

Lehranstalt (§ 58 Abs. 2)

```

7.

Gehobener Verwaltungsdienst Erfolgreiche Ablegung der

```

Reifeprüfung an einer höheren

Schule (§ 58 Abs. 2)

```

```

Verwendungsgruppe C

Fachdienst

```

```

```

8.

Försterdienst Erfolgreiche Ablegung der

```

Staatsprüfung für den

Försterdienst

```

9.

Kartographisch-geodätischer a) Abgeschlossene

```

Fachdienst Berufsausbildung als

Kartograph oder

```

b)

mindestens vier Jahre

```

dauernde Verwendung als

Bediensteter der

Verwendungsgruppe D oder in

gleichzuwertender Verwendung

(Praxis)

und in beiden Fällen

erfolgreiche Ablegung der

Prüfung für den

kartographisch-geodätischen

Fachdienst

```

10.

Rechnungsfachdienst *1) Eine mindestens vier Jahre

```

dauernde Verwendung als

Bediensteter der

Verwendungsgruppe D oder in

gleichzuwertender Verwendung

(Praxis) und erfolgreiche

Ablegung einer die Kenntnisse

für den Dienst erweisenden

Fachprüfung. (BGBl.

Nr. 169/1972, Art. I Z 19)

```

11.

Technischer Fachdienst a) Eine mindestens vier Jahre

```

dauernde Verwendung als

Bediensteter der

Verwendungsgruppe D oder in

gleichzuwertender Verwendung

(Praxis) und erfolgreiche

Ablegung einer die

Kenntnisse für den Dienst

erweisenden Fachprüfung oder

```

b)

erfolgreiche Ablegung der

```

Staatsprüfung für den

Försterdienst

```

12.

Verwaltungsfachdienst Eine mindestens vier Jahre

```

dauernde Verwendung als

Bediensteter der

Verwendungsgruppe D oder in

gleichzuwertender Verwendung

(Praxis) und erfolgreiche

Ablegung einer die Kenntnisse

für den Dienst erweisenden

Fachprüfung

```

```

Verwendungsgruppe D

Mittlerer Dienst

```

```

```

13.

Fischereidienst Eignung zur Beaufsichtigung und

```

zum Schutz der Fischerei auf

Grund erfolgreicher Absolvierung

einschlägiger Kurse oder auf

Grund der erfolgreichen Ablegung

einer die Kenntnisse für den

Dienst erweisenden Prüfung

```

14.

Forstbetriebs- und a) Erfolgreiche Absolvierung der

```

Forstschutzdienst Forstfachschule oder (BGBl.

Nr. 594/1980, Art. I Z 16)

```

b)

Absolvierung des

```

Waldaufseherkurses mit

erfolgreich abgelegter

Waldaufseherprüfung

```

15.

Jagd- und Jagdschutzdienst Erfolgreiche Ablegung einer die

```

Eignung zum Berufsjäger

erweisenden Fachprüfung

```

16.

Mittlerer technischer Dienst Nachweis der Erwerbung der für

```

die Dienstverwendung

erforderlichen Kenntnisse durch

erfolgreiche Ablegung einer

Prüfung

```

17.

Mittlerer Verwaltungs- und Nachweis der Erwerbung der für

```

Kanzleidienst die Dienstverwendung

erforderlichen Kenntnisse durch

Ablegung einer Prüfung

```

```

*1) Anstellungserfordernis: Geschäftsplanmäßige Verwendung

a)

bei Forstverwaltungen als Materialbuchführer,

b)

bei Forstverwaltungen oder Sägewerken als Journalbuchführer, wenn ihnen auch die Kontierung, Beleggestaltung, rechnerische Überprüfung der Belege und Mitversehung der Wirtschaftsplannachweisung obliegt.

(BGBl. Nr. 394/1974, Art. I Z 11)

Anlage B

```

```

Diensttitel

1.

Soweit im folgenden nicht anders bestimmt ist, ist die jeweilige Funktionsbezeichnung gleichzeitig der Diensttitel des Bediensteten.

2.

Bedienstete im höheren Dienst sind berechtigt,

a)

sofern sie das forstwirtschaftliche Studium vollendet haben, ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 8 den Diensttitel „Forstrat der Österreichischen Bundesforste'' und ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 11 in der Verwendungsstufe A 3 oder ab der Überstellung in die Verwendungsstufen A 1 oder A 2 den Diensttitel „Oberforstrat der Österreichischen Bundesforste'' zu führen,

b)

sofern sie ein sonstiges Hochschulstudium vollendet haben, ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 8 den Diensttitel „Direktionsrat der Österreichischen Bundesforste'' und ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 11 in der Verwendungsstufe A 3 oder ab der Überstellung in die Verwendungsstufen A 1 oder A 2 den Diensttitel „Oberdirektionsrat der Österreichischen Bundesforste'' zu führen.

3.

Bedienstete im gehobenen Dienst sind berechtigt,

a)

wenn sie im gehobenen Forstdienst tätig sind und die Gehaltsstufe 10 erreicht haben, den Diensttitel „Oberförster der Österreichischen Bundesforste'' zu führen; die Generaldirektion kann solchen Bediensteten, wenn sie die Gehaltsstufe 18 erreicht haben und seit mindestens fünf Jahren in einer besonders verantwortungsvollen und herausgehobenen Verwendung stehen, das Recht zur Führung des Diensttitels „Forstverwalter der Österreichischen Bundesforste'' zuerkennen;

b)

wenn sie in sonstigen Verwendungen tätig sind, je nach Art ihrer Verwendung in den Verwendungsstufen B 3 oder B 2 ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 11 und in der Verwendungsstufe B 4 ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 15 den Diensttitel „Sekretär des Rechnungsdienstes der Österreichischen Bundesforste'', „Sekretär des technischen Dienstes der Österreichischen Bundesforste'' oder „Sekretär des Verwaltungsdienstes der Österreichischen Bundesforste'', in der Verwendungsstufe B 2 ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 13 und in der Verwendungsstufe B 3 ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 17 den Diensttitel „Amtsrat der Österreichischen Bundesforste'', in der Verwendungsstufe B 2 ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 17 den Diensttitel „Amtsdirektor der Österreichischen Bundesforste'' und in der Verwendungsstufe B 1 den Diensttitel „Rechnungsdirektor der Österreichischen Bundesforste'' zu führen;(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 18)

4.

Bedienstete im Fachdienst sind berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 8 den Diensttitel „Kontrollor der Österreichischen Bundesforste'', ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 12 oder ab der Überstellung in die Verwendungsstufe C 3 den Diensttitel „Oberkontrollor der Österreichischen Bundesforste'', in den Verwendungsstufen C 3 oder C 2 ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 16 oder ab der Überstellung in die Verwendungsstufe C 1 den Diensttitel „Fachinspektor der Österreichischen Bundesforste'' und in den Verwendungsstufen C 2 und C 1 ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 19 den Diensttitel „Fachoberinspektor der Österreichischen Bundesforste'' zu führen. (BGBl. Nr. 398/1975, Art. I Z 8)

5.

Bedienstete des mittleren Dienstes sind berechtigt,

a)

wenn sie im Fischereidienst verwendet werden, ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 13 den Diensttitel „Oberfischer der Österreichischen Bundesforste'' zu führen,

b)

wenn sie im Forstbetriebs- und Forstschutzdienst verwendet werden, ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 13 den Diensttitel „Oberforstwart der Österreichischen Bundesforste'' zu führen,

c)

wenn sie im Jagd- und Jagdschutzdienst verwendet werden, ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 13 den Diensttitel „Oberjäger der Österreichischen Bundesforste'' zu führen,

d)

wenn sie im mittleren technischen Dienst oder im Verwaltungshilfs- und Kanzleidienst verwendet werden, ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 9 den Diensttitel „Offizial der Österreichischen Bundesforste'' und ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 13 den Diensttitel „Oberoffizial der Österreichischen Bundesforste'' zu führen.

6.

Ehemalige Bedienstete der Österreichischen Bundesforste dürfen,

Anlage B

Diensttitel

1.

Soweit im folgenden nicht anders bestimmt ist, ist die jeweilige Funktionsbezeichnung gleichzeitig der Diensttitel des Bediensteten.

2.

Bedienstete im höheren Dienst sind berechtigt,

a)

sofern sie das forstwirtschaftliche Studium vollendet haben, ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 8 den Diensttitel „Forstrat der Österreichischen Bundesforste“ und ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 11 in der Verwendungsstufe A 3 oder ab der Überstellung in die Verwendungsstufen A 1 oder A 2 den Diensttitel „Oberforstrat der Österreichischen Bundesforste“ zu führen,

b)

sofern sie ein sonstiges Hochschulstudium vollendet haben, ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 8 den Diensttitel „Direktionsrat der Österreichischen Bundesforste“ und ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 11 in der Verwendungsstufe A 3 oder ab der Überstellung in die Verwendungsstufen A 1 oder A 2 den Diensttitel „Oberdirektionsrat der Österreichischen Bundesforste“ zu führen.

c)

in der Verwendungsstufe A 1 ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 12, in der Verwendungsstufe A 2 als Oberforstmeister ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 14, in der Verwendungsstufe A 2 als Referatsleiter in der Generaldirektion ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 15 und in der Verwendungsstufe A 2 in sonstiger Verwendung ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 16 den Diensttitel “Hofrat der Österreichischen Bundesforste” zu führen.

3.

Bedienstete im gehobenen Dienst sind berechtigt,

a)

wenn sie im gehobenen Forstdienst tätig sind und die Gehaltsstufe 10 erreicht haben, den Diensttitel „Oberförster der Österreichischen Bundesforste“ zu führen; die Generaldirektion kann solchen Bediensteten, wenn sie die Gehaltsstufe 18 erreicht haben und seit mindestens fünf Jahren in einer besonders verantwortungsvollen und herausgehobenen Verwendung stehen, das Recht zur Führung des Diensttitels „Forstverwalter der Österreichischen Bundesforste“ zuerkennen;

die Zahl der mit diesem Diensttitel ausgestatteten Bediensteten darf 20 nicht übersteigen;

b)

wenn sie in sonstigen Verwendungen tätig sind, je nach Art ihrer Verwendung in den Verwendungsstufen B 3 oder B 2 ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 11 und in der Verwendungsstufe B 4 ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 15 den Diensttitel „Sekretär des Rechnungsdienstes der Österreichischen Bundesforste“, „Sekretär des technischen Dienstes der Österreichischen Bundesforste“ oder „Sekretär des Verwaltungsdienstes der Österreichischen Bundesforste“, in der Verwendungsstufe B 2 ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 13 und in der Verwendungsstufe B 3 ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 17 den Diensttitel „Amtsrat der Österreichischen Bundesforste“, in der Verwendungsstufe B 2 ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 17 den Diensttitel „Amtsdirektor der Österreichischen Bundesforste“ und in der Verwendungsstufe B 1 den Diensttitel „Rechnungsdirektor der Österreichischen Bundesforste“ zu führen;

4.

Bedienstete im Fachdienst sind berechtigt, ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 8 den Diensttitel „Kontrollor der Österreichischen Bundesforste“, ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 12 oder ab der Überstellung in die Verwendungsstufe C 3 den Diensttitel „Oberkontrollor der Österreichischen Bundesforste“, in den Verwendungsstufen C 3 oder C 2 ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 16 oder ab der Überstellung in die Verwendungsstufe C 1 den Diensttitel „Fachinspektor der Österreichischen Bundesforste“ und in den Verwendungsstufen C 2 und C 1 ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 19 den Diensttitel „Fachoberinspektor der Österreichischen Bundesforste“ zu führen.

5.

Bedienstete des mittleren Dienstes sind berechtigt,

a)

wenn sie im Fischereidienst verwendet werden, ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 13 den Diensttitel „Oberfischer der Österreichischen Bundesforste“ zu führen,

b)

wenn sie im Forstbetriebs- und Forstschutzdienst verwendet werden, ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 13 den Diensttitel „Oberforstwart der Österreichischen Bundesforste“ zu führen,

c)

wenn sie im Jagd- und Jagdschutzdienst verwendet werden, ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 13 den Diensttitel „Oberjäger der Österreichischen Bundesforste“ zu führen,

d)

wenn sie im mittleren technischen Dienst oder im Verwaltungshilfs- und Kanzleidienst verwendet werden, ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 9 den Diensttitel „Offizial der Österreichischen Bundesforste“ und ab dem Zeitpunkt des Anfalles der Gehaltsstufe 13 den Diensttitel „Oberoffizial der Österreichischen Bundesforste“ zu führen.

6.

Ehemalige Bedienstete der Österreichischen Bundesforste dürfen, wenn ihr Dienstverhältnis nicht aus ihrem Verschulden oder durch ihren Austritt geendet hat, den zuletzt innegehabten Diensttitel weiterführen, haben aber den Zusatz „i. R.“ (im Ruhestand) anzufügen.

Zum Inkrafttreten vgl. Z 3

Artikel XV

(Verfassungsbestimmung)

Erhöhung von Ruhe- und Versorgungsbezügen und die Bemessung von Versorgungsbezügen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 334/1993, zu den §§ 77, 81, 82a, und 95d, BGBl. Nr. 298/1986)

1.

Im Dienstrecht sind die Erhöhungen der Ruhebezüge und der Versorgungsbezüge so zu regeln, daß sie der Aufwertung und der Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung gleichwertig sind. Zur Herstellung dieser Gleichwertigkeit sind Pensionssicherungsbeiträge festzusetzen.

2.

Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist, sofern es sich nicht um eine Erhöhung gemäß Z 1 handelt, dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.

3.

Es treten in Kraft

a)

Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Juli 1993,

b)

Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 334/1993 mit 1. Jänner 1995.

Artikel XV

(Verfassungsbestimmung)

Bemessung von Versorgungsbezügen

(Anm.: aus BGBl. Nr. 334/1993, zu den §§ 77, 81, 82a, und 95d, BGBl. Nr. 298/1986)

Bei der Bemessung von Versorgungsbezügen des überlebenden Ehegatten ist dessen sonstiges Einkommen zu berücksichtigen. Soweit es sich bei dieser Bemessung nicht um eine Erhöhung von Versorgungsbezügen auf eine Mindestversorgungsleistung handelt, ist dieses Einkommen nur in dem Ausmaß zu berücksichtigen, als es für Ansprüche oder Anwartschaften aus der Altersversorgung zugrunde zu legen ist.

Artikel III

(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage)

1.

jener Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1987 gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und

2.

jener Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Jänner 1987 gemäß § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,

wird ab 1. Jänner 1987 um 2,9 vH erhöht.

(2) Ergeben sich bei der Anwendung des Abs. 1 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.

(3) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn

1.

sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder

2.

im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

(4) Die nach den Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 3 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 bzw. im § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

Artikel III

(Anm.: zu § 70, BGBl. Nr. 298/1986)

(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage)

1.

jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Juli 1988 gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und

2.

jener vollbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Juli 1988 gemäß § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,

wird ab 1. Juli 1988 um 330 S erhöht. Allfällige, in Schillingbeträgen ausgedrückte Zulagen (ausgenommen die Haushaltszulage) werden um 1,2 vH erhöht.

(2) Bei

1.

teilbeschäftigten Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Juli 1988 gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und

2.

teilbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Juli 1988 gemäß § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,

sind zunächst jenes Sonderentgelt und die Beträge jener allfälligen, in Schillingbeträgen ausgedrückten Zulagen (ausgenommen die Haushaltszulage) zu ermitteln, die ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würden. Auf dieses Sonderentgelt (und die allfälligen Zulagen) sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von den auf diese Weise errechneten Beträgen sind schließlich jene Teile zu ermitteln, die sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergeben. Diese Teile gelten ab 1. Juli 1988 als neues Sonderentgelt oder als neue Zulagenbeträge des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten bzw. des teilbeschäftigten Bediensteten der Österreichischen Bundesforste.

(3) Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 in den Endergebnissen Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch in den Endergebnissen Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.

(4) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn

1.

sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder

2.

im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

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