Bundesgesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten der Österreichischen Bundesforste (Bundesforste-Dienstordnung 1986)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1986-06-12
Letzte Aktualisierung 1996-08-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 273
Änderungshistorie JSON API

(5) Die nach den Abs. 1 bis 3 in Verbindung mit Abs. 4 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beziehungsweise im § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

Artikel IV

Die für die Zeiträume nach Ablauf des Jahres 1986

1.

an die Vertragsbediensteten ausgezahlten Bezüge und Nebengebühren und

2.

an die Bediensteten der Österreichischen Bundesforste ausgezahlten Bezüge

Artikel V

(1) Den vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen e, d, p 5 und p 4, deren gegenwärtiges Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1984 begonnen hat und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebühren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres an Stelle des im § 11 Abs. 3 bzw. § 14 Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 vorgesehenen Monatsentgeltes

1.

ein Monatsentgelt in der Höhe des Monatsentgeltes der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 1 und 2 und

2.

die Verwaltungsdienstzulage nach § 22 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

(2) Abs. 1 ist auf teilbeschäftigte Vertragsbedienstete gemeinsam mit § 21 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß anzuwenden.

(3) Bediensteten der Österreichischen Bundesforste der Verwendungsgruppe D, deren gegenwärtiges Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 1984 begonnen hat und die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gebührt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anstelle des im § 21 Abs. 4 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen Gehaltes das Gehalt der Gehaltsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufen 1 und 2. § 20 Abs. 3 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ist anzuwenden.

Artikel V

(Anm.: zu §§ 21, 24, 25, 28, 29, 81, BGBl. Nr. 298/1986)

(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage)

1.

jener Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1989 gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und

2.

jener Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Jänner 1989 gemäß § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,

wird ab 1. Jänner 1989 um 2,9 vH erhöht.

(2) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Haushaltszulage)

1.

jener Vertragsbediensteten des Bundes, mit denen vor dem 1. Jänner 1990 gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, und

2.

jener Bediensteten der Österreichischen Bundesforste, mit denen vor dem 1. Jänner 1990 gemäß § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist,

wird ab 1. Jänner 1990 um 2,9 vH erhöht.

(3) Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch im Endergebnis Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen.

(4) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn

1.

sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder

2.

im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

(5) Die nach den Abs. 1 bis 4 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 beziehungsweise im § 70 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

Artikel VII

(Anm.: zu § 21, BGBl. Nr. 298/1986)

(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmungen)

(2) § 11 Abs. 3 und 4 und § 14 Abs. 3 bis 5 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und § 21 Abs. 4 und 5 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 treten mit Ablauf des 30. Juni 1991 außer Kraft.

(3) Mit dem Außerkrafttreten der im Abs. 2 angeführten Bestimmungen treten

1.

§ 11 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 und 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung sowie

2.

§ 17 Abs. 4 der Bundesforste-Dienstordnung, BGBl. Nr. 201/1969, in der bis zum 31. Dezember 1983 geltenden Fassung als § 21 Abs. 4 der Bundesforste-Dienstordnung 1986

wieder in Kraft.

(4) (Anm.: Vollziehungsklausel)

Artikel XXIV

Inkrafttreten und Vollziehung

(Anm.: zu §§ 50, 52, 56, 67, 76, 81 und 95c, BGBl. Nr. 298/1986)

(1) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

(2) (Anm.: betrifft das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984)

(3) Ansprüche nach diesem Bundesgesetz haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde. Die Meldefristen für die Inanspruchnahme von Karenzurlauben oder von zu vereinbarenden Teilzeitbeschäftigungen verlängern sich nach Geburten, die zwischen dem 1. Juli 1990 und der Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgen, um vier Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Ansprüche von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, deren Kind vor dem 1. Juli 1990 geboren wurde, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, die unmittelbar vor ihrer Änderung durch dieses Bundesgesetz gegolten haben.

(4) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

(5) Abs. 3 gilt nicht für die Anwendung

1.

des § 22 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 auf Karenzurlaube nach § 75a BDG 1979 und

2.

der §§ 76 und 81 der Bundesforste-Dienstordnung 1986 auf Karenzurlaube nach § 56a (Anm.: richtig: § 56) der Bundesforste-Dienstordnung 1986.

(6) Abs. 3 gilt für die Anwendung

1.

der §§ 35, 55 und 65a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des § 35 Abs. 3 Z 3 und 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und

2.

der §§ 67 und 95c der Bundesforste-Dienstordnung 1986 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des § 67 Abs. 3 Z 3 und 4 der Bundesforste-Dienstordnung 1986.

(7) (Anm.: betrifft das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955)

(8) (Anm.: betrifft das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982)

(9) (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)

(10) (Anm.: Vollziehungsklausel)

(11) (Anm.: Vollziehungsklausel)

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