Verordnung über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-09-01
Letzte Aktualisierung 2016-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 35
Änderungshistorie JSON API

Reaktionsgleichungen; Reaktionstypen.

Stöchiometrie:

Gehalt und Herstellung von Lösungen. Stoffbilanzen und Umsatzberechnungen; Berechnung von Titrationen.

2.

Semester:

Allgemeine Chemie:

Reduktion, Oxidation; Elektrochemische Spannungsreihe.

Chemische Reaktion:

Gleichgewichte (Gas-, Protonenübertragungs-, und Elektronenübertragungsreaktionen). Säure-Base-Theorien.

Stöchiometrie:

pH-Berechnungen; Löslichkeitsprodukt.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis chemischer Gesetzmäßigkeiten und die Erfordernisse der Praxis in chemischen Laboratorien. Die Anschaulichkeit wird durch Demonstrationen, bildliche Darstellungen und aktuelle Beispiele erhöht. Um Fehler zu vermeiden, erweist es sich als zweckmäßig, Rechenergebnisse durch Schätzen auf Plausibilität zu überprüfen. Zwecks rechtzeitiger Erarbeitung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Absprache mit den Lehrern der übrigen fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände wichtig.

8.

ORGANISCHE CHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für die berufliche Praxis des Fachgebietes bedeutsamen Gesetzmäßigkeiten sowie die Eigenschaften und die charakteristischen Reaktionen der häufigsten Verbindungsklassen kennen.

Lehrstoff:

2.

Semester:

Organische Verbindungen:

Strukturen und Nomenklatur

Eigenschaften und Reaktivität:

Physikalische und chemische Eigenschaften der Verbindungsklassen; Gesetzmäßigkeiten; Verbindungen mit und ohne funktionelle Gruppen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis für die Besonderheiten der Chemie des Kohlenstoffs, die Bedeutung der funktionellen Gruppen für die Eigenschaften organischer Verbindungen sowie der Umweltbezug. Durch ständiges Erörtern der gesetzmäßigen Zusammenhänge wird das Verständnis für den Ablauf organisch-chemischer Reaktionen geschult.

9.

ANALYTISCHES LABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die in der beruflichen Praxis häufig auftretenden analytischen Aufgaben mit den zweckmäßigen Methoden lösen und die Arbeiten protokollieren können. Er soll die geeigneten Methoden auswählen und bewerten sowie die Ergebnisse interpretieren können. Der Schüler soll die in chemischen Laboratorien verwendeten Chemikalien, Geräte und Apparate in den verschiedenen Mengen- und Konzentrationsbereichen bis zur Mikro- und Spurenanalyse unter Berücksichtigung der Sicherheitsmaßnahmen sowie der toxikologischen und ökologischen Aspekte handhaben können.

Lehrstoff:

1.

Semester:

Laboratoriumstechnik:

Gefahrenquellen und Sicherheitsmaßnahmen. Umgang mit Chemikalien. Entsorgung und Recycling von Laborabfällen. Literatursammlung, Führung eines Arbeitsjournals und Abfassung von Arbeitsberichten. Einfache Glasbearbeitung. Handhabung von Waage, Zentrifuge, Mikroskop und Spektroskop. Grundoperationen der chemischen Laboratoriumstechnik.

Chemische Analyse:

Auftrennung anorganischer Gemische durch Gruppenfällung.

Identifizierung von Kationen und Anionen. Gravimetrische und

volumetrische Einzelbestimmungen.

Instrumentelle Analyse:

Elektrogravimetrische und kolorimetrische Einzelbestimmungen.

2.

Semester:

Chemische Analyse:

Gravimetrische Einzelbestimmungen und Trennungen von Ionen. Einbeziehung organischer Reagentien. Volumetrische Einzelbestimmungen und Trennungen unter Einbeziehung von elektrometrischen Indikationsmethoden.

Instrumentuelle Analyse:

Spektralphotometrie, Flammenphotometrie, Potentiometrie,

Refraktometrie und Polarimetrie.

Trennmethoden:

Ionenaustausch, Extraktion, Destillation.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Vielseitigkeit und die Häufigkeit der Anwendung der Methoden in chemischen Laboratorien. Bei der Auswahl der Analysenbeispiele ist der Ausbildungsstand der Schüler sowie die Praxisnähe der Aufgabenstellungen zu berücksichtigen. Die praktischen Übungen bedürfen der Vorbereitung durch kurze Vorbesprechungen entsprechend dem Stand des Unterrichtes in den fachtheoretischen Gegenständen. Zur Praxisnähe gehört auch die Verwendung von Computern zur Datenerfassung, Datenverarbeitung und Dokumentation von Analysenergebnissen. Den Anforderungen der Praxis entsprechend wird von den Schülern eine sorgfältige Planung und Protokollierung des Arbeitsablaufes verlangt.

B. FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage 3A.

Klassen- bzw. semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten

(Art. III § 1 Abs. 3 Z 2 idF BGBl. Nr. 664/1995)

Anlage 3A.3.5


LEHRPLAN DES VORBEREITUNGSLEHRGANGES FÜR BERUFSTÄTIGE -

ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG UND ORGANISATION

I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

```

```

Wochenstunden Lehrver-

A. Pflichtgegenstände *1) pflich-

Semester Summe tungs-

```

1.
  1. gruppe

```

```

```

```

1.

Religion .......................... 1 1 2 (III)

```

```

2.

Deutsch ........................... 3 3 6 (I)

```

```

3.

Englisch .......................... 3 3 6 (I)

```

```

4.

Geschichte und politische Bildung . 2 2 4 III

```

```

5.

Angewandte Mathematik ............. 6 6 12 I

```

```

6.

Angewandte Physik ................. 2 2 4 II

```

```

7.

Angewandte Chemie und

```

Umwelttechnik ................... 2 - 2 II

```

8.

Grundlagen der Datenverarbeitung .. 2 2 4 I

```

```

9.

Programmieren *2) ................. 2 2 4 I

```

```

10.

Rechnungswesen .................... - 2 2 (I)

```

```

```

Gesamtwochenstundenzahl ... 23 23 46

```

```

Wochenstunden Lehrver-

B. Förderunterricht *1) pflich-

Semester Summe tungs-

```

1.
  1. gruppe

```

```

```

Deutsch ............................... *3) *3) (I)

Englisch ........................... *3) *3) (I)

Angewandte Mathematik .............. *3) *3) I

```

```

*1) Siehe Anlage 3A, Abschnitt Ia.

*2) Mit Übungen im Ausmaß von durchschnittlich 1 Wochenstunde im

1.

Semester und 2 Wochenstunden im 2. Semester.

*3) Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Semester für höchstens 8 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 3A.

III. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 3A.

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 3A.

V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER EINZELNEN

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF

DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2.

DEUTSCH

Siehe Anlage 3A.2.1.

3.

ENGLISCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe den Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache (Englisch)” in Anlage 2, BGBl. Nr. 412/1986 i.d.g.F.

Lehrstoff:

1.

Semester:

2.

Semester:

Siehe den Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache (Englisch)” in Anlage 2, BGBl. Nr. 412/1986 i.d.g.F., 1. bzw. 2. Semester des I. Jahrganges.

Didaktische Grundsätze:

Siehe den Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache (Englisch)” in Anlage 2, BGBl. Nr. 412/1986 i.d.g.F.

4.

GESCHICHTE UND POLITISCHE BILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für die Entscheidungsfindung notwendigen historischen Fakten aufsuchen und verwerten können. Er soll das politische und gesellschaftliche Geschehen Österreichs aus der historischen Situation kritisch beurteilen können.

Der Schüler soll Zusammenhänge zwischen der Entwicklung der Technik und allgemeinen Produktions- und Sozialstrukturen verstehen.

Der Schüler soll die für das Verständnis des politischen Lebens und zur Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten erforderlichen Kenntnisse besitzen.

Lehrstoff:

1.

Semester:

Europa 1900 bis 1914:

Politische Interessen der Großmächte, Bündnissysteme. Wirtschafts- und Sozialstruktur. Kulturelle Strömungen, wissenschaftlich-technisches Weltbild.

Der Erste Weltkrieg:

Ursachen, politische und militärische Entwicklung, Friedensverträge, neue Staatsgebiete und Staatsformen (Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns, Sowjetunion).

Europa zwischen den Weltkriegen:

Politische Interessen der Großmächte, Wirtschafts- und Sozialentwicklung (Inflation, Expansion und Zusammenbruch der Wirtschaft; Massenarbeitslosigkeit). Entwicklung der Technik. Kulturelle Strömungen. Totalitäre Ideologien, innerstaatliche Konfrontationen, Bündnissysteme.

Der Zweite Weltkrieg:

Ursachen, politische und militärische Entwicklung. Das nationalsozialistische Deutschland (Außen- und Wirtschaftspolitik; Verfolgung und Widerstand) und seine Gegner. Neue Grenzen und besetzte Gebiete. Die Vereinten Nationen.

Staatsbürgerkunde:

Staatselemente, Aufgaben des Staates; Staats- und Regierungsformen,

politische Parteien, Verbände.

2.

Semester:

Die Welt seit 1945:

Wiederaufbau, Friedensverträge, Bündnissysteme und wirtschaftliche Zusammenschlüsse. Ost-West-Konflikt. Internationale Organisationen. Bewegung der Blockfreien. Entwicklung der Weltwirtschaft; Probleme der Entwicklungsländer; Nord-Süd-Beziehungen; multinationale Konzerne. Technische Entwicklung. Kulturelle Strömungen.

Österreich von 1945 bis 1955:

Zweite Republik, Besatzung, Wiederaufbau. Industriebeschlagnahmen, Verstaatlichung. Innenpolitische Krise 1950. Sozialpartnerschaft. Staatsvertrag, immerwährende Neutralität.

Österreich seit 1955:

Innen-, Außen- und Sozialpolitik. Entwicklung der Sozial- und Wirtschaftsstruktur. Umfassende Landesverteidigung. Kulturelle Strömungen, wissenschaftlich-technische Leistungen. Aktuelle politische Probleme.

Staatsbürgerkunde:

Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Auswirkung der geschichtlichen Entwicklung auf die Gegenwart. Diskussionen über Probleme, zu denen die Schüler selbständig Informationen sammeln können, fördern die Selbständigkeit der Schüler, insbesondere dadurch, daß der Lehrer bei umstrittenen Themen nicht selbst Stellung bezieht, aber dafür sorgt, daß kein Standpunkt und kein wesentliches Argument übersehen wird.

5.

ANGEWANDTE MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für die Aufnahme in den Aufbaulehrgang notwendige Sicherheit im Rechnen mit Zahlen, Variablen und Funktionen besitzen und die Grundbegriffe der Differential- und Integralrechnung kennen.

Lehrstoff:

1.

Semester:

Algebra:

Zahlensysteme; Gleichungen (Terme, lineare Gleichungen und Ungleichungen, Formelumwandlungen). Funktionen (Grundlagen, graphische Darstellung; lineare und quadratische Funktionen; Potenz- und Wurzelfunktionen; Kreis- und Arcusfunktionen; Exponential- und Logarithmusfunktionen; Winkelfunktionen).

Geometrie:

Planimetrie, Stereometrie (Oberfläche und Volumen einfacher Körper); Trigonometrie (Längen- und Flächenberechnungen).

2.

Semester:

Algebra:

Einfache Gleichungssysteme.

Analysis:

Zahlenfolgen und Reihen, Grenzwerte; Grenzwerte von Funktionen, Stetigkeit; Differentialrechnung (Kurvendiskussionen, Extremwertaufgaben, stetig differenzierbare Fortsetzung; unbestimmtes und bestimmtes Integral, Flächenberechnung).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Bereitstellung der Kenntnisse und Fertigkeiten für die weiter aufzubauenden Stoffteile.

Insbesondere werden die in der Physik zur Behandlung von Schwingungen benötigten Winkelfunktionen rechtzeitig durchgenommen und stehen für Berechnungen in der Planimetrie und Stereometrie bereits zur Verfügung.

In jedem Semester eine Schularbeit.

6.

ANGEWANDTE PHYSIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für die Fachrichtung bedeutsamen Begriffe und Gesetze der Physik beherrschen.

Er soll grundlegende Kenntnisse in den für die elektronische Datenverarbeitung wichtigen Teilgebieten der Physik, insbesondere der Halbleiterphysik und der Informationsphysik aufweisen. Er soll die in der Physik verwendete Symbolik kennen und die geltenden Normen anwenden können.

Lehrstoff:

1.

Semester:

Klassische Mechanik:

Weg, Zeit, Geschwindigkeit, Beschleunigung, Kraft, Masse (Newtonsche Axiome); Arbeit, Energie, Leistung, Impuls (Erhaltungssätze); Schwingungen und Wellen.

Atomare Struktur der Materie:

Aggregatzustände.

Wärmelehre:

Thermische Bewegung; Temperatur (Hauptsätze der Wärmelehre);

thermische Ausdehnung, Druck.

2.

Semester:

Elektromagnetismus:

Grundlagen (Ladung, Strom, Spannung, Ohmsches Gesetz); elektrische und magnetische Felder; Coulomb-Gesetz und Lorentzkraft; Induktion; elektromagnetische Schwingungen und Wellen; Informationsübertragung durch elektromagnetische Wellen (Modulation, Bandbreite); Halbleiter (Diode, Transistor und grundlegende Schaltungen damit).

Grundlagen der Quantentheorie:

Unschärferelation, Atom- und Kernstruktur; Elementarteilchen; Entwicklung des Universums.

Didaktische Grundsätze:

Die einzelnen Kapitel sollen möglichst abgeschlossen in Unterrichtseinheiten gebracht werden.

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Fachrichtung; besonders ist das physikalische Verständnis der EDV-Hardware zu unterstützen.

7.

ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für die Fachrichtung bedeutsamen Begriffe und Gesetze der Chemie beherrschen.

Er soll den Aufbau, die Funktion und den Einsatz der im Fachgebiet verwendeten Stoffe sowie deren Auswirkungen auf die Umwelt kennen.

Lehrstoff:

1.

Semester:

Begriffe und Gesetze:

Atomaufbau, Element, Ion, Verbindung; Anwendung des Periodensystems; Oxidationszahl; Säuren, Basen, Salze, pH-Wert; Redoxreaktionen, Elektrolyse.

Anorganische Werk- und Hilfsstoffe:

Metalle, Halbmetalle, Nichtmetalle; Isolierstoffe; Halbleiter.

Korrosion und Korrosionsschutz.

Umwelttechnik:

Luft-, Wasser-, Abwässer- und Bodenverunreinigungen. Sozial- und

wirtschaftspolitische Aspekte (Verursacherprinzip;

Interessenkonflikte).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Fachrichtung. Aus methodischen Gründen erweist es sich als zweckmäßig, Experimente durch audiovisuelle Hilfsmittel zu unterstützen.

8.

GRUNDLAGEN DER DATENVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll den prinzipiellen Aufbau und die Wirkungsweise einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage verstehen lernen und nachvollziehen können.

Der Schüler soll die Unschärfe der natürlichen Sprachen erkennen. Er soll Umformungen aus verbaler in symbolische Darstellungsweise und umgekehrt vornehmen können. Er soll Widersprüche und Mehrdeutigkeiten im Ausgangsmaterial identifizieren und beheben können.

Der Schüler soll zur Weiterbildung auf dem Gebiet der automatischen Datenverarbeitung bereit sein. Er soll auf Grund der Kenntnis einschlägiger Einrichtungen und Schriftwerke seine Weiterbildung sowie die Weiterbildung von Mitarbeitern planen können.

Lehrstoff:

1.

Semester:

EDV-System:

Einführung in die Elemente der Hard- und Software. Funktion und Aufbau der Bestandteile.

Aussagenlogik:

Wahrheitstabellen; aussagenlogische Operatoren; einfache

aussagenlogische Ausdrücke; Zusammenhang mit umgangssprachlichen

Formulierungen.

Programmiersprachen:

Übersicht, Merkmale, Anwendungsbereiche.

2.

Semester:

Mathematische Grundlagen:

Zahlensysteme; Darstellung und Verknüpfungen von Zahlen in beliebigen Zahlensystemen, rechnerinterne Zahlendarstellung und Zahlenverarbeitung.

Daten und Darstellung:

Datenhierarchie; Kodierung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der beruflichen Praxis nach dem neuesten Stand.

9.

PROGRAMMIEREN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll in einer problemorientierten Programmiersprache für einfache Aufgaben selbständig Programme entwerfen, kodieren, testen, von Fehlern befreien und dokumentieren können. Er soll die Anwendbarkeit von Programmstrukturen und deren Notation auf ein gegebenes Problem beurteilen können.

Der Schüler soll die Arbeit an einer Programmieraufgabe ökonomisch einteilen und unter Beachtung einschlägiger Normen symbolische und graphische Darstellungen sowie Hilfsmittel zweckmäßig verwenden. Bei der Problemlösung in Gruppenarbeit soll er das Gruppenziel unterstützen sowie die für ihn geeignetste Rolle erkennen und ausfüllen.

Lehrstoff:

1.

Semester:

Algorithmik:

Logischer Ablauf von Programmen. Strukturblöcke, Verzweigungen, Schleifen, Unterprogramme. Einfache Datentypen. Struktogramme zum Analysieren von Alltagsproblemen und einfachen mathematischen Aufgabenstellungen.

Programmiersprache:

Semantik und Syntax. Entwerfen, Kodieren, Testen von Programmen,

Fehlersuche, Programmdurchführung.

2.

Semester:

Algorithmik:

oblemanalysen; spezielle Algorithmen (Mischen, Sortieren, ...). Zusammengesetzte Datentypen; Struktogramme zu komplexeren Aufgabenstellungen.

Programmiersprache:

Semantik und Syntax ohne Organisation größerer Datenmengen. Entwerfen, Kodieren, Testen von Programmen, Fehlersuche, Programmdurchführung und Programmdokumentation.

Didaktische Grundsätze:

Wichtigstes Kriterium für die Auswahl der Programmiersprache und des Betriebssystems ist der zur Verfügung stehende Maschinenpark; weiteres Kriterium für die Auswahl der problemorientierten Programmiersprache ist deren leichte Erlernbarkeit.

Bei der Auswahl der Übungen sollen jene Tätigkeiten bevorzugt werden, die in anderen Gegenständen lehrstoffmäßig beschrieben werden. Dabei kann die Auswahl der in Einzel- und Gruppenarbeit zu lösenden Probleme den Interessen der Schüler angepaßt werden. Modulares Programmieren mit praxisüblichen Programmentwurfsmethoden wird dabei möglichst früh eingeführt.

Es soll bei der Dokumentation Bedacht darauf genommen werden, daß das Wissen um das eigene Programm verständlich an Nachfolger bzw. Benutzer weitergegeben werden muß.

10.

RECHNUNGSWESEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll in das Rechnungswesen eines Betriebes (Kontierung laufender Geschäftsfälle) eingeführt werden. Insbesondere soll er die einschlägigen Rechtsvorschriften und die Folgen von Verstößen kennen.

Der Schüler soll die Notwendigkeit eines problemgerecht strukturierten Rechnungswesens als Grundlage für unternehmerische Entscheidungen einsehen.

Der Schüler soll zur Weiterbildung auf dem Gebiet des Rechnungswesens bereit sein; er soll seine Weiterbildung und die Weiterbildung von Mitarbeitern organisieren können.

Lehrstoff:

2.

Semester:

Funktion des Rechnungswesens:

Begriffsabgrenzung, Aufgaben, rechtliche Grundlagen unter besonderer Berücksichtigung der EDV-Buchhaltung; Belegwesen; Buchhaltungssysteme.

System der doppelten Buchhaltung:

Begriffsabgrenzung; Bilanz als Ausgangspunkt der doppelten Buchhaltung; Systematik der Verbuchung im Hauptbuch einschließlich Eröffnung und Abschluß. Einheitskontenrahmen und Kontenplan.

Bücher der doppelten Buchhaltung:

Arten; Verknüpfung (Buchführungsverfahren); Hilfs- und Nebenbücher.

Didaktische Grundsätze:

Wichtigste Kriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Häufigkeit der automationsunterstützten Anwendung sowie der Beitrag zur Lösung von Aufgaben der Unternehmensführung. Zur Einführung sind T-Konten zu verwenden; die Verwendung moderner Organisationsmittel liegt im Sinn der Bildungs- und Lehraufgabe.

B. Förderunterricht

Siehe Anlage 3A.

Anlage 3A

```

```

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN,

ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE DER VORBEREITUNGSLEHRGÄNGE FÜR BERUFSTÄTIGE

I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die Vorbereitungslehrgänge für Berufstätige an den Höheren technischen Lehranstalten für Berufstätige haben im Sinne des § 59 Abs. 1 Z 2 lit. a und b unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes in einem zwei Semester umfassenden Bildungsgang der Vorbereitung zum Eintritt ohne Aufnahmsprüfung in berufsbildende höhere Schulen entsprechender Fachrichtung zu dienen.

Die Absolventen der Vorbereitungslehrgänge für Berufstätige sollen daher befähigt sein, unter Bedachtnahme auf die allenfalls sonst erforderlichen Voraussetzungen die Ausbildung im III. Jahrgang einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt oder in einem Aufbaulehrgang entsprechender Fachrichtung beziehungsweise in einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt für Berufstätige entsprechender Fachrichtung fortzusetzen.

Ia. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das allgemeinbildende, das fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungsziel des Lehrplanes, die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens Bedacht zu nehmen.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung der folgenden Bestimmungen vorgenommen werden:

1.

Der Pflichtgegenstand Religion ist von der autonomen Gestaltung ausgenommen.

2.

In allen Pflichtgegenständen ist eine Reduktion der Wochenstunden um bis zu 4 Semesterwochenstunden über alle Semester zulässig. In jedem Semester kann die Wochenstundenzahl in höchstens drei Pflichtgegenständen, die ein Stundenausmaß von mindestens zwei Wochenstunden aufweisen, um je eine Wochenstunde verringert werden.

3.

Im Ausmaß der sich aus Z 2 ergebenden Reduktionen sind ein zusätzlicher Pflichtgegenstand in jedem Semester mit bis zu drei Wochenstunden und/oder Erhöhungen des Stundenausmaßes von lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenständen vorzusehen.

4.

In jedem Semester kann ein Pflichtgegenstand, dessen Wochenstundenausmaß reduziert wurde, mit einem bezüglich Fachgebiet und Methodik verwandten Pflichtgegenstand als zusammengefaßter Pflichtgegenstand geführt werden, wenn Lehrer mit den entsprechenden Verwendungserfordernissen zur Verfügung stehen; aus der neuen Bezeichnung müssen die Bezeichnungen der zusammengefaßten Pflichtgegenstände hervorgehen.

Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden, für die dieser Lehrplan keinen Lehrstoff enthält, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die diesbezüglichen Bestimmungen zu enthalten. Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffumschreibungen und didaktische Grundsätze vorgenommen werden.

Freigegenstände und Unverbindliche Übungen können bei Bedarf schulstufenübergreifend geführt werden.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen, ein zusätzlicher Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann im Bereich der Pflichtgegenstände festgelegt werden, daß die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen; dabei soll die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen.

Die Ausbildung unter Einbeziehung der Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Schüler fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

Bei der Schaffung zusätzlicher Unterrichtsgegenstände und bei der Veränderung bestehender Unterrichtsgegenstände ist auf das fachliche Ausbildungsziel des Lehrplanes und die folgenden Richtlinien zu achten:

Richtlinien für die Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll allgemeine oder fachliche Kompetenzen erwerben, die die in den anderen Pflichtgegenständen vermittelten Haltungen, Kenntnisse und Fertigkeiten unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse vertiefen oder ergänzen.

Richtlinien für den Lehrstoff:

Soweit sich der Lehrstoff auf Inhalte erstreckt, die nicht innerhalb der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände durch entsprechende Erhöhung des Stundenausmaßes abgedeckt werden können, sind folgende zusätzliche Fachgebiete vorgesehen:

Fachgebiet „Fremdsprache”:

Eine weitere lebende Fremdsprache mit einer zum Pflichtgegenstand

Englisch analogen Gestaltung des Lehrstoffes und der didaktischen

Grundsätze (Lehrverpflichtungsgruppen I).

Fachgebiet „Persönlichkeitsbildung”:

Förderung der Persönlichkeitsentwicklung durch allgemeinbildende, musische oder berufsbezogene Unterrichtsangebote. (Hinsichtlich der Einstufung in Lehrverpflichtungsgruppe siehe § 7 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes.)

Fachgebiet „Wirtschaft und Technik”:

Unterrichtsangebote, die die wirtschaftliche Bildung im bezug zur jeweiligen Fachrichtung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe I für die Ausbildungsbereiche Wirtschaftsingenieurwesen, Elektronische Datenverarbeitung und Organisation sowie Betriebstechnik; sonst Lehrverpflichtungsgruppe II).

Fachgebiet „Recht und Politische Bildung”:

Unterrichtsangebote, die die rechtlichen Pflichtgegenstände vor allem im Hinblick auf die selbständige Ausübung eines Handwerkes oder gebundenen Gewerbes bzw. die Politische Bildung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe III).

Fachgebiet „Umwelt”:

Einführende Darstellungen zur Ergänzung der technisch-naturwissenschaftlichen Bildung in allgemein-naturwissenschaftlichen Bereichen (Lehrverpflichtungsgruppe III).

Fachgebiet „Spezielle Fachtheorie”:

Den Ausbildungsschwerpunkt im Bereich der Fachtheorie vertiefende

oder ergänzende Unterrichtsangebote mit nicht-enzyklopädischem

Charakter (Lehrverpflichtungsgruppe I).

Fachgebiet „Projekt”:

Unterrichtsangebote, die eine gegenstandsübergreifende Vertiefung innerhalb der Fachrichtung zum Ziel haben unter Einbeziehung von fachtheoretischen sowie fachpraktischen Elementen mit Laboratoriumscharakter bzw. Konstruktionsübungen (Lehrverpflichtungsgruppe I).

Fachgebiet „Allgemeine Fachtheorie”:

Einführung in technische Disziplinen, die nicht den Schwerpunkt der Fachausbildung darstellen (Lehrverpflichtungsgruppe II).

Richtlinien für die didaktischen Grundsätze:

Die pädagogischen Möglichkeiten sollten so eingesetzt werden, daß insbesondere die Kooperationsfähigkeit, die gedankliche Mobilität sowie die Auseinandersetzung mit dem sozialen, ökonomischen und ökologischen Umfeld gefördert werden. Wo es das Sachgebiet zuläßt, ist Projektunterricht - auch semesterübergreifend oder geblockt - zu empfehlen.

II. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Zur Erreichung des allgemeinen Bildungszieles ist es erforderlich, von der Vorbildung der Schüler auszugehen und den Lehrstoff nach den Kriterien und den Anforderungen der Praxis und des für den Fachbereich Typischen auszuwählen. Der gründlichen Arbeit in der notwendigen Beschränkung gebührt der Vorzug vor einer oberflächlichen Vielheit.

Damit die Motivation der Schüler, Problemlösungen anzustreben, erhöht wird, ist es zweckmäßig, daß der Schüler zu Beginn eines Unterrichtsabschnittes ein gestelltes Problem als lösenswert erkennt und es am Ende des Unterrichtsabschnittes lösen kann.

Damit der Schüler seine Kenntnisse in verschiedenen Zusammenhängen anwenden kann, ist eine problemorientierte, Zusammenhänge (auch mit anderen Unterrichtsgegenständen) ausleuchtende Aufbereitung des Lehrstoffes erforderlich, die sich geeigneter, erforderlichenfalls vom Lehrer selbst angefertigter Unterrichtsmittel und Verständnishilfen bedient. Dem praxisbezogenen Bildungsziel entsprechend, kommt der Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel größte Bedeutung zu.

Die vom allgemeinen Bildungsziel der berufsbildenden höheren Schulen geforderten Einarbeitung und Umsetzung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts erfordert, daß der Lehrer die Entwicklungen, die sein Fachgebiet und dessen Umfeld einschließlich ökologischer Aspekte betreffen, ständig beobachtet und aufnimmt und den Lehrstoff und die Unterrichtsmethoden dem zeitgemäßen Stand anpaßt. Dem Lehrplanabschnitt „Lehrstoff” kann daher nur die Bedeutung eines richtungsweisenden Rahmens zukommen.

Das Erreichen des Bildungszieles verlangt die Absprache aller Lehrer verwandter Unterrichtsgegenstände und die Erstellung von Stoffverteilungsplänen zwecks rechtzeitiger Vorbereitung der Schüler auf den erforderlichen Wissensstand sowie zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten. Hiebei ist zu beachten, daß bedingt durch den bisherigen Bildungsweg nicht alle Schüler das gesamte Angebot an Pflichtgegenständen besuchen müssen.

Die Abfolge des Lehrstoffes in den einzelnen Schulstufen wird von dieser Abstimmung der Unterrichtsgegenstände, von der Berücksichtigung aktueller Ereignisse und von didaktischen Erwägungen des Lehrers abhängen.

Die Bearbeitung von Projekten in Gruppenarbeit erweist sich als besonders nützliche Vorbereitung auf die berufliche Situation, zu der auch die Kommunikationsfähigkeit gehört. Die Kritik der Mitschüler bei der Problemlösung und die Selbstdiagnose sind für den Lernfortschritt wichtig.

Verschiedene Themenbereiche eines Unterrichtsgegenstandes können durch mehrere Lehrer entsprechend ihrer Vorbildung und ihres Fachwissens unterrichtet werden.

Aus pädagogischen und organisatorischen Gründen können zur Konzentration des Unterrichtes einzelne einander ergänzende Pflichtgegenstände in Form eines zusammenfassenden Unterrichtes dargeboten werden.

Ebenso kann das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt werden, wobei eine Wochenstunde etwa zwanzig Unterrichtsstunden pro Semester entspricht.

III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT AN DEN

VORBEREITUNGSLEHRGÄNGEN FÜR BERUFSTÄTIGE

Siehe Anlage 1A.

IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER GEMEINSAMEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE;

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

A. Pflichtgegenstände

DEUTSCH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Verkehrssprache für Alltagsanlässe mündlich und schriftlich beherrschen. Er soll um die Bedeutung des Zusammenhanges von Kommunikationszweck und Darstellungsform wissen.

Der Schüler soll die für schriftliche Darstellungen erforderlichen Arbeitstechniken beherrschen.

Lehrstoff:

1.

Semester (4 Wochenstunden):

Sprachnormen:

Aussprache. Rechtschreibung, Wortlehre (wiederholender Überblick und Behebung von Unzulänglichkeiten beim Sprechen und Schreiben). Satzlehre (wiederholender Überblick und Behebung von Unzulänglichkeiten beim Sprechen und Schreiben).

Sprachgestaltung:

Wiedergabe gelesener und gehörter einfacher Sachverhalte und Abläufe in freier Rede (vorbereitet und unvorbereitet) und in

schriftlichen Formen.

Arbeitstechniken:

Benützung von Nachschlagwerken. Stoffsammlung und Exzerpieren des Wesentlichen in bezug auf ein vorgegebenes Kriterium. Lerntechnik.

2.

Semester (2 Wochenstunden):

Sprachnormen:

Zeichensetzung (wiederholender Überblick und Behebung von Unzulänglichkeiten).

Sprachgestaltung:

Sachliche und emotionale Darstellungsform. Strukturierung einfacher Sachverhalte (Ober- und Unterbegriffe, Definition).

Auseinandersetzung mit Texten:

Sach- und Gebrauchstexte. Vergleich desselben Sachverhaltes in verschiedenen Darstellungsformen.

Didaktische Grundsätze:

Die Bereitschaft zur Vervollkommnung in der Verkehrssprache wird durch die Erkenntnis erhöht, daß Umgangssprache, Mundart und Jargon in bestimmten Sprechsituationen durchaus ihren Platz haben, darüber hinaus jedoch für die Bewältigung beruflicher Aufgaben zusätzlich die Beherrschung der Verkehrssprache notwendig ist.

Um die Beherrschung der Verkehrssprache zu erreichen, bedarf es

Die Bereitschaft zum Verständnis der Hochsprache wird durch die Erkenntnis erhöht, daß komplexe Denk- und Gefühlsmitteilungen eine differenzierte Sprachleistung erfordern und umgekehrt Denkleistungen in einem direkten Zusammenhang mit der sprachlichen Kompetenz stehen.

Grammatik, Rechtschreibung, Zeichensetzung und Stilistik sind im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe nur Mittel zur Erreichung der Sprachkompetenz, die durch das Setzen handlungs- und berufsbezogener Schwerpunkte sowie durch die Einbindung in einen kommunikativen Zusammenhang unterstützt werden. Dementsprechend kann auf die Behandlung von Erscheinungen, die weder für den Alltag noch für die berufliche Kommunikation von Bedeutung sind, verzichtet werden.

Kriterien für die Auswahl nichtliterarischer Texte für Sprachübungen ergeben sich aus der angestrebten Sprachkompetenz (inhaltliche Verständlichkeit, Schülerinteresse, Aktualität, Anwendbarkeit im Alltag oder im Beruf).

Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderten Fertigkeiten können nur durch Üben erreicht werden; daher benötigt der Schüler zahlreiche Sprech- und Schreibanlässe im Unterricht. Kriterien für die Auswahl sind die Vielseitigkeit in Form und Inhalt und der Beitrag zur sozialen Handlungskompetenz auf allen Gebieten der Lebenswirklichkeit, insbesondere im Beruf.

In jedem Semester sind zwei Schularbeiten zulässig.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll sich in der Fremdsprache mündlich und schriftlich über einfache Sachverhalte verständigen können.

Lehrstoff:

2.

Semester (2 Wochenstunden):

Alltag:

Routinesituationen. Isolierte Sachverhalte.

Wirtschafts- und Arbeitswelt:

Industriezweige, Berufe.

Technik und Hilfswissenschaften:

Werkzeuge, Geräte und Maschinen (Grobaufbau, Verwendungszweck).

Symbole, Größen; Maße und Gewichte.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit im Alltag.

Zur Verbesserung der Chancen von Schülern, die keine Vorbildung in der Fremdsprache besitzen, tritt anfangs bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Leistungsbeurteilung in den Hintergrund. Das Schwergewicht des Unterrichtes für diese Schüler liegt auf der Vermittlung der sprachlichen Grundfertigkeiten. Je nach den Vorkenntnissen der Schüler kann auch die Vermittlung von Strukturregeln anläßlich festgestellter Lücken für die kommunikativen Fertigkeiten von Nutzen sein.

Im Englischunterricht wird zweckmäßigerweise entweder das britische oder das amerikanische Englisch gepflegt, was auch den Hinweis auf Unterschiede erfordert. Gute Vorkenntnisse eines Schülers in einer dieser Sprachformen bedingen seine Förderung in dieser Form.

In jedem Semester ist eine Schularbeit zulässig.

B. Freigegenstände

DARSTELLENDE GEOMETRIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll aus Rissen eines Objektes dessen Aufbau ablesen und die in der Zeichnung enthaltenen Informationen deuten und konstruktiv verwerten können. Er soll geometrische Formen an technischen Objekten erkennen und mit Hilfe einer Konstruktionszeichnung erfassen sowie eigenständiges technisch-konstruktives Denken unter Anwendung geeigneter Abbildungsmethoden zeichnerisch umsetzen können. Er soll mit der Erzeugung und den Gesetzmäßigkeiten der für das Fachgebiet bedeutsamen Kurven, Flächen und Körper vertraut sein. Er soll räumliche Gegebenheiten in Handskizzen darstellen können.

Lehrstoff:

1.

Semester (4 Wochenstunden):

Projektion und Axonometrie, Anwendung auf ebenflächig begrenzte Körper und spezielle einfache Flächen:

Räumliches kartesisches Rechtssystem, Parallelprojektion. Aufbauverfahren der Axonometrie, spezielle axonometrische Angaben gemäß ÖNORM A 6061. Anwendung auf prismatische und pyramidenförmige Werkstücke. Strecke und Gerade, ebene Figur und Ebene, Körper und Fläche. Aufriß, Grundriß und Kreuzriß (Normalrisse in den Koordinatenebenen, Anordnung in der Zeichenebene). Konstruktion axonometrischer Risse aus gegebenen Hauptrissen und umgekehrt. Prismenfläche, Zylinderfläche, Pyramidenfläche und Kegelfläche. Konturerzeugende von Zylinder- und Kegelflächen.

Lösung stereometrischer Aufgaben mit Hilfe von Normalprojektionen:

Angittern in einer Ebene, Schnitte ebenflächig begrenzter Werkstückformen. Seitenrisse als Konstruktionshilfsmittel. Länge einer Strecke, Drehen einer Ebene in eine Hauptebene, orthogonale Lage einer Geraden und einer Ebene. Anwendung auf fachbezogene technische Objekte.

Normalriß eines Kreises:

Festlegen des Normalrisses eines Kreises durch Hauptscheitel und einen Punkt. Normalriß von drehzylindrischen und drehkegelförmigen Objekten.

2.

Semester (4 Wochenstunden):

Schnitte von Prismen- und Zylinderflächen:

Ebene Schnitte von Prismen- und Zylinderflächen;

Parallelperspektivität und perspektive Affinität. Parallelriß einer Ellipse, konjugierte Durchmesser. Kreiszylinderflächen und ihre ebenen Schnitte. Anwendung auf kreiszylindrische Werkstücke mit Anflachungen und Nuten. Punkt- und tangentenweise Konstruktion der Durchdringungen von Zylinderflächen. Anwendung auf zylindrische Zapfen und Bohrungen.

Kugelflächen:

Normalriß einer Kugelfläche und ihrer ebenen Schnitte,

Konturkreise.

Normale Axonometrie:

Verzerrungen einer normalaxonometrischen Angabe. Anwendung auf Flächen und Objekte in einfacher Lage zum Koordinatensystem.

Algorithmen zur Herstellung von Parallelrissen:

Darstellung des Zusammenhangs zwischen Konstruktionen und numerischer Wiedergabe der Konstruktion mittels moderner Hilfsmittel als Vorbereitung zur Verwendung praxisgerechter Konstruktionshilfen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Auswahl und Gewichtung des Lehrstoffes ist die Verwendbarkeit für den Konstruktionsunterricht der Fachrichtung. Das räumliche Vorstellungsvermögen wird vor allem geschult, wenn die Lösungsstrategien anhand der räumlichen Gegebenheiten - nach Möglichkeit am Originalobjekt oder an einem Modell - entwickelt und in der Konstruktionszeichnung nachvollzogen werden; somit erübrigt sich die Verwendung von Spuren und Rißachsen. Die zunehmende Bedeutung des computerunterstützten Konstruierens legt die konsequente Verwendung eines Koordinatensystems nahe. Zur Stützung der Raumanschauung empfiehlt es sich, axonometrische Risse durchgehend zu verwenden.

Das Stundenausmaß erzwingt den Verzicht auf die Bildung der Begriffe „Fernpunkt”, „Perspektivität” und „Perspektive Kollineation” sowie auf Hilfsmittel der algebraischen Geometrie.

Im Themenbereich „Projektion und Axonometrie, Anwendung auf ebenflächig begrenzte Körper und spezielle Flächen” ist das Erkennen der für eine Objektform erforderlichen Maße von Bedeutung. Im Sinne der Berufspraxis erscheint es zweckmäßig, auch mit Hauptrissen in getrennter Lage zu arbeiten. Ferner empfiehlt es sich, auf die geometrische Erzeugung auch der Prismen- und Pyramidenflächen als Bewegflächen hinzuweisen.

Für den Themenbereich „Lösung stereometrischer Aufgaben mit Hilfe von Normalprojektionen” erweist sich das Zurückführen der Lageaufgaben über Ebenen auf das Angittern und die Maßaufgaben auf die Ermittlung der Länge einer Strecke und der Abmessungen einer ebenen Figur sowie die Bedingung für orthogonale Lage einer Geraden und einer Ebene als ökonomisch. Im Sinne der Berufspraxis erscheint es zweckmäßig, technische Objekte nicht in allgemeiner Lage darzustellen; für anschauliche Darstellungen bietet sich die Axonometrie an.

Im Themenbereich „Normalriß eines Kreises” empfiehlt sich im

1.

Semester, auf die Einführung konjugierter Durchmesser zu

verzichten. Die Verwendung eines zu einer Ellipse perspektiv affinen Kreises erweist sich vorteilhafter als Brennpunkt- und Gegenpunktkonstruktionen.

Im Themenbereich „Schnitte von Prismen- und Zylinderflächen” ermöglichen es die genannten Abbildungen, ebene Schnitte punkt- und tangentenweise zu ermitteln. Die Unterscheidung zwischen der im Raum auftretenden Parallelperspektivität und der perspektiven Affinität in der Zeichenebene ist für das Verständnis wichtig.

Im Themenbereich „Kugelflächen” ist es zweckmäßig, zwischen der auf der Fläche liegenden Kontur und dem in der Zeichenebene auftretenden Umriß zu unterscheiden.

Im Themenbereich „Normale Axonometrie” empfiehlt sich die Beschränkung auf solche Objekte, bei denen die Normalprojektion zu konstruktiven Vereinfachungen führt.

Im Themenbereich „Algorithmen zur Herstellung von Parallelrissen” ist es zweckmäßig, das einheitliche Prinzip, welches der Konstruktion von Hauptrissen und von axonometrischen Rissen zugrunde liegt, insbesondere an Normalrissen zu vermitteln. Dies wird umso besser gelingen, je konsequenter in den vorhergehenden Themenbereichen das Koordinatensystem benützt und das algorithmische Denken anhand geometrischer Konstruktionsbeschreibungen geschult wurde. Normalaxonometrische Risse der Eckpunkte ebenflächig begrenzter Objekte können rechnerisch ermittelt werden.

In jedem Semester sind zwei Schularbeiten zulässig.

ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG UND ANGEWANDTE ELEKTRONISCHE

DATENVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll zu einfachen Aufgaben des Fachgebietes Programme in einer mathematisch-technisch orientierten Programmiersprache erstellen, testen, verbessern und dokumentieren können. Er soll Programme an einer digitalen Rechenanlage eingeben, ablaufen lassen, auflisten, redigieren, speichern und aufrufen können. Er soll hiezu Handbücher der Hardware- und Softwarehersteller benützen können.

Lehrstoff:

1.

Semester (2 Wochenstunden):

Rechnerbedienung:

Programmeingabe, Programmlauf. Programmauflistung, -korrektur,

-abspeicherung, -aufruf.

Algorithmik:

Systematik der Problemlösung, Strukturelemente, Programmierhilfen.

Programmieren:

Programme ohne Dateizugriff, Dokumentation.

2.

Semester (2 Wochenstunden):

Programmieren:

Unterprogrammtechnik. Anwendung (Teilaufgaben des Fachgebietes).

EDV-Anlagen:

Aufbau, Funktion, Organisation.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der Berufspraxis. Daher liegt das Hauptgewicht auf den Themenbereichen „Algorithmik” und „Programmieren”, bei den Beispielen auf Aufgaben aus den theoretisch-technischen Unterrichtsgegenständen.

Die Gedächtnisbelastung der Schüler wird minimiert und die Motivation erhöht, wenn schon auf kurze theoretische Abschnitte Perioden des eigenständigen Programmierens folgen.

Als Programmierhilfen bewähren sich insbesondere graphische Darstellungen wie Programmablaufplan und Struktogramm, allenfalls auch Pseudocode.

C. Förderunterricht

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffene, grundsätzlich geeignete und leistungswillige Schüler soll jene Kenntnisse und Fertigkeiten aufweisen, die ihm die Erfüllung der Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Pflichtgegenstandes ermöglichen.

Lehrstoff:

Wie im jeweiligen Semester des entsprechenden Pflichtgegenstandes unter Beschränkung auf jene Lehrinhalte, bei denen Wiederholungen und Übungen erforderlich sind. Der Förderunterricht darf nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichtes in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.

Didaktische Grundsätze:

Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert Wiederholung und verstärkte Einübung des Lehrstoffes des betreffenden Pflichtgegenstandes ohne jede Ausweitung in der Breite oder Tiefe. Da die Schwächen der Schüler im allgemeinen in verschiedenen Bereichen liegen, kommt der Gruppenarbeit besondere Bedeutung zu.

Ständige Kontaktnahme mit dem Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes ist eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des Förderunterrichtes.

Semesterweise bzw. klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten

(Art. III § 1 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 702/1993)

Anlage 3A.5.1

```

```

LEHRPLAN DES VORBEREITUNGSLEHRGANGES

FÜR BERUFSTÄTIGE - WIRTSCHAFTSINGENIEURWESEN

I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

```

```

Wochenstunden Lehrver-

A. Pflichtgegenstände *1) Summe pflich-

Semester tungs-

```

1.
  1. gruppe

```

```

```

```

1.

Religion ................... 1 1 2 (III)

```

```

2.

Deutsch .................... 3 3 6 (I)

```

```

3.

Englisch ................... 2 2 4 (I)

```

```

4.

Angewandte Mathematik ...... 4 4 8 I

```

```

5.

Angewandte Physik .......... 2 2 4 II

```

```

6.

Mechanik ................... 3 3 6 (I)

```

```

7.

Fertigungstechnik und

```

Maschinenelemente .......... 2 2 4 I

```

8.

Konstruktionsübungen und

```

Darstellende Geometrie ..... 3 3 6 I

```

9.

Werkstätte ................. 5 5 10 (Va)

```

```

```

Gesamtwochenstundenzahl ... 25 25 50

```

```

B. Förderunterricht *1)

```

```

Deutsch ........................ *2) *2) (I)

Englisch ....................... *2) *2) (I)

Angewandte Mathematik .......... *2) *2) I

Fachtheoretische

Pflichtgegenstände ............. *2) *2) *3)

```

```

*1) Siehe Anlage 3A, Abschnitt Ia.

*2) Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Semester für höchstens

8 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist.

*3) Lehrverpflichtungsgruppe wie der entsprechende

Pflichtgegenstand.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Vorbereitungslehrgang für Berufstätige hat Im Sinne des § 59 Abs. 1 Z 2 lit. a unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes zum Eintritt in den III. Jahrgang einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt, das 3. Semester einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt für Berufstätige oder einen Aufbaulehrgang der Fachrichtung Wirtschaftsingenieurwesen ohne Aufnahmsprüfung zu dienen.

Im übrigen siehe Anlage 3A.

III. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 3A.

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 3A.

V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 2.6.1 zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Lehrpläne für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten, BGBl. Nr. 412/1986 in der jeweils geltenden Fassung, unter Beachtung, daß den beiden Semestern des Vorbereitungslehrganges das erste und zweite Semester in Anlage 2.6.1 entsprechen.

Anlage 3A.3.1

```

```

LEHRPLAN DES VORBEREITUNGSLEHRGANGES FÜR BERUFSTÄTIGE

ELEKTROTECHNIK

I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

```

```

Wochenstunden

Pflichtgegenstände *4) Semester Summe Lvpfl.

1 2 Gruppe

```

```

1 Religion ........................... 1 1 2 (III)

2 Deutsch ............................ 4 2 6 (I)

3 Lebende Fremdsprache (Englisch) .... - 2 2 (I)

4 Mathematik und angewandte Mathematik 4 4 8 (I)

5 Chemie, angewandte Chemie und

Umwelttechnik ...................... 2 2 4 II

6 Grundlagen der Elektrotechnik ...... 2 2 4 I

7 Elektrotechnik ..................... 2 2 4 (I)

8 Grundlagen des Maschinenbaues *1) .. 3 3 6 I

```

```

Gesamtstundenzahl ... 18 18 36

9 Werkstätte *2) ..................... 8 8 16 (Va)

```

```

Freigegenstände *4)

```

```

Darstellende Geometrie ................. 4 4 (I)

Elektronische Datenverarbeitung und

angewandte elektronische

Datenverarbeitung .................... 2 2 I

```

```

Förderunterricht *4)

```

```

Deutsch ................................ *3) *3) (I)

Lebende Fremdsprache (Englisch) ........ - *3) (I)

Mathematik und angewandte Mathematik ... *3) *3) (I)

Fachlich-theoretische Pflichtgegenstände *3) *3) I-VI

```

```

*1) Mit Konstruktionsübungen.

*2) Nur für Personen, die keine Lehrabschlußprüfung in einem entsprechenden Lehrberuf mit Erfolg abgelegt haben und denen auch nicht der erfolgreiche Besuch einer Schule gemäß § 28 BAG als der Lehrabschlußprüfung als gleichwertig anzurechnen ist, ist ein zusätzlicher praktischer Unterricht vorzusehen.

Daher entfällt der Besuch des Pflichtgegenstandes „Werkstätte” für Schüler, die die erfolgreiche Ausbildung in folgenden Lehrberufen aufweisen:

Anlagenmonteur

Betriebselektriker

Büromaschinenmechaniker

Elektroinstallateur

Elektromechaniker für Schwachstrom

Elektromechaniker für Starkstrom

Elektromechaniker und -maschinenbauer

Feinmechaniker

Fernmeldebaumonteur

Kfz-Elektriker

Kühlmaschinenmechaniker

Meß- und Regelmechaniker

Nachrichtenelektroniker

Radio- und Fernsehmechaniker

Starkstrommonteur.

*3) Bei Bedarf 1 Kurs zu höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 2 Unterrichtsstunden pro Woche).

*4) Siehe Anlage 3A, Abschnitt Ia.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 8.

III. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 8.

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 8.

V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

A. Pflichtgegenstände

2.

DEUTSCH

Siehe Anlage 8.

3.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 8.

4.

MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für die Berufspraxis des Fachgebietes notwendige Sicherheit im Rechnen mit Zahlen, Variablen und Funktionen besitzen.

Lehrstoff:

1.

Semester (4 Wochenstunden):

Numerik:

Numerisches Rechnen (Überschlagsrechnungen, Gleitkommazahlen, Zahlen begrenzter Genauigkeit, Gebrauch der in der Praxis üblichen Rechengeräte, Gebrauch von Funktionstafeln).

Algebra:

Zahlenbereiche, Gleichungen (Terme, lineare Gleichungen und Ungleichungen, Formelumwandlungen).

2.

Semester (4 Wochenstunden):

Algebra:

Gleichungen (rein quadratische Gleichungen, lineare Gleichungssysteme bis zu 2 Variablen, Determinanten bis zur zweiten Ordnung). Funktionen (Darstellung von Funktionen, lineare Funktionen, Geradengleichung, Kreisfunktionen im 1. Quadranten). Addition und Subtraktion von Vektoren, Multiplikation eines Vektors mit einem Skalar.

Geometrie:

Planimetrie (Kongruenz, Ähnlichkeit; Dreieck, Viereck, Kreis; pythagoräische Lehrsatzgruppe). Trigonometrie des rechtwinkeligen Dreiecks.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben des Fachgebietes. Dementsprechend werden daher die Rechenbeispiele zu wählen sein.

In jedem Semester sind zwei Schularbeiten zulässig.

5.

CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für die Fachrichtung bedeutsamen Begriffe und Gesetze der Chemie beherrschen.

Der Schüler soll den Aufbau, die Funktion und den Einsatz der im Fachgebiet verwendeten Stoffe sowie deren Auswirkungen auf die Umwelt kennen.

Lehrstoff:

1.

Semester (2 Wochenstunden):

Begriffe und Gesetze:

Atomaufbau, Element, Ion, Verbindung; Anwendung des Periodensystems; Oxidationszahl; Säuren, Basen, Salze, pH-Wert; Redoxreaktionen, Elektrolyse.

Anorganische Werk- und Hilfsstoffe:

Metalle, Halbmetalle, Nichtmetalle; Isolierstoffe; Halbleiter.

Korrosion und Korrosionsschutz.

2.

Semester (2 Wochenstunden):

Organische Chemie:

Kohlenwasserstoffe; in organischen Werkstoffen des Fachgebietes enthaltene funktionelle Gruppen; Kunststoffe. Isolierstoffe.

Umwelttechnik:

Luft-, Wasser-, Abwässer- und Bodenverunreinigungen. Sozial- und

wirtschaftspolitische Aspekte (Verursacherprinzip;

Interessenkonflikte).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Fachrichtung. Aus methodischen Gründen erweist es sich als zweckmäßig, Experimente durch audiovisuelle Hilfsmittel zu unterstützen.

6.

GRUNDLAGEN DER ELEKTROTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Grundgesetze der Gleichstromtechnik beherrschen und selbständig anwenden können. Er soll die elektrotechnischen Vorschriften und Normen kennen.

Lehrstoff:

1.

Semester (2 Wochenstunden):

Begriffe:

Größen und Einheiten. Stromarten.

Stromkreis:

Stromleitung in Metallen, Halbleitern, Flüssigkeiten und Gasen. Lineare und nichtlineare Widerstände. Ohmsches Gesetz, Kirchhoffsche Gesetze, Schaltungen von Widerständen und Stromquellen, Ersatzschaltungen.

2.

Semester (2 Wochenstunden):

Stromkreis:

Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad, Anpassung.

Energieumwandlung:

Elektrowärme (Prinzip, Wärmeübertragung), Thermoelektrizität (Prinzip, Nutzungsarten). Elektrochemische Spannungsquellen (Verhalten von Elektrolyten; Primärelemente, Sammler).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der technischen Praxis des Fachgebietes.

Bildtafeln, Skizzenblätter und praxisübliche Unterlagen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes.

In jedem Semester sind zwei Schularbeiten zulässig.

7.

ELEKTROTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Gesetze des elektrischen und des magnetischen Feldes beherrschen und selbständig anwenden können.

Lehrstoff:

1.

Semester (2 Wochenstunden):

Elektrisches Feld:

Größen und Gesetze. Energie und Kraftwirkung.

2.

Semester (2 Wochenstunden):

Magnetisches Feld:

Größen und Gesetze. Energie und Kraftwirkung; magnetischer Kreis.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der technischen Praxis des Fachgebietes.

Bildtafeln, Skizzenblätter und praxisübliche Unterlagen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes.

In jedem Semester sind zwei Schularbeiten zulässig.

8.

GRUNDLAGEN DES MASCHINENBAUES

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Skizzen, Werkzeichnungen, Schaubilder und Pläne des Fachgebietes lesen und sach- und normgerecht anfertigen können.

Der Schüler soll die in der Elektrotechnik verwendeten Werkstoffe und ihre Eigenschaften sowie die in der Elektrotechnik gebräuchlichsten Maschinenteile kennen.

Lehrstoff:

1.

Semester (3 Wochenstunden):

Elemente des Maschinenzeichnens:

Handhabung der Zeichengeräte, Normschrift, Zeichnen mit Bleistift und Tusche, Zeichnungsnormen, Passungen und Toleranzen. Werkzeichnungen einfacher Normteile.

Metallische Werkstoffe:

Eisenmetalle, Nichteisenmetalle der Elektrotechnik.

Formgebung:

Zerspanung. Spanlose Formgebung; Gießen, Schmieden, Walzen, Ziehen, Warmpressen. Schweißen, Löten, Kleben.

2.

Semester (3 Wochenstunden):

Elemente des Maschinenzeichnens:

Werkzeichnungen von Bauteilen nach Vorlagen und Modellaufnahmen,

Stücklistenerstellung.

Nichtmetallische Werkstoffe der Elektrotechnik:

Isolierstoffe (Arten, Verwendung), Materialien für konstruktive

Zwecke und für den Oberflächenschutz.

Schweißen:

Schweißbare Werkstoffe; Schweißgeräte, Schweißverfahren,

Zusatzwerkstoffe.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf häufige Aufgaben der elektrotechnischen Praxis.

Normenblätter, Modelle, Bildtafeln, Skizzenblätter und Handbücher sind wichtige Unterrichtsmittel.

Das durchschnittliche Ausmaß der Konstruktionsübungen beträgt in jedem Semester eine Wochenstunde.

9.

WERKSTÄTTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Fachgebiet verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe handhaben und instand halten können. Er soll die Eigenschaften sowie die Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten der Werk- und Hilfsstoffe kennen.

Der Schüler soll facheinschlägige Erzeugnisse nach normgerechten Zeichnungen und Schaltplänen herstellen sowie facheinschlägige praktische Tätigkeiten ausführen können. Er soll die Arbeitsgänge und Arbeitsergebnisse analysieren können.

Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff:

1.

Semester (8 Wochenstunden):

Grundausbildung:

Werkstättenbetrieb, Werkstättenordnung, Unfallverhütung. Maschinenbauliche Fertigkeiten (Messen, Anreißen, Körnen, Feilen, Meißeln, Sägen, Schneiden, Bohren, Senken, Reiben, Passen, Schleifen, Schärfen, Gewindeschneiden von Hand, Stempeln). Elektrotechnische Fertigkeiten (Zurichten von blanken und isolierten Leitungen und Kabeln, Herstellen von Verbindungen, Isolieren; einfache Installationsschaltungen. Erkennen elektrischer und elektronischer Bauteile).

Mechanische Werkstätte:

Drehen (einschließlich Gewindeschneiden) und Fräsen verschiedener

Werkstoffe.

Schweißerei:

Gasschmelz-, Elektro- und Schutzgasschweißen (Arbeitsweise und Bedienung von Schweißgeräten; Schweißen von Stumpf-, Kehl- und Ecknähten an verschiedenen Werkstücken und in verschiedenen Positionen; Blech- und Rohrschweißen).

2.

Semester (8 Wochenstunden):

Elektromechanische Werkstätte:

Blecharbeiten, Stanzen; fachbezogene Arbeiten an Werkzeugmaschinen.

Elektroinstallation:

Montage, Inbetriebnahme und Reparatur von Verteil-, Sicherungs- und Schalteinrichtungen unter Beachtung der elektrischen und mechanischen Schutzmaßnahmen.

Elektromaschinenbau:

Wickel-, Isolier- und Imprägnierarbeiten an elektrischen Maschinen und Transformatoren. Zusammenbau, Prüfen und Warten.

Didaktische Grundsätze:

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, der Funktion, den Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Die im Arbeitnehmerschutzgesetz und den dazu ergangenen Verordnungen vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen.

Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.

B. Freigegenstände

DARSTELLENDE GEOMETRIE

Siehe Anlage 8.

ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG UND ANGEWANDTE ELEKTRONISCHE

DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 8.

C. Förderunterricht

Siehe Anlage 8.

Semesterweise bzw. klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten

(Art. III § 1 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 702/1993)

Anlage 3A.4.2

```

```

LEHRPLAN DES VORBEREITUNGSLEHRGANGES

FÜR BERUFSTÄTIGE - MASCHINENBAU

I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

```

```

Wochenstunden Lehrver-

A. Pflichtgegenstände *2) Summe pflich-

Semester tungs-

```

1.
  1. gruppe

```

```

```

```

1.

Religion ................... 1 1 2 (III)

```

```

2.

Deutsch .................... 2 2 4 (I)

```

```

3.

Englisch ................... - 2 2 (I)

```

```

4.

Angewandte Mathematik ...... 2 2 4 I

```

```

5.

Grundlagen des

```

Maschinenbaus *1) .......... 4 2 6 I

```

6.

Werkstätte ................. 12 12 24 (Va)

```

```

```

Gesamtwochenstundenzahl ... 21 21 42

```

```

Wochenstunden Lehrver-

B. Freigegenstände *2) pflich-

Semester tungs-

```

1.
  1. gruppe

```

```

```

Deutsch für Schüler

nichtdeutscher Muttersprache ... 3 3 I

Darstellende Geometrie ......... 3 3 (I)

Angewandte Informatik .......... 2 2 I

```

```

C. Förderunterricht *2)

```

```

Deutsch ........................ *3) *3) (I)

Englisch ....................... *3) *3) (I)

Angewandte Mathematik .......... *3) *3) I

```

```

*1) Mit Konstruktionsübungen.

*2) Siehe Anlage 3A, Abschnitt Ia.

*3) Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Semester für höchstens

8 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, wobei aus pädagogischen Gründen eine Blockung anzustreben ist.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Vorbereitungslehrgang für Berufstätige hat im Sinne der § 59 Abs. 1 Z 2 lit. b unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes der Vorbereitung zum Eintritt in eine Höhere technische und gewerbliche Lehranstalt für Berufstätige der entsprechenden Fachrichtung ohne Aufnahmsprüfung zu dienen.

Im übrigen siehe Anlage 3A.

III. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 3A.

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 3A.

V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2.

DEUTSCH

Siehe Anlage 3A.3.3.

3.

ENGLISCH

Siehe den Pflichtgegenstand „Lebende Fremdsprache (Englisch)” in Anlage 3A.

4.

ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 3A.3.3.

5.

GRUNDLAGEN DES MASCHINENBAUS

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einen Überblick über die in der Praxis des Fachgebietes verwendeten Werkstoffe und Bearbeitungsverfahren erhalten. Er soll die norm- und funktionsgerechte Darstellung von Maschinenelementen beherrschen.

Lehrstoff:

1.

Semester (4 Wochenstunden):

Technisches Zeichnen:

Normgerechte Darstellung einfacher Maschinenteile und Baugruppen, Bemaßung und Beschriftung, Toleranzen und Passungen. Oberflächen- und Bearbeitungszeichen.

Maschinenelemente:

Lösbare und nicht lösbare Verbindungen. Elemente der drehenden

Bewegung (Wellen, Lager, Kupplungen, Getriebe).

Werkstoffe:

Überblick über Aufbau, Eigenschaften und normgemäße Bezeichnung der Werkstoffe.

2.

Semester (2 Wochenstunden):

Werkstoffe:

Metallische und nichtmetallische Werkstoffe.

Fertigungstechnik:

Spanende und spanlose Formgebungsverfahren.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit bei praktischen Aufgaben des Maschinenbaus. Bei der Konstruktion ist auf die Werkstoffauswahl und die Herstellung der gezeichneten Teile einzugehen.

Das durchschnittliche Ausmaß der Übungen im 1. und 2. Semester beträgt Je eine Wochenstunde.

6.

WERKSTÄTTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die 1m Fachgebiet verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe handhaben und instandhalten können. Er soll die Eigenschaften sowie die Bearbeitungsund Verwendungsmöglichkeiten der für den Ausbildungszweig bedeutsamen Werk- und Hilfsstoffe kennen.

Der Schüler soll facheinschlägige Erzeugnisse nach normgerechten Zeichnungen und Schaltplänen herstellen sowie facheinschlägige praktische Tätigkeiten ausführen können. Er soll die Arbeitsgänge und Arbeitsergebnisse in der Fachsprache analysieren können.

Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff:

1.

Semester (12 Wochenstunden):

Grundausbildung:

Werkstättenbetrieb, Werkstättenordnung, Unfallverhütung. Fertigkeiten (Messen, Anreißen, Körnen, Feilen, Schleifen von Hand, Meißeln, Sägen, Bohren, Reiben, Senken, Gewindeschneiden von Hand, Stempeln, Scharfschleifen von Hand). Richten, Biegen, Mieten, Abkanten, Bördeln, Treiben, Schneiden, Weichlöten, Kleben, Oberflächenschutz durch Anstrich, Kenntnis über Anwendungen von Oberflächenbeschichtungen.

Schweißerei:

Sicherheitsvorschriften für die Durchführung von Schweißarbeiten. Gasschmelz-, Elektro- und Schutzgasschweißen (Arbeitsweise und Bedienung von Schweißgeräten. Schweißen von Stumpf-, Kehl- und Ecknähten an verschiedenen Werkstücken und in verschiedenen Positionen); Hartlöten, Brennschneiden.

Mechanische Werkstätte:

Fräsen und Hobeln verschiedener Werkstoffe nach Anriß und nach Maß unter Einhalten vorgegebener Toleranzen. Längs-, Plan- und Innendrehen, Einstechen, Abstechen, maschinelles Gewindeschneiden.

2.

Semester (12 Wochenstunden):

Mechanische Werkstätte:

Arbeiten mit steigendem Schwierigkeitsgrad an Fräs- und Bohrmaschinen. Einfache Teilkopfarbeiten. Dreharbeiten mit der Zug- und Leitspindeldrehmaschine. Herstellen von Innen- und Außengewinden.

Werkzeugbau:

Wärmebehandlung von Stahl, Härteprüfung.

Montage:

Zerlegen und Zusammenbau von Maschinen, Baugruppen und Geräten. Justieren, Prüfen und Instandsetzen. Inbetriebnahme elektrischer Verbrauchereinrichtungen unter Beachtung der elektrischen Schutzmaßnahmen. Verlegen und Prüfen von druckmittelführenden Leitungen.

Arbeitsvorbereitung:

Arbeitsplanung und Arbeitssteuerung. Arbeitsaufträge. Vor- und Nachkalkulation. Werkstattzeichnungen. Beschaffungswesen.

Kunststoffverarbeitung:

Verarbeitung thermoplastischer Werkstoffe und Halbzeuge sowie duroplastischer Faserverbundwerkstoffe. Spanende Verarbeitungsverfahren. Schweiß- und Klebetechniken.

Didaktische Grundsätze:

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, der Funktion, der Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut gemacht werden. Die in der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung und Allgemeinen Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung sowie im Arbeitnehmerschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern, ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen.

Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisungen für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.

Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation von Fertigungsbetrieben vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die organisatorischen Arbeiten vom Fertigungsauftrag bis zur Fertigungskontrolle kennenlernt. Der Praxisbezug kann durch Herstellen und Bearbeiten branchenüblicher Produkte mit Verkaufswert gefördert werden.

Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.

B. FREIGEGENSTÄNDE

DEUTSCH FÜR SCHÜLER NICHTDEUTSCHER MUTTERSPRACHE

Siehe Anlage 3A.3.3.

DARSTELLENDE GEOMETRIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1A.4. 1.

Lehrstoff:

1.

Semester (3 Wochenstunden):

Siehe die Themenbereiche „Projektion und Axonometrie, Anwendung auf ebenflächig begrenzte Körper und spezielle einfache Flächen” und „Lösung stereometrischer Aufgaben mit Hilfe von Normalprojektionen” in Anlage 1A.4.1.

2.

Semester (3 Wochenstunden):

Siehe die Themenbereiche „Normalriß eines Kreises”, „Kugelflächen” und „Normale Axonometrie” in Anlage 1A.4.1.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1A.4.1.

ANGEWANDTE INFORMATIK

Siehe den Freigegenstand „Elektronische Datenverarbeitung und angewandte elektronische Datenverarbeitung” in Anlage 3A.

C. FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage 3A.

Anlage 3C.1.1

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