Verordnung über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Artikel I § 1 sowie die Anlagen 1B.5.6, 1B.5.7, 1D und 1E treten mit 1. September 1999 in Kraft,
die Anlagen 4A, 4A.1.1, 4A.1.2, 4A.1.3, 2B.5.1, 2B.5.2, 2B.5.3 und 2B.5.4 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.
(6) Artikel I § 1 und § 2 sowie die Anlagen 1A, 1A.1.1, 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.1.4, 1A.2.1, 1A.2.2, 1A.2.3, 1A.3.1, 1A.3.2, 1A.4.1, 1A.4.2, 1A.4.3, 1A.6.1, 1A.6.2, 1A.6.3, 1A.6.4, 1A.6.5, 1A.6.6, 1A.6.7, 1B.2.1, 1B.5.1, 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4, 1B.5.5, 1B.5.6, 1B.5.7, 1C.1.1, 1C.1.2, 1C.1.3, 1C.1.4, 1C.1.5, 1C.1.6, 1C.1.7, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.1, 1C.2.2, 1C.2.3, 1C.2.4, 1C.2.5, 1C.2.6, 2C.1.1, 1D, 1E, 2E, 3A, 3A.2.1, 3A.3.1, 3A.3.2, 3A.3.3, 3A.3.5, 3A.4.1, 3A.4.2, 3A.5.1 und 3C.1.1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
Artikel I § 1 tritt mit 1. September 2003 in Kraft;
Artikel I § 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
die Anlagen 1A, 1A.1.1, 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.1.4, 1A.2.1, 1A.2.2, 1A.3.1, 1A.3.2, 1A.4.1, 1A.4.2, 1A.4.3, 1A.6.1, 1A.6.2, 1A.6.4, 1A.6.5, 1A.6.6, 1A.6.7, 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4, 1B.5.5, 1B.5.6, 1B.5.7, 1C.1.1, 1C.1.2, 1C.1.3, 1C.1.4, 1C.1.5, 1C.1.6, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.2, 1C.2.3, 1C.2.4, 1C.2.6, 1D und 1E treten mit 1. September 2003 in Kraft;
die Anlagen 1A.2.3, 1A.6.3, 1B.2.1, 1B.5.1, 1C.1.7, 1C.2.1, 1C.2.5, 2C.1.1, 2E, 3A, 3A.2.1, 3A.3.1, 3A.3.2, 3A.3.3, 3A.3.5, 3A.4.1, 3A.4.2, 3A.5.1 und 3C.1.1 treten mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.
Artikel III
§ 1. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht für die 1. Klasse mit 1. September 1986, die
Klasse mit 1. September 1987, die 3. Klasse mit 1. September 1988
und die 4. Klasse mit 1. September 1989 in Kraft.
(2) Artikel I § 1, Artikel II sowie die Anlagen 1A.6.7, 1C.2.6, 1D, 3A.3.3, 3A.4.1, 3A.4.2 und 3A.5.1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 702/1993 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:
Artikel I § 1, Artikel II sowie hinsichtlich der 1. Klasse und des 1. Semesters mit 1. September 1993,
hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1993/94,
hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 1994,
hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 1995 und
hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 1996.
Zugleich tritt Artikel I § 2 außer Kraft.
(3) § 1 und die Anlagen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 664/1995 treten wie folgt in Kraft:
Artikel I § 1 und die nicht in Z 2 genannten Anlagen treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) mit 1. September 1995 in Kraft.
Die Anlagen 1A.4.2, 1A.4.3, 1B.5.6, 1B.5.7, 1E, 2E, 3A.2.1, 3A.3.5, 4A, 4A.1.1, 4A.1.2, 4A.1.3, 2B.5.1, 2B.5.2, 2B.5.3 und 2B.5.4 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) beginnend mit 1. September 1995 klassen- bzw. semesterweise aufsteigend in Kraft.
(4) Artikel I § 2 und die Anlagen 1A, 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.6.1, 1A.6.2, 1A.6.3, 1A.6.4, 1A.6.5, 1A.6.6, 1A.6.7, 1B.2.1, 1B.5.1, 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4, 1B.5.5, 1C.1.1, 1C.1.2, 1C.1.3, 1C.1.4, 1C.1.5, 1C.1.6, 1C.1.7, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.1, 1C.2.2, 1C.2.3, 1C.2.4, 1C.2.5, 1C.2.6, 2C.1.1, B/1, B/2, B/3, B/4, B/5, B/6, B/7, B/8, B/9, B/10, B/11, B/12, B/13, B/14, B/15, B/16, B/17, B/18, B/19, B/23, B/24, B/25 und C/4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 281/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft. Schulautonome Lehrplanbestimmungen und Verordnungen der Schulbehörden erster Instanz dürfen bereits vor dem 1. September 1996 erlassen werden, sind jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft zu setzen.
(5) Artikel I § 1 sowie die Anlagen 1B.5.6, 1B.5.7, 1D, 1E, 4A, 4A.1.1, 4A.1.2, 4A.1.3, 2B.5.1, 2B.5.2, 2B.5.3 und 2B.5.4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 374/1999 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
Artikel I § 1 sowie die Anlagen 1B.5.6, 1B.5.7, 1D und 1E treten mit 1. September 1999 in Kraft,
die Anlagen 4A, 4A.1.1, 4A.1.2, 4A.1.3, 2B.5.1, 2B.5.2, 2B.5.3 und 2B.5.4 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.
(6) Artikel I § 1 und § 2 sowie die Anlagen 1A, 1A.1.1, 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.1.4, 1A.2.1, 1A.2.2, 1A.2.3, 1A.3.1, 1A.3.2, 1A.4.1, 1A.4.2, 1A.4.3, 1A.6.1, 1A.6.2, 1A.6.3, 1A.6.4, 1A.6.5, 1A.6.6, 1A.6.7, 1B.2.1, 1B.5.1, 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4, 1B.5.5, 1B.5.6, 1B.5.7, 1C.1.1, 1C.1.2, 1C.1.3, 1C.1.4, 1C.1.5, 1C.1.6, 1C.1.7, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.1, 1C.2.2, 1C.2.3, 1C.2.4, 1C.2.5, 1C.2.6, 2C.1.1, 1D, 1E, 2E, 3A, 3A.2.1, 3A.3.1, 3A.3.2, 3A.3.3, 3A.3.5, 3A.4.1, 3A.4.2, 3A.5.1 und 3C.1.1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
Artikel I § 1 tritt mit 1. September 2003 in Kraft;
Artikel I § 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
die Anlagen 1A, 1A.1.1, 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.1.4, 1A.2.1, 1A.2.2, 1A.3.1, 1A.3.2, 1A.4.1, 1A.4.2, 1A.4.3, 1A.6.1, 1A.6.2, 1A.6.4, 1A.6.5, 1A.6.6, 1A.6.7, 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4, 1B.5.5, 1B.5.6, 1B.5.7, 1C.1.1, 1C.1.2, 1C.1.3, 1C.1.4, 1C.1.5, 1C.1.6, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.2, 1C.2.3, 1C.2.4, 1C.2.6, 1D und 1E treten mit 1. September 2003 in Kraft;
die Anlagen 1A.2.3, 1A.6.3, 1B.2.1, 1B.5.1, 1C.1.7, 1C.2.1, 1C.2.5, 2C.1.1, 2E, 3A, 3A.2.1, 3A.3.1, 3A.3.2, 3A.3.3, 3A.3.5, 3A.4.1, 3A.4.2, 3A.5.1 und 3C.1.1 treten mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.
(7) Die Anlagen 1A, 1A.1.1, 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.1.4, 1A.2.1, 1A.2.2, 1A.3.1, 1A.3.2, 1A.4.1, 1A.4.2, 1A.4.3, 1A.6.1, 1A.6.2, 1A.6.4, 1A.6.5, 1A.6.6, 1A.6.7, 1B, 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4, 1B.5.5, 1B.5.6, 1B.5.7, 1C, 1C.1.1, 1C.1.2, 1C.1.3, 1C.1.4, 1C.1.5, 1C.1.6, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.2, 1C.2.3, 1C.2.4 und 1C.2.6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
Artikel III
§ 1. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht für die 1. Klasse mit 1. September 1986, die
Klasse mit 1. September 1987, die 3. Klasse mit 1. September 1988
und die 4. Klasse mit 1. September 1989 in Kraft.
(2) Artikel I § 1, Artikel II sowie die Anlagen 1A.6.7, 1C.2.6, 1D, 3A.3.3, 3A.4.1, 3A.4.2 und 3A.5.1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 702/1993 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:
Artikel I § 1, Artikel II sowie hinsichtlich der 1. Klasse und des 1. Semesters mit 1. September 1993,
hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1993/94,
hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 1994,
hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 1995 und
hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 1996.
Zugleich tritt Artikel I § 2 außer Kraft.
(3) § 1 und die Anlagen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 664/1995 treten wie folgt in Kraft:
Artikel I § 1 und die nicht in Z 2 genannten Anlagen treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) mit 1. September 1995 in Kraft.
Die Anlagen 1A.4.2, 1A.4.3, 1B.5.6, 1B.5.7, 1E, 2E, 3A.2.1, 3A.3.5, 4A, 4A.1.1, 4A.1.2, 4A.1.3, 2B.5.1, 2B.5.2, 2B.5.3 und 2B.5.4 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) beginnend mit 1. September 1995 klassen- bzw. semesterweise aufsteigend in Kraft.
(4) Artikel I § 2 und die Anlagen 1A, 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.6.1, 1A.6.2, 1A.6.3, 1A.6.4, 1A.6.5, 1A.6.6, 1A.6.7, 1B.2.1, 1B.5.1, 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4, 1B.5.5, 1C.1.1, 1C.1.2, 1C.1.3, 1C.1.4, 1C.1.5, 1C.1.6, 1C.1.7, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.1, 1C.2.2, 1C.2.3, 1C.2.4, 1C.2.5, 1C.2.6, 2C.1.1, B/1, B/2, B/3, B/4, B/5, B/6, B/7, B/8, B/9, B/10, B/11, B/12, B/13, B/14, B/15, B/16, B/17, B/18, B/19, B/23, B/24, B/25 und C/4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 281/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft. Schulautonome Lehrplanbestimmungen und Verordnungen der Schulbehörden erster Instanz dürfen bereits vor dem 1. September 1996 erlassen werden, sind jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft zu setzen.
(5) Artikel I § 1 sowie die Anlagen 1B.5.6, 1B.5.7, 1D, 1E, 4A, 4A.1.1, 4A.1.2, 4A.1.3, 2B.5.1, 2B.5.2, 2B.5.3 und 2B.5.4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 374/1999 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
Artikel I § 1 sowie die Anlagen 1B.5.6, 1B.5.7, 1D und 1E treten mit 1. September 1999 in Kraft,
die Anlagen 4A, 4A.1.1, 4A.1.2, 4A.1.3, 2B.5.1, 2B.5.2, 2B.5.3 und 2B.5.4 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.
(6) Artikel I § 1 und § 2 sowie die Anlagen 1A, 1A.1.1, 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.1.4, 1A.2.1, 1A.2.2, 1A.2.3, 1A.3.1, 1A.3.2, 1A.4.1, 1A.4.2, 1A.4.3, 1A.6.1, 1A.6.2, 1A.6.3, 1A.6.4, 1A.6.5, 1A.6.6, 1A.6.7, 1B.2.1, 1B.5.1, 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4, 1B.5.5, 1B.5.6, 1B.5.7, 1C.1.1, 1C.1.2, 1C.1.3, 1C.1.4, 1C.1.5, 1C.1.6, 1C.1.7, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.1, 1C.2.2, 1C.2.3, 1C.2.4, 1C.2.5, 1C.2.6, 2C.1.1, 1D, 1E, 2E, 3A, 3A.2.1, 3A.3.1, 3A.3.2, 3A.3.3, 3A.3.5, 3A.4.1, 3A.4.2, 3A.5.1 und 3C.1.1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
Artikel I § 1 tritt mit 1. September 2003 in Kraft;
Artikel I § 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
die Anlagen 1A, 1A.1.1, 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.1.4, 1A.2.1, 1A.2.2, 1A.3.1, 1A.3.2, 1A.4.1, 1A.4.2, 1A.4.3, 1A.6.1, 1A.6.2, 1A.6.4, 1A.6.5, 1A.6.6, 1A.6.7, 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4, 1B.5.5, 1B.5.6, 1B.5.7, 1C.1.1, 1C.1.2, 1C.1.3, 1C.1.4, 1C.1.5, 1C.1.6, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.2, 1C.2.3, 1C.2.4, 1C.2.6, 1D und 1E treten mit 1. September 2003 in Kraft;
die Anlagen 1A.2.3, 1A.6.3, 1B.2.1, 1B.5.1, 1C.1.7, 1C.2.1, 1C.2.5, 2C.1.1, 2E, 3A, 3A.2.1, 3A.3.1, 3A.3.2, 3A.3.3, 3A.3.5, 3A.4.1, 3A.4.2, 3A.5.1 und 3C.1.1 treten mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.
(7) Die Anlagen 1A, 1A.1.1, 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.1.4, 1A.2.1, 1A.2.2, 1A.3.1, 1A.3.2, 1A.4.1, 1A.4.2, 1A.4.3, 1A.6.1, 1A.6.2, 1A.6.4, 1A.6.5, 1A.6.6, 1A.6.7, 1B, 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4, 1B.5.5, 1B.5.6, 1B.5.7, 1C, 1C.1.1, 1C.1.2, 1C.1.3, 1C.1.4, 1C.1.5, 1C.1.6, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.2, 1C.2.3, 1C.2.4 und 1C.2.6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 313/2006 treten wie folgt in Kraft:
die Anlagen 1D (Lehrplan der Hotelfachschule) und 1E (Lehrplan der Tourismusfachschule) treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 1. September 2006 sowie hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2007 in Kraft;
die Änderungen in den Anlagen 1D und 1E in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 313/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
Artikel III
§ 1. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht für die 1. Klasse mit 1. September 1986, die 2. Klasse mit 1. September 1987, die 3. Klasse mit 1. September 1988 und die 4. Klasse mit 1. September 1989 in Kraft.
(2) Artikel I § 1, Artikel II sowie die Anlagen 1A.6.7, 1C.2.6, 1D, 3A.3.3, 3A.4.1, 3A.4.2 und 3A.5.1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 702/1993 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) wie folgt in Kraft:
Artikel I § 1, Artikel II sowie hinsichtlich der 1. Klasse und des 1. Semesters mit 1. September 1993,
hinsichtlich des 2. Semesters mit Beginn des 2. Semesters des Schuljahres 1993/94,
hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 1994,
hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 1995 und
hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September 1996.
Zugleich tritt Artikel I § 2 außer Kraft.
(3) § 1 und die Anlagen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 664/1995 treten wie folgt in Kraft:
Artikel I § 1 und die nicht in Z 2 genannten Anlagen treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) mit 1. September 1995 in Kraft.
Die Anlagen 1A.4.2, 1A.4.3, 1B.5.6, 1B.5.7, 1E, 2E, 3A.2.1, 3A.3.5, 4A, 4A.1.1, 4A.1.2, 4A.1.3, 2B.5.1, 2B.5.2, 2B.5.3 und 2B.5.4 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) beginnend mit 1. September 1995 klassen- bzw. semesterweise aufsteigend in Kraft.
(4) Artikel I § 2 und die Anlagen 1A, 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.6.1, 1A.6.2, 1A.6.3, 1A.6.4, 1A.6.5, 1A.6.6, 1A.6.7, 1B.2.1, 1B.5.1, 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4, 1B.5.5, 1C.1.1, 1C.1.2, 1C.1.3, 1C.1.4, 1C.1.5, 1C.1.6, 1C.1.7, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.1, 1C.2.2, 1C.2.3, 1C.2.4, 1C.2.5, 1C.2.6, 2C.1.1, B/1, B/2, B/3, B/4, B/5, B/6, B/7, B/8, B/9, B/10, B/11, B/12, B/13, B/14, B/15, B/16, B/17, B/18, B/19, B/23, B/24, B/25 und C/4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 281/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft. Schulautonome Lehrplanbestimmungen und Verordnungen der Schulbehörden erster Instanz dürfen bereits vor dem 1. September 1996 erlassen werden, sind jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft zu setzen.
(5) Artikel I § 1 sowie die Anlagen 1B.5.6, 1B.5.7, 1D, 1E, 4A, 4A.1.1, 4A.1.2, 4A.1.3, 2B.5.1, 2B.5.2, 2B.5.3 und 2B.5.4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 374/1999 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:
Artikel I § 1 sowie die Anlagen 1B.5.6, 1B.5.7, 1D und 1E treten mit 1. September 1999 in Kraft,
die Anlagen 4A, 4A.1.1, 4A.1.2, 4A.1.3, 2B.5.1, 2B.5.2, 2B.5.3 und 2B.5.4 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 31. August 1999 außer Kraft.
(6) Artikel I § 1 und § 2 sowie die Anlagen 1A, 1A.1.1, 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.1.4, 1A.2.1, 1A.2.2, 1A.2.3, 1A.3.1, 1A.3.2, 1A.4.1, 1A.4.2, 1A.4.3, 1A.6.1, 1A.6.2, 1A.6.3, 1A.6.4, 1A.6.5, 1A.6.6, 1A.6.7, 1B.2.1, 1B.5.1, 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4, 1B.5.5, 1B.5.6, 1B.5.7, 1C.1.1, 1C.1.2, 1C.1.3, 1C.1.4, 1C.1.5, 1C.1.6, 1C.1.7, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.1, 1C.2.2, 1C.2.3, 1C.2.4, 1C.2.5, 1C.2.6, 2C.1.1, 1D, 1E, 2E, 3A, 3A.2.1, 3A.3.1, 3A.3.2, 3A.3.3, 3A.3.5, 3A.4.1, 3A.4.2, 3A.5.1 und 3C.1.1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 283/2003 treten wie folgt in bzw. außer Kraft:
Artikel I § 1 tritt mit 1. September 2003 in Kraft;
Artikel I § 2 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;
die Anlagen 1A, 1A.1.1, 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.1.4, 1A.2.1, 1A.2.2, 1A.3.1, 1A.3.2, 1A.4.1, 1A.4.2, 1A.4.3, 1A.6.1, 1A.6.2, 1A.6.4, 1A.6.5, 1A.6.6, 1A.6.7, 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4, 1B.5.5, 1B.5.6, 1B.5.7, 1C.1.1, 1C.1.2, 1C.1.3, 1C.1.4, 1C.1.5, 1C.1.6, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.2, 1C.2.3, 1C.2.4, 1C.2.6, 1D und 1E treten mit 1. September 2003 in Kraft;
die Anlagen 1A.2.3, 1A.6.3, 1B.2.1, 1B.5.1, 1C.1.7, 1C.2.1, 1C.2.5, 2C.1.1, 2E, 3A, 3A.2.1, 3A.3.1, 3A.3.2, 3A.3.3, 3A.3.5, 3A.4.1, 3A.4.2, 3A.5.1 und 3C.1.1 treten mit Ablauf des 31. August 2003 außer Kraft.
(7) Die Anlagen 1A, 1A.1.1, 1A.1.2, 1A.1.3, 1A.1.4, 1A.2.1, 1A.2.2, 1A.3.1, 1A.3.2, 1A.4.1, 1A.4.2, 1A.4.3, 1A.6.1, 1A.6.2, 1A.6.4, 1A.6.5, 1A.6.6, 1A.6.7, 1B, 1B.5.2, 1B.5.3, 1B.5.4, 1B.5.5, 1B.5.6, 1B.5.7, 1C, 1C.1.1, 1C.1.2, 1C.1.3, 1C.1.4, 1C.1.5, 1C.1.6, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.2, 1C.2.3, 1C.2.4 und 1C.2.6 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(7) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 313/2006 treten wie folgt in Kraft:
die Anlagen 1D (Lehrplan der Hotelfachschule) und 1E (Lehrplan der Tourismusfachschule) treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. und 2. Klasse mit 1. September 2006 sowie hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2007 in Kraft;
die Änderungen in den Anlagen 1D und 1E in der Fassung vor der Verordnung BGBl. II Nr. 313/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.
(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II. Nr. 323/2009 treten wie folgt in Kraft:
§ 1 Z 26 sowie Anlage 1B.5.6 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2009, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2010 und hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2011 in Kraft;
Anlage 1D tritt mit 1. September 2009 in Kraft.
§ 2. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die in der Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, 280/1965, 176/1969, 416/1979, 517/1982 und 88/1984 enthaltenen Lehrpläne der Fachschulen für Elektrotechnik (Anlage A 36) und der Fachschule für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik (Anlage A 37) außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten der in § 1 Abs. 2 genannten Bestimmungen treten folgende in der Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, BGBl. Nr. 280/1965, BGBl. Nr. 176/1969; BGBl. Nr. 416/1979, BGBl. Nr. 517/1982, BGBl. Nr. 88/1984, BGBl. Nr. 592/1986, BGBl. Nr. 631/1987, BGBl. Nr. 452/1989 und BGBl. Nr. 762/1990, enthaltene Lehrpläne wie folgt außer Kraft:
Fachschule für Büchsenmacher und Schäfter (Anlage A3),
Hotelfachschule (Anlage A31),
Gastgewerbefachschule (Anlage A32) und
Fachschule für Flugtechnik (Anlage A46).
§ 2. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die in der Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, 280/1965, 176/1969, 416/1979, 517/1982 und 88/1984 enthaltenen Lehrpläne der Fachschulen für Elektrotechnik (Anlage A 36) und der Fachschule für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik (Anlage A 37) außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten der in § 1 Abs. 2 genannten Bestimmungen treten folgende in der Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, BGBl. Nr. 280/1965, BGBl. Nr. 176/1969; BGBl. Nr. 416/1979, BGBl. Nr. 517/1982, BGBl. Nr. 88/1984, BGBl. Nr. 592/1986, BGBl. Nr. 631/1987, BGBl. Nr. 452/1989 und BGBl. Nr. 762/1990, enthaltene Lehrpläne wie folgt außer Kraft:
Fachschule für Büchsenmacher und Schäfter (Anlage A3),
Hotelfachschule (Anlage A31),
Gastgewerbefachschule (Anlage A32) und
Fachschule für Flugtechnik (Anlage A46).
(3) Mit dem Inkrafttreten der in § 1 Abs. 3 genannten Bestimmungen treten folgende in der Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, BGBl. Nr. 280/1965, BGBl. Nr. 176/1969, BGBl. Nr. 416/1979, BGBl. Nr. 517/1982, BGBl. Nr. 88/1984, BGBl. Nr. 592/1986, BGBl. Nr. 631/1987, BGBl. Nr. 452/1989, BGBl. Nr. 762/1990 und BGBl. Nr. 702/1993 enthaltene Lehrpläne wie folgt außer Kraft:
Fachschule für Metallbearbeitung (Fachrichtungen:
Metallbearbeitung und Werkzeugbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau, Motoren und Landmaschinenbau) (Anlage A/1),
Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik (Anlage A/25),
Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik - Fachrichtung Herrenbekleidung (Anlage A/26),
Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik für Gehörlose (Anlage E/3),
Bauhandwerkerschule für Maurer (Anlage C/1),
Bauhandwerkerschule für Zimmerer (Anlage C/2) und
Bauhandwerkerschule für Steinmetzen (Anlage C/3).
§ 2. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die in der Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, 280/1965, 176/1969, 416/1979, 517/1982 und 88/1984 enthaltenen Lehrpläne der Fachschulen für Elektrotechnik (Anlage A 36) und der Fachschule für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik (Anlage A 37) außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten der in § 1 Abs. 2 genannten Bestimmungen treten folgende in der Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, BGBl. Nr. 280/1965, BGBl. Nr. 176/1969; BGBl. Nr. 416/1979, BGBl. Nr. 517/1982, BGBl. Nr. 88/1984, BGBl. Nr. 592/1986, BGBl. Nr. 631/1987, BGBl. Nr. 452/1989 und BGBl. Nr. 762/1990, enthaltene Lehrpläne wie folgt außer Kraft:
Fachschule für Büchsenmacher und Schäfter (Anlage A3),
Hotelfachschule (Anlage A31),
Gastgewerbefachschule (Anlage A32) und
Fachschule für Flugtechnik (Anlage A46).
(3) Mit dem Inkrafttreten der in § 1 Abs. 3 genannten Bestimmungen treten folgende in der Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, BGBl. Nr. 280/1965, BGBl. Nr. 176/1969, BGBl. Nr. 416/1979, BGBl. Nr. 517/1982, BGBl. Nr. 88/1984, BGBl. Nr. 592/1986, BGBl. Nr. 631/1987, BGBl. Nr. 452/1989, BGBl. Nr. 762/1990 und BGBl. Nr. 702/1993 enthaltene Lehrpläne wie folgt außer Kraft:
Fachschule für Metallbearbeitung (Fachrichtungen:
Metallbearbeitung und Werkzeugbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau, Motoren und Landmaschinenbau) (Anlage A/1),
Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik (Anlage A/25),
Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik - Fachrichtung Herrenbekleidung (Anlage A/26),
Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik für Gehörlose (Anlage E/3),
Bauhandwerkerschule für Maurer (Anlage C/1),
Bauhandwerkerschule für Zimmerer (Anlage C/2) und
Bauhandwerkerschule für Steinmetzen (Anlage C/3).
(4) § 1 Z 1, 2, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 17, 18 und 19 treten jeweils mit Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft.
(5) § 1 Z 3 und 4 treten jeweils mit Ablauf des 31. August 2011 außer Kraft.
(6) Folgende in den Anlagen enthaltene Lehrpläne treten jeweils hinsichtlich der 1. Klasse mit 31. August 2007 und hinsichtlich der
Klasse mit Ablauf des 31. August 2008 und hinsichtlich der
weiteren Klassen klassenweise auslaufend außer Kraft:
Fachschule für Bautechnik – Ausbildungszweig Maurer und Zimmerer (Anlage 1A.1.1),
Fachschule für Tischlerei (Anlage 1A.1.2),
Fachschule für Elektrotechnik (Anlage 1A.3.1),
Fachschule für Elektronik (Anlage 1A.3.2),
Fachschule für Maschinenbau – Ausbildungszweig Fertigungstechnik (Anlage 1A.4.3),
Fachschule für Maschinenbau – Ausbildungszweig allgemeiner Maschinenbau (Anlage 1A.4.1),
Fachschule für Maschinenbau – Ausbildungszweig Kraftfahrzeugbau (Anlage 1A.4.2),
Fachschule für Flugtechnik (Anlage 1A.6.7),
Fachschule für Chemie – Ausbildungszweig technische Chemie (Anlage 1A.2.1),
Fachschule für Chemie – Ausbildungszweig Biochemie und Biotechnologie (Anlage 1A.2.2),
Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik – Ausbildungszweig Druckformentechnik (Anlage 1A.6.5) sowie
Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik – Ausbildungszweig Drucktechnik (Anlage 1A.6.6).
(7) Die in den Anlagen 1A.1.3 und 1A.1.4 enthaltenen Lehrpläne der Fachschule für Zimmerer und der Fachschule für Holzwirtschaft und Sägetechnik treten jeweils hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2008 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise auslaufend außer Kraft.
§ 2. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die in der Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, 280/1965, 176/1969, 416/1979, 517/1982 und 88/1984 enthaltenen Lehrpläne der Fachschulen für Elektrotechnik (Anlage A 36) und der Fachschule für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik (Anlage A 37) außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten der in § 1 Abs. 2 genannten Bestimmungen treten folgende in der Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, BGBl. Nr. 280/1965, BGBl. Nr. 176/1969; BGBl. Nr. 416/1979, BGBl. Nr. 517/1982, BGBl. Nr. 88/1984, BGBl. Nr. 592/1986, BGBl. Nr. 631/1987, BGBl. Nr. 452/1989 und BGBl. Nr. 762/1990, enthaltene Lehrpläne wie folgt außer Kraft:
Fachschule für Büchsenmacher und Schäfter (Anlage A3),
Hotelfachschule (Anlage A31),
Gastgewerbefachschule (Anlage A32) und
Fachschule für Flugtechnik (Anlage A46).
(3) Mit dem Inkrafttreten der in § 1 Abs. 3 genannten Bestimmungen treten folgende in der Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, BGBl. Nr. 280/1965, BGBl. Nr. 176/1969, BGBl. Nr. 416/1979, BGBl. Nr. 517/1982, BGBl. Nr. 88/1984, BGBl. Nr. 592/1986, BGBl. Nr. 631/1987, BGBl. Nr. 452/1989, BGBl. Nr. 762/1990 und BGBl. Nr. 702/1993 enthaltene Lehrpläne wie folgt außer Kraft:
Fachschule für Metallbearbeitung (Fachrichtungen:
Metallbearbeitung und Werkzeugbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau, Motoren und Landmaschinenbau) (Anlage A/1),
Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik (Anlage A/25),
Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik - Fachrichtung Herrenbekleidung (Anlage A/26),
Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik für Gehörlose (Anlage E/3),
Bauhandwerkerschule für Maurer (Anlage C/1),
Bauhandwerkerschule für Zimmerer (Anlage C/2) und
Bauhandwerkerschule für Steinmetzen (Anlage C/3).
(4) § 1 Z 1, 2, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 17, 18 und 19 treten jeweils mit Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft.
(5) § 1 Z 3 und 4 treten jeweils mit Ablauf des 31. August 2011 außer Kraft.
(6) Folgende in den Anlagen enthaltene Lehrpläne treten jeweils hinsichtlich der 1. Klasse mit 31. August 2007 und hinsichtlich der 2.Klasse mit Ablauf des 31. August 2008 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise auslaufend außer Kraft:
Fachschule für Bautechnik – Ausbildungszweig Maurer und Zimmerer (Anlage 1A.1.1),
Fachschule für Tischlerei (Anlage 1A.1.2),
Fachschule für Elektrotechnik (Anlage 1A.3.1),
Fachschule für Elektronik (Anlage 1A.3.2),
Fachschule für Maschinenbau – Ausbildungszweig Fertigungstechnik (Anlage 1A.4.3),
Fachschule für Maschinenbau – Ausbildungszweig allgemeiner Maschinenbau (Anlage 1A.4.1),
Fachschule für Maschinenbau – Ausbildungszweig Kraftfahrzeugbau (Anlage 1A.4.2),
Fachschule für Flugtechnik (Anlage 1A.6.7),
Fachschule für Chemie – Ausbildungszweig technische Chemie (Anlage 1A.2.1),
Fachschule für Chemie – Ausbildungszweig Biochemie und Biotechnologie (Anlage 1A.2.2),
Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik – Ausbildungszweig Druckformentechnik (Anlage 1A.6.5) sowie
Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik – Ausbildungszweig Drucktechnik (Anlage 1A.6.6).
(7) Die in den Anlagen 1A.1.3 und 1A.1.4 enthaltenen Lehrpläne der Fachschule für Zimmerer und der Fachschule für Holzwirtschaft und Sägetechnik treten jeweils hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2008 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise auslaufend außer Kraft.
(8) § 1 Z 28 bis 33, 35, 36, 38, 39, 40 und 42 sowie die in den Anlagen 1C, 1C.1.1 bis 1C.1.6, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.2 bis 1C.2.4 sowie 1C.2.6 enthaltenen Lehrpläne treten jeweils hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2009 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre klassenweise auslaufend außer Kraft:
§ 2. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die in der Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, 280/1965, 176/1969, 416/1979, 517/1982 und 88/1984 enthaltenen Lehrpläne der Fachschulen für Elektrotechnik (Anlage A 36) und der Fachschule für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik (Anlage A 37) außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten der in § 1 Abs. 2 genannten Bestimmungen treten folgende in der Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, BGBl. Nr. 280/1965, BGBl. Nr. 176/1969; BGBl. Nr. 416/1979, BGBl. Nr. 517/1982, BGBl. Nr. 88/1984, BGBl. Nr. 592/1986, BGBl. Nr. 631/1987, BGBl. Nr. 452/1989 und BGBl. Nr. 762/1990, enthaltene Lehrpläne wie folgt außer Kraft:
Fachschule für Büchsenmacher und Schäfter (Anlage A3),
Hotelfachschule (Anlage A31),
Gastgewerbefachschule (Anlage A32) und
Fachschule für Flugtechnik (Anlage A46).
(3) Mit dem Inkrafttreten der in § 1 Abs. 3 genannten Bestimmungen treten folgende in der Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, BGBl. Nr. 280/1965, BGBl. Nr. 176/1969, BGBl. Nr. 416/1979, BGBl. Nr. 517/1982, BGBl. Nr. 88/1984, BGBl. Nr. 592/1986, BGBl. Nr. 631/1987, BGBl. Nr. 452/1989, BGBl. Nr. 762/1990 und BGBl. Nr. 702/1993 enthaltene Lehrpläne wie folgt außer Kraft:
Fachschule für Metallbearbeitung (Fachrichtungen:
Metallbearbeitung und Werkzeugbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau, Motoren und Landmaschinenbau) (Anlage A/1),
Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik (Anlage A/25),
Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik – Fachrichtung Herrenbekleidung (Anlage A/26),
Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik für Gehörlose (Anlage E/3),
Bauhandwerkerschule für Maurer (Anlage C/1),
Bauhandwerkerschule für Zimmerer (Anlage C/2) und
Bauhandwerkerschule für Steinmetzen (Anlage C/3).
(4) § 1 Z 1, 2, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 17, 18 und 19 treten jeweils mit Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft.
(5) § 1 Z 3 und 4 treten jeweils mit Ablauf des 31. August 2011 außer Kraft.
(6) Folgende in den Anlagen enthaltene Lehrpläne treten jeweils hinsichtlich der 1. Klasse mit 31. August 2007 und hinsichtlich der 2.Klasse mit Ablauf des 31. August 2008 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise auslaufend außer Kraft:
Fachschule für Bautechnik – Ausbildungszweig Maurer und Zimmerer (Anlage 1A.1.1),
Fachschule für Tischlerei (Anlage 1A.1.2),
Fachschule für Elektrotechnik (Anlage 1A.3.1),
Fachschule für Elektronik (Anlage 1A.3.2),
Fachschule für Maschinenbau – Ausbildungszweig Fertigungstechnik (Anlage 1A.4.3),
Fachschule für Maschinenbau – Ausbildungszweig allgemeiner Maschinenbau (Anlage 1A.4.1),
Fachschule für Maschinenbau – Ausbildungszweig Kraftfahrzeugbau (Anlage 1A.4.2),
Fachschule für Flugtechnik (Anlage 1A.6.7),
Fachschule für Chemie – Ausbildungszweig technische Chemie (Anlage 1A.2.1),
Fachschule für Chemie – Ausbildungszweig Biochemie und Biotechnologie (Anlage 1A.2.2),
Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik – Ausbildungszweig Druckformentechnik (Anlage 1A.6.5) sowie
Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik – Ausbildungszweig Drucktechnik (Anlage 1A.6.6).
(7) Die in den Anlagen 1A.1.3 und 1A.1.4 enthaltenen Lehrpläne der Fachschule für Zimmerer und der Fachschule für Holzwirtschaft und Sägetechnik treten jeweils hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2008 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise auslaufend außer Kraft.
(8) § 1 Z 28 bis 33, 35, 36, 38, 39, 40 und 42 sowie die in den Anlagen 1C, 1C.1.1 bis 1C.1.6, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.2 bis 1C.2.4 sowie 1C.2.6 enthaltenen Lehrpläne treten jeweils hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2009 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre klassenweise auslaufend außer Kraft:
(9) § 1 Z 13 und 16 sowie die Anlagen 1A.6.1 und 1A.6.4 treten hinsichtlich der 1. Klassen mit Ablauf des 31. August 2011 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre klassenweise auslaufend außer Kraft.
§ 2. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die in der Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, 280/1965, 176/1969, 416/1979, 517/1982 und 88/1984 enthaltenen Lehrpläne der Fachschulen für Elektrotechnik (Anlage A 36) und der Fachschule für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik (Anlage A 37) außer Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten der in § 1 Abs. 2 genannten Bestimmungen treten folgende in der Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, BGBl. Nr. 280/1965, BGBl. Nr. 176/1969; BGBl. Nr. 416/1979, BGBl. Nr. 517/1982, BGBl. Nr. 88/1984, BGBl. Nr. 592/1986, BGBl. Nr. 631/1987, BGBl. Nr. 452/1989 und BGBl. Nr. 762/1990, enthaltene Lehrpläne wie folgt außer Kraft:
Fachschule für Büchsenmacher und Schäfter (Anlage A3),
Hotelfachschule (Anlage A31),
Gastgewerbefachschule (Anlage A32) und
Fachschule für Flugtechnik (Anlage A46).
(3) Mit dem Inkrafttreten der in § 1 Abs. 3 genannten Bestimmungen treten folgende in der Verordnung über die Lehrpläne für gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 162/1963, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1964, BGBl. Nr. 280/1965, BGBl. Nr. 176/1969, BGBl. Nr. 416/1979, BGBl. Nr. 517/1982, BGBl. Nr. 88/1984, BGBl. Nr. 592/1986, BGBl. Nr. 631/1987, BGBl. Nr. 452/1989, BGBl. Nr. 762/1990 und BGBl. Nr. 702/1993 enthaltene Lehrpläne wie folgt außer Kraft:
Fachschule für Metallbearbeitung (Fachrichtungen:
Metallbearbeitung und Werkzeugbau, Motoren- und Kraftfahrzeugbau, Motoren und Landmaschinenbau) (Anlage A/1),
Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik (Anlage A/25),
Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik – Fachrichtung Herrenbekleidung (Anlage A/26),
Fachschule für Mode und Bekleidungstechnik für Gehörlose (Anlage E/3),
Bauhandwerkerschule für Maurer (Anlage C/1),
Bauhandwerkerschule für Zimmerer (Anlage C/2) und
Bauhandwerkerschule für Steinmetzen (Anlage C/3).
(4) § 1 Z 1, 2, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 17, 18 und 19 treten jeweils mit Ablauf des 31. August 2010 außer Kraft.
(5) § 1 Z 3 und 4 treten jeweils mit Ablauf des 31. August 2011 außer Kraft.
(6) Folgende in den Anlagen enthaltene Lehrpläne treten jeweils hinsichtlich der 1. Klasse mit 31. August 2007 und hinsichtlich der 2.Klasse mit Ablauf des 31. August 2008 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise auslaufend außer Kraft:
Fachschule für Bautechnik – Ausbildungszweig Maurer und Zimmerer (Anlage 1A.1.1),
Fachschule für Tischlerei (Anlage 1A.1.2),
Fachschule für Elektrotechnik (Anlage 1A.3.1),
Fachschule für Elektronik (Anlage 1A.3.2),
Fachschule für Maschinenbau – Ausbildungszweig Fertigungstechnik (Anlage 1A.4.3),
Fachschule für Maschinenbau – Ausbildungszweig allgemeiner Maschinenbau (Anlage 1A.4.1),
Fachschule für Maschinenbau – Ausbildungszweig Kraftfahrzeugbau (Anlage 1A.4.2),
Fachschule für Flugtechnik (Anlage 1A.6.7),
Fachschule für Chemie – Ausbildungszweig technische Chemie (Anlage 1A.2.1),
Fachschule für Chemie – Ausbildungszweig Biochemie und Biotechnologie (Anlage 1A.2.2),
Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik – Ausbildungszweig Druckformentechnik (Anlage 1A.6.5) sowie
Fachschule für Reproduktions- und Drucktechnik – Ausbildungszweig Drucktechnik (Anlage 1A.6.6).
(7) Die in den Anlagen 1A.1.3 und 1A.1.4 enthaltenen Lehrpläne der Fachschule für Zimmerer und der Fachschule für Holzwirtschaft und Sägetechnik treten jeweils hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2008 und hinsichtlich der weiteren Klassen klassenweise auslaufend außer Kraft.
(8) § 1 Z 28 bis 33, 35, 36, 38, 39, 40 und 42 sowie die in den Anlagen 1C, 1C.1.1 bis 1C.1.6, 1C.1.8, 1C.1.9, 1C.2.2 bis 1C.2.4 sowie 1C.2.6 enthaltenen Lehrpläne treten jeweils hinsichtlich der 1. Klasse mit Ablauf des 31. August 2009 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre klassenweise auslaufend außer Kraft:
(9) § 1 Z 13 und 16 sowie die Anlagen 1A.6.1 und 1A.6.4 treten hinsichtlich der 1. Klassen mit Ablauf des 31. August 2011 und hinsichtlich der weiteren Klassen jeweils mit Ablauf des 31. August der Folgejahre klassenweise auslaufend außer Kraft.
(10) § 1 Z 26, 44 und 45 sowie die Anlagen 1.B.5.6, 1D und 1E treten jeweils hinsichtlich der 1. Klassen mit Ablauf des 31. August 2016 und hinsichtlich der weiteren Klassen mit Ablauf des 31. August der Folgejahre klassenweise auslaufend außer Kraft.
Artikel IV
Die in der Anlage 1 unter Abschnitt III wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 324/1975, bekanntgemacht.
ARTIKEL IV
Bekanntmachung
Die in den Anlagen wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, bekanntgemacht.
Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten
(Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 452/1989)
- 1989
- 1990
- 1991
- 1992
Anlage 1A
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND
GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN TECHNISCHEN, GEWERBLICHEN
UND KUNSTGEWERBLICHEN FACHSCHULEN
I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Die Fachschule hat im Sinne der §§ 52 und 58 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes der Erlernung einschlägiger Berufe und der facheinschlägigen Ausbildung zu dienen.
Der Absolvent der Fachschule soll über die im Alltag und im Berufsleben häufig benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse nach dem Stand der Technik sicher verfügen können. Er soll die durch Gesetz oder Norm festgelegten Erfordernisse der Berufspraxis kennen und beachten sowie die in der Berufspraxis verwendeten Maschinen und Geräte sicher bedienen können.
Der Absolvent soll bei der Anwendung der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse in der technischen Problemlösung die Wechselwirkung von Mensch und Umwelt richtig beurteilen können; er soll mit seiner Arbeit bei der Erhaltung des Lebensraumes mitwirken können.
Er soll Vorgänge und Zustände nach vorgegebenen Gesichtspunkten präzise beobachten, Wesentliches erkennen und Sachverhalte in gesprochenem und geschriebenem Deutsch, in mathematischnaturwissenschaftlicher Symbolik sowie durch graphische Darstellungen ausdrücken können. Er soll Betriebs-, Wartungs- und Reparaturanleitungen in einer Fremdsprache verstehen und anwendungsorientiert ins Deutsche übertragen können.
Der Absolvent soll verantwortungsbewußt handeln und die Auswirkungen seiner Tätigkeit auf Arbeitskollegen, Betrieb, Gesellschaft und Umwelt abschätzen können.
Der Absolvent soll zur Mitwirkung am öffentlichen Geschehen und am österreichischen Kulturleben befähigt und bereit sein; er soll die demokratischen Prinzipien sowie die Eigenart der Bevölkerung seiner engeren und weiteren Heimat und seines Berufsstandes kennen und bejahen. Er soll nach Objektivität streben und fremden Standpunkten mit Achtung und Toleranz gegenübertreten. Er soll zur Zusammenarbeit bei Problemlösungen befähigt und bereit sein. Er soll die Arbeit anderer achten. Er soll zur Weiterbildung bereit sein und seine Weiterbildung planen können.
Der Absolvent soll Neues mit Interesse aufnehmen und verfolgen, mit Selbstvertrauen an die Arbeit herangehen und an der eigenen Arbeit und Leistung Freude empfinden. Er soll in kulturellen Tätigkeiten Entspannung finden. Er soll seine physische und psychische Gesundheit und seine Leistungsfähigkeit durch gesunde Bewegung und Haltung sowie durch Betätigung in Spiel und Sport fördern.
II. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Zur Erreichung des allgemeinen Bildungszieles ist es erforderlich, von der Vorbildung der Schüler auszugehen und den Lehrstoff nach den Kriterien der Praxisnähe und des für den Fachbereich Typischen auszuwählen. Der gründlichen Arbeit in der notwendigen Beschränkung gebührt der Vorzug vor einer oberflächlichen Vielheit.
Um die im allgemeinen Bildungsziel geforderte sprachliche Ausdrucksfähigkeit zu erreichen, sind auch in den fachlich-theoretischen Pflichtgegenständen Referate mit steigendem Schwierigkeitsgrad vorzusehen.
Damit der Schüler seine Kenntnisse in verschiedenen Zusammenhängen anwenden kann, ist eine problemorientierte, Zusammenhänge (auch mit anderen Unterrichtsgegenständen) ausleuchtende, schüler- und altersadäquate Aufbereitung des Lehrstoffes erforderlich, die sich geeigneter, erforderlichenfalls vom Lehrer selbst angefertigter Unterrichtsmittel und Verständnishilfen bedient. Dem praxisbezogenen Bildungsziel entsprechend, kommt der Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel größte Bedeutung zu.
Die vom allgemeinen Bildungsziel geforderte Einarbeitung und Umsetzung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts erfordert, daß der Lehrer die Entwicklungen, die sein Fachgebiet und dessen Umfeld betreffen, ständig beobachtet und aufnimmt und den Lehrstoff und die Unterrichtsmethoden dem zeitgemäßen Stand anpaßt. Dem Lehrplanabschnitt „Lehrstoff“ kann daher nur die Bedeutung eines richtungsweisenden Rahmens zukommen.
Das Erreichen des Bildungszieles verlangt die Absprache aller Lehrer verwandter Unterrichtsgegenstände zwecks rechtzeitiger Vorbereitung der Schüler auf den erforderlichen Wissensstand sowie zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten. In diesem Zusammenhang sind Stoffverteilungspläne notwendig.
Die Bearbeitung von Projekten in Gruppenarbeit erweist sich als besonders nützliche Vorbereitung auf die berufliche Situation, zu der auch die Kommunikationsfähigkeit gehört. Die Kritik der Mitschüler bei der Problemlösung und die Selbstdiagnose sind für den Lernfortschritt wichtig.
Exkursionen und Lehrausgänge fördern die Einsicht in fachlich-technische und betrieblich-organisatorische Zusammenhänge sowie in soziale Beziehungen und fördern das Verständnis für persönliche Situationen der Arbeitswelt.
Verschiedene Themenbereiche eines Unterrichtsgegenstandes können durch mehrere Lehrer entsprechend ihrer Vorbildung unterrichtet werden.
Aus pädagogischen und organisatorischen Gründen können zur Konzentration des Unterrichtes einzelne einander ergänzende Pflichtgegenstände in Form eines zusammenfassenden Unterrichtes dargeboten werden.
Ebenso kann das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt werden, wobei eine Wochenstunde etwa vierzig Unterrichtsstunden pro Schuljahr entspricht.
III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT AN DEN TECHNISCHEN,
GEWERBLICHEN UND KUNSTGEWERBLICHEN FACHSCHULEN
KATHOLISCHER RELIGIONSUNTERRICHT
Wird gesondert kundgemacht.
EVANGELISCHER RELIGIONSUNTERRICHT
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der Religionsunterricht an den berufsbildenden mittleren Schulen hat in den Formen der Unterweisung und des Lehrgespräches das mitgebrachte Wissen zu ergänzen und durch eine Glaubens- und Lebenskunde zusammenzufassen. Das Ringen um das wahre Verständnis der Gnade, um die Gestalt der Kirche und um das rechte Leben des Christen in der Auseinandersetzung mit den Fragen der Gegenwart ist so zu vertiefen, daß in dem jungen Menschen die Urteils- und Entscheidungsfähigkeit geweckt wird. Er muß selbst über Glaubensfragen grundsätzlicher Art sprechen und klar Stellung beziehen können. Die Besonderheit der Organisation des evangelischen Religionsunterrichtes an diesen Schulen verlangt die Aufstellung von Themenkreisen, die in den unterschiedlich und wechselnd zusammgesetzten Unterrichtsgruppen frei variiert werden können. Im Normalfall sind in einem Schuljahr drei inhaltlich verschiedene Themenkreise zu behandeln.
Zu ihrer Erarbeitung sind Bibel und Kirchengesangbuch unentbehrlich. Die Themen sind nach Schulart, Geschlecht und Altersstufe entsprechend abzuwandeln.
Lehrstoff:
Klasse:
Naturwissenschaft und Glaube:
Gott der Schöpfer des Kosmos.
Schöpfungsbericht, Evolution.
Gott der Schöpfer des Menschen. „Machet euch die Erde untertan.“
Schöpfung, Erhaltung, Vollendung.
Mann und Frau.
Gottes Gericht, Sündenfall.
Turmbau zu Babel, Mensch und Technik.
Themen aus der Geschichte der Alten Kirche:
Apostelgeschichte und Paulus.
Petrus und Rom.
Die Kirche in heidnischer Umwelt (Offenbarung Johannes).
Von der Gemeinde zur Kirche.
Der Christ im täglichen Leben:
Die Zehn Gebote und die Menschenrechte.
Die soziale Frage. Innere Mission und Diakonie.
Toleranz: Nationalismus und Kofessionalismus.
Zehn Jahre des Lebens sind Sonntag, gleitende Arbeitswoche.
Dienst und Selbstzucht in der Arbeit.
Freizeitgestaltung, Gebet und Hausandacht.
Pflicht und Urlaub, schöpferische Pause.
Klasse:
Bericht von Jesus:
Der Weg Jesu nach den Evangelien.
Neutestamentliche Zeitgeschichte.
Die Welt der Religion.
Die Welt der Religion:
Primitive Religion und moderner Aberglaube.
Polytheismus - Monotheismus.
Israel, Buddhismus, Hinduismus, Islam.
Leistungs-, Offenbarungs- und Erlösungsreligionen.
Christus, die Anwort auf die Erlösungssehnsucht der Welt (Weltmission).
Themen aus der Geschichte der mittelalterlichen Kirche:
„Christliches Abendland“.
Germanenmission und frühes Christentum in Österreich. Kirchliche Erneuerungsversuche (Institution und Evangelium).
Papsttum (Macht und Gnade).
Der evangelische Gottesdienst:
Sinn und Aufbau.
Die Heilige Schrift als Wort Gottes, Schrift und Überlieferung.
Die Predigt als lebendiges Wort.
Bekenntnis, Gebet und Sakrament.
Kirchenmusik - Kirchenbau - Bildende Kunst.
Das Christusbild im Laufe der Jahrhunderte.
Formen der Verkündung (Literatur, Presse, Rundfunk, Film, Fernsehen).
Klasse:
Der Christus des Glaubens:
Kreuz und Auferstehung.
Gotteskindschaft im Heiligen Geist.
Die Bergpredigt.
Die Gemeinde: Kirche als Leib Christi.
Christenheit (Einheit und Vielfalt).
Sakramente.
Die letzten Dinge.
Die Reformation:
Luther, Zwingli, Calvin.
Reformation in Österreich.
Warum ich evangelischer Christ bin.
Der Christ in der modernen Welt:
Evangelium und Weltanschauung.
Die christliche Verantwortung für die Völker.
Das Mühen um den Frieden.
Die Sorge für Verachtete, Verfolgte und Notleidende.
Der Christ im Staat - Kirche und Staat:
Christ und Politik (Römer Kap. 13, Offenbarung Kap. 13). Kirchenstaat, Staatskirche, Trennungen von Staat und Kirche. Staat und Kirche in Partnerschaft (Protestantengesetz 1961).
Klasse:
Der Leib:
Der Leib als Tempel des Heiligen Geistes (1. Korinther 6, Psalm 8).
Leibliche Schönheit, Lobpreis der Liebe (Hoheslied Salomos, 1. Korinther 13).
Sexus - Eros - Agape.
Verantwortung für Leib und Seele.
Hygiene, Sport, Tanz, Genußmittel, Unterhaltung.
Euthanasie, Schutz des keimenden Lebens, Selbstmord, Todesstrafe.
Schutz des Leibes und Lebens: Verkehrsunfälle, Unfallverhütung.
Krankheit, Tod, Auferstehung.
Die Kirche und die Kirchen:
Heiligungs- und Erweckungsbewegungen.
Sekten - Volkskirche - Freikirche.
Bekenntniskirche.
Ökumenische Bewegung.
Evangelische Gemeinde und Kirche in Österreich.
Der Nachtridentinische Katholizismus:
Katholische Reform und Gegenreformation.
Probleme der Los-von-Rom-Bewegung.
Vaticanum I und II.
Unsere römisch-katholische Umwelt.
Christliche Verantwortung in Familie und Gesellschaft:
Die industrielle und technische Massengesellschaft.
Arbeit, Arbeitswelt, Beruf, Berufwahl.
Ehe und Ehelosigkeit.
Die Familie in der bäuerlichen und industriellen Gesellschaft.
Christliche Verantwortung in der Gemeinde.
Christlicher Glaube oder Religiosität.
Christliche Liebe oder Humanität.
Christliche Hoffnung oder Fortschrittsglaube.
Vielfältiger Dienst in der Gemeinde.
ALTKATHOLISCHER RELIGIONSUNTERRICHT
ALLGEMEINE UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Der altkatholische Religionsunterricht wird vor allem als Gruppenunterricht gemäß § 7a des Religionsunterrichtsgesetzes in seiner derzeit geltenden Fassung geführt.
Das Zusammenziehen von Schülern mehrerer Klassen und Schulen macht es notwendig, daß der Unterrichtsstoff, wie er vom vorliegenden Lehrplan für die einzelnen Klassen vorgesehen ist, im besonderen für die eingerichteten Religionsunterrichtsgruppen auch in einer jährlichen Wechselfolge angewendet wird. Es ist erstrebenswert, mit einer höchstmöglichen Organisationsform den größtmöglichen Bildungs- und Lehrertrag zu erzielen. Die im allgemeinen gültigen didaktischen Grundsätze sind auch für den Religionsunterricht anzuwenden, soweit dessen Eigenart es zuläßt.
Bei dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen ist der nachstehend gebotene Lehrstoff durch entsprechende Kürzungen auf die zur Verfügung stehenden drei Jahre zu verteilen.
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der Religionsunterricht baut auf den Bildungs- und Lernerfolg, der bis zur 8. Schulstufe erzielt wurde, auf und soll einen Einblick in das religiöse Leben der Christenheit gewähren. Dabei sind die kulturgeschichtlichen Voraussetzungen zu beachten. Es soll außerdem eine Vertiefung des Verständnisses für die Lehre der Kirche erreicht werden. Auf Grund der dahingehend angestrebten Bildung und der zu erzielenden Kenntnisse sollen die jungen Menschen in Fragen des religiösen Lebens zu einem selbständigen Urteilen, zu einer duldsamen und aufgeschlossenen Haltung befähigt werden, die von einer gesicherten Einführung in das Leben der Kirche, der menschlichen Gesellschaft und ihrer Ordnung ausgeht.
Bildungs- und Lehraufgabe, einschließlich Lehrstoff:
Klasse:
Überblick über die religionsgeschichtliche Situation zur Zeitenwende. Jesus, sein Leben und sein Wirken, die Anfänge des Christentums. Die Entwicklung des Gemeindelebens. Die Persönlichkeit des Apostels Paulus; sein Leben und sein Wirken. Das nachpaulinische Zeitalter und die Zeit der Verfolgung bis zum „Mailänder Edikt“.
Klasse:
Die Entwicklung der abendländischen Kirche vom Konzil zu Nicäa bis zur Kirchenversammlung von Konstanz unter der besonderen Beobachtung der Voraussetzungen für die Kirchenspaltung des 11. Jahrhunderts und für die Entstehung der Kirche von England.
Klasse:
Die Reformatoren und die Kirche der Reformation. Die Gegenreformation. Die kirchliche Entwicklung bis zur Gegenwart. Äußerer Anlaß zu der Entstehung altkatholischer Bistümer. Der Altkatholizismus als Reform im altkatholischen Sinn. Die Utrechter Union. Die Altkatholische Kirche in Österreich. Die Kirchengemeinschaft mit den anglikanischen Kirchen und die Beziehungen zu den Kirchen der Ökumene.
Klasse:
Vertiefung der bisher im Religionsunterricht gewonnenen Erkenntnisse.
Behandlung der Erfahrungen des täglichen Lebens in ihren Beziehungen zur christlichen Lehre.
Im besonderen ist auf eine Darlegung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat sowie der ökumenischen Situation Bedacht zu nehmen.
Ferner ist das Verhältnis des einzelnen Gemeindemitgliedes zu seiner Kirche unter Beachtung von Verfassung, Lehre und Liturgie zu erörtern.
ISLAMISCHER RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/1983.
IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER GEMEINSAMEN
UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN
SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
A. Pflichtgegenstände
DEUTSCH
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die Verkehrssprache mündlich und schriftlich beherrschen. Insbesondere soll er Zustände und Vorgänge zweckorientiert, auch unter Verwendung graphischer Hilfsmittel beschreiben und zweckorientiert exzerpieren können. Der Schüler soll die Hochsprache in Wort und Schrift verstehen.
Der Schüler soll die Funktion der Massenmedien verstehen und aus dem Medienangebot zweckorientiert auswählen können.
Der Schüler soll Schriftstücke der Berufspraxis abfassen können; dabei soll er seine Arbeit ökonomisch planen und Informationen zielorientiert beschaffen können.
Der Schüler soll literarische Werke gern aufnehmen und sich mit ihnen so auseinandersetzen können, daß er Zusammenhänge mit seinem eigenen Lebensbereich erfaßt. Er soll zur sprachlichen und kulturellen Weiterbildung bereit sein, aus kulturellen Angeboten auswählen und am kulturellen Leben teilnehmen.
Der Schüler soll Probleme des menschlichen Lebens erkennen, analysieren und zu ihnen Stellung nehmen können. Dabei soll er seine eigene Meinung begründet vertreten können und fremden Standpunkten mit Achtung und Toleranz gegenübertreten.
Der Schüler soll zur Gruppenarbeit fähig und bereit sein.
Lehrstoff:
Klasse (3 Wochenstunden):
Sprachnormen:
Aussprache. Rechtschreibung, Wort- und Satzlehre, Zeichensetzung (wiederholender Überblick und Behebung von Unzulänglichkeiten beim Sprechen und Schreiben).
Sprachgestaltung:
Wiedergabe gelesener, gehörter und erlebter einfacher Sachverhalte und Abläufe in freier Rede (vorbereitet und unvorbereitet) und in schriftlichen Formen. Zielbezogene Kurzfassung. Stellenbewerbung; Lebenslauf. Gesuch. Brief; Telegramm. Rundgespräch. Sachliche und emotionale Darstellungsform. Strukturierung einfacher Sachverhalte (Ober- und Unterbegriffe, Definition).
Auseinandersetzung mit Texten:
Literarische Werke mit besonderer Berücksichtigung der Gegenwartsliteratur und österreichischer Autoren; Trivialliteratur; Sach- und Gebrauchstexte (auch der Massenmedien). Vergleich desselben Sachverhalts in verschiedenen Darstellungsformen (auch in nichtliterarischen künstlerischen Formen und in den Massenmedien).
Arten der Massenmedien. Arbeitstechniken:
Benützung von Nachschlagwerken. Stoffsammlung und Exzerpieren des Wesentlichen in bezug auf ein gegebenes Kriterium. Lerntechnik.
Klasse (2 Wochenstunden):
Sprachnormen:
Direkte und indirekte Rede, Verneinung, Ellipse. Sprachschichten.
Sprachgestaltung:
Strukturierung von Sachzusammenhängen in freier Rede und in schriftlichen Formen. Zulässige und unzulässige Verallgemeinerung. Ursache, Wirkung, Bedingung. Protokoll. Gesprächsführung. Schriftverkehr (persönliche Schreiben an Firmen und Behörden).
Auseinandersetzung mit Texten:
Texte aus Fachzeitschriften. Literarische Werke des deutschsprachigen Schrifttums des 19. und 20. Jahrhunderts.
Arbeitstechniken:
Informationsbeschaffung, Informationsauswertung. Benützung von Bibliotheken.
Klasse (2 Wochenstunden):
Sprachnormen:
Fachsprache der Berufspraxis.
Sprachgestaltung:
Analysen einfacher Alltags- und Berufsprobleme in freier Rede und
in schriftlichen Formen. Arbeitsanleitung (mündlich und schriftlich).
Schriftverkehr (einfache Geschäftsfälle).
Auseinandersetzung mit Texten:
Einfache Analyse (Thema, Motiv, Stoff, Umraum, Handlung) von Texten
aus Massenmedien und von zeitgenössischen literarischen Werken.
Fachtexte.
Arbeitstechniken:
Arbeitsplanung. Grundsätze der Gruppenarbeit.
Klasse (2 Wochenstunden):
Sprachgestaltung:
Analyse von Alltags- und Berufsproblemen in freier Rede und in schriftlichen Formen. Facharbeit. Schriftverkehr (innerbetriebliche Schriftstücke des Fachgebietes).
Auseinandersetzung mit Texten:
Literarische Werke unter Betonung der Wechselwirkung zwischen Form
und Inhalt und in ihrer Beziehung zur bildenden Kunst und zur Musik.
Analyse von Medieninhalten.
Arbeitstechniken:
Medienauswahl durch den Konsumenten. Auswahl aus dem Freizeitangebot.
Didaktische Grundsätze:
Die Bereitschaft zur Vervollkommnung in der Verkehrssprache wird durch die Erkenntnis erhöht, daß Umgangssprache, Mundart und Jargon in bestimmten Sprechsituationen durchaus ihren Platz haben, darüber hinaus jedoch für die Bewältigung beruflicher Aufgaben zusätzlich die Beherrschung der Verkehrssprache notwendig ist.
Um die Beherrschung der Verkehrssprache zu erreichen, bedarf es
- ständiger Verwendung der Verkehrssprache im Deutschunterricht (ausgenommen bei der Behandlung der anderen Sprachebenen);
- Übungen zu Schwachstellen (zB deutliches Sprechen, Aussprache bestimmter Laute);
- „Übersetzungsübungen“ aus anderen Sprachebenen in die Verkehrssprache.
Die Bereitschaft zum Verständnis der Hochsprache wird durch die Erkenntnis erhöht, daß komplexe Denk- und Gefühlsmitteilungen eine differenzierte Sprachleistung erfordern und umgekehrt Denkleistungen in einem direkten Zusammenhang mit der sprachlichen Kompetenz stehen.
Grammatik, Rechtschreibung, Zeichensetzung und Stilistik sind im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe nur Mittel zur Erreichung der Sprachkompetenz, die durch das Setzen handlungs- und berufsbezogener Schwerpunkte sowie durch die Einbindung in einen kommunikativen Zusammenhang unterstützt werden. Dementsprechend kann auf die Behandlung von Erscheinungen, die weder für den Alltag noch für die berufliche Kommunikation von Bedeutung sind, verzichtet werden.
Kriterien für die Auswahl nichtliterarischer Texte für Sprachübungen ergeben sich aus der angestrebten Sprachkompetenz (inhaltliche Verständlichkeit, Schülerinteresse, Aktualität, Anwendbarkeit im Alltag oder im Beruf).
Das Ziel der Medienerziehung erfordert einfache analytische Übungen, für die sich Gruppenarbeit besonders eignet. Der Unterricht in Medienkunde kann durch eigene Produktionen und durch Besichtigungen einschlägiger Institutionen unterstützt werden.
Der Vergleich ausgewählter literarischer Texte mit dem täglichen Sprachgebrauch und der Trivialliteratur dient der kulturellen Aufnahmebereitschaft und fördert die Kommunikationsfähigkeit. Die Analyse von Texten wird durch Gruppenarbeit sowie durch Gegenwarts- und Altersbezogenheit der Thematik erleichtert. Die Selbständigkeit des Schülers wird erhöht, wenn der Lehrer nicht alle Informationen vorgibt, sondern den Schüler zur Informationsbeschaffung und -auswertung anleitet.
Auf Grund des vorgegebenen Stundenausmaßes kommt der Aufnahme literarischer Inhalte durch audiovisuelle Medien eine besondere Rolle zu. Das Verständnis für literarische Inhalte wird durch eigene kulturelle Aktivitäten erhöht (Theaterbesuche, Gestaltung von Problemen im Rollenspiel).
Die von der Bildungs- und Lehraufgabe geforderten Fertigkeiten können nur durch Üben erreicht werden; daher benötigt der Schüler zahlreiche Sprech- und Schreibanlässe im Unterricht. Kriterien für die Auswahl sind die Vielseitigkeit in Form und Inhalt und der Beitrag zur sozialen Handlungskompetenz auf allen Gebieten der Lebenswirklichkeit, insbesondere im Beruf. Probleme und Fragen des Schülers können in diesem Rahmen durchaus zum Gegenstand des Unterrichtes gemacht werden. Dabei kommt auch schriftlichen Formen der persönlichen Vorbereitung oder der Zusammenfassung von Themenkreisen eine wesentliche Rolle zu. Der Projektunterricht ermöglicht eine praxisbezogene Verbindung von mündlicher und schriftlicher Kommunikation.
Bei der Diskussion gesellschaftlicher Probleme ist das Rollenspiel von großem Nutzen. Die Selbständigkeit der Schüler wird erhöht, wenn der Lehrer durch Zwischenfragen dafür sorgt, daß kein Standpunkt und kein wesentliches Argument übersehen wird.
Die Weiterbildung wird durch Vorträge auch schulfremder Personen, auch zu Sachfragen, gefördert. Für das Wissen um Weiterbildungsmöglichkeiten sind Besuche einschlägiger Einrichtungen und Nachschlageübungen in Fachbüchern wichtig.
In der 1. und 2. Klasse je drei einstündige, in der 3. Klasse zwei einstündige, in der 4. Klasse zwei zweistündige Schularbeiten.
LEBENDE FREMDSPRACHE
(Englisch)
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll einfache englische Texte, insbesondere mit technischem Inhalt, unter Verwendung von zweisprachigen Wörterbüchern lesen und sinngemäß ins Deutsche übertragen können. Er soll einfache Sachverhalte des Alltags und der Berufswelt - erforderlichenfalls unter Verwendung eines zweisprachigen Wörterbuchs - in verständlichem Englisch mündlich und schriftlich beschreiben und diskutieren können.
Lehrstoff:
Klasse (2 Wochenstunden):
Alltag und Aktuelles:
Routinesituationen, isolierte Sachverhalte.
Wirtschaft und Arbeitswelt:
Industriezweige, Berufe.
Technik und Hilfswissenschaften:
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Produkte der Technik (Grobaufbau, Verwendungszweck). Grundrechenoperationen; naturwissenschaftliche Methoden, Symbole, Größen; Maße und Gewichte.
Klasse (2 Wochenstunden):
Alltag und Aktuelles:
Sachverhalte mit einfacher Struktur.
Wirtschaft und Arbeitswelt:
Arbeitsplätze, Betrieb.
Technik und Hilfswissenschaften:
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Produkte der Technik (Bauarten, Funktion, Bedienung).
Klasse (1 Wochenstunde):
Alltag und Aktuelles:
Kompliziertere Sachverhalte.
Wirtschaft und Arbeitswelt:
Berufliche Auslandsbeziehungen.
Technik und Hilfswissenschaften:
Bauelemente, Geräte, Maschinen, Anlagen und Produkte der Fachrichtung (Bauarten, Funktion, Bedienung, Schutz, Wartung und Pflege einfacher Objekte).
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit im Beruf, insbesondere im Zusammenhang mit modernen Technologien. Themen, die mehrere Lehrstoffgebiete kombinieren,
sparen Unterrichtszeit und fördern das fachübergreifende Denken; besonders nützlich sind Themen und Aktivitäten, die zugleich die Fertigkeiten in der Alltagskommunikation festigen und ausbauen und/oder angelsächsische Besonderheiten auf gesellschaftlichem, wirtschaftlichem oder technischem Gebiet behandeln. Die Berücksichtigung der Interessen der Schüler bei der Themenwahl erhöht die Motivation.
Zur Verbesserung der Chancen von Schülern, die keine Vorbildung in der Fremdsprache Englisch besitzen, tritt anfangs bei der Vermittlung des Lehrstoffes die Leistungsbeurteilung in den Hintergrund. Das Schwergewicht des Unterrichtes für diese Schüler liegt im ersten Unterrichtsjahr auf der Vermittlung der sprachlichen Grundfertigkeiten. Je nach den Vorkenntnissen der Schüler kann auch die Vermittlung von Strukturregeln anläßlich festgestellter Lücken für die kommunikativen Fertigkeiten von Nutzen sein.
Für das erfolgreiche Verstehen, Umsetzen und Produzieren von Texten (das sind sowohl vorbereitete als auch in unmittelbarer Reaktion gegebene schriftliche und mündliche Äußerungen) ist es erforderlich, daß der Lehrer zunächst schrittweise Verfahren für diese komplexen Vorgänge vorstellt und an Beispielen erklärt. Der Wortschatz wird zweckmäßigerweise auf die am häufigsten gebrauchten Morpheme aufgebaut, damit schon früh eine Verständigung möglich ist.
Wo die Vorkenntnisse der Schüler die Verwendung des Englischen im Unterricht ermöglichen, ist die Verwendung im Dienste der mündlichen Sprachbeherrschung empfehlenswert, ausgenommen sind Situationen mit praxisfremdem Wortschatz (zB Erklärungen zur Grammatik und zu Übersetzungen). Die mündliche Sprachbeherrschung wird ferner durch Übungen an Sprachmustern und durch einfache Referate gefördert. Sprechhemmungen können dadurch abgebaut werden, daß in der Leistungsbeurteilung die Sprachrichtigkeit hinter das Ausmaß der Beteiligung am Sprachgeschehen zurücktritt. Bei Referaten wird der Gefahr der Überforderung des Vortragenden und der Zuhörer am besten durch eine Beschränkung auf etwa eine Länge von zwei bis drei Minuten sowie durch eingehende Beratung der Schüler vorgebeugt.
Bei Übungen im schriftlichen Ausdruck ist es zweckmäßig, den Aufgabenstellungen der Praxis durch genaue Angabe der Zielgruppe und des Verwendungszweckes des Textes nahezukommen. Der Bildungs- und Lehraufgabe ist vor allem die Form der Reaktion in deutscher Sprache auf vorgegebene englische Texte angemessen; Reaktionen in englischer Sprache auf bekannte Sachverhalte oder auf vorgegebene deutsche Texte sind zur Vorbereitung mündlicher Aussagen wertvoll.
In Themenbereichen der alltags- und berufsorientierten Kommunikation fördern Hinweise auf die Lebensart des fremden Sprachraumes die Motivation. Im technischen Bereich erscheint der systematische Aufbau vom Einfachen zum Komplexen (zB Konstruktionselement - Bauteil - Baugruppe - Gerät - System) besonders zielführend. Als Unterrichtsmittel bewähren sich hier neben bildlichen Darstellungen auch Originalobjekte und Modelle.
In jeder Klasse zwei einstündige Schularbeiten.
GESCHICHTE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll in gesellschafts-, politik- und wirtschaftsrelevanten Fragen die Bandbreiten der möglichen Standpunkte überblicken und einen seinem Lebensalter entsprechenden eigenen Standpunkt beziehen können.
Der Schüler soll die europäische Geschichte seit 1900 und die Weltgeschichte seit 1945 in ihren Grundzügen kennen.
Der Schüler soll Interessenkonflikte analysieren und Manipulationsversuche aufdecken können. Er soll die Notwendigkeit von Prioritäten und von Kompromissen einsehen.
Lehrstoff:
Klasse laut Stundentafel (2 Wochenstunden):
Europa 1900-1914:
Politische Interessen der Großmächte, Bündnissysteme. Wirtschafts- und Sozialstruktur. Kulturelle Strömungen,
wissenschaftlich-technisches Weltbild.
Der Erste Weltkrieg:
Ursachen, politische und militärische Entwicklung, Friedensverträge, neue Staatsgebiete und Staatsformen (Nachfolgestaaten Österreich-Ungarns, Sowjetunion).
Europa zwischen den Weltkriegen:
Politische Interessen der Großmächte, Wirtschafts- und Sozialentwicklung (Inflation, Expansion und Zusammenbruch der Wirtschaft; Massenarbeitslosigkeit). Entwicklung der Technik. Kulturelle Strömungen. Totalitäre Ideologien, innerstaatliche Konfrontationen, Bündnissysteme.
Der Zweite Weltkrieg:
Ursachen, politische und militärische Entwicklung. Das nationalsozialistische Deutschland (Außen- und Wirtschaftspolitik; Verfolgung und Widerstand) und seine Gegner. Neue Grenzen und besetzte Gebiete. Die Vereinten Nationen.
Die Welt seit 1945:
Wiederaufbau, Friedensverträge, Bündnissysteme und wirtschaftliche Zusammenschlüsse. Ost-West-Konflikt. Dekolonisation, Staatengründungen. Internationale Organisationen. Bewegung der Blockfreien. Revolutionen und Umstürze; Stellvertreterkriege. Rassen- und Religionsprobleme, Entwicklung der Weltwirtschaft; Probleme der Entwicklungsländer; Nord-Süd-Beziehungen; multinationale Konzerne. Technische Entwicklung. Kulturelle Strömungen.
Österreich von 1945 bis 1955:
Zweite Republik, Besatzung, Wiederaufbau. Industriebeschlagnahmen,
Verstaatlichung. Innenpolitische Krise 1950. Sozialpartnerschaft.
Staatsvertrag, immerwährende Neutralität.
Österreich seit 1955:
Innen-, Außen- und Sozialpolitik. Entwicklung der Sozial- und Wirtschaftsstruktur. Umfassende Landesverteidigung. Kulturelle Strömungen, wissenschaftlich-technische Leistungen. Aktuelle politische Probleme.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Auswirkung der geschichtlichen Entwicklung auf die Gegenwart. In diesem Sinne können auch gegenwartsbezogene Rückblicke auf frühere Jahrhunderte zum Verständnis des Lehrstoffs beitragen.
Diskussionen über gesellschafts-, politik- und wirtschaftsrelevante Fragen fördern die Selbständigkeit, insbesondere dadurch, daß der Lehrer nicht selbst Stellung bezieht, aber dafür sorgt, daß kein Standpunkt und kein wesentliches Argument übersehen wird.
Die Fähigkeit zur Analyse von Interessenkonflikten und Manipulationsversuchen wird durch Simulation gefördert, wobei die Schüler zu selbständiger Lösung angeregt werden.
Zur Herstellung von Querverbindungen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten ist die Absprache mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Deutsch“ und „Geographie und Wirtschaftskunde“ wichtig.
GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll um die gegenseitige Abhängigkeit von Mensch und Ökosystem wissen und bei Entscheidungen in der Konfrontation von Technik und Natur Verantwortung übernehmen.
Der Schüler soll wirtschaftliche Abläufe interpretieren können.
Der Schüler soll politische, wirtschaftliche und soziale Informationen beschaffen, selbständig in einen topographischen Orientierungsraster einordnen und auswerten können.
Lehrstoff:
Klasse (2 Wochenstunden):
Landschafts- und Humanökologie unter besonderer Berücksichtigung Österreichs:
Ökologisches Wirkungsgefüge (Klima, Relief, Boden, Pflanzenkleid). Landschaftsgürtel der Erde (Entstehung, Lage, Verteilung). Wechselwirkungen zwischen Ökosystemen und dem wirtschaftenden Menschen.
Bevölkerung:
Darstellung des Bevölkerungsgeschehens. Demographische Strukturen
und Prozesse. Tragfähigkeit der Erde.
Gesellschafts- und Wirtschaftssysteme:
Die 1., 2. und 3. Welt. Überstaatliche Machtkonzentrationen (wirtschaftliche, politische, militärische). Verflechtung von Machtinteressen.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind der Beitrag zum Verständnis der Wechselwirkung zwischen geographischem Raum und dem Menschen, der Österreichbezug und die Bereitschaft zum Beschaffen und Verarbeiten von Informationen durch die Schüler.
Wirtschaftskundliche Begriffe lassen sich am besten aus den geographischen Inhalten entwickeln.
Die Wechselwirkung Raum - Mensch läßt sich insbesondere in den Themenbereichen „Ökologisches Wirkungsgefüge“ und „Wechselwirkung zwischen Ökosystemen und dem wirtschaftenden Menschen“ darstellen. Hier kann durch Fallbeispiele, unter anderem auch aus Raumordnungsmaßnahmen und der Raumplanung, der Österreichbezug hergestellt werden. Im Themenbereich „Landschaftsgürtel der Erde“ kann das von den Schülern früher erworbene topographische Orientierungswissen erweitert und vertieft werden.
Die Beschaffung und Auswertung von politischen, wirtschaftlichen und sozialen Informationen kann am besten in den Themenbereichen „Bevölkerung und Gesellschaft“ und „Gesellschafts- und Wirtschaftssysteme“ demonstriert und durchgeführt werden.
WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND STAATSBÜRGERKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die Bedeutung betriebswirtschaftlicher Überlegungen und volkswirtschaftlicher Zusammenhänge für die Produktion im Fachgebiet kennen. Er soll einfache Geschäftsfälle in doppelter Buchhaltung und in der Kostenrechnung erfassen können. Er soll einfache Formen des branchenüblichen Schriftverkehrs und Zahlungsverkehrs durchführen können.
Der Schüler soll die für die Berufsausübung im Fachgebiet bedeutsamen Rechtsvorschriften kennen.
Der Schüler soll die für das Verständnis des politischen und sozialen Lebens und zur Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten erforderlichen Kenntnisse besitzen. Er soll die demokratischen Prinzipien bejahen.
Lehrstoff:
Klasse laut Stundentafel (erstmalige Führung) (2 Wochenstunden):
Betriebswirtschaft:
Unternehmens- und Betriebsformen, betriebliche Organisation.
Rechnungswesen:
Gesetzliche Grundlagen. Prinzip der doppelten Buchhaltung.
Kostenrechnung.
Volkswirtschaft:
Wirtschaftsordnungen. Volkswirtschaftlicher Kreislauf; Markt; Geld,
Währung; Konjunktur. Außenhandel.
Klasse laut Stundentafel (zweite Führung) (2 Wochenstunden):
Unternehmerrecht:
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