Verordnung über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-09-01
Letzte Aktualisierung 2016-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 35
Änderungshistorie JSON API

Instandhaltung, Instandsetzung. Wartungskonzepte, Arbeitsverfahren, Prüfung, Dokumentation, Publikationen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit der Anwendung in der Praxis des Fachgebietes. Zur Praxisnähe gehört auch die Verwendung einschlägiger Vorschriften und Tabellen. Bildliche Darstellungen und Modelle erhöhen die Anschaulichkeit.

18.

FERTIGUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes verwendeten Werkstoffe und ihre Eigenschaften sowie die Verfahren der Einzel-, Reihen- und Massenfertigung kennen.

Lehrstoff:

1.

Klasse (2 Wochenstunden):

Werkstoffe:

Eisenmetalle, Nichteisenmetalle, Legierungen; Kunststoffe, Keramik, optisches Glas. Materialien für konstruktive Zwecke und für den Oberflächenschutz.

Meßwerkzeuge:

Maßschieber, Bügelmeßschraube, Maßuhr, Lehren.

Spanende Fertigung:

Handwerkzeug, Drehen, Fräsen, Bohren, Hobeln, Stoßen, Räumen,

Schleifen.

2.

Klasse (2 Wochenstunden):

Werkzeug und Vorrichtungsbau:

Schnitt-, Stanz-, Biege- und Spritzgußwerkzeuge.

Oberflächen:

Korrosionsschutz, Galvanotechnik, Oberflächenschutz durch

nichtmetallische Überzüge.

Spanlose Fertigung:

Gießen, Schmieden, Walzen, Pressen, Ziehen, Schweißen, Löten,

Kleben.

Programmgesteuerte Werkzeugmaschinen:

Elemente der CNC-Verfahren.

3.

Klasse (2 Wochenstunden):

Programmgesteuerte Werkzeugmaschinen und Montagemaschinen:

Aufbau, Funktion, Verkettung, Werkzeugspeicher.

Flexible Fertigung:

Leitsysteme, Werkstückspeicher; Steuerung.

Sonderbearbeitungsverfahren:

Erosion, Ultraschall, Laser, Bearbeitungsverfahren im Luftfahrzeugbau.

Qualitätssicherung:

Aufgaben, Maßnahmen; Qualitätsregelkarten, Stichproben- und Auswerteverfahren, Werkstoffprüfung.

Feinste Metallbearbeitung:

Mikrogeometrie; Honen, Läppen, Polieren, Superfinish.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf häufige Aufgaben des Fachgebietes. Daher wird zB im Themenbereich „Werkstoffe” die Gewinnung der Werkstoffe gegenüber den Eigenschaften und Verwendungen zurücktreten.

Der Unterricht baut auf Vorkenntnissen aus den Pflichtgegenständen „Physik und angewandte Physik” und „Chemie, angewandte Chemie und Umwelttechnik” auf. Um Doppelgleisigkeiten zu vermeiden, sind Absprachen mit Lehrern der Pflichtgegenstände „Mechanik”, „Werkstättenlaboratorium” und „Werkstätte” erforderlich.

19.

LUFTFAHRZEUGBAU

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll den Aufbau und die Bauarten der Baugruppen von Luftfahrzeugen sowie die Verfahren ihrer Wartung, Prüfung und Reparatur kennen.

Lehrstoff:

2.

Klasse (2 Wochenstunden):

Flugmechanik:

Polare, Profilformen und Polare, Interferenzen.

Flugzeuge:

Aufbau, Baugruppen wie Fahrwerk, Rumpf, Tragwerk, Leitwerk,

Steuerung.

Steuerungssysteme:

Hydraulik, Steuerung von Fahrwerk und Bremsen, elektrische

Übertragungssysteme.

3.

Klasse (2 Wochenstunden):

Flugmechanik:

Flugeigenschaften, Flugleistungen.

Luftfahrzeugmasse:

Beladung und Schwerpunkt.

Wartung und Reparatur von Luftfahrzeugen:

Holzbauweise.

Drehflügler:

Aufbau, mechanische Baugruppen, Rumpf, Tragwerk, Leitwerk,

Steuerung.

4.

Klasse (2 Wochenstunden):

Wartung und Reparatur von Luftfahrzeugen:

Metall- und Kunststoffbauweise.

Flugsicherheit:

Sicherheits- und Rettungsgeräte.

Vorschriften:

Österreichische, US-amerikanische und internationale Baurichtlinien

und gesetzliche Bestimmungen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit der Anwendung in österreichischen Luftfahrzeugwerkstätten. Bilder, Tabellen und Modelle erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes.

20.

KONSTRUKTIONSÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Skizzen, Werkstattzeichnungen, Schaubilder und Pläne des Fachgebietes lesen sowie sach- und normgerecht anfertigen können.

Lehrstoff:

1.

Klasse (3 Wochenstunden):

Elemente:

Zeichengeräte, Zeichentechniken, Ö-Normen, Planerstellung, Bemaßung

und Beschriftung, Toleranzen und Passungen.

Fertigkeiten:

Skizzieren und Darstellen einfacher technischer Körper in drei

Hauptrissen und in genormter Axonometrie.

Pläne:

Werkzeichnungen einfacher Normteile und Bauteile nach Vorlage der Modellaufnahme, Stücklisten.

2.

Klasse (3 Wochenstunden):

Verbindungselemente:

Formschlüssige, kraftschlüssige, stoffschlüssige.

Elemente der drehenden Bewegung:

Achsen, Wellen, Gleitlager.

3.

Klasse (3 Wochenstunden):

Elemente der drehenden Bewegung:

Wälzlager, Kupplungen. Zahnrad-, Riemen- und Kettengetriebe.

Fördertechnik:

Absperrorgane

4.

Klasse (3 Wochenstunden):

Fördertechnik:

Hebezeuge, Transportsysteme.

Vorrichtungsbau:

Stanz- und Biegeeinrichtungen, Schablonen.

Ölhydraulik und Pneumatik:

Bauteile, Installations-, Detail- und Schaltpläne.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Häufigkeit der Anwendung in der betrieblichen Praxis und der Beitrag zum konstruktiven Denken in bezug auf funktionstreues, wirtschaftliches, fertigungs-, norm- und designgerechtes Gestalten.

Zur Praxisnähe gehören auch die Verwendung praxisüblicher Unterlagen und Behelfe, der Einsatz elektronischer Rechen- und Zeichenhilfen und fachspezifischer Programme sowie die systematische Darstellung des Projektes.

21.

WERKSTÄTTENLABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes anfallenden Meß- und Prüfungsaufgaben sowie Sonderprobleme der Fertigung, die über den Rahmen der Werkstättenausbildung hinausgehen, lösen und dokumentieren können.

Lehrstoff:

4.

Klasse (3 Wochenstunden):

Stoffgebiet Motorenprüfstand:

Prüfen von Flugtriebwerken auf Prüfständen.

Stoffgebiet Werkstoffprüfung:

Zerstörende und zerstörungsfreie Werkstoffprüfung, Härteprüfung.

Stoffgebiet Elektrotechnik und Elektronik:

Messungen an der elektrischen und elektronischen Anlage von Luftfahrzeugen, Messungen an der Bordausrüstung von Luftfahrzeugen, Fehlersuche im elektrischen System, Ausstellen eines Prüfscheines, Flugsteuerung (elektrische Trimmkreise, Autopilot), Flugnavigation.

Stoffgebiet Steuerungstechnik:

Bausteine, logische Grundfunktionen, Schaltplanentwurf. Signalaufnahme und Signalverarbeitung, fest verdrahtete und freiprogrammierbare Steuerungen. Erarbeiten von Lösungsmöglichkeiten komplexer industrieller Steuerungsaufgaben.

Stoffgebiet Fertigungsmeßtechnik und Qualitätssicherung:

Messen mit mechanischen und elektronischen Längenmeßgeräten, Lehren, Meß- und Profilprojektoren; Oberflächenrauhigkeitsmessungen. Qualitätsdaten, Aufbereitung, Prüfungsablauf, Fehlerverhütung, Fehlerbeseitigung, Qualitätsberichterstattung.

Stoffgebiet Arbeitsvorbereitung:

Rechnerunterstützte Arbeitsplanung, Arbeitssteuerung und Arbeitsauftragserstellung, statistische Auswertung. Führung praxisüblicher Dateien, Lagerhaltung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der technischen Praxis des Fachgebietes, weshalb besonders auf dem Stand der Technik angepaßte Lehrinhalte zu achten sein wird.

Bildtafeln, Skizzenblätter und praxisübliche Unterlagen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes.

22.

WERKSTÄTTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Fachgebiet verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe sicher handhaben und instandhalten können. Er soll die Eigenschaften sowie die Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten der für das Fachgebiet bedeutsamen Werk- und Hilfsstoffe kennen.

Der Schüler soll facheinschlägige Erzeugnisse nach normgerechten Zeichnungen und Schaltplänen herstellen sowie facheinschlägige praktische Tätigkeiten ausführen können. Er soll die Arbeitsvorgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren können.

Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff:

1.

Klasse (9 Wochenstunden):

Grundausbildung:

Werkstättenbetrieb, Werkstättenordnung, Unfallverhütung. Fertigkeiten (Messen, Anreißen, Körnen, Feilen, Schleifen von Hand, Meißeln, Sägen, Bohren, Senken, Reiben, Gewindeschneiden, Schaben, Stempeln, Passen, Gravieren), Schleifen und Härten von Handwerkzeugen.

Mechanische Werkstätte:

Fräsen und Hobeln verschiedener Werkstoffe nach Anriß und nach Maß unter Einhalten vorgegebener Toleranzen. Zentrierbohren, Längs-, Plan-, Kegel- und Innendrehen, Einstechen, Abstechen, Rändeln, maschinelles Gewindeschneiden.

Blechbearbeitung:

Schneiden mit der Hand- und Hebelschere, Richten, Biegen, Abkanten,

Bördeln, Treiben, Schweifen, Nieten, Weichlöten, Oberflächenschutz

durch Anstrich, Kleben, gebräuchliche Beschläge.

Kunststoffverarbeitung:

Fertigkeiten (Zuschneiden, Schleifen, Polieren, Bohren, Verformen, Verbinden; Kleben, Schweißen). Anfertigen einfacher Modelle.

Holzbearbeitung:

Fertigkeiten (Messen, Anreißen, Sägen, Hobeln, Bohren, Stemmen, Stechen, Raspeln, Feilen, Schlitzen, Schleifen). Holzverbindungen (Schrauben, Leimen, Fügen, Überplatten, Falzen, Nuten, Zapfen, Zinken, Schäften). Anfertigen einfacher Modelle aus verschiedenen Werkstoffen.

2.

Klasse (11 Wochenstunden):

Mechanische Werkstätte:

Arbeiten an Bohr- und Fräsmaschinen. Stirn- und Mantelfräsen. Teilkopfarbeiten. Einfache Arbeiten an programmgesteuerten Fräsmaschinen (manuelle Programmierung).

Dreharbeiten mit der Zug- und Leitspindeldrehmaschine zwischen Spitzen, mit Setzstöcken, Planscheiben und Drehdornen. Herstellen von Innen- und Außengewinden, Federwickeln. Einfache Arbeiten an programmgesteuerten Drehmaschinen. Schärfen von spanabhebenden Werkzeugen, Arbeiten an Rund- und Flächenschleifmaschine.

Blechbearbeitung:

Arbeiten an Blechbearbeitungsmaschinen. Arbeiten mit pneumatischen, hydraulischen und elektrischen Arbeitsgeräten. Abkanten, Bördeln, Spannen, Schweifen, Einziehen, Walzen, Sicken, Falzen, Blechabwicklungen; Blechversteifungen, Punktschweißen. Behandeln und Schützen von Oberflächen. Nieten mit besonderer Berücksichtigung der Nietverfahren des Luftfahrzeugbaues. Trennen von lösbaren und nichtlösbaren Verbindungen.

Kunststoffverarbeitung:

Be- und Verarbeiten von Kunststoffen, Gießtechnik, Herstellen von Sandwichbauteilen aus faserverstärkten Kunststoffen.

Schweißen:

Sicherheitsvorschriften für die Durchführung von Schweißarbeiten. Gasschmelz-, Elektro- und Schutzgasschweißen (Arbeitsweise und Bedienung von Schweißgeräten. Schweißen von Stumpf-, Kehl- und Ecknähten an verschiedenen Werkstücken, Werkstoffen und in verschiedenen Positionen, Blech- und Rohrschweißen); Hartlöten, Brennschneiden.

Elektrotechnik, Elektronik:

Handwerkzeuge und Meßgeräte. Einfache Schaltübungen der Elektroinstallation. Aufbau und Messen von einfachen Halbleiterschaltungen. Arbeiten mit Schaltplänen von Luftfahrzeugen. Zurichten von Kabeln, Montage von Kabelschuhen, Steckern und Steckerkontakten.

Pneumatik, Hydraulik:

Herstellen und Montieren von Schlauch- und Rohrverbindungen sowie Rohrleitungssystemen. Feststellen und Beheben von Fehlern an Leitungen und Anlagen. Besondere Sicherheitsvorschriften.

Luftfahrzeugwerkstätte:

Arbeiten an Luftfahrzeugteilen nach Wartungsanweisungen. Montage und Prüfen von Luftfahrzeugteilen nach englischen Publikationen. Aufbau des Fluggeräts sowie der Steuerungs- und Regelungssysteme, Prüfen, Instandsetzen und Montieren von mechanischen Bauteilen, Anlagen und Aggregaten des Fluggeräts. Herstellen und Sichern von Schrauben-, Bolzen- und Stiftverbindungen. Montieren von Seilen und Schubstangen.

3.

Klasse (12 Wochenstunden):

Mechanische Werkstätte:

Arbeiten an Fräs- und Drehmaschinen, Teilkopfarbeit, Formdrehen, Außermittedrehen, Kegeldrehen, Schneiden von Trapezgewinden. Arbeiten an numerisch gesteuerten Fräs- und Drehmaschinen (rechnergestützte Programmierung), Kontrolle und Abnahme von Werkstücken und Werkzeugen.

Kunststoffverarbeitung:

Instandsetzung und Reparatur von Bauteilen aus Faserkunststoff. Herstellung und Bearbeitung von Bauteilen in Sandwichbauweise.

Elektrotechnik, Elektronik:

Behandlung von Akkumulatoren. Schaltungen elektrischer Maschinen, Schaltungen der Halbleitertechnik (Netzteil, Verstärker) und der Digitaltechnik (Herstellen von Grundschaltungen und Inbetriebsetzung elektronischer Systeme sowie gedruckter Schaltungen). Elektrotechnik am Flugtriebwerk und Fluggerät. Installation von Kabelbäumen (Leitungsdimensionierung, Sicherungsdimensionierung).

Pneumatik, Hydraulik:

Prüfen, Instandsetzen und Montieren von pneumatischen und hydraulischen Bauteilen, Aggregaten und Anlagen an Fluggeräten.

Luftfahrzeugwerkstätte:

Prüfen und Instandsetzen mechanischer Baugruppen, des Rumpfes und des Tragwerks, Wuchten von Rotorblättern. Erhalten der Betriebssicherheit von Fluggeräten sowie von deren Anlagen und Systemen. Durchführung von Wartungen im Luftfahrzeug nach den entsprechenden Publikationen.

Triebwerkswerkstätte:

Demontieren und Montieren des Flugtriebwerks, Feststellen des Befundes durch Maß- und Sichtkontrollen. Überholen und Prüfen der Flugtriebwerkelektrik.

Bordinstrumente:

Prüfen und einfache Justierungen von Doseninstrumenten, Kreiselinstrumenten, Drehzahl-, Druck-, Temperatur- und Kraftstoffvorratsmeßanlagen sowie von elektrischen Winkelwertübertragungssystemen, Brückenschaltungen. Kompensieren.

4.

Klasse (12 Wochenstunden):

Blechbearbeitung:

Durchführung von Reparaturen laut Reparaturhandbuch (Verstärkungen, Versteifungen, Einsetzen neuer Teilstücke). Kleben von Metallen. Wärmebehandeln von Stahl- und Leichtmetallegierungen.

Elektrotechnik, Elektronik:

Bordstromversorgung; Warnanlagen, Beleuchtung. Sprechfunksystem.

Impulsgerät. Luftwerterechner. Radar.

Luftfahrzeugwerkstätte:

Prüfen und Instandsetzen des Leit- und Steuerwerks sowie des Fahrwerks, der Kraftstoffanlage und des Druck-/Prüfens und Instandsetzens des Leit- und Steuerwerks sowie des Fahrwerks, Klimaanlage, Messen und Einstellen am Fluggerät. Prüfen von Rettungs- und Sicherheitsanlagen. Instandhalten und Instandsetzen von Leichtflugzeugen. Führung der erforderlichen Dokumentation.

Triebwerkswerkstätte:

Wartung von Kolbentriebwerken und Luftstrahltriebwerken. Instandsetzung von Flugtriebwerksteilen und Flugtriebwerksbaugruppen. Ab- und Aufrüsten von Flugtriebwerken, Geräten und Anlagen. Erhalten der Betriebssicherheit von Flugtriebwerken sowie von deren Anlagen und Systemen.

Arbeitsvorbereitung:

Arbeitsaufträge, Werkstattzeichnungen, Arbeitsplanung. Vor- und Nachkalkulation von Arbeitsaufträgen. Arbeitssteuerung. Bestellwesen. Führung von praxisüblichen Dateien; statistische Auswertung. Lagerhaltung.

Didaktische Grundsätze:

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, der Funktion, den Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Die in der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung und Allgemeinen Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung sowie im Arbeitnehmerschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände von besonderer Wichtigkeit.

Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisungen für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.

Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation von Fertigungsbetrieben vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die organisatorischen Arbeiten vom Fertigungsauftrag bis zur Fertigungskontrolle kennenlernt. Der Praxisbezug wird druch Herstellen und Bearbeiten branchenüblicher Produkte mit Verkaufswert erhöht.

Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.

23.

PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1A.

B. FREIGEGENSTÄNDE

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1A.

DARSTELLENDE GEOMETRIE

Siehe Anlage 1A.

FLUGFUNKTELEFONIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Funker-Zeugnisse gemäß § 3 lit.a Z.2 und 3 der Funker-Zeugnisverordnung, BGBl. Nr. 139/1967 in der jeweils geltenden Fassung, und die beschränkte Sprechfunkberechtigung gemäß § 113 der Zivilluftfahrtpersonalverordnung, BGBl. Nr. 219/1958 in der jeweils geltenden Fassung, erwerben können.

Der Schüler soll die Aufgaben der Flugsicherung kennen und Flugsituationen verstehen.

Lehrstoff:

3.

Klasse (2 Wochenstunden):

Fertigkeiten:

Funktelefonische Aufnahme und Abgabe von Texten aus dem Flugverkehrskontrolldienst in deutscher und englischer Sprache. Verwenden des für die internationale Zivilluftfahrt geltenden Buchstabieralphabetes. Übersetzen von englischen Texten in die deutsche Sprache.

Fernmelderecht:

Fernmeldegesetz, Verordnung über Privatfernmeldeanlagen,

Funker-Zeugnisverordnung.

Sonderbestimmungen für den Flugfunktelefoniedienst:

Auf den Flugdienst anzuwendende Bestimmungen über den Flugfernmelde- und Flugnavigationsdienst.

Nachrichtentechnik:

Im Funktelefoniedienst verwendete Sende- und Empfangsanlagen (Wirkungsweise, Aufbau, Inbetriebnahme, Bedienung). Ausbreitung von elektrischen Schwingungen, Störungsursachen im Funktelefonieverkehr.

4.

Klasse (2 Wochenstunden):

Fertigkeiten:

Funktelefonieverkehr in englischer und deutscher Sprache unter Annahme von Flügen nach Sicht- und Instrumentenflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen.

Fernmelderecht:

Internationaler Fernmeldevertrag, Vollzugsordnung für den Funkdienst.

Sonderbestimmungen für den Flugfernmelde- und Flugnavigationsdienst, Lage der in Österreich errichteten Funkanlagen für Flugfernmeldeverkehr und Navigation. Auf den Flugfunktelefoniedienst anzuwendende Bestimmungen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See.

Nachrichtentechnik:

Funknavigationsanlagen (Wirkungsweise, Aufbau, Bedienung der Anlage an Bord von Luftfahrzeugen). Den Flugfunktelefoniedienst betreffende Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst über „technische Merkmale” und „Bezeichnung der Aussendung”.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur erfolgreichen Ablegung der in der Bildungs- und Lehraufgabe genannten Prüfungen. Die Bildungs- und Lehraufgabe erfordert die Festigung der erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch intensives Üben.

Die Einbringung von Vorkenntnissen aus den Pflichtgegenständen „Lebende Fremdsprache (Englisch)”, „Elektrotechnik und Elektronik”, „Instrumente und Avionik”, „Luftfahrzeugbau” und dem Freigegenstand „Flugbetrieb” weckt das Verständnis für die jeweilige fliegerische Situation und festigt die Kenntnisse in diesen Unterrichtsgegenständen.

Als Unterrichtsmittel bewähren sich die einschlägigen Bundesgesetzblätter.

FLUGBETRIEB

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Organisation des Flugbetriebes und die erforderlichen Bodeneinrichtungen kennen.

Lehrstoff:

4.

Klasse (2 Wochenstunden):

Betrieb am Boden:

Rangierung von Luftfahrzeugen, Betriebsmittelversorgung, Energieversorgung, Wartung vor und nach dem Flug, Flugsicherung im Flugplatzbereich.

Betrieb im Flug:

Durchführung des Flugbetriebes in der Platzrunde, Durchführung von Überlandflügen nach Sichtflugregelungen. Flugnavigation beim Sicht- und Instrumentenflug.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit der Anwendung im österreichischen Flugbetrieb. Skizzenblätter, Bilder, Filme und Modelle erhöhen die Anschaulichkeit. Die Verwendung einschlägiger Vorschriften fördert den Praxisbezug.

ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1A.

C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1A.

D. FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage 1A.

Anlage 1A.2.2

```

```

LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR CHEMIE

AUSBILDUNGSZWEIG BIOCHEMIE UND BIOTECHNOLOGIE

I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

```

```

Wochenstunden

Pflichtgegenstände *) Klasse Summe Lvpfl.

1 2 3 4 Gruppe

```

```

1 Religion ......................... 2 2 2 2 8 (III)

2 Deutsch .......................... 3 2 2 2 (I)

3 Lebende Fremdsprache (Englisch) .. 2 2 1 - (I)

4 Geschichte ....................... - - 2 - (III)

5 Geographie und Wirtschaftskunde .. 2 - - - (III)

6 Wirtschaftliche Bildung,

Rechtskunde und

Politische Bildung ............... - - 2 2 III

7 Leibesübungen .................... 2 2 2 2 (IVa)

8 Mathematik und angewandte

Mathematik ....................... 4 3 - - (I)

9 Elektronische Datenverarbeitung

und angewandte elektronische

Datenverarbeitung ................ - 2 - - I

10 Physik und angewandte Physik ..... 4 3 - - (II)

11 Stöchiometrie .................... 2 2 - - I

12 Allgemeine und anorganische Chemie 5 2 2 1 I

13 Analytische Chemie ............... 2 2 2 2 I

14 Analytisches Laboratorium ........ 10 10 9 - I

15 Organische Chemie ................ - 4 2 2 I

16 Organisch-präparatives

Laboratorium ..................... - - 5 - I

17 Mikrobiologie *1) ................ - 2 3 6 I

18 Biochemie und biochemische

Technologie *2) .................. - - 2 3 I

19 Laboratorium für Biochemie und

Lebensmittelchemie *2) ........... - - - 14 I

20 Chemische Verfahrenstechnik ...... - - 2 2 I

```

```

Gesamtwochenstundenzahl 35- 35- 35- 35- 144 *)

38 38 38 38

21 Pflichtpraktikum ................. mindestens vier Wochen vor

Eintritt in die letzte

Klasse.

```

```

Freigegenstände *) Wochenstunden Lvpfl.

1 2 3 4 Gruppe

```

```

Stenotypie ........................... 2 2 - - (V)

Lebende Fremdsprache (Englisch) ...... - - - 2 (I)

Technisches Zeichnen und Darstellende

Geometrie ............................ 2 - - - II

Betriebswirtschaft ................... - - - 2 II

Angewandte elektronische

Datenverarbeitung .................... - - 2 - I

Aktuelle Fachgebiete ( ) ............. - - 2 2 I bis

VI

```

```

Unverbindliche Übungen *)

```

```

Leibesübungen ............... (bis zu) 2 2 2 2 (IVa)

```

```

Förderunterricht *)

```

```

Deutsch .............................. *3) *3) *3) *3) (I)

Lebende Fremdsprache (Englisch) ...... *3) *3) *3) - (I)

Mathematik und angewandte Mathematik . *3) *3) - - (I)

```

```

*1) Mit Übungen.

*2) Einschließlich Umwelttechnik.

*3) Bei Bedarf in jeder Klasse ein oder zwei Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).

*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Anlage 1A Abschnitt Ia.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1A.

III. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1A.

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1A.

V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE

GRUNDSÄTZE

A. Pflichtgegenstände

2.

DEUTSCH

Siehe Anlage 1A.

3.

LEBENDE FREMDSPRACHE (Englisch) Siehe Anlage 1A.

4.

GESCHICHTE

Siehe Anlage 1A.

5.

GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE Siehe Anlage 1A.

6.

WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG Siehe Anlage 1A.

7.

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1A.

8.

MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK Siehe Anlage 1A.2.1.

9.

ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG UND ANGEWANDTE ELEKTRONISCHE

DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1A.

10.

PHYSIK UND ANGEWANDTE PHYSIK

Siehe Anlage 1A.2.1.

11.

STÖCHIOMETRIE

Siehe Anlage 1A.2.1.

12.

ALLGEMEINE UND ANORGANISCHE CHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1A.2.1.

Lehrstoff:

1.

Klasse (5 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1A.2.1.

2.

Klasse (2 Wochenstunden):

Allgemeine Chemie:

Atomkern. Elektronenhülle. Atom- und Ionenbindung. Periodizität von

Eigenschaften.

Anorganische Chemie:

Elemente der 7., 6. und 5. Hauptgruppe des Periodensystems und ihre Verbindungen (Vorkommen, Eigenschaften, Herstellung, Nutzung).

3.

Klasse (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1A.2.1.

4.

Klasse (1 Wochenstunde):

Allgemeine Chemie:

Elementumwandlung, Zerfallsreihen.

Anorganische Chemie:

Elemente der 1. bis 8. Nebengruppe des Periodensystems (Vorkommen, Eigenschaften, Herstellung, Nutzung).

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1A.2.1.

13.

ANALYTISCHE CHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1A.2.1.

Lehrstoff:

1.

Klasse (2 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1A.2.1.

2.

Klasse (2 Wochenstunden):

Gravimetrie:

Fällungen mit verschiedener morphologischer Ausbildung, Verwendung

organischer Fällungsreagentien.

Volumetrie:

Säure/Base-, Redox-, Fällungs- und komplexometrische Titrationen.

Instrumentelle Methoden:

Elektrogravimetrie. Potentiometrie. Konduktometrie. Ionenaustausch. Extraktion. Kolorimetrie. Nephelometrie.

3.

Klasse (2 Wochenstunden):

Systematischer Halbmikrotrennungsgang:

Theoretische Zusammenhänge, Störungen und ihre Umgehungen.

Instrumentelle Methoden:

Elektrochemische, spektroskopische und chromatographische Methoden. Enzymatische Analyse.

4.

Klasse (2 Wochenstunden):

Trennen chemischer Verbindungen:

Physikalische und chemische Methoden.

Instrumentelle Bestimmung chemischer Verbindungen:

Infrarot-, UV-VIS- und Massenspektroskopie. Viskosität. Ultrazentrifuge. Elektrophorese. Elektronenmikroskopie.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1A.2.1.

14.

ANALYTISCHES LABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1A.2.1.

Lehrstoff:

1.

Klasse (10 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1A.2.1.

2.

Klasse (10 Wochenstunden):

Quantitative Analyse:

Gravimetrische und titrimetrische Bestimmungen.

Instrumentelle Analyse:

Elektrogravimetrie. Potentiometrie. Konduktometrie. Kolorimetrie

und Nephelometrie.

Trennverfahren:

Ionenaustausch. Extraktion.

3.

Klasse (9 Wochenstunden):

Halbmikroanalyse:

Kationen und Anionen in einfachen Salzgemischen. Vollanalysen.

Aufschluß unlöslicher Substanzen.

Analyse von Rohstoffen und technischen Produkten:

Mineral- und Abwasseranalysen. Düngemittel. Legierungen. Minerale.

Trenn- und Reinigungsoperationen von organischen Substanzen:

Destillation von Gemischen. Reinigung von Lösungsmitteln. Absolutieren. Extraktion. Chromatographie.

Instrumentelle Methoden:

Potentiographie. Polarographie. Ionensensitive Elektroden. Dead-Stop-Titration. Elektrophorese. Elementaranalyse organischer Substanzen.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1A.2.1.

15.

ORGANISCHE CHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Siehe Anlage 1A.2.1.

Lehrstoff:

2.

Klasse (4 Wochenstunden):

Organische Moleküle:

Strukturen und chemische Bindungen. Eigenschaften reaktiver

Zwischenstufen. Reaktionstypen und Mechanismen.

Monofunktionelle Stoffklassen:

Alkane, Alkene, Alkine, Diene. Halogenalkane. Alkohole, Ester, Aldehyde, Ketone. Carbonsäuren und ihre Derivate. Amine.

Polyfunktionelle Stoffklassen:

Polyole und Fettsäureester. Substituierte Carbonsäuren und ihre Derivate (Halogen-, Hydroxy- und Oxocarbonsäure); Aminocarbonsäuren, Proteine.

3.

Klasse (2 Wochenstunden):

Kohlenhydrate:

Monosaccharide. Polysaccharide.

Aromaten:

Benzol und Derivate, Substitutionsregeln. Phenole. Chinone.

Aromatische Stickstoffverbindungen. Kondensierte Aromate.

Cyclische Verbindungen:

Alicyclen. Heterocyclen.

4.

Klasse (2 Wochenstunden):

Naturstoffe:

Farbstoffe und Pigmente. Alkaloide.

Makromolekulare Stoffe:

Synthetische Polymere. Proteine. Sequenzierungs- und Syntheseprinzipien.

Lipide:

Lipide und Terpene. Steroide. Tenside.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage 1A.2.1.

16.

ORGANISCH-PRÄPARATIVES LABORATORIUM Siehe Anlage 1A.2.1.

17.

MIKROBIOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes gebräuchlichsten Theorien und Methoden der Biologie und der Mikrobiologie sowie die gebräuchlichsten Methoden der Gentechnik kennen und gewandt anwenden können.

Lehrstoff:

2.

Klasse (2 Wochenstunden):

Entstehung des Lebens:

Chemische Evolution, Entwicklungsgeschichte des Lebens mit Kulturformen. Belebte und unbelebte Materie; pflanzliche und tierische Organisation.

Zelle:

Bau und Funktion der Zellorganellen. Physiologie.

Vererbung:

Molekulargenetik, Vererbungsgesetze. Richtlinien der Mutation.

Gewebe:

Ein- und Vielzelligkeit. Zellteilung. Vermehrung. Pflanzliche und tierische Gewebe. Physiologische Bedeutung.

3.

Klasse (3 Wochenstunden):

Mikrobiologie:

Arten und Bedeutung der Mikroorganismen im Stoffkreislauf der Natur. Morphologie. Physiologie. Systematik. Bedeutung im medizinischen, saprophytischen und industriellen Bereich. Viren, Phagen und Rickettsien. Einfache mikrobiologische Arbeitsmethoden.

Organe:

Bau und Leistung pflanzlicher und tierischer Organsysteme. Grundorgane und ihre physiologische Bedeutung.

4.

Klasse (6 Wochenstunden):

Organe:

Mikroskopische und makroskopische Untersuchungen pflanzlicher und tierischer Ein- und Mehrzeller. Anfertigen und Färben von Schnitten. Darstellung des Zellkernes pflanzlicher und tierischer Zellen. Präparation und Analyse von Chromosomen und ihrer Sonderformen. Physiologische Untersuchungen. Isolierung von Geweben und Organen.

Humanbiologie:

Bau und Physiologie des Menschen. Fortpflanzung. Immunbiologie

(Gesundheit und Krankheit).

Mikrobiologie:

Mikrobiologische Präparation. Färbemethoden. Wachstum auf verschiedenen Nährböden. Sterilisation und Entkeimung. Zellteilungen und Zellkolonien. Anreicherungs- und Reinzuchtverfahren. Keimzahlbestimmungen. Physiologische Untersuchungsverfahren. Untersuchungskriterien und Bestimmungsverfahren. Keimschädigende Einflüsse (Antibiotika, Desinfektionsmittel). Chemische Einflüsse auf Ein- und Mehrzeller.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der beruflichen Praxis. Daher kommt sorgfältiger Literaturarbeit und Arbeitsplanung besondere Bedeutung zu.

Die Gedächtnisbelastung der Schüler wird minimiert und die Motivation erhöht, wenn schon auf kurzen theoretischen Abschnitten Perioden von praktischen Übungen folgen, wobei ein Blocken des theoretischen und/oder des praktischen Unterrichtes vorteilhaft sein kann.

Manche Übungen bedürfen der Vorbereitung durch kurze Vorbesprechungen entsprechend dem Stand des theoretischen Unterrichtes. Den Anforderungen der Praxis entsprechend, wird von den Schülern die Ausarbeitung eines Praktikumsberichtes verlangt.

Das durchschnittliche Ausmaß der Übungen beträgt in der 3. Klasse 2 Wochenstunden und in der 4. Klasse 4 Wochenstunden.

18.

BIOCHEMIE UND BIOCHEMISCHE TECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für die Praxis des Fachgebietes bedeutsamen biochemischen Mechanismen sowie Zusammenhänge biochemischer Abläufe in der Zelle und im Organismus kennen. Er soll die gebräuchlichsten biochemisch-technologischen Verarbeitungsmethoden kennen.

Der Schüler soll die häufigsten Lebensmittelinhaltsstoffe sowie typische Methoden zu ihrer Untersuchung, Bestimmung und Beurteilung kennen. Er soll die einschlägigen Erfordernisse des Umweltschutzes kennen.

Lehrstoff:

3.

Klasse (2 Wochenstunden):

Proteine:

Konformation, Struktur, Eigenschaften, Funktion.

Enzyme:

Katalyse, Aktivität, Mechanismen, Kinetik, Coenzyme, Effektoren.

Gewinnung und Reinigung.

Nucleinsäuren:

Struktur, Aufbau, Replikation, Transkription, Translation, Proteinbiosynthese, genetischer Code, Regulation der Genexpression.

Stoffwechsel:

Proteolytische Enzyme, Auf- und Abbau der Aminosäuren, Harnstoffzyklus. FDP-, PP- und KDPG-Weg, Citratzyklus (Ablauf, Bedeutung im Stoffwechsel). Energieausbeute. Atmungskette.

Biochemische Technologie:

Alkoholische Gärung, ketonische Gärung, Säuregärung. Lebensmitteltechnologie.

4.

Klasse (3 Wochenstunden):

Lipide:

Fette, Fettsäurestoffwechsel, Phospholipide, Glycolipoide,

Lipoproteide. Wechselbeziehungen im Stoffwechsel.

Biologische Membranen:

Aufbau und Bestandteile. Transportmechanismen. Stoffaustausch

innerhalb der Zelle.

Naturstoffe als Lebensmittel:

Autoxidation von Lipiden. Amadori-Umlagerung. Verdaulichkeit von

Proteinen. Reaktionen der Kohlenhydrate mit

Lebensmittelinhaltsstoffen.

Aromastoffe:

Natürliche und synthetische Aromastoffe, Analyse,

Bildungsmöglichkeiten.

Zusatzstoffe:

Vitamine, Mineralstoffe, Farbstoffe, Süßstoffe,

Konservierungsmittel, Dickungsmittel, Feuchthaltemittel,

Komplexbildner.

Kontaminanten:

Toxine, Schwermetalle, Radionuklide, Pestizide, Pharmaka.

Biochemische Technologie:

Antibiotika, Pharmaka. Aerober und anaerober Abbau von Biomassen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben des Fachgebietes.

Die Erkenntnis der typischen Probleme des Fachgebietes wird zweckmäßigerweise aufbauend auf die Kenntnisse aus Biologie und organischer Chemie vermittelt.

19.

LABORATORIUM FÜR BIOCHEMIE UND LEBENSMITTELCHEMIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll biochemische Arbeitsmethoden des Fachgebietes beherrschen. Er soll Probleme aus den Gebieten der Biochemie, der Lebensmittelchemie und der einschlägigen Umwelttechnik lösen können.

Lehrstoff:

4.

Klasse (14 Wochenstunden):

Biochemie:

Herstellung von Gewebe- und Zellhomogenisaten. Bestimmung und Isolierung von Proteinen, Nucleinsäuren, Lipiden und Enzymen. Methoden zur Reinigung und Charakterisierung (fraktionierte Fällung, Membrantrennung, chromatographische Verfahren, elektrophoretische Methoden, Zentrifugationstechniken). Enzymkinetik (Aktivitätsbestimmungen, Michaelis-Konstante, Effektoreneinfluß). Immunologische Verfahren. Radiochemische Methoden.

Lebensmittel:

Analyse und Beurteilung.

Kosmetika:

Analyse und Beurteilung.

Umwelttechnik:

Biologische Untersuchungsverfahren. Chemische Analysemethoden.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Vielseitigkeit und die Häufigkeit der biochemischen Arbeitsmethoden sowie der Beitrag zur systematischen Einführung in die Methoden der Praxis. Daher kommt sorgfältiger Literaturarbeit und Arbeitsplanung besondere Bedeutung zu.

Zur Praxisnähe gehören auch die Verwendung von prozeßrechnergesteuerten Geräten sowie der Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung zur Auswertung der Meßergebnisse.

Die Gedächtnisbelastung der Schüler wird minimiert und die Motivation erhöht, wenn schon auf kurze theoretische Abschnitte Perioden praktischer Übungen folgen, wobei ein Blocken des theoretischen oder praktischen Unterrichtes vorteilhaft sein kann.

Manche Übungen bedürfen der Vorbereitung durch kurze Vorbesprechungen entsprechend dem Stand des theoretischen Unterrichtes. Den Anforderungen der Praxis entsprechend, wird von den Schülern die Ausarbeitung eines Laboratoriumsberichtes verlangt.

20.

CHEMISCHE VERFAHRENSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll den Aufbau und die Wirkungsweise der in der Praxis des Fachgebietes gebräuchlichsten Maschinen, Apparate und verfahrenstechnischen Operationen einschließlich der Sicherheitsmaßnahmen und des Umweltschutzes kennen. Er soll Materialdurchsatz und Energiebedarf abschätzen können.

Lehrstoff:

3.

Klasse (2 Wochenstunden):

Mechanische Operationen:

Fördern von Flüssigkeiten und Gasen, Trennen von Feststoffen und

von dispersen Systemen; Vereinen von Stoffen.

Energietechnik:

Wärmetransport, Wärmeaustausch.

4.

Klasse (2 Wochenstunden):

Energietechnik:

Kälteerzeugung, Gefriertechnik.

Thermische Operationen:

Verdampfen, Destillieren, Extrahieren, Kristallisieren.

Biochemisch-technische und biologisch-technische Prozesse:

Bioreaktoren, Meß- und Regelungstechnik.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der chemisch-technischen Praxis, weshalb besonders auf dem Stand der Technik angepaßte Lehrinhalte zu achten sein wird.

Dem Umweltschutz und den Sicherheitsmaßnahmen im Betrieb kommt besondere Bedeutung zu.

Bildtafeln, Skizzenblätter und praxisübliche Unterlagen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes.

21.

PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1A.

B. Freigegenstände

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1A.

LEBENDE FREMDSPRACHE (Englisch)

Siehe Anlage 1A.

TECHNISCHES ZEICHNEN UND DARSTELLENDE GEOMETRIE

Siehe Anlage 1A.

BETRIEBSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1A.

ANGEWANDTE ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1A.

AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage 1A.

C. Unverbindliche Übungen

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1A.

D. Förderunterricht

Siehe Anlage 1A.

Anlage 1A.3.2

```

```

LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR ELEKTRONIK

I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

```

```

Lehrver-

Wochenstunden pflichtungs-

Pflichtgegenstände *) gruppe

Klasse

1 2 3 4 Summe

```

```

```

1.

Religion ................ 2 2 2 2 8 (III)

```

```

2.

Deutsch ................. 3 2 2 2 (I)

```

```

3.

Lebende Fremdsprache

```

(Englisch) .............. 2 2 1 - (I)

```

4.

Geschichte .............. - 2 - - (III)

```

```

5.

Geographie und

```

Wirtschaftskunde ........ 2 - - - (III)

```

6.

Wirtschaftliche Bildung,

```

Rechtskunde und

Politische Bildung ...... - - 4 - III

```

7.

Betriebslehre und

```

technische Kalkulation .. - - - 2 (I)

```

8.

Leibesübungen ........... 2 2 2 2 (IVa)

```

```

9.

Mathematik und angewandte

```

Mathematik .............. 5 2 - - (I)

```

10.

Physik und angewandte

```

Physik .................. 2 2 - - (II)

```

11.

Chemie, angewandte Chemie

```

und Umwelttechnik ....... 2 1 - - II

```

12.

Elektronische

```

Datenverarbeitung und

angewandte elektronische

Datenverarbeitung ....... - 2 - - I

```

13.

Elektrotechnik .......... 4 2 3 - (I)

```

```

14.

Elektronik und

```

Nachrichtentechnik ...... - 2 3 3 I

```

15.

Meßtechnik *1) und

```

Digitaltechnik .......... - 2 3 3 I

```

16.

Fertigungstechnik und

```

Konstruktionslehre *2) .. 5 3 3 4 I

```

17.

Laboratorium ............ - - 3 4 I

```

```

18.

Werkstättenlaboratorium . - - - 4 III

```

```

19.

Werkstätte .............. 9 12 12 12 (Va)

```

```

```

Gesamtwochenstundenzahl 35-38 35-38 35-38 35-38 144 *)

```

20.

Pflichtpraktikum mindestens vier Wochen vor Eintritt

```

in die letzte Klasse

```

```

Lehrver-

Wochenstunden pflichtungs-

Freigegenstände *) gruppe

Klasse

1 2 3 4

```

```

Stenotypie .................. 2 2 - - (V)

Darstellende Geometrie ...... 2 - - - (I)

Lebende Fremdsprache

(Englisch) ................ - - - 2 (I)

Betriebswirtschaft .......... - - - 2 III

Aktuelle Fachgebiete ........ - - 2 2 (I bis VI)

Unverbindliche Übungen *)

Leibesübungen ...... (bis zu) 2 2 2 2 (IVa)

Förderunterricht *)

Deutsch ..................... *3) (I)

Lebende Fremdsprache

(Englisch) ................ *3) (I)

Mathematik und angewandte

Mathematik ................ *3) (I)

```

```

1) Einschließlich Steuerungs- und Regelungstechnik. 2) Mit Konstruktionsübungen.

*3) Bei Bedarf in jeder Klasse, in der der entsprechende Pflichtgegenstand vorgesehen ist, je 1 oder 2 Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).

*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Anlage 1A Abschnitt Ia.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1.

III. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1.

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1.

V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN,

DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. Pflichtgegenstände

2.

DEUTSCH

Siehe Anlage 1.

3.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1.

4.

GESCHICHTE

Siehe Anlage 1.

5.

GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE

Siehe Anlage 1.

6.

WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG, RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG

3.

Klasse (4 Wochenstunden):

Siehe Anlage 1.

7.

BETRIEBSLEHRE UND TECHNISCHE KALKULATION

Siehe Anlage 1.

8.

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1.

9.

MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1.3.1.

10.

PHYSIK UND ANGEWANDTE PHYSIK

Siehe Anlage 1.3.1.

11.

CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK

Siehe Anlage 1.3.1.

12.

ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG UND ANGEWANDTE ELEKTRONISCHE

DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1.

13.

ELEKTROTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Grundgesetze der Elektrotechnik und ihre Anwendung sicher beherrschen und facheinschlägige Aufgaben lösen können.

Der Schüler soll die elektrotechnischen Gesetze, Vorschriften und Normen, insbesondere hinsichtlich der Sicherheitsmaßnahmen gegen elektrische Unfälle, kennen und anwenden können.

Lehrstoff:

1.

Klasse (4 Wochenstunden):

Begriffe:

Größen und Einheiten. Stromarten.

Stromkreis:

Stromleitung in Metallen, Halbleitern, Flüssigkeiten und Gasen. Lineare und nichtlineare Widerstände. Ohmsches Gesetz, Kirchhoffsche Gesetze, Schaltungen von Widerständen und Stromquellen, Ersatzschaltungen. Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad, Anpassung.

Energieumwandlung:

Elektrowärme (Prinzip, Wärmeübertragung), Thermoelektrizität (Prinzip, Nutzungsarten). Elektrochemische Spannungsquellen (Verhalten von Elektrolyten; Primärelemente, Sammler).

Magnetisches Feld:

Größen und Gesetze, Energie und Kraftwirkung; magnetischer Kreis.

Elektrisches Feld:

Größen und Gesetze. Energie und Kraftwirkung.

2.

Klasse (2 Wochenstunden):

Magnetisches Feld:

Durchflutungsgesetz, Induktionsgesetz, Induktivität.

Passive Bauelemente:

Spule, Kondensator. Einfache RLC-Schaltungen.

Wechselstromtechnik:

Darstellung sinusförmiger Größen (Spitzenwert, Mittelwerte und Zeigerdarstellung).

3.

Klasse (3 Wochenstunden):

Wechselstromtechnik:

Wechselstromwiderstände, Resonanz; Leistung; Drehstrom.

Elektrische Anlagen und Maschinen:

Schutzmaßnahmen; Aufbau und Betriebsverhalten von Transformatoren und Motoren.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der technischen Praxis des Fachgebietes, weshalb besonders auf dem Stand der Technik angepaßte Lehrinhalte zu achten sein wird.

Die praktische Ausrichtung der Bildungs- und Lehraufgabe erfordert, insbesondere in der 1. Klasse, Rechenübungen, wobei das durchschnittliche Ausmaß der Rechenübungen eine Wochenstunde beträgt. Der Praxisbezug wird auch durch den Einsatz elektronischer Rechenhilfen gefördert.

Bildtafeln, Skizzenblätter und praxisübliche Unterlagen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes.

In jeder Klasse sind vier Schularbeiten zulässig.

14.

ELEKTRONIK UND NACHRICHTENTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Elemente, die Gesetze und gebräuchlichsten Anwendungen der Elektronik sowie der Hochfrequenz- und Nachrichtentechnik sicher beherrschen und einfache einschlägige Berechnungen durchführen können. Er soll die einschlägigen Gesetze, Normen und Vorschriften kennen.

Lehrstoff:

2.

Klasse (2 Wochenstunden):

Nachrichtentechnik:

Relais, elektronische Schalter, Geräte der Fernsprech- und Fernschreibtechnik.

Halbleiterbauelemente:

Aufbau, Funktion, Kenngrößen, Kennlinien und Ersatzschaltungen.

3.

Klasse (3 Wochenstunden):

Halbleitertechnik:

Einfache Anwendungen elektronischer Bauelemente in der Schaltungstechnik. Optoelektronische Bauelemente.

Operationsverstärker.

Nachrichtentechnik:

Übertrager, Orts- und Fernvermittlungstechnik.

Elektroakustik:

Mikrophone, Lautsprecher, Schallaufzeichnungs- und Wiedergabegeräte.

Rundfunktechnik:

Verstärker, Schwingungserzeugung, Modulation, Empfänger.

4.

Klasse (3 Wochenstunden):

Fernsehtechnik:

Bildaufnahme, Bildübertragung und Bildwiedergabe,

Farbfernsehempfänger.

Hochfrequenztechnik:

Empfangs- und Sendetechnik, Antennen und Antennenanlagen.

Nachrichtentechnik:

Fernschreib- und Datenvermittlungstechnik; Filter, Leitungen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Routineaufgaben des Fachgebietes, weshalb besonders auf dem Stand der Technik angepaßte Lehrinhalte zu achten sein wird.

Bildtafeln, Skizzenblätter und praxisübliche Unterlagen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes.

Der Praxisbezug wird durch den Einsatz elektronischer Rechenhilfen gefördert.

15.

MESSTECHNIK UND DIGITALTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll gebräuchliche elektrische und elektronische Meßgeräte handhaben können und mit den gängigen Verfahren der Meßtechnik vertraut sein. Er soll für eine gegebene Aufgabe die geeigneten Geräte und Verfahren in günstiger Kombination von Meßgenauigkeit und Aufwand auswählen können.

Der Schüler soll Steuerungs- und Regelungsaufgaben mit elektronischen Mitteln lösen können.

Der Schüler soll die Gesetze der Digitaltechnik und ihre Anwendungen beherrschen und einschlägige Aufgaben lösen können. Er soll die einschlägigen Vorschriften und Normen kennen und beachten.

Lehrstoff:

2.

Klasse (2 Wochenstunden):

Begriffe:

Internationales Einheitssystem, Meßfehler und Genauigkeit;

Empfindlichkeit. Analoges und digitales Meßprinzip.

Gleichstrom-Meßmethoden:

Strom-, Spannungs- und Leistungsmessung, Widerstandsmessung;

Kompensation.

Meßgeräte:

Aufbau, Eigenverbrauch, Anwendung, Meßbereichserweiterung,

Meßzubehör.

Oszilloskop:

Aufbau, Anwendung, Ausführungsformen.

3.

Klasse (3 Wochenstunden):

Digitaltechnik:

Schaltalgebra, Codes, Bausteine der kombinatorischen Logik.

Wechselstrommeßtechnik:

Strom-, Spannungs- und Leistungsmessung.

Steuerungs- und Regelungstechnik:

Elektrische Messung nichtelektrischer Größen.

Freiprogrammierbare Steuerungen:

Regelkreisglieder (Aufbau, Verhalten), Grundformen der Regler,

stetige und unstetige Regler.

4.

Klasse (3 Wochenstunden):

Digitaltechnik:

Kippschaltungen, Zähler, Schieberegister, Speicher. Struktur eines Mikrocomputersystems; Befehlssatz eines typischen Mikroprozessors. Einführung in eine maschinenorientierte Programmiersprache.

Meßgeräte:

Signalgeneratoren; Frequenz- und Phasenmeßgeräte, Analog-Digital- und Digital-Analog-Umsetzer, digitale Meßgeräte. Programmierbare Meßsysteme.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Routineaufgaben des Fachgebietes.

Bildtafeln, Skizzenblätter und Firmenunterlagen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes. Der Praxisbezug wird durch den Einsatz elektronischer Rechenhilfen gefördert.

16.

FERTIGUNGSTECHNIK UND KONSTRUKTIONSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Eigenschaften, die Verwendung und die Bearbeitung der in der Elektronik gebräuchlichen Werk- und Hilfsstoffe sowie die Fertigungsverfahren der Elektronik kennen.

Der Schüler soll selbständig Bauteile, einfache Baugruppen und einfache Geräte der Elektronik dimensionieren und konstruieren können. Er soll die hiezu nach dem Stand der Technik erforderlichen Fertigungsunterlagen (Schaltplan, Druckvorlage, Bohrplan, Bestückungsplan, Werkzeichnungen, Zusammenstellungszeichnungen, Stücklisten) und einschlägige Software erstellen können. Er soll praxisübliche Konstruktionshilfen bedienen und einsetzen können.

Lehrstoff:

1.

Klasse (5 Wochenstunden):

Spanende Formgebung:

Drehen, Bohren, Fräsen, Schleifen.

Spanlose Formgebung:

Blechbearbeitung. Druckguß, Spritzguß, Extrusion, Schweißen, Löten,

Kleben.

Werkstoffe:

Eisenmetalle, Nichteisenmetalle, Halbleiter; Keramik, Kunststoffe,

Gläser, Isolierstoffe. Werkstoffprüfung. Galvanotechnik.

Fertigungsverfahren der Elektronik:

Dickschicht- und Dünnfilmtechnologie.

Technisches Zeichnen:

Zeichengeräte, Normschrift, normgerechtes Zeichnen, Modellaufnahme

durch Handskizzen, Werkzeichnung und Zusammenstellungszeichnung;

Stücklisten.

Elemente der Feinwerktechnik:

Gestalten und Dimensionieren von Bauelementen des feinwerktechnischen Apparatebaus; Passungen, Toleranzen.

2.

Klasse (3 Wochenstunden):

Fertigungsverfahren der Elektronik:

Herstellung von Leiterplatten. Erstellen der Fertigungsunterlagen nach vorgegebenen Schaltungen unter Berücksichtigung feinwerktechnischer Bauelemente.

Elektronische Bauteile:

Bauformen; Berechnen und Dimensionieren von Bauteilen und Grundschaltungen. Magnetische Werkstoffe, dielektrische Werkstoffe.

3.

Klasse (3 Wochenstunden):

Elektronische Baugruppen:

Berechnen und Dimensionieren von einfachen Baugruppen unter Berücksichtigung vorgegebener Leistungsmerkmale. Erstellen der Fertigungsunterlagen.

4.

Klasse (4 Wochenstunden):

Elektronische Geräte:

Entwurf von Geräten unter Berücksichtigung vorgegebener Leistungsmerkmale. Erstellen von Fertigungsunterlagen und der erforderlichen Software.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Häufigkeit der Anwendung in der betrieblichen Praxis, der Beitrag zur systematischen Einführung in Entwurfs- und Berechnungsprobleme sowie die Schulung des konstruktiven Denkens in bezug auf funktionstreues, wirtschaftliches, fertigungs- und normgerechtes Gestalten. Zur Praxisnähe gehört auch die Verwendung praxisüblicher Unterlagen sowie der elektronischen Datenverarbeitung für Entwicklung, Berechnung und Konstruktion.

Das durchschnittliche Ausmaß der Übungen (Entwurf, Dimensionierung, Versuchsaufbau und Erprobung bzw. Softwareentwicklung und Test, Konstruktion) beträgt in der 1., 2. und 3. Klasse je zwei, in der 4. Klasse drei Wochenstunden.

17.

LABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Schaltungs- und Meßaufgaben der Laboratoriumspraxis im Fachgebiet selbständig und sorgfältig ausführen und kritisch auswerten können. Er soll die für die jeweilige Aufgabe geeignetsten Meßmethoden und Meßgeräte unter Beachtung der Sicherheitserfordernisse auswählen können. Er soll Untersuchungsberichte zusammenstellen und auswerten und die Ergebnisse interpretieren können.

Lehrstoff:

3.

Klasse (3 Wochenstunden):

4.

Klasse (4 Wochenstunden):

Übungen aus den Themenbereichen der Pflichtgegenstände „Elektrotechnik”, „Elektronik und Nachrichtentechnik” und „Meß- und Digitaltechnik” wie im jeweiligen Lehrstoff dieser Pflichtgegenstände.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Vielseitigkeit der Methoden, die Häufigkeit der Anwendungen in der betrieblichen Praxis und der Beitrag zur systematischen Einführung in die praktischen Probleme der Fachrichtung sowie die vorhandene Laboratoriumsausstattung. Dem Stand der Technik angepaßte Lehrinhalte sind in diesem Zusammenhang von größter Wichtigkeit.

Manche Übungen bedürfen der Vorbereitung durch kurze Vorbesprechungen entsprechend dem Stand des Unterrichtes in den theoretischen Pflichtgegenständen. Besonders wertvoll sind Übungen, die den Lehrstoff mehrerer Themenbereiche oder Unterrichtsgegenstände anwenden.

Die effiziente Arbeit in der Gruppe, die sorgfältige Behandlung der Geräte und die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften werden zweckmäßigerweise durch einführende Hinweise und durch lenkendes Eingreifen gewährleistet.

Den Anforderungen der Praxis entsprechend, wird von den Schülern die Führung eines Übungsprotokolls und die Ausarbeitung eines Laboratoriumsberichtes verlangt.

18.

WERKSTÄTTENLABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll fertigungs- sowie betriebspraktische Prüf- und Meßaufgaben, die über den Rahmen der Werkstättenausbildung hinausgehen, lösen und dokumentieren können.

Lehrstoff:

4.

Klasse (4 Wochenstunden):

Stoffgebiet Niederfrequenztechnik:

Einstellen und Messen an Geräten der Phonotechnik, Elektroakustik

und Magnetaufzeichnung.

Stoffgebiet Hochfrequenztechnik:

Aufbauen, Einstellen und Abgleichen von Rundfunk- und Fernsehgeräten. Einpegeln von Antennenanlagen.

Stoffgebiet Steuerungs- und Regelungstechnik:

Einstellen und Prüfen von Geräten und Systemen.

Stoffgebiet Digitaltechnik:

Erstellen einfacher Programme.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit der Anwendung der Verfahren in der beruflichen Praxis. Die Messungen, Untersuchungen und Auswertungen bauen auf den in den theoretisch-technischen Unterrichtsgegenständen und im Pflichtgegenstand „Werkstätte” erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten auf. Besondere Bedeutung kommt den Schutzmaßnahmen zu.

Den Anforderungen der Praxis entsprechend, wird von den Schülern die Führung eines Übungsprotokolls und die Ausarbeitung eines Laboratoriumsberichtes verlangt.

19.

WERKSTÄTTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Fachgebiet verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe sicher handhaben und instand halten können. Er soll die Eigenschaften sowie die Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten der Werk- und Hilfsstoffe kennen.

Der Schüler soll facheinschlägige Erzeugnisse herstellen sowie facheinschlägige praktische Tätigkeiten ausführen können. Er soll die Arbeitsvorgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren können.

Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff:

1.

Klasse (9 Wochenstunden):

Grundausbildung:

Werkstättenbetrieb, Werkstättenordnung, Unfallverhütung. Maschinenbauliche Fertigkeiten (Messen, Anreißen, Körnen, Feilen, Meißeln, Sägen, Schneiden, Bohren, Senken, Reiben, Passen, Schleifen, Schärfen, Gewindeschneiden von Hand, Stempeln). Elektrotechnische Fertigkeiten (Zurichten und Verlegen von blanken und isolierten Leitungen, Herstellen von Verbindungen, Anfertigen von Draht- und Kabelformen, Isolieren; einfache Installationsschaltungen. Visuelles Erkennen elektrischer und elektronischer Bauteile).

Mechanische Werkstätte:

Drehen (Längs-, Plan- und Innendrehen, Einstechen, Abstechen, maschinelles Gewindeschneiden). Hobeln von Flächen und Nuten, Fräsen verschiedener Werkstoffe nach Anriß und nach Maß unter Einhalten vorgegebener Toleranzen; Stirnfräsen.

2.

Klasse (12 Wochenstunden):

Elektromechanische Werkstätte:

Blecharbeiten, Stanzen, fachbezogene Arbeiten an Werkzeugmaschinen unter besonderer Berücksichtigung der Feinwerktechnik, Anfertigen einfacher Werkzeuge und Vorrichtungen. Hartlöten, Härten.

Gerätebau:

Verdrahtungs- und Verzinnungsarbeiten, Weichlöten. Aufbau einfacher

elektronischer Geräte.

Elektroinstallation:

Niederspannungsinstallation. Aufbau, Inbetriebnahme und Reparatur von Verteil-, Sicherungs- und Schalteinrichtungen sowie elektrischer Anlagen. Anwenden der elektrischen und mechanischen Schutzmaßnahmen. Anschließen und Inbetriebsetzen von Stromverbrauchern, Meß-, Schalt- und Steuerungsgeräten mit Funktionsprüfung.

Kunststoffverarbeitung:

Bearbeiten von Kunststoffhalbzeug. Gießharz- und Klebetechnik,

maschinelle Verarbeitung von Kunststoffen.

Schweißen:

Gasschmelz-, Elektro- und Schutzgasschweißen.

Fernmeldetechnik:

Aufbauen und Prüfen von Baugruppen der Vermittlungstechnik und der Kommunikationssysteme.

3.

Klasse (12 Wochenstunden):

Elektronik:

Herstellen von Grundschaltungen, Bau und Inbetriebnahme analoger

und digitaler Systeme.

Niederfrequenztechnik:

Abgleichen, Einstellen und Prüfen, Warten und Reparieren von Geräten der Elektroakustik, Phonotechnik, Magnetaufzeichnung.

Hochfrequenztechnik:

Abgleichen, Einstellen und Prüfen, Warten und Reparieren von Geräten der Rundfunk- und Fernsehtechnik sowie Anfertigen einfacher Baugruppen und Geräte.

Fernmeldetechnik:

Aufbauen und Prüfen von Ruf-, Signal- und Meßeinrichtungen und von

Kommunikationssystemen.

Elektromaschinenbau:

Wickel- und Isolierarbeiten an Transformatoren und Spulen.

Zusammenbau und Reparatur elektrischer Geräte.

4.

Klasse (12 Wochenstunden):

Elektronik:

Reparatur- und Prüfarbeiten an analogen und digitalen Geräten.

Niederfrequenztechnik:

Aufbau und Reparatur von Baugruppen und Geräten unter Beachtung der

einschlägigen Vorschriften.

Hochfrequenztechnik:

Aufbau von Antennenanlagen unter Berücksichtigung der einschlägigen

Vorschriften. Entstörfilter. Aufbau und Reparatur einschlägiger

Geräte.

Arbeitsvorbereitung:

Arbeitsaufträge, Werkstattzeichnungen, Arbeitsplanung. Vor- und Nachkalkulation von Arbeitsaufträgen. Arbeitssteuerung. Bestellwesen. Führung von praxisüblichen Dateien; statistische Auswertung. Lagerhaltung.

Didaktische Grundsätze:

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, der Funktion, der Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut gemacht werden. Die in der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung und Allgemeinen Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung sowie im Arbeitnehmerschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände sowie des Laboratoriums von besonderer Wichtigkeit.

Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisungen für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.

Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation von Fertigungsbetrieben vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die organisatorischen Arbeiten vom Fertigungsauftrag bis zur Fertigungskontrolle kennenlernt. Der Praxisbezug kann durch Herstellen und Bearbeiten branchenüblicher Produkte mit Verkaufswert gefördert werden.

Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein von jedem Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.

20.

PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1.

B. Freigegenstände

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1.

DARSTELLENDE GEOMETRIE

Siehe Anlage 1.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1.

BETRIEBSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1A.2.1.

AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage 1.

C. Unverbindliche Übungen

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage 1.

D. Förderunterricht

DEUTSCH

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1.

Anlage 1A


ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN,

ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN VIERJÄHRIGEN TECHNISCHEN UND

GEWERBLICHEN FACHSCHULEN

I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die Fachschule hat im Sinne der §§ 52 und 58 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes der Erlernung einschlägiger Berufe und der facheinschlägigen Ausbildung zu dienen.

Der Absolvent der Fachschule soll über die im Alltag und im Berufsleben häufig benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse nach dem Stand der Technik sicher verfügen können. Er soll die durch Gesetz oder Norm festgelegten Erfordernisse der Berufspraxis kennen und beachten sowie die in der Berufspraxis verwendeten Maschinen und Geräte sicher bedienen können.

Der Absolvent soll bei der Anwendung der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse in der technischen Problemlösung die Wechselwirkung von Mensch und Umwelt richtig beurteilen können; er soll mit seiner Arbeit bei der Erhaltung des Lebensraumes mitwirken können.

Er soll Vorgänge und Zustände nach vorgegebenen Gesichtspunkten präzise beobachten, Wesentliches erkennen und Sachverhalte in gesprochenem und geschriebenem Deutsch, in mathematischnaturwissenschaftlicher Symbolik sowie durch graphische Darstellungen ausdrücken können. Er soll Betriebs-, Wartungs- und Reparaturanleitungen in einer Fremdsprache verstehen und anwendungsorientiert ins Deutsche übertragen können.

Der Absolvent soll verantwortungsbewußt handeln und die Auswirkungen seiner Tätigkeit auf Arbeitskollegen, Betrieb, Gesellschaft und Umwelt abschätzen können.

Der Absolvent soll zur Mitwirkung am öffentlichen Geschehen und am österreichischen Kulturleben befähigt und bereit sein; er soll die demokratischen Prinzipien sowie die Eigenart der Bevölkerung seiner engeren und weiteren Heimat und seines Berufsstandes kennen und bejahen. Er soll nach Objektivität streben und fremden Standpunkten mit Achtung und Toleranz gegenübertreten. Er soll zur Zusammenarbeit bei Problemlösungen befähigt und bereit sein. Er soll die Arbeit anderer achten. Er soll zur Weiterbildung bereit sein und seine Weiterbildung planen können.

Der Absolvent soll Neues mit Interesse aufnehmen und verfolgen, mit Selbstvertrauen an die Arbeit herangehen und an der eigenen Arbeit und Leistung Freude empfinden. Er soll in kulturellen Tätigkeiten Entspannung finden. Er soll seine physische und psychische Gesundheit und seine Leistungsfähigkeit durch gesunde Bewegung und Haltung sowie durch Betätigung in Spiel und Sport fördern.

Ia. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das allgemeinbildende, das fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungsziel des Lehrplanes, die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens Bedacht zu nehmen.

In der Stundentafel ist für die einzelnen Klassen im Bereich der Pflichtgegenstände die Gesamtwochenstundenzahl in einem Rahmen vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand “Religion”) in den einzelnen Klassen innerhalb des in der Stundentafel vorgesehenen Rahmens so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird. Die Veränderungen unterliegen der Beschränkung, dass Pflichtgegenstände in jeder Klasse um höchstens eine Wochenstunde reduziert werden dürfen. Die Veränderungen dürfen weiters nicht zu einem gänzlichen Entfall des Pflichtgegenstandes führen.

Die Neufestsetzung der Wochenstundenaufteilung hat unter Beachtung des allgemeinen Bildungszieles, der gewerblichen Berechtigungen, der Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten, der schulautonomen Schwerpunktsetzungen sowie unter Zugrundelegung eines pädagogischen Konzepts zu erfolgen. Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen verändert, so sind schulautonom jedenfalls die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können ferner innerhalb des in der Stundentafel vorgesehenen Rahmens im Bereich der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand “Religion”) Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung der folgenden Bestimmungen vorgenommen werden:

1.

In jedem Pflichtgegenstand ist es zulässig, die Aufteilung der Wochenstunden auf die Klassen (und entsprechend der Verteilung des Lehrstoffs) abweichend vorzunehmen.

2.

Das Stundenausmaß der lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenstände kann um durchschnittlich bis zu zwei Wochenstunden pro Klasse reduziert werden, um - im Ausmaß der Reduktionen - zusätzliche Pflichtgegenstände einzuführen und/oder das Stundenausmaß von vorgesehenen Pflichtgegenständen zu erhöhen. Die Reduktionen unterliegen der Beschränkung, dass Pflichtgegenstände in jeder Klasse um höchstens eine Wochenstunde reduziert werden dürfen. Die Reduktionen dürfen weiters nicht zu einem gänzlichen Entfall des Pflichtgegenstandes führen.

3.

In jeder Klasse kann ein Pflichtgegenstand mit einem bezüglich Fachgebiet und Methodik verwandten Pflichtgegenstand als zusammengefasster Pflichtgegenstand geführt werden; aus der neuen Bezeichnung müssen die Bezeichnungen der zusammengefassten Pflichtgegenstände hervorgehen. Bei Anwendung der in Z 1 und 2 genannten Maßnahmen ist zu beachten, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erhalten bleibt.

Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden, für die dieser Lehrplan keinen Lehrstoff enthält, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die diesbezüglichen Bestimmungen zu enthalten. Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffumschreibungen und didaktische Grundsätze vorgenommen werden.

Freigegenstände und Unverbindliche Übungen können bei Bedarf schulstufenübergreifend geführt werden.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen, ein zusätzlicher Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.

Bei der Schaffung zusätzlicher Unterrichtsgegenstände und bei der Veränderung bestehender Unterrichtsgegenstände ist auf das fachliche Ausbildungsziel des Lehrplanes und die folgenden Richtlinien zu achten:

Richtlinien für die Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll allgemeine oder fachliche Kompetenzen erwerben, die die in den anderen Pflichtgegenständen vermittelten Haltungen, Kenntnisse und Fertigkeiten unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse vertiefen oder ergänzen.

Richtlinien für den Lehrstoff:

Soweit sich der Lehrstoff auf Inhalte erstreckt, die nicht innerhalb der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände durch entsprechende Erhöhung des Stundenausmaßes abgedeckt werden können, sind folgende zusätzliche Fachgebiete vorgesehen:

Fachgebiet „Fremdsprache”:

Eine weitere lebende Fremdsprache mit einer zum Pflichtgegenstand

Englisch analogen Gestaltung des Lehrstoffes und der didaktischen

Grundsätze (Lehrverpflichtungsgruppe I).

Fachgebiet „Persönlichkeitsbildung”:

Förderung der Persönlichkeitsentwicklung durch allgemeinbildende, musische oder berufsbezogene Unterrichtsangebote. (Hinsichtlich der Einstufung in Lehrverpflichtungsgruppe siehe § 7 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes.)

Fachgebiet „Wirtschaft und Technik”:

Unterrichtsangebote, die die wirtschaftliche Bildung in bezug zur jeweiligen Fachrichtung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe I für die Ausbildungsbereiche Wirtschaftsingenieurwesen, Elektronische Datenverarbeitung und Organisation sowie Betriebstechnik; sonst Lehrverpflichtungsgruppe II).

Fachgebiet „Recht und Politische Bildung”:

Unterrichtsangebote, die die rechtlichen Pflichtgegenstände vor allem im Hinblick auf die selbständige Ausübung eines Handwerkes oder gebundenen Gewerbes bzw. die Politische Bildung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe III).

Fachgebiet „Umwelt”:

Einführende Darstellungen zur Ergänzung der technisch-naturwissenschaftlichen Bildung in allgemein-naturwissenschaftlichen Bereichen (Lehrverpflichtungsgruppe III).

Fachgebiet „Spezielle Fachtheorie”:

Den Ausbildungsschwerpunkt im Bereich der Fachtheorie vertiefende

oder ergänzende Unterrichtsangebote mit nicht-enzyklopädischem

Charakter (Lehrverpflichtungsgruppe I).

Fachgebiet „Projekt”:

Unterrichtsangebote, die eine gegenstandsübergreifende Vertiefung innerhalb der Fachrichtung zum Ziel haben unter Einbeziehung von fachtheoretischen sowie fachpraktischen Elementen mit Laboratoriumscharakter bzw. Konstruktionsübungen (Lehrverpflichtungsgruppe I).

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