Verordnung über Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1987-09-01
Letzte Aktualisierung 2016-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 35
Änderungshistorie JSON API

Aktuelle Fachgebiete *1) (......)....... - - 2 2 I bis VI

```

```

Unverbindliche Übungen *)

```

```

Bewegung und Sport........... (bis zu) 2 2 2 7 (IVa)

```

```

Förderunterricht *)

```

```

Deutsch................................. *2) *2) *2) *2) (I)

Lebende Fremdsprache (Englisch)......... *2) *2) (I)

Mathematik und angewandte Mathematik.... *2) *2) (I)

```

```

*1) In Zeugnissen und anderen Amtsschriften ist in Klammern die genehmigte Bezeichnung des aktuellen Fachgebietes anzuführen.

*2) Bei Bedarf in jeder Klasse, in der der entsprechende Pflichtgegenstand vorgesehen ist, je 1 oder 2 Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).

*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Anlage 1A Abschnitt Ia.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1A.

III. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1A.

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1A.

V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER EINZELNEN

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE

EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2.

DEUTSCH

Siehe Anlage 1A.

3.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1A.

4.

GESCHICHTE

Siehe Anlage 1A.

5.

GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE

Siehe Anlage 1A.

6.

WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG,

RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG

Siehe Anlage 1A.

7.

BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1A.

8.

MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für die Berufspraxis des Fachgebietes notwendige Sicherheit im Rechnen mit Zahlen, Variablen und Funktionen besitzen und die Methoden der Analysis, der Numerik und der Statistik auf Aufgaben anderer Unterrichtsgegenstände anwenden können.

Lehrstoff:

1.

Klasse (4 Wochenstunden):

Algebra:

Zahlenbereiche, Gleichungen der Mengenlehre und Aussagenlogik, Potenzen mit ganzzahligen Exponenten, Terme, lineare Gleichungen und Ungleichungen in einer Variablen, lineare Gleichungssysteme in mehreren Variablen, Funktionen (Darstellung von Funktionen, lineare Funktionen, Geradengleichungen, Kreisfunktionen im 1. Quadranten), Vektorrechnung (Addition und Subtraktion, Multiplikation eines Vektors mit einem Skalar, Vektorprodukte).

Numerik:

Numerisches Rechnen (Überschlagsrechnungen, Gebrauch eines Taschenrechners).

Geometrie:

Planimetrie (Kongruenz, Ähnlichkeit; Dreieck, Viereck, Vieleck, Kreis, Flächenberechnungen; Pythagoräische Lehrsatzgruppe). Trigonometrie des rechtwinkeligen Dreiecks.

2.

Klasse (2 Wochenstunden):

Algebra:

Potenzen mit reellen Exponenten, Rechenoperationen mit Logarithmen, quadratische Gleichungen, Exponentialgleichungen, Potenz- und Wurzelfunktionen, Kreis- und Arcusfunktionen, Exponentialfunktionen und logarithmische Funktionen.

Geometrie:

Berechnung des Dreiecks mit Hilfe des Sinus- und Cosinussatzes;

Oberflächen- und Volumsberechnungen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben des Fachgebietes. Dementsprechend werden daher die Rechenbeispiele zu wählen sein. Insbesondere ist in der 1. Klasse auf das Erreichen der Rechensicherheit Wert zu legen. Die Absprache mit den Lehrern der theoretisch-technischen Pflichtgegenstände ist erforderlich, um die rechtzeitige Bereitstellung mathematischer Kenntnisse zu sichern.

In der 1. Klasse vier einstündige Schularbeiten, in der 2. Klasse drei zweistündige Schularbeiten.

9.

PHYSIK UND ANGEWANDTE PHYSIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Vorgänge exakt beobachten und beschreiben sowie aus den Beobachtungsergebnissen physikalische Gesetzmäßigkeiten erkennen und erklären können.

Er soll in den für das Fachgebiet wichtigen Teilgebieten der Physik grundlegende Gesetze und Erscheinungen kennen.

Lehrstoff:

1.

Klasse (2 Wochenstunden):

Grundlagen:

Aufgaben und Arbeitsweise der Physik. Gesetzliche Maßeinheiten.

Internationales Einheitensystem (SI).

Mechanik starrer Körper:

Kinematik und Dynamik der Translation und Rotation des Massenpunktes. Trägheit, Kraft, Energie, Impuls, Leistung. Erhaltungssätze, Gravitation, Statik fester Körper.

Thermodynamik:

Temperatur und Wärme. Temperaturbegriff, Temperaturmessung, Wärmeenergie. Zustandsänderungen fester, flüssiger und gasförmiger Stoffe. Änderungen des Aggregatzustandes. Thermische Maschinen. Kraft- und Arbeitsmaschinen, Hauptsätze. Wärmetransport.

2.

Klasse (2 Wochenstunden):

Elektrizität und Magnetismus:

Elektrische Ladung, elektrisches Feld, elektrische Leitung in Festkörpern und im Vakuum. Magnetisches Feld, magnetische Felder von Strömen, magnetische Eigenschaften der Stoffe. Elektromagnetische Induktion.

Schwingungen und Wellen:

Erzeugung, Darstellung, Interferenz, Beugung,

Schallwellen.

Optik:

Geometrische Optik (Reflexion, Brechung, Abbildung durch eine Linse), Wellenoptik (Interferenz, Beugung).

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben des Fachgebietes.

Die Erarbeitung des Lehrstoffes ist soweit wie möglich durch den experimentellen Nachweis physikalischer Zusammenhänge zu unterstützen.

In der 2. Klasse sind die Lehrinhalte mit denen des Pflichtgegenstandes „Elektrotechnik” abzustimmen.

10.

CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK

Siehe Anlage 1A.3.1.

11.

ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG UND

ANGEWANDTE ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1A.

12.

MECHANIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll einfache mechanisch-technische Berechnungen durchführen können. Er soll die Grundgesetze der Mechanik auf Aufgaben der Fachpraxis anwenden können.

Lehrstoff:

1.

Klasse (2 Wochenstunden):

Statik:

Kraft, starrer Körper, statisches Gleichgewicht, Freimachen von Bauteilen. Ebenes zentrales Kräftesystem, ebenes allgemeines Kräftesystem, Schwerpunkt von Linien, Flächen und Körpern; Standsicherheit.

Festigkeit:

Mechanische Spannungsbegriffe (Normal- und Schubspannung). Beanspruchungsarten des geraden Stabes. Zulässige Spannung. Spannungs-Dehnungs-Diagramm. Hookesches Gesetz.

2.

Klasse (2 Wochenstunden):

Statik:

Statisch bestimmte Systeme (Querkraft- und Momentenverlauf im Balken).

Reibung:

Haft- und Gleitreibung, Seilreibung, Lagerreibung, Rollwiderstand;

technische Anwendungen.

Festigkeit:

Biegung, Schub und Torsion gerader Träger.

3.

Klasse (2 Wochenstunden):

Kinematik:

Kinematik des Massenpunktes, Drehung einer starren Scheibe um eine

feste Achse.

Dynamik:

Dynamik des Massenpunktes und der starren Scheibe (Translation und Rotation um eine feste Achse). Energiesatz, Arbeit, Leistung.

Hydrostatik:

Druck, Kraftwirkungen.

Hydrodynamik:

Kontinuitätsgleichungen, Bernoulligleichung,

reibungsfreie Rohrströmung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf häufige Aufgabenstellungen des Fachgebietes. Der Unterricht baut auf den Vorkenntnissen des Pflichtgegenstandes „Physik und angewandte Physik” auf.

Die Praxisnähe wird durch Lösung spezifischer Beispiele und durch Einsatz moderner technischer Hilfsmittel erhöht.

In jeder Klasse zwei Schularbeiten.

13.

FERTIGUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes verwendeten Werkstoffe, Werkzeuge, Maschinen und Verfahren kennen. Er soll für eine gegebene Aufgabe zweckmäßige Werkstoffe auswählen können.

Lehrstoff:

1.

Klasse (2 Wochenstunden):

Begriffe:

Bearbeitungsverfahren, Werkzeuge, Vorrichtungen und Maschinen,

Halbzeuge.

Werkstoffe:

Metalle (Eisenwerkstoffe, Nichteisenmetalle und ihre Legierungen), nichtmetallische Werkstoffe (Kunststoffe, Hartpapier, Hartgewebe, Glas, Holz), Pulvermetallurgie, Schmiermittel. Normgemäße Bezeichnung (Halbzeug und Werkstoff), Eigenschaften und Verwendung.

2.

Klasse (2 Wochenstunden):

Werkstoffe:

Zustandsdiagramme, Wärmebehandlung von Eisen und Nichteisenmetallen. Werkstoffprüfung und Prüfverfahren.

Spanlose Fertigung:

Urformen (Gießen, Spritzgießen, Sintern), Umformen (Walzen, Ziehen, Biegeumformen), Trennen durch Zerteilen.

Beschichten:

Oberflächenvorbehandlung, Aufbringung von Schichten.

Stoffschlüssiges Fügen:

Löten, Schweißen, Kleben.

Trennen:

Drehen.

Vorrichtungsbau:

Spannen, Magazinieren, Zuführen, Vereinzeln.

4.

Klasse (2 Wochenstunden):

Trennen:

Fräsen, Schleifen, Bohren, Räumen. CNC-Werkzeugmaschinen,

Feinstbearbeitung.

Qualitätssicherung:

Aufgaben, Maßnahmen, Qualitätsregelkarte.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf häufige Aufgaben des Fachgebietes.

Der Unterricht ist auf Vorkenntnisse aus den Pflichtgegenständen „Physik und angewandte Physik” und „Chemie, angewandte Chemie und Umwelttechnik” aufzubauen.

Der Praxisbezug wird durch Zusammenarbeit mit den Lehrern des Pflichtgegenstandes „Werkstätte” erhöht.

14.

FEINWERKTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Fachgebiet gebräuchlichen Bauteile, Baugruppen, Steuerungen, Regelungen, Geräte und Verfahren kennen. Er soll die Prinzipien der Gerätekonstruktion sowie des Gerätebaues kennen und anwenden können.

Lehrstoff:

1.

Klasse (2 Wochenstunden):

Elemente:

Begriffe, Normung, Toleranzen, Passungen, Oberflächenkenngrößen.

Verbindungselemente:

Unlösbare und lösbare Verbindungen.

2.

Klasse (2 Wochenstunden):

Elemente der drehenden Bewegung:

Achsen, Wellen, Gleit- und Wälzlager.

Speicherelemente:

Federn und Federsysteme.

Ruheelemente:

Kupplungen, Bremsen.

Umformerelemente:

Reibrad- und Zugmittelgetriebe.

3.

Klasse (3 Wochenstunden):

Umformerelemente:

Zahnräder und Zahnradgetriebe.

Baugruppen:

Gesperre, Schalt-, Spann- und Sprungwerke, Dämpfungen.

Geräte der Massenfertigung:

Geräte der Haushalts-, Büro- und Unterhaltungstechnik.

4.

Klasse (3 Wochenstunden):

Optische Elemente:

Bauelemente mit Planflächen, Linsen, Linsensysteme.

Optische Geräte:

Lupe, Mikroskop, Fernrohre, Projektionsgeräte.

Steuerungstechnik:

Steuerungsstrukturen. Gesetzmäßiges Erfassen von Steuerungsaufgaben. Elektromechanische, elektronische und pneumatische Steuerungssysteme. Programmierbare Steuerungen.

Regelungstechnik:

Elemente und Grundformen der Regler, Regelkreisglieder (Arten, Zeitverhalten). Elektronische und pneumatische Ausführungen von Reglern. Zweipunktregelungen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit der Anwendung im feinwerktechnischen Gerätebau. Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten sind Absprachen mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Mechanik” und „Fertigungstechnik” wichtig.

Die Praxisnähe wird durch Verwendung von Anschauungsobjekten und Firmenunterlagen erhöht.

15.

BETRIEBSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Grundsätze der Führung gewerblicher und industrieller Mittelbetriebe kennen. Er soll Kalkulationen solcher Betriebe durchführen können.

Lehrstoff:

4.

Klasse (2 Wochenstunden):

Betriebliche Organisation:

Aufbauorganisation. Ablauforganisation. Grundlagen der Materialwirtschaft, Grundlagen der Zeitwirtschaft, Lohnformen. Lagerbestandführung, Materialeigenschaften.

Kalkulation:

Stundensatzrechnung, Betriebsabrechnung auf Voll- und Teilkostenbasis, Deckungsbeitragsrechnung, unternehmerische Entscheidungen auf Basis der Teilkostenrechnung.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht baut auf Kenntnissen aus den Pflichtgegenständen „Wirtschaftliche Bildung, Rechtskunde und Politische Bildung” und „Werkstätte” auf. Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben der Betriebspraxis in den Bereichen Betriebsführung, Arbeitsvorbereitung und Kalkulation. Dementsprechend wird die Unterrichtsform der Lösung praktischer Aufgaben vorherrschen.

16.

ELEKTROTECHNIK UND ELEKTRONIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die für die Fachgebiete bedeutsamen Gesetze der Elektrotechnik und Elektronik und ihre Anwendungen kennen und facheinschlägige Aufgaben lösen können.

Lehrstoff:

2.

Klasse (2 Wochenstunden):

Begriffe:

Größen und Einheiten, Stromarten, Stromleitung in Metallen,

Halbleitern und im Vakuum.

Gleichstromtechnik:

Ohmsches Gesetz, Kirchhoffsche Gesetze, Schaltungen von Quellen und Verbrauchern, Arbeit, Leistung, Wirkungsgrad, Elektrisches Feld

(Kapazität, Schaltung von Kondensatoren).

Elektromagnetismus:

Magnetischer Kreis, Spule, Induktion.

3.

Klasse (2 Wochenstunden):

Wechselstromtechnik:

Darstellung sinusförmiger Größen, Widerstände,

Leistungen, Drehstrom.

Elektrische Meßtechnik:

Begriffe (Meßabweichungen, Grundfehler, Einflußgrößen, Auswertung von Meßserien). Meßgeräte mit analogen und digitalen Meßverfahren zur Messung von Strom, Spannung und Leistung.

Elektronenstrahloszilloskop.

Elektroschutz:

Personen-, Leitungs- und Geräteschutz.

4.

Klasse (3 Wochenstunden):

Elektrische Maschinen:

Transformator, Gleich- und Wechselstrommotoren, Klein- und Kleinstmotoren.

Bauelemente der Elektronik:

Ohmsche Widerstände, Kondensatoren, Spulen, Sperrschichtfreie Halbleiterwiderstände, Dioden, Transistoren, Thyristorbauelemente.

Digitaltechnik:

Begriffe, Transistoren als Schalter. Logische Grundfunktionen,

kombinatorische Schaltungen, einfache Flipflops.

Mikrocomputer:

Aufbau, Mikroprozessor (Aufbau, Programmierung), Speicher, Ein-Ausgabe-Bausteine.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit auf Aufgaben des Fachgebietes. Der Unterricht ist auf die im Pflichtgegenstand „Physik und angewandte Physik” vermittelten Vorkenntnisse aufzubauen. Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen in der 2. Klasse ist die Absprache mit dem Lehrer des Pflichtgegenstandes „Physik und angewandte Physik” wichtig.

17.

KONSTRUKTIONSÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll unter Anleitung Konstruktionszeichnungen des Fachgebietes sach- und normgerecht anfertigen können.

Lehrstoff:

1.

Klasse (3 Wochenstunden):

Elemente:

Zeichengeräte, Zeichentechniken, Normen, Planerstellung, Bemaßung und Beschriftung, Schnittdarstellungen, Gewindedarstellung, Toleranzen und Passungen, Bezeichnung technischer Oberflächen.

Fertigkeiten:

Herstellung von Skizzen und normgerechten Werkzeichnungen von Bauteilen und einfachen Baugruppen nach Vorlagen oder Modellaufnahme.

2.

Klasse (3 Wochenstunden):

Verbindungselemente:

Unlösbare, lösbare.

Führungselemente:

Achsen, Wellen, Gleit- und Wälzlager.

3.

Klasse (3 Wochenstunden):

Baugruppen und einfache Geräte aus dem Lehrstoff der Pflichtgegenstände „Fertigungstechnik” und „Feinwerktechnik”.

4.

Klasse (3 Wochenstunden):

Geräte aus dem Lehrstoff der Pflichtgegenstände „Fertigungstechnik”, „Feinwerktechnik” und „Elektrotechnik und Elektronik”.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit der Anwendung in der betrieblichen Praxis, der Beitrag zur systematischen Einführung in Entwurfsprobleme sowie die Schulung des konstruktiven Denkens in bezug auf funktionstreues, wirtschaftliches, fertigungs-, norm- und designgerechtes Gestalten.

Zur Praxisnähe gehören auch die Verwendung praxisüblicher Unterlagen und Behelfe, der Einsatz elektronischer Rechenhilfen und fachspezifischer Programme sowie die systematische Darstellung des Projektes.

18.

LABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Meß- und Prüfaufgaben der betrieblichen Laboratoriumspraxis selbständig und sorgfältig ausführen können. Er soll Ergebnisse ermitteln, interpretieren und Untersuchungsberichte erstellen können.

Lehrstoff:

3.

Klasse (2 Wochenstunden):

Übungen aus dem Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Elektrotechnik und Elektronik”.

4.

Klasse (2 Wochenstunden):

Übungen aus dem Lehrstoff der Pflichtgegenstände „Fertigungstechnik”, „Feinwerktechnik” und „Elektrotechnik und Elektronik”.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Vielseitigkeit der Methoden, die Häufigkeit der Anwendung in der betrieblichen Praxis, der Beitrag zur systematischen Einführung in die praktischen Probleme des Fachgebietes sowie die vorhandene Laboratoriumsausstattung.

Manche Übungen bedürfen der Vorbereitung durch kurze Vorbesprechungen entsprechend dem Stand des Unterrichtes in den theoretisch-technischen Pflichtgegenständen. Besonders wertvoll sind Übungen, die den Lehrstoff mehrerer Themenbereiche oder Unterrichtsgegenstände anwenden.

Die effiziente Arbeit in der Gruppe, die sorgfältige Behandlung der Geräte und die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften werden zweckmäßigerweise durch einführende Hinweise und durch lenkendes Eingreifen gewährleistet.

Den Anforderungen der Praxis entsprechend, wird von den Schülern die Führung der Übungsprotokolle und die Ausarbeitung der Laboratoriumsberichte verlangt.

19.

WERKSTÄTTENLABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes anfallenden Meß-, Prüf- und Steuerungsaufgaben sowie Probleme der Arbeitsvorbereitung lösen und dokumentieren können.

Lehrstoff:

4.

Klasse (3 Wochenstunden):

Stoffgebiet Arbeitsvorbereitung:

Arbeitsplanung und Arbeitssteuerung, Vor- und Nachkalkulation, Beschaffungswesen.

Stoffgebiet Fertigungsmeßtechnik und Qualitätssicherung:

Messen mit mechanischen und elektronischen Längenmeßgeräten. Lehren, Oberflächenmessung, Qualitätsdaten (Erfassung, Aufbereitung), Qualitätsregelkarten, Qualitätsberichterstattung.

Stoffgebiet Steuerungs- und Regelungstechnik:

Aufbau einfacher Steuerungen und Regelkreise. Prüfung der Schaltungen und des Übertragungsverhaltens.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit der Anwendung der Verfahren in der beruflichen Praxis. Die Messungen, Untersuchungen und Auswertungen bauen auf den in den theoretischtechnischen Unterrichtsgegenständen und im Pflichtgegenstand „Werkstätte” erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten auf. Besondere Bedeutung kommt den Schutzmaßnahmen zu.

Den Anforderungen der Praxis entsprechend, wird von den Schülern die Führung eines Übungsprotokolls und die Ausarbeitung eines Laboratoriumsberichtes verlangt.

20.

WERKSTÄTTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Fachgebiet verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe handhaben und instandhalten können. Er soll die Eigenschaften sowie die Bearbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten der Werk- und Hilfsstoffe kennen.

Der Schüler soll facheinschlägige Erzeugnisse herstellen sowie facheinschlägige praktische Tätigkeiten ausführen können. Er soll die Arbeitsgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren können.

Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff:

1.

Klasse (9 Wochenstunden):

Grundausbildung:

Werkstättenbetrieb, Werkstättenordnung, Unfallverhütung. Allgemeine mechanische und feinmechanische Fertigkeiten (Messen, Anreißen, Körnen, Feilen, Bohren, Senken, Reiben, Passen, Gewindeschneiden von Hand, Schleifen, Schärfen, Schaben, Meißeln, Sägen, Stempeln, Weich- und Hartlöten, Kleben, Oberflächengestaltung).

Mechanische Werkstätte:

Drehen (Längs-, Plan- und Innendrehen, Einstechen, Abstechen, maschinelles Gewindeschneiden). Fräsen mit verschiedenen Werkstoffen und Werkzeugen nach Anriß und nach Maß. Kopierhobeln, Federn wickeln.

2.

Klasse (14 Wochenstunden):

Feinmechanische Werkstätte:

Arbeiten an Bohr- und Fräsmaschinen, Teilkopfarbeiten mit direkten und indirekten Teilen. Dreharbeiten mit Zug- und Leitspindeldrehmaschinen. Gestaltung von Wellen und Achsen; Passungen. Herstellen von Außen- und Innengewinden. Form- und Kegeldrehen. Gravieren (Flachgravur und dreidimensionale Gravur. Herstellung von Längs- und Kreisteilungen), Erodieren.

Galvanowerkstätte:

Vorarbeiten (Schleifen, Polieren), Herstellung galvanischer Überzüge (Verzinken, Vernickeln, Verchromen, Brünieren, Eloxieren von Aluminium).

Blecharbeitung:

Richten, Biegen, Nieten, Abkanten, Bördeln, Treiben, Schneiden,

Oberflächenschutz.

Schweißerei:

Sicherheitsvorschriften. Gasschmelz-, Elektro- und Schutzgasschweißen, Brennschneiden.

3.

Klasse (16 Wochenstunden):

Feinmechanische Werkstätte:

Arbeiten mit steigendem Schwierigkeitsgrad, Koordinatenbohren, Verzahnungen. Arbeiten an Halbautomaten und numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen (manuelle Programmierung). Zerlegen, Reinigen, Einstellen, Zusammenbauen und Prüfen von Büromaschinen und Geräten des Fachgebietes. Einbau und Justierung von Ersatzteilen und Bauelementen, Instandsetzen und Instandhalten.

Werkzeug- und Vorrichtungsbau:

Herstellen von einschlägigen Werkstücken unter Berücksichtigung von Passungsnormen, Herstellen von Werkzeugen und Vorrichtungen für feinmechanische Geräte. Schleifen von Schneidwerkzeugen. Rund-, Form- und Flachschleifen, Wärmebehandlung (Glühen, Härten, Oberflächenhärten, Vergüten, Nachbearbeitung).

Elektronik und Elektrogerätebau:

Zurichten und Verlegen von blanken und isolierten Leitungen, Anfertigen von Draht- und Kabelformen, Wickeln und Zusammenbau von Spulen. Herstellen elektrischer Verbindungen der Bauelemente und Baugruppen nach Montageplänen, Stromlaufplänen und Stücklisten. Herstellen, Inbetriebnahme, Reparatur, Prüfen und Einstellen von elektronischen Systemen und elektromechanischen Geräten.

Kunststoffverarbeitung:

Bearbeitung von Kunststoffhalbzeug, Arbeiten mit Gießharz, Kleben, maschinelle Verarbeitung von Kunststoffen, Gehäusebau.

4.

Klasse (14 Wochenstunden):

Feinmechanische Werkstätte:

Arbeiten an CNC-Maschinen, an automatischen und programmgesteuerten Werkzeugmaschinen. Qualitätskontrolle in der Werkstätte.

Optik-Werkstätte:

Glasbearbeitung (Schneiden, Sägen, Bröckeln, Fräsen, Rundieren, Schleifen. Vor-, Mittel- und Feinschleifen, Polieren), Reinigen, Messen von Linsen und Planflächen, Prüfen, Zentrieren, Aufkitten, Gießharz, Feinkitten.

Elektronik und Elektrogerätebau:

Herstellen, Inbetriebnahme, Reparatur, Prüfen und Einstellen von elektronischen Systemen und komplexen elektromechanischen Geräten.

Didaktische Grundsätze:

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, der Funktion, der Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Die in der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung und Allgemeinen Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung sowie im Arbeitnehmerschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände von besonderer Wichtigkeit.

Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisungen für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.

Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation von Fertigungsbetrieben vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die organisatorischen Arbeiten vom Fertigungsauftrag bis zur Fertigungskontrolle kennenlernt. Der Praxisbezug wird durch Herstellen und Bearbeiten branchenüblicher Produkte mit Verkaufswert erhöht.

Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein vom Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.

21.

PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1A.

B. FREIGEGENSTÄNDE

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1A.

DARSTELLENDE GEOMETRIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll aus Rissen eines Objektes dessen Aufbau ablesen und die in der Zeichnung enthaltenen Informationen deuten und konstruktiv verwerten können. Er soll geometrische Formen an technischen Objekten erkennen und mit Hilfe einer Konstruktionszeichnung erfassen sowie eigenständiges technischkonstruktives Denken unter Anwendung geeigneter Abbildungsmethoden zeichnerisch umsetzen können. Er soll mit der Erzeugung und den Gesetzmäßigkeiten der für das Fachgebiet bedeutsamen Kurven, Flächen und Körper vertraut sein. Er soll räumliche Gegebenheiten in Handskizzen darstellen können.

Lehrstoff:

1.

Klasse (3 Wochenstunden):

Projektion und Axonometrie, Anwendung auf ebenflächig begrenzte Körper und spezielle einfache Flächen:

Räumliches kartesisches Rechtssystem, Parallelprojektion. Aufbauverfahren der Axonometrie spezielle axonometrische Angaben gemäß ÖNORM A 6240. Anwendung auf prismatische und pyramidenförmige Werkstücke. Strecke und Gerade, ebene Figur und Ebene, Körper und Fläche. Aufriß, Grundriß und Kreuzriß (Normalrisse in den Koordinatenebenen, Anordnung in der Zeichenebene). Konstruktion axonometrischer Risse aus gegebenen Hauptrissen und umgekehrt. Prismenfläche, Zylinderfläche, Pyramidenfläche und Kegelfläche. Konturerzeugen von Zylinder- und Kegelflächen.

Lösung stereometrischer Aufgaben mit Hilfe von Normalprojektionen:

Angittern in einer Ebene, Schnitte ebenflächig begrenzter Werkstückformen. Seitenrisse als Konstruktionshilfsmittel. Länge einer Strecke, Drehen einer Ebene in eine Hauptebene, orthogonale Lage einer Geraden und einer Ebene. Anwendung auf feinwerktechnische Objekte. Netzkonstruktionen.

Normalriß eines Kreises:

Festlegen des Normalrisses eines Kreises durch Hauptscheitel und

einen Punkt. Normalriß von drehzylindrischen und drehkegelförmigen

Objekten.

Kugelflächen:

Normalriß einer Kugelfläche und ihrer ebenen Schnitte. Konturkreise. Anwendung auf kugelförmige Werkstücke mit prismatischen oder drehzylindrischen bzw. drehkegelförmigen Ansätzen und Bohrungen, bei denen die Drehachse des Drehzylinders bzw. Drehkegels den Kugelmittelpunkt enthält.

Normale Axonometrie:

Verzerrungen einer normalaxonometrischen Angabe. Anwendung auf Flächen und Objekte in einfacher Lage zum Koordinatensystem.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Auswahl und Gewichtung des Lehrstoffes ist die Verwendbarkeit für den Konstruktionsunterricht der Fachrichtung. Das räumliche Vorstellungsvermögen wird vor allem geschult, wenn die Lösungsstrategien anhand der räumlichen Gegebenheiten - nach Möglichkeit am Originalobjekt oder an einem Modell - entwickelt und in der Konstruktionszeichnung nachvollzogen werden; somit erübrigt sich die Verwendung von Spuren und Rißachsen. Die zunehmende Bedeutung des computerunterstützten Konstruierens legt die konsequente Verwendung eines Koordinatensystems nahe. Zur Stützung der Raumanschauung empfiehlt es sich, axonometrische Risse durchgehend zu verwenden.

Das Stundenausmaß erzwingt den Verzicht auf die Begriffsbildung Fernpunkt, Perspektivität und perspektive Kollineation sowie auf Hilfsmittel der algebraischen Geometrie.

Im Themenbereich „Projektion und Axonometrie, Anwendung auf ebenflächig begrenzte Körper und spezielle Flächen” ist das Erkennen der für eine Objektform erforderlichen Maße von Bedeutung. Im Sinne der Berufspraxis erscheint es zweckmäßig, auch mit Hauptrissen in getrennter Lage zu arbeiten. Ferner empfiehlt es sich, auf die geometrische Erzeugung auch der Prismen- und Pyramidenflächen als Bewegflächen hinzuweisen.

Für den Themenbereich „Lösung stereometrischer Aufgaben mit Hilfe von Normalprojektionen” erweist sich das Zurückführen der Lageraufgaben über Ebenen auf das Angittern und der Maßaufgaben auf die Ermittlung der Länge einer Strecke und der Abmessungen einer ebenen Figur sowie die Bedingung für orthogonale Lage einer Geraden und einer Ebene als ökonomisch. Im Sinne der Berufspraxis erscheint es zweckmäßig, technische Objekte nicht in allgemeiner Lage darzustellen; für anschauliche Darstellungen bietet sich die Axonometrie an.

Im Themenbereich „Normalriß eines Kreises” empfiehlt es sich, im I. Jahrgang auf die Einführung konjugierter Druckmesser zu verzichten. Die Verwendung eines zu einer Ellipse perspektiv affinen Kreises erweist sich als vorteilhafter als Brennpunkt- und Gegenpunktkonstruktionen.

Im Themenbereich „Kugelflächen” ist es zweckmäßig, zwischen der auf der Fläche liegenden Kontur und dem in der Zeichenebene auftretenden Umriß zu unterscheiden.

Im Themenbereich „Normale Axonometrie” empfiehlt sich die Beschränkung auf solche Objekte, bei denen die Normalprojektion zu konstruktiven Vereinfachungen führt.

Zwei Schularbeiten.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1A.

BETRIEBSWIRTSCHAFT

Siehe Anlage 1A.

AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage 1A.

C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1A.

D. FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage 1A.

Klassenweise gestaffeltes Außerkrafttreten (vgl. Art. III § 2 Abs. 9):

31.8.2011 (1. Klasse)

31.8.2012 (2. Klasse)

31.8.2013 (3. Klasse)

31.8.2014 (4. Klasse)

Anlage 1A.6.4

```

```

LEHRPLAN DER FACHSCHULE FÜR MIKROELEKTRONIK

I. STUNDENTAFEL

(Gesamtstundenanzahl und Stundenausmaß der einzelnen

Unterrichtsgegenstände)

```


```

Wochenstunden Lehrver-

Pflichtgegenstände *) Klasse Summe pflich-

```

1.
      1. tungs-

```

gruppe

```


```

1 Religion ..................... 2 2 2 2 8 (III)

2 Deutsch ...................... 3 2 2 2 (I)

3 Lebende Fremdsprache (Englisch)2 2 - - (I)

4 Geschichte ................... - 2 - - (III)

5 Geographie und

Wirtschaftskunde ............. 2 - - - (III)

6 Wirtschaftliche Bildung,

Rechtskunde und

Politische Bildung ........... - - 2 2 III

7 Bewegung und Sport ........... 2 2 2 1 (IVa)

8 Mathematik und

angewandte Mathematik ........ 4 2 - - (I)

9 Physik und angewandte Physik . 2 2 - - (II)

10 Chemie, angewandte Chemie

und Umwelttechnik ............ 2 1 - - II

11 Elektronische Datenverarbeitung

und angewandte elektronische

Datenverarbeitung ............ - 2 - - I

12 Fertigungstechnik ............ 2 2 2 - I

13 Feinwerktechnik .............. - 2 2 - I

14 Elektrotechnik ............... - 2 2 - I

15 Elektronik ................... - - 4 4 I

16 Automatisierungstechnik ...... - - 2 4 I

17 Konstruktionsübungen ......... 2 2 3 4 I

18 Laboratorium ................. - - 3 4 I

19 Werkstättenlaboratorium ...... - - - 3 III

20 Werkstätte ................... 16 14 13 13 (Va)

```


```

Gesamtwochenstundenzahl 36- 36- 36- 36- 148 *)

39 39 39 39

21 Pflichtpraktikum ............ mindestens vier Wochen vor

Eintritt in die 4. Klasse.

```


```

Wochenstunden Lehrver-

Freigegenstände *) Klasse pflich-

```

1.
      1. tungs-

```

gruppe

```


```

Stenotypie ...................... 2 2 - - (V)

Lebende Fremdsprache (Englisch) . - - 2 2 (I)

Aktuelle Fachgebiete *1) (......) - - 2 2 I bis VI

```


```

Unverbindliche Übungen *)

```


```

Bewegung und Sport .... (bis zu) 2 2 2 2 (IVa)

```


```

Förderunterricht *)

```


```

Deutsch ........................ *2) *2) *2) *2) (I)

Lebende Fremdsprache (Englisch) *2) *2) (I)

Mathematik und

angewandte Mathematik .......... *2) *2) (I)

```

```

*1) In Zeugnissen und anderen Amtsschriften ist in Klammern die genehmigte Bezeichnung des aktuellen Fachgebietes anzuführen.

*2) Bei Bedarf in jeder Klasse, in der der entsprechende Pflichtgegenstand vorgesehen ist, je 1 oder 2 Kurse zu jeweils höchstens 8 Unterrichtsstunden innerhalb möglichst kurzer Zeit (bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Woche).

*) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden und sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahlen erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen festzulegen; siehe Anlage 1A Abschnitt Ia.

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Siehe Anlage 1A.

III. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage 1A.

IV. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe Anlage 1A.

V. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE DER EINZELNEN

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE

EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

2.

DEUTSCH

Siehe Anlage 1A.

3.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Siehe Anlage 1A.

4.

GESCHICHTE

Siehe Anlage 1A.

5.

GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE

Siehe Anlage 1A.

6.

WIRTSCHAFTLICHE BILDUNG,

RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG

Siehe Anlage 1A.

7.

BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1A.

8.

MATHEMATIK UND ANGEWANDTE MATHEMATIK

Siehe Anlage 1A.6.2.

9.

PHYSIK UND ANGEWANDTE PHYSIK

Siehe Anlage 1A.6.2.

10.

CHEMIE, ANGEWANDTE CHEMIE UND UMWELTTECHNIK

Siehe Anlage 1A.6.2.

11.

ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG UND

ANGEWANDTE ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG

Siehe Anlage 1A.

12.

FERTIGUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Fachgebiet verwendeten Werkstoffe und ihre Eigenschaften sowie die Verfahren der Einzel-, Reihen- und Massenfertigung kennen.

Lehrstoff:

1.

Klasse (2 Wochenstunden);

Metallische Werkstoffe:

Eisenmetalle, Nichteisenmetalle, Legierungen;

Wärmebehandlung.

Nichtmetallische Werkstoffe:

Kunststoffe, Keramik, optisches Glas. Materialien für konstruktive

Zwecke und für den Oberflächenschutz.

Spanende Formgebung:

Kenngrößen der Zerspanung; Werkzeuge, Maschinen, Hilfsmittel.

Meßwerkzeuge:

Meßschieber, Bügelmeßschraube, Meßuhr, Lehren.

2.

Klasse (2 Wochenstunden):

Werkzeug- und Vorrichtungsbau:

Schnitt-, Stanz-, Biege- und Spritzgußwerkzeuge.

Oberflächen:

Korrosionsschutz, Galvanotechnik, Oberflächenschutz durch

nichtmetallische Überzüge.

Feinste Metallbearbeitung:

Mikrogeometrie; Honen, Läppen, Polieren, Superfinish.

Sonderbearbeitungsverfahren:

Erosion, Ultraschall, Laser.

3.

Klasse (2 Wochenstunden):

Leiterplatten:

Fertigungsverfahren; Dickschicht-, Dünnfilm-, SMD-Technik.

Bauelemente:

R, L, C, Sonderformen.

Geräte:

Module, Einschübe, Kühlung; Steckverbinder.

Elektroschutz:

Personen-, Geräte- und Leitungsschutz; Schutzklassen.

Qualitätssicherung:

Aufgaben, Maßnahmen; Qualitätsregelkarten, Stichproben- und Auswerteverfahren.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Bedeutung für die Verarbeitungsverfahren im Fachgebiet; daher wird zB die Gewinnung der Werkstoffe gegenüber deren Funktion zurücktreten.

Wirtschaftlichkeitsvergleiche sind für Auswahlentscheidungen von besonderer Bedeutung.

Für den Unterricht sind Rückgriffe auf physikalische und chemische Vorkenntnisse erforderlich.

Zur Abstimmung von Theorie und Praxis und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten sind Absprachen mit Lehrern der Pflichtgegenstände „Feinwerktechnik”, „Automatisierungstechnik”, „Laboratorium” und „Werkstätte” erforderlich.

Zur Veranschaulichung lassen sich Druckschriften und Wandtafeln, für Bewegungsvorgänge Filme mit großem Nutzen einsetzen.

Lehrausgänge und Exkursionen unterstützen die Praxisnähe des Unterrichtes.

13.

FEINWERKTECHNlK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Bauelemente, Baugruppen und Arbeitsmethoden der Mikromechanik beherrschen und einfache mikromechanische Berechnungen durchführen können.

Er soll die Gesetze der Mechanik auf Systeme und Vorgänge des Fachgebietes anwenden können.

Lehrstoff:

2.

Klasse (2 Wochenstunden):

Statik der festen Körper:

Gleichgewicht, Kräftesysteme; Freimachen von Bauteilen.

Schwerpunkt.

Beanspruchungsarten:

Zug, Druck, Schub, Biegung, Knickung, Torsion.

Kinematik und Dynamik:

Begriffe und Gesetze für den Massenpunkt. Arbeit, Leistung,

Wirkungsgrad, Drehzahl- und Momentenwandlung.

3.

Klasse (2 Wochenstunden):

Lager:

Gleit-, Wälz-, Magnet- und Luftlager.

Energiewandler:

Antriebe der Steuerungs- und Regelungstechnik, Getriebe.

Pneumatik und Hydraulik:

Gesetze, Schalt- und Arbeitselemente.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis des Fachgebietes. Bei den Konstruktionen sind Funktionstreue, Wirtschaftlichkeit und Fertigungsgerechtheit unter Einhaltung der Normen von Bedeutung.

Zusammenhänge sind an Beispielen aus der Praxis zu erarbeiten.

Vorkenntnisse der Schüler aus den Pflichtgegenständen „Physik und angewandte Physik”, „Fertigungstechnik” sowie die im Pflichtgegenstand „Werkstätte” gewonnenen praktischen Erfahrungen werden zur Sicherung des Verständnisses zweckmäßigerweise ständig verwendet und zu den neuen Lehrinhalten in Beziehung gesetzt.

Bildtafeln, Skizzenblätter und Firmenunterlagen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes.

14.

ELEKTROTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Grundgesetze der Elektrotechnik und Elektronik und ihre Anwendung im Fachgebiet sicher beherrschen und facheinschlägige Aufgaben lösen können.

Der Schüler soll die elektrotechnischen Gesetze, Vorschriften und Normen, insbesondere hinsichtlich der Sicherheitsmaßnahmen gegen elektrische Unfälle kennen und anwenden können.

Lehrstoff:

2.

Klasse (2 Wochenstunden):

Begriffe:

Größen und Einheiten. Stromarten.

Stromkreis:

Stromleitung in Metallen, lineare Widerstände. Ohmsches Gesetz,

Kirchhoffsche Gesetze, Schaltungen von Widerständen. Spannungs- und Stromquellen. Ersatzschaltungen.

Magnetisches Feld:

Charakteristische Größen, Gesetze.

3.

Klasse (2 Wochenstunden):

Elektrisches Feld:

Charakteristische Größen und Gesetze. Kondensator.

Elektromagnetismus:

Magnetischer Kreis. Zeitlich veränderliche Magnetfelder, Induktionsgesetz, Induktivität; Energie und Kraftwirkung. Aufbau und Betriebsverhalten von elektrischen Maschinen.

Wechselstrom- und Drehstromtechnik:

Darstellung sinusförmiger Größen (Spitzenwert, Mittelwert und Zeigerdarstellung. Wechselstromwiderstände, Resonanz, Leistung).

Drehstromtechnik:

Drehfeld, Drehstromleistung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der technischen Praxis des Fachgebietes, weshalb besonders auf den Stand der Technik angepaßte Lehrinhalte zu achten sein wird.

Bildtafeln, Skizzenblätter und praxisübliche Unterlagen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes.

15.

ELEKTRONIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die Elemente, Gesetze und gebräuchlichsten Anwendungen im Fachgebiet Elektronik sicher beherrschen und einfache einschlägige Berechnung durchführen können.

Lehrstoff:

3.

Klasse (4 Wochenstunden):

Halbleiterbauelemente:

Stromleitung, Aufbau, Funktion, Kenngrößen, Kennlinien und Ersatzschaltungen. Elektronische Schalter. Integrierte Schaltungen der Analog- und Digitaltechnik, einfache optoelektronische Bauelemente.

Halbleitertechnik:

Einfache Anwendungen elektronischer Bauelemente in der Schaltungstechnik.

4.

Klasse (4 Wochenstunden):

Analogtechnik und Leistungselektronik:

Filter, Verstärker, Schalter.

Digital- und Impulstechnik:

Schaltalgebra, Codes, Signalwandlung und -formung.

Optoelektronik:

Optische Sender und Empfänger, Lichtwellenleiter, Optokoppler.

Didaktische Grundsätze:

Wichtigstes Kriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der technischen Praxis des Fachgebietes, weshalb besonders auf den Stand der Technik angepaßte Lehrinhalte zu achten sein wird.

Bildtafeln, Skizzenblätter und praxisübliche Unterlagen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes.

Der Praxisbezug wird durch den Einsatz elektronischer Rechenhilfen gefördert.

16.

AUTOMATISIERUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll für das Fachgebiet bedeutsame Begriffe der elektrischen Meßtechnik, der Steuerungs- und Regelungstechnik kennen und anwenden können.

Er soll einfache Aufgaben der Automatisierung selbständig lösen können.

Lehrstoff:

3.

Klasse (2 Wochenstunden):

Messen:

Maßeinheiten, Meßfehler, Empfindlichkeit, Genauigkeit. Analoges und

digitales Meßprinzip.

Messen nichtelektrischer Größen:

Meßwertaufnehmer, Meßwertumformer.

Meßgeräte:

Arten, Aufbau, Meßbereichserweiterung, Meßzubehör.

Meßverfahren:

Direkte Messung, indirekte Messung, Kompensation.

4.

Klasse (4 Wochenstunden):

Steuern:

Begriffe, Arten, Gesetzmäßigkeiten, Ausführungsformen;

speicherprogrammierbare Steuerung.

Regeln:

Begriffe, Arten, Regelkreisglieder, Ausführungsformen; kaskadierte

Regler.

Mikroprozessor:

Mikrocomputer, Schnittstellen, Meßdatenübertragung;

Prozeßautomatisierung.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis des Ausbildungszweiges, weshalb besonders auf den Stand der Technik angepaßte Lehrinhalte zu achten sein wird. Zusammenhänge sind anhand von Beispielen aus der Praxis darzustellen.

Zur Abstimmung von Theorie und Praxis und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten sind Absprachen mit Lehrern der Pflichtgegenstände „Feinwerktechnik”, „Elektrotechnik und Elektronik” und „Werkstätte” erforderlich.

Bildtafeln, Skizzenblätter und Firmenunterlagen erhöhen die Anschaulichkeit des Unterrichtes.

17.

KONSTRUKTIONSÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll selbständig Aufgaben des Fachgebietes normgerecht lösen können.

Lehrstoff:

1.

Klasse (2 Wochenstunden):

Elemente:

Zeichengeräte, Zeichentechniken, Ö-Normen,

Planerstellung, Bemaßung und Beschriftung.

Pläne:

Fertigungszeichnungen einfacher Konstruktionen.

2.

Klasse (2 Wochenstunden):

Pläne:

Fertigungszeichnungen von Verbindungen und einfachen Biege- und Stanzwerkstücken nach vorgegebenen Entwürfen. Pneumatische, hydraulische und elektrische Schaltungen nach vorgegebenen Modellen.

3.

Klasse (3 Wochenstunden):

Pläne:

Fertigungszeichnungen einfacher Baugruppen;

Fertigungsunterlagen für Printplatten.

Bemessung:

Dimensionierung von elektronischen Baugruppen

und mechanischen Bauteilen.

4.

Klasse (4 Wochenstunden):

Pläne:

Entwurf und konstruktive Aufbereitung von

automatisierungstechnischen Einrichtungen.

Bemessung:

Dimensionierung von elektronischen und mechanischen Baugruppen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der Praxis. Zur rechtzeitigen Bereitstellung von Vorkenntnissen und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten sind Absprachen mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Fertigungstechnik”, „Feinwerktechnik”, „Elektrotechnik und Elektronik”, „Automatisierungstechnik”, „Laboratorium” und „Werkstätte” erforderlich.

18.

LABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll Schaltungs- und Meßaufgaben der Laboratoriumspraxis selbständig und sorgfältig ausführen und kritisch auswerten können. Er soll die für die jeweilige Aufgabe geeignetsten Methoden und Meßgeräte unter Beachtung der Sicherheitserfordernisse auswählen können. Er soll Untersuchungsberichte zusammenstellen und auswerten und die Ergebnisse interpretieren können.

Lehrstoff:

3.

Klasse (3 Wochenstunden):

4.

Klasse (4 Wochenstunden):

Übungen aus den Themenbereichen der Pflichtgegenstände „Fertigungstechnik”, „Elektrotechnik”, „Elektronik”, „Automatisierungstechnik” wie im jeweiligen Lehrstoff dieser Pflichtgegenstände.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit der zu übenden Verfahren in der beruflichen Praxis. Die Messungen, Untersuchungen und Auswertungen bauen auf den in den theoretischtechnischen Unterrichtsgegenständen und im Pflichtgegenstand „Werkstätte” erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten auf.

Den Anforderungen der Praxis entsprechend, wird von den Schülern die Führung der Übungsprotokolle und die Ausarbeitung der Laboratoriumsberichte verlangt.

19.

WERKSTÄTTENLABORATORIUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die in der Praxis des Fachgebietes anfallenden Meß- und Prüfaufgaben sowie Sonderprobleme der Fertigung, die über den Rahmen der Werkstättenausbildung hinausgehen, lösen und dokumentieren können.

Lehrstoff:

4.

Klasse (3 Wochenstunden):

Stoffgebiet Qualitätssicherung:

Vermessen von Klein- und Kleinstteilen. Eichen von Meßgeräten.

Stoffgebiet Arbeitsvorbereitung:

Arbeitsplanung, Arbeitssteuerung, Arbeitskontrolle.

Stoffgebiet Steuerungstechnik:

Aufbau, Inbetriebnahme und Fehlersuche an bestehenden Anlagen.

Pneumatische und hydraulische Steuerungen.

Stoffgebiet Elektronik:

Prüfen von Baugruppen.

Stoffgebiet Automatisierungstechnik:

Erstellung von Programmen für Fertigungs- und Montagemaschinen.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Häufigkeit der Anwendung der Verfahren in der beruflichen Praxis. Die Messungen, Untersuchungen und Auswertungen bauen auf den in den theoretischtechnischen Unterrichtsgegenständen und im Pflichtgegenstand „Werkstätte” erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten auf. Besondere Bedeutung kommt den Schutzmaßnahmen zu.

20.

WERKSTÄTTE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll die im Fachgebiet verwendeten Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe handhaben und instandhalten können. Er soll die Eigenschaften sowie die Bearbeitungsund Verwendungsmöglichkeiten der Werk- und Hilfsstoffe kennen.

Der Schüler soll Fertigungen des Fachgebietes nach normgerechten Zeichnungen durchführen sowie Systeme in Betrieb nehmen, prüfen, vermessen und reparieren können. Er soll die Arbeitsgänge und Arbeitsergebnisse in exakter Fachsprache analysieren können.

Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheitsund Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.

Lehrstoff:

1.

Klasse (16 Wochenstunden):

Grundausbildung:

Werkstättenbetrieb, Werkstättenordnung, Unfallverhütung; manuelle Fertigkeiten (Messen, An- reißen, Körnen, Feilen, Schleifen, Polieren, Sägen, Bohren, Schärfen, Gewindeschneiden, Richten, Biegen, Reiben, Passen, Meißeln). Arbeiten an einfachen Werkzeugmaschinen.

Mechanische Werkstätte:

Längs- und Plandrehen.

Elektromechanische Werkstätte:

Elektrotechnische Fertigkeiten (Zurichten und Verlegen von blanken und isolierten Leitungen, Herstellen von Verbindungen, Anfertigung von Draht- und Kabelformen, Isolieren); einfache Installationsschaltungen. Visuelles Erkennen verschiedener Elektronischer Bauteile.

2.

Klasse (15 Wochenstunden):

Mechanische Werkstätte:

Aufspannen und Einrichten von Werkstücken und Werkzeugen. Bearbeitung verschiedener Werkstoffe nach Anriß und Maß unter Einhaltung gegebener Toleranzen oder in Passung zu einem Gegenstück, jeweils in den Bereichen Fräsen und Hobeln (ebene Flächen, Formflächen, Nuten, Innenprofile), Bohren (mit Bohrvorrichtung und nach Anriß). Kleben, Schaben. Drehen mit der Zug- und Leitspindeldrehmaschine unter besonderer Berücksichtigung der Feinwerktechnik; Anfertigen einfacher Werkzeuge und Vorrichtungen. Blecharbeiten (Schneiden, Biegen, Stanzen, Bördeln, Nieten). Schärfen von spanabhebenden Werkzeugen.

Gerätebau:

Zusammenbau einfacher elektrischer Geräte, Verdrahtungsarbeiten,

Printplattenherstellung, Reprotechnik.

Kunststoffverarbeitung:

Bearbeiten von Kunststoffhalbzeug. Gießharz- und Klebetechnik,

maschinelle Verarbeitung von Kunststoffen.

3.

Klasse (14 Wochenstunden):

Mechanische Werkstätte:

Arbeiten an Bohr-, Fräs- und Hobelmaschinen, unter Verwendung von Hartmetallwerkzeugen und Messerköpfen. Teilkopfarbeiten. Formdrehen, Außermittedrehen, Kegeldrehen, Drehen von Feingewinden und Gewindesonderformen. Arbeiten an der Lehrenbohrmaschine, Flächen- und Rundschleifmaschine. Arbeiten mit numerisch gesteuerten Maschinen. Gasschmelz-, Lichtbogen- und Schutzgasschweißen (Stumpf-, Kehl- und Ecknähte). Hartlöten.

Galvanotechnik:

Vorbereitungen der Ware (Schleifen, Polieren, Entfetten, Beizen),

Herstellen von Metallüberzügen, Eloxieren, Nachbehandlung der Ware;

Sicherheitsvorschriften; Entsorgung der Abwässer.

Wickelei:

Wickel-, Isolier-, Imprägnier- und Prüfarbeiten; Zusammenbau von Transformatoren. Zusammenbau und Reparatur elektrischer Geräte.

Steuerungstechnik:

Aufbau, Prüfung und Inbetriebnahme von Steuerungen, Signal- und Meldeeinrichtungen. Aufsuchen und Beheben von Fehlern.

Industrielle Elektronik und Digitaltechnik:

Aufbau von Grundschaltungen; Bau und Inbetriebnahme analoger und digitaler Systeme.

4.

Klasse (13 Wochenstunden):

Mechanische Werkstätte:

Einstellen von Maschinen, Bearbeiten von komplexen Werkstücken mit Werkzeugmaschinen; Fertigung feinmechanischer Geräte. Wärmebehandlung von Stahl. Schleifen mit der Flächen- und Rundschleifmaschine.

Regelungstechnik:

Aufbauen, Prüfen und Inbetriebnehmen regelungstechnischer Anlagen. Inbetriebnahme, Einstellen und Optimieren von Regelkreisen. Proportionalhydraulik. Prüf- und Reparaturarbeiten an analogen und digitalen Systemen.

Gerätebau:

Aufbauen, Inbetriebnehmen, Prüfen und Reparieren von automatisierungstechnischen Geräten. Zurichten, Verlegen und Anschließen von druckmittelführenden Leitungen.

Didaktische Grundsätze:

Vor dem Beginn der einzelnen praktischen Arbeiten müssen die Schüler mit den Grundzügen des Aufbaues, der Funktion, der Bauarten und der Bedienung der erforderlichen Werkzeuge, Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe sowie mit den Eigenschaften der verwendeten Werk- und Hilfsstoffe, vor allem aber mit den einschlägigen Sicherheitsvorschriften vertraut sein. Die in der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung und Allgemeinen Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung sowie im Arbeitnehmerschutzgesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und beruflichen Erkrankungen sind den Schülern im Zusammenhang mit den Arbeitsvorgängen eingehend zu erläutern; ihre Beachtung ist den Schülern zur Pflicht zu machen. In diesem Zusammenhang ist die Abstimmung mit den Lehrern der theoretisch-technischen Unterrichtsgegenstände von besonderer Wichtigkeit.

Die Gewandtheit in den Fertigkeiten wird vor allem durch allmähliche Anhebung des Schwierigkeitsgrades in den einzelnen Bereichen gefördert. In ähnlicher Weise wird die Selbständigkeit der Schüler durch allmähliche Verringerung der Anweisungen für die einzelnen Arbeitsschritte erhöht.

Damit der Schüler mit der Werkstättenorganisation vertraut wird, erscheint es wichtig, daß die Werkstätte analog organisiert ist und der Schüler auch die organisatorischen Arbeiten vom Auftrag bis zur Abnahme kennenlernt. Der Praxisbezug wird durch Herstellen und Bearbeiten branchenüblicher Produkte mit Verkaufswert erhöht. Der Dokumentation über die durchgeführten Arbeiten dient ein vom Schüler geführtes Arbeitsprotokoll.

21.

PFLICHTPRAKTIKUM

Siehe Anlage 1A.

B. FREIGEGENSTÄNDE

STENOTYPIE

Siehe Anlage 1A.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll branchenübliche englische Texte, insbesondere Bedienungs-, Wartungs- und Reparaturanleitungen, unter Verwendung von zweisprachigen Wörterbüchern lesen und sinngemäß ins Deutsche übertragen können. Er soll komplexere Sachverhalte des Alltags und der Berufswelt, erforderlichenfalls unter Verwendung eines zweisprachigen Wörterbuches, in verständlichem Englisch mündlich und schriftlich beschreiben und diskutieren können.

Lehrstoff:

3.

Klasse (2 Wochenstunden):

Alltag und Aktuelles:

Kompliziertere Sachverhalte.

Wirtschaft und Arbeitswelt:

Berufliche Auslandsbeziehungen.

Technik und Hilfswissenschaften:

Bauelemente, Geräte, Maschinen, Anlagen und Produkte der Fachrichtung (Bauarten, Schutz, Wartung und Pflege einfacher Objekte).

4.

Klasse (2 Wochenstunden):

Umwelt, Alltag und Aktuelles:

Kontroversielle Themen, die volks- und sprachbedingte Unterschiede

illustrieren.

Wirtschaft und Arbeitswelt:

Wirtschafts- und Arbeitsformen in Österreich und im

angelsächsischen Bereich.

Technik:

Bauelemente, Geräte, Maschinen, Anlagen und Produkte der Fachrichtung (Bauarten, Funktion, Bedienung, Schutz, Wartung, Pflege, Entstörung, Reparatur).

Didaktische Grundsätze:

Wie im Pflichtgegenstand Englisch.

AKTUELLE FACHGEBIETE

Siehe Anlage 1A.

C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

BEWEGUNG UND SPORT

Siehe Anlage 1A.

D. FÖRDERUNTERRICHT

Siehe Anlage 1A.

Anlage 1A

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN, ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN VIERJÄHRIGEN TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN FACHSCHULEN

I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die Fachschule hat im Sinne der §§ 52 und 58 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes der Erlernung einschlägiger Berufe und der facheinschlägigen Ausbildung zu dienen.

Der Absolvent der Fachschule soll über die im Alltag und im Berufsleben häufig benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse nach dem Stand der Technik sicher verfügen können. Er soll die durch Gesetz oder Norm festgelegten Erfordernisse der Berufspraxis kennen und beachten sowie die in der Berufspraxis verwendeten Maschinen und Geräte sicher bedienen können.

Der Absolvent soll bei der Anwendung der naturwissenschaftlichen Erkenntnisse in der technischen Problemlösung die Wechselwirkung von Mensch und Umwelt richtig beurteilen können; er soll mit seiner Arbeit bei der Erhaltung des Lebensraumes mitwirken können.

Er soll Vorgänge und Zustände nach vorgegebenen Gesichtspunkten präzise beobachten, Wesentliches erkennen und Sachverhalte in gesprochenem und geschriebenem Deutsch, in mathematischnaturwissenschaftlicher Symbolik sowie durch graphische Darstellungen ausdrücken können. Er soll Betriebs-, Wartungs- und Reparaturanleitungen in einer Fremdsprache verstehen und anwendungsorientiert ins Deutsche übertragen können.

Der Absolvent soll verantwortungsbewußt handeln und die Auswirkungen seiner Tätigkeit auf Arbeitskollegen, Betrieb, Gesellschaft und Umwelt abschätzen können.

Der Absolvent soll zur Mitwirkung am öffentlichen Geschehen und am österreichischen Kulturleben befähigt und bereit sein; er soll die demokratischen Prinzipien sowie die Eigenart der Bevölkerung seiner engeren und weiteren Heimat und seines Berufsstandes kennen und bejahen. Er soll nach Objektivität streben und fremden Standpunkten mit Achtung und Toleranz gegenübertreten. Er soll zur Zusammenarbeit bei Problemlösungen befähigt und bereit sein. Er soll die Arbeit anderer achten. Er soll zur Weiterbildung bereit sein und seine Weiterbildung planen können.

Der Absolvent soll Neues mit Interesse aufnehmen und verfolgen, mit Selbstvertrauen an die Arbeit herangehen und an der eigenen Arbeit und Leistung Freude empfinden. Er soll in kulturellen Tätigkeiten Entspannung finden. Er soll seine physische und psychische Gesundheit und seine Leistungsfähigkeit durch gesunde Bewegung und Haltung sowie durch Betätigung in Spiel und Sport fördern.

Ia. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen haben auf das allgemeinbildende, das fachtheoretische und fachpraktische Ausbildungsziel des Lehrplanes, die damit verbundenen gewerblichen Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens Bedacht zu nehmen.

In der Stundentafel ist für die einzelnen Klassen im Bereich der Pflichtgegenstände die Gesamtwochenstundenzahl in einem Rahmen vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand “Religion”) in den einzelnen Klassen innerhalb des in der Stundentafel vorgesehenen Rahmens so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird. Die Veränderungen unterliegen der Beschränkung, dass Pflichtgegenstände in jeder Klasse um höchstens eine Wochenstunde reduziert werden dürfen. Die Veränderungen dürfen weiters nicht zu einem gänzlichen Entfall des Pflichtgegenstandes führen.

Die Neufestsetzung der Wochenstundenaufteilung hat unter Beachtung des allgemeinen Bildungszieles, der gewerblichen Berechtigungen, der Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten, der schulautonomen Schwerpunktsetzungen sowie unter Zugrundelegung eines pädagogischen Konzepts zu erfolgen. Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen verändert, so sind schulautonom jedenfalls die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können ferner innerhalb des in der Stundentafel vorgesehenen Rahmens im Bereich der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand “Religion”) Abweichungen von der Stundentafel unter Beachtung der folgenden Bestimmungen vorgenommen werden:

1.

In jedem Pflichtgegenstand ist es zulässig, die Aufteilung der Wochenstunden auf die Klassen (und entsprechend der Verteilung des Lehrstoffs) abweichend vorzunehmen.

2.

Das Stundenausmaß der lehrplanmäßig festgelegten Pflichtgegenstände kann um durchschnittlich bis zu zwei Wochenstunden pro Klasse reduziert werden, um – im Ausmaß der Reduktionen – zusätzliche Pflichtgegenstände einzuführen und/oder das Stundenausmaß von vorgesehenen Pflichtgegenständen zu erhöhen. Die Reduktionen unterliegen der Beschränkung, dass Pflichtgegenstände in jeder Klasse um höchstens eine Wochenstunde reduziert werden dürfen. Die Reduktionen dürfen weiters nicht zu einem gänzlichen Entfall des Pflichtgegenstandes führen.

3.

In jeder Klasse kann ein Pflichtgegenstand mit einem bezüglich Fachgebiet und Methodik verwandten Pflichtgegenstand als zusammengefasster Pflichtgegenstand geführt werden; aus der neuen Bezeichnung müssen die Bezeichnungen der zusammengefassten Pflichtgegenstände hervorgehen. Bei Anwendung der in Z 1 und 2 genannten Maßnahmen ist zu beachten, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erhalten bleibt.

Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden oder Unterrichtsgegenstände vorgesehen werden, für die dieser Lehrplan keinen Lehrstoff enthält, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die diesbezüglichen Bestimmungen zu enthalten. Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoffumschreibungen und didaktische Grundsätze vorgenommen werden.

Freigegenstände und Unverbindliche Übungen können bei Bedarf schulstufenübergreifend geführt werden.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen, ein zusätzlicher Förderunterricht sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.

Bei der Schaffung zusätzlicher Unterrichtsgegenstände und bei der Veränderung bestehender Unterrichtsgegenstände ist auf das fachliche Ausbildungsziel des Lehrplanes und die folgenden Richtlinien zu achten:

Richtlinien für die Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll allgemeine oder fachliche Kompetenzen erwerben, die die in den anderen Pflichtgegenständen vermittelten Haltungen, Kenntnisse und Fertigkeiten unter Berücksichtigung regionaler Erfordernisse vertiefen oder ergänzen.

Richtlinien für den Lehrstoff:

Soweit sich der Lehrstoff auf Inhalte erstreckt, die nicht innerhalb der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände durch entsprechende Erhöhung des Stundenausmaßes abgedeckt werden können, sind folgende zusätzliche Fachgebiete vorgesehen:

Fachgebiet „Fremdsprache”:

Eine weitere lebende Fremdsprache mit einer zum Pflichtgegenstand Englisch analogen Gestaltung des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze (Lehrverpflichtungsgruppe I).

Fachgebiet „Persönlichkeitsbildung”:

Förderung der Persönlichkeitsentwicklung durch allgemeinbildende, musische oder berufsbezogene Unterrichtsangebote. (Hinsichtlich der Einstufung in Lehrverpflichtungsgruppe siehe § 7 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes.)

Fachgebiet „Wirtschaft und Technik”:

Unterrichtsangebote, die die wirtschaftliche Bildung in bezug zur jeweiligen Fachrichtung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe I für die Ausbildungsbereiche Wirtschaftsingenieurwesen, Elektronische Datenverarbeitung und Organisation sowie Betriebstechnik; sonst Lehrverpflichtungsgruppe II).

Fachgebiet „Recht und Politische Bildung”:

Unterrichtsangebote, die die rechtlichen Pflichtgegenstände vor allem im Hinblick auf die selbständige Ausübung eines Handwerkes oder gebundenen Gewerbes bzw. die Politische Bildung vertiefen (Lehrverpflichtungsgruppe III).

Fachgebiet „Umwelt”:

Einführende Darstellungen zur Ergänzung der technisch-naturwissenschaftlichen Bildung in allgemein-naturwissenschaftlichen Bereichen (Lehrverpflichtungsgruppe III).

Fachgebiet „Spezielle Fachtheorie”:

Den Ausbildungsschwerpunkt im Bereich der Fachtheorie vertiefende oder ergänzende Unterrichtsangebote mit nicht-enzyklopädischem Charakter (Lehrverpflichtungsgruppe I).

Fachgebiet „Projekt”:

Unterrichtsangebote, die eine gegenstandsübergreifende Vertiefung innerhalb der Fachrichtung zum Ziel haben unter Einbeziehung von fachtheoretischen sowie fachpraktischen Elementen mit Laboratoriumscharakter bzw. Konstruktionsübungen (Lehrverpflichtungsgruppe I).

Fachgebiet „Allgemeine Fachtheorie”:

Einführung in technische Disziplinen, die nicht den Schwerpunkt der Fachausbildung darstellen (Lehrverpflichtungsgruppe II).

Richtlinien für die didaktischen Grundsätze:

Die pädagogischen Möglichkeiten sollten so eingesetzt werden, daß insbesondere die Kooperationsfähigkeit, die gedankliche Mobilität sowie die Auseinandersetzung mit dem sozialen, ökonomischen und ökologischen Umfeld gefördert werden. Wo es das Sachgebiet zuläßt, ist Projektunterricht – auch klassenübergreifend oder geblockt – zu empfehlen.

II. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Zur Erreichung des allgemeinen Bildungszieles ist es erforderlich, von der Vorbildung der Schüler auszugehen und den Lehrstoff nach den Kriterien der Praxisnähe und des für den Fachbereich Typischen auszuwählen. Der gründlichen Arbeit in der notwendigen Beschränkung gebührt der Vorzug vor einer oberflächlichen Vielheit.

Um die im allgemeinen Bildungsziel geforderte sprachliche Ausdrucksfähigkeit zu erreichen, sind auch in den fachlich-theoretischen Pflichtgegenständen Referate mit steigendem Schwierigkeitsgrad vorzusehen.

Damit der Schüler seine Kenntnisse in verschiedenen Zusammenhängen anwenden kann, ist eine problemorientierte, Zusammenhänge (auch mit anderen Unterrichtsgegenständen) ausleuchtende, schüler- und altersadäquate Aufbereitung des Lehrstoffes erforderlich, die sich geeigneter, erforderlichenfalls vom Lehrer selbst angefertigter Unterrichtsmittel und Verständnishilfen bedient. Dem praxisbezogenen Bildungsziel entsprechend, kommt der Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel größte Bedeutung zu.

Die vom allgemeinen Bildungsziel geforderte Einarbeitung und Umsetzung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts erfordert, daß der Lehrer die Entwicklungen, die sein Fachgebiet und dessen Umfeld betreffen, ständig beobachtet und aufnimmt und den Lehrstoff und die Unterrichtsmethoden dem zeitgemäßen Stand anpaßt. Dem Lehrplanabschnitt „Lehrstoff” kann daher nur die Bedeutung eines richtungsweisenden Rahmens zukommen.

Das Erreichen des Bildungszieles verlangt die Absprache aller Lehrer verwandter Unterrichtsgegenstände zwecks rechtzeitiger Vorbereitung der Schüler auf den erforderlichen Wissensstand sowie zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten. In diesem Zusammenhang sind Stoffverteilungspläne notwendig.

Die Bearbeitung von Projekten in Gruppenarbeit erweist sich als besonders nützliche Vorbereitung auf die berufliche Situation, zu der auch die Kommunikationsfähigkeit gehört. Die Kritik der Mitschüler bei der Problemlösung und die Selbstdiagnose sind für den Lernfortschritt wichtig.

Exkursionen und Lehrausgänge fördern die Einsicht in fachlich-technische und betrieblich-organisatorische Zusammenhänge sowie in soziale Beziehungen und fördern das Verständnis für persönliche Situationen der Arbeitswelt.

Verschiedene Themenbereiche eines Unterrichtsgegenstandes können durch mehrere Lehrer entsprechend ihrer Vorbildung unterrichtet werden.

Aus pädagogischen und organisatorischen Gründen können zur Konzentration des Unterrichtes einzelne einander ergänzende Pflichtgegenstände in Form eines zusammenfassenden Unterrichtes dargeboten werden.

Ebenso kann das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt werden, wobei eine Wochenstunde etwa vierzig Unterrichtsstunden pro Schuljahr entspricht.

III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT AN DEN TECHNISCHEN,GEWERBLICHEN UND KUNSTGEWERBLICHEN FACHSCHULEN

a)

Katholischer Religionsunterricht

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004.

b)

Evangelischer Religionsunterricht:

Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 130/2009

c)

ALTKATHOLISCHER RELIGIONSUNTERRICHT

ALLGEMEINE UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Der altkatholische Religionsunterricht wird vor allem als Gruppenunterricht gemäß § 7a des Religionsunterrichtsgesetzes in seiner derzeit geltenden Fassung geführt.

Das Zusammenziehen von Schülern mehrerer Klassen und Schulen macht es notwendig, daß der Unterrichtsstoff, wie er vom vorliegenden Lehrplan für die einzelnen Klassen vorgesehen ist, im besonderen für die eingerichteten Religionsunterrichtsgruppen auch in einer jährlichen Wechselfolge angewendet wird. Es ist erstrebenswert, mit einer höchstmöglichen Organisationsform den größtmöglichen Bildungs- und Lehrertrag zu erzielen. Die im allgemeinen gültigen didaktischen Grundsätze sind auch für den Religionsunterricht anzuwenden, soweit dessen Eigenart es zuläßt.

Bei dreijährigen berufsbildenden mittleren Schulen ist der nachstehend gebotene Lehrstoff durch entsprechende Kürzungen auf die zur Verfügung stehenden drei Jahre zu verteilen.

ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Religionsunterricht baut auf den Bildungs- und Lernerfolg, der bis zur 8. Schulstufe erzielt wurde, auf und soll einen Einblick in das religiöse Leben der Christenheit gewähren. Dabei sind die kulturgeschichtlichen Voraussetzungen zu beachten. Es soll außerdem eine Vertiefung des Verständnisses für die Lehre der Kirche erreicht werden. Auf Grund der dahingehend angestrebten Bildung und der zu erzielenden Kenntnisse sollen die jungen Menschen in Fragen des religiösen Lebens zu einem selbständigen Urteilen, zu einer duldsamen und aufgeschlossenen Haltung befähigt werden, die von einer gesicherten Einführung in das Leben der Kirche, der menschlichen Gesellschaft und ihrer Ordnung ausgeht.

Bildungs- und Lehraufgabe, einschließlich Lehrstoff:

1.

Klasse:

Überblick über die religionsgeschichtliche Situation zur Zeitenwende. Jesus, sein Leben und sein Wirken, die Anfänge des Christentums. Die Entwicklung des Gemeindelebens. Die Persönlichkeit des Apostels Paulus; sein Leben und sein Wirken. Das nachpaulinische Zeitalter und die Zeit der Verfolgung bis zum „Mailänder Edikt”.

2.

Klasse:

Die Entwicklung der abendländischen Kirche vom Konzil zu Nicäa bis zur Kirchenversammlung von Konstanz unter der besonderen Beobachtung der Voraussetzungen für die Kirchenspaltung des 11. Jahrhunderts und für die Entstehung der Kirche von England.

3.

Klasse:

Die Reformatoren und die Kirche der Reformation. Die Gegenreformation. Die kirchliche Entwicklung bis zur Gegenwart. Äußerer Anlaß zu der Entstehung altkatholischer Bistümer. Der Altkatholizismus als Reform im altkatholischen Sinn. Die Utrechter Union. Die Altkatholische Kirche in Österreich. Die Kirchengemeinschaft mit den anglikanischen Kirchen und die Beziehungen zu den Kirchen der Ökumene.

4.

Klasse:

Vertiefung der bisher im Religionsunterricht gewonnenen Erkenntnisse.

Behandlung der Erfahrungen des täglichen Lebens in ihren Beziehungen zur christlichen Lehre.

Im besonderen ist auf eine Darlegung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat sowie der ökumenischen Situation Bedacht zu nehmen.

Ferner ist das Verhältnis des einzelnen Gemeindemitgliedes zu seiner Kirche unter Beachtung von Verfassung, Lehre und Liturgie zu erörtern.

d)

ISLAMISCHER RELIGIONSUNTERRICHT

Siehe die Bekanntmachung BGBl. Nr. 421/1983.

e)

Israelitischer Religionsunterricht:

Die Bekanntmachung BGBl. Nr. 88/1985 in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden.

f)

Neuapostolischer Religionsunterricht:

Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 269/1986.

g)

Religionsunterricht der Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage:

Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 239/1988.

h)

Syrisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht:

Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 467/1988.

i)

Griechisch-orientalischer (orthodoxer) Religionsunterricht:

Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 441/1991.

j)

Buddhistischer Religionsunterricht:

Siehe Bekanntmachung BGBl. Nr. 255/1992.

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