Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 12. Juni 1986 über die Lehrverpflichtung der Lehrer an höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten und an der Forstfachschule (6. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung)
Außerkrafttreten: mit Ablauf des Schuljahres 1991/92
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 551/1984, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister im Bundeskanzleramt und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Folgende Unterrichtsgegenstände an den höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundeslehranstalten und an der Forstfachschule werden in die Lehrverpflichtungsgruppe V a eingereiht:
Forstliche Arbeitstechnik und Arbeitslehre - Praktischer Unterricht, Fachrichtung Forstwirtschaft
Gartenbau - Praktischer Unterricht, Fachrichtungen Gartenbau, Landwirtschaftliche Frauenberufe
Haus - Praktischer Unterricht, Fachrichtung Landwirtschaftliche Frauenberufe
Kellerwirtschaft - Praktischer Unterricht, Fachrichtung Wein- und Obstbau
Kochen und Küchenführung - Praktischer Unterricht, Fachrichtung Landwirtschaftliche Frauenberufe
Landwirtschaft - Praktischer Unterricht, Fachrichtungen Allgemeine Landwirtschaft, Alpenländische Landwirtschaft, Landtechnik, Landwirtschaftliche Frauenberufe
Nähen und Handarbeiten - Praktischer Unterricht, Fachrichtung Landwirtschaftliche Frauenberufe
Obstbau - Praktischer Unterricht, Fachrichtung Wein- und Obstbau
Obst- und Gemüseverwertung - Praktischer Unterricht, Fachrichtung Wein- und Obstbau
Praktischer Unterricht in den Fachgegenständen Waldbau, Forsttechnik und Baukunde, Arbeitstechnik, Meßkunde und Holzverwertung, Forstschutz, Wildkunde und Jagdbetrieb an der Forstfachschule
Waldbau - Praktischer Unterricht, Fachrichtung Forstwirtschaft
Weinbau - Praktischer Unterricht, Fachrichtung Wein- und Obstbau