Bundesgesetz vom 25. Feber 1988 über das Unterrichtspraktikum (Unterrichtspraktikumsgesetz - UPG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1988-08-01
Letzte Aktualisierung 2019-01-01
Status Aufgehoben · 2019-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 115
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2.

Bedienstete von Schulbehörden, die in dem Gegenstand der Unterrichtsveranstaltung bildenden Bereich tätig sind.

(5) Die Unterrichtspraktikanten sind verpflichtet, an den Lehrgängen des Pädagogischen Institutes gemäß Abs. 1 teilzunehmen. Bei Unterrichtspraktikanten in Religion gilt diese Verpflichtung auch hinsichtlich der Teilnahme an den Lehrgängen (Veranstaltungen) des Religionspädagogischen Institutes gemäß Abs. 1 letzter Satz, wobei die Gesamtverpflichtung mit 140 Unterrichtseinheiten beschränkt ist. Während des Besuches von Blockveranstaltungen bestehen die Verpflichtungen gemäß den §§ 7 bis 10 nicht.

(6) Soweit sich dieses Bundesgesetz auf Pädagogische Institute bezieht, gelten diese Bestimmungen hinsichtlich der Unterrichtspraktikanten in Religion unter Bedachtnahme auf die vorstehenden Absätze sinngemäß auch für die Religionspädagogischen Institute.

Lehrgang am Pädagogischen Institut

§ 11. (1) Für die Unterrichtspraktikanten sind an Pädagogischen Instituten Lehrgänge zur konkreten Einführung in die praktische Unterrichtstätigkeit und zur theoretischen und praktischen Begleitung der Unterrichtspraxis einzurichten. Derartige Lehrgänge (Veranstaltungen) können für Unterrichtspraktikanten in Religion auch an Religionspädagogischen Instituten angeboten werden; soweit sich diese Lehrgänge (Veranstaltungen) an Religionspädagogischen Instituten mit Öffentlichkeitsrecht auf den Unterrichtsgegenstand Religion beziehen, sind diese den vergleichbaren Lehrgängen (Veranstaltungen) für andere Unterrichtsgegenstände an den Pädagogischen Instituten gleichgestellt.

(2) Für die Lehrgänge sind Lehrpläne zu erlassen (§§ 6 und 126a des Schulorganisationsgesetzes), welche auf den Praxisbezug besonders Bedacht zu nehmen haben.

(3) Die Lehrgänge dürfen höchstens 140 Unterrichtseinheiten umfassen und sind in einen einführenden Teil und in einen die praktische Unterrichtsarbeit begleitenden Teil zu gliedern. Der einführende Teil ist als zwei- bis dreitägige Veranstaltung in der dem Beginn des Schuljahres vorangehenden Woche (Einführungskurs) anzusetzen. Der die praktische Unterrichtstätigkeit begleitende Teil kann entsprechend den regionalen Bedürfnissen in der Form von Einzelveranstaltungen während des gesamten Unterrichtsjahres oder von Blockveranstaltungen durchgeführt werden.

(4) An Lehrgängen gemäß Abs. 1 bis 3 dürfen als Lehrer (Lehrbeauftragte) nur unterrichten,

1.

Lehrer, die an Schularten tätig sind, an denen die teilnehmenden Unterrichtspraktikanten unterrichten, und

2.

Bedienstete von Schulbehörden, die in dem Gegenstand der Unterrichtsveranstaltung bildenden Bereich tätig sind,

3.

Universitätslehrer mit nachgewiesener mehrjähriger fachdidaktischer und/oder schulpraktischer Erfahrung an einer höheren Schule.

(5) Die Unterrichtspraktikanten sind verpflichtet, an den Lehrgängen des Pädagogischen Institutes gemäß Abs. 1 teilzunehmen. Bei Unterrichtspraktikanten in Religion gilt diese Verpflichtung auch hinsichtlich der Teilnahme an den Lehrgängen (Veranstaltungen) des Religionspädagogischen Institutes gemäß Abs. 1 letzter Satz, wobei die Gesamtverpflichtung mit 140 Unterrichtseinheiten beschränkt ist. Während des Besuches von Blockveranstaltungen bestehen die Verpflichtungen gemäß den §§ 7 bis 10 nicht.

(6) Soweit sich dieses Bundesgesetz auf Pädagogische Institute bezieht, gelten diese Bestimmungen hinsichtlich der Unterrichtspraktikanten in Religion unter Bedachtnahme auf die vorstehenden Absätze sinngemäß auch für die Religionspädagogischen Institute.

Lehrgang an der Pädagogischen Hochschule

§ 11. (1) Für die Unterrichtspraktikanten sind an den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, nach Bedarf Lehrgänge zur Einführung in die praktische Unterrichtstätigkeit und zur theoretischen und praktischen Begleitung der Unterrichtspraxis einzurichten.

(2) Für die gemäß Abs. 1 einzurichtenden Lehrgänge sind von den Studienkommissionen unter sinngemäßer Anwendung des § 42 des Hochschulgesetzes 2005 Curricula im Ausmaß von 10 ECTS-Credits zu erlassen. Die Lehrgänge sollen unter besonderer Bedachtnahme auf den Praxisbezug die Studierenden in die Struktur des Schulwesens, der österreichischen Schulverwaltung und der schulrechtlichen Grundlagen sowie in die Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung von Unterricht einführen. Die Studierenden sollen weiters fächerübergreifende Aspekte der Unterrichtstätigkeit sowie Ziele, Einflussfaktoren und Methoden der Erziehung von Schülern (insbesondere Probleme der Erziehungspraxis, Beratung in Problemsituationen auch unter Einbeziehung der Erziehungsberechtigten) kennen lernen bzw. anwenden können.

(3) Die Lehrgänge haben sich organisatorisch auf zwei Semester zu erstrecken und sind in einen einführenden Teil und in einen die praktische Unterrichtsarbeit begleitenden Teil zu gliedern. Der einführende Teil ist als zwei- bis dreitägige Veranstaltung in der dem Beginn des Schuljahres vorangehenden Woche (Einführungskurs) anzusetzen. Der die praktische Unterrichtstätigkeit begleitende Teil kann entsprechend den regionalen Bedürfnissen in der Form von Einzelveranstaltungen während des gesamten Unterrichtsjahres oder von Blockveranstaltungen durchgeführt werden.

(4) Die Lehrgänge haben die Studienfächer Schulrecht, allgemeine Didaktik, Fachdidaktiken sowie Erziehung und Schule verpflichtend vorzusehen. Im Studienfach Fachdidaktiken ist auf die schulartspezifischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen.

(5) An Lehrgängen gemäß Abs. 1 bis 4 dürfen als Lehrer (Lehrbeauftragte) nur unterrichten

1.

Lehrer, die an Schularten tätig sind, an denen die teilnehmenden Unterrichtspraktikanten unterrichten,

2.

Bedienstete von Schulbehörden, die in dem den Gegenstand der Unterrichtsveranstaltung bildenden Bereich tätig sind, sowie

3.

Universitätslehrer mit nachgewiesener mehrjähriger fachdidaktischer und/oder schulpraktischer Erfahrung an einer höheren Schule.

(6) Die Unterrichtspraktikanten sind verpflichtet, an den Lehrgängen der Pädagogischen Hochschule gemäß Abs. 1 teilzunehmen. Während des Besuches von Blockveranstaltungen bestehen die Verpflichtungen gemäß den §§ 7 bis 10 nicht.

(7) Lehrgänge zur Einführung in die praktische Unterrichtstätigkeit und zur theoretischen und praktischen Begleitung der Unterrichtspraxis für Unterrichtspraktikanten können auch an privaten Pädagogischen Hochschulen bzw. privaten Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 des Hochschulgesetzes 2005 eingerichtet werden. Dies betrifft insbesondere die entsprechenden Lehrgänge für Unterrichtspraktikanten für Religion an den jeweils zuständigen kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Pädagogischen Hochschulen bzw. Studienangeboten. Die Abs. 2 bis 6 sind auf diese Lehrgänge sinngemäß anzuwenden.

Sonstige Pflichten

§ 12. Soweit die §§ 7 bis 11 nicht besondere Pflichten des Unterrichtspraktikanten enthalten, gelten für die Unterrichtspraktikanten die in den §§ 43, 44, 46, 47, 51 bis 54, 56, 59, 170 und 172 bis 174 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, enthaltenen Pflichten der Lehrer sinngemäß, wobei an die Stelle des Beamten der Unterrichtspraktikant, an die Stelle der Dienstbehörde der Landesschulrat und an die Stelle des Dienstverhältnisses das Unterrichtspraktikum tritt.

Abkürzung

UPG

Sonstige Pflichten

§ 12. Soweit die §§ 7 bis 11 nicht besondere Pflichten des Unterrichtspraktikanten enthalten, gelten für die Unterrichtspraktikanten die in den §§ 43, 44, 46, 47, 51 bis 54, 56, 59, 211 und 214 bis 216 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, enthaltenen Pflichten der Lehrer sinngemäß, wobei an die Stelle des Beamten der Unterrichtspraktikant, an die Stelle der Dienstbehörde der Landesschulrat und an die Stelle des Dienstverhältnisses das Unterrichtpraktikum tritt.

Abkürzung

UPG

Sonstige Pflichten

§ 12. Soweit die §§ 7 bis 11 nicht besondere Pflichten des Unterrichtspraktikanten enthalten, gelten für die Unterrichtspraktikanten die in den §§ 43, 44, 46, 47, 51 bis 54, 56, 59, 211 und 214 bis 216 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, enthaltenen Pflichten der Lehrer sinngemäß, wobei an die Stelle des Beamten der Unterrichtspraktikant, an die Stelle der Dienstbehörde die Bildungsdirektion und an die Stelle des Dienstverhältnisses das Unterrichtpraktikum tritt.

Pflichtverletzung

§ 13. (1) Ein Unterrichtspraktikant, der schuldhaft seine Pflichten verletzt, ist nachweislich vom Schulleiter, bei Pflichtverletzungen an Pädagogischen Instituten vom zuständigen Abteilungsleiter zu ermahnen.

(2) Verletzt ein Unterrichtspraktikant trotz nachweislicher Ermahnung weiterhin seine Pflichten oder begeht er eine nach Art und Schwere besonders ins Gewicht fallende Pflichtverletzung, hat der Vorgesetzte (§ 26) beim Landesschulrat den Antrag auf Ausschließung vom Unterrichtspraktikum zu stellen. Im Falle der Gefährdung von Schülern ist der Unterrichtspraktikant vom Vorgesetzten unverzüglich von der Unterrichtserteilung am Praxisplatz zu suspendieren.

(3) Der Landesschulrat kann eine Ausschließung vom Unterrichtspraktikum nur bei Vorliegen schuldhafter Pflichtverletzungen, die einen Antrag gemäß Abs. 2 begründen, aussprechen. Wenn eine Gefährdung der Schüler nicht mehr gegeben ist, hat der Landesschulrat eine Suspendierung gemäß Abs. 2 aufzuheben.

Abkürzung

UPG

Pflichtverletzung

§ 13. (1) Ein Unterrichtspraktikant, der schuldhaft seine Pflichten verletzt, ist nachweislich vom Schulleiter, bei Pflichtverletzungen an Pädagogischen Hochschulen vom zuständigen Organ der Pädagogischen Hochschule zu ermahnen.

(2) Verletzt ein Unterrichtspraktikant trotz nachweislicher Ermahnung weiterhin seine Pflichten oder begeht er eine nach Art und Schwere besonders ins Gewicht fallende Pflichtverletzung, hat der Vorgesetzte (§ 26) beim Landesschulrat den Antrag auf Ausschließung vom Unterrichtspraktikum zu stellen. Im Falle der Gefährdung von Schülern ist der Unterrichtspraktikant vom Vorgesetzten unverzüglich von der Unterrichtserteilung am Praxisplatz zu suspendieren.

(3) Der Landesschulrat kann eine Ausschließung vom Unterrichtspraktikum nur bei Vorliegen schuldhafter Pflichtverletzungen, die einen Antrag gemäß Abs. 2 begründen, aussprechen. Wenn eine Gefährdung der Schüler nicht mehr gegeben ist, hat der Landesschulrat eine Suspendierung gemäß Abs. 2 aufzuheben.

Abkürzung

UPG

Pflichtverletzung

§ 13. (1) Ein Unterrichtspraktikant, der schuldhaft seine Pflichten verletzt, ist nachweislich vom Schulleiter, bei Pflichtverletzungen an Pädagogischen Hochschulen vom zuständigen Organ der Pädagogischen Hochschule zu ermahnen.

(2) Verletzt ein Unterrichtspraktikant trotz nachweislicher Ermahnung weiterhin seine Pflichten oder begeht er eine nach Art und Schwere besonders ins Gewicht fallende Pflichtverletzung, hat der Vorgesetzte (§ 26) bei der Bildungsdirektion den Antrag auf Ausschließung vom Unterrichtspraktikum zu stellen. Im Falle der Gefährdung von Schülern ist der Unterrichtspraktikant vom Vorgesetzten unverzüglich von der Unterrichtserteilung am Praxisplatz zu suspendieren.

(3) Die Bildungsdirektion kann eine Ausschließung vom Unterrichtspraktikum nur bei Vorliegen schuldhafter Pflichtverletzungen, die einen Antrag gemäß Abs. 2 begründen, aussprechen. Wenn eine Gefährdung der Schüler nicht mehr gegeben ist, hat die Bildungsdirektion eine Suspendierung gemäß Abs. 2 aufzuheben.

Ausbildungsbeitrag

§ 14. (1) Den Unterrichtspraktikanten gebührt für die Dauer des Unterrichtspraktikums ein Ausbildungsbeitrag.

(2) Der Ausbildungsbeitrag gebührt höchstens für die Dauer eines Jahres.

Höhe des Ausbildungsbeitrages

§ 15. (1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt monatlich 50 vH des jeweiligen Monatsentgeltes eines die volle Lehrverpflichtung erfüllenden Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L Entlohnungsgruppe l 1 Entlohnungsstufe 1 einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(2) Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des für den Monat der Auszahlung zustehenden Ausbildungsbeitrages. Steht der Unterrichtspraktikant während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Ausbildungsbeitrages oder des gemäß § 16 gekürzten Ausbildungsbeitrages, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.

(3) Neben dem Ausbildungsbeitrag gebührt dem Unterrichtspraktikanten eine Haushaltszulage, soweit ihm nicht eine gleichartige Zulage auf Grund von Dienstverhältnissen zusteht. Der Anspruch auf die Haushaltszulage sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung der Haushaltszulage richten sich nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften, doch steht die Haushaltszulage nur für Zeiträume zu, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt.

(4) Übersteigt die Unterrichtserteilung eines Unterrichtspraktikanten wegen der Supplierung für einen länger als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Kalendertage verhinderten Lehrer das halbe Ausmaß der Lehrverpflichtung eines Bundeslehrers gemäß dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, so gebührt ihm für jede Supplierstunde 2,3 vH des Ausbildungsbeitrages. Für die Berechnung der Wertigkeit der Supplierstunde ist § 2 Abs. 1 BLVG anzuwenden.

(5) Einem Unterrichtspraktikanten, der neben seiner Einführung in das praktische Lehramt in einer lehramtlichen Verwendung oder in einem vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, ist der Ausbildungsbeitrag nach Abs. 1 in dem Ausmaß zu kürzen, als das Monatsentgelt aus dem Dienstverhältnis einschließlich allfälliger Teuerungszulagen und der Ausbildungsbeitrag zusammen das Monatsentgelt eines die volle Lehrverpflichtung erfüllenden Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L Entlohnungsgruppe l 1 Entlohnungsstufe 1 einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. Bei Unterrichtspraktikanten, die gleichzeitig Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 sind, tritt eine Kürzung des Ausbildungsbeitrages insoweit nicht ein, als das gesamte Ausmaß der Unterrichtserteilung als Unterrichtspraktikant und Vertragslehrer das Ausmaß der vollen Lehrverpflichtung gemäß dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz übersteigt.

Höhe des Ausbildungsbeitrages

§ 15. (1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt monatlich 50 vH des jeweiligen Monatsentgeltes eines die volle Lehrverpflichtung erfüllenden Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L Entlohnungsgruppe l 1 Entlohnungsstufe 1 einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(2) Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des für den Monat der Auszahlung zustehenden Ausbildungsbeitrages. Steht der Unterrichtspraktikant während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Ausbildungsbeitrages oder des gemäß § 16 gekürzten Ausbildungsbeitrages, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.

(3) Neben dem Ausbildungsbeitrag gebührt dem Unterrichtspraktikanten eine Kinderzulage, soweit ihm nicht eine gleichartige Zulage auf Grund von Dienstverhältnissen zusteht. Der Anspruch auf die Kinderzulage sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung der Kinderzulage richten sich nach den für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften, doch steht die Kinderzulage nur für Zeiträume zu, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt.

(4) Übersteigt die Unterrichtserteilung eines Unterrichtspraktikanten wegen der Supplierung für einen länger als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Kalendertage verhinderten Lehrer das halbe Ausmaß der Lehrverpflichtung eines Bundeslehrers gemäß dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, so gebührt ihm für jede Supplierstunde 2,3 vH des Ausbildungsbeitrages. Für die Berechnung der Wertigkeit der Supplierstunde ist § 2 Abs. 1 BLVG anzuwenden.

(5) Einem Unterrichtspraktikanten, der neben seiner Einführung in das praktische Lehramt in einer lehramtlichen Verwendung oder in einem vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, ist der Ausbildungsbeitrag nach Abs. 1 in dem Ausmaß zu kürzen, als das Monatsentgelt aus dem Dienstverhältnis einschließlich allfälliger Teuerungszulagen und der Ausbildungsbeitrag zusammen das Monatsentgelt eines die volle Lehrverpflichtung erfüllenden Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L Entlohnungsgruppe l 1 Entlohnungsstufe 1 einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. Bei Unterrichtspraktikanten, die gleichzeitig Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 sind, tritt eine Kürzung des Ausbildungsbeitrages insoweit nicht ein, als das gesamte Ausmaß der Unterrichtserteilung als Unterrichtspraktikant und Vertragslehrer das Ausmaß der vollen Lehrverpflichtung gemäß dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz übersteigt.

Höhe des Ausbildungsbeitrages

§ 15. (1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt monatlich 50 vH des jeweiligen Monatsentgeltes eines die volle Lehrverpflichtung erfüllenden Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L Entlohnungsgruppe l 1 Entlohnungsstufe 1 einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(2) Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des für den Monat der Auszahlung zustehenden Ausbildungsbeitrages. Steht der Unterrichtspraktikant während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Ausbildungsbeitrages oder des gemäß § 16 gekürzten Ausbildungsbeitrages, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.

(3) Neben dem Ausbildungsbeitrag gebührt der Unterrichtspraktikantin oder dem Unterrichtspraktikanten ein Kinderzuschuss, soweit ihr oder ihm nicht eine gleichartige Zulage auf Grund eines Dienstverhältnisses zusteht. Der Anspruch auf den Kinderzuschuss sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung des Kinderzuschusses richten sich nach den für die Bundesbeamtinnen oder für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften, doch steht der Kinderzuschuss nur für Zeiträume zu, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt.

(4) Übersteigt die Unterrichtserteilung eines Unterrichtspraktikanten wegen der Supplierung für einen länger als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Kalendertage verhinderten Lehrer das halbe Ausmaß der Lehrverpflichtung eines Bundeslehrers gemäß dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, so gebührt ihm für jede Supplierstunde 2,3 vH des Ausbildungsbeitrages. Für die Berechnung der Wertigkeit der Supplierstunde ist § 2 Abs. 1 BLVG anzuwenden.

(5) Einem Unterrichtspraktikanten, der neben seiner Einführung in das praktische Lehramt in einer lehramtlichen Verwendung oder in einem vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, ist der Ausbildungsbeitrag nach Abs. 1 in dem Ausmaß zu kürzen, als das Monatsentgelt aus dem Dienstverhältnis einschließlich allfälliger Teuerungszulagen und der Ausbildungsbeitrag zusammen das Monatsentgelt eines die volle Lehrverpflichtung erfüllenden Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L Entlohnungsgruppe l 1 Entlohnungsstufe 1 einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. Bei Unterrichtspraktikanten, die gleichzeitig Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 sind, tritt eine Kürzung des Ausbildungsbeitrages insoweit nicht ein, als das gesamte Ausmaß der Unterrichtserteilung als Unterrichtspraktikant und Vertragslehrer das Ausmaß der vollen Lehrverpflichtung gemäß dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz übersteigt.

Höhe des Ausbildungsbeitrages

§ 15. (1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt monatlich 48,08 vH des jeweiligen Monatsentgeltes eines die volle Lehrverpflichtung erfüllenden Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L Entlohnungsgruppe l 1 Entlohnungsstufe 1 einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(2) Außer dem monatlichen Ausbildungsbeitrag gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des für den Monat der Auszahlung zustehenden Ausbildungsbeitrages. Steht der Unterrichtspraktikant während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Ausbildungsbeitrages oder des gemäß § 16 gekürzten Ausbildungsbeitrages, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil.

(3) Neben dem Ausbildungsbeitrag gebührt der Unterrichtspraktikantin oder dem Unterrichtspraktikanten ein Kinderzuschuss, soweit ihr oder ihm nicht eine gleichartige Zulage auf Grund eines Dienstverhältnisses zusteht. Der Anspruch auf den Kinderzuschuss sowie Ausmaß, Anfall und Einstellung des Kinderzuschusses richten sich nach den für die Bundesbeamtinnen oder für die Bundesbeamten geltenden Vorschriften, doch steht der Kinderzuschuss nur für Zeiträume zu, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt.

(4) Übersteigt die Unterrichtserteilung eines Unterrichtspraktikanten wegen der Supplierung für einen länger als drei unmittelbar aufeinanderfolgende Kalendertage verhinderten Lehrer das halbe Ausmaß der Lehrverpflichtung eines Bundeslehrers gemäß dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, so gebührt ihm für jede Supplierstunde 2,3 vH des Ausbildungsbeitrages. Für die Berechnung der Wertigkeit der Supplierstunde ist § 2 Abs. 1 BLVG anzuwenden.

(5) Einem Unterrichtspraktikanten, der neben seiner Einführung in das praktische Lehramt in einer lehramtlichen Verwendung oder in einem vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, ist der Ausbildungsbeitrag nach Abs. 1 in dem Ausmaß zu kürzen, als das Monatsentgelt aus dem Dienstverhältnis einschließlich allfälliger Teuerungszulagen und der Ausbildungsbeitrag zusammen das Monatsentgelt eines die volle Lehrverpflichtung erfüllenden Vertragslehrers des Entlohnungsschemas I L Entlohnungsgruppe l 1 Entlohnungsstufe 1 einschließlich allfälliger Teuerungszulagen übersteigen. Bei Unterrichtspraktikanten, die gleichzeitig Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 1 sind, tritt eine Kürzung des Ausbildungsbeitrages insoweit nicht ein, als das gesamte Ausmaß der Unterrichtserteilung als Unterrichtspraktikant und Vertragslehrer das Ausmaß der vollen Lehrverpflichtung gemäß dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz übersteigt.

§ 15a. (1) Zusätzlich zum Ausbildungsbeitrag gebührt dem Unterrichtspraktikanten eine Einmalzahlung in der Höhe von 1 350 S, wenn er am 1. April 1996 Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag hat. Diese Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Ausbildungsbeitrag für den Monat April 1996 auszuzahlen.

(2) Wenn der Unterrichtspraktikant am 1. Februar 1997 Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag hat, gebührt ihm zusätzlich zum Ausbildungsbeitrag eine Einmalzahlung in der Höhe von 1 800 S. Diese Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Ausbildungsbeitrag für den Monat Februar 1997 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlungen gemäß Abs. 1 und 2 haben keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Ausbildungsbeitrag. Sie sind der Bemessung von Sozialversicherungsbeiträgen und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen nicht zugrunde zu legen.

(4) Die Einmalzahlungen, die ein Unterrichtspraktikant für eine allfällige zusätzliche Tätigkeit in einer lehramtlichen Verwendung oder in einem vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (§ 15 Abs. 5) erhält, sind auf die Einmalzahlungen gemäß Abs. 1 und 2 anzurechnen.

(5) Haben die in Abs. 1 oder 2 angeführten Personen am 1. April 1996 oder am 1. Februar 1997 nur deswegen keinen Anspruch auf die in diesen Bestimmungen angeführten Geldleistungen, weil sie an diesem Tag

1.

nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nicht beschäftigt werden dürfen oder

2.

wegen Unfalls oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne daß sie die Dienstverhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, oder

3.

aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind,

§ 15a. (1) (Anm.: tritt mit 31. 12. 1996 außer Kraft)

(2) Wenn der Unterrichtspraktikant am 1. Februar 1997 Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag hat, gebührt ihm zusätzlich zum Ausbildungsbeitrag eine Einmalzahlung in der Höhe von 1 800 S. Diese Einmalzahlung ist gemeinsam mit dem Ausbildungsbeitrag für den Monat Februar 1997 auszuzahlen.

(3) Die Einmalzahlungen gemäß Abs. 1 und 2 haben keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen auf den laufenden Ausbildungsbeitrag. Sie sind der Bemessung von Sozialversicherungsbeiträgen und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen nicht zugrunde zu legen.

(4) Die Einmalzahlungen, die ein Unterrichtspraktikant für eine allfällige zusätzliche Tätigkeit in einer lehramtlichen Verwendung oder in einem vertraglichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (§ 15 Abs. 5) erhält, sind auf die Einmalzahlungen gemäß Abs. 1 und 2 anzurechnen.

(5) Haben die in Abs. 1 oder 2 angeführten Personen am 1. April 1996 oder am 1. Februar 1997 nur deswegen keinen Anspruch auf die in diesen Bestimmungen angeführten Geldleistungen, weil sie an diesem Tag

1.

nach § 3 Abs. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, nicht beschäftigt werden dürfen oder

2.

wegen Unfalls oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne daß sie die Dienstverhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben, oder

3.

aus anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Gründen ohne Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind,

Kürzung und Entfall des Ausbildungsbeitrages

§ 16. (1) Einem Unterrichtspraktikanten, der aus berücksichtigungswürdigen Gründen höchstens 26 Werktage verhindert ist, seinen Pflichten nachzukommen, gebührt der Ausbildungsbeitrag einschließlich der Haushaltszulage ungekürzt weiter. Darüber hinaus ist für jeden weiteren Tag seiner Verhinderung eine Kürzung im Ausmaß von einem Dreißigstel des monatlichen Ausbildungsbeitrages einschließlich der Haushaltszulage vorzunehmen. Eine solche Kürzung ist unbeschadet des ersten Satzes jedenfalls sofort dann vorzunehmen, wenn der Unterrichtspraktikant eigenmächtig seinen Pflichten nicht nachkommt.

(2) Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums gebührt dem Unterrichtspraktikanten nur ein entsprechender Teilbetrag des Ausbildungsbeitrages einschließlich der Haushaltszulage, wobei für jeden im Unterrichtspraktikum zurückgelegten Tag ein Dreißigstel des monatlichen Ausbildungsbeitrages einschließlich der Haushaltszulage zu rechnen ist.

(3) Bei Kürzung und Entfall des Ausbildungsbeitrages gebührt auch nur der entsprechende Teil der Sonderzahlung, wobei für jeden im Unterrichtspraktikum zurückgelegten Tag ein Neunzigstel der Sonderzahlung zu rechnen ist.

Kürzung und Entfall des Ausbildungsbeitrages

§ 16. (1) Einem Unterrichtspraktikanten, der aus berücksichtigungswürdigen Gründen höchstens 26 Werktage verhindert ist, seinen Pflichten nachzukommen, gebührt der Ausbildungsbeitrag einschließlich der Haushaltszulage ungekürzt weiter. Darüber hinaus ist für jeden weiteren Tag seiner Verhinderung eine Kürzung im Ausmaß des verhältnismäßigen Teils des monatlichen Ausbildungsbeitrages einschließlich der Haushaltszulage vorzunehmen. Eine solche Kürzung ist unbeschadet des ersten Satzes jedenfalls sofort dann vorzunehmen, wenn der Unterrichtspraktikant eigenmächtig seinen Pflichten nicht nachkommt.

(2) Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums gebührt dem Unterrichtspraktikanten nur ein entsprechender Teilbetrag des Ausbildungsbeitrages einschließlich der Haushaltszulage, wobei für jeden im Unterrichtspraktikum zurückgelegten Tag der verhältnismäßige Teil des monatlichen Ausbildungsbeitrages einschließlich der Haushaltszulage zu rechnen ist.

(3) Bei Kürzung und Entfall des Ausbildungsbeitrages gebührt auch nur der entsprechende Teil der Sonderzahlung.

Kürzung und Entfall des Ausbildungsbeitrages

§ 16. (1) Einem Unterrichtspraktikanten, der aus berücksichtigungswürdigen Gründen höchstens 26 Werktage verhindert ist, seinen Pflichten nachzukommen, gebührt der Ausbildungsbeitrag einschließlich der Kinderzulage ungekürzt weiter. Darüber hinaus ist für jeden weiteren Tag seiner Verhinderung eine Kürzung im Ausmaß des verhältnismäßigen Teils des monatlichen Ausbildungsbeitrages einschließlich der Kinderzulage vorzunehmen. Eine solche Kürzung ist unbeschadet des ersten Satzes jedenfalls sofort dann vorzunehmen, wenn der Unterrichtspraktikant eigenmächtig seinen Pflichten nicht nachkommt.

(2) Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums gebührt dem Unterrichtspraktikanten nur ein entsprechender Teilbetrag des Ausbildungsbeitrages einschließlich der Kinderzulage, wobei für jeden im Unterrichtspraktikum zurückgelegten Tag der verhältnismäßige Teil des monatlichen Ausbildungsbeitrages einschließlich der Kinderzulage zu rechnen ist.

(3) Bei Kürzung und Entfall des Ausbildungsbeitrages gebührt auch nur der entsprechende Teil der Sonderzahlung.

Kürzung und Entfall des Ausbildungsbeitrages

§ 16. (1) Einem Unterrichtspraktikanten, der aus berücksichtigungswürdigen Gründen höchstens 26 Werktage verhindert ist, seinen Pflichten nachzukommen, gebührt der Ausbildungsbeitrag einschließlich des Kinderzuschusses ungekürzt weiter. Darüber hinaus ist für jeden weiteren Tag seiner Verhinderung eine Kürzung im Ausmaß des verhältnismäßigen Teils des monatlichen Ausbildungsbeitrages einschließlich des Kinderzuschusses vorzunehmen. Eine solche Kürzung ist unbeschadet des ersten Satzes jedenfalls sofort dann vorzunehmen, wenn der Unterrichtspraktikant eigenmächtig seinen Pflichten nicht nachkommt.

(2) Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums gebührt dem Unterrichtspraktikanten nur ein entsprechender Teilbetrag des Ausbildungsbeitrages einschließlich des Kinderzuschusses, wobei für jeden im Unterrichtspraktikum zurückgelegten Tag der verhältnismäßige Teil des monatlichen Ausbildungsbeitrages einschließlich des Kinderzuschusses zu rechnen ist.

(3) Bei Kürzung und Entfall des Ausbildungsbeitrages gebührt auch nur der entsprechende Teil der Sonderzahlung.

Auszahlung

§ 17. (1) Der Ausbildungsbeitrag und die Haushaltszulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und durch Überweisung auf ein vom Unterrichtspraktikanten anzugebendes Konto auszuzahlen. Die Überweisung ist so vorzunehmen, daß dem Unterrichtspraktikanten die für den laufenden Kalendermonat gebührenden Beträge am 15. eines jeden Monats zur Verfügung stehen.

(2) Die Überweisung der Sonderzahlungen hat gleichzeitig mit den für die Monate November, Februar, Mai und August gebührenden Ausbildungsbeiträgen zu erfolgen. Bei Beendigung der Unterrichtspraxis hat die Überweisung spätestens innerhalb eines Monates nach der Beendigung zu erfolgen.

Auszahlung

§ 17. (1) Der Ausbildungsbeitrag und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und durch Überweisung auf ein vom Unterrichtspraktikanten anzugebendes Konto auszuzahlen. Die Überweisung ist so vorzunehmen, daß dem Unterrichtspraktikanten die für den laufenden Kalendermonat gebührenden Beträge am 15. eines jeden Monats zur Verfügung stehen.

(2) Die Überweisung der Sonderzahlungen hat gleichzeitig mit den für die Monate November, Februar, Mai und August gebührenden Ausbildungsbeiträgen zu erfolgen. Bei Beendigung der Unterrichtspraxis hat die Überweisung spätestens innerhalb eines Monates nach der Beendigung zu erfolgen.

Auszahlung

§ 17. (1) Der Ausbildungsbeitrag und der Kinderzuschuss sind für den Kalendermonat zu berechnen und durch Überweisung auf ein vom Unterrichtspraktikanten anzugebendes Konto auszuzahlen. Die Überweisung ist so vorzunehmen, daß dem Unterrichtspraktikanten die für den laufenden Kalendermonat gebührenden Beträge am 15. eines jeden Monats zur Verfügung stehen.

(2) Die Überweisung der Sonderzahlungen hat gleichzeitig mit den für die Monate November, Februar, Mai und August gebührenden Ausbildungsbeiträgen zu erfolgen. Bei Beendigung der Unterrichtspraxis hat die Überweisung spätestens innerhalb eines Monates nach der Beendigung zu erfolgen.

Ersatz von Übergenüssen und Verjährung

§ 18. Der Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen (Übergenüsse), die Verjährung des Anspruches auf Leistung und des Rechtes auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen bestimmen sich nach den §§ 13a und 13b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

Pfändungsschutz

§ 19. Bei einer Exekution auf den Ausbildungsbeitrag gilt dieser als ein dem Arbeitseinkommen gleichgestellter Bezug im Sinne des § 2 des Lohnpfändungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 450.

Pflegefreistellung

§ 19. (1) Der Unterrichtspraktikant hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum verhindert ist:

1.

wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder

2.

wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahlkindes oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15b Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt.

(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Unterrichtspraktikanten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) Die Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 darf im Ausbildungsjahr die auf eine Woche entfallende Zeit der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum nicht überschreiten.

(4) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausbildungsjahr bis zum Höchstausmaß der auf eine weitere Woche entfallenden Zeit der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum, wenn der Unterrichtspraktikant

1.

den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und

2.

wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum neuerlich verhindert ist.

Pflegefreistellung

§ 19. (1) Der Unterrichtspraktikant hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum verhindert ist:

1.

wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt oder

2.

wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahlkindes oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15b Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt.

(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Unterrichtspraktikanten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt.

(3) Die Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 darf im Ausbildungsjahr die auf eine Woche entfallende Zeit der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum nicht überschreiten.

(4) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausbildungsjahr bis zum Höchstausmaß der auf eine weitere Woche entfallenden Zeit der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum, wenn der Unterrichtspraktikant

1.

den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und

2.

wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum neuerlich verhindert ist.

Abkürzung

UPG

Pflegefreistellung

§ 19. (1) Der Unterrichtspraktikant hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum verhindert ist:

1.

wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt oder

2.

wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahlkindes oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15b Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt.

(2) Als nahe Angehörige sind die Ehegattin und der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin und der eingetragene Partner und Personen anzusehen, die mit der Unterrichtspraktikantin oder dem Unterrichtspraktikanten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl-, Pflegekinder sowie die Person, mit der die Unterrichtspraktikantin oder der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt.

(2a) Für Kinder seines eingetragenen Partners hat der Unterrichtspraktikant insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.

(3) Die Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 darf im Ausbildungsjahr die auf eine Woche entfallende Zeit der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum nicht überschreiten.

(4) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausbildungsjahr bis zum Höchstausmaß der auf eine weitere Woche entfallenden Zeit der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum, wenn der Unterrichtspraktikant

1.

den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und

2.

wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum neuerlich verhindert ist.

(4a) Für Kinder seines eingetragenen Partners hat der Unterrichtspraktikant insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 4, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.

Abkürzung

UPG

Pflegefreistellung

§ 19. (1) Der Unterrichtspraktikant hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum verhindert ist:

1.

wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt oder

2.

wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahlkindes oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt.

(2) Als nahe Angehörige sind die Ehegattin und der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin und der eingetragene Partner und Personen anzusehen, die mit der Unterrichtspraktikantin oder dem Unterrichtspraktikanten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl-, Pflegekinder sowie die Person, mit der die Unterrichtspraktikantin oder der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt.

(2a) Für Kinder seines eingetragenen Partners hat der Unterrichtspraktikant insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.

(3) Die Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 darf im Ausbildungsjahr die auf eine Woche entfallende Zeit der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum nicht überschreiten.

(4) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausbildungsjahr bis zum Höchstausmaß der auf eine weitere Woche entfallenden Zeit der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum, wenn der Unterrichtspraktikant

1.

den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und

2.

wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum neuerlich verhindert ist.

(4a) Für Kinder seines eingetragenen Partners hat der Unterrichtspraktikant insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 4, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.

Abkürzung

UPG

Pflegefreistellung

§ 19. (1) Der Unterrichtspraktikant hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum verhindert ist:

1.

wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt oder

2.

wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Wahlkindes oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 MSchG für diese Pflege ausfällt oder

3.

wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, Stiefkindes oder des Kindes der Person, mit der er in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Als nahe Angehörige sind die Ehegattin und der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin und der eingetragene Partner und Personen anzusehen, die mit der Unterrichtspraktikantin oder dem Unterrichtspraktikanten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl-, Pflegekinder sowie die Person, mit der die Unterrichtspraktikantin oder der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft lebt.

(2a) Für Kinder seines eingetragenen Partners hat der Unterrichtspraktikant insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.

(3) Die Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 darf im Ausbildungsjahr die auf eine Woche entfallende Zeit der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum nicht überschreiten.

(4) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausbildungsjahr bis zum Höchstausmaß der auf eine weitere Woche entfallenden Zeit der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum, wenn der Unterrichtspraktikant

1.

den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und

2.

wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes oder Kindes der Person, mit der der Unterrichtspraktikant in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt), das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Tätigkeit im Unterrichtspraktikum neuerlich verhindert ist.

(Anm.: Abs. 4a aufgehoben durch BGBl I Nr. 151/2013)

(5) Im Fall der notwendigen Pflege ihres oder seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch die Unterrichtspraktikantin oder der Unterrichtspraktikant Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, die oder der nicht mit ihrem oder seinem erkrankten Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.

Reisegebühren

§ 20. Unterrichtspraktikanten haben bei Teilnahme an für sie verpflichtend vorgesehenen Lehrgängen des Pädagogischen Institutes sowie an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten in jenem Ausmaß, das ihnen gebühren würde, wenn sie Bundeslehrer wären, wobei der Ersatz des Mehraufwandes nach der Gebührenstufe 2 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu berechnen ist.

Die Überschrift tritt gemäß Novellierungsanordnung formell mit

dem Tag nach der Kundmachung in Kraft (3. 8. 1991)

Reisegebühren und Fahrtkostenersätze

§ 20. (1) Unterrichtspraktikanten haben bei Teilnahme an für sie verpflichtend vorgesehenen Lehrgängen des Pädagogischen Institutes sowie an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten in jenem Ausmaß, das ihnen gebühren würde, wenn sie Bundeslehrer wären, wobei der Ersatz des Mehraufwandes nach der Gebührenstufe 2 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu berechnen ist.

(2) Mehreren Schulen zugewiesene Unterrichtspraktikanten haben Anspruch auf Ersatz der durch diese Mehrfachzuweisung allenfalls tatsächlich entstandenen Mehrauslagen an Fahrtkosten. Ein solcher Anspruch ist jedoch nicht gegeben, wenn eine Vergleichsrechnung ergibt, daß die Aufwendungen für Fahrtauslagen bei Zuweisung des Praktikanten zu zwei oder mehreren Schulen geringer sind, als sie bei einer Zuweisung des Praktikanten nur zur Stammschule wären. Bei der monatlich im nachhinein vorzunehmenden Berechnung der notwendigen Fahrtauslagen ist von den Tarifen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Unterrichtspraktikanten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, auszugehen. Die Benützung eines öffentlichen Beförderungsmittels ist ab einer Entfernung von zwei Kilometern jedenfalls zweckmäßig.

(3) Der Anspruch auf den Fahrtkostenersatz gemäß Abs. 2 gebührt nur für die Dauer des Anspruches auf den Ausbildungsbeitrag.

Reisegebühren und Fahrtkostenersätze

§ 20. (1) Unterrichtspraktikanten haben bei Teilnahme an für sie verpflichtend vorgesehenen Lehrgängen der Pädagogischen Hochschule sowie an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten in jenem Ausmaß, das ihnen gebühren würde, wenn sie Bundeslehrer wären, wobei der Ersatz des Mehraufwandes nach der Gebührenstufe 2 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu berechnen ist.

(2) Mehreren Schulen zugewiesene Unterrichtspraktikanten haben Anspruch auf Ersatz der durch diese Mehrfachzuweisung allenfalls tatsächlich entstandenen Mehrauslagen an Fahrtkosten. Ein solcher Anspruch ist jedoch nicht gegeben, wenn eine Vergleichsrechnung ergibt, daß die Aufwendungen für Fahrtauslagen bei Zuweisung des Praktikanten zu zwei oder mehreren Schulen geringer sind, als sie bei einer Zuweisung des Praktikanten nur zur Stammschule wären. Bei der monatlich im nachhinein vorzunehmenden Berechnung der notwendigen Fahrtauslagen ist von den Tarifen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Unterrichtspraktikanten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, auszugehen. Die Benützung eines öffentlichen Beförderungsmittels ist ab einer Entfernung von zwei Kilometern jedenfalls zweckmäßig.

(3) Der Anspruch auf den Fahrtkostenersatz gemäß Abs. 2 gebührt nur für die Dauer des Anspruches auf den Ausbildungsbeitrag.

Reisegebühren und Fahrtkostenersätze

§ 20. (1) Unterrichtspraktikanten haben bei Teilnahme an für sie verpflichtend vorgesehenen Lehrgängen der Pädagogischen Hochschule sowie an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten in jenem Ausmaß, das ihnen gebühren würde, wenn sie Bundeslehrer wären, wobei der Ersatz des Mehraufwandes nach der Gebührenstufe 2a der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu berechnen ist.

(2) Mehreren Schulen zugewiesene Unterrichtspraktikanten haben Anspruch auf Ersatz der durch diese Mehrfachzuweisung allenfalls tatsächlich entstandenen Mehrauslagen an Fahrtkosten. Ein solcher Anspruch ist jedoch nicht gegeben, wenn eine Vergleichsrechnung ergibt, daß die Aufwendungen für Fahrtauslagen bei Zuweisung des Praktikanten zu zwei oder mehreren Schulen geringer sind, als sie bei einer Zuweisung des Praktikanten nur zur Stammschule wären. Bei der monatlich im nachhinein vorzunehmenden Berechnung der notwendigen Fahrtauslagen ist von den Tarifen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für den Unterrichtspraktikanten zweckmäßigerweise in Betracht kommt, auszugehen. Die Benützung eines öffentlichen Beförderungsmittels ist ab einer Entfernung von zwei Kilometern jedenfalls zweckmäßig.

(3) Der Anspruch auf den Fahrtkostenersatz gemäß Abs. 2 gebührt nur für die Dauer des Anspruches auf den Ausbildungsbeitrag.

Ferien und Urlaub

§ 21. § 177 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Unterrichtspraktikant zum Besuch des Lehrganges am Pädagogischen Institut (§ 11) auch während der Ferien verpflichtet ist.

Ferien und Urlaub

§ 21. § 219 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Unterrichtspraktikant zum Besuch des Lehrganges am Pädagogischen Institut (§ 11) auch während der Ferien verpflichtet ist.

Ferien und Urlaub

§ 21. § 219 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Unterrichtspraktikant zum Besuch des Lehrganges an der Pädagogischen Hochschule (§ 11) auch während der Ferien verpflichtet ist.

Mutterschutz

§ 22. Die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, gelten für weibliche Unterrichtspraktikanten sinngemäß.

§ 22a. (1) Ein Unterrichtspraktikant darf im Zusammenhang mit dem Unterrichtspraktikum weder unmittelbar noch mittelbar auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werden. § 2 Abs. 6 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, ist anzuwenden.

(2) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn ein Unterrichtspraktikant im Zusammenhang mit dem Unterrichtspraktikum

1.

durch Schulleiter, Lehrer oder an der Schule beschäftigte sonstige Bedienstete sexuell belästigt wird oder

2.

durch Dritte sexuell belästigt wird oder

3.

durch Dritte sexuell belästigt wird und der Schulleiter es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.

(3) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,

1.

das die Würde einer Person beeinträchtigt,

2.

das für den Unterrichtspraktikanten unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und

3.

a) das ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Umfeld für den Unterrichtspraktikanten schafft oder

b)

bei dem der Umstand, dass der Unterrichtspraktikant ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten eines Schulleiters, eines Lehrers oder eines an der Schule beschäftigten sonstigen Bediensteten zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung im Zusammenhang mit dem Unterrichtspraktikum gemacht wird.

(4) Eine durch einen Schulleiter, einen Lehrer oder einen an der Schule beschäftigten sonstigen Bediensteten erfolgte Diskriminierung ist als Dienstpflichtverletzung zu verfolgen.

(5) Ein auf Grund des Geschlechtes gemäß Abs. 2 diskriminierter Unterrichtspraktikant hat gegenüber dem Belästiger und im Fall des Abs. 2 Z 3 auch gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. § 18 Abs. 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.

(6) Ansprüche nach Abs. 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

(7) Ein Unterrichtspraktikant, der eine ihm zugefügte Diskriminierung gemäß Abs. 1 oder 2 behauptet, ist zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission berechtigt. Die §§ 23 und 25 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß auf Personen anzuwenden, die die Zulassung zum Unterrichtspraktikum beantragen, das Unterrichtspraktikum aber noch nicht angetreten haben.

§ 22a. (1) Ein Unterrichtspraktikant darf im Zusammenhang mit dem Unterrichtspraktikum weder unmittelbar noch mittelbar auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werden. § 4a des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993, ist anzuwenden.

(2) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn ein Unterrichtspraktikant im Zusammenhang mit dem Unterrichtspraktikum

1.

durch Schulleiter, Lehrer oder an der Schule beschäftigte sonstige Bedienstete sexuell belästigt wird oder

2.

durch Dritte sexuell belästigt wird oder

3.

durch Dritte sexuell belästigt wird und der Schulleiter es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.

(3) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,

1.

das die Würde einer Person beeinträchtigt,

2.

das für den Unterrichtspraktikanten unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und

3.

a) das ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Umfeld für den Unterrichtspraktikanten schafft oder

b)

bei dem der Umstand, dass der Unterrichtspraktikant ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten eines Schulleiters, eines Lehrers oder eines an der Schule beschäftigten sonstigen Bediensteten zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung im Zusammenhang mit dem Unterrichtspraktikum gemacht wird.

(4) Eine durch einen Schulleiter, einen Lehrer oder einen an der Schule beschäftigten sonstigen Bediensteten erfolgte Diskriminierung ist als Dienstpflichtverletzung zu verfolgen.

(5) Ein auf Grund des Geschlechtes gemäß Abs. 2 diskriminierter Unterrichtspraktikant hat gegenüber dem Belästiger und im Fall des Abs. 2 Z 3 auch gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. § 19 Abs. 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes ist anzuwenden.

(6) Ansprüche nach Abs. 5 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

(7) Ein Unterrichtspraktikant, der eine ihm zugefügte Diskriminierung gemäß Abs. 1 oder 2 behauptet, ist zur Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission berechtigt. Die §§ 23a und 25 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind sinngemäß auf Personen anzuwenden, die die Zulassung zum Unterrichtspraktikum beantragen, das Unterrichtspraktikum aber noch nicht angetreten haben.

Vorzeitige Beendigung des Unterrichtspraktikums

§ 23. (1) Das Unterrichtspraktikum wird vorzeitig beendet durch

1.

Austritt des Unterrichtspraktikanten,

2.

gerechtfertigtes Fernbleiben von insgesamt mehr als acht Wochen, wobei die Zeit von Schulferien nicht mitzuzählen ist,

3.

Feststellung der Nichteignung infolge körperlicher oder gesundheitlicher Beschwerden,

4.

ungerechtfertigtes Fernbleiben von insgesamt mehr als drei Tagen,

5.

Ausschließung vom Unterrichtspraktikum wegen Pflichtverletzung.

(2) Die Austrittserklärung, die schriftlich gegenüber dem Schulleiter abzugeben ist, wird mit dem in der Austrittserklärung angegebenen Tag wirksam, frühestens jedoch zwei Wochen nach Einlangen der Erklärung.

(3) Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums ist auf Antrag eine neuerliche Zulassung zum Unterrichtspraktikum nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorzunehmen:

1.

Die Zulassung darf in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 ab dem folgenden Unterrichtsjahr, im Falle des Abs. 1 Z 3 ab dem auf den Wegfall der Behinderung folgenden Unterrichtsjahr und im Falle des Abs. 1 Z 4 und 5 ab dem auf dem Zeitpunkt, zu dem eine ordnungsmäßige Beendigung des Unterrichtspraktikums glaubhaft gemacht wird, folgenden Unterrichtsjahr erfolgen; in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 ist das neuerliche Ansuchen im Falle einer Reihung gemäß § 3 Abs. 7 so zu behandeln, als ob es zum Zeitpunkt des ursprünglichen Ansuchens eingebracht worden wäre.

2.

Die Fortsetzung des Unterrichtspraktikums hat im Falle der Beendigung während des ersten Semesters mit Beginn des Unterrichtsjahres, im Falle der Beendigung während des zweiten Semesters mit Beginn eines folgenden zweiten Semesters zu erfolgen; im letzten Fall darf das Unterrichtspraktikum jedoch auch mit Beginn eines Unterrichtsjahres fortgesetzt werden.

(4) Im Falle einer neuerlichen Zulassung entfällt die Verpflichtung des Unterrichtspraktikanten zum Besuch von jenen lehrplanmäßig vorgesehenen Veranstaltungen des Pädagogischen Institutes, die er bereits besucht hat. Er ist jedoch zur Teilnahme an derartigen Veranstaltungen berechtigt.

(5) Im Falle einer neuerlichen Zulassung gebührt der Ausbildungsbeitrag nur insoweit, als unter Einrechnung eines früher ausbezahlten Ausbildungsbeitrages das Gesamtausmaß des für ein einjähriges Unterrichtspraktikum zustehenden Ausbildungsbeitrages nicht überschritten werden würde.

Vorzeitige Beendigung des Unterrichtspraktikums

§ 23. (1) Das Unterrichtspraktikum wird vorzeitig beendet durch

1.

Austritt des Unterrichtspraktikanten,

2.

gerechtfertigtes Fernbleiben von insgesamt mehr als acht Wochen, wobei die Zeit von Schulferien nicht mitzuzählen ist,

3.

Feststellung der Nichteignung infolge körperlicher oder gesundheitlicher Beschwerden,

4.

ungerechtfertigtes Fernbleiben von insgesamt mehr als drei Tagen,

5.

Ausschließung vom Unterrichtspraktikum wegen Pflichtverletzung.

(2) Die Austrittserklärung, die schriftlich gegenüber dem Schulleiter abzugeben ist, wird mit dem in der Austrittserklärung angegebenen Tag wirksam, frühestens jedoch zwei Wochen nach Einlangen der Erklärung.

(3) Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums ist auf Antrag eine neuerliche Zulassung zum Unterrichtspraktikum nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorzunehmen:

1.

Die Zulassung darf in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 ab dem folgenden Unterrichtsjahr, im Falle des Abs. 1 Z 3 ab dem auf den Wegfall der Behinderung folgenden Unterrichtsjahr und im Falle des Abs. 1 Z 4 und 5 ab dem auf dem Zeitpunkt, zu dem eine ordnungsmäßige Beendigung des Unterrichtspraktikums glaubhaft gemacht wird, folgenden Unterrichtsjahr erfolgen; in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 ist das neuerliche Ansuchen im Falle einer Reihung gemäß § 3 Abs. 7 so zu behandeln, als ob es zum Zeitpunkt des ursprünglichen Ansuchens eingebracht worden wäre.

2.

Die Fortsetzung des Unterrichtspraktikums hat im Falle der Beendigung während des ersten Semesters mit Beginn des Unterrichtsjahres, im Falle der Beendigung während des zweiten Semesters mit Beginn eines folgenden zweiten Semesters zu erfolgen; im letzten Fall darf das Unterrichtspraktikum jedoch auch mit Beginn eines Unterrichtsjahres fortgesetzt werden.

(4) Im Falle einer neuerlichen Zulassung entfällt die Verpflichtung des Unterrichtspraktikanten zum Besuch von jenen lehrplanmäßig vorgesehenen Veranstaltungen des Pädagogischen Institutes, die er bereits besucht hat. Er ist jedoch zur Teilnahme an derartigen Veranstaltungen berechtigt.

(5) Im Falle einer neuerlichen Zulassung gebührt der Ausbildungsbeitrag nur insoweit, als unter Einrechnung eines früher ausbezahlten Ausbildungsbeitrages das Gesamtausmaß des für ein einjähriges Unterrichtspraktikum zustehenden Ausbildungsbeitrages nicht überschritten werden würde. Wird jedoch das Unterrichtspraktikum während des zweiten Semesters aus dem in Abs. 1 Z 2 genannten Grund vorzeitig beendet, so gebührt im Falle einer neuerlichen Zulassung der Ausbildungsbeitrag während des gesamten zweiten Semesters.

Abkürzung

UPG

Vorzeitige Beendigung des Unterrichtspraktikums

§ 23. (1) Das Unterrichtspraktikum wird vorzeitig beendet durch

1.

Austritt des Unterrichtspraktikanten,

2.

gerechtfertigtes Fernbleiben von insgesamt mehr als acht Wochen, wobei die Zeit von Schulferien nicht mitzuzählen ist,

3.

Feststellung der Nichteignung infolge körperlicher oder gesundheitlicher Beschwerden,

4.

ungerechtfertigtes Fernbleiben von insgesamt mehr als drei Tagen,

5.

Ausschließung vom Unterrichtspraktikum wegen Pflichtverletzung.

Das Unterrichtspraktikum in Religion wird überdies durch den von der zuständigen kirchlichen Behörde ausgesprochenen Entzug der Ermächtigung zur Erteilung des Religionsunterrichtes vorzeitig beendet.

(2) Die Austrittserklärung, die schriftlich gegenüber dem Schulleiter abzugeben ist, wird mit dem in der Austrittserklärung angegebenen Tag wirksam, frühestens jedoch zwei Wochen nach Einlangen der Erklärung.

(3) Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums ist auf Antrag eine neuerliche Zulassung zum Unterrichtspraktikum nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorzunehmen:

1.

Die Zulassung darf in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 ab dem folgenden Unterrichtsjahr, im Falle des Abs. 1 Z 3 ab dem auf den Wegfall der Behinderung folgenden Unterrichtsjahr und im Falle des Abs. 1 Z 4 und 5 ab dem auf dem Zeitpunkt, zu dem eine ordnungsmäßige Beendigung des Unterrichtspraktikums glaubhaft gemacht wird, folgenden Unterrichtsjahr erfolgen; in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 ist das neuerliche Ansuchen im Falle einer Reihung gemäß § 3 Abs. 8 so zu behandeln, als ob es zum Zeitpunkt des ursprünglichen Ansuchens eingebracht worden wäre.

2.

Die Fortsetzung des Unterrichtspraktikums hat im Falle der Beendigung während des ersten Semesters mit Beginn des Unterrichtsjahres, im Falle der Beendigung während des zweiten Semesters mit Beginn eines folgenden zweiten Semesters zu erfolgen; im letzten Fall darf das Unterrichtspraktikum jedoch auch mit Beginn eines Unterrichtsjahres fortgesetzt werden.

(4) Im Falle einer neuerlichen Zulassung entfällt die Verpflichtung des Unterrichtspraktikanten zum Besuch von jenen lehrplanmäßig vorgesehenen Veranstaltungen des Pädagogischen Institutes, die er bereits besucht hat. Er ist jedoch zur Teilnahme an derartigen Veranstaltungen berechtigt.

(5) Im Falle einer neuerlichen Zulassung gebührt der Ausbildungsbeitrag nur insoweit, als unter Einrechnung eines früher ausbezahlten Ausbildungsbeitrages das Gesamtausmaß des für ein einjähriges Unterrichtspraktikum zustehenden Ausbildungsbeitrages nicht überschritten werden würde. Wird jedoch das Unterrichtspraktikum während des zweiten Semesters aus dem in Abs. 1 Z 2 genannten Grund vorzeitig beendet, so gebührt im Falle einer neuerlichen Zulassung der Ausbildungsbeitrag während des gesamten zweiten Semesters.

Vorzeitige Beendigung des Unterrichtspraktikums

§ 23. (1) Das Unterrichtspraktikum wird vorzeitig beendet durch

1.

Austritt des Unterrichtspraktikanten,

2.

gerechtfertigtes Fernbleiben von insgesamt mehr als acht Wochen, wobei die Zeit von Schulferien nicht mitzuzählen ist,

3.

Feststellung der Nichteignung infolge körperlicher oder gesundheitlicher Beschwerden,

4.

ungerechtfertigtes Fernbleiben von insgesamt mehr als drei Tagen,

5.

Ausschließung vom Unterrichtspraktikum wegen Pflichtverletzung.

(2) Die Austrittserklärung, die schriftlich gegenüber dem Schulleiter abzugeben ist, wird mit dem in der Austrittserklärung angegebenen Tag wirksam, frühestens jedoch zwei Wochen nach Einlangen der Erklärung.

(3) Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums ist auf Antrag eine neuerliche Zulassung zum Unterrichtspraktikum nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vorzunehmen:

1.

Die Zulassung darf in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 ab dem folgenden Unterrichtsjahr, im Falle des Abs. 1 Z 3 ab dem auf den Wegfall der Behinderung folgenden Unterrichtsjahr und im Falle des Abs. 1 Z 4 und 5 ab dem auf dem Zeitpunkt, zu dem eine ordnungsmäßige Beendigung des Unterrichtspraktikums glaubhaft gemacht wird, folgenden Unterrichtsjahr erfolgen; in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 3 ist das neuerliche Ansuchen im Falle einer Reihung gemäß § 3 Abs. 8 so zu behandeln, als ob es zum Zeitpunkt des ursprünglichen Ansuchens eingebracht worden wäre.

2.

Die Fortsetzung des Unterrichtspraktikums hat im Falle der Beendigung während des ersten Semesters mit Beginn des Unterrichtsjahres, im Falle der Beendigung während des zweiten Semesters mit Beginn eines folgenden zweiten Semesters zu erfolgen; im letzten Fall darf das Unterrichtspraktikum jedoch auch mit Beginn eines Unterrichtsjahres fortgesetzt werden.

(4) Im Falle einer neuerlichen Zulassung entfällt die Verpflichtung des Unterrichtspraktikanten zum Besuch von jenen im Curriculum vorgesehenen Veranstaltungen der Pädagogischen Hochschule, die er bereits besucht hat. Er ist jedoch zur Teilnahme an derartigen Veranstaltungen berechtigt.

(5) Im Falle einer neuerlichen Zulassung gebührt der Ausbildungsbeitrag nur insoweit, als unter Einrechnung eines früher ausbezahlten Ausbildungsbeitrages das Gesamtausmaß des für ein einjähriges Unterrichtspraktikum zustehenden Ausbildungsbeitrages nicht überschritten werden würde. Wird jedoch das Unterrichtspraktikum während des zweiten Semesters aus dem in Abs. 1 Z 2 genannten Grund vorzeitig beendet, so gebührt im Falle einer neuerlichen Zulassung der Ausbildungsbeitrag während des gesamten zweiten Semesters.

Beurteilung und Zeugnis über die Zurücklegung des

Unterrichtspraktikums

§ 24. (1) Am Ende des Unterrichtspraktikums haben die Betreuungslehrer die Leistungen des Unterrichtspraktikanten am Praxisplatz unter Bedachtnahme auf folgende Punkte zu beschreiben:

1.

Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,

2.

erzieherisches Wirken,

3.

die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten,

4.

Erfüllung der mit der Unterrichts- und Erziehungsarbeit verbundenen administrativen Aufgaben.

(2) Der zuständige Abteilungsleiter des Pädagogischen Institutes hat den Erfolg der Beteiligung des Unterrichtspraktikanten am Lehrgang des Pädagogischen Institutes dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten (§ 26) mitzuteilen. Besucht der Unterrichtspraktikant auch ein Religionspädagogisches Institut hat eine derartige Mitteilung auch durch den Leiter (Abteilungsleiter) des Religionspädagogischen Institutes zu erfolgen.

(3) Ergebnisse der einen Unterrichtspraktikanten betreffenden Schulinspektion sind dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten (§ 26) mitzuteilen.

(4) Der Unterrichtspraktikant hat das Recht auf Einsichtnahme in die Beschreibungen und Mitteilungen gemäß Abs. 1 bis 3 sowie das Recht auf Abgabe einer Stellungnahme.

(5) Der Vorgesetzte des Unterrichtspraktikanten (§ 26) hat auf Grund der Unterlagen gemäß Abs. 1 bis 4 sowie auf Grund eigener Wahrnehmungen festzustellen, ob der Unterrichtspraktikant den zu erwartenden Arbeitserfolg

1.

durch besondere Leistungen erheblich überschritten,

2.

aufgewiesen oder

3.

trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Unterrichtet der Unterrichtspraktikant an mehreren Schulen, hat der Leiter jener Schule, die nicht Stammschule ist, den Bericht des Betreuungslehrers seiner Schule samt der allfälligen Stellungnahme des Unterrichtspraktikanten und seinem Beurteilungsvorschlag dem Leiter der Stammschule zu übermitteln.

(6) Die Beurteilung und der Zeitraum der Zurücklegung des Unterrichtspraktikums sind unter Angabe der unterrichteten Unterrichtsgegenstände in einem Zeugnis zu bestätigen, welches innerhalb von drei Wochen nach Beendigung des Unterrichtspraktikums auszufolgen ist.

(7) Hält der Unterrichtspraktikant die im Zeugnis enthaltene Beurteilung für nicht gerechtfertigt, so hat er das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Zeugnisses beim Landesschulrat die Überprüfung der Beurteilung zu beantragen. Bei einer Überprüfung der Beurteilung eines Unterrichtspraktikanten in Religion ist die Stellungnahme der zuständigen kirchlichen Behörde einzuholen. Im Falle einer Änderung der Beurteilung ist ein entsprechend geändertes Zeugnis auszustellen.

Beurteilung und Zeugnis über die Zurücklegung des Unterrichtspraktikums

§ 24. (1) Am Ende des Unterrichtspraktikums haben die Betreuungslehrer die Leistungen des Unterrichtspraktikanten am Praxisplatz unter Bedachtnahme auf folgende Punkte zu beschreiben:

1.

Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,

2.

erzieherisches Wirken,

3.

die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten,

4.

Erfüllung der mit der Unterrichts- und Erziehungsarbeit verbundenen administrativen Aufgaben.

(2) Das zuständige Organ der Pädagogischen Hochschule hat den Erfolg der Beteiligung des Unterrichtspraktikanten am Lehrgang der Pädagogischen Hochschule dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten (§ 26) mitzuteilen.

(3) Ergebnisse der einen Unterrichtspraktikanten betreffenden Schulinspektion sind dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten (§ 26) mitzuteilen.

(4) Der Unterrichtspraktikant hat das Recht auf Einsichtnahme in die Beschreibungen und Mitteilungen gemäß Abs. 1 bis 3 sowie das Recht auf Abgabe einer Stellungnahme.

(5) Der Vorgesetzte des Unterrichtspraktikanten (§ 26) hat auf Grund der Unterlagen gemäß Abs. 1 bis 4 sowie auf Grund eigener Wahrnehmungen festzustellen, ob der Unterrichtspraktikant den zu erwartenden Arbeitserfolg

1.

durch besondere Leistungen erheblich überschritten,

2.

aufgewiesen oder

3.

trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Unterrichtet der Unterrichtspraktikant an mehreren Schulen, hat der Leiter jener Schule, die nicht Stammschule ist, den Bericht des Betreuungslehrers seiner Schule samt der allfälligen Stellungnahme des Unterrichtspraktikanten und seinem Beurteilungsvorschlag dem Leiter der Stammschule zu übermitteln.

(6) Die Beurteilung und der Zeitraum der Zurücklegung des Unterrichtspraktikums sind unter Angabe der unterrichteten Unterrichtsgegenstände in einem Zeugnis zu bestätigen, welches innerhalb von drei Wochen nach Beendigung des Unterrichtspraktikums auszufolgen ist.

(7) Hält der Unterrichtspraktikant die im Zeugnis enthaltene Beurteilung für nicht gerechtfertigt, so hat er das Recht, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Zeugnisses beim Landesschulrat die Überprüfung der Beurteilung zu beantragen. Bei einer Überprüfung der Beurteilung eines Unterrichtspraktikanten in Religion ist die Stellungnahme der zuständigen kirchlichen Behörde einzuholen. Im Falle einer Änderung der Beurteilung ist ein entsprechend geändertes Zeugnis auszustellen.

Beurteilung und Zeugnis über die Zurücklegung des Unterrichtspraktikums

§ 24. (1) Am Ende des Unterrichtspraktikums haben die Betreuungslehrer die Leistungen des Unterrichtspraktikanten am Praxisplatz unter Bedachtnahme auf folgende Punkte zu beschreiben:

1.

Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft sowie unter Beachtung der dem Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen und methodischen Grundsätze,

2.

erzieherisches Wirken,

3.

die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erforderliche Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten,

4.

Erfüllung der mit der Unterrichts- und Erziehungsarbeit verbundenen administrativen Aufgaben.

(2) Das zuständige Organ der Pädagogischen Hochschule hat den Erfolg der Beteiligung des Unterrichtspraktikanten am Lehrgang der Pädagogischen Hochschule dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten (§ 26) mitzuteilen.

(3) Ergebnisse der einen Unterrichtspraktikanten betreffenden Schulinspektion sind dem Vorgesetzten des Unterrichtspraktikanten (§ 26) mitzuteilen.

(4) Der Unterrichtspraktikant hat das Recht auf Einsichtnahme in die Beschreibungen und Mitteilungen gemäß Abs. 1 bis 3 sowie das Recht auf Abgabe einer Stellungnahme.

(5) Der Vorgesetzte des Unterrichtspraktikanten (§ 26) hat auf Grund der Unterlagen gemäß Abs. 1 bis 4 sowie auf Grund eigener Wahrnehmungen festzustellen, ob der Unterrichtspraktikant den zu erwartenden Arbeitserfolg

1.

durch besondere Leistungen erheblich überschritten,

2.

aufgewiesen oder

3.

trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat. Unterrichtet der Unterrichtspraktikant an mehreren Schulen, hat der Leiter jener Schule, die nicht Stammschule ist, den Bericht des Betreuungslehrers seiner Schule samt der allfälligen Stellungnahme des Unterrichtspraktikanten und seinem Beurteilungsvorschlag dem Leiter der Stammschule zu übermitteln.

(6) Die Beurteilung und der Zeitraum der Zurücklegung des Unterrichtspraktikums sind unter Angabe der unterrichteten Unterrichtsgegenstände in einem Zeugnis zu bestätigen, welches innerhalb von drei Wochen nach Beendigung des Unterrichtspraktikums auszufolgen ist.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl I Nr. 151/2013)

Abkürzung

UPG

Provisorialverfahren (Widerspruch)

§ 24a. (1) Gegen Entscheidungen der Leiterin oder des Leiters in den Angelegenheiten des § 24 Abs. 5 ist Widerspruch an den zuständigen Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien) zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von vierzehn Tagen nach der Ausfolgung oder Zustellung des Zeugnisses bei der Schule einzubringen.

(2) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Leiterin oder des Leiters außer Kraft. In diesen Fällen hat der Landesschulrat (Stadtschulrat für Wien) das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

(3) Bei einer Überprüfung der Beurteilung einer Unterrichtspraktikantin oder eines Unterrichtspraktikanten in Religion ist die Stellungnahme der zuständigen kirchlichen Behörde einzuholen. Im Falle einer Änderung der Beurteilung ist ein entsprechend geändertes Zeugnis auszustellen.

Abkürzung

UPG

Provisorialverfahren (Widerspruch)

§ 24a. (1) Gegen Entscheidungen der Leiterin oder des Leiters in den Angelegenheiten des § 24 Abs. 5 ist Widerspruch an die zuständige Bildungsdirektion zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich (in jeder technisch möglichen Form, nicht jedoch mit E-Mail) innerhalb von vierzehn Tagen nach der Ausfolgung oder Zustellung des Zeugnisses bei der Schule einzubringen.

(2) Mit Einbringen des Widerspruches tritt die (provisoriale) Entscheidung der Leiterin oder des Leiters außer Kraft. In diesen Fällen hat die Bildungsdirektion das Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

(3) Bei einer Überprüfung der Beurteilung einer Unterrichtspraktikantin oder eines Unterrichtspraktikanten in Religion ist die Stellungnahme der zuständigen kirchlichen Behörde einzuholen. Im Falle einer Änderung der Beurteilung ist ein entsprechend geändertes Zeugnis auszustellen.

Betreuungslehrer

§ 25. (1) Lehrer sind auf ihren Antrag durch den Landesschulrat jenes Landes, in dem sie unterrichten, zu Betreuungslehrern zu bestellen. Zu Betreuungslehrern für Religion dürfen nur Lehrer bestellt werden, die eine diesbezügliche Ermächtigung seitens der zuständigen kirchlichen Behörde vorweisen können.

(2) Voraussetzung für die Bestellung zum Betreuungslehrer ist die Ablegung eines Lehrganges am Pädagogischen Institut zur Vorbereitung auf die Aufgaben eines Betreuungslehrers. Zum Lehrgang sind jene Lehrer an mittleren und höheren Schulen mit mindestens dreijähriger Unterrichtspraxis auf ihren Antrag zuzulassen, welche auf Grund ihrer bisherigen Unterrichtstätigkeit und nach Absolvierung des Lehrganges die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben eines Betreuungslehrers erwarten lassen.

(3) Die zu Betreuungslehrern bestellten Lehrer sind im Bedarfsfalle verpflichtet, Unterrichtspraktikanten zu betreuen.

Unterrichtspraktikanten sind nach Möglichkeit Betreuungslehrern mit mindestens fünfjähriger Unterrichtspraxis zuzuweisen.

(4) Der Betreuungslehrer hat den Unterrichtspraktikanten in dessen Unterrichts- und Erziehungsarbeit so zu beraten, daß dieser das Unterrichtspraktikum möglichst erfolgreich abschließen kann. Zur Erreichung dieses Zieles hat der Betreuungslehrer insbesondere am Beginn des Unterrichtspraktikums ständig am Unterricht des Unterrichtspraktikanten teilzunehmen und dessen Unterrichtsvorbereitung zu prüfen; im Verlauf des Unterrichtsjahres ist die Anwesenheit in dem Maße zu verringern, als dies zur Erreichung des Zieles des Unterrichtspraktikums (§ 1 Abs. 1) zweckmäßig und im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit vertretbar ist. Erforderlichenfalls hat zu Beginn des Unterrichtsjahres der Betreuungslehrer kurzfristig selbst oder gemeinsam mit dem Unterrichtspraktikanten den Unterricht zu erteilen. Der Betreuungslehrer hat die Themenstellung bei Schularbeiten sowie deren Beurteilung und die Leistungsbeurteilung über das erste Semester sowie die Schulstufe zu überprüfen und erforderlichenfalls abzuändern.

(5) Im Falle der Abwesenheit des Unterrichtspraktikanten und bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums hat der Betreuungslehrer den betreffenden Unterricht zu übernehmen.

(6) Die Bestellung zum Betreuungslehrer endet

1.

mit der Beendigung der Dienstleistung an einer mittleren oder höheren Schule,

2.

mit der Aufhebung der Bestellung auf Antrag des Betreuungslehrers,

3.

bei Betreuungslehrern für Religion mit dem Entzug der Ermächtigung durch die zuständige kirchliche Behörde,

4.

durch die Leistungsfeststellung über seine Lehrertätigkeit, daß er den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat und

5.

mit der Feststellung des Landesschulrates, daß der Betreuungslehrer trotz nachweislicher Ermahnung seine Verpflichtungen als Betreuungslehrer nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(7) Die Aufhebung gemäß Abs. 6 Z 2 hat mit Ablauf des Schuljahres zu erfolgen, das auf die Stellung des Antrages folgt.

(8) Ist ein Betreuungslehrer durch längere Zeit vom Dienst abwesend, so ist für den Unterrichtspraktikanten für die Zeit der Abwesenheit dieses Betreuungslehrers ein anderer Betreuungslehrer für den betreffenden Unterrichtsbereich zu bestellen. Ist dies nicht möglich, so ist der Unterrichtspraktikant einem anderen Praxisplatz zuzuweisen.

Abkürzung

UPG

Betreuungslehrer

§ 25. (1) Lehrer sind auf ihren Antrag durch den Landesschulrat jenes Landes, in dem sie unterrichten, zu Betreuungslehrern zu bestellen. Zu Betreuungslehrern für Religion dürfen nur Lehrer bestellt werden, die eine diesbezügliche Ermächtigung seitens der zuständigen kirchlichen Behörde vorweisen können.

(2) Voraussetzung für die Bestellung zum Betreuungslehrer ist die Ablegung eines Lehrganges an der Pädagogischen Hochschule zur Vorbereitung auf die Aufgaben eines Betreuungslehrers. Zum Lehrgang sind jene Lehrer an mittleren und höheren Schulen mit mindestens dreijähriger Unterrichtspraxis auf ihren Antrag zuzulassen, welche auf Grund ihrer bisherigen Unterrichtstätigkeit und nach Absolvierung des Lehrganges die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben eines Betreuungslehrers erwarten lassen.

(3) Die zu Betreuungslehrern bestellten Lehrer sind im Bedarfsfalle verpflichtet, Unterrichtspraktikanten zu betreuen.

Unterrichtspraktikanten sind nach Möglichkeit Betreuungslehrern mit mindestens fünfjähriger Unterrichtspraxis zuzuweisen.

(4) Der Betreuungslehrer hat den Unterrichtspraktikanten in dessen Unterrichts- und Erziehungsarbeit so zu beraten, daß dieser das Unterrichtspraktikum möglichst erfolgreich abschließen kann. Zur Erreichung dieses Zieles hat der Betreuungslehrer insbesondere am Beginn des Unterrichtspraktikums ständig am Unterricht des Unterrichtspraktikanten teilzunehmen und dessen Unterrichtsvorbereitung zu prüfen; im Verlauf des Unterrichtsjahres ist die Anwesenheit in dem Maße zu verringern, als dies zur Erreichung des Zieles des Unterrichtspraktikums (§ 1 Abs. 1) zweckmäßig und im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit vertretbar ist. Erforderlichenfalls hat zu Beginn des Unterrichtsjahres der Betreuungslehrer kurzfristig selbst oder gemeinsam mit dem Unterrichtspraktikanten den Unterricht zu erteilen. Der Betreuungslehrer hat die Themenstellung bei Schularbeiten sowie deren Beurteilung und die Leistungsbeurteilung über das erste Semester sowie die Schulstufe zu überprüfen und erforderlichenfalls abzuändern.

(5) Im Falle der Abwesenheit des Unterrichtspraktikanten und bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums hat der Betreuungslehrer den betreffenden Unterricht zu übernehmen.

(6) Die Bestellung zum Betreuungslehrer endet

1.

mit der Beendigung der Dienstleistung an einer mittleren oder höheren Schule,

2.

mit der Aufhebung der Bestellung auf Antrag des Betreuungslehrers,

3.

bei Betreuungslehrern für Religion mit dem Entzug der Ermächtigung durch die zuständige kirchliche Behörde,

4.

durch die Leistungsfeststellung über seine Lehrertätigkeit, daß er den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat und

5.

mit der Feststellung des Landesschulrates, daß der Betreuungslehrer trotz nachweislicher Ermahnung seine Verpflichtungen als Betreuungslehrer nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(7) Die Aufhebung gemäß Abs. 6 Z 2 hat mit Ablauf des Schuljahres zu erfolgen, das auf die Stellung des Antrages folgt.

(8) Ist ein Betreuungslehrer durch längere Zeit vom Dienst abwesend, so ist für den Unterrichtspraktikanten für die Zeit der Abwesenheit dieses Betreuungslehrers ein anderer Betreuungslehrer für den betreffenden Unterrichtsbereich zu bestellen. Ist dies nicht möglich, so ist der Unterrichtspraktikant einem anderen Praxisplatz zuzuweisen.

Abkürzung

UPG

Betreuungslehrer

§ 25. (1) Lehrer sind auf ihren Antrag durch die Bildungsdirektion jenes Landes, in dem sie unterrichten, zu Betreuungslehrern zu bestellen. Zu Betreuungslehrern für Religion dürfen nur Lehrer bestellt werden, die eine diesbezügliche Ermächtigung seitens der zuständigen kirchlichen Behörde vorweisen können.

(2) Voraussetzung für die Bestellung zum Betreuungslehrer ist die Ablegung eines Lehrganges an der Pädagogischen Hochschule zur Vorbereitung auf die Aufgaben eines Betreuungslehrers. Zum Lehrgang sind jene Lehrer an mittleren und höheren Schulen mit mindestens dreijähriger Unterrichtspraxis auf ihren Antrag zuzulassen, welche auf Grund ihrer bisherigen Unterrichtstätigkeit und nach Absolvierung des Lehrganges die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben eines Betreuungslehrers erwarten lassen.

(3) Die zu Betreuungslehrern bestellten Lehrer sind im Bedarfsfalle verpflichtet, Unterrichtspraktikanten zu betreuen.

Unterrichtspraktikanten sind nach Möglichkeit Betreuungslehrern mit mindestens fünfjähriger Unterrichtspraxis zuzuweisen.

(4) Der Betreuungslehrer hat den Unterrichtspraktikanten in dessen Unterrichts- und Erziehungsarbeit so zu beraten, daß dieser das Unterrichtspraktikum möglichst erfolgreich abschließen kann. Zur Erreichung dieses Zieles hat der Betreuungslehrer insbesondere am Beginn des Unterrichtspraktikums ständig am Unterricht des Unterrichtspraktikanten teilzunehmen und dessen Unterrichtsvorbereitung zu prüfen; im Verlauf des Unterrichtsjahres ist die Anwesenheit in dem Maße zu verringern, als dies zur Erreichung des Zieles des Unterrichtspraktikums (§ 1 Abs. 1) zweckmäßig und im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit vertretbar ist. Erforderlichenfalls hat zu Beginn des Unterrichtsjahres der Betreuungslehrer kurzfristig selbst oder gemeinsam mit dem Unterrichtspraktikanten den Unterricht zu erteilen. Der Betreuungslehrer hat die Themenstellung bei Schularbeiten sowie deren Beurteilung und die Leistungsbeurteilung über das erste Semester sowie die Schulstufe zu überprüfen und erforderlichenfalls abzuändern.

(5) Im Falle der Abwesenheit des Unterrichtspraktikanten und bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichtspraktikums hat der Betreuungslehrer den betreffenden Unterricht zu übernehmen.

(6) Die Bestellung zum Betreuungslehrer endet

1.

mit der Beendigung der Dienstleistung an einer mittleren oder höheren Schule,

2.

mit der Aufhebung der Bestellung auf Antrag des Betreuungslehrers,

3.

bei Betreuungslehrern für Religion mit dem Entzug der Ermächtigung durch die zuständige kirchliche Behörde,

4.

durch die Leistungsfeststellung über seine Lehrertätigkeit, daß er den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat und

5.

mit der Feststellung der Bildungsdirektion, dass der Betreuungslehrer trotz nachweislicher Ermahnung seine Verpflichtungen als Betreuungslehrer nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(7) Die Aufhebung gemäß Abs. 6 Z 2 hat mit Ablauf des Schuljahres zu erfolgen, das auf die Stellung des Antrages folgt.

(8) Ist ein Betreuungslehrer durch längere Zeit vom Dienst abwesend, so ist für den Unterrichtspraktikanten für die Zeit der Abwesenheit dieses Betreuungslehrers ein anderer Betreuungslehrer für den betreffenden Unterrichtsbereich zu bestellen. Ist dies nicht möglich, so ist der Unterrichtspraktikant einem anderen Praxisplatz zuzuweisen.

Vorgesetzter des Unterrichtspraktikanten

§ 26. (1) Unmittelbarer Vorgesetzter des Unterrichtspraktikanten ist der Leiter der Schule, an der sich der Praxisplatz befindet.

(2) Befinden sich die Praxisplätze an verschiedenen Schulen, obliegt dem Leiter der Stammschule die Koordination.

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 27. (1) Im Falle der Bewerbung um die Zulassung zum Unterrichtspraktikum bei mehreren Landesschulräten sind bei Zulassung durch einen Landesschulrat die Verfahren bei den anderen Landesschulräten einzustellen.

(2) Ausfertigungen, die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

(3) Berufungen gegen Suspendierungen (§ 13 Abs. 2 und 3) haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Gegen die Entscheidung des Landesschulrates betreffend die Überprüfung einer Beurteilung (§ 24 Abs. 7) steht ein ordentliches Rechtsmittel nicht zu.

Abkürzung

UPG

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 27. (1) Im Falle der Bewerbung um die Zulassung zum Unterrichtspraktikum bei mehreren Landesschulräten sind bei Zulassung durch einen Landesschulrat die Verfahren bei den anderen Landesschulräten einzustellen.

(2) Ausfertigungen, die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

(3) Beschwerden gegen Suspendierungen (§ 13 Abs. 2 und 3) haben keine aufschiebende Wirkung.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl I Nr. 151/2013)

Abkürzung

UPG

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 27. (1) Im Falle der Bewerbung um die Zulassung zum Unterrichtspraktikum bei mehreren Bildungsdirektionen sind bei Zulassung durch eine Bildungsdirektion die Verfahren bei den anderen Bildungsdirektionen einzustellen.

(2) Ausfertigungen, die unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

(3) Beschwerden gegen Suspendierungen (§ 13 Abs. 2 und 3) haben keine aufschiebende Wirkung.

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