Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 13. Dezember 1988 über Einbeziehungen in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 530/1979 und BGBl. Nr. 647/1982 wird verordnet:
§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen:
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Altaussee, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Altenmarkt bei Sankt Gallen, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Ardning, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Bad Aussee, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Bad Mitterndorf und der Gemeinde Tauplitz, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Bretstein, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Donnersbach, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Donnersbachwald, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Stadtgemeinde Eisenerz, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Gröbming, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Gußwerk, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Haus, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Hohentauern, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Pruggern, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Pürgg-Trautenfels, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Pusterwald, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Ramsau am Dachstein, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Rettenegg, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Schönberg-Lachtal, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinden Sankt Nikolai im Sölktal und Großsölk, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Turnau, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Vordernberg, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinden Wildalpen und Palfau, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Sankt Johann am Tauern, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Kleinsölk, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Admont, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinden Hieflau, Johnsbach, Landl, Weng bei Admont und der Marktgemeinde Admont, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Weißenbach an der Enns, Steiermark sowie der Gemeinden Weyer-Land und Rosenau am Hengstpaß, Oberösterreich;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinden Neuberg an der Mürz und Altenberg an der Rax, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Pichl-Preunegg, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Rohrmoos-Untertal und der Stadtgemeinde Schladming, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinden Predlitz-Turrach, Steiermark, und Ebene Reichenau, Kärnten.
§ 1. In die Zusatzversicherung gemäß § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes werden die Mitglieder folgender im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten Körperschaften (Vereinigungen) einbezogen:
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Altaussee, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Altenmarkt bei Sankt Gallen, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Ardning, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Bad Aussee, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Bad Mitterndorf und der Gemeinde Tauplitz, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Bretstein, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Donnersbach, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Donnersbachwald, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Stadtgemeinde Eisenerz, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Gröbming, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Gußwerk, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Haus, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Hohentauern, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Pruggern, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Pürgg-Trautenfels, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Pusterwald, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Ramsau am Dachstein, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Rettenegg, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Schönberg-Lachtal, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinden Sankt Nikolai im Sölktal und Großsölk, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Turnau, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Vordernberg, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinden Wildalpen und Palfau, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Sankt Johann am Tauern, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Kleinsölk, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Admont, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinden Hieflau, Johnsbach, Landl, Weng bei Admont und der Marktgemeinde Admont, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Marktgemeinde Weißenbach an der Enns, Steiermark sowie der Gemeinden Weyer-Land und Rosenau am Hengstpaß, Oberösterreich;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Pichl-Preunegg, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinde Rohrmoos-Untertal und der Stadtgemeinde Schladming, Steiermark;
die Mitglieder der örtlichen Lawinenkommission der Gemeinden Predlitz-Turrach, Steiermark, und Ebene Reichenau, Kärnten.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in Kraft.