Bundesgesetz vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-01-01
Letzte Aktualisierung 2025-12-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 426
Änderungshistorie JSON API

§ 15. (1) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem Arbeitsplatz. Er hat keine Parteistellung.

(2) Wird ein Bewerber mit der ausgeschriebenen Funktion betraut, der nach dem Gutachten der Kommission eine geringere Eignung aufweist als wenigstens ein anderer Mitbewerber, so sind dem zuständigen Zentralausschuß der Personalvertretung auf dessen Verlangen die Gründe, die für die Betrauung maßgebend waren, mitzuteilen.

(3) Nach der Vergabe der Funktion (des Arbeitsplatzes) hat die ausschreibende Stelle alle Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.

(4) Die ausschreibende Stelle hat auf der Internethomepage der Zentralstelle, in deren (Ressort)Bereich sie eingerichtet ist, die Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 2 durch Angabe des Namens der Person zu ergänzen, die mit der ausgeschriebenen Funktion oder dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz betraut wurde. Die Veröffentlichungen gemäß § 10 Abs. 2 und § 15 Abs. 4 erster Satz haben gleichzeitig mindestens einen Monat auf der Internethomepage ersichtlich zu bleiben.

Abschnitt Va

Ausschreibung der stellvertretenden Leitung bestimmter Sektionen

Anwendungsbereich

§ 15a. Vor der Betrauung einer Person mit der Stellvertretung des Leiters einer Sektion in einer Zentralstelle, die keine Gruppengliederung aufweist, ist diese Funktion auszuschreiben, wenn mit ihrer Betrauung die Einstufung in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe A1 oder M BO 1 bewirkt wird.

Ausschreibung

§ 15b. (1) Die Ausschreibung nach § 15a hat jene Zentralstelle zu veranlassen, in deren Bereich die Betrauung mit der stellvertretenden Leitung einer Sektion wirksam werden soll.

(2) Auf den Inhalt der Ausschreibung ist § 5 Abs. 2 anzuwenden. Darüber hinaus hat die Ausschreibung den ausdrücklichen Hinweis zu enthalten, daß nur Bewerbungen von Personen zulässig sind, die mit der Leitung einer der Funktionsgruppe 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 oder M BO 1 zugeordneten Abteilung innerhalb der betreffenden Sektion dauernd betraut sind.

(3) Die Ausschreibung hat innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Stellvertreterfunktion sektionsintern auf geeignete Weise zu erfolgen.

(4) Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.

Bewerbung

§ 15c. (1) Bewerber um die in § 15a angeführte Funktion haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzuführen, die sie für die Ausübung dieser Funktion als geeignet erscheinen lassen.

(2) Die Bewerbungsgesuche sind unmittelbar bei der auszuschreibenden Stelle einzubringen.

Verfahren

§ 15d. Dem Verfahren vor der Begutachtungskommission sind nur Personen zu unterziehen, die

1.

die im § 15b Abs. 2 angeführten Erfordernisse erfüllen und

2.

sich spätestens am letzten Tag der in der Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist beworben haben.

Begutachtungskommission

§ 15e. Auf die Art, Zusammensetzung und Tätigkeit der Begutachtungskommission sind § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 bis 6 und die §§ 9 bis 15 anzuwenden.

Abschnitt VI

Sonderbestimmungen für Funktionen nach § 9 des

Bundesministeriengesetzes 1986

§ 16. Wird ein Beamter gemäß § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, befristet mit einer Funktion betraut, so gilt er für die Dauer der Betrauung als gemäß § 75 BDG 1979, BGBl. Nr. 333, beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

ABSCHNITT VI

WEITERBESTELLUNG

Anwendungsbereich

§ 16. (1) Ist eine Person nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, befristet mit einer Funktion betraut worden, hat der Leiter der zuständigen Zentralstelle spätestens drei Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer dem Inhaber der Funktion schriftlich mitzuteilen, ob er neuerlich mit dieser Funktion betraut (weiterbestellt) wird.

(2) Abs. 1 und die §§ 17 bis 19 sind auf Funktionen in Dienstbereichen nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Bediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.

ABSCHNITT VI

WEITERBESTELLUNG

Anwendungsbereich

§ 16. (1) Ist eine Person nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, oder nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, befristet mit einer Funktion betraut worden und beabsichtigt der Leiter der zuständigen Zentralstelle, den Inhaber dieser Funktion nicht neuerlich mit dieser Funktion zu betrauen (weiterzubestellen), so hat er ihm dies spätestens drei Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer schriftlich mitzuteilen.

(2) Abs. 1 und die §§ 17 bis 19 sind auf Funktionen in Dienstbereichen nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Bediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.

ABSCHNITT VI

WEITERBESTELLUNG

Anwendungsbereich

§ 16. (1) Ist eine Person nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, oder nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, befristet mit einer Funktion betraut worden und beabsichtigt der Leiter der zuständigen Zentralstelle, den Inhaber dieser Funktion nicht neuerlich mit dieser Funktion zu betrauen (weiterzubestellen), hat er ihm dies spätestens drei Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer schriftlich mitzuteilen.

(2) Abs. 1 und die §§ 17 bis 19 sind auf Funktionen in Dienstbereichen nicht anzuwenden, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Bediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.

§ 17. (1) Ist eine Person gemäß § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 befristet mit einer Funktion betraut worden, hat der Leiter der zuständigen Zentralstelle spätestens drei Monate vor Ablauf der Bestellungsdauer dem Inhaber der Funktion schriftlich mitzuteilen, ob er neuerlich mit dieser Funktion betraut (weiterbestellt) wird.

(2) Im Falle einer solchen Weiterbestellung bedarf es keines neuerlichen Ausschreibungsverfahrens nach diesem Bundesgesetz.

(3) Wird dem Inhaber der Funktion jedoch mitgeteilt, daß eine Weiterbestellung nicht erfolgt, so hat dieser das Recht, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung die Erstellung eines Gutachtens über seine Bewährung in der Funktion, insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten und die Eignung zur weiteren Ausübung der Funktion, durch eine Weiterbestellungskommission zu beantragen. Das gleiche gilt, wenn die im Abs. 1 angeführte Mitteilung nicht fristgerecht erfolgt. In diesem Fall beginnt die zweiwöchige Antragsfrist mit dem Beginn der im Abs. 1 angeführten dreimonatigen Frist zu laufen.

(4) Stellt der Beamte einen Antrag nach Abs. 3, hat der Leiter der zuständigen Zentralstelle dafür zu sorgen, daß für den Anlaßfall innerhalb von vier Wochen bei der Zentralstelle eine Weiterbestellungskommission eingerichtet wird.

Antrag an die Weiterbestellungskommission

§ 17. (1) Wird dem Inhaber der Funktion gemäß § 16 Abs. 1 mitgeteilt, daß eine Weiterbestellung nicht erfolgt, so kann dieser binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung die Erstellung eines Gutachtens über seine Bewährung in der Funktion, insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten und die Eignung zur weiteren Ausübung der Funktion, durch eine Weiterbestellungskommission beantragen.

(2) Das gleiche gilt, wenn die im § 16 Abs. 1 angeführte Mitteilung nicht fristgerecht erfolgt. In diesem Fall beginnt die zweiwöchige Antragsfrist mit dem Beginn der im § 16 Abs. 1 angeführten dreimonatigen Frist zu laufen.

(3) Stellt der Bedienstete einen Antrag nach Abs. 1 oder 2, hat der Leiter der zuständigen Zentralstelle dafür zu sorgen, daß für den Anlaßfall innerhalb von vier Wochen bei der Zentralstelle eine Weiterbestellungskommission eingerichtet wird.

Antrag an die Weiterbestellungskommission

§ 17. (1) Wird dem Inhaber der Funktion gemäß § 16 Abs. 1 mitgeteilt, daß eine Weiterbestellung nicht erfolgt, so kann dieser binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung die Erstellung eines Gutachtens über seine Bewährung in der Funktion, insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten und die Eignung zur weiteren Ausübung der Funktion, durch eine Weiterbestellungskommission beantragen.

(2) Stellt der Bedienstete einen Antrag nach Abs. 1, hat der Leiter der zuständigen Zentralstelle dafür zu sorgen, daß für den Anlaßfall innerhalb von vier Wochen bei der Zentralstelle eine Weiterbestellungskommission eingerichtet wird.

§ 18. (1) Auf die Zusammensetzung der Weiterbestellungskommission ist § 7 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Mitglieder der Weiterbestellungskommission sind unter Bedachtnahme auf ihre Fähigkeit zur Beurteilung der Bewährung des Antragstellers in der Funktion sowie seiner Eignung zu deren weiteren Ausübung und insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten auszuwählen. Sie müssen nicht dem Personalstand des Ressorts des zu beurteilenden Funktionsträgers angehören.

(3) Auf die Tätigkeit der Weiterbestellungskommission und die Rechtsstellung des Antragstellers sind die §§ 9 bis 15 sinngemäß mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Gegenstand des Verfahrens ist der vom Inhaber der Funktion gestellte Antrag.

2.

Die Weiterbestellungskommission hat ihr Gutachten innerhalb von zehn Wochen ab der Antragstellung zu erstatten.

Abkürzung

AusG

§ 18. (1) Auf die Zusammensetzung der Weiterbestellungskommission ist § 7 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Mitglieder der Weiterbestellungskommission sind unter Bedachtnahme auf ihre Fähigkeit zur Beurteilung der Bewährung des Antragstellers in der Funktion sowie seiner Eignung zu deren weiteren Ausübung und insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten auszuwählen. Sie müssen nicht dem Personalstand des Ressorts des zu beurteilenden Funktionsträgers angehören.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Weiterbestellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(4) Auf die Tätigkeit der Weiterbestellungskommission und die Rechtsstellung des Antragstellers sind die §§ 9 bis 15 sinngemäß mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Gegenstand des Verfahrens ist der vom Inhaber der Funktion gestellte Antrag.

2.

Die Weiterbestellungskommission hat ihr Gutachten innerhalb von zehn Wochen ab der Antragstellung zu erstatten.

Abkürzung

AusG

Weiterbestellungskommission

§ 18. (1) Auf die Zusammensetzung der Weiterbestellungskommission ist § 7 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.

(2) Die Mitglieder der Weiterbestellungskommission sind unter Bedachtnahme auf ihre Fähigkeit zur Beurteilung der Bewährung des Antragstellers in der Funktion sowie seiner Eignung zu deren weiteren Ausübung und insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten auszuwählen. Sie müssen nicht dem Personalstand des Ressorts des zu beurteilenden Funktionsträgers angehören.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Weiterbestellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(4) Auf die Tätigkeit der Weiterbestellungskommission und die Rechtsstellung des Antragstellers sind die §§ 9 bis 15 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Gegenstand des Verfahrens ist der vom Inhaber der Funktion gestellte Antrag.

2.

Die Weiterbestellungskommission hat ihr Gutachten innerhalb von zehn Wochen ab der Antragstellung zu erstatten.

Weiterbestellungskommission

§ 18. (1) Auf die Zusammensetzung der Weiterbestellungskommission ist § 7 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.

(2) Die Mitglieder der Weiterbestellungskommission sind unter Bedachtnahme auf ihre Fähigkeit zur Beurteilung der Bewährung des Antragstellers in der Funktion sowie seiner Eignung zu deren weiteren Ausübung und insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten auszuwählen. Sie müssen nicht dem Personalstand des Ressorts des zu beurteilenden Funktionsträgers angehören.

(3) Die Mitglieder der Weiterbestellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(4) Auf die Tätigkeit der Weiterbestellungskommission und die Rechtsstellung des Antragstellers sind die §§ 9 bis 15 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Gegenstand des Verfahrens ist der vom Inhaber der Funktion gestellte Antrag.

2.

Die Weiterbestellungskommission hat ihr Gutachten innerhalb von zehn Wochen ab der Antragstellung zu erstatten.

Weiterbestellungskommission

§ 18. (1) Auf die Zusammensetzung der Weiterbestellungskommission ist § 7 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.

(2) Die Mitglieder der Weiterbestellungskommission sind unter Bedachtnahme auf ihre Fähigkeit zur Beurteilung der Bewährung des Antragstellers in der Funktion sowie seiner Eignung zu deren weiteren Ausübung und insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten auszuwählen. Sie müssen nicht dem Personalstand des Ressorts des zu beurteilenden Funktionsträgers angehören.

(3) Die Mitglieder der Weiterbestellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(4) Auf die Tätigkeit der Weiterbestellungskommission und die Rechtsstellung des Antragstellers sind die §§ 9 bis 15 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

1.

Gegenstand des Verfahrens ist der vom Inhaber der Funktion gestellte Antrag.

2.

Die Weiterbestellungskommission hat ihr Gutachten innerhalb von zehn Wochen ab der Antragstellung zu erstatten.

(5) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat ein Mitglied einer Weiterbestellungskommission abzuberufen, wenn es

1.

aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder

2.

die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

(6) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung einer im Bereich ihres oder seines Ressorts eingerichteten Weiterbestellungskommission zu unterrichten.

§ 19. Macht der Inhaber der Funktion von seinem Antragsrecht nach § 17 Abs. 3 innerhalb der Frist von zwei Wochen keinen Gebrauch, lehnt er eine neuerliche Betrauung mit der Funktion schriftlich ab oder entscheidet der Leiter der zuständigen Zentralstelle nach Abgabe des Gutachtens der Weiterbestellungskommission neuerdings auf Nichtweiterbestellung, so ist ein Ausschreibungsverfahren nach Abschnitt III durchzuführen.

Folgen der Weiterbestellung und der Nichtweiterbestellung

§ 19. (1) Im Falle einer Weiterbestellung bedarf es keines neuerlichen Ausschreibungsverfahrens nach diesem Bundesgesetz.

(2) Macht der Inhaber der Funktion in den Fällen des § 17 Abs. 1 oder 2 von seinem Antragsrecht innerhalb der Frist von zwei Wochen keinen Gebrauch, lehnt er eine neuerliche Betrauung mit der Funktion schriftlich ab oder entscheidet der Leiter der zuständigen Zentralstelle nach Abgabe des Gutachtens der Weiterbestellungskommission neuerdings auf Nichtweiterbestellung, so ist ein Ausschreibungsverfahren nach Abschnitt III durchzuführen.

Folgen der Weiterbestellung und der Nichtweiterbestellung

§ 19. (1) Im Falle einer Weiterbestellung bedarf es keines neuerlichen Ausschreibungsverfahrens nach diesem Bundesgesetz.

(2) Macht der Inhaber der Funktion im Fall des § 17 Abs. 1 von seinem Antragsrecht innerhalb der Frist von zwei Wochen keinen Gebrauch, lehnt er eine neuerliche Betrauung mit der Funktion schriftlich ab oder entscheidet der Leiter der zuständigen Zentralstelle nach Abgabe des Gutachtens der Weiterbestellungskommission neuerdings auf Nichtweiterbestellung, so ist ein Ausschreibungsverfahren nach Abschnitt III durchzuführen.

Abschnitt VII

Andere Ausschreibungsverfahren

§ 20. In anderen Bundesgesetzen enthaltene Bestimmungen über die Ausschreibung von Funktionen und Planstellen oder Betrauungen mit Arbeitsplätzen bleiben unberührt. Darüber hinaus ist Abschnitt VIII auf die Verwendungen im Höheren und Gehobenen Dienst im Personalstand des Rechnungshofes und im Höheren, Gehobenen und Mittleren Dienst im Personalstand des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten nicht anzuwenden.

Abschnitt VII

Aufnahme in den Bundesdienst

Unterabschnitt A

Allgemeine Bestimmungen

Ausschreibungspflicht

§ 20. Jede frei werdende oder neu geschaffene Planstelle, die besetzt werden soll, ist öffentlich auszuschreiben.

Abschnitt VII

Aufnahme in den Bundesdienst

Unterabschnitt A

Allgemeine Bestimmungen

Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht

§ 20. (1) Vor der Besetzung einer freigewordenen oder neu geschaffenen Planstelle hat die für die Aufnahme zuständige Dienststelle festzustellen, ob die Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann. Zu diesem Zweck ist die zur Besetzung gelangende Planstelle ressortintern in geeigneter Weise und durch Mitteilung an das Bundeskanzleramt bekanntzugeben.

(2) Gelangt die für die Aufnahme zuständige Dienststelle nach Durchführung ihrer Feststellungen nach Abs. 1 zur Auffassung, daß die Planstelle nicht mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann, ist eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.

Abschnitt VII

Aufnahme in den Bundesdienst

Unterabschnitt A

Allgemeine Bestimmungen

Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht

§ 20. (1) Vor der Besetzung einer freigewordenen oder neu geschaffenen Planstelle hat die für die Aufnahme zuständige Dienststelle festzustellen, ob die Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann. Zu diesem Zweck ist die zur Besetzung gelangende Planstelle ressortintern in geeigneter Weise und durch Mitteilung an das Bundesministerium für Finanzen bekanntzugeben.

(2) Gelangt die für die Aufnahme zuständige Dienststelle nach Durchführung ihrer Feststellungen nach Abs. 1 zur Auffassung, daß die Planstelle nicht mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann, ist eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.

Abschnitt VII

Aufnahme in den Bundesdienst

Unterabschnitt A

Allgemeine Bestimmungen

Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht

§ 20. (1) Vor der Besetzung einer freigewordenen oder neu geschaffenen Planstelle hat die für die Aufnahme zuständige Dienststelle festzustellen, ob die Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann. Zu diesem Zweck ist die zur Besetzung gelangende Planstelle ressortintern in geeigneter Weise und durch Mitteilung an das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport bekanntzugeben.

(2) Gelangt die für die Aufnahme zuständige Dienststelle nach Durchführung ihrer Feststellungen nach Abs. 1 zur Auffassung, daß die Planstelle nicht mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann, ist eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.

Abschnitt VII

Aufnahme in den Bundesdienst

Unterabschnitt A

Allgemeine Bestimmungen

Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht

§ 20. (1) Vor der Besetzung einer freigewordenen oder neu geschaffenen Planstelle hat die für die Aufnahme zuständige Dienststelle festzustellen, ob die Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann. Zu diesem Zweck ist die zur Besetzung gelangende Planstelle ressortintern in geeigneter Weise und durch Mitteilung an das Bundeskanzleramt bekanntzugeben.

(2) Gelangt die für die Aufnahme zuständige Dienststelle nach Durchführung ihrer Feststellungen nach Abs. 1 zur Auffassung, daß die Planstelle nicht mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann, ist eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.

Abschnitt VII

Aufnahme in den Bundesdienst

Unterabschnitt A

Allgemeine Bestimmungen

Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht

§ 20. (1) Vor der Besetzung einer freigewordenen oder neu geschaffenen Planstelle hat die für die Aufnahme zuständige Dienststelle festzustellen, ob die Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann. Zu diesem Zweck ist die Besetzung der Planstelle in geeigneter Weise ressortintern und gleichzeitig in der Jobbörse des Bundes beim Bundeskanzleramt bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung in der Jobbörse des Bundes (Interessentinnen- und Interessentensuche) kann entfallen, wenn die Besetzung durch Vermittlung der bundesinternen Karrieredatenbank der Jobbörse des Bundes erfolgt.

(2) Gelangt die für die Aufnahme zuständige Dienststelle nach Durchführung ihrer Feststellungen nach Abs. 1 zur Auffassung, daß die Planstelle nicht mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann, ist eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.

Abschnitt VII

Aufnahme in den Bundesdienst

Unterabschnitt A

Allgemeine Bestimmungen

Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht

§ 20. (1) Vor der Besetzung einer freigewordenen oder neu geschaffenen Planstelle hat die für die Aufnahme zuständige Dienststelle festzustellen, ob die Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann. Zu diesem Zweck ist die Besetzung der Planstelle in geeigneter Weise ressortintern und gleichzeitig in der Jobbörse des Bundes beim Bundeskanzleramt bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung in der Jobbörse des Bundes (Interessentinnen- und Interessentensuche) kann entfallen, wenn die Besetzung durch Vermittlung der bundesinternen Karrieredatenbank der Jobbörse des Bundes erfolgt.

(1a) Jede Bekanntmachung hat den Hinweis zu enthalten, dass auch Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten oder Praktika in einem Tätigkeitsbereich außerhalb der Dienststelle, in deren Bereich die Betrauung mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz wirksam werden soll, erwünscht sind.

(2) Gelangt die für die Aufnahme zuständige Dienststelle nach Durchführung ihrer Feststellungen nach Abs. 1 zur Auffassung, daß die Planstelle nicht mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann, ist eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.

Abkürzung

AusG

Abschnitt VII

Aufnahme in den Bundesdienst

Unterabschnitt A

Allgemeine Bestimmungen

Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht

§ 20. (1) Vor der Besetzung einer freigewordenen oder neu geschaffenen Planstelle hat die für die Aufnahme zuständige Dienststelle festzustellen, ob die Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann. Zu diesem Zweck ist die Besetzung der Planstelle in geeigneter Weise ressortintern und gleichzeitig auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung (Interessentinnen- und Interessentensuche) kann entfallen, wenn die Besetzung durch Vermittlung der bundesinternen Karrieredatenbank erfolgt.

(1a) Jede Bekanntmachung hat den Hinweis zu enthalten, dass auch Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten oder Praktika in einem Tätigkeitsbereich außerhalb der Dienststelle, in deren Bereich die Betrauung mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz wirksam werden soll, erwünscht sind.

(2) Gelangt die für die Aufnahme zuständige Dienststelle nach Durchführung ihrer Feststellungen nach Abs. 1 zur Auffassung, daß die Planstelle nicht mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann, ist eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.

Abkürzung

AusG

Abschnitt VII

Aufnahme in den Bundesdienst

Unterabschnitt A

Allgemeine Bestimmungen

Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht

§ 20. (1) Vor der Besetzung einer freigewordenen oder neu geschaffenen Planstelle hat die für die Aufnahme zuständige Dienststelle festzustellen, ob die Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann. Zu diesem Zweck ist die Besetzung der Planstelle in geeigneter Weise ressortintern und gleichzeitig auf der beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung (Interessentinnen- und Interessentensuche) kann entfallen, wenn die Besetzung durch Vermittlung der bundesinternen Karrieredatenbank erfolgt.

(1a) Jede Bekanntmachung hat den Hinweis zu enthalten, dass auch Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten oder Praktika in einem Tätigkeitsbereich außerhalb der Dienststelle, in deren Bereich die Betrauung mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz wirksam werden soll, erwünscht sind.

(2) Gelangt die für die Aufnahme zuständige Dienststelle nach Durchführung ihrer Feststellungen nach Abs. 1 zur Auffassung, daß die Planstelle nicht mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann, ist eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.

Abkürzung

AusG

Abschnitt VII

Aufnahme in den Bundesdienst

Unterabschnitt A

Allgemeine Bestimmungen

Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht

§ 20. (1) Vor der Besetzung einer freigewordenen oder neu geschaffenen Planstelle hat die für die Aufnahme zuständige Dienststelle festzustellen, ob die Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann. Zu diesem Zweck ist die Besetzung der Planstelle in geeigneter Weise ressortintern und gleichzeitig auf der beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung (Interessentinnen- und Interessentensuche) kann entfallen, wenn die Besetzung durch Vermittlung der bundesinternen Karrieredatenbank erfolgt. Die bundesinterne Karrieredatenbank besteht aus den von Bundesbediensteten selbst erstellten Karriereprofilen, die sie den für die Aufnahme zuständigen Dienststellen im Rahmen von standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes freigegeben haben. Die Karriereprofile können Angaben zur Person, Ausbildung, Berufserfahrung und Präferenzen enthalten. Die Freigabe des Profils kann jederzeit von den betreffenden Bundesbediensteten zurückgenommen werden.

(1a) Jede Bekanntmachung hat den Hinweis zu enthalten, dass auch Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten oder Praktika in einem Tätigkeitsbereich außerhalb der Dienststelle, in deren Bereich die Betrauung mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz wirksam werden soll, erwünscht sind.

(2) Gelangt die für die Aufnahme zuständige Dienststelle nach Durchführung ihrer Feststellungen nach Abs. 1 zur Auffassung, daß die Planstelle nicht mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann, ist eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.

Abkürzung

AusG

Abschnitt VII

Aufnahme in den Bundesdienst

Unterabschnitt A

Allgemeine Bestimmungen

Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht

§ 20. (1) Vor der Besetzung einer freigewordenen oder neu geschaffenen Planstelle hat die für die Aufnahme zuständige Dienststelle festzustellen, ob die Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann. Zu diesem Zweck ist die Besetzung der Planstelle in geeigneter Weise ressortintern und gleichzeitig auf der beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ Jobbörse der Republik Österreich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung (Interessentinnen- und Interessentensuche) kann entfallen, wenn die Besetzung durch Vermittlung der bundesinternen Karrieredatenbank erfolgt. Die bundesinterne Karrieredatenbank besteht aus den von Bundesbediensteten selbst erstellten Karriereprofilen, die sie den für die Aufnahme zuständigen Dienststellen im Rahmen von standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes freigegeben haben. Die Karriereprofile können Angaben zur Person, Ausbildung, Berufserfahrung und Präferenzen enthalten. Die Freigabe des Profils kann jederzeit von den betreffenden Bundesbediensteten zurückgenommen werden.

(1a) Jede Bekanntmachung hat den Hinweis zu enthalten, dass auch Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten oder Praktika in einem Tätigkeitsbereich außerhalb der Dienststelle, in deren Bereich die Betrauung mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz wirksam werden soll, erwünscht sind.

(2) Gelangt die für die Aufnahme zuständige Dienststelle nach Durchführung ihrer Feststellungen nach Abs. 1 zur Auffassung, daß die Planstelle nicht mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann, ist eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.

Abkürzung

AusG

Abschnitt VII

Aufnahme in den Bundesdienst

Unterabschnitt A

Allgemeine Bestimmungen

Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht

§ 20. (1) Vor der Besetzung einer freigewordenen oder neu geschaffenen Planstelle hat die für die Aufnahme zuständige Dienststelle festzustellen, ob die Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann. Zu diesem Zweck ist die Besetzung der Planstelle in geeigneter Weise ressortintern und gleichzeitig auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ Jobbörse der Republik Österreich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung (Interessentinnen- und Interessentensuche) kann entfallen, wenn die Besetzung durch Vermittlung der bundesinternen Karrieredatenbank erfolgt. Die bundesinterne Karrieredatenbank besteht aus den von Bundesbediensteten selbst erstellten Karriereprofilen, die sie den für die Aufnahme zuständigen Dienststellen im Rahmen von standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes freigegeben haben. Die Karriereprofile können Angaben zur Person, Ausbildung, Berufserfahrung und Präferenzen enthalten. Die Freigabe des Profils kann jederzeit von den betreffenden Bundesbediensteten zurückgenommen werden.

(1a) Jede Bekanntmachung hat den Hinweis zu enthalten, dass auch Erfahrungen aus qualifizierten Tätigkeiten oder Praktika in einem Tätigkeitsbereich außerhalb der Dienststelle, in deren Bereich die Betrauung mit dem ausgeschriebenen Arbeitsplatz wirksam werden soll, erwünscht sind.

(2) Gelangt die für die Aufnahme zuständige Dienststelle nach Durchführung ihrer Feststellungen nach Abs. 1 zur Auffassung, daß die Planstelle nicht mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann, ist eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.

Abkürzung

AusG

Abschnitt VII

Aufnahme in den Bundesdienst

Unterabschnitt A

Allgemeine Bestimmungen

Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht

§ 20. (1) Jede freigewordene oder neu geschaffene Planstelle ist vor der Besetzung öffentlich in der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich auszuschreiben.

(2) Zur Gewinnung bundesinterner Interessentinnen und Interessenten kann abweichend von Abs. 1 eine ressortinterne oder eine bundesinterne Bekanntmachung im internen Teil der Jobbörse der Republik Österreich erfolgen.

Abkürzung

AusG

Abschnitt VII

Aufnahme in den Bundesdienst

Unterabschnitt A

Allgemeine Bestimmungen

Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht

§ 20. (1) Jede freigewordene oder neu geschaffene Planstelle ist vor der Besetzung öffentlich in der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich auszuschreiben.

(2) Zur Gewinnung bundesinterner Interessentinnen und Interessenten kann abweichend von Abs. 1 eine ressortinterne oder eine bundesinterne Bekanntmachung im internen Teil der Jobbörse der Republik Österreich erfolgen.

Abschnitt VIII

Besetzung von Planstellen

§ 21. (1) Planstellen, von denen feststeht, daß sie spätestens am Jahresende des laufenden Kalenderjahres frei werden und nachbesetzt werden sollen, sind in dem am letzten Samstag des Monats Juli des jeweiligen Jahres erscheinenden „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben. Für allfällige zusätzlich frei werdende und im Laufe des nächsten Kalenderjahres zu besetzende Planstellen sowie für neu geschaffene Planstellen hat die Ausschreibung durch Anschlag an der Amtstafel der jeweils für die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu erfolgen.

(2) Eine Ausschreibung nach Abs. 1 ist nicht durchzuführen:

1.

bei Planstellen, die mit vorhandenen Bundesbediensteten besetzt werden sollen,

2.

bei Funktionen, die den Ausschreibungsbestimmungen des Abschnittes II unterliegen,

3.

bei Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts eines Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, angeführten obersten Organs,

4.

bei kurzfristigen Tätigkeiten (zB Saisonarbeitskräfte oder Urlaubsersatzkräfte).

(3) Alle Bewerber, die die Erfordernisse für die angestrebte Verwendung erfüllen, sind einer Eignungsprüfung zu unterziehen und nach Feststellung der Eignung von der zur Aufnahme zuständigen Dienststelle in die von ihr zu führenden Bewerberlisten aufzunehmen.

(4) Die Bewerberlisten sind zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie können bei Bedarf für jede der in Betracht kommenden Verwendungsarten getrennt geführt werden. Bewerber sind nur dann zur Eignungsprüfung zuzulassen, wenn sie schriftlich ihr Einverständnis zur Aufnahme in die Bewerberliste erklären. Sie hat den Namen und das Geburtsdatum des Bewerbers sowie den Tag des Einlangens der Bewerbung zu enthalten.

(5) Die Bewerber sind chronologisch nach dem Tag des Einlangens der Bewerbung bei der für die Aufnahme zuständigen Stelle zu reihen. Wird das Bewerbungsgesuch im Postwege eingebracht, so gilt jedoch als Datum des Einlangens das Datum des Poststempels. Jeder Bewerber ist bis zu einer allfälligen Aufnahme in den Bundesdienst - längstens jedoch ein Jahr lang ab der Bewerbung - in der Bewerberliste zu führen.

(6) Bewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Bewerberliste nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.

Abschnitt VIII

Besetzung von Planstellen

(Anm.: NOV: Art. II, BGBl. Nr. 665/1989)

§ 21. (1) Planstellen, von denen feststeht, daß sie spätestens am Jahresende des laufenden Kalenderjahres frei werden und nachbesetzt werden sollen, sind in dem am letzten Samstag des Monats Juli des jeweiligen Jahres erscheinenden „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' auszuschreiben. Für allfällige zusätzlich frei werdende und im Laufe des nächsten Kalenderjahres zu besetzende Planstellen sowie für neu geschaffene Planstellen hat die Ausschreibung durch Anschlag an der Amtstafel der jeweils für die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu erfolgen.

(2) Eine Ausschreibung nach Abs. 1 ist nicht durchzuführen:

1.

bei Planstellen, die mit vorhandenen Bundesbediensteten besetzt werden sollen,

2.

bei Funktionen, die den Ausschreibungsbestimmungen des Abschnittes II unterliegen,

3.

bei Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts eines Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, angeführten obersten Organs sowie bei Bediensteten gemäß Art. 30 Abs. 5 B-VG,

4.

bei kurzfristigen Tätigkeiten (zB Saisonarbeitskräfte oder Urlaubsersatzkräfte).

(3) Alle Bewerber, die die Erfordernisse für die angestrebte Verwendung erfüllen, sind einer Eignungsprüfung zu unterziehen und nach Feststellung der Eignung von der zur Aufnahme zuständigen Dienststelle in die von ihr zu führenden Bewerberlisten aufzunehmen.

(4) Die Bewerberlisten sind zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie können bei Bedarf für jede der in Betracht kommenden Verwendungsarten getrennt geführt werden. Bewerber sind nur dann zur Eignungsprüfung zuzulassen, wenn sie schriftlich ihr Einverständnis zur Aufnahme in die Bewerberliste erklären. Sie hat den Namen und das Geburtsdatum des Bewerbers sowie den Tag des Einlangens der Bewerbung zu enthalten.

(5) Die Bewerber sind chronologisch nach dem Tag des Einlangens der Bewerbung bei der für die Aufnahme zuständigen Stelle zu reihen. Wird das Bewerbungsgesuch im Postwege eingebracht, so gilt jedoch als Datum des Einlangens das Datum des Poststempels. Jeder Bewerber ist bis zu einer allfälligen Aufnahme in den Bundesdienst - längstens jedoch ein Jahr lang ab der Bewerbung - in der Bewerberliste zu führen.

(6) Bewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Bewerberliste nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.

Zuständigkeit

§ 21. (1) Die Ausschreibung und das nachfolgende Aufnahmeverfahren sind von der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle durchzuführen.

(2) Der Leiter oder die Leiterin der Zentralstelle kann jedoch aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis

1.

die Ausschreibung oder

2.

das Aufnahmeverfahren oder

3.

sowohl die Ausschreibung als auch das Aufnahmeverfahren einer anderen sachlich geeigneten Dienststelle des Ressorts übertragen.

§ 22. (1) Die Eignungsprüfung ist durchzuführen:

1.

für Bewerber um die Aufnahme in die Verwendungsgruppen A und B oder diesen gleichwertige Verwendungen von der Verwaltungsakademie des Bundes,

2.

für alle anderen Bewerber von der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle.

(2) Die Eignungsprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 ist für die Bewerber aus den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland an der Verwaltungsakademie des Bundes in Wien durchzuführen. Für Bewerber aus den übrigen Bundesländern kann diese Eignungsprüfung von der Verwaltungsakademie des Bundes auch in einem anderen Bundesland durchgeführt werden, wenn hiefür mindestens 20 Bewerber aus diesem Bundesland und aus angrenzenden Bundesländern in Betracht kommen.

(3) Die Eignungsprüfung ist in Form schriftlicher Tests abzuhalten. Wenn es jedoch mit Rücksicht auf die vorgesehene Verwendung (zB für bestimmte handwerkliche Tätigkeiten) dem Prüfungszweck besser entspricht, ist anstelle eines schriftlichen Tests oder zusätzlich zum schriftlichen Test ein praktischer Test vorzunehmen. Dabei ist sicherzustellen, daß der Bewerber vom Inhalt des Tests erst bei Testbeginn Kenntnis erlangt.

(4) Die Tests sind von der Verwaltungsakademie des Bundes nach Befassung des Beirats so auszuarbeiten, daß ihre Anforderungen auf die für die betreffende Besoldungs-, Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder sonstige vergleichbare Einstufungskategorie erforderliche Vorbildung Bedacht nehmen und darüber hinaus durch spezielle Fragenprogramme für einzelne Verwendungen ergänzt werden können. Die Verwaltungsakademie des Bundes hat die speziellen Anforderungen für einzelne Verwendungen im Einvernehmen mit den zuständigen Zentralstellen festzulegen.

(5) Die schriftlichen Tests sind in einer solchen Zahl von Varianten zu erstellen, daß eine Vorhersehbarkeit der zu erfüllenden Aufgaben durch die Bewerber ausgeschlossen ist. Die Verteilung der Tests an die einzelnen Bewerber hat erst unmittelbar vor Testbeginn nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen.

Inhalt der Ausschreibung

§ 22. (1) In der Ausschreibung sind alle Erfordernisse anzuführen, die die Rechtsvorschriften für die mit der ausgeschriebenen Planstelle verbundene Verwendung (Einstufung) vorsehen.

(2) Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben des vorgesehenen Arbeitsplatzes von wesentlicher Bedeutung ist, kann in der Ausschreibung die Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse vorgeschrieben werden (Anforderungsprofil). Bei jedem zusätzlichen Erfordernis ist ausdrücklich anzuführen,

1.

ob es unbedingt zu erfüllen ist oder

2.

ob von seiner Erfüllung abgesehen wird, wenn sich weder ein geeigneter Bewerber noch eine geeignete Bewerberin meldet, der oder die dieses Erfordernis erfüllt.

(3) In der Ausschreibung sind ferner anzuführen:

1.

die Art des vorgesehenen Auswahlverfahrens (Eignungsprüfung, Aufnahmegespräch, Aufnahmeverfahren nach § 67) und

2.

die Dienststelle, bei der die Bewerbung einzubringen ist.

(4) Liegt in einer bestimmten Verwendung der Anteil der Frauen im Ressort unter 50%, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen, daß Bewerbungen von Frauen für Planstellen einer solchen Verwendung besonders erwünscht sind. Dies gilt nicht für Planstellen für Verwendungen, für die ausschließlich Männer aufgenommen werden können (zB bestimmte Verwendungen bei den Wachebeamten und im Bundesheer).

(5) Betrifft eine Planstelle einen Arbeitsplatz mit behindertengerechter Ausstattung oder kann für diesen Arbeitsplatz eine behindertengerechte Ausstattung vorgesehen werden, kann die Ausschreibung auf Bewerber und Bewerberinnen beschränkt werden, die entsprechende Behinderungen aufweisen.

Inhalt der Ausschreibung

§ 22. (1) In der Ausschreibung sind alle Erfordernisse anzuführen, die die Rechtsvorschriften für die mit der ausgeschriebenen Planstelle verbundene Verwendung (Einstufung) vorsehen.

(2) Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben des vorgesehenen Arbeitsplatzes von wesentlicher Bedeutung ist, kann in der Ausschreibung die Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse vorgeschrieben werden (Anforderungsprofil). Bei jedem zusätzlichen Erfordernis ist ausdrücklich anzuführen,

1.

ob es unbedingt zu erfüllen ist oder

2.

ob von seiner Erfüllung abgesehen wird, wenn sich weder ein geeigneter Bewerber noch eine geeignete Bewerberin meldet, der oder die dieses Erfordernis erfüllt.

(3) In der Ausschreibung sind ferner anzuführen:

1.

die Art des vorgesehenen Auswahlverfahrens (Eignungsprüfung, Aufnahmegespräch, Aufnahmeverfahren nach § 67),

2.

die Dienststelle, bei der die Bewerbung einzubringen ist, und

3.
  • sofern es sich um einen Inländern vorbehaltenen Arbeitsplatz handelt - der Hinweis auf diesen Umstand.

(4) Liegt in einer bestimmten Verwendung der Anteil der Frauen im Ressort unter 50%, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen, daß Bewerbungen von Frauen für Planstellen einer solchen Verwendung besonders erwünscht sind. Dies gilt nicht für Planstellen für Verwendungen, für die ausschließlich Männer aufgenommen werden können (zB bestimmte Verwendungen bei den Wachebeamten und im Bundesheer).

(5) Betrifft eine Planstelle einen Arbeitsplatz mit behindertengerechter Ausstattung oder kann für diesen Arbeitsplatz eine behindertengerechte Ausstattung vorgesehen werden, kann die Ausschreibung auf Bewerber und Bewerberinnen beschränkt werden, die entsprechende Behinderungen aufweisen.

Inhalt der Ausschreibung

§ 22. (1) In der Ausschreibung sind alle Erfordernisse anzuführen, die die Rechtsvorschriften für die mit der ausgeschriebenen Planstelle verbundene Verwendung (Einstufung) vorsehen.

(2) Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben des vorgesehenen Arbeitsplatzes von wesentlicher Bedeutung ist, kann in der Ausschreibung die Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse vorgeschrieben werden (Anforderungsprofil). Bei jedem zusätzlichen Erfordernis ist ausdrücklich anzuführen,

1.

ob es unbedingt zu erfüllen ist oder

2.

ob von seiner Erfüllung abgesehen wird, wenn sich weder ein geeigneter Bewerber noch eine geeignete Bewerberin meldet, der oder die dieses Erfordernis erfüllt.

(3) In der Ausschreibung sind ferner anzuführen:

1.

die Art des vorgesehenen Auswahlverfahrens (Eignungsprüfung, Aufnahmegespräch, Aufnahmeverfahren nach § 67),

2.

die Dienststelle, bei der die Bewerbung einzubringen ist, und

3.
  • sofern es sich um einen Inländern vorbehaltenen Arbeitsplatz handelt - der Hinweis auf diesen Umstand.

(4) Liegt in einer bestimmten Verwendung der Anteil der Frauen im Ressort unter 50%, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen, daß Bewerbungen von Frauen für Planstellen einer solchen Verwendung besonders erwünscht sind. Dies gilt nicht für Planstellen für Verwendungen, für die ausschließlich Männer aufgenommen werden können (zB bestimmte Verwendungen bei den Wachebeamten und im Bundesheer).

(5) Betrifft eine Planstelle einen Arbeitsplatz mit behindertengerechter Ausstattung oder kann für diesen Arbeitsplatz eine behindertengerechte Ausstattung vorgesehen werden, kann die Ausschreibung auf Bewerber und Bewerberinnen beschränkt werden, die entsprechende Behinderungen aufweisen.

(6) Betrifft die Ausschreibung einen Arbeitsplatz einer in Funktionsgruppen gegliederten Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes oder des Militärischen Dienstes und soll dieser Arbeitsplatz von Beginn an im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besetzt werden, so ist in der Ausschreibung auch bekanntzugeben, welcher Funktionsgruppe der Arbeitsplatz zugeordnet ist oder ob es sich um einen der Grundlaufbahn zugeordneten Arbeitsplatz handelt. Ebenso ist in der Ausschreibung auf Art und Dauer der abweichenden Einstufung des Beamten in der Ausbildungsphase hinzuweisen.

Inhalt der Ausschreibung

§ 22. (1) In der Ausschreibung sind alle Erfordernisse anzuführen, die die Rechtsvorschriften für die mit der ausgeschriebenen Planstelle verbundene Verwendung (Einstufung) vorsehen.

(2) Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben des vorgesehenen Arbeitsplatzes von wesentlicher Bedeutung ist, ist in der Ausschreibung die Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse vorzuschreiben (Anforderungsprofil). Bei jedem zusätzlichen Erfordernis ist ausdrücklich anzuführen,

1.

ob es unbedingt zu erfüllen ist oder

2.

ob von seiner Erfüllung abgesehen wird, wenn sich weder ein geeigneter Bewerber noch eine geeignete Bewerberin meldet, der oder die dieses Erfordernis erfüllt.

(3) In der Ausschreibung sind ferner anzuführen:

1.

die Art des vorgesehenen Auswahlverfahrens (Eignungsprüfung, Aufnahmegespräch, Aufnahmeverfahren nach § 67),

2.

die Dienststelle, bei der die Bewerbung einzubringen ist, und

3.

sofern es sich um einen Inländern vorbehaltenen Arbeitsplatz handelt der Hinweis auf diesen Umstand.

(4) Liegt in einer bestimmten Verwendung der Anteil der Frauen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde unter 50%, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen, daß Bewerbungen von Frauen für den zu besetzenden Arbeitsplatz besonders erwünscht sind. Dies gilt nicht für Arbeitsplätze, für die ausschließlich Männer aufgenommen werden können.

(5) Betrifft eine Planstelle einen Arbeitsplatz mit behindertengerechter Ausstattung oder kann für diesen Arbeitsplatz eine behindertengerechte Ausstattung vorgesehen werden, kann die Ausschreibung auf Bewerber und Bewerberinnen beschränkt werden, die entsprechende Behinderungen aufweisen.

(6) Betrifft die Ausschreibung einen Arbeitsplatz einer in Funktionsgruppen gegliederten Verwendungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, des Exekutivdienstes oder des Militärischen Dienstes und soll dieser Arbeitsplatz von Beginn an im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses besetzt werden, so ist in der Ausschreibung auch bekanntzugeben, welcher Funktionsgruppe der Arbeitsplatz zugeordnet ist oder ob es sich um einen der Grundlaufbahn zugeordneten Arbeitsplatz handelt. Ebenso ist in der Ausschreibung auf Art und Dauer der abweichenden Einstufung des Beamten in der Ausbildungsphase hinzuweisen.

§ 23. (1) Die schriftlichen und - soweit dies möglich ist - auch die praktischen Tests sind für die Auswertung zu anonymisieren. Bei der Auswertung ist festzustellen, ob der Bewerber für die angestrebte Verwendung

1.

besonders geeignet,

2.

geeignet oder

3.

nicht geeignet

(2) Der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst, der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten und der Gewerkschaft der Eisenbahner ist Gelegenheit zu geben, zur Auswertung der Tests nach § 22 Abs. 1 Z 1 je einen Vertreter als Beobachter zu entsenden.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Eignungsprüfung und die Erstellung und Auswertung der Tests sind durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen.

Verlautbarung

§ 23. (1) Die Ausschreibung ist an der Amtstafel der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle anzuschlagen.

(2) Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

(3) Jede Ausschreibung ist gleichzeitig dem zuständigen Landesarbeitsamt mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitssuchenden der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben werden kann.

Verlautbarung

§ 23. (1) Die Ausschreibung ist an der Amtstafel der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle anzuschlagen.

(2) Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

(3) Jede Ausschreibung ist gleichzeitig dem zuständigen Landesarbeitsamt und dem Bundeskanzleramt mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitsuchenden der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben werden kann.

Verlautbarung

§ 23. (1) Die Ausschreibung ist an der Amtstafel der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle anzuschlagen.

(2) Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

(3) Jede Ausschreibung ist gleichzeitig der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und dem Bundeskanzleramt mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitsuchenden der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben werden kann.

Verlautbarung

§ 23. (1) Die Ausschreibung ist an der Amtstafel der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle anzuschlagen.

(2) Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

(3) Jede Ausschreibung ist gleichzeitig der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für Finanzen mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitsuchenden der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben werden kann.

Verlautbarung

§ 23. (1) Die Ausschreibung ist an der Amtstafel der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle anzuschlagen.

(2) Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

(3) Jede Ausschreibung ist gleichzeitig der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitsuchenden der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben werden kann.

Verlautbarung

§ 23. (1) Die Ausschreibung ist an der Amtstafel der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle anzuschlagen.

(2) Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.

(3) Jede Ausschreibung ist gleichzeitig der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und dem Bundeskanzleramt mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitsuchenden der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben werden kann.

Verlautbarung

§ 23. (1) Die Ausschreibung ist in der Jobbörse des Bundes beim Bundeskanzleramt zu veröffentlichen.

(2) Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden (zum Beispiel an der Amtstafel der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle).

(3) Jede Ausschreibung ist gleichzeitig der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitsuchenden der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben werden kann.

Abkürzung

AusG

Verlautbarung

§ 23. (1) Die Ausschreibung ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ zu veröffentlichen.

(2) Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden (zum Beispiel an der Amtstafel der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle).

(3) Jede Ausschreibung ist gleichzeitig der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitsuchenden der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben werden kann.

Abkürzung

AusG

Verlautbarung

§ 23. (1) Die Ausschreibung ist auf der beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ zu veröffentlichen.

(2) Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden (zum Beispiel an der Amtstafel der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle).

(3) Jede Ausschreibung ist gleichzeitig der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitsuchenden der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben werden kann.

Abkürzung

AusG

Verlautbarung

§ 23. (1) Die Ausschreibung ist auf der beim Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ Jobbörse der Republik Österreich zu veröffentlichen.

(2) Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden (zum Beispiel an der Amtstafel der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle).

(3) Jede Ausschreibung ist gleichzeitig der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitsuchenden der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben werden kann.

Abkürzung

AusG

Verlautbarung

§ 23. (1) Die Ausschreibung ist auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ Jobbörse der Republik Österreich zu veröffentlichen.

(2) Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden (zum Beispiel an der Amtstafel der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle).

(3) Jede Ausschreibung ist gleichzeitig der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitsuchenden der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben werden kann.

Abkürzung

AusG

Verlautbarung

§ 23. (1) Die Ausschreibung ist in der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich zu veröffentlichen.

(2) Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden (zum Beispiel an der Amtstafel der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle).

(3) Jede Ausschreibung ist gleichzeitig der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitsuchenden der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben werden kann.

Abkürzung

AusG

Verlautbarung

§ 23. (1) Die Ausschreibung ist in der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich zu veröffentlichen.

(2) Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden (zum Beispiel an der Amtstafel der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle).

(3) Jede Ausschreibung gemäß § 20 Abs. 1 ist gleichzeitig der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitsuchenden der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben werden kann.

Abkürzung

AusG

Verlautbarung

§ 23. (1) Die Ausschreibung ist in der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Jobbörse der Republik Österreich zu veröffentlichen.

(2) Die Ausschreibung kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden (zum Beispiel an der Amtstafel der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle).

(3) Jede Ausschreibung gemäß § 20 Abs. 1 ist gleichzeitig der zuständigen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mitzuteilen. Nach Möglichkeit ist sicherzustellen, daß den Arbeitsuchenden der gesamte Ausschreibungstext bekanntgegeben werden kann.

§ 24. (1) Die Eignungsprüfung ist kostenlos. Im übrigen haben die Bewerber die Kosten, die ihnen durch die Teilnahme an der Eignungsprüfung entstehen, selbst zu tragen.

(2) Die auf Grund der Eignungsprüfung festgestellte Eignung gilt für alle Bewerbungen um eine Planstelle für eine gleichartige Verwendung, die innerhalb von drei Jahren erfolgen.

(3) Die im § 21 Abs. 4 angeführten Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.

Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht

§ 24. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden:

1.

bei Ersatzkräften für Bedienstete,

a)

die ordentlichen Präsenzdienst nach § 27 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, oder außerordentlichen Präsenzdienst nach § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 oder 6 des Wehrgesetzes 1990 leisten,

b)

die Zivildienst leisten,

c)

die sich in einem Karenzurlaub befinden,

d)

deren Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 auf die Hälfte herabgesetzt ist oder

e)

die eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, oder nach § 8 EKUG, BGBl. Nr. 651/1989, ausüben,

2.

bei Saisonarbeitskräften,

3.

bei sonstigen Tätigkeiten, deren voraussichtliche Dauer sechs Monate nicht überschreitet,

4.

bei Teilbeschäftigungen im Ausmaß, von weniger als einem Drittel der für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung und

5.

bei Dienstverhältnissen, deren Dauer

a)

durch eine gesetzliche Vorschrift oder von der Aufgabenstellung her begrenzt ist und

b)

einen Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigt.

Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht

§ 24. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden:

1.

bei Ersatzkräften für Bedienstete nach Punkt 4 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage III des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,

2.

bei Saisonarbeitskräften,

3.

bei sonstigen Tätigkeiten, deren voraussichtliche Dauer sechs Monate nicht überschreitet,

4.

bei Teilbeschäftigungen im Ausmaß, von weniger als einem Drittel der für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung und

5.

bei Dienstverhältnissen, deren Dauer

a)

durch eine gesetzliche Vorschrift oder von der Aufgabenstellung her begrenzt ist und

b)

einen Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigt.

Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht

§ 24. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden:

1.

bei Ersatzkräften für Bedienstete nach Punkt 4 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage III des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,

2.

bei Saisonarbeitskräften,

3.

bei sonstigen Tätigkeiten, deren voraussichtliche Dauer sechs Monate nicht überschreitet,

4.

bei Teilbeschäftigungen im Ausmaß, von weniger als einem Drittel der für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung,

5.

bei Dienstverhältnissen, deren Dauer

a)

durch eine gesetzliche Vorschrift oder von der Aufgabenstellung her begrenzt ist und

b)

einen Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigt,

6.

bei Verwendungen in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad im Sinne des § 101a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht

§ 24. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden:

1.

bei Ersatzkräften für Bedienstete nach Punkt 5 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage II des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,

2.

bei Saisonarbeitskräften,

3.

bei sonstigen Tätigkeiten, deren voraussichtliche Dauer sechs Monate nicht überschreitet,

4.

bei Teilbeschäftigungen im Ausmaß, von weniger als einem Drittel der für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung,

5.

bei Dienstverhältnissen, deren Dauer

a)

durch eine gesetzliche Vorschrift oder von der Aufgabenstellung her begrenzt ist und

b)

einen Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigt,

6.

bei Verwendungen in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad im Sinne des § 101a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

Abkürzung

AusG

Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht

§ 24. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden:

1.

bei Ersatzkräften für Bedienstete nach § 7 des Personalplanes, Anlage IV des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,

2.

bei Saisonarbeitskräften,

3.

bei sonstigen Tätigkeiten, deren voraussichtliche Dauer sechs Monate nicht überschreitet,

4.

bei Teilbeschäftigungen im Ausmaß, von weniger als einem Drittel der für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung,

5.

bei Dienstverhältnissen, deren Dauer

a)

durch eine gesetzliche Vorschrift oder von der Aufgabenstellung her begrenzt ist und

b)

einen Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigt,

6.

bei Verwendungen in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad im Sinne des § 101a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

Abkürzung

AusG

Ausschreibungs- und Bekanntmachungspflichten

§ 24. (1) Von einer öffentlichen Ausschreibung gemäß § 20 Abs. 1 sowie von einer Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 2 kann abgesehen werden:

1.

bei Ersatzkräften für Bedienstete nach § 7 des Personalplanes, Anlage IV des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,

2.

bei Saisonarbeitskräften,

3.

bei sonstigen Tätigkeiten, deren voraussichtliche Dauer sechs Monate nicht überschreitet,

4.

bei Teilbeschäftigungen im Ausmaß, von weniger als einem Drittel der für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung,

5.

bei Dienstverhältnissen, deren Dauer

a)

durch eine gesetzliche Vorschrift oder von der Aufgabenstellung her begrenzt ist und

b)

einen Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigt,

6.

bei Verwendungen in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad im Sinne des § 101a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

(2) Bei Ersatzkräften nach Abs. 1 Z 1 hat eine öffentliche Bekanntmachung im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 1 zu erfolgen, sofern der Vertretungsfall einen Zeitraum von acht Monaten überschreitet.

§ 25. Für die Aufnahme in den Bundesdienst sind die gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 besonders geeigneten Bewerber vor den gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 geeigneten Bewerbern heranzuziehen. Weisen mehrere Bewerber denselben Eignungsgrad auf, so ist bei der Auswahl auf den Tag des Einlangens des Bewerbungsschreibens bei der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle und auf das Ausmaß sozialer Bedürftigkeit Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen sind auch die begünstigenden Bestimmungen der §§ 148 Abs. 6 und 7 und 186 Abs. 2 BDG 1979, des § 53 Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, des § 33 Abs. 8 und 9 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, des § 12 Abs. 6 und 7 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 in Verbindung mit Art. VII Abs. 1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 577, und des § 6 Z 3 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947.

§ 25. Für die Aufnahme in den Bundesdienst sind die gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 besonders geeigneten Bewerber vor den gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 geeigneten Bewerbern heranzuziehen. Weisen mehrere Bewerber denselben Eignungsgrad auf, so ist bei der Auswahl auf den Tag des Einlangens des Bewerbungsschreibens bei der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle und auf das Ausmaß sozialer Bedürftigkeit Bedacht zu nehmen. Zu berücksichtigen sind auch die begünstigenden Bestimmungen der §§ 148 Abs. 6 und 7 und 186 Abs. 2 BDG 1979, des § 53 Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, des § 33 Abs. 8 und 9 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, des § 12 Abs. 6 und 7 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 in Verbindung mit Art. VII Abs. 1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 577, und des § 6 Z 3 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947. Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle. Er hat keine Parteistellung.

Fälle, in denen eine Ausschreibung nicht einzuleiten ist

§ 25. Eine Ausschreibung ist nicht einzuleiten:

1.

für Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts eines Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, angeführten obersten Organs,

2.

für Bedienstete des Büros eines (Amtsführenden) Präsidenten des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien,

3.

für Bedienstete nach Art. 30 Abs. 5 B-VG,

4.

bei Besetzung einer Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bediensteten einer inländischen Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes,

5.

bei Besetzung einer Planstelle mit einem Teilnehmer oder einer Teilnehmerin an der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,

6.

bei Besetzung einer Planstelle mit einer Person, die sich bereits erfolgreich einem Ausschreibungs- oder Überprüfungsverfahren nach diesem Abschnitt für einen zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz unterzogen hat und deren letzte Verwendung im Bundesdienst nicht länger als ein Jahr zurückliegt, und

7.

bei Besetzung einer Planstelle mit einer Person, die eine dreijährige erfolgreiche Verwendungsdauer im Bundesdienst auf einem zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz (auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen) aufweist und

a)

deren letzte Verwendung im Bundesdienst nicht länger als drei Jahre zurückliegt oder

b)

die wegen der Betreuung eines Kindes aus dem Bundesdienst ausgeschieden ist und spätestens mit Beginn der Schulpflicht dieses Kindes oder eines weiteren von ihr zu betreuenden Kindes wieder in den Bundesdienst aufgenommen werden will.

Fälle, in denen eine Ausschreibung nicht einzuleiten ist

§ 25. Eine Ausschreibung ist nicht einzuleiten:

1.

für Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts eines Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, angeführten obersten Organs,

2.

für Bedienstete des Büros eines (Amtsführenden) Präsidenten des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien,

3.

für Bedienstete nach Art. 30 Abs. 5 B-VG,

4.

bei Besetzung einer Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bediensteten einer inländischen Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes,

5.

bei Besetzung einer Planstelle mit einem Teilnehmer oder einer Teilnehmerin an der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,

6.

bei Besetzung einer Planstelle mit einer Person, die sich bereits erfolgreich einem Ausschreibungs- oder Überprüfungsverfahren nach diesem Abschnitt für einen zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz unterzogen hat und deren letzte Verwendung im Bundesdienst nicht länger als ein Jahr zurückliegt,

7.

bei Besetzung einer Planstelle mit einer Person, deren Bundesdienstverhältnis deswegen beendet wurde, weil die Einrichtung, an der sie tätig war, aus dem Bund ausgegliedert wurde.

8.

bei Besetzung einer Planstelle mit einer Person, die eine dreijährige erfolgreiche Verwendungsdauer im Bundesdienst auf einem zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz (auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen) aufweist und

a)

deren letzte Verwendung im Bundesdienst nicht länger als drei Jahre zurückliegt oder

b)

die wegen der Betreuung eines Kindes aus dem Bundesdienst ausgeschieden ist und spätestens mit Beginn der Schulpflicht dieses Kindes oder eines weiteren von ihr zu betreuenden Kindes wieder in den Bundesdienst aufgenommen werden will.

Fälle, in denen eine Ausschreibung nicht einzuleiten ist

§ 25. Eine Ausschreibung ist nicht einzuleiten:

1.

für Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts eines Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, angeführten obersten Organs,

2.

für Bedienstete des Büros eines (Amtsführenden) Präsidenten des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien,

3.

für Bedienstete nach Art. 30 Abs. 5 B-VG,

4.

bei Besetzung einer Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bediensteten einer inländischen Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes,

5.

bei Besetzung einer Planstelle mit einem Teilnehmer oder einer Teilnehmerin am Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86,

6.

bei Besetzung einer Planstelle mit einer Person, die sich bereits erfolgreich einem Ausschreibungs- oder Überprüfungsverfahren nach diesem Abschnitt für einen zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz unterzogen hat und deren letzte Verwendung im Bundesdienst nicht länger als ein Jahr zurückliegt,

7.

bei Besetzung einer Planstelle mit einer Person, deren Bundesdienstverhältnis deswegen beendet wurde, weil die Einrichtung, an der sie tätig war, aus dem Bund ausgegliedert wurde.

8.

bei Besetzung einer Planstelle mit einer Person, die eine dreijährige erfolgreiche Verwendungsdauer im Bundesdienst auf einem zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz (auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen) aufweist und

a)

deren letzte Verwendung im Bundesdienst nicht länger als drei Jahre zurückliegt oder

b)

die wegen der Betreuung eines Kindes aus dem Bundesdienst ausgeschieden ist und spätestens mit Beginn der Schulpflicht dieses Kindes oder eines weiteren von ihr zu betreuenden Kindes wieder in den Bundesdienst aufgenommen werden will.

Abkürzung

AusG

Fälle, in denen eine Ausschreibung nicht einzuleiten ist

§ 25. Eine Ausschreibung ist nicht einzuleiten:

1.

für Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts eines Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, angeführten obersten Organs,

2.

für Bedienstete des Büros eines (Amtsführenden) Präsidenten des Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien,

3.

für Bedienstete nach Art. 30 Abs. 5 B-VG,

4.

bei Besetzung einer Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bediensteten einer inländischen Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes,

5.

bei Besetzung einer Planstelle mit einem Teilnehmer oder einer Teilnehmerin am Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86 oder mit einer Person, die ihre Lehre beim Bund erfolgreich absolviert hat (ausgebildeter Lehrling) und sich im Zeitraum der Weiterverwendung gemäß § 18 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 befindet,

6.

bei Besetzung einer Planstelle mit einer Person, die sich bereits erfolgreich einem Ausschreibungs- oder Überprüfungsverfahren nach diesem Abschnitt für einen zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz unterzogen hat und deren letzte Verwendung im Bundesdienst nicht länger als ein Jahr zurückliegt,

7.

bei Besetzung einer Planstelle mit einer Person, deren Bundesdienstverhältnis deswegen beendet wurde, weil die Einrichtung, an der sie tätig war, aus dem Bund ausgegliedert wurde.

8.

bei Besetzung einer Planstelle mit einer Person, die eine dreijährige erfolgreiche Verwendungsdauer im Bundesdienst auf einem zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz (auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen) aufweist und

a)

deren letzte Verwendung im Bundesdienst nicht länger als drei Jahre zurückliegt oder

b)

die wegen der Betreuung eines Kindes aus dem Bundesdienst ausgeschieden ist und spätestens mit Beginn der Schulpflicht dieses Kindes oder eines weiteren von ihr zu betreuenden Kindes wieder in den Bundesdienst aufgenommen werden will.

Abkürzung

AusG

Fälle, in denen eine Ausschreibung nicht einzuleiten ist

§ 25. Eine Ausschreibung ist nicht einzuleiten:

1.

für Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, des Büros einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, angeführten obersten Organs,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 8 Z 1, BGBl. I Nr. 138/2017)

3.

für Bedienstete nach Art. 30 Abs. 5 B-VG,

4.

bei Besetzung einer Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bediensteten einer inländischen Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes,

5.

bei Besetzung einer Planstelle mit einem Teilnehmer oder einer Teilnehmerin am Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86 oder mit einer Person, die ihre Lehre beim Bund erfolgreich absolviert hat (ausgebildeter Lehrling) und sich im Zeitraum der Weiterverwendung gemäß § 18 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 befindet,

6.

bei Besetzung einer Planstelle mit einer Person, die sich bereits erfolgreich einem Ausschreibungs- oder Überprüfungsverfahren nach diesem Abschnitt für einen zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz unterzogen hat und deren letzte Verwendung im Bundesdienst nicht länger als ein Jahr zurückliegt,

7.

bei Besetzung einer Planstelle mit einer Person, deren Bundesdienstverhältnis deswegen beendet wurde, weil die Einrichtung, an der sie tätig war, aus dem Bund ausgegliedert wurde.

8.

bei Besetzung einer Planstelle mit einer Person, die eine dreijährige erfolgreiche Verwendungsdauer im Bundesdienst auf einem zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz (auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen) aufweist und

a)

deren letzte Verwendung im Bundesdienst nicht länger als drei Jahre zurückliegt oder

b)

die wegen der Betreuung eines Kindes aus dem Bundesdienst ausgeschieden ist und spätestens mit Beginn der Schulpflicht dieses Kindes oder eines weiteren von ihr zu betreuenden Kindes wieder in den Bundesdienst aufgenommen werden will.

Abkürzung

AusG

Fälle, in denen eine Ausschreibung nicht einzuleiten ist

§ 25. Eine Ausschreibung ist nicht einzuleiten:

1.

für Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts eines Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, angeführten obersten Organs,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 8 Z 1, BGBl. I Nr. 138/2017)

3.

für Bedienstete nach Art. 30 Abs. 5 B-VG,

4.

bei Besetzung einer Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bediensteten einer inländischen Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes,

5.

bei Besetzung einer Planstelle mit einem Teilnehmer oder einer Teilnehmerin am Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86 oder mit einer Person, die ihre Lehre beim Bund erfolgreich absolviert hat (ausgebildeter Lehrling) und sich im Zeitraum der Weiterverwendung gemäß § 18 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969 befindet,

6.

bei Besetzung einer Planstelle mit einer Person, die sich bereits erfolgreich einem Ausschreibungs- oder Überprüfungsverfahren nach diesem Abschnitt für einen zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz unterzogen hat und deren letzte Verwendung im Bundesdienst nicht länger als ein Jahr zurückliegt,

7.

bei Besetzung einer Planstelle mit einer Person, deren Bundesdienstverhältnis deswegen beendet wurde, weil die Einrichtung, an der sie tätig war, aus dem Bund ausgegliedert wurde.

8.

bei Besetzung einer Planstelle mit einer Person, die eine dreijährige erfolgreiche Verwendungsdauer im Bundesdienst auf einem zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz (auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen) aufweist und

a)

deren letzte Verwendung im Bundesdienst nicht länger als drei Jahre zurückliegt oder

b)

die wegen der Betreuung eines Kindes aus dem Bundesdienst ausgeschieden ist und spätestens mit Beginn der Schulpflicht dieses Kindes oder eines weiteren von ihr zu betreuenden Kindes wieder in den Bundesdienst aufgenommen werden will.

Abkürzung

AusG

§ 25. (1) Eine öffentliche Ausschreibung gemäß § 20 Abs. 1 sowie eine Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 2 haben nicht zu erfolgen:

1.

für Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts einer Bundesministerin oder eines Bundesministers, einer sonstigen Einrichtung gemäß § 7 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986, die der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler oder der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler zur Beratung und Unterstützung auf dem Gebiet der allgemeinen Regierungspolitik insbesondere im Bereich Strategie, Analyse und Planung direkt unterstellt ist, des Büros einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, angeführten obersten Organs,

2.

für Bedienstete nach Art. 30 Abs. 5 B-VG.

(2) Bei Besetzung einer Planstelle mit einer oder einem geeigneten Bediensteten einer inländischen Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes hat eine Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 2 zu erfolgen. Von der Bekanntmachungspflicht gemäß § 20 Abs. 2 sind jene Arbeitsplätze ausgenommen, bei denen der Dienstgeber zu einer Zuweisung gesetzlich verpflichtet ist.

Abschnitt IX

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

§ 26. (Anm.: Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967.)

Bestimmungen für die Fälle der §§ 24 und 25

§ 26. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes über die Aufnahmeverfahren sind nicht anzuwenden:

1.

in den Fällen des § 24, wenn von einer Ausschreibung abgesehen wurde, und

2.

in den Fällen des § 25.

(2) Werden Ersatzkräfte nach § 24 Z 1 ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen, ist die Dauer ihres Dienstverhältnisses mit höchstens acht Monaten zu begrenzen. Streben diese Bediensteten eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses an, ist ihr Verwendungserfolg nach § 75 zu überprüfen.

(3) Werden die im § 24 Z 2 bis 5 angeführten Bediensteten ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen und streben sie eine Verwendung an, die nicht in den §§ 24 oder 25 angeführt ist, haben sie sich dem für diese Verwendung vorgesehenen

1.

Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren oder

2.

Überprüfungsverfahren

(4) Streben die im § 25 Z 1 bis 3 angeführten Bediensteten eine Verwendung an, die nicht in den §§ 24 oder 25 angeführt ist, haben sie sich einem Überprüfungsverfahren nach § 79 zu unterziehen.

Bestimmungen für die Fälle der §§ 24 und 25

§ 26. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes über die Aufnahmeverfahren sind nicht anzuwenden:

1.

in den Fällen des § 24, wenn von einer Ausschreibung abgesehen wurde, und

2.

in den Fällen des § 25.

(2) Werden Ersatzkräfte nach § 24 Z 1 ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen, ist die Dauer ihres Dienstverhältnisses mit höchstens acht Monaten zu begrenzen. Streben diese Bediensteten eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses an, ist ihr Verwendungserfolg nach § 75 zu überprüfen.

(3) Werden die im § 24 Z 2 bis 5 angeführten Bediensteten ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen und streben sie eine Verwendung an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.

(4) Streben die im § 25 Z 1 bis 3 angeführten Bediensteten eine Verwendung an, die nicht in den §§ 24 oder 25 angeführt ist, haben sie sich einem Überprüfungsverfahren nach § 79 zu unterziehen.

Bestimmungen für die Fälle der §§ 24 und 25

§ 26. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes über die Aufnahmeverfahren sind nicht anzuwenden:

1.

in den Fällen des § 24, wenn von einer Ausschreibung abgesehen wurde, und

2.

in den Fällen des § 25.

(2) Werden Ersatzkräfte nach § 24 Z 1 ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen, ist die Dauer ihres Dienstverhältnisses mit höchstens acht Monaten zu begrenzen. Streben diese Bediensteten eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses an, ist ihr Verwendungserfolg nach § 75 zu überprüfen.

(3) Werden die im § 24 Z 2 bis 6 angeführten Bediensteten ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen und streben sie eine Verwendung an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.

(4) Streben die im § 25 Z 1 bis 3 angeführten Bediensteten eine Verwendung an, die nicht in den §§ 24 oder 25 angeführt ist, haben sie sich einem Überprüfungsverfahren nach § 79 zu unterziehen.

Abkürzung

AusG

Bestimmungen für die Fälle der §§ 24 und 25

§ 26. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes über die Aufnahmeverfahren sind nicht anzuwenden:

1.

in den Fällen des § 24, wenn von einer Ausschreibung abgesehen wurde, und

2.

in den Fällen des § 25.

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