Bundesgesetz vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-01-01
Letzte Aktualisierung 2025-12-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 426
Änderungshistorie JSON API

(2) Werden Ersatzkräfte nach § 24 Z 1 ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen, ist die Dauer ihres Dienstverhältnisses mit höchstens acht Monaten zu begrenzen. Streben diese Bediensteten eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses an, ist ihr Verwendungserfolg nach den §§ 74 und 75 zu überprüfen.

(3) Werden die im § 24 Z 2 bis 6 angeführten Bediensteten ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen und streben sie eine Verwendung an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.

(4) Streben die im § 25 Z 1 bis 3 angeführten Bediensteten eine Verwendung an, die nicht in den §§ 24 oder 25 angeführt ist, haben sie sich einem Überprüfungsverfahren nach § 79 zu unterziehen.

Abkürzung

AusG

Bestimmungen für die Fälle der §§ 24 und 25

§ 26. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes über die Aufnahmeverfahren sind nicht anzuwenden:

1.

in den Fällen des § 24, wenn von einer Ausschreibung abgesehen wurde, und

2.

in den Fällen des § 25 Abs. 1.

(2) Werden Ersatzkräfte nach § 24 Abs. 1 Z 1 ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen, ist die Dauer ihres Dienstverhältnisses mit höchstens acht Monaten zu begrenzen. Streben diese Bediensteten eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses an, ist ihr Verwendungserfolg nach den §§ 74 und 75 zu überprüfen.

(3) Werden die im § 24 Abs. 1 Z 2 bis 6 angeführten Bediensteten ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen und streben sie eine Verwendung an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.

(4) Streben die im § 25 Abs. 1 angeführten Bediensteten eine Verwendung an, die nicht in den §§ 24 Abs. 1 Z 1 bis 6 oder 25 Abs. 1 angeführt ist, haben sie sich einem Überprüfungsverfahren nach § 79 zu unterziehen.

Abschnitt X

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 27. Bei der Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes, der Entscheidung über die Weiterbestellung auf einer gemäß § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 befristet besetzten Funktion sowie hinsichtlich der Besetzung von Planstellen stehen die den zuständigen Organen der Perso nalvertretung zukommenden Befugnisse (Abschnitt IX) im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung, im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen und in Bundesbetrieben, auf die der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden ist, den dort bestehenden Organen der Vertretung der Dienstnehmer zu.

Bewerbung

§ 27. (1) Die Bewerbungsgesuche sind schriftlich bei der in der Ausschreibung angeführten Dienststelle einzubringen.

(2) Als Tag der Bewerbung gilt der Tag, an dem die Bewerbung bei der in der Ausschreibung angeführten Stelle einlangt. Wird das Bewerbungsgesuch im Postwege im Inland eingebracht, so gilt jedoch als Tag der Bewerbung das Datum des Poststempels.

(3) Die Bewerbung von Personen, die sich bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband befinden, ist zulässig.

Bewerbung

§ 27. (1) Die Bewerbungsgesuche sind schriftlich bei der in der Ausschreibung angeführten Stelle einzubringen. Es ist eine Bewerbungsfrist vorzusehen, die nicht weniger als zwei Wochen betragen darf.

(2) Als Tag der Bewerbung gilt der Tag, an dem die Bewerbung (schriftlich, Telefax, E-Mail) bei der in der Ausschreibung angeführten Stelle einlangt. Die in der Ausschreibung angeführte Stelle kann die ausschließliche Online-Bewerbung vorsehen und den Zeitpunkt, bis zu dem die Bewerbung einlangen muss, festlegen. Der Einsatz der Bürgerkarte im Zuge der Bewerbung kann vorgesehen werden. Für das fristgerechte Einlangen gilt § 33 Abs. 1 und 2 AVG.

(3) Die Bewerbung von Personen, die sich bereits in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband befinden, ist zulässig.

§ 28. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, soweit § 25 nicht ausdrücklich anderes bestimmt, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Aufnahmeverfahren

§ 28. (1) Dem nachfolgenden Aufnahmeverfahren sind nur jene Bewerber und Bewerberinnen zu unterziehen, die

1.

die im § 22 Abs. 1 und 2 angeführten Erfordernisse für die angestrebte Verwendung erfüllen und

2.

sich spätestens am letzten Tag der in der Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist beworben haben.

(2) Wenn es die Rechtsvorschriften ausdrücklich zulassen und weniger Bewerber und Bewerberinnen die im § 22 Abs. 1 angeführten Erfordernisse erfüllen, als Planstellen zu besetzen sind, kann nach diesen Rechtsvorschriften von der Nichterfüllung im § 22 Abs. 1 angeführter Erfordernisse Nachsicht erteilt werden. Eine erteilte Nachsicht gilt auch für die spätere Aufnahme.

(3) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 erfüllen auch Bewerber und Bewerberinnen, die sich längstens ein Jahr vor der betreffenden Ausschreibung um eine Planstelle beworben haben, wenn diese der nun ausgeschriebenen Planstelle (den nun ausgeschriebenen Planstellen) hinsichtlich

1.

der Einstufung und der Art der Verwendung und

2.

des gewünschten Dienstortes

(4) Die Art und die Durchführung des in Betracht kommenden Aufnahmeverfahrens sind in den Unterabschnitten B bis F geregelt.

Abkürzung

AusG

Aufnahmeverfahren

§ 28. (1) Die Art und die Durchführung des in Betracht kommenden Aufnahmeverfahrens sind in den Unterabschnitten B bis F geregelt.

(2) Von der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens nach Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn die für die Aufnahme zuständige Dienststelle zur Auffassung gelangt, daß die ausgeschriebene Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann.

(3) Dem Aufnahmeverfahren nach Abs. 1 oder dem Besetzungsverfahren nach Abs. 2 sind nur jene Bewerber und Bewerberinnen zu unterziehen, die

1.

die im § 22 Abs. 1 und 2 angeführten Erfordernisse für die angestrebte Verwendung erfüllen und

2.

sich spätestens am letzten Tag der in der Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist beworben haben.

(4) Wenn es die Rechtsvorschriften ausdrücklich zulassen und weniger Bewerber und Bewerberinnen die im § 22 Abs. 1 angeführten Erfordernisse erfüllen, als Planstellen zu besetzen sind, kann nach diesen Rechtsvorschriften von der Nichterfüllung im § 22 Abs. 1 angeführter Erfordernisse Nachsicht erteilt werden. Eine erteilte Nachsicht gilt auch für die spätere Aufnahme oder Besetzung.

(5) Die Voraussetzung des Abs. 3 Z 2 erfüllen auch Bewerber und Bewerberinnen, die sich längstens ein Jahr vor der betreffenden Ausschreibung um eine Planstelle beworben haben, wenn diese der nun ausgeschriebenen Planstelle (den nun ausgeschriebenen Planstellen) hinsichtlich

1.

der Einstufung und der Art der Verwendung und

2.

des gewünschten Dienstortes

entspricht.

(6) Bewerber und Bewerberinnen, die die Erfordernisse des Abs. 3 nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.

Abkürzung

AusG

Aufnahmeverfahren

§ 28. (1) Die Art und die Durchführung des in Betracht kommenden Aufnahmeverfahrens sind in den Unterabschnitten B bis F geregelt.

(2) Von der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens nach Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn die für die Aufnahme zuständige Dienststelle zur Auffassung gelangt, daß die ausgeschriebene Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann. Einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten werden folgende Personen gleichgesetzt:

1.

Personen, die sich bereits erfolgreich einem Ausschreibungs- oder Überprüfungsverfahren nach diesem Abschnitt für einen zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz unterzogen haben und deren letzte Verwendung im Bundesdienst nicht länger als drei Jahre zurückliegt,

2.

Personen, deren Bundesdienstverhältnis deswegen beendet wurde, weil die Einrichtung, an der sie tätig waren, aus dem Bund ausgegliedert wurde, oder

3.

Personen, die eine dreijährige erfolgreiche Verwendungsdauer im Bundesdienst auf einem zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz (auf zumindest gleichwertigen Arbeitsplätzen) aufweisen und

a)

deren letzte Verwendung im Bundesdienst nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder

b)

die wegen der Betreuung eines Kindes aus dem Bundesdienst ausgeschieden sind und spätestens mit Beginn der Schulpflicht dieses Kindes oder eines weiteren von ihr zu betreuenden Kindes wieder in den Bundesdienst aufgenommen werden wollen.

(3) Dem Aufnahmeverfahren nach Abs. 1 oder dem Besetzungsverfahren nach Abs. 2 sind nur jene Bewerber und Bewerberinnen zu unterziehen, die

1.

die im § 22 Abs. 1 und 2 angeführten Erfordernisse für die angestrebte Verwendung erfüllen und

2.

sich spätestens am letzten Tag der in der Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist beworben haben.

(4) Wenn es die Rechtsvorschriften ausdrücklich zulassen und weniger Bewerber und Bewerberinnen die im § 22 Abs. 1 angeführten Erfordernisse erfüllen, als Planstellen zu besetzen sind, kann nach diesen Rechtsvorschriften von der Nichterfüllung im § 22 Abs. 1 angeführter Erfordernisse Nachsicht erteilt werden. Eine erteilte Nachsicht gilt auch für die spätere Aufnahme oder Besetzung.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 12 Z 16, BGBl. I Nr. 143/2024)

(6) Bewerber und Bewerberinnen, die die Erfordernisse des Abs. 3 nicht erfüllen, sind hievon formlos zu verständigen.

§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1989 tritt das Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 700/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 164/1986, außer Kraft.

(3) Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Ausschreibungsverfahren sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem Tage seiner Kundmachung erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1989 tritt das Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 700/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 164/1986, außer Kraft.

(3) Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Ausschreibungsverfahren sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem Tage seiner Kundmachung erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

(5) Auf die Besetzung von Planstellen der Verwendungsgruppe W 3 ist Abschnitt VIII, abweichend von Abs. 1, ab 1. Juli 1990 anzuwenden.

§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft. Der Entfall des § 3 Z 5 lit. g tritt mit 1. April 1991 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1989 tritt das Ausschreibungsgesetz, BGBl. Nr. 700/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 164/1986, außer Kraft.

(3) Am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Ausschreibungsverfahren sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem Tage seiner Kundmachung erlassen werden. Die Verordnungen treten frühestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft.

(5) Auf die Besetzung von Planstellen der Verwendungsgruppe W 3 ist Abschnitt VIII, abweichend von Abs. 1, ab 1. Juli 1990 anzuwenden.

Aufnahmekommission

§ 29. (1) Für die Mitwirkung am Aufnahmeverfahren sind bei den das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststellen Aufnahmekommissionen einzurichten. Ihre Funktionsdauer beträgt fünf Jahre.

(2) Jede Aufnahmekommission hat aus vier Mitgliedern zu bestehen.

(3) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätigkeit einer Aufnahmekommission verbunden sind, hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle vorzusorgen.

Aufnahmekommission

§ 29. (1) Für die Mitwirkung am Aufnahmeverfahren sind bei den das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststellen Aufnahmekommissionen einzurichten. Ihre Funktionsdauer beträgt fünf Jahre.

(2) Jede Aufnahmekommission hat aus vier Mitgliedern zu bestehen.

(3) Für die Sacherfordernisse und die Besorgung der Verwaltungsgeschäfte, die mit der Tätigkeit einer Aufnahmekommission verbunden sind, hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle vorzusorgen.

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung einer im Bereich ihres oder seines Ressorts eingerichteten Aufnahmekommission zu unterrichten.

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung, in Angelegenheiten jedoch, die nur den Wirkungsbereich eines Bundesministers betreffen, dieser Bundesminister betraut.

Bestellung der Mitglieder der Aufnahmekommission

§ 30. (1) Der Leiter oder die Leiterin der Zentralstelle hat zwei Mitglieder zu bestellen. Er oder sie kann jedoch aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis die Bestellung dieser Mitglieder an den Leiter oder die Leiterin jener Dienststelle delegieren, bei der die Aufnahmekommission errichtet ist.

(2) Das für die Bestellung zuständige Organ hat eines der beiden Mitglieder mit dem Vorsitz der Aufnahmekommission zu betrauen. Eines der beiden Mitglieder muß besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Bewerber und Bewerberinnen aufweisen.

(3) Je ein weiteres Mitglied ist von den zwei stimmenstärksten Wählergruppen (Fraktionen) des Zentralausschusses zu bestellen. Es sollte nach Möglichkeit

1.

besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Bewerber und Bewerberinnen aufweisen und

2.

dem zuständigen Personalvertretungsausschuß angehören.

(4) Bei Bedarf kann die Wählergruppe abweichend vom Abs. 3 Z 2 einen sonstigen Bediensteten oder eine sonstige Bedienstete ihres Vertrauens mit Wählbarkeit für den Zentralausschuß zum Mitglied der Aufnahmekommission bestellen. Dieses Mitglied soll nach Möglichkeit der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle angehören.

(5) Umfaßt der zuständige Zentralausschuß nur eine einzige Wählergruppe, so hat die stimmenstärkste Wählergruppe des zuständigen Personalvertretungsausschusses, die eine andere Bezeichnung als die Wählergruppe des Zentralausschusses aufweist, einen Vertreter oder eine Vertreterin zum Mitglied der Aufnahmekommission zu bestellen.

(6) Zu einem Kommissionsmitglied mit besonderen Kenntnissen zur fachlichen Beurteilung der Bewerbungen können auch mehrere Personen bestellt werden. Zugleich mit der Bestellung ist für jede Person festzulegen, für welche Verwendungen sie tätig werden soll.

Bestellung der Mitglieder der Aufnahmekommission

§ 30. (1) Der Leiter oder die Leiterin der Zentralstelle hat ein weibliches und ein männliches Mitglied zu bestellen. Er oder sie kann jedoch aus Gründen der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis die Bestellung dieser Mitglieder an den Leiter oder die Leiterin jener Dienststelle delegieren, bei der die Aufnahmekommission errichtet ist.

(2) Das für die Bestellung zuständige Organ hat eines der beiden Mitglieder mit dem Vorsitz der Aufnahmekommission zu betrauen. Eines der beiden Mitglieder muß besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Bewerber und Bewerberinnen aufweisen.

(3) Je ein weiteres Mitglied ist von den zwei stimmenstärksten Wählergruppen (Fraktionen) des Zentralausschusses zu bestellen. Es sollte nach Möglichkeit

1.

besondere Kenntnisse zur fachlichen Beurteilung der Bewerber und Bewerberinnen aufweisen und

2.

dem zuständigen Personalvertretungsausschuß angehören.

(4) Bei Bedarf kann die Wählergruppe abweichend vom Abs. 3 Z 2 einen sonstigen Bediensteten oder eine sonstige Bedienstete ihres Vertrauens mit Wählbarkeit für den Zentralausschuß zum Mitglied der Aufnahmekommission bestellen. Dieses Mitglied soll nach Möglichkeit der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle angehören.

(5) Umfaßt der zuständige Zentralausschuß nur eine einzige Wählergruppe, so hat die stimmenstärkste Wählergruppe des zuständigen Personalvertretungsausschusses, die eine andere Bezeichnung als die Wählergruppe des Zentralausschusses aufweist, einen Vertreter oder eine Vertreterin zum Mitglied der Aufnahmekommission zu bestellen.

(6) Zu einem Kommissionsmitglied mit besonderen Kenntnissen zur fachlichen Beurteilung der Bewerbungen können auch mehrere Personen bestellt werden. Zugleich mit der Bestellung ist für jede Person festzulegen, für welche Verwendungen sie tätig werden soll.

Bestellung von Ersatzmitgliedern

§ 31. Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung und, um eine dem § 30 entsprechende Zusammensetzung der Aufnahmekommission zu ermöglichen, die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.

Folgeleistungspflicht

§ 32. Bundesbedienstete haben einer Bestellung zum Mitglied oder Ersatzmitglied einer Aufnahmekommission Folge zu leisten.

Bestellungshindernisse

§ 33. Zum Mitglied oder Ersatzmitglied einer Aufnahmekommission darf nicht bestellt werden,

1.

wer mit der Durchführung oder Auswertung von Tests für die Eignungsprüfung in jenen Aufnahmeverfahren betraut ist, an denen die betreffende Aufnahmekommission mitzuwirken hat,

2.

wer außer Dienst gestellt ist oder

3.

gegen wen ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist.

Abkürzung

AusG

Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission

§ 34. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Aufnahmekommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(2) Die Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission ruht

1.

ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß und

2.

während der Zeit

a)

der Suspendierung,

b)

der Außerdienststellung,

c)

eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und

d)

der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.

(3) Die Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission endet

1.

mit dem Ablauf der Funktionsdauer,

2.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

3.

mit der Versetzung ins Ausland,

4.

mit dem Wechsel der Dienstbehörde,

5.

mit dem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Dienststand oder aus dem Personalstand des Ressorts,

6.

sobald die Wählergruppe, die das betreffende Mitglied entsendet hat, nicht mehr zu den zwei stimmenstärksten Wählergruppen nach § 30 Abs. 3 oder 5 zählt.

(4) Die Wählergruppe kann ein von ihr bestelltes Mitglied der Aufnahmekommission jederzeit abberufen und ersetzen.

(5) Bei Bedarf ist die Aufnahmekommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

Abkürzung

AusG

Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission

§ 34. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Aufnahmekommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(2) Die Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission ruht

1.

ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß und

2.

während der Zeit

a)

der Suspendierung,

b)

der Außerdienststellung,

c)

eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und

d)

der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(3) Die Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission endet

1.

mit dem Ablauf der Funktionsdauer,

2.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

3.

mit der Versetzung ins Ausland,

4.

mit dem Wechsel der Dienstbehörde,

5.

mit dem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Dienststand oder aus dem Personalstand des Ressorts,

6.

sobald die Wählergruppe, die das betreffende Mitglied entsendet hat, nicht mehr zu den zwei stimmenstärksten Wählergruppen nach § 30 Abs. 3 oder 5 zählt.

(4) Die Wählergruppe kann ein von ihr bestelltes Mitglied der Aufnahmekommission jederzeit abberufen und ersetzen.

(5) Bei Bedarf ist die Aufnahmekommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission

§ 34. (1) Die Mitglieder der Aufnahmekommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(2) Die Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission ruht

1.

ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß und

2.

während der Zeit

a)

der Suspendierung,

b)

der Außerdienststellung,

c)

eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und

d)

der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(3) Die Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission endet

1.

mit dem Ablauf der Funktionsdauer,

2.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

3.

mit der Versetzung ins Ausland,

4.

mit dem Wechsel der Dienstbehörde,

5.

mit dem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Dienststand oder aus dem Personalstand des Ressorts,

6.

sobald die Wählergruppe, die das betreffende Mitglied entsendet hat, nicht mehr zu den zwei stimmenstärksten Wählergruppen nach § 30 Abs. 3 oder 5 zählt.

(4) Die Wählergruppe kann ein von ihr bestelltes Mitglied der Aufnahmekommission jederzeit abberufen und ersetzen.

(5) Bei Bedarf ist die Aufnahmekommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

Abkürzung

AusG

Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission

§ 34. (1) Die Mitglieder der Aufnahmekommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(2) Die Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission ruht

1.

ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß und

2.

während der Zeit

a)

der Suspendierung,

b)

der Außerdienststellung,

c)

eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und

d)

der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(3) Die Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission endet

1.

mit dem Ablauf der Funktionsdauer,

2.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

3.

mit der Versetzung ins Ausland,

4.

mit dem Wechsel der Dienstbehörde,

5.

mit dem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Dienststand oder aus dem Personalstand des Ressorts,

6.

sobald die Wählergruppe, die das betreffende Mitglied entsendet hat, nicht mehr zu den zwei stimmenstärksten Wählergruppen nach § 30 Abs. 3 oder 5 zählt.

(4) Die Wählergruppe kann ein von ihr bestelltes Mitglied der Aufnahmekommission jederzeit abberufen und ersetzen.

(4a) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat ein Mitglied einer Aufnahmekommission abzuberufen, wenn es

1.

aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder

2.

die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

(5) Bei Bedarf ist die Aufnahmekommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

Abkürzung

AusG

Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission

§ 34. (1) Die Mitglieder der Aufnahmekommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(2) Die Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission ruht

1.

ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß und

2.

während der Zeit

a)

der Suspendierung,

b)

der Außerdienststellung,

c)

eines Urlaubes oder einer Dienstzuteilung zu einer anderen Dienstbehörde von mehr als drei Monaten und

d)

der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(3) Die Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission endet

1.

mit dem Ablauf der Funktionsdauer,

2.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

3.

mit der Versetzung ins Ausland,

4.

mit dem Wechsel der Dienstbehörde,

5.

mit dem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Dienststand oder aus dem Personalstand des Ressorts,

6.

sobald die Wählergruppe, die das betreffende Mitglied entsendet hat, nicht mehr zu den zwei stimmenstärksten Wählergruppen nach § 30 Abs. 3 oder 5 zählt.

(4) Die Wählergruppe kann ein von ihr bestelltes Mitglied der Aufnahmekommission jederzeit abberufen und ersetzen.

(4a) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat ein Mitglied einer Aufnahmekommission abzuberufen, wenn es

1.

aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder

2.

die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

(5) Bei Bedarf ist die Aufnahmekommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

Abkürzung

AusG

Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission

§ 34. (1) Die Mitglieder der Aufnahmekommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(2) Die Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission ruht

1.

ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß und

2.

während der Zeit

a)

der (vorläufigen) Suspendierung,

b)

der Außerdienststellung,

c)

eines Urlaubes, einer Karenz oder einer Dienstzuteilung zu einer anderen Dienstbehörde von mehr als drei Monaten und

d)

der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.

(3) Die Mitgliedschaft zur Aufnahmekommission endet

1.

mit dem Ablauf der Funktionsdauer,

2.

mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,

3.

mit der Versetzung ins Ausland,

4.

mit dem Wechsel der Dienstbehörde,

5.

mit dem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Dienststand, dem Dienstverhältnis oder aus dem Personalstand des Ressorts,

6.

sobald die Wählergruppe, die das betreffende Mitglied entsendet hat, nicht mehr zu den zwei stimmenstärksten Wählergruppen nach § 30 Abs. 3 oder 5 zählt.

(4) Die Wählergruppe kann ein von ihr bestelltes Mitglied der Aufnahmekommission jederzeit abberufen und ersetzen.

(4a) Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat ein Mitglied einer Aufnahmekommission abzuberufen, wenn es

1.

aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder

2.

die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat.

(5) Bei Bedarf ist die Aufnahmekommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

Verfahren vor der Aufnahmekommission

§ 35. (1) Die Sitzungen der Aufnahmekommission sind vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden einzuberufen und vorzubereiten.

(2) Zur Beschlußfähigkeit der Aufnahmekommission ist die Anwesenheit aller vier Mitglieder (oder entsprechender Ersatzmitglieder) erforderlich.

(3) Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle Mitglieder (oder entsprechenden Ersatzmitglieder) erschienen, so hat der oder die Vorsitzende unverzüglich eine neuerliche Sitzung einzuberufen, die nicht später als drei Tage danach stattfinden darf. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Aufnahmekommission jedenfalls beschlußfähig, wenn außer dem oder der Vorsitzenden mindestens ein weiteres Mitglied (oder Ersatzmitglied) anwesend ist.

(4) Die Aufnahmekommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Bei der Abstimmung hat der oder die Vorsitzende seine oder ihre Stimme zuletzt abzugeben.

(5) Auf das Verfahren der Aufnahmekommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG anzuwenden.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Aufnahmekommissionen sind von der Bundesregierung durch Verordnung (Geschäftsordnung) zu erlassen.

Verfahren vor der Aufnahmekommission

§ 35. (1) Die Sitzungen der Aufnahmekommission sind vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden einzuberufen und vorzubereiten.

(1a) Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte weibliche Bedienstete hat das Recht, an den Sitzungen der Aufnahmekommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Bestimmungen über die Mitgliedschaft und Vertraulichkeit gelten auch für Bedienstete mit beratender Stimme.

(2) Zur Beschlußfähigkeit der Aufnahmekommission ist die Anwesenheit aller vier Mitglieder (oder entsprechender Ersatzmitglieder) erforderlich.

(3) Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle Mitglieder (oder entsprechenden Ersatzmitglieder) erschienen, so hat der oder die Vorsitzende unverzüglich eine neuerliche Sitzung einzuberufen, die nicht später als drei Tage danach stattfinden darf. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Aufnahmekommission jedenfalls beschlußfähig, wenn außer dem oder der Vorsitzenden mindestens ein weiteres Mitglied (oder Ersatzmitglied) anwesend ist.

(4) Die Aufnahmekommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Bei der Abstimmung hat der oder die Vorsitzende seine oder ihre Stimme zuletzt abzugeben.

(5) Auf das Verfahren der Aufnahmekommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG anzuwenden.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Aufnahmekommissionen sind von der Bundesregierung durch Verordnung (Geschäftsordnung) zu erlassen.

Rechtsstellung der Bewerber und Bewerberinnen

§ 36. (1) Die Bewerber und Bewerberinnen haben keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Planstelle. Sie haben

1.

im Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren und

2.

im Überprüfungsverfahren

(2) Die Bewerber und Bewerberinnen haben keinen Anspruch auf Abgeltung aufgelaufener Reise- und Aufenthaltskosten, die aus Anlaß des Aufnahmeverfahrens entstanden sind.

Abkürzung

AusG

Nicht berücksichtigte Bewerber und Bewerberinnen

§ 36a. (1) Nach der Entscheidung über die Besetzung der Planstelle hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle alle Bewerber und Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.

(2) In der Verständigung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß

1.

die Bewerbung weiterhin gültig bleibt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung schriftlich mitteilt, daß die Bewerbung aufrechtbleiben soll,

2.

die Bewerbung aber in keinem Fall länger als ein Jahr gültig sein kann.

(3) Bei Besetzung einer Planstelle nach § 28 Abs. 2 hat die Verständigung auch den Hinweis zu enthalten, daß von der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens abgesehen wurde, weil die Planstelle mit einem oder einer Bundesbediensteten besetzt werden konnte.

Abkürzung

AusG

Nicht berücksichtigte Bewerber und Bewerberinnen

§ 36a. Nach der Entscheidung über die Besetzung der Planstelle hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle alle Bewerber und Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.

Unterabschnitt B

Aufnahmeverfahren mit Eignungsprüfung

Anwendungsbereich

§ 37. Dieser Unterabschnitt gilt für alle Aufnahmeverfahren, die nicht unter die Unterabschnitte C bis F fallen.

Eignungsprüfung

§ 38. (1) Bewerber und Bewerberinnen sind einer Eignungsprüfung zu unterziehen, wenn sie

1.

die Erfordernisse des § 28 erfüllen und

2.

noch keine für die ausgeschriebene Planstelle gültige Eignungsprüfung aufweisen.

(2) Aus Gründen der Kostenersparnis können Bewerber und Bewerberinnen auch dann der Eignungsprüfung unterzogen werden, wenn lediglich die Erfüllung des Erfordernisses der persönlichen Eignung noch nicht feststeht, wohl aber erwartet werden kann, daß es gegeben ist. In diesem Fall ist es zulässig, die erforderlichen Nachweise (zB allfällige Ergonomieuntersuchungen zur Feststellung der körperlichen Eignung) nach der abgelegten Eignungsprüfung durchzuführen. Dieser Umstand ist den Bewerbern und Bewerberinnen bereits in der Ausschreibung bekanntzugeben.

Eignungsprüfung

§ 38. (1) Bewerber und Bewerberinnen sind einer Eignungsprüfung zu unterziehen, wenn sie

1.

die Erfordernisse des § 28 erfüllen und

2.

noch keine für die ausgeschriebene Planstelle gültige Eignungsprüfung aufweisen.

(2) Aus Gründen der Kostenersparnis können Bewerber und Bewerberinnen auch dann der Eignungsprüfung unterzogen werden, wenn lediglich die Erfüllung des Erfordernisses der persönlichen Eignung noch nicht feststeht, wohl aber erwartet werden kann, daß es gegeben ist. In diesem Fall ist es zulässig, die erforderlichen Nachweise (zB allfällige Ergonomieuntersuchungen zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung) nach der abgelegten Eignungsprüfung durchzuführen. Dieser Umstand ist den Bewerbern und Bewerberinnen bereits in der Ausschreibung bekanntzugeben.

Zuständigkeit für die Eignungsprüfung

§ 39. (1) Die Eignungsprüfung ist von der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle durchzuführen.

(2) Im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis kann jedoch die Durchführung der Eignungsprüfung einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Ressorts übertragen werden, wenn diese nach ihrer Organisation und personellen Besetzung dazu geeignet ist.

(3) Die Übertragung der Durchführung der Eignungsprüfung auf eine Dienststelle eines anderen Ressorts bedarf des Einvernehmens der betroffenen Bundesminister.

Durchführung der Eignungsprüfung

§ 40. (1) Die Eignungsprüfung ist in Form von objektiven Tests durchzuführen.

(2) Die Verteilung der Tests an die einzelnen Bewerber und Bewerberinnen hat erst unmittelbar vor Testbeginn nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen. Es ist sicherzustellen, daß vom Inhalt des Tests erst bei Testbeginn Kenntnis erlangt wird.

(3) Die Bewerber und Bewerberinnen haben für die Teilnahme an der Eignungsprüfung keinen Kostenersatz zu leisten.

Erstellung der Tests

§ 41. (1) Die Tests sind von der Verwaltungsakademie des Bundes auszuarbeiten. Die Verwaltungsakademie des Bundes hat die speziellen Anforderungen für einzelne Verwendungen im Einvernehmen mit den zuständigen Zentralstellen festzulegen.

(2) Die Anforderungen sind so zu gestalten, daß sie

1.

auf die Vorbildung Bedacht nehmen, die für die betreffende Besoldungs-, Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder sonstige vergleichbare Einstufungskategorie erforderlich ist, und

2.

durch spezielle Fragenprogramme für einzelne Verwendungen ergänzt werden können.

(3) Die Tests sind in einer solchen Zahl von Varianten zu erstellen, daß eine Vorhersehbarkeit der zu erfüllenden Aufgaben ausgeschlossen ist.

(4) Die für die Durchführung der Tests und für die wissenschaftliche Neu- und Weiterentwicklung von Testverfahren erforderlichen Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur von den mit diesen Aufgaben betrauten Bediensteten und nur für die angeführten Zwecke verwendet werden.

Erstellung der Tests

§ 41. (1) Die Tests sind vom Bundeskanzleramt auszuarbeiten. Das Bundeskanzleramt hat die speziellen Anforderungen für einzelne Verwendungen im Einvernehmen mit den zuständigen Zentralstellen festzulegen.

(2) Die Anforderungen sind so zu gestalten, daß sie

1.

auf die Vorbildung Bedacht nehmen, die für die betreffende Besoldungs-, Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder sonstige vergleichbare Einstufungskategorie erforderlich ist, und

2.

durch spezielle Fragenprogramme für einzelne Verwendungen ergänzt werden können.

(3) Die Tests sind in einer solchen Zahl von Varianten zu erstellen, daß eine Vorhersehbarkeit der zu erfüllenden Aufgaben ausgeschlossen ist.

(4) Die für die Durchführung der Tests und für die wissenschaftliche Neu- und Weiterentwicklung von Testverfahren erforderlichen Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur von den mit diesen Aufgaben betrauten Bediensteten und nur für die angeführten Zwecke verwendet werden.

Erstellung der Tests

§ 41. (1) Die Tests sind vom Bundesministerium für Finanzen auszuarbeiten. Das Bundesministerium für Finanzen hat die speziellen Anforderungen für einzelne Verwendungen im Einvernehmen mit den zuständigen Zentralstellen festzulegen.

(2) Die Anforderungen sind so zu gestalten, daß sie

1.

auf die Vorbildung Bedacht nehmen, die für die betreffende Besoldungs-, Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder sonstige vergleichbare Einstufungskategorie erforderlich ist, und

2.

durch spezielle Fragenprogramme für einzelne Verwendungen ergänzt werden können.

(3) Die Tests sind in einer solchen Zahl von Varianten zu erstellen, daß eine Vorhersehbarkeit der zu erfüllenden Aufgaben ausgeschlossen ist.

(4) Die für die Durchführung der Tests und für die wissenschaftliche Neu- und Weiterentwicklung von Testverfahren erforderlichen Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur von den mit diesen Aufgaben betrauten Bediensteten und nur für die angeführten Zwecke verwendet werden.

Erstellung der Tests

§ 41. (1) Die Tests sind vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport auszuarbeiten. Das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport hat die speziellen Anforderungen für einzelne Verwendungen im Einvernehmen mit den zuständigen Zentralstellen festzulegen.

(2) Die Anforderungen sind so zu gestalten, daß sie

1.

auf die Vorbildung Bedacht nehmen, die für die betreffende Besoldungs-, Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder sonstige vergleichbare Einstufungskategorie erforderlich ist, und

2.

durch spezielle Fragenprogramme für einzelne Verwendungen ergänzt werden können.

(3) Die Tests sind in einer solchen Zahl von Varianten zu erstellen, daß eine Vorhersehbarkeit der zu erfüllenden Aufgaben ausgeschlossen ist.

(4) Die für die Durchführung der Tests und für die wissenschaftliche Neu- und Weiterentwicklung von Testverfahren erforderlichen Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur von den mit diesen Aufgaben betrauten Bediensteten und nur für die angeführten Zwecke verwendet werden.

Abkürzung

AusG

Erstellung der Tests

§ 41. (1) Die Tests sind vom Bundeskanzleramt auszuarbeiten. Das Bundeskanzleramt hat die speziellen Anforderungen für einzelne Verwendungen im Einvernehmen mit den zuständigen Zentralstellen festzulegen.

(2) Die Anforderungen sind so zu gestalten, daß sie

1.

auf die Vorbildung Bedacht nehmen, die für die betreffende Besoldungs-, Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder sonstige vergleichbare Einstufungskategorie erforderlich ist, und

2.

durch spezielle Fragenprogramme für einzelne Verwendungen ergänzt werden können.

(3) Die Tests sind in einer solchen Zahl von Varianten zu erstellen, daß eine Vorhersehbarkeit der zu erfüllenden Aufgaben ausgeschlossen ist.

(4) Die für die Durchführung der Tests und für die wissenschaftliche Neu- und Weiterentwicklung von Testverfahren erforderlichen Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur von den mit diesen Aufgaben betrauten Bediensteten und nur für die angeführten Zwecke verwendet werden.

Abkürzung

AusG

Erstellung der Tests

§ 41. (1) Die Tests sind vom Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport auszuarbeiten. Das Bundeskanzleramt hat die speziellen Anforderungen für einzelne Verwendungen im Einvernehmen mit den zuständigen Zentralstellen festzulegen.

(2) Die Anforderungen sind so zu gestalten, daß sie

1.

auf die Vorbildung Bedacht nehmen, die für die betreffende Besoldungs-, Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder sonstige vergleichbare Einstufungskategorie erforderlich ist, und

2.

durch spezielle Fragenprogramme für einzelne Verwendungen ergänzt werden können.

(3) Die Tests sind in einer solchen Zahl von Varianten zu erstellen, daß eine Vorhersehbarkeit der zu erfüllenden Aufgaben ausgeschlossen ist.

(4) Die für die Durchführung der Tests und für die wissenschaftliche Neu- und Weiterentwicklung von Testverfahren erforderlichen Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur von den mit diesen Aufgaben betrauten Bediensteten und nur für die angeführten Zwecke verwendet werden.

Abkürzung

AusG

Erstellung der Tests

§ 41. (1) Die Tests sind vom Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport auszuarbeiten. Das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport hat die speziellen Anforderungen für einzelne Verwendungen im Einvernehmen mit den zuständigen Zentralstellen festzulegen.

(2) Die Anforderungen sind so zu gestalten, daß sie

1.

auf die Vorbildung Bedacht nehmen, die für die betreffende Besoldungs-, Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder sonstige vergleichbare Einstufungskategorie erforderlich ist, und

2.

durch spezielle Fragenprogramme für einzelne Verwendungen ergänzt werden können.

(3) Die Tests sind in einer solchen Zahl von Varianten zu erstellen, daß eine Vorhersehbarkeit der zu erfüllenden Aufgaben ausgeschlossen ist.

(4) Die für die Durchführung der Tests und für die wissenschaftliche Neu- und Weiterentwicklung von Testverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten dürfen mit Hilfe automatisierter Verfahren verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur von den mit diesen Aufgaben betrauten Bediensteten oder einem Auftragsverarbeiter und nur für die angeführten Zwecke verwendet werden.

Abkürzung

AusG

Erstellung der Tests

§ 41. (1) Die Tests sind vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auszuarbeiten. Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat die speziellen Anforderungen für einzelne Verwendungen im Einvernehmen mit den zuständigen Zentralstellen festzulegen.

(2) Die Anforderungen sind so zu gestalten, daß sie

1.

auf die Vorbildung Bedacht nehmen, die für die betreffende Besoldungs-, Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder sonstige vergleichbare Einstufungskategorie erforderlich ist, und

2.

durch spezielle Fragenprogramme für einzelne Verwendungen ergänzt werden können.

(3) Die Tests sind in einer solchen Zahl von Varianten zu erstellen, daß eine Vorhersehbarkeit der zu erfüllenden Aufgaben ausgeschlossen ist.

(4) Die für die Durchführung der Tests und für die wissenschaftliche Neu- und Weiterentwicklung von Testverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten dürfen mit Hilfe automatisierter Verfahren verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur von den mit diesen Aufgaben betrauten Bediensteten oder einem Auftragsverarbeiter und nur für die angeführten Zwecke verwendet werden.

Abkürzung

AusG

Erstellung der Tests

§ 41. (1) Die Tests sind vom Bundeskanzleramt auszuarbeiten. Das Bundeskanzleramt hat die speziellen Anforderungen für einzelne Verwendungen im Einvernehmen mit den zuständigen Zentralstellen festzulegen.

(2) Die Anforderungen sind so zu gestalten, daß sie

1.

auf die Vorbildung Bedacht nehmen, die für die betreffende Besoldungs-, Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder sonstige vergleichbare Einstufungskategorie erforderlich ist, und

2.

durch spezielle Fragenprogramme für einzelne Verwendungen ergänzt werden können.

(3) Die Tests sind in einer solchen Zahl von Varianten zu erstellen, daß eine Vorhersehbarkeit der zu erfüllenden Aufgaben ausgeschlossen ist.

(4) Die für die Durchführung der Tests und für die wissenschaftliche Neu- und Weiterentwicklung von Testverfahren erforderlichen personenbezogenen Daten dürfen mit Hilfe automatisierter Verfahren verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur von den mit diesen Aufgaben betrauten Bediensteten oder einem Auftragsverarbeiter und nur für die angeführten Zwecke verwendet werden.

Auswertung der Tests

§ 42. (1) Soweit dies möglich ist, sind die Tests für die Auswertung zu anonymisieren.

(2) Die Verwaltungsakademie hat für die Auswertung der Tests ein Punktesystem auszuarbeiten. Sie hat die Punktewerte nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung zu gewichten.

(3) Die für die Durchführung und Auswertung der Tests erforderliche Schulung ist von der Verwaltungsakademie des Bundes anzubieten.

(4) Den zuständigen Organen der Personalvertretung ist Gelegenheit zu geben, eines ihrer Mitglieder zur Beobachtung der Auswertung jener Tests zu entsenden, die eine in ihren Vertretungsbereich fallende Verwendung betreffen.

Auswertung der Tests

§ 42. (1) Soweit dies möglich ist, sind die Tests für die Auswertung zu anonymisieren.

(2) Das Bundeskanzleramt hat für die Auswertung der Tests ein Punktesystem auszuarbeiten und die Punktewerte nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung zu gewichten.

(3) Die für die Durchführung und Auswertung der Tests erforderliche Schulung ist vom Bundeskanzleramt anzubieten.

(4) Den zuständigen Organen der Personalvertretung ist Gelegenheit zu geben, eines ihrer Mitglieder zur Beobachtung der Auswertung jener Tests zu entsenden, die eine in ihren Vertretungsbereich fallende Verwendung betreffen.

Auswertung der Tests

§ 42. (1) Soweit dies möglich ist, sind die Tests für die Auswertung zu anonymisieren.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen hat für die Auswertung der Tests ein Punktesystem auszuarbeiten und die Punktewerte nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung zu gewichten.

(3) Die für die Durchführung und Auswertung der Tests erforderliche Schulung ist vom Bundesministerium für Finanzen anzubieten.

(4) Den zuständigen Organen der Personalvertretung ist Gelegenheit zu geben, eines ihrer Mitglieder zur Beobachtung der Auswertung jener Tests zu entsenden, die eine in ihren Vertretungsbereich fallende Verwendung betreffen.

Auswertung der Tests

§ 42. (1) Soweit dies möglich ist, sind die Tests für die Auswertung zu anonymisieren.

(2) Das Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport hat für die Auswertung der Tests ein Punktesystem auszuarbeiten und die Punktewerte nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung zu gewichten.

(3) Die für die Durchführung und Auswertung der Tests erforderliche Schulung ist vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport anzubieten.

(4) Den zuständigen Organen der Personalvertretung ist Gelegenheit zu geben, eines ihrer Mitglieder zur Beobachtung der Auswertung jener Tests zu entsenden, die eine in ihren Vertretungsbereich fallende Verwendung betreffen.

Abkürzung

AusG

Auswertung der Tests

§ 42. (1) Soweit dies möglich ist, sind die Tests für die Auswertung zu anonymisieren.

(2) Das Bundeskanzleramt hat für die Auswertung der Tests ein Punktesystem auszuarbeiten und die Punktewerte nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung zu gewichten.

(3) Die für die Durchführung und Auswertung der Tests erforderliche Schulung ist vom Bundeskanzleramt anzubieten.

(4) Den zuständigen Organen der Personalvertretung ist Gelegenheit zu geben, eines ihrer Mitglieder zur Beobachtung der Auswertung jener Tests zu entsenden, die eine in ihren Vertretungsbereich fallende Verwendung betreffen.

Abkürzung

AusG

Auswertung der Tests

§ 42. (1) Soweit dies möglich ist, sind die Tests für die Auswertung zu anonymisieren.

(2) Das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport hat für die Auswertung der Tests ein Punktesystem auszuarbeiten und die Punktewerte nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung zu gewichten.

(3) Die für die Durchführung und Auswertung der Tests erforderliche Schulung ist vom Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport anzubieten.

(4) Den zuständigen Organen der Personalvertretung ist Gelegenheit zu geben, eines ihrer Mitglieder zur Beobachtung der Auswertung jener Tests zu entsenden, die eine in ihren Vertretungsbereich fallende Verwendung betreffen.

Abkürzung

AusG

Auswertung der Tests

§ 42. (1) Soweit dies möglich ist, sind die Tests für die Auswertung zu anonymisieren.

(2) Das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat für die Auswertung der Tests ein Punktesystem auszuarbeiten und die Punktewerte nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung zu gewichten.

(3) Die für die Durchführung und Auswertung der Tests erforderliche Schulung ist vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport anzubieten.

(4) Den zuständigen Organen der Personalvertretung ist Gelegenheit zu geben, eines ihrer Mitglieder zur Beobachtung der Auswertung jener Tests zu entsenden, die eine in ihren Vertretungsbereich fallende Verwendung betreffen.

Abkürzung

AusG

Auswertung der Tests

§ 42. (1) Soweit dies möglich ist, sind die Tests für die Auswertung zu anonymisieren.

(2) Das Bundeskanzleramt hat für die Auswertung der Tests ein Punktesystem auszuarbeiten und die Punktewerte nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung zu gewichten.

(3) Die für die Durchführung und Auswertung der Tests erforderliche Schulung ist vom Bundeskanzleramt anzubieten.

(4) Den zuständigen Organen der Personalvertretung ist Gelegenheit zu geben, eines ihrer Mitglieder zur Beobachtung der Auswertung jener Tests zu entsenden, die eine in ihren Vertretungsbereich fallende Verwendung betreffen.

Abkürzung

AusG

Auswertung der Tests

§ 42. (1) Soweit dies möglich ist, sind die Tests für die Auswertung zu anonymisieren.

(2) Das Bundeskanzleramt hat für die Auswertung der Tests ein Punktesystem auszuarbeiten und die Punktewerte nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung zu gewichten.

(3) Die für die Durchführung und Auswertung der Tests erforderliche Schulung ist vom Bundeskanzleramt anzubieten.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 13 Z 4, BGBl. I Nr. 100/2025)

Verordnung über die Eignungsprüfung

§ 43. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Eignungsprüfung und die Erstellung und Auswertung der Tests sind durch Verordnung der Bundesregierung festzusetzen.

Ergebnis der Eignungsprüfung

§ 44. (1) Vor dem Test ist von der Verwaltungsakademie eine Mindestpunktezahl festzusetzen. Bewerber und Bewerberinnen, die diese Mindestpunktezahl nicht erreichen, scheiden aus dem weiteren Aufnahmeverfahren aus.

(2) Jedem Bewerber und jeder Bewerberin sind nach der Eignungsprüfung umgehend mitzuteilen:

1.

die von ihm oder ihr tatsächlich erreichte Punktezahl,

2.

die bei dieser Eignungsprüfung erreichbare Höchstpunktezahl und

3.

die nach Abs. 1 festgesetzte Mindestpunktezahl.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Angaben sind auch der Aufnahmekommission mitzuteilen.

(4) Die auf Grund der Eignungsprüfung festgestellte Punktezahl gilt auch für spätere Ausschreibungsverfahren, wenn

1.

eine Planstelle desselben Ressorts besetzt werden soll,

2.

für die betreffende Verwendung dieselben Testbedingungen gelten und

3.

die Ausschreibung innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Eignungsprüfung erfolgt.

Ergebnis der Eignungsprüfung

§ 44. (1) Vor dem Test ist vom Bundeskanzleramt eine Mindestpunktezahl festzusetzen. Bewerber und Bewerberinnen, die diese Mindestpunktezahl nicht erreichen, scheiden aus dem weiteren Aufnahmeverfahren aus.

(2) Jedem Bewerber und jeder Bewerberin sind nach der Eignungsprüfung umgehend mitzuteilen:

1.

die von ihm oder ihr tatsächlich erreichte Punktezahl,

2.

die bei dieser Eignungsprüfung erreichbare Höchstpunktezahl und

3.

die nach Abs. 1 festgesetzte Mindestpunktezahl.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Angaben sind auch der Aufnahmekommission mitzuteilen.

(4) Die auf Grund der Eignungsprüfung festgestellte Punktezahl gilt auch für spätere Ausschreibungsverfahren, wenn

1.

eine Planstelle

a)

desselben Ressorts besetzt werden soll oder

b)

eines anderen Ressorts besetzt werden soll und beide Eignungsprüfungen von derselben Dienststelle durchzuführen sind,

2.

für die betreffende Verwendung dieselben Testbedingungen und dieselbe Gewichtung der Punktewerte gelten und

3.

die Ausschreibung innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Eignungsprüfung erfolgt.

Ergebnis der Eignungsprüfung

§ 44. (1) Vor dem Test ist vom Bundesministerium für Finanzen eine Mindestpunktezahl festzusetzen. Bewerber und Bewerberinnen, die diese Mindestpunktezahl nicht erreichen, scheiden aus dem weiteren Aufnahmeverfahren aus.

(2) Jedem Bewerber und jeder Bewerberin sind nach der Eignungsprüfung umgehend mitzuteilen:

1.

die von ihm oder ihr tatsächlich erreichte Punktezahl,

2.

die bei dieser Eignungsprüfung erreichbare Höchstpunktezahl und

3.

die nach Abs. 1 festgesetzte Mindestpunktezahl.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Angaben sind auch der Aufnahmekommission mitzuteilen.

(4) Die auf Grund der Eignungsprüfung festgestellte Punktezahl gilt auch für spätere Ausschreibungsverfahren, wenn

1.

eine Planstelle

a)

desselben Ressorts besetzt werden soll oder

b)

eines anderen Ressorts besetzt werden soll und beide Eignungsprüfungen von derselben Dienststelle durchzuführen sind,

2.

für die betreffende Verwendung dieselben Testbedingungen und dieselbe Gewichtung der Punktewerte gelten und

3.

die Ausschreibung innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Eignungsprüfung erfolgt.

Ergebnis der Eignungsprüfung

§ 44. (1) Vor dem Test ist vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport eine Mindestpunktezahl festzusetzen. Bewerber und Bewerberinnen, die diese Mindestpunktezahl nicht erreichen, scheiden aus dem weiteren Aufnahmeverfahren aus.

(2) Jedem Bewerber und jeder Bewerberin sind nach der Eignungsprüfung umgehend mitzuteilen:

1.

die von ihm oder ihr tatsächlich erreichte Punktezahl,

2.

die bei dieser Eignungsprüfung erreichbare Höchstpunktezahl und

3.

die nach Abs. 1 festgesetzte Mindestpunktezahl.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Angaben sind auch der Aufnahmekommission mitzuteilen.

(4) Die auf Grund der Eignungsprüfung festgestellte Punktezahl gilt auch für spätere Ausschreibungsverfahren, wenn

1.

eine Planstelle

a)

desselben Ressorts besetzt werden soll oder

b)

eines anderen Ressorts besetzt werden soll und beide Eignungsprüfungen von derselben Dienststelle durchzuführen sind,

2.

für die betreffende Verwendung dieselben Testbedingungen und dieselbe Gewichtung der Punktewerte gelten und

3.

die Ausschreibung innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Eignungsprüfung erfolgt.

Abkürzung

AusG

Ergebnis der Eignungsprüfung

§ 44. (1) Vor dem Test ist vom Bundeskanzleramt eine Mindestpunktezahl festzusetzen. Bewerber und Bewerberinnen, die diese Mindestpunktezahl nicht erreichen, scheiden aus dem weiteren Aufnahmeverfahren aus.

(2) Jedem Bewerber und jeder Bewerberin sind nach der Eignungsprüfung umgehend mitzuteilen:

1.

die von ihm oder ihr tatsächlich erreichte Punktezahl,

2.

die bei dieser Eignungsprüfung erreichbare Höchstpunktezahl und

3.

die nach Abs. 1 festgesetzte Mindestpunktezahl.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Angaben sind auch der Aufnahmekommission mitzuteilen.

(4) Die auf Grund der Eignungsprüfung festgestellte Punktezahl gilt auch für spätere Ausschreibungsverfahren, wenn

1.

eine Planstelle

a)

desselben Ressorts besetzt werden soll oder

b)

eines anderen Ressorts besetzt werden soll und beide Eignungsprüfungen von derselben Dienststelle durchzuführen sind,

2.

für die betreffende Verwendung dieselben Testbedingungen und dieselbe Gewichtung der Punktewerte gelten und

3.

die Ausschreibung innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Eignungsprüfung erfolgt.

Abkürzung

AusG

Ergebnis der Eignungsprüfung

§ 44. (1) Vor dem Test ist vom Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport eine Mindestpunktezahl festzusetzen. Bewerber und Bewerberinnen, die diese Mindestpunktezahl nicht erreichen, scheiden aus dem weiteren Aufnahmeverfahren aus.

(2) Jedem Bewerber und jeder Bewerberin sind nach der Eignungsprüfung umgehend mitzuteilen:

1.

die von ihm oder ihr tatsächlich erreichte Punktezahl,

2.

die bei dieser Eignungsprüfung erreichbare Höchstpunktezahl und

3.

die nach Abs. 1 festgesetzte Mindestpunktezahl.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Angaben sind auch der Aufnahmekommission mitzuteilen.

(4) Die auf Grund der Eignungsprüfung festgestellte Punktezahl gilt auch für spätere Ausschreibungsverfahren, wenn

1.

eine Planstelle

a)

desselben Ressorts besetzt werden soll oder

b)

eines anderen Ressorts besetzt werden soll und beide Eignungsprüfungen von derselben Dienststelle durchzuführen sind,

2.

für die betreffende Verwendung dieselben Testbedingungen und dieselbe Gewichtung der Punktewerte gelten und

3.

die Ausschreibung innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Eignungsprüfung erfolgt.

Abkürzung

AusG

Ergebnis der Eignungsprüfung

§ 44. (1) Vor dem Test ist vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eine Mindestpunktezahl festzusetzen. Bewerber und Bewerberinnen, die diese Mindestpunktezahl nicht erreichen, scheiden aus dem weiteren Aufnahmeverfahren aus.

(2) Jedem Bewerber und jeder Bewerberin sind nach der Eignungsprüfung umgehend mitzuteilen:

1.

die von ihm oder ihr tatsächlich erreichte Punktezahl,

2.

die bei dieser Eignungsprüfung erreichbare Höchstpunktezahl und

3.

die nach Abs. 1 festgesetzte Mindestpunktezahl.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Angaben sind auch der Aufnahmekommission mitzuteilen.

(4) Die auf Grund der Eignungsprüfung festgestellte Punktezahl gilt auch für spätere Ausschreibungsverfahren, wenn

1.

eine Planstelle

a)

desselben Ressorts besetzt werden soll oder

b)

eines anderen Ressorts besetzt werden soll und beide Eignungsprüfungen von derselben Dienststelle durchzuführen sind,

2.

für die betreffende Verwendung dieselben Testbedingungen und dieselbe Gewichtung der Punktewerte gelten und

3.

die Ausschreibung innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Eignungsprüfung erfolgt.

Abkürzung

AusG

Ergebnis der Eignungsprüfung

§ 44. (1) Vor dem Test ist vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eine Mindestpunktezahl festzusetzen. Bewerber und Bewerberinnen, die diese Mindestpunktezahl nicht erreichen, scheiden aus dem weiteren Aufnahmeverfahren aus.

(2) Jedem Bewerber und jeder Bewerberin sind nach der Eignungsprüfung umgehend mitzuteilen:

1.

die von ihm oder ihr tatsächlich erreichte Punktezahl,

2.

die bei dieser Eignungsprüfung erreichbare Höchstpunktezahl und

3.

die nach Abs. 1 festgesetzte Mindestpunktezahl.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Angaben sind auch der Aufnahmekommission mitzuteilen.

(4) Die auf Grund der Eignungsprüfung festgestellte Punktezahl gilt auch für spätere Ausschreibungsverfahren, wenn

1.

eine Planstelle

a)

desselben Ressorts besetzt werden soll oder

b)

eines anderen Ressorts besetzt werden soll und beide Eignungsprüfungen von derselben Dienststelle durchzuführen sind oder die Eignungsprüfung gemäß einer im Hinblick auf § 41 mit dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport geschlossenen Rahmenvereinbarung durchgeführt wird,

2.

für die betreffende Verwendung dieselben Testbedingungen und dieselbe Gewichtung der Punktewerte gelten und

3.

die Ausschreibung innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Eignungsprüfung erfolgt.

Abkürzung

AusG

Ergebnis der Eignungsprüfung

§ 44. (1) Vor dem Test ist vom Bundeskanzleramt eine Mindestpunktezahl festzusetzen. Bewerber und Bewerberinnen, die diese Mindestpunktezahl nicht erreichen, scheiden aus dem weiteren Aufnahmeverfahren aus.

(2) Jedem Bewerber und jeder Bewerberin sind nach der Eignungsprüfung umgehend mitzuteilen:

1.

die von ihm oder ihr tatsächlich erreichte Punktezahl,

2.

die bei dieser Eignungsprüfung erreichbare Höchstpunktezahl und

3.

die nach Abs. 1 festgesetzte Mindestpunktezahl.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Angaben sind auch der Aufnahmekommission mitzuteilen.

(4) Die auf Grund der Eignungsprüfung festgestellte Punktezahl gilt auch für spätere Ausschreibungsverfahren, wenn

1.

eine Planstelle

a)

desselben Ressorts besetzt werden soll oder

b)

eines anderen Ressorts besetzt werden soll und beide Eignungsprüfungen von derselben Dienststelle durchzuführen sind oder die Eignungsprüfung gemäß einer im Hinblick auf § 41 mit dem Bundeskanzleramt geschlossenen Rahmenvereinbarung durchgeführt wird,

2.

für die betreffende Verwendung dieselben Testbedingungen und dieselbe Gewichtung der Punktewerte gelten und

3.

die Ausschreibung innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Eignungsprüfung erfolgt.

Abkürzung

AusG

Reihung für die Aufnahme in den Bundesdienst

§ 45. (1) Für die Aufnahme in den Bundesdienst ist die Person heranzuziehen, die bei der Eignungsprüfung die höchste Punktezahl erreicht hat. Sind mehrere Planstellen zu besetzen, sind die Bewerbungen in der Reihenfolge der erzielten Punktezahl heranzuziehen.

(2) Von der im Abs. 1 angeführten Reihenfolge darf nur abgewichen werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Art der dienstlichen Aufgaben unbedingt erforderlich ist.

Abkürzung

AusG

Reihung für die Aufnahme in den Bundesdienst

§ 45. (1) Für die Aufnahme in den Bundesdienst sind Bewerberinnen und Bewerber nach der Reihenfolge der bei der Eignungsprüfung erzielten Punktezahl heranzuziehen.

(2) Von der in Abs. 1 angeführten Reihenfolge kann abgewichen werden, soweit dies aufgrund der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist und schriftlich begründet wird.

Informationsgespräch

§ 46. (1) Hält es die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle im Hinblick auf die Art der zu erbringenden Tätigkeit für erforderlich, kann sie die bestgereihten Bewerber und Bewerberinnen, und zwar um zwei mehr als Planstellen zu vergeben sind, zu einem Informationsgespräch einladen.

(2) Das Informationsgespräch haben zu führen:

1.

die Person,

a)

die nach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin voraussichtlich unmittelbar mit der Dienstaufsicht betraut sein wird oder

b)

die von der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle statt dessen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dazu bestimmt wird, und

2.

ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalverwaltung.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Personen haben der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle mitzuteilen, ob und inwieweit sie es für geboten halten, daß bei der Aufnahme in den Bundesdienst von der Reihung nach § 45 abgewichen wird.

Abkürzung

AusG

Informationsgespräch

§ 46. (1) Hält es die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle im Hinblick auf die Art der zu erbringenden Tätigkeit für erforderlich, kann sie die bestgereihten Bewerber und Bewerberinnen, und zwar um zumindest zwei mehr als Planstellen zu vergeben sind, zu einem Informationsgespräch einladen.

(2) Das Informationsgespräch haben zu führen:

1.

die Person,

a)

die nach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin voraussichtlich unmittelbar mit der Dienstaufsicht betraut sein wird oder

b)

die von der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle statt dessen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dazu bestimmt wird, und

2.

ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalverwaltung.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Personen haben der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle mitzuteilen, ob und inwieweit sie es für geboten halten, daß bei der Aufnahme in den Bundesdienst von der Reihung nach § 45 abgewichen wird.

Abkürzung

AusG

Informationsgespräch

§ 46. (1) Hält es die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle im Hinblick auf die Art der zu erbringenden Tätigkeit für erforderlich, kann sie die nach Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen bestgereihten Bewerber und Bewerberinnen, und zwar um zumindest zwei mehr als Planstellen zu vergeben sind, zu einem Informationsgespräch einladen.

(2) Das Informationsgespräch haben zu führen:

1.

die Person,

a)

die nach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin voraussichtlich unmittelbar mit der Dienstaufsicht betraut sein wird oder

b)

die von der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle statt dessen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dazu bestimmt wird, und

2.

ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalverwaltung.

(3) Die im Abs. 2 angeführten Personen haben der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle mitzuteilen, ob und inwieweit sie es für geboten halten, daß bei der Aufnahme in den Bundesdienst von der Reihung nach § 45 abgewichen wird.

Befassung der Aufnahmekommission

§ 47. (1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat die Aufnahmekommission aufzufordern, ein Gutachten zu erstellen,

1.

wenn diese Dienststelle gemäß § 45 Abs. 2 beabsichtigt, einen Bewerber oder eine Bewerberin mit der ausgeschriebenen Planstelle zu betrauen, der oder die bei der Eignungsprüfung eine geringere Punktezahl als ein anderer Bewerber oder eine andere Bewerberin erzielt hat, dessen (deren) Bewerbung noch aufrecht ist, oder

2.

wenn mindestens zwei Personen die bei der Eignungsprüfung erzielte höchste Punktezahl erreicht haben und von diesen nicht alle berücksichtigt werden können.

(2) Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat der Aufnahmekommission alle für die Erstellung des Gutachtens nötigen Unterlagen zu übermitteln.

Prüfung der Unterlagen

§ 48. (1) Wird die Aufnahmekommission befaßt, hat der Vorsitzende oder die Vorsitzende unverzüglich zu prüfen und zu entscheiden,

1.

ob es erforderlich ist, mit den Bewerbern und Bewerberinnen Aufnahmegespräche zu führen, oder

2.

ob die Aufnahmekommission ihr Gutachten voraussichtlich allein auf Grund der Aktenlage und allfälliger sonstiger Erhebungen erstellen kann.

(2) Die Aufnahmekommission ist unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung hat

1.

im Fall des Abs. 1 Z 1 innerhalb von zwei Wochen und

2.

im Fall des Abs. 1 Z 2 innerhalb einer Woche ab dem Tag der Befassung stattzufinden.

(3) Die Aufnahmekommission hat in der gemäß Abs. 2 Z 2 einberufenen Sitzung zu entscheiden, welche der beiden im Abs. 1 angeführten Vorgangsweisen gewählt wird.

(4) Beschließt die Aufnahmekommission, daß Aufnahmegespräche zu führen sind, ist unverzüglich eine weitere Sitzung einzuberufen, die spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Sitzung stattfinden muß.

Prüfung der Unterlagen

§ 48. (1) Wird die Aufnahmekommission befaßt, hat der Vorsitzende oder die Vorsitzende unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung hat innerhalb einer Woche ab dem Tag der Befassung stattzufinden.

(2) In der Sitzung ist zu entscheiden,

1.

ob es erforderlich ist, mit den Bewerbern und Bewerberinnen Aufnahmegespräche zu führen, oder

2.

ob die Aufnahmekommission ihr Gutachten voraussichtlich allein auf Grund der Aktenlage und allfälliger sonstiger Erhebungen erstellen kann.

(3) Beschließt die Aufnahmekommission, daß Aufnahmegespräche zu führen sind, ist unverzüglich eine weitere Sitzung einzuberufen, die spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Sitzung stattfinden muß.

(4) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende kann von der Anberaumung einer Sitzung absehen, wenn

1.

nach Ansicht aller Kommissionsmitglieder das Gutachten allein auf Grund der Aktenlage erstellt werden kann und

2.

alle Kommissionsmitglieder dem vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden vorgeschlagenen Entwurf des Gutachtens ihre schriftliche Zustimmung erteilen.

Aufnahmegespräch

§ 49. (1) In den Fällen des § 48 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 sind

1.

die Bewerber und Bewerberinnen, deren Aufnahme beabsichtigt ist, und

2.

alle Bewerber und Bewerberinnen, die bei der Eignungsprüfung mindestens eine gleich hohe Punktezahl wie einer der in Z 1 angeführten Bewerber oder Bewerberinnen erreicht haben,

(2) Die Aufnahmekommission hat mit den Eingeladenen Aufnahmegespräche zu führen und erforderliche weitere Erhebungen zu pflegen.

(3) Dem Aufnahmegespräch ist beizuziehen, wer

1.

nach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin voraussichtlich unmittelbar mit der Dienstaufsicht betraut sein wird oder

2.

von der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle statt dessen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dazu bestimmt wird.

(4) Der Inhalt und die Auswertung der Aufnahmegespräche sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen alle Personen Stillschweigen zu bewahren, denen gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht.

(5) Die für die Führung von Aufnahmegesprächen erforderliche Schulung ist von der Verwaltungsakademie des Bundes anzubieten. Bei der Bestellung zum Mitglied einer Aufnahmekommission ist darauf zu achten, daß nach Möglichkeit nur Personen herangezogen werden, die für die Führung von Aufnahmegesprächen geschult sind.

Aufnahmegespräch

§ 49. (1) Im Falle des § 48 Abs. 2 Z 1 sind

1.

die Bewerber und Bewerberinnen, deren Aufnahme beabsichtigt ist, und

2.

alle Bewerber und Bewerberinnen, die bei der Eignungsprüfung mindestens eine gleich hohe Punktezahl wie einer der in Z 1 angeführten Bewerber oder Bewerberinnen erreicht haben,

(2) Die Aufnahmekommission hat mit den Eingeladenen Aufnahmegespräche zu führen und erforderliche weitere Erhebungen zu pflegen. Das Aufnahmegespräch kann

1.

entweder mit jedem einzelnen Bewerber oder jeder einzelnen Bewerberin gesondert oder

2.

auf Beschluß der Aufnahmekommission in einer Form geführt werden, die einer anderen allgemein anerkannten Methode der Personalauswahl entspricht.

(3) Dem Aufnahmegespräch ist beizuziehen, wer

1.

nach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin voraussichtlich unmittelbar mit der Dienstaufsicht betraut sein wird oder

2.

von der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle statt dessen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dazu bestimmt wird.

(4) Der Inhalt und die Auswertung der Aufnahmegespräche sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen alle Personen Stillschweigen zu bewahren, denen gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht.

(5) Die für die Führung von Aufnahmegesprächen erforderliche Schulung ist vom Bundeskanzleramt anzubieten. Bei der Bestellung zum Mitglied einer Aufnahmekommission ist darauf zu achten, daß nach Möglichkeit nur Personen herangezogen werden, die für die Führung von Aufnahmegesprächen geschult sind.

Aufnahmegespräch

§ 49. (1) Im Falle des § 48 Abs. 2 Z 1 sind

1.

die Bewerber und Bewerberinnen, deren Aufnahme beabsichtigt ist, und

2.

alle Bewerber und Bewerberinnen, die bei der Eignungsprüfung mindestens eine gleich hohe Punktezahl wie einer der in Z 1 angeführten Bewerber oder Bewerberinnen erreicht haben,

(2) Die Aufnahmekommission hat mit den Eingeladenen Aufnahmegespräche zu führen und erforderliche weitere Erhebungen zu pflegen. Das Aufnahmegespräch kann

1.

entweder mit jedem einzelnen Bewerber oder jeder einzelnen Bewerberin gesondert oder

2.

auf Beschluß der Aufnahmekommission in einer Form geführt werden, die einer anderen allgemein anerkannten Methode der Personalauswahl entspricht.

(3) Dem Aufnahmegespräch ist beizuziehen, wer

1.

nach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin voraussichtlich unmittelbar mit der Dienstaufsicht betraut sein wird oder

2.

von der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle statt dessen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dazu bestimmt wird.

(4) Der Inhalt und die Auswertung der Aufnahmegespräche sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen alle Personen Stillschweigen zu bewahren, denen gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht.

(5) Die für die Führung von Aufnahmegesprächen erforderliche Schulung ist vom Bundesministerium für Finanzen anzubieten. Bei der Bestellung zum Mitglied einer Aufnahmekommission ist darauf zu achten, daß nach Möglichkeit nur Personen herangezogen werden, die für die Führung von Aufnahmegesprächen geschult sind.

Aufnahmegespräch

§ 49. (1) Im Falle des § 48 Abs. 2 Z 1 sind

1.

die Bewerber und Bewerberinnen, deren Aufnahme beabsichtigt ist, und

2.

alle Bewerber und Bewerberinnen, die bei der Eignungsprüfung mindestens eine gleich hohe Punktezahl wie einer der in Z 1 angeführten Bewerber oder Bewerberinnen erreicht haben,

(2) Die Aufnahmekommission hat mit den Eingeladenen Aufnahmegespräche zu führen und erforderliche weitere Erhebungen zu pflegen. Das Aufnahmegespräch kann

1.

entweder mit jedem einzelnen Bewerber oder jeder einzelnen Bewerberin gesondert oder

2.

auf Beschluß der Aufnahmekommission in einer Form geführt werden, die einer anderen allgemein anerkannten Methode der Personalauswahl entspricht.

(3) Dem Aufnahmegespräch ist beizuziehen, wer

1.

nach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin voraussichtlich unmittelbar mit der Dienstaufsicht betraut sein wird oder

2.

von der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle statt dessen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dazu bestimmt wird.

(4) Der Inhalt und die Auswertung der Aufnahmegespräche sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen alle Personen Stillschweigen zu bewahren, denen gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht.

(5) Die für die Führung von Aufnahmegesprächen erforderliche Schulung ist vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport anzubieten. Bei der Bestellung zum Mitglied einer Aufnahmekommission ist darauf zu achten, daß nach Möglichkeit nur Personen herangezogen werden, die für die Führung von Aufnahmegesprächen geschult sind.

Abkürzung

AusG

Aufnahmegespräch

§ 49. (1) Im Falle des § 48 Abs. 2 Z 1 sind

1.

die Bewerber und Bewerberinnen, deren Aufnahme beabsichtigt ist, und

2.

alle Bewerber und Bewerberinnen, die bei der Eignungsprüfung mindestens eine gleich hohe Punktezahl wie einer der in Z 1 angeführten Bewerber oder Bewerberinnen erreicht haben,

zu einer Sitzung der Aufnahmekommission einzuladen.

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