Bundesgesetz vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG)
(2) Die Aufnahmekommission hat mit den Eingeladenen Aufnahmegespräche zu führen und erforderliche weitere Erhebungen zu pflegen. Das Aufnahmegespräch kann
entweder mit jedem einzelnen Bewerber oder jeder einzelnen Bewerberin gesondert oder
auf Beschluß der Aufnahmekommission in einer Form geführt werden, die einer anderen allgemein anerkannten Methode der Personalauswahl entspricht.
(3) Dem Aufnahmegespräch ist beizuziehen, wer
nach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin voraussichtlich unmittelbar mit der Dienstaufsicht betraut sein wird oder
von der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle statt dessen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dazu bestimmt wird.
Diese Person ist von der Aufnahmekommission vor Ausarbeitung ihres Gutachtens anzuhören.
(4) Der Inhalt und die Auswertung der Aufnahmegespräche sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen alle Personen Stillschweigen zu bewahren, denen gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht.
(5) Die für die Führung von Aufnahmegesprächen erforderliche Schulung ist vom Bundeskanzleramt anzubieten. Bei der Bestellung zum Mitglied einer Aufnahmekommission ist darauf zu achten, daß nach Möglichkeit nur Personen herangezogen werden, die für die Führung von Aufnahmegesprächen geschult sind.
Abkürzung
AusG
Aufnahmegespräch
§ 49. (1) Im Falle des § 48 Abs. 2 Z 1 sind
die Bewerber und Bewerberinnen, deren Aufnahme beabsichtigt ist, und
alle Bewerber und Bewerberinnen, die bei der Eignungsprüfung mindestens eine gleich hohe Punktezahl wie einer der in Z 1 angeführten Bewerber oder Bewerberinnen erreicht haben,
zu einer Sitzung der Aufnahmekommission einzuladen.
(2) Die Aufnahmekommission hat mit den Eingeladenen Aufnahmegespräche zu führen und erforderliche weitere Erhebungen zu pflegen. Das Aufnahmegespräch kann
entweder mit jedem einzelnen Bewerber oder jeder einzelnen Bewerberin gesondert oder
auf Beschluß der Aufnahmekommission in einer Form geführt werden, die einer anderen allgemein anerkannten Methode der Personalauswahl entspricht.
(3) Dem Aufnahmegespräch ist beizuziehen, wer
nach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin voraussichtlich unmittelbar mit der Dienstaufsicht betraut sein wird oder
von der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle statt dessen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dazu bestimmt wird.
Diese Person ist von der Aufnahmekommission vor Ausarbeitung ihres Gutachtens anzuhören.
(4) Der Inhalt und die Auswertung der Aufnahmegespräche sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen alle Personen Stillschweigen zu bewahren, denen gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht.
(5) Die für die Führung von Aufnahmegesprächen erforderliche Schulung ist vom Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport anzubieten. Bei der Bestellung zum Mitglied einer Aufnahmekommission ist darauf zu achten, daß nach Möglichkeit nur Personen herangezogen werden, die für die Führung von Aufnahmegesprächen geschult sind.
Abkürzung
AusG
Aufnahmegespräch
§ 49. (1) Im Falle des § 48 Abs. 2 Z 1 sind
die Bewerber und Bewerberinnen, deren Aufnahme beabsichtigt ist, und
alle Bewerber und Bewerberinnen, die bei der Eignungsprüfung mindestens eine gleich hohe Punktezahl wie einer der in Z 1 angeführten Bewerber oder Bewerberinnen erreicht haben,
zu einer Sitzung der Aufnahmekommission einzuladen.
(2) Die Aufnahmekommission hat mit den Eingeladenen Aufnahmegespräche zu führen und erforderliche weitere Erhebungen zu pflegen. Das Aufnahmegespräch kann
entweder mit jedem einzelnen Bewerber oder jeder einzelnen Bewerberin gesondert oder
auf Beschluß der Aufnahmekommission in einer Form geführt werden, die einer anderen allgemein anerkannten Methode der Personalauswahl entspricht.
(3) Dem Aufnahmegespräch ist beizuziehen, wer
nach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin voraussichtlich unmittelbar mit der Dienstaufsicht betraut sein wird oder
von der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle statt dessen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dazu bestimmt wird.
Diese Person ist von der Aufnahmekommission vor Ausarbeitung ihres Gutachtens anzuhören.
(4) Der Inhalt und die Auswertung der Aufnahmegespräche sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen alle Personen Stillschweigen zu bewahren, denen gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht.
(5) Die für die Führung von Aufnahmegesprächen erforderliche Schulung ist vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport anzubieten. Bei der Bestellung zum Mitglied einer Aufnahmekommission ist darauf zu achten, daß nach Möglichkeit nur Personen herangezogen werden, die für die Führung von Aufnahmegesprächen geschult sind.
Abkürzung
AusG
Aufnahmegespräch
§ 49. (1) Im Falle des § 48 Abs. 2 Z 1 sind
die Bewerber und Bewerberinnen, deren Aufnahme beabsichtigt ist, und
alle Bewerber und Bewerberinnen, die bei der Eignungsprüfung mindestens eine gleich hohe Punktezahl wie einer der in Z 1 angeführten Bewerber oder Bewerberinnen erreicht haben,
zu einer Sitzung der Aufnahmekommission einzuladen.
(2) Die Aufnahmekommission hat mit den Eingeladenen Aufnahmegespräche zu führen und erforderliche weitere Erhebungen zu pflegen. Das Aufnahmegespräch kann
entweder mit jedem einzelnen Bewerber oder jeder einzelnen Bewerberin gesondert oder
auf Beschluß der Aufnahmekommission in einer Form geführt werden, die einer anderen allgemein anerkannten Methode der Personalauswahl entspricht.
(3) Dem Aufnahmegespräch ist beizuziehen, wer
nach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin voraussichtlich unmittelbar mit der Dienstaufsicht betraut sein wird oder
von der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle statt dessen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dazu bestimmt wird.
Diese Person ist von der Aufnahmekommission vor Ausarbeitung ihres Gutachtens anzuhören.
(4) Der Inhalt und die Auswertung der Aufnahmegespräche sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen alle Personen Stillschweigen zu bewahren, denen gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht.
(5) Die für die Führung von Aufnahmegesprächen erforderliche Schulung ist vom Bundeskanzleramt anzubieten. Bei der Bestellung zum Mitglied einer Aufnahmekommission ist darauf zu achten, daß nach Möglichkeit nur Personen herangezogen werden, die für die Führung von Aufnahmegesprächen geschult sind.
Gutachten der Aufnahmekommission
§ 50. (1) Die Aufnahmekommission hat der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das Gutachten hat zu enthalten, welcher oder welche der eingeladenen Bewerber oder Bewerberinnen für die angestrebte Verwendung am besten geeignet ist.
(2) Weisen mehrere Personen dieselbe Punktezahl auf und können von diesen nicht alle berücksichtigt werden, so sind im Gutachten ferner zu berücksichtigen:
zunächst das Ausmaß einer allfälligen sozialen Bedürftigkeit,
danach eine allfällige Anwendbarkeit der begünstigenden Bestimmungen
des § 6 Z 3 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947,
der §§ 148 Abs. 6 und 7 und 186 Abs. 2 BDG 1979,
des § 53 Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
des § 33 Abs. 8 und 9 des Wehrgesetzes 1990,
des § 12 Abs. 6 und 7 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 in Verbindung mit Art. VII Abs. 1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 577, und
schließlich der Umstand, daß der Bewerber einen mindestens dreijährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet hat, wenn das Ende dieser Dienstleistung nicht länger als vier Jahre zurückliegt.
(3) Sind bei der Abstimmung Kommissionsmitglieder in der Minderheit geblieben, ist im Gutachten ausdrücklich darauf hinzuweisen. Jedes in der Minderheit gebliebene Kommissionsmitglied kann innerhalb offener Frist ein eigenes Gutachten abgeben.
Gutachten der Aufnahmekommission
§ 50. (1) Die Aufnahmekommission hat der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das Gutachten hat zu enthalten, welcher oder welche der eingeladenen Bewerber oder Bewerberinnen für die angestrebte Verwendung am besten geeignet ist.
(2) Weisen mehrere Personen dieselbe Punktezahl auf und können von diesen nicht alle berücksichtigt werden, so sind im Gutachten ferner zu berücksichtigen:
zunächst das Ausmaß einer allfälligen sozialen Bedürftigkeit,
danach eine allfällige Anwendbarkeit der begünstigenden Bestimmungen
des § 6 Z 3 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947,
des § 148 Abs. 6 und 7 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung, und der §§ 151 Abs. 7 und 8 und 186 Abs. 2 BDG 1979,
des § 53 Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
des § 33 Abs. 8 und 9 des Wehrgesetzes 1990,
des § 12 Abs. 6 und 7 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 in Verbindung mit Art. VII Abs. 1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 577, und
schließlich der Umstand, daß der Bewerber einen mindestens dreijährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet hat, wenn das Ende dieser Dienstleistung nicht länger als vier Jahre zurückliegt.
(3) Sind bei der Abstimmung Kommissionsmitglieder in der Minderheit geblieben, ist im Gutachten ausdrücklich darauf hinzuweisen. Jedes in der Minderheit gebliebene Kommissionsmitglied kann innerhalb offener Frist ein eigenes Gutachten abgeben.
Gutachten der Aufnahmekommission
§ 50. (1) Die Aufnahmekommission hat der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das Gutachten hat zu enthalten, welcher oder welche der eingeladenen Bewerber oder Bewerberinnen für die angestrebte Verwendung am besten geeignet ist.
(2) Weisen mehrere Personen dieselbe Punktezahl auf und können von diesen nicht alle berücksichtigt werden, so sind im Gutachten ferner zu berücksichtigen:
zunächst das Ausmaß einer allfälligen sozialen Bedürftigkeit,
danach eine allfällige Anwendbarkeit der begünstigenden Bestimmungen
des § 6 Z 3 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947,
des § 148 Abs. 6 und 7 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung, und der §§ 151 Abs. 7 und 8 und 186 Abs. 2 BDG 1979,
des § 53 Z 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
des § 63 Abs. 8 und 9 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146,
des § 12 Abs. 6 und 7 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978 in Verbindung mit Art. VII Abs. 1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 577, und
schließlich der Umstand, daß der Bewerber einen mindestens dreijährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet hat, wenn das Ende dieser Dienstleistung nicht länger als vier Jahre zurückliegt.
(3) Sind bei der Abstimmung Kommissionsmitglieder in der Minderheit geblieben, ist im Gutachten ausdrücklich darauf hinzuweisen. Jedes in der Minderheit gebliebene Kommissionsmitglied kann innerhalb offener Frist ein eigenes Gutachten abgeben.
Frist für das Gutachten
§ 51. (1) Die Aufnahmekommission hat ihr Gutachten der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von
zwei Wochen, wenn keine Aufnahmegespräche geführt worden sind,
drei Wochen, wenn die Aufnahmegespräche auf Grund einer Entscheidung des oder der Vorsitzenden der Aufnahmekommission geführt worden sind, oder
vier Wochen, wenn die Aufnahmegespräche auf Grund einer Entscheidung der Aufnahmekommission geführt worden sind,
(2) Übermittelt die Aufnahmekommission das Gutachten nicht innerhalb dieser Fristen, so kann der Leiter oder die Leiterin der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle die Planstelle unter Bedachtnahme auf § 50 Abs. 2 ohne weiteres Zuwarten besetzen.
Frist für das Gutachten
§ 51. (1) Die Aufnahmekommission hat ihr Gutachten der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von
zwei Wochen, wenn keine Aufnahmegespräche geführt worden sind, oder
drei Wochen, wenn Aufnahmegespräche geführt worden sind,
(2) Übermittelt die Aufnahmekommission das Gutachten nicht innerhalb dieser Fristen, so kann der Leiter oder die Leiterin der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle die Planstelle unter Bedachtnahme auf § 50 Abs. 2 ohne weiteres Zuwarten besetzen.
Aufnahme entgegen dem Gutachten der Aufnahmekommission
§ 52. Wird ein Bewerber oder eine Bewerberin mit der ausgeschriebenen Planstelle betraut, der oder die nach dem Gutachten der Aufnahmekommission eine geringere Eignung aufweist als wenigstens ein anderer eingeladener Mitbewerber oder eine andere eingeladene Mitbewerberin, so sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen, die für die Betrauung maßgebend waren.
Nicht berücksichtigte Bewerber und Bewerberinnen
§ 53. (1) Nach der Entscheidung über die Besetzung der Planstelle hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle alle Bewerber und Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.
(2) In der Verständigung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß
die Bewerbung weiterhin gültig bleibt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung schriftlich mitteilt, daß die Bewerbung aufrecht bleiben soll,
die Bewerbung aber in keinem Fall länger als ein Jahr gültig sein kann.
Unterabschnitt C
Aufnahmeverfahren mit Aufnahmegespräch anstelle einer Eignungsprüfung
Anwendungsbereich
§ 54. Dieser Unterabschnitt ist auf die Besetzung von Planstellen für Verwendungen anzuwenden, die
ein besonderes Maß an speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten erfordern (zB ADV-Fachleute, Techniker und Technikerinnen, Spezialarbeiter und Spezialarbeiterinnen der Verwendungsgruppen
auf Grund der bestehenden Arbeitsmarktlage wegen geringen Angebotes von Arbeitnehmern als Mangelberufe anzusehen sind.
Unterabschnitt C
Aufnahmeverfahren mit Aufnahmegespräch anstelle einer Eignungsprüfung
Anwendungsbereich
§ 54. Dieser Unterabschnitt ist auf die Besetzung von Planstellen für Verwendungen anzuwenden, die
ein besonderes Maß an speziellen Kenntnissen und Fähigkeiten erfordern (zB ADV-Fachleute, Techniker und Technikerinnen, Spezialarbeiter und Spezialarbeiterinnen der Verwendungsgruppen A 3, A 4, P 1 und P 2) oder
auf Grund der bestehenden Arbeitsmarktlage wegen geringen Angebotes von Arbeitnehmern als Mangelberufe anzusehen sind.
Aufnahmegespräch
§ 55. (1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat alle Bewerber und Bewerberinnen, die die Erfordernisse des § 28 erfüllen, zu einem Aufnahmegespräch einzuladen.
(2) Das Aufnahmegespräch haben zu führen:
die Person,
die nach erfolgter Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin voraussichtlich unmittelbar mit der Dienstaufsicht betraut sein wird oder
die von der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle statt dessen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dazu bestimmt wird, und
ein Vertreter oder eine Vertreterin der Personalverwaltung.
(3) Die im Abs. 2 angeführten Personen haben der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle einen Aufnahmevorschlag zu erstatten. In diesem sind die Bewerber und Bewerberinnen nach der Eignung für die vorgesehene Verwendung (die vorgesehenen Verwendungen) zu reihen. Die Reihung ist zu begründen. Kommt keine Einigung über den Aufnahmevorschlag zustande, hat jede der beiden Personen einen eigenen Aufnahmevorschlag zu erstatten.
Befassung der Aufnahmekommission
§ 56. (1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat der Aufnahmekommission den Aufnahmevorschlag (die Aufnahmevorschläge) und alle sonstigen für die Erstellung des Gutachtens nötigen Unterlagen zu übermitteln. Die Aufnahmekommission hat über die Eignung und Reihung der Bewerber und Bewerberinnen ein Gutachten zu erstellen.
(2) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat die Aufnahmekommission unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung hat innerhalb einer Woche ab dem Tag der Befassung stattzufinden.
(3) In der Sitzung ist zu entscheiden,
ob es erforderlich ist, mit
einem Bewerber oder einer Bewerberin oder
mehreren Bewerbern oder Bewerberinnen oder
allen Bewerbern und Bewerberinnen
ob die Aufnahmekommission ihr Gutachten voraussichtlich allein auf Grund der Aktenlage und allfälliger sonstiger Erhebungen dieser Sitzung oder einer allfälligen weiteren Sitzung erstellen kann.
(4) Aufnahmegespräche sind zu führen, wenn es wenigstens ein Kommissionsmitglied verlangt. In diesem Fall ist unverzüglich eine weitere Sitzung einzuberufen, die spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Sitzung stattfinden muß. Die Bewerber und Bewerberinnen, mit denen noch Aufnahmegespräche geführt werden sollen, sind zu dieser Sitzung einzuladen.
(5) Auf die Führung der Aufnahmegespräche ist § 49 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.
Befassung der Aufnahmekommission
§ 56. (1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat der Aufnahmekommission den Aufnahmevorschlag (die Aufnahmevorschläge) und alle sonstigen für die Erstellung des Gutachtens nötigen Unterlagen zu übermitteln.
(2) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat die Aufnahmekommission unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung hat innerhalb einer Woche ab dem Tag der Befassung stattzufinden.
(3) In der Sitzung ist zu entscheiden,
ob es erforderlich ist, mit
einem Bewerber oder einer Bewerberin oder
mehreren Bewerbern oder Bewerberinnen oder
allen Bewerbern und Bewerberinnen
ob die Aufnahmekommission ihr Gutachten voraussichtlich allein auf Grund der Aktenlage und allfälliger sonstiger Erhebungen dieser Sitzung oder einer allfälligen weiteren Sitzung erstellen kann.
(4) Aufnahmegespräche sind zu führen, wenn es wenigstens ein Kommissionsmitglied verlangt. In diesem Fall ist unverzüglich eine weitere Sitzung einzuberufen, die spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Sitzung stattfinden muß. Die Bewerber und Bewerberinnen, mit denen noch Aufnahmegespräche geführt werden sollen, sind zu dieser Sitzung einzuladen.
(5) Auf die Führung der Aufnahmegespräche ist § 49 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.
(6) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende kann von der Anberaumung einer Sitzung absehen, wenn
nach Ansicht aller Kommissionsmitglieder das Gutachten allein auf Grund der Aktenlage erstellt werden kann und
alle Kommissionsmitglieder dem vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden vorgeschlagenen Entwurf des Gutachtens ihre schriftliche Zustimmung erteilen.
Gutachten der Aufnahmekommission
§ 57. (1) Die Aufnahmekommission hat der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das Gutachten hat zu enthalten, welcher der Bewerber und Bewerberinnen für die angestrebte Verwendung am besten geeignet ist.
(2) Sind bei der Abstimmung Kommissionsmitglieder in der Minderheit geblieben, ist im Gutachten ausdrücklich darauf hinzuweisen. Jedes in der Minderheit gebliebene Kommissionsmitglied kann innerhalb offener Frist ein eigenes Gutachten abgeben.
(3) Die Aufnahmekommission hat ihr Gutachten der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von
drei Wochen, wenn nicht ergänzend Aufnahmegespräche geführt worden sind,
vier Wochen, wenn ergänzend Aufnahmegespräche geführt worden sind,
(4) Übermittelt die Aufnahmekommission das Gutachten nicht innerhalb dieser Frist, so kann ihr die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle eine (weitere) Nachfrist setzen.
(5) Ist nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder einer Nachfrist ein weiteres Zuwarten wegen der Dringlichkeit der Besetzung der Planstelle nicht möglich, hat dies die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle der Aufnahmekommission mitzuteilen.
(6) In diesem Fall hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle die Aufgaben der Aufnahmekommission selbst wahrzunehmen. Sie hat dabei
die Aufzeichnungen der Aufnahmekommission über die bereits geführten Aufnahmegespräche zu berücksichtigen oder
- soweit solche Aufnahmegespräche noch nicht geführt worden sind oder hierüber keine Unterlagen verfügbar sind - die Aufnahmegespräche selbst zu führen.
(7) Im Fall des Abs. 6 kann der Leiter oder die Leiterin der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle die Planstelle unter Bedachtnahme auf das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens ohne weiteres Zuwarten besetzen.
Gutachten der Aufnahmekommission
§ 57. (1) Die Aufnahmekommission hat der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das Gutachten hat zu enthalten, welcher der Bewerber und Bewerberinnen für die angestrebte Verwendung am besten geeignet ist.
(2) Sind bei der Abstimmung Kommissionsmitglieder in der Minderheit geblieben, ist im Gutachten ausdrücklich darauf hinzuweisen. Jedes in der Minderheit gebliebene Kommissionsmitglied kann innerhalb offener Frist ein eigenes Gutachten abgeben.
(3) Die Aufnahmekommission hat ihr Gutachten der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle so rasch wie möglich, spätestens aber innerhalb von
zwei Wochen, wenn nicht ergänzend Aufnahmegespräche geführt worden sind, oder
drei Wochen, wenn ergänzend Aufnahmegespräche geführt worden sind,
(4) Übermittelt die Aufnahmekommission das Gutachten nicht innerhalb dieser Frist, so kann ihr die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle eine (weitere) Nachfrist setzen.
(5) Ist nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder einer Nachfrist ein weiteres Zuwarten wegen der Dringlichkeit der Besetzung der Planstelle nicht möglich, hat dies die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle der Aufnahmekommission mitzuteilen.
(6) In diesem Fall hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle die Aufgaben der Aufnahmekommission selbst wahrzunehmen. Sie hat dabei
die Aufzeichnungen der Aufnahmekommission über die bereits geführten Aufnahmegespräche zu berücksichtigen oder
soweit solche Aufnahmegespräche noch nicht geführt worden sind oder hierüber keine Unterlagen verfügbar sind die Aufnahmegespräche selbst zu führen.
(7) Im Fall des Abs. 6 kann der Leiter oder die Leiterin der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle die Planstelle unter Bedachtnahme auf das Ergebnis des Aufnahmeverfahrens ohne weiteres Zuwarten besetzen.
Maßnahme nach der Aufnahme
§ 58. Die §§ 52 und 53 sind anzuwenden.
Maßnahme nach der Aufnahme
§ 58. § 52 ist anzuwenden.
Unterabschnitt D
Abgekürztes Aufnahmeverfahren
Anwendungsbereich
§ 59. Dieser Unterabschnitt ist anwendbar, wenn nach einer Ausschreibung für ein Aufnahmeverfahren nach den Unterabschnitten B oder C nicht mehr gemäß § 28 geeignete Bewerber oder Bewerberinnen vorhanden sind, als Planstellen zu besetzen sind.
Aufnahmeverfahren
§ 60. Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle kann in diesem Fall die ausgeschriebene Planstelle (die ausgeschriebenen Planstellen) ohne Durchführung einer Eignungsprüfung oder eines Aufnahmegespräches für die Dauer von sechs Monaten mit einem der geeigneten Bewerber oder mit einer der geeigneten Bewerberinnen (mit den geeigneten Bewerbern oder Bewerberinnen) besetzen. Sie hat dies der Aufnahmekommission mitzuteilen.
Überprüfungsverfahren
§ 61. (1) Der oder die Fachvorgesetzte des oder der Bediensteten hat nach den ersten drei Monaten des Dienstverhältnisses den Verwendungserfolg des oder der nach § 60 aufgenommenen Bediensteten zu überprüfen und das Ergebnis in einem Bericht zusammenzufassen. Der Bericht ist der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu übermitteln.
(2) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat diesen Bericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Sie hat in diesem Bericht auch festzustellen, ob der Verwendungserfolg eine Verlängerung des Dienstverhältnisses rechtfertigt. Der Bericht ist noch vor Ablauf des vierten Monats des Dienstverhältnisses der Aufnahmekommission zu übermitteln.
(3) Die Aufnahmekommission hat zu prüfen, ob die Feststellung der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle mit Rücksicht auf den Verwendungserfolg gerechtfertigt ist, und hierüber ein schriftliches Gutachten abzugeben. Sie kann hiefür geeignete Erhebungen pflegen und insbesondere auch den Fachvorgesetzten oder die Fachvorgesetzte des oder der betreffenden Bediensteten befragen.
(4) Gibt die Aufnahmekommission innerhalb eines Monats ab der Befassung durch die für die Aufnahme zuständige Dienststelle kein Gutachten ab, gilt dies als Zustimmung zu ihrer Feststellung.
Entscheidung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses
§ 62. (1) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 61 Abs. 4 angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis
befristet oder unbefristet verlängert wird oder
nicht verlängert wird.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder gleichartiger Vorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, ist auch der vor dieser befristeten Fortsetzung liegende Zeitraum zu berücksichtigen.
Entscheidung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses
§ 62. (1) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 61 Abs. 4 angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis
befristet oder unbefristet verlängert wird oder
nicht verlängert wird.
(2) Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 ist § 4a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.
Entscheidung entgegen dem Gutachten der Aufnahmekommission
§ 63. Widerspricht die nach § 62 Abs. 1 getroffene Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekommission, so sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung maßgebend waren.
Unterabschnitt E
Aufnahmeverfahren mit Überprüfung im Dienstverhältnis
Anwendungsbereich
§ 64. Dieser Unterabschnitt ist auf folgende Verwendungen anzuwenden:
Hilfsdienst (Verwendungen der Verwendungsgruppen E, PT 9 oder diesen gleichwertige Verwendungen),
Reinigungskräfte, ungelernte oder angelernte Arbeiter oder ungelernte oder angelernte Arbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppen P 5 und P 4 oder diesen gleichwertige Verwendungen),
Facharbeiter oder Facharbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppe P 3 oder diesen gleichwertige Verwendungen),
Zustelldienst der Post- und Telegraphenverwaltung,
Bautrupparbeiter oder Bautrupparbeiterinnen der Post- und Telegraphenverwaltung und
Lehrlinge.
Unterabschnitt E
Aufnahmeverfahren mit Überprüfung im Dienstverhältnis
Anwendungsbereich
§ 64. Dieser Unterabschnitt ist auf folgende Verwendungen anzuwenden:
Hilfsdienst (Verwendungen der Verwendungsgruppen E, PT 9 oder diesen gleichwertige Verwendungen),
Reinigungskräfte, ungelernte oder angelernte Arbeiter oder ungelernte oder angelernte Arbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppen P 5 und P 4 oder diesen gleichwertige Verwendungen),
Facharbeiter oder Facharbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppe P 3 oder diesen gleichwertige Verwendungen),
Zustelldienst und sonstige fachliche Hilfsdienste der Verwendungsgruppe PT 8 im Postbetriebsdienst der Post- und Telegraphenverwaltung,
Bautrupparbeiter oder Bautrupparbeiterinnen der Post- und Telegraphenverwaltung und
Lehrlinge.
Unterabschnitt E
Aufnahmeverfahren mit Überprüfung im Dienstverhältnis
Anwendungsbereich
§ 64. Dieser Unterabschnitt ist auf folgende Verwendungen anzuwenden:
Hilfsdienst (Verwendungen der Verwendungsgruppen A 7, E, PT 9 oder diesen gleichwertige Verwendungen),
Reinigungskräfte, ungelernte oder angelernte Arbeiter oder ungelernte oder angelernte Arbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppen A 7, A 6, P 5 und P 4 oder diesen gleichwertige Verwendungen),
Facharbeiter oder Facharbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppe A 4, A 5, P 3 oder diesen gleichwertige Verwendungen),
Zustelldienst und sonstige fachliche Hilfsdienste der Verwendungsgruppe PT 8 im Postbetriebsdienst der Post- und Telegraphenverwaltung,
Bautrupparbeiter oder Bautrupparbeiterinnen der Post- und Telegraphenverwaltung und
Lehrlinge.
Unterabschnitt E
Aufnahmeverfahren mit Überprüfung im Dienstverhältnis
Anwendungsbereich
§ 64. Dieser Unterabschnitt ist auf folgende Verwendungen anzuwenden:
Hilfsdienst (Verwendungen der Verwendungsgruppen A 7 oder E oder diesen gleichwertige Verwendungen),
Reinigungskräfte, ungelernte oder angelernte Arbeiter oder ungelernte oder angelernte Arbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppen A 7, A 6, P 5 und P 4 oder diesen gleichwertige Verwendungen),
Facharbeiter oder Facharbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppe A 4, A 5, P 3 oder diesen gleichwertige Verwendungen),
Lehrlinge.
Unterabschnitt E
Aufnahmeverfahren mit Überprüfung im Dienstverhältnis
Anwendungsbereich
§ 64. Dieser Unterabschnitt ist auf folgende Verwendungen anzuwenden:
Hilfsdienst (Verwendungen der Verwendungsgruppen A 7 oder E oder diesen gleichwertige Verwendungen),
Reinigungskräfte, ungelernte oder angelernte Arbeiter oder ungelernte oder angelernte Arbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppen A 7, A 6, P 5 und P 4 oder diesen gleichwertige Verwendungen),
Facharbeiter oder Facharbeiterinnen (Verwendungen der Verwendungsgruppe A 4, A 5, P 3 oder diesen gleichwertige Verwendungen).
Reihung der Bewerber und Bewerberinnen
§ 65. (1) Die Bewerber und Bewerberinnen sind nach dem Tag des Einlangens ihrer Bewerbungsgesuche bei der in der Ausschreibung genannten Dienststelle zu reihen, wenn sie die Ausschreibungserfordernisse erfüllen.
(2) In der Reihung sind auch jene Bewerbungen zu berücksichtigen, die bereits vor der betreffenden Ausschreibung erfolgt sind, wenn
sie gemäß § 68 Abs. 2 noch gültig sind und
die betreffenden Bewerber und Bewerberinnen die Ausschreibungserfordernisse erfüllen.
(3) Eine Ausschreibung kann entfallen, wenn auf der Bewerbungsliste noch genügend Bewerber oder Bewerberinnen aufscheinen und die letzte Ausschreibung für eine solche Planstelle nicht mehr als ein Jahr zurückliegt.
Abkürzung
AusG
Bewerbungsliste
§ 66. (1) Bewerber und Bewerberinnen sind chronologisch nach dem Tag des Einlangens der Bewerbung bei der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle in die von ihr zu führende Bewerbungsliste aufzunehmen. Wird das Bewerbungsgesuch im Postwege im Inland eingebracht, so gilt jedoch als Tag der Bewerbung das Datum des Poststempels.
(2) Die Bewerbungsliste ist zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie hat den Namen und das Geburtsdatum des Bewerbers oder der Bewerberin sowie den Tag des Einlangens der Bewerbung zu enthalten.
(3) Bewerber und Bewerberinnen sind nur dann einer praktischen Erprobung am Arbeitsplatz zu unterziehen, wenn sie schriftlich ihr Einverständnis zur Aufnahme in die Bewerbungsliste erklären.
(4) Die im Abs. 2 angeführten Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.
Abkürzung
AusG
Bewerbungsliste
§ 66. (1) Bewerber und Bewerberinnen sind chronologisch nach dem Tag des Einlangens der Bewerbung bei der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle in die von ihr zu führende Bewerbungsliste aufzunehmen. Wird das Bewerbungsgesuch im Postwege im Inland eingebracht, so gilt jedoch als Tag der Bewerbung das Datum des Poststempels.
(2) Die Bewerbungsliste ist zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie hat den Namen und das Geburtsdatum des Bewerbers oder der Bewerberin sowie den Tag des Einlangens der Bewerbung zu enthalten.
(3) Bewerber und Bewerberinnen sind nur dann einer praktischen Erprobung am Arbeitsplatz zu unterziehen, wenn sie schriftlich ihr Einverständnis zur Aufnahme in die Bewerbungsliste erklären.
(4) Die im Abs. 2 angeführten personenbezogenen Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden.
Aufnahmeverfahren
§ 67. (1) Bewerber und Bewerberinnen sind nach der Reihenfolge ihres Bewerbungsdatums auf entsprechende frei gewordene Planstellen für die Dauer von drei Monaten aufzunehmen und einer praktischen Erprobung am Arbeitsplatz zu unterziehen.
(2) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat die Aufnahmekommission zu befassen, wenn
sie gegen die Aufnahme eines Bewerbers oder einer Bewerberin zur praktischen Erprobung Bedenken hat oder
ihr ein Bewerber oder eine Bewerberin mit einem späteren Bewerbungsdatum geeigneter erscheint als die Bewerber oder die Bewerberinnen, die sich vor ihm oder ihr beworben haben.
(3) Auf das weitere Verfahren sind § 48, § 49 Abs. 2 bis 5, § 50 Abs. 1 und 3 und die §§ 51 und 52 anzuwenden.
(4) Die Aufnahmekommission hat zu einem allfälligen Aufnahmegespräch einzuladen:
im Fall des Abs. 2 Z 1 den dort angeführten Bewerber oder die dort angeführte Bewerberin,
im Fall des Abs. 2 Z 2 den dort angeführten Bewerber oder die dort angeführte Bewerberin und jene Bewerber und Bewerberinnen, die sich vor ihm oder ihr beworben haben.
Verständigung der Bewerber und Bewerberinnen und Verbleib in der Bewerbungsliste
§ 68. (1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat alle Bewerber und Bewerberinnen, denen voraussichtlich innerhalb von drei Monaten ab ihrer Bewerbung eine von ihnen angestrebte Planstelle nicht verliehen werden kann, formlos zu verständigen.
(2) In der Verständigung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß
die Bewerbung weiterhin gültig und gereiht bleibt,
die Reihung aber in keinem Fall länger als ein Jahr ab der Bewerbung erfolgen kann, wenn der Bewerber oder die Bewerberin nicht spätestens einen Monat vor Ablauf dieser Jahresfrist schriftlich mitteilt, daß die Bewerbung aufrecht bleibt, und
die Gültigkeit einer solchen Bewerbung höchstens zweimal verlängert werden kann, wobei sie in keinem Fall die Dauer von drei Jahren übersteigen darf.
Überprüfungsverfahren
§ 69. (1) Der oder die Fachvorgesetzte des oder der Bediensteten hat nach dem ersten Monat des Dienstverhältnisses den Verwendungserfolg des oder der nach § 67 aufgenommenen Bediensteten zu überprüfen und das Ergebnis in einem Bericht zusammenzufassen. Der Bericht ist der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu übermitteln.
(2) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat diesen Bericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Sie hat in diesem Bericht auch festzustellen, ob der Verwendungserfolg eine Verlängerung des Dienstverhältnisses rechtfertigt. Der Bericht ist noch vor Ablauf des zweiten Monats des Dienstverhältnisses der Aufnahmekommission zu übermitteln.
(3) Die Aufnahmekommission hat zu prüfen, ob die Feststellung der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle mit Rücksicht auf den Verwendungserfolg gerechtfertigt ist, und hierüber ein schriftliches Gutachten abzugeben. Sie kann hiefür geeignete Erhebungen pflegen und insbesondere auch den Fachvorgesetzten oder die Fachvorgesetzte des oder der betreffenden Bediensteten befragen.
(4) Gibt die Aufnahmekommission innerhalb von zwei Wochen ab der Befassung durch die für die Aufnahme zuständige Dienststelle kein Gutachten ab, gilt dies als Zustimmung zu ihrer Feststellung.
Entscheidung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses
§ 70. (1) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 69 Abs. 4 angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis
befristet oder unbefristet verlängert wird oder
nicht verlängert wird.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder gleichartiger Vorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, ist auch der vor dieser befristeten Fortsetzung liegende Zeitraum zu berücksichtigen.
Entscheidung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses
§ 70. (1) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 69 Abs. 4 angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis
befristet oder unbefristet verlängert wird oder
nicht verlängert wird.
(2) Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 ist § 4a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.
Entscheidung entgegen dem Gutachten der Aufnahmekommission
§ 71. Widerspricht die nach § 70 Abs. 1 getroffene Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekommission, so sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung maßgebend waren.
Unterabschnitt F
Aufnahmeverfahren für Teilnehmer und Teilnehmerinnen an der
Eignungsausbildung
Anwendungsbereich
§ 72. (1) Dieser Unterabschnitt ist auf die Aufnahme von Personen anzuwenden, die sich seit mindestens sechs Monaten in einer Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden.
(2) Die §§ 20 bis 23, 27 und 28 sind nicht anzuwenden.
Unterabschnitt F
Aufnahmeverfahren für Teilnehmer und Teilnehmerinnen am
Verwaltungspraktikum
Anwendungsbereich
§ 72. (1) Dieser Unterabschnitt ist auf die Aufnahme von Personen anzuwenden, die sich seit mindestens sechs Monaten in einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden.
(2) Die §§ 20 bis 23, 27 und 28 sind nicht anzuwenden.
Abkürzung
AusG
Unterabschnitt F
Aufnahmeverfahren für Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verwaltungspraktikum und ausgebildete Lehrlinge des Bundes
Anwendungsbereich
§ 72. (1) Dieser Unterabschnitt ist auf die Aufnahme von Personen anzuwenden, die
sich seit mindestens sechs Monaten in einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden oder ihre Lehre beim Bund erfolgreich absolviert haben (ausgebildete Lehrlinge) und sich im Zeitraum der Weiterverwendung gemäß § 18 BAG befinden und
sich aufgrund einer öffentlichen Bekanntmachung für das jeweilige Ausbildungsverhältnis beworben haben.
(2) Die §§ 20 bis 23, 27 und 28 sind nicht anzuwenden.
Abkürzung
AusG
Unterabschnitt F
Aufnahmeverfahren für Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Verwaltungspraktikum und ausgebildete Lehrlinge des Bundes
Anwendungsbereich
§ 72. (1) Dieser Unterabschnitt ist auf die Aufnahme von Personen anzuwenden, die
sich seit mindestens sechs Monaten in einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden oder ihre Lehre beim Bund erfolgreich absolviert haben (ausgebildete Lehrlinge) und sich im Zeitraum der Weiterverwendung gemäß § 18 BAG befinden und
sich aufgrund einer öffentlichen Bekanntmachung für das jeweilige Ausbildungsverhältnis beworben haben.
(2) Die §§ 20 bis 23, 25 Abs. 2, 27 und 28 sind nicht anzuwenden.
Aufnahmeverfahren
§ 73. (1) Gelangt die für die Aufnahme zuständige Dienststelle zur Auffassung, daß eine im § 72 angeführte Person für die vorgesehene oder angestrebte Planstelle im Bundesdienst geeignet ist und mit ihr daher ein Dienstverhältnis begründet werden soll, hat sie dies spätestens vier Wochen vor dem vorgesehenen Beginn des Dienstverhältnisses der Aufnahmekommission mitzuteilen.
(2) Auf das weitere Verfahren sind § 48, § 49 Abs. 2 bis 5, § 50 Abs. 3 und die §§ 51 und 52 anzuwenden.
(3) Zu einem allfälligen Aufnahmegespräch können eingeladen werden:
der vorgeschlagene Bewerber oder die vorgeschlagene Bewerberin,
allfällige andere Personen, die sich im betreffenden Ressort seit mindestens sechs Monaten in einer Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden und der Aufnahmekommission bekanntgeben, daß sie auf die betreffende Planstelle aufgenommen werden wollen.
(4) Die Aufnahmekommission hat der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das Gutachten hat zu enthalten, ob der vorgeschlagene Bewerber oder die vorgeschlagene Bewerberin auf die Planstelle aufgenommen werden soll oder nicht. Im Gutachten kann gegebenenfalls auch angeführt werden, daß eine im Abs. 3 Z 2 angeführte Person für die Aufnahme auf die vorgesehene Planstelle besser geeignet ist.
Aufnahmeverfahren
§ 73. (1) Gelangt die für die Aufnahme zuständige Dienststelle zur Auffassung, daß eine im § 72 angeführte Person für die vorgesehene oder angestrebte Planstelle im Bundesdienst geeignet ist und mit ihr daher ein Dienstverhältnis begründet werden soll, hat sie dies spätestens einen Monat vor dem vorgesehenen Beginn des Dienstverhältnisses der Aufnahmekommission mitzuteilen.
(2) Auf das weitere Verfahren sind § 48, § 49 Abs. 2 bis 5, § 50 Abs. 3 und die §§ 51 und 52 anzuwenden.
(3) Zu einem allfälligen Aufnahmegespräch können eingeladen werden:
der vorgeschlagene Bewerber oder die vorgeschlagene Bewerberin,
allfällige andere Personen, die sich im betreffenden Ressort seit mindestens sechs Monaten in einer Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden und der Aufnahmekommission bekanntgeben, daß sie auf die betreffende Planstelle aufgenommen werden wollen.
(4) Die Aufnahmekommission hat der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das Gutachten hat zu enthalten, ob der vorgeschlagene Bewerber oder die vorgeschlagene Bewerberin auf die Planstelle aufgenommen werden soll oder nicht. Im Gutachten kann gegebenenfalls auch angeführt werden, daß eine im Abs. 3 Z 2 angeführte Person für die Aufnahme auf die vorgesehene Planstelle besser geeignet ist.
Aufnahmeverfahren
§ 73. (1) Gelangt die für die Aufnahme zuständige Dienststelle zur Auffassung, daß eine im § 72 angeführte Person für die vorgesehene oder angestrebte Planstelle im Bundesdienst geeignet ist und mit ihr daher ein Dienstverhältnis begründet werden soll, hat sie dies spätestens einen Monat vor dem vorgesehenen Beginn des Dienstverhältnisses der Aufnahmekommission mitzuteilen.
(2) Auf das weitere Verfahren sind § 48, § 49 Abs. 2 bis 5, § 50 Abs. 3 und die §§ 51 und 52 anzuwenden.
(3) Zu einem allfälligen Aufnahmegespräch können eingeladen werden:
der vorgeschlagene Bewerber oder die vorgeschlagene Bewerberin,
allfällige andere Personen, die sich im betreffenden Ressort seit mindestens sechs Monaten in einem Verwaltungspraktikum nach Abschnitt Ia des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 befinden und der Aufnahmekommission bekanntgeben, daß sie auf die betreffende Planstelle aufgenommen werden wollen.
(4) Die Aufnahmekommission hat der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das Gutachten hat zu enthalten, ob der vorgeschlagene Bewerber oder die vorgeschlagene Bewerberin auf die Planstelle aufgenommen werden soll oder nicht. Im Gutachten kann gegebenenfalls auch angeführt werden, daß eine im Abs. 3 Z 2 angeführte Person für die Aufnahme auf die vorgesehene Planstelle besser geeignet ist.
Unterabschnitt G
Überprüfungsverfahren für Ersatzkräfte nach § 24 Z 1
Anwendungsbereich
§ 74. Dieser Unterabschnitt ist auf Ersatzkräfte nach § 24 Z 1 anzuwenden, die
ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen worden sind und
eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses über die Dauer von acht Monaten hinaus anstreben.
Unterabschnitt G
Überprüfungsverfahren für Ersatzkräfte
Anwendungsbereich
§ 74. (1) Dieser Unterabschnitt ist auf Ersatzkräfte anzuwenden, die
im Zuge einer öffentlichen Bekanntmachung für Ersatzkräfte in den Bundesdienst aufgenommen wurden,
im Hinblick auf diese Aufnahme erfolgreich einem Eignungsscreening unterzogen wurden und
eine Verlängerung ihres Dienstverhältnisses über die Dauer von acht Monaten hinaus anstreben.
(2) Beim Eignungsscreening sind die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Verwendung im Bundesdienst von grundsätzlicher Bedeutung und am vorgesehenen Arbeitsplatz erforderlich sind, zu überprüfen. § 39 ist sinngemäß anzuwenden.
Überprüfungsverfahren
§ 75. (1) Strebt eine im § 74 angeführte Ersatzkraft eine Verwendung über die Dauer von acht Monaten hinaus an, so hat sie dies der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Ende des befristeten Dienstverhältnisses mitzuteilen.
(2) Der oder die Fachvorgesetzte hat den Verwendungserfolg der Ersatzkraft zu überprüfen und das Ergebnis in einem Bericht zusammenzufassen. Der Bericht ist spätestens zwei Wochen nach Beginn der im Abs. 1 genannten Frist von drei Monaten der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle zu übermitteln.
(3) Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat diesen Bericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Sie hat in diesem Bericht auch festzustellen, ob der Verwendungserfolg eine Verlängerung des Dienstverhältnisses rechtfertigt. Der Bericht ist spätestens zwei Monate vor dem vorgesehenen Ende des befristeten Dienstverhältnisses der Aufnahmekommission zu übermitteln.
(4) Die Aufnahmekommission hat zu prüfen, ob die Feststellung der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle mit Rücksicht auf den Verwendungserfolg gerechtfertigt ist, und hierüber ein schriftliches Gutachten abzugeben. Sie kann hiefür geeignete Erhebungen pflegen und insbesondere auch den Fachvorgesetzten oder die Fachvorgesetzte des oder der betreffenden Bediensteten befragen.
(5) Gibt die Aufnahmekommission innerhalb von zwei Wochen ab der Befassung durch die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle kein Gutachten ab, gilt dies als Zustimmung zu ihrer Feststellung.
Entscheidung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses
§ 76. (1) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 75 Abs. 5 angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis
befristet oder unbefristet verlängert wird oder
nicht verlängert wird.
(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder gleichartiger Vorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, ist auch der vor dieser befristeten Fortsetzung liegende Zeitraum zu berücksichtigen.
Entscheidung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses
§ 76. (1) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 75 Abs. 5 angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis
befristet oder unbefristet verlängert wird oder
nicht verlängert wird.
(2) Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 ist § 4a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.
Entscheidung über die Verlängerung des Dienstverhältnisses
§ 76. (1) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 75 Abs. 5 angeführten Frist, zu entscheiden, ob das Dienstverhältnis
befristet oder unbefristet verlängert wird oder
nicht verlängert wird.
(2) Im Fall einer befristeten Fortsetzung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z 1 ist § 4a Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.
Entscheidung entgegen dem Gutachten der Aufnahmekommission
§ 77. Widerspricht die nach § 76 Abs. 1 getroffene Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekommission, so sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung maßgebend waren.
Abkürzung
AusG
Unterabschnitt H
Überprüfungsverfahren für Bedienstete nach § 25 Z 1 bis 3
Anwendungsbereich
§ 78. Dieser Unterabschnitt ist auf Bedienstete nach § 25 Z 1 bis 3 anzuwenden, die
eine Verwendung anstreben, die nicht in den §§ 24 oder 25 angeführt ist, und
kein anderes gültiges Aussschreibungs- und Aufnahmeverfahren absolviert haben.
Abkürzung
AusG
Unterabschnitt H
Überprüfungsverfahren für Bedienstete nach § 25 Abs. 1
Anwendungsbereich
§ 78. Dieser Unterabschnitt ist auf Bedienstete nach § 25 Abs. 1 anzuwenden, die
eine Verwendung anstreben, die nicht in den §§ 24 Abs. 1 Z 1 bis 6 oder 25 Abs. 1 angeführt ist, und
kein anderes gültiges Aussschreibungs- und Aufnahmeverfahren absolviert haben.
Überprüfungsverfahren
§ 79. (1) Streben ein im § 78 angeführter Bediensteter oder eine im § 78 angeführte Bedienstete eine Verwendungsänderung nach § 78 Z 1 an, so haben sie dies der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle mitzuteilen.
(2) Der oder die Fachvorgesetzte hat den Verwendungserfolg dieses oder dieser Bediensteter zu überprüfen und das Ergebnis in einem Bericht zusammenzufassen. Der Bericht ist spätestens zwei Wochen nach der Mitteilung des oder der betreffenden Bediensteten der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu übermitteln.
(3) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat diesen Bericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Sie hat in diesem Bericht auch festzustellen, ob der Verwendungserfolg die beabsichtigte Verwendungsänderung rechtfertigt. Der Bericht ist spätestens vier Wochen nach der Mitteilung des oder der betreffenden Bediensteten der Aufnahmekommission zu übermitteln.
(4) Die Aufnahmekommission hat zu prüfen, ob die Feststellung der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle mit Rücksicht auf den Verwendungserfolg gerechtfertigt ist, und hierüber ein schriftliches Gutachten abzugeben. Sie kann hiefür geeignete Erhebungen pflegen und insbesondere auch den Fachvorgesetzten oder die Fachvorgesetzte des oder der betreffenden Bediensteten befragen.
(5) Gibt die Aufnahmekommission innerhalb von zwei Wochen ab der Befassung durch die für die Aufnahme zuständige Dienststelle kein Gutachten ab, gilt dies als Zustimmung zu ihrer Feststellung.
Überprüfungsverfahren
§ 79. (1) Streben ein im § 78 angeführter Bediensteter oder eine im § 78 angeführte Bedienstete eine Verwendungsänderung nach § 78 Z 1 an, so haben sie dies der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle mitzuteilen.
(2) Der oder die Fachvorgesetzte hat den Verwendungserfolg dieses oder dieser Bediensteter zu überprüfen und das Ergebnis in einem Bericht zusammenzufassen. Der Bericht ist spätestens zwei Wochen nach der Mitteilung des oder der betreffenden Bediensteten der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu übermitteln.
(3) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat diesen Bericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Sie hat in diesem Bericht auch festzustellen, ob der Verwendungserfolg die beabsichtigte Verwendungsänderung rechtfertigt. Der Bericht ist spätestens einen Monat nach der Mitteilung des oder der betreffenden Bediensteten der Aufnahmekommission zu übermitteln.
(4) Die Aufnahmekommission hat zu prüfen, ob die Feststellung der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle mit Rücksicht auf den Verwendungserfolg gerechtfertigt ist, und hierüber ein schriftliches Gutachten abzugeben. Sie kann hiefür geeignete Erhebungen pflegen und insbesondere auch den Fachvorgesetzten oder die Fachvorgesetzte des oder der betreffenden Bediensteten befragen.
(5) Gibt die Aufnahmekommission innerhalb von zwei Wochen ab der Befassung durch die für die Aufnahme zuständige Dienststelle kein Gutachten ab, gilt dies als Zustimmung zu ihrer Feststellung.
Überprüfungsverfahren
§ 79. (1) Streben ein im § 78 angeführter Bediensteter oder eine im § 78 angeführte Bedienstete eine Verwendungsänderung nach § 78 Z 1 an, so haben sie dies der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle mitzuteilen.
(2) Der oder die Fachvorgesetzte hat den Verwendungserfolg dieses oder dieser Bediensteter zu überprüfen und das Ergebnis in einem Bericht zusammenzufassen. Der Bericht ist spätestens zwei Wochen nach der Mitteilung des oder der betreffenden Bediensteten der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle zu übermitteln.
(3) Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat diesen Bericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Sie hat in diesem Bericht auch festzustellen, ob der Verwendungserfolg die beabsichtigte Verwendungsänderung rechtfertigt. Ergänzend ist von der zuständigen Dienststelle ein Eignungsscreening im Sinne von § 74 Abs. 2 durchzuführen und dessen Ergebnis in den Bericht aufzunehmen. Der Bericht ist spätestens einen Monat nach der Mitteilung der oder des betreffenden Bediensteten der Aufnahmekommission zu übermitteln.
(4) Die Aufnahmekommission hat zu prüfen, ob die Feststellung der für die Aufnahme zuständigen Dienststelle mit Rücksicht auf den Verwendungserfolg gerechtfertigt ist, und hierüber ein schriftliches Gutachten abzugeben. Sie kann hiefür geeignete Erhebungen pflegen und insbesondere auch den Fachvorgesetzten oder die Fachvorgesetzte des oder der betreffenden Bediensteten befragen.
(5) Gibt die Aufnahmekommission innerhalb von zwei Wochen ab der Befassung durch die für die Aufnahme zuständige Dienststelle kein Gutachten ab, gilt dies als Zustimmung zu ihrer Feststellung.
Entscheidung über die Verwendungsänderung
§ 80. Die für die Aufnahme zuständige Dienststelle hat nach Einlangen des Gutachtens der Aufnahmekommission, spätestens aber nach fruchtlosem Ablauf der im § 79 Abs. 5 angeführten Frist, zu entscheiden, ob die Verwendungsänderung durchgeführt wird oder nicht.
Entscheidung entgegen dem Gutachten der Aufnahmekommission
§ 81. Widerspricht die nach § 80 getroffene Entscheidung dem Gutachten der Aufnahmekommission, so sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen, die für diese Entscheidung maßgebend waren.
Abkürzung
AusG
Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Andere Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren
§ 82. In anderen Bundesgesetzen enthaltene Bestimmungen über
die Ausschreibung von Funktionen oder Planstellen oder
Betrauungen mit Arbeitsplätzen
sind anstelle dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Abkürzung
AusG
Abschnitt VIII
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Andere Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren
§ 82. (1) In anderen Bundesgesetzen enthaltene Bestimmungen über
die Ausschreibung von Funktionen oder Planstellen oder
Betrauungen mit Arbeitsplätzen
sind anstelle dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
(2) Hinsichtlich der Betrauung als Generalsekretärin oder Generalsekretär im Sinne des § 7 Abs. 11 BMG, als Sprecherin der Bundesregierung oder Sprecher der Bundesregierung gemäß Abschnitt A Z 2 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG, als Leiterin oder Leiter des Büros des Generalsekretariats oder als Leiterin oder Leiter des Büros der Sprecherin der Bundesregierung oder des Sprechers der Bundesregierung findet dieses Bundesgesetz keine Anwendung.
Ausnahmen von der Anwendung des Abschnittes VII
§ 83. (1) Abschnitt VII ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen nicht anzuwenden:
Funktionen, die dem Abschnitt II unterliegen,
Höherer und Gehobener Dienst im Verwaltungsgerichtshof, im Rechnungshof und in der Volksanwaltschaft,
Höherer, Gehobener und Mittlerer Dienst im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten sowie Hilfsdienst und handwerklicher Dienst an österreichischen Dienststellen im Ausland,
Seelsorger,
Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373,
Redakteure und Redakteurinnen der Wiener Zeitung,
künstlerisches und technisches Personal der Bundestheater und künstlerische Mitglieder der Hofmusikkapelle,
Bereiter der Spanischen Reitschule und
Piloten und Pilotinnen sowie Flugverkehrsleiter und Flugverkehrsleiterinnen.
(2) Abschnitt VII ist ferner auf die Besetzung von Planstellen nicht anzuwenden, die ausschließlich für begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, vorgesehen sind.
(3) Unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen ist außerdem die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen von der Anwendung des Abschnittes VII ausgenommen:
Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, soweit auf sie das Auswahlverfahren nach der Verordnung betreffend die Feststellung der Eignung zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2, BGBl. Nr. 240/1981, anzuwenden ist,
Musikoffiziere, die die Grundausbildung für Musikoffiziere erfolgreich abgeschlossen haben,
Verwendung in Unteroffiziers-Funktion als Zugs-, Gruppen- oder Truppenkommandant
bei einem Regiment,
bei einem Bataillon oder Geschwader,
bei einer Kompanie oder Staffel und
in einer Lehrkompanie einer Waffen- oder Fachschule oder einer Akademie des Bundesheeres,
Verwendung als Zivilbediensteter in einer handwerklichen Tätigkeit oder in einer technischen Tätigkeit des mittleren Dienstes oder des Fachdienstes
in einer Anstalt oder einem Lager des Heeres-Materialamtes oder
bei einer Fliegerwerft,
Lehrlinge, wenn für sie spezifische Aufnahmetests vorgesehen sind.
(4) Für die Anwendung des Abs. 3 Z 4 kommen nur Personen in Betracht, die
einen mindestens vierjährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben, wenn dieser Wehrdienst noch aufrecht ist oder - ausgehend vom Tag der Aufnahme - vor nicht mehr als drei Monaten geendet hat, und
die für die vorgesehene Tätigkeit erforderliche Ausbildung aufweisen.
(5) Soll eine Planstelle oder sollen Planstellen besetzt werden, die für im Abs. 3 Z 5 angeführte Lehrlinge vorgesehen sind, ist dies zuvor öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 21 und 23 sind auf diese Bekanntmachungen anzuwenden.
Ausnahmen von der Anwendung des Abschnittes VII
§ 83. (1) Abschnitt VII ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen nicht anzuwenden:
Funktionen, die dem Abschnitt II unterliegen,
Höherer und Gehobener Dienst im Verwaltungsgerichtshof, im Rechnungshof und in der Volksanwaltschaft,
Höherer, Gehobener und Mittlerer Dienst im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten sowie Hilfsdienst und handwerklicher Dienst an österreichischen Dienststellen im Ausland,
Seelsorger,
Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373,
Redakteure und Redakteurinnen der Wiener Zeitung,
künstlerisches und technisches Personal der Bundestheater und künstlerische Mitglieder der Hofmusikkapelle,
Bereiter der Spanischen Reitschule und
Piloten und Pilotinnen sowie Flugverkehrsleiter und Flugverkehrsleiterinnen.
(2) Abschnitt VII ist ferner auf die Besetzung von Planstellen nicht anzuwenden, die ausschließlich für begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, vorgesehen sind.
(3) Unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen ist außerdem die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen von der Anwendung des Abschnittes VII ausgenommen:
Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, soweit auf sie das Auswahlverfahren nach der Verordnung betreffend die Feststellung der Eignung zum Berufsoffizier der Verwendungsgruppe H 2, BGBl. Nr. 240/1981, anzuwenden ist,
Musikoffiziere, die die Grundausbildung für Musikoffiziere erfolgreich abgeschlossen haben,
Verwendung in Unteroffiziers-Funktion als Zugs-, Gruppen- oder Truppkommandant
bei einem Regiment,
bei einem Bataillon oder Geschwader,
bei einer Kompanie oder Staffel und
in einer Lehrkompanie einer Waffen- oder Fachschule oder einer Akademie des Bundesheeres,
Verwendung als Zivilbediensteter in einer handwerklichen Tätigkeit oder in einer technischen Tätigkeit des mittleren Dienstes oder des Fachdienstes
in einer Anstalt oder einem Lager des Heeres-Materialamtes oder
bei einer Fliegerwerft,
Lehrlinge, wenn für sie spezifische Aufnahmetests vorgesehen sind.
(4) Für die Anwendung des Abs. 3 Z 4 kommen nur Personen in Betracht, die
einen mindestens vierjährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben, wenn dieser Wehrdienst noch aufrecht ist oder - ausgehend vom Tag der Aufnahme - vor nicht mehr als drei Monaten geendet hat, und
die für die vorgesehene Tätigkeit erforderliche Ausbildung aufweisen.
(5) Soll eine Planstelle oder sollen Planstellen besetzt werden, die für im Abs. 3 Z 5 angeführte Lehrlinge vorgesehen sind, ist dies zuvor öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 21 und 23 sind auf diese Bekanntmachungen anzuwenden.
Ausnahmen von der Anwendung des Abschnittes VII
§ 83. (1) Abschnitt VII ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen nicht anzuwenden:
Funktionen, die dem Abschnitt II unterliegen,
Höherer und Gehobener Dienst im Verwaltungsgerichtshof, im Rechnungshof und in der Volksanwaltschaft,
Höherer, Gehobener und Mittlerer Dienst im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten sowie Hilfsdienst und handwerklicher Dienst an österreichischen Dienststellen im Ausland,
Seelsorger,
Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373,
Redakteure und Redakteurinnen der Wiener Zeitung,
künstlerisches und technisches Personal der Bundestheater und künstlerische Mitglieder der Hofmusikkapelle,
Bereiter der Spanischen Reitschule und
Piloten und Pilotinnen sowie Flugverkehrsleiter und Flugverkehrsleiterinnen.
(2) Abschnitt VII ist ferner auf die Besetzung von Planstellen nicht anzuwenden, die ausschließlich für begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, vorgesehen sind.
(3) Unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen ist außerdem die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen von der Anwendung des Abschnittes VII ausgenommen:
Militärpersonen (mit Ausnahme der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1),
deren letzte Verwendung im Bundesdienst oder
deren Präsenzdienst in der Mindestdauer von 12 Monaten nicht länger als drei Jahre zurückliegt,
Verwendung als Zivilbediensteter in einer handwerklichen Tätigkeit oder in einer technischen Tätigkeit des mittleren Dienstes oder des Fachdienstes
in einer Anstalt oder einem Lager des Heeres-Materialamtes oder
bei einer Fliegerwerft,
Lehrlinge, wenn für sie spezifische Aufnahmetests vorgesehen sind.
(4) Streben die im Abs. 3 Z 1 angeführten Bediensteten, die ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen wurden, innerhalb ihres Ressorts eine Verwendung der Verwendungsgruppe A 1 oder eine Verwendung in einem anderen Ressort an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.
(5) Für die Anwendung des Abs. 3 Z 2 kommen nur Personen in Betracht, die
einen mindestens vierjährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben, wenn dieser Wehrdienst noch aufrecht ist oder - ausgehend vom Tag der Aufnahme - vor nicht mehr als drei Monaten geendet hat, und
die für die vorgesehene Tätigkeit erforderliche Ausbildung aufweisen.
(6) Soll eine Planstelle oder sollen Planstellen besetzt werden, die für im Abs. 3 Z 3 angeführte Lehrlinge vorgesehen sind, ist dies zuvor öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 21 und 23 sind auf diese Bekanntmachungen anzuwenden.
Ausnahmen von der Anwendung des Abschnittes VII
§ 83. (1) Abschnitt VII ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen nicht anzuwenden:
Funktionen, die dem Abschnitt II unterliegen,
Höherer und Gehobener Dienst im Verwaltungsgerichtshof, im Rechnungshof und in der Volksanwaltschaft,
Höherer, Gehobener und Mittlerer Dienst im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten sowie Hilfsdienst und handwerklicher Dienst an österreichischen Dienststellen im Ausland,
Seelsorger,
Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373,
Redakteure und Redakteurinnen der Wiener Zeitung,
künstlerisches und technisches Personal der Bundestheater und künstlerische Mitglieder der Hofmusikkapelle,
Bereiter der Spanischen Reitschule und
Piloten und Pilotinnen sowie Flugverkehrsleiter und Flugverkehrsleiterinnen.
(2) Abschnitt VII ist ferner auf die Besetzung von Planstellen nicht anzuwenden, die ausschließlich für
begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, oder
die Beschäftigung von älteren Arbeitslosen nach Punkt 2 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage III des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,
(3) Unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen ist außerdem die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen von der Anwendung des Abschnittes VII ausgenommen:
Militärpersonen (mit Ausnahme der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1),
deren letzte Verwendung im Bundesdienst oder
deren Präsenzdienst in der Mindestdauer von 12 Monaten nicht länger als drei Jahre zurückliegt,
Verwendung als Zivilbediensteter in einer handwerklichen Tätigkeit oder in einer technischen Tätigkeit des mittleren Dienstes oder des Fachdienstes
in einer Anstalt oder einem Lager des Heeres-Materialamtes oder
bei einer Fliegerwerft,
Lehrlinge, wenn für sie spezifische Aufnahmetests vorgesehen sind.
(4) Streben die im Abs. 3 Z 1 angeführten Bediensteten, die ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen wurden, innerhalb ihres Ressorts eine Verwendung der Verwendungsgruppe A 1 oder eine Verwendung in einem anderen Ressort an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.
(5) Für die Anwendung des Abs. 3 Z 2 kommen nur Personen in Betracht, die
einen mindestens vierjährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben, wenn dieser Wehrdienst noch aufrecht ist oder - ausgehend vom Tag der Aufnahme - vor nicht mehr als drei Monaten geendet hat, und
die für die vorgesehene Tätigkeit erforderliche Ausbildung aufweisen.
(6) Soll eine Planstelle oder sollen Planstellen besetzt werden, die für im Abs. 3 Z 3 angeführte Lehrlinge vorgesehen sind, ist dies zuvor öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 21 und 23 sind auf diese Bekanntmachungen anzuwenden.
Ausnahmen von der Anwendung des Abschnittes VII
§ 83. (1) Abschnitt VII ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen nicht anzuwenden:
Funktionen, die dem Abschnitt II unterliegen,
Höherer und Gehobener Dienst im Verwaltungsgerichtshof, im Rechnungshof und in der Volksanwaltschaft,
Höherer, Gehobener und Mittlerer Dienst im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten sowie Hilfsdienst und handwerklicher Dienst an österreichischen Dienststellen im Ausland,
Seelsorger,
Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373,
Redakteure und Redakteurinnen der Wiener Zeitung,
künstlerisches und technisches Personal der Bundestheater und künstlerische Mitglieder der Hofmusikkapelle,
Bereiter der Spanischen Reitschule und
Piloten und Pilotinnen sowie Flugverkehrsleiter und Flugverkehrsleiterinnen.
(2) Abschnitt VII ist ferner auf die Besetzung von Planstellen nicht anzuwenden, die ausschließlich für
begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, oder
die Beschäftigung von älteren Arbeitslosen nach Punkt 2 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage III des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,
(3) Unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen ist außerdem die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen von der Anwendung des Abschnittes VII ausgenommen:
Militärpersonen (mit Ausnahme der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1),
deren letzte Verwendung im Bundesdienst oder
deren Präsenz- oder Ausbildungsdienst in der Mindestdauer von 12 Monaten nicht länger als drei Jahre zurückliegt,
Verwendung als Zivilbediensteter in einer handwerklichen Tätigkeit oder in einer technischen Tätigkeit des mittleren Dienstes oder des Fachdienstes
in einer Anstalt oder einem Lager des Heeres-Materialamtes oder
bei einer Fliegerwerft,
Lehrlinge, wenn für sie spezifische Aufnahmetests vorgesehen sind.
(4) Streben die im Abs. 3 Z 1 angeführten Bediensteten, die ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen wurden, innerhalb ihres Ressorts eine Verwendung der Verwendungsgruppe A 1 oder eine Verwendung in einem anderen Ressort an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.
(5) Für die Anwendung des Abs. 3 Z 2 kommen nur Personen in Betracht, die
einen mindestens vierjährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben, wenn dieser Wehrdienst noch aufrecht ist oder - ausgehend vom Tag der Aufnahme - vor nicht mehr als drei Monaten geendet hat, und
die für die vorgesehene Tätigkeit erforderliche Ausbildung aufweisen.
(6) Soll eine Planstelle oder sollen Planstellen besetzt werden, die für im Abs. 3 Z 3 angeführte Lehrlinge vorgesehen sind, ist dies zuvor öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 21 und 23 sind auf diese Bekanntmachungen anzuwenden.
Ausnahmen von der Anwendung des Abschnittes VII
§ 83. (1) Abschnitt VII ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen nicht anzuwenden:
Funktionen, die dem Abschnitt II unterliegen,
Höherer und Gehobener Dienst im Verwaltungsgerichtshof, im Rechnungshof und in der Volksanwaltschaft,
Höherer, Gehobener und Mittlerer Dienst im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten sowie Hilfsdienst und handwerklicher Dienst an österreichischen Dienststellen im Ausland,
Seelsorger,
Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169,
Redakteure und Redakteurinnen der Wiener Zeitung,
künstlerisches und technisches Personal der Bundestheater und künstlerische Mitglieder der Hofmusikkapelle,
Bereiter der Spanischen Reitschule und
Piloten und Pilotinnen sowie Flugverkehrsleiter und Flugverkehrsleiterinnen.
(2) Abschnitt VII ist ferner auf die Besetzung von Planstellen nicht anzuwenden, die ausschließlich für
begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, oder
die Beschäftigung von älteren Arbeitslosen nach Punkt 2 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage III des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,
(3) Unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen ist außerdem die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen von der Anwendung des Abschnittes VII ausgenommen:
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