Bundesgesetz vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-01-01
Letzte Aktualisierung 2025-12-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 426
Änderungshistorie JSON API
1.

Militärpersonen (mit Ausnahme der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1),

a)

deren letzte Verwendung im Bundesdienst oder

b)

deren Präsenz- oder Ausbildungsdienst in der Mindestdauer von 12 Monaten nicht länger als drei Jahre zurückliegt,

2.

Verwendung als Zivilbediensteter in einer handwerklichen Tätigkeit oder in einer technischen Tätigkeit des mittleren Dienstes oder des Fachdienstes

a)

in einer Anstalt oder einem Lager des Heeres-Materialamtes oder

b)

bei einer Fliegerwerft,

3.

Lehrlinge, wenn für sie spezifische Aufnahmetests vorgesehen sind.

(4) Streben die im Abs. 3 Z 1 angeführten Bediensteten, die ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen wurden, innerhalb ihres Ressorts eine Verwendung der Verwendungsgruppe A 1 oder eine Verwendung in einem anderen Ressort an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.

(5) Für die Anwendung des Abs. 3 Z 2 kommen nur Personen in Betracht, die

1.

einen mindestens vierjährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben, wenn dieser Wehrdienst noch aufrecht ist oder - ausgehend vom Tag der Aufnahme - vor nicht mehr als drei Monaten geendet hat, und

2.

die für die vorgesehene Tätigkeit erforderliche Ausbildung aufweisen.

(6) Soll eine Planstelle oder sollen Planstellen besetzt werden, die für im Abs. 3 Z 3 angeführte Lehrlinge vorgesehen sind, ist dies zuvor öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 21 und 23 sind auf diese Bekanntmachungen anzuwenden.

Ausnahmen von der Anwendung des Abschnittes VII

§ 83. (1) Abschnitt VII ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen nicht anzuwenden:

1.

Funktionen, die dem Abschnitt II unterliegen,

2.

Höherer und Gehobener Dienst im Verwaltungsgerichtshof, im Rechnungshof und in der Volksanwaltschaft,

3.

Höherer, Gehobener und Mittlerer Dienst im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten sowie Hilfsdienst und handwerklicher Dienst an österreichischen Dienststellen im Ausland,

4.

Seelsorger,

5.

Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169 und

6.

Piloten und Pilotinnen sowie Flugverkehrsleiter und Flugverkehrsleiterinnen.

(2) Abschnitt VII ist ferner auf die Besetzung von Planstellen nicht anzuwenden, die ausschließlich für

1.

begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, oder

2.

die Beschäftigung von älteren Arbeitslosen nach Punkt 2 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage III des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,

(3) Unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen ist außerdem die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen von der Anwendung des Abschnittes VII ausgenommen:

1.

Militärpersonen (mit Ausnahme der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1),

a)

deren letzte Verwendung im Bundesdienst oder

b)

deren Präsenz- oder Ausbildungsdienst in der Mindestdauer von 12 Monaten nicht länger als drei Jahre zurückliegt,

2.

Verwendung als Zivilbediensteter in einer handwerklichen Tätigkeit oder in einer technischen Tätigkeit des mittleren Dienstes oder des Fachdienstes

a)

in einer Anstalt oder einem Lager des Heeres-Materialamtes oder

b)

bei einer Fliegerwerft,

3.

Lehrlinge, wenn für sie spezifische Aufnahmetests vorgesehen sind.

(4) Streben die im Abs. 3 Z 1 angeführten Bediensteten, die ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen wurden, innerhalb ihres Ressorts eine Verwendung der Verwendungsgruppe A 1 oder eine Verwendung in einem anderen Ressort an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.

(5) Für die Anwendung des Abs. 3 Z 2 kommen nur Personen in Betracht, die

1.

einen mindestens vierjährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben, wenn dieser Wehrdienst noch aufrecht ist oder - ausgehend vom Tag der Aufnahme - vor nicht mehr als drei Monaten geendet hat, und

2.

die für die vorgesehene Tätigkeit erforderliche Ausbildung aufweisen.

(6) Soll eine Planstelle oder sollen Planstellen besetzt werden, die für im Abs. 3 Z 3 angeführte Lehrlinge vorgesehen sind, ist dies zuvor öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 21 und 23 sind auf diese Bekanntmachungen anzuwenden.

Ausnahmen von der Anwendung des Abschnittes VII

§ 83. (1) Abschnitt VII ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen nicht anzuwenden:

1.

Funktionen, die dem Abschnitt II unterliegen,

2.

Höherer und Gehobener Dienst im Verwaltungsgerichtshof, im Rechnungshof und in der Volksanwaltschaft,

3.

Höherer, Gehobener und Mittlerer Dienst im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten sowie Hilfsdienst und handwerklicher Dienst an österreichischen Dienststellen im Ausland,

4.

Seelsorger,

5.

Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169 und

6.

Piloten und Pilotinnen sowie Flugverkehrsleiter und Flugverkehrsleiterinnen.

(2) Abschnitt VII ist ferner auf die Besetzung von Planstellen nicht anzuwenden, die ausschließlich für

1.

begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, oder

2.

die Beschäftigung von älteren Arbeitslosen nach Punkt 2 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes, Anlage III des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,

(3) Unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen ist außerdem die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen von der Anwendung des Abschnittes VII ausgenommen:

1.

Militärpersonen (mit Ausnahme der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1),

a)

deren letzte Verwendung im Bundesdienst oder

b)

deren Präsenz- oder Ausbildungsdienst in der Mindestdauer von 12 Monaten nicht länger als drei Jahre zurückliegt,

2.

Verwendung als Zivilbediensteter in einer handwerklichen Tätigkeit oder in einer technischen Tätigkeit des mittleren Dienstes oder des Fachdienstes

a)

in einer Anstalt oder einem Lager des Heeres-Materialamtes oder

b)

bei einer Fliegerwerft,

3.

Lehrlinge, wenn für sie spezifische Aufnahmetests vorgesehen sind.

(4) Streben die im Abs. 3 Z 1 angeführten Bediensteten, die ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen wurden, innerhalb ihres Ressorts eine Verwendung der Verwendungsgruppe A 1 oder eine Verwendung in einem anderen Ressort an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.

(5) Für die Anwendung des Abs. 3 Z 2 kommen nur Personen in Betracht, die

1.

einen mindestens vierjährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben, wenn dieser Wehrdienst noch aufrecht ist oder - ausgehend vom Tag der Aufnahme - vor nicht mehr als drei Monaten geendet hat, und

2.

die für die vorgesehene Tätigkeit erforderliche Ausbildung aufweisen.

(6) Soll eine Planstelle oder sollen Planstellen besetzt werden, die für im Abs. 3 Z 3 angeführte Lehrlinge vorgesehen sind, ist dies zuvor öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 21 und 23 sind auf diese Bekanntmachungen anzuwenden.

Ausnahmen von der Anwendung des Abschnittes VII

§ 83. (1) Abschnitt VII ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen nicht anzuwenden:

1.

Funktionen, die dem Abschnitt II unterliegen,

2.

Höherer und Gehobener Dienst im Verwaltungsgerichtshof, im Rechnungshof und in der Volksanwaltschaft,

3.

Höherer, Gehobener und Mittlerer Dienst im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten sowie Hilfsdienst und handwerklicher Dienst an österreichischen Dienststellen im Ausland,

4.

Seelsorger,

5.

Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169 und

6.

Piloten und Pilotinnen sowie Flugverkehrsleiter und Flugverkehrsleiterinnen.

(2) Abschnitt VII ist ferner auf die Besetzung von Planstellen nicht anzuwenden, die vom Ressort ausschließlich für begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, vorgesehen sind.

(3) Unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen ist außerdem die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen von der Anwendung des Abschnittes VII ausgenommen:

1.

Militärpersonen (mit Ausnahme der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1),

a)

deren letzte Verwendung im Bundesdienst oder

b)

deren Präsenz- oder Ausbildungsdienst in der Mindestdauer von 12 Monaten nicht länger als drei Jahre zurückliegt,

2.

Verwendung als Zivilbediensteter in einer handwerklichen Tätigkeit oder in einer technischen Tätigkeit des mittleren Dienstes oder des Fachdienstes

a)

in einer Anstalt oder einem Lager des Heeres-Materialamtes oder

b)

bei einer Fliegerwerft,

3.

Lehrlinge, wenn für sie spezifische Aufnahmetests vorgesehen sind.

(4) Streben die im Abs. 3 Z 1 angeführten Bediensteten, die ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen wurden, innerhalb ihres Ressorts eine Verwendung der Verwendungsgruppe A 1 oder eine Verwendung in einem anderen Ressort an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.

(5) Für die Anwendung des Abs. 3 Z 2 kommen nur Personen in Betracht, die

1.

einen mindestens vierjährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben, wenn dieser Wehrdienst noch aufrecht ist oder - ausgehend vom Tag der Aufnahme - vor nicht mehr als drei Monaten geendet hat, und

2.

die für die vorgesehene Tätigkeit erforderliche Ausbildung aufweisen.

(6) Soll eine Planstelle oder sollen Planstellen besetzt werden, die für im Abs. 3 Z 3 angeführte Lehrlinge vorgesehen sind, ist dies zuvor öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 21 und 23 sind auf diese Bekanntmachungen anzuwenden.

Ausnahmen von der Anwendung des Abschnittes VII

§ 83. (1) Abschnitt VII ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen nicht anzuwenden:

1.

Funktionen, die dem Abschnitt II unterliegen,

2.

Höherer und Gehobener Dienst im Verwaltungsgerichtshof, im Rechnungshof und in der Volksanwaltschaft,

3.

Höherer, Gehobener und Mittlerer Dienst im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten sowie Hilfsdienst und handwerklicher Dienst an österreichischen Dienststellen im Ausland,

4.

Seelsorger,

5.

Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169 und

6.

Piloten und Pilotinnen sowie Flugverkehrsleiter und Flugverkehrsleiterinnen.

(2) Abschnitt VII ist ferner nicht anzuwenden

1.

auf die Besetzung von Planstellen, die vom Ressort ausschließlich für begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, vorgesehen sind, und

2.

bei der Aufnahme von Lehrlingen zur integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b des Berufsausbildungsgesetzes 1969.

(3) Unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen ist außerdem die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen von der Anwendung des Abschnittes VII ausgenommen:

1.

Militärpersonen (mit Ausnahme der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1),

a)

deren letzte Verwendung im Bundesdienst oder

b)

deren Präsenz- oder Ausbildungsdienst in der Mindestdauer von 12 Monaten nicht länger als drei Jahre zurückliegt,

2.

Verwendung als Zivilbediensteter in einer handwerklichen Tätigkeit oder in einer technischen Tätigkeit des mittleren Dienstes oder des Fachdienstes

a)

in einer Anstalt oder einem Lager des Heeres-Materialamtes oder

b)

bei einer Fliegerwerft,

3.

Lehrlinge, wenn für sie spezifische Aufnahmetests vorgesehen sind.

(4) Streben die im Abs. 3 Z 1 angeführten Bediensteten, die ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen wurden, innerhalb ihres Ressorts eine Verwendung der Verwendungsgruppe A 1 oder eine Verwendung in einem anderen Ressort an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.

(5) Für die Anwendung des Abs. 3 Z 2 kommen nur Personen in Betracht, die

1.

einen mindestens vierjährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben, wenn dieser Wehrdienst noch aufrecht ist oder - ausgehend vom Tag der Aufnahme - vor nicht mehr als drei Monaten geendet hat, und

2.

die für die vorgesehene Tätigkeit erforderliche Ausbildung aufweisen.

(6) Soll eine Planstelle oder sollen Planstellen besetzt werden, die für im Abs. 3 Z 3 angeführte Lehrlinge vorgesehen sind, ist dies zuvor öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 21 und 23 sind auf diese Bekanntmachungen anzuwenden.

Abkürzung

AusG

Ausnahmen von der Anwendung des Abschnittes VII

§ 83. (1) Abschnitt VII ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen nicht anzuwenden:

1.

Funktionen, die dem Abschnitt II unterliegen,

2.

Höherer und Gehobener Dienst im Verwaltungsgerichtshof, im Rechnungshof und in der Volksanwaltschaft,

3.

Höherer, Gehobener und Mittlerer Dienst im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten sowie Hilfsdienst und handwerklicher Dienst an österreichischen Dienststellen im Ausland,

4.

Seelsorger,

5.

Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169 und

6.

Piloten und Pilotinnen sowie Flugverkehrsleiter und Flugverkehrsleiterinnen.

(2) Abschnitt VII ist ferner nicht anzuwenden

1.

auf die Besetzung von Planstellen, die vom Ressort ausschließlich für begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, vorgesehen sind, und

2.

bei der Aufnahme von Lehrlingen zur integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b des Berufsausbildungsgesetzes 1969.

(3) Unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen ist außerdem die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen von der Anwendung des Abschnittes VII ausgenommen:

1.

Militärpersonen (mit Ausnahme der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1),

a)

deren letzte Verwendung im Bundesdienst oder

b)

deren Präsenz- oder Ausbildungsdienst in der Mindestdauer von 12 Monaten nicht länger als drei Jahre zurückliegt,

2.

Verwendung als Zivilbediensteter in einer handwerklichen Tätigkeit oder in einer technischen Tätigkeit des mittleren Dienstes oder des Fachdienstes

a)

in einer Anstalt oder einem Lager des Kommandos Einsatzunterstützung oder

b)

bei einer Fliegerwerft, wenn hiefür eine Person herangezogen wird, auf die die Voraussetzungen des Abs. 5 zutreffen.

(4) Streben die im Abs. 3 Z 1 angeführten Bediensteten, die ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen wurden, innerhalb ihres Ressorts eine Verwendung der Verwendungsgruppe A 1 oder eine Verwendung in einem anderen Ressort an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.

(5) Für die Anwendung des Abs. 3 Z 2 kommen nur Personen in Betracht, die

1.

einen mindestens vierjährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben, wenn dieser Wehrdienst noch aufrecht ist oder ausgehend vom Tag der Aufnahme vor nicht mehr als drei Monaten geendet hat, und

2.

die für die vorgesehene Tätigkeit erforderliche Ausbildung aufweisen.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2009)

Abkürzung

AusG

Ausnahmen von der Anwendung des Abschnittes VII

§ 83. (1) Abschnitt VII ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen nicht anzuwenden:

1.

Funktionen, die dem Abschnitt II unterliegen,

2.

Höherer und Gehobener Dienst im Verwaltungsgerichtshof, im Rechnungshof und in der Volksanwaltschaft,

3.

Höherer, Gehobener und Mittlerer Dienst im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres sowie Hilfsdienst und handwerklicher Dienst an österreichischen Dienststellen im Ausland,

4.

Seelsorger,

5.

Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169 und

6.

Piloten und Pilotinnen sowie Flugverkehrsleiter und Flugverkehrsleiterinnen.

(2) Abschnitt VII ist ferner nicht anzuwenden

1.

auf die Besetzung von Planstellen, die vom Ressort ausschließlich für begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, vorgesehen sind, und

2.

bei der Aufnahme von Lehrlingen zur integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b des Berufsausbildungsgesetzes 1969.

(3) Unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen ist außerdem die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen von der Anwendung des Abschnittes VII ausgenommen:

1.

Militärpersonen (mit Ausnahme der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1),

a)

deren letzte Verwendung im Bundesdienst oder

b)

deren Präsenz- oder Ausbildungsdienst in der Mindestdauer von 12 Monaten nicht länger als drei Jahre zurückliegt,

2.

Verwendung als Zivilbediensteter in einer handwerklichen Tätigkeit oder in einer technischen Tätigkeit des mittleren Dienstes oder des Fachdienstes

a)

in einer Anstalt oder einem Lager des Kommandos Einsatzunterstützung oder

b)

bei einer Fliegerwerft, wenn hiefür eine Person herangezogen wird, auf die die Voraussetzungen des Abs. 5 zutreffen.

(4) Streben die im Abs. 3 Z 1 angeführten Bediensteten, die ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen wurden, innerhalb ihres Ressorts eine Verwendung der Verwendungsgruppe A 1 oder eine Verwendung in einem anderen Ressort an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.

(5) Für die Anwendung des Abs. 3 Z 2 kommen nur Personen in Betracht, die

1.

einen mindestens vierjährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben, wenn dieser Wehrdienst noch aufrecht ist oder – ausgehend vom Tag der Aufnahme – vor nicht mehr als drei Monaten geendet hat, und

2.

die für die vorgesehene Tätigkeit erforderliche Ausbildung aufweisen.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2009)

Abkürzung

AusG

Ausnahmen von der Anwendung des Abschnittes VII

§ 83. (1) Abschnitt VII ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen nicht anzuwenden:

1.

Funktionen, die dem Abschnitt II unterliegen,

2.

Höherer und Gehobener Dienst im Verwaltungsgerichtshof, im Rechnungshof und in der Volksanwaltschaft,

3.

Höherer, Gehobener und Mittlerer Dienst im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres sowie Hilfsdienst und handwerklicher Dienst an österreichischen Dienststellen im Ausland,

4.

Seelsorger,

5.

Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169 und

6.

Piloten und Pilotinnen sowie Flugverkehrsleiter und Flugverkehrsleiterinnen.

(2) Abschnitt VII ist ferner nicht anzuwenden

1.

auf die Besetzung von Planstellen, die vom Ressort ausschließlich für begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, vorgesehen sind, und

2.

bei der Aufnahme von Lehrlingen zur integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b des Berufsausbildungsgesetzes 1969.

(3) Unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen ist außerdem die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen von der Anwendung des Abschnittes VII ausgenommen:

1.

Militärpersonen (mit Ausnahme der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1),

a)

deren letzte Verwendung im Bundesdienst oder

b)

deren Präsenz- oder Ausbildungsdienst in der Mindestdauer von 12 Monaten nicht länger als drei Jahre zurückliegt,

2.

Verwendung als Zivilbediensteter in einer handwerklichen Tätigkeit oder in einer technischen Tätigkeit des mittleren Dienstes oder des Fachdienstes

a)

in einer Anstalt oder einem Lager des Kommandos Einsatzunterstützung oder

b)

bei einer Fliegerwerft, wenn hiefür eine Person herangezogen wird, auf die die Voraussetzungen des Abs. 5 zutreffen.

(4) Streben die im Abs. 3 Z 1 angeführten Bediensteten, die ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen wurden, innerhalb ihres Ressorts eine Verwendung der Verwendungsgruppe A 1 oder eine Verwendung in einem anderen Ressort an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.

(5) Für die Anwendung des Abs. 3 Z 2 kommen nur Personen in Betracht, die

1.

einen mindestens vierjährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben, wenn dieser Wehrdienst noch aufrecht ist oder – ausgehend vom Tag der Aufnahme – vor nicht mehr als drei Monaten geendet hat, und

2.

die für die vorgesehene Tätigkeit erforderliche Ausbildung aufweisen.

(6) Für die Aufnahme in den Exekutivdienst kann eine von § 44 Abs. 4 Z 3 abweichende Frist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Inneres oder der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz jeweils im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport festgelegt werden, sofern die Gründe eines effizienten Recruitings dies erfordern.

Abkürzung

AusG

Ausnahmen von der Anwendung des Abschnittes VII

§ 83. (1) Abschnitt VII ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen nicht anzuwenden:

1.

Funktionen, die dem Abschnitt II unterliegen,

2.

Höherer und Gehobener Dienst im Verwaltungsgerichtshof, im Rechnungshof und in der Volksanwaltschaft,

3.

Höherer, Gehobener und Mittlerer Dienst im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten sowie Hilfsdienst und handwerklicher Dienst an österreichischen Dienststellen im Ausland,

4.

Seelsorger,

5.

Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169 und

6.

Piloten und Pilotinnen sowie Flugverkehrsleiter und Flugverkehrsleiterinnen.

(2) Abschnitt VII ist ferner nicht anzuwenden

1.

auf die Besetzung von Planstellen, die vom Ressort ausschließlich für begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, vorgesehen sind, und

2.

bei der Aufnahme von Lehrlingen zur integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b des Berufsausbildungsgesetzes 1969.

(3) Unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen ist außerdem die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen von der Anwendung des Abschnittes VII ausgenommen:

1.

Militärpersonen (mit Ausnahme der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1),

a)

deren letzte Verwendung im Bundesdienst oder

b)

deren Präsenz- oder Ausbildungsdienst in der Mindestdauer von 12 Monaten nicht länger als drei Jahre zurückliegt,

2.

Verwendung als Zivilbediensteter in einer handwerklichen Tätigkeit oder in einer technischen Tätigkeit des mittleren Dienstes oder des Fachdienstes

a)

in einer Anstalt oder einem Lager des Kommandos Einsatzunterstützung oder

b)

bei einer Fliegerwerft, wenn hiefür eine Person herangezogen wird, auf die die Voraussetzungen des Abs. 5 zutreffen.

(4) Streben die im Abs. 3 Z 1 angeführten Bediensteten, die ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen wurden, innerhalb ihres Ressorts eine Verwendung der Verwendungsgruppe A 1 oder eine Verwendung in einem anderen Ressort an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.

(5) Für die Anwendung des Abs. 3 Z 2 kommen nur Personen in Betracht, die

1.

einen mindestens vierjährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben, wenn dieser Wehrdienst noch aufrecht ist oder – ausgehend vom Tag der Aufnahme – vor nicht mehr als drei Monaten geendet hat, und

2.

die für die vorgesehene Tätigkeit erforderliche Ausbildung aufweisen.

(6) Für die Aufnahme in den Exekutivdienst kann eine von § 44 Abs. 4 Z 3 abweichende Frist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Inneres oder der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz jeweils im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festgelegt werden, sofern die Gründe eines effizienten Recruitings dies erfordern.

Abkürzung

AusG

Ausnahmen von der Anwendung des Abschnittes VII

§ 83. (1) Abschnitt VII ist auf die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen nicht anzuwenden:

1.

Funktionen, die dem Abschnitt II unterliegen,

2.

Höherer und Gehobener Dienst im Verwaltungsgerichtshof, im Rechnungshof und in der Volksanwaltschaft,

3.

Höherer, Gehobener und Mittlerer Dienst im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten sowie Hilfsdienst und handwerklicher Dienst an österreichischen Dienststellen im Ausland,

4.

Seelsorger,

5.

Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169 und

6.

Piloten und Pilotinnen sowie Flugverkehrsleiter und Flugverkehrsleiterinnen.

(2) Abschnitt VII ist ferner nicht anzuwenden

1.

auf die Besetzung von Planstellen, die vom Ressort ausschließlich für begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, vorgesehen sind, und

2.

bei der Aufnahme von Lehrlingen zur integrativen Berufsausbildung gemäß § 8b des Berufsausbildungsgesetzes 1969.

(3) Unter den nachstehend angeführten Voraussetzungen ist außerdem die Besetzung von Planstellen für folgende Verwendungen von der Anwendung des Abschnittes VII ausgenommen:

1.

Militärpersonen (mit Ausnahme der Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1),

a)

deren letzte Verwendung im Bundesdienst oder

b)

deren Präsenz- oder Ausbildungsdienst in der Mindestdauer von 12 Monaten nicht länger als drei Jahre zurückliegt,

2.

Verwendung als Zivilbediensteter in einer handwerklichen Tätigkeit oder in einer technischen Tätigkeit des mittleren Dienstes oder des Fachdienstes

a)

in einer Anstalt oder einem Lager des Kommandos Einsatzunterstützung oder

b)

bei einer Fliegerwerft, wenn hiefür eine Person herangezogen wird, auf die die Voraussetzungen des Abs. 5 zutreffen.

(4) Streben die im Abs. 3 Z 1 angeführten Bediensteten, die ohne Ausschreibung in den Bundesdienst aufgenommen wurden, innerhalb ihres Ressorts eine Verwendung der Verwendungsgruppe A 1 oder eine Verwendung in einem anderen Ressort an, für die ein Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren vorgesehen ist und durchgeführt wird, haben sie sich diesem Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahren zu unterziehen.

(5) Für die Anwendung des Abs. 3 Z 2 kommen nur Personen in Betracht, die

1.

einen mindestens vierjährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet haben, wenn dieser Wehrdienst noch aufrecht ist oder – ausgehend vom Tag der Aufnahme – vor nicht mehr als drei Monaten geendet hat, und

2.

die für die vorgesehene Tätigkeit erforderliche Ausbildung aufweisen.

(6) Für die Aufnahme in den Exekutivdienst kann eine von § 44 Abs. 4 Z 3 abweichende Frist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Inneres oder der Bundesministerin oder des Bundesministers für Justiz jeweils im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler festgelegt werden, sofern die Gründe eines effizienten Recruitings dies erfordern.

Frühere Funktionsbetrauungen nach dem Bundesministeriengesetz 1986

§ 83a. Ist ein Beamter gemäß § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung befristet mit einer Funktion betraut worden, so gilt er für die Dauer der Betrauung als gemäß § 75 BDG 1979 beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

Frühere Funktionsbetrauungen nach dem Bundesministeriengesetz 1986

§ 83a. Ist ein Beamter gemäß § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung oder gemäß § 17b Abs. 4 des Bundesministeriengesetzes 1986 befristet mit einer Funktion betraut worden, so gilt er für die Dauer der Betrauung als gemäß § 75 BDG 1979 beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

Frühere Funktionsbetrauungen nach dem Bundesministeriengesetz 1986

§ 83a. Ist ein Beamter nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung oder nach § 17b Abs. 4 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung befristet mit einer Funktion betraut worden, gilt er für die Dauer der Betrauung als nach § 75 BDG 1979 beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

Anhängige Ausschreibungsverfahren

§ 84. (1) Am 1. September 1991 anhängige Ausschreibungsverfahren, die nach Abschnitt VIII in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung eingeleitet worden sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.

(2) Mit Ablauf des 31. August 1991, im Fall des Abs. 1 aber mit Abschluß der Ausschreibungsverfahren, erlöschen

1.

die Gültigkeit der betreffenden Bewerberliste nach § 21 Abs. 5 in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung und

2.

die Gültigkeit der auf Grund der Eignungsprüfung festgestellten Eignung nach § 24 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung.

Abkürzung

AusG

Gültige Bewerbungen

§ 85. Für Ausschreibungsverfahren nach Abschnitt VII in der ab 1. September 1991 geltenden Fassung sind nur Bewerbungen gültig, die gerechnet vom Tag der Ausschreibung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.

Abkürzung

AusG

Zuweisung eines Arbeitsplatzes in bestimmten Fällen

§ 85. (1) Bei Beamtinnen und Beamten ist die Zuweisung eines niedriger oder gleich bewerteten Arbeitsplatzes abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach diesem Gesetz ohne Ausschreibung zulässig, wenn sie nach den Abs. 1 oder 3 der §§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 erfolgt. Dieser Absatz gilt nicht für die Zuweisung einer zeitlich begrenzten Funktion.

(2) Bei Vertragsbediensteten ist die Zuweisung eines niedriger bewerteten Arbeitsplatzes abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach diesem Gesetz ohne Ausschreibung zulässig, wenn sie nach § 69 Abs. 2 oder 3 VBG erfolgt. Die Ausnahme von einer allfälligen Ausschreibungspflicht gilt auch im Falle einer Verwendungsänderung einer oder eines Vertragsbediensteten, bei der die neue Verwendung abweichend von § 69 Abs. 1 VBG derselben Entlohnungs- und Bewertungsgruppe zugeordnet ist wie die bisherige Verwendung der oder des Vertragsbediensteten, sofern sie nicht von § 69 Abs. 9 VBG erfasst ist. Dieser Absatz gilt nicht für die Zuweisung einer zeitlich begrenzten Funktion.

(3) Die erstmalige Übertragung eines Arbeitsplatzes an

1.

Beamtinnen oder Beamte der Verwendungsgruppen A 1, E 1, M BO 1 und M ZO 1 in der gemäß § 141 Abs. 6, 7 oder 8, § 145d Abs. 3 oder § 152b Abs. 6, 7 oder 8 BDG 1979 anfallenden Funktionsgruppe,

2.

im Abs. 9 der § 141 oder § 152b BDG 1979 angeführte Beamtinnen oder Beamten in der Verwendungs- und Funktionsgruppe, in die sie bei Beendigung ihrer befristeten Funktion ernannt sind, und

3.

Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe v1 in der nach § 68 Abs. 3 VBG anfallenden Bewertungsgruppe

ist abweichend von einer allfälligen Ausschreibungspflicht nach diesem Gesetz ohne Ausschreibung zulässig. Dieser Absatz gilt nicht für die Zuweisung einer zeitlich begrenzten Funktion und in Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist die Bediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen.

Ersatzkräfte nach § 24 Z 1

§ 86. (1) Auf Bedienstete, die sich am 1. September 1991 auf Grund des § 21 Abs. 2 Z 4 in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung in einem befristeten Bundesdienstverhältnis als Ersatzkraft nach § 24 Z 1 befinden, sind die §§ 74 bis 77 anzuwenden.

(2) Die Überprüfung nach § 75 ist auch dann zulässig, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. Dezember 1991 enden soll. Das Überprüfungsverfahren gemäß § 75 ist binnen zwei Monaten abzuschließen.

(3) Würde das Dienstverhältnis vor Ablauf dieser Frist enden, kann es um den erforderlichen Zeitraum, höchstens jedoch um zwei Monate verlängert werden. Auf diese Verlängerung ist § 76 Abs. 2 anzuwenden.

Planstellenwechsel im befristeten Dienstverhältnis im Wege eines

Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens

§ 86. Wird eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person im Rahmen eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens in eine andere Verwendung im Bundesdienst übernommen, für die ebenfalls eine befristete Besetzung der Planstelle vorgesehen ist, so gilt dies nicht als Verlängerung des Dienstverhältnisses nach § 4 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder gleichartiger Vorschriften. Für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, ist auch der vor dieser neuerlich befristeten Dauer liegende Zeitraum zu berücksichtigen.

Planstellenwechsel im befristeten Dienstverhältnis im Wege eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens

§ 86. Wird eine in einem befristeten Bundesdienstverhältnis befindliche Person im Rahmen eines Ausschreibungs- und Aufnahmeverfahrens in eine andere Verwendung im Bundesdienst übernommen, für die ebenfalls eine befristete Besetzung der Planstelle vorgesehen ist, ist § 4a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anzuwenden.

Mitwirkung der Dienstnehmervertretung in

Bereichen, auf die das PVG nicht anzuwenden ist

§ 87. Bei der Ausschreibung einer Funktion, eines Arbeitsplatzes oder einer Planstelle und der Entscheidung über die Weiterbestellung auf einer nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 befristet besetzten Funktion stehen die den zuständigen Organen der Personalvertretung zukommenden Befugnisse

1.

im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung und

2.

in Bundesbetrieben, auf die der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden ist,

Mitwirkung der Dienstnehmervertretung in Bereichen, auf die das PVG nicht anzuwenden ist

§ 87. Bei der Ausschreibung einer Funktion, eines Arbeitsplatzes oder einer Planstelle und der Entscheidung über die Weiterbestellung auf einer nach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 befristet besetzten Funktion stehen die den zuständigen Organen der Personalvertretung zukommenden Befugnisse

1.

in der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (PTA), in einem Unternehmen, an dem die PTA zumindest mehrheitlich beteiligt ist, und in der Fernmeldehoheitsverwaltung sowie

2.

in Bundesbetrieben, auf die der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden ist,

Begriffsbestimmungen

§ 88. (1) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(2) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt, die übrigen Bundesministerien und jene Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind.

(3) Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.

Abkürzung

AusG

Datenverarbeitung und Datenaufbewahrung

§ 88a. (1) Hinsichtlich des Bewerbungsmanagements und der Jobbörse (standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren im Sinne von § 280b Abs. 2 BDG 1979) sind die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen jeweils für den Wirkungsbereich ihres Ressorts zusammen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin oder dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016, S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016, S. 72. Die Verantwortlichkeit der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport besteht für das Bewerbungsmanagement und die Jobbörse im Zusammenhang mit der Rollenverwaltung, Bezug habenden Mitwirkungsbefugnissen gemäß § 280 Abs. 5 BDG 1979, der Unterstützung bei der Erfüllung der Informations- und Auskunftspflicht und der fachlich-inhaltlichen Neu- und Weiterentwicklung.

(2) Im Sinne von § 280a Abs. 7 4. und 5. Satz BDG 1979 gilt unmittelbar kraft Gesetzes die Frist von drei Jahren und drei Monaten als Aufbewahrungspflicht für die im Bewerbungsmanagement und der Jobbörse verarbeiteten Daten. § 280a Abs. 6 1. Satz BDG 1979 findet in diesem Fall keine Anwendung.

(3) Abweichend von § 280a BDG 1979 sind Testdaten von Bewerberinnen und Bewerbern, die von einem Testanbieter (Auftragsverarbeiter) gemäß einer im Hinblick auf § 41 mit dem Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport geschlossenen Rahmenvereinbarung verarbeitet werden, 92 Tage sowie damit zusammenhängende Protokolldaten ein Jahr aufzubewahren. Die gemäß § 44 Abs. 4 festgestellte Punktezahl ist gemäß der in Abs. 2 genannten Frist vom Verantwortlichen zu dokumentieren. Eine darüber hinaus gehende Pflicht zur Datenaufbewahrung der Verantwortlichen besteht nicht.

Abkürzung

AusG

Datenverarbeitung und Datenaufbewahrung

§ 88a. (1) Hinsichtlich des Bewerbungsmanagements und der Jobbörse (standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren im Sinne von § 280b Abs. 2 BDG 1979) sind die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen jeweils für den Wirkungsbereich ihres Ressorts zusammen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016, S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016, S. 72. Die Verantwortlichkeit der Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport besteht für das Bewerbungsmanagement und die Jobbörse im Zusammenhang mit der Rollenverwaltung, Bezug habenden Mitwirkungsbefugnissen gemäß § 280 Abs. 5 BDG 1979, der Unterstützung bei der Erfüllung der Informations- und Auskunftspflicht und der fachlich-inhaltlichen Neu- und Weiterentwicklung.

(2) Im Sinne von § 280a Abs. 7 4. und 5. Satz BDG 1979 gilt unmittelbar kraft Gesetzes die Frist von drei Jahren und drei Monaten als Aufbewahrungspflicht für die im Bewerbungsmanagement und der Jobbörse verarbeiteten Daten. § 280a Abs. 6 1. Satz BDG 1979 findet in diesem Fall keine Anwendung.

(3) Abweichend von § 280a BDG 1979 sind Testdaten von Bewerberinnen und Bewerbern, die von einem Testanbieter (Auftragsverarbeiter) gemäß einer im Hinblick auf § 41 mit dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport geschlossenen Rahmenvereinbarung verarbeitet werden, 92 Tage sowie damit zusammenhängende Protokolldaten ein Jahr aufzubewahren. Die gemäß § 44 Abs. 4 festgestellte Punktezahl ist gemäß der in Abs. 2 genannten Frist vom Verantwortlichen zu dokumentieren. Eine darüber hinaus gehende Pflicht zur Datenaufbewahrung der Verantwortlichen besteht nicht.

Abkürzung

AusG

Datenverarbeitung und Datenaufbewahrung

§ 88a. (1) Hinsichtlich des Bewerbungsmanagements und der Jobbörse (standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren im Sinne von § 280b Abs. 2 BDG 1979) sind die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen jeweils für den Wirkungsbereich ihres Ressorts zusammen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016, S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2. Die Verantwortlichkeit der Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport besteht für das Bewerbungsmanagement und die Jobbörse im Zusammenhang mit der Rollenverwaltung, Bezug habenden Mitwirkungsbefugnissen gemäß § 280 Abs. 5 BDG 1979, der Unterstützung bei der Erfüllung der Informations- und Auskunftspflicht und der fachlich-inhaltlichen Neu- und Weiterentwicklung.

(2) Im Sinne von § 280a Abs. 7 4. und 5. Satz BDG 1979 gilt unmittelbar kraft Gesetzes die Frist von drei Jahren und drei Monaten als Aufbewahrungspflicht für die im Bewerbungsmanagement und der Jobbörse verarbeiteten Daten. § 280a Abs. 6 1. Satz BDG 1979 findet in diesem Fall keine Anwendung.

(3) Abweichend von § 280a BDG 1979 sind Testdaten von Bewerberinnen und Bewerbern, die von einem Testanbieter (Auftragsverarbeiter) gemäß einer im Hinblick auf § 41 mit dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport geschlossenen Rahmenvereinbarung verarbeitet werden, 92 Tage sowie damit zusammenhängende Protokolldaten ein Jahr aufzubewahren. Die gemäß § 44 Abs. 4 festgestellte Punktezahl ist gemäß der in Abs. 2 genannten Frist vom Verantwortlichen zu dokumentieren. Eine darüber hinaus gehende Pflicht zur Datenaufbewahrung der Verantwortlichen besteht nicht.

Abkürzung

AusG

Datenverarbeitung und Datenaufbewahrung

§ 88a. (1) Hinsichtlich des Bewerbungsmanagements und der Jobbörse (standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren im Sinne von § 280b Abs. 2 BDG 1979) sind die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen jeweils für den Wirkungsbereich ihres Ressorts zusammen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler und der Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016, S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35. Die Verantwortlichkeit der Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport besteht für das Bewerbungsmanagement und die Jobbörse im Zusammenhang mit der Rollenverwaltung, Bezug habenden Mitwirkungsbefugnissen gemäß § 280 Abs. 5 BDG 1979, der Unterstützung bei der Erfüllung der Informations- und Auskunftspflicht und der fachlich-inhaltlichen Neu- und Weiterentwicklung.

(2) Im Sinne von § 280a Abs. 7 4. und 5. Satz BDG 1979 gilt unmittelbar kraft Gesetzes die Frist von drei Jahren und drei Monaten als Aufbewahrungspflicht für die im Bewerbungsmanagement und der Jobbörse verarbeiteten Daten. § 280a Abs. 6 1. Satz BDG 1979 findet in diesem Fall keine Anwendung.

(3) Abweichend von § 280a BDG 1979 sind Testdaten von Bewerberinnen und Bewerbern, die von einem Testanbieter (Auftragsverarbeiter) gemäß einer im Hinblick auf § 41 mit dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport geschlossenen Rahmenvereinbarung verarbeitet werden, 92 Tage sowie damit zusammenhängende Protokolldaten ein Jahr aufzubewahren. Die gemäß § 44 Abs. 4 festgestellte Punktezahl ist gemäß der in Abs. 2 genannten Frist vom Verantwortlichen zu dokumentieren. Eine darüber hinaus gehende Pflicht zur Datenaufbewahrung der Verantwortlichen besteht nicht.

Abkürzung

AusG

Datenverarbeitung und Datenaufbewahrung

§ 88a. (1) Hinsichtlich des Bewerbungsmanagements und der Jobbörse (standardisierten IKT-Lösungen und IT-Verfahren im Sinne von § 280b Abs. 2 BDG 1979) sind die Leiterinnen und Leiter der Zentralstellen jeweils für den Wirkungsbereich ihres Ressorts zusammen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016, S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35. Die Verantwortlichkeit der für den öffentlichen Dienst zuständigen Bundesministerin oder des für den öffentlichen Dienst zuständigen Bundesministers besteht für das Bewerbungsmanagement und die Jobbörse im Zusammenhang mit der Rollenverwaltung, Bezug habenden Mitwirkungsbefugnissen gemäß § 280 Abs. 5 BDG 1979, der Unterstützung bei der Erfüllung der Informations- und Auskunftspflicht und der fachlich-inhaltlichen Neu- und Weiterentwicklung.

(2) Im Sinne von § 280a Abs. 7 4. und 5. Satz BDG 1979 gilt unmittelbar kraft Gesetzes die Frist von drei Jahren und drei Monaten als Aufbewahrungspflicht für die im Bewerbungsmanagement und der Jobbörse verarbeiteten Daten. § 280a Abs. 6 1. Satz BDG 1979 findet in diesem Fall keine Anwendung.

(3) Abweichend von § 280a BDG 1979 sind Testdaten von Bewerberinnen und Bewerbern, die von einem Testanbieter (Auftragsverarbeiter) gemäß einer im Hinblick auf § 41 mit dem für den öffentlichen Dienst zuständigen Bundesministerium geschlossenen Rahmenvereinbarung verarbeitet werden, 92 Tage sowie damit zusammenhängende Protokolldaten ein Jahr aufzubewahren. Die gemäß § 44 Abs. 4 festgestellte Punktezahl ist gemäß der in Abs. 2 genannten Frist vom Verantwortlichen zu dokumentieren. Eine darüber hinaus gehende Pflicht zur Datenaufbewahrung der Verantwortlichen besteht nicht.

Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 89. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

AusG

Inkrafttreten

§ 90. (1) (Verfassungsbestimmung) § 7 Abs. 6, § 18 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 treten mit 1. September 1991 in Kraft.

(2) Ferner treten in Kraft:

1.

die §§ 1 und 2 und § 3 Z 1 bis 11 und 12 lit. a und b mit 1. Jänner 1990,

2.

§ 3 Z 12 lit. c mit 1. September 1991,

3.

§ 3 Z 12 lit. d bis i, Z 13 und Z 14, die §§ 4 bis 6, § 7 Abs. 1 bis 5 und die §§ 8 bis 10 mit 1. Jänner 1990,

4.

§ 11 mit 1. September 1991,

5.

die §§ 12 bis 17 und § 18 Abs. 1 und 2 mit 1. Jänner 1990,

6.

§ 18 Abs. 4 mit 1. September 1991,

7.

§ 19 mit 1. Jänner 1990,

8.

die §§ 20 bis 33, § 34 Abs. 2 bis 5 und die §§ 35 bis 89 mit 1. September 1991.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem Tag seiner Kundmachung erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 1990 in Kraft gesetzt werden.

(4) Abweichend vom Abs. 2

1.

sind Aufnahmen als Ersatzkräfte gemäß § 24 Z 1 in der ab 1. September 1991 geltenden Fassung bereits ab 1. Juli 1991 zulässig,

2.

ist die Verpflichtung zur Ausschreibung in der Wiener Zeitung, die im § 21 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung enthalten ist, bereits im Juli 1991 nicht mehr anzuwenden.

Abkürzung

AusG

Inkrafttreten

§ 90. (1) (Verfassungsbestimmung) § 7 Abs. 6, § 18 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 treten mit 1. September 1991 in Kraft.

(2) Ferner treten in Kraft:

1.

die übrigen Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 in seiner Stammfassung mit 1. Jänner 1990,

2.

die Aufhebung des § 3 Z 5 lit. g durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 344/1991 mit 1. April 1991,

3.

§ 3 Z 12 lit. c, § 11, § 18 Abs. 4, die §§ 20 bis 33 samt Überschriften, § 34 Überschrift und Abs. 2 bis 5, die §§ 35 bis 89 samt Überschriften und § 91 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 366/1991 mit 1. September 1991,

4.

die Aufhebung des § 3 Z 12 lit. c mit 1. August 1992,

5.

§ 9 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 24 Z 1, § 26 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und 4, § 48 samt Überschrift, § 49 Abs. 1, 2 und 5, § 51 Abs. 1, § 56 Abs. 1 und 6, § 57 Abs. 3, § 64 Z 4, § 73 Abs. 1, § 79 Abs. 3 und § 86 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Jänner 1993.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem Tag seiner Kundmachung erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 1990 in Kraft gesetzt werden.

(4) Abweichend vom Abs. 2

1.

sind Aufnahmen als Ersatzkräfte gemäß § 24 Z 1 in der ab 1. September 1991 geltenden Fassung bereits ab 1. Juli 1991 zulässig,

2.

ist die Verpflichtung zur Ausschreibung in der Wiener Zeitung, die im § 21 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung enthalten ist, bereits im Juli 1991 nicht mehr anzuwenden.

Abkürzung

AusG

Inkrafttreten

§ 90. (1) (Verfassungsbestimmung) § 7 Abs. 6, § 18 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 treten mit 1. September 1991 in Kraft.

(2) Ferner treten in Kraft:

1.

die übrigen Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 in seiner Stammfassung mit 1. Jänner 1990,

2.

die Aufhebung des § 3 Z 5 lit. g durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 344/1991 mit 1. April 1991,

3.

§ 3 Z 12 lit. c, § 11, § 18 Abs. 4, die §§ 20 bis 33 samt Überschriften, § 34 Überschrift und Abs. 2 bis 5, die §§ 35 bis 89 samt Überschriften und § 91 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 366/1991 mit 1. September 1991,

4.

die Aufhebung des § 3 Z 12 lit. c mit 1. August 1992,

5.

§ 9 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 24 Z 1, § 26 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und 4, § 48 samt Überschrift, § 49 Abs. 1, 2 und 5, § 51 Abs. 1, § 56 Abs. 1 und 6, § 57 Abs. 3, § 64 Z 4, § 73 Abs. 1, § 79 Abs. 3 und § 86 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Jänner 1993,

6.

§ 3 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 tritt mit 1. Juli 1993 in Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem Tag seiner Kundmachung erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 1990 in Kraft gesetzt werden.

(4) Abweichend vom Abs. 2

1.

sind Aufnahmen als Ersatzkräfte gemäß § 24 Z 1 in der ab 1. September 1991 geltenden Fassung bereits ab 1. Juli 1991 zulässig,

2.

ist die Verpflichtung zur Ausschreibung in der Wiener Zeitung, die im § 21 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung enthalten ist, bereits im Juli 1991 nicht mehr anzuwenden.

Abkürzung

AusG

Inkrafttreten

§ 90. (1) (Verfassungsbestimmung) § 7 Abs. 6, § 18 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 treten mit 1. September 1991 in Kraft.

(2) Ferner treten in Kraft:

1.

die übrigen Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 in seiner Stammfassung mit 1. Jänner 1990,

2.

die Aufhebung des § 3 Z 5 lit. g durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 344/1991 mit 1. April 1991,

3.

§ 3 Z 12 lit. c, § 11, § 18 Abs. 4, die §§ 20 bis 33 samt Überschriften, § 34 Überschrift und Abs. 2 bis 5, die §§ 35 bis 89 samt Überschriften und § 91 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 366/1991 mit 1. September 1991,

4.

die Aufhebung des § 3 Z 12 lit. c mit 1. August 1992,

5.

§ 9 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 24 Z 1, § 26 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und 4, § 48 samt Überschrift, § 49 Abs. 1, 2 und 5, § 51 Abs. 1, § 56 Abs. 1 und 6, § 57 Abs. 3, § 64 Z 4, § 73 Abs. 1, § 79 Abs. 3 und § 86 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Jänner 1993,

6.

§ 3 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 mit 1. Juli 1993,

7.

§ 3 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1994.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem Tag seiner Kundmachung erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 1990 in Kraft gesetzt werden.

(4) Abweichend vom Abs. 2

1.

sind Aufnahmen als Ersatzkräfte gemäß § 24 Z 1 in der ab 1. September 1991 geltenden Fassung bereits ab 1. Juli 1991 zulässig,

2.

ist die Verpflichtung zur Ausschreibung in der Wiener Zeitung, die im § 21 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung enthalten ist, bereits im Juli 1991 nicht mehr anzuwenden.

Abkürzung

AusG

Inkrafttreten

§ 90. (1) (Verfassungsbestimmung) § 7 Abs. 6, § 18 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 treten mit 1. September 1991 in Kraft.

(2) Ferner treten in Kraft:

1.

die übrigen Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 in seiner Stammfassung mit 1. Jänner 1990,

2.

die Aufhebung des § 3 Z 5 lit. g durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 344/1991 mit 1. April 1991,

3.

§ 3 Z 12 lit. c, § 11, § 18 Abs. 4, die §§ 20 bis 33 samt Überschriften, § 34 Überschrift und Abs. 2 bis 5, die §§ 35 bis 89 samt Überschriften und § 91 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 366/1991 mit 1. September 1991,

4.

die Aufhebung des § 3 Z 12 lit. c mit 1. August 1992,

5.

§ 9 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 24 Z 1, § 26 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und 4, § 48 samt Überschrift, § 49 Abs. 1, 2 und 5, § 51 Abs. 1, § 56 Abs. 1 und 6, § 57 Abs. 3, § 64 Z 4, § 73 Abs. 1, § 79 Abs. 3 und § 86 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Jänner 1993,

6.

§ 3 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 mit 1. Juli 1993,

7.

§ 3 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1994,

8.

Die §§ 3 Z 4, 4 Abs. 3 und 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 mit 1. Juli 1994.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem Tag seiner Kundmachung erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 1990 in Kraft gesetzt werden.

(4) Abweichend vom Abs. 2

1.

sind Aufnahmen als Ersatzkräfte gemäß § 24 Z 1 in der ab 1. September 1991 geltenden Fassung bereits ab 1. Juli 1991 zulässig,

2.

ist die Verpflichtung zur Ausschreibung in der Wiener Zeitung, die im § 21 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung enthalten ist, bereits im Juli 1991 nicht mehr anzuwenden.

Abkürzung

AusG

Inkrafttreten

§ 90. (1) (Verfassungsbestimmung) § 7 Abs. 6, § 18 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 treten mit 1. September 1991 in Kraft.

(2) Ferner treten in Kraft:

1.

die übrigen Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 in seiner Stammfassung mit 1. Jänner 1990,

2.

die Aufhebung des § 3 Z 5 lit. g durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 344/1991 mit 1. April 1991,

3.

§ 3 Z 12 lit. c, § 11, § 18 Abs. 4, die §§ 20 bis 33 samt Überschriften, § 34 Überschrift und Abs. 2 bis 5, die §§ 35 bis 89 samt Überschriften und § 91 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 366/1991 mit 1. September 1991,

4.

die Aufhebung des § 3 Z 12 lit. c mit 1. August 1992,

5.

§ 9 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 24 Z 1, § 26 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und 4, § 48 samt Überschrift, § 49 Abs. 1, 2 und 5, § 51 Abs. 1, § 56 Abs. 1 und 6, § 57 Abs. 3, § 64 Z 4, § 73 Abs. 1, § 79 Abs. 3 und § 86 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Jänner 1993,

6.

§ 3 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 mit 1. Juli 1993,

7.

§ 3 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1994,

8.

Die §§ 3 Z 4, 4 Abs. 3 und 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 mit 1. Juli 1994,

9.

§ 1, § 5 Abs. 2 und § 22 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 mit 1. Jänner 1994.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem Tag seiner Kundmachung erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 1990 in Kraft gesetzt werden.

(4) Abweichend vom Abs. 2

1.

sind Aufnahmen als Ersatzkräfte gemäß § 24 Z 1 in der ab 1. September 1991 geltenden Fassung bereits ab 1. Juli 1991 zulässig,

2.

ist die Verpflichtung zur Ausschreibung in der Wiener Zeitung, die im § 21 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung enthalten ist, bereits im Juli 1991 nicht mehr anzuwenden.

Abkürzung

AusG

Inkrafttreten

§ 90. (1) (Verfassungsbestimmung) § 7 Abs. 6, § 18 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 treten mit 1. September 1991 in Kraft.

(2) Ferner treten in Kraft:

1.

die übrigen Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 in seiner Stammfassung mit 1. Jänner 1990,

2.

die Aufhebung des § 3 Z 5 lit. g durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 344/1991 mit 1. April 1991,

3.

§ 3 Z 12 lit. c, § 11, § 18 Abs. 4, die §§ 20 bis 33 samt Überschriften, § 34 Überschrift und Abs. 2 bis 5, die §§ 35 bis 89 samt Überschriften und § 91 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 366/1991 mit 1. September 1991,

4.

die Aufhebung des § 3 Z 12 lit. c mit 1. August 1992,

5.

§ 9 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 24 Z 1, § 26 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und 4, § 48 samt Überschrift, § 49 Abs. 1, 2 und 5, § 51 Abs. 1, § 56 Abs. 1 und 6, § 57 Abs. 3, § 64 Z 4, § 73 Abs. 1, § 79 Abs. 3 und § 86 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Jänner 1993,

6.

§ 3 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 mit 1. Juli 1993,

7.

§ 3 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1994,

8.

Die §§ 3 Z 4, 4 Abs. 3 und 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 mit 1. Juli 1994,

9.

§ 1, § 5 Abs. 2 und § 22 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 mit 1. Jänner 1994,

10.

§ 2, § 4, § 5 Abs. 1 und 4, die Überschrift zu Abschnitt VI, die §§ 16 und 17 samt Überschriften, die Überschrift zu § 18, § 18 Abs. 1 und 4, § 19 samt Überschrift, § 22 Abs. 6, § 50 Abs. 2 Z 2 lit. b, § 54 Z 1, § 64 Z 1 bis 3, § 83 Abs. 3 bis 6 und § 83a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1995.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem Tag seiner Kundmachung erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 1990 in Kraft gesetzt werden.

(4) Abweichend vom Abs. 2

1.

sind Aufnahmen als Ersatzkräfte gemäß § 24 Z 1 in der ab 1. September 1991 geltenden Fassung bereits ab 1. Juli 1991 zulässig,

2.

ist die Verpflichtung zur Ausschreibung in der Wiener Zeitung, die im § 21 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung enthalten ist, bereits im Juli 1991 nicht mehr anzuwenden.

Abkürzung

AusG

Inkrafttreten

§ 90. (1) (Verfassungsbestimmung) § 7 Abs. 6, § 18 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 treten mit 1. September 1991 in Kraft.

(2) Ferner treten in Kraft:

1.

die übrigen Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 in seiner Stammfassung mit 1. Jänner 1990,

2.

die Aufhebung des § 3 Z 5 lit. g durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 344/1991 mit 1. April 1991,

3.

§ 3 Z 12 lit. c, § 11, § 18 Abs. 4, die §§ 20 bis 33 samt Überschriften, § 34 Überschrift und Abs. 2 bis 5, die §§ 35 bis 89 samt Überschriften und § 91 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 366/1991 mit 1. September 1991,

4.

die Aufhebung des § 3 Z 12 lit. c mit 1. August 1992,

5.

§ 9 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 24 Z 1, § 26 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und 4, § 48 samt Überschrift, § 49 Abs. 1, 2 und 5, § 51 Abs. 1, § 56 Abs. 1 und 6, § 57 Abs. 3, § 64 Z 4, § 73 Abs. 1, § 79 Abs. 3 und § 86 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Jänner 1993,

6.

§ 3 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 mit 1. Juli 1993,

7.

§ 3 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1994,

8.

Die §§ 3 Z 4, 4 Abs. 3 und 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 mit 1. Juli 1994,

9.

§ 1, § 5 Abs. 2 und § 22 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 mit 1. Jänner 1994,

10.

§ 2, § 4, § 5 Abs. 1 und 4, die Überschrift zu Abschnitt VI, die §§ 16 und 17 samt Überschriften, die Überschrift zu § 18, § 18 Abs. 1 und 4, § 19 samt Überschrift, § 22 Abs. 6, § 50 Abs. 2 Z 2 lit. b, § 54 Z 1, § 64 Z 1 bis 3, § 83 Abs. 3 bis 6 und § 83a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1995,

11.

§ 28 samt Überschrift, § 36a samt Überschrift und § 58 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 sowie der Entfall des § 53 samt Überschrift mit 1. Jänner 1995.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem Tag seiner Kundmachung erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 1990 in Kraft gesetzt werden.

(4) Abweichend vom Abs. 2

1.

sind Aufnahmen als Ersatzkräfte gemäß § 24 Z 1 in der ab 1. September 1991 geltenden Fassung bereits ab 1. Juli 1991 zulässig,

2.

ist die Verpflichtung zur Ausschreibung in der Wiener Zeitung, die im § 21 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung enthalten ist, bereits im Juli 1991 nicht mehr anzuwenden.

Abkürzung

AusG

Inkrafttreten

§ 90. (1) (Verfassungsbestimmung) § 7 Abs. 6, § 18 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 treten mit 1. September 1991 in Kraft.

(2) Ferner treten in Kraft:

1.

die übrigen Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 in seiner Stammfassung mit 1. Jänner 1990,

2.

die Aufhebung des § 3 Z 5 lit. g durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 344/1991 mit 1. April 1991,

3.

§ 3 Z 12 lit. c, § 11, § 18 Abs. 4, die §§ 20 bis 33 samt Überschriften, § 34 Überschrift und Abs. 2 bis 5, die §§ 35 bis 89 samt Überschriften und § 91 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 366/1991 mit 1. September 1991,

4.

die Aufhebung des § 3 Z 12 lit. c mit 1. August 1992,

5.

§ 9 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 24 Z 1, § 26 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und 4, § 48 samt Überschrift, § 49 Abs. 1, 2 und 5, § 51 Abs. 1, § 56 Abs. 1 und 6, § 57 Abs. 3, § 64 Z 4, § 73 Abs. 1, § 79 Abs. 3 und § 86 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Jänner 1993,

6.

§ 3 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 mit 1. Juli 1993,

7.

§ 3 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1994,

8.

Die §§ 3 Z 4, 4 Abs. 3 und 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 mit 1. Juli 1994,

9.

§ 1, § 5 Abs. 2 und § 22 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 mit 1. Jänner 1994,

10.

§ 2, § 4, § 5 Abs. 1 und 4, die Überschrift zu Abschnitt VI, die §§ 16 und 17 samt Überschriften, die Überschrift zu § 18, § 18 Abs. 1 und 4, § 19 samt Überschrift, § 22 Abs. 6, § 50 Abs. 2 Z 2 lit. b, § 54 Z 1, § 64 Z 1 bis 3, § 83 Abs. 3 bis 6 und § 83a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1995,

11.

§ 28 samt Überschrift, § 36a samt Überschrift und § 58 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 sowie der Entfall des § 53 samt Überschrift mit 1. Jänner 1995,

12.

§ 83a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit 1. Jänner 1995.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem Tag seiner Kundmachung erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. Jänner 1990 in Kraft gesetzt werden.

(4) Abweichend vom Abs. 2

1.

sind Aufnahmen als Ersatzkräfte gemäß § 24 Z 1 in der ab 1. September 1991 geltenden Fassung bereits ab 1. Juli 1991 zulässig,

2.

ist die Verpflichtung zur Ausschreibung in der Wiener Zeitung, die im § 21 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 31. August 1991 geltenden Fassung enthalten ist, bereits im Juli 1991 nicht mehr anzuwenden.

Abkürzung

AusG

Inkrafttreten

§ 90. (1) (Verfassungsbestimmung) § 7 Abs. 6, § 18 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 treten mit 1. September 1991 in Kraft.

(2) Ferner treten in Kraft:

1.

die übrigen Bestimmungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 in seiner Stammfassung mit 1. Jänner 1990,

2.

die Aufhebung des § 3 Z 5 lit. g durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 344/1991 mit 1. April 1991,

3.

§ 3 Z 12 lit. c, § 11, § 18 Abs. 4, die §§ 20 bis 33 samt Überschriften, § 34 Überschrift und Abs. 2 bis 5, die §§ 35 bis 89 samt Überschriften und § 91 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 366/1991 mit 1. September 1991,

4.

die Aufhebung des § 3 Z 12 lit. c mit 1. August 1992,

5.

§ 9 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 24 Z 1, § 26 Abs. 3, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 2 und 3, § 44 Abs. 1 und 4, § 48 samt Überschrift, § 49 Abs. 1, 2 und 5, § 51 Abs. 1, § 56 Abs. 1 und 6, § 57 Abs. 3, § 64 Z 4, § 73 Abs. 1, § 79 Abs. 3 und § 86 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 873/1992 mit 1. Jänner 1993,

6.

§ 3 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 518/1993 mit 1. Juli 1993,

7.

§ 3 Z 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 mit 1. Jänner 1994,

8.

Die §§ 3 Z 4, 4 Abs. 3 und 23 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 mit 1. Juli 1994,

9.

§ 1, § 5 Abs. 2 und § 22 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 mit 1. Jänner 1994,

10.

§ 2, § 4, § 5 Abs. 1 und 4, die Überschrift zu Abschnitt VI, die §§ 16 und 17 samt Überschriften, die Überschrift zu § 18, § 18 Abs. 1 und 4, § 19 samt Überschrift, § 22 Abs. 6, § 50 Abs. 2 Z 2 lit. b, § 54 Z 1, § 64 Z 1 bis 3, § 83 Abs. 3 bis 6 und § 83a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 mit 1. Jänner 1995,

11.

§ 28 samt Überschrift, § 36a samt Überschrift und § 58 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 sowie der Entfall des § 53 samt Überschrift mit 1. Jänner 1995,

12.

§ 83a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 mit 1. Jänner 1995,

12.

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 treten in Kraft:

a)

§ 3 Z 12 und 13, § 64 samt Überschrift und § 87 Z 1 mit 1. Mai 1996,

b)

§ 5 Abs. 4 bis 8, § 12 Abs. 5, § 20 samt Überschrift und § 46 Abs. 1 mit dem auf die Verlautbarung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 folgenden Tag.

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