Bundesgesetz vom 17. Mai 1990 über die Grundsätze für die Berufsausbildung der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz – LFBAG) und über Änderungen des Landarbeitsgesetzes 1984
im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach § 15a Abs. 1 allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach Z 1 vertraglich vereinbarte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.
(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat nähere Vorschriften zu erlassen über
die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung,
die Dauer der Bewilligung und
den Entzug der Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(3) Die integrative Berufsausbildung (Abschnitt 3a) in Ausbildungseinrichtungen ist durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Die Ausführungsgesetzgebung hat dafür besondere Vorschriften im Sinne des Abs. 2 zu erlassen.
(4) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist Abschnitt 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 mit Ausnahme des § 125 Abs. 6 bis 8 und des § 135 anzuwenden.
(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 1 oder 3 ausgebildet werden, sind in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlingen) im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie hinsichtlich der Berufschulpflicht gleichgestellt. Sie gelten als Lehrlinge im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes sowie des Familienlastenausgleichsgesetzes und haben Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe, die die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge bildet.
(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Das Arbeitsmarktservice hat den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Beauftragung einer Ausbildungseinrichtung zu informieren.
Abkürzung
LFBAG
Ausbildungseinrichtungen
§ 15a. (1) Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, kann durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bewilligt werden, sofern ein Ausbilder im Sinne des § 2 Abs. 3 mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Bewilligung zu informieren.
(1a) Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn
das Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die den Ausführungsbestimmungen zu Abs. 2 vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, einer Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, oder
im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach § 15a Abs. 1 allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach Z 1 vertraglich vereinbarte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.
(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat nähere Vorschriften zu erlassen über
die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung,
die Dauer der Bewilligung und
den Entzug der Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(3) Die integrative Berufsausbildung (Abschnitt 3a) in Ausbildungseinrichtungen ist durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Die Ausführungsgesetzgebung hat dafür besondere Vorschriften im Sinne des Abs. 2 zu erlassen.
(4) Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist Abschnitt 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 mit Ausnahme des § 125 Abs. 6 bis 8 und des § 135 anzuwenden.
(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 1 oder 3 ausgebildet werden, sind in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlingen) im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie hinsichtlich der Berufschulpflicht gleichgestellt. Sie gelten als Lehrlinge im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes sowie des Familienlastenausgleichsgesetzes und haben Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe, die die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge bildet.
(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Das Arbeitsmarktservice hat den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Beauftragung einer Ausbildungseinrichtung zu informieren.
(7) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Erfolgt in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 1a auch eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung, hat die beauftragte Ausbildungseinrichtung die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion davon zu verständigen. Es ist anzugeben, wieviele Personen in welcher Fachrichtung ausgebildet werden.
Abkürzung
LFBAG
Vertrauensrat in Ausbildungseinrichtungen
§ 15b. (Grundsatzbestimmung) (1) Personen, die in Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Er
hat den Inhaber der Ausbildungseinrichtung auf allfällige Mängel aufmerksam zu machen und entsprechende Maßnahmen anzuregen;
kann Vorschläge zu allen die Ausbildung betreffenden Fragen machen.
Werden den Mitgliedern des Vertrauensrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Auszubildenden bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat für seine Aufgaben die erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Mittel und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er ist verpflichtet,
mit dem Vertrauensrat vierteljährlich, auf dessen Verlangen auch monatlich, gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten der Ausbildung zu führen,
ihn über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren,
ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
ihn in die Planung der Ausbildung einzubeziehen.
Die Mitglieder des Vertrauensrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und nicht benachteiligt werden.
(3) Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung
mit bis zu 30 Auszubildenden aus einem Mitglied, das aus dem Kreis der Auszubildenden kommen muss,
mit 31 bis 50 Auszubildenden an einem Standort aus zwei Mitgliedern,
mit 51 bis 100 Auszubildenden an einem Standort aus drei Mitgliedern.
Für je weitere bis zu 100 Auszubildende an einem Standort erhöht sich die Zahl der Mitglieder um je ein weiteres Mitglied.
(4) Die Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Vertrauensrates beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl und endet
mit dem Zeitpunkt der Wahl eines Nachfolgers oder
des Ausscheidens aus der Ausbildungseinrichtung sowie
bei Rücktritt von der Funktion.
Im Fall des Ausscheidens oder bei Rücktritt von der Funktion übernimmt die auf Grund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person die Funktion.
(5) Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt jährlich in freier, gleicher und geheimer Wahl durch alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen im vierten Quartal jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die Wahl kann binnen eines Monats bei der Einigungskommission durch jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
(6) Die Ausführungsgesetzgebung hat
weitere Regelungen für die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vertrauensrates festzulegen;
die Bestimmungen zur Einberufung der Wahl, zur Erstellung der Wahllisten, zur Leitung der Wahl, zu den erforderlichen Quoren für die Wahl sowie zum Wahlvorgang festzulegen (Wahlordnung).
Abkürzung
LFBAG
Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen
§ 15c. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu vier Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen.
(2) (Grundsatzbestimmung) Die Zeit der Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen, bei denen eine dem Berufsbild des Lehrberufs für die Ausbildung im entsprechenden Lehrjahr entsprechende Ausbildung absolviert wird, ist von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bis zu sechs Monate pro Lehrjahr auf die Lehrzeit anzurechnen. Diese angerechneten Zeiten verringern die gemäß Abs. 1 anzurechnende Zeit nicht.
(3) (Grundsatzbestimmung) Der Lehrberechtigte hat der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Wochen nach dem Abschluss, die Teilnahme an einem internationalen Ausbildungsprogramm gemäß Abs. 1 oder 2 anzuzeigen.
(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Teilnehmer an internationalen Ausbildungsprogrammen gemäß Abs. 1 oder 2 gelten als Lehrlinge im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, im Sinne des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG) und im Sinne des Einkommensteuergesetzes.
Lehrstellenvormerkung
§ 16. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstellen haben ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten aufzulegen. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderung ist dem zuständigen Arbeitsamt und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzuleiten.
Abkürzung
LFBAG
Lehrstellenvormerkung
§ 16. Die Lehrlings- und Fachausbildungsstellen haben ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten aufzulegen. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderung ist dem zuständigen Arbeitsmarktservice und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzuleiten.
Ausbildungs- und Prüfungswesen
§ 17. (1) Die Ausführungsgesetzgebung hat die Erlassung von Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften vorzusehen. Diese haben Bestimmungen über Dauer und Inhalte der Kurse und Lehrgänge sowie über Prüfungsordnungen zu enthalten.
(2) Die Prüfungen sind - unbeschadet allfälliger Sonderbestimmungen (Abs. 1) - von den Lehrlings- und Fachausbildungsstellen abzuhalten.
(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß die Prüfung von Fachleuten aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft abgehalten wird und daß über die erfolgreich abgelegte Prüfung ein Zeugnis auszustellen ist, das die erworbene Berufsbezeichnung zu enthalten hat.
Abkürzung
LFBAG
Ausbildungs- und Prüfungswesen
§ 17. (1) Die Ausführungsgesetzgebung hat die Erlassung von Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften vorzusehen. Diese haben Bestimmungen über Dauer und Inhalte der Kurse und Lehrgänge sowie über Prüfungsordnungen zu enthalten.
(1a) Die Ausführungsgesetzgebung kann für bestimmte Lehrberufe vorsehen, dass die Ausbildungsvorschriften auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung durch den Lehrbetrieb auszubilden sind. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Facharbeiterprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist.
(2) Die Prüfungen sind – unbeschadet allfälliger Sonderbestimmungen (Abs. 1) – von den Lehrlings- und Fachausbildungsstellen abzuhalten.
(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß die Prüfung von Fachleuten aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft abgehalten wird und daß über die erfolgreich abgelegte Prüfung ein Zeugnis auszustellen ist, das die erworbene Berufsbezeichnung zu enthalten hat.
Abkürzung
LFBAG
§ 18. Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters Bestimmungen vorzusehen über
Richtlinien für die Lehrlingsentschädigung und
die Mitwirkung der zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen in Angelegenheiten des Berufsausbildungswesens.
Abkürzung
LFBAG
ABSCHNITT 7
Gebührenfreiheit
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
§ 19. Eingaben für Lehrlinge in den durch dieses Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten, für Lehrlinge ausgestellte Prüfungszeugnisse und Zeugnisse über die abgelegte Facharbeiterprüfung (§ 17 Abs. 3) sowie Bescheinigungen über den Besuch von Fachkursen (§ 6) und über den Nachweis besonderer Fähigkeiten (§ 11) sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.
Abkürzung
LFBAG
ABSCHNITT 8
Übergangs- und Schlußbestimmungen
(Grundsatzbestimmungen)
§ 20. Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß alle auf Grund bisher geltender Rechtsvorschriften erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen ihre Gültigkeit behalten. Anstelle der bisherigen Berufsbezeichnungen tritt die Berufsbezeichnung „Facharbeiter“ in Verbindung mit der Bezeichnung des Lehrberufes. Die bisher erworbenen Berufsbezeichnungen können jedoch beibehalten werden.
Abkürzung
LFBAG
§ 21. Das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz vom 16. Juli 1952, BGBl. Nr. 177, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 2. Feber 1977, BGBl. Nr. 114, tritt mit 31. August 1991 außer Kraft.
§ 22. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 14 Z 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 472/1992, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.
§ 22. (1) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 14 Z 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 472/1992, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.
(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 5, 7, 13 Abs. 2 und 14 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/1998 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.
§ 22. (1) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 14 Z 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 472/1992, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.
(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 5, 7, 13 Abs. 2 und 14 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/1998 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.
(3) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 2 Abs. 4 und 5, 5 Abs. 5, 7a, 7b, 11a, 11b, 11c Abs. 1, 11d bis 11h, 11i Abs. 1, 12 Abs. 4, 14 Z 8, 15a und 16, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2005 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen und haben vorzusehen, dass
die Ausführungsbestimmungen zu den §§ 11a, 11b, 11c Abs. 1, 11d bis 11h, 11i Abs. 1 und 14 Z 8 mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft treten, wobei bereits begonnene Ausbildungen abgeschlossen werden können, und
die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die in den Ausführungsbestimmungen zu den §§ 11a, 11b, 11c Abs. 1, 11d bis 11h, 11i Abs. 1 und 14 Z 8 getroffenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen bis 31. Dezember 2008 einer Evaluierung zu unterziehen hat, deren Ergebnis auch dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln ist.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat bis zum 31. Dezember 2007 den land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen einen Vorschlag für die Gestaltung und die Inhalte der Evaluierung der integrativen Berufsausbildung zu übermitteln.
§ 22. (1) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 14 Z 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 472/1992, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.
(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 5, 7, 13 Abs. 2 und 14 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/1998 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.
(3) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 2 Abs. 4 und 5, 5 Abs. 5, 7a, 7b, 11a, 11b, 11c Abs. 1, 11d bis 11h, 11i Abs. 1, 12 Abs. 4, 14 Z 8, 15a und 16, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2005 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.
(4) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 2 Abs. 4 und 5, § 7a Abs. 2, § 7b Abs. 4, § 11f Abs. 2 sowie § 15a samt Überschrift, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.
(5) § 15a Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.
§ 22. (1) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 14 Z 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 472/1992, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.
(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 5, 7, 13 Abs. 2 und 14 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/1998 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.
(3) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 2 Abs. 4 und 5, 5 Abs. 5, 7a, 7b, 11a, 11b, 11c Abs. 1, 11d bis 11h, 11i Abs. 1, 12 Abs. 4, 14 Z 8, 15a und 16, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2005 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.
(4) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 2 Abs. 4 und 5, § 7a Abs. 2, § 7b Abs. 4, § 11f Abs. 2 sowie § 15a samt Überschrift, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.
(5) § 15a Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.
(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 6, § 7b Abs. 5, § 8 Abs. 2, § 11d Abs. 3 bis 6, § 11e, § 11g Abs. 1 bis 4, § 11h Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 3 bis 8, § 15b, § 15c Abs. 1 bis 3 sowie § 17 Abs. 1a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2011, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
Abkürzung
LFBAG
§ 22. (1) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 14 Z 7, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 472/1992, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.
(2) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 5, 7, 13 Abs. 2 und 14 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/1998 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.
(3) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den §§ 2 Abs. 4 und 5, 5 Abs. 5, 7a, 7b, 11a, 11b, 11c Abs. 1, 11d bis 11h, 11i Abs. 1, 12 Abs. 4, 14 Z 8, 15a und 16, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2005 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.
(4) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 2 Abs. 4 und 5, § 7a Abs. 2, § 7b Abs. 4, § 11f Abs. 2 sowie § 15a samt Überschrift, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag zu erlassen.
(5) § 15a Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.
(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 6, § 7b Abs. 5, § 8 Abs. 2, § 11d Abs. 3 bis 6, § 11e, § 11g Abs. 1 bis 4, § 11h Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 3 bis 8, § 15b, § 15c Abs. 1 bis 3 sowie § 17 Abs. 1a, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2011, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(7) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3, § 12, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1 und 7 sowie § 15a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2013 sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
Abkürzung
LFBAG
Artikel II
(Anm.: Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984)
Abkürzung
LFBAG
Artikel III
(Unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
(1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund nach Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 19 LFBAG und Art. II Abs. 2 LAG ist hinsichtlich der Stempel- und Rechtsgebühren der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Bundesverwaltungsabgaben die Bundesregierung betraut.
(3) Art. I und II dieses Bundesgesetzes treten gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung mit dem 10. September 1990 in Kraft.
(4) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den Grundsätzen der Art. I und II sind binnen sechs Monaten nach Kundmachung dieses Bundesgesetzes zu erlassen und sollen mit Beginn des Schuljahres 1991/92 in Kraft treten.
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