Bundesgesetz vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-07-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-02
Status Aufgehoben · 2017-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 286
Änderungshistorie JSON API

(5) Dem Vorsitzenden gebührt neben dem Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, eine Vergütung für seine Tätigkeit. Als Vergütung gebührt für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (§ 4 Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953). Die monatliche Gesamtvergütung darf 70% des Ausgangsbetrags gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Bezüge der obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und die von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments (Bundesbezügegesetz – BbezG), BGBl. I Nr. 64/1997, nicht übersteigen. Steht der Vorsitzende im aktiven Bundesdienst, steht ihm unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Er hat Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach den für ihn geltenden Vorschriften.

(6) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. Steht ein Mitglied (Ersatzmitglied) im aktiven Bundesdienst, steht ihm unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Das Mitglied (Ersatzmitglied) hat Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach den für es geltenden Vorschriften.

(7) Die Funktionsperiode des Ausschusses beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Ausschuss die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Ausschuss zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Ausschuss zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Ausschusses.

(8) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn

a. das Mitglied (Ersatzmitglied) die Enthebung beantragt,

b. das Mitglied (Ersatzmitglied) über längere Zeit an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist, oder

c. das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung der Pflichten aus seiner Funktion schuldig gemacht hat.

Vor der Enthebung eines Mitglieds (Ersatzmitglieds) ist der Monitoringausschuss anzuhören.

Abkürzung

BBG

Sitzungen des Ausschusses

§ 13k. (1) Die Sitzungen des Ausschusses werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, mindestens aber achtmal im Jahr. Der Ausschuss ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

(2) Die Einladungen an die Mitglieder sollen mit der Tagesordnung nach Möglichkeit eine Woche vor der Sitzung zugestellt werden.

(3) Wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind, ist der Ausschuss bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Wurden die Mitglieder ordnungsgemäß geladen, ist der Ausschuss auch dann beschlussfähig, wenn nach Ablauf von 30 Minuten ab dem anberaumten Sitzungsbeginn weniger als die Hälfte der geladenen Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Der Ausschuss hat aus seiner Mitte einen Schriftführer und dessen Stellvertreter zu wählen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu genehmigen ist. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist eine Protokollausfertigung zu übermitteln.

(5) Der Ausschuss hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

(6) Der Ausschuss kann Fachleute mit beratender Stimme beiziehen.

Abkürzung

BBG

Geschäftsführung

§ 13l. (1) Zur Führung der Bürogeschäfte richten das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und die Mitglieder des Monitoringausschusses einen privaten gemeinnützigen Rechtsträger ein. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt diesem Rechtsträger insbesondere für dem Ausschuss zuzurechnende Gehalts- und Bürokosten jährlich einen Betrag von 320 000 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag ist ausgehend vom Basisjahr 2018 jährlich nach dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. In diesen Betrag sind Vergütungen gemäß § 13 j Abs. 5 sowie Reisegebühren (§ 13j Abs. 5 und 6) einzurechnen.

(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Monitoringausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Bedarf zu unterstützen.

Abkürzung

BBG

Geschäftsführung

§ 13l. (1) Zur Führung der Bürogeschäfte richten das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und die Mitglieder des Monitoringausschusses einen privaten gemeinnützigen Rechtsträger ein. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz stellt diesem Rechtsträger insbesondere für dem Ausschuss zuzurechnende Gehalts- und Bürokosten jährlich einen Betrag von 520 000 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag ist ausgehend vom Basisjahr 2024 jährlich gemäß § 108f des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. In diesen Betrag sind Vergütungen gemäß § 13 j Abs. 5 sowie Reisegebühren (§ 13j Abs. 5 und 6) einzurechnen.

(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Monitoringausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Bedarf zu unterstützen.

ABSCHNITT III

AUSKUNFT, BERATUNG UND BETREUUNG

Sozial-Service

§ 14. (1) Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen ist zur Bewältigung ihrer Lebensumstände Hilfe zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft nicht fähig sind, ihre Schwierigkeiten zu beseitigen, zu mildern oder deren Verschlimmerung zu verhüten.

(2) Die Hilfe ist von den Landesinvalidenämtern als Sozial-Service anzubieten und hat alle Sach- und Rechtsfragen zu umfassen, die für den Hilfesuchenden von Bedeutung sein können.

(3) Zur Durchführung der Hilfsmaßnahmen ist jenes Landesinvalidenamt zuständig, in dessen Sprengel der Hilfesuchende seinen ständigen Aufenthalt hat.

(4) Die Hilfe ist auch außerhalb des Sitzes der Landesinvalidenämter in Form von mobilen Beratungsdiensten anzubieten. Ständige Beratungsstellen außerhalb des Sitzes der Landesinvalidenämter sind einzurichten, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

ABSCHNITT III

AUSKUNFT, BERATUNG UND BETREUUNG

Sozial-Service

§ 14. (1) Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen ist zur Bewältigung ihrer Lebensumstände Hilfe zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft nicht fähig sind, ihre Schwierigkeiten zu beseitigen, zu mildern oder deren Verschlimmerung zu verhüten.

(2) Die Hilfe ist von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen als Sozial-Service anzubieten und hat alle Sach- und Rechtsfragen zu umfassen, die für den Hilfesuchenden von Bedeutung sein können.

(3) Zur Durchführung der Hilfsmaßnahmen ist jenes Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig, in dessen Sprengel der Hilfesuchende seinen ständigen Aufenthalt hat.

(4) Die Hilfe ist auch außerhalb des Sitzes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen in Form von mobilen Beratungsdiensten anzubieten. Ständige Beratungsstellen außerhalb des Sitzes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind einzurichten, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

ABSCHNITT III

AUSKUNFT, BERATUNG UND BETREUUNG

Sozial-Service

§ 14. (1) Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen ist zur Bewältigung ihrer Lebensumstände Hilfe zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft nicht fähig sind, ihre Schwierigkeiten zu beseitigen, zu mildern oder deren Verschlimmerung zu verhüten.

(1a) Über den im Abs. 1 angeführten Personenkreis hinaus können auch an andere Personen Auskünfte erteilt und andere Personen beraten werden, wenn dies der Erreichung des im § 1 umschriebenen Zieles dient.

(2) Die Hilfe ist von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen als Sozial-Service anzubieten und hat alle Sach- und Rechtsfragen zu umfassen, die für den Hilfesuchenden vor allem im Zusammenhang mit der Behinderung von Bedeutung sind.

(3) Zur Durchführung der Hilfsmaßnahmen ist jenes Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig, in dessen Sprengel der Hilfesuchende seinen ständigen Aufenthalt hat.

(4) Die Hilfe ist auch außerhalb des Sitzes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen in Form von mobilen Beratungsdiensten anzubieten. Ständige Beratungsstellen außerhalb des Sitzes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind einzurichten, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

ABSCHNITT III

AUSKUNFT, BERATUNG UND BETREUUNG

Sozial-Service

§ 14. (1) Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen ist zur Bewältigung ihrer Lebensumstände Hilfe zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft nicht fähig sind, ihre Schwierigkeiten zu beseitigen, zu mildern oder deren Verschlimmerung zu verhüten.

(1a) Über den im Abs. 1 angeführten Personenkreis hinaus können auch an andere Personen Auskünfte erteilt und andere Personen beraten werden, wenn dies der Erreichung des im § 1 umschriebenen Zieles dient.

(2) Die Hilfe ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen als Sozial-Service anzubieten und hat alle Sach- und Rechtsfragen zu umfassen, die für den Hilfesuchenden vor allem im Zusammenhang mit der Behinderung von Bedeutung sind.

(3) Zur Durchführung der Hilfsmaßnahmen ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig.

(4) Die Hilfe ist auch außerhalb des Sitzes des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Form von mobilen Beratungsdiensten anzubieten. Ständige Beratungsstellen außerhalb des Sitzes des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind einzurichten, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

Maßnahmen der Hilfe

§ 15. (1) Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem in Betracht:

1.

die Aufklärung über die nach den einschlägigen Gesetzen bestehenden Rechte und Pflichten,

2.

die Vermittlung an die zuständigen Stellen,

3.

die Unterstützung bei der Erlangung von Hilfen,

4.

die Beratung in Hilfsmittelangelegenheiten unter Heranziehung der Informationen aus der Zentralen Hilfsmittelberatungsstelle,

5.

die Vermittlung der Inanspruchnahme aller Arten der Hilfe aus der freien Wohlfahrt.

(2) Die Landesinvalidenämter sind verpflichtet, Anträge und Eingaben unverzüglich an die zuständigen Stellen weiterzuleiten.

(3) Die Landesinvalidenämter haben mit den Gebietskörperschaften, mit Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts und mit sonstigen Institutionen zusammenzuarbeiten, wenn dies der Erreichung des im § 1 umschriebenen Zieles dient. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schließen.

Maßnahmen der Hilfe

§ 15. (1) Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem in Betracht:

1.

die Aufklärung über die nach den einschlägigen Gesetzen bestehenden Rechte und Pflichten,

2.

die Vermittlung an die zuständigen Stellen,

3.

die Unterstützung bei der Erlangung von Hilfen,

4.

die Beratung in Hilfsmittelangelegenheiten unter Heranziehung der Informationen aus der Zentralen Hilfsmittelberatungsstelle,

5.

die Vermittlung der Inanspruchnahme aller Arten der Hilfe aus der freien Wohlfahrt.

(2) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind verpflichtet, Anträge und Eingaben unverzüglich an die zuständigen Stellen weiterzuleiten.

(3) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben mit den Gebietskörperschaften, mit Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts und mit sonstigen Institutionen zusammenzuarbeiten, wenn dies der Erreichung des im § 1 umschriebenen Zieles dient. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schließen.

Maßnahmen der Hilfe

§ 15. (1) Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem in Betracht:

1.

die Aufklärung über die nach den einschlägigen Gesetzen bestehenden Rechte und Pflichten,

2.

die Vermittlung an die zuständigen Stellen,

3.

die Unterstützung bei der Erlangung von Hilfen,

4.

die Beratung über Hilfsmittel (§ 18),

5.

die Vermittlung der Inanspruchnahme aller Arten der Hilfe aus der freien Wohlfahrt.

(2) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind verpflichtet, Anträge und Eingaben unverzüglich an die zuständigen Stellen weiterzuleiten.

(3) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben mit den Gebietskörperschaften, mit Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts und mit sonstigen Institutionen zusammenzuarbeiten, wenn dies der Erreichung des im § 1 umschriebenen Zieles dient. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schließen.

Maßnahmen der Hilfe

§ 15. (1) Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem in Betracht:

1.

die Aufklärung über die nach den einschlägigen Gesetzen bestehenden Rechte und Pflichten,

2.

die Vermittlung an die zuständigen Stellen,

3.

die Unterstützung bei der Erlangung von Hilfen,

4.

die Beratung über Hilfsmittel (§ 18),

5.

die Vermittlung der Inanspruchnahme aller Arten der Hilfe aus der freien Wohlfahrt.

(2) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist verpflichtet, Anträge und Eingaben unverzüglich an die zuständigen Stellen weiterzuleiten.

(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat mit den Gebietskörperschaften, mit Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts und mit sonstigen Institutionen zusammenzuarbeiten, wenn dies der Erreichung des im § 1 umschriebenen Zieles dient. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schließen.

Mitwirkung der Hilfesuchenden

§ 16. Hilfesuchende haben alle Tatsachen anzugeben und Beweismittel beizubringen, die für die Maßnahmen nach § 15 erheblich sind, soweit der maßgebende Sachverhalt nicht durch das Landesinvalidenamt festgestellt werden kann.

Mitwirkung der Hilfesuchenden

§ 16. Hilfesuchende haben alle Tatsachen anzugeben und Beweismittel beizubringen, die für die Maßnahmen nach § 15 erheblich sind, soweit der maßgebende Sachverhalt nicht durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen festgestellt werden kann.

Abkürzung

BBG

Beratungsdienst für entwicklungsgestörte Kinder und Jugendliche

§ 17. (1) Das Landesinvalidenamt kann Beratungsdienste für entwicklungsgestörte und von Entwicklungsstörungen bedrohte Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 19. Lebensjahr einrichten, wenn die Notwendigkeit eines solchen Dienstes vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem betreffenden Land festgestellt wird.

(2) Diese Dienste haben die Untersuchung, Beratung und Betreuung durch Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter und anderes Fachpersonal zu umfassen.

Abkürzung

BBG

Beratungsdienst für entwicklungsgestörte Kinder und Jugendliche

§ 17. (1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kann Beratungsdienste für entwicklungsgestörte und von Entwicklungsstörungen bedrohte Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 19. Lebensjahr einrichten, wenn die Notwendigkeit eines solchen Dienstes vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem betreffenden Land festgestellt wird.

(2) Diese Dienste haben die Untersuchung, Beratung und Betreuung durch Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter und anderes Fachpersonal zu umfassen.

Beratungsdienst für entwicklungsgestörte Kinder und Jugendliche

§ 17. (1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kann Beratungsdienste für entwicklungsgestörte und von Entwicklungsstörungen bedrohte Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 19. Lebensjahr einrichten, wenn die Notwendigkeit eines solchen Dienstes vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem betreffenden Land festgestellt wird.

(2) Diese Dienste haben die Untersuchung, Beratung und Betreuung durch Ärzte, Psychologen, diplomierte Sozialarbeiter und anderes Fachpersonal zu umfassen.

Zentrale Hilfsmittelberatungsstelle

§ 18. (1) Das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung eine Zentrale Hilfsmittelberatungsstelle zur Erfassung und Dokumentation von Hilfsmitteln für behinderte Menschen zu führen.

(2) Über den im § 14 angeführten Personenkreis hinaus können auch an andere Personen Auskünfte erteilt und andere Personen beraten werden, wenn dies der Erreichung des im § 1 umschriebenen Zieles dient.

(3) Beim Aufbau der Dokumentation sowie bei der Auskunftserteilung und Beratung sind erforderlichenfalls Ärzte, Ergotherapeuten, Psychologen, sonstige Sachverständige und das Forschungsinstitut für Orthopädietechnik beizuziehen.

Zentrale Hilfsmittelberatungsstelle

§ 18. (1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung eine Zentrale Hilfsmittelberatungsstelle zur Erfassung und Dokumentation von Hilfsmitteln für behinderte Menschen zu führen.

(2) Über den im § 14 angeführten Personenkreis hinaus können auch an andere Personen Auskünfte erteilt und andere Personen beraten werden, wenn dies der Erreichung des im § 1 umschriebenen Zieles dient.

(3) Beim Aufbau der Dokumentation sowie bei der Auskunftserteilung und Beratung sind erforderlichenfalls Ärzte, Ergotherapeuten, Psychologen, sonstige Sachverständige und das Forschungsinstitut für Orthopädietechnik beizuziehen.

Hilfsmittelberatung

§ 18. (1) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben über die am österreichischen Markt angebotenen Hilfsmittel für behinderte Menschen zu beraten.

(2) Bei der Auskunftserteilung und Beratung sind erforderlichenfalls Ärzte, Ergotherapeuten, Psychologen, sonstige Sachverständige und das Forschungsinstitut für Orthopädietechnik beizuziehen.

Hilfsmittelberatung

§ 18. (1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat über die am österreichischen Markt angebotenen Hilfsmittel für behinderte Menschen zu beraten.

(2) Bei der Auskunftserteilung und Beratung sind erforderlichenfalls Ärzte, Ergotherapeuten, Psychologen, sonstige Sachverständige und das Forschungsinstitut für Orthopädietechnik beizuziehen.

Organisation des Sozial-Service

§ 19. Die Landesinvalidenämter haben die zur Durchführung der Hilfe erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere obliegt ihnen

1.

der Aufbau und die Führung einer Dokumentation über alle für die Auskunft, Beratung und Betreuung erforderlichen Unterlagen und Informationen unter Heranziehung der gemäß § 20 Z 3 eingerichteten Dokumentation;

2.

die Beobachtung der Probleme von behinderten und hilfesuchenden Menschen;

3.

die Herausgabe von Informationsmaterial für die Auskunft, Beratung und Betreuung.

Organisation des Sozial-Service

§ 19. Die Landesinvalidenämter haben die zur Durchführung der Hilfe erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere obliegt ihnen

1.

der Aufbau und die Führung einer Dokumentation über alle für die Auskunft, Beratung und Betreuung erforderlichen Unterlagen und Informationen;

2.

die Beobachtung der Probleme von behinderten und hilfesuchenden Menschen;

3.

die Herausgabe von Informationsmaterial für die Auskunft, Beratung und Betreuung.

Organisation des Sozial-Service

§ 19. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben die zur Durchführung der Hilfe erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere obliegt ihnen

1.

der Aufbau und die Führung einer Dokumentation über alle für die Auskunft, Beratung und Betreuung erforderlichen Unterlagen und Informationen;

2.

die Beobachtung der Probleme von behinderten und hilfesuchenden Menschen;

3.

die Herausgabe von Informationsmaterial für die Auskunft, Beratung und Betreuung.

Organisation des Sozial-Service

§ 19. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die zur Durchführung der Hilfe erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere obliegt ihnen

1.

der Aufbau und die Führung einer Dokumentation über alle für die Auskunft, Beratung und Betreuung erforderlichen Unterlagen und Informationen;

2.

die Beobachtung der Probleme von behinderten und hilfesuchenden Menschen;

3.

die Herausgabe von Informationsmaterial für die Auskunft, Beratung und Betreuung.

§ 20. Zusätzlich zu den im § 19 genannten Aufgaben obliegt dem Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland

1.

die Führung der Zentralen Hilfsmittelberatungsstelle (§  18) und die Weitergabe der Informationen an die anderen Landesinvalidenämter;

2.

die Teilnahme an den Arbeiten des Österreichischen Normungsinstituts;

3.

der Aufbau und die Führung einer bundesweiten Dokumentation über alle für die Auskunft, Beratung und Betreuung erforderlichen Unterlagen und die ständige Information der anderen Landesinvalidenämter;

4.

die Erstellung und Veröffentlichung eines regelmäßigen Berichtes über die Probleme von behinderten und hilfesuchenden Menschen.

§ 20. Zusätzlich zu den im § 19 genannten Aufgaben obliegt dem Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland

1.

die Führung der Zentralen Hilfsmittelberatungsstelle (§  18) und die Weitergabe der Informationen an die anderen Landesinvalidenämter;

2.

die Teilnahme an den Arbeiten des Österreichischen Normungsinstituts.

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 26/1994)

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 26/1994)

§ 20. Zusätzlich zu den im § 19 genannten Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland

1.

die Führung der Zentralen Hilfsmittelberatungsstelle (§ 18) und die Weitergabe der Informationen an die anderen Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen;

2.

die Teilnahme an den Arbeiten des Österreichischen Normungsinstituts.

Abkürzung

BBG

Zuweisung weiterer Aufgaben

§ 21. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann den Landesinvalidenämtern zur Erreichung des im § 1 umschriebenen Zieles weitere Aufgaben aus den Sachgebieten übertragen, die dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung zugewiesen sind.

Zuweisung weiterer Aufgaben

§ 21. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen zur Erreichung des im § 1 umschriebenen Zieles weitere Aufgaben aus den Sachgebieten übertragen, die dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung zugewiesen sind.

Abkürzung

BBG

Zuweisung weiterer Aufgaben

§ 21. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Erreichung des im § 1 umschriebenen Zieles weitere Aufgaben aus den Sachgebieten übertragen, die dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung zugewiesen sind.

ABSCHNITT IV

BESONDERE HILFE FÜR BEHINDERTE MENSCHEN

Fonds, Begünstigte

§ 22. (1) Zur zusätzlichen Förderung behinderter Menschen wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Nationalfonds zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen“. Leistungen aus dem Fonds sollen für besondere Maßnahmen der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation gewährt werden, sofern keine anderen Förderungsmöglichkeiten bestehen und dadurch soziale Härten beseitigt werden.

(2) Empfänger von Leistungen aus dem Fonds können nur sein:

1.

behinderte Menschen, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben;

2.

Vereine mit Sitz im Bundesgebiet.

(3) Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

ABSCHNITT IV

BESONDERE HILFE FÜR BEHINDERTE MENSCHEN

Fonds, Begünstigte

§ 22. (1) Zur zusätzlichen Förderung behinderter Menschen wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Nationalfonds zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen“. Leistungen aus dem Fonds sollen für besondere Maßnahmen der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation gewährt werden, sofern keine anderen Förderungsmöglichkeiten bestehen und dadurch soziale Härten beseitigt werden.

(2) Empfänger von Leistungen aus dem Fonds können nur sein:

1.

behinderte Menschen, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben;

2.

Personen, die nach dem Ableben eines behinderten Menschen Kosten zu tragen haben, für die eine Förderung gemäß Z 1 beantragt war und auch in Betracht gekommen wäre, sofern dadurch eine soziale Härte beseitigt werden kann;

3.

Vereine mit Sitz im Bundesgebiet.

(3) Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

Abkürzung

BBG

ABSCHNITT IV

UNTERSTÜTZUNGSFONDS FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG

Fonds, Begünstigte

§ 22. (1) Zur besonderen Hilfe für Menschen mit Behinderung wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“. Zuwendungen aus dem Fonds können Menschen mit Behinderung gewährt werden, die durch ein insbesondere mit ihrer Behinderung im Zusammenhang stehendes Ereignis in eine soziale Notlage geraten sind, sofern rasche Hilfestellung die Notlage zu mildern oder zu beseitigen vermag. Vor Gewährung einer Zuwendung von mehr als 1 817 Euro ist die Vereinigung, auf die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 zutreffen, anzuhören.

(2) Empfänger von Zuwendungen aus dem Fonds können nur sein:

1.

behinderte Menschen, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben;

2.

Personen, die nach dem Ableben eines behinderten Menschen Kosten zu tragen haben, für die eine Zuwendung gemäß Z 1 beantragt war und auch in Betracht gekommen wäre, sofern dadurch eine soziale Härte beseitigt werden kann;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2001).

(3) Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

Abkürzung

BBG

ABSCHNITT IV

UNTERSTÜTZUNGSFONDS FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG

Fonds, Begünstigte

§ 22. (1) Zur besonderen Hilfe für Menschen mit Behinderung wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“. Zuwendungen aus dem Fonds können Menschen mit Behinderung gewährt werden, die durch ein insbesondere mit ihrer Behinderung im Zusammenhang stehendes Ereignis in eine soziale Notlage geraten sind, sofern rasche Hilfestellung die Notlage zu mildern oder zu beseitigen vermag. Vor Gewährung einer Zuwendung von mehr als 1 817 Euro ist die Vereinigung, auf die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 zutreffen, anzuhören. Projekte und Maßnahmen gemäß § 33 können mit Mitteln gemäß § 28 Abs. 2 gefördert werden.

(2) Empfänger von Zuwendungen aus dem Fonds können nur sein:

1.

behinderte Menschen, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben;

2.

Personen, die nach dem Ableben eines behinderten Menschen Kosten zu tragen haben, für die eine Zuwendung gemäß Z 1 beantragt war und auch in Betracht gekommen wäre, sofern dadurch eine soziale Härte beseitigt werden kann;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2001).

(3) Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

Abkürzung

BBG

ABSCHNITT IV

UNTERSTÜTZUNGSFONDS FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG

Fonds, Begünstigte

§ 22. (1) Zur besonderen Hilfe für Menschen mit Behinderung wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“. Zuwendungen aus dem Fonds können Menschen mit Behinderung gewährt werden, die durch ein insbesondere mit ihrer Behinderung im Zusammenhang stehendes Ereignis in eine soziale Notlage geraten sind, sofern rasche Hilfestellung die Notlage zu mildern oder zu beseitigen vermag. Vor Gewährung einer Zuwendung von mehr als 1 817 Euro ist der Österreichische Behindertenrat anzuhören. Projekte und Maßnahmen gemäß § 33 können mit Mitteln gemäß § 28 Abs. 2 gefördert werden.

(2) Empfänger von Zuwendungen aus dem Fonds können nur sein:

1.

behinderte Menschen, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben;

2.

Personen, die nach dem Ableben eines behinderten Menschen Kosten zu tragen haben, für die eine Zuwendung gemäß Z 1 beantragt war und auch in Betracht gekommen wäre, sofern dadurch eine soziale Härte beseitigt werden kann;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2001).

(3) Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

§ 23. Als begünstigte Vereine im Sinne dieses Abschnittes sind jene anzusehen, die sich überwiegend die Betreuung behinderter Menschen zur Aufgabe gestellt haben und die eine angestrebte, im öffentlichen Interesse gelegene Rehabilitationsmaßnahme aus eigenen Mitteln nicht zu finanzieren vermögen.

Abkürzung

BBG

Zuwendungen

§ 24. (1) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von Geld- und Sachleistungen entsprechend den vom Kuratorium beschlossenen und in den „Amtlichen Nachrichten Arbeit – Gesundheit – Soziales“ kundgemachten Richtlinien.

(2) Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Hilfen gewährt werden können, über Art und Höhe der Zuwendungen sowie über den Entscheidungsrahmen der Fondsverwaltung zu enthalten.

Zuwendungen

§ 24. (1) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von Geld- und Sachleistungen entsprechend den vom Kuratorium beschlossenen Richtlinien. Diese Richtlinien haben sowohl im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales als auch in den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen zur Einsichtnahme aufzuliegen.

(2) Diese Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Hilfen gewährt werden können, über Art und Höhe der Zuwendungen sowie über den Entscheidungsrahmen der Fondsverwaltung zu enthalten.

Zuwendungen

§ 24. (1) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von Geldleistungen entsprechend den vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates erlassenen Richtlinien. Diese Richtlinien haben sowohl im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen als auch in den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen zur Einsichtnahme aufzuliegen.

(2) Diese Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Hilfen gewährt werden können, sowie über Art und Höhe der Zuwendungen zu enthalten.

Abkürzung

BBG

Zuwendungen

§ 24. (1) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von Geldleistungen entsprechend den vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates erlassenen Richtlinien. Diese Richtlinien haben sowohl im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen als auch im Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Einsichtnahme aufzuliegen.

(2) Diese Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Hilfen gewährt werden können, sowie über Art und Höhe der Zuwendungen zu enthalten.

Abkürzung

BBG

§ 25. (1) Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Zuwendungen dürfen nur auf Grund eines Vertrages gewährt werden und sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung zu binden. Die Verwendung ist vom Fonds zu überprüfen. Hiebei hat sich der Fonds auszubedingen, daß die erforderlichen Auskünfte erteilt und die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden.

Abkürzung

BBG

§ 26. (1) Der Fonds hat sich vor Gewährung von Zuwendungen auszubedingen, daß die Leistung zurückzuzahlen ist oder deren Auszahlung zu unterbleiben hat, wenn

1.

er vom Empfänger der Zuwendung über wesentliche Umstände unvollständig oder falsch unterrichtet wird;

2.

das geförderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden des Empfängers nicht rechtzeitig durchgeführt wird;

3.

die Zuwendung widmungswidrig verwendet oder Bedingungen aus Verschulden des Empfängers nicht eingehalten werden;

4.

vom Empfänger der Zuwendung die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung vereitelt wird.

(2) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere im Bereich der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers, kann auf die Rückzahlung verzichtet, die Forderung gestundet oder die Abstattung in Raten bewilligt werden. Alle noch aushaftenden Teilbeträge werden aber sofort fällig, wenn der Ersatzpflichtige mit mindestens zwei Raten im Verzug ist.

Zuständigkeit

§ 27. Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder von dem Landesinvalidenamt, in dessen Sprengel der Förderungswerber seinen ständigen Aufenthaltsort oder der Verein seinen Sitz hat, entgegenzunehmen. Für Förderungswerber, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, ist das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland zuständig. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung ist vom Förderungswerber nachzuweisen.

Zuständigkeit

§ 27. Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder von dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in dessen Sprengel der Förderungswerber seinen ständigen Aufenthaltsort oder der Verein seinen Sitz hat, entgegenzunehmen. Für Förderungswerber, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland zuständig. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung ist vom Förderungswerber nachzuweisen.

Zuständigkeit

§ 27. Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in dessen Sprengel der behinderte Mensch seinen ständigen Aufenthalt hat, einzubringen. Für behinderte Menschen, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland zuständig.

Abkürzung

BBG

Zuständigkeit

§ 27. Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Abkürzung

BBG

Zuständigkeit

§ 27. Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen oder bei einem Rehabilitationsträger gemäß § 3 einzubringen.

Abkürzung

BBG

Mittel

§ 28. Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch:

1.

Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse;

2.

Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.

Abkürzung

BBG

Mittel

§ 28. (1) Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch

1.

Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse sowie

2.

Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß § 33 werden die erforderlichen Mittel insbesondere durch Zuwendungen aus allgemeinen Budgetmitteln des Bundeshaushalts in Höhe von je 50 Mio. Euro in den Jahren 2023 und 2024 aufgebracht.

Abkürzung

BBG

Mittel

§ 28. (1) Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch

1.

Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse sowie

2.

Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß § 33 werden die erforderlichen Mittel insbesondere durch Zuwendungen aus allgemeinen Budgetmitteln des Bundeshaushalts in Höhe von je 50 Mio. Euro in den Jahren 2023 und 2024 aufgebracht.

(3) Zusätzlich zu den gemäß Abs. 2 zur Verfügung gestellten Mitteln werden zur Erfüllung der Aufgaben des Fonds gemäß § 33 aus allgemeinen Budgetmitteln des Bundeshaushalts Mittel in Höhe von 50 Mio. Euro dem Fonds zugewiesen.

§ 29. (1) Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts. Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

(2) Der Fonds ist von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

Abkürzung

BBG

§ 29. (1) Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts. Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 150/2002)

Auskunftspflicht

§ 30. Alle Organe des Bundes und der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben dem Fonds diejenigen Auskünfte zu erteilen, deren dieser zur Beurteilung der Frage bedarf, ob die Voraussetzungen für eine Zuwendung gemäß §§ 22 bis 24 gegeben sind. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf die Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind. Die Weitergabe solcher Daten ist nur in Durchführung des § 5 Abs. 3 zulässig.

Abkürzung

BBG

Auskunftspflicht

§ 30. Alle Organe des Bundes und der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben dem Fonds diejenigen Auskünfte zu erteilen, deren dieser zur Beurteilung der Frage bedarf, ob die Voraussetzungen für eine Zuwendung gemäß §§ 22 und 24 gegeben sind. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf die Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind. Die Weitergabe solcher Daten ist nur in Durchführung des § 5 Abs. 3 zulässig.

Abkürzung

BBG

Auskunftspflicht

§ 30. Alle Organe des Bundes und der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben dem Fonds diejenigen Auskünfte zu erteilen, deren dieser zur Beurteilung der Frage bedarf, ob die Voraussetzungen für eine Zuwendung gemäß §§ 22 und 24 gegeben sind. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf die Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind. Die Weitergabe solcher personenbezogener Daten ist nur in Durchführung des § 5 Abs. 3 zulässig.

Kuratorium

§ 31. (1) Organ des Fonds ist das Kuratorium. Seine Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Vorschläge des Bundesbehindertenbeirates bestellt. Dem Kuratorium gehören jedenfalls an:

1.

der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entsandter Beamter als Vorsitzender;

2.

je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien;

3.

je ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Finanzen;

4.

zwei Vertreter der Bundesländer;

5.

ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;

6.

fünf Vertreter der im § 10 Abs. 1 Z 6 angeführten Vereinigung.

(2) Die Amtsdauer des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Eine Wiederbestellung oder frühere Abberufung ist zulässig.

Kuratorium

§ 31. (1) Organ des Fonds ist das Kuratorium. Seine Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Vorschläge des Bundesbehindertenbeirates bestellt. Dem Kuratorium gehören jedenfalls an:

1.

der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entsandter Beamter als Vorsitzender;

2.

je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien;

3.

je ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Finanzen;

4.

zwei Vertreter der Bundesländer;

5.

ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;

6.

fünf Vertreter der im § 10 Abs. 1 Z 6 angeführten Vereinigung.

(2) Die Amtsdauer des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Eine Wiederbestellung oder frühere Abberufung ist zulässig.

Abkürzung

BBG

Kuratorium

§ 31. (1) Organ des Fonds ist das Kuratorium. Seine Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Vorschläge des Bundesbehindertenbeirates bestellt. Dem Kuratorium gehören jedenfalls an:

1.

der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entsandter Beamter als Vorsitzender;

2.

je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien;

3.

je ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Finanzen;

4.

zwei Vertreter der Bundesländer;

5.

ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;

6.

fünf Vertreter der im § 10 Abs. 1 Z 6 angeführten Vereinigung.

(2) Die Funktionsperiode des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat das alte Kuratorium so lange die Geschäfte weiterzuführen, bis das neue Kuratorium zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch das alte Kuratorium zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Kuratoriums. Für die Enthebung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kuratoriums sind die Bestimmungen des § 13 anzuwenden. Eine Wiederbestellung oder frühere Abberufung ist zulässig.

Abkürzung

BBG

Verwaltung des Fonds

§ 31. Die Verwaltung und Vertretung des Fonds obliegt dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.

Sitzungen des Kuratoriums

§ 32. (1) Die Sitzungen des Kuratoriums finden mindestens viermal im Jahr statt und sind nicht öffentlich.

(2) An den Sitzungen nimmt ein Vertreter der Fondsverwaltung mit beratender Stimme teil. Erforderlichenfalls können vom Vorsitzenden Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.

(3) Für die Einberufung der Sitzungen, die Ladung der Mitglieder, die Beschlußfähigkeit und die Protokollführung gelten die Bestimmungen über den Bundesbehindertenbeirat.

Sitzungen des Kuratoriums

§ 32. (1) Die Sitzungen des Kuratoriums finden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr statt und sind nicht öffentlich.

(2) An den Sitzungen nimmt ein Vertreter der Fondsverwaltung mit beratender Stimme teil. Erforderlichenfalls können vom Vorsitzenden Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.

(3) Für die Einberufung der Sitzungen, die Ladung der Mitglieder, die Beschlußfähigkeit und die Protokollführung gelten die Bestimmungen über den Bundesbehindertenbeirat.

Abkürzung

BBG

Kostentragung

§ 32. Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bund zu tragen.

Aufgaben des Kuratoriums

§ 33. (1) Dem Kuratorium als Vertreter des Fonds obliegen

1.

die Wahl des Schriftführers;

2.

die Erlassung der Geschäftsordnung;

3.

die Beschlußfassung über die Art der fruchtbringenden Anlagen des Fondsvermögens;

4.

die Erlassung der Richtlinien gemäß § 24;

5.

die Entscheidung über Ansuchen von Vereinen;

6.

die Entscheidung über Ansuchen von Einzelpersonen, soweit sich das Kuratorium diese entsprechend den Richtlinien vorbehalten hat;

7.

die Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens;

8.

die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, wobei jedes Kalenderjahr als Geschäftsjahr gilt;

9.

die Beschlußfassung über die Gestaltung der Verträge gemäß §§ 25 und 26.

(2) Alle nicht ausschließlich dem Kuratorium vorbehaltenen Geschäfte werden von der Fondsverwaltung geführt.

ABSCHNITT IVa

ZUWENDUNGEN ZUR UNTERSTÜTZUNG FÜR BEZIEHER VON RENTEN AUS DER

UNFALLVERSICHERUNG

§ 33. (1) Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nach Maßgabe der für diesen Zweck verfügbaren Mittel außerdem jenen Personen gewährt werden, denen auf Grund der seit 1. Jänner 2001 geltenden Besteuerung ihrer Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung Mehrbelastungen entstehen.

(2) Die Mehrbelastung wird bis zu dem sich aus Abs. 3 ergebenden Betrag abgegolten, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400) eines Beziehers einer Dauerleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung den Betrag von 230 000 S (16 714,75 Euro) jährlich nicht übersteigt.

(3) Die Mehrbelastung ist der Unterschiedsbetrag zwischen jener Einkommensteuer, die bei Einbeziehung der Dauerleistung in das steuerpflichtige Einkommen anfällt, und jener Einkommensteuer, die sich ergibt, wenn die Dauerleistung nicht in das steuerpflichtige Einkommen einbezogen wird.

(4) Übersteigt das zu versteuernde Einkommen den Betrag von 230 000 S (16 714,75 Euro) jährlich, wird die Mehrbelastung teilweise abgegolten, sofern der übersteigende Betrag nicht höher ist als der Unterschiedsbetrag im Sinne des Abs. 3. Bei einer teilweisen Abgeltung ist der Unterschiedsbetrag im Sinne des Abs. 3 um den übersteigenden Betrag zu kürzen.

(5) Über die Abgeltung nach Abs. 4 hinaus kann die Mehrbelastung nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 34 Abs. 2 teilweise abgegolten werden.

Abkürzung

BBG

Förderung von Teilhabeprojekten

§ 33. Die Mittel des Fonds gemäß § 28 Abs. 2 können für Projekte und Maßnahmen von gemeinnützigen Organisationen, Gebietskörperschaften, Gemeindeverbänden und Fonds öffentlichen Rechts gewährt werden, wenn diese zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, verwendet werden und von überregionaler Bedeutung sind. Solche Projekte sind insbesondere:

1.

Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

2.

Öffentlichkeitsarbeit zur Bewusstseinsbildung für Anliegen von Menschen mit Behinderungen und

3.

innovative Maßnahmen zur Harmonisierung der Projekte und Angebote im Bereich der Behindertenhilfe.

Abkürzung

BBG

Förderung von Teilhabeprojekten

§ 33. Die Mittel des Fonds gemäß § 28 Abs. 2 und 3 können für Projekte und Maßnahmen von gemeinnützigen Organisationen, Gebietskörperschaften, Gemeindeverbänden und Fonds öffentlichen Rechts gewährt werden, wenn diese zur Umsetzung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, verwendet werden und von überregionaler Bedeutung sind. Solche Projekte sind insbesondere:

1.

Maßnahmen zur Qualitätssicherung,

2.

Öffentlichkeitsarbeit zur Bewusstseinsbildung für Anliegen von Menschen mit Behinderungen und

3.

innovative Maßnahmen zur Harmonisierung der Projekte und Angebote im Bereich der Behindertenhilfe.

Verwaltung des Fonds

§ 34. (1) Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesminister für Arbeit und Soziales. Dieser kann die Landesinvalidenämter mit bestimmten Aufgaben betrauen. Zu den Aufgaben der Fondsverwaltung gehören:

1.

die Führung der laufenden Geschäfte des Fonds,

2.

die Anlage und Verwaltung des Fondsvermögens,

3.

die Überwachung der Gebarung,

4.

die Erstellung des Rechnungsabschlusses,

5.

die Überprüfung der Leistungsempfänger hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung der Fondsmittel,

6.

die Entscheidungsbefugnis gemäß § 24 Abs. 2,

7.

die Liquidation des Fonds.

(2) Spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres sind von der Fondsverwaltung der Rechnungsabschluß und ein Bericht über die Fondsleistungen dem Kuratorium zur Genehmigung vorzulegen.

Verwaltung des Fonds

§ 34. (1) Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesminister für Arbeit und Soziales. Dieser kann die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen mit bestimmten Aufgaben betrauen. Zu den Aufgaben der Fondsverwaltung gehören:

1.

die Führung der laufenden Geschäfte des Fonds,

2.

die Anlage und Verwaltung des Fondsvermögens,

3.

die Überwachung der Gebarung,

4.

die Erstellung des Rechnungsabschlusses,

5.

die Überprüfung der Leistungsempfänger hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung der Fondsmittel,

6.

die Entscheidungsbefugnis gemäß § 24 Abs. 2,

7.

die Liquidation des Fonds.

(2) Spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres sind von der Fondsverwaltung der Rechnungsabschluß und ein Bericht über die Fondsleistungen dem Kuratorium zur Genehmigung vorzulegen.

§ 34. (1) Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung können innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Abgeltung der Mehrbelastung begehrt wird, bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht werden, in dessen Sprengel der Ansuchende seinen ständigen Aufenthalt hat.

(2) Die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen nach diesem Abschnitt hat nach den vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Verwalter des Fonds erlassenen Richtlinien zu erfolgen. Die Richtlinien haben für Fälle einer teilweisen Abgeltung nach § 33 Abs. 5 vorzusehen, dass eine solche insoweit erfolgt, als durch die Mehrbelastung eine unvermeidliche besondere Härte durch Entfall eines den Umständen nach erheblichen Einkommensteils oder eine Gefährdung des angemessenen Unterhalts bewirkt wird. Dabei ist auf

a)

die seit dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Inkrafttreten der Steuerpflicht vergangene Zeit,

b)

das Gesamteinkommen,

c)

die Familienverhältnisse und Unterhaltspflichten,

d)

den Anteil der Unfallrente am Gesamteinkommen und den durch die Steuerpflicht eingetretenen Einkommensentfall im Verhältnis zu dem zur Verfügung stehenden Gesamteinkommen,

e)

sonstige im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage eingegangene Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Wohnraumbeschaffung oder Wohnraumadaptierung im notwendigen Ausmaß sowie mit der Aufrechterhaltung der eigenen Mobilität und

f)

eine allfällige Erhöhung der Zusatzrente gemäß § 205a Abs. 1 Z 2 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 bzw. gleichartiger Bestimmungen

(3) § 24 ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; §§ 25 und 26 sind sinngemäß anzuwenden. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt einmal pro Kalenderjahr; Vorschüsse können gewährt werden.

(4) Die Abgabenbehörden haben dem Fonds jene Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben darstellen, elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung durch Verordnung festzulegen. In dieser Verordnung kann auch ein Verfahren festgelegt werden, das die Gewährung einer Zuwendung nach § 33 Abs. 1 bis 4 und die auf Grund einer Veranlagung zur Einkommensteuer anfallende Abgabenschuld zeitlich abstimmt.

§ 34. (1) Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung können innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Abgeltung der Mehrbelastung begehrt wird, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht werden.

(2) Die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen nach diesem Abschnitt hat nach den vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Verwalter des Fonds erlassenen Richtlinien zu erfolgen. Die Richtlinien haben für Fälle einer teilweisen Abgeltung nach § 33 Abs. 5 vorzusehen, dass eine solche insoweit erfolgt, als durch die Mehrbelastung eine unvermeidliche besondere Härte durch Entfall eines den Umständen nach erheblichen Einkommensteils oder eine Gefährdung des angemessenen Unterhalts bewirkt wird. Dabei ist auf

a)

die seit dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Inkrafttreten der Steuerpflicht vergangene Zeit,

b)

das Gesamteinkommen,

c)

die Familienverhältnisse und Unterhaltspflichten,

d)

den Anteil der Unfallrente am Gesamteinkommen und den durch die Steuerpflicht eingetretenen Einkommensentfall im Verhältnis zu dem zur Verfügung stehenden Gesamteinkommen,

e)

sonstige im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage eingegangene Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Wohnraumbeschaffung oder Wohnraumadaptierung im notwendigen Ausmaß sowie mit der Aufrechterhaltung der eigenen Mobilität und

f)

eine allfällige Erhöhung der Zusatzrente gemäß § 205a Abs. 1 Z 2 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 bzw. gleichartiger Bestimmungen

(3) § 24 ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; §§ 25 und 26 sind sinngemäß anzuwenden. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt einmal pro Kalenderjahr; Vorschüsse können gewährt werden.

(4) Die Abgabenbehörden haben dem Fonds jene Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben darstellen, elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung durch Verordnung festzulegen. In dieser Verordnung kann auch ein Verfahren festgelegt werden, das die Gewährung einer Zuwendung nach § 33 Abs. 1 bis 4 und die auf Grund einer Veranlagung zur Einkommensteuer anfallende Abgabenschuld zeitlich abstimmt.

Kostentragung

§ 35. Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den „Nationalfonds zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen“ erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bund zu tragen.

§ 35. (1) Aus Mitteln der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sind dem Fonds für Zwecke der Abgeltung von Aufwendungen nach diesem Abschnitt 100 Millionen Schilling jährlich zu überweisen. Die erste Zahlung hat zum 1. Juli 2001 zu erfolgen; die weiteren Zahlungen jeweils bis Ende Jänner der darauf folgenden Jahre.

(2) Der Aufwand, der dem Fonds für die Abgeltung der Mehrbelastungen nach diesem Abschnitt erwächst, ist vom Bund insoweit zu ersetzen, als er den jährlichen Beitrag der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach diesem Abschnitt übersteigt, wobei bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind.

(3) Der Fonds ist verpflichtet, die Mittel gemäß Abs. 1 von den übrigen Fondsmitteln zu trennen und in einem gesonderten Verrechnungskreis darzustellen. Die Abrechnung hat mit dem Rechnungsabschluss zu erfolgen.

§ 35. (1) Der Aufwand, der dem Fonds für die Abgeltung der Mehrbelastungen nach diesem Abschnitt erwächst, ist vom Bund insoweit zu ersetzen, als er den von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt für Zwecke der Abgeltung von Aufwendungen nach diesem Abschnitt bis zum 31. Dezember 2003 geleisteten Beitrag übersteigt, wobei bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind.

(2) Der Fonds ist verpflichtet, die Mittel für die Abgeltung der Mehrbelastungen nach diesem Abschnitt von den übrigen Fondsmitteln zu trennen und in einem gesonderten Verrechnungskreis darzustellen. Die Abrechnung hat mit dem Rechnungsabschluss zu erfolgen.

Abkürzung

BBG

ABSCHNITT V

FÖRDERUNGEN BEI ANKAUF VON KRAFTFAHRZEUGEN

§ 36. (1) Zuwendungen aus dem Nationalfonds (§ 22 Abs. 1) können außerdem auch bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen zur Abgeltung der Mehrbelastung gewährt werden, die sich durch den erhöhten Umsatzsteuersatz (§ 10 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, in der jeweils geltenden Fassung) gegenüber dem Normalsteuersatz (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972) ergibt.

(2) Zuwendungen für die Abgeltung der Mehrbelastung können nach Maßgabe der für diesen Zweck im jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Ausgabenbeträge unter folgenden Voraussetzungen an behinderte Menschen gewährt werden:

1.

Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen;

2.

eigene Lenkerberechtigung des behinderten Menschen; von einem behinderten Menschen, der auf Grund der Schwere der Behinderung keine Lenkerberechtigung erlangen kann, ist glaubhaft zu machen, daß das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird und der Lenker des Kraftfahrzeuges mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt;

3.

Nachweis der dauernden starken Gehbehinderung durch einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, oder Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung auf Grund eines Gutachtens eines Arztes des zuständigen Landesinvalidenamtes;

4.

Nachweis über den durch den behinderten Menschen erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges.

(3) Der Berechnung der Mehrbelastung ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 200 000 S zuzüglich der Kosten für die durch die Behinderung notwendige Zusatzausstattung zugrunde zu legen.

(4) Die Gewährung einer neuerlichen Zuwendung ist, sofern nicht besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, erst nach Ablauf von fünf Jahren zulässig. Für die Berechnung dieser Frist sind die Daten der Zulassung der Kraftfahrzeuge maßgebend.

(5) Sofern sich aus der Anwendung des Abs. 2 besondere Härten ergeben, kann das Kuratorium (§ 31) – vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen – eine gleichartige Leistung als Ausgleich gewähren.

Abkürzung

BBG

ABSCHNITT V

FÖRDERUNGEN BEI ANKAUF VON KRAFTFAHRZEUGEN

§ 36. (1) Zuwendungen aus dem Nationalfonds (§ 22 Abs. 1) können außerdem auch bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen zur Abgeltung der Belastung gewährt werden, die sich nach dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergibt.

(2) Zuwendungen für die Abgeltung der Mehrbelastung können nach Maßgabe der für diesen Zweck im jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Ausgabenbeträge unter folgenden Voraussetzungen an behinderte Menschen gewährt werden:

1.

Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen;

2.

eigene Lenkerberechtigung des behinderten Menschen; von einem behinderten Menschen, der auf Grund der Schwere der Behinderung keine Lenkerberechtigung erlangen kann, ist glaubhaft zu machen, daß das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird und der Lenker des Kraftfahrzeuges mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt;

3.

Nachweis der dauernden starken Gehbehinderung durch einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, oder Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung auf Grund eines Gutachtens eines Arztes des zuständigen Landesinvalidenamtes;

4.

Nachweis über den durch den behinderten Menschen erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges.

(3) Der Berechnung der Mehrbelastung ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 200 000 S zuzüglich der Kosten für die durch die Behinderung notwendige Zusatzausstattung zugrunde zu legen.

(4) Die Gewährung einer neuerlichen Zuwendung ist, sofern nicht besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, erst nach Ablauf von fünf Jahren zulässig. Für die Berechnung dieser Frist sind die Daten der Zulassung der Kraftfahrzeuge maßgebend.

(5) Sofern sich aus der Anwendung des Abs. 2 besondere Härten ergeben, kann das Kuratorium (§ 31) – vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen – eine gleichartige Leistung als Ausgleich gewähren.

Abkürzung

BBG

ABSCHNITT V

FÖRDERUNGEN BEI ANKAUF VON KRAFTFAHRZEUGEN

§ 36. (1) Zuwendungen aus dem Nationalfonds (§ 22 Abs. 1) können außerdem auch bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen zur Abgeltung der Belastung gewährt werden, die sich nach dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergibt.

(2) Zuwendungen für die Abgeltung der Belastung können nach Maßgabe der für diesen Zweck im jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Ausgabenbeträge unter folgenden Voraussetzungen an behinderte Menschen gewährt werden:

1.

Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen;

2.

eigene Lenkerberechtigung des behinderten Menschen; von einem behinderten Menschen, der keine Lenkerberechtigung erlangen kann, ist glaubhaft zu machen, daß das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird und der Lenker des Kraftfahrzeuges mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt;

3.

Nachweis der dauernden starken Gehbehinderung durch einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, oder Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung auf Grund eines Gutachtens eines Arztes des zuständigen Landesinvalidenamtes;

4.

Nachweis über den durch den behinderten Menschen erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges.

(3) Der Berechnung der Belastung ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 250 000 S zuzüglich der Kosten für die durch die Behinderung notwendige Zusatzausstattung zugrunde zu legen.

(4) Die Gewährung einer neuerlichen Zuwendung ist, sofern nicht besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, erst nach Ablauf von fünf Jahren zulässig. Für die Berechnung dieser Frist sind die Daten der Zulassung der Kraftfahrzeuge maßgebend.

(5) Sofern sich aus der Anwendung des Abs. 2 besondere Härten ergeben, kann das Kuratorium (§ 31) – vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen – eine gleichartige Leistung als Ausgleich gewähren.

Abkürzung

BBG

ABSCHNITT V

FÖRDERUNGEN BEI ANKAUF VON KRAFTFAHRZEUGEN

§ 36. (1) Zuwendungen aus dem Nationalfonds (§ 22 Abs. 1) können außerdem auch bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen zur Abgeltung der Belastung gewährt werden, die sich nach dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergibt.

(2) Zuwendungen für die Abgeltung der Belastung können nach Maßgabe der für diesen Zweck im jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Ausgabenbeträge unter folgenden Voraussetzungen an behinderte Menschen gewährt werden:

1.

Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen;

2.

eigene Lenkerberechtigung des behinderten Menschen; von einem behinderten Menschen, der keine Lenkerberechtigung erlangen kann, ist glaubhaft zu machen, daß das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird und der Lenker des Kraftfahrzeuges mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt;

3.

Nachweis der dauernden starken Gehbehinderung durch einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, oder Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung auf Grund eines Gutachtens eines Arztes des zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen;

4.

Nachweis über den durch den behinderten Menschen erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges.

(3) Der Berechnung der Belastung ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 250 000 S zuzüglich der Kosten für die durch die Behinderung notwendige Zusatzausstattung zugrunde zu legen.

(4) Die Gewährung einer neuerlichen Zuwendung ist, sofern nicht besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, erst nach Ablauf von fünf Jahren zulässig. Für die Berechnung dieser Frist sind die Daten der Zulassung der Kraftfahrzeuge maßgebend.

(5) Sofern sich aus der Anwendung des Abs. 2 besondere Härten ergeben, kann das Kuratorium (§ 31) – vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen – eine gleichartige Leistung als Ausgleich gewähren.

Abkürzung

BBG

ABSCHNITT V

FÖRDERUNGEN BEI ANKAUF VON KRAFTFAHRZEUGEN

§ 36. (1) Zuwendungen aus dem Nationalfonds (§ 22 Abs. 1) können außerdem auch bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen zur Abgeltung der Belastung gewährt werden, die sich nach dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergibt.

(2) Zuwendungen für die Abgeltung der Belastung können nach Maßgabe der für diesen Zweck im jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Ausgabenbeträge unter folgenden Voraussetzungen an behinderte Menschen gewährt werden:

1.

Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen;

2.

eigene Lenkerberechtigung des behinderten Menschen; von einem behinderten Menschen, der keine Lenkerberechtigung erlangen kann, ist glaubhaft zu machen, daß das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird und der Lenker des Kraftfahrzeuges mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt;

3.

Nachweis der dauernden starken Gehbehinderung durch

– einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159;

– die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit im Behindertenpaß gemäß §§ 40 ff;

– eine Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung auf Grund eines Gutachtens eines Arztes des zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen;

4.

Nachweis über den durch den behinderten Menschen erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges.

(3) Der Berechnung der Belastung ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 250 000 S zuzüglich der Kosten für die durch die Behinderung notwendige Zusatzausstattung zugrunde zu legen.

(4) Die Gewährung einer neuerlichen Zuwendung ist, sofern nicht besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, erst nach Ablauf von fünf Jahren zulässig. Für die Berechnung dieser Frist sind die Daten der Zulassung der Kraftfahrzeuge maßgebend.

(5) Sofern sich aus der Anwendung des Abs. 2 besondere Härten ergeben, kann das Kuratorium (§ 31) – vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen – eine gleichartige Leistung als Ausgleich gewähren.

ABSCHNITT V

Zuwendungen beim Ankauf von Kraftfahrzeugen

§ 36. (1) Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können außerdem auch bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen zur Abgeltung der Belastung gewährt werden, die sich nach dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergibt.

(2) Zuwendungen für die Abgeltung der Belastung können nach Maßgabe der für diesen Zweck im jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Ausgabenbeträge unter folgenden Voraussetzungen an behinderte Menschen gewährt werden:

1.

Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen;

2.

eigene Lenkerberechtigung des behinderten Menschen; von einem behinderten Menschen, der keine Lenkerberechtigung erlangen kann, ist glaubhaft zu machen, daß das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird und der Lenker des Kraftfahrzeuges mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt;

3.

Nachweis, dass der behinderte Mensch auf die Benützung des Kraftfahrzeuges angewiesen ist, durch

4.

Nachweis über den durch den behinderten Menschen erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges.

(3) Der Berechnung der Belastung ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 18 168 Euro zuzüglich der Kosten für die durch die Behinderung notwendige Zusatzausstattung zugrunde zu legen.

(4) Die Gewährung einer neuerlichen Zuwendung ist, sofern nicht besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, erst nach Ablauf von fünf Jahren zulässig. Für die Berechnung dieser Frist sind die Daten der Zulassung der Kraftfahrzeuge maßgebend.

(5) Sofern sich aus der Anwendung des Abs. 2 besondere Härten ergeben, kann eine gleichartige Leistung als Ausgleich gewährt werden.

ABSCHNITT V

Zuwendungen beim Ankauf von Kraftfahrzeugen

§ 36. (1) Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können außerdem auch bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen zur Abgeltung der Belastung gewährt werden, die sich nach dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergibt.

(2) Zuwendungen für die Abgeltung der Belastung können nach Maßgabe der für diesen Zweck im jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Ausgabenbeträge unter folgenden Voraussetzungen an behinderte Menschen gewährt werden:

1.

Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen;

2.

eigene Lenkerberechtigung des behinderten Menschen; von einem behinderten Menschen, der keine Lenkerberechtigung erlangen kann, ist glaubhaft zu machen, daß das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird und der Lenker des Kraftfahrzeuges mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt;

3.

Nachweis, dass der behinderte Mensch auf die Benützung des Kraftfahrzeuges angewiesen ist, durch

4.

Nachweis über den durch den behinderten Menschen erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges.

(3) Der Berechnung der Belastung ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 18 168 Euro zuzüglich der Kosten für die durch die Behinderung notwendige Zusatzausstattung zugrunde zu legen.

(4) Die Gewährung einer neuerlichen Zuwendung ist, sofern nicht besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, erst nach Ablauf von fünf Jahren zulässig. Für die Berechnung dieser Frist sind die Daten der Zulassung der Kraftfahrzeuge maßgebend.

(5) Sofern sich aus der Anwendung des Abs. 2 besondere Härten ergeben, kann eine gleichartige Leistung als Ausgleich gewährt werden.

Abschnitt V

Abgeltung der Normverbrauchsabgabe

Voraussetzungen

§ 36. (1) Bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen ist die Belastung, die sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991, BGBl. Nr. 695, ergibt, bei Vorliegen folgender Voraussetzungen auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung abzugelten:

1.

Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen;

2.

eigene Lenkerberechtigung des behinderten Menschen; von einem behinderten Menschen, der keine Lenkerberechtigung erlangen kann, ist glaubhaft zu machen, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird;

3.

Nachweis der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung durch

4.

Nachweis über den durch den behinderten Menschen erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges; im Falle eingeschränkter Geschäftsfähigkeit des behinderten Menschen ist glaubhaft zu machen, dass das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird.

(2) Gemeinnützigen Vereinen mit Sitz im Bundesgebiet ist auf Antrag die Belastung, die sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergibt, abzugelten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass das Kraftfahrzeug überwiegend zur Beförderung von behinderten Menschen verwendet wird.

(3) Der Berechnung der Belastung ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 20 000 Euro zuzüglich der Kosten für die durch die Behinderung notwendige Zusatzausstattung zu Grunde zu legen.

(4) Ein neuerlicher Antrag auf Abgeltung der Normverbrauchsabgabe ist, sofern nicht besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, erst nach Ablauf von fünf Jahren zulässig. Für die Berechnung dieser Frist sind die Daten der Zulassung der Kraftfahrzeuge maßgebend.

(5) Sofern sich aus der Anwendung des Abs. 1 besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz auf Antrag eine gleichartige Leistung als Ausgleich gewähren.

§ 37. Der Aufwand, der dem Fonds für die Abgeltung der Mehrbelastung nach § 36 Abs. 1 und 2 erwächst, ist vom Bund zu ersetzen, wobei bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind.

§ 37. Der Aufwand, der dem Fonds für die Abgeltung der Belastung nach § 36 Abs. 1 und 2 erwächst, ist vom Bund zu ersetzen, wobei bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind.

Aufwandersatz durch den Bund

§ 37. Der Aufwand, der dem Fonds für die Abgeltung der Belastung nach § 36 erwächst, ist vom Bund zu ersetzen, wobei bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind.

§ 38. (1) Ansuchen auf Zuwendungen sind bei dem Landesinvalidenamt einzubringen, in dessen Sprengel der Förderungswerber seinen ständigen Aufenthalt hat. Für Förderungswerber, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, ist das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland zuständig.

(2) Die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen zur Abgeltung der Mehrbelastung obliegt den Landesinvalidenämtern.

§ 38. (1) Ansuchen auf Zuwendungen sind bei dem Landesinvalidenamt einzubringen, in dessen Sprengel der Förderungswerber seinen ständigen Aufenthalt hat. Für Förderungswerber, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, ist das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland zuständig.

(2) Die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen zur Abgeltung der Belastung obliegt den Landesinvalidenämtern.

§ 38. (1) Ansuchen auf Zuwendungen sind bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen, in dessen Sprengel der Förderungswerber seinen ständigen Aufenthalt hat. Für Förderungswerber, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland zuständig.

(2) Die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen zur Abgeltung der Belastung obliegt den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen.

§ 38. Ansuchen auf Zuwendungen sind beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen zur Abgeltung der Belastung obliegt dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.

Anträge, Verfahren

§ 38. (1) Anträge auf Abgeltung der sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergebenden Belastung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Auf das Verfahren zur Abgeltung der sich aus dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergebenden Belastung finden die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe Anwendung, dass die Berufungsfrist sechs Wochen beträgt.

(3) Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gemäß § 36 entscheidet die Bundesberufungskommission nach dem Bundesberufungskommissionsgesetz, BGBl. I Nr. 150/2002.

§ 39. Die § 22 Abs. 2 Z 1, §§ 25, 26 und 30 sind bei Entscheidungen über die Gewährung von Zuwendungen zur Abgeltung der Mehrbelastung anzuwenden.

§ 39. Die § 22 Abs. 2 Z 1, §§ 25, 26 und 30 sind bei Entscheidungen über die Gewährung von Zuwendungen zur Abgeltung der Belastung anzuwenden.

Anwendung anderer Bestimmungen

§ 39. § 22 Abs. 2 Z 1 und § 30 sind bei Entscheidungen gemäß § 36 anzuwenden. § 41 Abs. 3 und § 45 Abs. 4 gelten sinngemäß.

ABSCHNITT Va

BLINDENFÜHRHUNDE

§ 39a. (1) Ein Blindenführhund ist ein Hund, der sich bei Nachweis der erforderlichen Gesundheit und seiner wesensmäßigen Eignung sowie nach Absolvierung einer speziellen Ausbildung – vor allem im Hinblick auf Gehorsam und Führfähigkeit – besonders zur Unterstützung eines blinden oder hochgradig sehbehinderten Menschen eignet.

(2) Der Blindenführhund soll den behinderten Menschen im Bereich der Mobilität weitgehend unterstützen, die Wahrnehmungsprobleme blinder oder hochgradig sehbehinderter Menschen ausgleichen und ihnen eine gefahrlose Bewegung sowohl in vertrauter als auch in fremder Umgebung ermöglichen.

(3) Voraussetzung für die Bezeichnung als „Blindenführhund“ und für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zur Anschaffung eines Blindenführhundes ist die positive Beurteilung durch ein gemeinsames Gutachten von Sachverständigen, zu denen jedenfalls ein blinder oder hochgradig sehbehinderter Mensch gehören muß. Bei dieser Beurteilung ist vor allem auf Gehorsam, Verhalten und Führfähigkeit des Hundes sowie auf das funktionierende Zusammenspiel des blinden oder hochgradig sehbehinderten Menschen mit dem Hund Bedacht zu nehmen.

(4) Nähere Bestimmungen über die Kriterien zur Beurteilung von Blindenführhunden sind vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Form von Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie bei allen Rehabilitationsträgern (§ 3) zur Einsichtnahme aufzuliegen.

Abkürzung

BBG

Abschnitt Va

Assistenzhunde, Therapiehunde

§ 39a. (1) Ein Assistenzhund ist ein Hund, der sich bei Nachweis der erforderlichen Gesundheit und seiner wesensmäßigen Eignung sowie nach Absolvierung einer speziellen Ausbildung – vor allem im Hinblick auf Sozial- und Umweltverhalten, Unterordnung und spezifische Hilfeleistungen – besonders zur Unterstützung eines Menschen mit Behinderung eignet.

(2) Assistenzhunde sollen zum Zwecke der Erweiterung der Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen eingesetzt werden und dauernd bei der betroffenen Person leben. Darüber hinaus leisten sie einen wertvollen Beitrag zur Kommunikation und zum Abbau von einstellungsmäßigen Barrieren.

(3) Als Assistenzhunde gelten Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde nach Maßgabe der Absätze 4 bis 7.

(4) Der Blindenführhund soll den Menschen mit Behinderung im Bereich der Mobilität weitgehend unterstützen. Er soll die Wahrnehmungsprobleme blinder oder hochgradig sehbehinderter Menschen ausgleichen und ihnen eine gefahrlose Bewegung sowohl in vertrauter als auch in fremder Umgebung ermöglichen.

(5) Der Servicehund soll Menschen mit Behinderung im Bereich der Mobilität unterstützen. Er soll für Menschen Hilfeleistungen bei jenen Verrichtungen des täglichen Lebens erbringen, die behinderungsbedingt ohne Unterstützung nur erschwert, unter gefährdenden Bedingungen oder gar nicht möglich wären. Neben den Basisfertigkeiten werden Servicehunde speziell im Hinblick auf den individuell erforderlichen Unterstützungsbedarf der betroffenen Person ausgebildet.

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