Bundesgesetz vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1990-07-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-02
Status Aufgehoben · 2017-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 286
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(4) Wird der Vorschlag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einladung durch den Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstattet, so verringert sich für die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Bundesbehindertenbeirates um die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.

(5) Für jedes Beiratsmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.

§ 11. (1) Beiratsmitglied kann nur sein, wer in den Nationalrat wählbar ist.

(2) Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) und den gemäß § 9 Abs. 3 beigezogenen Fachleuten gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates, seiner Ausschüsse und des Kuratoriums der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der für Schöffen und Geschworne geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136.

§ 11. (1) Beiratsmitglied kann nur sein, wer in den Nationalrat wählbar ist.

(2) Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) und den gemäß § 9 Abs. 3 beigezogenen Fachleuten gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates und seiner Ausschüsse der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der für Schöffen und Geschworne geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136.

§ 11. (1) Beiratsmitglied kann nur sein, wer in den Nationalrat wählbar ist. Bei Staatsangehörigen von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist vom Erfordernis der Staatsbürgerschaft abzusehen.

(2) Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) und den gemäß § 9 Abs. 3 beigezogenen Fachleuten gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates und seiner Ausschüsse der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der für Schöffen und Geschworne geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136.

§ 12. (1) Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Der Beirat ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

(2) Die Einladungen an die Mitglieder sollen mit der Tagesordnung nach Möglichkeit 14 Tage vor der Sitzung zugestellt werden.

(3) Wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind, ist der Beirat bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Der Beirat hat aus seiner Mitte einen Schriftführer zu wählen. Über jede Sitzung ist durch Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist. Den Mitgliedern ist eine Protokollausfertigung zu übermitteln.

§ 12. (1) Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal im Jahr. Der Beirat ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

(2) Die Einladungen an die Mitglieder sollen mit der Tagesordnung nach Möglichkeit 14 Tage vor der Sitzung zugestellt werden.

(3) Wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind, ist der Beirat bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Der Beirat hat aus seiner Mitte einen Schriftführer zu wählen. Über jede Sitzung ist durch Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist eine Protokollausfertigung zu übermitteln.

§ 12. (1) Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal im Jahr. Der Beirat ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

(2) Die Einladungen an die Mitglieder sollen mit der Tagesordnung nach Möglichkeit 14 Tage vor der Sitzung zugestellt werden.

(3) Wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind, ist der Beirat bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Wurden die Mitglieder ordnungsgemäß geladen, ist der Beirat auch dann beschlußfähig, wenn nach Ablauf von 30 Minuten ab dem anberaumten Sitzungsbeginn weniger als die Hälfte der geladenen Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Der Beirat hat aus seiner Mitte einen Schriftführer zu wählen. Über jede Sitzung ist durch Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist eine Protokollausfertigung zu übermitteln.

Abkürzung

BBG

§ 12. (1) Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal im Jahr. Der Beirat ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

(2) Die Einladungen an die Mitglieder sollen mit der Tagesordnung nach Möglichkeit 14 Tage vor der Sitzung zugestellt werden.

(3) Wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind, ist der Beirat bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Wurden die Mitglieder ordnungsgemäß geladen, ist der Beirat auch dann beschlußfähig, wenn nach Ablauf von 30 Minuten ab dem anberaumten Sitzungsbeginn weniger als die Hälfte der geladenen Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Der Beirat hat aus seiner Mitte einen Schriftführer zu wählen. Über jede Sitzung ist durch Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist eine Protokollausfertigung zu übermitteln.

(5) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion jedenfalls zu entheben,

1.

wenn es dies beantragt;

2.

wenn jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt;

3.

wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat.

Abkürzung

BBG

§ 12. (1) Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal im Jahr. Der Beirat ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

(2) Die Einladungen an die Mitglieder sollen mit der Tagesordnung nach Möglichkeit drei Wochen vor der Sitzung zugestellt werden.

(3) Wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind, ist der Beirat bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Wurden die Mitglieder ordnungsgemäß geladen, ist der Beirat auch dann beschlussfähig, wenn nach Ablauf von 30 Minuten ab dem anberaumten Sitzungsbeginn weniger als die Hälfte der geladenen Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden. Sofern bei der Beschlussfassung vom Vorschlag der Kommission gemäß § 8a Abs. 3 letzter Satz abgewichen wird, muss dies im Sitzungsprotokoll des Bundesbehindertenbeirates vermerkt und die seitens der Kommission geschäftsordnungsgemäß beschlossene Empfehlung dem Sitzungsprotokoll des Bundesbehindertenbeirates angefügt werden.

(4) Über jede Sitzung ist durch Bedienstete des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein Protokoll zu führen. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist eine Protokollausfertigung zu übermitteln.

(5) Die Beschlüsse des Bundesbehindertenbeirates sind der Bundesregierung schriftlich zur Kenntnis zu bringen und auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu veröffentlichen.

(6) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion jedenfalls zu entheben,

1.

wenn es dies beantragt;

2.

wenn jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt;

3.

wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat.

§ 13. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat ein Mitglied von seiner Funktion jedenfalls zu entheben,

1.

wenn es dies beantragt;

2.

wenn jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt;

3.

wenn das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat.

§ 13. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion jedenfalls zu entheben,

1.

wenn es dies beantragt;

2.

wenn jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt;

3.

wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat.

Abs. 8: Grundsatzbestimmung

MONITORINGAUSSCHUSS

§ 13. (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 4 ist ein Ausschuss zur Überwachung der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (Monitoringausschuss) zu bilden. Seine Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz bestellt, die in den Z 1 bis 4 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der in § 10 Abs. 1 Z 6 genannten Dachorganisation. Dem Ausschuss gehören an:

1.

vier Vertreter der organisierten Menschen mit Behinderung,

2.

ein Vertreter einer anerkannten im Bereich der Menschenrechte tätigen gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation,

3.

ein Vertreter einer anerkannten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit tätigen gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation,

4.

ein Experte aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre

(2) Dem Ausschuss obliegt es,

1.

dem Bundesbehindertenbeirat regelmäßig über seine Beratungen zu berichten,

2.

im Einzelfall Stellungnahmen von Organen der Verwaltung einzuholen,

3.

Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit Angelegenheiten im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 4 gegenüber dem Bundesbehindertenbeirat abzugeben,

(3) Die Mitglieder des Ausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(4) Auf die Berufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder ist § 11 sinngemäß anzuwenden. Für jedes Ausschussmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat einzelne Mitglieder auf deren Antrag hin zu entheben.

(5) Die Mitglieder wählen für die Dauer der Funktionsperiode mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter können mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.

(6) Für die Dauer der Funktionsperiode, die Weiterführung der Geschäfte nach deren Ablauf, die Beiziehung von Fachleuten sowie die Führung der Bürogeschäfte des Ausschusses ist § 9 Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Für die Einberufung der Sitzungen, die Ladung der Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und die Protokollführung ist § 12 Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

(7) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Monitoringausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Bedarf zu unterstützen. Die Landesstellen des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen dienen insbesondere auch als regionale Anlaufstellen für betroffene Personen in allen Angelegenheiten im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 4.

(8) (Grundsatzbestimmung) In Angelegenheiten, die in die Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes fallen, sind die Aufgaben gemäß Abs. 2 von zu schaffenden oder zu benennenden Einrichtungen der Länder wahrzunehmen, die den Anforderungen an einen unabhängigen Mechanismus gemäß Art. 33 der UN-Konvention entsprechen.

(9) In Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache und in Vollziehung Landessache sind, sind die Aufgaben gemäß Abs. 2 von den in Ausführung des Abs. 8 geschaffenen oder benannten Stellen wahrzunehmen.

Abkürzung

BBG

MONITORINGAUSSCHUSS

§ 13. (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 4 ist ein Ausschuss zur Überwachung der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (Monitoringausschuss) zu bilden. Seine Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz bestellt, die in den Z 1 bis 4 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) unter Bedachtnahme auf die Vorschläge der in § 10 Abs. 1 Z 6 genannten Dachorganisation. Dem Ausschuss gehören an:

1.

vier Vertreter der organisierten Menschen mit Behinderung,

2.

ein Vertreter einer anerkannten im Bereich der Menschenrechte tätigen gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation,

3.

ein Vertreter einer anerkannten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit tätigen gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation,

4.

ein Experte aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre

als stimmberechtigte Mitglieder sowie je ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz sowie des jeweils betroffenen Ressorts oder obersten Organs der Vollziehung mit beratender Stimme.

(2) Dem Ausschuss obliegt es,

1.

dem Bundesbehindertenbeirat regelmäßig über seine Beratungen zu berichten,

2.

im Einzelfall Stellungnahmen von Organen der Verwaltung einzuholen,

3.

Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Zusammenhang mit Angelegenheiten im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 4 gegenüber dem Bundesbehindertenbeirat abzugeben,

(3) Die Mitglieder des Ausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(4) Auf die Berufung der Mitglieder und Ersatzmitglieder ist § 11 sinngemäß anzuwenden. Für jedes Ausschussmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz hat einzelne Mitglieder auf deren Antrag hin zu entheben.

(5) Die Mitglieder wählen für die Dauer der Funktionsperiode mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter können mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.

(5a) Dem Vorsitzenden gebührt neben dem Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 eine Vergütung für seine Tätigkeit. Als Vergütung gebührt für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (§ 4 Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953).

(6) Für die Dauer der Funktionsperiode, die Weiterführung der Geschäfte nach deren Ablauf, die Beiziehung von Fachleuten sowie die Führung der Bürogeschäfte des Ausschusses ist § 9 Abs. 3 bis 5 sinngemäß anzuwenden. Für die Einberufung der Sitzungen, die Ladung der Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und die Protokollführung ist § 12 Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

(7) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Monitoringausschuss bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Bedarf zu unterstützen. Die Landesstellen des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen dienen insbesondere auch als regionale Anlaufstellen für betroffene Personen in allen Angelegenheiten im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 4.

(8) (Grundsatzbestimmung) In Angelegenheiten, die in die Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes fallen, sind die Aufgaben gemäß Abs. 2 von zu schaffenden oder zu benennenden Einrichtungen der Länder wahrzunehmen, die den Anforderungen an einen unabhängigen Mechanismus gemäß Art. 33 der UN-Konvention entsprechen.

(9) In Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache und in Vollziehung Landessache sind, sind die Aufgaben gemäß Abs. 2 von den in Ausführung des Abs. 8 geschaffenen oder benannten Stellen wahrzunehmen.

Abkürzung

BBG

ABSCHNITT IIa

BERICHT DER BUNDESREGIERUNG ÜBER DIE LAGE DER MENSCHEN MIT BEHINDERUNGEN IN ÖSTERREICH

§ 13. (1) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Zusammenwirken mit den anderen Mitgliedern der Bundesregierung in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Lage der Menschen mit Behinderungen in Österreich zu erstellen.

(2) Im Sinne des § 1 ist insbesondere zu berichten über

1.

die Maßnahmen zur Sicherung der bestmöglichen Teilnahme von Menschen mit Behinderungen an allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und deren Auswirkungen,

2.

die Auswirkungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGBl. I Nr. 82/2005),

3.

die Tätigkeit des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin (Abschnitt IIb),

4.

die in Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN Behindertenrechtskonvention, BGBl. III Nr. 105/2006) getroffenen Maßnahmen.

(3) Die Bundesregierung hat den Bericht dem Nationalrat vorzulegen.

ABSCHNITT IIa

BERICHT ÜBER DIE LAGE DER BEHINDERTEN MENSCHEN

§ 13a. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat im Zusammenwirken mit den anderen Mitgliedern der Bundesregierung in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Lage der behinderten Menschen in Österreich zu erstellen.

(2) Im Sinne des § 1 ist insbesondere über die Maßnahmen zur Sicherung der bestmöglichen Teilnahme von Menschen mit Behinderung an allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und deren Auswirkungen zu berichten.

(3) Die Bundesregierung hat den Bericht dem Nationalrat vorzulegen.

ABSCHNITT IIa

BERICHT ÜBER DIE LAGE DER BEHINDERTEN MENSCHEN

§ 13a. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat im Zusammenwirken mit den anderen Mitgliedern der Bundesregierung in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Lage der behinderten Menschen in Österreich zu erstellen.

(2) Im Sinne des § 1 ist insbesondere zu berichten über

1.

die Maßnahmen zur Sicherung der bestmöglichen Teilnahme von Menschen mit Behinderung an allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und deren Auswirkungen,

2.

die Auswirkungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGBl. I Nr. 82/2005),

3.

die Tätigkeit des Behindertenanwalts (Abschnitt IIb).

(3) Die Bundesregierung hat den Bericht dem Nationalrat vorzulegen.

Abkürzung

BBG

ABSCHNITT IIa

BERICHT ÜBER DIE LAGE DER BEHINDERTEN MENSCHEN

§ 13a. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat im Zusammenwirken mit den anderen Mitgliedern der Bundesregierung in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Lage der behinderten Menschen in Österreich zu erstellen.

(2) Im Sinne des § 1 ist insbesondere zu berichten über

1.

die Maßnahmen zur Sicherung der bestmöglichen Teilnahme von Menschen mit Behinderung an allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und deren Auswirkungen,

2.

die Auswirkungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGBl. I Nr. 82/2005),

3.

die Tätigkeit des Behindertenanwalts (Abschnitt IIb),

4.

die in Umsetzung der UN-Konvention „Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ getroffenen Maßnahmen.

(3) Die Bundesregierung hat den Bericht dem Nationalrat vorzulegen.

Abkürzung

BBG

ABSCHNITT IIb

BEHINDERTENANWALT ODER BEHINDERTENANWÄLTIN

§ 13a. (1) Beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ist die Funktion eines Anwalts oder einer Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen (Behindertenanwalt oder Behindertenanwältin) einzurichten und sind der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin sowie eine Stellvertretung für den Anwalt oder die Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen (stellvertretender Behindertenanwalt:stellvertretende Behindertenanwältin) vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu bestellen.

(2) Zur Führung der laufenden Geschäfte ist vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach Bedarf in den Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ein Büro einzurichten.

(3) Für die sachlichen und personellen Erfordernisse des Behindertenanwaltes oder der Behindertenanwältin sowie der einzurichtenden Büros in den Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aufzukommen, wobei die Grundsätze der Wirkungsorientierung gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen sind.

(4) Die den in den Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen einzurichtenden Büros zur Dienstleistung zugewiesenen Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen unterliegen der Dienst- und Fachaufsicht durch den Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin.

Abkürzung

BBG

ABSCHNITT IIb

BEHINDERTENANWALT

§ 13b. Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat einen Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderungen (Behindertenanwalt) zu bestellen.

Abkürzung

BBG

Aufgaben des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin

§ 13b. (1) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, in der jeweils geltenden Fassung oder der §§ 7a bis 7q des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung diskriminiert fühlen. Er oder sie kann zu diesem Zweck Sprechstunden und Sprechtage im gesamten Bundesgebiet abhalten. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist in Ausübung seiner oder ihrer Tätigkeit selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin kann Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen durchführen sowie Berichte veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen berührenden Fragen abgeben.

(3) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin kann, falls erforderlich, auf Grund einer behaupteten Diskriminierung eines Menschen mit Behinderung den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin oder den sonst Verantwortlichen oder die sonst Verantwortliche zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auffordern. Er oder sie kann auch weitere Auskünfte vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin, vom Betriebsrat oder von den Beschäftigten des betroffenen Betriebes oder von sonst Verantwortlichen oder von weiteren Auskunftspersonen einholen. Diese sind verpflichtet, dem Behindertenanwalt oder der Behindertenanwältin die für die Durchführung seiner oder ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Vermutet der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin eine Diskriminierung eines Menschen mit Behinderung, kann er oder sie

1.

um Auskunft und Mitwirkung der Bundesverwaltung ersuchen. Das Auskunftsersuchen hat den Sachverhalt der vermuteten Diskriminierung zu enthalten und ist zu begründen, weshalb um Stellungnahme ersucht wird. Die Stellungnahme der Bundesverwaltung hat schriftlich zu erfolgen, wobei der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin erforderlichenfalls weitere Auskünfte einholen kann.

2.

die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage sowie über die Beitragsgrundlage nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung von Personen ersuchen, deren Einkommen für die Entscheidung über die vermutete Diskriminierung unbedingt erforderlich sind. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin hat hiezu Namen, Geburtsdatum und Versicherungsnummer der betroffenen Personen sowie Namen der Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen der betroffenen Personen bekannt zu geben. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, dem Behindertenanwalt oder der Behindertenanwältin die für die Durchführung seiner oder ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung haften nicht für Nachteile, die bei der Erfüllung ihrer Auskunftspflichten auf Grund von Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der in ihren Anlagen enthaltenen Daten entstehen. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist verpflichtet, über diese ihm oder ihr im Rahmen der Auskunftserteilung bekannt gewordenen Daten Verschwiegenheit zu bewahren. Als Ausnahme davon darf der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin diese ihm oder ihr im Rahmen der Auskunftserteilung bekannt gewordenen Daten in anonymisierter Form an die von der vermuteten Diskriminierung betroffene Person weitergeben, wenn damit der von der Diskriminierung betroffene Mensch mit Behinderung die Diskriminierung verfolgen kann.

(5) Ist der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin der Auffassung, dass eine Diskriminierung eines Menschen mit Behinderung vorliegt, so kann er oder sie ein Anbringen, mit dem die Schlichtung gemäß §§ 14 ff BGStG, BGBl. I Nr. 82/2005, in der jeweils geltenden Fassung begehrt wird, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einbringen.

(6) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin kann Verbandsklagen nach § 13 BGStG, BGBl. I Nr. 82/2005, in der jeweils geltenden Fassung einbringen.

(7) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin hat jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu legen sowie dem Bundesbehindertenbeirat (§ 8) mündlich zu berichten. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.

(8) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten von natürlichen und juristischen Personen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 ermächtigt, insoweit dies zur Erfüllung der ihm oder ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.

1.

Stammdaten der beratenen oder unterstützten Personen mit Behinderungen:

a)

Vornamen und Familiennamen,

b)

Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,

c)

Geschlecht,

d)

Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,

e)

Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,

f)

Telefon- und Faxnummer,

g)

E-Mail-Adresse.

2.

Personenbezogene Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:

a)

Familienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),

b)

unterhaltsberechtigte Familienangehörige,

c)

Ausbildung, Erwerbstätigkeit und Status der Person (erwerbstätig, arbeitslos, Pensionist oder Pensionistin, in Schul- oder Berufsausbildung, selbstversichert, Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, Inhaber oder Inhaberin einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises),

d)

Einkommen (eigenes Einkommen, Partner- oder Partnerinneneinkommen, Haushaltseinkommen),

e)

Art, Inhalt, Dauer und Höhe gewährter Förder- und Unterstützungsmaßnahmen.

3.

Personenbezogene Daten einer Behinderung:

a)

Funktionseinschränkungen,

b)

Grad der Behinderung.

4.

Allgemeine Kontaktdaten juristischer Personen und sonstiger Unternehmen:

a)

Rechtsform,

b)

Bezeichnung,

c)

Bezeichnung laut Unternehmensregister (UR) der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der jeweils geltenden Fassung,

d)

Firmenbuchnummer,

e)

Kennzahl im Unternehmensregister (KUR),

f)

Einstufung als juristische Person im Unternehmensregister,

g)

Firmensitz,

h)

Kontaktinformation.

5.

Angaben zu den bei der juristischen Person und bei sonstigen Unternehmen beschäftigten Personen:

a)

Arbeitsverträge,

b)

nähere Angaben zum Arbeitsverhältnis,

c)

Arbeitszeitaufzeichnungen,

d)

Abwesenheiten,

e)

Gehaltsbelege,

f)

Qualifizierungs- und Karriereschritte.

(9) Die Funktion des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin ist hauptberuflich auszuüben. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist zur gewissenhaften Ausübung der Funktion verpflichtet. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist in Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten Verantwortlicher oder Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO und hat bei der Datenverarbeitung die in Art. 32 DSGVO festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Der Zugriff auf personenbezogene Daten ist auf den Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin, den stellvertretenden Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin und die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Büros nach § 13a Abs. 2 zu beschränken. Alle gespeicherten, personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.

(10) Die Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen haben den Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Abhaltung von Sprechtagen, nach Bedarf zu unterstützen.

Abkürzung

BBG

Aufgaben des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin

§ 13b. (1) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, in der jeweils geltenden Fassung oder der §§ 7a bis 7q des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung diskriminiert fühlen. Er oder sie kann zu diesem Zweck Sprechstunden und Sprechtage im gesamten Bundesgebiet abhalten. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist in Ausübung seiner oder ihrer Tätigkeit selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin kann Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen durchführen sowie Berichte veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen berührenden Fragen abgeben.

(3) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin kann, falls erforderlich, auf Grund einer behaupteten Diskriminierung eines Menschen mit Behinderung den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin oder den sonst Verantwortlichen oder die sonst Verantwortliche zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme auffordern. Er oder sie kann auch weitere Auskünfte vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin, vom Betriebsrat oder von den Beschäftigten des betroffenen Betriebes oder von sonst Verantwortlichen oder von weiteren Auskunftspersonen einholen. Diese sind verpflichtet, dem Behindertenanwalt oder der Behindertenanwältin die für die Durchführung seiner oder ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(4) Vermutet der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin eine Diskriminierung eines Menschen mit Behinderung, kann er oder sie

1.

um Auskunft und Mitwirkung der Bundesverwaltung ersuchen. Das Auskunftsersuchen hat den Sachverhalt der vermuteten Diskriminierung zu enthalten und ist zu begründen, weshalb um Stellungnahme ersucht wird. Die Stellungnahme der Bundesverwaltung hat schriftlich zu erfolgen, wobei der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin erforderlichenfalls weitere Auskünfte einholen kann.

2.

die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über die sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage sowie über die Beitragsgrundlage nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der jeweils geltenden Fassung von Personen ersuchen, deren Einkommen für die Entscheidung über die vermutete Diskriminierung unbedingt erforderlich sind. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin hat hiezu Namen, Geburtsdatum und Versicherungsnummer der betroffenen Personen sowie Namen der Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen der betroffenen Personen bekannt zu geben. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung sind verpflichtet, dem Behindertenanwalt oder der Behindertenanwältin die für die Durchführung seiner oder ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung haften nicht für Nachteile, die bei der Erfüllung ihrer Auskunftspflichten auf Grund von Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der in ihren Anlagen enthaltenen Daten entstehen.

(5) Ist der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin der Auffassung, dass eine Diskriminierung eines Menschen mit Behinderung vorliegt, so kann er oder sie ein Anbringen, mit dem die Schlichtung gemäß §§ 14 ff BGStG, BGBl. I Nr. 82/2005, in der jeweils geltenden Fassung begehrt wird, beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einbringen.

(6) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin kann Verbandsklagen nach § 13 BGStG, BGBl. I Nr. 82/2005, in der jeweils geltenden Fassung einbringen.

(7) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin hat jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu legen sowie dem Bundesbehindertenbeirat (§ 8) mündlich zu berichten. Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.

(8) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten von natürlichen und juristischen Personen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 ermächtigt, insoweit dies zur Erfüllung der ihm oder ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.

1.

Stammdaten der beratenen oder unterstützten Personen mit Behinderungen:

a)

Vornamen und Familiennamen,

b)

Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,

c)

Geschlecht,

d)

Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,

e)

Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,

f)

Telefon- und Faxnummer,

g)

E-Mail-Adresse.

2.

Personenbezogene Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:

a)

Familienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),

b)

unterhaltsberechtigte Familienangehörige,

c)

Ausbildung, Erwerbstätigkeit und Status der Person (erwerbstätig, arbeitslos, Pensionist oder Pensionistin, in Schul- oder Berufsausbildung, selbstversichert, Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, Inhaber oder Inhaberin einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises),

d)

Einkommen (eigenes Einkommen, Partner- oder Partnerinneneinkommen, Haushaltseinkommen),

e)

Art, Inhalt, Dauer und Höhe gewährter Förder- und Unterstützungsmaßnahmen.

3.

Personenbezogene Daten einer Behinderung:

a)

Funktionseinschränkungen,

b)

Grad der Behinderung.

4.

Allgemeine Kontaktdaten juristischer Personen und sonstiger Unternehmen:

a)

Rechtsform,

b)

Bezeichnung,

c)

Bezeichnung laut Unternehmensregister (UR) der Bundesanstalt Statistik Österreich gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der jeweils geltenden Fassung,

d)

Firmenbuchnummer,

e)

Kennzahl im Unternehmensregister (KUR),

f)

Einstufung als juristische Person im Unternehmensregister,

g)

Firmensitz,

h)

Kontaktinformation.

5.

Angaben zu den bei der juristischen Person und bei sonstigen Unternehmen beschäftigten Personen:

a)

Arbeitsverträge,

b)

nähere Angaben zum Arbeitsverhältnis,

c)

Arbeitszeitaufzeichnungen,

d)

Abwesenheiten,

e)

Gehaltsbelege,

f)

Qualifizierungs- und Karriereschritte.

(9) Die Funktion des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin ist hauptberuflich auszuüben. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist zur gewissenhaften Ausübung der Funktion verpflichtet. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist in Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten Verantwortlicher oder Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO und hat bei der Datenverarbeitung die in Art. 32 DSGVO festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Der Zugriff auf personenbezogene Daten ist auf den Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin, den stellvertretenden Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin und die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Büros nach § 13a Abs. 2 zu beschränken. Alle gespeicherten, personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.

(10) Die Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen haben den Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin bei der Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben, insbesondere bei der Abhaltung von Sprechtagen, nach Bedarf zu unterstützen.

Aufgaben des Behindertenanwalts

§ 13c. (1) Der Behindertenanwalt ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, oder der §§ 7a bis 7q des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung diskriminiert fühlen. Er kann zu diesem Zweck Sprechstunden und Sprechtage im gesamten Bundesgebiet abhalten. Der Behindertenanwalt ist in Ausübung seiner Tätigkeit selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Der Behindertenanwalt kann, unbeschadet des § 19 Abs. 2 bis 6 BGStG, Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen durchführen sowie Berichte veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen berührenden Fragen abgeben.

(3) Der Behindertenanwalt hat jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu legen sowie dem Bundesbehindertenbeirat (§ 8) mündlich zu berichten.

Abkürzung

BBG

Aufgaben des Behindertenanwalts

§ 13c. (1) Der Behindertenanwalt ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, oder der §§ 7a bis 7q des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung diskriminiert fühlen. Er kann zu diesem Zweck Sprechstunden und Sprechtage im gesamten Bundesgebiet abhalten. Der Behindertenanwalt ist in Ausübung seiner Tätigkeit selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Der Behindertenanwalt kann, unbeschadet des § 19 Abs. 2 bis 10 BGStG, Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen durchführen sowie Berichte veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen berührenden Fragen abgeben.

(3) Der Behindertenanwalt hat jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu legen sowie dem Bundesbehindertenbeirat (§ 8) mündlich zu berichten.

Abkürzung

BBG

Aufgaben des Behindertenanwalts

§ 13c. (1) Der Behindertenanwalt ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, oder der §§ 7a bis 7q des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung diskriminiert fühlen. Er kann zu diesem Zweck Sprechstunden und Sprechtage im gesamten Bundesgebiet abhalten. Der Behindertenanwalt ist in Ausübung seiner Tätigkeit selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Der Behindertenanwalt kann Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen durchführen sowie Berichte veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen berührenden Fragen abgeben.

(3) Der Behindertenanwalt kann Verbandsklagen im Sinne des § 13 BGStG einbringen.

(4) Der Behindertenanwalt hat jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu legen sowie dem Bundesbehindertenbeirat (§ 8) mündlich zu berichten. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.

Abkürzung

BBG

Aufgaben des Behindertenanwalts

§ 13c. (1) Der Behindertenanwalt ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, oder der §§ 7a bis 7q des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung diskriminiert fühlen. Er kann zu diesem Zweck Sprechstunden und Sprechtage im gesamten Bundesgebiet abhalten. Der Behindertenanwalt ist in Ausübung seiner Tätigkeit selbständig, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Der Behindertenanwalt kann Untersuchungen zum Thema der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen durchführen sowie Berichte veröffentlichen und Empfehlungen zu allen die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen berührenden Fragen abgeben.

(3) Der Behindertenanwalt kann Verbandsklagen im Sinne des § 13 BGStG einbringen.

(4) Der Behindertenanwalt hat jährlich einen Tätigkeitsbericht an den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu legen sowie dem Bundesbehindertenbeirat (§ 8) mündlich zu berichten. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat diesen Bericht dem Nationalrat vorzulegen.

(5) Der Behindertenanwalt ist zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) ermächtigt, insoweit dies zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die in Frage kommenden personenbezogenen Datenarten sind insbesondere:

1.

Name,

2.

Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,

3.

Geschlecht,

4.

Grad der Behinderung sowie

5.

medizinische Gutachten.

Abkürzung

BBG

Bestellung und Besoldung des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin

§ 13c. (1) Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin ist auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Durch die Bestellung zum Behindertenanwalt oder zur Behindertenanwältin wird die dienstrechtliche Stellung eines oder einer öffentlich-rechtlich oder vertraglich beschäftigten Bundesbediensteten nicht verändert.

(2) Für die Dauer der Verwendung als Behindertenanwalt oder Behindertenanwältin gebührt eine fixe Bezahlung

1.

des oder der öffentlich-rechtlich beschäftigten Bundesbediensteten in der Höhe gemäß § 31 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der jeweils geltenden Fassung;

2.

des oder der vertraglich beschäftigten Bundesbediensteten in der Höhe gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung.

Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin hat Anspruch auf den Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Durch die Bestellung einer nicht in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Bundesdienstverhältnis stehenden Person zum Behindertenanwalt oder zur Behindertenanwältin wird ein auf die Dauer der Funktion gemäß Abs. 1 befristetes vertragliches Dienstverhältnis zum Bund nach dem Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung begründet, wobei eine Bezahlung nach Maßgabe des Abs. 2 Z 2 und ein Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe des Abs. 2 letzter Satz gebührt.

(4) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat vor Bestellung und vor Weiterbestellung eines Behindertenanwalts oder einer Behindertenanwältin die Funktion unter sinngemäßer Anwendung der §§ 1 und 5 Abs. 2, 2a, 3, 4 und 8 sowie § 6 des Bundesgesetzes vom 25. Jänner 1989 über die Ausschreibung bestimmter Funktionen und Arbeitsplätze sowie die Besetzung von Planstellen im Bundesdienst und über die Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (Ausschreibungsgesetz 1989 – AusG), BGBl. Nr. 85/1989, in der jeweils geltenden Fassung öffentlich auszuschreiben. Menschen mit Behinderungen sind ausdrücklich zur Bewerbung einzuladen. Bei Weiterbestellung ist § 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung nicht anzuwenden; durch die Weiterbestellung wird, wenn in der vorangegangenen Funktionsperiode das Dienstverhältnis befristet war, neuerlich ein befristetes Dienstverhältnis begründet.

(5) Zum Behindertenanwalt oder zur Behindertenanwältin kann nur bestellt werden, wer volle Handlungsfähigkeit besitzt.

(6) Zur Beurteilung der Eignung für die Funktion des Behindertenanwaltes oder der Behindertenanwältin sind nachstehende Kriterien mit gleicher Gewichtung heranzuziehen:

1.

besondere Erfahrungen und Kenntnisse auf den Gebieten der Belange von Menschen mit Behinderungen, wie insbesondere des Gleichbehandlungsrechts und des Arbeits- und Sozialrechts sowie Kenntnisse im Hinblick auf die Aufgabengebiete des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin, der öffentlichen Verwaltung und Erfahrung mit Öffentlichkeitsarbeit;

2.

Managementkompetenzen, wie insbesondere Führungs- und Managementerfahrung, Organisationstalent, strategisches Denken, Zielorientiertheit und Entscheidungsfähigkeit;

3.

sozial-kommunikative Kompetenzen, wie insbesondere Eignung zur Menschenführung, Kommunikationsfähigkeit, Verhandlungsfähigkeit und Teamfähigkeit;

Bei gleicher Eignung ist einem Menschen mit Behinderungen bei der Bestellung der Vorzug zu geben.

(7) Der Österreichische Behindertenrat hat mit denjenigen Bewerbern oder Bewerberinnen, die seitens des Österreichischen Behindertenrats in die engere Wahl gezogen werden, ein öffentliches Hearing durchzuführen. Zu diesem Zweck ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ermächtigt, die Bewerbungsunterlagen einschließlich personenbezogener Daten an den Österreichischen Behindertenrat zu übermitteln. Zur Beurteilung der Eignung der Bewerber oder Bewerberinnen ist eine Kommission durch den Österreichischen Behindertenrat zu bilden. Bei der Auswahl der Kommissionsmitglieder ist seitens des Österreichischen Behindertenrats darauf hinzuwirken, dass ein ausgewogenes Verhältnis hinsichtlich Geschlecht und Behinderungsform vorliegt. Der Österreichische Behindertenrat führt das öffentliche Hearing unabhängig und weisungsfrei durch. Nach Durchführung des öffentlichen Hearings ist dem Bundesminister:der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz innerhalb von drei Monaten, ab dem Ablauf der Bewerbungsfrist, ein begründetes, barrierefreies Gutachten vorzulegen. Der Österreichische Behindertenrat ist Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO und hat bei der Datenverarbeitung die in Art. 32 DSGVO festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Alle gespeicherten, personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erforderlich sind.

(8) Das Gutachten hat insbesondere zu enthalten:

1.

die Angabe, welche der Bewerber oder Bewerberinnen als nicht geeignet und welche Bewerber oder Bewerberinnen als geeignet anzusehen sind und

2.

welche von den geeigneten Bewerber oder Bewerberinnen bezogen auf die in der Ausschreibung gewichteten besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten in höchstem, welche in hohem und welche in geringerem Ausmaß geeignet sind.

(9) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in geeigneter Form zu veröffentlichen:

1.

geschlechterweise aufgeschlüsselt die Anzahl der im Gutachten für die Ausübung der ausgeschriebenen Funktion als geeignet angesehenen Bewerber oder Bewerberinnen gegliedert nach dem Ausmaß ihrer Eignung,

2.

die Vornamen und Familiennamen der Mitglieder der Kommission.

Zusätzlich haben die Veröffentlichungen auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) zu erfolgen oder sind diese darauf zugänglich zu machen. Diese Veröffentlichungen haben nach Erstattung des Gutachtens an den Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erfolgen.

(10) Bewerber oder Bewerberinnen haben keinen Rechtsanspruch auf Bestellung mit der ausgeschriebenen Funktion. Sie haben keine Parteistellung. Nach der Vergabe der Funktion hat der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz alle Bewerber oder Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.

(11) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die Veröffentlichung gemäß Abs. 9 durch Angabe des Namens der Person zu ergänzen, die zum Behindertenanwalt oder zur Behindertenanwältin bestellt wurde. Die Veröffentlichungen haben gleichzeitig mindestens einen Monat und maximal sechs Monate ersichtlich zu bleiben.

(12) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat nach Einlangen der Bewerbungen und vor der Bestellung des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin nach Durchführung des Hearings durch den Österreichischen Behindertenrat den Bundesbehindertenbeirat (§ 8) anzuhören.

Bestellung des Behindertenanwalts

§ 13d. (1) Der Behindertenanwalt ist auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Nach Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode hat der amtierende Behindertenanwalt die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis ein neuer Behindertenanwalt bestellt ist. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den amtierenden Behindertenanwalt zählt auf die Funktionsperiode des neu bestellten Behindertenanwalts.

(2) Zum Behindertenanwalt kann nur bestellt werden, wer eigenberechtigt ist und auf den Gebieten der Belange von Menschen mit Behinderungen und der Gleichbehandlung über besondere Erfahrungen und Kenntnisse verfügt. Bei gleicher sonstiger Eignung ist einem Menschen mit Behinderung bei der Bestellung der Vorzug zu geben.

(3) Der Behindertenanwalt ist zur gewissenhaften Ausübung seiner Funktion und – sofern er nicht der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 B VG unterliegt – zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie privaten Daten und Familienverhältnisse verpflichtet.

(4) Der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz hat den Behindertenanwalt von seiner Funktion zu entheben, wenn dieser die Enthebung beantragt oder die Pflichten seiner Funktion vernachlässigt.

Bestellung des Behindertenanwalts

§ 13d. (1) Der Behindertenanwalt ist auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Nach Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode hat der amtierende Behindertenanwalt die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis ein neuer Behindertenanwalt bestellt ist. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den amtierenden Behindertenanwalt zählt auf die Funktionsperiode des neu bestellten Behindertenanwalts.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat vor Bestellung eines Behindertenanwalts die Funktion öffentlich auszuschreiben. Menschen mit Behinderung sind ausdrücklich zur Bewerbung einzuladen.

(3) Zum Behindertenanwalt kann nur bestellt werden, wer eigenberechtigt ist und folgende Voraussetzungen aufweist:

1.

besondere Erfahrungen und Kenntnisse auf den Gebieten der Belange von Menschen mit Behinderung, der Gleichbehandlung und der entsprechenden Rechtsvorschriften,

2.

Kenntnisse des Arbeits- und Sozialrechts,

3.

praktische Erfahrungen im Hinblick auf die Aufgabengebiete des Behindertenanwalts.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Einlangen der Bewerbungen und vor der Bestellung den Bundesbehindertenbeirat (§ 8) anzuhören. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 genannte Vereinigung hat ein Hearing mit den in die engere Wahl gezogenen Bewerbern durchzuführen.

(5) Der Behindertenanwalt ist zur gewissenhaften Ausübung seiner Funktion und – sofern er nicht der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 BVG unterliegt – zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie privaten Daten und Familienverhältnisse verpflichtet.

(6) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Behindertenanwalt von seiner Funktion zu entheben, wenn dieser die Enthebung beantragt oder die Pflichten seiner Funktion vernachlässigt.

(7) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat einen Bediensteten seines Ressorts als Stellvertreter des Behindertenanwalts zu bestellen, der diesen im Fall einer aus einem wichtigen Grund eingetretenen vorübergehenden Verhinderung für die Dauer von höchstens 12 Monaten vertritt. Der Behindertenanwalt hat seine Verhinderung dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mitzuteilen. Die Abs. 3 bis 6, § 13c und § 13e Abs. 2 sind anzuwenden.

Abkürzung

BBG

Bestellung des Behindertenanwalts

§ 13d. (1) Der Behindertenanwalt ist auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Nach Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode hat der amtierende Behindertenanwalt die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis ein neuer Behindertenanwalt bestellt ist. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den amtierenden Behindertenanwalt zählt auf die Funktionsperiode des neu bestellten Behindertenanwalts.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat vor Bestellung (vor der Wiederbestellung) eines Behindertenanwalts die Funktion öffentlich auszuschreiben. Menschen mit Behinderung sind ausdrücklich zur Bewerbung einzuladen.

(3) Zum Behindertenanwalt kann nur bestellt werden, wer eigenberechtigt ist und folgende Voraussetzungen aufweist:

1.

besondere Erfahrungen und Kenntnisse auf den Gebieten der Belange von Menschen mit Behinderung, der Gleichbehandlung und der entsprechenden Rechtsvorschriften,

2.

Kenntnisse des Arbeits- und Sozialrechts,

3.

praktische Erfahrungen im Hinblick auf die Aufgabengebiete des Behindertenanwalts.

Bei gleicher sonstiger Eignung ist einem Menschen mit Behinderung bei der Bestellung der Vorzug zu geben.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Einlangen der Bewerbungen und vor der Bestellung (vor der Wiederbestellung) des Behindertenanwalts den Bundesbehindertenbeirat (§8) anzuhören. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 genannte Vereinigung hat mit den in die engere Wahl gezogenen Bewerbern/Bewerberinnen ein öffentliches Hearing durchzuführen.

(5) Der Behindertenanwalt ist zur gewissenhaften Ausübung seiner Funktion und – sofern er nicht der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 BVG unterliegt – zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie privaten Daten und Familienverhältnisse verpflichtet.

(6) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Behindertenanwalt von seiner Funktion zu entheben, wenn dieser die Enthebung beantragt oder die Pflichten seiner Funktion vernachlässigt.

(7) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat einen Bediensteten seines Ressorts als Stellvertreter des Behindertenanwalts zu bestellen, der diesen im Fall einer aus einem wichtigen Grund eingetretenen vorübergehenden Verhinderung für die Dauer von höchstens 12 Monaten vertritt. Der Behindertenanwalt hat seine Verhinderung dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mitzuteilen. Die Abs. 3 bis 6, § 13c und § 13e Abs. 2 sind anzuwenden.

Abkürzung

BBG

Bestellung des Behindertenanwalts

§ 13d. (1) Der Behindertenanwalt ist auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Nach Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode hat der amtierende Behindertenanwalt die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis ein neuer Behindertenanwalt bestellt ist. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den amtierenden Behindertenanwalt zählt auf die Funktionsperiode des neu bestellten Behindertenanwalts.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat vor Bestellung (vor der Wiederbestellung) eines Behindertenanwalts die Funktion öffentlich auszuschreiben. Menschen mit Behinderung sind ausdrücklich zur Bewerbung einzuladen.

(3) Zum Behindertenanwalt kann nur bestellt werden, wer eigenberechtigt ist und folgende Voraussetzungen aufweist:

1.

besondere Erfahrungen und Kenntnisse auf den Gebieten der Belange von Menschen mit Behinderung, der Gleichbehandlung und der entsprechenden Rechtsvorschriften,

2.

Kenntnisse des Arbeits- und Sozialrechts,

3.

praktische Erfahrungen im Hinblick auf die Aufgabengebiete des Behindertenanwalts.

Bei gleicher sonstiger Eignung ist einem Menschen mit Behinderung bei der Bestellung der Vorzug zu geben.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Einlangen der Bewerbungen und vor der Bestellung (vor der Wiederbestellung) des Behindertenanwalts den Bundesbehindertenbeirat (§8) anzuhören. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 genannte Vereinigung hat mit den in die engere Wahl gezogenen Bewerbern/Bewerberinnen ein öffentliches Hearing durchzuführen.

(5) Der Behindertenanwalt ist zur gewissenhaften Ausübung seiner Funktion und – sofern er nicht der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 BVG unterliegt – zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie privaten personenbezogenen Daten und Familienverhältnisse verpflichtet.

(6) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Behindertenanwalt von seiner Funktion zu entheben, wenn dieser die Enthebung beantragt oder die Pflichten seiner Funktion vernachlässigt.

(7) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat einen Bediensteten seines Ressorts als Stellvertreter des Behindertenanwalts zu bestellen, der diesen im Fall einer aus einem wichtigen Grund eingetretenen vorübergehenden Verhinderung für die Dauer von höchstens 12 Monaten vertritt. Der Behindertenanwalt hat seine Verhinderung dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mitzuteilen. Die Abs. 3 bis 6, § 13c und § 13e Abs. 2 sind anzuwenden.

Abkürzung

BBG

Bestellung des Behindertenanwalts

§ 13d. (1) Der Behindertenanwalt ist auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Nach Ablauf der vierjährigen Funktionsperiode hat der amtierende Behindertenanwalt die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis ein neuer Behindertenanwalt bestellt ist. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den amtierenden Behindertenanwalt zählt auf die Funktionsperiode des neu bestellten Behindertenanwalts.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat vor Bestellung (vor der Wiederbestellung) eines Behindertenanwalts die Funktion öffentlich auszuschreiben. Menschen mit Behinderung sind ausdrücklich zur Bewerbung einzuladen.

(3) Zum Behindertenanwalt kann nur bestellt werden, wer volle Handlungsfähigkeit besitzt und folgende Voraussetzungen aufweist:

1.

besondere Erfahrungen und Kenntnisse auf den Gebieten der Belange von Menschen mit Behinderung, der Gleichbehandlung und der entsprechenden Rechtsvorschriften,

2.

Kenntnisse des Arbeits- und Sozialrechts,

3.

praktische Erfahrungen im Hinblick auf die Aufgabengebiete des Behindertenanwalts.

Bei gleicher sonstiger Eignung ist einem Menschen mit Behinderung bei der Bestellung der Vorzug zu geben.

(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Einlangen der Bewerbungen und vor der Bestellung (vor der Wiederbestellung) des Behindertenanwalts den Bundesbehindertenbeirat (§8) anzuhören. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 genannte Vereinigung hat mit den in die engere Wahl gezogenen Bewerbern/Bewerberinnen ein öffentliches Hearing durchzuführen.

(5) Der Behindertenanwalt ist zur gewissenhaften Ausübung seiner Funktion und – sofern er nicht der Amtsverschwiegenheit gemäß Art. 20 BVG unterliegt – zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seiner Tätigkeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie privaten personenbezogenen Daten und Familienverhältnisse verpflichtet.

(6) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat den Behindertenanwalt von seiner Funktion zu entheben, wenn dieser die Enthebung beantragt oder die Pflichten seiner Funktion vernachlässigt.

(7) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat einen Bediensteten seines Ressorts als Stellvertreter des Behindertenanwalts zu bestellen, der diesen im Fall einer aus einem wichtigen Grund eingetretenen vorübergehenden Verhinderung für die Dauer von höchstens 12 Monaten vertritt. Der Behindertenanwalt hat seine Verhinderung dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mitzuteilen. Die Abs. 3 bis 6, § 13c und § 13e Abs. 2 sind anzuwenden.

Abkürzung

BBG

Funktionsdauer und Enthebung

§ 13d. (1) Die Funktion des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin endet

1.

mit Ablauf der Funktionsperiode, wenn keine Weiterbestellung erfolgt,

2.

mit Auflösung des Dienstverhältnisses,

3.

mit Ausscheiden aus dem Dienststand,

4.

mit der Enthebung vom Amt,

5.

mit Ablauf des Monats, in dem er oder sie das 65. Lebensjahr vollendet.

(2) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin von seiner oder ihrer Funktion zu entheben, wenn er oder sie

1.

schriftlich darum ersucht,

2.

sich Verfehlungen von solcher Art und Schwere zu Schulden kommen lässt, dass die weitere Ausübung seiner oder ihrer Funktion den Interessen der Funktion abträglich wäre.

Geschäftsführung und Kosten

§ 13e. (1) Zur Führung der laufenden Geschäfte ist beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ein Büro einzurichten. Für die sachlichen und personellen Erfordernisse hat das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz aufzukommen. Die Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen haben den Behindertenanwalt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Abhaltung von Sprechtagen, nach Bedarf zu unterstützen.

(2) Steht der Behindertenanwalt im aktiven Bundesdienst, steht ihm unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Er hat Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach den für ihn geltenden Vorschriften.

(3) In allen anderen Fällen gebührt ihm eine Vergütung für seine Tätigkeit sowie der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. Die Höhe der Vergütung hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen.

Abkürzung

BBG

Geschäftsführung und Kosten

§ 13e. (1) Zur Führung der laufenden Geschäfte ist beim Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz ein Büro einzurichten. Für die sachlichen und personellen Erfordernisse hat das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz aufzukommen. Die Landesstellen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen haben den Behindertenanwalt bei der Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere bei der Abhaltung von Sprechtagen, nach Bedarf zu unterstützen.

(2) Steht der Behindertenanwalt im aktiven Bundesdienst, steht ihm unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Er hat Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach den für ihn geltenden Vorschriften.

(3) In allen anderen Fällen gebührt ihm neben dem Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 70% des Ausgangsbetrages gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Bezüge der obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und die von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments (Bundesbezügegesetz-BBezG), BGBl. I Nr. 64/1997.

Abkürzung

BBG

Aufgaben und Bestellung des stellvertretenden Behindertenanwalts oder der stellvertretenden Behindertenanwältin

§ 13e. (1) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat einen Bediensteten oder eine Bedienstete seines oder ihres Ressorts als Stellvertreter oder Stellvertreterin des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Nach Ablauf der fünfjährigen Funktionsperiode hat der stellvertretende Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin die Vertretungsfunktion so lange weiter auszuüben, bis ein neuer stellvertretender Behindertenanwalt oder eine neue stellvertretende Behindertenanwältin bestellt ist.

(2) Der stellvertretende Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin vertritt den Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin in Fällen einer längerfristigen, durchgehenden Verhinderung. Der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin oder das Büro des Behindertenanwaltes oder der Behindertenanwältin hat seine oder ihre Verhinderung unverzüglich dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz mitzuteilen.

(3) Der stellvertretende Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin steht im Falle der Vertretung des Behindertenanwalts oder der Behindertenanwältin unter Fortzahlung seiner oder ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben notwendige freie Zeit zu und gebührt ihm:ihr im Falle einer längerfristigen durchgehenden Vertretung gemäß §§ 36b und 37 des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG), BGBl. Nr. 54/1956, in der jeweils geltenden Fassung beziehungsweise § 74 Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948 – VBG), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung eine Aufzahlung unter Berücksichtigung des § 13c Abs. 2 und der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe des § 13c Abs. 2 letzter Satz; die Inanspruchnahme ist dem oder der Dienst- und Fachvorgesetzten mitzuteilen.

(4) § 13b sowie § 13c Abs. 4 bis 12 sind für den stellvertretenden Behindertenanwalt oder die stellvertretende Behindertenanwältin mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ausschreibung ressortintern zu erfolgen hat, wobei in die gemäß § 13c Abs. 7 zu bildende Kommission des Österreichischen Behindertenrats der Behindertenanwalt oder die Behindertenanwältin als zusätzliches stimmberechtigtes Mitglied zu berufen ist.

Abkürzung

BBG

ABSCHNITT IIc

UN-BEHINDERTENRECHTSKONVENTION – DURCHFÜHRUNG UND ÜBERWACHUNG

Koordinierung und Anlaufstelle

§ 13f. (1) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist die Anlaufstelle des Bundes (“Focal Point“) für Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. III Nr. 105/2016) in Österreich.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz koordiniert die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Österreich.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Verbreitung der Kenntnis der durch die UN-Behindertenrechtskonvention garantierten Rechte und der Möglichkeiten zu deren Umsetzung durch angemessene Maßnahmen zu fördern.

Abkürzung

BBG

Monitoringausschuss

§ 13g. (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Schutzes, der Überwachung und der Förderung der UN-Behindertenrechtskonvention ist beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Ausschuss einzurichten (Monitoringausschuss). Dem Ausschuss gehören an:

1.

vier Vertreter der organisierten Menschen mit Behinderung,

2.

ein Vertreter einer anerkannten, im Bereich der Menschenrechte tätigen, gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation,

3.

ein Vertreter einer anerkannten, im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit tätigen, gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation,

4.

ein Experte aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre

als stimmberechtigte Mitglieder, darüber hinaus je ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie themenbezogen des jeweils betroffenen Ressorts oder obersten Organs der Vollziehung mit beratender Stimme.

(2) Dem Ausschuss obliegt es, unbeschadet der Kompetenzen der Volksanwaltschaft, in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind,

1.

Stellungnahmen von Organen der Verwaltung mit Bezug auf die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention einzuholen,

2.

Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention abzugeben,

3.

einen umfassenden Dialog mit der Zivilgesellschaft im Zusammenhang mit der UN-Behindertenrechtskonvention zu unterhalten,

4.

dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz jährlich über seine Wahrnehmungen und Tätigkeiten zu berichten und diesen Bericht in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(3) Die Mitglieder des Ausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(4) Alle Organe des Bundes haben den Monitoringausschuss bei der Besorgung der Aufgaben des Abs. 2 Z 1 zu unterstützen, ihm Akteneinsicht zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Monitoringausschuss ist auch in Gesetzesbegutachtungen einzubeziehen.

(5) Die Mitglieder des Ausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit im selben Ausmaß wie das Organ, an das der Monitoringausschuss in Erfüllung seiner Aufgaben herangetreten ist.

Abkürzung

BBG

Monitoringausschuss

§ 13g. (1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Schutzes, der Überwachung und der Förderung der UN-Behindertenrechtskonvention ist beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Ausschuss einzurichten (Monitoringausschuss). Dem Ausschuss gehören an:

1.

vier Vertreter der organisierten Menschen mit Behinderung,

2.

ein Vertreter einer anerkannten, im Bereich der Menschenrechte tätigen, gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation,

3.

ein Vertreter einer anerkannten, im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit tätigen, gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation,

4.

ein Experte aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre

als stimmberechtigte Mitglieder, darüber hinaus je ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz sowie themenbezogen des jeweils betroffenen Ressorts oder obersten Organs der Vollziehung mit beratender Stimme.

(2) Dem Ausschuss obliegt es, unbeschadet der Kompetenzen der Volksanwaltschaft, in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind,

1.

Stellungnahmen von Organen der Verwaltung mit Bezug auf die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention einzuholen,

2.

Empfehlungen und Stellungnahmen betreffend die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention abzugeben,

3.

einen umfassenden Dialog mit der Zivilgesellschaft im Zusammenhang mit der UN-Behindertenrechtskonvention zu unterhalten,

4.

dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz jährlich über seine Wahrnehmungen und Tätigkeiten zu berichten und diesen Bericht in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(3) Die Mitglieder des Ausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(4) Alle Organe des Bundes haben den Monitoringausschuss bei der Besorgung der Aufgaben des Abs. 2 Z 1 zu unterstützen, ihm Akteneinsicht zu gewähren und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Monitoringausschuss ist auch in Gesetzesbegutachtungen einzubeziehen.

(5) Die Mitglieder des Ausschusses unterliegen Geheimhaltungspflichten im selben Ausmaß wie das Organ, an das der Monitoringausschuss in Erfüllung seiner Aufgaben herangetreten ist.

Abkürzung

BBG

§ 13h. (Grundsatzbestimmung) Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Schutzes und der Überwachung der UN-Behindertenrechtskonvention in Angelegenheiten, die in die Grundsatzgesetzgebungskompetenz des Bundes fallen, haben die Länder Stellen zu schaffen oder zu benennen, die den Anforderungen an einen unabhängigen Mechanismus gemäß Art. 33 der UN-Behindertenrechtskonvention entsprechen.

Abkürzung

BBG

§ 13i. In Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache und in Vollziehung Landessache sind, sind die Aufgaben gemäß § 13g Abs. 1 und 2 von den in Ausführung des § 13h geschaffenen oder benannten Stellen wahrzunehmen.

Abkürzung

BBG

Bestellung der Mitglieder

§ 13j. (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Ausschusses werden vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt. Das Vorschlagsrecht für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 4 kommt der in § 10 Abs. 1 Z 6 genannten Dachorganisation zu. § 10 Abs. 2 ist dabei sinngemäß anzuwenden. Für jedes Ausschussmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.

(2) Im Vorfeld der Bestellung sind durch die in Abs. 1 genannte Organisation Konsultationen mit anderen im Behindertenbereich tätigen Organisationen, insbesondere auch der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung, und dem amtierenden Monitoringausschuss zu führen. Die Auswahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) hat möglichst ausgewogen und nach objektiven, pluralistischen und partizipativen Kriterien zu erfolgen.

(3) Mitglied (Ersatzmitglied) des Ausschusses kann nur sein, wer die Voraussetzungen für die Berufung in den Bundesbehindertenbeirat erfüllt (§ 11).

(4) Die stimmberechtigten Mitglieder wählen für die Dauer der Funktionsperiode mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter können jeweils mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.

(5) Dem Vorsitzenden gebührt neben dem Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, eine Vergütung für seine Tätigkeit. Als Vergütung gebührt für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (§ 4 Abs. 3 des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953). Die monatliche Gesamtvergütung darf 70% des Ausgangsbetrags gemäß § 2 des Bundesgesetzes über die Bezüge der obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und die von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments (Bundesbezügegesetz – BbezG), BGBl. I Nr. 64/1997, nicht übersteigen. Steht der Vorsitzende im aktiven Bundesdienst, steht ihm unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Er hat Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach den für ihn geltenden Vorschriften.

(6) Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gebührt der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter sinngemäßer Anwendung der für Schöffen und Geschworene geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. Steht ein Mitglied (Ersatzmitglied) im aktiven Bundesdienst, steht ihm unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Das Mitglied (Ersatzmitglied) hat Anspruch auf den Ersatz der Reisegebühren nach den für es geltenden Vorschriften.

(7) Die Funktionsperiode des Ausschusses beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Ausschuss die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Ausschuss zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Ausschuss zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Ausschusses.

(8) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion zu entheben, wenn

a. das Mitglied (Ersatzmitglied) die Enthebung beantragt,

b. das Mitglied (Ersatzmitglied) über längere Zeit an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist, oder

c. das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung der Pflichten aus seiner Funktion schuldig gemacht hat.

Vor der Enthebung eines Mitglieds (Ersatzmitglieds) ist der Monitoringausschuss anzuhören.

Abkürzung

BBG

Bestellung der Mitglieder

§ 13j. (1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Ausschusses werden vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestellt. Das Vorschlagsrecht für die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 4 kommt dem Österreichischen Behindertenrat zu. § 10 Abs. 2 ist dabei sinngemäß anzuwenden. Für jedes Ausschussmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.

(2) Im Vorfeld der Bestellung sind durch die in Abs. 1 genannte Organisation Konsultationen mit anderen im Behindertenbereich tätigen Organisationen, insbesondere auch der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung, und dem amtierenden Monitoringausschuss zu führen. Die Auswahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) hat möglichst ausgewogen und nach objektiven, pluralistischen und partizipativen Kriterien zu erfolgen.

(3) Mitglied (Ersatzmitglied) des Ausschusses kann nur sein, wer die Voraussetzungen für die Berufung in den Bundesbehindertenbeirat erfüllt (§ 11).

(4) Die stimmberechtigten Mitglieder wählen für die Dauer der Funktionsperiode mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter können jeweils mit Zweidrittelmehrheit abgewählt werden.

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