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Bundesgesetz vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz – BBG)

Geltender Text a fecha 2001-06-30

Abkürzung

BBG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. und § 1a. Ziel
§ 2. Koordinierung
§ 3. Geltungsbereich
§ 4. Einleitung der Maßnahmen der Rehabilitation
§ 5. Durchführung der Rehabilitation
§ 6. Zuständigkeit
§ 7. Kostentragung
§ 8. bis § 12.
§ 13.
§ 13a.
§ 13b.
§ 13c. Aufgaben des Behindertenanwalts
§ 13d. Bestellung des Behindertenanwalts
§ 13e. Geschäftsführung und Kosten
§ 14. Sozial-Service
§ 15. Maßnahmen der Hilfe
§ 16. Mitwirkung der Hilfesuchenden
§ 17. Beratungsdienst für entwicklungsgestörte Kinder und Jugendliche
§ 18. Hilfsmittelberatung
§ 19. Organisation des Sozial-Service
(§ 20 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/1999)
§ 21. Zuweisung weiterer Aufgaben
§ 22. Fonds, Begünstigte
(§ 23 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2001)
§ 24. bis § 26. Zuwendungen
§ 27. Zuständigkeit
§ 28. und § 29. Mittel
§ 30. Auskunftspflicht
§ 31. Verwaltung des Fonds
§ 32. Kostentragung
(ABSCHNITT IVa aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2014)
(§ 33 bis § 35 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2014)
(ABSCHNITT V aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(§ 36 bis § 39 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
§ 39a.
§ 40. bis § 47.
§ 48.
(§ 49 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/2004)
§ 50.
§ 51. Gebührenfreiheit
§ 52. Mitwirkung
§ 53. Ermittlung und Verarbeitung von Daten
§ 54. Inkrafttreten
§ 55.
§ 56. Vollziehung

Ziel

§ 1. Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen soll durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

Abkürzung

BBG

ABSCHNITT I

KOORDINIERUNG DER MASSNAHMEN ZUR REHABILITATION BEHINDERTER MENSCHEN

Koordinierung

§ 2. Die Träger der Rehabilitation haben die von ihnen nach den Bundesgesetzen zu erbringenden Maßnahmen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes aufeinander abzustimmen. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schließen.

Geltungsbereich

§ 3. (1) Rehabilitationsträger im Sinne des § 2 sind jene Körperschaften, Anstalten und Behörden, die gesetzlich berufen sind, Leistungen der Rehabilitation in folgenden Bereichen zu erbringen:

1.

gesetzliche Unfallversicherung,

2.

gesetzliche Pensionsversicherung,

3.

Arbeitsmarktförderung,

4.

Kriegsopferversorgung,

5.

Heeresversorgung,

6.

Entschädigung von Verbrechensopfern,

7.

Opferfürsorge,

8.

Behinderteneinstellung,

9.

besondere Hilfe für behinderte Menschen (Nationalfonds),

10.

Entschädigung von Impfschäden,

11.

Tuberkulosehilfe.

(2) Zweck der Leistungen und Maßnahmen zur Rehabilitation sowie die zu fördernden Personenkreise sind durch jene Bundesgesetze bestimmt, die für die genannten Bereiche gelten.

Geltungsbereich

§ 3. (1) Rehabilitationsträger im Sinne des § 2 sind jene Körperschaften, Anstalten und Behörden, die gesetzlich berufen sind, Leistungen der Rehabilitation in folgenden Bereichen zu erbringen:

1.

gesetzliche Unfallversicherung,

2.

gesetzliche Pensionsversicherung,

3.

gesetzliche Krankenversicherung,

4.

Arbeitsmarktförderung,

5.

Kriegsopferversorgung,

6.

Heeresversorgung,

7.

Entschädigung von Verbrechensopfern,

8.

Opferfürsorge,

9.

Behinderteneinstellung,

10.

besondere Hilfe für behinderte Menschen (Nationalfonds),

11.

Entschädigung von Impfschäden,

12.

Tuberkulosehilfe.

(2) Zweck der Leistungen und Maßnahmen zur Rehabilitation sowie die zu fördernden Personenkreise sind durch jene Bundesgesetze bestimmt, die für die genannten Bereiche gelten.

Abkürzung

BBG

Geltungsbereich

§ 3. (1) Rehabilitationsträger im Sinne des § 2 sind jene Körperschaften, Anstalten und Behörden, die gesetzlich berufen sind, Leistungen der Rehabilitation in folgenden Bereichen zu erbringen:

1.

gesetzliche Unfallversicherung,

2.

gesetzliche Pensionsversicherung,

3.

gesetzliche Krankenversicherung,

4.

Arbeitsmarktförderung,

5.

Kriegsopferversorgung,

6.

Heeresversorgung,

7.

Entschädigung von Verbrechensopfern,

8.

Opferfürsorge,

9.

Behinderteneinstellung,

10.

Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung,

11.

Entschädigung von Impfschäden,

12.

Tuberkulosehilfe.

(2) Zweck der Leistungen und Maßnahmen zur Rehabilitation sowie die zu fördernden Personenkreise sind durch jene Bundesgesetze bestimmt, die für die genannten Bereiche gelten.

Abkürzung

BBG

Einleitung der Maßnahmen der Rehabilitation

§ 4. (1) Maßnahmen zur Rehabilitation bedürfen der Zustimmung und Mitwirkung des behinderten Menschen. Er ist über die erforderlichen Maßnahmen umfassend zu informieren. Vorschriften, nach denen bei nicht gerechtfertigter Weigerung, an Maßnahmen zur Rehabilitation teilzunehmen, Leistungen versagt oder entzogen werden können, bleiben unberührt.

(2) Die Rehabilitationsträger haben dafür Vorsorge zu treffen, daß alle erforderlichen Maßnahmen zur Rehabilitation unverzüglich eingeleitet werden. Unzuständige Rehabilitationsträger sind verpflichtet, dem zuständigen Rehabilitationsträger unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn sie feststellen, daß zur Rehabilitation eines behinderten Menschen medizinische, berufliche oder soziale Maßnahmen angezeigt sind. Anträge auf Einleitung der Maßnahmen sind unverzüglich an den zuständigen Rehabilitationsträger weiterzuleiten; der bei einem unzuständigen Rehabilitationsträger eingebrachte Antrag gilt als bei dem zuständigen Rehabilitationsträger eingebracht. Maßnahmen zur Rehabilitation, die keinen Aufschub dulden, sind vom unzuständigen Rehabilitationsträger durchzuführen, dem der zuständige Rehabilitationsträger die Kosten nachträglich zu ersetzen hat.

(3) Der zuständige Rehabilitationsträger hat gleichzeitig mit der Einleitung einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation, während ihrer Durchführung und nach ihrem Abschluß zu prüfen, ob durch geeignete berufliche Maßnahmen die Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Ferner ist zu prüfen, ob zur Eingliederung des behinderten Menschen in die Gesellschaft Maßnahmen der sozialen Rehabilitation erforderlich sind.

Abkürzung

BBG

Durchführung der Rehabilitation

§ 5. (1) Der Rehabilitationsträger hat gemeinsam mit dem behinderten Menschen einen Gesamtplan zur Rehabilitation aufzustellen. Der Gesamtplan soll alle Maßnahmen umfassen, die im Einzelfall zur Eingliederung erforderlich sind. Dabei ist sicherzustellen, daß die Maßnahmen nahtlos ineinandergreifen. Bei der Aufstellung des Gesamtplanes sind nach Möglichkeit die behandelnden Ärzte und sonstige Sachverständige beizuziehen.

(2) Sind für die Durchführung der Rehabilitation zwei oder mehrere Rehabilitationsträger zuständig, so hat eine Teamberatung stattzufinden, zu der jeder beteiligte Rehabilitationsträger einen Vertreter zu entsenden hat. Die Einberufung des Teams ist durch jenen Rehabilitationsträger zu veranlassen, der mit der Durchführung der Rehabilitation zuerst befaßt ist. Das Team hat die erforderlichen Maßnahmen zu beraten und gemeinsam mit dem behinderten Menschen einen Gesamtplan zur Rehabilitation aufzustellen. Der Beratung sind nach Möglichkeit die behandelnden Ärzte und sonstige Sachverständige beizuziehen.

(3) Die Rehabilitationsträger haben im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dafür Sorge zu tragen, daß die Ergebnisse von Sachverhaltsermittlungen allen anderen im Einzelfall beteiligten Rehabilitationsträgern mitgeteilt werden. Insbesondere sind ärztliche Befunde und Sachverständigengutachten, die im Rahmen des Rehabilitationsverfahrens erstellt oder veranlaßt worden sind, allen beteiligten Rehabilitationsträgern zur Verfügung zu stellen.

Abkürzung

BBG

Zuständigkeit

§ 6. Ist ungeklärt, welcher der im § 3 genannten Rehabilitationsträger zuständig ist, hat jener Rehabilitationsträger, der mit der Durchführung der Rehabilitation zuerst befaßt ist, den zuständigen Rehabilitationsträger zu ermitteln. Im übrigen ist nach § 4 Abs. 2 vorzugehen.

Kostentragung

§ 7. (1) Zur Kostentragung ist jener Rehabilitationsträger vor den übrigen Leistungsträgern verpflichtet, demgegenüber ein Rechtsanspruch auf eine Maßnahme oder Leistung zur Rehabilitation besteht. Besteht gegenüber zwei oder mehreren Rehabilitationsträgern ein Rechtsanspruch auf eine gleichartige Maßnahme oder Leistung zur Rehabilitation, so sind die Kosten von den betroffenen Rehabilitationsträgern nach Maßgabe der gesetzlichen Verpflichtungen einvernehmlich zu tragen.

(2) Einem Rechtsanspruch ist hinsichtlich der Leistungs- und Kostentragungspflicht die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation nach pflichtgemäßem Ermessen im Sinne des § 301 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, gleichzuhalten.

(3) Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation und damit zusammenhängende Maßnahmen der sozialen Rehabilitation sind unbeschadet der noch abzuschließenden Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG durch die Sozialversicherungsträger, die Landesinvalidenämter und die Arbeitsmarktverwaltung einvernehmlich zu erbringen. Das Ausmaß der Kostentragung richtet sich nach den gemäß § 2 abgeschlossenen Vereinbarungen.

Kostentragung

§ 7. (1) Zur Kostentragung ist jener Rehabilitationsträger vor den übrigen Leistungsträgern verpflichtet, demgegenüber ein Rechtsanspruch auf eine Maßnahme oder Leistung zur Rehabilitation besteht. Besteht gegenüber zwei oder mehreren Rehabilitationsträgern ein Rechtsanspruch auf eine gleichartige Maßnahme oder Leistung zur Rehabilitation, so sind die Kosten von den betroffenen Rehabilitationsträgern nach Maßgabe der gesetzlichen Verpflichtungen einvernehmlich zu tragen.

(2) Einem Rechtsanspruch ist hinsichtlich der Leistungs- und Kostentragungspflicht die Gewährung von Maßnahmen der Rehabilitation nach pflichtgemäßem Ermessen im Sinne des § 301 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, gleichzuhalten.

(3) Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation und damit zusammenhängende Maßnahmen der sozialen Rehabilitation sind unbeschadet der noch abzuschließenden Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG durch die Sozialversicherungsträger, die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen und das Arbeitsmarktservice einvernehmlich zu erbringen. Das Ausmaß der Kostentragung richtet sich nach den gemäß § 2 abgeschlossenen Vereinbarungen.

ABSCHNITT II

BUNDESBEHINDERTENBEIRAT

§ 8. (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist ein Bundesbehindertenbeirat zu errichten.

(2) Dem Bundesbehindertenbeirat obliegen

1.

die Beratung des Bundesministers für Arbeit und Soziales in allen grundsätzlichen Fragen der Behindertenpolitik;

2.

die Abgabe von Gutachten und Stellungnahmen sowie die Erstattung von Empfehlungen in allen wichtigen, die Interessen behinderter Menschen berührenden Angelegenheiten;

3.

die Unterstützung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bei der Koordinierung der gesetzlichen und sonstigen Maßnahmen auf dem Gebiete der Behindertenhilfe.

(3) Der Bundesbehindertenbeirat ist in allen wichtigen Fragen der Behindertenhilfe vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu hören. Er kann zur Vorbereitung und Behandlung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen.

(4) Der Bundesbehindertenbeirat schlägt dem Bundesminister für Arbeit und Soziales aus seiner Mitte die Mitglieder des Kuratoriums des Nationalfonds vor (§ 31).

ABSCHNITT II

BUNDESBEHINDERTENBEIRAT

§ 8. (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist ein Bundesbehindertenbeirat zu errichten.

(2) Dem Bundesbehindertenbeirat obliegen

1.

die Beratung des Bundesministers für Arbeit und Soziales in allen grundsätzlichen Fragen der Behindertenpolitik;

2.

die Abgabe von Gutachten und Stellungnahmen sowie die Erstattung von Empfehlungen in allen wichtigen, die Interessen behinderter Menschen berührenden Angelegenheiten;

3.

die Unterstützung des Bundesministers für Arbeit und Soziales bei der Koordinierung der gesetzlichen und sonstigen Maßnahmen auf dem Gebiete der Behindertenhilfe.

(3) Der Bundesbehindertenbeirat ist in allen wichtigen Fragen der Behindertenhilfe vom Bundesminister für Arbeit und Soziales zu hören. Er kann zur Vorbereitung und Behandlung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einsetzen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2001)

Abkürzung

BBG

§ 9. (1) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

der Vorsitzende,

2.

je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien,

3.

je ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie und des Bundeskanzleramtes – Gesundheit und öffentlicher Dienst,

4.

zwei Vertreter der Bundesländer,

5.

ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,

6.

je drei Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen,

7.

sieben Vertreter der organisierten Behinderten und der organisierten Kriegsopfer.

(2) Den Vorsitz führt der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande der Beamten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestellter Vertreter.

(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Sind Fragen zu behandeln, durch welche die Zuständigkeit eines Bundesministeriums berührt wird, das nicht im Abs. 1 Z 3 angeführt ist, so hat der Vorsitzende auch einen Vertreter dieses Bundesministeriums als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.

(4) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Beirates.

(5) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu führen.

§ 9. (1) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

der Vorsitzende,

2.

je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien,

3.

je ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie und des Bundesministeriums für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,

4.

zwei Vertreter der Bundesländer,

5.

ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,

6.

je drei Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen,

7.

sieben Vertreter der organisierten Behinderten und der organisierten Kriegsopfer.

(2) Den Vorsitz führt der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande der Beamten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestellter Vertreter.

(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Sind Fragen zu behandeln, durch welche die Zuständigkeit eines Bundesministeriums berührt wird, das nicht im Abs. 1 Z 3 angeführt ist, so hat der Vorsitzende auch einen Vertreter dieses Bundesministeriums als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.

(4) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Beirates.

(5) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu führen.

§ 9. (1) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

der Vorsitzende,

2.

je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien,

3.

zwei Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, je ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie,

4.

zwei Vertreter der Bundesländer,

5.

ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,

6.

je drei Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen,

7.

sieben Vertreter der organisierten Behinderten und der organisierten Kriegsopfer.

(2) Den Vorsitz führt der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande der Beamten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestellter Vertreter.

(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Sind Fragen zu behandeln, durch welche die Zuständigkeit eines Bundesministeriums berührt wird, das nicht im Abs. 1 Z 3 angeführt ist, so hat der Vorsitzende auch einen Vertreter dieses Bundesministeriums als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.

(4) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Beirates.

(5) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu führen.

§ 9. (1) Dem Beirat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

der Vorsitzende,

2.

je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien,

3.

drei Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen sowie ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen.

4.

zwei Vertreter der Bundesländer,

5.

ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger,

6.

je drei Vertreter der Dienstgeber- und Dienstnehmerorganisationen,

7.

sieben Vertreter der organisierten Behinderten und der organisierten Kriegsopfer.

(2) Den Vorsitz führt der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande der Beamten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bestellter Vertreter.

(3) Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Sind Fragen zu behandeln, durch welche die Zuständigkeit eines Bundesministeriums berührt wird, das nicht im Abs. 1 Z 3 angeführt ist, so hat der Vorsitzende auch einen Vertreter dieses Bundesministeriums als stimmberechtigtes Mitglied beizuziehen.

(4) Die Funktionsperiode des Beirates beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der alte Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neue Beirat zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch den alten Beirat zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Beirates.

(5) Die Bürogeschäfte des Beirates sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu führen.

Abkürzung

BBG

§ 10. (1) Die im § 9 Abs. 1 Z 2 bis 7 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales in den Beirat berufen. Das Vorschlagsrecht steht zu:

1.

Für die im § 9 Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder den Klubs der im Nationalrat vertretenen Parteien, und wenn kein Klub vorhanden ist, den Abgeordneten der Partei gemeinsam;

2.

für die im § 9 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 genannten Mitglieder den zuständigen Bundesministern;

3.

für die im § 9 Abs. 1 Z 4 genannten Mitglieder den Bundesländern gemeinsam;

4.

für das im § 9 Abs. 1 Z 5 genannte Mitglied dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;

5.

für die im § 9 Abs. 1 Z 6 genannten Mitglieder hinsichtlich je eines Vertreters der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Vereinigung Österreichischer Industrieller, dem Österreichischen Arbeiterkammertag, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund;

6.

für die im § 9 Abs. 1 Z 7 genannten Mitglieder der Vereinigung, die für das gesamte Bundesgebiet als Dachorganisation konstituiert ist und in der die Mehrzahl jener Vereinigungen vertreten ist, die gemäß deren Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet sind, Zweigorganisationen besitzen und die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von behinderten Menschen zum Ziele haben.

(2) Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 6 zutreffen, so ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt eine Vereinbarung über das Vorschlagsrecht nicht zustande, so entscheidet hierüber der Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Mitgliederstärke der in Betracht kommenden Vereinigungen.

(3) Wird der Vorschlag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einladung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales erstattet, so verringert sich für die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Beirates um die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.

(4) Für jedes Beiratsmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.

Abkürzung

BBG

§ 10. (1) Die im § 9 Abs. 1 Z 2 bis 7 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales in den Beirat berufen. Das Vorschlagsrecht steht zu:

1.

Für die im § 9 Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder den Klubs der im Nationalrat vertretenen Parteien, und wenn kein Klub vorhanden ist, den Abgeordneten der Partei gemeinsam;

2.

für die im § 9 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 genannten Mitglieder den zuständigen Bundesministern;

3.

für die im § 9 Abs. 1 Z 4 genannten Mitglieder den Bundesländern gemeinsam;

4.

für das im § 9 Abs. 1 Z 5 genannte Mitglied dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;

5.

für die im § 9 Abs. 1 Z 6 genannten Mitglieder hinsichtlich je eines Vertreters der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund;

6.

für die im § 9 Abs. 1 Z 7 genannten Mitglieder der Vereinigung, die für das gesamte Bundesgebiet als Dachorganisation konstituiert ist und in der die Mehrzahl jener Vereinigungen vertreten ist, die gemäß deren Satzungen für das ganze Bundesgebiet gebildet sind, Zweigorganisationen besitzen und die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen von behinderten Menschen zum Ziele haben.

(2) Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen, auf die die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 6 zutreffen, so ist für die Aufteilung des Vorschlagsrechtes das zwischen ihnen erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt eine Vereinbarung über das Vorschlagsrecht nicht zustande, so entscheidet hierüber der Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Mitgliederstärke der in Betracht kommenden Vereinigungen.

(3) Wird der Vorschlag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einladung durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales erstattet, so verringert sich für die Dauer der Nichtausübung des Vorschlagsrechtes die Mitgliederzahl des Beirates um die Anzahl der nicht zur Besetzung vorgeschlagenen Mitglieder.

(4) Für jedes Beiratsmitglied sind Ersatzmitglieder in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.

§ 11. (1) Beiratsmitglied kann nur sein, wer in den Nationalrat wählbar ist.

(2) Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) und den gemäß § 9 Abs. 3 beigezogenen Fachleuten gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates, seiner Ausschüsse und des Kuratoriums der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der für Schöffen und Geschworne geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136.

§ 11. (1) Beiratsmitglied kann nur sein, wer in den Nationalrat wählbar ist.

(2) Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) und den gemäß § 9 Abs. 3 beigezogenen Fachleuten gebührt für die Teilnahme an den Sitzungen des Beirates und seiner Ausschüsse der Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten unter Anwendung der für Schöffen und Geschworne geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136.

§ 12. (1) Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Der Beirat ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

(2) Die Einladungen an die Mitglieder sollen mit der Tagesordnung nach Möglichkeit 14 Tage vor der Sitzung zugestellt werden.

(3) Wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind, ist der Beirat bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Der Beirat hat aus seiner Mitte einen Schriftführer zu wählen. Über jede Sitzung ist durch Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist. Den Mitgliedern ist eine Protokollausfertigung zu übermitteln.

§ 12. (1) Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal im Jahr. Der Beirat ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

(2) Die Einladungen an die Mitglieder sollen mit der Tagesordnung nach Möglichkeit 14 Tage vor der Sitzung zugestellt werden.

(3) Wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind, ist der Beirat bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Der Beirat hat aus seiner Mitte einen Schriftführer zu wählen. Über jede Sitzung ist durch Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist eine Protokollausfertigung zu übermitteln.

§ 12. (1) Die Sitzungen des Beirates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, mindestens aber einmal im Jahr. Der Beirat ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder dies unter schriftlicher Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt.

(2) Die Einladungen an die Mitglieder sollen mit der Tagesordnung nach Möglichkeit 14 Tage vor der Sitzung zugestellt werden.

(3) Wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind, ist der Beirat bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig. Wurden die Mitglieder ordnungsgemäß geladen, ist der Beirat auch dann beschlußfähig, wenn nach Ablauf von 30 Minuten ab dem anberaumten Sitzungsbeginn weniger als die Hälfte der geladenen Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Der Beirat hat aus seiner Mitte einen Schriftführer zu wählen. Über jede Sitzung ist durch Bedienstete des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern ist eine Protokollausfertigung zu übermitteln.

§ 13. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat ein Mitglied von seiner Funktion jedenfalls zu entheben,

1.

wenn es dies beantragt;

2.

wenn jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt;

3.

wenn das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat.

§ 13. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) von seiner Funktion jedenfalls zu entheben,

1.

wenn es dies beantragt;

2.

wenn jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied (Ersatzmitglied) bestellt wurde, die Enthebung beantragt;

3.

wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat.

ABSCHNITT IIa

BERICHT ÜBER DIE LAGE DER BEHINDERTEN MENSCHEN

§ 13a. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat im Zusammenwirken mit den anderen Mitgliedern der Bundesregierung in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Lage der behinderten Menschen in Österreich zu erstellen.

(2) Im Sinne des § 1 ist insbesondere über die Maßnahmen zur Sicherung der bestmöglichen Teilnahme von Menschen mit Behinderung an allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und deren Auswirkungen zu berichten.

(3) Die Bundesregierung hat den Bericht dem Nationalrat vorzulegen.

ABSCHNITT III

AUSKUNFT, BERATUNG UND BETREUUNG

Sozial-Service

§ 14. (1) Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen ist zur Bewältigung ihrer Lebensumstände Hilfe zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft nicht fähig sind, ihre Schwierigkeiten zu beseitigen, zu mildern oder deren Verschlimmerung zu verhüten.

(2) Die Hilfe ist von den Landesinvalidenämtern als Sozial-Service anzubieten und hat alle Sach- und Rechtsfragen zu umfassen, die für den Hilfesuchenden von Bedeutung sein können.

(3) Zur Durchführung der Hilfsmaßnahmen ist jenes Landesinvalidenamt zuständig, in dessen Sprengel der Hilfesuchende seinen ständigen Aufenthalt hat.

(4) Die Hilfe ist auch außerhalb des Sitzes der Landesinvalidenämter in Form von mobilen Beratungsdiensten anzubieten. Ständige Beratungsstellen außerhalb des Sitzes der Landesinvalidenämter sind einzurichten, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

ABSCHNITT III

AUSKUNFT, BERATUNG UND BETREUUNG

Sozial-Service

§ 14. (1) Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen ist zur Bewältigung ihrer Lebensumstände Hilfe zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft nicht fähig sind, ihre Schwierigkeiten zu beseitigen, zu mildern oder deren Verschlimmerung zu verhüten.

(2) Die Hilfe ist von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen als Sozial-Service anzubieten und hat alle Sach- und Rechtsfragen zu umfassen, die für den Hilfesuchenden von Bedeutung sein können.

(3) Zur Durchführung der Hilfsmaßnahmen ist jenes Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig, in dessen Sprengel der Hilfesuchende seinen ständigen Aufenthalt hat.

(4) Die Hilfe ist auch außerhalb des Sitzes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen in Form von mobilen Beratungsdiensten anzubieten. Ständige Beratungsstellen außerhalb des Sitzes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind einzurichten, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

ABSCHNITT III

AUSKUNFT, BERATUNG UND BETREUUNG

Sozial-Service

§ 14. (1) Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen ist zur Bewältigung ihrer Lebensumstände Hilfe zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft nicht fähig sind, ihre Schwierigkeiten zu beseitigen, zu mildern oder deren Verschlimmerung zu verhüten.

(1a) Über den im Abs. 1 angeführten Personenkreis hinaus können auch an andere Personen Auskünfte erteilt und andere Personen beraten werden, wenn dies der Erreichung des im § 1 umschriebenen Zieles dient.

(2) Die Hilfe ist von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen als Sozial-Service anzubieten und hat alle Sach- und Rechtsfragen zu umfassen, die für den Hilfesuchenden vor allem im Zusammenhang mit der Behinderung von Bedeutung sind.

(3) Zur Durchführung der Hilfsmaßnahmen ist jenes Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig, in dessen Sprengel der Hilfesuchende seinen ständigen Aufenthalt hat.

(4) Die Hilfe ist auch außerhalb des Sitzes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen in Form von mobilen Beratungsdiensten anzubieten. Ständige Beratungsstellen außerhalb des Sitzes der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind einzurichten, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

Maßnahmen der Hilfe

§ 15. (1) Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem in Betracht:

1.

die Aufklärung über die nach den einschlägigen Gesetzen bestehenden Rechte und Pflichten,

2.

die Vermittlung an die zuständigen Stellen,

3.

die Unterstützung bei der Erlangung von Hilfen,

4.

die Beratung in Hilfsmittelangelegenheiten unter Heranziehung der Informationen aus der Zentralen Hilfsmittelberatungsstelle,

5.

die Vermittlung der Inanspruchnahme aller Arten der Hilfe aus der freien Wohlfahrt.

(2) Die Landesinvalidenämter sind verpflichtet, Anträge und Eingaben unverzüglich an die zuständigen Stellen weiterzuleiten.

(3) Die Landesinvalidenämter haben mit den Gebietskörperschaften, mit Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts und mit sonstigen Institutionen zusammenzuarbeiten, wenn dies der Erreichung des im § 1 umschriebenen Zieles dient. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schließen.

Maßnahmen der Hilfe

§ 15. (1) Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem in Betracht:

1.

die Aufklärung über die nach den einschlägigen Gesetzen bestehenden Rechte und Pflichten,

2.

die Vermittlung an die zuständigen Stellen,

3.

die Unterstützung bei der Erlangung von Hilfen,

4.

die Beratung in Hilfsmittelangelegenheiten unter Heranziehung der Informationen aus der Zentralen Hilfsmittelberatungsstelle,

5.

die Vermittlung der Inanspruchnahme aller Arten der Hilfe aus der freien Wohlfahrt.

(2) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind verpflichtet, Anträge und Eingaben unverzüglich an die zuständigen Stellen weiterzuleiten.

(3) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben mit den Gebietskörperschaften, mit Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts und mit sonstigen Institutionen zusammenzuarbeiten, wenn dies der Erreichung des im § 1 umschriebenen Zieles dient. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schließen.

Maßnahmen der Hilfe

§ 15. (1) Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem in Betracht:

1.

die Aufklärung über die nach den einschlägigen Gesetzen bestehenden Rechte und Pflichten,

2.

die Vermittlung an die zuständigen Stellen,

3.

die Unterstützung bei der Erlangung von Hilfen,

4.

die Beratung über Hilfsmittel (§ 18),

5.

die Vermittlung der Inanspruchnahme aller Arten der Hilfe aus der freien Wohlfahrt.

(2) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind verpflichtet, Anträge und Eingaben unverzüglich an die zuständigen Stellen weiterzuleiten.

(3) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben mit den Gebietskörperschaften, mit Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts und mit sonstigen Institutionen zusammenzuarbeiten, wenn dies der Erreichung des im § 1 umschriebenen Zieles dient. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schließen.

Mitwirkung der Hilfesuchenden

§ 16. Hilfesuchende haben alle Tatsachen anzugeben und Beweismittel beizubringen, die für die Maßnahmen nach § 15 erheblich sind, soweit der maßgebende Sachverhalt nicht durch das Landesinvalidenamt festgestellt werden kann.

Mitwirkung der Hilfesuchenden

§ 16. Hilfesuchende haben alle Tatsachen anzugeben und Beweismittel beizubringen, die für die Maßnahmen nach § 15 erheblich sind, soweit der maßgebende Sachverhalt nicht durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen festgestellt werden kann.

Abkürzung

BBG

Beratungsdienst für entwicklungsgestörte Kinder und Jugendliche

§ 17. (1) Das Landesinvalidenamt kann Beratungsdienste für entwicklungsgestörte und von Entwicklungsstörungen bedrohte Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 19. Lebensjahr einrichten, wenn die Notwendigkeit eines solchen Dienstes vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem betreffenden Land festgestellt wird.

(2) Diese Dienste haben die Untersuchung, Beratung und Betreuung durch Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter und anderes Fachpersonal zu umfassen.

Abkürzung

BBG

Beratungsdienst für entwicklungsgestörte Kinder und Jugendliche

§ 17. (1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kann Beratungsdienste für entwicklungsgestörte und von Entwicklungsstörungen bedrohte Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 19. Lebensjahr einrichten, wenn die Notwendigkeit eines solchen Dienstes vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem betreffenden Land festgestellt wird.

(2) Diese Dienste haben die Untersuchung, Beratung und Betreuung durch Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter und anderes Fachpersonal zu umfassen.

Beratungsdienst für entwicklungsgestörte Kinder und Jugendliche

§ 17. (1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kann Beratungsdienste für entwicklungsgestörte und von Entwicklungsstörungen bedrohte Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 19. Lebensjahr einrichten, wenn die Notwendigkeit eines solchen Dienstes vom Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem betreffenden Land festgestellt wird.

(2) Diese Dienste haben die Untersuchung, Beratung und Betreuung durch Ärzte, Psychologen, diplomierte Sozialarbeiter und anderes Fachpersonal zu umfassen.

Zentrale Hilfsmittelberatungsstelle

§ 18. (1) Das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung eine Zentrale Hilfsmittelberatungsstelle zur Erfassung und Dokumentation von Hilfsmitteln für behinderte Menschen zu führen.

(2) Über den im § 14 angeführten Personenkreis hinaus können auch an andere Personen Auskünfte erteilt und andere Personen beraten werden, wenn dies der Erreichung des im § 1 umschriebenen Zieles dient.

(3) Beim Aufbau der Dokumentation sowie bei der Auskunftserteilung und Beratung sind erforderlichenfalls Ärzte, Ergotherapeuten, Psychologen, sonstige Sachverständige und das Forschungsinstitut für Orthopädietechnik beizuziehen.

Zentrale Hilfsmittelberatungsstelle

§ 18. (1) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung eine Zentrale Hilfsmittelberatungsstelle zur Erfassung und Dokumentation von Hilfsmitteln für behinderte Menschen zu führen.

(2) Über den im § 14 angeführten Personenkreis hinaus können auch an andere Personen Auskünfte erteilt und andere Personen beraten werden, wenn dies der Erreichung des im § 1 umschriebenen Zieles dient.

(3) Beim Aufbau der Dokumentation sowie bei der Auskunftserteilung und Beratung sind erforderlichenfalls Ärzte, Ergotherapeuten, Psychologen, sonstige Sachverständige und das Forschungsinstitut für Orthopädietechnik beizuziehen.

Hilfsmittelberatung

§ 18. (1) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben über die am österreichischen Markt angebotenen Hilfsmittel für behinderte Menschen zu beraten.

(2) Bei der Auskunftserteilung und Beratung sind erforderlichenfalls Ärzte, Ergotherapeuten, Psychologen, sonstige Sachverständige und das Forschungsinstitut für Orthopädietechnik beizuziehen.

Organisation des Sozial-Service

§ 19. Die Landesinvalidenämter haben die zur Durchführung der Hilfe erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere obliegt ihnen

1.

der Aufbau und die Führung einer Dokumentation über alle für die Auskunft, Beratung und Betreuung erforderlichen Unterlagen und Informationen unter Heranziehung der gemäß § 20 Z 3 eingerichteten Dokumentation;

2.

die Beobachtung der Probleme von behinderten und hilfesuchenden Menschen;

3.

die Herausgabe von Informationsmaterial für die Auskunft, Beratung und Betreuung.

Organisation des Sozial-Service

§ 19. Die Landesinvalidenämter haben die zur Durchführung der Hilfe erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere obliegt ihnen

1.

der Aufbau und die Führung einer Dokumentation über alle für die Auskunft, Beratung und Betreuung erforderlichen Unterlagen und Informationen;

2.

die Beobachtung der Probleme von behinderten und hilfesuchenden Menschen;

3.

die Herausgabe von Informationsmaterial für die Auskunft, Beratung und Betreuung.

Organisation des Sozial-Service

§ 19. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben die zur Durchführung der Hilfe erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Insbesondere obliegt ihnen

1.

der Aufbau und die Führung einer Dokumentation über alle für die Auskunft, Beratung und Betreuung erforderlichen Unterlagen und Informationen;

2.

die Beobachtung der Probleme von behinderten und hilfesuchenden Menschen;

3.

die Herausgabe von Informationsmaterial für die Auskunft, Beratung und Betreuung.

§ 20. Zusätzlich zu den im § 19 genannten Aufgaben obliegt dem Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland

1.

die Führung der Zentralen Hilfsmittelberatungsstelle (§  18) und die Weitergabe der Informationen an die anderen Landesinvalidenämter;

2.

die Teilnahme an den Arbeiten des Österreichischen Normungsinstituts;

3.

der Aufbau und die Führung einer bundesweiten Dokumentation über alle für die Auskunft, Beratung und Betreuung erforderlichen Unterlagen und die ständige Information der anderen Landesinvalidenämter;

4.

die Erstellung und Veröffentlichung eines regelmäßigen Berichtes über die Probleme von behinderten und hilfesuchenden Menschen.

§ 20. Zusätzlich zu den im § 19 genannten Aufgaben obliegt dem Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland

1.

die Führung der Zentralen Hilfsmittelberatungsstelle (§  18) und die Weitergabe der Informationen an die anderen Landesinvalidenämter;

2.

die Teilnahme an den Arbeiten des Österreichischen Normungsinstituts.

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 26/1994)

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 26/1994)

§ 20. Zusätzlich zu den im § 19 genannten Aufgaben obliegt dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland

1.

die Führung der Zentralen Hilfsmittelberatungsstelle (§ 18) und die Weitergabe der Informationen an die anderen Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen;

2.

die Teilnahme an den Arbeiten des Österreichischen Normungsinstituts.

Abkürzung

BBG

Zuweisung weiterer Aufgaben

§ 21. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann den Landesinvalidenämtern zur Erreichung des im § 1 umschriebenen Zieles weitere Aufgaben aus den Sachgebieten übertragen, die dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung zugewiesen sind.

Zuweisung weiterer Aufgaben

§ 21. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen zur Erreichung des im § 1 umschriebenen Zieles weitere Aufgaben aus den Sachgebieten übertragen, die dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung zugewiesen sind.

ABSCHNITT IV

BESONDERE HILFE FÜR BEHINDERTE MENSCHEN

Fonds, Begünstigte

§ 22. (1) Zur zusätzlichen Förderung behinderter Menschen wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Nationalfonds zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen“. Leistungen aus dem Fonds sollen für besondere Maßnahmen der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation gewährt werden, sofern keine anderen Förderungsmöglichkeiten bestehen und dadurch soziale Härten beseitigt werden.

(2) Empfänger von Leistungen aus dem Fonds können nur sein:

1.

behinderte Menschen, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben;

2.

Vereine mit Sitz im Bundesgebiet.

(3) Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

ABSCHNITT IV

BESONDERE HILFE FÜR BEHINDERTE MENSCHEN

Fonds, Begünstigte

§ 22. (1) Zur zusätzlichen Förderung behinderter Menschen wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Nationalfonds zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen“. Leistungen aus dem Fonds sollen für besondere Maßnahmen der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation gewährt werden, sofern keine anderen Förderungsmöglichkeiten bestehen und dadurch soziale Härten beseitigt werden.

(2) Empfänger von Leistungen aus dem Fonds können nur sein:

1.

behinderte Menschen, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben;

2.

Personen, die nach dem Ableben eines behinderten Menschen Kosten zu tragen haben, für die eine Förderung gemäß Z 1 beantragt war und auch in Betracht gekommen wäre, sofern dadurch eine soziale Härte beseitigt werden kann;

3.

Vereine mit Sitz im Bundesgebiet.

(3) Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

Abkürzung

BBG

ABSCHNITT IV

UNTERSTÜTZUNGSFONDS FÜR MENSCHEN MIT BEHINDERUNG

Fonds, Begünstigte

§ 22. (1) Zur besonderen Hilfe für Menschen mit Behinderung wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds trägt die Bezeichnung „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“. Zuwendungen aus dem Fonds können Menschen mit Behinderung gewährt werden, die durch ein insbesondere mit ihrer Behinderung im Zusammenhang stehendes Ereignis in eine soziale Notlage geraten sind, sofern rasche Hilfestellung die Notlage zu mildern oder zu beseitigen vermag. Vor Gewährung einer Zuwendung von mehr als 1 817 Euro ist die Vereinigung, auf die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 zutreffen, anzuhören.

(2) Empfänger von Zuwendungen aus dem Fonds können nur sein:

1.

behinderte Menschen, die österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet haben;

2.

Personen, die nach dem Ableben eines behinderten Menschen Kosten zu tragen haben, für die eine Zuwendung gemäß Z 1 beantragt war und auch in Betracht gekommen wäre, sofern dadurch eine soziale Härte beseitigt werden kann;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2001).

(3) Der Fonds dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und besitzt eigene Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Wien.

§ 23. Als begünstigte Vereine im Sinne dieses Abschnittes sind jene anzusehen, die sich überwiegend die Betreuung behinderter Menschen zur Aufgabe gestellt haben und die eine angestrebte, im öffentlichen Interesse gelegene Rehabilitationsmaßnahme aus eigenen Mitteln nicht zu finanzieren vermögen.

Abkürzung

BBG

Zuwendungen

§ 24. (1) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von Geld- und Sachleistungen entsprechend den vom Kuratorium beschlossenen und in den „Amtlichen Nachrichten Arbeit – Gesundheit – Soziales“ kundgemachten Richtlinien.

(2) Diese haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Hilfen gewährt werden können, über Art und Höhe der Zuwendungen sowie über den Entscheidungsrahmen der Fondsverwaltung zu enthalten.

Zuwendungen

§ 24. (1) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von Geld- und Sachleistungen entsprechend den vom Kuratorium beschlossenen Richtlinien. Diese Richtlinien haben sowohl im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales als auch in den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen zur Einsichtnahme aufzuliegen.

(2) Diese Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Hilfen gewährt werden können, über Art und Höhe der Zuwendungen sowie über den Entscheidungsrahmen der Fondsverwaltung zu enthalten.

Zuwendungen

§ 24. (1) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von Geldleistungen entsprechend den vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates erlassenen Richtlinien. Diese Richtlinien haben sowohl im Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen als auch in den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen zur Einsichtnahme aufzuliegen.

(2) Diese Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen Hilfen gewährt werden können, sowie über Art und Höhe der Zuwendungen zu enthalten.

Abkürzung

BBG

§ 25. (1) Auf die Gewährung von Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Zuwendungen dürfen nur auf Grund eines Vertrages gewährt werden und sind stets an den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung zu binden. Die Verwendung ist vom Fonds zu überprüfen. Hiebei hat sich der Fonds auszubedingen, daß die erforderlichen Auskünfte erteilt und die notwendigen Unterlagen vorgelegt werden.

Abkürzung

BBG

§ 26. (1) Der Fonds hat sich vor Gewährung von Zuwendungen auszubedingen, daß die Leistung zurückzuzahlen ist oder deren Auszahlung zu unterbleiben hat, wenn

1.

er vom Empfänger der Zuwendung über wesentliche Umstände unvollständig oder falsch unterrichtet wird;

2.

das geförderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden des Empfängers nicht rechtzeitig durchgeführt wird;

3.

die Zuwendung widmungswidrig verwendet oder Bedingungen aus Verschulden des Empfängers nicht eingehalten werden;

4.

vom Empfänger der Zuwendung die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung vereitelt wird.

(2) Bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere im Bereich der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Empfängers, kann auf die Rückzahlung verzichtet, die Forderung gestundet oder die Abstattung in Raten bewilligt werden. Alle noch aushaftenden Teilbeträge werden aber sofort fällig, wenn der Ersatzpflichtige mit mindestens zwei Raten im Verzug ist.

Zuständigkeit

§ 27. Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder von dem Landesinvalidenamt, in dessen Sprengel der Förderungswerber seinen ständigen Aufenthaltsort oder der Verein seinen Sitz hat, entgegenzunehmen. Für Förderungswerber, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, ist das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland zuständig. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung ist vom Förderungswerber nachzuweisen.

Zuständigkeit

§ 27. Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder von dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in dessen Sprengel der Förderungswerber seinen ständigen Aufenthaltsort oder der Verein seinen Sitz hat, entgegenzunehmen. Für Förderungswerber, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland zuständig. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung ist vom Förderungswerber nachzuweisen.

Zuständigkeit

§ 27. Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen oder beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in dessen Sprengel der behinderte Mensch seinen ständigen Aufenthalt hat, einzubringen. Für behinderte Menschen, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland zuständig.

Abkürzung

BBG

Mittel

§ 28. Die Mittel des Fonds werden insbesondere aufgebracht durch:

1.

Zuwendungen, Schenkungen, Erbschaften und Vermächtnisse;

2.

Zinsen und sonstige Erträgnisse des Fondsvermögens.

§ 29. (1) Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts. Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.

(2) Der Fonds ist von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

Auskunftspflicht

§ 30. Alle Organe des Bundes und der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben dem Fonds diejenigen Auskünfte zu erteilen, deren dieser zur Beurteilung der Frage bedarf, ob die Voraussetzungen für eine Zuwendung gemäß §§ 22 bis 24 gegeben sind. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf die Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind. Die Weitergabe solcher Daten ist nur in Durchführung des § 5 Abs. 3 zulässig.

Abkürzung

BBG

Auskunftspflicht

§ 30. Alle Organe des Bundes und der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben dem Fonds diejenigen Auskünfte zu erteilen, deren dieser zur Beurteilung der Frage bedarf, ob die Voraussetzungen für eine Zuwendung gemäß §§ 22 und 24 gegeben sind. Die Auskunftspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf die Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden des Leistungswerbers ersichtlich sind. Die Weitergabe solcher Daten ist nur in Durchführung des § 5 Abs. 3 zulässig.

Kuratorium

§ 31. (1) Organ des Fonds ist das Kuratorium. Seine Mitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Vorschläge des Bundesbehindertenbeirates bestellt. Dem Kuratorium gehören jedenfalls an:

1.

der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entsandter Beamter als Vorsitzender;

2.

je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien;

3.

je ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Finanzen;

4.

zwei Vertreter der Bundesländer;

5.

ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;

6.

fünf Vertreter der im § 10 Abs. 1 Z 6 angeführten Vereinigung.

(2) Die Amtsdauer des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Eine Wiederbestellung oder frühere Abberufung ist zulässig.

Kuratorium

§ 31. (1) Organ des Fonds ist das Kuratorium. Seine Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Vorschläge des Bundesbehindertenbeirates bestellt. Dem Kuratorium gehören jedenfalls an:

1.

der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entsandter Beamter als Vorsitzender;

2.

je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien;

3.

je ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Finanzen;

4.

zwei Vertreter der Bundesländer;

5.

ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;

6.

fünf Vertreter der im § 10 Abs. 1 Z 6 angeführten Vereinigung.

(2) Die Amtsdauer des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Eine Wiederbestellung oder frühere Abberufung ist zulässig.

Abkürzung

BBG

Kuratorium

§ 31. (1) Organ des Fonds ist das Kuratorium. Seine Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister für Arbeit und Soziales unter Bedachtnahme auf die Vorschläge des Bundesbehindertenbeirates bestellt. Dem Kuratorium gehören jedenfalls an:

1.

der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm aus dem Stande des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entsandter Beamter als Vorsitzender;

2.

je ein Vertreter der im Nationalrat vertretenen Parteien;

3.

je ein Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Finanzen;

4.

zwei Vertreter der Bundesländer;

5.

ein Vertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger;

6.

fünf Vertreter der im § 10 Abs. 1 Z 6 angeführten Vereinigung.

(2) Die Funktionsperiode des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat das alte Kuratorium so lange die Geschäfte weiterzuführen, bis das neue Kuratorium zusammentritt. Die Zeit der Weiterführung der Geschäfte durch das alte Kuratorium zählt auf die vierjährige Funktionsperiode des neuen Kuratoriums. Für die Enthebung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Kuratoriums sind die Bestimmungen des § 13 anzuwenden. Eine Wiederbestellung oder frühere Abberufung ist zulässig.

Abkürzung

BBG

Verwaltung des Fonds

§ 31. Die Verwaltung und Vertretung des Fonds obliegt dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.

Sitzungen des Kuratoriums

§ 32. (1) Die Sitzungen des Kuratoriums finden mindestens viermal im Jahr statt und sind nicht öffentlich.

(2) An den Sitzungen nimmt ein Vertreter der Fondsverwaltung mit beratender Stimme teil. Erforderlichenfalls können vom Vorsitzenden Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.

(3) Für die Einberufung der Sitzungen, die Ladung der Mitglieder, die Beschlußfähigkeit und die Protokollführung gelten die Bestimmungen über den Bundesbehindertenbeirat.

Sitzungen des Kuratoriums

§ 32. (1) Die Sitzungen des Kuratoriums finden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr statt und sind nicht öffentlich.

(2) An den Sitzungen nimmt ein Vertreter der Fondsverwaltung mit beratender Stimme teil. Erforderlichenfalls können vom Vorsitzenden Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.

(3) Für die Einberufung der Sitzungen, die Ladung der Mitglieder, die Beschlußfähigkeit und die Protokollführung gelten die Bestimmungen über den Bundesbehindertenbeirat.

Abkürzung

BBG

Kostentragung

§ 32. Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bund zu tragen.

Aufgaben des Kuratoriums

§ 33. (1) Dem Kuratorium als Vertreter des Fonds obliegen

1.

die Wahl des Schriftführers;

2.

die Erlassung der Geschäftsordnung;

3.

die Beschlußfassung über die Art der fruchtbringenden Anlagen des Fondsvermögens;

4.

die Erlassung der Richtlinien gemäß § 24;

5.

die Entscheidung über Ansuchen von Vereinen;

6.

die Entscheidung über Ansuchen von Einzelpersonen, soweit sich das Kuratorium diese entsprechend den Richtlinien vorbehalten hat;

7.

die Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens;

8.

die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, wobei jedes Kalenderjahr als Geschäftsjahr gilt;

9.

die Beschlußfassung über die Gestaltung der Verträge gemäß §§ 25 und 26.

(2) Alle nicht ausschließlich dem Kuratorium vorbehaltenen Geschäfte werden von der Fondsverwaltung geführt.

ABSCHNITT IVa

ZUWENDUNGEN ZUR UNTERSTÜTZUNG FÜR BEZIEHER VON RENTEN AUS DER

UNFALLVERSICHERUNG

§ 33. (1) Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nach Maßgabe der für diesen Zweck verfügbaren Mittel außerdem jenen Personen gewährt werden, denen auf Grund der seit 1. Jänner 2001 geltenden Besteuerung ihrer Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung Mehrbelastungen entstehen.

(2) Die Mehrbelastung wird bis zu dem sich aus Abs. 3 ergebenden Betrag abgegolten, wenn das zu versteuernde Einkommen (§ 33 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400) eines Beziehers einer Dauerleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung den Betrag von 230 000 S (16 714,75 Euro) jährlich nicht übersteigt.

(3) Die Mehrbelastung ist der Unterschiedsbetrag zwischen jener Einkommensteuer, die bei Einbeziehung der Dauerleistung in das steuerpflichtige Einkommen anfällt, und jener Einkommensteuer, die sich ergibt, wenn die Dauerleistung nicht in das steuerpflichtige Einkommen einbezogen wird.

(4) Übersteigt das zu versteuernde Einkommen den Betrag von 230 000 S (16 714,75 Euro) jährlich, wird die Mehrbelastung teilweise abgegolten, sofern der übersteigende Betrag nicht höher ist als der Unterschiedsbetrag im Sinne des Abs. 3. Bei einer teilweisen Abgeltung ist der Unterschiedsbetrag im Sinne des Abs. 3 um den übersteigenden Betrag zu kürzen.

(5) Über die Abgeltung nach Abs. 4 hinaus kann die Mehrbelastung nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 34 Abs. 2 teilweise abgegolten werden.

Verwaltung des Fonds

§ 34. (1) Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesminister für Arbeit und Soziales. Dieser kann die Landesinvalidenämter mit bestimmten Aufgaben betrauen. Zu den Aufgaben der Fondsverwaltung gehören:

1.

die Führung der laufenden Geschäfte des Fonds,

2.

die Anlage und Verwaltung des Fondsvermögens,

3.

die Überwachung der Gebarung,

4.

die Erstellung des Rechnungsabschlusses,

5.

die Überprüfung der Leistungsempfänger hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung der Fondsmittel,

6.

die Entscheidungsbefugnis gemäß § 24 Abs. 2,

7.

die Liquidation des Fonds.

(2) Spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres sind von der Fondsverwaltung der Rechnungsabschluß und ein Bericht über die Fondsleistungen dem Kuratorium zur Genehmigung vorzulegen.

Verwaltung des Fonds

§ 34. (1) Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesminister für Arbeit und Soziales. Dieser kann die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen mit bestimmten Aufgaben betrauen. Zu den Aufgaben der Fondsverwaltung gehören:

1.

die Führung der laufenden Geschäfte des Fonds,

2.

die Anlage und Verwaltung des Fondsvermögens,

3.

die Überwachung der Gebarung,

4.

die Erstellung des Rechnungsabschlusses,

5.

die Überprüfung der Leistungsempfänger hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung der Fondsmittel,

6.

die Entscheidungsbefugnis gemäß § 24 Abs. 2,

7.

die Liquidation des Fonds.

(2) Spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres sind von der Fondsverwaltung der Rechnungsabschluß und ein Bericht über die Fondsleistungen dem Kuratorium zur Genehmigung vorzulegen.

§ 34. (1) Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung können innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Jahres, für das die Abgeltung der Mehrbelastung begehrt wird, bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingebracht werden, in dessen Sprengel der Ansuchende seinen ständigen Aufenthalt hat.

(2) Die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen nach diesem Abschnitt hat nach den vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Verwalter des Fonds erlassenen Richtlinien zu erfolgen. Die Richtlinien haben für Fälle einer teilweisen Abgeltung nach § 33 Abs. 5 vorzusehen, dass eine solche insoweit erfolgt, als durch die Mehrbelastung eine unvermeidliche besondere Härte durch Entfall eines den Umständen nach erheblichen Einkommensteils oder eine Gefährdung des angemessenen Unterhalts bewirkt wird. Dabei ist auf

a)

die seit dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Inkrafttreten der Steuerpflicht vergangene Zeit,

b)

das Gesamteinkommen,

c)

die Familienverhältnisse und Unterhaltspflichten,

d)

den Anteil der Unfallrente am Gesamteinkommen und den durch die Steuerpflicht eingetretenen Einkommensentfall im Verhältnis zu dem zur Verfügung stehenden Gesamteinkommen,

e)

sonstige im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage eingegangene Zahlungsverpflichtungen im Zusammenhang mit Wohnraumbeschaffung oder Wohnraumadaptierung im notwendigen Ausmaß sowie mit der Aufrechterhaltung der eigenen Mobilität und

f)

eine allfällige Erhöhung der Zusatzrente gemäß § 205a Abs. 1 Z 2 ASVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 bzw. gleichartiger Bestimmungen

(3) § 24 ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; §§ 25 und 26 sind sinngemäß anzuwenden. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt einmal pro Kalenderjahr; Vorschüsse können gewährt werden.

(4) Die Abgabenbehörden haben dem Fonds jene Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben darstellen, elektronisch zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung durch Verordnung festzulegen. In dieser Verordnung kann auch ein Verfahren festgelegt werden, das die Gewährung einer Zuwendung nach § 33 Abs. 1 bis 4 und die auf Grund einer Veranlagung zur Einkommensteuer anfallende Abgabenschuld zeitlich abstimmt.

Kostentragung

§ 35. Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den „Nationalfonds zur besonderen Hilfe für behinderte Menschen“ erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bund zu tragen.

§ 35. (1) Aus Mitteln der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sind dem Fonds für Zwecke der Abgeltung von Aufwendungen nach diesem Abschnitt 100 Millionen Schilling jährlich zu überweisen. Die erste Zahlung hat zum 1. Juli 2001 zu erfolgen; die weiteren Zahlungen jeweils bis Ende Jänner der darauf folgenden Jahre.

(2) Der Aufwand, der dem Fonds für die Abgeltung der Mehrbelastungen nach diesem Abschnitt erwächst, ist vom Bund insoweit zu ersetzen, als er den jährlichen Beitrag der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt nach diesem Abschnitt übersteigt, wobei bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind.

(3) Der Fonds ist verpflichtet, die Mittel gemäß Abs. 1 von den übrigen Fondsmitteln zu trennen und in einem gesonderten Verrechnungskreis darzustellen. Die Abrechnung hat mit dem Rechnungsabschluss zu erfolgen.

Abkürzung

BBG

ABSCHNITT V

FÖRDERUNGEN BEI ANKAUF VON KRAFTFAHRZEUGEN

§ 36. (1) Zuwendungen aus dem Nationalfonds (§ 22 Abs. 1) können außerdem auch bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen zur Abgeltung der Mehrbelastung gewährt werden, die sich durch den erhöhten Umsatzsteuersatz (§ 10 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223, in der jeweils geltenden Fassung) gegenüber dem Normalsteuersatz (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972) ergibt.

(2) Zuwendungen für die Abgeltung der Mehrbelastung können nach Maßgabe der für diesen Zweck im jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Ausgabenbeträge unter folgenden Voraussetzungen an behinderte Menschen gewährt werden:

1.

Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen;

2.

eigene Lenkerberechtigung des behinderten Menschen; von einem behinderten Menschen, der auf Grund der Schwere der Behinderung keine Lenkerberechtigung erlangen kann, ist glaubhaft zu machen, daß das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird und der Lenker des Kraftfahrzeuges mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt;

3.

Nachweis der dauernden starken Gehbehinderung durch einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, oder Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung auf Grund eines Gutachtens eines Arztes des zuständigen Landesinvalidenamtes;

4.

Nachweis über den durch den behinderten Menschen erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges.

(3) Der Berechnung der Mehrbelastung ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 200 000 S zuzüglich der Kosten für die durch die Behinderung notwendige Zusatzausstattung zugrunde zu legen.

(4) Die Gewährung einer neuerlichen Zuwendung ist, sofern nicht besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, erst nach Ablauf von fünf Jahren zulässig. Für die Berechnung dieser Frist sind die Daten der Zulassung der Kraftfahrzeuge maßgebend.

(5) Sofern sich aus der Anwendung des Abs. 2 besondere Härten ergeben, kann das Kuratorium (§ 31) – vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen – eine gleichartige Leistung als Ausgleich gewähren.

Abkürzung

BBG

ABSCHNITT V

FÖRDERUNGEN BEI ANKAUF VON KRAFTFAHRZEUGEN

§ 36. (1) Zuwendungen aus dem Nationalfonds (§ 22 Abs. 1) können außerdem auch bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen zur Abgeltung der Belastung gewährt werden, die sich nach dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergibt.

(2) Zuwendungen für die Abgeltung der Mehrbelastung können nach Maßgabe der für diesen Zweck im jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Ausgabenbeträge unter folgenden Voraussetzungen an behinderte Menschen gewährt werden:

1.

Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen;

2.

eigene Lenkerberechtigung des behinderten Menschen; von einem behinderten Menschen, der auf Grund der Schwere der Behinderung keine Lenkerberechtigung erlangen kann, ist glaubhaft zu machen, daß das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird und der Lenker des Kraftfahrzeuges mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt;

3.

Nachweis der dauernden starken Gehbehinderung durch einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, oder Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung auf Grund eines Gutachtens eines Arztes des zuständigen Landesinvalidenamtes;

4.

Nachweis über den durch den behinderten Menschen erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges.

(3) Der Berechnung der Mehrbelastung ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 200 000 S zuzüglich der Kosten für die durch die Behinderung notwendige Zusatzausstattung zugrunde zu legen.

(4) Die Gewährung einer neuerlichen Zuwendung ist, sofern nicht besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, erst nach Ablauf von fünf Jahren zulässig. Für die Berechnung dieser Frist sind die Daten der Zulassung der Kraftfahrzeuge maßgebend.

(5) Sofern sich aus der Anwendung des Abs. 2 besondere Härten ergeben, kann das Kuratorium (§ 31) – vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen – eine gleichartige Leistung als Ausgleich gewähren.

Abkürzung

BBG

ABSCHNITT V

FÖRDERUNGEN BEI ANKAUF VON KRAFTFAHRZEUGEN

§ 36. (1) Zuwendungen aus dem Nationalfonds (§ 22 Abs. 1) können außerdem auch bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen zur Abgeltung der Belastung gewährt werden, die sich nach dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergibt.

(2) Zuwendungen für die Abgeltung der Belastung können nach Maßgabe der für diesen Zweck im jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Ausgabenbeträge unter folgenden Voraussetzungen an behinderte Menschen gewährt werden:

1.

Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen;

2.

eigene Lenkerberechtigung des behinderten Menschen; von einem behinderten Menschen, der keine Lenkerberechtigung erlangen kann, ist glaubhaft zu machen, daß das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird und der Lenker des Kraftfahrzeuges mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt;

3.

Nachweis der dauernden starken Gehbehinderung durch einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, oder Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung auf Grund eines Gutachtens eines Arztes des zuständigen Landesinvalidenamtes;

4.

Nachweis über den durch den behinderten Menschen erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges.

(3) Der Berechnung der Belastung ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 250 000 S zuzüglich der Kosten für die durch die Behinderung notwendige Zusatzausstattung zugrunde zu legen.

(4) Die Gewährung einer neuerlichen Zuwendung ist, sofern nicht besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, erst nach Ablauf von fünf Jahren zulässig. Für die Berechnung dieser Frist sind die Daten der Zulassung der Kraftfahrzeuge maßgebend.

(5) Sofern sich aus der Anwendung des Abs. 2 besondere Härten ergeben, kann das Kuratorium (§ 31) – vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen – eine gleichartige Leistung als Ausgleich gewähren.

Abkürzung

BBG

ABSCHNITT V

FÖRDERUNGEN BEI ANKAUF VON KRAFTFAHRZEUGEN

§ 36. (1) Zuwendungen aus dem Nationalfonds (§ 22 Abs. 1) können außerdem auch bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen zur Abgeltung der Belastung gewährt werden, die sich nach dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergibt.

(2) Zuwendungen für die Abgeltung der Belastung können nach Maßgabe der für diesen Zweck im jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Ausgabenbeträge unter folgenden Voraussetzungen an behinderte Menschen gewährt werden:

1.

Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen;

2.

eigene Lenkerberechtigung des behinderten Menschen; von einem behinderten Menschen, der keine Lenkerberechtigung erlangen kann, ist glaubhaft zu machen, daß das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird und der Lenker des Kraftfahrzeuges mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt;

3.

Nachweis der dauernden starken Gehbehinderung durch einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, oder Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung auf Grund eines Gutachtens eines Arztes des zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen;

4.

Nachweis über den durch den behinderten Menschen erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges.

(3) Der Berechnung der Belastung ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 250 000 S zuzüglich der Kosten für die durch die Behinderung notwendige Zusatzausstattung zugrunde zu legen.

(4) Die Gewährung einer neuerlichen Zuwendung ist, sofern nicht besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, erst nach Ablauf von fünf Jahren zulässig. Für die Berechnung dieser Frist sind die Daten der Zulassung der Kraftfahrzeuge maßgebend.

(5) Sofern sich aus der Anwendung des Abs. 2 besondere Härten ergeben, kann das Kuratorium (§ 31) – vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen – eine gleichartige Leistung als Ausgleich gewähren.

Abkürzung

BBG

ABSCHNITT V

FÖRDERUNGEN BEI ANKAUF VON KRAFTFAHRZEUGEN

§ 36. (1) Zuwendungen aus dem Nationalfonds (§ 22 Abs. 1) können außerdem auch bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen zur Abgeltung der Belastung gewährt werden, die sich nach dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergibt.

(2) Zuwendungen für die Abgeltung der Belastung können nach Maßgabe der für diesen Zweck im jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Ausgabenbeträge unter folgenden Voraussetzungen an behinderte Menschen gewährt werden:

1.

Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen;

2.

eigene Lenkerberechtigung des behinderten Menschen; von einem behinderten Menschen, der keine Lenkerberechtigung erlangen kann, ist glaubhaft zu machen, daß das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird und der Lenker des Kraftfahrzeuges mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt;

3.

Nachweis der dauernden starken Gehbehinderung durch

– einen Ausweis gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159;

– die Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit im Behindertenpaß gemäß §§ 40 ff;

– eine Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung auf Grund eines Gutachtens eines Arztes des zuständigen Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen;

4.

Nachweis über den durch den behinderten Menschen erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges.

(3) Der Berechnung der Belastung ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 250 000 S zuzüglich der Kosten für die durch die Behinderung notwendige Zusatzausstattung zugrunde zu legen.

(4) Die Gewährung einer neuerlichen Zuwendung ist, sofern nicht besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, erst nach Ablauf von fünf Jahren zulässig. Für die Berechnung dieser Frist sind die Daten der Zulassung der Kraftfahrzeuge maßgebend.

(5) Sofern sich aus der Anwendung des Abs. 2 besondere Härten ergeben, kann das Kuratorium (§ 31) – vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen – eine gleichartige Leistung als Ausgleich gewähren.

ABSCHNITT V

Zuwendungen beim Ankauf von Kraftfahrzeugen

§ 36. (1) Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können außerdem auch bei der Lieferung von Kraftfahrzeugen für behinderte Menschen zur Abgeltung der Belastung gewährt werden, die sich nach dem Normverbrauchsabgabegesetz 1991 ergibt.

(2) Zuwendungen für die Abgeltung der Belastung können nach Maßgabe der für diesen Zweck im jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Ausgabenbeträge unter folgenden Voraussetzungen an behinderte Menschen gewährt werden:

1.

Zulassung des Kraftfahrzeuges für den behinderten Menschen;

2.

eigene Lenkerberechtigung des behinderten Menschen; von einem behinderten Menschen, der keine Lenkerberechtigung erlangen kann, ist glaubhaft zu machen, daß das Kraftfahrzeug überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird und der Lenker des Kraftfahrzeuges mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt;

3.

Nachweis, dass der behinderte Mensch auf die Benützung des Kraftfahrzeuges angewiesen ist, durch

4.

Nachweis über den durch den behinderten Menschen erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges.

(3) Der Berechnung der Belastung ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von 18 168 Euro zuzüglich der Kosten für die durch die Behinderung notwendige Zusatzausstattung zugrunde zu legen.

(4) Die Gewährung einer neuerlichen Zuwendung ist, sofern nicht besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, erst nach Ablauf von fünf Jahren zulässig. Für die Berechnung dieser Frist sind die Daten der Zulassung der Kraftfahrzeuge maßgebend.

(5) Sofern sich aus der Anwendung des Abs. 2 besondere Härten ergeben, kann eine gleichartige Leistung als Ausgleich gewährt werden.

§ 37. Der Aufwand, der dem Fonds für die Abgeltung der Mehrbelastung nach § 36 Abs. 1 und 2 erwächst, ist vom Bund zu ersetzen, wobei bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind.

§ 37. Der Aufwand, der dem Fonds für die Abgeltung der Belastung nach § 36 Abs. 1 und 2 erwächst, ist vom Bund zu ersetzen, wobei bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind.

§ 38. (1) Ansuchen auf Zuwendungen sind bei dem Landesinvalidenamt einzubringen, in dessen Sprengel der Förderungswerber seinen ständigen Aufenthalt hat. Für Förderungswerber, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, ist das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland zuständig.

(2) Die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen zur Abgeltung der Mehrbelastung obliegt den Landesinvalidenämtern.

§ 38. (1) Ansuchen auf Zuwendungen sind bei dem Landesinvalidenamt einzubringen, in dessen Sprengel der Förderungswerber seinen ständigen Aufenthalt hat. Für Förderungswerber, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, ist das Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland zuständig.

(2) Die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen zur Abgeltung der Belastung obliegt den Landesinvalidenämtern.

§ 38. (1) Ansuchen auf Zuwendungen sind bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen, in dessen Sprengel der Förderungswerber seinen ständigen Aufenthalt hat. Für Förderungswerber, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland zuständig.

(2) Die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen zur Abgeltung der Belastung obliegt den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen.

§ 39. Die § 22 Abs. 2 Z 1, §§ 25, 26 und 30 sind bei Entscheidungen über die Gewährung von Zuwendungen zur Abgeltung der Mehrbelastung anzuwenden.

§ 39. Die § 22 Abs. 2 Z 1, §§ 25, 26 und 30 sind bei Entscheidungen über die Gewährung von Zuwendungen zur Abgeltung der Belastung anzuwenden.

ABSCHNITT Va

BLINDENFÜHRHUNDE

§ 39a. (1) Ein Blindenführhund ist ein Hund, der sich bei Nachweis der erforderlichen Gesundheit und seiner wesensmäßigen Eignung sowie nach Absolvierung einer speziellen Ausbildung – vor allem im Hinblick auf Gehorsam und Führfähigkeit – besonders zur Unterstützung eines blinden oder hochgradig sehbehinderten Menschen eignet.

(2) Der Blindenführhund soll den behinderten Menschen im Bereich der Mobilität weitgehend unterstützen, die Wahrnehmungsprobleme blinder oder hochgradig sehbehinderter Menschen ausgleichen und ihnen eine gefahrlose Bewegung sowohl in vertrauter als auch in fremder Umgebung ermöglichen.

(3) Voraussetzung für die Bezeichnung als „Blindenführhund“ und für die Gewährung einer finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zur Anschaffung eines Blindenführhundes ist die positive Beurteilung durch ein gemeinsames Gutachten von Sachverständigen, zu denen jedenfalls ein blinder oder hochgradig sehbehinderter Mensch gehören muß. Bei dieser Beurteilung ist vor allem auf Gehorsam, Verhalten und Führfähigkeit des Hundes sowie auf das funktionierende Zusammenspiel des blinden oder hochgradig sehbehinderten Menschen mit dem Hund Bedacht zu nehmen.

(4) Nähere Bestimmungen über die Kriterien zur Beurteilung von Blindenführhunden sind vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Form von Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien haben im Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie bei allen Rehabilitationsträgern (§ 3) zur Einsichtnahme aufzuliegen.

ABSCHNITT VI

BEHINDERTENPASS

§ 40. (1) Behinderten Menschen,

1.

deren Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil mit mindestens 50% festgestellt ist oder

2.

die nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.

die nach bundesgesetzlichen Vorschriften einen Hilflosenzuschuß, eine Hilflosenzulage, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.

für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder die selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen,

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Landesinvalidenamt auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

ABSCHNITT VI

BEHINDERTENPASS

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom zuständigen Landesinvalidenamt (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1.

ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.

für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.

sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Landesinvalidenamt auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

ABSCHNITT VI

BEHINDERTENPASS

§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1.

ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.

sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.

für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.

sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Abkürzung

BBG

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das örtlich zuständige Landesinvalidenamt hat den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wenn

1.

nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder

2.

zwei oder mehr Einschätzungen mit jeweils weniger als 50 % nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das örtlich zuständige Landesinvalidenamt hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wenn

1.

nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder

2.

zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach den Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, einzuschätzen, wenn

1.

nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Bestimmungen keine Einschätzung vorsehen oder

2.

zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42. (1) Der Behindertenpaß hat den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom zuständigen Landesinvalidenamt vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 42. (1) Der Behindertenpaß hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom zuständigen Landesinvalidenamt vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 42. (1) Der Behindertenpaß hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43. (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Landesinvalidenamt diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.

(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Landesinvalidenamt binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, und über Aufforderung dem Landesinvalidenamt den Behindertenpaß vorzulegen.

Abkürzung

BBG

§ 43. (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.

(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpaß vorzulegen.

Abkürzung

BBG

§ 44. (1) Ein Behindertenpaß ist ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder Beschädigungen oder Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

(2) Wenn der Behindertenpaß gemäß Abs. 1 ungültig ist oder der Verlust des Behindertenpasses glaubhaft gemacht wurde, ist ein neuer Behindertenpaß auszustellen.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Landesinvalidenamt einzubringen, in dessen Sprengel der behinderte Mensch seinen ständigen Aufenthalt hat.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses nicht stattgegeben oder der Paß eingezogen wird.

(3) Über Berufungen gegen Bescheide des Landesinvalidenamtes gemäß Abs. 2 entscheidet der Landeshauptmann. Gegen seine Entscheidung ist eine weitere Berufung unzulässig.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Landesinvalidenamt einzubringen, in dessen Sprengel der behinderte Mensch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Paß eingezogen wird.

(3) Über Berufungen gegen Bescheide des Landesinvalidenamtes gemäß Abs. 2 entscheidet der Landeshauptmann. Gegen seine Entscheidung ist eine weitere Berufung unzulässig.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen, in dessen Sprengel der behinderte Mensch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Paß eingezogen wird.

(3) Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gemäß Abs. 2 entscheidet der Landeshauptmann. Gegen seine Entscheidung ist eine weitere Berufung unzulässig.

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen, in dessen Sprengel der behinderte Mensch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Paß eingezogen wird.

(3) Über Berufungen gegen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen gemäß Abs. 2 entscheidet der Landeshauptmann. Gegen seine Entscheidung ist eine weitere Berufung unzulässig.

Abkürzung

BBG

§ 46. Auf das Verfahren zur Ausstellung und zur Einziehung eines Behindertenpasses finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 172, Anwendung.

§ 46. Auf das Verfahren zur Ausstellung und Einziehung eines Behindertenpasses finden, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53, Anwendung.

Abkürzung

BBG

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Abkürzung

BBG

ABSCHNITT VII

FAHRPREISERMÄSSIGUNGEN

§ 48. Folgenden Gruppen behinderter Menschen kann nach Maßgabe der für diesen Zweck im jeweiligen Bundesfinanzgesetz verfügbaren Ausgabenbeträge mit Verordnung der Bundesregierung gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 137/1969, auf den Eisenbahnlinien der Österreichischen Bundesbahnen eine Fahrpreisermäßigung eingeräumt werden:

1.

Personen, für die eine erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 und 7 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, bezogen wird;

2.

Beziehern von Hilflosenzuschüssen und Pflegegeldern sowie von anderen vergleichbaren Leistungen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften;

3.

Beziehern von Versehrtenrenten nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 %;

4.

Versorgungsberechtigten nach dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 %;

5.

begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ab einem Grad der Behinderung von 70 %;

6.

Kriegsbeschädigten ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 %;

7.

blinden Personen.

ABSCHNITT VII

FAHRPREISERMÄSSIGUNGEN

§ 48. Für folgende Gruppen behinderter Menschen kann im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren Mittel mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs eine Fahrpreisermäßigung vereinbart werden:

1.

Personen, für die erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder die selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen, sofern bei ihnen ein Grad der Behinderung von mindestens 70% oder die voraussichtlich dauernde Selbsterhaltungsunfähigkeit festgestellt wurde;

2.

Bezieher von Pflegegeld sowie von anderen vergleichbaren Leistungen auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften;

3.

Bezieher von Versehrtenrenten nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70%;

4.

Bezieher wiederkehrender Geldleistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 152/1957, dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, dem Impfschadengesetz, BGBl. Nr. 371/1973, und dem Verbrechensopfergesetz, BGBl. Nr. 288/1972, sowie Personen, denen solche Geldleistungen umgewandelt wurden, jeweils ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70%;

5.

begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, ab einem Grad der Behinderung von 70%.

§ 49. Liegt ein Nachweis über die Zugehörigkeit zu dem im § 48 angeführten Personenkreis nicht vor oder bestehen Zweifel über die Zugehörigkeit, so hat das örtlich zuständige Landesinvalidenamt auf Ansuchen des behinderten Menschen bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zum angeführten Personenkreis auszustellen.

§ 49. Liegt ein Nachweis über die Zugehörigkeit zu dem im § 48 angeführten Personenkreis nicht vor oder bestehen Zweifel über die Zugehörigkeit, so hat das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Ansuchen des behinderten Menschen bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zum angeführten Personenkreis auszustellen.

§ 50. Die Einnahmenausfälle, die den Österreichischen Bundesbahnen durch die Einräumung von Fahrpreisermäßigungen nach § 48 entstehen, sind ihnen nach Maßgabe des § 18 des Bundesbahngesetzes abzugelten.

ABSCHNITT VIII

KOSTENERSATZ FÜR BEHINDERTENORGANISATIONEN

§ 50. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat der Vereinigung, auf die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 zutreffen, den ihr durch die Besorgung der ihr vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben, durch ihre koordinierende Tätigkeit auf dem Gebiet der Behindertenhilfe und ihre sonstige im öffentlichen Interesse gelegene Mitwirkung auf diesem Gebiet entstehenden Aufwand im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke verfügbaren Mittel durch Gewährung von Förderungen zu ersetzen. Förderungen können auch vorschußweise gewährt werden. Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen, auf die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 zutreffen, so entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales über die Aufteilung der Mittel unter Bedachtnahme auf ihre im öffentlichen Interesse erbrachten Leistungen.

(2) Vor Gewährung von Förderungen gemäß Abs. 1 hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen alljährlich Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse Organen des Bundes die Überprüfung der Durchführung durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Förderungswerber hat sich weiters zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung der Förderung oder Nichteinhaltung der angeführten Verpflichtungen die Förderungen dem Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweils für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank geltenden Zinsfuß (Anm.: Basiszinssatz) pro Jahr zu verzinsen ist.

Abkürzung

BBG

ABSCHNITT VIII

KOSTENERSATZ FÜR BEHINDERTENORGANISATIONEN

§ 50. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat der Vereinigung, auf die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 zutreffen, den ihr durch die Besorgung der ihr vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben, durch ihre koordinierende Tätigkeit auf dem Gebiet der Behindertenhilfe und ihre sonstige im öffentlichen Interesse gelegene Mitwirkung auf diesem Gebiet entstehenden Aufwand im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke verfügbaren Mittel durch Gewährung von Förderungen zu ersetzen. Förderungen können auch vorschußweise gewährt werden. Bestehen nebeneinander mehrere Vereinigungen, auf die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 zutreffen, so entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales über die Aufteilung der Mittel unter Bedachtnahme auf ihre im öffentlichen Interesse erbrachten Leistungen.

(2) Vor Gewährung von Förderungen gemäß Abs. 1 hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen alljährlich Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse Organen des Bundes die Überprüfung der Durchführung durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Förderungswerber hat sich weiters zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung der Förderung oder Nichteinhaltung der angeführten Verpflichtungen die Förderungen dem Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998 pro Jahr zu verzinsen ist.

ABSCHNITT VIII

ORGANISATORISCHE UND ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN

Gebührenfreiheit

§ 51. Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrssteuern, Verwaltungsabgaben sowie Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

ABSCHNITT IX

ORGANISATORISCHE UND ERGÄNZENDE BESTIMMUNGEN

Gebührenfreiheit

§ 51. Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Vermögensübertragungen sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrssteuern, Verwaltungsabgaben sowie Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

Mitwirkung

§ 52. (1) Das Bundesrechenamt hat bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes, soweit diese dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und den Landesinvalidenämtern obliegt, mitzuwirken, wenn eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Die Träger der Sozialversicherung haben auf Ersuchen der Landesinvalidenämter im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht haben sie auch automationsunterstützt verarbeitete Daten über sozialversicherte Personen betreffend Name, Adresse, Versicherungsnummer, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Gesundheitsschädigungen sowie Art und Höhe von Geldleistungen an die Landesinvalidenämter zum Zweck der Gewährung von Leistungen aus dem Nationalfonds, der Ausstellung eines Behindertenpasses oder der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung zu übermitteln.

Mitwirkung

§ 52. (1) Das Bundesrechenamt hat bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes, soweit diese dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen obliegt, mitzuwirken, wenn eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Die Träger der Sozialversicherung haben auf Ersuchen der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht haben sie auch automationsunterstützt verarbeitete Daten über sozialversicherte Personen betreffend Name, Adresse, Versicherungsnummer, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Gesundheitsschädigungen sowie Art und Höhe von Geldleistungen an die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen zum Zweck der Gewährung von Leistungen aus dem Nationalfonds, der Ausstellung eines Behindertenpasses oder der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung zu übermitteln.

Mitwirkung

§ 52. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes, soweit diese dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen obliegt, mitzuwirken, wenn eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Die Träger der Sozialversicherung haben auf Ersuchen der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht haben sie auch automationsunterstützt verarbeitete Daten über sozialversicherte Personen betreffend Name, Adresse, Versicherungsnummer, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Gesundheitsschädigungen sowie Art und Höhe von Geldleistungen an die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen zum Zweck der Gewährung von Leistungen aus dem Nationalfonds, der Ausstellung eines Behindertenpasses oder der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung zu übermitteln.

Mitwirkung

§ 52. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes, soweit diese dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen obliegt, mitzuwirken, wenn eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Die Träger der Sozialversicherung haben auf Ersuchen der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht haben sie auch automationsunterstützt verarbeitete Daten über sozialversicherte Personen betreffend Name, Adresse, Versicherungsnummer, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Gesundheitsschädigungen sowie Art und Höhe von Geldleistungen an die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen zum Zweck der Gewährung von Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung, der Ausstellung eines Behindertenpasses oder der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung zu übermitteln.

Verwendung von Daten

§ 53. Die zur Durchführung des Behinderteneinstellungsgesetzes automationsunterstützt verarbeiteten Daten über begünstigte Personen und Förderungswerber betreffend Name, Adresse, Versicherungsnummer, Grad der Behinderung, Gesundheitsschädigungen und Einkommen dürfen von den Landesinvalidenämtern zu den im § 52 Abs. 2 angeführten Zwecken verwendet werden.

Verwendung von Daten

§ 53. Die zur Durchführung des Behinderteneinstellungsgesetzes automationsunterstützt verarbeiteten Daten über begünstigte Personen und Förderungswerber betreffend Name, Adresse, Versicherungsnummer, Grad der Behinderung, Gesundheitsschädigungen und Einkommen dürfen von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen zu den im § 52 Abs. 2 angeführten Zwecken verwendet werden.

Ermittlung und Verarbeitung von Daten

§ 53. (1) Die zur Durchführung des Behinderteneinstellungsgesetzes automationsunterstützt verarbeiteten Daten über begünstigte Personen und Förderungswerber betreffend Name, Adresse, Versicherungsnummer, Grad der Behinderung, Gesundheitsschädigungen und Einkommen dürfen von den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen zu den im § 52 Abs. 2 angeführten Zwecken verwendet werden.

(2) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind ermächtigt, zur Feststellung von Grund und Höhe der Zuwendungen im Sinne des Abschnitts IVa dieses Bundesgesetzes die in § 52 Abs. 2 angeführten Daten von Beziehern einer Dauerleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung zu ermitteln und zu verarbeiten. Diejenigen Daten, die zur Feststellung von Grund und Höhe einer Zuwendung nicht benötigt werden, sind nach Durchführung des Datenabgleichs zu löschen.

Inkrafttreten

§ 54. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.

(2) § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 695/1991 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(3) §§ 3 Abs. 1, 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 4, 13, 19, 20, 22 Abs. 2, 31 Abs. 1, 36 Abs. 2 und 3, 37, 38 Abs. 2, 39, 40 Abs. 1, 41, 42 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2, 48, 50, 55 und 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 54. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.

(2) § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 695/1991 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(3) §§ 3 Abs. 1, 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 4, 13, 19, 20, 22 Abs. 2, 31 Abs. 1, 36 Abs. 2 und 3, 37, 38 Abs. 2, 39, 40 Abs. 1, 41, 42 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2, 48, 50, 55 und 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(4) § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 54. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.

(2) § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 695/1991 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(3) §§ 3 Abs. 1, 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 4, 13, 19, 20, 22 Abs. 2, 31 Abs. 1, 36 Abs. 2 und 3, 37, 38 Abs. 2, 39, 40 Abs. 1, 41, 42 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2, 48, 50, 55 und 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(4) § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(5) § 9 Abs. 1 Z 3, § 10 Abs. 1 Z 5, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 1a und 2, § 15 Abs. 1 Z 4, § 17 Abs. 2, § 18 samt Überschrift, § 24, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 36 Abs. 2 Z 3, Abschnitt Va, § 45 Abs. 1 und § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/1999 sowie die Aufhebung des § 20 und des § 55 samt Überschrift treten mit 1. September 1999 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 54. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft.

(2) § 36 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 695/1991 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

(3) §§ 3 Abs. 1, 9 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 4, 13, 19, 20, 22 Abs. 2, 31 Abs. 1, 36 Abs. 2 und 3, 37, 38 Abs. 2, 39, 40 Abs. 1, 41, 42 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 2, 48, 50, 55 und 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 26/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.

(4) § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.

(5) § 9 Abs. 1 Z 3, § 10 Abs. 1 Z 5, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 1a und 2, § 15 Abs. 1 Z 4, § 17 Abs. 2, § 18 samt Überschrift, § 24, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 36 Abs. 2 Z 3, Abschnitt Va, § 45 Abs. 1 und § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 177/1999 sowie die Aufhebung des § 20 und des § 55 samt Überschrift treten mit 1. September 1999 in Kraft.

(6) § 3 Abs. 1 Z 10, § 9 Abs. 1 Z 3, § 11 Abs. 2, Abschnitt IIa, die Bezeichnung des Abschnittes IV, § 22 Abs. 1 und 2, § 24, § 27, § 30, § 31 samt Überschrift, § 32 samt Überschrift, Abschnitt IVa, § 36 samt Überschrift, § 50 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 53, § 55 und § 56 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2001 sowie die Aufhebung des § 8 Abs. 4 und des § 23 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 55. Personen, denen zum 31. Dezember 1993 eine Fahrpreisermäßigung auf Grund von § 48 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 283/1990 eingeräumt war, zählen bis zum 31. Dezember 1994 zum berechtigten Personenkreis des § 48, sofern nicht eine Untersuchung vor diesem Zeitpunkt ergibt, daß die Voraussetzungen des § 48 Z 1 nicht vorliegen.

§ 55. (1) Abschnitt IVa dieses Bundesgesetzes gilt für Personen, die einen Rentenanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder einer gesetzlichen Unfallversorgung aus einem spätestens am 30. Juni 2001 eingetretenen Versicherungsfall haben.

(2) Ansuchen an den Nationalfonds, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2001 bei den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen eingelangt sind, gelten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Ansuchen an den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung.

Vollziehung

§ 56. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der §§ 2 bis 7 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

2.

hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2 die Bundesminister für Arbeit und Soziales, für Finanzen, für Umwelt, Jugend und Familie sowie für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz;

3.

hinsichtlich der §§ 29 und 51 die Bundesminister für Finanzen und für Justiz;

4.

hinsichtlich der §§ 35, 36 Abs. 1 und 5, 37 und 52 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

5.

hinsichtlich der §§ 48 und 49 der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;

6.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

Vollziehung

§ 56. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der §§ 2 bis 7 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

2.

hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2 die Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen sowie für Finanzen;

3.

hinsichtlich des § 13a Abs. 3 die Bundesregierung;

4.

hinsichtlich der §§ 29 und 51 die Bundesminister für Finanzen und für Justiz;

5.

hinsichtlich des § 32, des Abschnittes IVa und der §§ 36 Abs. 1, 37 und 52 Abs. 1 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

6.

hinsichtlich der §§ 48 und 49 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;

7.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.

Artikel IV

Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli 1990 in Kraft.

Artikel V

Übergangsbestimmungen

(1) Soweit in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf den Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144) verwiesen wird, erhalten die Verweisungen ihren Inhalt aus Artikel I, Abschnitt II, dieses Bundesgesetzes.

(2) Die in den §§ 78a und 81 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 enthaltenen Verweisungen auf den Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz vom 3. Juli 1946, BGBl. Nr. 144) erhalten ihren Inhalt aus den §§ 101 bis 107 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 in der Fassung des Artikels II dieses Bundesgesetzes.

Artikel VI

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich Art. I §§ 2 bis 7 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

2.

hinsichtlich Art. I § 10 Abs. 1 Z 2 der Bundesminister für Arbeit und Soziales, der Bundesminister für Finanzen, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und der Bundesminister für Gesundheit und öffentlicher Dienst;

3.

hinsichtlich Art. I §§ 29 und 51 der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Finanzen;

4.

hinsichtlich Art. I § 35, § 36 Abs. 1 und 5, § 37 und § 52 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

5.

hinsichtlich Art. I § 48 die Bundesregierung;

6.

hinsichtlich Art. I §§ 49 und 50 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr;

7.

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.