Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1990, wird verordnet:
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3
§ 1. Für das Kalenderjahr 1991 wird für Hilfs- und angelernte Arbeiter und für Triebfahrzeugführer im Gesamtbereich der Österreichischen Bundesbahnen ein Kontingent in Höhe von insgesamt 1 800 für die Beschäftigung von Ausländern festgesetzt.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 3
§ 2. (1) Das Kontingent gemäß § 1 wird unter Festsetzung einer Bundesreserve auf die einzelnen Verwendungsbereiche und die angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
```
KÖBB-HA: Für Hilfs- und angelernte Arbeiter: 1 700
```
Burgenland................................... 1
Niederösterreich............................. 115
Oberösterreich............................... 240
Salzburg..................................... 110
Steiermark................................... 60
Tirol........................................ 80
Vorarlberg................................... 110
Wien......................................... 819
Bundesreserve................................ 165
KÖBB-TF: Für Triebfahrzeugführer: 100
(2) Die Bundesreserve gemäß Abs. 1 Z 1 und das Kontingent für Triebfahrzeugführer gemäß Abs. 1 Z 2 werden nach Bedarf durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Kontaktnahme mit der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen zugunsten einzelner Bundesländer freigegeben.
§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1991.