Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend Schiffahrtsanlagen sowie sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen (Schiffahrtsanlagenverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 57 bis 59, 66 und 69 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, und des § 24 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, zuletzt geändert mit BGBl. Nr. 650/1989, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Arbeit und Soziales und für Landesverteidigung sowie mit Ausnahme des 4. Teiles im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres verordnet:
TEIL
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die im § 1 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990 genannten Gewässer.
(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für Schiffahrtsanlagen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.
(3) Hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für alle Betriebe, Einrichtungen und Anlagen, die gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988, idF BGBl. Nr. 607/1988 in den Wirkungskreis des Verkehrs-Arbeitsinspektorates fallen.
(4) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Schiffahrtsanlagen, die bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a oder b des Wehrgesetzes 1990 oder dessen Vorbereitung verwendet werden; sie gelten auch nicht für die in den §§ 65 und 66 des Schiffahrtsgesetzes 1990 angeführten sonstigen Anlagen und Arbeiten bei einem derartigen Einsatz des Bundesheeres oder dessen Vorbereitung. Die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen darf jedoch nicht beeinträchtigt werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
„Schiffahrtsanlage'': Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schiffahrtsanlage
„Schwimmende Anlage'': schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schiffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);
„Versorgungsanlage'': Schiffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungsanlage gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage;
„Sportanlage'': Schiffahrtsanlage, die Zwecken des Sportes dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;
„Landungsplatz'': jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;
„Lände'': Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;
„Wartelände'': Lände, die ausschließlich für das Stilliegen bestimmt ist;
„Umschlagslände'': Lände, die für den Güterumschlag - mit Ausnahme des Umschlages gefährlicher Güter - bestimmt ist;
„Fahrgastlände'': Lände, die für den Fahrgastverkehr bestimmt ist;
„Öllände'': Lände, die für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten als Massengut, für das Tanken brennbarer Flüssigkeiten als Treibstoff oder für das Entgasen von Tanks nach der Beförderung brennbarer Flüssigkeiten bestimmt ist;
„Tanklände'': Lände, die ausschließlich für das Stilliegen von Fahrzeugen bestimmt ist, welche feuergefährliche Stoffe (Anlage 4 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 140/1990) befördern oder mit solchen Stoffen beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind;
„Explosivstofflände'': Lände, die für mit Explosivstoffen (Anlage 5 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung) beladene Fahrzeuge bestimmt ist;
„Sonderlände'': Lände, die nicht unter Z 7 bis 12 fällt und für Verwendungszwecke bestimmt ist, die besondere Maßnahmen hinsichtlich Ausgestaltung, Einrichtung und Betrieb erfordern;
„Hafen'': Schiffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht;
„Schutzhafen'': Hafen, der ausschließlich für den Schutz der Fahrzeuge bei Elementarereignissen sowie für das gesicherte Stilliegen von Fahrzeugen und deren Instandsetzung und Versorgung bestimmt ist;
„Umschlagshafen'': Hafen, der für den Umschlag von Gütern, ausgenommen brennbare Flüssigkeiten, bestimmt ist;
„Fahrgasthafen'': Hafen, der für den Fahrgastverkehr bestimmt ist;
„Ölhafen'': Hafen, der für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten als Massengut, für das Tanken brennbarer Flüssigkeiten als Treibstoff sowie die Reinigung und das Entgasen von Tanks nach der Beförderung brennbarer Flüssigkeiten bestimmt ist;
„Sporthafen'': Hafen, der ausschließlich für Zwecke des Sportes bestimmt ist.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
„Schiffahrtsanlage'': Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schiffahrtsanlage
„Schwimmende Anlage'': schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schiffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);
„Versorgungsanlage'': Schiffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungsanlage gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage;
„Sportanlage'': Schiffahrtsanlage, die Zwecken des Sportes dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;
„Landungsplatz'': jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;
„Lände'': Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;
„Wartelände'': Lände, die ausschließlich für das Stilliegen bestimmt ist;
„Umschlagslände'': Lände, die für den Güterumschlag - mit Ausnahme des Umschlages gefährlicher Güter - bestimmt ist;
„Fahrgastlände'': Lände, die für den Fahrgastverkehr bestimmt ist;
„Öllände'': Lände, die für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten als Massengut, für das Tanken brennbarer Flüssigkeiten als Treibstoff oder für das Entgasen von Tanks nach der Beförderung brennbarer Flüssigkeiten bestimmt ist;
„Tanklände'': Lände, die ausschließlich für das Stilliegen von Fahrzeugen bestimmt ist, welche feuergefährliche Stoffe (Anlage 4 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993) befördern oder mit solchen Stoffen beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind;
„Explosivstofflände'': Lände, die für mit Explosivstoffen (Anlage 5 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung) beladene Fahrzeuge bestimmt ist;
„Sonderlände'': Lände, die nicht unter Z 7 bis 12 fällt und für Verwendungszwecke bestimmt ist, die besondere Maßnahmen hinsichtlich Ausgestaltung, Einrichtung und Betrieb erfordern;
„Hafen'': Schiffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht;
„Schutzhafen'': Hafen, der ausschließlich für den Schutz der Fahrzeuge bei Elementarereignissen sowie für das gesicherte Stilliegen von Fahrzeugen und deren Instandsetzung und Versorgung bestimmt ist;
„Umschlagshafen'': Hafen, der für den Umschlag von Gütern, ausgenommen brennbare Flüssigkeiten, bestimmt ist;
„Fahrgasthafen'': Hafen, der für den Fahrgastverkehr bestimmt ist;
„Ölhafen'': Hafen, der für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten als Massengut, für das Tanken brennbarer Flüssigkeiten als Treibstoff sowie die Reinigung und das Entgasen von Tanks nach der Beförderung brennbarer Flüssigkeiten bestimmt ist;
„Sporthafen'': Hafen, der ausschließlich für Zwecke des Sportes bestimmt ist.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
„Schiffahrtsanlage'': Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schiffahrtsanlage
„Schwimmende Anlage'': schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schiffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);
„Versorgungsanlage'': Schiffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungsanlage gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage;
„Sportanlage'': Schiffahrtsanlage, die Zwecken des Sportes dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;
„Landungsplatz'': jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;
„Lände'': Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;
„Wartelände'': Lände, die ausschließlich für das Stilliegen bestimmt ist;
„Umschlagslände'': Lände, die für den Güterumschlag - mit Ausnahme des Umschlages gefährlicher Güter - bestimmt ist;
„Fahrgastlände'': Lände, die für den Fahrgastverkehr bestimmt ist;
„Öllände'': Lände, die für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten als Massengut, für das Tanken brennbarer Flüssigkeiten als Treibstoff oder für das Entgasen von Tanks nach der Beförderung brennbarer Flüssigkeiten bestimmt ist;
„Tanklände'': Lände, die ausschließlich für das Stilliegen von Fahrzeugen bestimmt ist, welche feuergefährliche Stoffe (Anlage 4 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993) befördern oder mit solchen Stoffen beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind;
„Explosivstofflände'': Lände, die für mit Explosivstoffen (Anlage 5 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung) beladene Fahrzeuge bestimmt ist;
„Sonderlände'': Lände, die nicht unter Z 7 bis 12 fällt und für Verwendungszwecke bestimmt ist, die besondere Maßnahmen hinsichtlich Ausgestaltung, Einrichtung und Betrieb erfordern;
„Hafen'': Schiffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht;
„Schutzhafen'': Hafen, der ausschließlich für den Schutz der Fahrzeuge bei Elementarereignissen sowie für das gesicherte Stilliegen von Fahrzeugen und deren Instandsetzung und Versorgung bestimmt ist;
„Umschlagshafen'': Hafen, der für den Umschlag von Gütern, ausgenommen brennbare Flüssigkeiten, bestimmt ist;
„Fahrgasthafen'': Hafen, der für den Fahrgastverkehr bestimmt ist;
„Ölhafen'': Hafen, der für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten als Massengut, für das Tanken brennbarer Flüssigkeiten als Treibstoff sowie die Reinigung und das Entgasen von Tanks nach der Beförderung brennbarer Flüssigkeiten bestimmt ist;
„Sporthafen'': Hafen, der ausschließlich für Zwecke des Sportes bestimmt ist.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als
„Schiffahrtsanlage”: Anlage, die unmittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Hafen, Lände, Schleuse, Fähranlage, Schiffumschlagsanlage, Versorgungsanlage, Sportanlage); eine Anlage an Land, die nur mittelbar Zwecken der Schiffahrt dient (zB Tanklager, Lagerhaus, Werkstätte), ist keine Schiffahrtsanlage
„Schwimmende Anlage”: schwimmende Einrichtung, die nicht zur Fortbewegung bestimmt ist (zB schwimmende Schiffahrtsanlagen, Badeanstalten, Einrichtungen, die dem Wohnen oder dem Sport dienen);
„Versorgungsanlage”: Schiffahrtsanlage zur Versorgung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern mit Treibstoffen und Betriebsstoffen (zB Bunkerstation, Schiffstankstelle); eine Versorgungsanlage gilt nicht als Mineralölumschlagsanlage;
„Sportanlage”: Schiffahrtsanlage, die Zwecken des Sportes dient; eine Anlage, die auch gewerblichen Zwecken dient, gilt nicht als Sportanlage;
„Landungsplatz”: jeder Platz, an dem eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird;
„Lände”: Landungsplatz mit Einrichtungen zum Festmachen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, ausgenommen Häfen;
„Wartelände”: Lände, die ausschließlich für das Stilliegen bestimmt ist;
„Umschlagslände”: Lände, die für den Güterumschlag - mit Ausnahme des Umschlages gefährlicher Güter - bestimmt ist;
„Fahrgastlände”: Lände, die für den Fahrgastverkehr bestimmt ist;
„Öllände”: Lände, die für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten als Massengut, für das Tanken brennbarer Flüssigkeiten als Treibstoff oder für das Entgasen von Tanks nach der Beförderung brennbarer Flüssigkeiten bestimmt ist;
„Tanklände”: Lände, die ausschließlich für das Stilliegen von Fahrzeugen bestimmt ist, welche feuergefährliche Stoffe (Anlage 4 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993) befördern oder mit solchen Stoffen beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind;
„Explosivstofflände”: Lände, die für mit Explosivstoffen (Anlage 5 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung) beladene Fahrzeuge bestimmt ist;
„Sonderlände”: Lände, die nicht unter Z 7 bis 12 fällt und für Verwendungszwecke bestimmt ist, die besondere Maßnahmen hinsichtlich Ausgestaltung, Einrichtung und Betrieb erfordern;
„Hafen”: Schiffahrtsanlage, die aus mindestens einem Becken besteht;
„Schutzhafen”: Hafen, der ausschließlich für den Schutz der Fahrzeuge bei Elementarereignissen sowie für das gesicherte Stilliegen von Fahrzeugen und deren Instandsetzung und Versorgung bestimmt ist;
„Umschlagshafen”: Hafen, der für den Umschlag von Gütern, ausgenommen brennbare Flüssigkeiten, bestimmt ist;
„Fahrgasthafen”: Hafen, der für den Fahrgastverkehr bestimmt ist;
„Ölhafen”: Hafen, der für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten als Massengut, für das Tanken brennbarer Flüssigkeiten als Treibstoff sowie die Reinigung und das Entgasen von Tanks nach der Beförderung brennbarer Flüssigkeiten bestimmt ist;
„Sporthafen”: Hafen, der ausschließlich für Zwecke des Sportes bestimmt ist.
„Waterbike-Zone“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für Betrieb von Waterbikes bestimmt ist“
„Wasserflugplatz“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für das Starten, Landen und die für den Flugbetrieb notwendigen Bodenbewegungen von Wasserflugzeugen bestimmt ist.
Verwendungszweck von Schiffahrtsanlagen
§ 3. (1) Bei der Bewilligung einer Lände hat die Behörde die örtliche Lage und Ausdehnung (Länge) der Lände, deren Verwendungszweck, erforderlichenfalls Beschränkungen hinsichtlich der Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, die die Lände benützen dürfen, sowie die Beschränkung hinsichtlich der Zahl der Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die dort nebeneinander liegen dürfen (Liegeordnung), festzusetzen.
(2) Auf Wasserstraßen hat die Behörde die Liegeordnung so festzusetzen, daß durch die stilliegenden Fahrzeuge die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt nicht beeinträchtigt wird.
(3) Bei der Bewilligung eines Hafens hat die Behörde die örtliche Lage und Ausdehnung des Hafens, seinen Verwendungszweck sowie erforderlichenfalls Beschränkungen hinsichtlich der Arten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, die den Hafen benützen dürfen, festzusetzen.
Reinhaltung der Gewässer
§ 4. (1) Es ist verboten, von Schiffahrtsanlagen aus feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, die Schiffahrt oder sonstige Benützer des Gewässers zu behindern oder zu gefährden oder das Gewässer zu verunreinigen, in das Gewässer zu werfen, zu gießen, einzubringen oder einzuleiten.
(2) Auf Schiffahrtsanlagen anfallende Fäkalien, Abwässer, Rückstände von brennbaren Flüssigkeiten, Schmierstoffe, Putzmittel, Müll und sonstige Abfälle sind in geeigneten, dicht schließenden und aus unbrennbarem Material gefertigten Behältern zu lagern und an Land so zu beseitigen, daß keine Beeinträchtigung der Wassergüte eintritt; verunreinigte Bilgewässer schwimmender Schiffahrtsanlagen sind in entsprechende Anlagen an Land zu übergeben.
TEIL
Ausgestaltung, Betrieb und Benützung von Schiffahrtsanlagen
Ausgestaltung von Länden
§ 5. (1) Bei Länden an Wasserstraßen müssen die Ufer durch Pflasterung, Kaimauern oder in sonst geeigneter Weise befestigt sein.
(2) Für das Zufahren von Einsatzfahrzeugen (§ 107 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267) müssen Wege entlang den Länden verfügbar sein; diese Wege dürfen nicht verstellt werden.
(3) Länden müssen mit Einrichtungen für das Festmachen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern (zB Poller, Ringe) und im erforderlichen Umfang mit Stiegen oder Steigleitern im Uferbauwerk ausgestattet sein, die den anerkannten Regeln der Technik und den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen.
(4) Die Festmacheeinrichtungen öffentlicher Länden müssen stets für den Gebrauch zugänglich gehalten werden.
(5) Länden, die für das Landen von Fähren, welche Fahrgäste und einspurige Straßenfahrzeuge befördern, oder von Fahrgastschiffen bestimmt sind, müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die das gefahrlose Ein- und Aussteigen der Fahrgäste ermöglichen.
(6) Länden, die für das Landen von Fähren bestimmt sind, welche mehrspurige Straßenfahrzeuge befördern, müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die das gefahrlose Ein- und Ausfahren der Straßenfahrzeuge ermöglichen.
(7) Ausgestaltung und Einrichtung von Sonderländen sind im Einzelfall von der Behörde entsprechend dem Verwendungszweck und unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen festzulegen.
TEIL
Ausgestaltung, Betrieb und Benützung von Schiffahrtsanlagen
Ausgestaltung von Länden
§ 5. (1) Bei Länden an Wasserstraßen müssen die Ufer durch Pflasterung, Kaimauern oder in sonst geeigneter Weise befestigt sein.
(2) Für das Zufahren von Einsatzfahrzeugen (§ 107 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267) müssen Wege entlang den Länden verfügbar sein; diese Wege dürfen nicht verstellt werden.
(3) Länden müssen mit Einrichtungen für das Festmachen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern (zB Poller, Ringe) und im erforderlichen Umfang mit Stiegen oder Steigleitern im Uferbauwerk ausgestattet sein, die den anerkannten Regeln der Technik und den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen.
(4) Die Festmacheeinrichtungen öffentlicher Länden müssen stets für den Gebrauch zugänglich gehalten werden.
(5) Länden, die für das Landen von Fähren, welche Fahrgäste und einspurige Straßenfahrzeuge befördern, oder von Fahrgastschiffen bestimmt sind, müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die das gefahrlose Ein- und Aussteigen der Fahrgäste ermöglichen.
(6) Länden, die für das Landen von Fähren bestimmt sind, welche mehrspurige Straßenfahrzeuge befördern, müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die das gefahrlose Ein- und Ausfahren der Straßenfahrzeuge ermöglichen.
(7) Ausgestaltung und Einrichtung von Sonderländen sind im Einzelfall von der Behörde entsprechend dem Verwendungszweck und unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen festzulegen.
(8) An Umschlagsländen und Ölländen mit einem Umschlag von mindestens 50000 t pro Jahr sind Einrichtungen für die Aufnahme von Abfällen, Ölen, Ölrückständen und ölhältigem Wasser gemäß § 9 Abs. 3 bis 9 zu errichten und zu betreiben. § 9 Abs. 12 gilt sinngemäß für den Betreiber der Umschlagsanlagen.
Betrieb und Benützung von Länden
§ 6. (1) An öffentlichen Umschlagsländen dürfen Güter nur im Zusammenhang mit einer Umschlagstätigkeit gelagert werden.
(2) Durch den Umschlag entstandene Verunreinigungen an öffentlichen Umschlagsländen sind von demjenigen, der den Umschlag durchgeführt hat, unter Beachtung der Vorschriften betreffend die Reinhaltung der Gewässer (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215) zu beseitigen; unterläßt er die Beseitigung der Verunreinigung, so kann sie auf seine Kosten vorgenommen werden (Ersatzvornahme).
(3) Für Betrieb und Benützung von Sonderländen sind im Einzelfall von der Behörde entsprechend dem Verwendungszweck und unter Bedachtnahme auf die Sicherheit der Schiffahrt und von Personen über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen.
(4) Im Bereich öffentlicher Länden ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten.
(5) Öffentliche Umschlagsländen dürfen von Fahrzeugen, die nicht umschlagen, nur in dem Ausmaß benützt werden, als dadurch der Umschlag nicht gestört wird.
(6) An Warteländen dürfen Fahrzeuge und Verbände, die die Kennzeichen gemäß den §§ 3.14, 3.15, 3.32 und 3.33 der Wasserstraßen-Verkehrsordnung führen, nur am stromabwärtigen Teil der Lände stilliegen, soweit dies nach den örtlichen Umständen und im Hinblick auf die Belegung der Lände durch andere Fahrzeuge möglich ist.
Zusätzliche Bestimmungen für Ölländen
§ 7. (1) Für die Leitung brennbarer Flüssigkeiten von Land zu den Umschlagsanlagen und umgekehrt dürfen nur Rohrleitungen verwendet werden, die fest in Rohrkanälen oder auf Rohrbrücken verlegt und geerdet sind. Die Verwendung von Schläuchen für solche Zwecke ist nur nach Maßgabe des § 13 zulässig. Das wasserseitige Endstück der Rohrleitungen muß mit einem Schnellverschluß versehen sein.
(2) Der Umschlag von brennbaren Flüssigkeiten als Massengut darf nur mit hiefür geeigneten Umschlagsanlagen erfolgen; diese müssen durch eine fachkundige Person gemäß § 5 Abs. 3 des Arbeitnehmerschutzgesetzes abgenommen und mindestens jährlich durch eine fachkundige Person gemäß § 5 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes überprüft werden, soweit die Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht strengere Vorschriften enthalten.
(3) Im Bereich von Ölländen dürfen zu Beleuchtungszwecken nur explosionsgeschützt ausgeführte elektrische Betriebsmittel verwendet werden; das Auswechseln der Leuchtkörper darf nur in spannungslosem Zustand möglich sein. Elektrische Steckvorrichtungen dürfen nur in explosionsgeschützter Ausführung verwendet werden. Die Leuchten und Stecker müssen den einschlägigen ÖVE-Vorschriften entsprechen.
(4) Im Bereich von Ölländen sind der umgeschlagenen Flüssigkeitsmenge entsprechende Mengen an Ölbinder bereitzuhalten. Die Art und Menge des Ölbinders sowie die hiefür erforderlichen Lagerplätze sind von der Behörde festzulegen. Die Bindemittel sind entsprechend den Anweisungen des Herstellers zu verwenden.
(5) An Ölländen müssen zum Löschen, insbesondere von Flüssigkeitsbränden, geeignete Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein; deren Art, Anzahl, Leistungsfähigkeit, Aufstellungsort und Kennzeichnung sind von der Behörde festzusetzen. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen von einer zur Prüfung von Feuerlöschgeräten anerkannten Stelle als für diesen Zweck geeignet erklärt sein. Handfeuerlöscher müssen plombiert sein; seit dem Zeitpunkt ihrer letzten Überprüfung dürfen nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sein.
(6) Für Ölländen ist eine Brandschutzordnung zu erstellen.
(7) Im Bereich von Ölländen müssen alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um die Entzündung brennbarer Flüssigkeiten (zB durch Funkenbildung) zu vermeiden. Während der Durchführung von Umschlagsarbeiten dürfen keine wirksamen Zündquellen vorhanden sein; der Gebrauch von Feuer und offenem Licht sowie das Rauchen sind verboten.
(8) Die Durchführung von Schweiß-, Schneide-, Löt- oder sonstigen funkenbildenden Arbeiten im Bereich von Ölländen ist nur zulässig, wenn diese Arbeiten unter Aufsicht einer zuverlässigen, mit den notwendigen Schutzmaßnahmen vertrauten Person durchgeführt und so vorbereitet werden, daß diese Schutzmaßnahmen getroffen sind.
(9) Der Umschlag brennbarer Flüssigkeiten ist möglichst rasch und ohne Unterbrechung durchzuführen.
(10) Während eines Gewitters dürfen brennbare Flüssigkeiten nicht umgeschlagen und Tanks von Fahrzeugen nicht entgast werden.
(11) Während des Umschlages brennbarer Flüssigkeiten und während des Entgasens der Tanks von Fahrzeugen dürfen sich an Land entlang der Öllände innerhalb eines Sicherheitsstreifens von 10 m, gemessen landeinwärts der Uferkante (Dammkrone, Kaikante) nur Personen aufhalten, die mit diesen Arbeiten beschäftigt sind. Während der Arbeiten ist das Befahren des Weges entlang der Öllände mit Straßenfahrzeugen verboten. Auf den Sicherheitsstreifen und auf die genannten Verbote ist an allen Zugängen zur Öllände durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.
(12) Motorfahrzeuge, die mit brennbaren Flüssigkeiten beladene Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die mit solchen Flüssigkeiten beladen waren und deren Tanks nicht entgast sind, an eine Öllände anstellen oder von dort wegholen, dürfen an der Öllände nicht stilliegen.
(13) An Ölländen dürfen mit brennbaren Flüssigkeiten beladene Fahrzeuge oder Fahrzeuge, die mit solchen Flüssigkeiten beladen waren und deren Tanks nicht entgast sind, nicht länger als acht Tage stilliegen. In Notfällen kann diese Frist von den gemäß § 37 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 zuständigen Organen im unumgänglichen Ausmaß verlängert oder verkürzt werden.
Häfen
§ 8. (1) Häfen müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die das sichere Festmachen von Fahrzeugen und Schwimmkörpern sowie den Verkehr zwischen den Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern und dem Ufer ermöglichen. Dazu gehören insbesondere befestigte Uferböschungen mit Stiegen, Kaimauern mit Steigleitern oder Stiegen, Poller, Dalben, Festmacheringe, schwimmende Landungsanlagen und ähnliche Einrichtungen. Die Einrichtungen müssen den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen. Die Festmacheeinrichtungen in öffentlichen Häfen müssen stets für den Gebrauch zugänglich gehalten werden.
(2) Für das Zufahren von Einsatzfahrzeugen müssen entlang dem Ufer befestigte Wege verfügbar sein; diese Wege dürfen nicht verstellt werden.
(3) In Häfen muß eine ausreichende Zahl von Rettungsringen jederzeit gut sichtbar und leicht erreichbar gebrauchsbereit gehalten werden. Die Rettungsringe müssen in Frischwasser eine Masse von mindestens 7,5 kg tragen können und mit einer mindestens 10 m langen Leine versehen sein.
(4) In Häfen müssen zum Löschen von Bränden geeignete Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein; deren Art, Anzahl, Leistungsfähigkeit, Aufstellungsort und Kennzeichnung sind von der Behörde festzusetzen. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen von einer zur Prüfung von Feuerlöschgeräten anerkannten Stelle als für diesen Zweck geeignet erklärt sein. Handfeuerlöscher müssen plombiert sein; seit dem Zeitpunkt ihrer letzten Überprüfung dürfen nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sein.
(5) Für Häfen ist eine Brandschutzordnung, allenfalls als Teil der Betriebsvorschrift, zu erstellen.
(6) Im Winter (15. Dezember bis 15. März) ist in öffentlichen Umschlagshäfen, Ölhäfen sowie in solchen öffentlichen Schutzhäfen, die mehr als zehn Fahrzeuge mit einer Wasserverdrängung von je 1 000 m3 aufnehmen können, durch die Einrichtung eines Eisbrechdienstes dafür zu sorgen, daß alle Fahrzeuge solange wie möglich ein- und auslaufen können. Anstelle des Eisbrechens durch Eisbrecher können andere Einrichtungen verwendet oder Maßnahmen getroffen werden, die die gleiche Wirksamkeit besitzen, ohne die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen zu beeinträchtigen oder das Gewässer zu verunreinigen. Befindet sich der Hafen in einer Stauhaltung zwischen zwei Schleusen, so kann das Eisbrechen unterbleiben, solange beide Schleusen nicht betrieben werden.
Einrichtungen für die Schiffahrttreibenden in Häfen
§ 9. (1) In Häfen sind für den Bedarf der Schiffahrttreibenden Trinkwasserentnahmestellen in einer der Größe des Hafens entsprechenden Anzahl zu errichten und zu erhalten. Auf diese Entnahmestellen ist durch Anbringung eines Schiffahrtszeichens hinzuweisen. Die Trinkwasserentnahmestellen dürfen nur aus Brunnen oder Leitungsnetzen gespeist werden, deren Wasser für den menschlichen Genuß geeignet ist.
(2) In Häfen muß für die Schiffahrttreibenden eine dem Umfang der Benützung des Hafens entsprechende Zahl von Abortanlagen mit Waschgelegenheit zur Verfügung stehen; diese Anlagen müssen auch für das Entleeren und Reinigen von Fäkalienbehältern geeignet sein.
(3) In Häfen müssen für die Aufnahme von Abfällen (Küchenabfälle, nicht ölhältige Ladungsreste, unbrauchbare Teile der Schiffsausrüstung usw.), die auf den Fahrzeugen anfallen, ausreichende Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die so ausgestaltet sein müssen, daß sie leicht zu handhaben sind, keine Verunreinigung der Gewässer hervorrufen sowie keine gesundheitsschädigenden Wirkungen auf die Umgebung und keine Belästigung der Umgebung (zB durch Geruch, Staub) verursachen. Die angesammelten Abfälle sind in angemessenen Zeitabständen außerhalb des Hafens zu verbringen oder an Ort und Stelle so zu verwerten oder zu vernichten, daß Gewässer nicht verunreinigt werden. Auf die Einrichtungen ist durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.
(4) In Häfen sind Aufnahmeeinrichtungen für Öle, Ölrückstände oder ölhältige Wässer mit einem solchen Fassungsvermögen zu errichten und zu betreiben, daß der an Bord der Fahrzeuge anfallende ölhältige Abfall jederzeit dorthin abgegeben werden kann. Die an die Aufnahmeeinrichtungen abgegebenen Öle, Ölrückstände und ölhältigen Wässer sind, wenn sie nicht außerhalb des Hafens verbracht werden, an Ort und Stelle so zu verwerten oder zu vernichten, daß Gewässer nicht verunreinigt werden. Aufnahmeeinrichtungen sind entweder hochwasserfrei aufzustellen oder hochwassersicher zu verankern und zu verschließen oder so auszugestalten, daß sie bei Hochwasser an sichere Stellen gebracht werden können. Auf die Aufnahmeeinrichtungen ist durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen; die Zeichen sind so anzubringen, daß sie bei Tag von vorbeifahrenden Fahrzeugen aus gelesen werden können.
(5) Die Aufnahmeeinrichtungen müssen, ausgenommen in Sporthäfen, mit selbstansaugenden Pumpen ausgestattet sein. Sie müssen so ausgestaltet sein, daß bei der Einbringung und Lagerung der in Abs. 4 genannten Stoffe diese weder in das Gewässer noch in den Boden eindringen können (doppelwandige Behälter). Pumpen, Rohrleitungen und Schläuche müssen dicht, Rohrleitungen außerdem fest verlegt und geerdet sein; sie müssen jährlich einer Druckprobe unterzogen werden, wobei § 13 Abs. 3 anzuwenden ist. Das wasserseitige Ende der Übernahmeleitung muß eine dicht schließende Absperrvorrichtung und eine Flanschverbindung gemäß ÖNORM ISO 7608 vom 1. März 1987 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien) in der jeweils geltenden Fassung aufweisen. Die Übernahmestelle ist so auszugestalten, daß beim An- und Abschrauben von Schläuchen die Stoffe nicht in das Gewässer gelangen können; erforderlichenfalls sind Auffangtassen vorzusehen.
(6) Aufnahmeeinrichtungen gemäß Abs. 4 müssen mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen (§ 8 Abs. 4) ausgerüstet sein.
(7) Beim Entleeren der Aufnahmeeinrichtungen sowie bei deren Transport, bei der Verwertung oder Vernichtung der in Abs. 4 genannten Stoffe müssen alle Manipulationen derart durchgeführt werden, daß weder das Gewässer noch das Ufer verunreinigt werden. Werden beim Einbringen der Stoffe Fahrzeuge mit den Aufnahmeeinrichtungen durch Schläuche verbunden, so müssen die Fahrzeuge so festgemacht werden, daß die Schläuche nicht geknickt oder durch Zug beansprucht werden können.
(8) Die Aufnahmeeinrichtungen sind so zu errichten und zu betreiben, daß die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schiffahrt und die Flüssigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden.
(9) Die zur Benützung von Aufnahmeeinrichtungen vorgesehenen Landungsplätze dürfen nur von Fahrzeugen benützt werden, die Öle, Ölrückstände oder ölhältige Wässer abgeben wollen.
(10) Unternehmen, die zur Ausübung ihres Betriebes eine gesonderte Wasserfläche im Hafen benötigen (zB Schiffswerften und -reparaturbetriebe, Schiffsausrüstungsbetriebe, Bunkerstationen), ist in öffentlichen Häfen eine Wasserfläche im erforderlichen Umfang zuzuweisen, jedoch nur soweit, daß der Schiffsverkehr im Hafen nicht behindert wird. Die gemäß § 37 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 zuständigen Organe können jedoch bei Platzmangel im Hafen auch Fahrzeugen, die das Unternehmen nicht in Anspruch nehmen, die Belegung dieser Wasserflächen gestatten, soweit dabei die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes gewahrt werden und der Betrieb des Unternehmens nicht wesentlich behindert wird.
(11) Elektrischer Strom, der für Beheizung, Beleuchtung, Reparaturen oder für sonstige Zwecke der Fahrzeuge benötigt wird, darf nur aus den hiefür bestimmten Stromanschlußstellen entnommen werden; an diesen sind Stromart (Gleich- oder Wechselstrom), Spannung und Stromstärke anzugeben. Für die Leitung des Stromes von den Stromanschlußstellen zu den Fahrzeugen dürfen nur wasserdichte Kabel mit wasserdichten Kupplungen verwendet werden. Die Kabel sind außerhalb des Verkehrsbereiches zu führen, und zwar so, daß sie nicht über scharfe Kanten zu liegen kommen, nicht scheuern, nicht geknickt oder durch Zug beansprucht werden können und den durch den wechselnden Wasserstand hervorgerufenen Höhenschwankungen der Bordanschlußstelle folgen können.
Einrichtungen für die Schiffahrttreibenden in Häfen
§ 9. (1) In Häfen sind für den Bedarf der Schiffahrttreibenden Trinkwasserentnahmestellen in einer der Größe des Hafens entsprechenden Anzahl zu errichten und zu erhalten. Auf diese Entnahmestellen ist durch Anbringung eines Schiffahrtszeichens hinzuweisen. Die Trinkwasserentnahmestellen dürfen nur aus Brunnen oder Leitungsnetzen gespeist werden, deren Wasser für den menschlichen Genuß geeignet ist.
(2) In Häfen muß für die Schiffahrttreibenden eine dem Umfang der Benützung des Hafens entsprechende Zahl von Abortanlagen mit Waschgelegenheit zur Verfügung stehen; diese Anlagen müssen auch für das Entleeren und Reinigen von Fäkalienbehältern geeignet sein.
(3) In Häfen müssen für die Aufnahme von Abfällen (Küchenabfälle, nicht ölhältige Ladungsreste, unbrauchbare Teile der Schiffsausrüstung usw.), die auf den Fahrzeugen anfallen, ausreichende Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die so ausgestaltet sein müssen, daß sie leicht zu handhaben sind, keine Verunreinigung der Gewässer hervorrufen sowie keine gesundheitsschädigenden Wirkungen auf die Umgebung und keine Belästigung der Umgebung (zB durch Geruch, Staub) verursachen. Die angesammelten Abfälle sind in angemessenen Zeitabständen außerhalb des Hafens zu verbringen oder an Ort und Stelle so zu verwerten oder zu vernichten, daß Gewässer nicht verunreinigt werden. Auf die Einrichtungen ist durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.
(4) In Häfen sind Aufnahmeeinrichtungen für Öle, Ölrückstände oder ölhältige Wässer mit einem solchen Fassungsvermögen zu errichten und zu betreiben, daß der an Bord der Fahrzeuge anfallende ölhältige Abfall jederzeit dorthin abgegeben werden kann. Die an die Aufnahmeeinrichtungen abgegebenen Öle, Ölrückstände und ölhältigen Wässer sind, wenn sie nicht außerhalb des Hafens verbracht werden, an Ort und Stelle so zu verwerten oder zu vernichten, daß Gewässer nicht verunreinigt werden. Aufnahmeeinrichtungen sind entweder hochwasserfrei aufzustellen oder hochwassersicher zu verankern und zu verschließen oder so auszugestalten, daß sie bei Hochwasser an sichere Stellen gebracht werden können. Auf die Aufnahmeeinrichtungen ist durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen; die Zeichen sind so anzubringen, daß sie bei Tag von vorbeifahrenden Fahrzeugen aus gelesen werden können.
(5) Die Aufnahmeeinrichtungen müssen, ausgenommen in Sporthäfen, mit selbstansaugenden Pumpen ausgestattet sein. Sie müssen so ausgestaltet sein, daß bei der Einbringung und Lagerung der in Abs. 4 genannten Stoffe diese weder in das Gewässer noch in den Boden eindringen können (doppelwandige Behälter). Pumpen, Rohrleitungen und Schläuche müssen dicht, Rohrleitungen außerdem fest verlegt und geerdet sein; sie müssen jährlich einer Druckprobe unterzogen werden, wobei § 13 Abs. 3 anzuwenden ist. Das wasserseitige Ende der Übernahmeleitung muß eine dicht schließende Absperrvorrichtung und eine Flanschverbindung gemäß ÖNORM ISO 7608 vom 1. März 1987 (erhältlich beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, A-1021 Wien) in der jeweils geltenden Fassung aufweisen. Die Übernahmestelle ist so auszugestalten, daß beim An- und Abschrauben von Schläuchen die Stoffe nicht in das Gewässer gelangen können; erforderlichenfalls sind Auffangtassen vorzusehen.
(6) Aufnahmeeinrichtungen gemäß Abs. 4 müssen mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen (§ 8 Abs. 4) ausgerüstet sein.
(7) Beim Entleeren der Aufnahmeeinrichtungen sowie bei deren Transport, bei der Verwertung oder Vernichtung der in Abs. 4 genannten Stoffe müssen alle Manipulationen derart durchgeführt werden, daß weder das Gewässer noch das Ufer verunreinigt werden. Werden beim Einbringen der Stoffe Fahrzeuge mit den Aufnahmeeinrichtungen durch Schläuche verbunden, so müssen die Fahrzeuge so festgemacht werden, daß die Schläuche nicht geknickt oder durch Zug beansprucht werden können.
(8) Die Aufnahmeeinrichtungen sind so zu errichten und zu betreiben, daß die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, die Ordnung der Schiffahrt und die Flüssigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt werden.
(9) Die zur Benützung von Aufnahmeeinrichtungen vorgesehenen Landungsplätze dürfen nur von Fahrzeugen benützt werden, die Öle, Ölrückstände oder ölhältige Wässer abgeben wollen.
(10) Unternehmen, die zur Ausübung ihres Betriebes eine gesonderte Wasserfläche im Hafen benötigen (zB Schiffswerften und -reparaturbetriebe, Schiffsausrüstungsbetriebe, Bunkerstationen), ist in öffentlichen Häfen eine Wasserfläche im erforderlichen Umfang zuzuweisen, jedoch nur soweit, daß der Schiffsverkehr im Hafen nicht behindert wird. Die gemäß § 37 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 zuständigen Organe können jedoch bei Platzmangel im Hafen auch Fahrzeugen, die das Unternehmen nicht in Anspruch nehmen, die Belegung dieser Wasserflächen gestatten, soweit dabei die Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes gewahrt werden und der Betrieb des Unternehmens nicht wesentlich behindert wird.
(11) Elektrischer Strom, der für Beheizung, Beleuchtung, Reparaturen oder für sonstige Zwecke der Fahrzeuge benötigt wird, darf nur aus den hiefür bestimmten Stromanschlußstellen entnommen werden; an diesen sind Stromart (Gleich- oder Wechselstrom), Spannung und Stromstärke anzugeben. Für die Leitung des Stromes von den Stromanschlußstellen zu den Fahrzeugen dürfen nur wasserdichte Kabel mit wasserdichten Kupplungen verwendet werden. Die Kabel sind außerhalb des Verkehrsbereiches zu führen, und zwar so, daß sie nicht über scharfe Kanten zu liegen kommen, nicht scheuern, nicht geknickt oder durch Zug beansprucht werden können und den durch den wechselnden Wasserstand hervorgerufenen Höhenschwankungen der Bordanschlußstelle folgen können.
(12) Die Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb von selbstansaugenden Pumpen für die Übernahme von Ölen, Ölrückständen und ölhältigem Wasser gemäß Abs. 5 sowie die Verpflichtung zur Übernahme und Entsorgung von ölhältigem Wasser entfallen, wenn sich die Hafenverwaltung nachweislich an einem übergreifenden System zur Erfassung dieser Abfälle auf österreichischen Wasserstraßen beteiligt. Die Verpflichtung zur Errichtung von Aufnahmeeinrichtungen für Öle und Ölrückstände gemäß Abs. 4 bleibt davon unberührt.
(13) Andere Sonderabfälle gemäß § 9.01 Z 2 lit. j der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 248/2005, sind bei Bedarf gegen Voranmeldung zu übernehmen.
Benützungsbeschränkungen für öffentliche Häfen
§ 10. (1) Es ist in öffentlichen Häfen verboten,
Betriebseinrichtungen des Hafens unbefugt zu benützen oder in Betrieb zu setzen;
Umschlagsgeräte von Fahrzeugen so zu bedienen, daß die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen beeinträchtigt oder der Verkehr im Hafen oder der Umschlag anderer Fahrzeuge behindert wird;
sich im Schwenkbereich in Betrieb befindlicher Krane unbefugt aufzuhalten oder Bahngleise, Kran- oder andere Umschlagsanlagen unbefugt zu betreten;
Güter an anderen als an den hiefür bestimmten Plätzen abzulegen oder zu lagern;
die gemäß § 8 Abs. 3 vorgeschriebenen Rettungsmittel zu entfernen oder mißbräuchlich zu benützen;
Hafenböschungen und Kaimauern außer auf den in diese eingebauten Stiegen und Leitern zu besteigen;
die in den Ufern befindlichen Sickerschlitze und Drainagelöcher zu verstopfen oder in Wasserabzugsgräben, Wasserdurchlässe oder Kanäle Gegenstände irgendwelcher Art zu werfen oder Abdämmungen vorzunehmen;
Abdeckplatten von Brunnen, Kanälen, Spillanlagen und Schleifleitungen aufzuheben;
Wassersportgeräte zu benützen;
zugefrorene Hafenbecken ohne zwingenden Grund zu betreten;
offene Feuer anzulegen;
Haustiere frei umherlaufen zu lassen.
(2) Reparaturen an Fahrzeugen und Schwimmkörpern dürfen außerhalb der zu Schiffswerften, -reparaturbetrieben oder -ausrüstungsbetrieben gehörenden Wasserflächen in einem öffentlichen Hafen nur so vorgenommen werden, daß die Schiffahrtsanlagen des Hafens nicht beschädigt, der Betrieb im Hafen nicht beeinträchtigt und das Gewässer nicht verunreinigt werden.
(3) In öffentlichen Häfen dürfen Straßenfahrzeuge und schwere Güter nur so abgestellt werden, daß entlang der Uferkante eine Fahrbahn mit einer lichten Breite von mindestens 2,50 m freibleibt.
(4) In öffentlichen Häfen dürfen auf schwimmenden Landungsanlagen keine Güter gelagert werden.
(5) Es ist verboten, schwimmende Landungsanlagen mit Straßenfahrzeugen zu befahren; dieses Verbot gilt nicht für das Befahren zum Laden oder Löschen, wenn die Anlage ausdrücklich hiefür bestimmt ist und die für die Landungsanlage einschließlich der Landungsbrücke höchstzulässige Einzellast an der Einfahrt zur Anlage durch ein Zeichen „Fahrverbot für Fahrzeuge mit über ... t Gesamtgewicht'' (§ 59 Z 9 lit. c der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) angezeigt ist. Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht die für die Landungsanlage höchstzulässige Einzellast überschreitet, dürfen die Anlage nicht befahren.
(6) In öffentlichen Häfen sind in Bereichen, die für die Lagerung oder den Umschlag leicht entzündlicher, feuergefährlicher oder Explosivstoffe bestimmt sind, der Gebrauch von Feuer oder offenem Licht, das Rauchen sowie die Durchführung von Schweiß-, Schneide-, Löt- oder sonstigen funkenbildenden Arbeiten verboten. Auf diese Verbote ist an den betreffenden Stellen durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.
(7) In öffentlichen Häfen ist das Baden verboten; dies gilt nicht für Teile des Hafens, die ausdrücklich von der Hafenverwaltung zum Baden bestimmt und gekennzeichnet sind.
(8) Im Bereich öffentlicher Häfen ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten.
Betreten öffentlicher Häfen
§ 11. (1) Das Betretungsverbot des § 57 Abs. 8 des Schiffahrtsgesetzes 1990 gilt für alle öffentlichen Häfen. Auf dieses Verbot ist an den Zugängen jeweils durch die entsprechende Tafel hinzuweisen; sie kann erforderlichenfalls durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen ergänzt werden.
(2) Personen, die sich in einem öffentlichen Hafen aufhalten, sind verpflichtet, über Aufforderung den Organen gemäß § 37 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 ihre Befugnis zum Aufenthalt im Hafen nachzuweisen. Die Organe haben Personen, die sich unbefugt im Hafen aufhalten, aus diesem zu verweisen.
Zusätzliche Bestimmungen für Ölhäfen
§ 12. (1) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1, 2, 3, 5, 7, 9 und 10 gelten für Ölhäfen sinngemäß.
(2) Ölhäfen müssen umzäunt sein.
(3) Die Bestimmung des § 11 gilt auch für private Ölhäfen. An den Zugängen zum Ölhafen ist auf das Verbot des Gebrauches von offenem Feuer und Licht sowie auf das Rauchverbot durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.
(4) Während des Umschlages brennbarer Flüssigkeiten und während des Entgasens der Tanks von Fahrzeugen dürfen sich an Land entlang der betreffenden Umschlagsanlagen innerhalb des Sicherheitsstreifens nur Personen aufhalten, die mit diesen Arbeiten beschäftigt sind. Der Sicherheitsstreifen erstreckt sich am Ufer je 50 m beiderseits der Umschlagsanlage und 5 m landeinwärts der Uferkante (Dammkrone, Kaikante). Während des Umschlages und des Entgasens ist das Befahren des Sicherheitsstreifens durch Straßenfahrzeuge verboten. Auf den Sicherheitsstreifen und die genannten Verbote ist durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen.
(5) Bewilligungsinhaber einer Umschlagsanlage für brennbare Flüssigkeiten als Massengut haben durch geeignete Einrichtungen (Ölsperren) dafür zu sorgen, daß die Ausbreitung ins Wasser gelangter Flüssigkeit verhindert wird. Von der Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb der Ölsperren sind sie befreit, wenn und solange die Hafenverwaltung für die Errichtung und den Betrieb der Ölsperren sorgt.
(6) Die Ölsperre muß während der gesamten Dauer des Umschlages um das Fahrzeug wirksam sein. Die Ölsperre kann auch mehrere beisammenliegende Fahrzeuge gemeinsam umschließen. Anstelle der Verwendung von Ölsperren um Fahrzeuge können für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten als Massengut bestimmte Hafenbecken oder Teile derselben gegen das übrige Gewässer durch eine Ölsperre abgeschlossen werden. In diesem Falle muß gewährleistet sein, daß die Ölsperre bei einem Austritt brennbarer Flüssigkeit umgehend und wirksam in Betrieb genommen wird.
(7) Die Ölsperren sind derart zu errichten und zu betreiben, daß die Sicherheit der Schiffahrt nicht beeinträchtigt und die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerblichen Schiffahrt, die am Umschlag nicht teilnimmt, nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(8) Bewilligungsinhaber einer Umschlagsanlage für brennbare Flüssigkeiten als Massengut haben durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen dafür zu sorgen, daß beim Umschlag ins Wasser gelangte brennbare Flüssigkeit rasch entfernt wird. Von der Verpflichtung zur Errichtung und zum Betrieb der Einrichtungen und der Durchführung der Maßnahmen sind sie befreit, wenn und solange die Hafenverwaltung für die Errichtung der Einrichtungen und die Durchführung der Maßnahmen sorgt.
(9) Die mit Hilfe der in Abs. 8 genannten Einrichtungen aus dem Wasser entfernten Flüssigkeiten, Öle oder ölhältigen Wässer sind in die Aufnahmeeinrichtungen einzubringen oder so an Ort und Stelle zu verwerten oder zu vernichten, daß sie nicht in den Boden eindringen oder neuerlich das Wasser verunreinigen können.
(10) Ist in einem Ölhafen brennbare Flüssigkeit in das Gewässer gelangt, so hat der Verursacher dies unverzüglich den Organen gemäß § 37 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 und der Hafenverwaltung zu melden.
Umschlagsanlagen für brennbare Flüssigkeiten
§ 13. (1) Umschlagsanlagen für brennbare Flüssigkeiten als Massengut dürfen nur an Ölländen in Hafenbecken errichtet werden. Diese Umschlagsanlagen müssen so eingerichtet sein und betrieben werden, daß beim Umschlag keine Flüssigkeit in das Wasser gelangen kann. Sie müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein.
(2) Umschlagsanlagen für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen K 1 und K 2 (§ 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Transport von brennbaren Flüssigkeiten und Explosivstoffen auf Wasserstraßen, BGBl. Nr. 177/1990) müssen mit Pumpen mit einer Förderleistung von mindestens 25 t/h, der Gefahrenklasse K 3 mit Pumpen mit einer Förderleistung von mindestens 15 t/h ausgestattet sein.
(3) Zum Umschlag von brennbaren Flüssigkeiten dürfen nur betriebssichere Schläuche, Verbindungen und Anschlußstücke verwendet werden, deren Nenndruck mindestens dem 1,5fachen höchsten Betriebsdruck entspricht. Betriebszustand und Dichtheit der Schläuche, Verbindungen und Anschlußstücke sind während des Umschlages ständig zu überwachen. Es dürfen nur Schläuche, Verbindungen und Anschlußstücke verwendet werden, die wiederkehrend einmal jährlich einer Druckprobe mit einem Druck in der Höhe des 1,5fachen höchsten Betriebsdruckes, mindestens jedoch mit 1 bar Mehrdruck, unterworfen worden sind und sich dabei als dicht erwiesen haben. Über das Ergebnis dieser Überprüfungen sind vom überprüfenden Sachverständigen Aufzeichnungen zu führen, die beim Betreiber der Anlage zu verwahren sind.
(4) Schläuche dürfen nur für die Verbindung der Umschlagsanlage mit dem Fahrzeug sowie für die Verbindung beweglicher Teile der Anlage untereinander oder mit der Rohrleitung an Land verwendet werden. Die Schläuche müssen dicht, druckfest, genügend biegsam und aus einem Material hergestellt sein, das von den Flüssigkeiten nicht angegriffen wird.
(5) Die Leitungsverbindung zwischen dem Fahrzeug, der Umschlagsanlage und der Rohrleitung an Land muß dicht sein. Beim Auftreten von Undichtheiten ist der Umschlag sofort und so lange zu unterbrechen, bis die Leitung gedichtet ist. Das wasserseitige Endstück der Leitung muß so ausgebildet sein, daß beim An- oder Abschrauben der biegsamen Schlauchleitung an ein Fahrzeug brennbare Flüssigkeiten nicht ins Wasser gelangen können.
(6) Für Ölförderpumpen der Umschlagsanlagen gilt die Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988, BGBl. Nr. 449, sinngemäß. Abweichend von dieser Verordnung ist jedoch auch die Verwendung dampfbetriebener Pumpen zulässig.
(7) Rohrleitungen, die unter Druck stehen können, müssen mit Manometern ausgerüstet sein.
(8) Auf Anlagen, die für das Laden und Löschen von brennbaren Flüssigkeiten oder für das Entgasen der Tank- und Laderäume von Fahrzeugen bestimmt sind, dürfen nur im Hinblick auf die Sicherheit geeignete und von der Behörde hiefür zugelassene Maschinen, Einrichtungen und elektrische Betriebsmittel verwendet werden.
(9) Bevor die zum Umschlag dienende Schlauchleitung an das Fahrzeug angeschlossen wird, muß das Fahrzeug mit den an Land befindlichen Rohrleitungen elektrisch leitend verbunden sein. Diese leitende Verbindung darf erst nach Lösung der Schlauchanschlüsse wieder entfernt werden.
(10) Während des Umschlages brennbarer Flüssigkeiten hat sich eine mit den Betriebseinrichtungen vertraute Bedienungsperson ständig bei den Absperrvorrichtungen der Umschlagsanlage aufzuhalten; sie muß bei Überfüllen der Tanks, Undichtwerden der Leitung oder sonstigen Vorfällen, bei denen Öl austritt oder auszutreten droht, das Füllen oder Entleeren sofort unterbrechen.
(11) Der Umschlag brennbarer Flüssigkeiten mit am Fahrzeug befindlichen Druckpumpen ist verboten; dies gilt nicht für Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen.
(12) Der Umschlag brennbarer Flüssigkeiten darf bei Nacht oder verminderter Sicht nur dann erfolgen, wenn die Umschlagsanlage und das am Umschlag beteiligte Fahrzeug durch exlposionsgeschützte Leuchten so beleuchtet sind, daß alle Arbeiten sicher durchgeführt und alle Vorgänge beobachtet werden können. Ein Umschlag bei Nacht ist vorher den Organen gemäß § 37 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 und der Hafenverwaltung anzuzeigen.
(13) Es ist verboten, während des Ladens und Löschens von brennbaren Flüssigkeiten, während des Entgasens und der Reinigung der Tanks und Laderäume von Fahrzeugen, in denen solche Stoffe geladen waren, im Sicherheitsstreifen
elektrische Handlampen oder andere tragbare elektrische Lampen zu benützen, die nicht explosionsgeschützt sind und bei denen das Auswechseln der Glühlampen nicht ausschließlich in spannungslosem Zustand erfolgen kann;
elektrische Heizapparate zu benützen, die nicht ausdrücklich für diesen Verwendungszweck zugelassen sind;
mit funkenbildenden Werkzeugen zu hantieren;
wirksame Zündquellen mitzuführen.
Umschlagsanlagen für brennbare Flüssigkeiten
§ 13. (1) Umschlagsanlagen für brennbare Flüssigkeiten als Massengut dürfen nur an Ölländen in Hafenbecken errichtet werden. Diese Umschlagsanlagen müssen so eingerichtet sein und betrieben werden, daß beim Umschlag keine Flüssigkeit in das Wasser gelangen kann. Sie müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein.
(2) Umschlagsanlagen für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen K 1 und K 2 (§ 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Transport von brennbaren Flüssigkeiten und Explosivstoffen auf Wasserstraßen, BGBl. Nr. 177/1990) müssen mit Pumpen mit einer Förderleistung von mindestens 25 t/h, der Gefahrenklasse K 3 mit Pumpen mit einer Förderleistung von mindestens 15 t/h ausgestattet sein.
(3) Zum Umschlag von brennbaren Flüssigkeiten dürfen nur betriebssichere Schläuche, Verbindungen und Anschlußstücke verwendet werden, deren Nenndruck mindestens dem 1,5fachen höchsten Betriebsdruck entspricht. Betriebszustand und Dichtheit der Schläuche, Verbindungen und Anschlußstücke sind während des Umschlages ständig zu überwachen. Es dürfen nur Schläuche, Verbindungen und Anschlußstücke verwendet werden, die wiederkehrend einmal jährlich einer Druckprobe mit einem Druck in der Höhe des 1,5fachen höchsten Betriebsdruckes, mindestens jedoch mit 1 bar Mehrdruck, unterworfen worden sind und sich dabei als dicht erwiesen haben. Über das Ergebnis dieser Überprüfungen sind vom überprüfenden Sachverständigen Aufzeichnungen zu führen, die beim Betreiber der Anlage zu verwahren sind.
(4) Schläuche dürfen nur für die Verbindung der Umschlagsanlage mit dem Fahrzeug sowie für die Verbindung beweglicher Teile der Anlage untereinander oder mit der Rohrleitung an Land verwendet werden. Die Schläuche müssen dicht, druckfest, genügend biegsam und aus einem Material hergestellt sein, das von den Flüssigkeiten nicht angegriffen wird.
(5) Die Leitungsverbindung zwischen dem Fahrzeug, der Umschlagsanlage und der Rohrleitung an Land muß dicht sein. Beim Auftreten von Undichtheiten ist der Umschlag sofort und so lange zu unterbrechen, bis die Leitung gedichtet ist. Das wasserseitige Endstück der Leitung muß so ausgebildet sein, daß beim An- oder Abschrauben der biegsamen Schlauchleitung an ein Fahrzeug brennbare Flüssigkeiten nicht ins Wasser gelangen können.
(6) Für Ölförderpumpen der Umschlagsanlagen gilt die Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988, BGBl. Nr. 449, sinngemäß. Abweichend von dieser Verordnung ist jedoch auch die Verwendung dampfbetriebener Pumpen zulässig.
(7) Rohrleitungen, die unter Druck stehen können, müssen mit Manometern ausgerüstet sein.
(8) Auf Anlagen, die für das Laden und Löschen von brennbaren Flüssigkeiten oder für das Entgasen der Tank- und Laderäume von Fahrzeugen bestimmt sind, dürfen nur im Hinblick auf die Sicherheit geeignete und von der Behörde hiefür zugelassene Maschinen, Einrichtungen und elektrische Betriebsmittel verwendet werden.
(9) Bevor die zum Umschlag dienende Schlauchleitung an das Fahrzeug angeschlossen wird, muß das Fahrzeug mit den an Land befindlichen Rohrleitungen elektrisch leitend verbunden sein. Diese leitende Verbindung darf erst nach Lösung der Schlauchanschlüsse wieder entfernt werden.
(10) Während des Umschlages brennbarer Flüssigkeiten hat sich eine mit den Betriebseinrichtungen vertraute Bedienungsperson ständig bei den Absperrvorrichtungen der Umschlagsanlage aufzuhalten; sie muß bei Überfüllen der Tanks, Undichtwerden der Leitung oder sonstigen Vorfällen, bei denen Öl austritt oder auszutreten droht, das Füllen oder Entleeren sofort unterbrechen.
(11) Der Umschlag brennbarer Flüssigkeiten mit am Fahrzeug befindlichen Druckpumpen ist verboten; dieses Verbot gilt nicht
wenn für das Fahrzeug eine behördliche Bescheinigung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vorliegt, daß das Fahrzeug für einen derartigen Umschlag zugelassen ist;
für Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen.
(12) Der Umschlag brennbarer Flüssigkeiten darf bei Nacht oder verminderter Sicht nur dann erfolgen, wenn die Umschlagsanlage und das am Umschlag beteiligte Fahrzeug durch exlposionsgeschützte Leuchten so beleuchtet sind, daß alle Arbeiten sicher durchgeführt und alle Vorgänge beobachtet werden können. Ein Umschlag bei Nacht ist vorher den Organen gemäß § 37 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 und der Hafenverwaltung anzuzeigen.
(13) Es ist verboten, während des Ladens und Löschens von brennbaren Flüssigkeiten, während des Entgasens und der Reinigung der Tanks und Laderäume von Fahrzeugen, in denen solche Stoffe geladen waren, im Sicherheitsstreifen
elektrische Handlampen oder andere tragbare elektrische Lampen zu benützen, die nicht explosionsgeschützt sind und bei denen das Auswechseln der Glühlampen nicht ausschließlich in spannungslosem Zustand erfolgen kann;
elektrische Heizapparate zu benützen, die nicht ausdrücklich für diesen Verwendungszweck zugelassen sind;
mit funkenbildenden Werkzeugen zu hantieren;
wirksame Zündquellen mitzuführen.
Umschlagsanlagen für brennbare Flüssigkeiten
§ 13. (1) Umschlagsanlagen für brennbare Flüssigkeiten als Massengut dürfen nur an Ölländen in Hafenbecken errichtet werden. Diese Umschlagsanlagen müssen so eingerichtet sein und betrieben werden, daß beim Umschlag keine Flüssigkeit in das Wasser gelangen kann. Sie müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein.
(2) Umschlagsanlagen für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse K 1 und K 2 (§ 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend den Transport von brennbaren Flüssigkeiten und Explosivstoffen auf Wasserstraßen, BGBl. Nr. 177/1990) müssen mit Pumpen mit einer Förderleistung von mindestens 25 t/h, der Gefahrenklasse K 3 mit Pumpen mit einer Förderleistung von mindestens 15 t/h ausgestattet sein.
(3) Zum Umschlag von brennbaren Flüssigkeiten dürfen nur betriebssichere Schläuche, Verbindungen und Anschlußstücke verwendet werden, deren Nenndruck mindestens dem 1,5fachen höchsten Betriebsdruck entspricht. Betriebszustand und Dichtheit der Schläuche, Verbindungen und Anschlußstücke sind während des Umschlages ständig zu überwachen. Es dürfen nur Schläuche, Verbindungen und Anschlußstücke verwendet werden, die wiederkehrend einmal jährlich einer Druckprobe mit einem Druck in der Höhe des 1,5fachen höchsten Betriebsdruckes, mindestens jedoch mit 1 bar Mehrdruck, unterworfen worden sind und sich dabei als dicht erwiesen haben. Über das Ergebnis dieser Überprüfungen sind vom überprüfenden Sachverständigen Aufzeichnungen zu führen, die beim Betreiber der Anlage zu verwahren sind.
(4) Schläuche dürfen nur für die Verbindung der Umschlagsanlage mit dem Fahrzeug sowie für die Verbindung beweglicher Teile der Anlage untereinander oder mit der Rohrleitung an Land verwendet werden. Die Schläuche müssen dicht, druckfest, genügend biegsam und aus einem Material hergestellt sein, das von den Flüssigkeiten nicht angegriffen wird.
(5) Die Leitungsverbindung zwischen dem Fahrzeug, der Umschlagsanlage und der Rohrleitung an Land muß dicht sein. Beim Auftreten von Undichtheiten ist der Umschlag sofort und so lange zu unterbrechen, bis die Leitung gedichtet ist. Das wasserseitige Endstück der Leitung muß so ausgebildet sein, daß beim An- oder Abschrauben der biegsamen Schlauchleitung an ein Fahrzeug brennbare Flüssigkeiten nicht ins Wasser gelangen können.
(6) Für Ölförderpumpen der Umschlagsanlagen gilt die Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988, BGBl. Nr. 449, sinngemäß. Abweichend von dieser Verordnung ist jedoch auch die Verwendung dampfbetriebener Pumpen zulässig.
(7) Rohrleitungen, die unter Druck stehen können, müssen mit Manometern ausgerüstet sein.
(8) Auf Anlagen, die für das Laden und Löschen von brennbaren Flüssigkeiten oder für das Entgasen der Tank- und Laderäume von Fahrzeugen bestimmt sind, dürfen nur im Hinblick auf die Sicherheit geeignete und von der Behörde hiefür zugelassene Maschinen, Einrichtungen und elektrische Betriebsmittel verwendet werden.
(9) Bevor die zum Umschlag dienende Schlauchleitung an das Fahrzeug angeschlossen wird, muß das Fahrzeug mit den an Land befindlichen Rohrleitungen elektrisch leitend verbunden sein. Diese leitende Verbindung darf erst nach Lösung der Schlauchanschlüsse wieder entfernt werden.
(10) Während des Umschlages brennbarer Flüssigkeiten hat sich eine mit den Betriebseinrichtungen vertraute Bedienungsperson ständig bei den Absperrvorrichtungen der Umschlagsanlage aufzuhalten; sie muß bei Überfüllen der Tanks, Undichtwerden der Leitung oder sonstigen Vorfällen, bei denen Öl austritt oder auszutreten droht, das Füllen oder Entleeren sofort unterbrechen.
(11) Der Umschlag brennbarer Flüssigkeiten mit am Fahrzeug befindlichen Druckpumpen ist verboten; dieses Verbot gilt nicht
wenn für das Fahrzeug eine behördliche Bescheinigung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vorliegt, daß das Fahrzeug für einen derartigen Umschlag zugelassen ist;
für Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen.
(12) Der Umschlag brennbarer Flüssigkeiten darf bei Nacht oder verminderter Sicht nur dann erfolgen, wenn die Umschlagsanlage und das am Umschlag beteiligte Fahrzeug durch exlposionsgeschützte Leuchten so beleuchtet sind, daß alle Arbeiten sicher durchgeführt und alle Vorgänge beobachtet werden können. Ein Umschlag bei Nacht ist vorher den Organen gemäß § 37 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 und der Hafenverwaltung anzuzeigen.
(13) Es ist verboten, während des Ladens und Löschens von brennbaren Flüssigkeiten, während des Entgasens und der Reinigung der Tanks und Laderäume von Fahrzeugen, in denen solche Stoffe geladen waren, im Sicherheitsstreifen
elektrische Handlampen oder andere tragbare elektrische Lampen zu benützen, die nicht explosionsgeschützt sind und bei denen das Auswechseln der Glühlampen nicht ausschließlich in spannungslosem Zustand erfolgen kann;
elektrische Heizapparate zu benützen, die nicht ausdrücklich für diesen Verwendungszweck zugelassen sind;
mit funkenbildenden Werkzeugen zu hantieren;
wirksame Zündquellen mitzuführen.
Umschlagsanlagen für brennbare Flüssigkeiten
§ 13. (1) Umschlagsanlagen für brennbare Flüssigkeiten als Massengut dürfen nur an Ölländen in Hafenbecken errichtet werden. Diese Umschlagsanlagen müssen so eingerichtet sein und betrieben werden, daß beim Umschlag keine Flüssigkeit in das Wasser gelangen kann. Sie müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein.
(2) Umschlagsanlagen für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von höchstens 55 Grad C und einer Dampfspannung bei 37,8 Grad C von höchstens 800 mbar absolut müssen mit Pumpen mit einer Förderleistung von mindestens 25 t/h, Umschlagsanlagen für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 Grad C bis einschließlich 100 Grad C müssen mit Pumpen mit einer Förderleistung von mindestens 15 t/h ausgestattet sein.
(3) Zum Umschlag von brennbaren Flüssigkeiten dürfen nur betriebssichere Schläuche, Verbindungen und Anschlußstücke verwendet werden, deren Nenndruck mindestens dem 1,5fachen höchsten Betriebsdruck entspricht. Betriebszustand und Dichtheit der Schläuche, Verbindungen und Anschlußstücke sind während des Umschlages ständig zu überwachen. Es dürfen nur Schläuche, Verbindungen und Anschlußstücke verwendet werden, die wiederkehrend einmal jährlich einer Druckprobe mit einem Druck in der Höhe des 1,5fachen höchsten Betriebsdruckes, mindestens jedoch mit 1 bar Mehrdruck, unterworfen worden sind und sich dabei als dicht erwiesen haben. Über das Ergebnis dieser Überprüfungen sind vom überprüfenden Sachverständigen Aufzeichnungen zu führen, die beim Betreiber der Anlage zu verwahren sind.
(4) Schläuche dürfen nur für die Verbindung der Umschlagsanlage mit dem Fahrzeug sowie für die Verbindung beweglicher Teile der Anlage untereinander oder mit der Rohrleitung an Land verwendet werden. Die Schläuche müssen dicht, druckfest, genügend biegsam und aus einem Material hergestellt sein, das von den Flüssigkeiten nicht angegriffen wird.
(5) Die Leitungsverbindung zwischen dem Fahrzeug, der Umschlagsanlage und der Rohrleitung an Land muß dicht sein. Beim Auftreten von Undichtheiten ist der Umschlag sofort und so lange zu unterbrechen, bis die Leitung gedichtet ist. Das wasserseitige Endstück der Leitung muß so ausgebildet sein, daß beim An- oder Abschrauben der biegsamen Schlauchleitung an ein Fahrzeug brennbare Flüssigkeiten nicht ins Wasser gelangen können.
(6) Für Ölförderpumpen der Umschlagsanlagen gilt die Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988, BGBl. Nr. 449, sinngemäß. Abweichend von dieser Verordnung ist jedoch auch die Verwendung dampfbetriebener Pumpen zulässig.
(7) Rohrleitungen, die unter Druck stehen können, müssen mit Manometern ausgerüstet sein.
(8) Auf Anlagen, die für das Laden und Löschen von brennbaren Flüssigkeiten oder für das Entgasen der Tank- und Laderäume von Fahrzeugen bestimmt sind, dürfen nur im Hinblick auf die Sicherheit geeignete und von der Behörde hiefür zugelassene Maschinen, Einrichtungen und elektrische Betriebsmittel verwendet werden.
(9) Bevor die zum Umschlag dienende Schlauchleitung an das Fahrzeug angeschlossen wird, muß das Fahrzeug mit den an Land befindlichen Rohrleitungen elektrisch leitend verbunden sein. Diese leitende Verbindung darf erst nach Lösung der Schlauchanschlüsse wieder entfernt werden.
(10) Während des Umschlages brennbarer Flüssigkeiten hat sich eine mit den Betriebseinrichtungen vertraute Bedienungsperson ständig bei den Absperrvorrichtungen der Umschlagsanlage aufzuhalten; sie muß bei Überfüllen der Tanks, Undichtwerden der Leitung oder sonstigen Vorfällen, bei denen Öl austritt oder auszutreten droht, das Füllen oder Entleeren sofort unterbrechen.
(11) Der Umschlag brennbarer Flüssigkeiten mit am Fahrzeug befindlichen Druckpumpen ist verboten; dieses Verbot gilt nicht
wenn für das Fahrzeug eine behördliche Bescheinigung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vorliegt, daß das Fahrzeug für einen derartigen Umschlag zugelassen ist;
für Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen.
(12) Der Umschlag brennbarer Flüssigkeiten darf bei Nacht oder verminderter Sicht nur dann erfolgen, wenn die Umschlagsanlage und das am Umschlag beteiligte Fahrzeug durch exlposionsgeschützte Leuchten so beleuchtet sind, daß alle Arbeiten sicher durchgeführt und alle Vorgänge beobachtet werden können. Ein Umschlag bei Nacht ist vorher den Organen gemäß § 37 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 und der Hafenverwaltung anzuzeigen.
(13) Es ist verboten, während des Ladens und Löschens von brennbaren Flüssigkeiten, während des Entgasens und der Reinigung der Tanks und Laderäume von Fahrzeugen, in denen solche Stoffe geladen waren, im Sicherheitsstreifen
elektrische Handlampen oder andere tragbare elektrische Lampen zu benützen, die nicht explosionsgeschützt sind und bei denen das Auswechseln der Glühlampen nicht ausschließlich in spannungslosem Zustand erfolgen kann;
elektrische Heizapparate zu benützen, die nicht ausdrücklich für diesen Verwendungszweck zugelassen sind;
mit funkenbildenden Werkzeugen zu hantieren;
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Umschlagsanlagen für brennbare Flüssigkeiten
§ 13. (1) Umschlagsanlagen für brennbare Flüssigkeiten als Massengut dürfen nur an Ölländen in Hafenbecken errichtet werden. Diese Umschlagsanlagen müssen so eingerichtet sein und betrieben werden, daß beim Umschlag keine Flüssigkeit in das Wasser gelangen kann. Sie müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein.
(2) Umschlagsanlagen für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von höchstens 55 Grad C und einer Dampfspannung bei 37,8 Grad C von höchstens 800 mbar absolut müssen mit Pumpen mit einer Förderleistung von mindestens 25 t/h, Umschlagsanlagen für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt über 55 Grad C bis einschließlich 100 Grad C müssen mit Pumpen mit einer Förderleistung von mindestens 15 t/h ausgestattet sein.
(3) Zum Umschlag von brennbaren Flüssigkeiten dürfen nur betriebssichere Schläuche, Verbindungen und Anschlußstücke verwendet werden, deren Nenndruck mindestens dem 1,5fachen höchsten Betriebsdruck entspricht. Betriebszustand und Dichtheit der Schläuche, Verbindungen und Anschlußstücke sind während des Umschlages ständig zu überwachen. Es dürfen nur Schläuche, Verbindungen und Anschlußstücke verwendet werden, die wiederkehrend einmal jährlich einer Druckprobe mit einem Druck in der Höhe des 1,5fachen höchsten Betriebsdruckes, mindestens jedoch mit 1 bar Mehrdruck, unterworfen worden sind und sich dabei als dicht erwiesen haben. Über das Ergebnis dieser Überprüfungen sind vom überprüfenden Sachverständigen Aufzeichnungen zu führen, die beim Betreiber der Anlage zu verwahren sind.
(4) Schläuche dürfen nur für die Verbindung der Umschlagsanlage mit dem Fahrzeug sowie für die Verbindung beweglicher Teile der Anlage untereinander oder mit der Rohrleitung an Land verwendet werden. Die Schläuche müssen dicht, druckfest, genügend biegsam und aus einem Material hergestellt sein, das von den Flüssigkeiten nicht angegriffen wird.
(5) Die Leitungsverbindung zwischen dem Fahrzeug, der Umschlagsanlage und der Rohrleitung an Land muß dicht sein. Beim Auftreten von Undichtheiten ist der Umschlag sofort und so lange zu unterbrechen, bis die Leitung gedichtet ist. Das wasserseitige Endstück der Leitung muß so ausgebildet sein, daß beim An- oder Abschrauben der biegsamen Schlauchleitung an ein Fahrzeug brennbare Flüssigkeiten nicht ins Wasser gelangen können.
(6) Für Ölförderpumpen der Umschlagsanlagen gilt die Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988, BGBl. Nr. 449, sinngemäß. Abweichend von dieser Verordnung ist jedoch auch die Verwendung dampfbetriebener Pumpen zulässig.
(7) Rohrleitungen, die unter Druck stehen können, müssen mit Manometern ausgerüstet sein.
(8) Auf Anlagen, die für das Laden und Löschen von brennbaren Flüssigkeiten oder für das Entgasen der Tank- und Laderäume von Fahrzeugen bestimmt sind, dürfen nur im Hinblick auf die Sicherheit geeignete und von der Behörde hiefür zugelassene Maschinen, Einrichtungen und elektrische Betriebsmittel verwendet werden.
(9) Bevor die zum Umschlag dienende Schlauchleitung an das Fahrzeug angeschlossen wird, muß das Fahrzeug mit den an Land befindlichen Rohrleitungen elektrisch leitend verbunden sein. Diese leitende Verbindung darf erst nach Lösung der Schlauchanschlüsse wieder entfernt werden.
(10) Während des Umschlages brennbarer Flüssigkeiten hat sich eine mit den Betriebseinrichtungen vertraute Bedienungsperson ständig bei den Absperrvorrichtungen der Umschlagsanlage aufzuhalten; sie muß bei Überfüllen der Tanks, Undichtwerden der Leitung oder sonstigen Vorfällen, bei denen Öl austritt oder auszutreten droht, das Füllen oder Entleeren sofort unterbrechen.
(11) Der Umschlag brennbarer Flüssigkeiten mit am Fahrzeug befindlichen Druckpumpen ist verboten; dieses Verbot gilt nicht
wenn für das Fahrzeug eine behördliche Bescheinigung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vorliegt, daß das Fahrzeug für einen derartigen Umschlag zugelassen ist;
für Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen.
(12) Der Umschlag brennbarer Flüssigkeiten darf bei Nacht oder verminderter Sicht nur dann erfolgen, wenn die Umschlagsanlage und das am Umschlag beteiligte Fahrzeug durch exlposionsgeschützte Leuchten so beleuchtet sind, daß alle Arbeiten sicher durchgeführt und alle Vorgänge beobachtet werden können. Ein Umschlag bei Nacht ist vorher den Organen gemäß § 37 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 und der Hafenverwaltung anzuzeigen.
(13) Es ist verboten, während des Ladens und Löschens von brennbaren Flüssigkeiten, während des Entgasens und der Reinigung der Tanks und Laderäume von Fahrzeugen, in denen solche Stoffe geladen waren, im Sicherheitsstreifen
elektrische Handlampen oder andere tragbare elektrische Lampen zu benützen, die nicht explosionsgeschützt sind und bei denen das Auswechseln der Glühlampen nicht ausschließlich in spannungslosem Zustand erfolgen kann;
elektrische Heizapparate zu benützen, die nicht ausdrücklich für diesen Verwendungszweck zugelassen sind;
mit funkenbildenden Werkzeugen zu hantieren;
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Umschlag von Explosivstoffen
§ 14. Der Umschlag von Explosivstoffen darf nur an Explosivstoffländen vorgenommen werden, die im Einzelfalle von den Organen gemäß § 37 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990 zugewiesen werden. Solche Länden müssen von bewohnten Objekten, Eisenbahnen, Straßen mit öffentlichem Verkehr und Brücken mindestens 100 m entfernt sein. Der Umschlag darf nur bei Tag und guter Sicht vorgenommen werden. Während des Umschlages ist der Zutritt oder die Zufahrt zur Lände nur Personen gestattet, die mit diesen Arbeiten beschäftigt sind. Auf das Betretungsverbot ist an den Zugängen zur Lände durch deutlich sichtbare, allgemein verständliche Zeichen hinzuweisen. Beim Be- oder Entladen eines Fahrzeuges dürfen keine weiteren Fahrzeuge an der Lände stilliegen; darüber hinaus ist während des Umschlages auf beiden Seiten der Lände ein Liegeverbot von mindestens 100 m Länge anzuordnen. Die Arbeitsvorgänge und Betriebsmittel für den Umschlag von Explosivstoffen sind so zu gestalten, vorzubereiten bzw. zu benützen, daß eine Gefährdung von Personen vermieden wird.
Schwimmende Schiffahrtsanlagen
§ 15. (1) Durch die Aufstellung schwimmender Schiffahrtsanlagen darf der Verkehr der gewerbsmäßigen Schiffahrt nicht behindert werden.
(2) Die Behörde hat für die Schwimmkörper schwimmender Schiffahrtsanlagen, ausgenommen Sportanlagen, eine Ebene der höchstzulässigen Eintauchung festzusetzen. Diese Ebene ist auf beiden Seiten des Schwimmkörpers in der Mitte seiner Längsausdehnung in deutlich sichtbarer und dauerhafter Weise durch eine Einsenkungsmarke zu bezeichnen. Die Einsenkungsmarke muß aus einem waagrecht liegenden weißen Rechteck bestehen, das 0,30 m lang und 0,03 m hoch ist. Der Schwimmkörper darf belastet nicht tiefer als bis zu dieser Marke eintauchen. Die Ebene ist so festzusetzen, daß die Schwimmfähigkeit der Anlage auch bei voller Belastung und unter Berücksichtigung der auftretenden höchsten Wellen gewahrt bleibt.
(3) Schwimmende Schiffahrtsanlagen, einschließlich ihrer Verbindungen mit den Ufern, müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes so gebaut und instandgehalten werden, daß sie nicht sinken oder kentern können und die Sicherheit der Schiffahrt und der Personen, die die Anlage benützen, gewährleistet ist. Insbesondere müssen sie an ihrem Standort derart befestigt sein, daß sie gegen Losreißen oder Verschieben durch Strömung, Wind, Wellen und Wasserstandsschwankungen sowie durch den Sog und den Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge gesichert sind.
(4) Schwimmende Schiffahrtsanlagen müssen am Ufer mit Ketten oder Drahtseilen an einbetonierten Haftringen oder Pollern fest und dauerhaft, unter Verwendung entsprechend starker und langer Schorbäume, festgemacht werden. Die zum Festmachen verwendeten Ketten oder Seile sind gegen mutwilliges Lösen zu sichern und, wo sie über Wege entlang dem Ufer führen, zum Schutz vor Beschädigung und zur Vermeidung von Unfällen so zu versenken oder zu verdecken, daß keine Stolperstellen entstehen.
(5) Auf schwimmenden Schiffahrtsanlagen muß sich eine ausreichende Anzahl von Rettungsmitteln befinden, mindestens jedoch ein Rettungsring, der in Frischwasser eine Masse von mindestens 7,5 kg tragen kann und mit einer mindestens 10 m langen Leine versehen ist. Die Rettungsringe sind so anzubringen, daß sie zur Rettung von in Ertrinkungsgefahr befindlichen Personen von jedermann ungehindert und rasch verwendet werden können. Die mißbräuchliche Verwendung der Rettungsringe ist verboten.
(6) Abs. 5 gilt nicht für Sportanlagen sowie für durch Abschrankungen oder Sperrketten verschlossene Anlagen, deren Betreten durch Unbefugte von der Behörde verboten wurde und auf denen keine Arbeitnehmer beschäftigt werden.
(7) An schwimmenden Schiffahrtsanlagen müssen Name und Wohnsitz (Sitz) des Bewilligungsinhabers angegeben sein.
Schwimmende Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
§ 16. (1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in schwimmenden Anlagen ist nur für Versorgungsanlagen zulässig.
(2) Schwimmkörper schwimmender Versorgungsanlagen müssen zur Gänze aus Stahl gebaut und durch Schotte unterteilt sein.
(3) Die brennbaren Flüssigkeiten müssen in dichten Metalltanks gelagert werden, die im Schwimmkörper der Anlage unverschiebbar, jedoch lösbar eingebaut sind. Die Wände des den Tank umgebenden Schwimmkörpers dürfen nicht zugleich Wände des Tanks sein.
(4) Der Teil des Schwimmkörpers, in dem die Tanks gemäß Abs. 2 eingebaut sind, muß eine öldichte Wanne bilden.
(5) Das Deck des Schwimmkörpers über den Tanks muß wasserdicht, jedoch lösbar sein. Der Zwischenraum zwischen den Tanks und der Wanne des Schwimmkörpers ist entweder mit ölresistenten Füllstoffen dicht zu verfüllen oder zur Gänze ständig mit Wasser gefüllt zu halten, oder es sind in der Wanne Einrichtungen einzubauen, die Leckagen und das Entstehen explosiver Gemische verläßlich anzeigen. Im Falle einer solchen Anzeige muß der Zwischenraum so lange zur Gänze mit Wasser gefüllt gehalten werden, bis mit dem Ausbauen der Tanks begonnen wird. Die Wanne ist über Deck zu entlüften. Das Entlüftungsrohr ist mit einer Flammendurchschlagssicherung zu versehen.
(6) Die Tanks, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, sind mit selbsttätigen Überfüllsicherungen zu versehen. Es dürfen nur zuverlässig wirkende Überfüllsicherungen verwendet werden, bei denen nach selbsttätiger Sperre der Flüssigkeitszufuhr die Restentleerung der Fülleitung gewährleistet ist. Das Füllen der Tanks mit Pumpen ist verboten.
(7) Die Fülleitungen der Tanks sind als Rohrleitungen an Deck des Schwimmkörpers fest zu verlegen. Der Teil des Schwimmkörpers, der die Tanks enthält, ist außen hell und reflektierend zu streichen oder auszugestalten. Die Innenwandungen des Schwimmkörpers im Bereich der Wanne sind mit einem rostbindenden, mineralölbeständigen Anstrich zu versehen. Als Rohrleitungen dürfen nur schwere Gewinderohre verwendet werden. Diese sind mit Isolierbinden oder einem Rostschutzanstrich zu versehen.
(8) Ist der Zwischenraum zwischen dem Tank und der Wanne des Schwimmkörpers mit Füllstoff gefüllt, muß vom Deck aus ein Kontrollrohr mit ausreichender lichter Weite bis zum tiefsten Punkt der Wanne führen. Das Rohr muß bis 0,05 m über dem Boden des Schwimmkörpers reichen; es ist in seiner ganzen Länge unter Deck mit Schlitzen zu versehen. Über Deck ist das Rohr mit einer Kappen-Verschraubung abzuschließen.
(9) Soll die Anlage als Tankstelle für Fahrzeuge verwendet werden, so ist der Teil des Decks, auf dem sich die Zapfeinrichtungen befinden, mit einem flüssigkeitsdichten Bordrand zu umgeben. Dort anfallende Niederschlagswässer sind über einen im Schwimmkörper eingebauten Ölabscheider abzuleiten. Dieser muß eine selbsttätige Sperre und eine normale Durchflußleistung von mindestens 1 l/s aufweisen.
(10) Der Ölabscheider muß dicht und leicht zugänglich sein. Er ist regelmäßig auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen und rechtzeitig zu entleeren. Die Abdeckung des Ölabscheiders muß leicht abnehmbar sein. Eine Bedienungsvorschrift für den Ölabscheider ist auf der schwimmenden Anlage aufzubewahren und dem für die Bedienung der Anlage zuständigen Personal auszuhändigen. Das Personal ist nachweislich in der Bedienung einzuschulen und über die im Gefahrenfall erforderlichen Maßnahmen zu unterweisen.
(11) Über die Wartung des Ölabscheiders sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen, in die sämtliche Wartungsarbeiten mit Datumsangabe einzutragen sind; sie sind beim Betreiber der Anlage zu verwahren.
(12) Sollen die Tanks von Land aus befüllt werden, muß die Anlage mit dem Land durch einen Steg verbunden sein, dessen tragende Teile aus Stahl sind. Die Fülleitung ist als Rohr verlegt am Steg zu befestigen. Flexible Schlauchleitungen dürfen nur
zur Verbindung der Fülleitung am Schwimmkörper mit der Leitung am Steg verwendet werden. Die Fülleitung ist am Steg und am Schwimmkörper zu erden; diese Erdleitungen sind miteinander zu verbinden.
(13) An der Füllstelle ist ein Schild mit der Aufschrift „Achtung! Tank ist mit Überfüllsicherung ausgestattet. Nur mit dicht angeschraubtem Schlauchanschluß füllen. Befüllen mittels Pumpen ist verboten!'' anzubringen.
(14) Die Tanks müssen, wenn die Anlage nicht verwendet wird, entleert und entgast werden.
(15) Auf dem Schwimmkörper sind mindestens 60 Liter eines wirksamen wasserabweisenden Ölbinders vorrätig zu halten. Verschüttetes Öl ist sofort mit Ölbinder zu bedecken. Verbrauchter Ölbinder ist unverzüglich zu entsorgen.
(16) Schwimmende Versorgungsanlagen müssen mit Aufnahmeeinrichtungen gemäß § 9 Abs. 4 bis 9 ausgestattet sein.
(17) Für die Anlage und die auf ihr befindlichen Tanks gilt im übrigen die Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988 sinngemäß.
(18) Auf Versorgungsanlagen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse K 2 und K 3 dürfen hinsichtlich der Ausgestaltung die geltenden Bestimmungen für Tankfahrzeuge angewendet werden; für solche Anlagen gelten nur die Bestimmungen der Abs. 2, 11, 14 und 15.
Schwimmende Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
§ 16. (1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in schwimmenden Anlagen ist nur für Versorgungsanlagen zulässig.
(2) Schwimmkörper schwimmender Versorgungsanlagen müssen zur Gänze aus Stahl gebaut und durch Schotte unterteilt sein.
(3) Die brennbaren Flüssigkeiten müssen in dichten Metalltanks gelagert werden, die im Schwimmkörper der Anlage unverschiebbar, jedoch lösbar eingebaut sind. Die Wände des den Tank umgebenden Schwimmkörpers dürfen nicht zugleich Wände des Tanks sein.
(4) Der Teil des Schwimmkörpers, in dem die Tanks gemäß Abs. 2 eingebaut sind, muß eine öldichte Wanne bilden.
(5) Das Deck des Schwimmkörpers über den Tanks muß wasserdicht, jedoch lösbar sein. Der Zwischenraum zwischen den Tanks und der Wanne des Schwimmkörpers ist entweder mit ölresistenten Füllstoffen dicht zu verfüllen oder zur Gänze ständig mit Wasser gefüllt zu halten, oder es sind in der Wanne Einrichtungen einzubauen, die Leckagen und das Entstehen explosiver Gemische verläßlich anzeigen. Im Falle einer solchen Anzeige muß der Zwischenraum so lange zur Gänze mit Wasser gefüllt gehalten werden, bis mit dem Ausbauen der Tanks begonnen wird. Die Wanne ist über Deck zu entlüften. Das Entlüftungsrohr ist mit einer Flammendurchschlagssicherung zu versehen.
(6) Die Tanks, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, sind mit selbsttätigen Überfüllsicherungen zu versehen. Es dürfen nur zuverlässig wirkende Überfüllsicherungen verwendet werden, bei denen nach selbsttätiger Sperre der Flüssigkeitszufuhr die Restentleerung der Fülleitung gewährleistet ist. Das Füllen der Tanks mit Pumpen ist verboten.
(7) Die Fülleitungen der Tanks sind als Rohrleitungen an Deck des Schwimmkörpers fest zu verlegen. Der Teil des Schwimmkörpers, der die Tanks enthält, ist außen hell und reflektierend zu streichen oder auszugestalten. Die Innenwandungen des Schwimmkörpers im Bereich der Wanne sind mit einem rostbindenden, mineralölbeständigen Anstrich zu versehen. Als Rohrleitungen dürfen nur schwere Gewinderohre verwendet werden. Diese sind mit Isolierbinden oder einem Rostschutzanstrich zu versehen.
(8) Ist der Zwischenraum zwischen dem Tank und der Wanne des Schwimmkörpers mit Füllstoff gefüllt, muß vom Deck aus ein Kontrollrohr mit ausreichender lichter Weite bis zum tiefsten Punkt der Wanne führen. Das Rohr muß bis 0,05 m über dem Boden des Schwimmkörpers reichen; es ist in seiner ganzen Länge unter Deck mit Schlitzen zu versehen. Über Deck ist das Rohr mit einer Kappen-Verschraubung abzuschließen.
(9) Soll die Anlage als Tankstelle für Fahrzeuge verwendet werden, so ist der Teil des Decks, auf dem sich die Zapfeinrichtungen befinden, mit einem flüssigkeitsdichten Bordrand zu umgeben. Dort anfallende Niederschlagswässer sind über einen im Schwimmkörper eingebauten Ölabscheider abzuleiten. Dieser muß eine selbsttätige Sperre und eine normale Durchflußleistung von mindestens 1 l/s aufweisen.
(10) Der Ölabscheider muß dicht und leicht zugänglich sein. Er ist regelmäßig auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen und rechtzeitig zu entleeren. Die Abdeckung des Ölabscheiders muß leicht abnehmbar sein. Eine Bedienungsvorschrift für den Ölabscheider ist auf der schwimmenden Anlage aufzubewahren und dem für die Bedienung der Anlage zuständigen Personal auszuhändigen. Das Personal ist nachweislich in der Bedienung einzuschulen und über die im Gefahrenfall erforderlichen Maßnahmen zu unterweisen.
(11) Über die Wartung des Ölabscheiders sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen, in die sämtliche Wartungsarbeiten mit Datumsangabe einzutragen sind; sie sind beim Betreiber der Anlage zu verwahren.
(12) Sollen die Tanks von Land aus befüllt werden, muß die Anlage mit dem Land durch einen Steg verbunden sein, dessen tragende Teile aus Stahl sind. Die Fülleitung ist als Rohr verlegt am Steg zu befestigen. Flexible Schlauchleitungen dürfen nur
zur Verbindung der Fülleitung am Schwimmkörper mit der Leitung am Steg verwendet werden. Die Fülleitung ist am Steg und am Schwimmkörper zu erden; diese Erdleitungen sind miteinander zu verbinden.
(13) An der Füllstelle ist ein Schild mit der Aufschrift „Achtung! Tank ist mit Überfüllsicherung ausgestattet. Nur mit dicht angeschraubtem Schlauchanschluß füllen. Befüllen mittels Pumpen ist verboten!'' anzubringen.
(14) Die Tanks müssen, wenn die Anlage nicht verwendet wird, entleert und entgast werden.
(15) Auf dem Schwimmkörper sind mindestens 60 Liter eines wirksamen wasserabweisenden Ölbinders vorrätig zu halten. Verschüttetes Öl ist sofort mit Ölbinder zu bedecken. Verbrauchter Ölbinder ist unverzüglich zu entsorgen.
(16) Schwimmende Versorgungsanlagen müssen mit Aufnahmeeinrichtungen gemäß § 9 Abs. 4 bis 9 ausgestattet sein.
(17) Für die Anlage und die auf ihr befindlichen Tanks gilt im übrigen die Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988 sinngemäß.
(18) Auf Versorgungsanlagen für brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 Grad C bis 100 Grad C dürfen hinsichtlich der Ausgestaltung die geltenden Bestimmungen für Tankfahrzeuge angewendet werden; für solche Anlagen gelten nur die Bestimmungen der Abs. 2, 11, 14 und 15.
Schwimmende Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
§ 16. (1) Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in schwimmenden Anlagen ist nur für Versorgungsanlagen zulässig.
(2) Schwimmkörper schwimmender Versorgungsanlagen müssen zur Gänze aus Stahl gebaut und durch Schotte unterteilt sein.
(3) Die brennbaren Flüssigkeiten müssen in dichten Metalltanks gelagert werden, die im Schwimmkörper der Anlage unverschiebbar, jedoch lösbar eingebaut sind. Die Wände des den Tank umgebenden Schwimmkörpers dürfen nicht zugleich Wände des Tanks sein.
(4) Der Teil des Schwimmkörpers, in dem die Tanks gemäß Abs. 2 eingebaut sind, muß eine öldichte Wanne bilden.
(5) Das Deck des Schwimmkörpers über den Tanks muß wasserdicht, jedoch lösbar sein. Der Zwischenraum zwischen den Tanks und der Wanne des Schwimmkörpers ist entweder mit ölresistenten Füllstoffen dicht zu verfüllen oder zur Gänze ständig mit Wasser gefüllt zu halten, oder es sind in der Wanne Einrichtungen einzubauen, die Leckagen und das Entstehen explosiver Gemische verläßlich anzeigen. Im Falle einer solchen Anzeige muß der Zwischenraum so lange zur Gänze mit Wasser gefüllt gehalten werden, bis mit dem Ausbauen der Tanks begonnen wird. Die Wanne ist über Deck zu entlüften. Das Entlüftungsrohr ist mit einer Flammendurchschlagssicherung zu versehen.
(6) Die Tanks, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, sind mit selbsttätigen Überfüllsicherungen zu versehen. Es dürfen nur zuverlässig wirkende Überfüllsicherungen verwendet werden, bei denen nach selbsttätiger Sperre der Flüssigkeitszufuhr die Restentleerung der Fülleitung gewährleistet ist. Das Füllen der Tanks mit Pumpen ist verboten.
(7) Die Fülleitungen der Tanks sind als Rohrleitungen an Deck des Schwimmkörpers fest zu verlegen. Der Teil des Schwimmkörpers, der die Tanks enthält, ist außen hell und reflektierend zu streichen oder auszugestalten. Die Innenwandungen des Schwimmkörpers im Bereich der Wanne sind mit einem rostbindenden, mineralölbeständigen Anstrich zu versehen. Als Rohrleitungen dürfen nur schwere Gewinderohre verwendet werden. Diese sind mit Isolierbinden oder einem Rostschutzanstrich zu versehen.
(8) Ist der Zwischenraum zwischen dem Tank und der Wanne des Schwimmkörpers mit Füllstoff gefüllt, muß vom Deck aus ein Kontrollrohr mit ausreichender lichter Weite bis zum tiefsten Punkt der Wanne führen. Das Rohr muß bis 0,05 m über dem Boden des Schwimmkörpers reichen; es ist in seiner ganzen Länge unter Deck mit Schlitzen zu versehen. Über Deck ist das Rohr mit einer Kappen-Verschraubung abzuschließen.
(9) Soll die Anlage als Tankstelle für Fahrzeuge verwendet werden, so ist der Teil des Decks, auf dem sich die Zapfeinrichtungen befinden, mit einem flüssigkeitsdichten Bordrand zu umgeben. Dort anfallende Niederschlagswässer sind über einen im Schwimmkörper eingebauten Ölabscheider abzuleiten. Dieser muß eine selbsttätige Sperre und eine normale Durchflußleistung von mindestens 1 l/s aufweisen.
(10) Der Ölabscheider muß dicht und leicht zugänglich sein. Er ist regelmäßig auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen und rechtzeitig zu entleeren. Die Abdeckung des Ölabscheiders muß leicht abnehmbar sein. Eine Bedienungsvorschrift für den Ölabscheider ist auf der schwimmenden Anlage aufzubewahren und dem für die Bedienung der Anlage zuständigen Personal auszuhändigen. Das Personal ist nachweislich in der Bedienung einzuschulen und über die im Gefahrenfall erforderlichen Maßnahmen zu unterweisen.
(11) Über die Wartung des Ölabscheiders sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen, in die sämtliche Wartungsarbeiten mit Datumsangabe einzutragen sind; sie sind beim Betreiber der Anlage zu verwahren.
(12) Sollen die Tanks von Land aus befüllt werden, muß die Anlage mit dem Land durch einen Steg verbunden sein, dessen tragende Teile aus Stahl sind. Die Fülleitung ist als Rohr verlegt am Steg zu befestigen. Flexible Schlauchleitungen dürfen nur
zur Verbindung der Fülleitung am Schwimmkörper mit der Leitung am Steg verwendet werden. Die Fülleitung ist am Steg und am Schwimmkörper zu erden; diese Erdleitungen sind miteinander zu verbinden.
(13) An der Füllstelle ist ein Schild mit der Aufschrift „Achtung! Tank ist mit Überfüllsicherung ausgestattet. Nur mit dicht angeschraubtem Schlauchanschluß füllen. Befüllen mittels Pumpen ist verboten!'' anzubringen.
(14) Die Tanks müssen, wenn die Anlage nicht verwendet wird, entleert und entgast werden.
(15) Auf dem Schwimmkörper sind mindestens 60 Liter eines wirksamen wasserabweisenden Ölbinders vorrätig zu halten. Verschüttetes Öl ist sofort mit Ölbinder zu bedecken. Verbrauchter Ölbinder ist unverzüglich zu entsorgen.
(16) Schwimmende Versorgungsanlagen müssen mit Aufnahmeeinrichtungen gemäß § 9 Abs. 4 bis 9 ausgestattet sein.
(17) Für die Anlage und die auf ihr befindlichen Tanks gilt im übrigen die Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988 sinngemäß.
(18) Auf Versorgungsanlagen für brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 Grad C bis 100 Grad C dürfen hinsichtlich der Ausgestaltung die geltenden Bestimmungen für Tankfahrzeuge angewendet werden; für solche Anlagen gelten nur die Bestimmungen der Abs. 2, 11, 14 und 15.
Schwimmende Anlagen zur Lagerung gefährlicher Stoffe
§ 16. (1) Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997, S. 13, in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003, S. 97, in schwimmenden Anlagen ist nur für Versorgungsanlagen zulässig, deren Lagerungsvolumen die in Anhang I der Richtlinie 96/82/EG festgelegten Schwellenwerte unterschreitet. Die Lagerung der übrigen in Anhang I der Richtlinie 96/82/EG angeführten gefährlichen Stoffe in schwimmenden Anlagen ist verboten.
(2) Schwimmkörper schwimmender Versorgungsanlagen müssen zur Gänze aus Stahl gebaut und durch Schotte unterteilt sein.
(3) Die brennbaren Flüssigkeiten müssen in dichten Metalltanks gelagert werden, die im Schwimmkörper der Anlage unverschiebbar, jedoch lösbar eingebaut sind. Die Wände des den Tank umgebenden Schwimmkörpers dürfen nicht zugleich Wände des Tanks sein.
(4) Der Teil des Schwimmkörpers, in dem die Tanks gemäß Abs. 2 eingebaut sind, muß eine öldichte Wanne bilden.
(5) Das Deck des Schwimmkörpers über den Tanks muß wasserdicht, jedoch lösbar sein. Der Zwischenraum zwischen den Tanks und der Wanne des Schwimmkörpers ist entweder mit ölresistenten Füllstoffen dicht zu verfüllen oder zur Gänze ständig mit Wasser gefüllt zu halten, oder es sind in der Wanne Einrichtungen einzubauen, die Leckagen und das Entstehen explosiver Gemische verläßlich anzeigen. Im Falle einer solchen Anzeige muß der Zwischenraum so lange zur Gänze mit Wasser gefüllt gehalten werden, bis mit dem Ausbauen der Tanks begonnen wird. Die Wanne ist über Deck zu entlüften. Das Entlüftungsrohr ist mit einer Flammendurchschlagssicherung zu versehen.
(6) Die Tanks, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, sind mit selbsttätigen Überfüllsicherungen zu versehen. Es dürfen nur zuverlässig wirkende Überfüllsicherungen verwendet werden, bei denen nach selbsttätiger Sperre der Flüssigkeitszufuhr die Restentleerung der Fülleitung gewährleistet ist. Das Füllen der Tanks mit Pumpen ist verboten.
(7) Die Fülleitungen der Tanks sind als Rohrleitungen an Deck des Schwimmkörpers fest zu verlegen. Der Teil des Schwimmkörpers, der die Tanks enthält, ist außen hell und reflektierend zu streichen oder auszugestalten. Die Innenwandungen des Schwimmkörpers im Bereich der Wanne sind mit einem rostbindenden, mineralölbeständigen Anstrich zu versehen. Als Rohrleitungen dürfen nur schwere Gewinderohre verwendet werden. Diese sind mit Isolierbinden oder einem Rostschutzanstrich zu versehen.
(8) Ist der Zwischenraum zwischen dem Tank und der Wanne des Schwimmkörpers mit Füllstoff gefüllt, muß vom Deck aus ein Kontrollrohr mit ausreichender lichter Weite bis zum tiefsten Punkt der Wanne führen. Das Rohr muß bis 0,05 m über dem Boden des Schwimmkörpers reichen; es ist in seiner ganzen Länge unter Deck mit Schlitzen zu versehen. Über Deck ist das Rohr mit einer Kappen-Verschraubung abzuschließen.
(9) Soll die Anlage als Tankstelle für Fahrzeuge verwendet werden, so ist der Teil des Decks, auf dem sich die Zapfeinrichtungen befinden, mit einem flüssigkeitsdichten Bordrand zu umgeben. Dort anfallende Niederschlagswässer sind über einen im Schwimmkörper eingebauten Ölabscheider abzuleiten. Dieser muß eine selbsttätige Sperre und eine normale Durchflußleistung von mindestens 1 l/s aufweisen.
(10) Der Ölabscheider muß dicht und leicht zugänglich sein. Er ist regelmäßig auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen und rechtzeitig zu entleeren. Die Abdeckung des Ölabscheiders muß leicht abnehmbar sein. Eine Bedienungsvorschrift für den Ölabscheider ist auf der schwimmenden Anlage aufzubewahren und dem für die Bedienung der Anlage zuständigen Personal auszuhändigen. Das Personal ist nachweislich in der Bedienung einzuschulen und über die im Gefahrenfall erforderlichen Maßnahmen zu unterweisen.
(11) Über die Wartung des Ölabscheiders sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen, in die sämtliche Wartungsarbeiten mit Datumsangabe einzutragen sind; sie sind beim Betreiber der Anlage zu verwahren.
(12) Sollen die Tanks von Land aus befüllt werden, muß die Anlage mit dem Land durch einen Steg verbunden sein, dessen tragende Teile aus Stahl sind. Die Fülleitung ist als Rohr verlegt am Steg zu befestigen. Flexible Schlauchleitungen dürfen nur
zur Verbindung der Fülleitung am Schwimmkörper mit der Leitung am Steg verwendet werden. Die Fülleitung ist am Steg und am Schwimmkörper zu erden; diese Erdleitungen sind miteinander zu verbinden.
(13) An der Füllstelle ist ein Schild mit der Aufschrift „Achtung! Tank ist mit Überfüllsicherung ausgestattet. Nur mit dicht angeschraubtem Schlauchanschluß füllen. Befüllen mittels Pumpen ist verboten!” anzubringen.
(14) Die Tanks müssen, wenn die Anlage nicht verwendet wird, entleert und entgast werden.
(15) Auf dem Schwimmkörper sind mindestens 60 Liter eines wirksamen wasserabweisenden Ölbinders vorrätig zu halten. Verschüttetes Öl ist sofort mit Ölbinder zu bedecken. Verbrauchter Ölbinder ist unverzüglich zu entsorgen.
(16) Schwimmende Versorgungsanlagen müssen mit Aufnahmeeinrichtungen gemäß § 9 Abs. 4 bis 9 ausgestattet sein.
(17) Für die Anlage und die auf ihr befindlichen Tanks gilt im übrigen die Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988 sinngemäß.
(18) Auf Versorgungsanlagen für brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 Grad C bis 100 Grad C dürfen hinsichtlich der Ausgestaltung die geltenden Bestimmungen für Tankfahrzeuge angewendet werden; für solche Anlagen gelten nur die Bestimmungen der Abs. 2, 11, 14 und 15.
Schwimmende Anlagen zur Lagerung gefährlicher Stoffe
§ 16. (1) Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten gemäß Anhang I der Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997, S. 13, in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG, ABl. Nr. L 345 vom 31.12.2003, S. 97, in schwimmenden Anlagen ist nur für Versorgungsanlagen zulässig, deren Lagerungsvolumen die in Anhang I der Richtlinie 96/82/EG festgelegten Schwellenwerte unterschreitet. Die Lagerung der übrigen in Anhang I der Richtlinie 96/82/EG angeführten gefährlichen Stoffe in schwimmenden Anlagen ist verboten.
(2) Schwimmkörper schwimmender Versorgungsanlagen müssen zur Gänze aus Stahl gebaut und durch Schotte unterteilt sein.
(3) Die brennbaren Flüssigkeiten müssen in dichten Metalltanks gelagert werden, die im Schwimmkörper der Anlage unverschiebbar, jedoch lösbar eingebaut sind. Die Wände des den Tank umgebenden Schwimmkörpers dürfen nicht zugleich Wände des Tanks sein.
(4) Der Teil des Schwimmkörpers, in dem die Tanks gemäß Abs. 2 eingebaut sind, muß eine öldichte Wanne bilden.
(5) Das Deck des Schwimmkörpers über den Tanks muß wasserdicht, jedoch lösbar sein. Der Zwischenraum zwischen den Tanks und der Wanne des Schwimmkörpers ist entweder mit ölresistenten Füllstoffen dicht zu verfüllen oder zur Gänze ständig mit Wasser gefüllt zu halten, oder es sind in der Wanne Einrichtungen einzubauen, die Leckagen und das Entstehen explosiver Gemische verläßlich anzeigen. Im Falle einer solchen Anzeige muß der Zwischenraum so lange zur Gänze mit Wasser gefüllt gehalten werden, bis mit dem Ausbauen der Tanks begonnen wird. Die Wanne ist über Deck zu entlüften. Das Entlüftungsrohr ist mit einer Flammendurchschlagssicherung zu versehen.
(6) Die Tanks, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden, sind mit selbsttätigen Überfüllsicherungen zu versehen. Es dürfen nur zuverlässig wirkende Überfüllsicherungen verwendet werden, bei denen nach selbsttätiger Sperre der Flüssigkeitszufuhr die Restentleerung der Fülleitung gewährleistet ist. Das Füllen der Tanks mit Pumpen ist verboten; dieses Verbot gilt nicht für das Befüllen durch ein Bunkerboot gemäß ADN-Verordnung.
(7) Die Fülleitungen der Tanks sind als Rohrleitungen an Deck des Schwimmkörpers fest zu verlegen. Der Teil des Schwimmkörpers, der die Tanks enthält, ist außen hell und reflektierend zu streichen oder auszugestalten. Die Innenwandungen des Schwimmkörpers im Bereich der Wanne sind mit einem rostbindenden, mineralölbeständigen Anstrich zu versehen. Als Rohrleitungen dürfen nur schwere Gewinderohre verwendet werden. Diese sind mit Isolierbinden oder einem Rostschutzanstrich zu versehen.
(8) Ist der Zwischenraum zwischen dem Tank und der Wanne des Schwimmkörpers mit Füllstoff gefüllt, muß vom Deck aus ein Kontrollrohr mit ausreichender lichter Weite bis zum tiefsten Punkt der Wanne führen. Das Rohr muß bis 0,05 m über dem Boden des Schwimmkörpers reichen; es ist in seiner ganzen Länge unter Deck mit Schlitzen zu versehen. Über Deck ist das Rohr mit einer Kappen-Verschraubung abzuschließen.
(9) Soll die Anlage als Tankstelle für Fahrzeuge verwendet werden, so ist der Teil des Decks, auf dem sich die Zapfeinrichtungen befinden, mit einem flüssigkeitsdichten Bordrand zu umgeben. Dort anfallende Niederschlagswässer sind über einen im Schwimmkörper eingebauten Ölabscheider abzuleiten. Dieser muß eine selbsttätige Sperre und eine normale Durchflußleistung von mindestens 1 l/s aufweisen.
(10) Der Ölabscheider muß dicht und leicht zugänglich sein. Er ist regelmäßig auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen und rechtzeitig zu entleeren. Die Abdeckung des Ölabscheiders muß leicht abnehmbar sein. Eine Bedienungsvorschrift für den Ölabscheider ist auf der schwimmenden Anlage aufzubewahren und dem für die Bedienung der Anlage zuständigen Personal auszuhändigen. Das Personal ist nachweislich in der Bedienung einzuschulen und über die im Gefahrenfall erforderlichen Maßnahmen zu unterweisen.
(11) Über die Wartung des Ölabscheiders sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen, in die sämtliche Wartungsarbeiten mit Datumsangabe einzutragen sind; sie sind beim Betreiber der Anlage zu verwahren.
(12) Sollen die Tanks von Land aus befüllt werden, muß die Anlage mit dem Land durch einen Steg verbunden sein, dessen tragende Teile aus Stahl sind. Die Fülleitung ist als Rohr verlegt am Steg zu befestigen. Flexible Schlauchleitungen dürfen nur
zur Verbindung der Fülleitung am Schwimmkörper mit der Leitung am Steg verwendet werden. Die Fülleitung ist am Steg und am Schwimmkörper zu erden; diese Erdleitungen sind miteinander zu verbinden.
(13) An der Füllstelle ist ein Schild mit der Aufschrift „Achtung! Tank ist mit Überfüllsicherung ausgestattet. Nur mit dicht angeschraubtem Schlauchanschluß füllen. Befüllen mittels Pumpen ist verboten!” anzubringen.
(14) Die Tanks müssen, wenn die Anlage nicht verwendet wird, entleert und entgast werden.
(15) Auf dem Schwimmkörper sind mindestens 60 Liter eines wirksamen wasserabweisenden Ölbinders vorrätig zu halten. Verschüttetes Öl ist sofort mit Ölbinder zu bedecken. Verbrauchter Ölbinder ist unverzüglich zu entsorgen.
(16) Schwimmende Versorgungsanlagen müssen mit Aufnahmeeinrichtungen gemäß § 9 Abs. 4 bis 9 ausgestattet sein.
(17) Für die Anlage und die auf ihr befindlichen Tanks gilt im übrigen die Gefahrgut-Tankfahrzeugverordnung 1988 sinngemäß.
(18) Auf Versorgungsanlagen für brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 21 Grad C bis 100 Grad C dürfen hinsichtlich der Ausgestaltung die geltenden Bestimmungen für Tankfahrzeuge angewendet werden; für solche Anlagen gelten nur die Bestimmungen der Abs. 2, 11, 14 und 15.
Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr
§ 17. (1) Landungsanlagen müssen so fest gebaut sein, daß sie den auftretenden Belastungen standhalten können. Die Teile der Plattform bzw. des Decks schwimmender Landungsanlagen, die von Fahrgästen betreten werden, müssen für eine Flächenbelastung von mindestens 4 000 N/m2 gebaut sein. Die Verbindungseinrichtungen schwimmender Anlagen mit dem Ufer (Landstege, Landebrücken) sind,
wenn außer mit Fahrgästen noch mit Frachtstücken gerechnet werden muß, wie Fußgängerbrücken der Klasse I,
sonstwie Fußgängerbrücken der Klasse II
(2) Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr an Gewässern mit starken Wasserstandsschwankungen müssen so ausgestaltet sein, daß sie dem jeweiligen Wasserstand folgen oder angepaßt werden können. Schwimmende Landungsanlagen sind mit Schorbäumen so beweglich zu gestalten, daß sie den Wasserstandsschwankungen innerhalb des Bereiches, in dem Schiffsverkehr stattfindet, folgen.
(3) Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr müssen so ausgestaltet sein, daß sie auch von Kindern und gebrechlichen Personen gefahrlos benützt werden können.
(4) Für Fahrgäste bestimmte Flächen auf der Landungsanlage müssen rutschsicher ausgestaltet sein; sie müssen dort, wo ein Absturz möglich ist, mit einem festen, mindestens 1 m hohen Geländer mit Handlauf und mindestens zwei Durchzügen umgeben sein.
(5) Landstege müssen rutschsicher ausgestaltet sein; sie müssen mindeste (Anm.: richtig: mindestens) 0,60 m breit und mit einem festen, mindestens 1 m hohen Geländer mit Handlauf und mindestens zwei Durchzügen versehen sein.
(6) Der landseitige Zugang zur Landungsanlage muß mit einer Absperrvorrichtung (zB Kette, Schlagbaum) versehen sein, die erst nach dem Anlegen des Fahrzeuges und nur von Bediensteten des Schiffahrtsunternehmens oder einer betrauten Person (§ 39 des Schiffahrtsgesetzes 1990) geöffnet werden darf. Ist kein getrennter Zu- und Abgang für Fahrgäste vorhanden, so dürfen einsteigende Fahrgäste den Landesteg erst betreten, nachdem ihn die Aussteigenden verlassen haben; darüber hinaus ist in diesem Fall am landseitigen Zugang zur Landungsanlage eine Tafel mit der deutlich sichtbaren Inschrift „Nicht betreten, bevor das Fahrzeug festgemacht ist. Erst aussteigen lassen, dann einsteigen. Das Stehenbleiben auf der Landungsanlage ist verboten.'' anzubringen.
(7) Werden Landungsanlagen bei Dunkelheit verwendet, müssen die für Fahrgäste bestimmten Flächen und die für Anlegemanöver erforderlichen Teile der Anlage ausreichend beleuchtet sein.
(8) Landungsanlagen für Fahrgastschiffe im Linienverkehr müssen mit einer Tafel versehen sein, die die übliche Bezeichnung des Aufstellungsortes tragt.
(9) Ist eine betraute Person für die Landungsanlage bestimmt, so regelt diese den Verkehr auf der Anlage; ihre Anweisungen sind zu befolgen.
(10) Die Fahrgäste dürfen auf den Landungsanlagen nur die für sie bestimmten Zu- und Abgänge benützen.
(11) Das Laden und Löschen von Gütern über die für Fahrgäste bestimmten Einrichtungen darf nicht gleichzeitig mit dem Ein- und Aussteigen der Fahrgäste erfolgen.
(12) Die Lagerung gefährlicher Güter auf Landungsanlagen ist verboten.
(13) Landungsanlagen, deren Benützung von der Behörde untersagt wurde, sind als solche zu bezeichnen und bei Unfallgefahr unzugänglich zu machen.
Allgemeine Bestimmungen für Fähranlagen
§ 18. (1) Soweit in diesem Paragraphen nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind auf schwimmende Fähranlagen die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bis 7 und 9 bis 13 anzuwenden.
(2) Die Neigung der Landebrücken und Rampen neuer Fähranlagen, die von mehrspurigen Straßenfahrzeugen benützt werden, darf nicht mehr als 1:10 betragen. Die Landebrücken zu solchen Fähranlagen müssen eine Fahrbahnbreite von mindestens 3 m aufweisen. Beiderseits der Fahrbahn sind Schrammborde (Schutzstreifen) mit einer Mindestbreite von je 0,35 m vorzusehen. Die Landebrücken der Fähranlagen an Wasserstraßen müssen im übrigen mindestens den Bestimmungen für Straßenbrücken der Klasse II, an anderen Gewässern als Wasserstraßen mindestens den Bestimmungen für Feldwegbrücken der Klasse II nach ÖNORM B 4002 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Für die Berechnung der Tragwerke der Landebrücken sind die ÖNORM B 4102 (Holzbau; Holzbrücken) vom April 1978, die ÖNORM B 4202 (Massivbau;
Straßenbrücken) vom März 1975, die ÖNORM B 4602 (Stahlbau;
Straßenbrücken) vom August 1975 bzw. die ÖNORM B 4502 (Verbundbau;
Straßenbrücken) vom Mai 1981 in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.
(3) Feste Landungsanlagen von Fähren, die von mehrspurigen Straßenfahrzeugen benützt werden, müssen an Gewässern mit starken Wasserstandsschwankungen mit heb- und senkbaren Landbrücken ausgestattet sein, die vor dem Anlegen der Fähre in solcher Höhe einzustellen sind, daß beim Einfahren von Straßenfahrzeugen zwischen dem Ende der Landebrücke und dem Deck des Fahrzeuges kein größerer Höhenunterschied als 0,25 m besteht. Dieser Höhenunterschied ist durch Auffahrtskeile oder bewegliche Klappen am Ende der Landebrücke zu überbrücken.
(4) Die Lagerung der Landebrücken auf den schwimmenden Teilen der Landungsanlage muß so erfolgen, daß sich diese durch die Belastung nicht neigt. Die schwimmenden Teile, auf denen die Landebrücken aufliegen, müssen so bemessen sein, daß sie der Belastung durch die voll belasteten Landebrücken standhalten, ohne sich bleibend zu verformen. Die größte zulässige Einzellast, mit der die Fähranlage belastet werden darf, ist so zu bemessen, daß beim Einfahren von Straßenfahrzeugen auf die Fähre der Höhenunterschied zwischen der Landungsanlage und der Fähre nicht mehr als 0,25 m beträgt. Dieser Höhenunterschied ist durch Auffahrtskeile oder bewegliche Klappen am Ende der Landebrücke zu überbrücken.
(5) Die für die Landungsanlage einschließlich der Landebrücke höchstzulässige Einzellast ist an der Einfahrt zur Anlage durch ein Zeichen „Fahrverbot für Fahrzeuge mit über ... t Gesamtgewicht'' (§ 59 Z 9 lit. c) der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159) anzuzeigen. Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht die für die Landungsanlage höchstzulässige Einzellast überschreitet, dürfen die Anlage nicht befahren.
(6) Der landseitige Eingang zur Fähranlage bzw. zu deren Landebrücken ist mit einem Schlagbaum zu sperren, der von der Wasserseite der Anlage aus bedienbar ist. Der Schlagbaum ist durch entsprechenden rot-weißen Anstrich und, wenn die Fähre für den Transport von Straßenfahrzeugen bestimmt ist, darüber hinaus durch Reflexmaterial zu kennzeichnen.
(7) Die landseitige Sperre der Landungsanlage darf nur so lange offen gehalten werden, als die Fähre an der Landungsanlage festgemacht ist. Das Betreten oder Befahren der Landungsanlage ist erst gestattet, sobald die Sperre vom Fährpersonal geöffnet worden ist, die aussteigenden Fahrgäste und die an Land fahrenden Straßenfahrzeuge die Landungsanlage verlassen haben und das Ausladen von Gütern beendet ist.
(8) Landungsplätze von Fähren müssen mit Stiegen ausgestattet sein, wenn ein Begehen der Uferböschung wegen deren Beschaffenheit oder Neigung gefährlich ist.
(9) An Landungsplätzen von Fähren sind die Betriebszeiten dauerhaft anzuschreiben.
(10) Die Behörde hat den Wasserstand festzusetzen, bei dem der Fährbetrieb wegen Überflutung der Zufahrtswege oder aus anderen Gründen einzustellen ist. Dieser Wasserstand muß am Ufer an entsprechend eingemessenen, dauerhaften Marken oder Hilfspegeln abgelesen werden können.
(11) Straßenfahrzeuge sind so langsam auf die Landungsanlage zu fahren, daß sie jederzeit angehalten werden können. Bei der Auffahrt auf die Anlage und während der Überfahrt darf sich nur der Lenker im Fahrzeug befinden. Einspurige Straßenfahrzeuge sind, soweit es im Hinblick auf ihre Masse möglich ist, auf der Anlage zu schieben.
(12) Das Abstellen von Gütern auf der Fähranlage ist verboten.
(13) An Fähranlagen dürfen andere Fahrzeuge als Fähren nicht anlegen.
Zusätzliche Bestimmungen für Hochseilfähren
§ 19. (1) Der tiefste Punkt des Tragseiles von Hochseilfähren auf Wasserstraßen muß mindestens 16,50 m, auf dem Wiener Donaukanal mindestens 12 m über dem höchsten Schiffahrtswasserstand (§ 22 Abs. 2) liegen. Der tiefste Punkt des Tragseiles von Hochseilfähren auf anderen Gewässern muß beim höchsten Wasserstand, bei dem die Schiffahrt noch betrieben werden kann, mindestens 1 m über dem höchsten festen Punkt der Fahrzeuge liegen, die das Gewässer üblicherweise befahren. Die Seilmaste müssen landseitig der dem Ufer entlang führenden Wege, insbesondere der Treppelwege, stehen.
(2) Auf Wasserstraßen müssen zur Einhaltung der in Abs. 1 angegebenen Mindesthöhe der Tragseile geeignete, sofort gebrauchsbereite und leicht und gefahrlos bedienbare Vorrichtungen zum Nachspannen oder Nachlassen des Tragseiles vorhanden sein. Das Nachspannen oder Nachlassen muß insbesondere dann unverzüglich erfolgen, wenn durch Temperaturschwankungen eine merkliche Änderung des Durchhanges des Tragseiles erfolgt. Zur Überprüfung des Seildurchhanges müssen an den Seilmasten deutlich sichtbare, weiße Visiermarken in der Höhe des zulässigen Durchhanges angebracht sein.
(3) Seilmaste und Tragseilverankerungen müssen so bemessen sein, daß sie im ungünstigsten Belastungsfall eine mindestens vierfache Sicherheit gegen Bruch aufweisen.
(4) Der Querschnitt des Tragseiles und des Zugseiles (Gierseiles) muß so bemessen sein, daß die Seile im ungünstigsten Belastungsfall eine mindestens vierfache Sicherheit gegen Bruch bei reiner Zugbeanspruchung aufweisen.
(5) Für die Bemessung der nicht betriebsmäßig belasteten, nur dem Winddruck allein ausgesetzten Seilfähranlage mit der daran festgemachten Fähre ist ein waagrecht in beliebiger Richtung wirkender Winddruck von 2500 N/m2 anzunehmen.
(6) Für die Bemessung der Seilfähranlage unter Betriebslast ist
der Schiffswiderstand der Fähre beim ungünstigsten Betriebswasserstand unter Beachtung der zur Überfahrt erforderlichen Schrägstellung der Fähre zum Stromstrich zu berücksichtigen und
ein waagrecht mit 1 250 N/m2 wirkender Winddruck in jener Richtung anzunehmen, in der er zusammen mit dem Schiffswiderstand in den festen oder in den beweglichen Bauteilen der Seilfähranlage die ungünstigsten Beanspruchungen hervorrufen kann.
(7) Sind geeignete Windmeßgeräte vorhanden, kann die Behörde für die Bemessung der Anlage die Annahme eines geringeren Winddruckes als des in Abs. 6 genannten zulassen. Der Betrieb der Fähre muß jedoch bei Auftreten eines stärkeren Windes als des der Berechnung zugrundeliegenden eingestellt werden. Die Behörde kann bei Vorhandensein geeigneter Zugmeßgeräte am Gierseil die Bemessung der Fähranlage für einen bestimmten Gierseilzug zulassen. In diesem Fall muß der Fährbetrieb so geführt werden, daß der festgesetzte Gierseilzug nicht überschritten wird.
(8) Das Seilsystem von Hochseilfähren muß wirksam geerdet sein.
(9) Zur Überprüfung des Seilsystems von Hochseilfähren müssen bei jeder Anlage die entsprechenden Einrichtungen vorhanden sein. Die Steigleitern an den Seilmasten müssen den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen. Bei Hochseilfähren, deren Tragseil nur durch Befahrung mittels Prüfwagen untersucht werden kann, muß an jedem der beiden Seilmaste ein solcher Wagen von geeigneter Bauart mit einer Tragfähigkeit für mindestens zwei Personen vorhanden sein. Die Prüfwagen müssen mit einem Seil und einer Winde eingeholt werden können. Es müssen Aufhängevorrichtungen zur Befestigung des Prüfwagenseiles am Tragseil vorhanden sein. Diese Aufhängevorrichtungen müssen so beschaffen sein, daß das Prüfwagenseil in ihnen gleiten kann. Das Seilsystem einschließlich Laufkatze, Winde, Spannvorrichtungen, Prüfwagen und Aufhängevorrichtungen ist alle drei Monate von einer geeigneten, fachkundigen Person des Fährunternehmens zu überprüfen und zu warten; hierüber sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen.
(10) Die Verbindung des Gierseiles mit der Fähre muß so konstruiert sein, daß im Gefahrenfalle das Gierseil schnell von der Fähre gelöst werden kann. Zur Veränderung der Länge des Gierseiles muß dieses auf der Fähre mit einer rückschlagsicheren Winde befestigt sein.
(11) Beim Stilliegen von Hochseilfähren ist durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, daß das Gierseil das Profil über dem Fahrwasser nicht einengt. Die Behörde hat vorzuschreiben, an welcher der beiden Landungsanlagen die Fähre bei Betriebsunterbrechungen stilliegen muß.
Roll on/Roll off - Anlagen an Wasserstraßen
§ 20. (1) Schiffumschlagsanlagen für den Roll on/Roll off-Verkehr (Ro/Ro-Anlagen) an Wasserstraßen müssen für eine Fahrzeugbreite von mindestens 24 m geeignet sein.
(2) Feste Rampen von Ro/Ro-Anlagen müssen eine Breite von mindestens 15 m aufweisen und bis mindestens 3 m unter Regulierungsniederwasser reichen; ist dies nicht möglich, so ist die Rampenkante zur besseren Erkennbarkeit bei Überflutung bis zu einer Höhe von mindestens 1 m über dem höchsten Schiffahrtswasserstand durch Pfähle oder ähnliche Einrichtungen zu kennzeichnen.
(3) Bewegliche Rampen von Ro/Ro-Anlagen müssen eine Fahrbahnbreite von mindestens 3 m aufweisen. Beiderseits der Fahrbahn sind Schrammborde (Schutzstreifen) mit einer Mindestbreite von je 0,35 m vorzusehen. Die Rampen müssen im übrigen mindestens den Bestimmungen für Straßenbrücken der Klasse II nach ÖNORM B 4002 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Für die Berechnung der Tragwerke der Rampen sind die ÖNORM B 4202 (Massivbau; Straßenbrücken) vom März 1975, die ÖNORM B 4602 (Stahlbau; Straßenbrücken) vom August 1975 bzw. die ÖNORM B 4502 (Verbundbau; Straßenbrücken) vom Mai 1981 in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.
(4) Die Neigung von Ro/Ro-Rampen darf nicht mehr als 1:8 betragen; bei beweglichen Rampen ist dabei der ungünstigste Betriebszustand maßgeblich.
(5) Werden Ro/Ro-Anlagen bei Dunkelheit verwendet, müssen die für Anlegemanöver erforderlichen Teile der Anlage und die Rampen ausreichend beleuchtet sein.
Schleusen an der Donau
§ 21. (1) Jede Stauanlage an der Donau muß mit zwei Schleusen mit einer nutzbaren Breite von jeweils mindestens 24 m und einer nutzbaren Länge von jeweils mindestens 230 m ausgestattet sein. Zwischen der österreichisch-tschechoslowakischen Staatsgrenze (ab Stromkilometer 1872,700) und dem Kraftwerk Greifenstein (Stromkilometer 1949,225) muß zumindest eine Schleuse jeder Stauanlage über die genannten Maße hinausgehende Abmessungen aufweisen, sofern dies durch die Erfordernisse der Schiffahrt (§ 48 Abs. 4 des Schiffahrtsgesetzes 1990), insbesondere im Hinblick auf die Schleusenabmessungen stromabwärts gelegener oder zu errichtender Stauanlagen, gerechtfertigt erscheint; diese Abmessungen sind durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr festzulegen.
(2) Die Wassertiefe über den gesenkten Oberschützen beim höchsten Schiffahrtswasserstand und den Unterdrempeln der Schleuse bei Regulierungsniederwasser muß mindestens 4 m, stromab Stromkilometer 1920,300 jedoch mindestens 4,5 m betragen. Die Wassertiefe über den Unterdrempeln darf bis auf 3,5 m, stromab Stromkilometer 1920,300 bis auf 4 m vermindert werden, wenn technische und wirtschaftliche Umstände dies erfordern und sichergestellt ist, daß durch den Stau einer anschließenden Stauanlage die Wassertiefe von 4 m über den Unterdrempeln erreicht werden wird. Die Wassertiefe über den gesenkten Oberschützen darf bis auf 3,5 m, stromab Stromkilometer 1920,300 bis auf 4 m vermindert werden, wenn durch Heben der Unterschützen bzw. des Schützenpaketes über den Wasserspiegel hinaus das Maß von 4 m bzw. 4,5 m erreicht werden kann und gleichzeitig die erforderliche Mindestlichthöhe gemäß § 25 Abs. 4 nicht unterschritten wird.
(3) Im Bereich der Schleusenvorhäfen müssen für das Zufahren von Einsatzfahrzeugen befestigte Wege entlang dem Ufer verfügbar sein; diese Wege dürfen nicht verstellt sein.
(4) Schleusenvorhäfen müssen mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen ausgerüstet sein; deren Art, Anzahl, Leistungsfähigkeit, Aufstellungsort und Kennzeichnung sind von der Behörde festzusetzen.
(5) In Schleusen und Schleusenvorhäfen ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten.
Maßgebliche Wasserstände auf Wasserstraßen
§ 22. (1) Als Regulierungsniederwasser gilt der Wasserstand, der einem Abfluß mit einer Überschreitungsdauer von 94 vH entspricht. Für die Bestimmung der Abflußdauerlinie wird eine Periode von 40 Jahren herangezogen. Im Bereich von Stauhaltungen entspricht das Regulierungsniederwasser einem Wasserspiegel für den jeweiligen Regulierungsniederwasserabfluß, ausgehend von der unteren Stauzieltoleranzgrenze am Wehr.
(2) Als höchster Schiffahrtswasserstand gilt der Wasserstand, der einem Abfluß mit einer Überschreitungsdauer von 1 vH entspricht. Für die Bestimmung der Abflußdauerlinie wird eine Periode von 40 Jahren herangezogen. Im Bereich von Stauhaltungen entspricht der höchste Schiffahrtswasserstand oberhalb der Wendemarke einem Wasserspiegel, der bei Einhaltung der Wehrbetriebsordnung dem genannten Abfluß analog ist, unterhalb der Wendemarke einem Wasserspiegel, der von der oberen Stauzieltoleranzgrenze am Wehr ausgeht und an der Wendemarke tangiert.
Zusätzliche Bestimmungen für Schiffahrtsanlagen auf Seen
§ 23. (1) Auf schwimmenden Schiffahrtsanlagen dürfen gefährliche Güter nicht gelagert werden.
(2) An schwimmenden Schiffahrtsanlagen ist der Umschlag gefährlicher Güter verboten; das Betanken von Fahrzeugen gilt nicht als Umschlag.
(3) Einrichtungen für das Betanken von Fahrzeugen (zB Pumpen, Förderleitungen) müssen so ausgestaltet sein und betrieben werden, daß Treibstoffe oder Betriebsstoffe nicht ins Wasser gelangen können.
Zusätzliche Bestimmungen für Schiffahrtsanlagen auf Seen
§ 23. (1) Auf schwimmenden Schiffahrtsanlagen dürfen gefährliche Güter nicht gelagert werden.
(2) An schwimmenden Schiffahrtsanlagen ist der Umschlag gefährlicher Güter verboten; das Betanken von Fahrzeugen gilt nicht als Umschlag.
(3) Einrichtungen für das Betanken von Fahrzeugen (zB Pumpen, Förderleitungen) müssen so ausgestaltet sein und betrieben werden, daß Treibstoffe oder Betriebsstoffe nicht ins Wasser gelangen können.
(4) Für Schiffahrtsanlagen mit einer Aufnahmefähigkeit von mehr als 100 Fahrzeugen gelten die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 1, 3 und 4 sowie 9 Abs. 1 bis 4. Diese Anlagen müssen mit Einrichtungen für die Absaugung und Aufnahme von Brauchwässern ausgestattet sein; die Saugeinrichtungen müssen einen genormten Anschluß entsprechend ÖNORM EN 24567 „Abwasser-Armaturen für Yachten'' (siehe Anlage 3 der Seen- und Flußverkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, idF BGBl. Nr. 1056/1994) aufweisen.
Zusätzliche Bestimmungen für Schiffahrtsanlagen auf Seen
§ 23. (1) Auf schwimmenden Schiffahrtsanlagen dürfen gefährliche Güter nicht gelagert werden.
(2) An schwimmenden Schiffahrtsanlagen ist der Umschlag gefährlicher Güter verboten; das Betanken von Fahrzeugen gilt nicht als Umschlag.
(3) Einrichtungen für das Betanken von Fahrzeugen (zB Pumpen, Förderleitungen) müssen so ausgestaltet sein und betrieben werden, daß Treibstoffe oder Betriebsstoffe nicht ins Wasser gelangen können.
(4) Für Schiffahrtsanlagen mit einer Aufnahmefähigkeit von mehr als 100 Fahrzeugen gelten die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 1, 3 und 4 sowie 9 Abs. 1 bis 4. Diese Anlagen müssen mit Einrichtungen für die Absaugung und Aufnahme von Brauchwässern ausgestattet sein; die Saugeinrichtungen müssen einen genormten Anschluß entsprechend ÖNORM EN 24567 „Abwasser-Armaturen für Yachten'' (siehe Anlage 3 der Seen- und Flußverkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990 idF BGBl. Nr. 1056/1994) aufweisen.
TEIL
Sonstige Anlagen und Arbeiten an Wasserstraßen
Sonstige Anlagen - allgemeine Bestimmungen
§ 24. (1) Für schwimmende Anlagen, die keine Schiffahrtsanlagen sind, gilt § 15 Abs. 1 und 3 bis 7 sinngemäß.
(2) Anlagen, Anlagenteile und Einbauten, die sich im oder über dem Fahrwasser befinden oder ins Fahrwasser reichen und die Schiffahrt gefährden oder beeinträchtigen können, sind durch Schiffahrtszeichen zu bezeichnen.
Brücken über die Donau
§ 25. (1) Die nutzbare Breite der für die Schiffahrt bestimmten Durchfahrtsöffnungen von Brücken über die Fahrrinne der Wasserstraße Donau muß mindestens 100 m betragen.
(2) Könnte die Durchfahrtsöffnung einer Brücke (Abs. 1) von Schiffsverbänden nicht in senkrechter Richtung, bezogen auf die Brückenachse, durchfahren werden, käme die Brücke in den Bereich einer Krümmung der Fahrrinne oder eines Wendeplatzes zu liegen oder sind in der Durchfahrtsöffnung ungünstige Querströmungen zu erwarten, so ist eine über die in Abs. 1 genannte Mindestbreite hinausgehende nutzbare Breite derart festzulegen, daß weder die Sicherheit der Schiffahrt noch die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt beeinträchtigt werden.
(3) Für Brücken mit mehreren für die Schiffahrt bestimmten Durchfahrtsöffnungen kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr eine geringere als die in Abs. 1 genannte nutzbare Breite zulassen, wenn durch schiffahrtspolizeiliche Maßnahmen sichergestellt werden kann, daß dadurch weder die Sicherheit der Schiffahrt noch die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schiffahrt beeinträchtigt werden.
(4) In den in Abs. 1 und 2 genannten Durchfahrtsöffnungen muß die Höhe, gemessen von der Unterkante der Brücke bis zum Wasserspiegel beim höchsten Schiffahrtswasserstand (§ 22 Abs. 2), stromab Stromkilometer 1920,300 mindestens 10 m, ansonsten mindestens 8 m betragen. Ist die Brückenunterkante nach oben gekrümmt, so muß die vorgeschriebene Mindesthöhe bei Brückenöffnungen mit einer Breite von 100 m oder mehr nur in 80 vH der Breite vorhanden sein. Bei der Anwendung der vorstehenden Bestimmungen ist die Brücke unbelastet anzunehmen.
Überspannungen der Wasserstraßen
§ 26. (1) Der Punkt des tiefsten Durchhanges von Überspannungen von Wasserstraßen muß
bei nicht stromführenden Überspannungen und bei Fernmeldeleitungen mindestens 16,5 m über dem höchsten Schiffahrtswasserstand (§ 22 Abs. 2) liegen;
bei Starkstromfreileitungen bis einschließlich 110 kV mindestens 19,0 m über dem höchsten Schiffahrtswasserstand (§ 22 Abs. 2) liegen;
bei Starkstromfreileitungen von mehr als 110 kV muß die unter
(2) Bei Starkstromfreileitungen gelten die Mindesthöhen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 jedenfalls für den untersten Leiter, auch wenn dieser nicht der Starkstromübertragung dient.
(3) Elektrische Leitungen, die an Konstruktionsteilen einer Brücke befestigt sind, gelten nicht als Überspannungen im Sinne des Abs. 1. Solche Leitungen dürfen die lichte Höhe der Durchfahrtsöffnung der Brücke nicht vermindern.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die Überspannung von Wasserstraßen durch Starkstromfreileitungen die Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik ÖVEL-L 11/1979 mit den Nachträgen a/1980, b/1982 und c/1983 betreffend die Errichtung von Starkstromfreileitungen über 1 kV; dabei sind Starkstromfreileitungen bis 1 kV entsprechend der Gruppe 1 der genannten Bestimmungen auszuführen.
(5) Tragwerke von Überspannungen müssen außerhalb des Fahrwassers, und zwar landseitig der am Ufer entlangführenden Wege, insbesondere der Treppelwege, stehen.
(6) Der Punkt des tiefsten Durchhanges der Überspannung muß sowohl unter Berücksichtigung der Belastung durch Regelzusatzlast bei - 5 Grad C als auch bei einer Temperatur von + 40 Grad C den Bestimmungen des Abs. 1 entsprechen. Der Bewilligungsinhaber einer Überspannung hat den tiefsten Punkt der ausgeführten Überspannung durch einen Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen oder durch die Bundeswasserstraßenverwaltung vermessen und rechnerisch die Einhaltung dieser Bestimmung nachweisen zu lassen. Zur Überprüfung des Durchhanges der Überspannung müssen an den Masten deutlich sichtbare, weiße Visiermarken in der Höhe des zulässigen tiefsten Punktes angebracht sein.
(7) Bei Überspannungen von Wasserstraßen durch Kabelkrane und ähnliche Einrichtungen muß sich der tiefste Punkt der Last stets höher als 16,5 m über dem höchsten Schiffahrtswasserstand (§ 22 Abs. 2) befinden.
Überspannungen der Wasserstraßen
§ 26. (1) Der Punkt des tiefsten Durchhanges von Überspannungen von Wasserstraßen muß
bei nicht stromführenden Überspannungen und bei Fernmeldeleitungen mindestens 16,5 m über dem höchsten Schiffahrtswasserstand (§ 22 Abs. 2) liegen;
bei Starkstromfreileitungen bis einschließlich 110 kV mindestens 19,0 m über dem höchsten Schiffahrtswasserstand (§ 22 Abs. 2) liegen;
bei Starkstromfreileitungen von mehr als 110 kV muß die unter
(2) Bei Starkstromfreileitungen gelten die Mindesthöhen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 jedenfalls für den untersten Leiter, auch wenn dieser nicht der Starkstromübertragung dient.
(3) Elektrische Leitungen, die an Konstruktionsteilen einer Brücke befestigt sind, gelten nicht als Überspannungen im Sinne des Abs. 1. Solche Leitungen dürfen die lichte Höhe der Durchfahrtsöffnung der Brücke nicht vermindern.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die Überspannung von Wasserstraßen durch Starkstromfreileitungen die Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik ÖVEL-L 11/1979 mit den Nachträgen a/1980, b/1982 und c/1983 betreffend die Errichtung von Starkstromfreileitungen über 1 kV; dabei sind Starkstromfreileitungen bis 1 kV entsprechend der Gruppe 1 der genannten Bestimmungen auszuführen.
(5) Tragwerke von Überspannungen müssen außerhalb des Fahrwassers, und zwar landseitig der am Ufer entlangführenden Wege, insbesondere der Treppelwege, stehen.
(6) Der Punkt des tiefsten Durchhanges der Überspannung muß sowohl unter Berücksichtigung der Belastung durch Regelzusatzlast bei - 5 Grad C als auch bei einer Temperatur von + 40 Grad C den Bestimmungen des Abs. 1 entsprechen. Der Bewilligungsinhaber einer Überspannung hat den tiefsten Punkt der ausgeführten Überspannung durch einen Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen oder durch die Bundeswasserstraßenverwaltung vermessen und rechnerisch die Einhaltung dieser Bestimmung nachweisen zu lassen. Zur Überprüfung des Durchhanges der Überspannung müssen an den Masten deutlich sichtbare, weiße Visiermarken in der Höhe des zulässigen tiefsten Punktes angebracht sein.
(7) Bei Überspannungen von Wasserstraßen durch Kabelkrane und ähnliche Einrichtungen muß sich der tiefste Punkt der Last stets höher als 16,5 m über dem höchsten Schiffahrtswasserstand (§ 22 Abs. 2) befinden.
(8) Bei bestehenden Überspannungen kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr Abweichungen von der Bestimmung des Abs. 1 Z 1 hinsichtlich der Mindesthöhe des Punktes des tiefsten Durchhanges gestatten, wenn dies zur Vermeidung eines wirtschaftlich unvertretbaren Aufwandes erforderlich ist und eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffahrt nicht zu befürchten ist.
Maßnahmen für die Radarschiffahrt im Bereich von Brücken
§ 27. (1) Zur Vermeidung von Störungen des Radarbildes auf Fahrzeugen ist bei der Konstruktion neuer Stahlbrücken über Wasserstraßen zu beachten:
an Brücken mit geschlossener ebener Unterseite sind keine Maßnahmen erforderlich (Abb. 1 der Anlage 1); (Anm.: Anlage nicht darstellbar).
an Brücken gemäß Z 1, bei denen die Randträger weit auskragender Fahrbahnen oder Gehwege höher als ein Viertel der Hauptträgerhöhe sind oder ihr Abstand vom Hauptträger größer als ein Drittel der Gesamtbreite der Brücke zwischen den Randträgern ist, sind die Stege der Hauptträger um mindestens 5 Grad aus der Lotrechten nach außen zu neigen (Abb. 2 der Anlage 1); (Anm: Anlage nicht darstellbar).
an Brücken, deren Tragwerk durch mehrere Kastenträger gebildet wird, sind die innenliegenden Stege dieser Träger um mindestens 5 Grad aus der Lotrechten nach außen zu neigen (Abb. 3 der Anlage 1). (Anm.: Anlage nicht darstellbar).
(2) Sind Maßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 nicht möglich oder besteht die Unterseite der Brückenkonstruktion aus mehreren Einzelträgern oder aus Trägerrosten, so sind Einbauten aus elektrisch leitenden Materialien (zB Stahlbleche, Leichtmetallbleche, Lochbleche oder Gewebe aus verzinktem oder rostfreiem Stahl) gemäß Abs. 3 bis 5 als Abhilfe anzubringen. Die Maschenweite von Lochblechen und Drahtgeweben darf 15 mm nicht überschreiten. Das Verhältnis von Drahtstärke zu Maschenweite muß etwa 1:10 betragen. Die Drähte müssen miteinander verschweißt oder feuerschlußverzinkt sein.
(3) In Höhe der Konstruktionsunterkante kann eine horizontale ebene Fläche aus den in Abs. 2 genannten Materialien angebracht werden.
(4) Es können vertikale Einbauten (zB Vorhänge aus Drahtgewebe) zwischen den Längsträgern entsprechend der Abb. 4 der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) angebracht werden. Die Einbauten müssen sich auf mindestens drei Viertel der Trägerhöhe erstrecken. Sie müssen den unteren Stegbereich bis an die untere Gurtung heran erfassen.
(5) Die Wirkung der in Abs. 1 Z 2 angegebenen Neigung der Innenstege von Kasten-Längsträgern um mindestens so aus der Lotrechten kann bei einstegigen Längsträgern auch durch nachträglich an den Längsträgern angebrachte reflektierende Flächen gleicher Neigung aus den in Abs. 2 genannten Materialien erreicht werden (Abb. 5 der Anlage 1) (Anm.: Anlage nicht darstellbar). Diese Einbauten müssen sich auf mindestens drei Viertel der Trägerhöhe erstrecken. Sie müssen den unteren Stegbereich bis an die untere Gurtung heran erfassen.
(6) Die für die Schiffahrt bestimmten Durchfahrtsöffnungen von Brücken über die Fahrrinne der Wasserstraße Donau sind mit Radarreflektoren zu bezeichnen. Die Radarreflektoren müssen an Auslegern in einem solchen Abstand von der Brückenkonstruktion angebracht sein, daß sie ein getrenntes Radarbild verursachen; diese Reflektoren gelten als Schiffahrtszeichen.
Maßnahmen für die Radarschiffahrt
im Bereich von Überspannungen
§ 28. (1) Bei Überspannungen von Wasserstraßen ist zur Vermeidung von Scheinzielen im Radarbild der oberste Leiter von Ufer zu Ufer mit Radarreflektoren in einem Abstand von nicht mehr als 50 m zu versehen, sodaß die Abbildung des Leiters am Radarbild ähnlich einer Perlenreihe erscheint; diese Reflektoren gelten als Schiffahrtszeichen.
(2) Bei bestehenden Überspannungen kann der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Abweichungen von der Bestimmung des Abs. 1 hinsichtlich der Anbringung bzw. des Abstandes der Radarreflektoren gestatten, wenn dies zur Vermeidung eines wirtschaftlich unvertretbaren Aufwandes erforderlich ist und eine Beeinträchtigung der Sicherheit der Schiffahrt nicht zu befürchten ist.
Waterbike-Zonen und Wasserflugplätze
§ 28a. (1) Waterbike-Zonen und Wasserflugplätze dürfen nur außerhalb der für die Schifffahrt vorgesehenen Fahrrinne errichtet werden.
(2) Von der Begrenzung von Waterbike-Zonen oder Wasserflugplätzen sind folgende Sicherheitsabstände zu der für die Schifffahrt vorgesehenen Fahrrinne einzuhalten:
Waterbike-Zonen: in jeder Richtung 15 m
Wasserflugplätze: den An- bzw. Abflugsektoren: 500 m, in allen
anderen Richtungen: 50 m
(3) Von der Begrenzung von Waterbike-Zonen oder Wasserflugplätzen sind folgende Sicherheitsabstände zu Hafeneinfahrten, öffentlichen oder privaten Länden, Fahrgastanlagen und Anlagen für den Umschlag von gefährlichen Gütern einzuhalten:
Waterbike-Zonen: 100 m
Wasserflugplätze: 1000 m
(4) Von der Begrenzung eines Wasserflugplatzes zu Brücken und Überspannungen ist in den An- und Abflugsektoren ein Sicherheitsabstand einzuhalten, der dem 60-fachen der maximalen Höhe der Brücke oder Überspannung entspricht.
TEIL
Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der
Gesundheit von Arbeitnehmern
Allgemeines
§ 29. (1) Arbeiten im Sinne dieser Verordnung sind alle Tätigkeiten, die im Bereich von Schiffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen im Zusammenhang mit dem Schiffumschlag oder dem Betrieb, der Instandhaltung oder der Reparatur von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern durchgeführt werden.
(2) Arbeitnehmer sind alle mit diesen Arbeiten beschäftigten Personen, soweit sie in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehen.
(3) Der Neubau von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern im Betrieb einer Schiffswerft bleibt unberührt.
TEIL
Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der
Gesundheit von Arbeitnehmern
Allgemeines
§ 29. (1) Arbeiten im Sinne dieser Verordnung sind alle Tätigkeiten, die im Bereich von Schiffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen im Zusammenhang mit dem Schiffumschlag oder dem Betrieb, der Instandhaltung oder der Reparatur von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern durchgeführt werden.
(2) Arbeitnehmer sind alle mit diesen Arbeiten beschäftigten Personen, soweit sie in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehen.
(3) Der Neubau von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern im Betrieb einer Schiffswerft bleibt unberührt.
Anwendung anderer Arbeitnehmerschutzvorschriften
§ 30. Soweit im 2. und 4. Teil nicht anderes bestimmt ist, sind auf Arbeiten gemäß § 29 Abs. 1 die Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere die Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951, und die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Anwendung anderer Arbeitnehmerschutzvorschriften
§ 30. Soweit im 2. und 4. Teil nicht anderes bestimmt ist, sind auf Arbeiten gemäß § 29 Abs. 1 die Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere die Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 265/1951, und die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
Sicherung der Arbeitsplätze und der Zugänge
§ 31. (1) Arbeitsplätze an Land sowie Zugänge zu Arbeitsplätzen an Land oder an Bord, die von Arbeitnehmern regelmäßig benützt werden, müssen unter Bedachtnahme auf die zu verrichtenden Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge gestaltet, eingerichtet und instandgehalten werden.
(2) Arbeitsplätze an Land und auf schwimmenden Anlagen sowie Verkehrswege und Zugänge zu Arbeitsplätzen vom nächstgelegenen öffentlichen Weg her müssen ausreichend beleuchtet sein.
(3) Verkehrswege und Zugänge zu Fahrzeugen müssen von allen Hindernissen freigehalten werden.
(4) Verkehrswege am Ufer im Bereich von Länden oder Umschlagsplätzen müssen mindestens 1,20 m breit und entsprechend den durchzuführenden Tätigkeiten gestaltet sein.
(5) Gefahrenstellen auf Schiffahrtsanlagen, Arbeitsplätzen oder Zugängen (zB Bodenöffnungen, zurückspringende Kaimauern) sind gemäß den Arbeitnehmerschutzvorschriften zu kennzeichnen, ausreichend zu beleuchten und, soweit möglich, durch Geländer, Fußleisten usw. gegen Absturz von Personen und Herabfallen von Gegenständen zu sichern. Geländer müssen standfest und mindestens 1 m hoch sein und mindestens einen Durchzug zwischen der obersten Stange und dem Boden haben. Geländer sind an beiden Enden des Weges über Schiffahrtsanlagen auf einer angemessenen Strecke weiterzuführen.
Sicherung der Arbeitsplätze und der Zugänge
§ 31. (1) Arbeitsplätze an Land sowie Zugänge zu Arbeitsplätzen an Land oder an Bord, die von Arbeitnehmern regelmäßig benützt werden, müssen unter Bedachtnahme auf die zu verrichtenden Tätigkeiten und Arbeitsvorgänge gestaltet, eingerichtet und instandgehalten werden.
(2) Arbeitsplätze an Land und auf schwimmenden Anlagen sowie Verkehrswege und Zugänge zu Arbeitsplätzen vom nächstgelegenen öffentlichen Weg her müssen ausreichend beleuchtet sein.
(3) Verkehrswege und Zugänge zu Fahrzeugen müssen von allen Hindernissen freigehalten werden.
(4) Verkehrswege am Ufer im Bereich von Länden oder Umschlagsplätzen müssen mindestens 1,20 m breit und entsprechend den durchzuführenden Tätigkeiten gestaltet sein.
(5) Gefahrenstellen auf Schiffahrtsanlagen, Arbeitsplätzen oder Zugängen (zB Bodenöffnungen, zurückspringende Kaimauern) sind gemäß den Arbeitnehmerschutzvorschriften zu kennzeichnen, ausreichend zu beleuchten und, soweit möglich, durch Geländer, Fußleisten usw. gegen Absturz von Personen und Herabfallen von Gegenständen zu sichern. Geländer müssen standfest und mindestens 1 m hoch sein und mindestens einen Durchzug zwischen der obersten Stange und dem Boden haben. Geländer sind an beiden Enden des Weges über Schiffahrtsanlagen auf einer angemessenen Strecke weiterzuführen.
Zugänge zu Fahrzeugen
§ 32. (1) Liegt ein Fahrzeug zur Durchführung von Arbeiten am Ufer oder Bord an Bord an einem anderen Fahrzeug, so müssen erforderlichenfalls sichere Verbindungseinrichtungen zum Ufer und zwischen den Fahrzeugen (zB Stegladen, Leiter, Landsteg) vorhanden sein.
(2) Verbindungseinrichtungen müssen fest, sicher begehbar und so gesichert sein, daß sie ihre Lage nicht verändern können. Stegladen müssen mindestens 0,40 m breit und erforderlichenfalls auf einer Seite über die ganze Länge mit einem Geländer ausgestattet sein, das den Arbeitnehmerschutzvorschriften entspricht. Die Neigung von Stegladen, Landstegen oder ähnlichen Einrichtungen muß so gering sein, daß beim Begehen, auch bei Nässe oder schlechter Witterung, keine Gefahr des Ab- oder Ausrutschens besteht; ist dies nicht möglich, muß die Oberfläche rutschfest sein.
(3) Leitern müssen genügend lang und gegen Wegrutschen gesichert aufgestellt sein.
Zugänge zu Fahrzeugen
§ 32. (1) Liegt ein Fahrzeug zur Durchführung von Arbeiten am Ufer oder Bord an Bord an einem anderen Fahrzeug, so müssen erforderlichenfalls sichere Verbindungseinrichtungen zum Ufer und zwischen den Fahrzeugen (zB Stegladen, Leiter, Landsteg) vorhanden sein.
(2) Verbindungseinrichtungen müssen fest, sicher begehbar und so gesichert sein, daß sie ihre Lage nicht verändern können. Stegladen müssen mindestens 0,40 m breit und erforderlichenfalls auf einer Seite über die ganze Länge mit einem Geländer ausgestattet sein, das den Arbeitnehmerschutzvorschriften entspricht. Die Neigung von Stegladen, Landstegen oder ähnlichen Einrichtungen muß so gering sein, daß beim Begehen, auch bei Nässe oder schlechter Witterung, keine Gefahr des Ab- oder Ausrutschens besteht; ist dies nicht möglich, muß die Oberfläche rutschfest sein.
(3) Leitern müssen genügend lang und gegen Wegrutschen gesichert aufgestellt sein.
Beförderung von Arbeitnehmern mit Fahrzeugen
§ 33. Werden bei Arbeiten gemäß § 29 Abs. 2 Arbeitnehmer mit Fahrzeugen befördert, so muß für jeden Arbeitnehmer ein Einzelrettungsmittel an Bord sein.
Beförderung von Arbeitnehmern mit Fahrzeugen
§ 33. Werden bei Arbeiten gemäß § 29 Abs. 2 Arbeitnehmer mit Fahrzeugen befördert, so muß für jeden Arbeitnehmer ein Einzelrettungsmittel an Bord sein.
Sicherung der Ladeluken und sonstiger Öffnungen
§ 34. (1) Solange Verladearbeiten an Bord von Fahrzeugen durchgeführt werden, müssen alle zugänglichen Ladeluken zuverlässig verschlossen oder durch ein standfestes Geländer von mindestens 1 m Höhe gesichert sein. Dies gilt nicht für Ladeluken mit einem Süll von mindestens 0,75 m Höhe, für Ladeluken, die unmittelbar für das Verladen benützt werden, und nicht für nur kurze Unterbrechungen der Verladearbeiten, wenn sichergestellt ist, daß Unbefugte nicht in den Gefahrenbereich gelangen können.
(2) Sonstige für Arbeitnehmer gefährliche Öffnungen oder Vertiefungen sind soweit wie möglich zu verschließen oder mit einer ausreichend tragfähigen Abdeckung zu versehen.
Sicherung der Ladeluken und sonstiger Öffnungen
§ 34. (1) Solange Verladearbeiten an Bord von Fahrzeugen durchgeführt werden, müssen alle zugänglichen Ladeluken zuverlässig verschlossen oder durch ein standfestes Geländer von mindestens 1 m Höhe gesichert sein. Dies gilt nicht für Ladeluken mit einem Süll von mindestens 0,75 m Höhe, für Ladeluken, die unmittelbar für das Verladen benützt werden, und nicht für nur kurze Unterbrechungen der Verladearbeiten, wenn sichergestellt ist, daß Unbefugte nicht in den Gefahrenbereich gelangen können.
(2) Sonstige für Arbeitnehmer gefährliche Öffnungen oder Vertiefungen sind soweit wie möglich zu verschließen oder mit einer ausreichend tragfähigen Abdeckung zu versehen.
Beleuchtung der Arbeitsplätze an Bord
§ 35. Während der Vorbereitung und Durchführung von Arbeiten sind alle Zugänge, Arbeitsplätze, Verkehrswege oder sonstige Stellen oder Bereiche, die Arbeitnehmer während ihrer Tätigkeit betreten müssen, ausreichend sowie möglichst gleichmäßig und blendfrei zu beleuchten.
Beleuchtung der Arbeitsplätze an Bord
§ 35. Während der Vorbereitung und Durchführung von Arbeiten sind alle Zugänge, Arbeitsplätze, Verkehrswege oder sonstige Stellen oder Bereiche, die Arbeitnehmer während ihrer Tätigkeit betreten müssen, ausreichend sowie möglichst gleichmäßig und blendfrei zu beleuchten.
Lukendeckel
§ 36. (1) Das Versetzen von Lukendeckeln hat so zu erfolgen, daß Gefahren für Arbeitnehmer vermieden und Beschädigungen der Lukendeckel verhindert werden.
(2) Vor Aufnahme der Arbeit an einer Luke sind die Lukenabdeckungen zu entfernen oder gegen Lageveränderung zu sichern.
Lukendeckel
§ 36. (1) Das Versetzen von Lukendeckeln hat so zu erfolgen, daß Gefahren für Arbeitnehmer vermieden und Beschädigungen der Lukendeckel verhindert werden.
(2) Vor Aufnahme der Arbeit an einer Luke sind die Lukenabdeckungen zu entfernen oder gegen Lageveränderung zu sichern.
Hebe- und Fördereinrichtungen und Zubehör
§ 37. (1) Abweichend von den Arbeitnehmerschutzvorschriften sind Trag- und Anschlagmittel und Zubehör von Hebe- und Fördereinrichtungen (zB Ketten, Seile, Ringe, Schäkel) in Abständen von höchstens drei Monaten wiederkehrend zu überprüfen.
(2) Ketten dürfen nicht durch Knoten verkürzt, nicht über scharfe Kanten gezogen und nicht durch Reiben an harten oder scharfkantigen Gegenständen beschädigt werden.
(3) Bei Augspleißungen oder Kauschen von Drahtseilen müssen die ganzen Litzen mindestens dreimal und die auf die Hälfte verjüngten Litzen dann noch mindestens zweimal miteinander verspleißt werden; andere Spleißungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie mindestens ebenso wirksam sind.
Hebe- und Fördereinrichtungen und Zubehör
§ 37. (1) Abweichend von den Arbeitnehmerschutzvorschriften sind Trag- und Anschlagmittel und Zubehör von Hebe- und Fördereinrichtungen (zB Ketten, Seile, Ringe, Schäkel) in Abständen von höchstens drei Monaten wiederkehrend zu überprüfen.
(2) Ketten dürfen nicht durch Knoten verkürzt, nicht über scharfe Kanten gezogen und nicht durch Reiben an harten oder scharfkantigen Gegenständen beschädigt werden.
(3) Bei Augspleißungen oder Kauschen von Drahtseilen müssen die ganzen Litzen mindestens dreimal und die auf die Hälfte verjüngten Litzen dann noch mindestens zweimal miteinander verspleißt werden; andere Spleißungen dürfen nur verwendet werden, wenn sie mindestens ebenso wirksam sind.
Bedienung von Hebe- und Fördereinrichtungen
§ 38. Zur Führung von Hebe- und Fördereinrichtungen sowie zur Abgabe von Signalen und zur Erteilung von Weisungen an die mit der Führung solcher Einrichtungen oder Betriebsmittel oder mit der Überwachung von Hubseilen an Trommeln oder Winden Beschäftigten dürfen nur verläßliche, besonders befugte Personen herangezogen werden, die die dafür erforderlichen Fachkenntnisse gemäß der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, nachgewiesen haben.
Bedienung von Hebe- und Fördereinrichtungen
§ 38. Zur Führung von Hebe- und Fördereinrichtungen sowie zur Abgabe von Signalen und zur Erteilung von Weisungen an die mit der Führung solcher Einrichtungen oder Betriebsmittel oder mit der Überwachung von Hubseilen an Trommeln oder Winden Beschäftigten dürfen nur verläßliche, besonders befugte Personen herangezogen werden, die die dafür erforderlichen Fachkenntnisse gemäß der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, nachgewiesen haben.
Sicherheitsmaßnahmen beim Umschlag
§ 39. (1) An Hebezeugen dürfen Lasten nur dann und nur so lange schwebend belassen werden, als der Gefahrenbereich von der mit der Führung des Hebezeuges beauftragten Person (§ 38) ständig überwacht wird und diese Person im Gefahrenfall unverzüglich Warnsignale oder notwendige Bewegungen der Last bewirken kann.
(2) Soweit es die Sicherheit der Arbeitnehmer erfordert, ist bei den Arbeiten ein Signalposten einzusetzen.
(3) Durch geeignete Maßnahmen muß sichergestellt werden, daß die Sicht an den Arbeitsstellen und -plätzen nicht durch Staub oder Dämpfe in einem für Arbeitnehmer gefährlichen Ausmaß beeinträchtigt wird.
(4) Durch geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daß gefährliche Vorgangsweisen oder Verfahren beim Stapeln oder Stauen von Ladegut vermieden werden.
(5) Bei Arbeiten mit Schüttgütern oder mit gefährlichen Gütern ist durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer im Gefahrenfall Schiffsräume und Decks sicher und rasch verlassen können.
(6) Ladebühnen dürfen nur verwendet werden, wenn sie ausreichend tragfähig und fest sowie gut und sicher befestigt sind.
(7) Für die Güterbeförderung zwischen Fahrzeugen und dem Land dürfen Handkarren nur verwendet werden, wenn für die Arbeitnehmer die Gefahr des Ab- oder Ausgleitens nicht besteht und durch Art, Neigung, Abmessungen oder Zustand der Verbindungseinrichtungen keine anderen Gefahren für die Arbeitnehmer hervorgerufen werden können.
(8) Stegladen und Landebrücken, die zum Be- oder Entladen dienen, müssen ausreichend breit und so fest oder so unterstützt sein, daß bei ihrer Benützung ein Brechen, Kippen, Abgleiten oder stärkeres Schwanken ausgeschlossen ist; sind sie weniger als 1,20 m breit, müssen sie an beiden Seiten mit Geländern ausgestattet sein, das den Arbeitnehmerschutzvorschriften entspricht.
(9) Haken dürfen, außer zum Aufbrechen der Ladung, nicht an Bändern oder Verschnürungen von Stückgütern oder Verpackungen befestigt werden.
(10) Faßhaken dürfen nur verwendet werden, wenn durch die besondere Bauart oder Beschaffenheit der Fässer oder der Haken Gefahren vermieden werden.
Sicherheitsmaßnahmen beim Umschlag
§ 39. (1) An Hebezeugen dürfen Lasten nur dann und nur so lange schwebend belassen werden, als der Gefahrenbereich von der mit der Führung des Hebezeuges beauftragten Person (§ 38) ständig überwacht wird und diese Person im Gefahrenfall unverzüglich Warnsignale oder notwendige Bewegungen der Last bewirken kann.
(2) Soweit es die Sicherheit der Arbeitnehmer erfordert, ist bei den Arbeiten ein Signalposten einzusetzen.
(3) Durch geeignete Maßnahmen muß sichergestellt werden, daß die Sicht an den Arbeitsstellen und -plätzen nicht durch Staub oder Dämpfe in einem für Arbeitnehmer gefährlichen Ausmaß beeinträchtigt wird.
(4) Durch geeignete Maßnahmen ist dafür zu sorgen, daß gefährliche Vorgangsweisen oder Verfahren beim Stapeln oder Stauen von Ladegut vermieden werden.
(5) Bei Arbeiten mit Schüttgütern oder mit gefährlichen Gütern ist durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer im Gefahrenfall Schiffsräume und Decks sicher und rasch verlassen können.
(6) Ladebühnen dürfen nur verwendet werden, wenn sie ausreichend tragfähig und fest sowie gut und sicher befestigt sind.
(7) Für die Güterbeförderung zwischen Fahrzeugen und dem Land dürfen Handkarren nur verwendet werden, wenn für die Arbeitnehmer die Gefahr des Ab- oder Ausgleitens nicht besteht und durch Art, Neigung, Abmessungen oder Zustand der Verbindungseinrichtungen keine anderen Gefahren für die Arbeitnehmer hervorgerufen werden können.
(8) Stegladen und Landebrücken, die zum Be- oder Entladen dienen, müssen ausreichend breit und so fest oder so unterstützt sein, daß bei ihrer Benützung ein Brechen, Kippen, Abgleiten oder stärkeres Schwanken ausgeschlossen ist; sind sie weniger als 1,20 m breit, müssen sie an beiden Seiten mit Geländern ausgestattet sein, das den Arbeitnehmerschutzvorschriften entspricht.
(9) Haken dürfen, außer zum Aufbrechen der Ladung, nicht an Bändern oder Verschnürungen von Stückgütern oder Verpackungen befestigt werden.
(10) Faßhaken dürfen nur verwendet werden, wenn durch die besondere Bauart oder Beschaffenheit der Fässer oder der Haken Gefahren vermieden werden.
Auflegen der Arbeitnehmerschutzvorschriften
§ 40. Ein Abdruck dieser Verordnung, des Arbeitnehmerschutzgesetzes, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, der weiteren für den Betrieb der Schiffahrtsanlage vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen sowie gegebenenfalls der Betriebsvorschrift ist an einer geeigneten, für die Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle auszuhängen.
Auflegen der Arbeitnehmerschutzvorschriften
§ 40. Ein Abdruck dieser Verordnung, des Arbeitnehmerschutzgesetzes, der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, der weiteren für den Betrieb der Schiffahrtsanlage vorgeschriebenen Bedingungen oder Auflagen sowie gegebenenfalls der Betriebsvorschrift ist an einer geeigneten, für die Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle auszuhängen.
Pflichten der Arbeitgeber
§ 41. Arbeitgeber haben auf ihre Kosten dafür zu sorgen, daß im Bereich von Schiffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen die Arbeitnehmerschutzvorschriften beim Betrieb der Anlage eingehalten werden und Arbeiten gemäß § 29 Abs. 1 entsprechend vorbereitet, durchgeführt und beaufsichtigt werden.
Pflichten der Arbeitgeber
§ 41. Arbeitgeber haben auf ihre Kosten dafür zu sorgen, daß im Bereich von Schiffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen die Arbeitnehmerschutzvorschriften beim Betrieb der Anlage eingehalten werden und Arbeiten gemäß § 29 Abs. 1 entsprechend vorbereitet, durchgeführt und beaufsichtigt werden.
Abweichungen
§ 42. (1) Erfordern die besonderen Betriebsverhältnisse im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen, so hat die Behörde auf Antrag des Verkehrs-Arbeitsinspektorates solche Maßnahmen durch Bescheid vorzuschreiben.
(2) Die Behörde kann im Einzelfall nach Anhörung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates andere als die im 2. und 4. Teil vorgeschriebenen Maßnahmen zulassen, wenn hiedurch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer in demselben Maß Rechnung getragen wird, oder Abweichungen von den Vorschriften dieser Teile zulassen, wenn dadurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.
Abweichungen
§ 42. (1) Erfordern die besonderen Betriebsverhältnisse im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen, so hat die Behörde auf Antrag des Verkehrs-Arbeitsinspektorates solche Maßnahmen durch Bescheid vorzuschreiben.
(2) Die Behörde kann im Einzelfall nach Anhörung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates andere als die im 2. und 4. Teil vorgeschriebenen Maßnahmen zulassen, wenn hiedurch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer in demselben Maß Rechnung getragen wird, oder Abweichungen von den Vorschriften dieser Teile zulassen, wenn dadurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.
TEIL
Hafenentgelte für öffentliche Häfen
Arten der Hafenentgelte
§ 43. Hafenentgelte für öffentliche Häfen sind Ufergeld, Liegegeld und Winterstandsgeld.
Ufergeld
§ 44. Das Ufergeld ist für die Benützung eines öffentlichen Hafens durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu Umschlagszwecken zu entrichten; bei einem Umschlag von Fahrzeug zu Fahrzeug ist für jedes Fahrzeug das halbe Ufergeld zu entrichten.
Liegegeld
§ 45. (1) Das Liegegeld ist für die Benützung eines öffentlichen Hafens durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu entrichten.
(2) Für die Benützung eines Hafens während der Winterstandszeit oder einer entgeltfreien Liegezeit ist vorbehaltlich der Bestimmung des § 46 Abs. 3 kein Liegegeld einzuheben.
(3) Zur entgeltfreien Liegezeit zählt
der Tag des Einlaufens in den Hafen zum Zweck des Umschlages sowie der darauffolgende Tag. Ist dieser Tag ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so endet die entgeltfreie Liegezeit mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages;
die Zeit, die für den Umschlag erforderlich ist, sowie die Wartezeit auf den Umschlag oder die Zeit der Unterbrechung des Umschlages unter der Voraussetzung, daß der Umschlag durch den zur Einhebung der Hafenentgelte Berechtigten erfolgt und die jeweilige Verzögerung nicht von dem über das Fahrzeug oder den Schwimmkörper Verfügungsberechtigten zu verantworten ist;
die Zeit für die Inanspruchnahme von Unternehmen gemäß § 9 Abs. 10, wenn sich das Fahrzeug oder der Schwimmkörper auf der dem Unternehmen zugewiesenen Wasserfläche aufhält.
(4) Für die Zeit nach Ablauf einer entgeltpflichtigen Liegezeit von 20 Tagen kann über die Höhe des Liegegeldes eine freie Vereinbarung getroffen werden.
Winterstandsgeld
§ 46. (1) Das Winterstandsgeld ist für die Benützung eines öffentlichen Hafens durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper während der Winterstandszeit (Abs. 4) zu entrichten.
(2) Das Winterstandsgeld ist als einmaliger Betrag für die geschützte Winterstandszeit zu entrichten. Sucht ein Fahrzeug während der Winterstandszeit denselben Hafen mehrmals auf, so ist das Winterstandsgeld nur einmal zu entrichten.
(3) Ist die Berechnung des Liegegeldes (§ 45) für die Zahlungspflichtigen günstiger, so wird anstelle des Winterstandsgeldes das Liegegeld eingehoben.
(4) Als Winterstandszeit gilt der Zeitraum vom 15. Dezember bis 15. März.
Bemessungsgrundlagen
§ 47. (1) Bemessungsgrundlagen der Hafenentgelte sind
für das Ufergeld die Menge der umgeschlagenen Güter in Tonnen;
a) für das Winterstands- und Liegegeld:
aa) bei den für Gütertransporte bestimmten Fahrzeugen deren größte Tragfähigkeit in Tonnen; die Tragfähigkeit ist aus dem Eichschein zu entnehmen; ist ein solcher nicht ausgestellt, so ist die Bemessungsgrundlage in Kubikmeter wie folgt zu berechnen: größte Länge mal größte Breite mal Seitenhöhe (gemessen auf halber Schiffslänge vom Hauptdeck bis zum Kiel) mal dem Koeffizienten 0,5;
bb) bei den nicht für Gütertransporte bestimmten Fahrzeugen deren größte Wasserverdrängung bei tiefster zugelassener Eintauchung; diese bemißt sich in Kubikmeter und ist aus dem Eichschein zu entnehmen. Der letzte Satz der lit. aa gilt entsprechend;
cc) bei Schwimmkörpern die von ihnen eingenommene Wasserfläche; diese ist in Quadratmeter als Produkt aus größter Länge und größter Breite zu berechnen;
für das Liegegeld außerdem die Liegezeit in Tagen.
(2) Bei den Berechnungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind angefangene Maßeinheiten (Tonnen, Kubikmeter oder Quadratmeter) nicht zu berücksichtigen. Angefangene Tage sind als ganze Tage zu rechnen.
(3) Bei Fahrzeugen, deren größte Wasserverdrängung unter einem Kubikmeter liegt, ist abweichend von Abs. 1 Z 3 das Winterstands- und Liegegeld für einen Kubikmeter zu berechnen.
Hafenentgelttarif
§ 48. (1) Die Hafenverwaltung hat die auf die Bemessungsgrundlagen anzuwendenden Tarifsätze in einem Hafenentgelttarif für jeden Hafen gesondert oder für mehrere von ihr betriebene Häfen gemeinsam festzusetzen. Hafenverwaltungen können für alle oder einen Teil ihrer Häfen auch eine Tarifgemeinschaft mit der Wirkung bilden, daß innerhalb dieser Gemeinschaft der gleiche Hafenentgelttarif zur Anwendung kommt. Bei der Festsetzung der Tarifsätze sind die durchschnittlichen Kosten während eines Zeitraumes von fünf Jahren für die Erhaltung, den Betrieb sowie für die Verzinsung und Amortisierung der Errichtungskosten
des Hafenbeckens,
der Festmacheeinrichtungen,
der Abfall- und Altölsammelstellen,
der für die Schiffsbesatzung bestimmten sanitären Anlagen und Trinkwasserentnahmestellen und
der Einrichtungen für die Eisfreihaltung des Hafens
(2) Das Winterstandsgeld hat dem Liegegeld für 20 Tage zu entsprechen; das Liegegeld hat den zwanzigsten Teil des Ufergeldes, bezogen auf die Bemessungseinheiten, zu betragen.
Befreiungen
§ 49. Für die Benützung öffentlicher Häfen sind keine Entgelte einzuheben:
für Fahrzeuge des Bundes, der Länder und der Gemeinden oder Fahrzeuge, die für Zwecke dieser Gebietskörperschaften verwendet werden;
für Fahrzeuge des öffentlichen Hilfs- und Rettungsdienstes sowie solche, die bei Unfällen und Katastrophen Hilfe leisten;
für Fahrzeuge, die Verstell- oder Eisbrechdienste leisten oder der Versorgung von anderen Fahrzeugen und deren Besatzung dienen;
für Fahrgastschiffe im Einsatz, die einem Personenverkehr im Hafen oder vom Hafen aus dienen;
für Schwimmkörper, die zur Ausrüstung des Hafens gehören;
bei Leichterungen im Falle von Schiffshavarien.
Zahlungspflichtige
§ 50. Zur Zahlung der Hafenentgelte sind der über das Fahrzeug oder den Schwimmkörper Verfügungsberechtigte und der Schiffsführer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Entstehen des Entgeltanspruches
§ 51. Der Entgeltanspruch entsteht, sobald das Fahrzeug oder der Schwimmkörper im Hafen festgemacht hat und die betreffenden Schiffahrtsanlagen zum Umschlag oder zum Stilliegen benützt werden.
Fälligkeit der Hafenentgelte
§ 52. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Hafenentgelte fällig:
das Ufergeld nach Beendigung des Umschlages;
das Winterstands- und Liegegeld vor Verlassen des Hafens, längstens jedoch nach Ablauf von jeweils 20 Tagen Liegezeit.
Einsicht in Schiffs- und Ladepapiere
§ 53. Die zur Zahlung des Hafenentgeltes Verpflichteten haben der Hafenverwaltung in die zur Berechnung des Hafenentgeltes erforderlichen Schiffs- und Ladepapiere Einsicht zu gewähren.
TEIL
Hafenentgelte für Privathäfen
Arten der Hafenentgelte,
Geltungsbereich
§ 54. (1) Hafenentgelte für die Benützung von Privathäfen durch Fahrzeuge oder Schwimmkörper, die durch Hochwasser, Eis, andere widrige Umstände oder behördliche Verfügungen gehindert sind, ihre Fahrt fortzusetzen, und zu ihrem Schutz oder zum Überwintern Privathäfen aufsuchen (§ 33 Abs. 1 des Schiffahrtsgesetzes 1990), sind das Liegegeld und Winterstandsgeld.
(2) Für Privathäfen gelten die §§ 44 und 45 unter der Einschränkung des § 55 sowie die §§ 48 bis 53.
Hafenentgelttarif
§ 55. Die Hafenentgelte gemäß § 54 dürfen die jeweils höchsten auf dem betreffenden Gewässer für einen öffentlichen Hafen genehmigten Tarife nicht überschreiten.
TEIL
Verbots- und Beschränkungsbereiche auf Wasserstraßen
Verbotsbereiche
§ 56. (1) Auf den in der Anlage 2 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (Verbotsbereiche) ist die Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Sportanlagen sowie von sonstigen Anlagen gemäß § 65 des Schiffahrtsgesetzes 1990, die Zwecken des Sportes dienen, untersagt.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für Teile der Wasserstraße Donau, die bei einem Wasserstand von 1 m unter dem höchsten Schiffahrtswasserstand (§ 22 Abs. 2) durch Leitwerke, Sporne, Landzungen, Halbinseln, Haufen oder Inseln vom Fahrwasser getrennt sind.
TEIL
Verbots- und Beschränkungsbereiche auf Wasserstraßen
Verbotsbereiche
§ 56. (1) Auf den in der Anlage 2 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (Verbotsbereiche) ist die Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Sportanlagen sowie von sonstigen Anlagen gemäß § 65 des Schiffahrtsgesetzes 1990, die Zwecken des Sportes dienen, untersagt.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für Teile der Wasserstraße Donau, die bei einem Wasserstand von 1 m unter dem höchsten Schiffahrtswasserstand (§ 22 Abs. 2) durch Leitwerke, Sporne, Landzungen, Halbinseln, Haufen oder Inseln vom Fahrwasser getrennt sind.
(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für sonstige Anlagen gemäß § 65 des Schiffahrtsgesetzes 1990, die Zwecken des Sportes dienen und durch die auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
TEIL
Verbots- und Beschränkungsbereiche auf Wasserstraßen
Verbotsbereiche
§ 56. (1) Auf den in der Anlage 2 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (Verbotsbereiche) ist die Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Sportanlagen sowie von sonstigen Anlagen gemäß § 65 des Schiffahrtsgesetzes 1990, die Zwecken des Sportes dienen, untersagt.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für Teile der Wasserstraße Donau, die bei einem Wasserstand von 1 m unter dem höchsten Schiffahrtswasserstand (§ 22 Abs. 2) durch Leitwerke, Sporne, Landzungen, Halbinseln, Haufen oder Inseln vom Fahrwasser getrennt sind.
(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für sonstige Anlagen gemäß § 65 des Schiffahrtsgesetzes 1990, die Zwecken des Sportes dienen und durch die auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann für Sportanlagen eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 erteilen, wenn durch diese Anlagen auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
TEIL
Verbots- und Beschränkungsbereiche auf Wasserstraßen
Verbotsbereiche
§ 56. (1) Auf den in der Anlage 2 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (Verbotsbereiche) ist die Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Sportanlagen sowie von sonstigen Anlagen gemäß § 65 des Schiffahrtsgesetzes 1990, die Zwecken des Sportes dienen, untersagt.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für Teile der Wasserstraße Donau, die bei einem Wasserstand von 1 m unter dem höchsten Schiffahrtswasserstand (§ 22 Abs. 2) durch Leitwerke, Sporne, Landzungen, Halbinseln, Haufen oder Inseln vom Fahrwasser getrennt sind.
(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für sonstige Anlagen gemäß § 65 des Schiffahrtsgesetzes 1990, die Zwecken des Sportes dienen und durch die auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann für Sportanlagen eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 erteilen, wenn durch diese Anlagen auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
TEIL
Verbots- und Beschränkungsbereiche auf Wasserstraßen
Verbotsbereiche
§ 56. (1) Auf den in der Anlage 2 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (Verbotsbereiche) ist die Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Sportanlagen sowie von sonstigen Anlagen gemäß § 65 des Schiffahrtsgesetzes 1990, die Zwecken des Sportes dienen, untersagt. Auf den in Anlage 4 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (Verbotsbereiche für Waterbike-Zonen) ist die Errichtung von Waterbike-Zonen untersagt.
(2) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für Teile der Wasserstraße Donau, die bei einem Wasserstand von 1 m unter dem höchsten Schiffahrtswasserstand (§ 22 Abs. 2) durch Leitwerke, Sporne, Landzungen, Halbinseln, Haufen oder Inseln vom Fahrwasser getrennt sind.
(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für sonstige Anlagen gemäß § 65 des Schiffahrtsgesetzes 1990, die Zwecken des Sportes dienen und durch die auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
(4) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann für Sportanlagen eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 erteilen, wenn durch diese Anlagen auf Grund ihrer geringen Abmessungen und ihrer Ausgestaltung Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.
Beschränkungsbereiche
§ 57. Auf den in der Anlage 3 angeführten Teilen der Wasserstraße Donau (Beschränkungsbereiche) ist die Errichtung, Wiederverwendung oder wesentliche Änderung von Sportanlagen mit einer geringeren Aufnahmefähigkeit als für zehn Sportfahrzeuge untersagt.
TEIL
Überwachung
§ 58. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, ausgenommen der 4. Teil, obliegt den Organen gemäß § 37 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes 1990.
(2) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 4. Teiles obliegt den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates; darüber hinausgehende Überwachungsbefugnisse dieser Organe bleiben unberührt.
TEIL
Inkrafttreten
§ 59. Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anlage 1
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zu § 27
(Anm: Anlage nicht darstellbar)
Anlage 2
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zu § 56 Abs. 1
VERBOTSBEREICHE AUF DER DONAU
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Pos. Rechtes Ufer Pos. Linkes Ufer
von Strom-km von Strom-km
bis Strom-km bis Strom-km
```
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1 2223,15-2201,60 1 2201,77-2194,51
2 2200,65-2192,10 2 2193,90-2168,20
3 2191,90-2168,00 3 2168,00-2044,77
4 2167,10-2153,60 4 2044,72-2037,10
5 2151,40-2144,01 5 2036,70-2018,30
6 2143,97-2132,45 6 2018,10-2000,53
7 2132,10-2075,00 7 2000,46-1921,25
8 2074,70-2069,60 8 1921,05-1887,20
9 2068,80-2068,10 9 1886,90-1880,26
10 2067,10-2027,10
11 2016,40-1994,20
12 1946,90-1945,70
13 1945,40-1943,80
14 1943,30-1923,82
15 1923,25-1872,70
Anlage 2
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zu § 56 Abs. 1
VERBOTSBEREICHE AUF DER DONAU
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Pos. Rechtes Ufer Pos. Linkes Ufer
von Strom-km von Strom-km
bis Strom-km bis Strom-km
```
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1 2223,15-2201,60 1 2201,77-2194,51
2 2200,65-2192,10 2 2193,90-2168,20
3 2191,90-2168,00 3 2168,00-2044,77
4 2167,10-2153,60 4 2044,72-2037,10
5 2151,40-2144,01 5 2036,70-2018,30
6 2143,97-2132,45 6 2018,10-2000,53
7 2132,10-2075,00 7 2000,46-1921,25
8 2074,70-2069,60 8 1921,05-1887,20
9 2068,80-2068,10 9 1886,90-1880,26
10 2067,10-2027,10
11 2016,40-1994,20
12 1994,13-1945,70
13 1945,40-1943,80
14 1943,30-1923,82
15 1923,25-1872,70
Anlage 2
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```
zu § 56 Abs. 1
VERBOTSBEREICHE AUF DER DONAU
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Pos. Rechtes Ufer Pos. Linkes Ufer
von Strom-km von Strom-km
bis Strom-km bis Strom-km
```
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1 2223,15-2201,60 1 2201,77-2194,51
2 2200,65-2192,10 2 2193,90-2168,20
3 2191,90-2168,00 3 2168,00-2044,77
4 2167,10-2153,60 4 2044,72-2037,10
5 2151,40-2144,01 5 2036,70-2018,30
6 2143,97-2132,45 6 2018,10-2000,53
7 2132,10-2075,00 7 2000,46-1921,25
8 2074,70-2069,60 8 1921,05-1887,20
9 2068,80-2068,10 9 1886,90-1880,26
10 2067,10-2027,10
11 2016,40-1994,20
12 1994,13-1945,70
13 1945,40-1943,80
14 1943,30-1923,82
15 1923,25-1872,70
Anlage 3
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```
zu § 57
BESCHRÄNKUNGSBEREICHE AUF DER DONAU
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Pos. Rechtes Ufer Pos. Linkes Ufer
von Strom-km von Strom-km
bis Strom-km bis Strom-km
```
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1 2208,40 Kasten 1 2197,60 Schattental
2 2186,95 Schlögen 2 2194,51-2194,31
3 2167,70-2167,50 3 2168,20-2168,00
4 2157,10 Brandstatt 4 2159,43 Landshaag
5 2153,60-2151,40 5 2124,00 Rosenau
6 2131,90 Linz 6 2118,90 Altarm
Asten-Abwinden
7 2129,80 Linz 7 2107,14 Au
Steinernes Brückl
8 2093,40 Altarm Wallsee 8 2079,40 Grein
bis zur Brücke
9 2082,70 9 2050,00 Marbach
10 2069,60-2069,35 10 2037,10 Emmersdorf
11 2068,10-2067,60 11 2037,10-2036,70
12 2067,50-2067,10 12 2018,30-2018,10
13 2049,90 Krummnußbaum 13 2014,50 Joching
14 2008,15 Rossatz 14 2001,80 Krems-Stein
15 1999,30 Krems 15 2000,28 Krems
16 1988,00 Traismauer 16 1979,20 Altenwörth
17 1972,40 Kleinschönbichl 17 1961,66 Binder-Au
18 1963,84 Tulln 18 1957,37 Wipfinger Loch
19 1962,40 Tulln 19 1942,50 Korneuburg
20 1955,60 Muckendorf
21 1951,44 Wördern
22 1935,30 Kuchelau
23 1934,90 Donaurast
24 1908,30 Fischamender Arm
25 1884,30 Johler Arm
Anlage 4
Verbotsbereiche für Waterbike-Zonen auf der Donau
Strom-km
2223,150 – 2101,200
2098,000 – 2065,100
2064,300 – 2048,000
2046,000 – 1987,500
1986,000 – 1970,000
1968,000 – 1954,600
1952,300 – 1872,700