Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Übertragung der Durchführung der Eignungsprüfung
Geltender Text a fecha 1991-09-30
Gemäß § 39 Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, in der Fassung BGBl. Nr. 366/1991 wird die Durchführung der Eignungsprüfung für die Aufnahme im Ressortbereich des Bundeskanzleramtes in die Verwendungsgruppen A und B oder in gleichwertige Verwendungen der Verwaltungsakademie des Bundes übertragen.