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Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich des Magistrates der Stadt Wien

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1990, wird verordnet:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3

§ 1. Für das Kalenderjahr 1992 wird für den Bereich des Magistrates der Stadt Wien ein Kontingent in der Höhe von insgesamt 3 910 für die Beschäftigung von Ausländern festgesetzt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3

§ 2. Das Kontingent gemäß § 1 wird auf die einzelnen Verwendungsbereiche wie folgt aufgeteilt:

```

1.

Krankenpflegefachdienst und Sanitätshilfsdienste

```

gemäß den §§ 4, 43a und 44 des Bundesgesetzes

betreffend die Regelung des

Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-

technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste,

BGBl. Nr. 102/1961............................... 2 200

```

2.

Gehobene medizinisch-technische Dienste und

```

medizinisch-technischer Fachdienst gemäß den

§§ 25 und 37 des Bundesgesetzes betreffend

die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,

der medizinisch-technischen Dienste

und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961 100

```

3.

Abteilungshelfer/innen........................... 75

```

```

4.

a) Hilfsarbeiterinnen (Anstaltsgehilfinnen,

```

Hausarbeiterinnen und Küchenhilfspersonal

und verschiedene andere Gruppen) im Bereich der

Krankenanstalten und Pflegeheime............... 500

```

b)

Hilfsarbeiter (Hausarbeiter, Anstaltsgehilfen,

```

Küchenhilfspersonal und verschiedene andere

Gruppen) im Bereich der Krankenanstalten und

Pflegeheime.................................... 200

```

5.

Wäschereiarbeiter/innen.......................... 100

```

```

6.

Hilfsarbeiter/innen (Arbeiter/innen für den

```

Friedhofsbetrieb, für die Straßenreinigung,

Badewarte/-wartinnen und verschiedene andere

Gruppen) in Bereichen außerhalb der MA 16 und

MA 17; Bedienerinnen............................. 600

```

7.

Facharbeiter/innen verschiedener Berufe.......... 35

```

```

8.

Erzieher/innen, Kindergartenassistenten/

```

-assistentinnen, Kindergärtner/innen,

Lehrer/innen und Sozialarbeiter/innen;

Musiktherapeuten/-therapeutinnen und

Rhythmiker/innen; Bedienstete für die

automatische Datenverarbeitung................... 100

§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1992.