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Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereich der Österreichischen Bundesbahnen

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, wird verordnet:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3

§ 1. Für das Kalenderjahr 1992 wird für Hilfs- und angelernte Arbeiten und für Triebfahrzeugführer im Gesamtbereich der Österreichischen Bundesbahnen ein Kontingent in Höhe von insgesamt 1 232 für die Beschäftigung von Ausländern festgesetzt.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 3

§ 2. (1) Das Kontingent gemäß § 1 wird unter Festsetzung einer Bundesreserve auf die einzelnen Verwendungsbereiche und die angeführten Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

1.

KÖBB-HA: Für Hilfs- und angelernte Arbeiter:

Niederösterreich 50

Oberösterreich 210

Salzburg 90

Steiermark 50

Tirol 110

Vorarlberg 180

Wien 160

Bundesreserve 150

```

2.

KÖBB-TF: Für Triebfahrzeugführer:

```

Niederösterreich 17

Oberösterreich 58

Salzburg 12

Steiermark 36

Kärnten 40

Wien 69

§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1992.