Bundesgesetz über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG)
(2) Die Mitglieder des Kontrollausschusses wählen mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Mitglieder, die derselben Fraktion angehören wie der gewählte Präsident, sind bei dieser Wahl nicht wählbar, sofern nicht alle Mitglieder des Kontrollausschusses dieser Fraktion angehören.
(3) Der Kontrollausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
(4) Über während der Prüfungstätigkeit wahrgenommene Mängel ist der Präsident unverzüglich zu informieren.
(5) Der Kontrollausschuß hat der Vollversammlung einen Bericht über seine Prüfungstätigkeit vorzulegen. Beschließt der Kontrollausschuß den Kontrollbericht nicht einstimmig, so können die dem Kontrollbericht nicht zustimmenden Mitglieder einen oder mehrere Minderheitsberichte erstellen, die der Vollversammlung zusammen mit dem Kontrollbericht vorzulegen sind. Der Kontrollbericht über den Rechnungsabschluß ist in der Tagung der Vollversammlung, in der der Rechnungsabschluß beschlossen werden soll, zu behandeln.
(6) Der Präsident, der Direktor oder die vom Präsidenten oder vom Direktor hiezu ausdrücklich beauftragten Arbeitnehmer der Arbeiterkammer haben dem Kontrollausschuß jene Auskünfte zu erteilen und jene erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der Prüfungsaufgabe gemäß Abs. 1 notwendig sind. Der Präsident, der Direktor und die beauftragten Auskunftspersonen sind diesbezüglich gegenüber dem Kontrollausschuß von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit. Personenbezogene Daten dürfen – mit Ausnahme von Entgeltleistungen und Aufwandsentschädigungen – nur mit Zustimmung der Betroffenen übermittelt werden.
(7) Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind zur Verschwiegenheit über die ihnen aus ihrer Kontrolltätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies im Interesse der Arbeiterkammer, Kammerzugehöriger oder sonstiger Personen geboten ist und soweit solche Tatsachen über den Inhalt des an die Vollversammlung erstatteten Berichts oder Minderheitsberichts hinausgehen. Eine Veröffentlichung des Berichts und des Minderheitsberichts vor der Behandlung in der Vollversammlung ist nicht zulässig. Die Verschwiegenheitspflicht des Kontrollausschusses gilt jedoch nicht gegenüber dem Präsidenten und dem Direktor.
(8) Der Kontrollausschuß kann durch Beschluß eine Geschäftsaufteilung zum Zweck der Vorbereitung von Prüfungsberichten in einzelnen Sachbereichen festlegen. Dieser Beschluß bedarf der Mehrheit von vier Fünftel aller Mitglieder des Kontrollausschusses.
Abkürzung
AKG
Geschäftsordnung
§ 60. (1) Die Organe der Arbeiterkammer führen ihre Geschäfte gemäß der von der Vollversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung. Der Inhalt der Geschäftsordnung darf der von der Bundesarbeitskammer zu erlassenden Rahmengeschäftsordnung für die Arbeiterkammern nicht widersprechen. Die Geschäftsordnung und ihre Abänderungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Bundesarbeitskammer.
(2) In der Geschäftsordnung können auch geregelt werden
die Übertragung von Aufgaben an das Kammerbüro zur eigenständigen Besorgung durch Beschluß des jeweiligen Organs,
die Beiziehung von Auskunftspersonen, Kammerangestellten und sonstigen Personen zu Sitzungen von Organen zum Zwecke der Beratung oder Auskunftserteilung, sofern in diesem Bundesgesetz nicht eine andere Vorgangsweise vorgesehen ist,
die Aufgaben der Personalkommission (§ 79),
Ordnungsvorschriften betreffend die Einbringung von Wahlvorschlägen gemäß §§ 48 bis 50.
Abkürzung
AKG
Geschäftsordnung
§ 60. (1) Die Organe der Arbeiterkammer führen ihre Geschäfte gemäß der von der Vollversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung. Der Inhalt der Geschäftsordnung darf der von der Bundesarbeitskammer zu erlassenden Rahmengeschäftsordnung für die Arbeiterkammern nicht widersprechen. Die Geschäftsordnung und ihre Abänderungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Bundesarbeitskammer.
(2) In der Geschäftsordnung können auch geregelt werden
die Übertragung von Aufgaben an das Kammerbüro zur eigenständigen Besorgung durch Beschluß des jeweiligen Organs,
die Beiziehung von Auskunftspersonen, Kammerangestellten und sonstigen Personen zu Sitzungen von Organen zum Zwecke der Beratung oder Auskunftserteilung, sofern in diesem Bundesgesetz nicht eine andere Vorgangsweise vorgesehen ist,
die Aufgaben der Personalkommission (§ 79),
Ordnungsvorschriften betreffend die Einbringung von Wahlvorschlägen gemäß §§ 48 bis 50,
die Beschlussfassung von Organen im Umlaufweg und das dabei einzuhaltende Verfahren, wobei die Beschlussfassung im Umlaufweg der Zustimmung aller Mitglieder bedarf.
Abkürzung
AKG
Durchführung von Sitzungen der Organe im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse
§ 60a. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 oder von anderen übertragbaren Krankheiten können Sitzungen des Vorstandes der Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer auch ohne physische Anwesenheit aller oder einzelner Mitglieder durchgeführt werden (virtuelle Sitzungen).
(2) Die Durchführung virtueller Sitzungen ist zulässig, wenn eine Möglichkeit zur Teilnahme an der Sitzung mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jedem Mitglied möglich sein, sich zu Wort zu melden und - sofern stimmberechtigt - an Abstimmungen teilzunehmen.
(3) Sofern einzelne Mitglieder nicht über die in Abs. 2 angeführten technischen Mittel zur Teilnahme an der Sitzung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, so ist es ausreichend, wenn diese Mitglieder nur in einer akustischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit mit der Sitzung verbunden sind, die ihnen ermöglicht, in der Sitzung Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen. Mitglieder, bei denen keine akustische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht, sind den für die Beschlussfähigkeit erforderlichen Mitgliedern nicht zuzuzählen.
(4) In den Fällen des Abs. 1 kann der Vorstand der Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer folgende abweichende Maßnahmen zur Durchführung von Sitzungen (Tagungen) der übrigen Organe der Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer beschließen:
die Durchführung von Sitzungen (Tagungen) in einem bestimmten Zeitraum oder im Einzelfall in Form von virtuellen Sitzungen gemäß Abs. 1 bis 3 oder
die Verschiebung von Sitzungen (Tagungen) auf einen späteren Zeitpunkt.
(5) Die Verschiebung von Sitzungen (Tagungen) gemäß Abs. 4 begründet keine Verletzung der §§ 52 Abs. 1, 66, 82 Abs. 1 und 2 sowie § 85 Abs. 2.
(6) Sofern der Beschluss des Jahresvoranschlages durch die Vollversammlung gemäß § 64 im Weg einer virtuellen Tagung nicht möglich und eine Verschiebung der Tagung nicht tunlich ist, ist der Voranschlag vom Vorstand der Arbeiterkammer unter Wahrung der Frist des § 64 Abs. 2 zu beschließen, der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen und der Bundesarbeitskammer zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
AKG
Durchführung von Sitzungen der Organe im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse
§ 60a. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 oder von anderen übertragbaren Krankheiten können Sitzungen des Vorstandes der Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer auch ohne physische Anwesenheit aller oder einzelner Mitglieder durchgeführt werden (virtuelle Sitzungen).
(2) Die Durchführung virtueller Sitzungen ist zulässig, wenn eine Möglichkeit zur Teilnahme an der Sitzung mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jedem Mitglied möglich sein, sich zu Wort zu melden und – sofern stimmberechtigt – an Abstimmungen teilzunehmen.
(3) Sofern einzelne Mitglieder nicht über die in Abs. 2 angeführten technischen Mittel zur Teilnahme an der Sitzung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, so ist es ausreichend, wenn diese Mitglieder nur in einer akustischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit mit der Sitzung verbunden sind, die ihnen ermöglicht, in der Sitzung Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen. Mitglieder, bei denen keine akustische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht, sind den für die Beschlussfähigkeit erforderlichen Mitgliedern nicht zuzuzählen.
(4) In den Fällen des Abs. 1 kann der Vorstand der Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer folgende abweichende Maßnahmen zur Durchführung von Sitzungen (Tagungen) der übrigen Organe der Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer beschließen:
die Durchführung von Sitzungen (Tagungen) in einem bestimmten Zeitraum oder im Einzelfall in Form von virtuellen Sitzungen gemäß Abs. 1 bis 3 oder
die Verschiebung von Sitzungen (Tagungen) auf einen späteren Zeitpunkt.
(5) Die Verschiebung von Sitzungen (Tagungen) gemäß Abs. 4 begründet keine Verletzung der §§ 52 Abs. 1, 66, 82 Abs. 1 und 2 sowie § 85 Abs. 2.
(6) Sofern der Beschluss des Jahresvoranschlages durch die Vollversammlung gemäß § 64 im Weg einer virtuellen Tagung nicht möglich und eine Verschiebung der Tagung nicht tunlich ist, ist der Voranschlag vom Vorstand der Arbeiterkammer unter Wahrung der Frist des § 64 Abs. 2 zu beschließen, der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen und der Bundesarbeitskammer zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
AKG
Durchführung von Sitzungen der Organe im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse
§ 60a. (1) Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 oder von anderen übertragbaren Krankheiten können Sitzungen des Vorstandes der Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer auch ohne physische Anwesenheit aller oder einzelner Mitglieder durchgeführt werden (virtuelle Sitzungen).
(2) Die Durchführung virtueller Sitzungen ist zulässig, wenn eine Möglichkeit zur Teilnahme an der Sitzung mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht. Dabei muss es jedem Mitglied möglich sein, sich zu Wort zu melden und – sofern stimmberechtigt – an Abstimmungen teilzunehmen.
(3) Sofern einzelne Mitglieder nicht über die in Abs. 2 angeführten technischen Mittel zur Teilnahme an der Sitzung verfügen oder diese Mittel nicht verwenden können oder wollen, so ist es ausreichend, wenn diese Mitglieder nur in einer akustischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit mit der Sitzung verbunden sind, die ihnen ermöglicht, in der Sitzung Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen. Mitglieder, bei denen keine akustische Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht, sind den für die Beschlussfähigkeit erforderlichen Mitgliedern nicht zuzuzählen.
(4) In den Fällen des Abs. 1 kann der Vorstand der Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer folgende abweichende Maßnahmen zur Durchführung von Sitzungen (Tagungen) der übrigen Organe der Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer beschließen:
die Durchführung von Sitzungen (Tagungen) in einem bestimmten Zeitraum oder im Einzelfall in Form von virtuellen Sitzungen gemäß Abs. 1 bis 3 oder
die Verschiebung von Sitzungen (Tagungen) auf einen späteren Zeitpunkt.
(5) Die Verschiebung von Sitzungen (Tagungen) gemäß Abs. 4 begründet keine Verletzung der §§ 52 Abs. 1, 66, 82 Abs. 1 und 2 sowie § 85 Abs. 2.
(6) Sofern der Beschluss des Jahresvoranschlages durch die Vollversammlung gemäß § 64 im Weg einer virtuellen Tagung nicht möglich und eine Verschiebung der Tagung nicht tunlich ist, ist der Voranschlag vom Vorstand der Arbeiterkammer unter Wahrung der Frist des § 64 Abs. 2 zu beschließen, der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen und der Bundesarbeitskammer zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
AKG
Abschnitt 7
Finanzen und Kontrolle
Deckung der Kosten – Arbeiterkammerumlage
§ 61. (1) Zur Bestreitung der Auslagen hebt jede Arbeiterkammer von den kammerzugehörigen Arbeitnehmern, die der Umlagepflicht unterliegen (§ 17), eine Umlage ein.
(2) Die Höhe der Umlage wird für die einzelnen Arbeiterkammern von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer beschlossen. Sie darf höchstens 0,5% der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen, dabei darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, nicht überschritten werden.
(3) Die Arbeitgeber haben für die bei ihnen beschäftigten umlagepflichtigen kammerzugehörigen Arbeitnehmer die Arbeiterkammerumlage bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung vom Lohn oder Gehalt einzubehalten.
(4) Die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung befaßten Sozialversicherungsträger haben die Arbeiterkammerumlage für die bei ihnen versicherten kammerzugehörigen Arbeitnehmer von den Arbeitgebern einzuheben und an die zuständige Arbeiterkammer abzuführen. Im übrigen gelten für die Leistung, Erbringung und Rückzahlung der Umlage sowie hinsichtlich der Verzugszinsen die Bestimmungen über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 58 bis 62, 64, 65 bis 69 Abs. 1 ASVG). Die Entscheidung des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 11 gilt als Entscheidung im Sinne des § 69 Abs. 1 ASVG.
(5) Die Arbeiterkammerumlage von kammerzugehörigen Arbeitnehmern, die keiner gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ist von den Arbeitgebern unmittelbar an die zuständige Arbeiterkammer abzuführen.
(6) Bis zur Abfuhr an den Sozialversicherungsträger oder im Falle des Abs. 5 an die Arbeiterkammer ist die im Abzugswege eingehobene Arbeiterkammerumlage ein dem Arbeitgeber anvertrautes Gut. Sie gilt als im Abzugswege eingehoben, wenn dem Arbeitnehmer ein um die Arbeiterkammerumlage reduzierter Lohn oder Gehalt ausgezahlt wird.
(7) Die Arbeiterkammern haben den Sozialversicherungsträgern die Kosten der Einhebung der Arbeiterkammerumlage zu ersetzen.
Abkürzung
AKG
Abschnitt 7
Finanzen und Kontrolle
Deckung der Kosten – Arbeiterkammerumlage
§ 61. (1) Zur Bestreitung der Auslagen hebt jede Arbeiterkammer von den kammerzugehörigen Arbeitnehmern, die der Umlagepflicht unterliegen (§ 17), eine Umlage ein.
(2) Die Höhe der Umlage wird für die einzelnen Arbeiterkammern von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer beschlossen. Sie darf höchstens 0,5% der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen, dabei darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, nicht überschritten werden.
(3) Die Arbeitgeber haben für die bei ihnen beschäftigten umlagepflichtigen kammerzugehörigen Arbeitnehmer, für die sie gemäß § 58 Abs. 2 ASVG den Beitrag des Versicherten zur gesetzlichen Krankenversicherung schulden, die Arbeiterkammerumlage bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung vom Lohn oder Gehalt einzubehalten.
(4) Die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung befaßten Sozialversicherungsträger haben die Arbeiterkammerumlage für die bei ihnen versicherten Arbeitnehmer von den Arbeitgebern (Abs. 3) oder – wenn der Arbeitnehmer selbst zur Abfuhr des Versichertenbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist – vom Arbeitnehmer einzuheben und bis zum 20. des auf die Einzahlung folgenden Kalendermonats an die zuständige Arbeiterkammer abzuführen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/1998)
(6) Bis zur Abfuhr an den Sozialversicherungsträger oder im Falle des Abs. 5 an die Arbeiterkammer ist die im Abzugswege eingehobene Arbeiterkammerumlage ein dem Arbeitgeber anvertrautes Gut. Sie gilt als im Abzugswege eingehoben, wenn dem Arbeitnehmer ein um die Arbeiterkammerumlage reduzierter Lohn oder Gehalt ausgezahlt wird.
(7) Die Arbeiterkammern haben den Sozialversicherungsträgern die Kosten der Einhebung der Arbeiterkammerumlage zu ersetzen.
Abkürzung
AKG
Abschnitt 7
Finanzen und Kontrolle
Deckung der Kosten – Arbeiterkammerumlage
§ 61. (1) Zur Bestreitung der Auslagen hebt jede Arbeiterkammer von den kammerzugehörigen Arbeitnehmern, die der Umlagepflicht unterliegen (§ 17), eine Umlage ein.
(2) Die Höhe der Umlage wird für die einzelnen Arbeiterkammern von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer beschlossen. Sie darf höchstens 0,5% der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen, dabei darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, nicht überschritten werden.
(3) Die Arbeitgeber haben für die bei ihnen beschäftigten umlagepflichtigen kammerzugehörigen Arbeitnehmer, für die sie gemäß § 58 Abs. 2 ASVG den Beitrag des Versicherten zur gesetzlichen Krankenversicherung schulden, die Arbeiterkammerumlage bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung vom Lohn oder Gehalt einzubehalten.
(4) Die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung befaßten Sozialversicherungsträger haben die Arbeiterkammerumlage für die bei ihnen versicherten Arbeitnehmer von den Arbeitgebern (Abs. 3) oder – wenn der Arbeitnehmer selbst zur Abfuhr des Versichertenbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist – vom Arbeitnehmer einzuheben und bis zum 20. des auf die Einzahlung folgenden Kalendermonats an die zuständige Arbeiterkammer abzuführen. Im übrigen gelten für die Leistung, Erbringung und Rückzahlung der Umlage sowie hinsichtlich der Verzugszinsen die Bestimmungen über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 58 bis 62, 64, 65 bis 69 Abs. 1 ASVG). Die Entscheidung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales gemäß § 11 gilt als Entscheidung im Sinne des § 69 Abs. 1 ASVG.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/1998)
(6) Bis zur Abfuhr an den Sozialversicherungsträger ist die im Abzugswege eingehobene Arbeiterkammerumlage ein dem Arbeitgeber anvertrautes Gut. Sie gilt als im Abzugswege eingehoben, wenn dem Arbeitnehmer ein um die Arbeiterkammerumlage reduzierter Lohn oder Gehalt ausgezahlt wird.
(7) Die Arbeiterkammern haben den Sozialversicherungsträgern die Kosten der Einhebung der Arbeiterkammerumlage zu ersetzen.
Abkürzung
AKG
Abschnitt 7
Finanzen und Kontrolle
Deckung der Kosten – Arbeiterkammerumlage
§ 61. (1) Zur Bestreitung der Auslagen hebt jede Arbeiterkammer von den kammerzugehörigen Arbeitnehmern, die der Umlagepflicht unterliegen (§ 17), eine Umlage ein.
(2) Die Höhe der Umlage wird für die einzelnen Arbeiterkammern von der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer beschlossen. Sie darf höchstens 0,5% der für die gesetzliche Krankenversicherung geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage betragen, dabei darf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 Abs. 1 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, nicht überschritten werden.
(3) Die Arbeitgeber haben für die bei ihnen beschäftigten umlagepflichtigen kammerzugehörigen Arbeitnehmer, für die sie gemäß § 58 Abs. 2 ASVG den Beitrag des Versicherten zur gesetzlichen Krankenversicherung schulden, die Arbeiterkammerumlage bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung vom Lohn oder Gehalt einzubehalten.
(4) Die mit der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung befassten Sozialversicherungsträger haben im übertragenen Wirkungsbereich die Arbeiterkammerumlage für die bei ihnen versicherten Arbeitnehmer von den Arbeitgebern (Abs. 3) oder – wenn der Arbeitnehmer selbst zur Abfuhr des Versichertenbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet ist – vom Arbeitnehmer einzuheben und bis zum 20. des auf die Einzahlung folgenden Kalendermonats an die zuständige Arbeiterkammer abzuführen. Sie unterliegen insoweit den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz. Im Übrigen gelten für die Leistung, Erbringung und Rückzahlung der Umlage sowie hinsichtlich der Verzugszinsen die Bestimmungen über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (§§ 58 bis 62, 64, 65 bis 69 Abs. 1 ASVG). Die Entscheidung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 11 gilt als Entscheidung im Sinne des § 69 Abs. 1 ASVG.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/1998)
(6) Bis zur Abfuhr an den Sozialversicherungsträger ist die im Abzugswege eingehobene Arbeiterkammerumlage ein dem Arbeitgeber anvertrautes Gut. Sie gilt als im Abzugswege eingehoben, wenn dem Arbeitnehmer ein um die Arbeiterkammerumlage reduzierter Lohn oder Gehalt ausgezahlt wird.
(7) Die Arbeiterkammern haben den Sozialversicherungsträgern die Kosten der Einhebung der Arbeiterkammerumlage zu ersetzen.
Abkürzung
AKG
Gebarungsgrundsätze
§ 62. Die Gebarung der Arbeiterkammern hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
Abkürzung
AKG
Haushaltsordnung
§ 63. (1) Die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer hat eine Rahmen-Haushaltsordnung zu erlassen, die die Grundsätze der Haushaltsführung der Arbeiterkammern regelt. Sie bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Die Rahmen-Haushaltsordnung hat insbesondere zu regeln:
den Aufbau, die Gliederung und den notwendigen Inhalt des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses unter Berücksichtigung der Abs. 3 und 4;
die Vorgangsweise bei Änderungen oder Umschichtungen innerhalb des Jahresvoranschlages während dessen Vollzugs;
Vorschriften über die Einnahmen- und Ausgabengebarung, den Gebarungsvollzug und die Verrechnung;
Vorschriften über die Information der kammerzugehörigen Arbeitnehmer und die Veröffentlichung von Übersichten über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß.
(3) Der Jahresvoranschlag ist nach den Grundsätzen der Einheit, Vollständigkeit und Klarheit zu erstellen. Er ist mit den erforderlichen Erläuterungen zu versehen.
(4) Der Rechnungsabschluß hat jedenfalls zu enthalten:
Voranschlagsvergleichsrechnung;
Vermögensbilanz;
Ertragsrechnung.
Der Rechnungsabschluß ist mit den erforderlichen Erläuterungen zu versehen.
(5) Auf Grundlage der Rahmen-Haushaltsordnung hat jede Vollversammlung eine Haushaltsordnung zu erlassen. Diese bedarf der Genehmigung der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer.
Abkürzung
AKG
Jahresvoranschlag
§ 64. (1) Die Vollversammlung hat jährlich auf Grund eines vom Vorstand vorzulegenden Entwurfes einen Voranschlag über die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben für das kommende Jahr (Jahresvoranschlag) zu beschließen.
(2) Der beschlossene Jahresvoranschlag ist bis 15. November des dem jeweiligen Haushaltsjahr vorangehenden Jahres der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Gleichzeitig ist der Voranschlag der Bundesarbeitskammer zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
AKG
Aufsichtsbehördliche Genehmigung des Jahresvoranschlages
§ 65. (1) Die Aufsichtsbehörde hat den Voranschlag zu genehmigen, wenn er
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und
den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen sonstigen Vorschriften (insbesondere Rahmen-Haushaltsordnung, Haushaltsordnung, Beschlüsse der zuständigen Organe) entspricht und
rechnerisch richtig ist.
(2) Der Bescheid über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung ist binnen sechs Wochen nach Vorlage des Voranschlages zu erlassen. Sind von der Arbeiterkammer zusätzliche Erklärungen oder Unterlagen einzuholen, so beginnt die Entscheidungsfrist mit deren Einlangen zu laufen. Der Voranschlag gilt als genehmigt, wenn innerhalb der Entscheidungsfrist kein Bescheid erlassen wird.
(3) Erfolgt bis 31. Dezember des dem jeweiligen Haushaltsjahr vorangehenden Jahres keine Genehmigung im Sinne des Abs. 2, so bleibt bis zur Genehmigung der letzte genehmigte Jahresvoranschlag provisorisch in Kraft, wobei in jedem Monat nur Ausgaben im Ausmaß eines Zwölftels der jeweiligen Ausgabenansätze getätigt werden dürfen.
Abkürzung
AKG
Rechnungsabschluß
§ 66. (1) Die Vollversammlung hat jährlich auf Grund eines vom Vorstand vorgelegten Entwurfes den Rechnungsabschluß für das vergangene Jahr zu beschließen. Mit der Beschlußfassung ist die Entlastung der übrigen Organe verbunden.
(2) Der beschlossene Rechnungsabschluß ist der Aufsichtsbehörde bis 1. Juni des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres zur Genehmigung vorzulegen. Dem Rechnungsabschluß sind anzuschließen:
der Kontrollbericht zum Rechnungsabschluß;
allfällige Minderheitsberichte;
der Bericht und der Bestätigungsvermerk der Abschlußprüfer;
Protokolle der Sitzungen oder Tagungen von Organen, in denen der Rechnungsabschluß behandelt worden ist.
(3) Der Rechnungsabschluß ist gleichzeitig der Bundesarbeitskammer zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
AKG
Aufsichtsbehördliche Genehmigung des Rechnungsabschlusses
§ 67. (1) Die Aufsichtsbehörde hat den Rechnungsabschluß zu genehmigen, wenn er
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und
den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen sonstigen Vorschriften (insbesondere Rahmen-Haushaltsordnung, Haushaltsordnung und Beschlüsse der zuständigen Organe) und
dem Jahresvoranschlag und allfälligen Nachtragsbeschlüssen der zuständigen Organe entspricht und
rechnerisch richtig ist.
(2) Der Bescheid über die Genehmigung oder Nichtgenehmigung ist binnen acht Wochen nach Vorlage des Rechnungsabschlusses zu erlassen. Sind von der Arbeiterkammer zusätzliche Erklärungen oder Unterlagen einzuholen, so beginnt die Entscheidungsfrist mit deren Einlangen zu laufen.
(3) Werden der Rechnungsabschluß oder abgrenzbare Teile davon nicht genehmigt, so sind im Bescheid außerdem gegebenenfalls
die Rechtswidrigkeit von Organbeschlüssen im Gebarungsvollzug festzustellen und
die zuständigen Organe zur Herstellung des gesetzlichen Zustandes aufzufordern.
(4) Ein Bescheid nach Abs. 3 ist von der Vollversammlung zu behandeln. Die Tagung der Vollversammlung ist vom Präsidenten unverzüglich einzuberufen. In dieser Tagung kann die Aufsichtsbehörde den Bescheid nach Abs. 3 mündlich erläutern. Die Beschwerdefrist beginnt erst mit dieser Tagung zu laufen.
(5) Die Vollversammlung hat im Fall des Abs. 4 den Rechnungsabschluß oder den nicht genehmigten Teil neu zu beschließen. Für dessen Genehmigung gelten die Abs. 1 bis 4.
Abkürzung
AKG
Interne Kontrolle
§ 68. Der Kontrollausschuß hat die Gebarung der Arbeiterkammer nach Maßgabe des § 59 zu prüfen.
Abkürzung
AKG
Prüfung des Rechnungsabschlusses
§ 69. (1) Der Rechnungsabschluß ist vor Beschlußfassung durch den Vorstand gemäß § 54 Abs. 3 Z 2 durch einen oder mehrere sachverständige Abschlußprüfer zu prüfen.
(2) Die Prüfung hat die rechnerische Richtigkeit, die Übereinstimmung mit dem Jahresvoranschlag und die ordnungsgemäße Buchführung zu umfassen.
(3) Den Abschlußprüfern sind alle zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Abschlußprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten und entsprechend den Prüfungsergebnissen den Rechnungsabschluß zu bestätigen, mit Einschränkungen zu bestätigen oder die Bestätigung zu versagen.
(5) Der Bericht und der Bestätigungsvermerk gemäß Abs. 4 sind dem Vorstand, dem Kontrollausschuß und der Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen.
Abkürzung
AKG
Abschlußprüfer
§ 70. (1) Die Abschlußprüfer werden vom Vorstand bestellt. Die Bestellung hat vor Ablauf des Jahres zu erfolgen, für das der zu prüfende Rechnungsabschluß erstellt wird.
(2) Als Abschlußprüfer dürfen nur beeidete Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften bestellt werden.
(3) Der Vorstand hat den bestellten Abschlußprüfern den Prüfungsauftrag zu erteilen.
(4) Die Abschlußprüfer sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflichtet. Sie sind weiters verpflichtet, über die ihnen aus der Prüfungstätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren, sofern dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.
Abkürzung
AKG
Abschnitt 8
Rechte und Pflichten der Kammerräte und Funktionäre der Arbeiterkammer
§ 71. (1) Die Kammerräte sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden. Sie üben diese Tätigkeit ehrenamtlich aus, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Die Kammerräte sind zur Teilnahme an den Tagungen der Vollversammlung verpflichtet und haben die ihnen auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben und Funktionen nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Eine Funktion als Präsident, Vizepräsident, Mitglied des Vorstandes oder des Kontrollausschusses ist mit der gleichzeitigen Beschäftigung in der Arbeiterkammer als Arbeitnehmer unvereinbar.
(2) Die Kammerräte haben das Recht auf Information in den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Arbeiterkammer, insbesondere hinsichtlich der Finanzgebarung und der Durchführung von Beschlüssen der Vollversammlung.
(3) Die Kammerräte haben Anspruch auf Ersatz des ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. Der Vorstand hat die Höhe des zu ersetzenden Aufwandes festzustellen und kann hiefür Richtlinien für regelmäßig auftretende Aufwände erlassen. Durch Richtlinie der Bundesarbeitskammer können bestimmte Aufgaben im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet werden, bei deren Erfüllung Kammerräten ein pauschalierter Aufwandersatz nach den Erfahrungswerten des tatsächlichen durchschnittlichen Aufwands zuerkannt werden kann. Auch in diesen Fällen legt der Vorstand im Einzelfall fest, ob und in welcher Höhe eine Pauschale gebührt.
Abkürzung
AKG
Abschnitt 8
Rechte und Pflichten der Kammerräte und Funktionäre der Arbeiterkammer
§ 71. (1) Die Kammerräte sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden. Sie üben diese Tätigkeit ehrenamtlich aus, sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist. Die Kammerräte sind zur Teilnahme an den Tagungen der Vollversammlung verpflichtet und haben die ihnen auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben und Funktionen nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Eine Funktion als Präsident, Vizepräsident, Mitglied des Vorstandes oder des Kontrollausschusses ist mit der gleichzeitigen Beschäftigung in der Arbeiterkammer als Arbeitnehmer unvereinbar.
(2) Die Kammerräte haben das Recht auf Information in den Angelegenheiten der Geschäftsführung der Arbeiterkammer, insbesondere hinsichtlich der Finanzgebarung und der Durchführung von Beschlüssen der Vollversammlung.
(3) Die Kammerräte haben Anspruch auf Ersatz des ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. Der Vorstand hat die Höhe des zu ersetzenden Aufwandes festzustellen und kann hiefür Richtlinien für regelmäßig auftretende Aufwände erlassen.
Abkürzung
AKG
Fraktion
§ 72. Werden auf einem Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Gruppe mindestens zwei, in Vollversammlungen ab 110 Kammerräten mindestens drei Kammerräte in die Vollversammlung gewählt, so bilden sie für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung eine Fraktion. Nach außen wird die Fraktion von einem Vorsitzenden vertreten, den sie aus der Mitte ihrer Angehörigen namhaft zu machen und der Vollversammlung bekanntzugeben hat.
Abkürzung
AKG
Fraktion
§ 72. Werden auf einem Wahlvorschlag einer wahlwerbenden Gruppe mindestens zwei, in Vollversammlungen ab 110 Kammerräten mindestens drei Kammerräte in die Vollversammlung gewählt, so bilden sie für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung eine Fraktion. Die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe (§ 37 Abs. 1) bildet für die Dauer der Funktionsperiode die Bezeichnung der Fraktion. Während der Funktionsperiode ist eine Änderung oder Neugründung einer Fraktion nicht möglich. Nach außen wird die Fraktion von einem Vorsitzenden vertreten, den sie aus der Mitte ihrer Angehörigen namhaft zu machen und der Vollversammlung bekanntzugeben hat.
Abkürzung
AKG
Funktionsgebühren
§ 73. (1) Funktionsgebühren können vom Vorstand der Arbeiterkammer dem Präsidenten, den Vizepräsidenten, den weiteren Vorstandsmitgliedern sowie dem Vorsitzenden des Kontrollausschusses zuerkannt werden. Bei der Festlegung der Funktionsgebühren ist auf das Ausmaß der zeitlichen Inanspruchnahme, die Zahl der Kammerzugehörigen sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Arbeiterkammer Bedacht zu nehmen. Der Vorstandsbeschluß ist der Vollversammlung und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Vorstand ist bezüglich des Ausmaßes der Funktionsgebühr an Höchstgrenzen gebunden, die in einer von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Richtlinie der Bundesarbeitskammer festzulegen sind. Die Richtlinie der Bundesarbeitskammer ist von der Hauptversammlung zu beschließen. Die für einen Monat zustehende Funktionsgebühr des Präsidenten darf den Betrag nicht übersteigen, der dem um 25 vH verminderten, höchstens zustehenden Bezug (Amtseinkommen) zuzüglich Auslagenersatz (Funktionszulage) eines Mitglieds der Landesregierung (Landesrat) des jeweiligen Bundeslandes entspricht.
(3) Die Funktionsgebühren der übrigen in Abs. 1 genannten Funktionäre sind in der Richtlinie der Bundesarbeitskammer abgestuft unter der Funktionsgebühr des Präsidenten angemessen zu begrenzen.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Bestimmung des § 16a Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in der jeweils geltenden Fassung, ist bei der Festsetzung der Bezüge mit der Maßgabe zu berücksichtigen, daß für die Bestimmung der Höchstgrenzen nach dem Bezügegesetz sämtliche Funktionsgebühren nach diesem Bundesgesetz und nicht nur jene für Tätigkeiten (Funktionen) in einem Vertretungsorgan (§ 16a Abs. 2 Z 8 Bezügegesetz) heranzuziehen sind.
(5) Die Arbeiterkammer hat mit dem Präsidenten auf Grundlage des gültigen Beschlusses des Vorstands einen freien Dienstvertrag abzuschließen, in dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten einschließlich einer allfälligen Pensionsregelung (§ 74) vertraglich festgelegt werden. Bei diesem Vertragsabschluß wird die Arbeiterkammer durch einen im Vorstand dazu mit Mehrheit bestimmten Vizepräsidenten vertreten, der den Beschluß des Vorstands zu vollziehen hat.
(6) Die Aufsichtsbehörde hat die Richtlinie der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer zu genehmigen, wenn sie den gesetzlichen Höchstgrenzen nach Abs. 2 und 3 entspricht. Ein Vorstandsbeschluß betreffend Funktionsgebühren ist von der Aufsichtsbehörde aufzuheben, wenn er Funktionsgebühren vorsieht, die höher sind als die in der Richtlinie enthaltenen und genehmigten Höchstgrenzen.
(7) Für Funktionäre der Bundesarbeitskammer gelten die voranstehenden Vorschriften mit der Maßgabe, daß die Festlegung von Funktionsgebühren durch den Vorstand der Bundesarbeitskammer nur zugunsten des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder der Bundesarbeitskammer zulässig ist und daß die zuerkannte Funktionsgebühr einer Richtlinie der Hauptversammlung entsprechen muß, in der Höchstgrenzen der jeweiligen Funktionsgebühren festzulegen sind. Die dem Präsidenten der Bundesarbeitskammer höchstens zuerkennbare Funktionsgebühr darf 10% der ihm als Präsident gemäß der Richtlinie nach Abs. 2 höchstens zustehenden Funktionsgebühr nicht übersteigen. Die Höchstgrenzen der übrigen Funktionsgebühren sind in der Richtlinie angemessen abgestuft festzusetzen. Hinsichtlich der Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde gilt Abs. 6.
Abkürzung
AKG
Gilt für Personen, die auf Grund einer Funktion in der Arbeiterkammer Anspruch auf eine Funktionsgebühr haben, ab der Betrauung mit dieser Funktion, soweit diese nach dem 31. Juli 1997 erfolgt. (Vgl. § 100 Abs. 5 idF BGBl. I Nr. 64/1997)
Funktionsgebühren
§ 73. (1) Funktionsgebühren können vom Vorstand der Arbeiterkammer dem Präsidenten, den Vizepräsidenten, den weiteren Vorstandsmitgliedern sowie dem Vorsitzenden des Kontrollausschusses zuerkannt werden. Bei der Festlegung der Funktionsgebühren ist auf das Ausmaß der zeitlichen Inanspruchnahme, die Zahl der Kammerzugehörigen sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Arbeiterkammer Bedacht zu nehmen. Der Vorstandsbeschluß ist der Vollversammlung und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Vorstand ist bezüglich des Ausmaßes der Funktionsgebühr an Höchstgrenzen gebunden, die in einer von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Richtlinie der Bundesarbeitskammer festzulegen sind. Die Richtlinie der Bundesarbeitskammer ist von der Hauptversammlung zu beschließen. Soweit die in dieser Richtlinie festgelegten Funktionsgebühren für bestimmte Funktionen gesetzlich angeordnete Höchstgrenzen überschreiten, sind die gesetzlich angeordneten Höchstgrenzen maßgeblich.
(3) Die Funktionsgebühren der übrigen in Abs. 1 genannten Funktionäre sind in der Richtlinie der Bundesarbeitskammer abgestuft unter der Funktionsgebühr des Präsidenten angemessen zu begrenzen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 64/1997)
(5) Die Arbeiterkammer hat mit dem Präsidenten auf Grundlage des gültigen Beschlusses des Vorstands einen freien Dienstvertrag abzuschließen, in dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten einschließlich einer allfälligen Pensionsregelung (§ 74) vertraglich festgelegt werden. Bei diesem Vertragsabschluß wird die Arbeiterkammer durch einen im Vorstand dazu mit Mehrheit bestimmten Vizepräsidenten vertreten, der den Beschluß des Vorstands zu vollziehen hat.
(6) Die Aufsichtsbehörde hat die Richtlinie der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer zu genehmigen, wenn sie den gesetzlichen Höchstgrenzen nach Abs. 2 und 3 entspricht. Ein Vorstandsbeschluß betreffend Funktionsgebühren ist von der Aufsichtsbehörde aufzuheben, wenn er Funktionsgebühren vorsieht, die höher sind als die in der Richtlinie enthaltenen und genehmigten Höchstgrenzen.
(7) Für Funktionäre der Bundesarbeitskammer gelten die voranstehenden Vorschriften mit der Maßgabe, daß die Festlegung von Funktionsgebühren durch den Vorstand der Bundesarbeitskammer nur zugunsten des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder der Bundesarbeitskammer zulässig ist und daß die zuerkannte Funktionsgebühr einer Richtlinie der Hauptversammlung entsprechen muß, in der Höchstgrenzen der jeweiligen Funktionsgebühren festzulegen sind. Die Höchstgrenzen der übrigen Funktionsgebühren sind in der Richtlinie angemessen abgestuft festzusetzen. Hinsichtlich der Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde gilt Abs. 6.
Abkürzung
AKG
Funktionsgebühren
§ 73. (1) Funktionsgebühren sind von der Vollversammlung für die Funktionen des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der weiteren Vorstandsmitglieder, des Vorsitzenden des Kontrollausschusses, der Ausschussvorsitzenden und deren Stellvertreter, der Fraktionsvorsitzenden und der Mitglieder des Kontrollausschusses in einer Funktionsgebührenordnung zu erlassen.
(2) Die Vollversammlung ist bei der Festlegung der Funktionsgebühren an die Höchstgrenzen des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (Art. 1 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997) in der jeweils geltenden Fassung gebunden und hat dabei auf den Verantwortungs- und Aufgabenbereich und die Unterschiede der jeweiligen Funktion sowie die flächenmäßige Größe und Einwohnerzahl des jeweiligen Bundeslandes Bedacht zu nehmen.
(3) Die Funktionsgebühren der übrigen in Abs. 1 genannten Funktionäre sind in der Funktionsgebührenordnung abgestuft unter der Funktionsgebühr des Präsidenten angemessen nach den Kriterien des Abs. 2 zu begrenzen.
(4) Die Funktionsgebührenordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Funktionsgebührenordnung den gesetzlichen Höchstgrenzen und den in Abs. 2 und 3 normierten Kriterien entspricht.
(5) Die für die Arbeiterkammern getroffenen Bestimmungen über Funktionsgebühren, Funktionsgebührenordnungen sowie das Verbot von Abfertigungen und pauschalierten Aufwandsentschädigungen für gewählte Funktionäre gelten sinngemäß für die Bundesarbeitskammer mit der Maßgabe, dass die in den Arbeiterkammern der Vollversammlung zukommenden Aufgaben der Hauptversammlung zukommen.
(6) Der Präsident der Arbeiterkammer (Bundesarbeitskammer) ist sozialversicherungsrechtlich Dienstnehmern im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellt. Die Funktionsgebühr des Präsidenten gilt als Arbeitsverdienst (§ 44 Abs. 1 ASVG), sofern seine zeitliche Inanspruchnahme mindestens die Hälfte der gesetzlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit erreicht.
Abkürzung
AKG
Pensionsregelung
§ 74. (1) Eine Pension für die Ausübung einer gewählten Funktion in der Arbeiterkammer kann vom Vorstand nur dem Präsidenten zuerkannt werden. Der entsprechende Vorstandsbeschluß ist nur gültig, wenn er der von der Aufsichtsbehörde genehmigten Richtlinie der Bundesarbeitskammer entspricht. Er hat bei Mehrfachpensionen die Vorschriften des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, in der jeweils geltenden Fassung zu berücksichtigen. Der Vorstandsbeschluß ist der Vollversammlung und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Richtlinie der Bundesarbeitskammer ist von der Hauptversammlung zu beschließen. Sie darf ein Höchstausmaß der Pension von 80% der letzten Funktionsgebühr nicht überschreiten. Eine Pension vor Erreichung des 60. Lebensjahres (bei Frauen des jeweiligen Anfallsalters) darf nur vorgesehen werden, wenn Berufsunfähigkeit im Sinne des ASVG vorliegt. Leistungen für Hinterbliebene des Präsidenten, die in der Richtlinie vorgesehen werden können, sind davon nicht berührt.
(3) Ansprüche des Präsidenten auf Leistungen aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder auf Leistungen aus einer gesetzlichen Altersversorgung öffentlich Bediensteter – soweit diese die jeweils höchstmögliche Pension nach ASVG nicht übersteigen – sind auf Pensionsansprüche nach dieser Bestimmung anzurechnen. Pensionsbeiträge von der Funktionsgebühr des Präsidenten sind mindestens in jenem Ausmaß zu leisten, wie dies für die Beschäftigten der Arbeiterkammer auf Grund der jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften für die Zuschußpension vorgesehen ist.
Abkürzung
AKG
Pensionsregelung
§ 74. (1) Direkte Leistungszusagen auf eine Pension für die Ausübung der Funktion als Präsident einer Arbeiterkammer sind nur gültig, wenn sie vor dem 1. August 1997 unter Anwendung der im Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden Vorschriften zustande gekommen sind.
(2) Gesetzliche Kürzungs- oder Anrechnungsbestimmungen bei Zusammentreffen mehrerer Ruhebezüge (Bezüge) sind auf Pensionsansprüche nach Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß insgesamt die jeweils gesetzlich festgelegte Höchstgrenze nicht überschritten werden darf.
(3) Die Bundesarbeitskammer kann in einer Richtlinie eine Pensionsregelung für den Präsidenten einer Arbeiterkammer vorsehen, der neben dieser Funktion keine weiteren Berufe oder Funktionen, für die ein Anspruch auf Abgeltung besteht, ausübt und der keine direkte Leistungszusage nach Abs. 1 hat. Für diese Pensionsregelung gelten die entsprechenden bezügerechtlichen Regelungen des Bundes sinngemäß. Die Beschlußfassung erfolgt im Einzelfall durch den Vorstand der Arbeiterkammer.
Abkürzung
AKG
Pensionsregelung
§ 74. (1) Pensionsregelungen für die Ausübung gewählter Funktionen in der Arbeiterkammer und der Bundesarbeitskammer sind nicht vorzusehen. Direkte Leistungszusagen auf eine Pension für die Ausübung der Funktion als Präsident einer Arbeiterkammer bleiben nur gültig, wenn sie vor dem 1. August 1997 unter Anwendung der im Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden Vorschriften zustande gekommen sind.
(2) Der Präsident der Arbeiterkammer (Bundesarbeitskammer) kann sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihm ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung
verringert sich die ihm gemäß § 73 zuerkannte Funktionsgebühr auf zehn Elftel und
ist für den Präsidenten von der Arbeiterkammer ein Beitrag von 10% der gemäß Z 1 verringerten Funktionsgebühr in die Pensionskasse zu leisten.
(3) Die Arbeiterkammer ist verpflichtet, mit der vom Präsidenten ausgewählten Pensionskasse eine Pensionskassenvereinbarung zu schließen. Auf die Pensionskassenvereinbarung ist das Pensionskassenvorsorgegesetz (Art. 3 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997), in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß anzuwenden.
(4) Gesetzliche Kürzungs- oder Anrechnungsbestimmungen bei Zusammentreffen mehrerer Ruhebezüge (Bezüge) sind auf Pensionsansprüche nach Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass insgesamt die jeweils gesetzlich festgelegte Höchstgrenze nicht überschritten werden darf.
Abkürzung
AKG
Sonstige vertragliche Regelungen
§ 75. (1) Abfertigungen für die Ausübung gewählter Funktionen in der Arbeiterkammer sind nicht vorzusehen.
(2) Verträge zwischen der Arbeiterkammer und ihren Funktionären – ausgenommen Verträge gemäß § 73 Abs. 5, die der genehmigten Richtlinie zu entsprechen haben – bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Ist der Präsident Vertragspartner, gilt § 73 Abs. 5 letzter Satz. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag ordnungsgemäß zustande gekommen ist und der Arbeiterkammer im Vergleich zu Rechtsgeschäften mit anderen Vertragspartnern als Funktionären nicht nachteilig ist.
Abkürzung
AKG
Sonstige Regelungen
§ 75. (1) Abfertigungen für die Ausübung gewählter Funktionen in der Arbeiterkammer sind nicht vorzusehen.
(2) Für die Ausübung gewählter Funktionen darf kein pauschalierter Aufwandersatz gewährt werden.
(3) Für die Ausübung gewählter Funktionen gebühren Reisekosten unter den gleichen Voraussetzungen und in dem gleichen Ausmaß, wie dies für die Arbeitnehmer der Arbeiterkammer in den dienstrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist.
(4) Verträge zwischen der Arbeiterkammer und ihren Funktionären bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Vertrag ordnungsgemäß zustande gekommen ist und der Arbeiterkammer im Vergleich zu Rechtsgeschäften mit anderen Vertragspartnern als Funktionären nicht nachteilig ist. Die Verträge sind darüber hinaus dem Rechnungshof zu übermitteln.
Abkürzung
AKG
Abschnitt 9
Kammerbüro
Aufgaben des Kammerbüros
§ 76. (1) Das Kammerbüro hat unter der Leitung des Direktors die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendigen fachlichen und administrativen Arbeiten zu leisten.
(2) Insbesondere obliegt dem Kammerbüro
die Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen der Organe;
die fachkundige Beratung und Unterstützung der Organe und der kammerzugehörigen Arbeitnehmer;
die Erarbeitung von Grundlagen für die Interessenvertretung der kammerzugehörigen Arbeitnehmer;
die Verwaltung von Einrichtungen der Kammer;
die Erfüllung der dem Kammerbüro von einem Organ nach der Geschäftsordnung zur eigenständigen Besorgung übertragenen Aufgaben.
Abkürzung
AKG
Direktor
§ 77. (1) Der Vorstand hat einen entsprechend fachlich qualifizierten Arbeitnehmer zum Direktor zu bestellen. Die Bestellung und Abberufung des Direktors erfolgt durch den Vorstand jeweils auf Vorschlag des Präsidenten. Die Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen mit Zustimmung von zwei Drittel der Vorstandsmitglieder zulässig; wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben.
(2) Der Direktor leitet das Büro der Arbeiterkammer. Er führt die Dienstaufsicht über das Kammerbüro und ist Vorgesetzter aller Arbeitnehmer der Arbeiterkammer. Ihm obliegt insbesondere:
die Teilnahme an den Tagungen der Vollversammlung sowie an den Sitzungen des Vorstandes und des Präsidiums;
die Berichterstattung über die Tätigkeit des Kammerbüros an die Vollversammlung, den Vorstand, das Präsidium und den Präsidenten;
die Vorbereitung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses;
die laufende Geschäftsführung in Angelegenheiten der inneren Organisation sowie in Finanz- und Personalangelegenheiten, soweit nicht eine Beschlußfassung durch ein zuständiges Organ im Einzelfall erfolgt;
die Zeichnung der Geschäftsstücke mit dem Präsidenten nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
(3) Der Vorstand kann auf Vorschlag des Direktors im Einvernehmen mit dem Präsidenten einen oder mehrere Stellvertreter des Direktors bestellen. Dem Stellvertreter können vom Direktor im Einvernehmen mit dem Präsidenten Aufgaben oder Aufgabenbereiche zur eigenständigen Wahrnehmung einschließlich der Zeichnungsbefugnis in diesen Angelegenheiten übertragen werden. Im übrigen gilt Abs. 1.
(4) Im Fall seiner Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung wird der Direktor durch den oder einen von ihm bestimmten Stellvertreter vertreten. Die Vertretungsregelung bedarf der Schriftform und ist dem Präsidenten und den Vizepräsidenten mitzuteilen. Liegt keine vom Direktor bestimmte Vertretungsregelung vor, so erfolgt die Vertretung im Fall der Bestellung mehrerer Stellvertreter durch den an Dienstjahren ältesten Stellvertreter. Mit der Vertretung des Direktors in einzelnen Angelegenheiten können von diesem im Einvernehmen mit dem Präsidenten auch andere fachlich qualifizierte Arbeitnehmer betraut werden. Wenn kein Stellvertreter bestellt oder kein bestellter Stellvertreter in Funktion ist, bestimmt der Präsident bei Verhinderung oder Abwesenheit des Direktors die Vertretung.
(5) Die Arbeitsverträge des Direktors und dessen Stellvertreters bzw. Stellvertretern schließt für die Kammer der Vorstand, vertreten durch den Präsidenten, ab. Die Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Vorstandes der Bundesarbeitskammer.
(6) Die in den Verträgen gemäß Abs. 5 festgelegten Entgeltregelungen und Pensionszusagen dürfen die in einer von der Hauptversammlung zu beschließenden und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Richtlinie festgelegten Höchstgrenzen nicht überschreiten. Diese Richtlinie hat sich am höchsten Bezug im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften für Arbeitnehmer der Arbeiterkammer (§ 78 Abs. 1 oder 2) zuzüglich einer Verwendungszulage zu orientieren, wobei einschließlich dieser Zulage und aller sonstigen Bezüge die in der Richtlinie gemäß § 73 Abs. 2 für den jeweiligen Präsidenten festgesetzte Höchstgrenze der Funktionsgebühr (einschließlich der Zulage des Präsidenten der Bundesarbeitskammer für den die Geschäfte der Bundesarbeitskammer führenden Direktor) keinesfalls überschritten werden darf. Für Stellvertreter des Direktors hat die Richtlinie eine angemessen abgestufte, unter dem Bezug des Direktors liegende Höchstgrenze für die vertragliche Vereinbarung vorzusehen. Im Fall einer Pensionszusage sind in der Richtlinie die für die Arbeitnehmer der Arbeiterkammer geltenden Grundsätze zu beachten, wobei jedenfalls ein Pensionsbeitrag vorzusehen ist.
(7) Die Richtlinie ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen, wenn sie die in Abs. 6 genannten Kriterien erfüllt.
Abkürzung
AKG
Direktor
§ 77. (1) Der Vorstand hat einen entsprechend fachlich qualifizierten Arbeitnehmer zum Direktor zu bestellen. Die Bestellung und Abberufung des Direktors erfolgt durch den Vorstand jeweils auf Vorschlag des Präsidenten. Die Abberufung ist nur aus wichtigen Gründen mit Zustimmung von zwei Drittel der Vorstandsmitglieder zulässig; wichtige Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben.
(2) Der Direktor leitet das Büro der Arbeiterkammer. Er führt die Dienstaufsicht über das Kammerbüro und ist Vorgesetzter aller Arbeitnehmer der Arbeiterkammer. Ihm obliegt insbesondere:
die Teilnahme an den Tagungen der Vollversammlung sowie an den Sitzungen des Vorstandes und des Präsidiums;
die Berichterstattung über die Tätigkeit des Kammerbüros an die Vollversammlung, den Vorstand, das Präsidium und den Präsidenten;
die Vorbereitung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses;
die laufende Geschäftsführung in Angelegenheiten der inneren Organisation sowie in Finanz- und Personalangelegenheiten, soweit nicht eine Beschlußfassung durch ein zuständiges Organ im Einzelfall erfolgt;
die Zeichnung der Geschäftsstücke mit dem Präsidenten nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
(3) Der Vorstand kann auf Vorschlag des Direktors im Einvernehmen mit dem Präsidenten einen oder mehrere Stellvertreter des Direktors bestellen. Dem Stellvertreter können vom Direktor im Einvernehmen mit dem Präsidenten Aufgaben oder Aufgabenbereiche zur eigenständigen Wahrnehmung einschließlich der Zeichnungsbefugnis in diesen Angelegenheiten übertragen werden. Im übrigen gilt Abs. 1.
(4) Im Fall seiner Abwesenheit oder sonstigen Verhinderung wird der Direktor durch den oder einen von ihm bestimmten Stellvertreter vertreten. Die Vertretungsregelung bedarf der Schriftform und ist dem Präsidenten und den Vizepräsidenten mitzuteilen. Liegt keine vom Direktor bestimmte Vertretungsregelung vor, so erfolgt die Vertretung im Fall der Bestellung mehrerer Stellvertreter durch den an Dienstjahren ältesten Stellvertreter. Mit der Vertretung des Direktors in einzelnen Angelegenheiten können von diesem im Einvernehmen mit dem Präsidenten auch andere fachlich qualifizierte Arbeitnehmer betraut werden. Wenn kein Stellvertreter bestellt oder kein bestellter Stellvertreter in Funktion ist, bestimmt der Präsident bei Verhinderung oder Abwesenheit des Direktors die Vertretung.
(5) Die Arbeitsverträge des Direktors und dessen Stellvertreters bzw. Stellvertretern schließt für die Kammer der Vorstand, vertreten durch den Präsidenten, ab. Die Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Vorstandes der Bundesarbeitskammer.
(6) Die in den Verträgen gemäß Abs. 5 festgelegten Entgeltregelungen und Pensionszusagen dürfen die in einer von der Hauptversammlung zu beschließenden und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigenden Richtlinie festgelegten Höchstgrenzen nicht überschreiten. Diese Richtlinie hat sich am höchsten Bezug im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften für Arbeitnehmer der Arbeiterkammer (§ 78 Abs. 1 oder 2) zuzüglich einer Verwendungszulage zu orientieren. Für Stellvertreter des Direktors hat die Richtlinie eine angemessen abgestufte, unter dem Bezug des Direktors liegende Höchstgrenze für die vertragliche Vereinbarung vorzusehen. Im Fall einer Pensionszusage sind in der Richtlinie die für die Arbeitnehmer der Arbeiterkammer geltenden Grundsätze zu beachten, wobei jedenfalls ein Pensionsbeitrag vorzusehen ist. § 74 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für Direktoren und deren Stellvertreter.
(7) Die Richtlinie ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen, wenn sie die in Abs. 6 genannten Kriterien erfüllt.
Arbeitnehmer der Arbeiterkammern
§ 78. (1) Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Arbeiterkammern können einheitlich in einem Kollektivvertrag im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes geregelt werden.
(2) Wenn kein Kollektivvertrag gilt, hat die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer Richtlinien für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse zu erlassen.
(3) Die Bundesarbeitskammer ist auf Arbeitgeberseite für die Regelung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Arbeiterkammern kollektivvertragsfähig.
(4) Ist eine Pensionszusage Teil des Arbeitsvertrages, so ist die Leistung eines Pensionsbeitrags durch den Arbeitnehmer festzulegen.
(5) Die Betriebe aller Arbeiterkammern gelten hinsichtlich der Bildung von Organen der Arbeitnehmerschaft durch die Beschäftigten der Arbeiterkammern als ein Unternehmen im Sinne des § 40 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz (BGBl. Nr. 22/1974). Die Bestimmungen über die Wahl, die Geschäftsordnung und die Befugnisse eines Zentralbetriebsrates sind anzuwenden.
Abkürzung
AKG
Abs. 6 gilt sinngemäß für direkte Leistungszusagen (Hinterbliebenenleistungen) für die Ausübung der Funktion als Präsident einer Arbeiterkammer oder der Bundesarbeitskammer.
Arbeitnehmer der Arbeiterkammern
§ 78. (1) Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Arbeiterkammern können einheitlich in einem Kollektivvertrag im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes geregelt werden.
(2) Wenn kein Kollektivvertrag gilt, hat die Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer Richtlinien für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse zu erlassen.
(3) Die Bundesarbeitskammer ist auf Arbeitgeberseite für die Regelung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Arbeiterkammern kollektivvertragsfähig.
(4) Ist eine Pensionszusage Teil des Arbeitsvertrages, so ist die Leistung eines Pensionsbeitrags durch den Arbeitnehmer festzulegen.
(5) Die Betriebe aller Arbeiterkammern gelten hinsichtlich der Bildung von Organen der Arbeitnehmerschaft durch die Beschäftigten der Arbeiterkammern als ein Unternehmen im Sinne des § 40 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz (BGBl. Nr. 22/1974). Die Bestimmungen über die Wahl, die Geschäftsordnung und die Befugnisse eines Zentralbetriebsrates sind anzuwenden.
(6) Von Ruhegenüssen (Versorgungsgenüssen) aus direkten Leistungszusagen (§ 2 Z 2 Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990) ist, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 ASVG) überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag an die jeweilige Arbeiterkammer zu leisten, der von der Arbeiterkammer einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt
5% für jenen Teil des Ruhegenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
10% für jenen Teil des Ruhegenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
20% für jenen Teil des Ruhegenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,
25% für jenen Teil des Ruhegenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.
Z 1 gilt nicht, wenn der (ehemalige) Arbeitnehmer infolge der Einführung von Pensionsbeiträgen 1986 in der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung Pensionsbeiträge geleistet hat oder leistet und die Änderungen der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung im Bereich des Ruhegenussrechts, die von der Hauptversammlung am 17. Juni 1998 beschlossen worden sind, im vollen Umfang vertraglich vereinbart hat.
Abkürzung
AKG
Personalkommission
§ 79. (1) In jeder Arbeiterkammer ist eine Personalkommission zu errichten. Sie besteht aus dem Präsidenten, den Vizepräsidenten, dem Direktor und dem Betriebsratsvorsitzenden.
(2) Die Personalkommission ist zur Behandlung jener Personalangelegenheiten zuständig, die nach der Geschäftsordnung nicht dem Vorstand nach § 54 Abs. 3 Z 9 vorbehalten sind und auch nicht zur laufenden Geschäftsführung durch den Direktor nach § 77 Abs. 2 Z 4 gehören.
Abkürzung
AKG
Abschnitt 10
Bundesarbeitskammer
Organe
§ 80. Organe der Bundesarbeitskammer sind
die Hauptversammlung,
der Vorstand der Bundesarbeitskammer,
der Präsident der Bundesarbeitskammer.
Abkürzung
AKG
Hauptversammlung
§ 81. (1) Die Hauptversammlung besteht aus den Präsidenten der Arbeiterkammern und weiteren 58 Kammerräten.
(2) Der Vorstand der Bundesarbeitskammer hat auf Grund der Wählerlisten (§§ 35, 36) nach Abschluß allfälliger Einspruchsverfahren jeweils für die kommende Funktionsperiode die Sitze der weiteren 58 Kammerräte auf die Arbeiterkammern nach dem Verhältnis der Zahl der zur Wahl der einzelnen Vollversammlungen Wahlberechtigten zur Gesamtzahl der Wahlberechtigten aufzuteilen.
(3) Die gemäß der Aufteilung nach Abs. 2 von einer Arbeiterkammer zu entsendenden Kammerräte werden für die Dauer der Funktionsperiode vom Vorstand der jeweiligen Arbeiterkammer in dessen erster Sitzung bestellt. Zugleich sind doppelt so viele Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Bestellung hat nach dem Verhältnis, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind, und auf deren Vorschlag zu erfolgen.
Abkürzung
AKG
Hauptversammlung
§ 81. (1) Die Hauptversammlung besteht aus den Präsidenten der Arbeiterkammern und weiteren 58 Kammerräten.
(2) Der Vorstand der Bundesarbeitskammer hat auf Grund der Wählerliste (§§ 35 und 36) nach Kundmachung des Wahlergebnisses in allen Arbeiterkammern jeweils für die kommende Funktionsperiode die Sitze der weiteren 58 Kammerräte auf die Arbeiterkammern nach dem Verhältnis der Zahl der zur letzten Wahl der einzelnen Vollversammlungen Wahlberechtigten zur Gesamtzahl der bei den letzten Arbeiterkammerwahlen Wahlberechtigten aufzuteilen.
(3) Die gemäß der Aufteilung nach Abs. 2 von einer Arbeiterkammer zu entsendenden Kammerräte werden für die Dauer der Funktionsperiode vom Vorstand der jeweiligen Arbeiterkammer in dessen erster Sitzung bestellt. Zugleich sind doppelt so viele Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Bestellung hat nach dem Verhältnis, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind, und auf deren Vorschlag zu erfolgen.
Abkürzung
AKG
Hauptversammlung
§ 81. (1) Die Hauptversammlung besteht aus den Präsidenten der Arbeiterkammern und weiteren 58 Kammerräten.
(2) Der Vorstand der Bundesarbeitskammer hat auf Grund der Wählerliste (§§ 35 und 36) nach Kundmachung des Wahlergebnisses in allen Arbeiterkammern jeweils für die kommende Funktionsperiode die Sitze der weiteren 58 Kammerräte auf die Arbeiterkammern nach dem Verhältnis der Zahl der zur letzten Wahl der einzelnen Vollversammlungen Wahlberechtigten zur Gesamtzahl der bei den letzten Arbeiterkammerwahlen Wahlberechtigten aufzuteilen.
(3) Die gemäß der Aufteilung nach Abs. 2 von einer Arbeiterkammer zu entsendenden Kammerräte werden für die Dauer der Funktionsperiode vom Vorstand der jeweiligen Arbeiterkammer in dessen erster Sitzung bestellt. Zugleich sind doppelt so viele Ersatzmitglieder zu bestellen. Die Bestellung hat nach dem Verhältnis, in dem die wahlwerbenden Gruppen in der Vollversammlung vertreten sind, und auf deren Vorschlag zu erfolgen. Wird die Vollversammlung während der Funktionsperiode der Hauptversammlung neu gewählt, so hat der Vorstand in seiner ersten Sitzung nach der Konstituierung der Vollversammlung die von der Arbeiterkammer in die Hauptversammlung zu entsendenden Kammerräte neu zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
Abkürzung
AKG
Tagungen der Hauptversammlung
§ 82. (1) Die Hauptversammlung tagt öffentlich. Sie wird vom Präsidenten der Bundesarbeitskammer nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, zu einer Tagung einberufen. Zu jeder Tagung ist die Aufsichtsbehörde einzuladen.
(2) Außerordentliche Tagungen der Hauptversammlung sind einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Präsidenten oder einem Drittel der Mitglieder der Hauptversammlung schriftlich verlangt wird.
(3) Die Tagesordnung ist vor jeder Tagung den Arbeiterkammern und der Aufsichtsbehörde bekanntzugeben. Die Arbeiterkammern haben die Tagesordnung den jeweiligen Mitgliedern der Hauptversammlung zu übermitteln. Dringende Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, können während der Tagung über Beschluß der Hauptversammlung behandelt werden.
(4) Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn die Präsidenten von mindestens fünf Arbeiterkammern und mindestens 29 entsandte Kammerräten anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Präsident der Bundesarbeitskammer gestimmt hat.
(5) Jeder Direktor hat an der Hauptversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
(6) Über die Tagungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten der Bundesarbeitskammer und vom Direktor der Arbeiterkammer für Wien zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist nach den Bestimmungen der Geschäftsordnungen in den Arbeiterkammern zur Einsicht für die kammerzugehörigen Arbeitnehmer aufzulegen. Den Mitgliedern der Hauptversammlung ist ein Auszug aus dem Protokoll, der alle Beschlüsse zu enthalten hat, auszufolgen.
Abkürzung
AKG
Tagungen der Hauptversammlung
§ 82. (1) Die Hauptversammlung tagt öffentlich. Sie wird vom Präsidenten der Bundesarbeitskammer nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, zu einer Tagung einberufen. Zu jeder Tagung ist die Aufsichtsbehörde einzuladen.
(2) Mindestens zwei Präsidenten oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Hauptversammlung können schriftlich eine außerordentliche Tagung der Hauptversammlung verlangen. In diesem Fall hat der Präsident die Hauptversammlung unverzüglich so einzuberufen, daß sie binnen drei Wochen nach dem Einlangen des schriftlichen Verlangens zusammentritt. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(3) Die Tagesordnung ist vor jeder Tagung den Arbeiterkammern und der Aufsichtsbehörde bekanntzugeben. Die Arbeiterkammern haben die Tagesordnung den jeweiligen Mitgliedern der Hauptversammlung zu übermitteln. Dringende Angelegenheiten, die nicht in der Tagesordnung enthalten sind, können während der Tagung über Beschluß der Hauptversammlung behandelt werden.
(4) Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn die Präsidenten von mindestens fünf Arbeiterkammern und mindestens 29 entsandte Kammerräten anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Präsident der Bundesarbeitskammer gestimmt hat.
(5) Jeder Direktor hat an der Hauptversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
(6) Über die Tagungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten der Bundesarbeitskammer und vom Direktor der Arbeiterkammer für Wien zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist nach den Bestimmungen der Geschäftsordnungen in den Arbeiterkammern zur Einsicht für die kammerzugehörigen Arbeitnehmer aufzulegen. Den Mitgliedern der Hauptversammlung ist ein Auszug aus dem Protokoll, der alle Beschlüsse zu enthalten hat, auszufolgen.
Abkürzung
AKG
Aufgaben der Hauptversammlung
§ 83. Der Hauptversammlung obliegt:
die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundesarbeitskammer;
die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder;
die Festlegung der Höhe der Kammerumlage (§ 61);
die Erlassung der Rahmen-Haushaltsordnung und die Genehmigung der Haushaltsordnungen der Arbeiterkammern (§ 63);
die Erlassung der Rahmengeschäftsordnung für die Arbeiterkammern sowie die Genehmigung der Geschäftsordnungen der Arbeiterkammern (§ 60);
die Erlassung des Rahmen-Rechtsschutzregulativs und die Genehmigung der Rechtsschutzregulative der Arbeiterkammern (§ 7);
die Erlassung von Richtlinien zur Regelung der Funktionsgebühren und Pensionen (§§ 73 und 74) sowie zur Regelung des Arbeitsverhältnisses des Direktors und dessen Stellvertreter (§ 77);
die Erlassung von Richtlinien über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Wahlbehörden und über die Gewährung pauschalierter Aufwandsentschädigungen gemäß § 71 Abs. 3;
die Regelung der Geschäftsordnung der Bundesarbeitskammer, wobei § 60 sinngemäß anzuwenden ist;
die Beschlußfassung über Kollektivverträge beziehungsweise Richtlinien zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Arbeiterkammern (§ 78);
die Beratung und Festlegung von Grundsätzen der Tätigkeit der Bundesarbeitskammer im Rahmen ihres Aufgabenbereichs und die Behandlung von Berichten des Präsidenten;
die Erledigung sonstiger Aufgaben, die durch Gesetz der Hauptversammlung übertragen sind.
Abkürzung
AKG
Aufgaben der Hauptversammlung
§ 83. Der Hauptversammlung obliegt:
die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundesarbeitskammer;
die Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder;
die Festlegung der Höhe der Kammerumlage (§ 61);
die Erlassung der Rahmen-Haushaltsordnung und die Genehmigung der Haushaltsordnungen der Arbeiterkammern (§ 63);
die Erlassung der Rahmengeschäftsordnung für die Arbeiterkammern sowie die Genehmigung der Geschäftsordnungen der Arbeiterkammern (§ 60);
die Erlassung des Rahmen-Rechtsschutzregulativs und die Genehmigung der Rechtsschutzregulative der Arbeiterkammern (§ 7);
die Erlassung von Richtlinien zur Regelung des Arbeitsverhältnisses des Direktors und dessen Stellvertreters (§ 77) sowie der Funktionsgebührenordnung gemäß § 73 Abs. 1 in Verbindung mit § 73 Abs. 5;
die Erlassung von Richtlinien über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Wahlbehörden und über die Gewährung pauschalierter Aufwandsentschädigungen gemäß § 71 Abs. 3;
die Regelung der Geschäftsordnung der Bundesarbeitskammer, wobei § 60 sinngemäß anzuwenden ist;
die Beschlußfassung über Kollektivverträge beziehungsweise Richtlinien zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Arbeiterkammern (§ 78);
die Beratung und Festlegung von Grundsätzen der Tätigkeit der Bundesarbeitskammer im Rahmen ihres Aufgabenbereichs und die Behandlung von Berichten des Präsidenten;
die Erledigung sonstiger Aufgaben, die durch Gesetz der Hauptversammlung übertragen sind.
Abkürzung
AKG
Wahl des Vorstandes der Bundesarbeitskammer
§ 84. (1) Der Vorstand der Bundesarbeitskammer besteht aus den Präsidenten der Arbeiterkammern und weiteren sieben von der Hauptversammlung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern.
(2) Für die Wahl der weiteren Mitglieder gilt § 49 mit der Maßgabe, daß diese Sitze im Vorstand auf die in der Hauptversammlung vertretenen Fraktionen (Abs. 3) nach deren Größe verhältnismäßig aufzuteilen sind.
(3) Mitglieder der Hauptversammlung, die auf Grund von Vorschlägen der gleichen wahlwerbenden Gruppen von den Vorständen der Arbeiterkammern bestellt worden sind, bilden für die Dauer der Funktionsperiode der Hauptversammlung eine Fraktion. Nach außen wird die Fraktion von einem Vorsitzenden vertreten, den sie aus der Mitte ihrer Angehörigen namhaft zu machen und der Hauptversammlung bekanntzugeben hat.
Abkürzung
AKG
Aufgaben des Vorstandes
§ 85. (1) Dem Vorstand obliegt:
die Vorbereitung der Beratungen der Hauptversammlung,
die Berichterstattung gegenüber der Hauptversammlung,
die Überwachung der Geschäftsführung der Bundesarbeitskammer und die Vollziehung der Beschlüsse der Hauptversammlung,
die Genehmigung von Verträgen, die auf Grund der Richtlinien der Hauptversammlung gemäß §§ 73 und 74 bzw. § 77 Abs. 6 geschlossen worden sind,
die Genehmigung der Bestellung des Direktors der Arbeiterkammer für Wien,
die Verhandlung über Kollektivverträge gemäß § 78 und die Vorlage der Vertragsentwürfe an die Hauptversammlung,
die Beschlußfassung über Stellungnahmen und Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, wenn dies von mindestens drei Arbeiterkammern verlangt wird,
die Beschlußfassung über Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 2 Z 3.
(2) Der Präsident der Bundesarbeitskammer hat zu den Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf, tunlichst monatlich, mindestens jedoch jeden zweiten Monat, einzuberufen. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens fünf Präsidenten oder mindestens neun Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Der Präsident der Bundesarbeitskammer leitet die Sitzungen des Vorstandes.
(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Präsidenten und vier weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist jene Meinung angenommen, für die der Präsident der Bundesarbeitskammer gestimmt hat. Beschlüsse in Angelegenheiten des § 9 Abs. 2 Z 3 mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen für einzelne Arbeiterkammern sind jedoch nur rechtswirksam, wenn die Präsidenten aller Arbeiterkammern diesem Beschluß zugestimmt haben. Durch Beschluß mit Zustimmung aller Präsidenten der Arbeiterkammern kann auch ein bestimmter Prozentsatz der Kammerumlagen für diese Zwecke bestimmt werden. In diesem Fall gelten im beschlossenen Rahmen auch hinsichtlich der unmittelbar für die Arbeiterkammern finanzwirksamen Beschlüsse die einfachen Beschlußerfordernisse (erster bis dritter Satz dieses Absatzes).
(4) Die Direktoren aller Arbeiterkammern haben an den Beratungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Bezüglich der Teilnahme anderer Bediensteter der Arbeiterkammer gilt § 54 Abs. 4 letzter Satz.
Abkürzung
AKG
Aufgaben des Vorstandes
§ 85. (1) Dem Vorstand obliegt:
die Vorbereitung der Beratungen der Hauptversammlung,
die Berichterstattung gegenüber der Hauptversammlung,
die Überwachung der Geschäftsführung der Bundesarbeitskammer und die Vollziehung der Beschlüsse der Hauptversammlung,
die Genehmigung von Verträgen, die auf Grund der Richtlinien der Hauptversammlung gemäß § 77 Abs. 6 geschlossen worden sind, und die Beschlussfassung über Verträge gemäß § 75 Abs. 4 in Verbindung mit § 73 Abs. 5;
die Genehmigung der Bestellung des Direktors der Arbeiterkammer für Wien,
die Verhandlung über Kollektivverträge gemäß § 78 und die Vorlage der Vertragsentwürfe an die Hauptversammlung,
die Beschlußfassung über Stellungnahmen und Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, wenn dies von mindestens drei Arbeiterkammern verlangt wird,
die Beschlußfassung über Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 2 Z 3.
(2) Der Präsident der Bundesarbeitskammer hat zu den Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf, tunlichst monatlich, mindestens jedoch jeden zweiten Monat, einzuberufen. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens fünf Präsidenten oder mindestens neun Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Der Präsident der Bundesarbeitskammer leitet die Sitzungen des Vorstandes.
(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Präsidenten und vier weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist jene Meinung angenommen, für die der Präsident der Bundesarbeitskammer gestimmt hat. Beschlüsse in Angelegenheiten des § 9 Abs. 2 Z 3 mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen für einzelne Arbeiterkammern sind jedoch nur rechtswirksam, wenn die Präsidenten aller Arbeiterkammern diesem Beschluß zugestimmt haben. Durch Beschluß mit Zustimmung aller Präsidenten der Arbeiterkammern kann auch ein bestimmter Prozentsatz der Kammerumlagen für diese Zwecke bestimmt werden. In diesem Fall gelten im beschlossenen Rahmen auch hinsichtlich der unmittelbar für die Arbeiterkammern finanzwirksamen Beschlüsse die einfachen Beschlußerfordernisse (erster bis dritter Satz dieses Absatzes).
(4) Die Direktoren aller Arbeiterkammern haben an den Beratungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Bezüglich der Teilnahme anderer Bediensteter der Arbeiterkammer gilt § 54 Abs. 4 letzter Satz.
Abkürzung
AKG
Aufgaben des Vorstandes
§ 85. (1) Dem Vorstand obliegt:
die Vorbereitung der Beratungen der Hauptversammlung,
die Berichterstattung gegenüber der Hauptversammlung,
die Überwachung der Geschäftsführung der Bundesarbeitskammer und die Vollziehung der Beschlüsse der Hauptversammlung,
die Genehmigung von Verträgen, die auf Grund der Richtlinien der Hauptversammlung gemäß § 77 Abs. 6 geschlossen worden sind, und die Beschlussfassung über Verträge gemäß § 75 Abs. 4 in Verbindung mit § 73 Abs. 5;
die Genehmigung der Bestellung des Direktors der Arbeiterkammer für Wien,
die Verhandlung über Kollektivverträge gemäß § 78 und die Vorlage der Vertragsentwürfe an die Hauptversammlung,
die Beschlußfassung über Stellungnahmen und Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, wenn dies von mindestens drei Arbeiterkammern verlangt wird,
die Beschlußfassung über Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 2 Z 3,
die Beschlussfassung über abweichende Maßnahmen betreffend die Durchführung von Sitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse gemäß § 60a.
(2) Der Präsident der Bundesarbeitskammer hat zu den Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf, tunlichst monatlich, mindestens jedoch jeden zweiten Monat, einzuberufen. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens fünf Präsidenten oder mindestens neun Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Der Präsident der Bundesarbeitskammer leitet die Sitzungen des Vorstandes.
(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Präsidenten und vier weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist jene Meinung angenommen, für die der Präsident der Bundesarbeitskammer gestimmt hat. Beschlüsse in Angelegenheiten des § 9 Abs. 2 Z 3 mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen für einzelne Arbeiterkammern sind jedoch nur rechtswirksam, wenn die Präsidenten aller Arbeiterkammern diesem Beschluß zugestimmt haben. Durch Beschluß mit Zustimmung aller Präsidenten der Arbeiterkammern kann auch ein bestimmter Prozentsatz der Kammerumlagen für diese Zwecke bestimmt werden. In diesem Fall gelten im beschlossenen Rahmen auch hinsichtlich der unmittelbar für die Arbeiterkammern finanzwirksamen Beschlüsse die einfachen Beschlußerfordernisse (erster bis dritter Satz dieses Absatzes).
(4) Die Direktoren aller Arbeiterkammern haben an den Beratungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Bezüglich der Teilnahme anderer Bediensteter der Arbeiterkammer gilt § 54 Abs. 4 letzter Satz.
Abkürzung
AKG
Aufgaben des Vorstandes
§ 85. (1) Dem Vorstand obliegt:
die Vorbereitung der Beratungen der Hauptversammlung,
die Berichterstattung gegenüber der Hauptversammlung,
die Überwachung der Geschäftsführung der Bundesarbeitskammer und die Vollziehung der Beschlüsse der Hauptversammlung,
die Genehmigung von Verträgen, die auf Grund der Richtlinien der Hauptversammlung gemäß § 77 Abs. 6 geschlossen worden sind, und die Beschlussfassung über Verträge gemäß § 75 Abs. 4 in Verbindung mit § 73 Abs. 5;
die Genehmigung der Bestellung des Direktors der Arbeiterkammer für Wien,
die Verhandlung über Kollektivverträge gemäß § 78 und die Vorlage der Vertragsentwürfe an die Hauptversammlung,
die Beschlußfassung über Stellungnahmen und Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, wenn dies von mindestens drei Arbeiterkammern verlangt wird,
die Beschlußfassung über Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 2 Z 3,
(Anm.: Z 9 mit 31.12.2021 außer Kraft getreten)
(2) Der Präsident der Bundesarbeitskammer hat zu den Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf, tunlichst monatlich, mindestens jedoch jeden zweiten Monat, einzuberufen. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens fünf Präsidenten oder mindestens neun Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Der Präsident der Bundesarbeitskammer leitet die Sitzungen des Vorstandes.
(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Präsidenten und vier weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist jene Meinung angenommen, für die der Präsident der Bundesarbeitskammer gestimmt hat. Beschlüsse in Angelegenheiten des § 9 Abs. 2 Z 3 mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen für einzelne Arbeiterkammern sind jedoch nur rechtswirksam, wenn die Präsidenten aller Arbeiterkammern diesem Beschluß zugestimmt haben. Durch Beschluß mit Zustimmung aller Präsidenten der Arbeiterkammern kann auch ein bestimmter Prozentsatz der Kammerumlagen für diese Zwecke bestimmt werden. In diesem Fall gelten im beschlossenen Rahmen auch hinsichtlich der unmittelbar für die Arbeiterkammern finanzwirksamen Beschlüsse die einfachen Beschlußerfordernisse (erster bis dritter Satz dieses Absatzes).
(4) Die Direktoren aller Arbeiterkammern haben an den Beratungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Bezüglich der Teilnahme anderer Bediensteter der Arbeiterkammer gilt § 54 Abs. 4 letzter Satz.
Abkürzung
AKG
Aufgaben des Vorstandes
§ 85. (1) Dem Vorstand obliegt:
die Vorbereitung der Beratungen der Hauptversammlung,
die Berichterstattung gegenüber der Hauptversammlung,
die Überwachung der Geschäftsführung der Bundesarbeitskammer und die Vollziehung der Beschlüsse der Hauptversammlung,
die Genehmigung von Verträgen, die auf Grund der Richtlinien der Hauptversammlung gemäß § 77 Abs. 6 geschlossen worden sind, und die Beschlussfassung über Verträge gemäß § 75 Abs. 4 in Verbindung mit § 73 Abs. 5;
die Genehmigung der Bestellung des Direktors der Arbeiterkammer für Wien,
die Verhandlung über Kollektivverträge gemäß § 78 und die Vorlage der Vertragsentwürfe an die Hauptversammlung,
die Beschlußfassung über Stellungnahmen und Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, wenn dies von mindestens drei Arbeiterkammern verlangt wird,
die Beschlußfassung über Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 2 Z 3,
die Beschlussfassung über abweichende Maßnahmen betreffend die Durchführung von Sitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse gemäß § 60a.
(2) Der Präsident der Bundesarbeitskammer hat zu den Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf, tunlichst monatlich, mindestens jedoch jeden zweiten Monat, einzuberufen. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens fünf Präsidenten oder mindestens neun Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Der Präsident der Bundesarbeitskammer leitet die Sitzungen des Vorstandes.
(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Präsidenten und vier weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist jene Meinung angenommen, für die der Präsident der Bundesarbeitskammer gestimmt hat. Beschlüsse in Angelegenheiten des § 9 Abs. 2 Z 3 mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen für einzelne Arbeiterkammern sind jedoch nur rechtswirksam, wenn die Präsidenten aller Arbeiterkammern diesem Beschluß zugestimmt haben. Durch Beschluß mit Zustimmung aller Präsidenten der Arbeiterkammern kann auch ein bestimmter Prozentsatz der Kammerumlagen für diese Zwecke bestimmt werden. In diesem Fall gelten im beschlossenen Rahmen auch hinsichtlich der unmittelbar für die Arbeiterkammern finanzwirksamen Beschlüsse die einfachen Beschlußerfordernisse (erster bis dritter Satz dieses Absatzes).
(4) Die Direktoren aller Arbeiterkammern haben an den Beratungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Bezüglich der Teilnahme anderer Bediensteter der Arbeiterkammer gilt § 54 Abs. 4 letzter Satz.
Abkürzung
AKG
Aufgaben des Vorstandes
§ 85. (1) Dem Vorstand obliegt:
die Vorbereitung der Beratungen der Hauptversammlung,
die Berichterstattung gegenüber der Hauptversammlung,
die Überwachung der Geschäftsführung der Bundesarbeitskammer und die Vollziehung der Beschlüsse der Hauptversammlung,
die Genehmigung von Verträgen, die auf Grund der Richtlinien der Hauptversammlung gemäß § 77 Abs. 6 geschlossen worden sind, und die Beschlussfassung über Verträge gemäß § 75 Abs. 4 in Verbindung mit § 73 Abs. 5;
die Genehmigung der Bestellung des Direktors der Arbeiterkammer für Wien,
die Verhandlung über Kollektivverträge gemäß § 78 und die Vorlage der Vertragsentwürfe an die Hauptversammlung,
die Beschlußfassung über Stellungnahmen und Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, wenn dies von mindestens drei Arbeiterkammern verlangt wird,
die Beschlußfassung über Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 2 Z 3,
(Anm.: Z 9 mit 30.6.2022 außer Kraft getreten)
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