Bundesgesetz über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG)
(2) Der Präsident der Bundesarbeitskammer hat zu den Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf, tunlichst monatlich, mindestens jedoch jeden zweiten Monat, einzuberufen. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens fünf Präsidenten oder mindestens neun Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Der Präsident der Bundesarbeitskammer leitet die Sitzungen des Vorstandes.
(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Präsidenten und vier weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist jene Meinung angenommen, für die der Präsident der Bundesarbeitskammer gestimmt hat. Beschlüsse in Angelegenheiten des § 9 Abs. 2 Z 3 mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen für einzelne Arbeiterkammern sind jedoch nur rechtswirksam, wenn die Präsidenten aller Arbeiterkammern diesem Beschluß zugestimmt haben. Durch Beschluß mit Zustimmung aller Präsidenten der Arbeiterkammern kann auch ein bestimmter Prozentsatz der Kammerumlagen für diese Zwecke bestimmt werden. In diesem Fall gelten im beschlossenen Rahmen auch hinsichtlich der unmittelbar für die Arbeiterkammern finanzwirksamen Beschlüsse die einfachen Beschlußerfordernisse (erster bis dritter Satz dieses Absatzes).
(4) Die Direktoren aller Arbeiterkammern haben an den Beratungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Bezüglich der Teilnahme anderer Bediensteter der Arbeiterkammer gilt § 54 Abs. 4 letzter Satz.
Abkürzung
AKG
Aufgaben des Vorstandes
§ 85. (1) Dem Vorstand obliegt:
die Vorbereitung der Beratungen der Hauptversammlung,
die Berichterstattung gegenüber der Hauptversammlung,
die Überwachung der Geschäftsführung der Bundesarbeitskammer und die Vollziehung der Beschlüsse der Hauptversammlung,
die Genehmigung von Verträgen, die auf Grund der Richtlinien der Hauptversammlung gemäß § 77 Abs. 6 geschlossen worden sind, und die Beschlussfassung über Verträge gemäß § 75 Abs. 4 in Verbindung mit § 73 Abs. 5;
die Genehmigung der Bestellung des Direktors der Arbeiterkammer für Wien,
die Verhandlung über Kollektivverträge gemäß § 78 und die Vorlage der Vertragsentwürfe an die Hauptversammlung,
die Beschlußfassung über Stellungnahmen und Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, wenn dies von mindestens drei Arbeiterkammern verlangt wird,
die Beschlußfassung über Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 2 Z 3,
die Beschlussfassung über abweichende Maßnahmen betreffend die Durchführung von Sitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse gemäß § 60a.
(2) Der Präsident der Bundesarbeitskammer hat zu den Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf, tunlichst monatlich, mindestens jedoch jeden zweiten Monat, einzuberufen. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens fünf Präsidenten oder mindestens neun Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Der Präsident der Bundesarbeitskammer leitet die Sitzungen des Vorstandes.
(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Präsidenten und vier weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist jene Meinung angenommen, für die der Präsident der Bundesarbeitskammer gestimmt hat. Beschlüsse in Angelegenheiten des § 9 Abs. 2 Z 3 mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen für einzelne Arbeiterkammern sind jedoch nur rechtswirksam, wenn die Präsidenten aller Arbeiterkammern diesem Beschluß zugestimmt haben. Durch Beschluß mit Zustimmung aller Präsidenten der Arbeiterkammern kann auch ein bestimmter Prozentsatz der Kammerumlagen für diese Zwecke bestimmt werden. In diesem Fall gelten im beschlossenen Rahmen auch hinsichtlich der unmittelbar für die Arbeiterkammern finanzwirksamen Beschlüsse die einfachen Beschlußerfordernisse (erster bis dritter Satz dieses Absatzes).
(4) Die Direktoren aller Arbeiterkammern haben an den Beratungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Bezüglich der Teilnahme anderer Bediensteter der Arbeiterkammer gilt § 54 Abs. 4 letzter Satz.
Abkürzung
AKG
Aufgaben des Vorstandes
§ 85. (1) Dem Vorstand obliegt:
die Vorbereitung der Beratungen der Hauptversammlung,
die Berichterstattung gegenüber der Hauptversammlung,
die Überwachung der Geschäftsführung der Bundesarbeitskammer und die Vollziehung der Beschlüsse der Hauptversammlung,
die Genehmigung von Verträgen, die auf Grund der Richtlinien der Hauptversammlung gemäß § 77 Abs. 6 geschlossen worden sind, und die Beschlussfassung über Verträge gemäß § 75 Abs. 4 in Verbindung mit § 73 Abs. 5;
die Genehmigung der Bestellung des Direktors der Arbeiterkammer für Wien,
die Verhandlung über Kollektivverträge gemäß § 78 und die Vorlage der Vertragsentwürfe an die Hauptversammlung,
die Beschlußfassung über Stellungnahmen und Gutachten zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen, wenn dies von mindestens drei Arbeiterkammern verlangt wird,
die Beschlußfassung über Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 2 Z 3,
(Anm.: Z 9 mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)
(2) Der Präsident der Bundesarbeitskammer hat zu den Sitzungen des Vorstandes nach Bedarf, tunlichst monatlich, mindestens jedoch jeden zweiten Monat, einzuberufen. Eine Sitzung ist auch einzuberufen, wenn dies von mindestens fünf Präsidenten oder mindestens neun Vorstandsmitgliedern verlangt wird. Der Präsident der Bundesarbeitskammer leitet die Sitzungen des Vorstandes.
(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Präsidenten und vier weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist jene Meinung angenommen, für die der Präsident der Bundesarbeitskammer gestimmt hat. Beschlüsse in Angelegenheiten des § 9 Abs. 2 Z 3 mit unmittelbaren finanziellen Auswirkungen für einzelne Arbeiterkammern sind jedoch nur rechtswirksam, wenn die Präsidenten aller Arbeiterkammern diesem Beschluß zugestimmt haben. Durch Beschluß mit Zustimmung aller Präsidenten der Arbeiterkammern kann auch ein bestimmter Prozentsatz der Kammerumlagen für diese Zwecke bestimmt werden. In diesem Fall gelten im beschlossenen Rahmen auch hinsichtlich der unmittelbar für die Arbeiterkammern finanzwirksamen Beschlüsse die einfachen Beschlußerfordernisse (erster bis dritter Satz dieses Absatzes).
(4) Die Direktoren aller Arbeiterkammern haben an den Beratungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Bezüglich der Teilnahme anderer Bediensteter der Arbeiterkammer gilt § 54 Abs. 4 letzter Satz.
Abkürzung
AKG
Wahl des Präsidenten der Bundesarbeitskammer
§ 86. Der Präsident der Bundesarbeitskammer wird von der Hauptversammlung aus dem Kreis der Präsidenten der Arbeiterkammern mit einfacher Mehrheit gewählt.
Abkürzung
AKG
Wahl des Präsidenten der Bundesarbeitskammer
§ 86. Der Präsident der Bundesarbeitskammer wird von der Hauptversammlung aus dem Kreis der Präsidenten der Arbeiterkammern mit einfacher Mehrheit gewählt. Für die Wahl gilt § 48 Abs. 3 sinngemäß.
Abkürzung
AKG
Wahl der Vizepräsidenten der Bundesarbeitskammer
§ 87. Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder der Bundesarbeitskammer vier Vizepräsidenten, wobei von jeder vorschlagsberechtigten Fraktion höchstens ein Vorstandsmitglied, das nicht gleichzeitig Präsident einer Arbeiterkammer ist, zum Vizepräsidenten gewählt werden kann. Für die Wahl gilt § 49 Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, daß die Mandate der Vizepräsidenten auf die in der Hauptversammlung vertretenen Fraktionen verhältnismäßig nach deren Vertretung in der Hauptversammlung aufzuteilen sind. Die Einschränkung der Wählbarkeit von Vorstandsmitgliedern, die nicht gleichzeitig Präsident einer Arbeiterkammer sind (erster Satz), gilt nicht, wenn die vorschlagsberechtigte Fraktion bei Anwendung des ersten Satzes nicht alle ihr zukommenden Funktionen eines Vizepräsidenten der Bundesarbeitskammer besetzen könnte.
Abkürzung
AKG
Aufgaben des Präsidenten
§ 88. (1) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bundesarbeitskammer.
(2) Er leitet die Sitzungen des Vorstands und die Tagungen der Hauptversammlung.
(3) Er leitet die Geschäfte der Bundesarbeitskammer nach den Beschlüssen des Vorstandes und unterfertigt alle Geschäftsstücke unter Mitzeichnung des Direktors der Arbeiterkammer für Wien.
(4) Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere dann, wenn der Vorstand innerhalb der von Behörden gesetzten Frist keinen Beschluß fassen kann, hat der Präsident in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen, gegen nachträgliche Berichterstattung an den Vorstand zu entscheiden.
(5) Für den Fall seiner Verhinderung hat der Präsident schriftlich einen Vizepräsidenten mit der Geschäftsführung zu betrauen. Die Betrauung ist den übrigen Vorstandsmitgliedern und dem Büro der Bundesarbeitskammer zur Kenntnis zu bringen. Ist dies infolge einer plötzlichen Verhinderung des Präsidenten nicht möglich, so hat das älteste Vorstandsmitglied den Vorstand einzuberufen. Dieser hat einem Vizepräsidenten die Geschäftsführung zu übertragen.
Abkürzung
AKG
Funktionsperiode, Abberufung und Neuwahl
§ 89. (1) Die Funktionsperiode der Hauptversammlung beginnt mit ihrer Konstituierung, die spätestens acht Wochen nach der Konstituierung aller Vollversammlungen nach einer allgemeinen Neuwahl (§ 48 Abs. 1) zu erfolgen hat, und dauert bis zur Konstituierung nach der nächsten Neuwahl, längstens aber fünf Jahre und sechs Monate. Die frühere Beendigung der Funktionsperiode einer Vollversammlung hat weder einen Einfluß auf die Funktionsperiode der Hauptversammlung noch auf die Mitgliedschaft der in dieser Vollversammlung vertretenen Kammerräte. Diese Mitgliedschaft erlischt wegen Beendigung der Funktionsperiode der jeweiligen Vollversammlung erst dann, wenn der Kammerrat in der neu konstituierten Vollversammlung nicht mehr vertreten ist.
(2) Die Wahl der übrigen Organe der Bundesarbeitskammer erfolgt grundsätzlich für die Dauer der Funktionsperiode der Hauptversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Eine Neuwahl ist vorzunehmen, wenn der Präsident oder ein Vizepräsident oder eines der weiteren Vorstandsmitglieder
seine Wählbarkeit für diese Funktion verliert oder aus dieser Funktion ausscheidet oder
aus dieser Funktion von der Hauptversammlung abberufen wird (Abs. 4 und 5).
(4) Die Hauptversammlung kann den Präsidenten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Hauptversammlung abberufen.
(5) Für die Abberufung eines Vizepräsidenten oder eines der weiteren Vorstandsmitglieder gilt § 51 Abs. 3 sinngemäß.
Abkürzung
AKG
Funktionsperiode, Abberufung und Neuwahl
§ 89. (1) Die Funktionsperiode der Hauptversammlung beginnt mit ihrer Konstituierung, die spätestens acht Wochen nach der Konstituierung aller Vollversammlungen nach einer allgemeinen Neuwahl (§ 48 Abs. 1) zu erfolgen hat, und dauert bis zur Konstituierung nach der nächsten Neuwahl. Die frühere Beendigung der Funktionsperiode einer Vollversammlung hat keinen Einfluß auf die Funktionsperiode der Hauptversammlung. Die Mitgliedschaft in der Hauptversammlung endet mit der Beendigung des Mandates als Kammerrat, jedenfalls aber mit der Neubestellung der in die Hauptversammlung zu entsendenden Kammerräte (§ 81 Abs. 3).
(2) Die Wahl der übrigen Organe der Bundesarbeitskammer erfolgt grundsätzlich für die Dauer der Funktionsperiode der Hauptversammlung. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Eine Neuwahl ist vorzunehmen, wenn der Präsident oder ein Vizepräsident oder eines der weiteren Vorstandsmitglieder
seine Wählbarkeit für diese Funktion verliert oder aus dieser Funktion ausscheidet oder
aus dieser Funktion von der Hauptversammlung abberufen wird (Abs. 4 und 5).
(4) Die Hauptversammlung kann den Präsidenten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder der Hauptversammlung abberufen.
(5) Für die Abberufung eines Vizepräsidenten oder eines der weiteren Vorstandsmitglieder gilt § 51 Abs. 3 sinngemäß.
Abkürzung
AKG
Büro der Bundesarbeitskammer
§ 90. (1) Die Bürogeschäfte der Bundesarbeitskammer werden durch das Kammerbüro der Arbeiterkammer für Wien als Büro der Bundesarbeitskammer besorgt.
(2) Der Direktor der Arbeiterkammer für Wien leitet das Büro der Bundesarbeitskammer.
(3) Der Arbeiterkammer für Wien ist von den anderen Arbeiterkammern ein Kostenbeitrag in der Höhe von 3% der jährlichen Einnahmen aus Kammerumlagen spätestens zwei Wochen nach Genehmigung ihres Rechnungsabschlusses zu leisten.
Abkürzung
AKG
Büro der Bundesarbeitskammer
§ 90. (1) Die Bürogeschäfte der Bundesarbeitskammer werden durch das Kammerbüro der Arbeiterkammer für Wien als Büro der Bundesarbeitskammer besorgt.
(2) Der Direktor der Arbeiterkammer für Wien leitet das Büro der Bundesarbeitskammer.
(3) Der Arbeiterkammer für Wien ist von den anderen Arbeiterkammern ein Kostenbeitrag in der Höhe von 3% der jährlichen Einnahmen aus Kammerumlagen spätestens zwei Wochen nach Genehmigung ihres Rechnungsabschlusses zu leisten. Bei Nichtgenehmigung des Rechnungsabschlusses hat die betreffende Arbeiterkammer einen vorläufigen Kostenbeitrag auf Grundlage des letzten genehmigten Rechnungsabschlusses zu leisten. Nach Genehmigung des Rechnungsabschlusses ist eine allfällige Differenz nachzuzahlen oder rückzuerstatten.
Abkürzung
AKG
Abschnitt 11
Aufsicht
§ 91. (1) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Soziales. Bei Ausübung der Aufsicht (Abs. 2) ist die Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung der nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften (Verordnungen, Richtlinien) zu prüfen.
(2) In Ausübung der Aufsicht hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales
die Vollversammlung einer Arbeiterkammer aufzulösen (§ 53 Abs. 2);
Beschlüsse von Organen der Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer, die gegen Gesetze oder nach diesem Gesetz ergangene Vorschriften verstoßen, aufzuheben;
die Jahresvoranschläge und Rechnungsabschlüsse der Arbeiterkammern zu genehmigen;
die von der Hauptversammlung erlassenen Vorschriften (Rahmengeschäftsordnung, Rahmen-Haushaltsordnung, Rahmen-Rechtsschutzregulativ, Richtlinien gemäß §§ 71, 73, 74, 77 Abs. 6 und 78 Abs. 2) zu genehmigen;
Verträge auf Grund der Richtlinien gemäß §§ 73 und 74 sowie sonstige Verträge gemäß § 75 Abs. 2 zu genehmigen.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm damit betrauter Vertreter kann an den Tagungen der Vollversammlungen und der Hauptversammlung teilnehmen.
(4) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind verpflichtet, auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer haben in den sie betreffenden Aufsichtsverfahren Parteistellung, unbeschadet einer allfälligen Parteistellung weiterer betroffener Personen.
Abkürzung
AKG
Abschnitt 11
Aufsicht
§ 91. (1) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer unterliegen der Aufsicht des Bundesministers für Arbeit und Soziales. Bei Ausübung der Aufsicht (Abs. 2) ist die Gesetzmäßigkeit und die Einhaltung der nach diesem Gesetz ergangenen Vorschriften (Verordnungen, Richtlinien) zu prüfen.
(2) In Ausübung der Aufsicht hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales
die Vollversammlung einer Arbeiterkammer aufzulösen (§ 53 Abs. 2);
Beschlüsse von Organen der Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer, die gegen Gesetze oder nach diesem Gesetz ergangene Vorschriften verstoßen, aufzuheben;
die Jahresvoranschläge und Rechnungsabschlüsse der Arbeiterkammern zu genehmigen;
die von der Hauptversammlung bzw. Vollversammlung erlassenen Vorschriften (Rahmengeschäftsordnung, Rahmen-Haushaltsordnung, Rahmen-Rechtsschutzregulativ, Richtlinien gemäß §§ 77 Abs. 6 und 78 Abs. 2, Funktionsgebührenordnung gemäß § 73 Abs. 1) zu genehmigen;
sonstige Verträge gemäß § 75 Abs. 4 zu genehmigen.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales oder ein von ihm damit betrauter Vertreter kann an den Tagungen der Vollversammlungen und der Hauptversammlung teilnehmen.
(4) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind verpflichtet, auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer haben in den sie betreffenden Aufsichtsverfahren Parteistellung, unbeschadet einer allfälligen Parteistellung weiterer betroffener Personen.
Abkürzung
AKG
Abschnitt 12
Schlußbestimmungen
Datenschutz
§ 92. (1) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, persönliche, auf das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten der kammerzugehörigen Arbeitnehmer zu ermitteln und zu verarbeiten. Zu diesen Daten zählen insbesondere die in § 45 angeführten Daten.
(2) Die Übermittlung von Daten zwischen Arbeiterkammern oder zwischen Arbeiterkammern und Bundesarbeitskammer ist zulässig.
(3) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind berechtigt, die zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen erforderlichen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes an kollektivvertragsfähige freiwillige Berufsvereinigungen zu übermitteln. Diese dürfen die übermittelten Daten nicht weitergeben.
Abkürzung
AKG
Abschnitt 12
Schlußbestimmungen
Datenschutz
§ 92. (1) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, persönliche, auf das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten der kammerzugehörigen Arbeitnehmer zu ermitteln und zu verarbeiten. Zu diesen Daten zählen insbesondere die in § 17a angeführten Daten.
(2) Die Übermittlung von Daten zwischen Arbeiterkammern oder zwischen Arbeiterkammern und Bundesarbeitskammer ist zulässig.
(3) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind berechtigt, die zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen erforderlichen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes an kollektivvertragsfähige freiwillige Berufsvereinigungen zu übermitteln. Diese dürfen die übermittelten Daten nicht weitergeben.
Abkürzung
AKG
Abschnitt 12
Schlußbestimmungen
Datenschutz
§ 92. (1) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der jeweils geltenden Fassung, ermächtigt, persönliche, auf das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis bezogene Daten der kammerzugehörigen Arbeitnehmer zu ermitteln und zu verarbeiten. Zu diesen Daten zählen insbesondere die in § 17a angeführten Daten.
(2) Die Übermittlung von Daten zwischen Arbeiterkammern oder zwischen Arbeiterkammern und Bundesarbeitskammer ist zulässig.
(3) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind berechtigt, die zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen erforderlichen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes an kollektivvertragsfähige freiwillige Berufsvereinigungen zu übermitteln. Diese dürfen die übermittelten Daten nicht weitergeben.
Abkürzung
AKG
Abschnitt 12
Schlußbestimmungen
Datenschutz
§ 92. (1) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf das Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis bezogene personenbezogene Daten der kammerzugehörigen Arbeitnehmer zu verarbeiten. Zu diesen personenbezogenen Daten zählen insbesondere die in § 17a angeführten Daten.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat auch eine Übermittlung der personenbezogenen Daten zwischen den Arbeiterkammern oder zwischen den Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer zu erfolgen.
(3) Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer haben die zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen erforderlichen personenbezogenen Daten an kollektivvertragsfähige freiwillige Berufsvereinigungen zu übermitteln. Diese dürfen die übermittelten personenbezogenen Daten nicht weitergeben.
Abkürzung
AKG
Verhältnis zu Behörden und Körperschaften
§ 93. (1) (Verfassungsbestimmung) Behörden und Ämter des Bundes, der Länder, der Gemeinden, die Handelskammern, die Landwirtschaftskammern und alle sonstigen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hiezu errichteten Körperschaften sowie die Einrichtungen der Sozialversicherung sind, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, verpflichtet, den Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften sind die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer verpflichtet.
(2) Entwürfe von Gesetzen sind vor ihrer Einbringung in die jeweilige gesetzgebende Körperschaft der zuständigen Arbeiterkammer, wenn sie jedoch den Zuständigkeitsbereich einer Arbeiterkammer überschreiten, der Bundesarbeitskammer zur Stellungnahme, beziehungsweise Begutachtung, zu übermitteln. Das gleiche gilt für Verordnungen und Kundmachungen vor ihrer Erlassung, soweit sie den Aufgabenbereich der Arbeiterkammern berühren. Den Arbeiterkammern beziehungsweise der Bundesarbeitskammer ist hiefür eine ausreichende Frist einzuräumen.
Abkürzung
AKG
Verhältnis zu Behörden und Körperschaften
§ 93. (1) (Verfassungsbestimmung) Behörden und Ämter des Bundes, der Länder, der Gemeinden, die Handelskammern, die Landwirtschaftskammern und alle sonstigen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hiezu errichteten Körperschaften sowie die Einrichtungen der Sozialversicherung sind, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, verpflichtet, den Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften sind die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer verpflichtet.
(2) Entwürfe von Gesetzen sind vor ihrer Einbringung in die jeweilige gesetzgebende Körperschaft der zuständigen Arbeiterkammer, wenn sie jedoch den Zuständigkeitsbereich einer Arbeiterkammer überschreiten, der Bundesarbeitskammer zur Stellungnahme, beziehungsweise Begutachtung, zu übermitteln. Das gleiche gilt für Verordnungen und Kundmachungen vor ihrer Erlassung, soweit sie den Aufgabenbereich der Arbeiterkammern berühren. Den Arbeiterkammern beziehungsweise der Bundesarbeitskammer ist hiefür eine ausreichende Frist einzuräumen.
(3) Die Bundesarbeitskammer ist unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihr insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.
Abkürzung
AKG
Paritätische Ausschüsse
§ 94. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit den sachlich zuständigen Bundesministerien verfügen, daß einzelne Arbeiterkammern oder die Bundesarbeitskammer mit anderen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen Körperschaften gemeinsame Ausschüsse zur Beratung gemeinsamer Angelegenheiten oder zur Leitung gemeinsamer Einrichtungen schaffen, in denen diese Körperschaften gleichmäßig vertreten sind.
Abkürzung
AKG
Pflichten der Arbeitgeber
§ 95. (1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den als Kammerräte tätigen Arbeitnehmern die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten als Funktionäre der Arbeiterkammer erforderliche Freizeit zu gewähren.
(2) Den Arbeitnehmern ist vom Arbeitgeber die zur Tätigkeit als Mitglied in Wahlkommissionen und zur Ausübung des Wahlrechts erforderliche Freizeit einzuräumen.
Abkürzung
AKG
Wahlschutz
§ 96. Die nach diesem Bundesgesetz abgehaltenen Wahlen stehen unter dem Schutz der Bestimmungen der §§ 262 bis 268 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, in der jeweils geltenden Fassung.
Abkürzung
AKG
Verhältniswahlrecht
§ 97. Wird in diesem Bundesgesetz bei der Ermittlung von Wahlergebnissen, ferner bei Vorschlagsrechten und Delegierungen die Verhältnismäßigkeit vorgeschrieben, so ist das Ergebnis, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach den Grundsätzen des d’Hondtschen Systems zu bestimmen.
Abkürzung
AKG
Strafbestimmungen
§ 98. (1) Wer den ihm gemäß § 33 obliegenden Verpflichtungen trotz nachweislicher Aufforderungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bewußt unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S bestraft.
(2) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 S bestraft. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(3) Der Strafe nach Abs. 2 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
Abkürzung
AKG
Strafbestimmungen
§ 98. (1) Wer den ihm gemäß § 33 obliegenden Verpflichtungen trotz nachweislicher Aufforderungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bewußt unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S bestraft.
(2) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 S bestraft. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(3) Der Strafe nach Abs. 2 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
(4) Wer entgegen § 17a Abs. 5 oder § 45 Abs. 3 letzter Satz entgeltlich oder unentgeltlich Daten an Datenverarbeitungsinstitute, Adreßbüros oder sonst an Dritte weitergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.
Abkürzung
AKG
Strafbestimmungen
§ 98. (1) Wer den ihm gemäß § 33 obliegenden Verpflichtungen trotz nachweislicher Aufforderungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bewußt unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro bestraft.
(2) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 450 Euro bestraft. Hiebei können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen erklärt werden, ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
(3) Der Strafe nach Abs. 2 unterliegt auch, wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine Weise kennzeichnet.
(4) Wer entgegen § 17a Abs. 5 oder § 45 Abs. 3 letzter Satz entgeltlich oder unentgeltlich Daten an Datenverarbeitungsinstitute, Adreßbüros oder sonst an Dritte weitergibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, wenn die Handlung nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
Abkürzung
AKG
Gebührenfreiheit
§ 99. Der gesamte Schriftverkehr der Arbeiterkammern und der Bundesarbeitskammer mit den in § 93 genannten Behörden, Ämtern und Körperschaften, ausgenommen im gerichtlichen Verfahren, ist von Stempel- und Rechtsgebühren des Bundes befreit.
Abkürzung
AKG
Sonderbestimmung in Zusammenhang mit COVID-19
§ 99a. (1) Abweichend von §§ 54 Abs. 4 dritter Satz und 85 Abs. 3 erster Satz können Beschlüsse im Umlaufweg gefasst werden, wobei die Beschlussfassung im Umlaufweg der Zustimmung aller Mitglieder bedarf.
(2) Abweichend von §§ 52 Abs. 1 und 82 Abs. 1 kann die im ersten Halbjahr 2020 abzuhaltende Vollversammlung bzw. Hauptversammlung im 2. Halbjahr 2020 stattfinden oder mit der im 2. Halbjahr abzuhaltenden Vollversammlung bzw. Hauptversammlung zusammengelegt werden. Abweichend von § 66 Abs. 2 ist der beschlossene Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2019 der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach Beschlussfassung vorzulegen. In diesem Zusammenhang hat der Vorstand den Rechnungsabschluss jedenfalls bis spätestens 30. September 2020 zu beschließen und unverzüglich der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu übermitteln.
Abkürzung
AKG
Abschnitt 13
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
Inkrafttreten
§ 100. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1991 tritt das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1982, außer Kraft.
Abkürzung
AKG
Abschnitt 13
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
Inkrafttreten
§ 100. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1991 tritt das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1982, außer Kraft.
(3) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
Abkürzung
AKG
Abschnitt 13
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
Inkrafttreten
§ 100. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1991 tritt das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1982, außer Kraft.
(3) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(3) § 93 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 661/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
Abkürzung
AKG
Abschnitt 13
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
Inkrafttreten
§ 100. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1991 tritt das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1982, außer Kraft.
(3) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. § 93 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 661/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. § 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 832/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
Abkürzung
AKG
Abschnitt 13
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
Inkrafttreten
§ 100. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1991 tritt das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1982, außer Kraft.
(3) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. § 93 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 661/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. § 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 832/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(4) § 10 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.
Abkürzung
AKG
Abschnitt 13
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
Inkrafttreten
§ 100. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1991 tritt das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1982, außer Kraft.
(3) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. § 93 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 661/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. § 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 832/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(4) § 10 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.
(5) §§ 73 Abs. 2 und 7, 74 und 77 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft und gelten mit Ausnahme des § 77 Abs. 6 zweiter Satz für Ansprüche, die nach dem 31. Juli 1997 begründet werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Änderung des § 73 gilt für Personen, die auf Grund einer Funktion in der Arbeiterkammer Anspruch auf eine Funktionsgebühr haben, ab der Betrauung mit dieser Funktion, soweit diese nach dem 31. Juli 1997 erfolgt.
(6) (Verfassungsbestimmung) § 73 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft.
Abkürzung
AKG
Abschnitt 13
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
Inkrafttreten
§ 100. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1991 tritt das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1982, außer Kraft.
(3) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. § 93 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 661/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. § 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 832/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(4) § 10 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.
(5) §§ 73 Abs. 2 und 7, 74 und 77 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft und gelten mit Ausnahme des § 77 Abs. 6 zweiter Satz für Ansprüche, die nach dem 31. Juli 1997 begründet werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Änderung des § 73 gilt für Personen, die auf Grund einer Funktion in der Arbeiterkammer Anspruch auf eine Funktionsgebühr haben, ab der Betrauung mit dieser Funktion, soweit diese nach dem 31. Juli 1997 erfolgt.
(6) (Verfassungsbestimmung) § 73 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft.
(7) §§ 17a Abs. 1, 2, 4 und 5, 18, 19, 20, 21, 22 Abs. 2, 22 Abs. 3 zweiter Satz, 24 Abs. 1, 26, 27 Abs. 4, 28, 29 Abs. 1, 3 und 4, 31 Abs. 3, 32, 33 Abs. 1 bis 4 und 6 (Anm.: § 33 Abs. 1 bis 4 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 104/1998 nicht geändert), 34, 35, 36, 37, 38 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1, 44, 45, 45a, 48 Abs. 3, 49 Abs. 6, 50 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 zweiter Satz, 61 Abs. 3 und 4, 72, 81 Abs. 2, 82 Abs. 2, 86, 90 Abs. 3, 92 Abs. 1, 98 Abs. 4 und 102 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 1998 treten §§ 24 Abs. 2 letzter Satz, 25 Abs. 2 zweiter Satz, 27 Abs. 2 dritter Satz, 30, 38 Abs. 2, 39 Abs. 3 und 61 Abs. 5 außer Kraft.
(8) (Verfassungsbestimmung) §§ 10 Abs. 2 Z 1 und 17a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft
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Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
Inkrafttreten
§ 100. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1991 tritt das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1982, außer Kraft.
(3) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. § 93 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 661/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. § 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 832/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(4) § 10 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.
(5) §§ 73 Abs. 2 und 7, 74 und 77 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft und gelten mit Ausnahme des § 77 Abs. 6 zweiter Satz für Ansprüche, die nach dem 31. Juli 1997 begründet werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Änderung des § 73 gilt für Personen, die auf Grund einer Funktion in der Arbeiterkammer Anspruch auf eine Funktionsgebühr haben, ab der Betrauung mit dieser Funktion, soweit diese nach dem 31. Juli 1997 erfolgt.
(6) (Verfassungsbestimmung) § 73 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft.
(7) §§ 17a Abs. 1, 2, 4 und 5, 18, 19, 20, 21, 22 Abs. 2, 22 Abs. 3 zweiter Satz, 24 Abs. 1, 26, 27 Abs. 4, 28, 29 Abs. 1, 3 und 4, 31 Abs. 3, 32, 33 Abs. 1 bis 4 und 6 (Anm.: § 33 Abs. 1 bis 4 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 104/1998 nicht geändert), 34, 35, 36, 37, 38 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1, 44, 45, 45a, 48 Abs. 3, 49 Abs. 6, 50 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 zweiter Satz, 61 Abs. 3 und 4, 72, 81 Abs. 2, 82 Abs. 2, 86, 90 Abs. 3, 92 Abs. 1, 98 Abs. 4 und 102 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 1998 treten §§ 24 Abs. 2 letzter Satz, 25 Abs. 2 zweiter Satz, 27 Abs. 2 dritter Satz, 30, 38 Abs. 2, 39 Abs. 3 und 61 Abs. 5 außer Kraft.
(8) (Verfassungsbestimmung) §§ 10 Abs. 2 Z 1 und 17a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft
(8) § 33 Abs. 1 bis 4 und § 61 Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. §§ 81 Abs. 3 und 89 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1998 treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft.
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Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
Inkrafttreten
§ 100. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1991 tritt das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1982, außer Kraft.
(3) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. § 93 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 661/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. § 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 832/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(4) § 10 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.
(5) §§ 73 Abs. 2 und 7, 74 und 77 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft und gelten mit Ausnahme des § 77 Abs. 6 zweiter Satz für Ansprüche, die nach dem 31. Juli 1997 begründet werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Änderung des § 73 gilt für Personen, die auf Grund einer Funktion in der Arbeiterkammer Anspruch auf eine Funktionsgebühr haben, ab der Betrauung mit dieser Funktion, soweit diese nach dem 31. Juli 1997 erfolgt.
(6) (Verfassungsbestimmung) § 73 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft.
(7) §§ 17a Abs. 1, 2, 4 und 5, 18, 19, 20, 21, 22 Abs. 2, 22 Abs. 3 zweiter Satz, 24 Abs. 1, 26, 27 Abs. 4, 28, 29 Abs. 1, 3 und 4, 31 Abs. 3, 32, 33 Abs. 1 bis 4 und 6 (Anm.: § 33 Abs. 1 bis 4 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 104/1998 nicht geändert), 34, 35, 36, 37, 38 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1, 44, 45, 45a, 48 Abs. 3, 49 Abs. 6, 50 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 zweiter Satz, 61 Abs. 3 und 4, 72, 81 Abs. 2, 82 Abs. 2, 86, 90 Abs. 3, 92 Abs. 1, 98 Abs. 4 und 102 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 1998 treten §§ 24 Abs. 2 letzter Satz, 25 Abs. 2 zweiter Satz, 27 Abs. 2 dritter Satz, 30, 38 Abs. 2, 39 Abs. 3 und 61 Abs. 5 außer Kraft.
(8) (Verfassungsbestimmung) §§ 10 Abs. 2 Z 1 und 17a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft
(8) § 33 Abs. 1 bis 4 und § 61 Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. §§ 81 Abs. 3 und 89 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1998 treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft.
(10) §§ 71 Abs. 3, 73, 74, 75, 83 Z 7, 85 Z 4 und 91 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft. Die in § 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2000 vorgesehenen Funktionsgebührenordnungen sind bis 31. Dezember 2000 zu erlassen; bis zur Erlassung ist hinsichtlich der Regelung von Funktionsgebühren und Aufwandersatz für gewählte Funktionäre einer Arbeiterkammer jeweils die Richtlinie der Bundesarbeitskammer für Funktionsgebühren, für die Pensionsregelung der Präsidenten, für Entgeltregelungen und Pensionszusagen der Direktoren sowie über pauschalierten Aufwandersatz (RILF 1998) in der von der Hauptversammlung beschlossenen Fassung vom 17. Juni 1998 weiterhin anzuwenden. Mit Erlassung der Funktionsgebührenordnungen, jedenfalls aber mit 31. Dezember 2000, tritt die Richtlinie der Bundesarbeitskammer für Funktionsgebühren, für die Pensionsregelung der Präsidenten, für Entgeltregelungen und Pensionszusagen der Direktoren sowie über pauschalierten Aufwandersatz (RILF 1998) in der von der Hauptversammlung beschlossenen Fassung vom 17. Juni 1998 mit Ausnahme der Regelungen nach § 77 Abs. 6 außer Kraft.
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Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
Inkrafttreten
§ 100. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1991 tritt das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1982, außer Kraft.
(3) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. § 93 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 661/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. § 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 832/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(4) § 10 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.
(5) §§ 73 Abs. 2 und 7, 74 und 77 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft und gelten mit Ausnahme des § 77 Abs. 6 zweiter Satz für Ansprüche, die nach dem 31. Juli 1997 begründet werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Änderung des § 73 gilt für Personen, die auf Grund einer Funktion in der Arbeiterkammer Anspruch auf eine Funktionsgebühr haben, ab der Betrauung mit dieser Funktion, soweit diese nach dem 31. Juli 1997 erfolgt.
(6) (Verfassungsbestimmung) § 73 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft.
(7) §§ 17a Abs. 1, 2, 4 und 5, 18, 19, 20, 21, 22 Abs. 2, 22 Abs. 3 zweiter Satz, 24 Abs. 1, 26, 27 Abs. 4, 28, 29 Abs. 1, 3 und 4, 31 Abs. 3, 32, 33 Abs. 1 bis 4 und 6 (Anm.: § 33 Abs. 1 bis 4 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 104/1998 nicht geändert), 34, 35, 36, 37, 38 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1, 44, 45, 45a, 48 Abs. 3, 49 Abs. 6, 50 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 zweiter Satz, 61 Abs. 3 und 4, 72, 81 Abs. 2, 82 Abs. 2, 86, 90 Abs. 3, 92 Abs. 1, 98 Abs. 4 und 102 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 1998 treten §§ 24 Abs. 2 letzter Satz, 25 Abs. 2 zweiter Satz, 27 Abs. 2 dritter Satz, 30, 38 Abs. 2, 39 Abs. 3 und 61 Abs. 5 außer Kraft.
(8) (Verfassungsbestimmung) §§ 10 Abs. 2 Z 1 und 17a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft
(8) § 33 Abs. 1 bis 4 und § 61 Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. §§ 81 Abs. 3 und 89 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1998 treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft.
(10) §§ 71 Abs. 3, 73, 74, 75, 83 Z 7, 85 Z 4 und 91 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft. Die in § 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2000 vorgesehenen Funktionsgebührenordnungen sind bis 31. Dezember 2000 zu erlassen; bis zur Erlassung ist hinsichtlich der Regelung von Funktionsgebühren und Aufwandersatz für gewählte Funktionäre einer Arbeiterkammer jeweils die Richtlinie der Bundesarbeitskammer für Funktionsgebühren, für die Pensionsregelung der Präsidenten, für Entgeltregelungen und Pensionszusagen der Direktoren sowie über pauschalierten Aufwandersatz (RILF 1998) in der von der Hauptversammlung beschlossenen Fassung vom 17. Juni 1998 weiterhin anzuwenden. Mit Erlassung der Funktionsgebührenordnungen, jedenfalls aber mit 31. Dezember 2000, tritt die Richtlinie der Bundesarbeitskammer für Funktionsgebühren, für die Pensionsregelung der Präsidenten, für Entgeltregelungen und Pensionszusagen der Direktoren sowie über pauschalierten Aufwandersatz (RILF 1998) in der von der Hauptversammlung beschlossenen Fassung vom 17. Juni 1998 mit Ausnahme der Regelungen nach § 77 Abs. 6 außer Kraft.
(11) § 37 Abs. 2 und § 98 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Abkürzung
AKG
Abschnitt 13
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
Inkrafttreten
§ 100. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1991 tritt das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1982, außer Kraft.
(3) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. § 93 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 661/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. § 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 832/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(4) § 10 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.
(5) §§ 73 Abs. 2 und 7, 74 und 77 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft und gelten mit Ausnahme des § 77 Abs. 6 zweiter Satz für Ansprüche, die nach dem 31. Juli 1997 begründet werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Änderung des § 73 gilt für Personen, die auf Grund einer Funktion in der Arbeiterkammer Anspruch auf eine Funktionsgebühr haben, ab der Betrauung mit dieser Funktion, soweit diese nach dem 31. Juli 1997 erfolgt.
(6) (Verfassungsbestimmung) § 73 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft.
(7) §§ 17a Abs. 1, 2, 4 und 5, 18, 19, 20, 21, 22 Abs. 2, 22 Abs. 3 zweiter Satz, 24 Abs. 1, 26, 27 Abs. 4, 28, 29 Abs. 1, 3 und 4, 31 Abs. 3, 32, 33 Abs. 1 bis 4 und 6 (Anm.: § 33 Abs. 1 bis 4 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 104/1998 nicht geändert), 34, 35, 36, 37, 38 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1, 44, 45, 45a, 48 Abs. 3, 49 Abs. 6, 50 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 zweiter Satz, 61 Abs. 3 und 4, 72, 81 Abs. 2, 82 Abs. 2, 86, 90 Abs. 3, 92 Abs. 1, 98 Abs. 4 und 102 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 1998 treten §§ 24 Abs. 2 letzter Satz, 25 Abs. 2 zweiter Satz, 27 Abs. 2 dritter Satz, 30, 38 Abs. 2, 39 Abs. 3 und 61 Abs. 5 außer Kraft.
(8) (Verfassungsbestimmung) §§ 10 Abs. 2 Z 1 und 17a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft
(8) (Anm.: richtig: (9)) § 33 Abs. 1 bis 4 und § 61 Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. §§ 81 Abs. 3 und 89 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1998 treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft.
(10) §§ 71 Abs. 3, 73, 74, 75, 83 Z 7, 85 Z 4 und 91 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft. Die in § 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2000 vorgesehenen Funktionsgebührenordnungen sind bis 31. Dezember 2000 zu erlassen; bis zur Erlassung ist hinsichtlich der Regelung von Funktionsgebühren und Aufwandersatz für gewählte Funktionäre einer Arbeiterkammer jeweils die Richtlinie der Bundesarbeitskammer für Funktionsgebühren, für die Pensionsregelung der Präsidenten, für Entgeltregelungen und Pensionszusagen der Direktoren sowie über pauschalierten Aufwandersatz (RILF 1998) in der von der Hauptversammlung beschlossenen Fassung vom 17. Juni 1998 weiterhin anzuwenden. Mit Erlassung der Funktionsgebührenordnungen, jedenfalls aber mit 31. Dezember 2000, tritt die Richtlinie der Bundesarbeitskammer für Funktionsgebühren, für die Pensionsregelung der Präsidenten, für Entgeltregelungen und Pensionszusagen der Direktoren sowie über pauschalierten Aufwandersatz (RILF 1998) in der von der Hauptversammlung beschlossenen Fassung vom 17. Juni 1998 mit Ausnahme der Regelungen nach § 77 Abs. 6 außer Kraft.
(11) § 37 Abs. 2 und § 98 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(12) Die §§ 45 Abs. 1 und 92 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Abkürzung
AKG
Abschnitt 13
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
Inkrafttreten
§ 100. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1991 tritt das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1982, außer Kraft.
(3) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. § 93 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 661/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. § 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 832/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(4) § 10 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.
(5) §§ 73 Abs. 2 und 7, 74 und 77 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft und gelten mit Ausnahme des § 77 Abs. 6 zweiter Satz für Ansprüche, die nach dem 31. Juli 1997 begründet werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Änderung des § 73 gilt für Personen, die auf Grund einer Funktion in der Arbeiterkammer Anspruch auf eine Funktionsgebühr haben, ab der Betrauung mit dieser Funktion, soweit diese nach dem 31. Juli 1997 erfolgt.
(6) (Verfassungsbestimmung) § 73 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 31. Juli 1997 außer Kraft.
(7) §§ 17a Abs. 1, 2, 4 und 5, 18, 19, 20, 21, 22 Abs. 2, 22 Abs. 3 zweiter Satz, 24 Abs. 1, 26, 27 Abs. 4, 28, 29 Abs. 1, 3 und 4, 31 Abs. 3, 32, 33 Abs. 1 bis 4 und 6 (Anm.: § 33 Abs. 1 bis 4 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 104/1998 nicht geändert), 34, 35, 36, 37, 38 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1, 44, 45, 45a, 48 Abs. 3, 49 Abs. 6, 50 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 zweiter Satz, 61 Abs. 3 und 4, 72, 81 Abs. 2, 82 Abs. 2, 86, 90 Abs. 3, 92 Abs. 1, 98 Abs. 4 und 102 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 1998 treten §§ 24 Abs. 2 letzter Satz, 25 Abs. 2 zweiter Satz, 27 Abs. 2 dritter Satz, 30, 38 Abs. 2, 39 Abs. 3 und 61 Abs. 5 außer Kraft.
(8) (Verfassungsbestimmung) §§ 10 Abs. 2 Z 1 und 17a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft
(8) (Anm.: richtig: (9)) § 33 Abs. 1 bis 4 und § 61 Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. §§ 81 Abs. 3 und 89 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1998 treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft.
(10) §§ 71 Abs. 3, 73, 74, 75, 83 Z 7, 85 Z 4 und 91 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft. Die in § 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2000 vorgesehenen Funktionsgebührenordnungen sind bis 31. Dezember 2000 zu erlassen; bis zur Erlassung ist hinsichtlich der Regelung von Funktionsgebühren und Aufwandersatz für gewählte Funktionäre einer Arbeiterkammer jeweils die Richtlinie der Bundesarbeitskammer für Funktionsgebühren, für die Pensionsregelung der Präsidenten, für Entgeltregelungen und Pensionszusagen der Direktoren sowie über pauschalierten Aufwandersatz (RILF 1998) in der von der Hauptversammlung beschlossenen Fassung vom 17. Juni 1998 weiterhin anzuwenden. Mit Erlassung der Funktionsgebührenordnungen, jedenfalls aber mit 31. Dezember 2000, tritt die Richtlinie der Bundesarbeitskammer für Funktionsgebühren, für die Pensionsregelung der Präsidenten, für Entgeltregelungen und Pensionszusagen der Direktoren sowie über pauschalierten Aufwandersatz (RILF 1998) in der von der Hauptversammlung beschlossenen Fassung vom 17. Juni 1998 mit Ausnahme der Regelungen nach § 77 Abs. 6 außer Kraft.
(11) § 37 Abs. 2 und § 98 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(12) Die §§ 45 Abs. 1 und 92 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(13) §§ 10 Abs. 1 Z 7, 17a Abs. 2 und 45 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
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Abschnitt 13
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
Inkrafttreten
§ 100. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1991 tritt das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1982, außer Kraft.
(3) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. § 93 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 661/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. § 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 832/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(4) § 10 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.
(5) §§ 73 Abs. 2 und 7, 74 und 77 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft und gelten mit Ausnahme des § 77 Abs. 6 zweiter Satz für Ansprüche, die nach dem 31. Juli 1997 begründet werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Änderung des § 73 gilt für Personen, die auf Grund einer Funktion in der Arbeiterkammer Anspruch auf eine Funktionsgebühr haben, ab der Betrauung mit dieser Funktion, soweit diese nach dem 31. Juli 1997 erfolgt.
(6) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 10, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(7) §§ 17a Abs. 1, 2, 4 und 5, 18, 19, 20, 21, 22 Abs. 2, 22 Abs. 3 zweiter Satz, 24 Abs. 1, 26, 27 Abs. 4, 28, 29 Abs. 1, 3 und 4, 31 Abs. 3, 32, 33 Abs. 1 bis 4 und 6 (Anm.: § 33 Abs. 1 bis 4 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 104/1998 nicht geändert), 34, 35, 36, 37, 38 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1, 44, 45, 45a, 48 Abs. 3, 49 Abs. 6, 50 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 zweiter Satz, 61 Abs. 3 und 4, 72, 81 Abs. 2, 82 Abs. 2, 86, 90 Abs. 3, 92 Abs. 1, 98 Abs. 4 und 102 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 1998 treten §§ 24 Abs. 2 letzter Satz, 25 Abs. 2 zweiter Satz, 27 Abs. 2 dritter Satz, 30, 38 Abs. 2, 39 Abs. 3 und 61 Abs. 5 außer Kraft.
(Anm.: Abs. 8 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 37, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(8) (Anm.: richtig: (9)) § 33 Abs. 1 bis 4 und § 61 Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. §§ 81 Abs. 3 und 89 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1998 treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft.
(10) §§ 71 Abs. 3, 73, 74, 75, 83 Z 7, 85 Z 4 und 91 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft. Die in § 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2000 vorgesehenen Funktionsgebührenordnungen sind bis 31. Dezember 2000 zu erlassen; bis zur Erlassung ist hinsichtlich der Regelung von Funktionsgebühren und Aufwandersatz für gewählte Funktionäre einer Arbeiterkammer jeweils die Richtlinie der Bundesarbeitskammer für Funktionsgebühren, für die Pensionsregelung der Präsidenten, für Entgeltregelungen und Pensionszusagen der Direktoren sowie über pauschalierten Aufwandersatz (RILF 1998) in der von der Hauptversammlung beschlossenen Fassung vom 17. Juni 1998 weiterhin anzuwenden. Mit Erlassung der Funktionsgebührenordnungen, jedenfalls aber mit 31. Dezember 2000, tritt die Richtlinie der Bundesarbeitskammer für Funktionsgebühren, für die Pensionsregelung der Präsidenten, für Entgeltregelungen und Pensionszusagen der Direktoren sowie über pauschalierten Aufwandersatz (RILF 1998) in der von der Hauptversammlung beschlossenen Fassung vom 17. Juni 1998 mit Ausnahme der Regelungen nach § 77 Abs. 6 außer Kraft.
(11) § 37 Abs. 2 und § 98 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(12) Die §§ 45 Abs. 1 und 92 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(13) §§ 10 Abs. 1 Z 7, 17a Abs. 2 und 45 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
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Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
Inkrafttreten
§ 100. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1991 tritt das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1982, außer Kraft.
(3) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. § 93 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 661/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. § 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 832/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(4) § 10 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.
(5) §§ 73 Abs. 2 und 7, 74 und 77 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft und gelten mit Ausnahme des § 77 Abs. 6 zweiter Satz für Ansprüche, die nach dem 31. Juli 1997 begründet werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Änderung des § 73 gilt für Personen, die auf Grund einer Funktion in der Arbeiterkammer Anspruch auf eine Funktionsgebühr haben, ab der Betrauung mit dieser Funktion, soweit diese nach dem 31. Juli 1997 erfolgt.
(6) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 10, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(7) §§ 17a Abs. 1, 2, 4 und 5, 18, 19, 20, 21, 22 Abs. 2, 22 Abs. 3 zweiter Satz, 24 Abs. 1, 26, 27 Abs. 4, 28, 29 Abs. 1, 3 und 4, 31 Abs. 3, 32, 33 Abs. 1 bis 4 und 6 (Anm.: § 33 Abs. 1 bis 4 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 104/1998 nicht geändert), 34, 35, 36, 37, 38 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1, 44, 45, 45a, 48 Abs. 3, 49 Abs. 6, 50 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 zweiter Satz, 61 Abs. 3 und 4, 72, 81 Abs. 2, 82 Abs. 2, 86, 90 Abs. 3, 92 Abs. 1, 98 Abs. 4 und 102 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 1998 treten §§ 24 Abs. 2 letzter Satz, 25 Abs. 2 zweiter Satz, 27 Abs. 2 dritter Satz, 30, 38 Abs. 2, 39 Abs. 3 und 61 Abs. 5 außer Kraft.
(Anm.: Abs. 8 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 37, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(8) (Anm.: richtig: (9)) § 33 Abs. 1 bis 4 und § 61 Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. §§ 81 Abs. 3 und 89 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1998 treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft.
(10) §§ 71 Abs. 3, 73, 74, 75, 83 Z 7, 85 Z 4 und 91 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft. Die in § 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2000 vorgesehenen Funktionsgebührenordnungen sind bis 31. Dezember 2000 zu erlassen; bis zur Erlassung ist hinsichtlich der Regelung von Funktionsgebühren und Aufwandersatz für gewählte Funktionäre einer Arbeiterkammer jeweils die Richtlinie der Bundesarbeitskammer für Funktionsgebühren, für die Pensionsregelung der Präsidenten, für Entgeltregelungen und Pensionszusagen der Direktoren sowie über pauschalierten Aufwandersatz (RILF 1998) in der von der Hauptversammlung beschlossenen Fassung vom 17. Juni 1998 weiterhin anzuwenden. Mit Erlassung der Funktionsgebührenordnungen, jedenfalls aber mit 31. Dezember 2000, tritt die Richtlinie der Bundesarbeitskammer für Funktionsgebühren, für die Pensionsregelung der Präsidenten, für Entgeltregelungen und Pensionszusagen der Direktoren sowie über pauschalierten Aufwandersatz (RILF 1998) in der von der Hauptversammlung beschlossenen Fassung vom 17. Juni 1998 mit Ausnahme der Regelungen nach § 77 Abs. 6 außer Kraft.
(11) § 37 Abs. 2 und § 98 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(12) Die §§ 45 Abs. 1 und 92 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(13) §§ 10 Abs. 1 Z 7, 17a Abs. 2 und 45 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(14) § 61 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
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Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
Inkrafttreten
§ 100. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1991 tritt das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1982, außer Kraft.
(3) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. § 93 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 661/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. § 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 832/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(4) § 10 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.
(5) §§ 73 Abs. 2 und 7, 74 und 77 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft und gelten mit Ausnahme des § 77 Abs. 6 zweiter Satz für Ansprüche, die nach dem 31. Juli 1997 begründet werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Änderung des § 73 gilt für Personen, die auf Grund einer Funktion in der Arbeiterkammer Anspruch auf eine Funktionsgebühr haben, ab der Betrauung mit dieser Funktion, soweit diese nach dem 31. Juli 1997 erfolgt.
(Anm.: Abs. 6 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 10, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(7) §§ 17a Abs. 1, 2, 4 und 5, 18, 19, 20, 21, 22 Abs. 2, 22 Abs. 3 zweiter Satz, 24 Abs. 1, 26, 27 Abs. 4, 28, 29 Abs. 1, 3 und 4, 31 Abs. 3, 32, 33 Abs. 1 bis 4 und 6 (Anm.: § 33 Abs. 1 bis 4 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 104/1998 nicht geändert), 34, 35, 36, 37, 38 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1, 44, 45, 45a, 48 Abs. 3, 49 Abs. 6, 50 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 zweiter Satz, 61 Abs. 3 und 4, 72, 81 Abs. 2, 82 Abs. 2, 86, 90 Abs. 3, 92 Abs. 1, 98 Abs. 4 und 102 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 1998 treten §§ 24 Abs. 2 letzter Satz, 25 Abs. 2 zweiter Satz, 27 Abs. 2 dritter Satz, 30, 38 Abs. 2, 39 Abs. 3 und 61 Abs. 5 außer Kraft.
(Anm.: Abs. 8 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 37, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(8) (Anm.: richtig: (9)) § 33 Abs. 1 bis 4 und § 61 Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. §§ 81 Abs. 3 und 89 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1998 treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft.
(10) §§ 71 Abs. 3, 73, 74, 75, 83 Z 7, 85 Z 4 und 91 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft. Die in § 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2000 vorgesehenen Funktionsgebührenordnungen sind bis 31. Dezember 2000 zu erlassen; bis zur Erlassung ist hinsichtlich der Regelung von Funktionsgebühren und Aufwandersatz für gewählte Funktionäre einer Arbeiterkammer jeweils die Richtlinie der Bundesarbeitskammer für Funktionsgebühren, für die Pensionsregelung der Präsidenten, für Entgeltregelungen und Pensionszusagen der Direktoren sowie über pauschalierten Aufwandersatz (RILF 1998) in der von der Hauptversammlung beschlossenen Fassung vom 17. Juni 1998 weiterhin anzuwenden. Mit Erlassung der Funktionsgebührenordnungen, jedenfalls aber mit 31. Dezember 2000, tritt die Richtlinie der Bundesarbeitskammer für Funktionsgebühren, für die Pensionsregelung der Präsidenten, für Entgeltregelungen und Pensionszusagen der Direktoren sowie über pauschalierten Aufwandersatz (RILF 1998) in der von der Hauptversammlung beschlossenen Fassung vom 17. Juni 1998 mit Ausnahme der Regelungen nach § 77 Abs. 6 außer Kraft.
(11) § 37 Abs. 2 und § 98 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(12) Die §§ 45 Abs. 1 und 92 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(13) §§ 10 Abs. 1 Z 7, 17a Abs. 2 und 45 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(14) § 61 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(15) §§ 78 Abs. 6 und 102 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
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Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
Inkrafttreten
§ 100. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1991 tritt das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1982, außer Kraft.
(3) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. § 93 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 661/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. § 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 832/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(4) § 10 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.
(5) §§ 73 Abs. 2 und 7, 74 und 77 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft und gelten mit Ausnahme des § 77 Abs. 6 zweiter Satz für Ansprüche, die nach dem 31. Juli 1997 begründet werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Änderung des § 73 gilt für Personen, die auf Grund einer Funktion in der Arbeiterkammer Anspruch auf eine Funktionsgebühr haben, ab der Betrauung mit dieser Funktion, soweit diese nach dem 31. Juli 1997 erfolgt.
(Anm.: Abs. 6 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 10, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(7) §§ 17a Abs. 1, 2, 4 und 5, 18, 19, 20, 21, 22 Abs. 2, 22 Abs. 3 zweiter Satz, 24 Abs. 1, 26, 27 Abs. 4, 28, 29 Abs. 1, 3 und 4, 31 Abs. 3, 32, 33 Abs. 1 bis 4 und 6 (Anm.: § 33 Abs. 1 bis 4 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 104/1998 nicht geändert), 34, 35, 36, 37, 38 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1, 44, 45, 45a, 48 Abs. 3, 49 Abs. 6, 50 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 zweiter Satz, 61 Abs. 3 und 4, 72, 81 Abs. 2, 82 Abs. 2, 86, 90 Abs. 3, 92 Abs. 1, 98 Abs. 4 und 102 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 1998 treten §§ 24 Abs. 2 letzter Satz, 25 Abs. 2 zweiter Satz, 27 Abs. 2 dritter Satz, 30, 38 Abs. 2, 39 Abs. 3 und 61 Abs. 5 außer Kraft.
(Anm.: Abs. 8 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 37, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(8) (Anm.: richtig: (9)) § 33 Abs. 1 bis 4 und § 61 Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. §§ 81 Abs. 3 und 89 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1998 treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft.
(10) §§ 71 Abs. 3, 73, 74, 75, 83 Z 7, 85 Z 4 und 91 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft. Die in § 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2000 vorgesehenen Funktionsgebührenordnungen sind bis 31. Dezember 2000 zu erlassen; bis zur Erlassung ist hinsichtlich der Regelung von Funktionsgebühren und Aufwandersatz für gewählte Funktionäre einer Arbeiterkammer jeweils die Richtlinie der Bundesarbeitskammer für Funktionsgebühren, für die Pensionsregelung der Präsidenten, für Entgeltregelungen und Pensionszusagen der Direktoren sowie über pauschalierten Aufwandersatz (RILF 1998) in der von der Hauptversammlung beschlossenen Fassung vom 17. Juni 1998 weiterhin anzuwenden. Mit Erlassung der Funktionsgebührenordnungen, jedenfalls aber mit 31. Dezember 2000, tritt die Richtlinie der Bundesarbeitskammer für Funktionsgebühren, für die Pensionsregelung der Präsidenten, für Entgeltregelungen und Pensionszusagen der Direktoren sowie über pauschalierten Aufwandersatz (RILF 1998) in der von der Hauptversammlung beschlossenen Fassung vom 17. Juni 1998 mit Ausnahme der Regelungen nach § 77 Abs. 6 außer Kraft.
(11) § 37 Abs. 2 und § 98 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(12) Die §§ 45 Abs. 1 und 92 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(13) §§ 10 Abs. 1 Z 7, 17a Abs. 2 und 45 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(14) § 61 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(15) §§ 78 Abs. 6 und 102 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(16) § 17a Abs. 4 und 5, § 33 Abs. 3 und 4, § 34 Abs. 2 und 4, § 45 sowie § 92 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 18 Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.
Abkürzung
AKG
Abschnitt 13
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
Inkrafttreten
§ 100. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1991 tritt das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1982, außer Kraft.
(3) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. § 93 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 661/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. § 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 832/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(4) § 10 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.
(5) §§ 73 Abs. 2 und 7, 74 und 77 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft und gelten mit Ausnahme des § 77 Abs. 6 zweiter Satz für Ansprüche, die nach dem 31. Juli 1997 begründet werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Änderung des § 73 gilt für Personen, die auf Grund einer Funktion in der Arbeiterkammer Anspruch auf eine Funktionsgebühr haben, ab der Betrauung mit dieser Funktion, soweit diese nach dem 31. Juli 1997 erfolgt.
(Anm.: Abs. 6 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 10, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(7) §§ 17a Abs. 1, 2, 4 und 5, 18, 19, 20, 21, 22 Abs. 2, 22 Abs. 3 zweiter Satz, 24 Abs. 1, 26, 27 Abs. 4, 28, 29 Abs. 1, 3 und 4, 31 Abs. 3, 32, 33 Abs. 1 bis 4 und 6 (Anm.: § 33 Abs. 1 bis 4 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 104/1998 nicht geändert), 34, 35, 36, 37, 38 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1, 44, 45, 45a, 48 Abs. 3, 49 Abs. 6, 50 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 zweiter Satz, 61 Abs. 3 und 4, 72, 81 Abs. 2, 82 Abs. 2, 86, 90 Abs. 3, 92 Abs. 1, 98 Abs. 4 und 102 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 1998 treten §§ 24 Abs. 2 letzter Satz, 25 Abs. 2 zweiter Satz, 27 Abs. 2 dritter Satz, 30, 38 Abs. 2, 39 Abs. 3 und 61 Abs. 5 außer Kraft.
(Anm.: Abs. 8 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 37, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(8) (Anm.: richtig: (9)) § 33 Abs. 1 bis 4 und § 61 Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. §§ 81 Abs. 3 und 89 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1998 treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft.
(10) §§ 71 Abs. 3, 73, 74, 75, 83 Z 7, 85 Z 4 und 91 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft. Die in § 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2000 vorgesehenen Funktionsgebührenordnungen sind bis 31. Dezember 2000 zu erlassen; bis zur Erlassung ist hinsichtlich der Regelung von Funktionsgebühren und Aufwandersatz für gewählte Funktionäre einer Arbeiterkammer jeweils die Richtlinie der Bundesarbeitskammer für Funktionsgebühren, für die Pensionsregelung der Präsidenten, für Entgeltregelungen und Pensionszusagen der Direktoren sowie über pauschalierten Aufwandersatz (RILF 1998) in der von der Hauptversammlung beschlossenen Fassung vom 17. Juni 1998 weiterhin anzuwenden. Mit Erlassung der Funktionsgebührenordnungen, jedenfalls aber mit 31. Dezember 2000, tritt die Richtlinie der Bundesarbeitskammer für Funktionsgebühren, für die Pensionsregelung der Präsidenten, für Entgeltregelungen und Pensionszusagen der Direktoren sowie über pauschalierten Aufwandersatz (RILF 1998) in der von der Hauptversammlung beschlossenen Fassung vom 17. Juni 1998 mit Ausnahme der Regelungen nach § 77 Abs. 6 außer Kraft.
(11) § 37 Abs. 2 und § 98 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(12) Die §§ 45 Abs. 1 und 92 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(13) §§ 10 Abs. 1 Z 7, 17a Abs. 2 und 45 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(14) § 61 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(15) §§ 78 Abs. 6 und 102 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(16) § 17a Abs. 4 und 5, § 33 Abs. 3 und 4, § 34 Abs. 2 und 4, § 45 sowie § 92 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 18 Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.
(17) §§ 60 Abs. 2 und 99a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 99a tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Abkürzung
AKG
Abschnitt 13
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
Inkrafttreten
§ 100. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1991 tritt das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1982, außer Kraft.
(3) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. § 93 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 661/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. § 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 832/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(4) § 10 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.
(5) §§ 73 Abs. 2 und 7, 74 und 77 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft und gelten mit Ausnahme des § 77 Abs. 6 zweiter Satz für Ansprüche, die nach dem 31. Juli 1997 begründet werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Änderung des § 73 gilt für Personen, die auf Grund einer Funktion in der Arbeiterkammer Anspruch auf eine Funktionsgebühr haben, ab der Betrauung mit dieser Funktion, soweit diese nach dem 31. Juli 1997 erfolgt.
(Anm.: Abs. 6 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 10, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(7) §§ 17a Abs. 1, 2, 4 und 5, 18, 19, 20, 21, 22 Abs. 2, 22 Abs. 3 zweiter Satz, 24 Abs. 1, 26, 27 Abs. 4, 28, 29 Abs. 1, 3 und 4, 31 Abs. 3, 32, 33 Abs. 1 bis 4 und 6 (Anm.: § 33 Abs. 1 bis 4 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 104/1998 nicht geändert), 34, 35, 36, 37, 38 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1, 44, 45, 45a, 48 Abs. 3, 49 Abs. 6, 50 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 zweiter Satz, 61 Abs. 3 und 4, 72, 81 Abs. 2, 82 Abs. 2, 86, 90 Abs. 3, 92 Abs. 1, 98 Abs. 4 und 102 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 1998 treten §§ 24 Abs. 2 letzter Satz, 25 Abs. 2 zweiter Satz, 27 Abs. 2 dritter Satz, 30, 38 Abs. 2, 39 Abs. 3 und 61 Abs. 5 außer Kraft.
(Anm.: Abs. 8 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 37, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(8) (Anm.: richtig: (9)) § 33 Abs. 1 bis 4 und § 61 Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. §§ 81 Abs. 3 und 89 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1998 treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft.
(10) §§ 71 Abs. 3, 73, 74, 75, 83 Z 7, 85 Z 4 und 91 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft. Die in § 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2000 vorgesehenen Funktionsgebührenordnungen sind bis 31. Dezember 2000 zu erlassen; bis zur Erlassung ist hinsichtlich der Regelung von Funktionsgebühren und Aufwandersatz für gewählte Funktionäre einer Arbeiterkammer jeweils die Richtlinie der Bundesarbeitskammer für Funktionsgebühren, für die Pensionsregelung der Präsidenten, für Entgeltregelungen und Pensionszusagen der Direktoren sowie über pauschalierten Aufwandersatz (RILF 1998) in der von der Hauptversammlung beschlossenen Fassung vom 17. Juni 1998 weiterhin anzuwenden. Mit Erlassung der Funktionsgebührenordnungen, jedenfalls aber mit 31. Dezember 2000, tritt die Richtlinie der Bundesarbeitskammer für Funktionsgebühren, für die Pensionsregelung der Präsidenten, für Entgeltregelungen und Pensionszusagen der Direktoren sowie über pauschalierten Aufwandersatz (RILF 1998) in der von der Hauptversammlung beschlossenen Fassung vom 17. Juni 1998 mit Ausnahme der Regelungen nach § 77 Abs. 6 außer Kraft.
(11) § 37 Abs. 2 und § 98 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(12) Die §§ 45 Abs. 1 und 92 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(13) §§ 10 Abs. 1 Z 7, 17a Abs. 2 und 45 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(14) § 61 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(15) §§ 78 Abs. 6 und 102 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(16) § 17a Abs. 4 und 5, § 33 Abs. 3 und 4, § 34 Abs. 2 und 4, § 45 sowie § 92 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 18 Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.
(17) §§ 60 Abs. 2 und 99a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 99a tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(18) § 54 Abs. 3 Ziffer 15, § 60a und § 85 Abs. 1 Ziffer 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2021 treten mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Abkürzung
AKG
Abschnitt 13
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
Inkrafttreten
§ 100. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1991 tritt das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1982, außer Kraft.
(3) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. § 93 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 661/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. § 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 832/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(4) § 10 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.
(5) §§ 73 Abs. 2 und 7, 74 und 77 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft und gelten mit Ausnahme des § 77 Abs. 6 zweiter Satz für Ansprüche, die nach dem 31. Juli 1997 begründet werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Änderung des § 73 gilt für Personen, die auf Grund einer Funktion in der Arbeiterkammer Anspruch auf eine Funktionsgebühr haben, ab der Betrauung mit dieser Funktion, soweit diese nach dem 31. Juli 1997 erfolgt.
(Anm.: Abs. 6 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 10, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(7) §§ 17a Abs. 1, 2, 4 und 5, 18, 19, 20, 21, 22 Abs. 2, 22 Abs. 3 zweiter Satz, 24 Abs. 1, 26, 27 Abs. 4, 28, 29 Abs. 1, 3 und 4, 31 Abs. 3, 32, 33 Abs. 1 bis 4 und 6 (Anm.: § 33 Abs. 1 bis 4 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 104/1998 nicht geändert), 34, 35, 36, 37, 38 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1, 44, 45, 45a, 48 Abs. 3, 49 Abs. 6, 50 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 zweiter Satz, 61 Abs. 3 und 4, 72, 81 Abs. 2, 82 Abs. 2, 86, 90 Abs. 3, 92 Abs. 1, 98 Abs. 4 und 102 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 1998 treten §§ 24 Abs. 2 letzter Satz, 25 Abs. 2 zweiter Satz, 27 Abs. 2 dritter Satz, 30, 38 Abs. 2, 39 Abs. 3 und 61 Abs. 5 außer Kraft.
(Anm.: Abs. 8 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 37, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(8) (Anm.: richtig: (9)) § 33 Abs. 1 bis 4 und § 61 Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. §§ 81 Abs. 3 und 89 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1998 treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft.
(10) §§ 71 Abs. 3, 73, 74, 75, 83 Z 7, 85 Z 4 und 91 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft. Die in § 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2000 vorgesehenen Funktionsgebührenordnungen sind bis 31. Dezember 2000 zu erlassen; bis zur Erlassung ist hinsichtlich der Regelung von Funktionsgebühren und Aufwandersatz für gewählte Funktionäre einer Arbeiterkammer jeweils die Richtlinie der Bundesarbeitskammer für Funktionsgebühren, für die Pensionsregelung der Präsidenten, für Entgeltregelungen und Pensionszusagen der Direktoren sowie über pauschalierten Aufwandersatz (RILF 1998) in der von der Hauptversammlung beschlossenen Fassung vom 17. Juni 1998 weiterhin anzuwenden. Mit Erlassung der Funktionsgebührenordnungen, jedenfalls aber mit 31. Dezember 2000, tritt die Richtlinie der Bundesarbeitskammer für Funktionsgebühren, für die Pensionsregelung der Präsidenten, für Entgeltregelungen und Pensionszusagen der Direktoren sowie über pauschalierten Aufwandersatz (RILF 1998) in der von der Hauptversammlung beschlossenen Fassung vom 17. Juni 1998 mit Ausnahme der Regelungen nach § 77 Abs. 6 außer Kraft.
(11) § 37 Abs. 2 und § 98 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(12) Die §§ 45 Abs. 1 und 92 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(13) §§ 10 Abs. 1 Z 7, 17a Abs. 2 und 45 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
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