Bundesgesetz über die Kammern für Arbeiter und Angestellte und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Arbeiterkammergesetz 1992 – AKG)
(14) § 61 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(15) §§ 78 Abs. 6 und 102 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(16) § 17a Abs. 4 und 5, § 33 Abs. 3 und 4, § 34 Abs. 2 und 4, § 45 sowie § 92 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 18 Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.
(17) §§ 60 Abs. 2 und 99a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 99a tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(18) § 54 Abs. 3 Ziffer 15, § 60a und § 85 Abs. 1 Ziffer 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2021 treten mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(19) § 54 Abs. 3 Z 15, § 60a (Anm.: gemeint ist wohl samt Überschrift) und § 85 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 240/2021 treten mit 30. Juni 2022 außer Kraft.
Abkürzung
AKG
Abschnitt 13
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
Inkrafttreten
§ 100. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1991 tritt das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1982, außer Kraft.
(3) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. § 93 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 661/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. § 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 832/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(4) § 10 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.
(5) §§ 73 Abs. 2 und 7, 74 und 77 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft und gelten mit Ausnahme des § 77 Abs. 6 zweiter Satz für Ansprüche, die nach dem 31. Juli 1997 begründet werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Änderung des § 73 gilt für Personen, die auf Grund einer Funktion in der Arbeiterkammer Anspruch auf eine Funktionsgebühr haben, ab der Betrauung mit dieser Funktion, soweit diese nach dem 31. Juli 1997 erfolgt.
(Anm.: Abs. 6 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 10, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(7) §§ 17a Abs. 1, 2, 4 und 5, 18, 19, 20, 21, 22 Abs. 2, 22 Abs. 3 zweiter Satz, 24 Abs. 1, 26, 27 Abs. 4, 28, 29 Abs. 1, 3 und 4, 31 Abs. 3, 32, 33 Abs. 1 bis 4 und 6 (Anm.: § 33 Abs. 1 bis 4 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 104/1998 nicht geändert), 34, 35, 36, 37, 38 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1, 44, 45, 45a, 48 Abs. 3, 49 Abs. 6, 50 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 zweiter Satz, 61 Abs. 3 und 4, 72, 81 Abs. 2, 82 Abs. 2, 86, 90 Abs. 3, 92 Abs. 1, 98 Abs. 4 und 102 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 1998 treten §§ 24 Abs. 2 letzter Satz, 25 Abs. 2 zweiter Satz, 27 Abs. 2 dritter Satz, 30, 38 Abs. 2, 39 Abs. 3 und 61 Abs. 5 außer Kraft.
(Anm.: Abs. 8 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 37, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(8) (Anm.: richtig: (9)) § 33 Abs. 1 bis 4 und § 61 Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. §§ 81 Abs. 3 und 89 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1998 treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft.
(10) §§ 71 Abs. 3, 73, 74, 75, 83 Z 7, 85 Z 4 und 91 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft. Die in § 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2000 vorgesehenen Funktionsgebührenordnungen sind bis 31. Dezember 2000 zu erlassen; bis zur Erlassung ist hinsichtlich der Regelung von Funktionsgebühren und Aufwandersatz für gewählte Funktionäre einer Arbeiterkammer jeweils die Richtlinie der Bundesarbeitskammer für Funktionsgebühren, für die Pensionsregelung der Präsidenten, für Entgeltregelungen und Pensionszusagen der Direktoren sowie über pauschalierten Aufwandersatz (RILF 1998) in der von der Hauptversammlung beschlossenen Fassung vom 17. Juni 1998 weiterhin anzuwenden. Mit Erlassung der Funktionsgebührenordnungen, jedenfalls aber mit 31. Dezember 2000, tritt die Richtlinie der Bundesarbeitskammer für Funktionsgebühren, für die Pensionsregelung der Präsidenten, für Entgeltregelungen und Pensionszusagen der Direktoren sowie über pauschalierten Aufwandersatz (RILF 1998) in der von der Hauptversammlung beschlossenen Fassung vom 17. Juni 1998 mit Ausnahme der Regelungen nach § 77 Abs. 6 außer Kraft.
(11) § 37 Abs. 2 und § 98 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(12) Die §§ 45 Abs. 1 und 92 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(13) §§ 10 Abs. 1 Z 7, 17a Abs. 2 und 45 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(14) § 61 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(15) §§ 78 Abs. 6 und 102 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(16) § 17a Abs. 4 und 5, § 33 Abs. 3 und 4, § 34 Abs. 2 und 4, § 45 sowie § 92 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 18 Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.
(17) §§ 60 Abs. 2 und 99a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 99a tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(18) § 54 Abs. 3 Ziffer 15, § 60a und § 85 Abs. 1 Ziffer 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2021 treten mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(19) § 54 Abs. 3 Z 15, § 60a (Anm.: gemeint ist wohl samt Überschrift) und § 85 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 240/2021 treten mit 30. Juni 2022 außer Kraft.
(20) § 54 Abs. 3 Z 15, § 60a samt Überschrift und § 85 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2022 treten mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Abkürzung
AKG
Abschnitt 13
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen und Vollziehung
Inkrafttreten
§ 100. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 1991 tritt das Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1982, außer Kraft.
(3) § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 tritt mit 1. Juli 1994 in Kraft. § 93 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 661/1994 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. § 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 832/1995 tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(4) § 10 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt mit 1. August 1996 in Kraft.
(5) §§ 73 Abs. 2 und 7, 74 und 77 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 treten mit 1. August 1997 in Kraft und gelten mit Ausnahme des § 77 Abs. 6 zweiter Satz für Ansprüche, die nach dem 31. Juli 1997 begründet werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist. Die Änderung des § 73 gilt für Personen, die auf Grund einer Funktion in der Arbeiterkammer Anspruch auf eine Funktionsgebühr haben, ab der Betrauung mit dieser Funktion, soweit diese nach dem 31. Juli 1997 erfolgt.
(Anm.: Abs. 6 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 10, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(7) §§ 17a Abs. 1, 2, 4 und 5, 18, 19, 20, 21, 22 Abs. 2, 22 Abs. 3 zweiter Satz, 24 Abs. 1, 26, 27 Abs. 4, 28, 29 Abs. 1, 3 und 4, 31 Abs. 3, 32, 33 Abs. 1 bis 4 und 6 (Anm.: § 33 Abs. 1 bis 4 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 104/1998 nicht geändert), 34, 35, 36, 37, 38 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1, 40 Abs. 1, 44, 45, 45a, 48 Abs. 3, 49 Abs. 6, 50 Abs. 2 und 3, 52 Abs. 1 zweiter Satz, 61 Abs. 3 und 4, 72, 81 Abs. 2, 82 Abs. 2, 86, 90 Abs. 3, 92 Abs. 1, 98 Abs. 4 und 102 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Juli 1998 treten §§ 24 Abs. 2 letzter Satz, 25 Abs. 2 zweiter Satz, 27 Abs. 2 dritter Satz, 30, 38 Abs. 2, 39 Abs. 3 und 61 Abs. 5 außer Kraft.
(Anm.: Abs. 8 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 37, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(8) (Anm.: richtig: (9)) § 33 Abs. 1 bis 4 und § 61 Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1998 treten mit 1. August 1998 in Kraft. §§ 81 Abs. 3 und 89 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/1998 treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft.
(10) §§ 71 Abs. 3, 73, 74, 75, 83 Z 7, 85 Z 4 und 91 Abs. 2 Z 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2000 treten mit 1. Juli 2000 in Kraft. Die in § 73 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2000 vorgesehenen Funktionsgebührenordnungen sind bis 31. Dezember 2000 zu erlassen; bis zur Erlassung ist hinsichtlich der Regelung von Funktionsgebühren und Aufwandersatz für gewählte Funktionäre einer Arbeiterkammer jeweils die Richtlinie der Bundesarbeitskammer für Funktionsgebühren, für die Pensionsregelung der Präsidenten, für Entgeltregelungen und Pensionszusagen der Direktoren sowie über pauschalierten Aufwandersatz (RILF 1998) in der von der Hauptversammlung beschlossenen Fassung vom 17. Juni 1998 weiterhin anzuwenden. Mit Erlassung der Funktionsgebührenordnungen, jedenfalls aber mit 31. Dezember 2000, tritt die Richtlinie der Bundesarbeitskammer für Funktionsgebühren, für die Pensionsregelung der Präsidenten, für Entgeltregelungen und Pensionszusagen der Direktoren sowie über pauschalierten Aufwandersatz (RILF 1998) in der von der Hauptversammlung beschlossenen Fassung vom 17. Juni 1998 mit Ausnahme der Regelungen nach § 77 Abs. 6 außer Kraft.
(11) § 37 Abs. 2 und § 98 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(12) Die §§ 45 Abs. 1 und 92 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(13) §§ 10 Abs. 1 Z 7, 17a Abs. 2 und 45 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(14) § 61 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(15) §§ 78 Abs. 6 und 102 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(16) § 17a Abs. 4 und 5, § 33 Abs. 3 und 4, § 34 Abs. 2 und 4, § 45 sowie § 92 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 18 Abs. 5 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.
(17) §§ 60 Abs. 2 und 99a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 99a tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(18) § 54 Abs. 3 Ziffer 15, § 60a und § 85 Abs. 1 Ziffer 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2021 treten mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(19) § 54 Abs. 3 Z 15, § 60a (Anm.: gemeint ist wohl samt Überschrift) und § 85 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 240/2021 treten mit 30. Juni 2022 außer Kraft.
(20) § 54 Abs. 3 Z 15, § 60a samt Überschrift und § 85 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2022 treten mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(21) § 13 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
Abkürzung
AKG
Rechtsüberleitung
§ 101. (1) Die auf Grund des Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/1954, errichteten Arbeiterkammern und der Arbeiterkammertag bleiben als Arbeiterkammern und als Bundesarbeitskammer im Sinne dieses Gesetzes bestehen.
(2) Die sich aus dem Verfassungsgesetz vom 12. Oktober 1945, StGBl. Nr. 196, in Verbindung mit dem Arbeiterkammergesetz, StGBl. Nr. 95/1945, ergebende Zugehörigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmern zur Arbeiterkammer bleibt unberührt.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Verträge zwischen Arbeiterkammern und deren (früheren) Funktionären, aus denen diesen Anwartschaften oder Leistungen auf laufende Bezüge, Abfertigungen oder Pensionen zustehen, bleiben in Geltung.
Abkürzung
AKG
Übergangsvorschriften
§ 102. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens laufenden Funktionsperioden auf Grund der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften werden ausgeschöpft, für die Festlegung des Termines der nächsten Wahlen der Vollversammlungen gilt § 18.
(2) Regulative und Richtlinien, die durch dieses Bundesgesetz neu geregelt werden, können nach dessen Kundmachung beschlossen werden, treten aber frühestens am 1. Jänner 1992 in Kraft. Geschäftsordnungen, Haushaltsordnungen, Regulative und Richtlinien, die erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlossen werden, können rückwirkend mit 1. Jänner 1992 in Kraft gesetzt werden.
(3) Vor dem Inkrafttreten nach den bis 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften gewählte bzw. bestellte Organe und Funktionsträger der Arbeiterkammern bzw. des Österreichischen Arbeiterkammertages üben ihre Funktion bis zum gesetzlich vorgesehenen Ende ihrer Funktionsperiode weiter aus, die Organe (Funktionsträger) des Österreichischen Arbeiterkammertages als Organe (Funktionsträger) der Bundesarbeitskammer. Ändert sich die Zusammensetzung der Organe nach diesem Bundesgesetz oder ergibt sich auf Grund einer Neuerung in diesem Bundesgesetz die Notwendigkeit der Neubesetzung bzw. der Neuwahl für Funktionsträger, so ist die entsprechende Änderung (Neuwahl) innerhalb eines halben Jahres ab dem Inkrafttreten nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes vorzunehmen.
(4) Der Kontrollausschuß ist innerhalb eines halben Jahres ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu wählen. Bis zur konstituierenden Sitzung des Kontrollausschusses üben die nach den bis 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften gewählten Rechnungsprüfer ihre Funktion weiter aus.
(5) Aufsichts- und Kontrollrechte der Aufsichtsbehörde, des Rechnungshofes, des Kontrollausschusses und der Abschlußprüfer, die in diesem Bundesgesetz oder in Vorschriften, auf die dieses Bundesgesetz Bezug nimmt, festgelegt werden, beziehen sich nur auf Vorgänge und Rechnungszeiträume ab dem 1. Jänner 1992. Bis dahin stattgefundene Vorgänge und Rechnungszeiträume sind – soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes vorsieht – nach den bis 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften zu beaufsichtigen bzw. zu prüfen.
(6) Auf Grund des Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1982, am 31. Dezember 1991 geltende Geschäftsordnungen, Rahmen-Geschäftsordnungen und sonstige Richtlinien, die für Organe der Selbstverwaltung verbindliche Wirkung haben, bleiben bis zu einer Neuregelung (Abs. 2), längstens aber bis 30. Juni 1992 in Kraft.
(7) Haushaltsordnungen (§ 63 Abs. 1 und 5) sind bis spätestens 30. Juni 1992 zu erlassen, sie gelten erstmals für das Rechnungsjahr 1993.
(8) Der Rechnungsabschluß 1991 ist, auch wenn die Beschlußfassung sowie die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde erst nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgt, noch nach den Grundsätzen zu erstellen und von der Aufsichtsbehörde zu prüfen, die am 31. Dezember 1991 maßgeblich sind.
Abkürzung
AKG
Übergangsvorschriften
§ 102. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens laufenden Funktionsperioden auf Grund der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften werden ausgeschöpft, für die Festlegung des Termines der nächsten Wahlen der Vollversammlungen gilt § 18.
(2) Regulative und Richtlinien, die durch dieses Bundesgesetz neu geregelt werden, können nach dessen Kundmachung beschlossen werden, treten aber frühestens am 1. Jänner 1992 in Kraft. Geschäftsordnungen, Haushaltsordnungen, Regulative und Richtlinien, die erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlossen werden, können rückwirkend mit 1. Jänner 1992 in Kraft gesetzt werden.
(3) Vor dem Inkrafttreten nach den bis 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften gewählte bzw. bestellte Organe und Funktionsträger der Arbeiterkammern bzw. des Österreichischen Arbeiterkammertages üben ihre Funktion bis zum gesetzlich vorgesehenen Ende ihrer Funktionsperiode weiter aus, die Organe (Funktionsträger) des Österreichischen Arbeiterkammertages als Organe (Funktionsträger) der Bundesarbeitskammer. Ändert sich die Zusammensetzung der Organe nach diesem Bundesgesetz oder ergibt sich auf Grund einer Neuerung in diesem Bundesgesetz die Notwendigkeit der Neubesetzung bzw. der Neuwahl für Funktionsträger, so ist die entsprechende Änderung (Neuwahl) innerhalb eines halben Jahres ab dem Inkrafttreten nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes vorzunehmen.
(4) Der Kontrollausschuß ist innerhalb eines halben Jahres ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu wählen. Bis zur konstituierenden Sitzung des Kontrollausschusses üben die nach den bis 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften gewählten Rechnungsprüfer ihre Funktion weiter aus.
(5) Aufsichts- und Kontrollrechte der Aufsichtsbehörde, des Rechnungshofes, des Kontrollausschusses und der Abschlußprüfer, die in diesem Bundesgesetz oder in Vorschriften, auf die dieses Bundesgesetz Bezug nimmt, festgelegt werden, beziehen sich nur auf Vorgänge und Rechnungszeiträume ab dem 1. Jänner 1992. Bis dahin stattgefundene Vorgänge und Rechnungszeiträume sind – soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes vorsieht – nach den bis 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften zu beaufsichtigen bzw. zu prüfen.
(6) Auf Grund des Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1982, am 31. Dezember 1991 geltende Geschäftsordnungen, Rahmen-Geschäftsordnungen und sonstige Richtlinien, die für Organe der Selbstverwaltung verbindliche Wirkung haben, bleiben bis zu einer Neuregelung (Abs. 2), längstens aber bis 30. Juni 1992 in Kraft.
(7) Haushaltsordnungen (§ 63 Abs. 1 und 5) sind bis spätestens 30. Juni 1992 zu erlassen, sie gelten erstmals für das Rechnungsjahr 1993.
(8) Der Rechnungsabschluß 1991 ist, auch wenn die Beschlußfassung sowie die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde erst nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgt, noch nach den Grundsätzen zu erstellen und von der Aufsichtsbehörde zu prüfen, die am 31. Dezember 1991 maßgeblich sind.
(9) Abweichend von § 18 können die im Wahljahr 1999 abzuhaltenden Wahlen so terminisiert werden, daß sie spätestens bis 30. Juni 2000 abgeschlossen werden.
Abkürzung
AKG
Übergangsvorschriften
§ 102. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens laufenden Funktionsperioden auf Grund der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften werden ausgeschöpft, für die Festlegung des Termines der nächsten Wahlen der Vollversammlungen gilt § 18.
(2) Regulative und Richtlinien, die durch dieses Bundesgesetz neu geregelt werden, können nach dessen Kundmachung beschlossen werden, treten aber frühestens am 1. Jänner 1992 in Kraft. Geschäftsordnungen, Haushaltsordnungen, Regulative und Richtlinien, die erst nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlossen werden, können rückwirkend mit 1. Jänner 1992 in Kraft gesetzt werden.
(3) Vor dem Inkrafttreten nach den bis 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften gewählte bzw. bestellte Organe und Funktionsträger der Arbeiterkammern bzw. des Österreichischen Arbeiterkammertages üben ihre Funktion bis zum gesetzlich vorgesehenen Ende ihrer Funktionsperiode weiter aus, die Organe (Funktionsträger) des Österreichischen Arbeiterkammertages als Organe (Funktionsträger) der Bundesarbeitskammer. Ändert sich die Zusammensetzung der Organe nach diesem Bundesgesetz oder ergibt sich auf Grund einer Neuerung in diesem Bundesgesetz die Notwendigkeit der Neubesetzung bzw. der Neuwahl für Funktionsträger, so ist die entsprechende Änderung (Neuwahl) innerhalb eines halben Jahres ab dem Inkrafttreten nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes vorzunehmen.
(4) Der Kontrollausschuß ist innerhalb eines halben Jahres ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu wählen. Bis zur konstituierenden Sitzung des Kontrollausschusses üben die nach den bis 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften gewählten Rechnungsprüfer ihre Funktion weiter aus.
(5) Aufsichts- und Kontrollrechte der Aufsichtsbehörde, des Rechnungshofes, des Kontrollausschusses und der Abschlußprüfer, die in diesem Bundesgesetz oder in Vorschriften, auf die dieses Bundesgesetz Bezug nimmt, festgelegt werden, beziehen sich nur auf Vorgänge und Rechnungszeiträume ab dem 1. Jänner 1992. Bis dahin stattgefundene Vorgänge und Rechnungszeiträume sind – soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes vorsieht – nach den bis 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften zu beaufsichtigen bzw. zu prüfen.
(6) Auf Grund des Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/1954, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 202/1982, am 31. Dezember 1991 geltende Geschäftsordnungen, Rahmen-Geschäftsordnungen und sonstige Richtlinien, die für Organe der Selbstverwaltung verbindliche Wirkung haben, bleiben bis zu einer Neuregelung (Abs. 2), längstens aber bis 30. Juni 1992 in Kraft.
(7) Haushaltsordnungen (§ 63 Abs. 1 und 5) sind bis spätestens 30. Juni 1992 zu erlassen, sie gelten erstmals für das Rechnungsjahr 1993.
(8) Der Rechnungsabschluß 1991 ist, auch wenn die Beschlußfassung sowie die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde erst nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erfolgt, noch nach den Grundsätzen zu erstellen und von der Aufsichtsbehörde zu prüfen, die am 31. Dezember 1991 maßgeblich sind.
(9) Abweichend von § 18 können die im Wahljahr 1999 abzuhaltenden Wahlen so terminisiert werden, daß sie spätestens bis 30. Juni 2000 abgeschlossen werden.
(10) § 78 Abs. 6 gilt sinngemäß für direkte Leistungszusagen (Hinterbliebenenleistungen) für die Ausübung der Funktion als Präsident einer Arbeiterkammer oder der Bundesarbeitskammer.
Abkürzung
AKG
Vollziehung
§ 103. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.
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