Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales betreffend die Übertragung der Durchführung der Eignungsprüfung
Geltender Text a fecha 1970-01-01
Gemäß § 39 Abs. 2 des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85, in der Fassung BGBl. Nr. 366/1991 wird die Durchführung der Eignungsprüfung für die Aufnahme im Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in die Verwendungsgruppen A und B oder in gleichwertige Verwendungen den Landesarbeitsämtern übertragen.