Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über den Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an dieser Schule

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1992-08-26
Status Aufgehoben · 2020-08-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
Änderungshistorie JSON API
1.

Klasse:

2.

Klasse:

3.

Klasse:

4.

Klasse:

5.

Klasse:

1.

Semester und eine vierstündige im 2. Semester.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

1.

Klasse:

2.

Semester.

2.

Klasse:

1.

Semester.

3.

Klasse:

4.

Klasse:

5.

Klasse:

GESCHICHTE UND SOZIALKUNDE

1.

Klasse (2 Wochenstunden):

1.

Entwicklung von Primärgesellschaften zu frühen Hochkulturen

2.

Politische Organisationsformen und kulturprägende Kräfte in der antiken Welt

3.

Von der Antike ins Mittelalter

2.

Klasse (2 Wochenstunden):

1.

Europa im Mittelalter

2.

Renaissance, Humanismus, religiöse Reformbestrebungen und Konflikte

3.

Absolutismus und Aufklärung

4.

Revolutionäre Prozesse am Ende des 18. Jahrhunderts und restaurative Gegenbewegungen

3.

Klasse (2 Wochenstunden):

1.

Gestaltende Kräfte des 19. Jahrhunderts in Wirtschaft, Gesellschaft und Staat

2.

Österreich 1848 bis 1914

3.

Erster Weltkrieg und Zwischenkriegszeit

4.

Österreich von 1918 - 1938

5.

Der Zweite Weltkrieg

5.

Klasse (2 Wochenstunden):

1.

Weltpolitik und Staatenwelt seit 1945

2.

Österreich: die Zweite Republik

3.

Politische und gesellschaftliche Probleme unserer Zeit Lernziele:

GEOGRAPHIE UND WIRTSCHAFTSKUNDE

1.

Klasse:

1.

Die Erde und ihre Darstellungsmöglichkeiten

2.

Die landschaftsökologischen Zonen der Erde

3.

Der Mensch und seine wirtschaftlichen Bedürfnisse Lernziele:

4.

Bevölkerungsstrukturen, ihre Entwicklungen und Veränderungen Lernziele:

5.

Regionale Differenzierung nach kulturellen und sozioökonomischen Merkmalen

2.

Klasse:

1.

Nutzung der natürlichen Ressourcen und ihre Folgen Lernziele:

2.

Prozesse der Industrialisierung

3.

Unternehmen und Betriebe

4.

Industrie und Umwelt

5.

Die Stadt als Ausdruck wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen

6.

Regionale Disparitäten

3.

Klasse:

1.

Lagebeziehungen und Naturraumpotential

2.

Demographische und gesellschaftliche Entwicklungen Lernziele:

3.

Gesamtwirtschaftliche Leistungen und Probleme

4.

Wirtschafts- und Sozialpolitik

5.

Regionale Disparitäten

6.

Ökologie- und Umweltprobleme

4.

Klasse (1 Wochenstunde):

1.

Fragen der europäischen Integration

2.

Fragen der Weltwirtschaft

3.

Globale Disparitäten und Wahrnehmungen von Völkern und Staaten Lernziele:

1.

Aussagekraft (bezüglich exemplarischer Übertragbarkeit und des Erkennens von Zusammenhängen),

2.

Vorwissen, Interessen und Verständnis der Schülerinnen und Schüler,

3.

Aktualtität (Anm.: richtig: Aktualität) und Lebensnähe,

4.

Sicherung topographischer Grundkenntnisse,

5.

vorhandenes Unterrichtsmaterial.

RECHTSKUNDE UND POLITISCHE BILDUNG

5.

Klasse:

MATHEMATIK

1.

Klasse:

2.

Klasse:

3.

Klasse:

4.

Klasse:

PHYSIK

1.

Zur Befähigung der Schülerinnen und Schüler zu Mündigkeit und zu

2.

Zur Befähigung der Schülerinnen und Schüler zu Verantwortungsbewußtsein gegenüber der Mitwelt und der Umwelt:

3.

Zur Befähigung der Schülerinnen und Schüler, notwendige Einsichten, grundlegende Verfahrensweisen und Haltungen im Sinne der Studierfähigkeit zu gewinnen:

1.

Wissen und Verständnis:

2.

Fähigkeiten und Fertigkeiten:

3.

Einsichten, Bewertungen und Haltungen:

2.

Klasse:

3.

Klasse:

4.

Klasse:

CHEMIE

1.

Die Kenntnis der Stoffeigenschaften, die bezüglich ihrer Anwendung im täglichen Leben und ihrer Auswirkungen auf den menschlichen Organismus und die Umwelt von Bedeutung sind. Voraussetzung dafür ist das Kennenlernen

2.

Die Anwendung ausgewählter Arbeitsmethoden auf einfache chemische Problemstellungen im Demonstrations- und Schülerexperiment.

3.

Das Wecken und Festigen des Sicherheitsbewußtseins beim Umgang mit Chemikalien und Geräten im Labor und im Alltag.

4.

Das Umsetzen von chemischen Sachverhalten in die chemische Fachsprache.

5.

Das Entwickeln des Verständnisses für Modellvorstellungen zur Deutung der Struktur und der davon abhängigen Eigenschaften der Stoffe.

6.

Das Erfassen der Bedeutung von analytischen Methoden und Verfahren zur Strukturaufklärung, um das Verhalten der Stoffe - von den einfachsten Molekülen bis zu biochemischen Systemen - aus ihrem Aufbau ableiten zu können.

2.

Klasse:

1.

Chemie vermittelt Kenntnisse von den Stoffen unserer Umwelt und ihrer praktischen Bedeutung.

2.

Bausteine der Stoffe

a)

Kleinste Teilchen

b)

Elektronen ändern ihre Energiezustände innerhalb eines Atoms Grundzustand und angeregter Zustand, Ionisierungsenergie Modellvorstellung zur Deutung dieser Phänomene: Orbitalmodell (Orbitale als Aufenthaltsbereiche der Elektronen)

c)

Die Ordnung der Elemente

3.

Die chemische Bindung. - Der Zusammenhalt der Teilchen und die Eigenschaften der Stoffe.

a)

Aus Elementen entstehen Verbindungen

b)

Stoffklassen und Bindungstypen

c)

Ionenbindung - Salze

d)

Atombindung - Molekulare Stoffe

e)

Metallbindung - Metalle

4.

Chemische Vorgänge - Energieumsatz bei chemischen Reaktionen und ihre praktische Bedeutung

a)

Energieumsatz bei chemischen Reaktionen (einfache Beispiele)

b)

Chemisches Gleichgewicht (Prinzip des kleinsten Zwanges)

c)

Protolysen (Säure-Base-Reaktionen) pH-Wert/Indikatoren

d)

Redox-Reaktionen

5.

Der Mensch im Spannungsfeld zwischen Umwelt und Technik Ausgewählte Themen und technologische Prozesse

Wasser: Lösungsmittel, Wasserhärte

Kochsalz: Elektrolyse und Solvayverfahren (Natronlauge, Soda,

Chlor, Halogene, Abraumsalze)

Schwefel: Schwefeldioxid, Gips, Schwefelsäure,

Schwefelwasserstoff

Kalk: gebrannter und gelöschter Kalk

Luft: Ammoniaksynthese, Salpetersäureherstellung,

Düngemittel

Phosphate: Phosphor, Phosphorsäuren, Düngemittel

Silikate: Glas, Keramik, Zement

Metalle: Gewinnung, Anwendung, Korrosion

3.

Klasse:

6.

Grundlage der organischen Chemie

a)

Der Bauplan organischer Verbindungen

b)

Eigenschaften der Kohlenwasserstoffe

7.

Herstellung organischer Verbindungen aus fossilen Rohstoffen Erdgas, Erdöl und Kohle sind Energieträger und Syntheserohstoffe. Ihr Einsatz als Primärenergieträger ist mit Umweltproblemen verbunden. Die Verwendung dieser Stoffe als Syntheserohstoffe führt zu den Reaktionstypen Substitution, Addition, Elimination, Umlagerung und Polymerisation.

a)

Erdgas - Erdöle - Kohle

b)

Aliphate - Aromate

8.

Derivate der Kohlenwasserstoffe, die Halogene, Sauerstoff, Stickstoff und Schwefel enthalten

a)

Halogenverbindungen

b)

Hydroxydverbindungen - Alkohole und Phenole

c)

Aldehyde und Ketone

d)

Carbonsäuren

e)

Ester

f)

Stickstoffverbindungen

9.

Ausgewählte organische Verbindungen

a)

Fette

b)

Kohlehydrate

c)

Proteine

d)

Nucleinsäuren

e)

Wasch- und Reinigungsmittel

f)

Kunststoffe

g)

Farbstoffe

h)

Nahrungsmittel (Rückstände, Haltbarmachung)

10.

Chemie im Spannungsfeld von Ökonomie und Ökologie

BIOLOGIE UND UMWELTKUNDE

1.

Klasse:

2.

Klasse:

3.

Klasse:

4.

Klasse:

GESUNDHEITSLEHRE

5.

Klasse:

MUSIKERZIEHUNG

1.

Klasse:

2.

Klasse:

3.

Klasse:

4.

Klasse:

5.

Klasse:

4.

und 5. Klasse zusammengefaßt wird, ist bereits ab der 1. Klasse

1.

Singen von Liedern. Die Liedauswahl nach Inhalt und musikalischer Gestaltung soll den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der Altersgemäßheit angepaßt sein.

2.

Funktionales Singen (Singen zur Stimmbildung oder zur Erarbeitung musikkundlicher Grundbegriffe). Entsprechend dem ganzheitlichen Prinzip wäre in der Stimmbildung vom Experiment, der Erprobung der eigenen Möglichkeiten ausgehend, zum Singen nach Gehör und Noten überzugehen. Singen darf jedoch nicht nur als Mittel zur Stimmbildung und Musikkunde eingesetzt werden, vielmehr soll die Freude am Singen (das zweckfreie Singen) vor jeder Verschulung des Singens stehen und Singen im geselligen Kreis so oft als möglich gepflegt werden. Es sollte eine bewußte Trennung zwischen „Singen an sich” und der „Arbeit am Lied” erfolgen.

3.

Singen als Vorführung. Die Arbeit am Lied erfolgt mit dem Ziel einer besonderen musikalischen Leistung, zB in der Fest- und Feiergestaltung.

1.

Erfahrung sammeln. Freies spontanes Gestalten sowohl mit Geräuschen und Klängen als auch mit vorgegebenen musikalischen Strukturen.

2.

Systematisieren und Bewußtmachen von Notation, musikalischen Strukturen, Gestaltungsmitteln und instrumentalen Spieltechniken.

3.

Aufbereiten von Lied- und Spielgut im Hinblick auf das Vorspiel. Technik des Übens und der Einstudierung.

INSTRUMENTALUNTERRICHT

Gitarre

1.

Klasse:

2.

Klasse:

3.

Klasse:

4.

Klasse:

Flöte

(Blockflöte oder Bambusflöte)

A. Blockflöte

2.

Klasse:

3.

Klasse:

4.

Klasse:

B. Bambusflöte

2.

Klasse:

3.

Klasse:

4.

Klasse:

Didaktische Grundsätze:

Der Gruppenunterricht stellt den Instrumentallehrer vor Aufgaben, die besondere didaktische Vorbereitungen erfordern, damit alle Schülerinnen und Schüler der Gruppe ständig am Unterrichtsgeschehen aktiv Anteil nehmen können. Grundsätzlich ist zu vermeiden, daß der Gruppenunterricht als eine verkürzte Form des Einzelunterrichts verstanden wird.

Da das Leistungsniveau bei den einzelnen Schülerinnen und Schülern einer Gruppe nach Maßgabe der Musikalität, der manuellen Geschicklichkeit und der Übungsmöglichkeit meist sehr unterschiedlich ist, sollten möglichst Schülerinnen und Schüler annähernd gleicher Leistungsstufen in einer Gruppe zusammengefaßt werden.

Von Anfang an sind kreatives Gestalten, Improvisation, Gehörbildung, rhythmisches Empfinden und notationsfreies Spiel in Verbindung mit Atmen, Singen und Bewegen zu pflegen. Körper-Rhythmus und andere Instrumente können zur Erarbeitung, Ergänzung und Vertiefung eingesetzt werden. Musikkundliche Kenntnisse sind in der instrumentalen Praxis anzuwenden. Den Schülerinnen und Schülern sind die notwendigen technischen Anleitungen zum eigenständigen Erarbeiten von Spielstücken und Liedbegleitungen und zum improvisatorischen Einsatz des Instrumentes sowie Methoden des selbständigen Übens zu vermitteln. Das Erlernte soll im Musikunterricht sowie im Rahmen der Fest- und Feiergestaltung dargeboten werden.

Die künstlerischen und technischen Möglichkeiten des Instruments sind durch gelegentliches Vorspiel von Werken aus alter und neuer Zeit, auch unter Einsatz technischer Mittler, aufzuzeigen.

Im Interesse eines künstlerisch orientierten Unterrichts und im Hinblick auf die Anforderungen aus der Kindergarten- und Hortpraxis ist ein koordiniertes Vorgehen, insbesondere mit den Unterrichtsgegenständen Musikerziehung, Rhythmisch-musikalische Erziehung, Didaktik, Kindergarten- und Hortpraxis, Instrumentenbau, Spielmusik und Chorgesang erforderlich. Besprechungen zur gemeinsamen Unterrichtsplanung sind wünschenswert.

Alle genannten didaktischen Grundsätze sollen es den Schülerinnen und Schülern ermöglichen, das Instrument sowohl berufsspezifisch als auch zur persönlichen Bereicherung einsetzen zu können.

RHYTHMISCH-MUSIKALISCHE

ERZIEHUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Unterricht in Rhythmisch-musikalischer Erziehung hat das Erleben und Erkennen der Wechselbeziehung von Musik und Bewegung zum Ziel. Aufbauend auf Eigenerfahrung, soll er das Verständnis für die erzieherische Bedeutung von Musik und Bewegung vermitteln. Dabei sind folgende Lernziele zu berücksichtigen:

2.

Klasse:

BILDNERISCHE ERZIEHUNG

1.

und 2. Klasse:

Schrift und Typografie

Bildnerisches Gestalten:

Lernziele:

Die Schülerinnen und Schüler sollen:

5.
    1. Schulstufe gerecht zu werden,
3.

und 4. Klasse:

Apparative Medien

Lernziele:

Siehe 1. und 2. Klasse, darüber hinaus:

Planzeichnen:

Die Schülerinnen und Schüler sollen:

5.

Klasse:

WERKERZIEHUNG

1.

Klasse:

2.

Klasse

3.

Klasse:

4.

Klasse:

5.

Klasse:

LEIBESERZIEHUNG

3.

bis 5. Klasse zu berücksichtigen. Im folgenden sind auch die für

1.

Begriffserklärungen:

2.

Der Übungsbedarf und die Belastungsfähigkeit der Kinder:

3.

Grundelemente des motorischen Lehr- und Lernprozesses des Kindes:

4.

Methodische Reihen und ihre Anwendungsmöglichkeiten:

5.

Mittel der Planung und Organisation von Übungseinheiten mit besonderer Berücksichtigung eines zweckmäßigen Ordnungsrahmens:

6.

Sicherheitsmaßnahmen:

7.

Bedeutung von Wettkampf und Wettspielen:

2.

Pflichtgegenstände der zusätzlichen Ausbildung zum Erzieher an Horten

PÄDAGOGIK FÜR ERZIEHER AN HORTEN

4.

Klasse:

DIDAKTIK DER HORTERZIEHUNG

3.

Klasse:

4.

Klasse:

5.

Klasse:

HORTPRAXIS

3.

Klasse:

4.

Klasse:

5.

Klasse:

DEUTSCH

5.

Klasse:

LEBENDE FREMDSPRACHE

(Englisch)

5.

Klasse:

MATHEMATIK

5.

Klasse:

B. VERBINDLICHE ÜBUNGEN

ERGÄNZENDE BERUFSKUNDLICHE UNTERRICHTSVERANSTALTUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Unterricht in den ergänzenden berufskundlichen Unterrichtsveranstaltungen soll zur Erreichung der folgenden Bildungsziele, die sowohl fachspezifische als auch fächerübergreifende Aspekte enthalten, beitragen:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

verschiedener spezieller Aufgaben im Rahmen einer verantwortungsbewußten Arbeit im Kindergarten erforderlich sind, erwerben.

Sie sollen insbesondere

1.

Klasse:

3.

Klasse:

4.

Klasse:

5.

Klasse:

C. FREIGEGENSTÄNDE

STENOTYPIE

1.

oder 2. oder 3. Klasse:

1.

Auf graphische und systematische Korrektheit im Schreiben und

2.

Im Maschinschreibunterricht ist das Hauptaugenmerk auf die Brauchbarkeit aller angefertigten Schriftstücke zu lenken. Darüberhinaus sollen die Schülerinnen und Schüler mit verschiedenen in der zukünftigen Berufspraxis vorkommenden, geläufigen Aufgaben vertraut gemacht werden.

INSTRUMENTENBAU

1.

oder 2. oder 3. Klasse:

FRÜHERZIEHUNGSPRAXIS

4.

und 5. Klasse:

RHYTHMISCH-MUSIKALISCHE ERZIEHUNG

INSTRUMENTALMUSIK

Gitarre

5.

Klasse:

Blockflöte

5.

Klasse:

Bambusflöte

5.

Klasse:

SLOWENISCH

1.

Klasse:

2.

Klasse:

3.

Klasse:

4.

Klasse:

5.

Klasse:

KROATISCH

1.

Klasse:

2.

Klasse:

3.

Klasse:

4.

Klasse:

5.

Klasse:

UNGARISCH

1.

Klasse:

2.

Klasse:

3.

Klasse:

4.

Klasse:

5.

Klasse:

FRANZÖSISCH

1.

Klasse:

2.

Klasse:

3.

Klasse:

4.

Klasse:

5.

Klasse:

ITALIENISCH

1.

Klasse:

2.

Klasse:

3.

Klasse:

4.

Klasse:

3.

Klasse mit gesteigerten Anforderungen.

5.

Klasse:

CHORGESANG

1.

bis 5. Klasse:

SPIELMUSIK

2.

bis 5. Klasse:

PRAXISANLEITUNG

1.

und 2. Klasse:

INTERKULTURELLE ERZIEHUNG

4.

und/oder 5. Klasse:

DARSTELLENDES SPIEL

1.

bis 4. Klasse:

SPRECHERZIEHUNG

2.

Klasse:

LITERATURPFLEGE

4.

und 5. Klasse:

BIOLOGISCHE ÜBUNGEN

1.

oder 2. oder 3. Klasse:

INFORMATIK

1.

und 2. Klasse:

MEDIENKUNDE

4.

und 5. Klasse:

LEIBESERZIEHUNG

1.

bis 5. Klasse:

E. FÖRDERUNTERRICHT

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff, Didaktische Grundsätze:

Ziel des Förderunterrichtes ist die Wiederholung und Einübung des vorauszusetzenden oder des im Unterricht des betreffenden Pflichtgegenstandes in der jeweiligen Klasse durchgenommenen Lehrstoffs für die Schülerinnen und Schüler, die vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind, wobei von der Voraussetzung auszugehen ist, daß es sich um geeignete und leistungswillige Schülerinnen und Schüler handelt.

Der Förderunterricht darf grundsätzlich nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichts in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.

Anlage

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LEHRPLAN DER BILDUNGSANSTALT FÜR

KINDERGARTENPÄDAGOGIK

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.

Art und Gliederung des Lehrplans

Der Lehrplan der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik ist ein Lehrplan mit Rahmencharakter, der unterrichtliche Ziele, Inhalte und Verfahren für die Planung und Realisierung von Lernprozessen angibt und die eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit der Lehrerin/des Lehrers gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes ermöglicht, aber zugleich in ihrem Ausmaß begrenzt.

Anordnung, Gliederung und Akzentuierung des im Lehrplan der einzelnen Klassen angeführten Jahresstoffes einschließlich der Auswahl der Beispiele sind der verantwortlichen Entscheidung des Lehrers überlassen. Die angegebene Reihenfolge der Sachgebiete bedeutet, wo sie sich nicht zwingend aus dem Zusammenhang des Stoffes ergibt, eine Empfehlung. Bei der Stoffauswahl ist neben dem sachlogischen Aufbau auch die Möglichkeit und Notwendigkeit exemplarischer Behandlung zu beachten.

Die Mitwirkungsrechte der Schülerinnen und Schüler sowie der Erziehungsberechtigten gemäß Schulunterrichtsgesetz sind zu beachten. Der Lehrplan umfaßt

Die Zielorientiertheit des Lehrplans soll in Wechselwirkung mit der Schülerorientiertheit des Unterrichts den Bildungsauftrag der Schule sichern und Gesichtspunkte zur Orientierung der Unterrichtsarbeit bieten.

2.

Unterrichtsprinzipien

Der Schule sind viele Bildungs- und Erziehungsaufgaben gestellt, die nicht einem Unterrichtsgegenstand oder wenigen Unterrichtsgegenständen zugeordnet werden können, sondern nur fächerübergreifend im Zusammenwirken vieler oder aller Unterrichtsgegenstände zu bewältigen sind. Kennzeichnend für diese Bildungs- und Erziehungsaufgaben ist, daß sie in besonderer Weise die allgemeinen didaktischen Grundsätze der Persönlichkeitsbildung und Wissensintegration, der Aktivierung und Motivierung sowie der Lebensbezogenheit des Unterrichts berücksichtigen; kennzeichnend für sie ist ferner, daß sie nicht durch Lehrstoffangaben allein beschrieben werden können, sondern als Kombination stofflicher, methodischer und erzieherischer Anforderungen zu verstehen sind; und schließlich, daß sie unter Wahrung ihres interdisziplinären Charakters jeweils in bestimmten Unterrichtsgegenständen oder Teilen von Unterrichtsgegenständen einen stofflichen Schwerpunkt besitzen.

Als solche Bildungs- und Erziehungsaufgaben, die auch „Unterrichtsprinzipien” genannt werden, sind aufzufassen:

3.

Unterrichtsplanung

4.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen

1.

Der Pflichtgegenstand „Religion” ist von der autonomen Gestaltung ausgenommen,

2.

von den Summen der Wochenstundenzahlen der einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen kann in einem Ausmaß von insgesamt zwölf Stunden abgewichen werden,

3.

die Summen der Wochenstundenzahlen der praktischen Pflichtgegenstände (Praxis) dürfen nicht unterschritten werden,

4.

die in der Stundentafel vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl aller Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen der fünfjährigen Ausbildung (einschließlich der zusätzlichen Ausbildung zum Erzieher an Horten) darf nicht überschritten werden,

5.

die Gesamtwochenstundenzahl der von der Autonomieregelung betroffenen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen darf nicht auf weniger als vier Wochenstunden reduziert werden und

6.

die Summe der Wochenstunden der Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen pro Klasse darf 39 Wochenstunden und bei zusätzlicher Ausbildung zum Erzieher an Horten 40 Wochenstunden nicht überschreiten.

1.

Bei der Setzung von Schwerpunkten kommt der Bildungsaufgabe der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik besondere Bedeutung zu.

2.

Bei der Erweiterung des Lernangebotes im Rahmen bestehender Unterrichtsgegenstände hat es sich um eine vertiefende, besondere Interessen und Begabungen der Schüler sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes berücksichtigende Erweiterung zu handeln.

3.

Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit interdisziplinärem Charakter (Unterrichtsgegenstände, die Lernfelder mit fachübergreifendem Charakter umfassen, die im Rahmen der sonst angebotenen Unterrichtsgegenstände nicht oder innerhalb eines längeren Zeitraumes nicht systematisch angeboten werden können) ist wegen des gegebenen Zusammenhanges mit bestehenden Unterrichtsgegenständen auf die Vermeidung von Stoffwiederholungen zu achten und sind Entlastungsmöglichkeiten durch eine fächerübergreifende Abstimmung des Lehrstoffangebotes zu nützen.

4.

Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit eigenständigem Charakter ist auf das Bildungsziel der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik Bedacht zu nehmen.

Die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik haben gemäß § 94 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, den Schülerinnen und Schülern jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, die für die Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben in den Kindergärten erforderlich sind, und sie zugleich zur Hochschulreife zu führen. An diesen Bildungsanstalten können ferner auch Erzieherinnen und Erzieher an Horten ausgebildet werden.

Als Experten des Erziehens für den gesamten vorschulischen (frühkindlichen) Bereich und als Mitglied einer demokratisch strukturierten Gesellschaft sollen die Kindergartenpädagogen eine Dienstleistung erbringen können, die durch Vorbild, erzieherische Entscheidungsreife und kindergartendidaktische Fähigkeiten gekennzeichnet ist. Dazu bedarf es auch der Förderung der Persönlichkeitsentwicklung in der Ausbildungszeit.

In diesem Sinne sollen alle Unterrichtsgegenstände über die Vermittlung der fachspezifischen Lerninhalte hinaus ihren Beitrag zur Förderung der Erlebnisfähigkeit und des Problembewußtseins, des selbständigen Denkens, der allseitigen sprachlichen Bildung, der Kreativität, Emotionalität und Innovationsfähigkeit und damit der intellektuellen, sittlichen und sozialen Mündigkeit leisten. Dadurch werden die Schülerinnen und Schüler einerseits zur kompetenten Berufsausübung und andererseits zur Studierfähigkeit geführt.

III. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Um das allgemeine Bildungsziel zu erreichen, sind für die Unterrichtsarbeit an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik die folgenden zehn didaktischen Grundsätze, also allgemeine Leit- bzw. Richtlinien, Normen, Anweisungen, Anleitungen und Regeln, zu berücksichtigen:

1.

Jugendgemäßheit - Wissenschaftsorientierung - Soziales Lernen

Der Unterricht ist im dreifachen Beziehungsgefüge von Personhaftigkeit des jungen Menschen, von Sachlichkeit und von Mitmenschlichkeit zu planen und durchzuführen:

Zum ersten hat er die Ansprüche der Jugend auf Verständnis und Vertrauen, auf Wohlwollen und Gerechtigkeit, auf Geltung und Anerkennung, auf Sicherheit, Zugehörigkeit und Geborgenheit, auf Wertfindung, Wertorientierung und Wertbindung sowie auf Selbständigkeit zwischen Selbständigseinwollen und Selbständigseinkönnen zu berücksichtigen. Dadurch kann vor allem auch ein gesundes Selbstwertgefühl aufgebaut bzw. vertieft werden. Dementsprechend sind den Schülerinnen und Schülern dort Möglichkeiten bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts wie bei der Gestaltung des Schullebens einzuräumen, wo dies pädagogisch sinnvoll erscheint.

Zum zweiten sollen insbesondere die unmittelbar berufsrelevanten Lehrstoffe den jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnisstand berücksichtigen. Die Schülerinnen und Schüler sollen Verständnis für komplexe Sachzusammenhänge erwerben sowie unterschiedliche Methoden kritisch beurteilen lernen, was vor allem auch Offenheit für die Veränderung des Erkenntnisstandes einschließt.

Zum dritten geht es um die zielorientierte und kontinuierliche Weiterentwicklung und Entfaltung der sozialen Kompetenzen in einer Atmosphäre der gegenseitigen Achtung und Rücksichtnahme, der Kooperation und der mitmenschlichen Verantwortung. Das Sammeln von eigenen Erfahrungen beim Aufbau einer Klassen- und Schulgemeinschaft als einer Hilfe-, Aussprache-, Arbeits-, Feier- und Spielgemeinschaft ist für jede spätere Teamarbeit wie auch für eine erfolgreiche Führung von Kindergruppen von großer Bedeutung.

2.

Berufsorientierung und Allgemeinbildung

In allen Bereichen hat der Unterricht grundsätzlich darauf Bedacht zu nehmen, der doppelten Zielstellung der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik gerecht zu werden: nämlich die Schülerinnen und Schüler einerseits zur kompetenten Berufsausübung und andererseits zur Studierfähigkeit zu führen.

Was die Berufsorientierung betrifft, sollten bei der Auswahl und Akzentuierung der Lehrstoffe sowie bei der Bestimmung der Ziele jene Einstellungen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Mittelpunkt stehen, die zu einer reflektierenden Bewältigung beruflicher Situationen befähigen. Dazu gehören vor allem eine hohe Meinung vom angestrebten Beruf und die entsprechende Professionalität im Wissen und Handeln.

Hinsichtlich des Anspruches der Allgemeinbildung geht es sowohl um die Vermittlung eines soliden Basiswissens und Basiskönnens als auch um die Einführung in die wichtigsten Lern-, Arbeits- bzw. Studiertechniken als wesentlicher Grundlage für die selbständige Weiterbildung und die allfällige Aufnahme eines Studiums.

3.

Berufsorientierung im Theorie-Praxis-Bezug

Im berufsorientierten Teil der Ausbildung ist dafür zu sorgen, daß die Veranstaltungen zur praktischen Tätigkeit theoriebezogen und die Veranstaltungen zur theoretischen Reflexion praxisbezogen erfolgen. Durch den ständigen Theoriebezug der Praxis und durch das Praktischwerden der Theorie wird das unverzichtbare Ineinandergreifen von Praxis und Theorie sichergestellt. Darüber hinaus sind den Schülerinnen und Schülern in jedem Unterrichtsgegenstand Möglichkeiten der didaktischen Aufbereitung der Lehrstoffe bewußt zu machen, um sie dadurch im Hinblick auf ihre Berufsorientierung für das Problem der Didaktisierung zu sensibilisieren.

4.

Persönlichkeitsbildung und Wissensintegration

Die Lernangebote der Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sollen auf eine ganzheitliche Bildungswirkung abzielen und den schöpferischen Selbstaufbau der Persönlichkeit ermöglichen, welcher Körper und Geist, Gefühl, Gemüt und Wille, Denken und Handeln, Wissen und Können gleichermaßen einschließt.

Bei der Auswahl der Lehrstoffe soll im Sinne dieses Bildungsprinzips einerseits auf die Gültigkeit der Inhalte, andererseits auf deren Gegenwartsbezogenheit und Zukunftsbedeutung geachtet werden. Hinsichtlich ihrer Berufsorientierung sollen die Schülerinnen und Schüler befähigt werden, sich zunehmend auch als verantwortliche Entscheidungsträger für erzieherisches Handeln zu begreifen.

5.

Aktivierung und Motivierung

Wo immer es möglich ist, sollen bei den Schülerinnen und Schülern die Bereitschaft zum Denken und Handeln, das Interesse an kulturellen Werken, Ereignissen und Veranstaltungen, die Freude am Erleben und Erforschen der Natur, das Bedürfnis nach Auseinandersetzung mit Menschen und Ideen auch hinsichtlich des außerschulischen Lebensbereichs aufgegriffen und geweckt, unterstützt und gefördert, erweitert und vertieft werden. Dazu eignen sich unter anderem auch vorbereitende Hausaufgaben und das Reflektieren des Unterrichts. All dies führt die jungen Menschen zum selbsttätigen Bildungserwerb in verschiedenen Arbeits- und Sozialformen und darüber hinaus zur geistigen Selbständigkeit.

6.

Strukturierung und Exemplarität

Die Forderung nach Strukturierung bezieht sich sowohl auf die Aufbereitung der Lehrstoffe als auch auf die Gestaltung des Unterrichtsablaufs. Das vorausgehende Erfassen und Verstehen der Strukturen der Inhalte durch die Lehrenden ist die wesentlichste Voraussetzung für die einsichtige Vermittlung von Strukturwissen im Unterricht. Erst eine sorgfältige Inhaltsanalyse zeigt nämlich, ob sich ein Stoffgebiet für das exemplarische oder für das orientierende, überblicksmäßige Lehren, für entdeckendes oder für informierendes Lernen eignet. Andererseits ermöglicht erst die überlegte Anordnung der Lehr- bzw. Lernschritte erfolgreiche Lernprozesse. Systematisches Lernen ist jedenfalls sowohl auf die Tiefenwirkung des Exemplarischen wie auf die Breitenwirkung des Orientierenden angewiesen.

7.

Lebensbezogenheit und Veranschaulichung

Im Unterricht sind Lerngelegenheiten zu arrangieren bzw. aufzugreifen, die das soziale, kulturelle und naturhafte Umfeld der Jugendlichen und der Schule, die Alltagssituationen, aktuelle Ereignisse oder Praxiserfahrungen bieten. Außerdem werden die Lehrenden versuchen, den Schülerinnen und Schülern die Bedeutsamkeit und Sinnhaftigkeit der Bildungsaufgaben und Lehrstoffe für ihr gegenwärtiges und zukünftigtes Leben argumentativ einsichtig zu machen. Die Lebensbezogenheit drückt sich auch in der Verbundenheit der Schule und des Unterrichts mit dem Leben außerhalb der Schule aus.

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