Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über Lehrpläne der Lehrgänge an Pädagogischen Instituten für die Ausbildung der Neulehrer
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1991, insbesondere dessen §§ 6 und 126a, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1992, wird - hinsichtlich der Einstufung in die Lehrverpflichtungsgruppen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:
§ 1. Für die nachstehend genannten Lehrgänge an den Pädagogischen Instituten für die Ausbildung der Neulehrer werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:
Lehrplan der Lehrgänge für die Ausbildung der Neulehrer an Berufsschulen und der Neulehrer des technischen und gewerblichen Fachunterrichtes (ausgenommen für Bekleidungsgewerbe) an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten (Anlage 1)
Lehrplan der Lehrgänge für die Ausbildung der Neulehrer für die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten (Anlage 2)
Lehrplan der Lehrgänge für die Ausbildung der Neulehrer für die rechtlich-staatsbürgerkundlich-volkswirtschaftlichen Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Anlage 3).
§ 2. (1) Diese Verordnung sowie die Anlagen dieser Verordnung treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 4. April 1986, BGBl. Nr. 257/1986, tritt außer Kraft.
Mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 semesterweise aufsteigendes
Außerkrafttreten (vgl. § 5 Z 2).
Anlage 1
LEHRPLAN DER LEHRGÄNGE AN PÄDAGOGISCHEN INSTITUTEN FÜR DIE AUSBILDUNG
DER NEULEHRER AN BERUFSSCHULEN UND DER NEULEHRER DES TECHNISCHEN UND
GEWERBLICHEN FACHUNTERRICHTES (AUSGENOMMEN FÜR BEKLEIDUNGSGEWERBE)
AN MITTLEREN UND HÖHEREN TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN LEHRANSTALTEN
I. STUNDENTAFEL
```
```
Art der Gesamtzahl der Lehrver-
Pflicht- Unterrichts- Unterricht- pflich-
gegen- veranstaltung stunden tungs-
stände ohne Fern- mit Fern- gruppe
unterricht unterricht
```
```
```
Humanwissenschaften
```
Erziehungswissenschaft V 12 6 I
Unterrichtswissenschaft.. V/S 12 6 I
Pädagogische Psychologie
für Berufsschullehrer.... V/S 24 18 I
V = Vorlesung S = Seminar
für Lehrer des
gewerblichen
Fachunterrichtes......... V/S 12 6 I
Schulrecht............... V 20 12 I
```
Didaktik und
```
schulpraktische Ausbildung
Didaktik................. S 28 28 III
Unterrichtstechnologie und
Mediendidaktik........... S/Ü 10 10 III
Schulverwaltung.......... S 12 8 III
Werkstättenbetriebslehre
nur für Lehrer des
gewerblichen
Fachunterrichtes......... S 12 12 I
```
Fachwissenschaften und
```
Fachdidaktik
Fachliche Bildung........ S/Ü 50 12 I
Fachdidaktik mit
schulpraktischen Übungen. S/Ü 60 48 II
```
Ergänzende
```
Studienveranstaltungen
Sprecherziehung und
Sprachpflege............. S 12 12 II
```
```
240 160
V = Vorlesung
S = Seminar
Ü = Übung
Sofern die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt (§ 6 Abs. 3 letzter Satz des Schulorganisationsgesetzes), ist in der Stundentafel nur das Ausmaß der Sozialphase angegeben, da sich die Dauer der individuellen Beschäftigung mit dem Fernunterrichtsmaterial nach der Leistungssituation des Studierenden richtet.
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der Lehrgang hat das Ziel, die Studierenden in einem viersemestrigen Ausbildungsgang in ihre grundlegenden Aufgaben so einzuführen, daß sie imstande sind, ihren Lehr- und Erziehungsauftrag in der Berufsschule bzw. an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten zu erfüllen. Im besonderen sollen sie in die Lage versetzt werden, sich auf den Unterricht vorzubereiten, den Unterricht nach didaktisch-methodischen Grundsätzen zu führen, ihre Arbeit kritisch zu bewerten und ihre administrativen Aufgaben als Lehrer zu bewältigen.
Darüber hinaus sollen sie durch die erfolgreiche Absolvierung des gesamten Lehrganges eine der Voraussetzungen für die Aufnahme in die Berufspädagogische Akademie erwerben, um diese in zwei Semestern erfolgreich abschließen zu können.
III. GEMEINSAME DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Die Ausbildung, die den Fernunterricht einschließt, gliedert sich in eine Sozialphase und eine Individualphase, wobei in der Stundentafel nur das Ausmaß der Sozialphase angegeben ist.
Die Art der Durchführung der Sozialphase ist den einzelnen Pädagogischen Instituten überlassen, doch ist die Aufteilung und Reihung der Pflichtgegenstände und des Lehrstoffes zeitlich auf die Erfordernisse der Studierenden abzustimmen. Die Anzahl der Pflichtgegenstände ist in der Anfangsphase der Ausbildung so einzuschränken, daß eine gründliche Erarbeitung des Lehrstoffes gewährleistet ist.
Bei der Auswahl der Stoffgebiete ist möglichst nach exemplarischen Grundsätzen vorzugehen, wobei einerseits auf die selbständige Mitarbeit, andererseits auf die Formen des sozialen Lernens besonderer Wert zu legen ist.
Zur sinnvollen Durchführung des Lehrganges sind die länderübergreifende Zusammenarbeit der Pädagogischen Institute sowie die Kontaktnahme mit den Berufspädagogischen Akademien dienlich.
Im Rahmen der Individualphase des Pflichtgegenstandes „Fachliche Bildung'' ist die Teilnahme des Studierenden an einem geeigneten Fachseminar zu empfehlen.
In der Sozialphase ist in Vorlesungen, Seminaren und Übungen das für die Berufstätigkeit notwendige Wissen und Können in einer Weise zu vermitteln, daß es von den Studierenden anhand von bereitgestellten Materialien in der Individualphase und in der Schulpraxis selbständig weiterverarbeitet werden kann. In dafür geeigneten Fällen soll die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen; dies soll insbesondere durch Hinweise auf die verwendete und weiterführende Literatur geschehen. Überdies sollen für die Individualphase Aufgaben gestellt werden, die mit der Schulpraxis der Studierenden in direktem Zusammenhang stehen.
Dem fächerübergreifenden Prinzip ist Rechnung zu tragen.
Didaktik und Methodik im Unterricht sollen im Hinblick auf die Lehrtätigkeit der Studierenden vorbildlich dokumentieren, wie Schüler angeleitet werden können, Grundlegendes und Wesentliches zu erkennen, Neues mit Interesse aufzunehmen und zu verfolgen sowie Freude an der eigenen Arbeit und Leistung zu empfinden.
Sofern es inhaltlich und organisatorisch angezeigt erscheint, können Teile dieses Lehrganges gemeinsam mit anderen Neulehrer-Lehrgängen sowie gemeinsam mit den Unterrichtspraktikanten-Lehrgängen geführt werden.
IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE SOWIE
LEHRSTOFF DER EINZELNEN
UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
ERZIEHUNGSWISSENSCHAFT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll Erziehungsaufgaben in der Berufsschule bzw. an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten planen und kritisch bewerten können. Er soll seine Verantwortung im Rahmen der Erziehungs- und Bildungsarbeit kennen.
Lehrstoff:
Erziehungsnormen und Erziehungsziele:
Bedeutung, Bedingtheit, Verwirklichung, Erfolgskontrolle.
Erziehungsmittel.
Autorität und Disziplin.
UNTERRICHTSWISSENSCHAFT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll die für die Unterrichtsplanung bedeutsamen
didaktisch-methodischen Grundsätze kennen.
Lehrstoff:
Unterrichtsgrundsätze. Unterrichtsplanung.
Unterrichtsziele:
Entwicklung, Auswahl; Arten.
Unterrichtsverfahren:
Lernstufen, Sozialformen.
PÄDAGOGISCHE PSYCHOLOGIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll die für Erziehung und Unterricht bedeutsamen
psychologischen Faktoren kennen.
Lehrstoff:
Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen:
Phasen, Verhaltensformen.
Gesetzmäßigkeiten des Lernens:
Klassisches Konditionieren, operantes Konditionieren, Modellernen;
Übung, Wiederholung, Vergessen.
Lern- und Verhaltensschwierigkeiten:
Ursachen, Bewältigung.
Sozialpsychologie:
Gruppenstrukturen und Gruppenprozesse; die Klasse als soziale
Gruppe.
SCHULRECHT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll die für die Berufsschule bzw. mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten bedeutsamen schulrechtlichen Vorschriften kennen.
Lehrstoff:
Schulorganisationsrecht:
Aufgaben und Organisation der Berufsschulen bzw. der mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten.
Schulunterrichtsrecht:
Unterrichtsordnung, Unterrichtsarbeit und Schülerbeurteilung, Aufsteigen, Wiederholen von Schulstufen; Schulordnung, Schule und Schüler, Schule und Erziehungsberechtigte; Verfahrensbestimmungen.
Überblick über das Dienst- und Besoldungsrecht der Lehrer an Berufsschulen bzw. an den mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten. Bundes-Personalvertretungsrecht.
DIDAKTIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll den Unterricht an der Berufsschule bzw. an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten einschließlich Schulveranstaltungen planen und kritisch bewerten können. Er soll Schülerleistungen feststellen und beurteilen können.
Lehrstoff:
Unterrichtsplanung:
Lehrplan, Lehrstoffverteilung, Unterrichtsziele.
Aufbau von Unterrichtseinheiten.
Unterrichtsveranstaltungen:
Planung, Durchführung, Auswertung.
Schülerleistungen:
Feststellung, Beurteilung, Leistungsbeurteilung
als pädagogisch didaktische Aufgabe.
UNTERRICHTSTECHNOLOGIE UND MEDIENDIDAKTIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll Unterrichtsmittel einsetzen und herstellen
können.
Lehrstoff:
Unterrichtsmittel:
Schultafel, Overheadprojektor, Diaprojektor; Kassettenrecorder, Viedeorecorder, Filmprojektor. Anschauungsmittel und -materialien.
Herstellen von Unterrichtsbehelfen.
SCHULVERWALTUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll die administrativen Aufgaben seiner Schultype
erfüllen können.
Lehrstoff:
Führung der Amtsschriften.
Administrative Erfordernisse im Zusammenhang
mit der Leistungsbeurteilung.
Zeugnisausfertigung.
Feststellungs-, Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen.
WERKSTÄTTENBETRIEBSLEHRE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll Aufbau und Organisation sowie die pädagogische Funktion der Schulwerkstätten auch unter Einbeziehung der EDV kennen.
Lehrstoff:
Pädagogische Funktionen technisch-organisatorischer Maßnahmen innerhalb des praktischen Unterrichtes: Lehrplan;
Lehrstoffverteilung; Einzelarbeit, Gruppenarbeit; Werkstättenheft.
Werkstättenfertigung; Arbeitsabläufe nach Refa (Arbeitsaufträge, Arbeitsplanung, Vor- und Nachkalkulation von Arbeitsaufträgen, Arbeitssteuerung; Betriebsmittel; Inventar- und Materialverwaltung).
FACHLICHE BILDUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Studierenden sollen an die Bedürfnisse der Berufsschule bzw. des technisch-gewerblichen Schulwesens angepaßt werden. Der Studierende soll auch durch Teilnahme an Fachseminaren zur selbständigen Weiterbildung befähigt werden.
Lehrstoff:
Exemplarische Behandlung aktueller Themen des jeweiligen Fachgebietes. Die Bedeutung des Rahmenlehrplanes und der Berufsbilder. Anleitung zum Arbeiten mit Fachliteratur.
FACHDIDAKTIK MIT SCHULPRAKTISCHEN ÜBUNGEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll die besonderen methodischen und didaktischen Erfordernisse des Fachgebietes beherrschen und im Unterricht umsetzen können.
Lehrstoff:
Fachbezogene Interpretation des Lehrplanes; sachliche und zeitliche Abfolge des Lehrstoffes; die Unterrichtsvorbereitung.
Lehrbesuche, Lehrübungen; Unterrichtsanalysen.
Üben von Lehrverhalten; Formen der Lernkontrolle.
SPRECHERZIEHUNG UND SPRACHPFLEGE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Studierende soll sich im Unterricht in unmißverständlicher, das Lernen fördernder Weise, ausdrücken können.
Lehrstoff:
Sprecherziehung:
Übungen zum Beherrschen der wichtigsten Mittel des stimmlichen
Ausdrucks.
Sprachpflege:
Übungen im Unterrichtsvortrag und im Unterrichtsgespräch. Sachlicher Vortrag und Überzeugungsrede. Methoden des Rollenspiels. Schriftliche Arbeiten: Führung von Protokollen; Referatsfassungen.
Anlage 2
LEHRPLAN DES LEHRGANGES AN PÄDAGOGISCHEN INSTITUTEN FÜR DIE
AUSBILDUNG DER NEULEHRER FÜR DIE FACHLICH-THEORETISCHEN
UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN MITTLEREN UND HÖHEREN TECHNISCHEN UND
GEWERBLICHEN LEHRANSTALTEN
I. STUNDENTAFEL
```
```
Art der Gesamtzahl der Lehrver-
Pflicht- Unterrichts- Unterrichts- pflich-
gegen- veranstaltung stunden tungs-
stände ohne Fern- mit Fern- gruppe
unterricht unterricht
```
```
```
Schulrecht............ V/S 40 20 I
```
```
Allgemeine Didaktik... V/S 50 30 II
```
```
Fachdidaktik mit
```
schulpraktischen
Übungen............... S/Ü 60 40 II
```
Schulerziehung........ V/S 46 26 II
```
```
Lehrverhalten......... Ü 16 16 II
```
```
Unterrichtstechnologie S/Ü 6 6 III
```
```
Mediendidaktik........ S/Ü 6 6 III
```
```
Sprecherziehung und
```
Sprachpflege.......... S 16 16 II
```
```
240 160
V = Vorlesung
S = Seminar
Ü = Übung
Sofern die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt (§ 6 Abs. 3 letzter Satz des Schulorganisationsgesetzes), ist in der Stundentafel nur das Ausmaß der Sozialphase angegeben, da sich die Dauer der individuellen Beschäftigung mit dem Fernunterrichtsmaterial nach der Leistungssituation des Studierenden richtet.
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der Lehrgang hat die Aufgabe, Neulehrern fachlich-theoretischer Unterrichtsgegenstände jenes Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Berufes befähigt, aufbauend auf dem abgeschlossenen Hochschulstudium und der erforderlichen Berufspraxis der Neulehrer.
Der Neulehrer soll die Struktur des Schulwesens und der Schulverwaltung in Österreich kennen. Er soll mit den Rechten und Pflichten von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten vertraut sein. Er soll allgemeine Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichtes beherrschen und die fächerübergreifenden Aspekte der Unterrichtstätigkeit kennen. Er soll den Unterricht in den Unterrichtsgegenständen, für die er lehrbefähigt ist, einschließlich der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung zweckmäßig planen, durchführen und auswerten können.
Der Neulehrer soll sich der an Lehrer gestellten Forderungen bewußt sein und seine persönlichen Stärken und Schwächen kennen. Er soll zur Verbesserung seiner Fähigkeiten bereit sein und hiefür geeignete Methoden kennen. Er soll die Ziele, Einflußfaktoren und Methoden der Erziehung von Schülern, insbesondere der Schulart, zu der seine Schule gehört, kennen. Er soll häufig auftretende Probleme der Erziehungspraxis bewältigen und Schüler in typischen Problemsituationen beraten können. Er soll mit Erziehungsberechtigten zusammenarbeiten können.
Der Lehrgang setzt sich aus einer Sozial- und einer Individualphase zusammen.
In der Sozialphase soll der Lehrgang den Neulehrern die pädagogische und didaktische Ausbildung, die schulrechtlichen und administrativen Grundlagen sowie eine Ergänzung der fachlichen Ausbildung bieten.
In der Individualphase sollen die Neulehrer jene Wissensziele erarbeiten, für deren Erwerb weder Diskussionen noch Übungen erforderlich sind. Es erscheint zweckmäßig, möglichst viele Wissensziele, die diesen Kriterien genügen, in die Individualphase zu verlegen, um in der Sozialphase der Anwendungsorientierung möglichst breiten Raum zu lassen.
III. GEMEINSAME DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Die Integration von Theorie und Praxis sowie von Unterrichten und Erziehen im Handeln des Lehrers erfordert die ständige wechselseitige Durchdringung dieser Komponenten im Lehrgang.
Der Ertrag des Lehrganges wird umso besser sein, je sorgfältiger die Eingangsvoraussetzungen sowie die Bedürfnisse und Wünsche der Neulehrer berücksichtigt werden. Die im Lehrgang verwendeten Methoden bedürfen wegen ihrer Vorbildwirkung besonders sorgfältiger Auswahl.
Die Förderung der Neulehrer bei ihrem vertiefenden Selbststudium und die Berücksichtigung dabei erzielter Ergebnisse sind sowohl wegen des begrenzten Stundenausmaßes des Lehrganges als auch für die Befähigung und Bereitschaft zur späteren Fortbildung wichtig.
Fächerübergreifende Bildungsangebote sowie die Durchdringung von Theorie und Praxis lassen sich besser erreichen, wenn zwischen den am Lehrgang Beteiligten Gespräche stattfinden. Das von den Lehrern und Lehrbeauftragten praktizierte partnerschaftliche Verhalten hat Vorbildfunktion für das Verhalten der Neulehrer in der Schule.
Den Neulehrern können Aufträge zu externer Arbeit (zB Literaturstudium, Projektarbeit, Beobachtungen, Erhebungen) in dem zur Erreichung der Lehrgangsziele eines Unterrichtsgegenstandes unbedingt erforderlichen Ausmaß erteilt werden.
Verschiedene Themenbereiche eines Unterrichtsgegenstandes können durch mehrere Lehrer bzw. Lehrbeauftragte entsprechend Vorbildung und Fachwissen unterrichtet werden, ohne daß mehrere Lehrer gleichzeitig unterrichten.
Sofern es inhaltlich und organisatorisch angezeigt erscheint, können Teile dieses Lehrganges gemeinsam mit anderen Neulehrer-Lehrgängen sowie gemeinsam mit den Unterrichtspraktikanten-Lehrgängen geführt werden.
Der Lehrgang soll möglichst innerhalb der ersten beiden Dienstjahre absolviert werden.
IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE,
LEHRSTOFF SOWIE DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN
UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
SCHULRECHT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Neulehrer soll die Struktur des Schulwesens und der Schulverwaltung in Österreich kennen. Er soll mit den Rechten und Pflichten von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten vertraut sein.
Lehrstoff:
Sozialphase:
Ziel und Struktur des Lehrganges.
Innere Ordnung des Schulwesens:
Administrative und organisatorische Tätigkeiten des Lehrers zu Schuljahresbeginn, Amtsschriften, Schulordnung, Schulgemeinschaft, Schüleraufnahme, Unterrichtsordnung, administrative Aufgaben des Klassenvorstandes, Konferenzen, Schülerbeurteilung, Bescheide, Berufungen.
Rechte und Pflichten des Lehrers:
Vorschriften des Schulunterrichtsgesetzes, Sicherheit der Schüler
und Aufsichtspflicht, Vorschriften des Dienst- und Besoldungsrechtes,
Standesvertretung.
Organisation des Schulwesens:
Verankerung in der Bundesverfassung, Schulbehörden, Organisationsstruktur der Schule, Schulsystem (Struktur, Ziele und Schularten), rechtliche Bedeutung und gesetzliche Struktur der Lehrpläne.
Individualphase:
Einschlägige Gesetze und Vorschriften.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind:
- der Beitrag zum Verständnis der Gesamtstrucktur des österreichischen Schulwesens unter besonderer Berücksichtigung der technisch-gewerblichen Schulen,
- die Häufigkeit des Auftretens des jeweiligen Problems im Schulalltag; daher ist unter anderem das ausführliche Eingehen auf die Aufgaben des Klassenvorstandes, die Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung, auf die Schulveranstaltungen sowie auf die Sicherheit der Schüler erforderlich,
- das Gewicht der bei Nichtbeachtung von Bestimmungen möglichen Konsequenzen.
ALLGEMEINE DIDAKTIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Neulehrer soll allgemeine Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichtes beherrschen und die fachübergreifenden Aspekte der Unterrichtstätigkeit kennen.
Lehrstoff:
Sozialphase:
Unterrichtsplanung:
Jahresplanung, mittelfristige Planung, Stundenplanung, Planung von Unterrichtsabschnitten, Planungshilfen, Lernkontrolle, Hausübung. Der Lehrplan als Planungsgrundlage und Planungshilfe (Struktur, Komponenten, Inhalte), Interpretieren, Strukturieren, Gewichten, Auswählen, Querverbindungen, Unterrichtsprinzipien, Sachanalyse (Modelle, Beispiele), Lernvoraussetzungsanalyse, Integration von Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen.
Kommunikation:
Klarheit und Altersgemäßheit der mündlichen, schriftlichen und
grafischen Darbietung.
Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung:
Funktionen (Steuerung des weiteren Lernens, Rückmeldung des Unterrichtsertrages, Zuerkennen von Berechtigungen), Validität und Objektivität, Auswahl der Formen und zeitliche Verteilung der Leistungsbeurteilung über den Beurteilungszeitraum, Folgen für das weitere Lehren und Lernen, Beurteilung über eine Schulstufe, Reife-, Abschluß- bzw. Befähigungsprüfungen je nach Schulart.
Unterrichtsdurchführung:
Lehrfunktionen (Arten, Auswahl), Unterrichtssituationen,
Motivation.
Unterrichtsauswertung:
Analyse ausgewählter Beispiele zu einzelnen Aspekten des Lehrerverhaltens sowie zum Gesamtbild.
Individualphase:
Grundlagen der Didaktik.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Bewältigung konkreter Unterrichtssituationen. Daher sind konkrete Beispiele aus dem Schulbereich von größter Bedeutung. Das Ausgehen von Erfahrungen der Neulehrer in ihrer praktischen Unterrichtsarbeit ist hiefür besonders geeignet.
Das Anbieten, Erproben und Reflektieren verschiedener Modelle der Unterrichtsplanung trägt zur Entwicklung eigenständigen Planungsverhaltens bei.
In den Themenbereichen „Unterrichtsdurchführung'' und „Unterrichtsauswertung'' sind Videoaufzeichnungen besonders ertragreich.
FACHDIDAKTIK MIT SCHULPRAKTISCHEN ÜBUNGEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Neulehrer soll den Unterricht in den Unterrichtsgegenständen, für die er lehrbefähigt ist, einschließlich der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung zweckmäßig planen, durchführen und auswerten können.
Lehrstoff:
Sozialphase:
Fachbezogene Interpretation des Lehrplanes, sachliche und zeitliche
Abfolge des Lehrstoffes, Unterrichtsvorbereitung.
Spezielle Probleme im Labor und in den Konstruktionsübungen.
Fachbezogene Unfallverhütung.
Individualphase:
Fachliche Weiterbildung.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Bewältigung konkreter Unterrichtssituationen. Das Ausgehen von Erfahrungen der Neulehrer in ihrer praktischen Unterrichtsarbeit ist hiefür besonders geeignet. Um Vorkenntnisse rechtzeitig bereitzustellen und Doppelgeleisigkeiten zu vermeiden, ist die Absprache über die Abfolge des Lehrstoffes mit den Lehrern bzw. Lehrbeauftragten des Pflichtgegenstandes „Allgemeine Didaktik'' wichtig.
SCHULERZIEHUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Neulehrer soll sich der an Lehrer gestellten Forderungen bewußt sein und seine persönlichen Stärken und Schwächen kennen. Er soll zur Verbesserung seiner Fähigkeiten bereit sein und hiefür geeignete Methoden kennen.
Der Neulehrer soll die Ziele, Einflußfaktoren und Methoden der Erziehung von Schülern, insbesondere der Schulart, zu der seine Schule gehört, kennen. Er soll häufig auftretende Probleme der Erziehungspraxis bewältigen und Schüler in typischen Problemsituationen beraten können. Er soll mit Erziehungsberechtigten zusammenarbeiten können.
Lehrstoff:
Sozialphase:
Erziehungsmethoden:
Maßnahmen zur Schaffung eines förderlichen Schulklimas, Lenkungsverhalten, Ordnung, Disziplin, Erziehungsmittel, Schülermitbestimmung, Führungsstile, Autorität, Betreuungsformen, Technik des Erziehungsgespräches, Erziehungsschwierigkeiten, Erzieherische Aspekte der Unterrichtsprinzipien, der Schulveranstaltungen und der schulbezogenen Veranstaltungen. Entwickeln eines eigenständigen Repertoires von Handlungsmöglichkeiten, Konflikte (Arten, Bewältigung).
Erziehungsziele:
Erziehungsaufträge auf Grund der Rechtsvorschriften, pädagogische
Umsetzung.
Erziehungsfaktoren:
Entwicklungssituation im Schulalter, Motivation,
außerschulische Erziehungseinflüsse.
Einzelfallhilfe und Beratung:
Fertigkeiten und Einstellungen des Beraters, Schüler- und Elternberatung, unterstützende Einrichtungen (Bildungsberatung, schulärztlicher und schulpsychologischer Dienst).
Fachübergreifende Fähigkeiten:
Kooperation, Kritikannahme und Selbstkritik,
Menschenführung, Organisation, Fortbildung.
Individualphase:
Wissenschaftliche Grundlagen der Pädagogik und Erziehungslehre.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind:
- der Beitrag zur Förderung der Bereitschaft des Neulehrers, an sich zu arbeiten,
- der Beitrag zur unmittelbaren Verbesserung des Lehrverhaltens,
- der Beitrag zur Bewältigung häufig auftretender Erziehungsaufgaben.
LEHRVERHALTEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Neulehrer soll den Umgang mit Lehr- und Lernmaterial und Faktoren der Schülerpersönlichkeit im Unterricht berücksichtigen. Er soll durch Reflexion über sein Lehrverhalten und dessen Wirksamkeit beim Schüler zur ständigen Verbesserung seines Unterrichtes bereit sein. Er soll Rückmeldungen während des Unterrichtes positiv erleben und verarbeiten. Er soll bereit sein, seine eigene Persönlichkeit in Interdependenz mit dem sozialen und schulischen Umfeld zu sehen.
Lehrstoff:
Praktische Umsetzung von unterrichtswissenschaftlichen Kriterien.
Schüler- und Lehrerverhalten und ihre wechselseitige Verflechtung mit anderen Faktoren des Unterrichtes.
Einflechtung von motivationalen Gestaltungsmöglichkeiten in das eigene Lehrgeschehen.
Optimierung didaktischer Gestaltungsmöglichkeiten.
Lernpsychologische und sozialpsychologische Grundgesetze im Unterricht.
Formen der Lernerfolgssicherung.
Situationsadäquate Anwendung des eigenen Verhaltensrepertoires.
Zwischenmenschliche Beziehungen.
Selbsterkennen von Fehlern und Heranziehen dieser Selbsterkenntnis
zur permanenten Lehrverhaltensverbesserung.
Didaktische Grundsätze:
Durch Aufzeichnen von Unterrichtssequenzen mittels Videokamera soll dem Neulehrer die Möglichkeit geboten werden, sein eigenes Verhalten besser kennenzulernen und zu analysieren.
Das Lernen am Modell und gruppenspezifische Momente können zur Erhöhung der Lernbereitschaft der Neulehrer beitragen.
UNTERRICHTSTECHNOLOGIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Neulehrer soll die gängigen Unterrichtsbehelfe und deren Einsatzmöglichkeiten kennen.
Er soll einfache Unterrichtsbehelfe selbst erstellen können.
Lehrstoff:
Unterrichtstechnologische Geräte und zugehörige Software.
Erstellung einfacher Unterrichtsbehelfe (inhaltliche und formale Kriterien).
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Bewältigung konkreter Unterrichtssituationen. Das Ausgehen von den Erfahrungen der Neulehrer in ihrer praktischen Unterrichtsarbeit ist hiefür besonders geeignet.
MEDIENDIDAKTIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Neulehrer soll Unterrichtsmedien und ihre Einsatzmöglichkeiten im Unterricht kennen. Er soll seinen Unterricht unter Einsatz von zieladäquaten Unterrichtsmedien durchführen und ihre Wirkung im Einzelfall beurteilen können.
Der Neulehrer soll zum Einsatz von Unterrichtsmedien im Interesse
einer Verbesserung des Unterrichtes bereit sein.
Lehrstoff:
Unterrichtsmedien (Arten, didaktische Einsatzkriterien, Einfluß auf die Unterrichtsgestaltung, lernpsychologische Bewertung).
Anforderungen an Unterrichtsmedien in inhaltlicher und formaler Hinsicht.
Interdependenz Unterrichtsmedium - Lehrstoff
- Schülerpersönlichkeit.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Bewältigung konkreter Unterrichtssituationen.
Die Vorzüge und Nachteile von Unterrichtsmedien sollen durch Fallbeispiele veranschaulicht werden. Das Ausgehen von Erfahrungen der Neulehrer in ihrer praktischen Unterrichtsarbeit ist hiefür besonders geeignet.
SPRECHERZIEHUNG UND SPRACHPFLEGE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Neulehrer soll sich im Unterricht in gut verständlicher, unmißverständlicher, das Lernen fördernder Weise ausdrücken können.
Lehrstoff:
Sprecherziehung:
Stimmhygiene, Tonbildung, Artikulationsgrundsätze.
Atem-, Stimm- und Artikulationsübungen.
Richtige und deutliche Lautbildung.
Fließendes, mundartfreies, kraftsparendes Sprechen.
Sprachpflege:
Unterrichtsvortrag, Unterrichtsgespräch; sachlicher Vortrag, Diskussion, Überzeugungsrede.
Schriftliche Arbeiten: Protokollführung, Referatserstellung.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Bewältigung konkreter Unterrichtssituationen.
Anlage 3
```
```
LEHRPLAN DES LEHRGANGES AN PÄDAGOGISCHEN INSTITUTEN FÜR DIE
AUSBILDUNG DER NEULEHRER FÜR DIE
RECHTLICH-STAATSBÜRGERKUNDLICH-VOLKSWIRTSCHAFTLICHEN
UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN BERUFSBILDENDEN MITTLEREN UND HÖHEREN
SCHULEN
I. STUNDENTAFEL
```
```
Art der Gesamtzahl der Lehrver-
Pflicht- Unterrichts- Unterricht- pflich-
gegen- veranstaltung stunden tungs-
stände ohne Fern- mit Fern- gruppe
unterricht unterricht
```
```
```
Schulrecht............ V/S 32 14 I
```
```
Allgemeine Didaktik... V/S 50 30 II
```
```
Fachdidaktik mit
```
schulpraktischen
Übungen............... S/Ü 50 36 II
```
Schulerziehung........ V/S 46 22 II
```
```
Lehrverhalten......... Ü 16 16 II
```
```
Unterrichtstechnologie S/Ü 6 6 III
```
```
Mediendidaktik........ S/Ü 6 6 III
```
```
Sprecherziehung und
```
Sprachpflege.......... S 16 16 II
```
Pädagogische
```
Psychologie........... V/S 14 10 I
```
Pädagogische
```
Soziologie............ V/S 4 4 I
```
```
240 160
V = Vorlesung S = Seminar Ü = Übung
Sofern die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt (§ 6 Abs. 3 letzter Satz des Schulorganisationsgesetzes), ist in der Stundentafel nur das Ausmaß der Sozialphase angegeben, da sich die Dauer der individuellen Beschäftigung mit dem Fernunterrichtsmaterial nach der Leistungssituation des Studierenden richtet.
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der Lehrgang hat die Aufgabe, Neulehrern rechtlich-staatsbürgerkundlich-volkswirtschaftlicher Unterrichtsgegenstände jenes Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Berufes befähigt, aufbauend auf dem abgeschlossenen Hochschulstudium und der erforderlichen Berufspraxis der Neulehrer.
Der Neulehrer soll die Struktur des Schulwesens und der Schulverwaltung in Österreich kennen. Er soll mit den Rechten und Pflichten von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten vertraut sein. Er soll allgemeine Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichtes beherrschen und die fächerübergreifenden Aspekte der Unterrichtstätigkeit kennen. Er soll den Unterricht in den Unterrichtsgegenständen, für die er lehrbefähigt ist, einschließlich der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung zweckmäßig planen, durchführen und auswerten können.
Der Neulehrer soll sich der an Lehrer gestellten Forderungen bewußt sein und seine persönlichen Stärken und Schwächen kennen. Er soll zur Verbesserung seiner Fähigkeiten bereit sein und hiefür geeignete Methoden kennen. Er soll die Ziele, Einflußfaktoren und Methoden der Erziehung von Schülern, insbesondere der Schulart, zu der seine Schule gehört, kennen. Er soll häufig auftretende Probleme der Erziehungspraxis bewältigen und Schüler in typischen Problemsituationen beraten können. Er soll mit Erziehungsberechtigten zusammenarbeiten können.
Der Lehrgang setzt sich aus einer Sozial- und einer Individualphase zusammen.
In der Sozialphase soll der Lehrgang den Neulehrern die pädagogische und didaktische Ausbildung, die schulrechtlichen und administrativen Grundlagen sowie eine Ergänzung der fachlichen Ausbildung bieten.
In der Individualphase sollen die Neulehrer jene Wissensziele erarbeiten, für deren Erwerb weder Diskussionen noch Übungen erforderlich sind. Es erscheint zweckmäßig, möglichst viele Wissensziele, die diesen Kriterien genügen, in die Individualphase zu verlegen, um in der Sozialphase der Anwendungsorientierung möglichst breiten Raum zu lassen.
III. GEMEINSAME DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Die Integration von Theorie und Praxis sowie von Unterrichten und Erziehen im Handeln des Lehrers erfordert die ständige wechselseitige Durchdringung dieser Komponenten im Lehrgang.
Der Ertrag des Lehrganges wird umso besser sein, je sorgfältiger die Eingangsvoraussetzungen sowie die Bedürfnisse und Wünsche der Neulehrer berücksichtigt werden. Die im Lehrgang verwendeten Methoden bedürfen wegen ihrer Vorbildwirkung besonders sorgfältiger Auswahl.
Die Förderung der Neulehrer bei ihrem vertiefenden Selbststudium und die Berücksichtigung dabei erzielter Ergebnisse sind sowohl wegen des begrenzten Stundenausmaßes des Lehrganges als auch für die Befähigung und Bereitschaft zur späteren Fortbildung wichtig.
Fächerübergreifende Bildungsangebote sowie die Durchdringung von Theorie und Praxis lassen sich besser erreichen, wenn zwischen den am Lehrgang Beteiligten Gespräche stattfinden. Das von den Lehrern und Lehrbeauftragten praktizierte partnerschaftliche Verhalten hat Vorbildfunktion für das Verhalten der Neulehrer in der Schule.
Den Neulehrern können Aufträge zu externer Arbeit (zB Literaturstudium, Projektarbeit, Beobachtungen, Erhebungen) in dem zur Erreichung der Lehrgangsziele eines Unterrichtsgegenstandes unbedingt erforderlichen Ausmaß erteilt werden.
Verschiedene Themenbereiche eines Unterrichtsgegenstandes können durch mehrere Lehrer bzw. Lehrbeauftragte entsprechend Vorbildung und Fachwissen unterrichtet werden, ohne daß mehrere Lehrer gleichzeitig unterrichten.
Sofern es inhaltlich und organisatorisch angezeigt erscheint, können Teile dieses Lehrganges gemeinsam mit anderen Neulehrer-Lehrgängen sowie gemeinsam mit den Unterrichtspraktikanten-Lehrgängen geführt werden.
Für den Bereich Schulrecht erscheint jedoch im Hinblick auf die Eingangsvoraussetzungen der Teilnehmer eine von den anderen Neulehrern bzw. den Unterrichtspraktikanten getrennte Führung im Interesse der Effizienz angezeigt.
Auch die Individualphase dieses Bereiches wird für die Juristen gesondert zu gestalten sein, da sich sowohl aus der Sicht des Umganges mit Originalliteratur als auch der Bearbeitung von Fällen die didaktischen Vorgaben für einen Juristen von jenen für einen Nichtjuristen unterscheiden werden.
Der Lehrgang soll möglichst innerhalb der ersten beiden Dienstjahre absolviert werden.
IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE,
LEHRSTOFF SOWIE DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE DER EINZELNEN
UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE
SCHULRECHT
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Neulehrer soll in Ergänzung zum absolvierten Universitätsstudium mit den für seine Lehrtätigkeit erforderlichen Rechtsgrundlagen des österreichischen Schulwesens und des Schulunterrichtes vertraut werden.
Lehrstoff:
Sozialphase:
Verfassungsrechtliche Grundlagen des österreichischen Schulwesens
und der Schulbehörde des Bundes.
Gliederung und Aufgabe der österreichischen Schulen. Wesen und Aufbau der Lehrpläne.
Grundzüge des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, des Schulpflichtgesetzes, des Schulzeitgesetzes, des Religionsunterrichtsgesetzes und des Privatschulgesetzes. Wichtige Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes, insbesondere der folgenden Abschnitte: Aufnahme in die Schule; Unterrichtsordnung;
Unterrichtsarbeit und Schülerbeurteilung; Aufsteigen; Wiederholen von Schulstufen; Schulordnung; Funktionen des Lehrers, Lehrerkonferenzen;
Schule und Schüler; Schule und Erziehungsberechtigte;
Verfahrensbestimmungen.
Grundlegende Kapitel des Dienst- und Besoldungsrechtes sowie des Personalvertretungsrechtes der Bundeslehrer.
Individualphase:
Einschlägige Gesetze und Vorschriften; Fachliteratur.
Didaktische Grundsätze:
Da es sich bei diesem Neulehrerkreis durchwegs um Absolventen des Studiums der Rechtswissenschaften handelt, hat der Unterricht auf deren speziellen Vorkenntnissen und Erfahrungen aufzubauen. Daher kann die Erarbeitung des Lehrstoffes schwerpunktmäßig anhand der Originaltexte der betreffenden Rechtsvorschriften erfolgen, wobei größere Teile auch dem Selbststudium überlassen werden können.
Die Stoffauswahl soll sich an der Relevanz der einzelnen Materien für das Gesamtverständnis des Schulrechtes sowie an deren Bedeutung für den Schulalltag orientieren. Dabei ist auch die aktuelle Judikatur, insbesondere durch Bearbeitung konkreter Beispielfälle aus der Schulpraxis, mit einzubeziehen.
Bei den das Schulunterrichtsgesetz betreffenden Stoffkapiteln ist im erforderlichen Umfang auch auf Bestimmungen einschlägiger Verordnungen und Erlässe einzugehen.
Der Vorbildung der Studierenden entsprechend, ist der Herstellung von Querverbindungen zu anderen mit dem jeweiligen Stoffkapitel zusammenhängenden Bereichen der Rechtsordnung (insbesondere zu solchen des Zivilrechtes, des Strafrechtes, des Jugendwohlfahrtsrechtes und des Berufsausbildungsrechtes) das notwendige Augenmerk zu schenken.
ALLGEMEINE DIDAKTIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Neulehrer soll allgemeine Methoden der Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichtes beherrschen und die fachübergreifenden Aspekte der Unterrichtstätigkeit kennen.
Lehrstoff:
Sozialphase:
Unterrichtsplanung:
Jahresplanung, mittelfristige Planung, Stundenplanung, Planung von Unterrichtsabschnitten, Planungshilfen, Lernkontrolle, Hausübung. Der Lehrplan als Planungsgrundlage und Planungshilfe (Struktur, Komponenten, Inhalte), Interpretieren, Strukturieren, Gewichten, Auswählen, Querverbindungen, Unterrichtsprinzipien, Sachanalyse (Modelle, Beispiele), Lernvoraussetzungsanalyse, Integration von Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen.
Kommunikation:
Klarheit und Altersgemäßheit der mündlichen, schriftlichen und
grafischen Darbietung.
Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung:
Funktionen (Steuerung des weiteren Lernens, Rückmeldung des Unterrichtsertrages, Zuerkennen von Berechtigungen), Validität und Objektivität, Auswahl der Formen und zeitliche Verteilung der Leistungsbeurteilung über den Beurteilungszeitraum, Folgen für das weitere Lehren und Lernen, Beurteilung über eine Schulstufe, Reife-, Abschluß- bzw. Befähigungsprüfungen je nach Schulart.
Unterrichtsdurchführung:
Lehrfunktionen (Arten, Auswahl), Unterrichtssituationen,
Motivation.
Unterrichtsauswertung:
Analyse ausgewählter Beispiele zu einzelnen Aspekten des Lehrerverhaltens sowie zum Gesamtbild.
Individualphase:
Grundlagen der Didaktik (Fachliteratur).
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Bewältigung konkreter Unterrichtssituationen. Daher sind konkrete Beispiele aus dem Schulbereich von größter Bedeutung. Das Ausgehen von Erfahrungen der Neulehrer in ihrer praktischen Unterrichtsarbeit ist hiefür besonders geeignet.
Das Anbieten, Erproben und Reflektieren verschiedener Modelle der Unterrichtsplanung trägt zur Entwicklung eigenständigen Planungsverhaltens bei.
In den Themenbereichen „Unterrichtsdurchführung'' und „Unterrichtsauswertung'' sind Videoaufzeichnungen besonders ertragreich.
FACHDIDAKTIK MIT SCHULPRAKTISCHEN ÜBUNGEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Neulehrer soll den Unterricht in den Unterrichtsgegenständen, für die er lehrbefähigt ist, einschließlich der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung zweckmäßig planen, durchführen und auswerten können.
Lehrstoff:
Sozialphase:
Fachbezogene Interpretation des Lehrplanes, sachliche und zeitliche Abfolge des Lehrstoffes Unterrichtsvorbereitung, Durchführung und Auswertung schulpraktischer Übungen.
Spezielle Probleme der Auswahl des Lehrstoffes sowie der Lehrstoffvermittlung auch anhand praxisbezogener Fallbeispiele.
Individualphase:
Fachliche Weiterbildung (Fachliteratur).
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Bewältigung konkreter Unterrichtssituationen. Das Ausgehen von Erfahrungen der Neulehrer in ihrer praktischen Unterrichtsarbeit ist hiefür besonders geeignet. Um Vorkenntnisse rechtzeitig bereitzustellen und Doppelgeleisigkeiten zu vermeiden, ist die Absprache über die Abfolge des Lehrstoffes mit den Lehrern bzw. Lehrbeauftragten des Pflichtgegenstandes „Allgemeine Didaktik'' wichtig. Zur Analyse von schulpraktischen Übungen sind Videoaufzeichnungen besonders geeignet.
SCHULERZIEHUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Neulehrer soll sich der an Lehrer gestellten Forderungen bewußt sein und seine persönlichen Stärken und Schwächen kennen. Er soll zur Verbesserung seiner Fähigkeiten bereit sein und hiefür geeignete Methoden kennen.
Der Neulehrer soll die Ziele, Einflußfaktoren und Methoden der Erziehung von Schülern, insbesondere der Schulart, zu der seine Schule gehört, kennen. Er soll häufig auftretende Probleme der Erziehungspraxis bewältigen und Schüler in typischen Problemsituationen beraten können. Er soll mit Erziehungsberechtigten zusammenarbeiten können.
Lehrstoff:
Sozialphase:
Erziehungsmethoden:
Maßnahmen zur Schaffung eines förderlichen Schulklimas, Lenkungsverhalten, Ordnung, Disziplin, Erziehungsmittel, Schülermitbestimmung, Führungsstile, Autorität, Betreuungsformen, Technik des Erziehungsgespräches, Erziehungsschwierigkeiten, Erzieherische Aspekte der Unterrichtsprinzipien, der Schulveranstaltungen und der schulbezogenen Veranstaltungen. Entwickeln eines eigenständigen Repertoires von Handlungsmöglichkeiten, Konflikte (Arten, Bewältigung).
Erziehungsziele:
Erziehungsaufträge auf Grund der Rechtsvorschriften, pädagogische
Umsetzung.
Erziehungsfaktoren:
Entwicklungssituation im Schulalter, Motivation,
außerschulische Erziehungseinflüsse.
Einzelfallhilfe und Beratung:
Fertigkeiten und Einstellungen des Beraters, Schüler- und Elternberatung, unterstützende Einrichtungen (Bildungsberatung, schulärztlicher und schulpsychologischer Dienst).
Fachübergreifende Fähigkeiten:
Kooperation, Kritikannahme und Selbstkritik,
Menschenführung, Organisation, Fortbildung.
Individualphase:
Wissenschaftliche Grundlagen der Pädagogik und Erziehungslehre.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind:
- der Beitrag zur Förderung der Bereitschaft des Neulehrers, an sich zu arbeiten,
- der Beitrag zur unmittelbaren Verbesserung des Lehrverhaltens,
- der Beitrag zur Bewältigung häufig auftretender Erziehungsaufgaben.
LEHRVERHALTEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Neulehrer soll den Umgang mit Lehr- und Lernmaterial und Faktoren der Schülerpersönlichkeit im Unterricht berücksichtigen. Er soll durch Reflexion über sein Lehrverhalten und dessen Wirksamkeit beim Schüler zur ständigen Verbesserung seines Unterrichtes bereit sein. Er soll Rückmeldungen während des Unterrichtes positiv erleben und verarbeiten. Er soll bereit sein, seine eigene Persönlichkeit in Interdependenz mit dem sozialen und schulischen Umfeld zu sehen.
Lehrstoff:
Praktische Umsetzung von unterrichtswissenschaftlichen Kriterien.
Schüler- und Lehrerverhalten und ihre wechselseitige Verflechtung mit anderen Faktoren des Unterrichtes.
Einflechtung von motivationalen Gestaltungsmöglichkeiten in das eigene Lehrgeschehen.
Optimierung didaktischer Gestaltungsmöglichkeiten.
Lernpsychologische und sozialpsychologische Grundgesetze im Unterricht.
Formen der Lernerfolgssicherung.
Situationsadäquate Anwendung des eigenen Verhaltensrepertoires.
Zwischenmenschliche Beziehungen.
Selbsterkennen von Fehlern und Heranziehen dieser Selbsterkenntnis
zur permanenten Lehrverhaltensverbesserung.
Didaktische Grundsätze:
Durch Aufzeichnen von Unterrichtssequenzen mittels Videokamera soll dem Neulehrer die Möglichkeit geboten werden, sein eigenes Verhalten besser kennenzulernen und zu analysieren.
Das Lernen am Modell und gruppenspezifische Momente können zur Erhöhung der Lernbereitschaft der Neulehrer beitragen.
UNTERRICHTSTECHNOLOGIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Neulehrer soll die gängigen Unterrichtsbehelfe und deren Einsatzmöglichkeiten kennen.
Er soll einfache Unterrichtsbehelfe selbst erstellen können.
Lehrstoff:
Unterrichtstechnologische Geräte und zugehörige Software.
Erstellung einfacher Unterrichtsbehelfe (inhaltliche und formale Kriterien).
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Bewältigung konkreter Unterrichtssituationen. Das Ausgehen von den Erfahrungen der Neulehrer in ihrer praktischen Unterrichtsarbeit ist hiefür besonders geeignet.
MEDIENDIDAKTIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Neulehrer soll Unterrichtsmedien und ihre Einsatzmöglichkeiten im Unterricht kennen. Er soll seinen Unterricht unter Einsatz von zieladäquaten Unterrichtsmedien durchführen und ihre Wirkung im Einzelfall beurteilen können.
Der Neulehrer soll zum Einsatz von Unterrichtsmedien im Interesse
einer Verbesserung des Unterrichtes bereit sein.
Lehrstoff:
Unterrichtsmedien (Arten, didaktische Einsatzkriterien, Einfluß auf die Unterrichtsgestaltung, lernpsychologische Bewertung).
Anforderungen an Unterrichtsmedien in inhaltlicher und formaler Hinsicht.
Interdependenz Unterrichtsmedium - Lehrstoff
- Schülerpersönlichkeit.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Bewältigung konkreter Unterrichtssituationen.
Die Vorzüge und Nachteile von Unterrichtsmedien sollen durch Fallbeispiele veranschaulicht werden. Das Ausgehen von Erfahrungen der Neulehrer in ihrer praktischen Unterrichtsarbeit ist hiefür besonders geeignet.
SPRECHERZIEHUNG UND SPRACHPFLEGE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Neulehrer soll sich im Unterricht in gut verständlicher, unmißverständlicher, das Lernen fördernder Weise ausdrücken können.
Lehrstoff:
Sprecherziehung:
Stimmhygiene, Tonbildung, Artikulationsgrundsätze.
Atem-, Stimm- und Artikulationsübungen.
Richtige und deutliche Lautbildung.
Fließendes, mundartfreies, kraftsparendes Sprechen.
Sprachpflege:
Unterrichtsvortrag, Unterrichtsgespräch; sachlicher Vortrag, Diskussion, Überzeugungsrede.
Schriftliche Arbeiten: Protokollführung, Referatserstellung.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Bewältigung konkreter Unterrichtssituationen.
PÄDAGOGISCHE PSYCHOLOGIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Neulehrer soll die für Unterricht und Erziehung bedeutsamsten
biologischen und psychologischen Einflüsse kennen.
Lehrstoff:
Sozialphase:
Wesen der Psychologie:
Aufgaben, Anwendungsbereiche der pädagogischen Psychologie,
wissenschaftliche Methoden.
Biologische Grundlagen:
Nervenzellen (Aufbau, Erregungsleitung). Gehirn (Aufbau, Funktion, hirnelektrische Erscheinungen). Gedächtnisspeicherung (Arten, Theorie). Mehrkanaliges Lernen. Denkblockaden. Reifezeit (Gestaltwandel, Akzeleration, Sexualität).
Gesetzmäßigkeiten des Lernens:
Klassisches Konditionieren, operantes Konditionieren, Modellernen;
Gedächtnisspanne, Vergessenskurve, Lernhemmungen.
Persönlichkeitsentwicklung des Jugendlichen:
Intimität, Identität, Identifikation.
Persönlichkeitsmerkmale:
Physische Dimensionen, psychische Dimensionen.
Sozialpsychologie:
Dimensionen des Lehrerverhaltens. Gruppenprozesse.
Individualphase:
Wissenschaftliche Grundlagen der Pädagogischen Psychologie.
Didaktische Grundsätze:
Beim Thema „Persönlichkeitsmerkmale'' empfiehlt sich zur Illustration der Einsatz von psychologischen Testverfahren.
Das in der Sozialphase notwendige Wissen und Können soll in einer Weise vermittelt werden, daß es von den Neulehrern anhand von bereitgestellten Materialien individuell weiterverarbeitet werden kann.
In dafür geeigneten Fällen soll die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen; dies soll insbesondere durch Hinweise auf die verwendete und weiterführende Literatur geschehen.
Dem fächerübergreifenden Prinzip ist Rechnung zu tragen. Didaktik und Methodik im Unterricht sollen im Hinblick auf die Lehrtätigkeit der Neulehrer vorbildlich dokumentieren, wie Schüler angeleitet werden können, Grundlegendes und Wesentliches zu erkennen und Neues mit Interesse aufzunehmen.
PÄDAGOGISCHE SOZIOLOGIE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Neulehrer soll für Unterricht und Erziehung bedeutsame
soziologische Faktoren kennen.
Lehrstoff:
Grundbegriffe:
Gesellschaft, Gruppe (Rolle, Status, Macht), Sozialschicht, Norm,
Sozialisation.
Jugendliche in Gesellschaft und Schule:
Identitäts-, Schulwahl- und Freizeitprobleme; Generationskonflikte.
Didaktische Grundsätze:
Das in der Sozialphase notwendige Wissen und Können soll in einer Weise vermittelt werden, daß es von den Neulehrern anhand von bereitgestellten Materialien individuell und in der Schulpraxis selbständig weiterverarbeitet werden kann.
Dem fächerübergreifenden Prinzip ist Rechnung zu tragen. Didaktik und Methodik im Unterricht sollen im Hinblick auf die Lehrtätigkeit der Studierenden vorbildlich dokumentieren, wie Schüler angeleitet werden können, Grundlegendes und Wesentliches zu erkennen.