Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-04-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-29
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 106
Änderungshistorie JSON API

a. Daten des Entsendebetriebes (Firmenname und -adresse, Art des Betriebes, Name, Geburtsdatum und Adresse vertretungsbefugter Personen),

b. Arbeitnehmer/innendaten (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Sozialversicherungsträger, Wohnsitz, Entgelthöhe, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsort, Dauer und Lage der vereinbarten Normalarbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer/innen sowie Art der Tätigkeit und Verwendung der Arbeitnehmer/innen unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages),

c. Daten inländischer Auftraggeber/innen (Firmenname und Adresse des Beschäftigerbetriebes oder Generalunternehmers in Österreich) sowie

d. Daten der Ansprechperson nach § 23 LSD-BG.

(8) Die Arbeitsinspektion ist berechtigt, zur Erstellung von Webanwendungen für elektronische Meldungen im Sinn des § 97 Abs. 8 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 in der geltenden Fassung, und elektronische Vorankündigungen im Sinn des § 6 Abs. 2 letzter Satz des Bauarbeitenkoordinationsgesetzes – BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999 in der geltenden Fassung, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972 in der geltenden Fassung) in Anspruch zu nehmen. Die Arbeitsinspektion ist auch berechtigt, die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zum Betreiben dieser Webanwendungen sowie zur Verarbeitung der Daten aus diesen Meldungen und Vorankündigungen in Anspruch zu nehmen.

(9) Die Arbeitsinspektorate haben nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein/e Arbeitgeber/in die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhält, zusammenzuarbeiten und sind berechtigt, Auskünfte bei begründeten Anfragen von Behörden anderer Mitgliedstaaten zu geben. Die Gewährung von Amtshilfe an diese Behörden erfolgt unentgeltlich. Die Arbeitsinspektorate sind berechtigt und im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches verpflichtet, die zuständigen Arbeitsaufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes zu verständigen, wenn Arbeitgeber/innen mit Sitz in diesen Mitgliedstaaten die Arbeitnehmerschutzvorschriften in Österreich nicht einhalten.

(9a) Für die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit nach Abs. 9 ist das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014 S. 11, zu verwenden, soweit nicht in Staatsverträgen anderes vorgesehen ist.

(9b) Die Arbeitsinspektion ist verpflichtet, in ihrem Zuständigkeitsbereich Auskunftsersuchen der in Abs. 9 genannten Behörden anderer Mitgliedstaaten des EWR unverzüglich, in ausdrücklich als dringend bezeichneten Fällen innerhalb von zwei Arbeitstagen, in den übrigen Fällen innerhalb von längstens 25 Arbeitstagen zu entsprechen.

(9c) Die Arbeitsinspektion darf Informationen, die ihr im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe und Zusammenarbeit bekannt werden, nur im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwenden, für die die Informationen angefordert wurden.

(9d) Ein Ersatz für den aus der gegenseitigen Amtshilfe und Zusammenarbeit entstehenden Aufwand darf von anderen Mitgliedstaaten der EU oder des EWR nicht gefordert werden.

(10) Die Arbeitsinspektorate sind berechtigt, in Fällen, in denen Arbeitgeber/innen, die der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen, Förderungen aus Bundesmitteln gewährt werden sollen, den die Förderungsmittel vergebenden Stellen auf deren Verlangen Auskunft über festgestellte grobe Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften zu geben.

Abkürzung

ArbIG

Rechtshilfe

§ 20. (1) Alle Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Arbeitsinspektion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Gewerbebehörden und die sonst zuständigen Genehmigungsbehörden haben das zuständige Arbeitsinspektorat von der Neuerrichtung von Betriebsanlagen sowie von Änderungen in Betriebsanlagen zu verständigen. Alle Behörden haben dem zuständigen Arbeitsinspektorat die ihnen zur Kenntnis gelangte Errichtung von sonstigen Betriebsstätten und von Änderungen in solchen Betriebsstätten mitzuteilen.

(3) Die Sicherheitsbehörden haben jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Arbeitsunfall in Betriebsstätten oder auf Arbeitsstellen, bei dem ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin getötet oder erheblich verletzt worden ist, dem zuständigen Arbeitsinspektorat ohne Verzug zu melden und diesem, allenfalls nach Rücksprache mit der zuständigen Staatsanwaltschaft, den maßgeblichen Sachverhalt, den/die Arbeitgeber/in sowie bei Arbeitsunfällen auf Baustellen auch den Bauherrn, weiters Namen und Geburtsdatum des Unfallopfers sowie zusätzliche Informationen bekannt zu geben, soweit diese für die Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben des Arbeitsinspektorats erforderlich sind und der Zweck der Ermittlungen dadurch nicht gefährdet wird.

(4) Die Arbeitsinspektorate sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung von Vorschriften des Arbeits- oder Sozialversicherungsrechts, des Gewerbe-, Mineralrohstoff-, Elektrotechnik- oder Kesselrechts, des Gesundheits- oder Umweltschutzrechts, des Verkehrsrechts oder des Schieß- und Sprengmittelrechts vorliegt. Bei begründetem Verdacht, dass in der Betriebsstätte bereitgestelltes Trinkwasser oder an die Arbeitnehmer/innen verabreichte Lebensmittel die Gesundheit gefährden, hat das Arbeitsinspektorat Anzeige an die zuständige Behörde zu erstatten. Bei begründetem Verdacht, dass in der Betriebsstätte ein Verstoß gegen Rauchverbote nach dem Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, hat das Arbeitsinspektorat dies der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Arbeitsinspektorate sind berechtigt ihnen bekanntgewordene Daten über gefährliche Arbeitsstoffe, die im Hinblick auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen von Bedeutung sind, dem für Angelegenheiten des Verkehrs mit den betreffenden gefährlichen Arbeitsstoffen zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Arbeitsinspektionsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 10 Abs. 4 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(7) Die Arbeitsinspektorate sind im Rahmen der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die von der Zentralen Koordinationsstelle hinsichtlich der Meldungen von Entsendungen nach § 19 Abs. 3 LSD-BG geführte Datenbank zu nehmen, wobei die Befugnis zur Einsichtnahme folgende Daten über die Entsendung von Arbeitnehmer/innen umfasst:

a. Daten des Entsendebetriebes (Firmenname und -adresse, Art des Betriebes, Name, Geburtsdatum und Adresse vertretungsbefugter Personen),

b. Arbeitnehmer/innendaten (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Sozialversicherungsträger, Wohnsitz, Entgelthöhe, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsort, Dauer und Lage der vereinbarten Normalarbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer/innen sowie Art der Tätigkeit und Verwendung der Arbeitnehmer/innen unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages),

c. Daten inländischer Auftraggeber/innen (Firmenname und Adresse des Beschäftigerbetriebes oder Generalunternehmers in Österreich) sowie

d. Daten der Ansprechperson nach § 23 LSD-BG.

(8) Die Arbeitsinspektion ist berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die Baustellendatenbank der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 31a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972 in der geltenden Fassung) zu nehmen, um die Daten von Meldungen nach § 97 ASchG und von Vorankündigungen nach § 6 BauKG abzurufen. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 BUAG) ist verpflichtet, der Arbeitsinspektion Zugang zu diesen Daten einzuräumen.

(9) Die Arbeitsinspektorate haben nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein/e Arbeitgeber/in die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhält, zusammenzuarbeiten und sind berechtigt, Auskünfte bei begründeten Anfragen von Behörden anderer Mitgliedstaaten zu geben. Die Gewährung von Amtshilfe an diese Behörden erfolgt unentgeltlich. Die Arbeitsinspektorate sind berechtigt und im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches verpflichtet, die zuständigen Arbeitsaufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes zu verständigen, wenn Arbeitgeber/innen mit Sitz in diesen Mitgliedstaaten die Arbeitnehmerschutzvorschriften in Österreich nicht einhalten.

(9a) Für die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit nach Abs. 9 ist das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014 S. 11, zu verwenden, soweit nicht in Staatsverträgen anderes vorgesehen ist.

(9b) Die Arbeitsinspektion ist verpflichtet, in ihrem Zuständigkeitsbereich Auskunftsersuchen der in Abs. 9 genannten Behörden anderer Mitgliedstaaten des EWR unverzüglich, in ausdrücklich als dringend bezeichneten Fällen innerhalb von zwei Arbeitstagen, in den übrigen Fällen innerhalb von längstens 25 Arbeitstagen zu entsprechen.

(9c) Die Arbeitsinspektion darf Informationen, die ihr im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe und Zusammenarbeit bekannt werden, nur im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwenden, für die die Informationen angefordert wurden.

(9d) Ein Ersatz für den aus der gegenseitigen Amtshilfe und Zusammenarbeit entstehenden Aufwand darf von anderen Mitgliedstaaten der EU oder des EWR nicht gefordert werden.

(10) Die Arbeitsinspektorate sind berechtigt, in Fällen, in denen Arbeitgeber/innen, die der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen, Förderungen aus Bundesmitteln gewährt werden sollen, den die Förderungsmittel vergebenden Stellen auf deren Verlangen Auskunft über festgestellte grobe Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften zu geben.

Abkürzung

ArbIG

Rechtshilfe

§ 20. (1) Alle Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften, insbesondere die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches die Arbeitsinspektion bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Gewerbebehörden und die sonst zuständigen Genehmigungsbehörden haben das zuständige Arbeitsinspektorat von der Neuerrichtung von Betriebsanlagen sowie von Änderungen in Betriebsanlagen zu verständigen. Alle Behörden haben dem zuständigen Arbeitsinspektorat die ihnen zur Kenntnis gelangte Errichtung von sonstigen Betriebsstätten und von Änderungen in solchen Betriebsstätten mitzuteilen.

(3) Die Sicherheitsbehörden haben jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Arbeitsunfall in Betriebsstätten oder auf Arbeitsstellen, bei dem ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin getötet oder erheblich verletzt worden ist, dem zuständigen Arbeitsinspektorat ohne Verzug zu melden und diesem, allenfalls nach Rücksprache mit der zuständigen Staatsanwaltschaft, den maßgeblichen Sachverhalt, den/die Arbeitgeber/in sowie bei Arbeitsunfällen auf Baustellen auch den Bauherrn, weiters Namen und Geburtsdatum des Unfallopfers sowie zusätzliche Informationen bekannt zu geben, soweit diese für die Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben des Arbeitsinspektorats erforderlich sind und der Zweck der Ermittlungen dadurch nicht gefährdet wird.

(4) Die Arbeitsinspektorate sind berechtigt, die zuständigen Behörden zu verständigen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit zu dem begründeten Verdacht gelangen, dass eine Übertretung von Vorschriften des Arbeits- oder Sozialversicherungsrechts, des Gewerbe-, Mineralrohstoff-, Elektrotechnik- oder Kesselrechts, des Gesundheits- oder Umweltschutzrechts, des Verkehrsrechts oder des Schieß- und Sprengmittelrechts vorliegt. Bei begründetem Verdacht, dass in der Betriebsstätte bereitgestelltes Trinkwasser oder an die Arbeitnehmer/innen verabreichte Lebensmittel die Gesundheit gefährden, hat das Arbeitsinspektorat Anzeige an die zuständige Behörde zu erstatten. Bei begründetem Verdacht, dass in der Betriebsstätte ein Verstoß gegen Rauchverbote nach dem Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, in der jeweils geltenden Fassung vorliegt, hat das Arbeitsinspektorat dies der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Arbeitsinspektorate sind berechtigt ihnen bekanntgewordene Daten über gefährliche Arbeitsstoffe, die im Hinblick auf den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen von Bedeutung sind, dem für Angelegenheiten des Verkehrs mit den betreffenden gefährlichen Arbeitsstoffen zuständigen Bundesminister zur Kenntnis zu bringen.

(6) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den Arbeitsinspektionsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Aufgaben und Befugnisse gemäß §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 10 Abs. 4 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(7) Die Arbeitsinspektorate sind im Rahmen der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die von der Zentralen Koordinationsstelle hinsichtlich der Meldungen von Entsendungen nach § 19 Abs. 3 LSD-BG geführte Datenbank zu nehmen, wobei die Befugnis zur Einsichtnahme folgende Daten über die Entsendung von Arbeitnehmer/innen umfasst:

a. Daten des Entsendebetriebes (Firmenname und -adresse, Art des Betriebes, Name, Geburtsdatum und Adresse vertretungsbefugter Personen),

b. Arbeitnehmer/innendaten (Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Sozialversicherungsträger, Wohnsitz, Entgelthöhe, Beschäftigungsdauer, Beschäftigungsort, Dauer und Lage der vereinbarten Normalarbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer/innen sowie Art der Tätigkeit und Verwendung der Arbeitnehmer/innen unter Berücksichtigung des maßgeblichen österreichischen Kollektivvertrages),

c. Daten inländischer Auftraggeber/innen (Firmenname und Adresse des Beschäftigerbetriebes oder Generalunternehmers in Österreich) sowie

d. Daten der Ansprechperson nach § 23 LSD-BG.

(8) Die Arbeitsinspektion ist berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die Baustellendatenbank der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 31a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972 in der geltenden Fassung) zu nehmen, um die Daten von Meldungen nach § 97 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 und von Vorankündigungen nach § 6 Bauarbeitenkoordinationsgesetz –BauKG, BGBl. I Nr. 37/1999 sowie Nachweise und sonstige Unterlagen betreffend Unterweisungen gemäß § 14 ASchG abzurufen. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (§ 14 BUAG) ist verpflichtet, der Arbeitsinspektion Zugang zu diesen Daten und Unterlagen einzuräumen.

(9) Die Arbeitsinspektorate haben nach Maßgabe der innerstaatlichen Vorschriften mit Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, die für die Kontrolle der Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein/e Arbeitgeber/in die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhält, zusammenzuarbeiten und sind berechtigt, Auskünfte bei begründeten Anfragen von Behörden anderer Mitgliedstaaten zu geben. Die Gewährung von Amtshilfe an diese Behörden erfolgt unentgeltlich. Die Arbeitsinspektorate sind berechtigt und im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches verpflichtet, die zuständigen Arbeitsaufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes zu verständigen, wenn Arbeitgeber/innen mit Sitz in diesen Mitgliedstaaten die Arbeitnehmerschutzvorschriften in Österreich nicht einhalten.

(9a) Für die gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit nach Abs. 9 ist das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014 S. 11, zu verwenden, soweit nicht in Staatsverträgen anderes vorgesehen ist.

(9b) Die Arbeitsinspektion ist verpflichtet, in ihrem Zuständigkeitsbereich Auskunftsersuchen der in Abs. 9 genannten Behörden anderer Mitgliedstaaten des EWR unverzüglich, in ausdrücklich als dringend bezeichneten Fällen innerhalb von zwei Arbeitstagen, in den übrigen Fällen innerhalb von längstens 25 Arbeitstagen zu entsprechen.

(9c) Die Arbeitsinspektion darf Informationen, die ihr im Rahmen der gegenseitigen Amtshilfe und Zusammenarbeit bekannt werden, nur im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwenden, für die die Informationen angefordert wurden.

(9d) Ein Ersatz für den aus der gegenseitigen Amtshilfe und Zusammenarbeit entstehenden Aufwand darf von anderen Mitgliedstaaten der EU oder des EWR nicht gefordert werden.

(10) Die Arbeitsinspektorate sind berechtigt, in Fällen, in denen Arbeitgeber/innen, die der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegen, Förderungen aus Bundesmitteln gewährt werden sollen, den die Förderungsmittel vergebenden Stellen auf deren Verlangen Auskunft über festgestellte grobe Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften zu geben.

Abkürzung

ArbIG

Zusammenarbeit der Träger der Sozialversicherung mit der Arbeitsinspektion

§ 21. (1) Die Träger der Sozialversicherung haben die Arbeitsinspektion bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(2) Die Träger der Unfallversicherung haben, unbeschadet der in Betracht kommenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen über Anzeigen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die Arbeitsinspektorate von Unfällen größeren Ausmaßes, die sich im Rahmen des Wirkungsbereiches der Arbeitsinspektion ereignen, ohne Verzug zu benachrichtigen und ihnen Einsicht in die Anzeigen, Krankengeschichten und anderen Unterlagen hierüber zu gewähren. Die Träger der Sozialversicherung haben die Arbeitsinspektion von den Ergebnissen der Untersuchungen, die sie bei Arbeitnehmern über berufliche Erkrankungen durchführen, zu unterrichten.

(3) Die Arbeitsinspektion hat in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer betreffen, auf ständige Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Trägern der Sozialversicherung Bedacht zu nehmen.

(4) Die Träger der Sozialversicherung können bei den Arbeitsinspektoraten die Vornahme von Besichtigungen beantragen, wenn nach ihrer Ansicht in einer Betriebsstätte oder auf einer Arbeitsstelle Maßnahmen im Interesse eines wirksamen Schutzes von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen erforderlich erscheinen. Solchen Besichtigungen haben die Arbeitsinspektorate fachliche Organe des antragstellenden Trägers der Sozialversicherung beizuziehen. Die Arbeitsinspektorate haben innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Antrages des Sozialversicherungsträgers den Zeitpunkt der Besichtigung festzulegen.

Abkürzung

ArbIG

Zusammenarbeit der Träger der Sozialversicherung mit der Arbeitsinspektion

§ 21. (1) Die Träger der Sozialversicherung haben die Arbeitsinspektion bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(1a) Die Träger der Sozialversicherung und der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den Arbeitsinspektoraten gespeicherte Daten über die Versicherungszeiten auf automationsunterstütztem Weg zu übermitteln, die für die Arbeitsinspektorate eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben darstellen.

(2) Die Träger der Unfallversicherung haben, unbeschadet der in Betracht kommenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen über Anzeigen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die Arbeitsinspektorate von Unfällen größeren Ausmaßes, die sich im Rahmen des Wirkungsbereiches der Arbeitsinspektion ereignen, ohne Verzug zu benachrichtigen und ihnen Einsicht in die Anzeigen, Krankengeschichten und anderen Unterlagen hierüber zu gewähren. Die Träger der Sozialversicherung haben die Arbeitsinspektion von den Ergebnissen der Untersuchungen, die sie bei Arbeitnehmern über berufliche Erkrankungen durchführen, zu unterrichten.

(3) Die Arbeitsinspektion hat in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer betreffen, auf ständige Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Trägern der Sozialversicherung Bedacht zu nehmen.

(4) Die Träger der Sozialversicherung können bei den Arbeitsinspektoraten die Vornahme von Besichtigungen beantragen, wenn nach ihrer Ansicht in einer Betriebsstätte oder auf einer Arbeitsstelle Maßnahmen im Interesse eines wirksamen Schutzes von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen erforderlich erscheinen. Solchen Besichtigungen haben die Arbeitsinspektorate fachliche Organe des antragstellenden Trägers der Sozialversicherung beizuziehen. Die Arbeitsinspektorate haben innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Antrages des Sozialversicherungsträgers den Zeitpunkt der Besichtigung festzulegen.

Abkürzung

ArbIG

Zusammenarbeit der Träger der Sozialversicherung mit der Arbeitsinspektion

§ 21. (1) Die Träger der Sozialversicherung haben die Arbeitsinspektion bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

(1a) Die Träger der Sozialversicherung und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, den Arbeitsinspektoraten gespeicherte Daten über die Versicherungszeiten auf automationsunterstütztem Weg zu übermitteln, die für die Arbeitsinspektorate eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben darstellen.

(2) Die Träger der Unfallversicherung haben, unbeschadet der in Betracht kommenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen über Anzeigen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die Arbeitsinspektorate von Unfällen größeren Ausmaßes, die sich im Rahmen des Wirkungsbereiches der Arbeitsinspektion ereignen, ohne Verzug zu benachrichtigen und ihnen Einsicht in die Anzeigen, Krankengeschichten und anderen Unterlagen hierüber zu gewähren. Die Träger der Sozialversicherung haben die Arbeitsinspektion von den Ergebnissen der Untersuchungen, die sie bei Arbeitnehmern über berufliche Erkrankungen durchführen, zu unterrichten.

(3) Die Arbeitsinspektion hat in Angelegenheiten, die den Schutz der Arbeitnehmer betreffen, auf ständige Zusammenarbeit mit den in Betracht kommenden Trägern der Sozialversicherung Bedacht zu nehmen.

(4) Die Träger der Sozialversicherung können bei den Arbeitsinspektoraten die Vornahme von Besichtigungen beantragen, wenn nach ihrer Ansicht in einer Betriebsstätte oder auf einer Arbeitsstelle Maßnahmen im Interesse eines wirksamen Schutzes von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer/innen erforderlich erscheinen. Solchen Besichtigungen haben die Arbeitsinspektorate fachliche Organe des antragstellenden Trägers der Sozialversicherung beizuziehen. Die Arbeitsinspektorate haben innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Antrages des Sozialversicherungsträgers den Zeitpunkt der Besichtigung festzulegen.

Behördenzuständigkeit

§ 22. Über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate gemäß § 5 Abs. 5 entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

Behördenzuständigkeit

§ 22. Über Berufungen gegen Bescheide der Arbeitsinspektorate gemäß § 5 Abs. 5 entscheidet der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Abkürzung

ArbIG

Zustellung an Arbeitgeber/innen ohne Sitz in Österreich

§ 22. (1) Für die Zustellung von Schriftstücken der Arbeitsinspektion an Arbeitgeber/innen, die in Österreich keinen Unternehmenssitz haben, gilt als Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, auch eine im Inland gelegene Betriebsstätte oder Arbeitsstelle, an der Arbeitnehmer/innen dieses Arbeitgebers/dieser Arbeitgeberin tätig sind.

(2) Die Ansprechperson nach § 23 LSDBG kann als Empfänger/in im Sinne des § 2 Z 1 ZustG bezeichnet werden. Die Zustellung gilt auch als bewirkt, wenn sie an die Ansprechperson nach § 23 LSDBG erfolgt. Dies gilt für Zustellungen sowohl an der Abgabestelle nach Abs. 1 als auch an anderen Abgabestellen im Sinne des § 2 Z 4 ZustG.

(3) Soll ein Schriftstück der Arbeitsinspektion an einen Unternehmenssitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zugestellt werden, ist einer Behörde, die in dem betreffenden Staat für Arbeitnehmerschutzangelegenheiten zuständig ist, ein Ersuchen um Veranlassung einer Zustellung zu übermitteln. Hiefür ist das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu verwenden, soweit nicht in Staatsverträgen anderes vorgesehen ist.

Abkürzung

ArbIG

Bestellung von verantwortlichen Beauftragten

§ 23. (1) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52, in der jeweils geltenden Fassung für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist. Dies gilt nicht für die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten auf Verlangen der Behörde gemäß § 9 Abs. 2 VStG.

(2) Arbeitnehmer/innen können für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften und für die Einhaltung dieses Bundesgesetzes zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG rechtswirksam nur bestellt werden, wenn sie leitende Angestellte sind, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.

(3) Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin hat den Widerruf der Bestellung und das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nach Abs. 1 dem zuständigen Arbeitsinspektorat unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Abkürzung

ArbIG

Strafbestimmungen

§ 24. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 S bis 50 000 S, im Wiederholungsfall von 1 000 S bis 50 000 S zu bestrafen,

1.

wer als Arbeitgeber/in

a)

nicht dafür sorgt, daß den Arbeitsinspektionsorganen die in § 4 Abs. 1 angeführten Räumlichkeiten und Stellen in einer Weise zugänglich sind, durch die eine wirksame Überwachung möglich ist;

b)

entgegen § 4 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß bei seiner/ihrer Abwesenheit eine in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle anwesende Person dem Arbeitsinspektionsorgan die Besichtigung ermöglicht, das Arbeitsinspektionsorgan auf dessen Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in Unterlagen gewährt;

c)

entgegen § 4 Abs. 7 letzter Satz nicht dafür sorgt, daß die mit seiner/ihrer Vertretung beauftragte Person Arbeitsinspektionsorganen die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in die Unterlagen gewährt;

d)

entgegen § 8 Abs. 3 Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge nicht übermittelt;

e)

entgegen § 23 Abs. 3 den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nicht meldet;

2.

wer als Arbeitgeber/in oder als nach § 4 Abs. 5 oder 7 beauftragte Person

a)

entgegen § 4 Abs. 3 zweiter Satz Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel nicht in Betrieb setzt;

b)

entgegen § 4 Abs. 7 zweiter Satz trotz Verlangen nicht an der Besichtigung teilnimmt;

c)

entgegen § 8 Abs. 1 keine Einsicht in Unterlagen gewährt;

3.

als Arbeitgeber/in, als gemäß § 4 Abs. 5 oder 7 beauftragte Person oder als Arbeitnehmer/in entgegen § 7 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;

4.

als Erzeuger/in oder Vertreiber/in

a)

von Arbeitsstoffen entgegen § 6 Abs. 1 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder dem Verlangen des Arbeitsinspektorates auf Information der Abnehmer/innen nicht nachkommt;

b)

von Maschinen, Geräten oder deren Teilen oder Zubehör entgegen § 6 Abs. 2 Ablichtungen nicht übermittelt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;

5.

wer, soweit nicht Z 1 bis 4 zur Anwendung kommen,

a)

Arbeitsinspektionsorgane am Betreten von Betriebsstätten und Arbeitsstellen gemäß § 4 hindert;

b)

Arbeitsinspektionsorgane bei der Durchführung von Besichtigungen gemäß § 4 behindert;

c)

die Durchführung von Untersuchungen und Messungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 oder die Entnahme von Proben gemäß § 5 Abs. 3 behindert oder

d)

auf sonstige Weise die Organe der Arbeitsinspektion oder des Zentral-Arbeitsinspektorates bei der Ausübung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben behindert oder die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben vereitelt.

(2) Das Arbeitsinspektorat hat mit der Anzeige von Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen. Für das Verwaltungsstrafverfahren gelten §§ 11 und 13.

(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Übertretung von einem Organ einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes begangen wurde. In solchen Fällen ist gemäß § 9 Abs. 5 vorzugehen.

Abkürzung

ArbIG

Strafbestimmungen

§ 24. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 36 € bis 3 600 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 72 € bis 3 600 € zu bestrafen,

1.

wer als Arbeitgeber/in

a)

nicht dafür sorgt, daß den Arbeitsinspektionsorganen die in § 4 Abs. 1 angeführten Räumlichkeiten und Stellen in einer Weise zugänglich sind, durch die eine wirksame Überwachung möglich ist;

b)

entgegen § 4 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß bei seiner/ihrer Abwesenheit eine in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle anwesende Person dem Arbeitsinspektionsorgan die Besichtigung ermöglicht, das Arbeitsinspektionsorgan auf dessen Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in Unterlagen gewährt;

c)

entgegen § 4 Abs. 7 letzter Satz nicht dafür sorgt, daß die mit seiner/ihrer Vertretung beauftragte Person Arbeitsinspektionsorganen die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in die Unterlagen gewährt;

d)

entgegen § 8 Abs. 3 Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge nicht übermittelt;

e)

entgegen § 23 Abs. 3 den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nicht meldet;

2.

wer als Arbeitgeber/in oder als nach § 4 Abs. 5 oder 7 beauftragte Person

a)

entgegen § 4 Abs. 3 zweiter Satz Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel nicht in Betrieb setzt;

b)

entgegen § 4 Abs. 7 zweiter Satz trotz Verlangen nicht an der Besichtigung teilnimmt;

c)

entgegen § 8 Abs. 1 keine Einsicht in Unterlagen gewährt;

3.

als Arbeitgeber/in, als gemäß § 4 Abs. 5 oder 7 beauftragte Person oder als Arbeitnehmer/in entgegen § 7 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;

4.

als Erzeuger/in oder Vertreiber/in

a)

von Arbeitsstoffen entgegen § 6 Abs. 1 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder dem Verlangen des Arbeitsinspektorates auf Information der Abnehmer/innen nicht nachkommt;

b)

von Maschinen, Geräten oder deren Teilen oder Zubehör entgegen § 6 Abs. 2 Ablichtungen nicht übermittelt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;

5.

wer, soweit nicht Z 1 bis 4 zur Anwendung kommen,

a)

Arbeitsinspektionsorgane am Betreten von Betriebsstätten und Arbeitsstellen gemäß § 4 hindert;

b)

Arbeitsinspektionsorgane bei der Durchführung von Besichtigungen gemäß § 4 behindert;

c)

die Durchführung von Untersuchungen und Messungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 oder die Entnahme von Proben gemäß § 5 Abs. 3 behindert oder

d)

auf sonstige Weise die Organe der Arbeitsinspektion oder des Zentral-Arbeitsinspektorates bei der Ausübung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben behindert oder die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben vereitelt.

(2) Das Arbeitsinspektorat hat mit der Anzeige von Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen. Für das Verwaltungsstrafverfahren gelten §§ 11 und 13.

(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Übertretung von einem Organ einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes begangen wurde. In solchen Fällen ist gemäß § 9 Abs. 5 vorzugehen.

Abkürzung

ArbIG

Strafbestimmungen

§ 24. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 36 € bis 3 600 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 72 € bis 3 600 € zu bestrafen,

1.

wer als Arbeitgeber/in

a)

nicht dafür sorgt, daß den Arbeitsinspektionsorganen die in § 4 Abs. 1 angeführten Räumlichkeiten und Stellen in einer Weise zugänglich sind, durch die eine wirksame Überwachung möglich ist;

b)

entgegen § 4 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß bei seiner/ihrer Abwesenheit eine in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle anwesende Person dem Arbeitsinspektionsorgan die Besichtigung ermöglicht, das Arbeitsinspektionsorgan auf dessen Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in Unterlagen gewährt;

c)

entgegen § 4 Abs. 7 auf Verlangen des Arbeitsinspektionsorgans weder selbst an der Besichtigung teilnimmt noch eine ausreichend informierte Person damit beauftragt, ihn/sie bei der Besichtigung zu vertreten oder nicht dafür sorgt, dass die mit seiner/ihrer Vertretung beauftragte Person an der Besichtigung teilnimmt oder Arbeitsinspektionsorganen die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in die Unterlagen gewährt;

d)

entgegen § 8 Abs. 3 Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge nicht übermittelt;

e)

entgegen § 23 Abs. 3 den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nicht meldet;

2.

wer als Arbeitgeber/in oder als nach § 4 Abs. 5 oder 7 beauftragte Person

a)

entgegen § 4 Abs. 3 zweiter Satz Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel nicht in Betrieb setzt;

(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

c)

entgegen § 8 Abs. 1 keine Einsicht in Unterlagen gewährt;

3.

als Arbeitgeber/in, als gemäß § 4 Abs. 5 oder 7 beauftragte Person oder als Arbeitnehmer/in entgegen § 7 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;

4.

als Erzeuger/in oder Vertreiber/in

a)

von Arbeitsstoffen entgegen § 6 Abs. 1 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder dem Verlangen des Arbeitsinspektorates auf Information der Abnehmer/innen nicht nachkommt;

b)

von Maschinen, Geräten oder deren Teilen oder Zubehör entgegen § 6 Abs. 2 Ablichtungen nicht übermittelt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;

5.

wer, soweit nicht Z 1 bis 4 zur Anwendung kommen,

a)

Arbeitsinspektionsorgane am Betreten von Betriebsstätten und Arbeitsstellen gemäß § 4 hindert;

b)

Arbeitsinspektionsorgane bei der Durchführung von Besichtigungen gemäß § 4 behindert;

c)

die Durchführung von Untersuchungen und Messungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 oder die Entnahme von Proben gemäß § 5 Abs. 3 behindert oder

d)

auf sonstige Weise die Organe der Arbeitsinspektion oder des Zentral-Arbeitsinspektorates bei der Ausübung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben behindert oder die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben vereitelt.

(2) Das Arbeitsinspektorat hat mit der Anzeige von Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen. Für das Verwaltungsstrafverfahren gelten §§ 11 und 13.

(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Übertretung von einem Organ einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes begangen wurde. In solchen Fällen ist gemäß § 9 Abs. 5 vorzugehen.

(4) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1, 2 und 3 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.

Abkürzung

ArbIG

Strafbestimmungen

§ 24. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 41 € bis 4 140 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 83 € bis 4 140 € zu bestrafen,

1.

wer als Arbeitgeber/in

a)

nicht dafür sorgt, daß den Arbeitsinspektionsorganen die in § 4 Abs. 1 angeführten Räumlichkeiten und Stellen in einer Weise zugänglich sind, durch die eine wirksame Überwachung möglich ist;

b)

entgegen § 4 Abs. 5 nicht dafür sorgt, daß bei seiner/ihrer Abwesenheit eine in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle anwesende Person dem Arbeitsinspektionsorgan die Besichtigung ermöglicht, das Arbeitsinspektionsorgan auf dessen Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in Unterlagen gewährt;

c)

entgegen § 4 Abs. 7 auf Verlangen des Arbeitsinspektionsorgans weder selbst an der Besichtigung teilnimmt noch eine ausreichend informierte Person damit beauftragt, ihn/sie bei der Besichtigung zu vertreten oder nicht dafür sorgt, dass die mit seiner/ihrer Vertretung beauftragte Person an der Besichtigung teilnimmt oder Arbeitsinspektionsorganen die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in die Unterlagen gewährt;

d)

entgegen § 8 Abs. 3 Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge nicht übermittelt;

e)

entgegen § 23 Abs. 3 den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nicht meldet;

2.

wer als Arbeitgeber/in oder als nach § 4 Abs. 5 oder 7 beauftragte Person

a)

entgegen § 4 Abs. 3 zweiter Satz Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel nicht in Betrieb setzt;

c)

entgegen § 8 Abs. 1 keine Einsicht in Unterlagen gewährt;

3.

als Arbeitgeber/in, als gemäß § 4 Abs. 5 oder 7 beauftragte Person oder als Arbeitnehmer/in entgegen § 7 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;

4.

als Erzeuger/in oder Vertreiber/in

a)

von Arbeitsstoffen entgegen § 6 Abs. 1 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder dem Verlangen des Arbeitsinspektorates auf Information der Abnehmer/innen nicht nachkommt;

b)

von Maschinen, Geräten oder deren Teilen oder Zubehör entgegen § 6 Abs. 2 Ablichtungen nicht übermittelt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;

5.

wer, soweit nicht Z 1 bis 4 zur Anwendung kommen,

a)

Arbeitsinspektionsorgane am Betreten von Betriebsstätten und Arbeitsstellen gemäß § 4 hindert;

b)

Arbeitsinspektionsorgane bei der Durchführung von Besichtigungen gemäß § 4 behindert;

c)

die Durchführung von Untersuchungen und Messungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 oder die Entnahme von Proben gemäß § 5 Abs. 3 behindert oder

d)

auf sonstige Weise die Organe der Arbeitsinspektion oder des Zentral-Arbeitsinspektorates bei der Ausübung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben behindert oder die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben vereitelt.

(2) Das Arbeitsinspektorat hat mit der Anzeige von Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen. Für das Verwaltungsstrafverfahren gelten §§ 11 und 13.

(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Übertretung von einem Organ einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes begangen wurde. In solchen Fällen ist gemäß § 9 Abs. 5 vorzugehen.

(4) Wurden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1, 2 und 3 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, an dem sie festgestellt wurden.

Abkürzung

ArbIG

Inkrafttreten

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

(2) Verordnungen gemäß § 14 Abs. 4 dürfen bereits vor dem 1. April 1993 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

Abkürzung

ArbIG

Inkrafttreten

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

(2) Verordnungen gemäß § 14 Abs. 4 dürfen bereits vor dem 1. April 1993 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(3) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

(2) Verordnungen gemäß § 14 Abs. 4 dürfen bereits vor dem 1. April 1993 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(3) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Es treten

1.

mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft: §§ 5 Abs. 6, 7 Abs. 3, 15 Abs. 3 und 24 Abs. 1 Z 2 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 38/1999,

2.

mit 1. Jänner 2002 in Kraft: §§ 4 Abs. 6 und 7, 7 Abs. 4, 9 Abs. 2, 3a und 4, 10 Abs. 1 und 7, die Überschrift von § 18 sowie §§ 18 Abs. 2, 18a, 20 Abs. 4 und 5 sowie 24 Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2001.

Inkrafttreten

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

(2) Verordnungen gemäß § 14 Abs. 4 dürfen bereits vor dem 1. April 1993 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(3) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Es treten

1.

mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft: §§ 5 Abs. 6, 7 Abs. 3, 15 Abs. 3 und 24 Abs. 1 Z 2 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 38/1999,

2.

mit 1. Jänner 2002 in Kraft: §§ 4 Abs. 6 und 7, 7 Abs. 4, 9 Abs. 2, 3a und 4, 10 Abs. 1 und 7, die Überschrift von § 18 sowie §§ 18 Abs. 2, 18a, 20 Abs. 4 und 5 sowie 24 Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2001.

(5) Die §§ 2 Abs. 2, 20 Abs. 7 und 21 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

(2) Verordnungen gemäß § 14 Abs. 4 dürfen bereits vor dem 1. April 1993 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(3) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Es treten

1.

mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft: §§ 5 Abs. 6, 7 Abs. 3, 15 Abs. 3 und 24 Abs. 1 Z 2 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 38/1999,

2.

mit 1. Jänner 2002 in Kraft: §§ 4 Abs. 6 und 7, 7 Abs. 4, 9 Abs. 2, 3a und 4, 10 Abs. 1 und 7, die Überschrift von § 18 sowie §§ 18 Abs. 2, 18a, 20 Abs. 4 und 5 sowie 24 Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2001.

3.

mit 1. November 2010 in Kraft: § 9 Abs. 4a in der Fassung BGBl. I Nr. 93/2010

(5) Die §§ 2 Abs. 2, 20 Abs. 7 und 21 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

(2) Verordnungen gemäß § 14 Abs. 4 dürfen bereits vor dem 1. April 1993 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(3) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Es treten

1.

mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft: §§ 5 Abs. 6, 7 Abs. 3, 15 Abs. 3 und 24 Abs. 1 Z 2 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 38/1999,

2.

mit 1. Jänner 2002 in Kraft: §§ 4 Abs. 6 und 7, 7 Abs. 4, 9 Abs. 2, 3a und 4, 10 Abs. 1 und 7, die Überschrift von § 18 sowie §§ 18 Abs. 2, 18a, 20 Abs. 4 und 5 sowie 24 Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2001.

3.

mit 1. November 2010 in Kraft: § 9 Abs. 4a in der Fassung BGBl. I Nr. 93/2010

(5) Die §§ 2 Abs. 2, 20 Abs. 7 und 21 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(6) § 20 Abs. 8 erster Satz und Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2011 tritt mit 1. August 2011 in Kraft. § 20 Abs. 8 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2011 tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung als jenen feststellt, ab dem die zur Verfügung stehenden technischen Mittel zur Erfassung der Meldungen gemäß § 97 Abs. 1, 6 und 7 ASchG und der Vorankündigung gemäß § 6 BauKG geeignet sind. Er darf diesen Zeitpunkt frühestens mit 1. Jänner 2012 festsetzen.

Inkrafttreten

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

(2) Verordnungen gemäß § 14 Abs. 4 dürfen bereits vor dem 1. April 1993 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(3) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Es treten

1.

mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft: §§ 5 Abs. 6, 7 Abs. 3, 15 Abs. 3 und 24 Abs. 1 Z 2 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 38/1999,

2.

mit 1. Jänner 2002 in Kraft: §§ 4 Abs. 6 und 7, 7 Abs. 4, 9 Abs. 2, 3a und 4, 10 Abs. 1 und 7, die Überschrift von § 18 sowie §§ 18 Abs. 2, 18a, 20 Abs. 4 und 5 sowie 24 Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2001.

3.

mit 1. November 2010 in Kraft: § 9 Abs. 4a in der Fassung BGBl. I Nr. 93/2010

(5) Die §§ 2 Abs. 2, 20 Abs. 7 und 21 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(6) § 20 Abs. 8 erster Satz und Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2011 tritt mit 1. August 2011 in Kraft. § 20 Abs. 8 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2011 tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung als jenen feststellt, ab dem die zur Verfügung stehenden technischen Mittel zur Erfassung der Meldungen gemäß § 97 Abs. 1, 6 und 7 ASchG und der Vorankündigung gemäß § 6 BauKG geeignet sind. Er darf diesen Zeitpunkt frühestens mit 1. Jänner 2012 festsetzen.

(7) § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1, 4 und 5, § 10 Abs. 3, § 13a samt Überschrift, § 20 Abs. 2, 4 und 10 und § 26 Abs. 7 und 8 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, treten jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.

Inkrafttreten

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

(2) Verordnungen gemäß § 14 Abs. 4 dürfen bereits vor dem 1. April 1993 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(3) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Es treten

1.

mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft: §§ 5 Abs. 6, 7 Abs. 3, 15 Abs. 3 und 24 Abs. 1 Z 2 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 38/1999,

2.

mit 1. Jänner 2002 in Kraft: §§ 4 Abs. 6 und 7, 7 Abs. 4, 9 Abs. 2, 3a und 4, 10 Abs. 1 und 7, die Überschrift von § 18 sowie §§ 18 Abs. 2, 18a, 20 Abs. 4 und 5 sowie 24 Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2001.

3.

mit 1. November 2010 in Kraft: § 9 Abs. 4a in der Fassung BGBl. I Nr. 93/2010

(5) Die §§ 2 Abs. 2, 20 Abs. 7 und 21 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(6) § 20 Abs. 8 erster Satz und Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2011 tritt mit 1. August 2011 in Kraft. § 20 Abs. 8 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2011 tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung als jenen feststellt, ab dem die zur Verfügung stehenden technischen Mittel zur Erfassung der Meldungen gemäß § 97 Abs. 1, 6 und 7 ASchG und der Vorankündigung gemäß § 6 BauKG geeignet sind. Er darf diesen Zeitpunkt frühestens mit 1. Jänner 2012 festsetzen.

(7) § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1, 4 und 5, § 10 Abs. 3, § 13a samt Überschrift, § 20 Abs. 2, 4 und 10 und § 26 Abs. 7 und 8 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, treten jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.

(8) § 3 Abs. 1 Z 1, § 10 Abs. 1, § 20 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

(2) Verordnungen gemäß § 14 Abs. 4 dürfen bereits vor dem 1. April 1993 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(3) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Es treten

1.

mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft: §§ 5 Abs. 6, 7 Abs. 3, 15 Abs. 3 und 24 Abs. 1 Z 2 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 38/1999,

2.

mit 1. Jänner 2002 in Kraft: §§ 4 Abs. 6 und 7, 7 Abs. 4, 9 Abs. 2, 3a und 4, 10 Abs. 1 und 7, die Überschrift von § 18 sowie §§ 18 Abs. 2, 18a, 20 Abs. 4 und 5 sowie 24 Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2001.

3.

mit 1. November 2010 in Kraft: § 9 Abs. 4a in der Fassung BGBl. I Nr. 93/2010

(5) Die §§ 2 Abs. 2, 20 Abs. 7 und 21 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(6) § 20 Abs. 8 erster Satz und Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2011 tritt mit 1. August 2011 in Kraft. § 20 Abs. 8 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2011 tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung als jenen feststellt, ab dem die zur Verfügung stehenden technischen Mittel zur Erfassung der Meldungen gemäß § 97 Abs. 1, 6 und 7 ASchG und der Vorankündigung gemäß § 6 BauKG geeignet sind. Er darf diesen Zeitpunkt frühestens mit 1. Jänner 2012 festsetzen.

(7) § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1, 4 und 5, § 10 Abs. 3, § 13a samt Überschrift, § 20 Abs. 2, 4 und 10 und § 26 Abs. 7 und 8 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, treten jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.

(8) § 3 Abs. 1 Z 1, § 10 Abs. 1, § 20 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(9) § 10 Abs. 3, 7 und 8, die Überschrift zu § 11, § 11 Abs. 1 und 3, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 1, 3 und 4, § 13 samt Überschrift, § 15 Abs. 6 bis 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 12 Abs. 5 und § 22 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

(2) Verordnungen gemäß § 14 Abs. 4 dürfen bereits vor dem 1. April 1993 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(3) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Es treten

1.

mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft: §§ 5 Abs. 6, 7 Abs. 3, 15 Abs. 3 und 24 Abs. 1 Z 2 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 38/1999,

2.

mit 1. Jänner 2002 in Kraft: §§ 4 Abs. 6 und 7, 7 Abs. 4, 9 Abs. 2, 3a und 4, 10 Abs. 1 und 7, die Überschrift von § 18 sowie §§ 18 Abs. 2, 18a, 20 Abs. 4 und 5 sowie 24 Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2001.

3.

mit 1. November 2010 in Kraft: § 9 Abs. 4a in der Fassung BGBl. I Nr. 93/2010

(5) Die §§ 2 Abs. 2, 20 Abs. 7 und 21 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(6) § 20 Abs. 8 erster Satz und Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2011 tritt mit 1. August 2011 in Kraft. § 20 Abs. 8 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2011 tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung als jenen feststellt, ab dem die zur Verfügung stehenden technischen Mittel zur Erfassung der Meldungen gemäß § 97 Abs. 1, 6 und 7 ASchG und der Vorankündigung gemäß § 6 BauKG geeignet sind. Er darf diesen Zeitpunkt frühestens mit 1. Jänner 2012 festsetzen.

(7) § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1, 4 und 5, § 10 Abs. 3, § 13a samt Überschrift, § 20 Abs. 2, 4 und 10 und § 26 Abs. 7 und 8 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, treten jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.

(8) § 3 Abs. 1 Z 1, § 10 Abs. 1, § 20 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(9) § 10 Abs. 3, 7 und 8, die Überschrift zu § 11, § 11 Abs. 1 und 3, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 1, 3 und 4, § 13 samt Überschrift, § 15 Abs. 6 bis 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 12 Abs. 5 und § 22 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(10) § 19 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft und ist bereits auf den Bericht für das Jahr 2015 anzuwenden. § 20 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2015 tritt mit 1. Mai 2018 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

(2) Verordnungen gemäß § 14 Abs. 4 dürfen bereits vor dem 1. April 1993 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(3) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Es treten

1.

mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft: §§ 5 Abs. 6, 7 Abs. 3, 15 Abs. 3 und 24 Abs. 1 Z 2 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 38/1999,

2.

mit 1. Jänner 2002 in Kraft: §§ 4 Abs. 6 und 7, 7 Abs. 4, 9 Abs. 2, 3a und 4, 10 Abs. 1 und 7, die Überschrift von § 18 sowie §§ 18 Abs. 2, 18a, 20 Abs. 4 und 5 sowie 24 Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2001.

3.

mit 1. November 2010 in Kraft: § 9 Abs. 4a in der Fassung BGBl. I Nr. 93/2010

(5) Die §§ 2 Abs. 2, 20 Abs. 7 und 21 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(6) § 20 Abs. 8 erster Satz und Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2011 tritt mit 1. August 2011 in Kraft. § 20 Abs. 8 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2011 tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung als jenen feststellt, ab dem die zur Verfügung stehenden technischen Mittel zur Erfassung der Meldungen gemäß § 97 Abs. 1, 6 und 7 ASchG und der Vorankündigung gemäß § 6 BauKG geeignet sind. Er darf diesen Zeitpunkt frühestens mit 1. Jänner 2012 festsetzen.

(7) § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1, 4 und 5, § 10 Abs. 3, § 13a samt Überschrift, § 20 Abs. 2, 4 und 10 und § 26 Abs. 7 und 8 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, treten jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.

(8) § 3 Abs. 1 Z 1, § 10 Abs. 1, § 20 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(9) § 10 Abs. 3, 7 und 8, die Überschrift zu § 11, § 11 Abs. 1 und 3, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 1, 3 und 4, § 13 samt Überschrift, § 15 Abs. 6 bis 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 12 Abs. 5 und § 22 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(10) § 19 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft und ist bereits auf den Bericht für das Jahr 2015 anzuwenden. § 20 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2015 tritt mit 1. Mai 2018 in Kraft.

(11) § 3 Abs. 1 Z 6, § 8 Abs. 3a, § 9 Abs. 3a, § 20 Abs. 7 und Abs. 9 bis 9d sowie § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

Abkürzung

ArbIG

Inkrafttreten

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

(2) Verordnungen gemäß § 14 Abs. 4 dürfen bereits vor dem 1. April 1993 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(3) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Es treten

1.

mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft: §§ 5 Abs. 6, 7 Abs. 3, 15 Abs. 3 und 24 Abs. 1 Z 2 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 38/1999,

2.

mit 1. Jänner 2002 in Kraft: §§ 4 Abs. 6 und 7, 7 Abs. 4, 9 Abs. 2, 3a und 4, 10 Abs. 1 und 7, die Überschrift von § 18 sowie §§ 18 Abs. 2, 18a, 20 Abs. 4 und 5 sowie 24 Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2001.

3.

mit 1. November 2010 in Kraft: § 9 Abs. 4a in der Fassung BGBl. I Nr. 93/2010

(5) Die §§ 2 Abs. 2, 20 Abs. 7 und 21 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(6) § 20 Abs. 8 erster Satz und Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2011 tritt mit 1. August 2011 in Kraft. § 20 Abs. 8 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2011 tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung als jenen feststellt, ab dem die zur Verfügung stehenden technischen Mittel zur Erfassung der Meldungen gemäß § 97 Abs. 1, 6 und 7 ASchG und der Vorankündigung gemäß § 6 BauKG geeignet sind. Er darf diesen Zeitpunkt frühestens mit 1. Jänner 2012 festsetzen.

(7) § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1, 4 und 5, § 10 Abs. 3, § 13a samt Überschrift, § 20 Abs. 2, 4 und 10 und § 26 Abs. 7 und 8 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, treten jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.

(8) § 3 Abs. 1 Z 1, § 10 Abs. 1, § 20 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(9) § 10 Abs. 3, 7 und 8, die Überschrift zu § 11, § 11 Abs. 1 und 3, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 1, 3 und 4, § 13 samt Überschrift, § 15 Abs. 6 bis 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 12 Abs. 5 und § 22 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(10) § 19 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft und ist bereits auf den Bericht für das Jahr 2015 anzuwenden. § 20 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2015 tritt mit 1. Mai 2018 in Kraft.

(11) § 3 Abs. 1 Z 6, § 8 Abs. 3a, § 9 Abs. 3a, § 20 Abs. 7 und Abs. 9 bis 9d sowie § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(12) § 20 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2016 tritt mit 1. April 2017 in Kraft.

Abkürzung

ArbIG

Inkrafttreten

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

(2) Verordnungen gemäß § 14 Abs. 4 dürfen bereits vor dem 1. April 1993 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(3) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Es treten

1.

mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft: §§ 5 Abs. 6, 7 Abs. 3, 15 Abs. 3 und 24 Abs. 1 Z 2 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 38/1999,

2.

mit 1. Jänner 2002 in Kraft: §§ 4 Abs. 6 und 7, 7 Abs. 4, 9 Abs. 2, 3a und 4, 10 Abs. 1 und 7, die Überschrift von § 18 sowie §§ 18 Abs. 2, 18a, 20 Abs. 4 und 5 sowie 24 Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2001.

3.

mit 1. November 2010 in Kraft: § 9 Abs. 4a in der Fassung BGBl. I Nr. 93/2010

(5) Die §§ 2 Abs. 2, 20 Abs. 7 und 21 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(6) § 20 Abs. 8 erster Satz und Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2011 tritt mit 1. August 2011 in Kraft. § 20 Abs. 8 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2011 tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung als jenen feststellt, ab dem die zur Verfügung stehenden technischen Mittel zur Erfassung der Meldungen gemäß § 97 Abs. 1, 6 und 7 ASchG und der Vorankündigung gemäß § 6 BauKG geeignet sind. Er darf diesen Zeitpunkt frühestens mit 1. Jänner 2012 festsetzen.

(7) § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1, 4 und 5, § 10 Abs. 3, § 13a samt Überschrift, § 20 Abs. 2, 4 und 10 und § 26 Abs. 7 und 8 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, treten jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.

(8) § 3 Abs. 1 Z 1, § 10 Abs. 1, § 20 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(9) § 10 Abs. 3, 7 und 8, die Überschrift zu § 11, § 11 Abs. 1 und 3, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 1, 3 und 4, § 13 samt Überschrift, § 15 Abs. 6 bis 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 12 Abs. 5 und § 22 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(10) § 19 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft und ist bereits auf den Bericht für das Jahr 2015 anzuwenden. § 20 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2015 tritt mit 1. Mai 2018 in Kraft.

(11) § 3 Abs. 1 Z 6, § 8 Abs. 3a, § 9 Abs. 3a, § 20 Abs. 7 und Abs. 9 bis 9d sowie § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(12) § 20 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2016 tritt mit 1. April 2017 in Kraft.

(13) § 3 Abs. 5, § 9 Abs. 1 und § 17 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2017 treten am 1. August 2017 in Kraft.

Abkürzung

ArbIG

Inkrafttreten

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

(2) Verordnungen gemäß § 14 Abs. 4 dürfen bereits vor dem 1. April 1993 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(3) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Es treten

1.

mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft: §§ 5 Abs. 6, 7 Abs. 3, 15 Abs. 3 und 24 Abs. 1 Z 2 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 38/1999,

2.

mit 1. Jänner 2002 in Kraft: §§ 4 Abs. 6 und 7, 7 Abs. 4, 9 Abs. 2, 3a und 4, 10 Abs. 1 und 7, die Überschrift von § 18 sowie §§ 18 Abs. 2, 18a, 20 Abs. 4 und 5 sowie 24 Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2001.

3.

mit 1. November 2010 in Kraft: § 9 Abs. 4a in der Fassung BGBl. I Nr. 93/2010

(5) Die §§ 2 Abs. 2, 20 Abs. 7 und 21 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(6) § 20 Abs. 8 erster Satz und Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2011 tritt mit 1. August 2011 in Kraft. § 20 Abs. 8 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2011 tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung als jenen feststellt, ab dem die zur Verfügung stehenden technischen Mittel zur Erfassung der Meldungen gemäß § 97 Abs. 1, 6 und 7 ASchG und der Vorankündigung gemäß § 6 BauKG geeignet sind. Er darf diesen Zeitpunkt frühestens mit 1. Jänner 2012 festsetzen.

(7) § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1, 4 und 5, § 10 Abs. 3, § 13a samt Überschrift, § 20 Abs. 2, 4 und 10 und § 26 Abs. 7 und 8 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, treten jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.

(8) § 3 Abs. 1 Z 1, § 10 Abs. 1, § 20 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(9) § 10 Abs. 3, 7 und 8, die Überschrift zu § 11, § 11 Abs. 1 und 3, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 1, 3 und 4, § 13 samt Überschrift, § 15 Abs. 6 bis 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 12 Abs. 5 und § 22 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(10) § 19 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft und ist bereits auf den Bericht für das Jahr 2015 anzuwenden. § 20 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2015 tritt mit 1. Mai 2018 in Kraft.

(11) § 3 Abs. 1 Z 6, § 8 Abs. 3a, § 9 Abs. 3a, § 20 Abs. 7 und Abs. 9 bis 9d sowie § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(12) § 20 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2016 tritt mit 1. April 2017 in Kraft.

(13) § 3 Abs. 5, § 9 Abs. 1 und § 17 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2017 treten am 1. August 2017 in Kraft.

(14) § 21 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

Abkürzung

ArbIG

Inkrafttreten

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

(2) Verordnungen gemäß § 14 Abs. 4 dürfen bereits vor dem 1. April 1993 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(3) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Es treten

1.

mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft: §§ 5 Abs. 6, 7 Abs. 3, 15 Abs. 3 und 24 Abs. 1 Z 2 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 38/1999,

2.

mit 1. Jänner 2002 in Kraft: §§ 4 Abs. 6 und 7, 7 Abs. 4, 9 Abs. 2, 3a und 4, 10 Abs. 1 und 7, die Überschrift von § 18 sowie §§ 18 Abs. 2, 18a, 20 Abs. 4 und 5 sowie 24 Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2001.

3.

mit 1. November 2010 in Kraft: § 9 Abs. 4a in der Fassung BGBl. I Nr. 93/2010

(5) Die §§ 2 Abs. 2, 20 Abs. 7 und 21 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(6) § 20 Abs. 8 erster Satz und Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2011 tritt mit 1. August 2011 in Kraft. § 20 Abs. 8 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2011 tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung als jenen feststellt, ab dem die zur Verfügung stehenden technischen Mittel zur Erfassung der Meldungen gemäß § 97 Abs. 1, 6 und 7 ASchG und der Vorankündigung gemäß § 6 BauKG geeignet sind. Er darf diesen Zeitpunkt frühestens mit 1. Jänner 2012 festsetzen.

(7) § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1, 4 und 5, § 10 Abs. 3, § 13a samt Überschrift, § 20 Abs. 2, 4 und 10 und § 26 Abs. 7 und 8 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, treten jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.

(8) § 3 Abs. 1 Z 1, § 10 Abs. 1, § 20 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(9) § 10 Abs. 3, 7 und 8, die Überschrift zu § 11, § 11 Abs. 1 und 3, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 1, 3 und 4, § 13 samt Überschrift, § 15 Abs. 6 bis 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 12 Abs. 5 und § 22 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(10) § 19 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft und ist bereits auf den Bericht für das Jahr 2015 anzuwenden. § 20 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2015 tritt mit 1. Mai 2018 in Kraft.

(11) § 3 Abs. 1 Z 6, § 8 Abs. 3a, § 9 Abs. 3a, § 20 Abs. 7 und Abs. 9 bis 9d sowie § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(12) § 20 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2016 tritt mit 1. April 2017 in Kraft.

(13) § 3 Abs. 5, § 9 Abs. 1 und § 17 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2017 treten am 1. August 2017 in Kraft.

(14) § 21 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(15) § 4 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 tritt mit dem 1. April 2021 in Kraft.

Abkürzung

ArbIG

Inkrafttreten

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1993 in Kraft.

(2) Verordnungen gemäß § 14 Abs. 4 dürfen bereits vor dem 1. April 1993 erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.

(3) § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(4) Es treten

1.

mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft: §§ 5 Abs. 6, 7 Abs. 3, 15 Abs. 3 und 24 Abs. 1 Z 2 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 38/1999,

2.

mit 1. Jänner 2002 in Kraft: §§ 4 Abs. 6 und 7, 7 Abs. 4, 9 Abs. 2, 3a und 4, 10 Abs. 1 und 7, die Überschrift von § 18 sowie §§ 18 Abs. 2, 18a, 20 Abs. 4 und 5 sowie 24 Abs. 1 Z 1 lit. c und Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 159/2001.

3.

mit 1. November 2010 in Kraft: § 9 Abs. 4a in der Fassung BGBl. I Nr. 93/2010

(5) Die §§ 2 Abs. 2, 20 Abs. 7 und 21 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(6) § 20 Abs. 8 erster Satz und Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2011 tritt mit 1. August 2011 in Kraft. § 20 Abs. 8 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2011 tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz durch Verordnung als jenen feststellt, ab dem die zur Verfügung stehenden technischen Mittel zur Erfassung der Meldungen gemäß § 97 Abs. 1, 6 und 7 ASchG und der Vorankündigung gemäß § 6 BauKG geeignet sind. Er darf diesen Zeitpunkt frühestens mit 1. Jänner 2012 festsetzen.

(7) § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1, 4 und 5, § 10 Abs. 3, § 13a samt Überschrift, § 20 Abs. 2, 4 und 10 und § 26 Abs. 7 und 8 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, können bereits vor diesem Zeitpunkt erlassen werden, treten jedoch frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.

(8) § 3 Abs. 1 Z 1, § 10 Abs. 1, § 20 Abs. 3 und § 24 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(9) § 10 Abs. 3, 7 und 8, die Überschrift zu § 11, § 11 Abs. 1 und 3, die Überschrift zu § 12, § 12 Abs. 1, 3 und 4, § 13 samt Überschrift, § 15 Abs. 6 bis 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 71/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 12 Abs. 5 und § 22 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(10) § 19 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2015 tritt mit 1. September 2015 in Kraft und ist bereits auf den Bericht für das Jahr 2015 anzuwenden. § 20 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2015 tritt mit 1. Mai 2018 in Kraft.

(11) § 3 Abs. 1 Z 6, § 8 Abs. 3a, § 9 Abs. 3a, § 20 Abs. 7 und Abs. 9 bis 9d sowie § 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(12) § 20 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2016 tritt mit 1. April 2017 in Kraft.

(13) § 3 Abs. 5, § 9 Abs. 1 und § 17 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2017 treten am 1. August 2017 in Kraft.

(14) § 21 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(15) § 4 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 tritt mit dem 1. April 2021 in Kraft.

(16) § 4 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 26. (1) Das Arbeitsinspektionsgesetz 1974, BGBl. Nr. 143, ist auf Sachverhalte, die sich nach Ablauf des 31. März 1993 ereignen, nicht mehr anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Am 1. April 1993 anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Bei Berufungen gegen Bescheide, die nach dem 31. März 1993 erlassen werden, gelten im Berufungsverfahren die §§ 11 und 12 dieses Bundesgesetzes anstelle der §§ 8 und 9 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 143, (ArbIG 1974).

(3) Eine vor dem 1. April 1993 erfolgte Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 bis 4 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften gilt nicht für Übertretungen, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt eine Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gemäß § 23 Abs. 1 erfolgt.

(4) Eine vor dem 1. April 1993 erfolgte Bestellung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 bis 4 VStG gilt unbeschadet der Mitteilung gemäß Abs. 3 nicht für Übertretungen, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden, sofern es sich bei diesen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen nicht um leitende Angestellte gemäß § 23 Abs. 2 handelt.

(5) Bestellungen von Arbeitsinspektoren/Arbeitsinspektorinnen für besondere Aufgaben gemäß § 13 ArbIG 1974 gelten als Bestellung gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes.

(6) Gemäß § 3 ArbIG 1974 ausgestellte Dienstausweise gelten als Dienstausweis gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes.

Abkürzung

ArbIG

Übergangsbestimmungen

§ 26. (1) Das Arbeitsinspektionsgesetz 1974, BGBl. Nr. 143, ist auf Sachverhalte, die sich nach Ablauf des 31. März 1993 ereignen, nicht mehr anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Am 1. April 1993 anhängige Verfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Bei Berufungen gegen Bescheide, die nach dem 31. März 1993 erlassen werden, gelten im Berufungsverfahren die §§ 11 und 12 dieses Bundesgesetzes anstelle der §§ 8 und 9 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974, BGBl. Nr. 143, (ArbIG 1974).

(3) Eine vor dem 1. April 1993 erfolgte Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 bis 4 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften gilt nicht für Übertretungen, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt eine Mitteilung an das Arbeitsinspektorat gemäß § 23 Abs. 1 erfolgt.

(4) Eine vor dem 1. April 1993 erfolgte Bestellung von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 bis 4 VStG gilt unbeschadet der Mitteilung gemäß Abs. 3 nicht für Übertretungen, die nach diesem Zeitpunkt begangen werden, sofern es sich bei diesen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen nicht um leitende Angestellte gemäß § 23 Abs. 2 handelt.

(5) Bestellungen von Arbeitsinspektoren/Arbeitsinspektorinnen für besondere Aufgaben gemäß § 13 ArbIG 1974 gelten als Bestellung gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes.

(6) Gemäß § 3 ArbIG 1974 ausgestellte Dienstausweise gelten als Dienstausweis gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes.

(7) Die Parteistellung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates in Verwaltungsstrafverfahren und Verwaltungsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, anhängig sind, ist ab 1. Juli 2012 von der Arbeitsinspektion wahrzunehmen. In den beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 30. Juni 2012 gemäß § 16 VAIG 1994 anhängigen Verfahren tritt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz an die Stelle der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie.

(8) Hinsichtlich jener Betriebsstätten und Arbeitsstellen, die bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 gemäß § 1 VAIG 1994 in den Wirkungsbereich des Verkehrs-Arbeitsinspektorates gefallen sind, obliegen abweichend von § 16 bis zur Neuregelung des Gegenstandes durch eine Verordnung nach § 14 Abs. 4 die nach diesem Bundesgesetz den Arbeitsinspektoraten zustehenden Aufgaben und Befugnisse dem Zentral-Arbeitsinspektorat.

Abkürzung

ArbIG

Vollziehung

§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

1.

hinsichtlich des § 20 Abs. 2 erster Satz der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;

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