Bundesgesetz über die Arbeitsinspektion (Arbeitsinspektionsgesetz 1993 – ArbIG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1993-04-01
Letzte Aktualisierung 2026-07-29
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 106
Änderungshistorie JSON API
2.

hinsichtlich des § 20 Abs. 3 und 6 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;

3.

im übrigen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.

Abkürzung

ArbIG

Vollziehung

§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2001)

2.

hinsichtlich des § 20 Abs. 3 und 6 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;

3.

im übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.

Abkürzung

ArbIG

Vollziehung

§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:

2.

hinsichtlich des § 20 Abs. 3 und 6 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;

3.

im übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

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