Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für die Bildungsanstalt für Sozialpädagogik; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an dieser Schule
Einführung in die Ziele, Arbeitsweisen, Organisationsstrukturen und Zuständigkeitsbereiche heil- und sonderpädagogischer Einrichtungen unter besonderer Berücksichtigung sozialpädagogischer Berufsaufgaben (erzieherische Betreuung, schulische Förderung, Therapie, Visiten, Ambulanzbetrieb, Nachbetreuung ua.).
Spezielle methodische Aspekte: (Früh)Erfassung und Aufnahme; medizinisch-technische und psychologische Diagnoseverfahren (zB EEG, Audiometrie, Überprüfung des Sehvermögens, psychologische Tests ua.); therapeutische Ansätze (zB Frühförderung, Basale Stimulation, Physiotherapie, Ergotherapie, Spieltherapie, Psychotherapie, Gesprächstherapie, systemische Familientherapie, Logopädie ua.;
Einsatz von Psychopharmaka):
Aufgaben, Methoden und Grenzen interdisziplinärer Zusammenarbeit;
Kooperation mit den Angehörigen.
Falldemonstrationen; Kasuistik.
SONDERSCHULPÄDAGOGIK
Semester:
Übersicht über das Sonderschulwesen in Österreich; Organisation, Zielsetzungen, Methoden und aktuelle Fragen der Sonderschulpädagogik.
Sonderschulpädagogische Alternativmodelle des In- und Auslandes im Überblick.
Spezielle Aufgaben des Sondererziehers im Hinblick auf die schulische Betreuung behinderter und verhaltensauffälliger Kinder und Jugendlicher.
PSYCHOLOGISCHE UND PSYCHOTHERAPEUTISCHE BEHANDLUNGSMETHODEN
Semester:
Überblick über weitere, vor allem neuere therapeutische Ansätze und Modelle (theoretische Grundlagen, Methoden, Anwendungsbereiche, Vernetzung ua.).
METHODEN DER HEIL- UND SONDERERZIEHUNG
Semester:
Kenntnis psychodiagnostischer Methoden (Anamnese, Exploration, Verhaltensbeobachtung in Einzel- bzw. Gruppensituationen, Tests ua.).
Möglichkeiten planmäßiger Förderung behinderter Menschen. Grenzen heil- und sonderpädagogischer Methoden.
Alternativmethoden (zB Waldorf-Pädagogik, Montessori-Pädagogik ua.).
Neuere methodische Ansätze (zB kommunikationstheoretisch, systemtheoretisch ua.).
EINFÜHRUNG IN FUNKTIONELL THERAPEUTISCHE METHODEN
Kognitives Training
Semester:
Verlauf und mögliche Störungen der kognitiven Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung psychosozialer Aspekte.
Trainingsmethoden zur Förderung der Wahrnehmungsleistung (Zielsetzungen, allgemeine Prinzipien, Methodik, Materialien ua.).
Spezielle Übungsprogramme bei Störungen in der kognitiven Entwicklung (Aufmerksamkeitsschwierigkeiten, Konzentrationsschwächen, Teilleistungsstörungen, Legasthenie ua.).
Bewegungstherapie
Semester:
Die Entwicklung von Statik und Motorik; mögliche Abweichungen (Bewegungsanalysen); die Wirbelsäule als zentrales Achsenorgan;
Haltungsfehler; Rückenschulung.
Cerebrale Bewegungsstörungen (CP); Minimale Cerebral-Paresen
(MCP);
Sensorische Integrationsstörungen (SI); andere Behinderungsformen im Kindes- und Jugendalter: Muskelerkrankungen, Querschnittssymptomatik ua. Richtiges „Handling” im Alltagsleben Behinderter: Lagerung, Tragen, An- und Ausziehen, Eßtherapie, Erleichterung von Bewegungsübergängen ua. Einsatz von Hilfsmitteln (Schienen, Gehbehelfe uä.); operative orthopädische Maßnahmen; motopädagogische Förderung; Einführung in ausgewählte Sportarten (Reiten, Schwimmen, Schifahren ua.).
Ergotherapie
Semester:
Spezielle Aufgaben der Ergotherapie im funktionellen, pädiatrischen und psychiatrischen Bereich.
Rehabilitation und Selbsthilfe unter besonderer Berücksichtigung der Selbsthilfe im täglichen Leben.
Handwerkliche Techniken und ihr therapeutischer Wert; Einsatz von Spielgut bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen.
Gestalten mit unterschiedlichen Materialien im Dienste der Therapie (Gestalten mit Papier, Textiles Gestalten, Keramisches Gestalten, Gestalten in Holz, Graphisches Gestalten uä.).
Bildende Kunst als Therapie.
Musiktherapie
Semester:
Einführung in die Grundlagen, Zielsetzungen, Methoden und Einsatzbereiche der Musiktherapie.
Spezifische musiktherapeutische Methoden (Improvisation, Musikalischer Dialog uä.).
Der therapeutische Einsatz von Musik und musikalischen Elementen. Selbsterfahrung in aktiver und rezeptiver Musiktherapie.
Anleitung zum Erfinden von Liedern, Musikgeschichten, Bewegungsabläufen zu Musik und einfachen Musikinstrumenten; Malen nach Musik ua. Rhythmisch-musikalische Erziehung
Semester:
Überblick über die Zielsetzungen, therapeutischen Möglichkeiten und
Einsatzbereiche der rhythmisch-musikalischen Erziehung; Abgrenzung zu anderen Therapiebereichen.
Theoretische Grundlagen und methodisch-didaktische Aspekte der rhythmisch-musikalischen Erziehung.
Praktische Anwendung rhythmisch-musikalischer Methoden in den einzelnen Sparten der Heil- und Sondererziehung.
Rhythmisch-musikalische Übungen und Spiele für behinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene; kreatives Arbeiten im Bereich der rhythmisch-musikalischen Erziehung.
Logopädie
Semester:
Anatomie der Sprechorgane; Physiologie und Pathologie der Sprechatmung, der Stimmgebung und der Artikulation.
Phonetik, Sprachpsychologie, Sprachheilpädagogik. Diagnose von Sprachbehinderungen im Kindes- und Jugendalter.
Therapeutische Möglichkeiten der Behebung bzw. Besserung sprachlicher Behinderungen unter besonderer Berücksichtigung methodisch-didaktischer Aspekte.
Beratung von Sprachbehinderten bzw. deren Bezugspersonen.
Didaktische Grundsätze:
Um Anschaulichkeit und Effektivität zu sichern, sind sämtliche Pflichtgegenstände des Ausbildungsbereiches B vorwiegend im seminaristischen Betrieb durchzuführen.
Der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände des Ausbildungsbereiches B ist im jeweiligen Teilbereich in engster Verbindung mit der Praxis zu erarbeiten, wobei alle Möglichkeiten der Veranschaulichung – auch direkte Arbeit mit behinderten Menschen – zu nützen sind.
Die Unterrichtsplanung des Gegenstandes „Arbeitsweisen einschlägiger Facheinrichtungen”, die Sicherung des Unterrichtsertrages dieser Lehrveranstaltung sowie die fachliche Begleitung der Schüler obliegen im Regelfall dem jeweiliger Lehrer für „Spezielle Hort- und Heimpraxis”.
Etwaige Exkursionen und Hospitationen sollen unter der Leitung eines Betreuers/Supervisors erfolgen.
Alle im Ausbildungsbereich B tätigen Lehrer haben das Interesse an berufsbezogener Literatur, fachspezifischen Bildungsmitteln, Medien uä. zu wecken und diese als Grundlage zu selbständigem Bildungserwerb anzubieten.
Ausbildungsbereich C
Bildungs- und Lehraufgabe:
Fähigkeit, sozialpädagogische Berufsaufgaben in heil- und sonderpädagogischen Einrichtungen zu erkennen und fachkompetent, planmäßig und verantwortungsbewußt zu bewältigen.
Lehrstoff:
SPEZIELLE HORT- UND HEIMPRAXIS
bis 4. Semester:
Praktizieren in verschiedenen heil- und sonderpädagogischen Einrichtungen des sozialpädagogischen Berufsfeldes bei allmählicher Steigerung der Anforderungen mit dem Ziel der selbständigen Arbeitsplanung und der Gewinnung größtmöglicher Sicherheit in der Führung behinderter und verhaltensschwieriger Kinder, Jugendlicher und Erwachsener.
In jedem Semester ist ein vierwöchiges Blockpraktikum in einer Institution der Heil- und Sondererziehung vorzusehen.
Didaktische Grundsätze:
Der Pflichtgegenstand „Spezielle Hort- und Heimpraxis” ist unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten und der zur Verfügung stehenden Praxisstätten im Regelfall geblockt anzubieten.
Die Praktika sollen unter Anleitung berufserfahrener Sozialpädagogen erfolgen. Supervisionstätigkeit ist vom jeweils zuständigen Praxislehrer zu leisten. Auf engste Zusammenarbeit zwischen Ausbildungsstätte und Praxisstelle ist größter Wert zu legen.
Der fachliche Ertrag der Praktika ist durch Vor- und Nachbesprechungen, schriftliche Arbeiten und praktische Übungen zu sichern.
B. FREIGEGENSTÄNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Erweiterung und Vertiefung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Bereiche der funktionell-therapeutischen Methoden unter besonderer Berücksichtigung spezieller institutioneller Gegebenheiten und individueller beruflicher Interessenslagen der Schüler.
Lehrstoff:
KOGNITIVES TRAINING
Semester:
BEWEGUNGSTHERAPIE
Semester:
ERGOTHERAPIE
Semester:
MUSIKTHERAPIE
Semester:
RHYTHMISCH-MUSIKALISCHE ERZIEHUNG
Semester:
LOGOPÄDIE
Semester:
Didaktische Grundsätze:
Die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Bereich der funktionell-therapeutischen Methoden ist auf dem eigenen Erleben und Erproben der Schüler aufzubauen und seminaristisch durchzuführen.
C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Erweiterung und Vertiefung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Erhöhung der Fachkompetenz der Schüler bei der Bewältigung spezieller heil- und sonderpädagogischer Berufsaufgaben.
Lehrstoff:
PRAXISBERATUNG/SUPERVISION
bis 4. Semester:
Reflexion und Analyse von in der Praxis aufgetretenen Fragen und Problemen; Entwicklung von möglichen Lösungsstrategien bzw. – modellen.
GRUPPENDYNAMISCHES SEMINAR
bis 4. Semester:
Arbeit in der Selbsterfahrungsgruppe zur Reflexion der Berufsmotivation, zur Verbesserung der Gesprächs-, Zuhör- und Teamfähigkeit, zur Erhöhung der Konfliktlösungskompetenz ua.
TIEFENPSYCHOLOGISCHES SEMINAR
und 4. Semester:
Verstehen, Deuten und Analysieren konkreter Fallbeispiele aus tiefenpsychologischer Sicht; Erarbeitung von Vorschlägen für therapeutische Konzepte ua.
SPEZIELLE ERSTE HILFE
Semester:
Erwerb der Fähigkeit, behinderten Menschen verschiedener Behinderungsarten rasch und sicher
Erste Hilfe leisten zu können.
SPEZIELLE LEIBESERZIEHUNG
Semester:
Ausgewählte Übungen, die geeignet sind, psychomotorische Störungen auszugleichen bzw. den durch etwaige Behinderungen gegebenen Bewegungsumfang zu erweitern; Auswahl und Einsatz von Behelfsgeräten; behindertengerechte Hilfestellung; Rettungsschwimmen ua.
Didaktische Grundsätze:
Um dem Schüler optimale Übungsgelegenheiten zu bieten, sind die Unverbindlichen Übungen in seminaristischer Form durchzuführen.
Querverbindungen zu den entsprechenden Pflichtgegenständen sind herzustellen und zu fördern.
Anlage III
LEHRPLAN DES LEHRGANGES FÜR INKLUSIVE SOZIALPÄDAGOGIK (EINSCHLIESSLICH LEHRGÄNGE FÜR BERUFSTÄTIGE)
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art und Gliederung des Lehrplans
Siehe den Lehrplan des Kollegs für Sozialpädagogik.
Unterrichtsprinzipien
Siehe den Lehrplan des Kollegs für Sozialpädagogik.
Unterrichtsplanung
Siehe den Lehrplan des Kollegs für Sozialpädagogik.
Schulautonome Lehrplanbestimmungen
4.1 Allgemeine Bestimmungen
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in der Stundentafel Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand „Religion“), der Freigegenstände, der unverbindlichen Übungen der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation.
Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einen bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.
Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und die Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.
4.2 Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel
In der Stundentafel ist für die einzelnen Semester im Bereich der Pflichtgegenstände die Gesamtwochenstundenzahl in einem Rahmen vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände in den einzelnen Semestern innerhalb des in der Stundentafel für dieses Semester vorgesehenen Rahmens so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird.
Dabei ist auf Basis eines pädagogischen Konzepts sowie unter Abstimmung auf pädagogische Schwerpunktsetzungen vorzugehen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben bei der Neufestsetzung der Wochenstundenaufteilung das allgemeine Bildungsziel des Lehrplans zu beachten.
Die in der Stundentafel festgelegte Verteilung der Wochenstunden aller Pflichtgegenstände kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen schulautonom abgeändert werden:
Der Pflichtgegenstand „Religion“ ist von der schulautonomen Gestaltung ausgenommen,
ein Pflichtgegenstand mit bis zu vier Gesamtwochenstunden (Summe der einzelnen Semester) darf um höchstens eine Wochenstunde, ein Pflichtgegenstand mit mehr als vier Gesamtwochenstunden (Summe der einzelnen Semester) um höchstens zwei Wochenstunden vermindert werden, wobei kein Pflichtgegenstand zur Gänze entfallen darf.
Die in der Stundentafel festgelegte Verteilung der Wochenstunden aller Pflichtgegenstände auf die einzelnen Semester kann schulautonom abgeändert werden; Unterrichtsgegenstände mit nur einer Gesamtwochenstundenzahl sind zu vermeiden.
Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen abgeändert, so sind schulautonom jedenfalls die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu ändern.
Die schulautonome Stundentafel ist für einen gesamten Ausbildungsgang (1. bis 4. Semester) festzulegen und über den gesamten Ausbildungsgang beizubehalten.
Darüber hinaus kann die Ausbildungsdauer des Lehrganges für Inklusive Sozialpädagogik für Berufstätige um bis zu zwei Semester verlängert werden; diesfalls sind vorbehaltlich der sonstigen Möglichkeiten der schulautonomen Gestaltung des Lehrplanes jedenfalls die Wochenstunden und die Lehrstoffe auf die einzelnen Semester aufzuteilen. An dem Lehrgang für Inklusive Sozialpädagogik für Berufstätige kann der Unterricht in geblockter Form angeboten werden.
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann im Bereich der Pflichtgegenstände festgelegt werden, dass die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen; dabei soll die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen.
Die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, dass die für diesen Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Schüler fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.
Im Rahmen der obgenannten Freiräume können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen im Pflichtgegenstand „Instrumentalunterricht“ zusätzlich zu den vom Schulleiter festgelegten Instrumenten als Alternative für den Schüler weitere im Lehrplan vorgesehene Instrumente festgelegt werden. Die Bildungs- und Lehraufgaben, die Aufteilung des Lehrstoffes sowie die didaktischen Grundsätze der schulautonom zusätzlich festgelegten Instrumente sind dem VI. Abschnitt zu entnehmen. Ferner können im Rahmen der lehrplanmäßig festgelegten Lehrstoffe Schwerpunkte gesetzt werden, darüber hinaus kann der Unterricht teilweise in geblockter Form angeboten werden.
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann die Praxis darüber hinaus unter Berücksichtigung der regionalen Gegebenheiten und der zur Verfügung stehenden Praxis- und Besuchsstätten zum Teil geblockt werden.
Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen und unverbindlichen Übungen festgelegt werden, wobei das Bildungsziel des Lehrgangs für Inklusive Sozialpädagogik, besonders einschlägige Interessen der Schüler sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes zu beachten sind.
Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen lehrstoffmäßige Schwerpunktsetzungen im Bereich der Pflichtgegenstände vorgenommen werden, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die Bildungs- und Lehraufgabe, die Lehrstoffumschreibung und die didaktischen Grundsätze zu enthalten.
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der Lehrgang für Inklusive Sozialpädagogik gemäß § 81 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der geltenden Fassung hat die Aufgabe, Sondererzieher heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die sozialpädagogischen Aufgaben in Einrichtungen der Heil- und Sondererziehung zu erfüllen.
III. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Siehe den Lehrplan des Kollegs für Sozialpädagogik.
IV. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
| A. Pflichtgegenstände 1) | Wochenstundenzahl | Summe | Lehr-ver-pflich-tungs-gruppe | |||
|---|---|---|---|---|---|---|
| Klasse | ||||||
| 1. | 2. | 3. | 4. | |||
| Religion | 1 | 1 | 1 | 1 | 4 | (III) |
| Ausbildungsbereich A | ||||||
| Heil- und Sonderpädagogik | 2 | 2 | 2 | 2 | II | |
| Grundprobleme der Behindertenpädagogik | 4 | – | – | – | II | |
| Heil- und sonderpädagogische Einrichtungen | 2 | 2 | 1 | 1 | III | |
| Biologisch-medizinische Grundlagen | 4 | – | – | – | II | |
| Aspekte der Entwicklungspsychologie | – | – | 2 | 2 | II | |
| Aspekte der Tiefenpsychologie | – | – | 2 | 2 | II | |
| Aspekte der Sozialpädagogik | – | – | 2 | 2 | II | |
| Spezielle Rechtskunde | – | – | – | 2 | III | |
| Ausbildungsbereich B | ||||||
| Spezielle Didaktik | 3 | 3 | 3 | 3 | II | |
| Arbeitsweisen einschlägiger Facheinrichtungen | 4 | 4 | 2 | 2 | IV | |
| Sonderschulpädagogik | – | 1 | – | – | III | |
| Psychologische und psychotherapeutische Behandlungsmethoden | 4 | – | – | – | III | |
| Methoden der Heil- und Sondererziehung | – | 2 | – | – | III | |
| Einführung in funktionell therapeutische Methoden: | ||||||
| Kognitives Training | – | – | 3 | – | IV | |
| Bewegungstherapie | – | – | 3 | – | IV | |
| Ergotherapie | – | 3 | – | – | IV | |
| Musiktherapie | – | – | 3 | – | IV | |
| Rhythmisch-musikalische Erziehung | – | 3 | – | – | IV | |
| Logopädie | – | 3 | – | – | IV | |
| Ausbildungsbereich C | ||||||
| Spezielle Hort- und Heimpraxis | 6 | 6 | 6 | 6 | III | |
| Gesamtwochenstundenzahl | 26-30 | 27-30 | 27-30 | 20-23 | 109 2) | |
| B. Freigegenstände 1) | ||||||
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| Kognitives Training | – | – | – | 1 | 1 | IV |
| Bewegungstherapie | – | – | – | 1 | 1 | IV |
| Ergotherapie | – | – | – | 1 | 1 | IV |
| Musiktherapie | – | – | – | 1 | 1 | IV |
| Rhythmisch-musikalische Erziehung | – | – | – | 1 | 1 | IV |
| Logopädie | – | – | – | 1 | 1 | IV |
| Praxisberatung/Supervision | 1 | 1 | 1 | 1 | 4 | V |
| Gruppendynamisches Seminar | 1 | 1 | 1 | 1 | 4 | IV |
| Tiefenpsychologisches Seminar | – | – | 1 | 1 | 2 | IV |
| Spezielle Erste Hilfe | 2 | – | – | – | 2 | IV |
| Spezielle Leibeserziehung | – | 2 | – | – | 2 | (IVa) |
1) Zur Erlassung schulautonomer Lehrpläne siehe Abschnitt I Z 4.
2) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel abgewichen werden; die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahl erforderlichen Abweichungen von der Wochenstundenaufteilung in den einzelnen Pflichtgegenständen sind festzulegen; siehe Abschnitt I Z 4.
V. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)
Katholischer Religionsunterricht
Anlage I ist sinngemäß anzuwenden.
Evangelischer Religionsunterricht (Anm. 1)
Wird gesondert bekanntgemacht.
(_______
Anm. 1: Anlage 4 der Bekanntmachung BGBl. II Nr. 395/2019 tritt ab 1.9.2020 klassenweise aufsteigend an die Stelle der Bekanntmachung BGBl. Nr. 355/1985.)
VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
Ausbildungsbereich A
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vertiefte Kenntnis der heil- und sonderpädagogischen Bildungsproblematik einschließlich der Theorie zur Methodik und Didaktik der Erziehung behinderter und verhaltensauffälliger Menschen.
Erweiterter Einblick in die biologischen, medizinischen, psychologischen, entwicklungspsychologischen, tiefenpsychologischen, sozialpädagogischen und rechtlichen Grundlagen der Heil- und Sonderpädagogik.
Lehrstoff:
HEIL- UND SONDERPÄDAGOGIK
bis 4. Semester:
Zielsetzungen und Methoden der Heil- und Sondererziehung; Erziehungs- und Bildungsansprüche behinderter Menschen; Prinzipien heil- und sonderpädagogischer Intervention, Betreuung und Förderung; Integration; gezielte Elternarbeit.
Das Menschenbild in der Heil- und Sonderpädagogik unter besonderer Berücksichtigung von Perspektiven für eine menschenwürdige Lebensgestaltung (ethische und weltanschauliche Aspekte, Prinzipien für menschenwürdiges Sterben ua.).
Ursachen (Ätiologie) und Erscheinungsformen (Syndrome) von Störungen und Behinderungen unter Berücksichtigung ausgewählter Kapitel der Psychiatrie und Psychopathologie.
Unterscheidung zwischen Primär- und Sekundärbeeinträchtigungen, von Behinderungen im organischen und im seelisch-geistigen Bereich sowie deren wechselseitige Beeinflussung.
Paradigmen und Modelle der Heil- und Sonderpädagogik; Grundvoraussetzungen für das Lernen und deren Störanfälligkeit; Lernschwächen; Teilleistungsstörungen; Einfluß von Angst und Überforderung auf die Lernleistung; hirnphysiologische Prozesse als Grundlage funktionell-therapeutischer Übungen.
Diagnostik (Früherkennung und Erfassungssysteme); Interpretation psychologischer Gutachten.
GRUNDPROBLEME DER BEHINDERTENPÄDAGOGIK
Semester:
Gegenstand der Behindertenpädagogik; Definition und wissenschaftliche Konkretisierung einschlägiger Fachbegriffe.
Überblick über die Behinderungsformen und Verhaltensprobleme, ihre Genese und ihren Verlauf.
Überblick über diagnostische und anamnestische Möglichkeiten sowie über therapeutische Maßnahmen; Möglichkeiten und Grenzen der Prognose von Behinderungen.
Einführung in Schwerpunkte der sozialpädagogischen Tätigkeit bei behinderten Menschen, wie zB Pflege, Betreuung und Begleitung, spezielle Lernhilfe, Freizeiterziehung, Berufsvorbereitung, Hinführen zu einer weitgehend autonomen Lebensbewältigung ua.
Mehrfachbehinderungen: Überblick über mögliche Kombinationen von Störungen und Behinderungen; Primär- und Sekundärschädigungen; Auswirkungen multifaktorieller Schäden; Konsequenzen für die sozialpädagogische Tätigkeit; Einführung in die therapeutischen und prognostischen Möglichkeiten.
HEIL- UND SONDERPÄDAGOGISCHE EINRICHTUNGEN
bis 4. Semester:
Das sozialpädagogische Berufsfeld unter besonderer Berücksichtigung heil- und sonderpädagogischer Einrichtungen, ihrer speziellen Funktionen, Zielsetzungen und Methoden; aktuellen Fragen, Probleme, Trends und Modelle heil- und sonderpädagogischer Intervention im In- und Ausland; Institutionen der Heil- und Sondererziehung als vernetzte Systeme.
Einführung in die Grundlagen der Blindenbildung, der Gehörlosenpädagogik, der Betreuung und Förderung körperbehinderter, geistig behinderter und mehrfach behinderter Menschen.
Die Bedeutung von Früherfassung und Frühförderung.
Möglichkeiten und Grenzen integrativer Modelle.
Behinderte Menschen in Heimen und heimähnlichen Einrichtungen.
Probleme der Dauerversorgung schwerstbehinderter Menschen in heil- und sonderpädagogischen Einrichtungen.
BIOLOGISCH-MEDIZINISCHE GRUNDLAGEN
Semester:
Einführung in die Genetik unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung endogener und exogener Faktoren.
Einführung in die Physiologie unter besonderer Berücksichtigung möglicher Behinderungsursachen; Aufbau und Funktion des Zentralnervensystems; Aufbau und Funktion der Sinnesorgane.
Überblick über die motorische und geistige Entwicklung des Kindes.
Einführung in die biologisch-medizinischen Grundlagen der Neurologie und Psychiatrie des Kindes- und Jugendalters.
ASPEKTE DER ENTWICKLUNGSPSYCHOLOGIE
und 4. Semester:
Grundzüge der somatischen Entwicklung; innersekretorische Vorgänge; entwicklungsbedingte Veränderungen der Ich-Identität; Behinderung und Milieu.
Entwicklungsabweichungen und -störungen, ihre Diagnose und Behandlung; Entwicklungstests.
Spezielle entwicklungspsychologische Aspekte sozialpädagogischer Tätigkeit bei behinderten Kindern und Jugendlichen: emotionale, soziale und ethische Entwicklung; Lern- und Leistungsverhalten; Entfaltung der Kreativität; psychosexuelle Probleme ua.
ASPEKTE DER TIEFENPSYCHOLOGIE
und 4. Semester:
Einführung in die Psychoanalyse S. FREUDS (Theorie, Methodik).
Darstellung der Individualpsychologie A. ADLERS und der Analytischen Psychologie C. G. JUNGS; Überblick über weitere tiefenpsychologische Richtungen.
Neuere psychoanalytische Konzepte (Objektbeziehungstheorie, Selbstpsychologie ua.)
Therapiekonzepte, die auf der psychoanalytischen Theorie aufbauen.
Anwendung der Psychoanalyse in der Therapie und Pädagogik (Kinderpsychotherapie, Psychoanalytische Pädagogik ua.).
ASPEKTE DER SOZIALPÄDAGOGIK
und 4. Semester:
Sozialpädagogische, soziologische und sozialpsychiatrische Aspekte der Behindertenpädagogik.
Der behinderte Mensch in Familie, Schule, Institution und Gesellschaft.
Gefahren der Sekundärschädigung durch Familie, Institution und soziale Umwelt.
Modelle beruflicher Integration.
Behinderte Menschen im Alter.
SPEZIELLE RECHTSKUNDE
Semester:
Der Behinderte in der Gesellschaft – gesetzliche Grundlagen; Rechtsgrundlagen der Rehabilitation.
Rechtliche Grundlagen der sozialen Sicherheit in Österreich, zB Sozialversicherungsrecht, Arbeitsmarktförderungsrecht, Behinderten-Einstellungsgesetz, Gesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Behindertengesetze und Sozialhilfegesetze der Bundesländer, Familienlastenausgleichsgesetz ua.
Der Behinderte im österreichischen Schulrecht.
Der Behinderte im österreichischen Steuerrecht.
Straßenverkehrsrechtliche und kraftfahrgesetzliche Sonderbestimmungen für Behinderte.
Didaktische Grundsätze:
Der Unterricht in den Pflichtgegenständen des Ausbildungsbereiches A ist im Zusammenwirken mit den Lehrern der Ausbildungsbereiche B und C weitgehend praxisorientiert zu führen. Um eine größtmögliche Effektivität des Unterrichtes zu ermöglichen, sind die zeitgemäßen Methoden des Lehrens und Lernens, insbesondere die der Erwachsenenbildung, dem jeweiligen Gegenstand entsprechend aufbauend auf die Vorbildung als Erzieher bzw. Sozialpädagoge anzuwenden.
Alle im Ausbildungsbereich A tätigen Lehrer haben das Interesse an berufsbezogener Literatur, fachspezifischen Bildungsmitteln, Medien uä. zu wecken und diese als Grundlage zu selbständigem Bildungserwerb anzubieten.
Ausbildungsbereich B
Bildungs- und Lehraufgabe:
Kenntnis der Voraussetzungen sozialpädagogischer Tätigkeit in den Einrichtungen der Heil- und Sondererziehung, ihrer methodisch-didaktischen Grundlagen sowie ihrer therapeutischen Möglichkeiten.
Lehrstoff:
SPEZIELLE DIDAKTIK
bis 4. Semester:
Der behinderte Mensch und sein soziales Umfeld; aktuelle gesellschaftspolitische Aspekte heil- und sonderpädagogischer Tätigkeit; zum Begriff „Behinderung“; Auswirkungen von organischen Behinderungen und Verhaltensproblemen auf die Entwicklung des Kindes und Jugendlichen (besondere Barrieren, Belastungsmomente, psychische Verarbeitungsmechanismen ua.); psychosomatische Zusammenhänge in der Heil- und Sondererziehung.
Der Sondererzieher und sein sozialpädagogischer Auftrag in den Einrichtungen der Heil- und Sondererziehung: Berufsbild (Berufsmotivation, Anforderungsprofil, persönliche und fachliche Kompetenz, Schwerpunkte der beruflichen Tätigkeit, besondere berufliche Belastungsmomente ua.); Psychohygiene (Burnout-Vorbeugung, Supervision); Teamarbeit; interdisziplinäre Zusammenarbeit, Anliegen, Möglichkeiten und Grenzen partnerschaftlicher Kooperation mit den Angehörigen ua.
Spezielle methodisch-didaktische Aspekte: geplantes Erziehen und konzeptives Arbeiten in Institutionen der Heil- und Sondererziehung; spezielle sozialpädagogische Methoden zur Erfassung, Betreuung und Förderung behinderter Menschen; Vermittlung lebenspraktischer Kenntnisse und Fertigkeiten (Bewältigung des Alltagslebens, Selbständigkeitstraining, Mobilitätstraining uä.); Hilfestellung bei der gesellschaftlichen Integration (Schulbildung, Berufsfindung, Freizeitbewältigung, Sexualität und Partnerschaft, Lebensgestaltung und -erfüllung, Krankheit, Alter, Sterben); Umgang mit verhaltensauffälligen Kindern und Jugendlichen; spezielle erzieherische Problemsituationen (Kindesmißhandlung, sexueller Mißbrauch, Gewalt und Aggressivität, Drogenkonsum ua.) und Möglichkeiten einer sozialpädagogischen Intervention.
Behinderte Menschen im Spiegel der Kinder- und Jugendliteratur.
Spezielle Kasuistik: Analyse und Interpretation konkreter berufspraktischer Fall- und Problemsituationen.
ARBEITSWEISEN EINSCHLÄGIGER FACHEINRICHTUNGEN
bis 4. Semester:
Kennenlernen von Institutionen der Heil- und Sondererziehung sowie charakteristischer Behinderungsformen und Verhaltensschwierigkeiten.
Einführung in die Ziele, Arbeitsweisen, Organisationsstrukturen und Zuständigkeitsbereiche heil- und sonderpädagogischer Einrichtungen unter besonderer Berücksichtigung sozialpädagogischer Berufsaufgaben (erzieherische Betreuung, schulische Förderung, Therapie, Visiten, Ambulanzbetrieb, Nachbetreuung ua.).
Spezielle methodische Aspekte: (Früh)Erfassung und Aufnahme; medizinisch-technische und psychologische Diagnoseverfahren (zB EEG, Audiometrie, Überprüfung des Sehvermögens, psychologische Tests ua.); therapeutische Ansätze (zB Frühförderung, Basale Stimulation, Physiotherapie, Ergotherapie, Spieltherapie, Psychotherapie, Gesprächstherapie, systemische Familientherapie, Logopädie ua.; Einsatz von Psychopharmaka):
Aufgaben, Methoden und Grenzen interdisziplinärer Zusammenarbeit; Kooperation mit den Angehörigen.
Falldemonstrationen; Kasuistik.
SONDERSCHULPÄDAGOGIK
Semester:
Übersicht über das Sonderschulwesen in Österreich; Organisation, Zielsetzungen, Methoden und aktuelle Fragen der Sonderschulpädagogik.
Sonderschulpädagogische Alternativmodelle des In- und Auslandes im Überblick.
Spezielle Aufgaben des Sondererziehers im Hinblick auf die schulische Betreuung behinderter und verhaltensauffälliger Kinder und Jugendlicher.
PSYCHOLOGISCHE UND PSYCHOTHERAPEUTISCHE BEHANDLUNGSMETHODEN
Semester:
Grundlagen der Gruppentherapie.
Grundlagen der Verhaltensmodifikation.
Grundlagen der Gesprächstherapie.
Grundlagen der Spieltherapie.
Überblick über weitere, vor allem neuere therapeutische Ansätze und Modelle (theoretische Grundlagen, Methoden, Anwendungsbereiche, Vernetzung ua.).
METHODEN DER HEIL- UND SONDERERZIEHUNG
Semester:
Kenntnis psychodiagnostischer Methoden (Anamnese, Exploration, Verhaltensbeobachtung in Einzel- bzw. Gruppensituationen, Tests ua.).
Möglichkeiten planmäßiger Förderung behinderter Menschen.
Grenzen heil- und sonderpädagogischer Methoden.
Alternativmethoden (zB Waldorf-Pädagogik, Montessori-Pädagogik ua.).
Neuere methodische Ansätze (zB kommunikationstheoretisch, systemtheoretisch ua.).
EINFÜHRUNG IN FUNKTIONELL THERAPEUTISCHE METHODEN
Kognitives Training
Semester:
Verlauf und mögliche Störungen der kognitiven Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung psychosozialer Aspekte.
Trainingsmethoden zur Förderung der Wahrnehmungsleistung (Zielsetzungen, allgemeine Prinzipien, Methodik, Materialien ua.).
Spezielle Übungsprogramme bei Störungen in der kognitiven Entwicklung (Aufmerksamkeitsschwierigkeiten, Konzentrationsschwächen, Teilleistungsstörungen, Legasthenie ua.).
Bewegungstherapie
Semester:
Einführung in die Physiotherapie und in ihre Einsatzbereiche.
Die Entwicklung von Statik und Motorik; mögliche Abweichungen (Bewegungsanalysen); die Wirbelsäule als zentrales Achsenorgan; Haltungsfehler; Rückenschulung.
Cerebrale Bewegungsstörungen (CP); Minimale Cerebral-Paresen (MCP); Sensorische Integrationsstörungen (SI); andere Behinderungsformen im Kindes- und Jugendalter: Muskelerkrankungen, Querschnittssymptomatik ua.
Richtiges „Handling“ im Alltagsleben Behinderter: Lagerung, Tragen, An- und Ausziehen, Eßtherapie, Erleichterung von Bewegungsübergängen ua.
Einsatz von Hilfsmitteln (Schienen, Gehbehelfe uä.); operative orthopädische Maßnahmen; motopädagogische Förderung; Einführung in ausgewählte Sportarten (Reiten, Schwimmen, Schifahren ua.).
Ergotherapie
Semester:
Allgemeine Grundlagen der Ergotherapie.
Spezielle Aufgaben der Ergotherapie im funktionellen, pädiatrischen und psychiatrischen Bereich.
Rehabilitation und Selbsthilfe unter besonderer Berücksichtigung der Selbsthilfe im täglichen Leben.
Handwerkliche Techniken und ihr therapeutischer Wert; Einsatz von Spielgut bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen.
Gestalten mit unterschiedlichen Materialien im Dienste der Therapie (Gestalten mit Papier, Textiles Gestalten, Keramisches Gestalten, Gestalten in Holz, Graphisches Gestalten uä.).
Bildende Kunst als Therapie.
Musiktherapie
Semester:
Einführung in die Grundlagen, Zielsetzungen, Methoden und Einsatzbereiche der Musiktherapie.
Spezifische musiktherapeutische Methoden (Improvisation, Musikalischer Dialog uä.).
Der therapeutische Einsatz von Musik und musikalischen Elementen.
Selbsterfahrung in aktiver und rezeptiver Musiktherapie.
Anleitung zum Erfinden von Liedern, Musikgeschichten, Bewegungsabläufen zu Musik und einfachen Musikinstrumenten; Malen nach Musik ua.
Rhythmisch-musikalische Erziehung
Semester:
Überblick über die Zielsetzungen, therapeutischen Möglichkeiten und Einsatzbereiche der rhythmisch-musikalischen Erziehung; Abgrenzung zu anderen Therapiebereichen.
Theoretische Grundlagen und methodisch-didaktische Aspekte der rhythmisch-musikalischen Erziehung.
Praktische Anwendung rhythmisch-musikalischer Methoden in den einzelnen Sparten der Heil- und Sondererziehung.
Rhythmisch-musikalische Übungen und Spiele für behinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene; kreatives Arbeiten im Bereich der rhythmisch-musikalischen Erziehung.
Logopädie
Semester:
Anatomie der Sprechorgane; Physiologie und Pathologie der Sprechatmung, der Stimmgebung und der Artikulation.
Phonetik, Sprachpsychologie, Sprachheilpädagogik.
Diagnose von Sprachbehinderungen im Kindes- und Jugendalter.
Therapeutische Möglichkeiten der Behebung bzw. Besserung sprachlicher Behinderungen unter besonderer Berücksichtigung methodisch-didaktischer Aspekte.
Beratung von Sprachbehinderten bzw. deren Bezugspersonen.
Didaktische Grundsätze:
Um Anschaulichkeit und Effektivität zu sichern, sind sämtliche Pflichtgegenstände des Ausbildungsbereiches B vorwiegend im seminaristischen Betrieb durchzuführen.
Der Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände des Ausbildungsbereiches B ist im jeweiligen Teilbereich in engster Verbindung mit der Praxis zu erarbeiten, wobei alle Möglichkeiten der Veranschaulichung – auch direkte Arbeit mit behinderten Menschen – zu nützen sind.
Die Unterrichtsplanung des Gegenstandes „Arbeitsweisen einschlägiger Facheinrichtungen“, die Sicherung des Unterrichtsertrages dieser Lehrveranstaltung sowie die fachliche Begleitung der Schüler obliegen im Regelfall dem jeweiliger Lehrer für „Spezielle Hort- und Heimpraxis“.
Etwaige Exkursionen und Hospitationen sollen unter der Leitung eines Betreuers/Supervisors erfolgen.
Alle im Ausbildungsbereich B tätigen Lehrer haben das Interesse an berufsbezogener Literatur, fachspezifischen Bildungsmitteln, Medien uä. zu wecken und diese als Grundlage zu selbständigem Bildungserwerb anzubieten.
Ausbildungsbereich C
Bildungs- und Lehraufgabe:
Fähigkeit, sozialpädagogische Berufsaufgaben in heil- und sonderpädagogischen Einrichtungen zu erkennen und fachkompetent, planmäßig und verantwortungsbewußt zu bewältigen.
Lehrstoff:
SPEZIELLE HORT- UND HEIMPRAXIS
bis 4. Semester:
Praktizieren in verschiedenen heil- und sonderpädagogischen Einrichtungen des sozialpädagogischen Berufsfeldes bei allmählicher Steigerung der Anforderungen mit dem Ziel der selbständigen Arbeitsplanung und der Gewinnung größtmöglicher Sicherheit in der Führung behinderter und verhaltensschwieriger Kinder, Jugendlicher und Erwachsener.
In jedem Semester ist ein vierwöchiges Blockpraktikum in einer Institution der Heil- und Sondererziehung vorzusehen.
Didaktische Grundsätze:
Der Pflichtgegenstand „Spezielle Hort- und Heimpraxis“ ist unter Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten und der zur Verfügung stehenden Praxisstätten im Regelfall geblockt anzubieten.
Die Praktika sollen unter Anleitung berufserfahrener Sozialpädagogen erfolgen. Supervisionstätigkeit ist vom jeweils zuständigen Praxislehrer zu leisten. Auf engste Zusammenarbeit zwischen Ausbildungsstätte und Praxisstelle ist größter Wert zu legen.
Der fachliche Ertrag der Praktika ist durch Vor- und Nachbesprechungen, schriftliche Arbeiten und praktische Übungen zu sichern.
B. FREIGEGENSTÄNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Erweiterung und Vertiefung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Bereiche der funktionell-therapeutischen Methoden unter besonderer Berücksichtigung spezieller institutioneller Gegebenheiten und individueller beruflicher Interessenslagen der Schüler.
Lehrstoff:
KOGNITIVES TRAINING
Semester:
(siehe Pflichtgegenstand)
BEWEGUNGSTHERAPIE
Semester:
(siehe Pflichtgegenstand)
ERGOTHERAPIE
Semester:
(siehe Pflichtgegenstand)
MUSIKTHERAPIE
Semester:
(siehe Pflichtgegenstand)
RHYTHMISCH-MUSIKALISCHE ERZIEHUNG
Semester:
(siehe Pflichtgegenstand)
LOGOPÄDIE
Semester:
(siehe Pflichtgegenstand)
Didaktische Grundsätze:
Die Vermittlung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Bereich der funktionell-therapeutischen Methoden ist auf dem eigenen Erleben und Erproben der Schüler aufzubauen und seminaristisch durchzuführen.
C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Erweiterung und Vertiefung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Erhöhung der Fachkompetenz der Schüler bei der Bewältigung spezieller heil- und sonderpädagogischer Berufsaufgaben.
Lehrstoff:
PRAXISBERATUNG/SUPERVISION
bis 4. Semester:
Reflexion und Analyse von in der Praxis aufgetretenen Fragen und Problemen; Entwicklung von möglichen Lösungsstrategien bzw. – modellen.
GRUPPENDYNAMISCHES SEMINAR
bis 4. Semester:
Arbeit in der Selbsterfahrungsgruppe zur Reflexion der Berufsmotivation, zur Verbesserung der Gesprächs-, Zuhör- und Teamfähigkeit, zur Erhöhung der Konfliktlösungskompetenz ua.
TIEFENPSYCHOLOGISCHES SEMINAR
bis 4. Semester:
Verstehen, Deuten und Analysieren konkreter Fallbeispiele aus tiefenpsychologischer Sicht; Erarbeitung von Vorschlägen für therapeutische Konzepte ua.
SPEZIELLE ERSTE HILFE
Semester:
Erwerb der Fähigkeit, behinderten Menschen verschiedener Behinderungsarten rasch und sicher
Erste Hilfe leisten zu können.
SPEZIELLE LEIBESERZIEHUNG
Semester:
Ausgewählte Übungen, die geeignet sind, psychomotorische Störungen auszugleichen bzw. den durch etwaige Behinderungen gegebenen Bewegungsumfang zu erweitern; Auswahl und Einsatz von Behelfsgeräten; behindertengerechte Hilfestellung; Rettungsschwimmen ua.
Didaktische Grundsätze:
Um dem Schüler optimale Übungsgelegenheiten zu bieten, sind die Unverbindlichen Übungen in seminaristischer Form durchzuführen.
Querverbindungen zu den entsprechenden Pflichtgegenständen sind herzustellen und zu fördern.
Anlage III
Anlage III
```
```
LEHRPLAN DES LEHRGANGES ZUR AUSBILDUNG VON ERZIEHERN ZU
SONDERERZIEHERN
I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
Wochenstundenzahl Lehrver-
pflich-
Pflichtgegenstände *2) Semester tungs-
```
-
-
- Summe gruppe
-
```
```
```
Religion ................... 1 1 1 1 4 (III)
Ausbildungsbereich A
Grundprobleme der Behinder-
tenpädagogik ............. 2 - - - 2 II
Mehrfachbehinderungen ...... - 2 - - 2 II
Biologisch-medizinische
Grundlagen der Behinderung 2 2 - - 4 II
Heil- und Sonderpädagogik .. 2 2 2 2 8 II
Aspekte der Entwicklungs-
psychologie .............. 2 - - - 2 II
Aspekte der sozialpädago-
gischen Soziologie ....... 2 - - - 2 II
Aspekte der Tiefen-
psychologie .............. 2 2 - - 4 II
Probleme der heil- und son-
derpädagogischen Einrich-
tungen ................... - - 3 3 6 III
Spezielle Rechtskunde ...... - - - 1 1 III
Ausbildungsbereich B
Funktionell-therapeutische
Übungen:
Kognitives Training ...... - - 2 2 4 IV
Bewegungstherapie ........ - 2 1 1 4 IV
Beschäftigungstherapie ... 1 1 3 - 5 IV
Musiktherapie ............ 1 1 - 2 4 IV
Rhythmisch-musikalische
Erziehung .............. 2 2 - - 4 IV
Logopädie .................. 2 2 - - 4 IV
Psychologisch-psychothera-
peutische und verhaltens-
modifizierende Behand-
lungsmethoden ............ 2 2 - - 4 III
Methoden der Heil- und
Sondererziehung .......... - - 2 - 2 III
Arbeitsweisen einschlägiger
Fachkliniken ............. - - 6 6 12 IV
Spezielle Berufskunde ...... 3 3 3 3 12 II
Sonderschulpädagogik ....... - - - 1 1 III
Ausbildungsbereich C
Spezielle Heimpraxis *1) ... 6 6 6 6 24 III
```
```
Gesamtwochenstundenzahl .... 30 28 29 28 115
Wochenstundenzahl Lehrver-
Freigegenstände *2) pflich-
Semester tungs-
```
-
-
- Summe gruppe
-
```
```
```
Logopädie .................. - - 2 2 4 IV
Rhythmisch-musikalische
Erziehung ................ - - 1 1 2 IV
Unverbindliche Übungen *2)
Gruppendynamisches Seminar . 1 1 1 1 4 IV
Tiefenpsychologisches
Seminar .................. - - 2 - 2 IV
Praxisberatung ............. 1 1 1 1 4 V
Aktuelle Fachgebiete ....... 1 1 1 1 4 (I-VI)
Spezielle Erste Hilfe ...... 2 - - - 2 IV
Leibeserziehung ............ - 2 - - 2 (IV a)
Unterrichtsveranstaltungen, insbesondere jene, die nur mit einer Wochenstunde ausgeschrieben sind, können auch geblockt geführt werden. Für Unterrichtsgegenstände, in denen unterschiedliche Schwerpunkte zu setzen sind, können bei Bedarf abwechselnd zwei Lehrer eingesetzt werden, wobei die Semesterwochenstundenzahl beizubehalten ist.
*1) Als Blockpraktikum abzuhalten.
*2) Zur Erlassung schulautonomer Lehrpläne siehe Abschnitt IIa.
Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten
(Art. III § 3 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 328/1996)
- 1996 (1. Semester)
- 1997 (2. Semester)
- 1997 (3. Semester)
- 1998 (4. Semester)
Anlage III
Anlage III
```
```
LEHRPLAN DES LEHRGANGES ZUR AUSBILDUNG VON ERZIEHERN ZU
SONDERERZIEHERN
(EINSCHLIESSLICH LEHRGÄNGE FÜR BERUFSTÄTIGE)
I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
Wochenstundenzahl Lehrver-
pflich-
Pflichtgegenstände *2) Semester tungs-
```
-
-
- Summe gruppe
-
```
```
```
Religion ................... 1 1 1 1 4 (III)
Ausbildungsbereich A
Grundprobleme der Behinder-
tenpädagogik ............. 2 - - - 2 II
Mehrfachbehinderungen ...... - 2 - - 2 II
Biologisch-medizinische
Grundlagen der Behinderung 2 2 - - 4 II
Heil- und Sonderpädagogik .. 2 2 2 2 8 II
Aspekte der Entwicklungs-
psychologie .............. 2 - - - 2 II
Aspekte der sozialpädago-
gischen Soziologie ....... 2 - - - 2 II
Aspekte der Tiefen-
psychologie .............. 2 2 - - 4 II
Probleme der heil- und son-
derpädagogischen Einrich-
tungen ................... - - 3 3 6 III
Spezielle Rechtskunde ...... - - - 1 1 III
Ausbildungsbereich B
Funktionell-therapeutische
Übungen:
Kognitives Training ...... - - 2 2 4 IV
Bewegungstherapie ........ - 2 1 1 4 IV
Beschäftigungstherapie ... 1 1 3 - 5 IV
Musiktherapie ............ 1 1 - 2 4 IV
Rhythmisch-musikalische
Erziehung .............. 2 2 - - 4 IV
Logopädie .................. 2 2 - - 4 IV
Psychologisch-psychothera-
peutische und verhaltens-
modifizierende Behand-
lungsmethoden ............ 2 2 - - 4 III
Methoden der Heil- und
Sondererziehung .......... - - 2 - 2 III
Arbeitsweisen einschlägiger
Fachkliniken ............. - - 6 6 12 IV
Spezielle Berufskunde ...... 3 3 3 3 12 II
Sonderschulpädagogik ....... - - - 1 1 III
Ausbildungsbereich C
Spezielle Heimpraxis *1) ... 6 6 6 6 24 III
```
```
Gesamtwochenstundenzahl .... 30 28 29 28 115
Wochenstundenzahl Lehrver-
Freigegenstände *2) pflich-
Semester tungs-
```
-
-
- Summe gruppe
-
```
```
```
Logopädie .................. - - 2 2 4 IV
Rhythmisch-musikalische
Erziehung ................ - - 1 1 2 IV
Unverbindliche Übungen *2)
Gruppendynamisches Seminar . 1 1 1 1 4 IV
Tiefenpsychologisches
Seminar .................. - - 2 - 2 IV
Praxisberatung ............. 1 1 1 1 4 V
Aktuelle Fachgebiete ....... 1 1 1 1 4 (I-VI)
Spezielle Erste Hilfe ...... 2 - - - 2 IV
Leibeserziehung ............ - 2 - - 2 (IV a)
Unterrichtsveranstaltungen, insbesondere jene, die nur mit einer Wochenstunde ausgeschrieben sind, können auch geblockt geführt werden. Für Unterrichtsgegenstände, in denen unterschiedliche Schwerpunkte zu setzen sind, können bei Bedarf abwechselnd zwei Lehrer eingesetzt werden, wobei die Semesterwochenstundenzahl beizubehalten ist.
*1) Als Blockpraktikum abzuhalten.
*2) Zur Erlassung schulautonomer Lehrpläne siehe Abschnitt IIa.
Semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten
(Art. III § 2 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 328/1996)
Anlage III
```
```
LEHRPLAN DES LEHRGANGES ZUR AUSBILDUNG
VON ERZIEHERN ZU SONDERERZIEHERN
(EINSCHLIESSLICH LEHRGÄNGE FÜR BERUFSTÄTIGE)
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art und Gliederung des Lehrplans
Unterrichtsprinzipien
Unterrichtsplanung
Schulautonome Lehrplanbestimmungen
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lehr- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation.
Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf einer an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.
In diesem Sinne können - ausgenommen im Pflichtgegenstand „Religion“ - durch schulautonome Lehrplanbestimmungen abweichend von der Stundentafel und von der Lehrstoffumschreibung in den einzelnen Pflichtgegenständen Verschiebungen der Anzahl der Semesterwochenstunden und Lehrinhalte allenfalls mit lehrstoffmäßigen Schwerpunktsetzungen sowie seminaristische Unterrichtsformen und Blockungen vorgesehen werden. Des weiteren können, bei gleichzeitiger Herabsetzung von schon bestehenden Pflichtgegenständen, zusätzliche Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen geschaffen werden. Die gänzliche Streichung eines in der Stundentafel vorgesehenen Pflichtgegenstandes ist unzulässig. Die Summe der Wochenstunden in den einzelnen Semestern darf hiebei um höchstens zwei Wochenstunden gegenüber der in der Stundentafel vorgesehenen Summe der Wochenstunden pro Semester abweichen. Die Summe der Pflichtgegenstände (einschließlich allfälliger verbindlicher Übungen) darf die im Abschnitt IV (Stundentafel) ausgewiesenen Gesamtwochenstunden nicht überschreiten.
Darüber hinaus kann die Ausbildungsdauer des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern für Berufstätige um bis zu zwei Semester verlängert werden; diesfalls sind vorbehaltlich der sonstigen Möglichkeiten der schulautonomen Gestaltung des Lehrplanes jedenfalls die Wochenstunden und die Lehrstoffe auf die einzelnen Semester aufzuteilen. An dem Lehrgang zur Ausbildung von Sondererziehern für Berufstätige kann der Unterricht in geblockter Form angeboten werden.
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann im Bereich der Pflichtgegenstände festgelegt werden, daß die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen; dabei soll die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen.
Die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß die für diesen Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Schüler fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.
Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen und unverbindlichen Übungen festgelegt werden, wobei das Bildungsziel des Lehrganges zur Ausbildung von Sondererziehern, besondere einschlägige Interessen der Schüler sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes zu beachten sind.
Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen lehrstoffmäßige Schwerpunktsetzungen im Bereich der Pflichtgegenstände vorgenommen werden oder in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die Bildungs- und Lehraufgabe, die Lehrstoffumschreibung und die didaktischen Grundsätze zu enthalten. Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen ein höheres Stundenausmaß in einzelnen Unterrichtsgegenständen vorgesehen wird als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze und Lehrstoffumschreibungen vorgenommen werden.
In diesem Zusammenhang sind folgende Gesichtspunkte von grundsätzlicher Bedeutung:
Auf die Bildungsaufgabe des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern ist Bedacht zu nehmen.
Bei der Erweiterung des Lernangebotes im Rahmen bestehender Unterrichtsgegenstände hat es sich um eine vertiefende, besondere Interessen und Begabungen der Schüler sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes berücksichtigende Erweiterung zu handeln.
Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit interdisziplinärem Charakter (Unterrichtsgegenstände, die Lernfelder mit fachübergreifendem Charakter umfassen, die im Rahmen der sonst angebotenen Unterrichtsgegenstände nicht oder innerhalb eines längeren Zeitraumes nicht systematisch angeboten werden können) ist wegen des gegebenen Zusammenhanges mit bestehenden Unterrichtsgegenständen auf die Vermeidung von Stoffwiederholungen zu achten und sind Entlastungsmöglichkeiten durch eine fächerübergreifende Abstimmung des Lehrstoffangebotes zu nützen.
Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit eigenständigem
Anlage III
```
```
LEHRPLAN DES LEHRGANGES ZUR AUSBILDUNG
VON ERZIEHERN ZU SONDERERZIEHERN
(EINSCHLIESSLICH LEHRGÄNGE FÜR BERUFSTÄTIGE)
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art und Gliederung des Lehrplans
Unterrichtsprinzipien
Unterrichtsplanung
Schulautonome Lehrplanbestimmungen
4.1 Allgemeine Bestimmungen
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in der Stundentafel Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand “Religion”), der Freigegenstände, der unverbindlichen Übungen der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation.
Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einen bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.
Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und die Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.
4.2 Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel
In der Stundentafel ist für die einzelnen Semester im Bereich der Pflichtgegenstände die Gesamtwochenstundenzahl in einem Rahmen vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände in den einzelnen Semestern innerhalb des in der Stundentafel für dieses Semester vorgesehenen Rahmens so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird.
Dabei ist auf Basis eines pädagogischen Konzepts sowie unter Abstimmung auf pädagogische Schwerpunktsetzungen vorzugehen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben bei der Neufestsetzung der Wochenstundenaufteilung das allgemeine Bildungsziel des Lehrplans zu beachten.
Die in der Stundentafel festgelegte Verteilung der Wochenstunden aller Pflichtgegenstände kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen schulautonom abgeändert werden:
Der Pflichtgegenstand “Religion” ist von der schulautonomen Gestaltung ausgenommen,
ein Pflichtgegenstand mit bis zu vier Gesamtwochenstunden (Summe der einzelnen Semester) darf um höchstens eine Wochenstunde, ein Pflichtgegenstand mit mehr als vier Gesamtwochenstunden (Summe der einzelnen Semester) um höchstens zwei Wochenstunden vermindert werden, wobei kein Pflichtgegenstand zur Gänze entfallen darf.
Anlage III
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der Lehrgang zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern gemäß § 103 Abs. 3 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, hat die Aufgabe, Sondererzieher heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Erziehungsaufgaben in Horten und Heimen für auffällige, gestörte und behinderte Kinder und Jugendliche zu erfüllen.
IIa. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lehr- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation.
Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.
In diesem Sinne können - ausgenommen im Pflichtgegenstand „Religion“ - durch schulautonome Lehrplanbestimmungen abweichend von der Stundentafel und von der Lehrstoffumschreibung in den einzelnen Pflichtgegenständen Verschiebungen der Anzahl der Semesterwochenstunden und Lehrinhalte allenfalls mit lehrstoffmäßigen Schwerpunktsetzungen sowie seminaristische Unterrichtsformen vorgesehen werden, wobei die Summe der Wochenstunden in den einzelnen Pflichtgegenständen einzuhalten ist; die Summe der Wochenstunden in den einzelnen Semestern darf hiebei um höchstens zwei Wochenstunden gegenüber der in der Stundentafel vorgesehenen Summe der Wochenstunden pro Semester abweichen.
Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen und unverbindlichen Übungen festgelegt werden, wobei das Bildungsziel des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern besondere einschlägige Interessen der Schüler sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes zu beachten sind.
Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen lehrstoffmäßige Schwerpunktsetzungen im Bereich der Pflichtgegenstände vorgenommen werden oder in diesem Lehrplan nicht enthaltene Freigegenstände oder unverbindliche Übungen geschaffen werden, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die Bildungs- und Lehraufgabe, die Lehrstoffumschreibung und die didaktischen Grundsätze zu enthalten. Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen in Freigegenständen und unverbindlichen Übungen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze und Lehrstoffumschreibungen vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang sind folgende Gesichtspunkte von grundsätzlicher Bedeutung:
Auf die Bildungsaufgabe des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern ist Bedacht zu nehmen.
Bei der Erweiterung des Lernangebotes im Rahmen bestehender Unterrichtsgegenstände hat es sich um eine vertiefende, besondere Interessen und Begabungen der Schüler sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes berücksichtigende Erweiterung zu handeln.
Bei der Schaffung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen mit interdisziplinärem Charakter (Unterrichtsgegenstände, die Lernfelder mit fachübergreifendem Charakter umfassen, die im Rahmen der sonst angebotenen UNTERRICHTSGEGENSTäNDE NICHT ODER INNERHALB EINES LäNGEREN Zeitraumes nicht systematisch angeboten werden können) ist wegen des gegebenen Zusammenhanges mit bestehenden Unterrichtsgegenständen auf die Vermeidung von Stoffwiederholungen zu achten und sind Entlastungsmöglichkeiten durch eine fächerübergreifende Abstimmung des Lehrstoffangebotes zu nützen.
Bei der Schaffung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen mit eigenständigem Charakter kommt der Unterordnung unter das Bildungsziel des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern besondere Bedeutung zu.
Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten
(Art. III § 3 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 328/1996)
- 1996 (1. Semester)
- 1997 (2. Semester)
- 1997 (3. Semester)
- 1998 (4. Semester)
Anlage III
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der Lehrgang zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern gemäß § 103 Abs. 3 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, hat die Aufgabe, Sondererzieher heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Erziehungsaufgaben in Horten und Heimen für auffällige, gestörte und behinderte Kinder und Jugendliche zu erfüllen.
IIa. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lehr- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation.
Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.
In diesem Sinne können - ausgenommen im Pflichtgegenstand „Religion“ - durch schulautonome Lehrplanbestimmungen abweichend von der Stundentafel und von der Lehrstoffumschreibung in den einzelnen Pflichtgegenständen Verschiebungen der Anzahl der Semesterwochenstunden und Lehrinhalte allenfalls mit lehrstoffmäßigen Schwerpunktsetzungen sowie seminaristische Unterrichtsformen vorgesehen werden, wobei die Summe der Wochenstunden in den einzelnen Pflichtgegenständen einzuhalten ist; die Summe der Wochenstunden in den einzelnen Semestern darf hiebei um höchstens zwei Wochenstunden gegenüber der in der Stundentafel vorgesehenen Summe der Wochenstunden pro Semester abweichen.
Darüber hinaus kann die Ausbildungsdauer von Lehrgängen für Berufstätige um bis zu zwei Semester verlängert werden; diesfalls sind vorbehaltlich der sonstigen Möglichkeiten der schulautonomen Gestaltung des Lehrplanes jedenfalls die Wochenstunden und die Lehrstoffe auf die einzelnen Semester aufzuteilen. An den Lehrgängen für Berufstätige kann der Unterricht in geblockter Form angeboten werden.
Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen und unverbindlichen Übungen festgelegt werden, wobei das Bildungsziel des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern besondere einschlägige Interessen der Schüler sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes zu beachten sind.
Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen lehrstoffmäßige Schwerpunktsetzungen im Bereich der Pflichtgegenstände vorgenommen werden oder in diesem Lehrplan nicht enthaltene Freigegenstände oder unverbindliche Übungen geschaffen werden, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die Bildungs- und Lehraufgabe, die Lehrstoffumschreibung und die didaktischen Grundsätze zu enthalten. Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen in Freigegenständen und unverbindlichen Übungen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze und Lehrstoffumschreibungen vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang sind folgende Gesichtspunkte von grundsätzlicher Bedeutung:
Auf die Bildungsaufgabe des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern ist Bedacht zu nehmen.
Bei der Erweiterung des Lernangebotes im Rahmen bestehender Unterrichtsgegenstände hat es sich um eine vertiefende, besondere Interessen und Begabungen der Schüler sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes berücksichtigende Erweiterung zu handeln.
Bei der Schaffung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen mit interdisziplinärem Charakter (Unterrichtsgegenstände, die Lernfelder mit fachübergreifendem Charakter umfassen, die im Rahmen der sonst angebotenen UNTERRICHTSGEGENSTäNDE NICHT ODER INNERHALB EINES LäNGEREN Zeitraumes nicht systematisch angeboten werden können) ist wegen des gegebenen Zusammenhanges mit bestehenden Unterrichtsgegenständen auf die Vermeidung von Stoffwiederholungen zu achten und sind Entlastungsmöglichkeiten durch eine fächerübergreifende Abstimmung des Lehrstoffangebotes zu nützen.
Bei der Schaffung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen mit eigenständigem Charakter kommt der Unterordnung unter das Bildungsziel des Lehrganges zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern besondere Bedeutung zu.
Semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten
(Art. III § 2 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 328/1996)
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der Lehrgang zur Ausbildung von Erziehern zu Sondererziehern gemäß § 103 Abs. 3 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der geltenden Fassung hat die Aufgabe, Sondererzieher heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die sozialpädagogischen Aufgaben in Einrichtungen der Heil- und Sondererziehung zu erfüllen.
Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten
(Art. III § 3 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 328/1996)
- 1996 (1. Semester)
- 1997 (2. Semester)
- 1997 (3. Semester)
- 1998 (4. Semester)
Anlage III
III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT
(Bekanntmachung des Lehrplanes „Religion“ einschließlich
Religionspädagogik gemäß § 2 Abs. 2 desReligionsunterrichtsgesetzes)
Katholischer Religionsunterricht
Anlage I ist sinngemäß anzuwenden.
Evangelischer Religionsunterricht
Bildungs- und Lehraufgabe:
Erarbeitung eines biblisch-theologischen Verständnisses vom Wert des Menschen vor Gott als Begründung für eine liebevolle Zuwendung zum behinderten Kind und Jugendlichen. Erhebung der Möglichkeiten und Grenzen der intellektuellen Aufnahmefähigkeit behinderter Kinder und Jugendlicher für biblische Aussagen. Einübung des Frömmigkeitsvollzuges als Begegnung mit der Heilswirklichkeit.
Lehrstoff:
bis 4. Semester (je 1 Wochenstunde):
Exegese ausgewählter biblischer Texte, durch welche die Verantwortung für das behinderte Kind bzw. den behinderten Jugendlichen geweckt und gestärkt und das Gefühl der Geborgenheit in der Gemeinde Jesu Christi vermittelt werden kann. In Querverbindungen zur „Speziellen Berufskunde“ Anregung zu einer behinderungsspezifischen Religionspädagogik.
Umsetzung biblischer Texte in die Form des verkündigenden Erzählens, die vor allem zur Begegnung mit biblischen Einzelgestalten führt. Erschließung schlichten liturgischen Lebens; Feiern, Feste, Gebet, Lied, Spiel.
Didaktische Grundsätze:
Es wird die besondere Aufgabe sein, den Menschen, die bereit sind, mit behinderten Kindern und Jugendlichen zu arbeiten, im Gegensatz zu der in der Gesellschaft verbreiteten Ablehnung und Verständnislosigkeit gegenüber diesen Menschen die Gewißheit für ihren beruflichen Auftrag zu geben und sie zu befähigen, nicht nur den Kindern und Jugendlichen, sondern auch deren Eltern vom Evangelium her seelsorgerliche Hilfe zu leisten.
Da die intellektuelle Belehrung der Kinder und Jugendlichen eher im Hintergrund stehen wird, ist vielmehr aufzuzeigen, daß gerade für diese Kinder und Jugendlichen religiöses Vorleben wesentlich sein muß, wodurch jedes die Gewißheit erspüren soll, „daß ich einen Heiland habe“. Der Erzieher wird hier in besonderer Weise nach seiner eigenen Frömmigkeit gefragt.
Altkatholischer Religionsunterricht
Allgemeines Bildungsziel und didaktische Grundsätze:
Das allgemeine Bildungsziel und die didaktischen Grundsätze sind die gleichen wie im Lehrplan des Lehrganges zur Ausbildung von Kindergärtnerinnen zu Sonderkindergärtnerinnen.
Lehrstoff:
bis 4. Semester (je 1 Wochenstunde):
- Erkennen der Grenzen und Möglichkeiten, die von der Behinderung her gegeben sind, um biblische Texte intellektuell aufzunehmen und dementsprechend biblische Aussagen - insbesondere Stellen des Evangeliums - sorgfältig auswählen, in einfache Sprache umsetzen, die Heilsbotschaft emotional erleben lassen.
- Wichtigste Aufgabe ist es, daß der Erzieher das Gefühl der Geborgenheit vermittelt, indem er den Jugendlichen in kirchliche Feste und Feiern einbezieht.
- Der Erzieher muß auch befähigt werden, mit Eltern und den Menschen aus der Umwelt des Behinderten zu arbeiten und ihnen durch Exegese ausgewählter biblischer Texte die Verantwortung für den behinderten Jugendlichen zu wecken und zu stärken.
Semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten
(Art. III § 2 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 328/1996)
III. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Siehe den Lehrplan des Kollegs für Sozialpädagogik.
Semesterweise gestaffeltes Außerkrafttreten
(Art. III § 3 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 328/1996)
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