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Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bestätigung der Arbeitslosenversicherung für Strafgefangene

Geltender Text a fecha 1993-12-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 66a Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 799/1993 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz verordnet:

§ 1. Zum Nachweis der arbeitslosenversicherungspflichtigen Zeiten während einer Strafhaft hat der Arbeitslose eine Bestätigung der Justizanstalt, die die Entlassung durchführt, beizubringen. Diese Bestätigung hat zu enthalten:

1.

den Familien- und Vornamen des ehemaligen Strafgefangenen, dessen Sozialversicherungsnummer und Staatsbürgerschaft;

2.

Beginn und Ende der Anhaltung;

3.

die Zeiträume der Arbeitslosenversicherungspflicht;

4.

die maßgebliche Höhe der Beitragsgrundlage;

5.

die Bezeichnung der Justizanstalt.

§ 2. Die Bestätigung nach Abs. 1 hat auf einem einheitlichen Formular, das von der Justizverwaltung aufgelegt wird, zu erfolgen. Ihre Aufstellung im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ist zulässig.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft.