Bundesgesetz über die Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik (Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz - AMPFG)(NR: GP XVIII RV 1470 AB 1557 S. 161. BR: AB 4778 S. 583.)
Abkürzung
AMPFG
Im Titel der BGBl. I Nr. 101/2000 findet sich folgende Fußnote: Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. I Nr. 92/2000.
Das Sozialrechts-ÄnderungsG 2000, BGBl. I Nr. 101/2000 idF BGBl. I Nr. 102/2001, wird, mit Ausnahme von im Erkenntnis näher bezeichneten Artikeln vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben. Vgl. E 16. 3. 2001, G 152/00, BGBl. I Nr. 33/2001.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
einem Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß § 6 Abs. 1,
einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 2 und
einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 3
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994),
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück des Arbeitsmarktservicegesetzes,
für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,
für Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, mit Ausnahme der Ausgaben für Maßnahmen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
für Leistungen gemäß § 447 g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Leistungen gemäß Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl. Nr. 408/1990,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 des Arbeitsmarktservicegesetzes und
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 4.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
einem Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß § 6 Abs. 1,
einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 2,
einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 3,
einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, gemäß § 6 Abs. 5,
einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (§ 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609) gemäß § 6 Abs. 6 und
vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994),
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück des Arbeitsmarktservicegesetzes,
für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,
für Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, mit Ausnahme der Ausgaben für Maßnahmen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
für Leistungen gemäß § 447 g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Leistungen gemäß Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl. Nr. 408/1990,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 des Arbeitsmarktservicegesetzes,
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 4,
für Leistungen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995,
für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
einem Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß § 6 Abs. 1,
einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 2,
einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 3,
einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, gemäß § 6 Abs. 5,
einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (§ 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609) gemäß § 6 Abs. 6 und
vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994),
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück des Arbeitsmarktservicegesetzes,
für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,
für Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, mit Ausnahme der Ausgaben für Maßnahmen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
für Leistungen gemäß § 447 g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Leistungen gemäß Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl. Nr. 408/1990,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 des Arbeitsmarktservicegesetzes,
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 4,
für Leistungen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995,
für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, und
für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 8.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
einem Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß § 6 Abs. 1,
einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 2,
einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 3,
einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, gemäß § 6 Abs. 5,
einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (§ 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609) gemäß § 6 Abs. 6,
vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates und
den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994),
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück des Arbeitsmarktservicegesetzes,
für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,
für Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, mit Ausnahme der Ausgaben für Maßnahmen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
für Leistungen gemäß § 447 g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Leistungen gemäß Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl. Nr. 408/1990,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 des Arbeitsmarktservicegesetzes,
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 4,
für Leistungen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995,
für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
einem Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß § 6 Abs. 1,
einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 2,
einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 3,
einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, gemäß § 6 Abs. 5,
einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (§ 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609) gemäß § 6 Abs. 6,
vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates und
den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994),
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück des Arbeitsmarktservicegesetzes,
für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,
für Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, mit Ausnahme der Ausgaben für Maßnahmen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
für Leistungen gemäß § 447 g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Leistungen gemäß Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl. Nr. 408/1990,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 des Arbeitsmarktservicegesetzes,
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 4,
für Leistungen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995,
für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, und
für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 8.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
einem Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß § 6 Abs. 1,
einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 2,
einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 3,
einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, gemäß § 6 Abs. 5,
einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (§ 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609) gemäß § 6 Abs. 6,
vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates,
den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c und
einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972,
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994),
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück des Arbeitsmarktservicegesetzes,
für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,
für Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, mit Ausnahme der Ausgaben für Maßnahmen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
für Leistungen gemäß § 447 g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Leistungen gemäß Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl. Nr. 408/1990,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 des Arbeitsmarktservicegesetzes,
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 4,
für Leistungen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995,
für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, und
für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 8.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
einem Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß § 6 Abs. 1,
einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 2,
einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 3,
einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, gemäß § 6 Abs. 5,
einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (§ 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609) gemäß § 6 Abs. 6,
vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates,
den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c und
einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972,
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994),
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück des Arbeitsmarktservicegesetzes,
für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,
für Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, mit Ausnahme der Ausgaben für Maßnahmen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
für Leistungen gemäß § 447 g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Leistungen gemäß Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl. Nr. 408/1990,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 des Arbeitsmarktservicegesetzes,
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 4,
für Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz.
für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, und
für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 8.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
einem Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß § 6 Abs. 1,
einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 2,
einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 3,
einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, gemäß § 6 Abs. 5,
einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (§ 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609) gemäß § 6 Abs. 6,
vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates,
den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,
einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972 und
einem jährlich zu überweisenden Beitrag des Bundes zur Abgeltung der Aufwendungen für Frauen im Ausbildungsdienst gemäß § 50 Abs. 3 des Karenzgeldgesetzes
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994),
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück des Arbeitsmarktservicegesetzes,
für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,
für Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, mit Ausnahme der Ausgaben für Maßnahmen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
für Leistungen gemäß § 447 g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Leistungen gemäß Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl. Nr. 408/1990,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 des Arbeitsmarktservicegesetzes,
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 4,
für Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz.
für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, und
für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 8.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
einem Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß § 6 Abs. 1,
einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 2,
einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 3,
einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, gemäß § 6 Abs. 5,
einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (§ 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609) gemäß § 6 Abs. 6,
vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,
den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,
einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972,
einem jährlich zu überweisenden Beitrag des Bundes zur Abgeltung der Aufwendungen für Frauen im Ausbildungsdienst gemäß § 50 Abs. 3 des Karenzgeldgesetzes und
den Sicherungsbeiträgen gemäß § 5d
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994),
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück des Arbeitsmarktservicegesetzes,
für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,
für Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, mit Ausnahme der Ausgaben für Maßnahmen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
für Leistungen gemäß § 447 g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Leistungen gemäß Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl. Nr. 408/1990,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 des Arbeitsmarktservicegesetzes,
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 4,
für Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz.
für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, und
für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 8.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
einem Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß § 6 Abs. 1,
einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 2,
einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 3,
einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, gemäß § 6 Abs. 5,
einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (§ 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609) gemäß § 6 Abs. 6,
vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,
den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,
einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972,
einem jährlich zu überweisenden Beitrag des Bundes zur Abgeltung der Aufwendungen für Frauen im Ausbildungsdienst gemäß § 50 Abs. 3 des Karenzgeldgesetzes und
den Sicherungsbeiträgen gemäß § 5d
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994),
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück des Arbeitsmarktservicegesetzes,
für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,
für Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, mit Ausnahme der Ausgaben für Maßnahmen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
für Leistungen gemäß § 447 g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Leistungen gemäß Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl. Nr. 408/1990,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 des Arbeitsmarktservicegesetzes,
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 4,
für Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz.
für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957, und
für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 8.
(3) Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, ausgenommen gemäß § 51a, und Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz können aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
einem Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß § 6 Abs. 1,
einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 2,
einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 3,
einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, gemäß § 6 Abs. 5,
einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (§ 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609) gemäß § 6 Abs. 6,
vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,
den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,
einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972,
einem jährlich zu überweisenden Beitrag des Bundes zur Abgeltung der Aufwendungen für Frauen im Ausbildungsdienst gemäß § 50 Abs. 3 des Karenzgeldgesetzes und
den Sicherungsbeiträgen gemäß § 5d
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994),
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück des Arbeitsmarktservicegesetzes,
für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,
für Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, mit Ausnahme der Ausgaben für Maßnahmen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
für Leistungen gemäß § 447 g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Leistungen gemäß Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl. Nr. 408/1990,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 des Arbeitsmarktservicegesetzes,
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 4,
für Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz,
für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957,
für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 8 und
für Zwecke der Budgetkapitel 63 und/oder 64 gemäß § 6 Abs. 7.
(3) Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, ausgenommen gemäß § 51a, und Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz können aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
einem Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß § 6 Abs. 1,
einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 2,
einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 3,
einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, gemäß § 6 Abs. 5,
einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (§ 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609) gemäß § 6 Abs. 6,
vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,
den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,
einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972 und
einem jährlich zu überweisenden Beitrag des Bundes zur Abgeltung der Aufwendungen für Frauen im Ausbildungsdienst gemäß § 50 Abs. 3 des Karenzgeldgesetzes
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994),
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück des Arbeitsmarktservicegesetzes,
für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,
für Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, mit Ausnahme der Ausgaben für Maßnahmen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,
für Leistungen gemäß § 447 g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Leistungen gemäß Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl. Nr. 408/1990,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 des Arbeitsmarktservicegesetzes,
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 4,
für Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz,
für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957,
für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 8 und
für Zwecke der Budgetkapitel 63 und/oder 64 gemäß § 6 Abs. 7.
(3) Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, ausgenommen gemäß § 51a, und Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz können aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 1,
einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzgeldgesetz (KGG), BGBl. I Nr. 47/1997, gemäß § 6 Abs. 2,
einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (§ 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609) gemäß § 6 Abs. 3,
vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,
den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,
einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,
einem jährlich zu überweisenden Beitrag des Bundes zur Abgeltung der Aufwendungen für Frauen im Ausbildungsdienst gemäß § 50 Abs. 3 KGG und
einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 4
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994,
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück
für Leistungen nach dem AlVG,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,
für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,
für unternehmensbezogene Arbeitsmarktförderungen nach dem AMFG gemäß § 6 Abs. 7,
für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 AMSG,
für Leistungen nach dem KGG,
für Aufwendungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,
für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 6 und
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 5.
(3) Kurzarbeitsbeihilfen nach dem AMFG und Beihilfen nach dem AMSG können aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 12.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,
den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,
einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,
einem jährlich zu überweisenden Beitrag des Bundes zur Abgeltung der Aufwendungen für Frauen im Ausbildungsdienst gemäß § 50 Abs. 3 KGG und
einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 4
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994,
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück
für Leistungen nach dem AlVG,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,
für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,
für unternehmensbezogene Arbeitsmarktförderungen nach dem AMFG gemäß § 6 Abs. 7,
für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 AMSG,
für Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, gemäß § 6 Abs. 7 zweiter Satz,
für Aufwendungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,
für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 6 und
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 5.
(3) Kurzarbeitsbeihilfen nach dem AMFG und Beihilfen nach dem AMSG können aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 1,
einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzgeldgesetz (KGG), BGBl. I Nr. 47/1997, gemäß § 6 Abs. 2,
einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (§ 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609) gemäß § 6 Abs. 3,
vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,
den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,
einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,
einem jährlich zu überweisenden Beitrag des Bundes zur Abgeltung der Aufwendungen für Frauen im Ausbildungsdienst gemäß § 50 Abs. 3 KGG und
einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 4
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994,
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück
für Leistungen nach dem AlVG,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,
für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,
für unternehmensbezogene Arbeitsmarktförderungen nach dem AMFG gemäß § 6 Abs. 7,
für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 AMSG,
für Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, gemäß § 6 Abs. 7 zweiter Satz,
für Aufwendungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,
für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 6 und
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 5.
(3) Kurzarbeitsbeihilfen nach dem AMFG und Beihilfen nach dem AMSG können aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 12.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,
den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,
einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,
sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und
einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 1
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994,
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil,
Hauptstück AMSG und nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), BGBl. I Nr. 91/1998,
für Leistungen nach dem AlVG,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,
für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,
für unternehmensbezogene Arbeitsmarktförderungen nach dem AMFG gemäß § 6 Abs. 4,
für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 AMSG,
für Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, gemäß § 6 Abs. 4 zweiter Satz,
für Aufwendungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,
für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 3 und
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 2.
(3) Kurzarbeitsbeihilfen nach dem AMFG und Beihilfen nach dem AMSG können aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,
den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,
einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,
sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und
einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 1
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice [§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)], BGBl. Nr. 313/1994,
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG und nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), BGBl. I Nr. 91/1998,
für Leistungen nach dem AlVG,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,
für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,
für Kostenersätze für die Durchführung und Auswertung statistischer Erhebungen über Arbeitskräfte,
für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 AMSG,
für Aufwendungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 2,
für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 3 und
für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen.
(3) Kurzarbeitsbeihilfen nach dem AMFG und Beihilfen nach dem AMSG können aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,
den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,
einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,
sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und
sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice [§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)], BGBl. Nr. 313/1994,
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG und nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), BGBl. I Nr. 91/1998,
für Leistungen nach dem AlVG,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,
für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,
für Kostenersätze für die Durchführung und Auswertung statistischer Erhebungen über Arbeitskräfte,
für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 5 AMSG,
für Aufwendungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 1,
für Überweisungen an Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 2 und
für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen.
(3) Kurzarbeitsbeihilfen nach dem AMFG und Beihilfen nach dem AMSG können aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.
(4) Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,
den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,
einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,
sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und
sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice [§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)], BGBl. Nr. 313/1994,
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG und nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), BGBl. I Nr. 91/1998,
für Leistungen nach dem AlVG,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,
für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,
für Kostenersätze für die Durchführung und Auswertung statistischer Erhebungen über Arbeitskräfte,
für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 5 AMSG,
für Aufwendungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 1,
für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Gebietskrankenkassen nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, und
für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen.
(3) Kurzarbeitsbeihilfen nach dem AMFG und Beihilfen nach dem AMSG können aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.
(4) Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,
den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,
einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,
sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und
sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice [§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)], BGBl. Nr. 313/1994,
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG, nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), BGBl. I Nr. 91/1998, und nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz (BeFG), BGBl. I Nr. 114/2005,
für Leistungen nach dem AlVG,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,
für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,
für Kostenersätze für die Durchführung und Auswertung statistischer Erhebungen über Arbeitskräfte,
für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 5 AMSG,
für Aufwendungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 1,
für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, und
für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen.
(3) Kurzarbeitsbeihilfen nach dem AMFG und Beihilfen nach dem AMSG können aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.
(4) Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,
den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,
einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,
sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und
sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice [§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)], BGBl. Nr. 313/1994,
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG, nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), BGBl. I Nr. 91/1998, und nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz (BeFG), BGBl. I Nr. 114/2005,
für Leistungen nach dem AlVG,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,
für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,
für Kostenersätze für die Durchführung und Auswertung statistischer Erhebungen über Arbeitskräfte,
für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 5 AMSG,
für Aufwendungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 1,
für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005,
für Beiträge nach § 7 Abs. 6a des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, und nach § 39k des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, für Bezieher von Weiterbildungsgeld und
für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen.
(3) Kurzarbeitsbeihilfen nach dem AMFG und Beihilfen nach dem AMSG können aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.
(4) Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,
den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,
einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,
sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und
sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice [§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)], BGBl. Nr. 313/1994,
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG, nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz (BeFG), BGBl. I Nr. 114/2005, und gemäß den §§ 19c und 19e des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969,
für Leistungen nach dem AlVG,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,
für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,
für Kostenersätze für die Durchführung und Auswertung statistischer Erhebungen über Arbeitskräfte,
für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 5 AMSG,
für Aufwendungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 1,
für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005,
für Beiträge nach § 7 Abs. 6a des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, und nach § 39k des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, für Bezieher von Weiterbildungsgeld und
für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen.
(3) Kurzarbeitsbeihilfen nach dem AMFG und Beihilfen nach dem AMSG können aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.
(4) Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,
den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,
einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,
sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und
sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten.
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice [§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)], BGBl. Nr. 313/1994,
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG und gemäß den §§ 19c und 19e des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969,
für Leistungen nach dem AlVG,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,
für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,
für Kostenersätze für die Durchführung und Auswertung statistischer Erhebungen über Arbeitskräfte,
für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 5 AMSG,
für Aufwendungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 1,
für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005,
für Beiträge nach § 7 Abs. 6a des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, und nach § 39k des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, für Bezieher von Weiterbildungsgeld und
für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen.
(3) Kurzarbeitsbeihilfen nach dem AMFG und Beihilfen nach dem AMSG können aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.
(4) Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,
den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,
einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,
sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und
sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten.
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice [§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)], BGBl. Nr. 313/1994,
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG und gemäß den §§ 19c und 19e des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969,
für Leistungen nach dem AlVG,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,
für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,
für Kostenersätze für die Durchführung und Auswertung statistischer Erhebungen über Arbeitskräfte,
für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 5 AMSG,
für Aufwendungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 1,
für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005,
für Beiträge nach § 7 Abs. 6a des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, und nach § 39k des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, für Bezieher von Weiterbildungsgeld und
für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen.
(3) Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG können aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand bedeckt werden. Sonstige Beihilfen nach dem AMSG wie insbesondere Aktivierungsbeihilfen können aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.
(4) Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,
den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,
einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,
sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und
sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten.
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice [§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)], BGBl. Nr. 313/1994,
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG,
für Leistungen nach dem AlVG,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,
für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,
für Kostenersätze für die Durchführung und Auswertung statistischer Erhebungen über Arbeitskräfte,
für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 5 AMSG,
für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 1,
für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005,
für Beiträge nach § 7 Abs. 6a des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, und nach § 39k des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, für Bezieher von Weiterbildungsgeld und
für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen.
(3) Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG können aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand bedeckt werden. Sonstige Beihilfen nach dem AMSG wie insbesondere Aktivierungsbeihilfen können aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.
(4) Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,
Abgaben der Dienstgeber gemäß § 2b,
einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,
sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und
sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten.
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice [§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)], BGBl. Nr. 313/1994,
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG,
für Leistungen nach dem AlVG,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,
für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,
für Kostenersätze für die Durchführung und Auswertung statistischer Erhebungen über Arbeitskräfte,
für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 5 AMSG,
für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 1,
für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005,
für Beiträge nach § 7 Abs. 6a des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, und nach § 39k des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, für Bezieher von Weiterbildungsgeld und
für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen.
(3) Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG können aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand bedeckt werden. Sonstige Beihilfen nach dem AMSG wie insbesondere Aktivierungsbeihilfen können aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.
(4) Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,
Abgaben der Dienstgeber gemäß § 2b,
einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,
sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und
sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten.
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice [§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)], BGBl. Nr. 313/1994,
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG,
für Leistungen nach dem AlVG,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,
für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,
für Kostenersätze für die Durchführung und Auswertung statistischer Erhebungen über Arbeitskräfte,
für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 5 AMSG,
für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 1,
für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005,
für Beiträge nach § 7 Abs. 6a des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, und nach § 39k des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, für Bezieher von Weiterbildungsgeld,
für Aufwendungen nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG), BGBl. I Nr. 111/2010, und
für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen.
(3) Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG können aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand bedeckt werden. Sonstige Beihilfen nach dem AMSG wie insbesondere Aktivierungsbeihilfen können aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.
(4) Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,
Abgaben der Dienstgeber gemäß § 2b,
einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,
sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und
sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten.
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice [§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)], BGBl. Nr. 313/1994,
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG,
für Leistungen nach dem AlVG,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,
für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,
für Kostenersätze für die Durchführung und Auswertung statistischer Erhebungen über Arbeitskräfte,
für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 5 AMSG,
für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 1,
für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005,
für Beiträge nach § 7 Abs. 6a des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, und nach § 39k des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, für Bezieher von Weiterbildungsgeld,
für Aufwendungen nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG), BGBl. I Nr. 111/2010, und
für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen.
(3) Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG sowie sonstige Beihilfen nach dem AMSG wie insbesondere Aktivierungsbeihilfen und Fachkräftestipendien gemäß § 34b AMSG können aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.
(4) Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,
Abgaben der Dienstgeber gemäß § 2b,
einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,
sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und
sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten.
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice [§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)], BGBl. Nr. 313/1994,
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG,
für Leistungen nach dem AlVG,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,
für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,
für Kostenersätze für die Durchführung und Auswertung statistischer Erhebungen über Arbeitskräfte,
für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 5 AMSG,
für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 1,
für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005,
für Beiträge nach § 7 Abs. 6a des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, und nach § 39k des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, für Bezieher von Weiterbildungsgeld,
für Aufwendungen nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG), BGBl. I Nr. 111/2010,
für Beiträge zur Ausbildung von Zivildienstleistenden gemäß § 38a des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, und
für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen.
(3) Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG sowie sonstige Beihilfen nach dem AMSG wie insbesondere Aktivierungsbeihilfen und Fachkräftestipendien gemäß § 34b AMSG können aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.
(4) Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,
Abgaben der Dienstgeber gemäß § 2b,
einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,
Beiträgen der Pensionsversicherung gemäß § 307a Abs. 4 ASVG zur Finanzierung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation und sonstigen der Arbeitsmarktintegration dienenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen des Arbeitsmarktservice für Personen, die Umschulungsgeld oder Rehabilitationsgeld beziehen oder bezogen haben,
sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und
sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten.
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice [§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)], BGBl. Nr. 313/1994,
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG,
für Leistungen nach dem AlVG,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,
für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,
für Kostenersätze für die Durchführung und Auswertung statistischer Erhebungen über Arbeitskräfte,
für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 5 AMSG,
für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 1,
für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005,
für Beiträge nach § 7 Abs. 6a des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, und nach § 39k des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, für Bezieher von Weiterbildungsgeld,
für Aufwendungen nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG), BGBl. I Nr. 111/2010, und
für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen.
(3) Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG sowie sonstige Beihilfen nach dem AMSG wie insbesondere Aktivierungsbeihilfen und Fachkräftestipendien gemäß § 34b AMSG können aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.
(4) Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,
Abgaben der Dienstgeber gemäß § 2b,
einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,
Beiträgen der Pensionsversicherung gemäß § 307a Abs. 4 ASVG zur Finanzierung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation und sonstigen der Arbeitsmarktintegration dienenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen des Arbeitsmarktservice für Personen, die Umschulungsgeld oder Rehabilitationsgeld beziehen oder bezogen haben,
sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und
sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten.
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice [§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)], BGBl. Nr. 313/1994,
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG,
für Leistungen nach dem AlVG,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,
für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,
für Kostenersätze für die Durchführung und Auswertung statistischer Erhebungen über Arbeitskräfte,
für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 5 AMSG,
für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 1,
für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005,
für Beiträge nach § 7 Abs. 6a des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, und nach § 39k des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, für Bezieher von Weiterbildungsgeld,
für Aufwendungen nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG), BGBl. I Nr. 111/2010, und
für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen.
(3) Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG können aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand bedeckt werden. Sonstige Beihilfen nach dem AMSG wie insbesondere Aktivierungsbeihilfen können aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.
(4) Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,
Abgaben der Dienstgeber gemäß § 2b,
einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,
Beiträgen der Pensionsversicherung gemäß § 307a Abs. 4 ASVG zur Finanzierung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation und sonstigen der Arbeitsmarktintegration dienenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen des Arbeitsmarktservice für Personen, die Umschulungsgeld oder Rehabilitationsgeld beziehen oder bezogen haben,
sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und
sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten.
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice [§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)], BGBl. Nr. 313/1994,
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG,
für Leistungen nach dem AlVG,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,
für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,
für Kostenersätze für die Durchführung und Auswertung statistischer Erhebungen über Arbeitskräfte,
für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 5 AMSG,
für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 1,
für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005,
für Beiträge nach § 7 Abs. 6a des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, und nach § 39k des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, für Bezieher von Weiterbildungsgeld,
für Aufwendungen nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG), BGBl. I Nr. 111/2010,
für Beiträge zur Ausbildung von Zivildienstleistenden gemäß § 38a des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, und
für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen.
(3) Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG sowie sonstige Beihilfen nach dem AMSG wie insbesondere Aktivierungsbeihilfen und Fachkräftestipendien gemäß § 34b AMSG können aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.
(4) Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,
Abgaben der Dienstgeber gemäß § 2b,
einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,
Beiträgen der Pensionsversicherung gemäß § 307a Abs. 4 ASVG zur Finanzierung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation und sonstigen der Arbeitsmarktintegration dienenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen des Arbeitsmarktservice für Personen, die Umschulungsgeld oder Rehabilitationsgeld beziehen oder bezogen haben,
sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und
sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten.
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice [§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)], BGBl. Nr. 313/1994,
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG,
für Leistungen nach dem AlVG,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,
für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,
für Kostenersätze für die Durchführung und Auswertung statistischer Erhebungen über Arbeitskräfte,
für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 5 AMSG,
für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 1,
für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005,
für Beiträge nach § 7 Abs. 6a des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, und nach § 39k des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, für Bezieher von Weiterbildungsgeld,
für Aufwendungen nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG), BGBl. I Nr. 111/2010,
für Beiträge zur Ausbildung von Zivildienstleistenden gemäß § 38a des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, und
für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen.
(3) Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG sowie sonstige Beihilfen nach dem AMSG wie insbesondere Aktivierungsbeihilfen und Fachkräftestipendien gemäß § 34b AMSG können aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand bedeckt werden. Insbesondere sind Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand zu bedecken.
(4) Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,
Abgaben der Dienstgeber gemäß § 2b,
einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,
Beiträgen der Pensionsversicherung gemäß § 307a Abs. 4 ASVG zur Finanzierung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation und sonstigen der Arbeitsmarktintegration dienenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen des Arbeitsmarktservice für Personen, die Umschulungsgeld oder Rehabilitationsgeld beziehen oder bezogen haben,
sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und
sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten.
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice [§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)], BGBl. Nr. 313/1994,
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG,
für Leistungen nach dem AlVG,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,
für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,
für Kostenersätze für die Durchführung und Auswertung statistischer Erhebungen über Arbeitskräfte,
für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 5 AMSG,
für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 1,
für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005,
für Beiträge nach § 7 Abs. 6a des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, und nach § 39k des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, für Bezieher von Weiterbildungsgeld,
für Aufwendungen nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG), BGBl. I Nr. 111/2010,
für Beiträge zur Ausbildung von Zivildienstleistenden gemäß § 38a des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, und
für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen.
(3) Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG sowie sonstige Beihilfen nach dem AMSG wie insbesondere Aktivierungsbeihilfen und Fachkräftestipendien gemäß § 34b AMSG können aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand bedeckt werden. Insbesondere sind Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand zu bedecken.
(4) Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.
(5) Die Mittel der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind insbesondere auch zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen mit dem Ziel, eine dem Anteil älterer Personen an der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter entsprechende Beschäftigungsquote älterer Personen zu erreichen, einzusetzen.
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,
Abgaben der Dienstgeber gemäß § 2b,
einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,
Beiträgen der Pensionsversicherung gemäß § 307a Abs. 4 ASVG zur Finanzierung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation und sonstigen der Arbeitsmarktintegration dienenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen des Arbeitsmarktservice für Personen, die Umschulungsgeld oder Rehabilitationsgeld beziehen oder bezogen haben,
sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und
sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten.
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice [§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)], BGBl. Nr. 313/1994,
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG,
für Leistungen nach dem AlVG,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,
für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,
für Kostenersätze für die Durchführung und Auswertung statistischer Erhebungen über Arbeitskräfte,
für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 5 AMSG,
für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 1,
für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005,
für Beiträge nach § 7 Abs. 6a des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, und nach § 39k des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, für Bezieher von Weiterbildungsgeld,
für Aufwendungen nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG), BGBl. I Nr. 111/2010,
für Beiträge zur Ausbildung von Zivildienstleistenden gemäß § 38a des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986,
für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Förderung der Freiwilligendienste nach den Abschnitten 2 und 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, und
für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen.
(3) Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG sowie sonstige Beihilfen nach dem AMSG wie insbesondere Aktivierungsbeihilfen und Fachkräftestipendien gemäß § 34b AMSG können aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand bedeckt werden. Insbesondere sind Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand zu bedecken.
(4) Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.
(5) Die Mittel der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind insbesondere auch zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen mit dem Ziel, eine dem Anteil älterer Personen an der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter entsprechende Beschäftigungsquote älterer Personen zu erreichen, einzusetzen.
Abkürzung
AMPFG
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,
Abgaben der Dienstgeber gemäß § 2b,
einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,
Beiträgen der Pensionsversicherung gemäß § 307a Abs. 4 ASVG zur Finanzierung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation und sonstigen der Arbeitsmarktintegration dienenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen des Arbeitsmarktservice für Personen, die Umschulungsgeld oder Rehabilitationsgeld beziehen oder bezogen haben,
sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und
sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten.
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice [§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)], BGBl. Nr. 313/1994,
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil AMSG,
für Leistungen nach dem AlVG,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,
für Aufwendungen zur Erfüllung der Ausbildungspflicht Jugendlicher nach dem Ausbildungspflichtgesetz (APflG), BGBl. I Nr. 62/2016, sowie gemäß § 10a Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970,
für Kostenersätze für die Durchführung und Auswertung statistischer Erhebungen über Arbeitskräfte,
für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 5 AMSG,
für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 1,
für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005,
für Beiträge nach § 7 Abs. 6a des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, und nach § 39k des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, für Bezieher von Weiterbildungsgeld,
für Aufwendungen nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG), BGBl. I Nr. 111/2010,
für Beiträge zur Ausbildung von Zivildienstleistenden gemäß § 38a des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986,
für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Förderung der Freiwilligendienste nach den Abschnitten 2 und 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, und
für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen.
(3) Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG sowie sonstige Beihilfen nach dem AMSG wie insbesondere Aktivierungsbeihilfen und Fachkräftestipendien gemäß § 34b AMSG können aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand bedeckt werden. Insbesondere sind Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand zu bedecken.
(4) Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.
(5) Die Mittel der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind insbesondere auch zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen mit dem Ziel, eine dem Anteil älterer Personen an der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter entsprechende Beschäftigungsquote älterer Personen zu erreichen, einzusetzen.
Abkürzung
AMPFG
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,
vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,
Abgaben der Dienstgeber gemäß § 2b,
einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,
Beiträgen der Pensionsversicherung gemäß § 307a Abs. 4 ASVG zur Finanzierung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation und sonstigen der Arbeitsmarktintegration dienenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen des Arbeitsmarktservice für Personen, die Umschulungsgeld oder Rehabilitationsgeld beziehen oder bezogen haben,
sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und
sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten.
(2) Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice [§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)], BGBl. Nr. 313/1994,
für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil AMSG,
für Leistungen nach dem AlVG,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,
für Aufwendungen zur Erfüllung der Ausbildungspflicht Jugendlicher nach dem Ausbildungspflichtgesetz (APflG), BGBl. I Nr. 62/2016, sowie gemäß § 10a Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970,
für Kostenersätze für die Durchführung und Auswertung statistischer Erhebungen über Arbeitskräfte,
für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 5 AMSG,
für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,
für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 1,
für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005,
für Beiträge nach § 7 Abs. 6a des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, und nach § 39k des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, für Bezieher von Weiterbildungsgeld,
für Aufwendungen nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG), BGBl. I Nr. 111/2010,
für Beiträge zur Ausbildung von Zivildienstleistenden gemäß § 38a des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986,
für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Förderung der Freiwilligendienste nach den Abschnitten 2 und 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
für Ausgaben nach dem Integrationsjahrgesetz (IJG), BGBl. I Nr. 75/2017, und
für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen.
(3) Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG sowie sonstige Beihilfen nach dem AMSG wie insbesondere Aktivierungsbeihilfen und Fachkräftestipendien gemäß § 34b AMSG können aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand bedeckt werden. Insbesondere sind Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand zu bedecken.
(4) Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.
(5) Die Mittel der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind insbesondere auch zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen mit dem Ziel, eine dem Anteil älterer Personen an der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter entsprechende Beschäftigungsquote älterer Personen zu erreichen, einzusetzen.
Abkürzung
AMPFG
Beschäftigung älterer Personen
§ 1a. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Beschäftigungsquoten der 55- bis 59-jährigen Männer, der 60- bis 64-jährigen Männer sowie der 55- bis 59-jährigen Frauen zum 30. Juni 2017 zu ermitteln.
(2) Als Beschäftigungsquote gilt der Anteil der Erwerbstätigen an der Bevölkerung der jeweiligen Altersgruppe laut Bundesanstalt „Statistik Österreich“. Als erwerbstätig gelten alle unselbständig Beschäftigten (nach der Abgrenzung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger einschließlich der Beamt/inn/en, jedoch ohne geringfügig Beschäftigte, basierend auf den Daten des Hauptverbandes) und alle selbständig Beschäftigten (auf Basis des Hauptverbandes, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und nach der Abgrenzung im Data Warehouse des Arbeitsmarktservice und im Sozialministeriums-Informationssystem BALI). Die Ermittlung der Zahl der Erwerbstätigen und der Zahl der Bevölkerung in den jeweiligen Altersgruppen erfolgt als Monatsbetrachtung zum 30. Juni 2017. Dabei wird in der Monatsbetrachtung der jeweilige Monatsendbestand zum 30. Juni 2017 der unselbständigen und selbständigen Beschäftigung zum Jahresdurchschnittsbestand der Bevölkerung im Jahr 2017 in Beziehung gesetzt.
(3) Die Zielwerte für die Beschäftigung älterer Personen zum 30. Juni 2017 betragen:
für 55- bis 59-jährige Männer 73,6%,
für 60- bis 64-jährige Männer 33,1%,
für 55- bis 59-jährige Frauen 60,1%.
(4) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat bis spätestens 31. Oktober 2017 die ermittelten Beschäftigungsquoten gemäß Abs. 1 und allfällige Abweichungen von den Zielwerten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 sowie das Über- oder Unterschreiten eines oder mehrerer dieser Zielwerte im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(5) Bei Unterschreitung eines oder mehrerer Zielwerte gemäß Abs. 3 gilt für Dienstgeber, die durchschnittlich mindestens 25 vollversicherte (freie) DienstnehmerInnen, ausgenommen RehabilitationsgeldbezieherInnen und Lehrlinge, beschäftigen und deren Dienstgeberquote gemäß § 31 Abs. 14 Z 3 ASVG die für das davor liegende Jahr festgestellte Branchenquote gemäß § 31 Abs. 14 Z 2 ASVG nicht erreicht, dass sich die Auflösungsabgabe gemäß § 2b Abs. 1 im darauf folgenden Kalenderjahr jeweils auf den doppelten Betrag erhöht.
Arbeitslosenversicherungsbeitrag
§ 2. (1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Versicherungspflicht nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 unterliegen, und deren Dienstgebern eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 des ASVG in der Pensionsversicherung festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.
(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge im Ausmaß von 6 vH der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.
(3) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. § 53 Abs. 1 ASVG bleibt hiedurch unberührt; § 53 Abs. 4 ASVG gilt sinngemäß.
(4) Für Versicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil zu tragen.
(5) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist vom selbständigen Pecher zur Gänze zu tragen; davon ist ihm die Hälfte von den Besitzern der Wälder zu erstatten, in denen die Harzprodukte gewonnen werden.
(6) Der Versicherte hat den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) zur Gänze zu entrichten,
wenn der Beitrag vom Dienstgeber, der die Vorrechte der Exterritorialität genießt, oder dem im Zusammenhang mit einem zwischen staatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei internationalen Organisationen besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet wird,
wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat,
für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs ohne Entgeltzahlung, solange die Arbeitslosenversicherungspflicht weiter besteht.
Arbeitslosenversicherungsbeitrag
§ 2. (1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Versicherungspflicht nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 unterliegen, und deren Dienstgebern eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 des ASVG in der Pensionsversicherung festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.
(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge im Ausmaß von 6 vH der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.
(3) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. § 53 Abs. 1 ASVG bleibt hiedurch unberührt; § 53 Abs. 4 ASVG gilt sinngemäß.
(4) Für Versicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil zu tragen.
(5) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist vom selbständigen Pecher zur Gänze zu tragen; davon ist ihm die Hälfte von den Besitzern der Wälder zu erstatten, in denen die Harzprodukte gewonnen werden.
(6) Der Versicherte hat den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) zur Gänze zu entrichten,
wenn der Beitrag vom Dienstgeber, der die Vorrechte der Exterritorialität genießt, oder dem im Zusammenhang mit einem zwischen staatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei internationalen Organisationen besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet wird,
wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat,
für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs ohne Entgeltzahlung, solange die Arbeitslosenversicherungspflicht weiter besteht.
(7) Für Bedienstete gemäß § 1 Abs. 7 AlVG beträgt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab 1. Jänner 2000 2 vH, ab 1. Jänner 2001 4 vH und ab 1. Jänner 2002 den für die übrigen Versicherten festgesetzten Prozentsatz.
Arbeitslosenversicherungsbeitrag
§ 2. (1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Versicherungspflicht nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 unterliegen, und deren Dienstgebern eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 des ASVG in der Pensionsversicherung festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.
(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge im Ausmaß von 6 vH der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.
(3) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. § 53 Abs. 1 ASVG bleibt hiedurch unberührt; § 53 Abs. 4 ASVG gilt sinngemäß.
(4) Für Versicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil zu tragen.
(5) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist vom selbständigen Pecher zur Gänze zu tragen; davon ist ihm die Hälfte von den Besitzern der Wälder zu erstatten, in denen die Harzprodukte gewonnen werden.
(6) Der Versicherte hat den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) zur Gänze zu entrichten,
wenn der Beitrag vom Dienstgeber, der die Vorrechte der Exterritorialität genießt, oder dem im Zusammenhang mit einem zwischen staatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei internationalen Organisationen besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet wird,
wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat,
für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs ohne Entgeltzahlung, solange die Arbeitslosenversicherungspflicht weiter besteht.
(7) Für Bedienstete gemäß § 1 Abs. 7 AlVG beträgt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab 1. Jänner 2000 2 vH, ab 1. Jänner 2001 4 vH und ab 1. Jänner 2002 den für die übrigen Versicherten festgesetzten Prozentsatz.
(8) Für Frauen, die das 56. Lebensjahr und für Männer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen.
Arbeitslosenversicherungsbeitrag
§ 2. (1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Versicherungspflicht nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 unterliegen, und deren Dienstgebern eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 des ASVG in der Pensionsversicherung festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.
(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge im Ausmaß von 6 vH der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.
(3) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. § 53 Abs. 1 ASVG bleibt hiedurch unberührt; § 53 Abs. 4 ASVG gilt sinngemäß.
(4) Für Versicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil zu tragen.
(5) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist vom selbständigen Pecher zur Gänze zu tragen; davon ist ihm die Hälfte von den Besitzern der Wälder zu erstatten, in denen die Harzprodukte gewonnen werden.
(6) Der Versicherte hat den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) zur Gänze zu entrichten,
wenn der Beitrag vom Dienstgeber, der die Vorrechte der Exterritorialität genießt, oder dem im Zusammenhang mit einem zwischen staatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei internationalen Organisationen besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet wird,
wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat,
für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs ohne Entgeltzahlung, solange die Arbeitslosenversicherungspflicht weiter besteht.
(7) Für Lehrlinge, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 8b Abs. 14, § 30 oder § 30b BAG oder § 2 Abs. 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 198/1990, ausgebildet werden, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen.
(8) Für Personen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben oder das 56. Lebensjahr vor dem 1. Juli 2008 vollendet haben, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung des jeweiligen Lebensalters folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen.
Arbeitslosenversicherungsbeitrag
§ 2. (1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß § 3 Abs. 1 AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978. Liegt für gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß § 44 Abs. 6 lit. c ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.
(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge im Ausmaß von 6 vH der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.
(3) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. § 53 Abs. 1 ASVG bleibt hiedurch unberührt; § 53 Abs. 4 ASVG gilt sinngemäß.
(4) Für Versicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil zu tragen.
(5) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist vom selbständig Erwerbstätigen und von sonstigen gemäß § 3 AlVG Versicherten zur Gänze zu tragen. Dem selbständigen Pecher ist die Hälfte des Beitrages von den Besitzern der Wälder zu erstatten, in denen die Harzprodukte gewonnen werden.
(6) Der Versicherte hat den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) zur Gänze zu entrichten,
wenn der Beitrag vom Dienstgeber, der die Vorrechte der Exterritorialität genießt, oder dem im Zusammenhang mit einem zwischen staatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei internationalen Organisationen besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet wird,
wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat,
für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs ohne Entgeltzahlung, solange die Arbeitslosenversicherungspflicht weiter besteht.
(7) Für Bedienstete gemäß § 1 Abs. 7 AlVG beträgt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab 1. Jänner 2000 2 vH, ab 1. Jänner 2001 4 vH und ab 1. Jänner 2002 den für die übrigen Versicherten festgesetzten Prozentsatz.
(8) Für Frauen, die das 56. Lebensjahr und für Männer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen.
Arbeitslosenversicherungsbeitrag
§ 2. (1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß § 3 Abs. 1 AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978. Liegt für gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß § 44 Abs. 6 lit. c ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.
(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge im Ausmaß von 6 vH der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.
(3) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. § 53 Abs. 1 ASVG bleibt hiedurch unberührt; § 53 Abs. 4 ASVG gilt sinngemäß.
(4) Für Versicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil zu tragen.
(5) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist vom selbständig Erwerbstätigen und von sonstigen gemäß § 3 AlVG Versicherten zur Gänze zu tragen. Dem selbständigen Pecher ist die Hälfte des Beitrages von den Besitzern der Wälder zu erstatten, in denen die Harzprodukte gewonnen werden.
(6) Der Versicherte hat den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) zur Gänze zu entrichten,
wenn der Beitrag vom Dienstgeber, der die Vorrechte der Exterritorialität genießt, oder dem im Zusammenhang mit einem zwischen staatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei internationalen Organisationen besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet wird,
wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat,
für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs ohne Entgeltzahlung, solange die Arbeitslosenversicherungspflicht weiter besteht.
(7) Für Lehrlinge, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 8b Abs. 14, § 30 oder § 30b BAG oder § 2 Abs. 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 198/1990, ausgebildet werden, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen.
(8) Für Personen, die das 57. Lebensjahr vollendet haben oder das 56. Lebensjahr vor dem 1. Juli 2008 vollendet haben, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung des jeweiligen Lebensalters folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen.
Arbeitslosenversicherungsbeitrag
§ 2. (1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß § 3 Abs. 1 AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978. Liegt für gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß § 44 Abs. 6 lit. c ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.
(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge im Ausmaß von 6 vH der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.
(3) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. § 53 Abs. 1 ASVG bleibt hiedurch unberührt; § 53 Abs. 4 ASVG gilt sinngemäß.
(4) Für Versicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil zu tragen.
(5) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist vom selbständig Erwerbstätigen und von sonstigen gemäß § 3 AlVG Versicherten zur Gänze zu tragen. Dem selbständigen Pecher ist die Hälfte des Beitrages von den Besitzern der Wälder zu erstatten, in denen die Harzprodukte gewonnen werden.
(6) Der Versicherte hat den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) zur Gänze zu entrichten,
wenn der Beitrag vom Dienstgeber, der die Vorrechte der Exterritorialität genießt, oder dem im Zusammenhang mit einem zwischen staatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei internationalen Organisationen besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet wird,
wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat,
für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs ohne Entgeltzahlung, solange die Arbeitslosenversicherungspflicht weiter besteht.
(7) Für Lehrlinge, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 8b Abs. 14, § 30 oder § 30b BAG oder § 2 Abs. 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 198/1990, ausgebildet werden, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen.
(8) Für Personen, die der Pflichtversicherung unterliegen und das 57. Lebensjahr vollendet haben oder das 56. Lebensjahr vor dem 1. Juli 2008 vollendet haben, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung des jeweiligen Lebensalters folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen.
Arbeitslosenversicherungsbeitrag
§ 2. (1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß § 3 Abs. 1 AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978. Liegt für gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß § 44 Abs. 6 lit. c ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.
(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge im Ausmaß von 6 vH der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.
(3) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. § 53 Abs. 1 ASVG bleibt hiedurch unberührt; § 53 Abs. 4 ASVG gilt sinngemäß.
(4) Für Versicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil zu tragen.
(5) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist vom selbständig Erwerbstätigen und von sonstigen gemäß § 3 AlVG Versicherten zur Gänze zu tragen. Dem selbständigen Pecher ist die Hälfte des Beitrages von den Besitzern der Wälder zu erstatten, in denen die Harzprodukte gewonnen werden.
(6) Der Versicherte hat den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) zur Gänze zu entrichten,
wenn der Beitrag vom Dienstgeber, der die Vorrechte der Exterritorialität genießt, oder dem im Zusammenhang mit einem zwischen staatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei internationalen Organisationen besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet wird,
wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat,
für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs ohne Entgeltzahlung, solange die Arbeitslosenversicherungspflicht weiter besteht.
(7) Für Lehrlinge, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 8b Abs. 14, § 30 oder § 30b BAG oder § 2 Abs. 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 198/1990, ausgebildet werden, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen.
(8) Für Personen, die der Pflichtversicherung unterliegen und das 58. Lebensjahr vollendet haben oder das 57. Lebensjahr vor dem 1. September 2009 vollendet haben, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung des jeweiligen Lebensalters folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen.
Gilt weiterhin für Personen, die vor dem 2. Juni 1953 geboren wurden (vgl. § 10 Abs. 46).
Arbeitslosenversicherungsbeitrag
§ 2. (1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß § 3 Abs. 1 AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978. Liegt für gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß § 44 Abs. 6 lit. c ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.
(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge im Ausmaß von 6 vH der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.
(3) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. § 53 Abs. 1 ASVG bleibt hiedurch unberührt; § 53 Abs. 4 ASVG gilt sinngemäß.
(4) Für Versicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil zu tragen.
(5) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist vom selbständig Erwerbstätigen und von sonstigen gemäß § 3 AlVG Versicherten zur Gänze zu tragen. Dem selbständigen Pecher ist die Hälfte des Beitrages von den Besitzern der Wälder zu erstatten, in denen die Harzprodukte gewonnen werden.
(6) Der Versicherte hat den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) zur Gänze zu entrichten,
wenn der Beitrag vom Dienstgeber, der die Vorrechte der Exterritorialität genießt, oder dem im Zusammenhang mit einem zwischen staatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei internationalen Organisationen besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet wird,
wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat,
für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs ohne Entgeltzahlung, solange die Arbeitslosenversicherungspflicht weiter besteht.
(7) Für Lehrlinge, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 8b Abs. 14, § 30 oder § 30b BAG oder § 2 Abs. 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 198/1990, ausgebildet werden, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen.
(8) Für Personen, die der Pflichtversicherung unterliegen und das 58. Lebensjahr vor dem 1. Juni 2011 vollendet haben, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung dieses Lebensalters folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen. Ab 1. Jänner 2016 ist für Personen, die der Pflichtversicherung unterliegen und das 58. Lebensjahr vollendet haben, der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung dieses Lebensalters folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen. Ab 1. Jänner 2018 ist für Personen, die der Pflichtversicherung unterliegen und das 57. Lebensjahr vollendet haben, der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Beginn des auf die Erreichung dieses Lebensalters folgenden Kalendermonates aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung zu tragen.
Gilt für Personen, die nach dem 1. Juni 1953 geboren wurden (vgl. § 10 Abs. 46).
Arbeitslosenversicherungsbeitrag
§ 2. (1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß § 3 Abs. 1 AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978. Liegt für gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß § 44 Abs. 6 lit. c ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.
(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) sind Sonderbeiträge im Ausmaß von 6 vH der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.
(3) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. § 53 Abs. 1 ASVG bleibt hiedurch unberührt; § 53 Abs. 4 ASVG gilt sinngemäß.
(4) Für Versicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil zu tragen.
(5) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist vom selbständig Erwerbstätigen und von sonstigen gemäß § 3 AlVG Versicherten zur Gänze zu tragen. Dem selbständigen Pecher ist die Hälfte des Beitrages von den Besitzern der Wälder zu erstatten, in denen die Harzprodukte gewonnen werden.
(6) Der Versicherte hat den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) zur Gänze zu entrichten,
wenn der Beitrag vom Dienstgeber, der die Vorrechte der Exterritorialität genießt, oder dem im Zusammenhang mit einem zwischen staatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei internationalen Organisationen besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet wird,
wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat,
für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs ohne Entgeltzahlung, solange die Arbeitslosenversicherungspflicht weiter besteht.
(7) Für Lehrlinge, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 8b Abs. 14, § 30 oder § 30b BAG oder § 2 Abs. 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 198/1990, ausgebildet werden, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)
Abkürzung
AMPFG
Gilt für Personen, die nach dem 1. Juni 1953 geboren wurden (vgl. § 10 Abs. 46).
Arbeitslosenversicherungsbeitrag
§ 2. (1) Zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes wird ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt für Lehrlinge 2,4 vH und für die übrigen Versicherten 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage. Beitragsgrundlage für gemäß § 3 Abs. 1 AlVG versicherte Personen ist nach Wahl der versicherten Person ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978. Liegt für gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherte Personen kein Entgelt im Sinne des § 49 ASVG vor, so ist der dreifache Betrag des jeweils gemäß § 44 Abs. 6 lit. c ASVG geltenden Betrages als täglicher Arbeitsverdienst anzunehmen.
(2) Von Sonderzahlungen (§ 49 Abs. 2 ASVG) sind Sonderbeiträge in dem nach Abs. 1 zweiter Satz geltenden Ausmaß der Sonderzahlungen zu entrichten. Hiebei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zu dem in § 54 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrag der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen.
(3) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) ist vom Versicherten und vom Dienstgeber, soweit in den Abs. 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen zu tragen. § 53 Abs. 1 ASVG bleibt hiedurch unberührt; § 53 Abs. 4 ASVG gilt sinngemäß.
(4) Für Versicherte, die nur Anspruch auf Sachbezüge haben oder kein Entgelt erhalten, hat der Dienstgeber auch den auf den Versicherten entfallenden Beitragsteil zu tragen.
(5) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag ist vom selbständig Erwerbstätigen und von sonstigen gemäß § 3 AlVG Versicherten zur Gänze zu tragen. Dem selbständigen Pecher ist die Hälfte des Beitrages von den Besitzern der Wälder zu erstatten, in denen die Harzprodukte gewonnen werden.
(6) Der Versicherte hat den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) zur Gänze zu entrichten,
wenn der Beitrag vom Dienstgeber, der die Vorrechte der Exterritorialität genießt, oder dem im Zusammenhang mit einem zwischen staatlichen Vertrag oder der Mitgliedschaft Österreichs bei internationalen Organisationen besondere Privilegien oder Immunitäten eingeräumt sind, nicht entrichtet wird,
wenn der Dienstgeber im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) hat,
für die Zeit einer Arbeitsunterbrechung infolge Urlaubs ohne Entgeltzahlung, solange die Arbeitslosenversicherungspflicht weiter besteht.
(7) Für Lehrlinge, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß § 8b Abs. 14, § 30 oder § 30b BAG oder § 2 Abs. 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 198/1990, ausgebildet werden, ist der Arbeitslosenversicherungsbeitrag aus Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu tragen.
(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012)
Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen
§ 2a. (1) Bei geringem Entgelt vermindert sich der gemäß § 2 zu entrichtende Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) durch eine Senkung des auf den Pflichtversicherten (§ 1 AlVG) entfallenden Anteils. Der vom Pflichtversicherten zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) beträgt bei einer monatlichen Beitragsgrundlage
bis 1 100 € 0 vH,
über 1 100 bis 1 200 € 1 vH,
über 1 200 bis 1 350 € 2 vH.
(2) Die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind jährlich mit der Aufwertungszahl gemäß § 108a ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.
(3) Der vom Dienstgeber zu tragende Anteil beträgt abweichend von § 2 Abs. 3 die Hälfte des gemäß § 2 Abs. 1 und 2 geltenden Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages).
(4) Ergibt sich auf Grund von Nachverrechnungen ein höherer Beitragssatz, ist der Differenzbetrag bei der nächsten Beitragsüberweisung abzuführen.
(5) Der durch die Beitragssenkung bedingte Einnahmenentfall in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ist vom Bund zu tragen.
Abkürzung
AMPFG
Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen
§ 2a. (1) Bei geringem Entgelt vermindert sich der gemäß § 2 zu entrichtende Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) durch eine Senkung des auf den Pflichtversicherten (§ 1 AlVG) entfallenden Anteils. Der vom Pflichtversicherten zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) beträgt bei einer monatlichen Beitragsgrundlage
bis 1 100 € 0 vH,
über 1 100 bis 1 200 € 1 vH,
über 1 200 bis 1 350 € 2 vH.
Z 3 ist auf Lehrverhältnisse (Lehrlinge) nicht anzuwenden.
(2) Die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind jährlich mit der Aufwertungszahl gemäß § 108a ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.
(3) Der vom Dienstgeber zu tragende Anteil beträgt abweichend von § 2 Abs. 3 die Hälfte des gemäß § 2 Abs. 1 und 2 geltenden Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages).
(4) Ergibt sich auf Grund von Nachverrechnungen ein höherer Beitragssatz, ist der Differenzbetrag bei der nächsten Beitragsüberweisung abzuführen.
(5) Der durch die Beitragssenkung bedingte Einnahmenentfall in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ist vom Bund zu tragen.
Abkürzung
AMPFG
Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen
§ 2a. (1) Abweichend von § 2 beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei einer monatlichen Beitragsgrundlage
bis 1 648 € 0 vH,
über 1 648 bis 1 798 € 1 vH,
über 1 798 bis 1 948 € 2 vH.
Z 3 ist auf Lehrverhältnisse nicht anzuwenden.
(2) Die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind jährlich mit der Aufwertungszahl gemäß § 108a ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.
(3) Der vom Dienstgeber zu tragende Anteil beträgt abweichend von § 2 Abs. 3 die Hälfte des gemäß § 2 Abs. 1 und 2 geltenden Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages).
(4) Ergibt sich auf Grund von Nachverrechnungen ein höherer Beitragssatz, ist der Differenzbetrag bei der nächsten Beitragsüberweisung abzuführen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 2, BGBl. I Nr. 14/2018)
Abkürzung
AMPFG
Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen
§ 2a. (1) Abweichend von § 2 beträgt der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages bei einer monatlichen Beitragsgrundlage
bis 1 648 € 0 vH,
über 1 648 bis 1 798 € 1 vH,
über 1 798 bis 1 948 € 2 vH.
(2) Die Beträge gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind jährlich mit der Aufwertungszahl gemäß § 108a ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.
(3) Der vom Dienstgeber zu tragende Anteil beträgt abweichend von § 2 Abs. 3 die Hälfte des gemäß § 2 Abs. 1 und 2 geltenden Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages).
(4) Ergibt sich auf Grund von Nachverrechnungen ein höherer Beitragssatz, ist der Differenzbetrag bei der nächsten Beitragsüberweisung abzuführen.
(5) Abs. 1 und 2 gelten für selbständig Erwerbstätige und sonstige gemäß § 3 AlVG Versicherte mit der Maßgabe, dass bei einer innerhalb der jeweiligen Betragsgrenzen liegenden Beitragsgrundlage an Stelle des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages entsprechend vermindert wird.
(6) Abs. 1 Z 3 ist auf Lehrverhältnisse (Lehrlinge) auf Grund von Lehrverträgen, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen hat, nicht anzuwenden.
Auflösungsabgabe
§ 2b. (1) Zum Ende jedes arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses oder arbeitslosenversicherungspflichtigen freien Dienstverhältnisses hat der Dienstgeber eine Abgabe in Höhe von 110 € zu entrichten. Der zu entrichtende Betrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2013, mit der Aufwertungszahl gemäß § 108 Abs. 2 ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Euro zu runden sowie vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(2) Die Abgabe gemäß Abs. 1 ist nicht zu entrichten, wenn
das Dienstverhältnis oder freie Dienstverhältnis auf längstens sechs Monate befristet war oder
die Auflösung des Dienstverhältnisses während des Probemonats erfolgt oder
die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer
gekündigt hat oder
ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder
aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist oder
im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder
bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter vollendet hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt oder
bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, erfüllt oder
gerechtfertigt entlassen wurde oder
die freie Dienstnehmerin oder der freie Dienstnehmer
gekündigt hat oder
das freie Dienstverhältnis ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig aufgelöst hat oder
einen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber veranlasst hat, das freie Dienstverhältnis vorzeitig aufzulösen, oder
im Zeitpunkt der Auflösung des freien Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder
bei einvernehmlicher Auflösung des freien Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter vollendet hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt oder
ein Lehrverhältnis aufgelöst wird oder
ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum beendet wird oder
das Dienstverhältnis oder freie Dienstverhältnis nach § 25 der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, gelöst wird oder
innerhalb eines Konzerns im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wird oder
das Dienstverhältnis oder freie Dienstverhältnis durch den Tod der Dienstnehmerin oder freien Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers oder freien Dienstnehmers endet.
(3) Die Abgabe gemäß Abs. 1 ist eine ausschließliche Bundesabgabe zugunsten der zweckgebundenen Gebarung Arbeitsmarktpolitik, die von den Krankenversicherungsträgern im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben ist. Die Hälfte der Einnahmen aus der Abgabe gemäß Abs. 1 ist der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 AMSG zuzuführen und für Beihilfen an Unternehmen zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen zu verwenden.
(4) Die Einhebung der Abgabe gemäß Abs. 1 und die Prüfung der korrekten Einhaltung der Abgabepflicht obliegt dem zuständigen Krankenversicherungsträger nach dem für die Prüfung und die Abfuhr der Dienstgeberbeiträge zur Krankenversicherung geltenden Verfahren, wobei an die Stelle der Beiträge die Abgabe und an die Stelle des Beitragsschuldners der Abgabepflichtige tritt. § 5 Abs. 3 bis 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Arbeitslosenversicherungsbeiträge die Abgabe gemäß Abs. 1 tritt.
(5) Die Abgabe gemäß Abs. 1 ist im Monat der Auflösung des Dienstverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen fällig und vom Dienstgeber unaufgefordert zu entrichten. Im Falle der Einbringung einer Klage über die Rechtswirksamkeit der Beendigung des Dienstverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses ist die Verjährung der Verpflichtung zur Leistung der Abgabe ab der Klagseinbringung bis zur Zustellung der Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes oder der Vergleichsausfertigung an den zuständigen Krankenversicherungsträger gehemmt.
(6) Die Auswirkungen der Auflösungsabgabe sind im Jahr 2014 zu evaluieren.
Abkürzung
AMPFG
Auflösungsabgabe
§ 2b. (1) Zum Ende jedes arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses oder arbeitslosenversicherungspflichtigen freien Dienstverhältnisses hat der Dienstgeber eine Abgabe in Höhe von 110 € zu entrichten. Der zu entrichtende Betrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2013, mit der Aufwertungszahl gemäß § 108 Abs. 2 ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen Euro zu runden sowie vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(Anm.: Höhe der Auflösungsabgabe:
für 2013: 113 €, vgl. BGBl. II Nr. 29/2013;
für 2014: 115 €, vgl. BGBl. II Nr. 429/2013)
(2) Die Abgabe gemäß Abs. 1 ist nicht zu entrichten, wenn
das Dienstverhältnis oder freie Dienstverhältnis auf längstens sechs Monate befristet war oder
die Auflösung des Dienstverhältnisses während des Probemonats erfolgt oder
die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer
gekündigt hat oder
ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder
aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist oder
im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder
bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter vollendet hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt oder
bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, erfüllt oder
gerechtfertigt entlassen wurde oder
die freie Dienstnehmerin oder der freie Dienstnehmer
gekündigt hat oder
das freie Dienstverhältnis ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig aufgelöst hat oder
einen wichtigen Grund gesetzt hat, der den Dienstgeber veranlasst hat, das freie Dienstverhältnis vorzeitig aufzulösen, oder
im Zeitpunkt der Auflösung des freien Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder
bei einvernehmlicher Auflösung des freien Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter vollendet hat und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllt oder
ein Lehrverhältnis aufgelöst wird oder
ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum beendet wird oder
das Dienstverhältnis oder freie Dienstverhältnis nach § 25 der Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, gelöst wird oder
innerhalb eines Konzerns im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wird oder
das Dienstverhältnis oder freie Dienstverhältnis durch den Tod der Dienstnehmerin oder freien Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers oder freien Dienstnehmers endet.
(3) Die Abgabe gemäß Abs. 1 ist eine ausschließliche Bundesabgabe zugunsten der zweckgebundenen Gebarung Arbeitsmarktpolitik, die von den Krankenversicherungsträgern im übertragenen Wirkungsbereich einzuheben ist. Die Hälfte der Einnahmen aus der Abgabe gemäß Abs. 1 ist der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 AMSG zuzuführen und für Beihilfen an Unternehmen zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen zu verwenden.
(4) Die Einhebung der Abgabe gemäß Abs. 1 und die Prüfung der korrekten Einhaltung der Abgabepflicht obliegt dem zuständigen Krankenversicherungsträger nach dem für die Prüfung und die Abfuhr der Dienstgeberbeiträge zur Krankenversicherung geltenden Verfahren, wobei an die Stelle der Beiträge die Abgabe und an die Stelle des Beitragsschuldners der Abgabepflichtige tritt. § 5 Abs. 3 bis 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Arbeitslosenversicherungsbeiträge die Abgabe gemäß Abs. 1 tritt.
(5) Die Abgabe gemäß Abs. 1 ist im Monat der Auflösung des Dienstverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen fällig und vom Dienstgeber unaufgefordert zu entrichten. Im Falle der Einbringung einer Klage über die Rechtswirksamkeit der Beendigung des Dienstverhältnisses oder freien Dienstverhältnisses ist die Verjährung der Verpflichtung zur Leistung der Abgabe ab der Klagseinbringung bis zur Zustellung der Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes oder der Vergleichsausfertigung an den zuständigen Krankenversicherungsträger gehemmt.
(6) Die Auswirkungen der Auflösungsabgabe sind im Jahr 2014 zu evaluieren.
Veränderung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages
§ 3. (1) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß § 2 Abs. 1 ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
zu erhöhen, wenn die voraussichtlichen Beitragseinnahmen den voraussichtlichen Ausgaben, die aus der gebundenen Gebarung gemäß § 1 zu tragen sind, unter Berücksichtigung anderer Einnahmen und der Kreditmöglichkeiten des Arbeitsmarktservice, nicht entsprechen, wobei bei der Festsetzung des Beitrags von der voraussichtlichen Entwicklung des Arbeitsmarktes auszugehen und der Durchschnitt der Ausgaben der vorvergangenen zwei Jahre zu berücksichtigen ist, oder
zu senken, wenn die Arbeitsmarktrücklage des Arbeitsmarktservice (§ 50 des Arbeitsmarktservicegesetzes) die Höhe der durchschnittlichen jährlichen Einnahmen aus den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (Sonderbeiträgen) in den letzten fünf Jahren übersteigt.
(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
Abkürzung
AMPFG
Veränderung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages
§ 3. (1) Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß § 2 Abs. 1 ist durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
zu erhöhen, wenn die voraussichtlichen Beitragseinnahmen den voraussichtlichen Ausgaben, die aus der gebundenen Gebarung gemäß § 1 zu tragen sind, unter Berücksichtigung anderer Einnahmen und der Kreditmöglichkeiten des Arbeitsmarktservice, nicht entsprechen, wobei bei der Festsetzung des Beitrags von der voraussichtlichen Entwicklung des Arbeitsmarktes auszugehen und der Durchschnitt der Ausgaben der vorvergangenen zwei Jahre zu berücksichtigen ist, oder
zu senken, wenn die Arbeitsmarktrücklage des Arbeitsmarktservice (§ 50 des Arbeitsmarktservicegesetzes) die Höhe der durchschnittlichen jährlichen Einnahmen aus den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen (Sonderbeiträgen) in den letzten fünf Jahren übersteigt.
(2) Eine Verordnung gemäß Abs. 1 bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.
Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages
§ 4. (1) Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 Abs. 1) und für den Sonderbeitrag (§ 2 Abs. 2) gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt.
(2) Selbstversicherte nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes haben den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) dem zuständigen Krankenversicherungsträger einzuzahlen. Dem Selbstversicherten hat jeder Dienstgeber gegen Nachweis der bestehenden Selbstversicherung die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) zu ersetzen, der auf das von ihm ausgezahlte Entgelt (§ 49 ASVG) entfällt; der Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zahlung des jeweiligen Entgeltes vom Selbstversicherten geltend zu machen. Diese Vorschriften gelten für die Entrichtung eines Beitrages gemäß § 2 Abs. 6 sinngemäß.
(3) Für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes ist kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zu leisten.
Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages
§ 4. (1) Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 Abs. 1) und für den Sonderbeitrag (§ 2 Abs. 2) gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt.
(2) Selbstversicherte nach den Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes haben den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) dem zuständigen Krankenversicherungsträger einzuzahlen. Dem Selbstversicherten hat jeder Dienstgeber gegen Nachweis der bestehenden Selbstversicherung die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) zu ersetzen, der auf das von ihm ausgezahlte Entgelt (§ 49 ASVG) entfällt; der Ersatzanspruch ist bei sonstigem Verlust spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zahlung des jeweiligen Entgeltes vom Selbstversicherten geltend zu machen. Diese Vorschriften gelten für die Entrichtung eines Beitrages gemäß § 2 Abs. 6 sinngemäß.
(3) Für die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ist kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zu leisten.
Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages
§ 4. (1) Für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 Abs. 1) und für den Sonderbeitrag (§ 2 Abs. 2) der pflichtversicherten Personen gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über den Abzug des Versicherungsbeitrages vom Entgelt.
(2) Soweit die Beitragsabfuhr nicht durch den Dienstgeber zu erfolgen hat, haben die Versicherten den Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) dem zuständigen Versicherungsträger einzuzahlen. Dem gemäß § 2 Abs. 6 Versicherten hat der Dienstgeber die Hälfte des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) zu ersetzen, wenn der Ersatzanspruch vom Versicherten innerhalb von zwei Monaten nach nachweislicher Zahlung des jeweiligen Entgeltes geltend gemacht wird.
(3) Für die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes ist kein Beitrag zur Arbeitslosenversicherung zu leisten.
§ 5. (1) Die Beiträge gemäß § 2 sind durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gemeinsam mit dem Beitrag zur Krankenversicherung einzuheben. Für diese Beiträge gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge entsprechend, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nichts Abweichendes ergibt.
(2) Die Träger der Krankenversicherung haben die Beiträge an die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bestimmte Stelle abzuführen. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei Verrechnung, Abfuhr und Aufrechnung der Beiträge werden durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales getroffen.
(3) Soweit die Träger der Krankenversicherung, ausgenommen die Betriebskrankenkassen, an der Durchführung der Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages mitwirken, erhalten sie zur Abgeltung der ihnen daraus erwachsenden Kosten eine Vergütung aus den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung in der Höhe eines Hundertsatzes der abgeführten Beiträge. Das Nähere wird in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales zu § 82 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geregelt. Dabei ist die Höhe des Hundertsatzes unter Zugrundelegung der Kostenrechnung festzusetzen.
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Beauftragte bei den Trägern der Krankenversicherung in alle Aufzeichnungen Einsicht nehmen, die sich auf die Standesführung der Arbeitslosenversicherten und die Gebarung mit den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen beziehen.
§ 5. (1) Die Beiträge gemäß § 2 sind durch die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung gemeinsam mit dem Beitrag zur Krankenversicherung einzuheben. Für diese Beiträge gelten die Vorschriften der gesetzlichen Krankenversicherung über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge entsprechend, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nichts Abweichendes ergibt.
(2) Die Träger der Krankenversicherung haben die Beiträge an die vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bestimmte Stelle abzuführen. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei Verrechnung, Abfuhr und Aufrechnung der Beiträge werden durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales getroffen.
(3) Soweit die Träger der Krankenversicherung, ausgenommen die Betriebskrankenkassen, an der Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und des Zuschlages gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, mitwirken, erhalten sie zur Abgeltung der ihnen daraus erwachsenden Kosten eine Vergütung. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Höhe der Vergütung und die Zahlungsweise nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger auf der Grundlage der bisher geleisteten Einhebungsvergütung und der zu erwartenden Kostenentwicklung nach den Grundsätzen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit durch Verordnung festzusetzen.
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Beauftragte bei den Trägern der Krankenversicherung in alle Aufzeichnungen Einsicht nehmen, die sich auf die Standesführung der Arbeitslosenversicherten und die Gebarung mit den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen beziehen.
§ 5. (1) Die Beiträge gemäß § 2 sind durch die zuständigen Sozialversicherungsträger einzuheben, soweit es sich um Beiträge pflichtversicherter Personen handelt, gemeinsam mit dem Beitrag zur Krankenversicherung. Für die Beiträge pflichtversicherter Personen und gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherter Personen gelten die vom jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger anzuwendenden krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung treten, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht Abweichendes ergibt. Für die Beiträge gemäß § 3 AlVG versicherter selbständig erwerbstätiger Personen gelten die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft anzuwendenden pensionsversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge zur Pensionsversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung treten, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht Abweichendes ergibt.
(2) Die Sozialversicherungsträger haben die Beiträge an die vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestimmte Stelle abzuführen. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei Verrechnung, Abfuhr und Aufrechnung der Beiträge werden durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit getroffen.
(3) Soweit die Sozialversicherungsträger, ausgenommen die Betriebskrankenkassen, an der Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und des Zuschlages gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, mitwirken, erhalten sie zur Abgeltung der ihnen daraus erwachsenden Kosten eine Vergütung. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Höhe der Vergütung und die Zahlungsweise nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger unter Berücksichtigung der bisher geleisteten Einhebungsvergütung und der zu erwartenden Kostenentwicklung nach den Grundsätzen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit durch Verordnung festzusetzen.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Beauftragte bei den Sozialversicherungsträgern in alle Aufzeichnungen Einsicht nehmen, die sich auf die Standesführung der Arbeitslosenversicherten und die Gebarung mit den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen beziehen.
Abkürzung
AMPFG
Durchführung der Einhebung
§ 5. (1) Die Beiträge gemäß § 2 sind durch die zuständigen Sozialversicherungsträger einzuheben, soweit es sich um Beiträge pflichtversicherter Personen handelt, gemeinsam mit dem Beitrag zur Krankenversicherung. Für die Beiträge pflichtversicherter Personen und gemäß § 3 Abs. 8 AlVG versicherter Personen gelten die vom jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger anzuwendenden krankenversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge zur Krankenversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung treten, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht Abweichendes ergibt.
(2) Für die Beiträge gemäß § 3 AlVG versicherter selbständig erwerbstätiger Personen gelten die von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft anzuwendenden pensionsversicherungsrechtlichen Vorschriften über die Berechnung, Fälligkeit, Einzahlung, Eintreibung, Beitragszuschläge, Sicherung, Verjährung und Rückforderung der Pflichtbeiträge mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beiträge zur Pensionsversicherung die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung treten, soweit sich aus bundesgesetzlichen Vorschriften nicht Abweichendes ergibt.
(3) Die zuständigen Träger der Sozialversicherung haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.
(4) Die Sozialversicherungsträger haben die Beiträge an die vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bestimmte Stelle abzuführen. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bei Verrechnung, Abfuhr und Aufrechnung der Beiträge werden durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz getroffen.
(5) Soweit die Sozialversicherungsträger, ausgenommen die Betriebskrankenkassen, an der Einhebung des Arbeitslosenversicherungsbeitrages und des Zuschlages gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, mitwirken, erhalten sie zur Abgeltung der ihnen daraus erwachsenden Kosten eine Vergütung. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat die Höhe der Vergütung und die Zahlungsweise nach Anhörung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger unter Berücksichtigung der bisher geleisteten Einhebungsvergütung und der zu erwartenden Kostenentwicklung nach den Grundsätzen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit durch Verordnung festzusetzen.
(6) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann durch Beauftragte bei den Sozialversicherungsträgern in alle Aufzeichnungen Einsicht nehmen, die sich auf die Standesführung der Arbeitslosenversicherten und die Gebarung mit den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen beziehen.
Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Einstellung Älterer
§ 5a. (1) Für Dienstgeber, die Personen, die das 50. Lebensjahr erreicht oder überschritten haben, einstellen, vermindert sich der Dienstgeberanteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 Abs. 1 bis 3) für eine solche Person. Die Verminderung beträgt bei Dienstnehmern bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres die Hälfte des Dienstgeberanteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag; ab Vollendung des 55. Lebensjahres des Dienstnehmers entfällt der Dienstgeberanteil zur Gänze. Der Entfall tritt auch bei Erreichen des 55. Lebensjahres eines Dienstnehmers ein, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer nach dessen 50. Lebensjahr eingestellt hat.
(2) Eine Verminderung oder ein Entfall gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn der eingestellte Dienstnehmer bereits beim selben Dienstgeber beschäftigt war, es sei denn, der Auflösungszeitpunkt des vorangegangenen Dienstverhältnisses liegt mehr als drei Jahre vor der Einstellung zurück. Weiters tritt der Entfall nicht ein, wenn innerhalb eines Konzernes (§ 15 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, § 115 GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906) ein Dienstnehmer von einem rechtlich selbständigen Unternehmen zu einem anderen rechtlich selbständigen Unternehmen wechselt.
Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Einstellung Älterer
§ 5a. (1) Für Dienstgeber, die Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten haben, einstellen, vermindert sich der Dienstgeberanteil am Arbeitslosenversicherungsbeitrag (§ 2 Abs. 1 bis 3) für eine solche Person. Die Verminderung beträgt bei Dienstnehmern bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres die Hälfte des Dienstgeberanteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag; ab Vollendung des 55. Lebensjahres des Dienstnehmers entfällt der Dienstgeberanteil zur Gänze. Der Entfall tritt auch bei Vollendung des 55. Lebensjahres eines Dienstnehmers ein, wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer nach dessen 50. Lebensjahr eingestellt hat.
(2) Eine Verminderung oder ein Entfall gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn
der eingestellte Dienstnehmer bereits beim selben Dienstgeber beschäftigt war, es sei denn, der Zeitpunkt der Beendigung des vorangegangenen Dienstverhältnisses im Sinne des § 11 ASVG liegt mehr als drei Jahre vor der Einstellung zurück, oder
ein Dienstnehmer innerhalb eines Konzernes (§ 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, § 115 des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906) oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) von einem Unternehmen zu einem anderen Unternehmen wechselt oder
das Dienstverhältnis nicht für die Dauer von mindestens einem Monat vereinbart wird oder der Dienstnehmer nicht mindestens einen Monat lang durchlaufend arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Einstellung Älterer
§ 5a. (1) Stellt ein Dienstgeber eine Person, die das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat, ein, so entfällt für diese Person der Dienstgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 Abs. 1 bis 3).
(2) Ein Entfall gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn
die eingestellte Person bereits beim selben Dienstgeber beschäftigt war, es sei denn, der Zeitpunkt der Beendigung des vorangegangenen Dienstverhältnisses im Sinne des § 11 ASVG liegt mehr als drei Jahre vor der Einstellung zurück, oder
die eingestellte Person innerhalb eines Konzerns (§ 15 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, § 115 GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906) oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) von einem Unternehmen zu einem anderen Unternehmen wechselt oder
das Dienstverhältnis nicht für die Dauer von mindestens einem Monat vereinbart wird oder die eingestellte Person nicht mindestens einen Monat lang durchlaufend arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt wird.
Abkürzung
AMPFG
Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Einstellung Älterer
§ 5a. (1) Stellt ein Dienstgeber eine Person, die das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat, ein, so entfällt für diese Person der Dienstgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 Abs. 1 bis 3).
(2) Ein Entfall gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn
die eingestellte Person bereits beim selben Dienstgeber beschäftigt war, es sei denn, der Zeitpunkt der Beendigung des vorangegangenen Dienstverhältnisses im Sinne des § 11 ASVG liegt mehr als drei Jahre vor der Einstellung zurück, oder
die eingestellte Person innerhalb eines Konzerns (§ 15 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, § 115 GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906) oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) von einem Unternehmen zu einem anderen Unternehmen wechselt oder
das Dienstverhältnis nicht für die Dauer von mindestens einem Monat vereinbart wird oder die eingestellte Person nicht mindestens einen Monat lang durchlaufend arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt wird.
Abkürzung
AMPFG
Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Einstellung Älterer
§ 5a. (1) Stellt ein Dienstgeber eine Person, die das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat, ein, so entfällt für diese Person der Dienstgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 Abs. 1 bis 3).
(2) Ein Entfall gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn
die eingestellte Person bereits vor Vollendung des 50. Lebensjahres beim selben Dienstgeber beschäftigt war, es sei denn, der Zeitpunkt der Beendigung des vorangegangenen Dienstverhältnisses im Sinne des § 11 ASVG liegt mehr als drei Jahre vor der Einstellung zurück, oder
die eingestellte Person innerhalb eines Konzerns (§ 15 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, § 115 GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906) oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) von einem Unternehmen zu einem anderen Unternehmen wechselt oder
das Dienstverhältnis nicht für die Dauer von mindestens einem Monat vereinbart wird oder die eingestellte Person nicht mindestens einen Monat lang durchlaufend arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt wird.
Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Freisetzung Älterer
§ 5b. (1) Dienstgeber, die das Dienstverhältnis eines Dienstnehmers, der zum Beendigungszeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat, auflösen, haben einen Beitrag zu entrichten.
(2) Der Beitrag ist in einem Betrag zu entrichten und ist wie folgt zu bemessen:
Beitragsgrundlage ist die gemäß § 2 Abs. 1 und 2 letzte Beitragsgrundlage des gelösten Dienstverhältnisses.
Ab Vollendung des 50. Lebensjahres beträgt der Grundbetrag 0,1 vH der Beitragsgrundlage. Dieser Grundbetrag erhöht sich für je drei weitere vollendete Lebensmonate über dem 50. Lebensjahr des ehemaligen Dienstnehmers um 0,1 vH maximal bis zur Höhe des jeweils geltenden Arbeitgeberbeitrages zur Arbeitslosenversicherung.
Der Grundbetrag ist mit der Anzahl der Monate, die vom Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegen, zu vervielfachen.
(3) Die Beitragspflicht besteht in jedem Auflösungsfall, außer der Dienstnehmer hat gekündigt, er ist ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten, oder es hat ihn ein Verschulden an der Entlassung getroffen. Weiters ist Voraussetzung, daß der Dienstnehmer mindestens zehn Jahre im Unternehmen beschäftigt war, wobei Unterbrechungen der Beschäftigung bis zu einem Jahr eingerechnet werden. Die Beitragspflicht entfällt bei Betriebsstillegung bzw. Teilstillegung. Sie entfällt weiters dann, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die gesetzliche Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erreicht hat oder der Dienstnehmer in diesem Zeitpunkt bereits einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat. Ferner entfällt sie, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist. Sie entfällt auch, wenn im Zusammenhang mit der Auflösung ein Wiedereinstellungsvertrag oder eine Wiedereinstellungszusage (§ 9 Abs. 7 AlVG) vorliegt.
Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Freisetzung Älterer
§ 5b. (1) Dienstgeber, die das Dienstverhältnis eines Dienstnehmers, der zum Beendigungszeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat, auflösen, haben einen Beitrag zu entrichten.
(2) Der Beitrag ist in einem Betrag zu entrichten und ist wie folgt zu bemessen:
Beitragsgrundlage ist die gemäß § 2 Abs. 1 und 2 letzte volle Beitragsgrundlage inklusive anteilsmäßiger Sonderzahlungen des gelösten Dienstverhältnisses.
Ab Vollendung des 50. Lebensjahres beträgt der Grundbetrag 0,1 vH der Beitragsgrundlage. Dieser Grundbetrag erhöht sich für je drei weitere vollendete Lebensmonate über dem 50. Lebensjahr des ehemaligen Dienstnehmers um 0,1 vH maximal bis zur Höhe des jeweils geltenden Arbeitgeberbeitrages zur Arbeitslosenversicherung.
Der Grundbetrag ist mit der Anzahl der vollen Monate, die vom Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegen, zu vervielfachen.
(3) Die Beitragspflicht besteht in jedem Auflösungsfall, außer der Dienstnehmer hat gekündigt, er ist ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten, oder es hat ihn ein Verschulden an der Entlassung getroffen. Weiters ist Voraussetzung, daß der Dienstnehmer mindestens zehn Jahre im Unternehmen beschäftigt war, wobei Unterbrechungen der Beschäftigung bis zu einem Jahr eingerechnet werden. Die Beitragspflicht entfällt bei Betriebsstillegung bzw. Teilstillegung. Sie entfällt weiters dann, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die gesetzliche Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erreicht hat oder der Dienstnehmer in diesem Zeitpunkt bereits einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat. Ferner entfällt sie, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist. Sie entfällt auch, wenn im Zusammenhang mit der Auflösung ein Wiedereinstellungsvertrag oder eine Wiedereinstellungszusage (§ 9 Abs. 7 AlVG) vorliegt. Die Beitragspflicht entfällt weiters, wenn innerhalb eines Konzernes (§ 15 des Aktiengesetzes 1965, § 115 des GmbH-Gesetzes) das Dienstverhältnis eines Dienstnehmers beendet wird und im unmittelbaren Anschluß ein neues Dienstverhältnis innerhalb des Konzernes begründet wird. Löst jedoch der neue Dienstgeber dieses Dienstverhältnis auf, so ist die Zeit der Beschäftigung beim anderen Konzernunternehmen in die Mindestbeschäftigungszeit von zehn Jahren (zweiter Satz) einzurechnen.
Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Freisetzung Älterer
§ 5b. (1) Dienstgeber, die das Dienstverhältnis eines Dienstnehmers, der zum Beendigungszeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat, auflösen, haben einen Beitrag zu entrichten.
(2) Der Beitrag ist in einem Betrag zu entrichten und ist wie folgt zu bemessen:
Beitragsgrundlage ist die gemäß § 2 Abs. 1 und 2 letzte volle Beitragsgrundlage inklusive anteilsmäßiger Sonderzahlungen des gelösten Dienstverhältnisses.
Ab Vollendung des 50. Lebensjahres beträgt der Grundbetrag 0,1 vH der Beitragsgrundlage. Dieser Grundbetrag erhöht sich für je drei weitere vollendete Lebensmonate über dem 50. Lebensjahr des ehemaligen Dienstnehmers um 0,1 vH maximal bis zur Höhe des jeweils geltenden Arbeitgeberbeitrages zur Arbeitslosenversicherung.
Der Grundbetrag ist mit der Anzahl der vollen Monate, die vom Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegen, zu vervielfachen.
(3) Die Beitragspflicht besteht in jedem Auflösungsfall, außer der Dienstnehmer hat gekündigt, er ist ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten, oder es hat ihn ein Verschulden an der Entlassung getroffen. Weiters ist Voraussetzung, daß der Dienstnehmer mindestens zehn Jahre im Unternehmen beschäftigt war, wobei Unterbrechungen der Beschäftigung bis zu einem Jahr eingerechnet werden. Die Beitragspflicht entfällt bei Betriebsstillegung bzw. Teilstillegung. Sie entfällt weiters dann, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die gesetzliche Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erreicht hat oder der Dienstnehmer in diesem Zeitpunkt bereits einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat. Ferner entfällt sie, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist. Sie entfällt auch, wenn im Zusammenhang mit der Auflösung ein Wiedereinstellungsvertrag oder eine Wiedereinstellungszusage (§ 9 Abs. 7 AlVG) vorliegt. Die Beitragspflicht entfällt weiters, wenn innerhalb eines Konzernes (§ 15 des Aktiengesetzes 1965, § 115 des GmbH-Gesetzes) das Dienstverhältnis eines Dienstnehmers beendet wird und im unmittelbaren Anschluß ein neues Dienstverhältnis innerhalb des Konzernes begründet wird. Löst jedoch der neue Dienstgeber dieses Dienstverhältnis auf, so ist die Zeit der Beschäftigung beim anderen Konzernunternehmen in die Mindestbeschäftigungszeit von zehn Jahren (zweiter Satz) einzurechnen.
(4) Die Beitragspflicht entfällt überdies für Zeiträume, für die der Dienstnehmer im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses, allenfalls mit Ausnahme des Antrittsalters, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, erfüllt.
Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Freisetzung Älterer
§ 5b. (1) Dienstgeber, die das Dienstverhältnis eines Dienstnehmers, der zum Beendigungszeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat, auflösen, haben einen Beitrag zu entrichten.
(2) Der Beitrag ist in einem Betrag zu entrichten und ist wie folgt zu bemessen:
Beitragsgrundlage ist die gemäß § 2 Abs. 1 und 2 letzte volle Beitragsgrundlage inklusive anteilsmäßiger Sonderzahlungen des gelösten Dienstverhältnisses.
Ab Vollendung des 50. Lebensjahres beträgt der Grundbetrag 0,1 vH der Beitragsgrundlage. Dieser Grundbetrag erhöht sich für je drei weitere vollendete Lebensmonate über dem 50. Lebensjahr des ehemaligen Dienstnehmers um 0,1 vH maximal bis zur Höhe des jeweils geltenden Arbeitgeberbeitrages zur Arbeitslosenversicherung.
Der Grundbetrag ist mit der Anzahl der vollen Monate, die vom Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegen, zu vervielfachen.
(3) Die Beitragspflicht besteht in jedem Auflösungsfall, außer der Dienstnehmer hat gekündigt, er ist ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten, oder es hat ihn ein Verschulden an der Entlassung getroffen. Weiters ist Voraussetzung, daß der Dienstnehmer mindestens zehn Jahre im Unternehmen beschäftigt war, wobei Unterbrechungen der Beschäftigung bis zu einem Jahr eingerechnet werden. Die Beitragspflicht entfällt bei Betriebsstillegung bzw. Teilstillegung. Sie entfällt weiters dann, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die gesetzliche Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erreicht hat oder der Dienstnehmer in diesem Zeitpunkt bereits einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension oder auf eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit hat. Ferner entfällt sie, wenn der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist. Sie entfällt auch, wenn im Zusammenhang mit der Auflösung ein Wiedereinstellungsvertrag oder eine Wiedereinstellungszusage (§ 9 Abs. 7 AlVG) vorliegt. Die Beitragspflicht entfällt weiters, wenn innerhalb eines Konzernes (§ 15 des Aktiengesetzes 1965, § 115 des GmbH-Gesetzes) das Dienstverhältnis eines Dienstnehmers beendet wird und im unmittelbaren Anschluß ein neues Dienstverhältnis innerhalb des Konzernes begründet wird. Löst jedoch der neue Dienstgeber dieses Dienstverhältnis auf, so ist die Zeit der Beschäftigung beim anderen Konzernunternehmen in die Mindestbeschäftigungszeit von zehn Jahren (zweiter Satz) einzurechnen.
(4) Die Beitragspflicht entfällt überdies für Zeiträume, für die der Dienstnehmer im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses, allenfalls mit Ausnahme des Antrittsalters, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, erfüllt.
Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Freisetzung Älterer
§ 5b. (1) Wird das Dienstverhältnis einer Person, die zum Beendigungszeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat, aufgelöst, so hat der Dienstgeber einen Beitrag zu entrichten, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre gedauert hat. Bei der Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses werden Unterbrechungen der Beschäftigung bis zu einem Jahr sowie die Zeit der Beschäftigung in einem anderen Unternehmen innerhalb eines Konzerns oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) eingerechnet.
(2) Die Beitragspflicht besteht nicht, wenn
die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer
gekündigt hat oder
ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder
aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist oder
im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder
im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die gesetzliche Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erreicht hat oder
im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, erfüllt oder
die Entlassung gerechtfertigt ist oder
innerhalb eines Konzerns oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wird oder
ein Wiedereinstellungsvertrag oder eine Wiedereinstellungszusage (§ 9 Abs. 7 AlVG) vorliegt oder
der Betrieb stillgelegt wird oder
ein Teilbetrieb stillgelegt wird und keine Beschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Teilbetrieb besteht.
(3) Der Beitrag ist in einem Betrag zu entrichten und ist wie folgt zu bemessen:
Beitragsgrundlage ist die letzte volle Beitragsgrundlage einschließlich anteiliger Sonderzahlungen des gelösten Dienstverhältnisses.
Ab Vollendung des 50. Lebensjahres der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers beträgt der Grundbetrag 0,2 vH der Beitragsgrundlage. Dieser Grundbetrag erhöht sich jeweils für je drei weitere vollendete Lebensmonate um 0,1 vH maximal bis zur Höhe des jeweils geltenden Arbeitgeberbeitrages zur Arbeitslosenversicherung.
Der Grundbetrag ist mit der Anzahl der Monate, die vom Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegen, zu vervielfachen.
Bei Verletzung der gemäß § 45 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/ 1969, einzuhaltenden Verpflichtung zur schriftlichen Anzeige des Ausspruches der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich der nach den Z 1 bis 3 errechnete Betrag um 30 vH.
Abkürzung
AMPFG
Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Freisetzung Älterer
§ 5b. (1) Wird das Dienstverhältnis einer Person, die zum Beendigungszeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat, aufgelöst, so hat der Dienstgeber einen Beitrag zu entrichten, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre gedauert hat. Bei der Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses werden Unterbrechungen der Beschäftigung bis zu einem Jahr sowie die Zeit der Beschäftigung in einem anderen Unternehmen innerhalb eines Konzerns oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) eingerechnet.
(2) Die Beitragspflicht besteht nicht, wenn
die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer
gekündigt hat oder
ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder
aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist oder
im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder
im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die gesetzliche Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erreicht hat oder
im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, erfüllt oder
die Entlassung gerechtfertigt ist oder
innerhalb eines Konzerns oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wird oder
ein Wiedereinstellungsvertrag oder eine Wiedereinstellungszusage (§ 9 Abs. 7 AlVG) vorliegt oder
der Betrieb stillgelegt wird oder
ein Teilbetrieb stillgelegt wird und keine Beschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Teilbetrieb besteht.
(3) Der Beitrag ist in einem Betrag zu entrichten und ist wie folgt zu bemessen:
Beitragsgrundlage ist die letzte volle Beitragsgrundlage einschließlich anteiliger Sonderzahlungen des gelösten Dienstverhältnisses.
Ab Vollendung des 50. Lebensjahres der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers beträgt der Grundbetrag 0,2 vH der Beitragsgrundlage. Dieser Grundbetrag erhöht sich jeweils für je drei weitere vollendete Lebensmonate um 0,1 vH maximal bis zur Höhe des jeweils geltenden Arbeitgeberbeitrages zur Arbeitslosenversicherung.
Der Grundbetrag ist mit der Anzahl der Monate, die vom Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer liegen, zu vervielfachen.
Bei Verletzung der gemäß § 45 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/ 1969, einzuhaltenden Verpflichtung zur schriftlichen Anzeige des Ausspruches der Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich der nach den Z 1 bis 3 errechnete Betrag um 30 vH.
Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Freisetzung Älterer
§ 5b. (1) Wird das Dienstverhältnis einer Person, die zum Beendigungszeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat, aufgelöst, so hat der Dienstgeber einen Beitrag zu entrichten, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre gedauert hat. Bei der Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses werden Unterbrechungen der Beschäftigung bis zu einem Jahr sowie die Zeit der Beschäftigung in einem anderen Unternehmen innerhalb eines Konzerns oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) eingerechnet.
(2) Die Beitragspflicht besteht nicht, wenn
die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer
gekündigt hat oder
ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder
aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist oder
im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder
zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses das frühestmögliche Pensionsanfallsalter erreicht hat oder
im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, erfüllt oder
die Entlassung gerechtfertigt ist oder
innerhalb eines Konzerns oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wird oder
ein Wiedereinstellungsvertrag oder eine Wiedereinstellungszusage (§ 9 Abs. 7 AlVG) vorliegt oder
der Betrieb stillgelegt wird oder
ein Teilbetrieb stillgelegt wird und keine Beschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Teilbetrieb besteht.
(3) Der Beitrag ist in einem Betrag zu entrichten und ist wie folgt zu bemessen:
Beitragsgrundlage ist die letzte volle Beitragsgrundlage einschließlich anteiliger Sonderzahlungen des gelösten Dienstverhältnisses.
Ab Vollendung des 50. Lebensjahres der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers beträgt der Beitrag 20 vH der Beitragsgrundlage und erhöht sich mit jedem weiteren vollendeten Vierteljahr um jeweils 15 vH bis zum Höchstausmaß von 260 vH. Ab Vollendung des 56. Lebensjahres vermindert sich der Grundbetrag von 260 vH mit jedem weiteren vollendeten Vierteljahr um jeweils 15 vH bis auf ein Mindestausmaß von 80 vH.
Der so errechnete Beitrag erhöht sich bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von mehr als zehn Jahren für jedes weitere vollendete Jahr um jeweils 2 vH, jedoch um nicht mehr als 30 vH.
Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei Freisetzung Älterer
§ 5b. (1) Wird das Dienstverhältnis einer Person, die zum Beendigungszeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet oder überschritten hat, aufgelöst, so hat der Dienstgeber einen Beitrag zu entrichten, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre gedauert hat. Bei der Berechnung der Dauer des Dienstverhältnisses werden Unterbrechungen der Beschäftigung bis zu einem Jahr sowie die Zeit der Beschäftigung in einem anderen Unternehmen innerhalb eines Konzerns oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) eingerechnet.
(2) Die Beitragspflicht besteht nicht, wenn
die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer
gekündigt hat oder
ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder
aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist oder
im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hat oder
zum Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die Anspruchsvoraussetzungen für eine andere (vorzeitige) Alterspension als die Korridorpension gemäß § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, erfüllt oder
im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Art. X des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, erfüllt oder
die Entlassung gerechtfertigt ist oder
innerhalb eines Konzerns oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (zB ARGE) im unmittelbaren Anschluss an das beendete Dienstverhältnis ein neues Dienstverhältnis begründet wird oder
ein Wiedereinstellungsvertrag oder eine Wiedereinstellungszusage (§ 9 Abs. 7 AlVG) vorliegt oder
der Betrieb stillgelegt wird oder
ein Teilbetrieb stillgelegt wird und keine Beschäftigungsmöglichkeit in einem anderen Teilbetrieb besteht.
(3) Der Beitrag ist in einem Betrag zu entrichten und ist wie folgt zu bemessen:
Beitragsgrundlage ist die letzte volle Beitragsgrundlage einschließlich anteiliger Sonderzahlungen des gelösten Dienstverhältnisses.
Ab Vollendung des 50. Lebensjahres der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers beträgt der Beitrag 20 vH der Beitragsgrundlage und erhöht sich mit jedem weiteren vollendeten Vierteljahr um jeweils 15 vH bis zum Höchstausmaß von 260 vH. Ab Vollendung des 56. Lebensjahres vermindert sich der Grundbetrag von 260 vH mit jedem weiteren vollendeten Vierteljahr um jeweils 15 vH bis auf ein Mindestausmaß von 80 vH.
Der so errechnete Beitrag erhöht sich bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von mehr als zehn Jahren für jedes weitere vollendete Jahr um jeweils 2 vH, jedoch um nicht mehr als 30 vH.
Zuständigkeit, Verfahren
§ 5c. (1) Die Vorschreibung, Einhebung der Beiträge und Feststellung der Beitragspflicht gemäß § 5b obliegt dem örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger nach dem für die Feststellung der Versicherungspflicht und für die Abfuhr der Dienstgeberbeiträge zur Krankenversicherung maßgebenden Verfahren. Im Berufungsverfahren entscheidet der Landeshauptmann endgültig. § 5 Abs. 3 (Einhebungsvergütung) ist anzuwenden.
(2) Die Beiträge gemäß § 5b sind vom Dienstgeber binnen vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu entrichten. Im Falle der Einbringung einer Klage über die Berechtigung der Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Verjährung der Beiträge ab der Klagseinbringung bis zur Zustellung der Ausfertigung der Entscheidung des Gerichtes an den zuständigen Krankenversicherungsträger gemäß § 68 ASVG gehemmt.
Zuständigkeit, Verfahren
§ 5c. (1) Die Vorschreibung, Einhebung der Beiträge und Feststellung der Beitragspflicht gemäß § 5b obliegt dem örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger nach dem für die Feststellung der Versicherungspflicht und für die Abfuhr der Dienstgeberbeiträge zur Krankenversicherung maßgebenden Verfahren. Im Einspruchsverfahren entscheidet der Landeshauptmann endgültig. § 5 Abs. 3 (Einhebungsvergütung) ist anzuwenden.
(2) Die Beiträge gemäß § 5b sind vom Dienstgeber binnen vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses zu entrichten. Im Falle der Einbringung einer Klage über die Berechtigung der Beendigung des Dienstverhältnisses ist die Verjährung der Beiträge ab der Klagseinbringung bis zur Zustellung der Ausfertigung der Entscheidung des Gerichtes an den zuständigen Krankenversicherungsträger gemäß § 68 ASVG gehemmt.
Abkürzung
AMPFG
Sicherungsbeitrag
§ 5d. (1) Personen, die krankenversicherungspflichtig erwerbstätig sind und nicht der Versicherungspflicht nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 unterliegen sowie unselbständig Beschäftigte im Ausland können sich zur Zahlung eines Sicherungsbeitrages verpflichten, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor dem Ende der letzten Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung insgesamt 156 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren. Der Zeitraum von fünf Jahren verlängert sich um Zeiten des Karenz(urlaubs)geldbezuges. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Sicherungsbeitrages ist bei dem gemäß Abs. 4 zuständigen Sozialversicherungsträger binnen einem Jahr nach dem Ende der letzten Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung oder des letzten Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung schriftlich zu erklären. Liegt das Ende dieser Frist vor dem 1. Jänner 1999, so ist die Verpflichtung zur Zahlung eines Sicherungsbeitrages spätestens bis 31. Dezember 1998 schriftlich zu erklären.
(2) Der Sicherungsbeitrag ist regelmäßig in der monatlichen Höhe von 500 S zu entrichten. Auch für Bruchteile eines Kalendermonates ist jeweils der volle Monatsbetrag zu entrichten. Der Sicherungsbeitrag ist jährlich mit dem Aufwertungsfaktor gemäß § 108 Abs. 4 ASVG anzupassen. Für die ersten drei Jahre nach dem Ende der letzten Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung ist kein Sicherungsbeitrag zu entrichten. Dasselbe gilt für die ersten drei Jahre nach dem Ende des letzten Leistungsbezuges, wenn dieses nach dem Ende der letzten Pflichtversicherung lag. Für vor dem 1. Mai 1996 liegende Zeiträume ist kein Sicherungsbeitrag zu entrichten. Für sonstige vor dem 1. Oktober 1998 liegende Zeiträume sind die zu entrichtenden Sicherungsbeiträge spätestens bis 31. Dezember 1998 nachzuzahlen. Nach vollständiger Bezahlung der zu entrichtenden Sicherungsbeiträge gilt der Sicherungsbeitrag auch für die davor liegenden Zeiträume der Erwerbstätigkeit als entrichtet.
(3) Die Verpflichtung zur Zahlung eines Sicherungsbeitrages kann jederzeit mit Wirksamkeit zum übernächsten Kalendermonat widerrufen werden. Ein Beitragsrückstand von mehr als vier Monaten gilt als Widerruf mit Beginn des ersten säumigen Monates.
(4) Für Angelegenheiten des Sicherungsbeitrages ist der für die Angelegenheiten der Krankenversicherung zuständige Sozialversicherungsträger zuständig. Bei einer Erwerbstätigkeit im Ausland ist der auf Grund der letzten krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Inland zuständige Sozialversicherungsträger zuständig. § 5 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Beiträge gemäß § 2 (Arbeitslosenversicherungsbeiträge) die Sicherungsbeiträge, an die Stelle der Arbeitslosenversicherten die Sicherungsbeitragszahler und an die Stelle der bisher geleisteten Einhebungsvergütung die Anzahl der Sicherungsbeitragszahler treten.
(5) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat die Entwicklung des Verhältnisses zwischen dem Aufkommen an Sicherungsbeiträgen und dem entsprechenden Aufwand (Leistungsaufwand samt Sozialversicherungsbeiträgen und der Einhebungsvergütung) zu beobachten und dafür zu sorgen, daß diese in zweckmäßiger Weise dokumentiert wird. Die gemäß Abs. 4 zuständigen Sozialversicherungsträger haben dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger die Personen, die einen Sicherungsbeitrag entrichten, und die Zeiträume, für die sie einen Sicherungsbeitrag entrichtet haben, zu melden. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat diese Daten gesondert abrufbar in seine Datei aufzunehmen.
(6) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat den Sicherungsbeitrag frühestens ab dem Jahr 2001 durch Verordnung so anzupassen, daß absehbar ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen dem Aufkommen an Sicherungsbeiträgen und dem entsprechenden Aufwand hergestellt wird. Die Anpassung kann sich über einen mehrjährigen Zeitraum erstrecken.
Sonstige Beiträge und Überweisungen
§ 6. (1) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ist jährlich in Höhe von 2500 Millionen zu leisten. Dieser Betrag ist jährlich, beginnend mit dem Beitrag für 1995, entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen. Basis für die Anpassung ist der Gesamtindex für 1993. Die Erhöhung des genannten Betrages erfolgt jeweils in dem Verhältnis, in dem der Gesamtindex des vorangegangenen Jahres den Gesamtindex des Jahres 1993 übersteigt.
(2) Für den Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 gelten hinsichtlich Höhe, Fälligkeit und Abrechnung die Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
(3) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist, soweit es die Vermögenslage des Arbeitsmarktservice unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß § 48 des Arbeitsmarktservicegesetzes zuläßt, zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 8 die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 übersteigen.
(4) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 8 übersteigen.
Sonstige Beiträge und Überweisungen
§ 6. (1) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ist jährlich in Höhe von 2 500 Millionen Schilling zu leisten. Dieser Betrag ist jährlich, beginnend mit dem Beitrag für 1996, entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen. Basis für die Anpassung ist der Gesamtindex für 1993. Die Erhöhung des genannten Betrages erfolgt jeweils in dem Verhältnis, in dem der Gesamtindex des vorangegangenen Jahres den Gesamtindex des Jahres 1993 übersteigt.
(2) Für den Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 gelten hinsichtlich Höhe, Fälligkeit und Abrechnung die Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
(3) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist, soweit es die Vermögenslage des Arbeitsmarktservice unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß § 48 des Arbeitsmarktservicegesetzes zuläßt, zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 8 die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 übersteigen.
(4) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5, 6 und 7 die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 8, 10 und 11 übersteigen.
(5) Für den Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 gelten hinsichtlich Höhe, Fälligkeit und Abrechnung die Bestimmungen des Karenzurlaubszuschußgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995.
(6) Die Gemeinden haben ein Drittel der Ausgaben für die Sondernotstandshilfe (Leistungsaufwand inklusive Sozialversicherungsbeitrag), die an Mütter und Väter in der jeweiligen Gemeinde ausbezahlt wird, zu tragen. Die Überweisung hat im nachhinein auf Grund der Vorschreibung des Arbeitsmarktservice quartalsweise binnen zwei Wochen zu erfolgen. Für die Abrechnung sind zwei Stichtage pro Jahr festzulegen. Wird die Vorschreibung von der Gemeinde bestritten, hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einen Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid kann die Gemeinde Berufung an den Landeshauptmann erheben. Dieser entscheidet endgültig. In diesem Verfahren kommt der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Parteistellung und das Recht der Beschwerde an den Verwaltungs- und den Verfassungsgerichtshof zu. Die näheren Regelungen über die Abwicklung der Vorschreibung und Überweisung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung festzulegen.
(7) Das Arbeitsmarktservice hat im Jahre 1995 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik 871 Millionen Schilling an den Bund zu überweisen. Zu diesem Zweck sind am 1. Juli und 1. Oktober je 300 Millionen Schilling und am 1. Dezember 271 Millionen Schilling zu überweisen.
Sonstige Beiträge und Überweisungen
§ 6. (1) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ist jährlich in Höhe von 2 500 Millionen Schilling zu leisten. Dieser Betrag ist jährlich, beginnend mit dem Beitrag für 1998, entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen. Basis für die Anpassung ist der Gesamtindex für 1993. Die Erhöhung des genannten Betrages erfolgt jeweils in dem Verhältnis, in dem der Gesamtindex des vorangegangenen Jahres den Gesamtindex des Jahres 1993 übersteigt.
(2) Für den Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 gelten hinsichtlich Höhe, Fälligkeit und Abrechnung die Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
(3) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist, soweit es die Vermögenslage des Arbeitsmarktservice unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß § 48 des Arbeitsmarktservicegesetzes zuläßt, zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 8 die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 übersteigen.
(4) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5, 6 und 7 die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 8, 10 und 11 übersteigen.
(5) Für den Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 gelten hinsichtlich Höhe, Fälligkeit und Abrechnung die Bestimmungen des Karenzurlaubszuschußgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995.
(6) Die Gemeinden haben ein Drittel der Ausgaben für die Sondernotstandshilfe (Leistungsaufwand inklusive Sozialversicherungsbeitrag), die an Mütter und Väter in der jeweiligen Gemeinde ausbezahlt wird, zu tragen. Die Überweisung hat im nachhinein auf Grund der Vorschreibung des Arbeitsmarktservice quartalsweise binnen zwei Wochen zu erfolgen. Wird die Vorschreibung binnen 14 Tagen von der Gemeinde nicht bestritten, so ist die Vorschreibung ein vollstreckbarer Titel. Für die Abrechnung sind zwei Stichtage pro Jahr festzulegen. Wird die Vorschreibung von der Gemeinde bestritten, hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einen Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid kann die Gemeinde Berufung an den Landeshauptmann erheben. Dieser entscheidet endgültig. In diesem Verfahren kommt der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Parteistellung und das Recht der Beschwerde an den Verwaltungs- und den Verfassungsgerichtshof zu. Die näheren Regelungen über die Abwicklung der Vorschreibung und Überweisung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung festzulegen.
(7) Das Arbeitsmarktservice hat im Jahre 1995 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik 871 Millionen Schilling an den Bund zu überweisen. Zu diesem Zweck sind am 1. Juli und 1. Oktober je 300 Millionen Schilling und am 1. Dezember 271 Millionen Schilling zu überweisen.
(8) Das Arbeitsmarktservice hat jährlich 4 900 Millionen Schilling aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen. Für die Überweisung im Jahre 1996 ist auch der mit Ende des Jahres 1995 in der Höhe von 939 Millionen Schilling beim Arbeitsmarktservice entstandene Überschuß heranzuziehen.
(9) Wenn in einem Jahr durch die Überweisung gemäß Absatz 8 ein Abgang in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik entsteht, ist er vom Bund zu tragen.
Sonstige Beiträge und Überweisungen
§ 6. (1) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ist jährlich in Höhe von 2 500 Millionen Schilling zu leisten. Dieser Betrag ist jährlich, beginnend mit dem Beitrag für 1998, entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen. Basis für die Anpassung ist der Gesamtindex für 1993. Die Erhöhung des genannten Betrages erfolgt jeweils in dem Verhältnis, in dem der Gesamtindex des vorangegangenen Jahres den Gesamtindex des Jahres 1993 übersteigt.
(2) Für den Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 gelten hinsichtlich Höhe, Fälligkeit und Abrechnung die Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
(3) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist, soweit es die Vermögenslage des Arbeitsmarktservice unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß § 48 des Arbeitsmarktservicegesetzes zuläßt, zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 8 die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 übersteigen.
(4) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5, 6 und 7 die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 8, 10 und 11 übersteigen.
(5) Für den Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 gelten hinsichtlich Höhe, Fälligkeit und Abrechnung die Bestimmungen des Karenzurlaubszuschußgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995.
(6) Die Gemeinden haben ein Drittel der Ausgaben für die Sondernotstandshilfe (Leistungsaufwand inklusive Sozialversicherungsbeitrag), die an Mütter und Väter in der jeweiligen Gemeinde ausbezahlt wird, zu tragen. Die Überweisung hat im nachhinein auf Grund der Vorschreibung des Arbeitsmarktservice quartalsweise binnen zwei Wochen zu erfolgen. Wird die Vorschreibung binnen 14 Tagen von der Gemeinde nicht bestritten, so ist die Vorschreibung ein vollstreckbarer Titel. Für die Abrechnung sind zwei Stichtage pro Jahr festzulegen. Wird die Vorschreibung von der Gemeinde bestritten, hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einen Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid kann die Gemeinde Berufung an den Landeshauptmann erheben, worin sie auch die mangelnde Voraussetzung für die Gewährung der Sondernotstandshilfe wegen Vorliegen einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit für das Kind geltend machen kann. Dieser entscheidet endgültig. In diesem Verfahren kommt der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Parteistellung und das Recht der Beschwerde an den Verwaltungs- und den Verfassungsgerichtshof zu. Die näheren Regelungen über die Abwicklung der Vorschreibung und Überweisung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung festzulegen.
(7) Das Arbeitsmarktservice hat im Jahre 1995 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik 871 Millionen Schilling an den Bund zu überweisen. Zu diesem Zweck sind am 1. Juli und 1. Oktober je 300 Millionen Schilling und am 1. Dezember 271 Millionen Schilling zu überweisen.
(8) Das Arbeitsmarktservice hat jährlich 4 900 Millionen Schilling aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen. Für die Überweisung im Jahre 1996 ist auch der mit Ende des Jahres 1995 in der Höhe von 939 Millionen Schilling beim Arbeitsmarktservice entstandene Überschuß heranzuziehen.
(9) Wenn in einem Jahr durch die Überweisung gemäß Absatz 8 ein Abgang in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik entsteht, ist er vom Bund zu tragen.
Sonstige Beiträge und Überweisungen
§ 6. (1) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ist jährlich in Höhe von 2 500 Millionen Schilling zu leisten. Dieser Betrag ist jährlich, beginnend mit dem Beitrag für 1998, entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen. Basis für die Anpassung ist der Gesamtindex für 1993. Die Erhöhung des genannten Betrages erfolgt jeweils in dem Verhältnis, in dem der Gesamtindex des vorangegangenen Jahres den Gesamtindex des Jahres 1993 übersteigt.
(2) Für den Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 gelten hinsichtlich Höhe, Fälligkeit und Abrechnung die Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
(3) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist, soweit es die Vermögenslage des Arbeitsmarktservice unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß § 48 des Arbeitsmarktservicegesetzes zuläßt, zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 9, die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 4, übersteigen.
(4) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, ausgenommen Z 4, die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 9, übersteigen.
(5) Für den Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 gelten hinsichtlich Höhe, Fälligkeit und Abrechnung die Bestimmungen des Karenzurlaubszuschußgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995.
(6) Die Gemeinden haben ein Drittel der Ausgaben für die Sondernotstandshilfe (Leistungsaufwand inklusive Sozialversicherungsbeitrag), die an Mütter und Väter in der jeweiligen Gemeinde ausbezahlt wird, zu tragen. Die Überweisung hat im nachhinein auf Grund der Vorschreibung des Arbeitsmarktservice quartalsweise binnen zwei Wochen zu erfolgen. Wird die Vorschreibung binnen 14 Tagen von der Gemeinde nicht bestritten, so ist die Vorschreibung ein vollstreckbarer Titel. Für die Abrechnung sind zwei Stichtage pro Jahr festzulegen. Wird die Vorschreibung von der Gemeinde bestritten, hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einen Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid kann die Gemeinde Berufung an den Landeshauptmann erheben, worin sie auch die mangelnde Voraussetzung für die Gewährung der Sondernotstandshilfe wegen Vorliegen einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit für das Kind geltend machen kann. Dieser entscheidet endgültig. In diesem Verfahren kommt der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Parteistellung und das Recht der Beschwerde an den Verwaltungs- und den Verfassungsgerichtshof zu. Die näheren Regelungen über die Abwicklung der Vorschreibung und Überweisung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung festzulegen.
(7) Das Arbeitsmarktservice hat im Jahre 1995 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik 871 Millionen Schilling an den Bund zu überweisen. Zu diesem Zweck sind am 1. Juli und 1. Oktober je 300 Millionen Schilling und am 1. Dezember 271 Millionen Schilling zu überweisen.
(8) Das Arbeitsmarktservice hat jährlich 4 900 Millionen Schilling aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen. Für die Überweisung im Jahre 1996 ist auch der mit Ende des Jahres 1995 in der Höhe von 939 Millionen Schilling beim Arbeitsmarktservice entstandene Überschuß heranzuziehen.
(9) Wenn in einem Jahr durch die Überweisung gemäß Absatz 8 ein Abgang in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik entsteht, ist er vom Bund zu tragen.
Sonstige Beiträge und Überweisungen
§ 6. (1) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ist jährlich in Höhe von 2 500 Millionen Schilling zu leisten. Dieser Betrag ist jährlich, beginnend mit dem Beitrag für 1998, entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen. Basis für die Anpassung ist der Gesamtindex für 1993. Die Erhöhung des genannten Betrages erfolgt jeweils in dem Verhältnis, in dem der Gesamtindex des vorangegangenen Jahres den Gesamtindex des Jahres 1993 übersteigt.
(2) Für den Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 gelten hinsichtlich Höhe, Fälligkeit und Abrechnung die Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
(3) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist, soweit es die Vermögenslage des Arbeitsmarktservice unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß § 48 des Arbeitsmarktservicegesetzes zuläßt, zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 8 die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 übersteigen.
(4) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5, 6 und 7 die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 8, 10 und 11 übersteigen.
(5) Für den Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 gelten hinsichtlich der Höhe, Fälligkeit und Abrechnung die Bestimmungen des Karenzgeldgesetzes.
(6) Die Gemeinden haben ein Drittel der Ausgaben für die Sondernotstandshilfe (Leistungsaufwand inklusive Sozialversicherungsbeitrag), die an Mütter und Väter in der jeweiligen Gemeinde ausbezahlt wird, zu tragen. Die Überweisung hat im nachhinein auf Grund der Vorschreibung des Arbeitsmarktservice quartalsweise binnen zwei Wochen zu erfolgen. Wird die Vorschreibung binnen 14 Tagen von der Gemeinde nicht bestritten, so ist die Vorschreibung ein vollstreckbarer Titel. Für die Abrechnung sind zwei Stichtage pro Jahr festzulegen. Wird die Vorschreibung von der Gemeinde bestritten, hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einen Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid kann die Gemeinde Berufung an den Landeshauptmann erheben, worin sie auch die mangelnde Voraussetzung für die Gewährung der Sondernotstandshilfe wegen Vorliegen einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit für das Kind geltend machen kann. Dieser entscheidet endgültig. In diesem Verfahren kommt der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Parteistellung und das Recht der Beschwerde an den Verwaltungs- und den Verfassungsgerichtshof zu. Die näheren Regelungen über die Abwicklung der Vorschreibung und Überweisung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung festzulegen.
(7) Das Arbeitsmarktservice hat im Jahre 1995 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik 871 Millionen Schilling an den Bund zu überweisen. Zu diesem Zweck sind am 1. Juli und 1. Oktober je 300 Millionen Schilling und am 1. Dezember 271 Millionen Schilling zu überweisen.
(8) Das Arbeitsmarktservice hat jährlich 4 900 Millionen Schilling aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen. Für die Überweisung im Jahre 1996 ist auch der mit Ende des Jahres 1995 in der Höhe von 939 Millionen Schilling beim Arbeitsmarktservice entstandene Überschuß heranzuziehen.
(9) Wenn in einem Jahr durch die Überweisung gemäß Absatz 8 ein Abgang in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik entsteht, ist er vom Bund zu tragen.
Sonstige Beiträge und Überweisungen
§ 6. (1) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ist jährlich in Höhe von 2 500 Millionen Schilling zu leisten. Dieser Betrag ist jährlich, beginnend mit dem Beitrag für 1998, entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen. Basis für die Anpassung ist der Gesamtindex für 1993. Die Erhöhung des genannten Betrages erfolgt jeweils in dem Verhältnis, in dem der Gesamtindex des vorangegangenen Jahres den Gesamtindex des Jahres 1993 übersteigt.
(2) Für den Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 gelten hinsichtlich Höhe, Fälligkeit und Abrechnung die Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
(3) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist, soweit es die Vermögenslage des Arbeitsmarktservice unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß § 48 des Arbeitsmarktservicegesetzes zuläßt, zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 8 die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 übersteigen.
(4) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3, 5, 6 und 7 die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 8, 10 und 11 übersteigen.
(5) Für den Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 gelten hinsichtlich der Höhe, Fälligkeit und Abrechnung die Bestimmungen des Karenzgeldgesetzes.
(6) Die Gemeinden haben ein Drittel der Ausgaben für die Sondernotstandshilfe (Leistungsaufwand inklusive Sozialversicherungsbeitrag), die an Mütter und Väter in der jeweiligen Gemeinde ausbezahlt wird, zu tragen. Die Überweisung hat im nachhinein auf Grund der Vorschreibung des Arbeitsmarktservice quartalsweise binnen zwei Wochen zu erfolgen. Wird die Vorschreibung binnen 14 Tagen von der Gemeinde nicht bestritten, so ist die Vorschreibung ein vollstreckbarer Titel. Für die Abrechnung sind zwei Stichtage pro Jahr festzulegen. Wird die Vorschreibung von der Gemeinde bestritten, hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einen Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid kann die Gemeinde Berufung an den Landeshauptmann erheben. Dieser entscheidet endgültig. In diesem Verfahren kommt der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Parteistellung und das Recht der Beschwerde an den Verwaltungs- und den Verfassungsgerichtshof zu. Die näheren Regelungen über die Abwicklung der Vorschreibung und Überweisung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung festzulegen.
(7) Das Arbeitsmarktservice hat im Jahre 1995 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik 871 Millionen Schilling an den Bund zu überweisen. Zu diesem Zweck sind am 1. Juli und 1. Oktober je 300 Millionen Schilling und am 1. Dezember 271 Millionen Schilling zu überweisen.
(8) Das Arbeitsmarktservice hat jährlich 4 900 Millionen Schilling aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen. Für die Überweisung im Jahre 1996 ist auch der mit Ende des Jahres 1995 in der Höhe von 939 Millionen Schilling beim Arbeitsmarktservice entstandene Überschuß heranzuziehen.
(9) Wenn in einem Jahr durch die Überweisung gemäß Absatz 8 ein Abgang in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik entsteht, ist er vom Bund zu tragen.
Sonstige Beiträge und Überweisungen
§ 6. (1) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ist jährlich in Höhe von 2 500 Millionen Schilling zu leisten. Dieser Betrag ist jährlich, beginnend mit dem Beitrag für 1998, entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen. Basis für die Anpassung ist der Gesamtindex für 1993. Die Erhöhung des genannten Betrages erfolgt jeweils in dem Verhältnis, in dem der Gesamtindex des vorangegangenen Jahres den Gesamtindex des Jahres 1993 übersteigt.
(2) Für den Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 gelten hinsichtlich Höhe, Fälligkeit und Abrechnung die Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
(3) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist, soweit es die Vermögenslage des Arbeitsmarktservice unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß § 48 des Arbeitsmarktservicegesetzes zuläßt, zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 9, die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 4, übersteigen.
(4) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, ausgenommen Z 4, die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 9, übersteigen.
(5) Für den Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 gelten hinsichtlich der Höhe, Fälligkeit und Abrechnung die Bestimmungen des Karenzgeldgesetzes.
(6) Die Gemeinden haben ein Drittel der Ausgaben für die Sondernotstandshilfe (Leistungsaufwand inklusive Sozialversicherungsbeitrag), die an Mütter und Väter in der jeweiligen Gemeinde ausbezahlt wird, zu tragen. Die Überweisung hat im nachhinein auf Grund der Vorschreibung des Arbeitsmarktservice quartalsweise binnen zwei Wochen zu erfolgen. Wird die Vorschreibung binnen 14 Tagen von der Gemeinde nicht bestritten, so ist die Vorschreibung ein vollstreckbarer Titel. Für die Abrechnung sind zwei Stichtage pro Jahr festzulegen. Wird die Vorschreibung von der Gemeinde bestritten, hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einen Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid kann die Gemeinde Berufung an den Landeshauptmann erheben, worin sie auch die mangelnde Voraussetzung für die Gewährung der Sondernotstandshilfe wegen Vorliegen einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit für das Kind geltend machen kann. Dieser entscheidet endgültig. In diesem Verfahren kommt der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Parteistellung und das Recht der Beschwerde an den Verwaltungs- und den Verfassungsgerichtshof zu. Die näheren Regelungen über die Abwicklung der Vorschreibung und Überweisung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung festzulegen.
(7) Das Arbeitsmarktservice hat im Jahre 1995 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik 871 Millionen Schilling an den Bund zu überweisen. Zu diesem Zweck sind am 1. Juli und 1. Oktober je 300 Millionen Schilling und am 1. Dezember 271 Millionen Schilling zu überweisen.
(8) Das Arbeitsmarktservice hat jährlich 4 900 Millionen Schilling aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen. Für die Überweisung im Jahre 1996 ist auch der mit Ende des Jahres 1995 in der Höhe von 939 Millionen Schilling beim Arbeitsmarktservice entstandene Überschuß heranzuziehen.
(9) Wenn in einem Jahr durch die Überweisung gemäß Absatz 8 ein Abgang in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik entsteht, ist er vom Bund zu tragen.
Sonstige Beiträge und Überweisungen
§ 6. (1) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ist jährlich in Höhe von 2 500 Millionen Schilling zu leisten. Dieser Betrag ist jährlich, beginnend mit dem Beitrag für 2000, entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen. Basis für die Anpassung ist der Gesamtindex für 1993. Die Erhöhung des genannten Betrages erfolgt jeweils in dem Verhältnis, in dem der Gesamtindex des vorangegangenen Jahres den Gesamtindex des Jahres 1993 übersteigt.
(2) Für den Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 gelten hinsichtlich Höhe, Fälligkeit und Abrechnung die Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
(3) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist, soweit es die Vermögenslage des Arbeitsmarktservice unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß § 48 des Arbeitsmarktservicegesetzes zuläßt, zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 9, die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 4, übersteigen.
(4) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, ausgenommen Z 4, die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 9, übersteigen.
(5) Für den Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 gelten hinsichtlich der Höhe, Fälligkeit und Abrechnung die Bestimmungen des Karenzgeldgesetzes.
(6) Die Gemeinden haben ein Drittel der Ausgaben für die Sondernotstandshilfe (Leistungsaufwand inklusive Sozialversicherungsbeitrag), die an Mütter und Väter in der jeweiligen Gemeinde ausbezahlt wird, zu tragen. Die Überweisung hat im nachhinein auf Grund der Vorschreibung des Arbeitsmarktservice quartalsweise binnen zwei Wochen zu erfolgen. Wird die Vorschreibung binnen 14 Tagen von der Gemeinde nicht bestritten, so ist die Vorschreibung ein vollstreckbarer Titel. Für die Abrechnung sind zwei Stichtage pro Jahr festzulegen. Wird die Vorschreibung von der Gemeinde bestritten, hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einen Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid kann die Gemeinde Berufung an den Landeshauptmann erheben, worin sie auch die mangelnde Voraussetzung für die Gewährung der Sondernotstandshilfe wegen Vorliegen einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit für das Kind geltend machen kann. Dieser entscheidet endgültig. In diesem Verfahren kommt der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Parteistellung und das Recht der Beschwerde an den Verwaltungs- und den Verfassungsgerichtshof zu. Die näheren Regelungen über die Abwicklung der Vorschreibung und Überweisung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung festzulegen.
(7) Das Arbeitsmarktservice hat im Jahre 1995 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik 871 Millionen Schilling an den Bund zu überweisen. Zu diesem Zweck sind am 1. Juli und 1. Oktober je 300 Millionen Schilling und am 1. Dezember 271 Millionen Schilling zu überweisen.
(8) Das Arbeitsmarktservice hat jährlich 4 900 Millionen Schilling aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen. Für die Überweisung im Jahre 1996 ist auch der mit Ende des Jahres 1995 in der Höhe von 939 Millionen Schilling beim Arbeitsmarktservice entstandene Überschuß heranzuziehen. Das Arbeitsmarktservice hat überdies im Jahr 1998 2 048 Millionen Schilling und im Jahr 1999 2 818 Millionen Schilling aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung zu überweisen.
(9) Wenn in einem Jahr durch die Überweisung gemäß Absatz 8 ein Abgang in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik entsteht, ist er vom Bund zu tragen.
Abkürzung
AMPFG
Sonstige Beiträge und Überweisungen
§ 6. (1) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ist jährlich in Höhe von 2 500 Millionen Schilling zu leisten. Dieser Betrag ist jährlich, beginnend mit dem Beitrag für 2001, entsprechend dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen. Basis für die Anpassung ist der Gesamtindex für 1993. Die Erhöhung des genannten Betrages erfolgt jeweils in dem Verhältnis, in dem der Gesamtindex des vorangegangenen Jahres den Gesamtindex des Jahres 1993 übersteigt.
(2) Für den Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 gelten hinsichtlich Höhe, Fälligkeit und Abrechnung die Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
(3) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist, soweit es die Vermögenslage des Arbeitsmarktservice unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß § 48 des Arbeitsmarktservicegesetzes zuläßt, zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 9, die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 4, übersteigen.
(4) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, ausgenommen Z 4, die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 9, übersteigen.
(5) Für den Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 gelten hinsichtlich der Höhe, Fälligkeit und Abrechnung die Bestimmungen des Karenzgeldgesetzes.
(6) Die Gemeinden haben ein Drittel der Ausgaben für die Sondernotstandshilfe (Leistungsaufwand inklusive Sozialversicherungsbeitrag), die an Mütter und Väter in der jeweiligen Gemeinde ausbezahlt wird, zu tragen. Die Überweisung hat im nachhinein auf Grund der Vorschreibung des Arbeitsmarktservice quartalsweise binnen zwei Wochen zu erfolgen. Wird die Vorschreibung binnen 14 Tagen von der Gemeinde nicht bestritten, so ist die Vorschreibung ein vollstreckbarer Titel. Für die Abrechnung sind zwei Stichtage pro Jahr festzulegen. Wird die Vorschreibung von der Gemeinde bestritten, hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einen Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid kann die Gemeinde Berufung an den Landeshauptmann erheben, worin sie auch die mangelnde Voraussetzung für die Gewährung der Sondernotstandshilfe wegen Vorliegen einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit für das Kind geltend machen kann. Dieser entscheidet endgültig. In diesem Verfahren kommt der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Parteistellung und das Recht der Beschwerde an den Verwaltungs- und den Verfassungsgerichtshof zu. Die näheren Regelungen über die Abwicklung der Vorschreibung und Überweisung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung festzulegen.
(7) Das Arbeitsmarktservice hat im Jahre 1995 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik 871 Millionen Schilling an den Bund zu überweisen. Zu diesem Zweck sind am 1. Juli und 1. Oktober je 300 Millionen Schilling und am 1. Dezember 271 Millionen Schilling zu überweisen. Das Arbeitsmarktservice hat überdies bei einem entsprechenden Auftrag des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Jahr 2000 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik Mittel in einem solchen Ausmaß an den Bund für Zwecke der Budgetkapitel 63 und/oder 64 zu überweisen, als sich gegenüber dem Bundesvoranschlag 2000 ein positiver Saldo ergibt.
(8) Das Arbeitsmarktservice hat jährlich 4 900 Millionen Schilling aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen. Für die Überweisung im Jahre 1996 ist auch der mit Ende des Jahres 1995 in der Höhe von 939 Millionen Schilling beim Arbeitsmarktservice entstandene Überschuß heranzuziehen. Das Arbeitsmarktservice hat überdies im Jahr 1998 2 048 Millionen Schilling und im Jahr 1999 2 818 Millionen Schilling aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung zu überweisen. Das Arbeitsmarktservice hat überdies bis zum 1. Oktober 2000 3 100 Millionen Schilling aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den beim Hauptverband eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen.
(9) Wenn in einem Jahr durch die Überweisung gemäß Absatz 8 ein Abgang in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik entsteht, ist er vom Bund zu tragen.
Sonstige Beiträge und Überweisungen
§ 6. (1) Für den Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 gelten hinsichtlich Höhe, Fälligkeit und Abrechnung die Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
(2) Für den Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 gelten hinsichtlich der Höhe, Fälligkeit und Abrechnung die Bestimmungen des Karenzgeldgesetzes.
(3) Die Gemeinden haben ein Drittel der Kosten der Sondernotstandshilfe (Leistungsaufwand inklusive Sozialversicherungsbeitrag), die an Mütter und Väter in der jeweiligen Gemeinde ausbezahlt wird, zu tragen. Die Überweisung hat im Nachhinein auf Grund der Vorschreibung des Arbeitsmarktservice binnen zwei Wochen zu erfolgen. Wird die Vorschreibung binnen 14 Tagen von der Gemeinde nicht bestritten, so ist die Vorschreibung ein vollstreckbarer Titel. Für die Abrechnung sind zwei Stichtage pro Jahr festzulegen. Wird die Vorschreibung von der Gemeinde bestritten, hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einen Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid kann die Gemeinde Berufung an den Landeshauptmann erheben, worin sie auch die mangelnde Voraussetzung für die Gewährung der Sondernotstandshilfe wegen Vorliegen einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit für das Kind geltend machen kann. Dieser entscheidet endgültig. In diesem Verfahren kommt der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Parteistellung und das Recht der Beschwerde an den Verwaltungs- und den Verfassungsgerichtshof zu. Die näheren Regelungen über die Abwicklung der Vorschreibung und Überweisung hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen.
(4) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 ist, soweit es die Vermögenslage des Arbeitsmarktservice unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß § 48 des Arbeitsmarktservicegesetzes zulässt, zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 13, die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 9, übersteigen.
(5) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 13 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 9, die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 13, übersteigen.
(6) Das Arbeitsmarktservice hat jährlich 4 900 Millionen Schilling und im Jahr 2001 überdies bis zum 1. April 3 218,5 Millionen Schilling und bis zum 1. November weitere 3 218,5 Millionen Schilling aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen.
(7) Das Arbeitsmarktservice hat im Jahr 2001 bis zum 5. Februar 35 Millionen Schilling an den Bund für Zwecke der Haftungen gemäß den §§ 27a Abs. 8 und 35a Abs. 4 AMFG und 430 Millionen Schilling an den Bund für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung zu überweisen. Weiters sind jährlich bis spätestens 5. Februar aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik 300 Millionen Schilling an den Bund für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung zu überweisen.
(8) Wenn in einem Jahr durch die Überweisung gemäß Abs. 6 ein Abgang in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik entsteht, ist dieser vom Bund zu tragen.
Sonstige Beiträge und Überweisungen
§ 6. (1) Für den Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 gelten hinsichtlich Höhe, Fälligkeit und Abrechnung die Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
(2) Für den Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 gelten hinsichtlich der Höhe, Fälligkeit und Abrechnung die Bestimmungen des Karenzgeldgesetzes.
(3) Die Gemeinden haben ein Drittel der Kosten der Sondernotstandshilfe (Leistungsaufwand inklusive Sozialversicherungsbeitrag), die an Mütter und Väter in der jeweiligen Gemeinde ausbezahlt wird, zu tragen. Die Überweisung hat im Nachhinein auf Grund der Vorschreibung des Arbeitsmarktservice binnen zwei Wochen zu erfolgen. Wird die Vorschreibung binnen 14 Tagen von der Gemeinde nicht bestritten, so ist die Vorschreibung ein vollstreckbarer Titel. Für die Abrechnung sind zwei Stichtage pro Jahr festzulegen. Wird die Vorschreibung von der Gemeinde bestritten, hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einen Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid kann die Gemeinde Berufung an den Landeshauptmann erheben, worin sie auch die mangelnde Voraussetzung für die Gewährung der Sondernotstandshilfe wegen Vorliegen einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit für das Kind geltend machen kann. Dieser entscheidet endgültig. In diesem Verfahren kommt der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Parteistellung und das Recht der Beschwerde an den Verwaltungs- und den Verfassungsgerichtshof zu. Die näheren Regelungen über die Abwicklung der Vorschreibung und Überweisung hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen.
(4) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 ist, soweit es die Vermögenslage des Arbeitsmarktservice unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß § 48 des Arbeitsmarktservicegesetzes zulässt, zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 13, die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 9, übersteigen.
(5) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 13 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 9, die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 13, übersteigen.
(6) Das Arbeitsmarktservice hat jährlich 356 096 887 Euro und im Jahr 2002 überdies bis zum 1. April 385 420 376 Euro und bis zum 1. November weitere 385 420 376 Euro aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen.
(7) Aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind jährlich bis spätestens 5. Februar 21 801 850 Euro an den Bund für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung zu überweisen. Überdies sind im Jahr 2002 18 168 209 Euro an den Bund für Zwecke der Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 zu überweisen.
(8) Wenn in einem Jahr durch die Überweisung gemäß Abs. 6 ein Abgang in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik entsteht, ist dieser vom Bund zu tragen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 12.
Sonstige Beiträge und Überweisungen
§ 6. (1) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 ist, soweit es die Vermögenslage des Arbeitsmarktservice unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß § 48 des Arbeitsmarktservicegesetzes zulässt, zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 13, die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 6, übersteigen.
(2) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 13 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 6, die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 13, übersteigen.
(3) Das Arbeitsmarktservice hat jährlich 356 096 887 Euro und im Jahr 2002 überdies bis zum 1. April 385 420 376 Euro und bis zum 1. November weitere 385 420 376 Euro aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen.
(4) Aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind jährlich bis spätestens 5. Februar 21 801 850 Euro an den Bund für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung zu überweisen. Überdies sind im Jahr 2002 18 168 209 Euro an den Bund für Zwecke der Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 zu überweisen.
(5) Wenn in einem Jahr durch die Überweisung gemäß Abs. 3 ein Abgang in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik entsteht, ist dieser vom Bund zu tragen.
Zum Bezugszeitraum vgl. § 12.
Sonstige Beiträge und Überweisungen
§ 6. (1) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 ist, soweit es die Vermögenslage des Arbeitsmarktservice unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß § 48 des Arbeitsmarktservicegesetzes zulässt, zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 13, die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 6, übersteigen.
(2) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 13 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 6, die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 13, übersteigen.
(3) Das Arbeitsmarktservice hat jährlich 356 096 887 Euro und im Jahr 2002 überdies bis zum 1. April 385 420 376 Euro und bis zum 1. November weitere 385 420 376 Euro aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zu überweisen.
(4) Aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind ab 2003 jährlich bis spätestens 5. Februar 21 801 850 Euro an den Bund für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung zu überweisen. Überdies sind im Jahr 2002 18 168 209 Euro an den Bund für Zwecke der Gewährung von Förderungsmaßnahmen nach dem Studienförderungsgesetz 1992 zu überweisen.
(5) Wenn in einem Jahr durch die Überweisung gemäß Abs. 3 ein Abgang in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik entsteht, ist dieser vom Bund zu tragen.
Sonstige Beiträge und Überweisungen
§ 6. (1) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 ist, soweit es die Vermögenslage des Arbeitsmarktservice unter Hinzurechnung der Kreditaufnahmemöglichkeiten gemäß § 48 AMSG zulässt, zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 6, übersteigen.
(2) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 11 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, wie in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 6, die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, übersteigen.
(3) Das Arbeitsmarktservice hat in den Jahren 2003 und 2004 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik je 356 096 887 € an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen für vorzeitige Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit zu überweisen. Das Arbeitsmarktservice hat ab dem Jahr 2005 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik die angefallenen Aufwendungen für vorzeitige Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Kostenrechnung jährlich im Nachhinein durch Überweisung an den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eingerichteten Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung (§ 447g ASVG) abzugelten.
(4) Wenn durch die Überweisung gemäß Abs. 3 ein Abgang in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik entsteht, ist dieser vom Bund zu tragen.
(5) Das Arbeitsmarktservice hat ab dem Jahr 2005 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung einen 21 801 850 € nicht übersteigenden Betrag in jener Höhe, um den die erforderlichen Zahlungen den Bundesvoranschlag für diesen Zweck überschreiten, an den Bund zu überweisen.
Sonstige Beiträge und Überweisungen
§ 6. (1) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 11 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, in der in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, übersteigen.
(2) Das Arbeitsmarktservice hat in den Jahren 2005 und 2006 unter der Voraussetzung, dass § 44 Abs. 1 Z 13 ASVG in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes noch nicht anzuwenden ist, aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik je 228 000 000 Euro an die Pensionsversicherungsanstalt zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen für vorzeitige Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit zu überweisen.
(3) Das Arbeitsmarktservice ist berechtigt, im Jahr 2005 bis zu 6 800 000 Euro und im Jahr 2006 bis zu 20 100 000 Euro aus den für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung nicht verwendeten Mitteln für Leistungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zu verwenden.“
(4) Das Arbeitsmarktservice hat ab dem Jahr 2007 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung einen 21 801 850 Euro nicht übersteigenden Betrag in jener Höhe, um den die erforderlichen Zahlungen den Bundesvoranschlag für diesen Zweck überschreiten, an den Bund zu überweisen.
Sonstige Beiträge und Überweisungen
§ 6. (1) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 11 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, in der in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, übersteigen.
(2) Das Arbeitsmarktservice ist berechtigt, im Jahr 2005 bis zu 6 800 000 Euro und im Jahr 2006 bis zu 20 100 000 Euro aus den für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung nicht verwendeten Mitteln für Leistungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zu verwenden.
(3) Das Arbeitsmarktservice hat ab dem Jahr 2007 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung einen 21 801 850 Euro nicht übersteigenden Betrag in jener Höhe, um den die erforderlichen Zahlungen den Bundesvoranschlag für diesen Zweck überschreiten, an den Bund zu überweisen.
Sonstige Beiträge und Überweisungen
§ 6. (1) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 11 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, in der in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, übersteigen.
(2) Das Arbeitsmarktservice ist berechtigt, im Jahr 2005 bis zu 6 800 000 Euro und im Jahr 2006 bis zu 20 100 000 Euro aus den für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung nicht verwendeten Mitteln für Leistungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zu verwenden.
(3) Das Arbeitsmarktservice hat ab dem Jahr 2007 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung einen 21 801 850 Euro nicht übersteigenden Betrag in jener Höhe, um den die erforderlichen Zahlungen den Bundesvoranschlag für diesen Zweck überschreiten, an den Bund zu überweisen.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist berechtigt, dem Arbeitsmarktservice in den Jahren 2006 und 2007 für Zwecke des Kombilohnes (§ 34a AMSG) und für Maßnahmen nach dem BeFG bis zu 285 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen.
Sonstige Beiträge und Überweisungen
§ 6. (1) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 11 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, in der in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, übersteigen.
(2) Das Arbeitsmarktservice ist berechtigt, im Jahr 2005 bis zu 6 800 000 Euro und im Jahr 2006 bis zu 20 100 000 Euro aus den für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung nicht verwendeten Mitteln für Leistungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 zu verwenden.
(3) Das Arbeitsmarktservice hat ab dem Jahr 2009 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung einen 21 801 850 Euro nicht übersteigenden Betrag in jener Höhe, um den die erforderlichen Zahlungen den Bundesvoranschlag für diesen Zweck überschreiten, an den Bund zu überweisen.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist berechtigt, dem Arbeitsmarktservice in den Jahren 2006 und 2007 für Zwecke des Kombilohnes (§ 34a AMSG) und für Maßnahmen nach dem BeFG bis zu 285 Mio. Euro zur Verfügung zu stellen.
Sonstige Beiträge und Überweisungen
§ 6. (1) Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 11 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, in der in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, übersteigen.
(2) Das Arbeitsmarktservice hat ab dem Jahr 2009 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik für Zwecke der unternehmensbezogenen Arbeitsmarktförderung einen 21 801 850 Euro nicht übersteigenden Betrag in jener Höhe, um den die erforderlichen Zahlungen den Bundesvoranschlag für diesen Zweck überschreiten, an den Bund zu überweisen.
Abkürzung
AMPFG
Sonstige Beiträge und Überweisungen
§ 6. Die Überweisungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 11 sind zum Ausgleich der Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe zu leisten, in der in einem Kalenderjahr die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, übersteigen.
Abkürzung
AMPFG
§ 6a. (1) Der Bund hat dem Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22a des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) im Jahr 2013 drei Mio. €, in den Jahren 2014 und 2015 jeweils vier Mio. €, in den Jahren 2016 und 2017 jeweils 2 Mio. € und ab dem Jahr 2018 jährlich eineinhalb Mio. € für Zwecke der Weiterbildung der (ehemaligen) überlassenen Arbeitnehmer/innen zu überweisen.
(2) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dafür Sorge zu tragen, dass die Auswirkungen der Weiterbildungsmaßnahmen auf die Lage der (ehemaligen) überlassenen Arbeitnehmer/innen am Arbeitsmarkt im Jahr 2018 evaluiert werden.
Vorschußpflichten und Abrechnung
§ 7. (1) Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 8 vorschußweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 zu.
(2) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist wie folgt zu bevorschussen: Auf der Grundlage des Ergebnisses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik des 1. bis 3. Quartals ist eine Prognose des Gebarungsergebnisses des Finanzjahres zu erstellen und ist der voraussichtliche Beitrag in der entsprechenden Höhe zu bevorschussen.
(3) Die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben (§ 1 Abs. 2 Z 1) ist dem Arbeitsmarktservice vorschußweise in monatlichen Teilbeträgen jeweils in Höhe eines Zwölftels des entsprechenden bundesfinanzgesetzlichen Ansatzes jeweils bis zum Fünften des Monats zu überweisen. Am Ende eines Kalenderjahres ist vom Arbeitsmarktservice dem Bund unverzüglich eine vorläufige Abrechnung der Personal- und Sachausgaben zu übermitteln, auf deren Grundlage der vorläufige Ausgleich der Verpflichtungen zwischen Bund und Arbeitsmarktservice zu erfolgen hat.
(4) Die Ersatzleistungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 8 sind so rechtzeitig anzuweisen, daß der zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem jeweiligen Kreditgeber vereinbarte Tilgungsplan erfüllt werden kann.
(5) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 beziehungsweise der Überweisungsbetrag gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 wird am Ende eines Finanzjahres im Zuge der Erstellung des vorläufigen Bundesrechnungsabschlusses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik bemessen und wird sodann unverzüglich der Gebarungsausgleich durch Tätigung der Überweisungen durchgeführt. Die endgültige Abrechnung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen. Diese Überweisungen sind so rechtzeitig zu leisten, daß sie nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, noch jenem Finanzjahr zugerechnet werden können, für die sie zu leisten sind.
(6) Verbleibt in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik trotz Anwendung der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 ein Abgang, so ist dieser zunächst vom Bund zu tragen und dem Bund aus künftigen Gebarungsüberschüssen zu ersetzen. Zu diesem Zweck sind die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Z 9 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 in den Folgejahren soweit nicht anzuwenden, soweit die vom Bund vorläufig getragenen Abgangsbeträge aus den Vorjahren nicht vollständig rückerstattet sind.
Vorschußpflichten und Abrechnung
§ 7. (1) Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 8, 10 und 11 vorschußweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 3, 5, 6 und 7 zu.
(2) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist wie folgt zu bevorschussen: Auf der Grundlage des Ergebnisses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik des 1. bis 3. Quartals ist eine Prognose des Gebarungsergebnisses des Finanzjahres zu erstellen und ist der voraussichtliche Beitrag in der entsprechenden Höhe zu bevorschussen.
(3) Die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben (§ 1 Abs. 2 Z 1) ist dem Arbeitsmarktservice vorschußweise in monatlichen Teilbeträgen jeweils in Höhe eines Zwölftels des entsprechenden bundesfinanzgesetzlichen Ansatzes jeweils bis zum Fünften des Monats zu überweisen. Am Ende eines Kalenderjahres ist vom Arbeitsmarktservice dem Bund unverzüglich eine vorläufige Abrechnung der Personal- und Sachausgaben zu übermitteln, auf deren Grundlage der vorläufige Ausgleich der Verpflichtungen zwischen Bund und Arbeitsmarktservice zu erfolgen hat.
(4) Die Ersatzleistungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 8 sind so rechtzeitig anzuweisen, daß der zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem jeweiligen Kreditgeber vereinbarte Tilgungsplan erfüllt werden kann.
(5) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 beziehungsweise der Überweisungsbetrag gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 wird am Ende eines Finanzjahres im Zuge der Erstellung des vorläufigen Bundesrechnungsabschlusses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik bemessen und wird sodann unverzüglich der Gebarungsausgleich durch Tätigung der Überweisungen durchgeführt. Die endgültige Abrechnung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen. Diese Überweisungen sind so rechtzeitig zu leisten, daß sie nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, noch jenem Finanzjahr zugerechnet werden können, für die sie zu leisten sind.
(6) Verbleibt in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik trotz Anwendung der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 ein Abgang, so ist dieser zunächst vom Bund zu tragen und dem Bund aus künftigen Gebarungsüberschüssen zu ersetzen. Zu diesem Zweck sind die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Z 9 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 in den Folgejahren soweit nicht anzuwenden, soweit die vom Bund vorläufig getragenen Abgangsbeträge aus den Vorjahren nicht vollständig rückerstattet sind.
Vorschußpflichten und Abrechnung
§ 7. (1) Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 8, 10 und 11 vorschußweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 5 bis 8 zu.
(2) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist wie folgt zu bevorschussen: Auf der Grundlage des Ergebnisses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik des 1. bis 3. Quartals ist eine Prognose des Gebarungsergebnisses des Finanzjahres zu erstellen und ist der voraussichtliche Beitrag in der entsprechenden Höhe zu bevorschussen.
(3) Die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben (§ 1 Abs. 2 Z 1) ist dem Arbeitsmarktservice vorschußweise in monatlichen Teilbeträgen jeweils in Höhe eines Zwölftels des entsprechenden bundesfinanzgesetzlichen Ansatzes jeweils bis zum Fünften des Monats zu überweisen. Am Ende eines Kalenderjahres ist vom Arbeitsmarktservice dem Bund unverzüglich eine vorläufige Abrechnung der Personal- und Sachausgaben zu übermitteln, auf deren Grundlage der vorläufige Ausgleich der Verpflichtungen zwischen Bund und Arbeitsmarktservice zu erfolgen hat.
(4) Die Ersatzleistungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 8 sind so rechtzeitig anzuweisen, daß der zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem jeweiligen Kreditgeber vereinbarte Tilgungsplan erfüllt werden kann.
(5) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 beziehungsweise der Überweisungsbetrag gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 wird am Ende eines Finanzjahres im Zuge der Erstellung des vorläufigen Bundesrechnungsabschlusses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik bemessen und wird sodann unverzüglich der Gebarungsausgleich durch Tätigung der Überweisungen durchgeführt. Die endgültige Abrechnung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen. Diese Überweisungen sind so rechtzeitig zu leisten, daß sie nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, noch jenem Finanzjahr zugerechnet werden können, für die sie zu leisten sind.
(6) Verbleibt in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik trotz Anwendung der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 ein Abgang, so ist dieser zunächst vom Bund zu tragen und dem Bund aus künftigen Gebarungsüberschüssen zu ersetzen. Zu diesem Zweck sind die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Z 9 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 in den Folgejahren soweit nicht anzuwenden, soweit die vom Bund vorläufig getragenen Abgangsbeträge aus den Vorjahren nicht vollständig rückerstattet sind.
Vorschußpflichten und Abrechnung
§ 7. (1) Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 9, vorschußweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 2 und 4, zu.
(2) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist wie folgt zu bevorschussen: Auf der Grundlage des Ergebnisses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik des 1. bis 3. Quartals ist eine Prognose des Gebarungsergebnisses des Finanzjahres zu erstellen und ist der voraussichtliche Beitrag in der entsprechenden Höhe zu bevorschussen.
(3) Die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben (§ 1 Abs. 2 Z 1) ist dem Arbeitsmarktservice vorschußweise in monatlichen Teilbeträgen jeweils in Höhe eines Zwölftels des entsprechenden bundesfinanzgesetzlichen Ansatzes jeweils bis zum Fünften des Monats zu überweisen. Am Ende eines Kalenderjahres ist vom Arbeitsmarktservice dem Bund unverzüglich eine vorläufige Abrechnung der Personal- und Sachausgaben zu übermitteln, auf deren Grundlage der vorläufige Ausgleich der Verpflichtungen zwischen Bund und Arbeitsmarktservice zu erfolgen hat.
(4) Die Ersatzleistungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 8 sind so rechtzeitig anzuweisen, daß der zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem jeweiligen Kreditgeber vereinbarte Tilgungsplan erfüllt werden kann.
(5) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 beziehungsweise der Überweisungsbetrag gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 wird am Ende eines Finanzjahres im Zuge der Erstellung des vorläufigen Bundesrechnungsabschlusses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik bemessen und wird sodann unverzüglich der Gebarungsausgleich durch Tätigung der Überweisungen durchgeführt. Die endgültige Abrechnung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen. Diese Überweisungen sind so rechtzeitig zu leisten, daß sie nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, noch jenem Finanzjahr zugerechnet werden können, für die sie zu leisten sind.
(6) Verbleibt in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik trotz Anwendung der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 ein Abgang, so ist dieser zunächst vom Bund zu tragen und dem Bund aus künftigen Gebarungsüberschüssen zu ersetzen. Zu diesem Zweck sind die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Z 9 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 in den Folgejahren soweit nicht anzuwenden, soweit die vom Bund vorläufig getragenen Abgangsbeträge aus den Vorjahren nicht vollständig rückerstattet sind.
Vorschußpflichten und Abrechnung
§ 7. (1) Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 9, vorschußweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 2 und 4, zu.
(2) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 ist wie folgt zu bevorschussen: Auf der Grundlage des Ergebnisses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik des 1. bis 3. Quartals ist eine Prognose des Gebarungsergebnisses des Finanzjahres zu erstellen und ist der voraussichtliche Beitrag in der entsprechenden Höhe zu bevorschussen.
(3) Die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben (§ 1 Abs. 2 Z 1) ist dem Arbeitsmarktservice vorschußweise in monatlichen Teilbeträgen jeweils in Höhe eines Zwölftels des entsprechenden bundesfinanzgesetzlichen Ansatzes jeweils bis zum Fünften des Monats zu überweisen. Am Ende eines Kalenderjahres ist vom Arbeitsmarktservice dem Bund unverzüglich eine vorläufige Abrechnung der Personal- und Sachausgaben zu übermitteln, auf deren Grundlage der vorläufige Ausgleich der Verpflichtungen zwischen Bund und Arbeitsmarktservice zu erfolgen hat.
(4) Die Ersatzleistungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 8 sind so rechtzeitig anzuweisen, daß der zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem jeweiligen Kreditgeber vereinbarte Tilgungsplan erfüllt werden kann.
(5) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 beziehungsweise der Überweisungsbetrag gemäß § 1 Abs. 2 Z 9 oder gemäß § 6 Abs. 9 wird am Ende eines Finanzjahres im Zuge der Erstellung des vorläufigen Bundesrechnungsabschlusses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik bemessen und wird sodann unverzüglich der Gebarungsausgleich durch Tätigung der Überweisungen durchgeführt. Die endgültige Abrechnung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen. Diese Überweisungen sind so rechtzeitig zu leisten, daß sie nach den Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, noch jenem Finanzjahr zugerechnet werden können, für die sie zu leisten sind.
(6) Verbleibt in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik trotz Anwendung der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 ein Abgang, so ist dieser zunächst vom Bund zu tragen und dem Bund aus künftigen Gebarungsüberschüssen zu ersetzen. Zu diesem Zweck sind die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Z 9 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 in den Folgejahren soweit nicht anzuwenden, soweit die vom Bund vorläufig getragenen Abgangsbeträge aus den Vorjahren nicht vollständig rückerstattet sind.
Vorschußpflichten und Abrechnung
§ 7. (1) Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 13, vorschussweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1, ausgenommen Z 9, zu.
(2) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 ist wie folgt zu bevorschussen: Auf der Grundlage des Ergebnisses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik des 1. bis 3. Quartals ist eine Prognose des Gebarungsergebnisses des Finanzjahres zu erstellen und ist der voraussichtliche Beitrag in der entsprechenden Höhe zu bevorschussen.
(3) Die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben (§ 1 Abs. 2 Z 1) ist dem Arbeitsmarktservice vorschussweise in monatlichen Teilbeträgen jeweils in Höhe eines Zwölftels des entsprechenden bundesfinanzgesetzlichen Ansatzes jeweils bis zum Fünften des Monats zu überweisen. Am Ende eines Kalenderjahres ist vom Arbeitsmarktservice dem Bund unverzüglich eine vorläufige Abrechnung der Personal- und Sachausgaben zu übermitteln, auf deren Grundlage der vorläufige Ausgleich der Verpflichtungen zwischen Bund und Arbeitsmarktservice zu erfolgen hat.
(4) Die Ersatzleistungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 8 sind so rechtzeitig anzuweisen, dass der zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem jeweiligen Kreditgeber vereinbarte Tilgungsplan erfüllt werden kann.
(5) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 und der Überweisungsbetrag gemäß § 1 Abs. 2 Z 13 sind am Ende eines Finanzjahres im Zuge der Erstellung des vorläufigen Bundesrechnungsabschlusses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu bemessen und sodann ist unverzüglich der Gebarungsausgleich durch Tätigung der Überweisungen durchzuführen. Die endgültige Abrechnung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen. Diese Überweisungen sind so rechtzeitig zu leisten, dass sie nach dem Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, noch jenem Finanzjahr zugerechnet werden können, für die sie zu leisten sind.
(6) Verbleibt in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik trotz Anwendung des § 1 Abs. 1 Z 9 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 ein Abgang, so ist dieser zunächst vom Bund zu tragen und dem Bund aus künftigen Gebarungsüberschüssen zu ersetzen. Zu diesem Zweck ist § 1 Abs. 2 Z 13 in den Folgejahren soweit nicht anzuwenden, soweit die vom Bund vorläufig getragenen Abgangsbeträge aus den Vorjahren nicht vollständig rückerstattet sind.
Vorschußpflichten und Abrechnung
§ 7. (1) Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 13, vorschussweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 ausgenommen Z 9 (Anm.: richtig Z 6), zu.
(2) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 ist wie folgt zu bevorschussen: Auf der Grundlage des Ergebnisses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik des 1. bis 3. Quartals ist eine Prognose des Gebarungsergebnisses des Finanzjahres zu erstellen und ist der voraussichtliche Beitrag in der entsprechenden Höhe zu bevorschussen.
(3) Die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben (§ 1 Abs. 2 Z 1) ist dem Arbeitsmarktservice vorschussweise in monatlichen Teilbeträgen jeweils in Höhe eines Zwölftels des entsprechenden bundesfinanzgesetzlichen Ansatzes jeweils bis zum Fünften des Monats zu überweisen. Am Ende eines Kalenderjahres ist vom Arbeitsmarktservice dem Bund unverzüglich eine vorläufige Abrechnung der Personal- und Sachausgaben zu übermitteln, auf deren Grundlage der vorläufige Ausgleich der Verpflichtungen zwischen Bund und Arbeitsmarktservice zu erfolgen hat.
(4) Die Ersatzleistungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 8 sind so rechtzeitig anzuweisen, dass der zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem jeweiligen Kreditgeber vereinbarte Tilgungsplan erfüllt werden kann.
(5) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 und der Überweisungsbetrag gemäß § 1 Abs. 2 Z 13 sind am Ende eines Finanzjahres im Zuge der Erstellung des vorläufigen Bundesrechnungsabschlusses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu bemessen und sodann ist unverzüglich der Gebarungsausgleich durch Tätigung der Überweisungen durchzuführen. Die endgültige Abrechnung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen. Diese Überweisungen sind so rechtzeitig zu leisten, dass sie nach dem Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, noch jenem Finanzjahr zugerechnet werden können, für die sie zu leisten sind.
(6) Verbleibt in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik trotz Anwendung des § 1 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 ein Abgang, so ist dieser zunächst vom Bund zu tragen und dem Bund aus künftigen Gebarungsüberschüssen zu ersetzen. Zu diesem Zweck ist § 1 Abs. 2 Z 13 in den Folgejahren soweit nicht anzuwenden, soweit die vom Bund vorläufig getragenen Abgangsbeträge aus den Vorjahren nicht vollständig rückerstattet sind.
Vorschußpflichten und Abrechnung
§ 7. (1) Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 13 (Anm.: richtig: Z 11), vorschussweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 ausgenommen Z 9 (Anm.: richtig Z 6), zu.
(2) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 ist wie folgt zu bevorschussen: Auf der Grundlage des Ergebnisses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik des 1. bis 3. Quartals ist eine Prognose des Gebarungsergebnisses des Finanzjahres zu erstellen und ist der voraussichtliche Beitrag in der entsprechenden Höhe zu bevorschussen.
(3) Die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben (§ 1 Abs. 2 Z 1) ist dem Arbeitsmarktservice vorschussweise in monatlichen Teilbeträgen jeweils in Höhe eines Zwölftels des entsprechenden bundesfinanzgesetzlichen Ansatzes jeweils bis zum Fünften des Monats zu überweisen. Am Ende eines Kalenderjahres ist vom Arbeitsmarktservice dem Bund unverzüglich eine vorläufige Abrechnung der Personal- und Sachausgaben zu übermitteln, auf deren Grundlage der vorläufige Ausgleich der Verpflichtungen zwischen Bund und Arbeitsmarktservice zu erfolgen hat.
(4) Die Ersatzleistungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 8 sind so rechtzeitig anzuweisen, dass der zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem jeweiligen Kreditgeber vereinbarte Tilgungsplan erfüllt werden kann.
(5) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 und der Überweisungsbetrag gemäß § 1 Abs. 2 Z 11 sind am Ende eines Finanzjahres im Zuge der Erstellung des vorläufigen Bundesrechnungsabschlusses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu bemessen und sodann ist unverzüglich der Gebarungsausgleich durch Tätigung der Überweisungen durchzuführen. Die endgültige Abrechnung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen. Diese Überweisungen sind so rechtzeitig zu leisten, dass sie nach dem Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, noch jenem Finanzjahr zugerechnet werden können, für die sie zu leisten sind.
(6) Verbleibt in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik trotz Anwendung des § 1 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 ein Abgang, so ist dieser zunächst vom Bund zu tragen und dem Bund aus künftigen Gebarungsüberschüssen zu ersetzen. Zu diesem Zweck ist § 1 Abs. 2 Z 11 in den Folgejahren soweit nicht anzuwenden, soweit die vom Bund vorläufig getragenen Abgangsbeträge aus den Vorjahren nicht vollständig rückerstattet sind.
Vorschußpflichten und Abrechnung
§ 7. (1) Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, vorschussweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 ausgenommen Z 9 (Anm.: richtig Z 6), zu.
(2) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 ist wie folgt zu bevorschussen: Auf der Grundlage des Ergebnisses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik des 1. bis 3. Quartals ist eine Prognose des Gebarungsergebnisses des Finanzjahres zu erstellen und ist der voraussichtliche Beitrag in der entsprechenden Höhe zu bevorschussen.
(3) Die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben (§ 1 Abs. 2 Z 1) ist dem Arbeitsmarktservice vorschussweise in monatlichen Teilbeträgen jeweils in Höhe eines Zwölftels des entsprechenden bundesfinanzgesetzlichen Ansatzes jeweils bis zum Fünften des Monats zu überweisen. Am Ende eines Kalenderjahres ist vom Arbeitsmarktservice dem Bund unverzüglich eine vorläufige Abrechnung der Personal- und Sachausgaben zu übermitteln, auf deren Grundlage der vorläufige Ausgleich der Verpflichtungen zwischen Bund und Arbeitsmarktservice zu erfolgen hat.
(4) Die Ersatzleistungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 8 sind so rechtzeitig anzuweisen, dass der zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem jeweiligen Kreditgeber vereinbarte Tilgungsplan erfüllt werden kann.
(5) Der Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 und der Überweisungsbetrag gemäß § 1 Abs. 2 Z 11 sind am Ende eines Finanzjahres im Zuge der Erstellung des vorläufigen Bundesrechnungsabschlusses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu bemessen und sodann ist unverzüglich der Gebarungsausgleich durch Tätigung der Überweisungen durchzuführen. Die endgültige Abrechnung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen. Diese Überweisungen sind so rechtzeitig zu leisten, dass sie nach dem Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, noch jenem Finanzjahr zugerechnet werden können, für die sie zu leisten sind.
(6) Verbleibt in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik trotz Anwendung des § 1 Abs. 1 Z 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 ein Abgang, so ist dieser zunächst vom Bund zu tragen und dem Bund aus künftigen Gebarungsüberschüssen zu ersetzen. Zu diesem Zweck ist § 1 Abs. 2 Z 11 in den Folgejahren soweit nicht anzuwenden, soweit die vom Bund vorläufig getragenen Abgangsbeträge aus den Vorjahren nicht vollständig rückerstattet sind.
Vorschußpflichten und Abrechnung
§ 7. (1) Der Bund bestreitet die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2, ausgenommen Z 11, vorschussweise. Dem Bund fließen die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 zu.
(2) Die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben (§ 1 Abs. 2 Z 1) ist dem Arbeitsmarktservice vorschussweise in monatlichen Teilbeträgen jeweils in Höhe eines Zwölftels des entsprechenden bundesfinanzgesetzlichen Ansatzes jeweils bis zum Fünften des Monats zu überweisen. Am Ende eines Kalenderjahres hat das Arbeitsmarktservice dem Bund unverzüglich eine vorläufige Abrechnung der Personalund Sachausgaben zu übermitteln, auf deren Grundlage der vorläufige Ausgleich der Verpflichtungen zwischen Bund und Arbeitsmarktservice zu erfolgen hat.
(3) Die Ersatzleistungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 1 Abs. 2 Z 8 sind so rechtzeitig anzuweisen, dass der zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem jeweiligen Kreditgeber vereinbarte Tilgungsplan erfüllt werden kann.
(4) Der Überweisungsbetrag gemäß § 1 Abs. 2 Z 11 ist am Ende eines Finanzjahres im Zuge der Erstellung des vorläufigen Bundesrechnungsabschlusses der Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu bemessen und sodann ist unverzüglich der Gebarungsausgleich durch Tätigung der Überweisungen durchzuführen. Die endgültige Abrechnung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik hat auf Grund des Bundesrechnungsabschlusses zu erfolgen. Die Überweisungen sind so rechtzeitig zu leisten, dass sie nach dem Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, noch jenem Finanzjahr zugerechnet werden können, für die sie zu leisten sind.
Verweisungen
§ 8. Soweit in diesem Gesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Vollziehung
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 3 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.
Vollziehung
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich § 3 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.
Inkrafttreten
§ 10. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 101/2000) treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 101/2000) tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Abkürzung
AMPFG
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(19) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(19) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(20) § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(19) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(20) § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(21) § 1 Abs. 2, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(22) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(23) § 5b Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt bei Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 31. Dezember 2003.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(19) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(20) § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(21) § 1 Abs. 2, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(22) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(23) § 5b Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt bei Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 31. Dezember 2003.
(24) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(25) § 5a Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(19) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(20) § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(21) § 1 Abs. 2, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(22) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(23) § 5b Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt bei Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 31. Dezember 2003.
(24) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(25) § 5a Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(26) § 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 8, 11 und 12 und Abs. 4, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(19) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(20) § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(21) § 1 Abs. 2, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(22) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(23) § 5b Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt bei Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 31. Dezember 2003.
(24) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(25) § 5a Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(26) § 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 8, 11 und 12 und Abs. 4, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(27) § 5b Abs. 2 Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2004.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(19) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(20) § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(21) § 1 Abs. 2, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(22) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(23) § 5b Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt bei Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 31. Dezember 2003.
(24) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(25) § 5a Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(26) § 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 8, 11 und 12 und Abs. 4, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(27) § 5b Abs. 2 Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2004.
(28) § 1 Abs. 2 Z 12 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(19) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(20) § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(21) § 1 Abs. 2, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(22) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(23) § 5b Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt bei Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 31. Dezember 2003.
(24) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(25) § 5a Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(26) § 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 8, 11 und 12 und Abs. 4, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(27) § 5b Abs. 2 Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2004.
(28) § 1 Abs. 2 Z 12 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(29) § 1 Abs. 2 Z 2 und 12 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(19) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(20) § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(21) § 1 Abs. 2, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(22) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(23) § 5b Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt bei Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 31. Dezember 2003.
(24) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(25) § 5a Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(26) § 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 8, 11 und 12 und Abs. 4, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(27) § 5b Abs. 2 Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2004.
(28) § 1 Abs. 2 Z 12 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(29) § 1 Abs. 2 Z 2 und 12 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(30) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(19) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(20) § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(21) § 1 Abs. 2, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(22) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(23) § 5b Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt bei Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 31. Dezember 2003.
(24) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(25) § 5a Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(26) § 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 8, 11 und 12 und Abs. 4, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(27) § 5b Abs. 2 Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2004.
(28) § 1 Abs. 2 Z 12 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(29) § 1 Abs. 2 Z 2 und 12 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(30) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(31) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(32) § 2 Abs. 1, 5 und 7, § 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(19) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(20) § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(21) § 1 Abs. 2, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(22) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(23) § 5b Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt bei Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 31. Dezember 2003.
(24) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(25) § 5a Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(26) § 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 8, 11 und 12 und Abs. 4, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(27) § 5b Abs. 2 Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2004.
(28) § 1 Abs. 2 Z 12 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(29) § 1 Abs. 2 Z 2 und 12 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(30) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(31) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(32) § 2 Abs. 1, 5 und 7, § 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(33) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.
(34) § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(35) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(19) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(20) § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(21) § 1 Abs. 2, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(22) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(23) § 5b Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt bei Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 31. Dezember 2003.
(24) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(25) § 5a Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(26) § 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 8, 11 und 12 und Abs. 4, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(27) § 5b Abs. 2 Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2004.
(28) § 1 Abs. 2 Z 12 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(29) § 1 Abs. 2 Z 2 und 12 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(30) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(31) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(32) § 2 Abs. 1, 5 und 7, § 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(33) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.
(34) § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(35) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(36) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(19) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(20) § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(21) § 1 Abs. 2, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(22) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(23) § 5b Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt bei Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 31. Dezember 2003.
(24) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(25) § 5a Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(26) § 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 8, 11 und 12 und Abs. 4, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(27) § 5b Abs. 2 Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2004.
(28) § 1 Abs. 2 Z 12 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(29) § 1 Abs. 2 Z 2 und 12 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(30) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(31) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(32) § 2 Abs. 1, 5 und 7, § 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(33) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.
(34) § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(35) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(36) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(37) § 2 Abs. 8 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(38) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(19) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(20) § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(21) § 1 Abs. 2, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(22) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(23) § 5b Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt bei Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 31. Dezember 2003.
(24) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(25) § 5a Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(26) § 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 8, 11 und 12 und Abs. 4, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(27) § 5b Abs. 2 Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2004.
(28) § 1 Abs. 2 Z 12 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(29) § 1 Abs. 2 Z 2 und 12 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(30) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(31) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(32) § 2 Abs. 1, 5 und 7, § 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(33) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.
(34) § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(35) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(36) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(37) § 2 Abs. 8 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(38) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(39) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Mit 1. Jänner 2014 tritt § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 wieder in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(19) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(20) § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(21) § 1 Abs. 2, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(22) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(23) § 5b Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt bei Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 31. Dezember 2003.
(24) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(25) § 5a Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(26) § 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 8, 11 und 12 und Abs. 4, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(27) § 5b Abs. 2 Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2004.
(28) § 1 Abs. 2 Z 12 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(29) § 1 Abs. 2 Z 2 und 12 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(30) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(31) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(32) § 2 Abs. 1, 5 und 7, § 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(33) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.
(34) § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(35) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(36) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(37) § 2 Abs. 8 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(38) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(39) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Mit 1. Jänner 2014 tritt § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 wieder in Kraft.
(40) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(19) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(20) § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(21) § 1 Abs. 2, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(22) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(23) § 5b Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt bei Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 31. Dezember 2003.
(24) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(25) § 5a Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(26) § 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 8, 11 und 12 und Abs. 4, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(27) § 5b Abs. 2 Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2004.
(28) § 1 Abs. 2 Z 12 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(29) § 1 Abs. 2 Z 2 und 12 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(30) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(31) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(32) § 2 Abs. 1, 5 und 7, § 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(33) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.
(34) § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(35) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(36) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(37) § 2 Abs. 8 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(38) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(39) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Mit 1. Jänner 2014 tritt § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 wieder in Kraft.
(40) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(41) § 1 Abs. 3 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(19) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(20) § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(21) § 1 Abs. 2, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(22) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(23) § 5b Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt bei Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 31. Dezember 2003.
(24) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(25) § 5a Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(26) § 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 8, 11 und 12 und Abs. 4, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(27) § 5b Abs. 2 Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2004.
(28) § 1 Abs. 2 Z 12 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(29) § 1 Abs. 2 Z 2 und 12 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(30) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(31) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(32) § 2 Abs. 1, 5 und 7, § 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(33) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.
(34) § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(35) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(36) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(37) § 2 Abs. 8 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(38) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(39) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.
(40) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(41) § 1 Abs. 3 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(42) § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 und 9, § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1, § 9, § 14 samt Überschrift und § 15 samt Überschrift sowie Abs. 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(19) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(20) § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(21) § 1 Abs. 2, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(22) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(23) § 5b Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt bei Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 31. Dezember 2003.
(24) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(25) § 5a Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(26) § 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 8, 11 und 12 und Abs. 4, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(27) § 5b Abs. 2 Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2004.
(28) § 1 Abs. 2 Z 12 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(29) § 1 Abs. 2 Z 2 und 12 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(30) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(31) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(32) § 2 Abs. 1, 5 und 7, § 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(33) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.
(34) § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(35) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(36) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(37) § 2 Abs. 8 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(38) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(39) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.
(40) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(41) § 1 Abs. 3 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(42) § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 und 9, § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1, § 9, § 14 samt Überschrift und § 15 samt Überschrift sowie Abs. 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(43) § 14 und § 15 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(44) § 1 Abs. 1 Z 3, § 6 und § 13 (Anm.: von Novelle nicht betroffen) in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(45) § 2b in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt, wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis oder freies Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2012 endet.
(46) § 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt für Personen, die nach dem 1. Juni 1953 geboren wurden. Für Personen, die vor dem 2. Juni 1953 geboren wurden, gilt § 2 weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(19) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(20) § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(21) § 1 Abs. 2, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(22) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(23) § 5b Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt bei Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 31. Dezember 2003.
(24) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(25) § 5a Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(26) § 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 8, 11 und 12 und Abs. 4, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(27) § 5b Abs. 2 Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2004.
(28) § 1 Abs. 2 Z 12 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(29) § 1 Abs. 2 Z 2 und 12 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(30) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(31) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(32) § 2 Abs. 1, 5 und 7, § 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(33) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.
(34) § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(35) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(36) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(37) § 2 Abs. 8 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(38) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(39) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.
(40) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(41) § 1 Abs. 3 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(42) § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 und 9, § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1, § 9, § 14 samt Überschrift und § 15 samt Überschrift sowie Abs. 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(43) § 14 und § 15 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(44) § 1 Abs. 1 Z 3, § 6 und § 13 (Anm.: von Novelle nicht betroffen) in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(45) § 2b in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt, wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis oder freies Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2012 endet.
(46) § 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt für Personen, die nach dem 1. Juni 1953 geboren wurden. Für Personen, die vor dem 2. Juni 1953 geboren wurden, gilt § 2 weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011.
(47) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(19) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(20) § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(21) § 1 Abs. 2, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(22) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(23) § 5b Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt bei Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 31. Dezember 2003.
(24) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(25) § 5a Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(26) § 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 8, 11 und 12 und Abs. 4, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(27) § 5b Abs. 2 Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2004.
(28) § 1 Abs. 2 Z 12 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(29) § 1 Abs. 2 Z 2 und 12 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(30) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(31) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(32) § 2 Abs. 1, 5 und 7, § 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(33) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.
(34) § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(35) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(36) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(37) § 2 Abs. 8 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(38) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(39) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.
(40) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(41) § 1 Abs. 3 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(42) § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 und 9, § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1, § 9, § 14 samt Überschrift und § 15 samt Überschrift sowie Abs. 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(43) § 14 und § 15 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(44) § 1 Abs. 1 Z 3, § 6 und § 13 (Anm.: von Novelle nicht betroffen) in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(45) § 2b in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt, wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis oder freies Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2012 endet.
(46) § 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt für Personen, die nach dem 1. Juni 1953 geboren wurden. Für Personen, die vor dem 2. Juni 1953 geboren wurden, gilt § 2 weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011.
(47) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(48) § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(19) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(20) § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(21) § 1 Abs. 2, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(22) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(23) § 5b Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt bei Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 31. Dezember 2003.
(24) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(25) § 5a Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(26) § 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 8, 11 und 12 und Abs. 4, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(27) § 5b Abs. 2 Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2004.
(28) § 1 Abs. 2 Z 12 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(29) § 1 Abs. 2 Z 2 und 12 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(30) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(31) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(32) § 2 Abs. 1, 5 und 7, § 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(33) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.
(34) § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(35) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(36) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(37) § 2 Abs. 8 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(38) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(39) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.
(40) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(41) § 1 Abs. 3 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(42) § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 und 9, § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1, § 9, § 14 samt Überschrift und § 15 samt Überschrift sowie Abs. 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(43) § 14 und § 15 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(44) § 1 Abs. 1 Z 3, § 6 und § 13 (Anm.: von Novelle nicht betroffen) in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(45) § 2b in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt, wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis oder freies Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2012 endet.
(46) § 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt für Personen, die nach dem 1. Juni 1953 geboren wurden. Für Personen, die vor dem 2. Juni 1953 geboren wurden, gilt § 2 weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011.
(47) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(48) § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(49) § 1 Abs. 2 Z 13 bis 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(50) § 1 Abs. 1 Z 5 bis 7 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(19) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(20) § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(21) § 1 Abs. 2, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(22) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(23) § 5b Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt bei Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 31. Dezember 2003.
(24) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(25) § 5a Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(26) § 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 8, 11 und 12 und Abs. 4, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(27) § 5b Abs. 2 Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2004.
(28) § 1 Abs. 2 Z 12 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(29) § 1 Abs. 2 Z 2 und 12 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(30) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(31) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(32) § 2 Abs. 1, 5 und 7, § 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(33) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.
(34) § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(35) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(36) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(37) § 2 Abs. 8 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(38) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(39) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.
(40) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(41) § 1 Abs. 3 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(42) § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 und 9, § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1, § 9, § 14 samt Überschrift und § 15 samt Überschrift sowie Abs. 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(43) § 14 und § 15 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(44) § 1 Abs. 1 Z 3, § 6 und § 13 (Anm.: von Novelle nicht betroffen) in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(45) § 2b in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt, wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis oder freies Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2012 endet.
(46) § 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt für Personen, die nach dem 1. Juni 1953 geboren wurden. Für Personen, die vor dem 2. Juni 1953 geboren wurden, gilt § 2 weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011.
(47) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(48) § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(49) § 1 Abs. 2 Z 13 bis 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(50) § 1 Abs. 1 Z 5 bis 7 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(51) § 1 Abs. 3 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(19) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(20) § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(21) § 1 Abs. 2, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(22) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(23) § 5b Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt bei Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 31. Dezember 2003.
(24) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(25) § 5a Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(26) § 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 8, 11 und 12 und Abs. 4, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(27) § 5b Abs. 2 Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2004.
(28) § 1 Abs. 2 Z 12 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(29) § 1 Abs. 2 Z 2 und 12 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(30) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(31) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(32) § 2 Abs. 1, 5 und 7, § 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(33) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.
(34) § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(35) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(36) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(37) § 2 Abs. 8 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(38) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(39) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.
(40) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(41) § 1 Abs. 3 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(42) § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 und 9, § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1, § 9, § 14 samt Überschrift und § 15 samt Überschrift sowie Abs. 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(43) § 14 und § 15 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(44) § 1 Abs. 1 Z 3, § 6 und § 13 (Anm.: von Novelle nicht betroffen) in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(45) § 2b in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt, wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis oder freies Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2012 endet.
(46) § 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt für Personen, die nach dem 1. Juni 1953 geboren wurden. Für Personen, die vor dem 2. Juni 1953 geboren wurden, gilt § 2 weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011.
(47) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(48) § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(49) § 1 Abs. 2 Z 13 bis 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(50) § 1 Abs. 1 Z 5 bis 7 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(51) § 1 Abs. 3 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(52) § 17 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(19) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(20) § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(21) § 1 Abs. 2, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(22) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(23) § 5b Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt bei Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 31. Dezember 2003.
(24) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(25) § 5a Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(26) § 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 8, 11 und 12 und Abs. 4, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(27) § 5b Abs. 2 Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2004.
(28) § 1 Abs. 2 Z 12 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(29) § 1 Abs. 2 Z 2 und 12 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(30) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(31) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(32) § 2 Abs. 1, 5 und 7, § 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(33) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.
(34) § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(35) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(36) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(37) § 2 Abs. 8 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(38) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(39) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.
(40) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(41) § 1 Abs. 3 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(42) § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 und 9, § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1, § 9, § 14 samt Überschrift und § 15 samt Überschrift sowie Abs. 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(43) § 14 und § 15 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(44) § 1 Abs. 1 Z 3, § 6 und § 13 (Anm.: von Novelle nicht betroffen) in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(45) § 2b in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt, wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis oder freies Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2012 endet.
(46) § 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt für Personen, die nach dem 1. Juni 1953 geboren wurden. Für Personen, die vor dem 2. Juni 1953 geboren wurden, gilt § 2 weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011.
(47) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(48) § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(49) § 1 Abs. 2 Z 13 bis 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(50) § 1 Abs. 1 Z 5 bis 7 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(51) § 1 Abs. 3 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(52) § 17 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(53) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(19) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(20) § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(21) § 1 Abs. 2, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(22) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(23) § 5b Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt bei Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 31. Dezember 2003.
(24) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(25) § 5a Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(26) § 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 8, 11 und 12 und Abs. 4, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(27) § 5b Abs. 2 Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2004.
(28) § 1 Abs. 2 Z 12 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(29) § 1 Abs. 2 Z 2 und 12 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(30) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(31) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(32) § 2 Abs. 1, 5 und 7, § 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(33) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.
(34) § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(35) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(36) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(37) § 2 Abs. 8 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(38) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(39) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.
(40) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(41) § 1 Abs. 3 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(42) § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 und 9, § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1, § 9, § 14 samt Überschrift und § 15 samt Überschrift sowie Abs. 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(43) § 14 und § 15 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(44) § 1 Abs. 1 Z 3, § 6 und § 13 (Anm.: von Novelle nicht betroffen) in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(45) § 2b in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt, wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis oder freies Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2012 endet.
(46) § 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt für Personen, die nach dem 1. Juni 1953 geboren wurden. Für Personen, die vor dem 2. Juni 1953 geboren wurden, gilt § 2 weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011.
(47) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(48) § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(49) § 1 Abs. 2 Z 13 bis 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(50) § 1 Abs. 1 Z 5 bis 7 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(51) § 1 Abs. 3 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(52) § 17 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(53) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft.
(54) § 1 Abs. 3, § 13, § 14 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2014 treten mit 1. Mai 2014 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(19) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(20) § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(21) § 1 Abs. 2, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(22) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(23) § 5b Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt bei Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 31. Dezember 2003.
(24) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(25) § 5a Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(26) § 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 8, 11 und 12 und Abs. 4, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(27) § 5b Abs. 2 Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2004.
(28) § 1 Abs. 2 Z 12 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(29) § 1 Abs. 2 Z 2 und 12 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(30) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(31) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(32) § 2 Abs. 1, 5 und 7, § 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(33) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.
(34) § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(35) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(36) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(37) § 2 Abs. 8 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(38) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(39) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.
(40) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(41) § 1 Abs. 3 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(42) § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 und 9, § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1, § 9, § 14 samt Überschrift und § 15 samt Überschrift sowie Abs. 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(43) § 14 und § 15 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(44) § 1 Abs. 1 Z 3, § 6 und § 13 (Anm.: von Novelle nicht betroffen) in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(45) § 2b in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt, wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis oder freies Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2012 endet.
(46) § 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt für Personen, die nach dem 1. Juni 1953 geboren wurden. Für Personen, die vor dem 2. Juni 1953 geboren wurden, gilt § 2 weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011.
(47) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(48) § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(49) § 1 Abs. 2 Z 13 bis 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(50) § 1 Abs. 1 Z 5 bis 7 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(51) § 1 Abs. 3 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(52) § 17 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(53) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft.
(54) § 1 Abs. 3, § 13, § 14 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2014 treten mit 1. Mai 2014 in Kraft.
(55) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 13 Abs. 2 und § 19 samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(19) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(20) § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(21) § 1 Abs. 2, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(22) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(23) § 5b Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt bei Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 31. Dezember 2003.
(24) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(25) § 5a Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(26) § 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 8, 11 und 12 und Abs. 4, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(27) § 5b Abs. 2 Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2004.
(28) § 1 Abs. 2 Z 12 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(29) § 1 Abs. 2 Z 2 und 12 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(30) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(31) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(32) § 2 Abs. 1, 5 und 7, § 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(33) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.
(34) § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(35) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(36) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(37) § 2 Abs. 8 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(38) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(39) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.
(40) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(41) § 1 Abs. 3 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(42) § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 und 9, § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1, § 9, § 14 samt Überschrift und § 15 samt Überschrift sowie Abs. 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(43) § 14 und § 15 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(44) § 1 Abs. 1 Z 3, § 6 und § 13 (Anm.: von Novelle nicht betroffen) in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(45) § 2b in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt, wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis oder freies Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2012 endet.
(46) § 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt für Personen, die nach dem 1. Juni 1953 geboren wurden. Für Personen, die vor dem 2. Juni 1953 geboren wurden, gilt § 2 weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011.
(47) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(48) § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(49) § 1 Abs. 2 Z 13 bis 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(50) § 1 Abs. 1 Z 5 bis 7 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(51) § 1 Abs. 3 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(52) § 17 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(53) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft.
(54) § 1 Abs. 3, § 13, § 14 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2014 treten mit 1. Mai 2014 in Kraft.
(55) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 13 Abs. 2 und § 19 samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
(56) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 90/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(19) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(20) § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(21) § 1 Abs. 2, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(22) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(23) § 5b Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt bei Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 31. Dezember 2003.
(24) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(25) § 5a Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(26) § 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 8, 11 und 12 und Abs. 4, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(27) § 5b Abs. 2 Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2004.
(28) § 1 Abs. 2 Z 12 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(29) § 1 Abs. 2 Z 2 und 12 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(30) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(31) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(32) § 2 Abs. 1, 5 und 7, § 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(33) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.
(34) § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(35) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(36) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(37) § 2 Abs. 8 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(38) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(39) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.
(40) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(41) § 1 Abs. 3 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(42) § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 und 9, § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1, § 9, § 14 samt Überschrift und § 15 samt Überschrift sowie Abs. 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(43) § 14 und § 15 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(44) § 1 Abs. 1 Z 3, § 6 und § 13 (Anm.: von Novelle nicht betroffen) in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(45) § 2b in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt, wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis oder freies Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2012 endet.
(46) § 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt für Personen, die nach dem 1. Juni 1953 geboren wurden. Für Personen, die vor dem 2. Juni 1953 geboren wurden, gilt § 2 weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011.
(47) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(48) § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(49) § 1 Abs. 2 Z 13 bis 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(50) § 1 Abs. 1 Z 5 bis 7 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(51) § 1 Abs. 3 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(52) § 17 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(53) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft.
(54) § 1 Abs. 3, § 13, § 14 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2014 treten mit 1. Mai 2014 in Kraft.
(55) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 13 Abs. 2 und § 19 samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
(56) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 90/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(Anm.: Abs. 57 bis 59 wurden nicht vergeben)
(60) § 13 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(19) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(20) § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(21) § 1 Abs. 2, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(22) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(23) § 5b Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt bei Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 31. Dezember 2003.
(24) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(25) § 5a Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(26) § 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 8, 11 und 12 und Abs. 4, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(27) § 5b Abs. 2 Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2004.
(28) § 1 Abs. 2 Z 12 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(29) § 1 Abs. 2 Z 2 und 12 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(30) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(31) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(32) § 2 Abs. 1, 5 und 7, § 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(33) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.
(34) § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(35) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(36) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(37) § 2 Abs. 8 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(38) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(39) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.
(40) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(41) § 1 Abs. 3 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(42) § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 und 9, § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1, § 9, § 14 samt Überschrift und § 15 samt Überschrift sowie Abs. 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(43) § 14 und § 15 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(44) § 1 Abs. 1 Z 3, § 6 und § 13 (Anm.: von Novelle nicht betroffen) in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(45) § 2b in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt, wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis oder freies Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2012 endet.
(46) § 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt für Personen, die nach dem 1. Juni 1953 geboren wurden. Für Personen, die vor dem 2. Juni 1953 geboren wurden, gilt § 2 weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011.
(47) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(48) § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(49) § 1 Abs. 2 Z 13 bis 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(50) § 1 Abs. 1 Z 5 bis 7 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(51) § 1 Abs. 3 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(52) § 17 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(53) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft.
(54) § 1 Abs. 3, § 13, § 14 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2014 treten mit 1. Mai 2014 in Kraft.
(55) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 13 Abs. 2 und § 19 samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
(56) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 90/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(57) § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 2a Abs. 1 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und gelten für Lehrlinge auf Grund von Lehrverträgen, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen hat.
(Anm.: Abs. 58 und 59 wurden nicht vergeben)
(60) § 13 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(19) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(20) § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(21) § 1 Abs. 2, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(22) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(23) § 5b Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt bei Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 31. Dezember 2003.
(24) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(25) § 5a Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(26) § 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 8, 11 und 12 und Abs. 4, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(27) § 5b Abs. 2 Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2004.
(28) § 1 Abs. 2 Z 12 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(29) § 1 Abs. 2 Z 2 und 12 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(30) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(31) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(32) § 2 Abs. 1, 5 und 7, § 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(33) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.
(34) § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(35) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(36) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(37) § 2 Abs. 8 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(38) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(39) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.
(40) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(41) § 1 Abs. 3 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(42) § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 und 9, § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1, § 9, § 14 samt Überschrift und § 15 samt Überschrift sowie Abs. 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(43) § 14 und § 15 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(44) § 1 Abs. 1 Z 3, § 6 und § 13 (Anm.: von Novelle nicht betroffen) in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(45) § 2b in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt, wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis oder freies Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2012 endet.
(46) § 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt für Personen, die nach dem 1. Juni 1953 geboren wurden. Für Personen, die vor dem 2. Juni 1953 geboren wurden, gilt § 2 weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011.
(47) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(48) § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(49) § 1 Abs. 2 Z 13 bis 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(50) § 1 Abs. 1 Z 5 bis 7 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(51) § 1 Abs. 3 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(52) § 17 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(53) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft.
(54) § 1 Abs. 3, § 13, § 14 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2014 treten mit 1. Mai 2014 in Kraft.
(55) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 13 Abs. 2 und § 19 samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
(56) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 90/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(57) § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 2a Abs. 1 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und gelten für Lehrlinge auf Grund von Lehrverträgen, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen hat.
(58) § 13 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2015 und § 13 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(59) § 1 Abs. 2 Z 15 bis 17 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(60) § 1a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(19) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(20) § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(21) § 1 Abs. 2, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(22) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(23) § 5b Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt bei Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 31. Dezember 2003.
(24) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(25) § 5a Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(26) § 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 8, 11 und 12 und Abs. 4, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(27) § 5b Abs. 2 Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2004.
(28) § 1 Abs. 2 Z 12 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(29) § 1 Abs. 2 Z 2 und 12 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(30) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(31) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(32) § 2 Abs. 1, 5 und 7, § 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(33) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.
(34) § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(35) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(36) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(37) § 2 Abs. 8 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(38) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(39) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.
(40) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(41) § 1 Abs. 3 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(42) § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 und 9, § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1, § 9, § 14 samt Überschrift und § 15 samt Überschrift sowie Abs. 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(43) § 14 und § 15 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(44) § 1 Abs. 1 Z 3, § 6 und § 13 (Anm.: von Novelle nicht betroffen) in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(45) § 2b in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt, wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis oder freies Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2012 endet.
(46) § 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt für Personen, die nach dem 1. Juni 1953 geboren wurden. Für Personen, die vor dem 2. Juni 1953 geboren wurden, gilt § 2 weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011.
(47) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(48) § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(49) § 1 Abs. 2 Z 13 bis 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(50) § 1 Abs. 1 Z 5 bis 7 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(51) § 1 Abs. 3 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(52) § 17 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(53) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft.
(54) § 1 Abs. 3, § 13, § 14 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2014 treten mit 1. Mai 2014 in Kraft.
(55) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 13 Abs. 2 und § 19 samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
(56) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 90/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(57) § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 2a Abs. 1 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und gelten für Lehrlinge auf Grund von Lehrverträgen, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen hat.
(58) § 13 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2015 und § 13 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(59) § 1 Abs. 2 Z 15 bis 17 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(60) § 1a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(61) § 1 Abs. 2 Z 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2016 treten mit 1. August 2016 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(19) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(20) § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(21) § 1 Abs. 2, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(22) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(23) § 5b Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt bei Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 31. Dezember 2003.
(24) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(25) § 5a Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(26) § 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 8, 11 und 12 und Abs. 4, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(27) § 5b Abs. 2 Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2004.
(28) § 1 Abs. 2 Z 12 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(29) § 1 Abs. 2 Z 2 und 12 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(30) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(31) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(32) § 2 Abs. 1, 5 und 7, § 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(33) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.
(34) § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(35) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(36) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(37) § 2 Abs. 8 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(38) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(39) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.
(40) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(41) § 1 Abs. 3 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(42) § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 und 9, § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1, § 9, § 14 samt Überschrift und § 15 samt Überschrift sowie Abs. 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(43) § 14 und § 15 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(44) § 1 Abs. 1 Z 3, § 6 und § 13 (Anm.: von Novelle nicht betroffen) in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(45) § 2b in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt, wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis oder freies Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2012 endet.
(46) § 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt für Personen, die nach dem 1. Juni 1953 geboren wurden. Für Personen, die vor dem 2. Juni 1953 geboren wurden, gilt § 2 weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011.
(47) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(48) § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(49) § 1 Abs. 2 Z 13 bis 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(50) § 1 Abs. 1 Z 5 bis 7 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(51) § 1 Abs. 3 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(52) § 17 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(53) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft.
(54) § 1 Abs. 3, § 13, § 14 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2014 treten mit 1. Mai 2014 in Kraft.
(55) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 13 Abs. 2 und § 19 samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
(56) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 90/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(57) § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 2a Abs. 1 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und gelten für Lehrlinge auf Grund von Lehrverträgen, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen hat.
(58) § 13 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2015 und § 13 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(59) § 1 Abs. 2 Z 15 bis 17 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(60) § 1a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(61) § 1 Abs. 2 Z 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2016 treten mit 1. August 2016 in Kraft.
(62) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
Abkürzung
AMPFG
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(19) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(20) § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(21) § 1 Abs. 2, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(22) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(23) § 5b Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt bei Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 31. Dezember 2003.
(24) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(25) § 5a Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(26) § 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 8, 11 und 12 und Abs. 4, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(27) § 5b Abs. 2 Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2004.
(28) § 1 Abs. 2 Z 12 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(29) § 1 Abs. 2 Z 2 und 12 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(30) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(31) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(32) § 2 Abs. 1, 5 und 7, § 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(33) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.
(34) § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(35) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(36) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(37) § 2 Abs. 8 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(38) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(39) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.
(40) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(41) § 1 Abs. 3 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(42) § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 und 9, § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1, § 9, § 14 samt Überschrift und § 15 samt Überschrift sowie Abs. 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(43) § 14 und § 15 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(44) § 1 Abs. 1 Z 3, § 6 und § 13 (Anm.: von Novelle nicht betroffen) in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(45) § 2b in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt, wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis oder freies Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2012 endet.
(46) § 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt für Personen, die nach dem 1. Juni 1953 geboren wurden. Für Personen, die vor dem 2. Juni 1953 geboren wurden, gilt § 2 weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011.
(47) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(48) § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(49) § 1 Abs. 2 Z 13 bis 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(50) § 1 Abs. 1 Z 5 bis 7 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(51) § 1 Abs. 3 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(52) § 17 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(53) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft.
(54) § 1 Abs. 3, § 13, § 14 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2014 treten mit 1. Mai 2014 in Kraft.
(55) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 13 Abs. 2 und § 19 samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
(56) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 90/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(57) § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 2a Abs. 1 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und gelten für Lehrlinge auf Grund von Lehrverträgen, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen hat.
(58) § 13 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2015 und § 13 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(59) § 1 Abs. 2 Z 15 bis 17 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(60) § 1a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(61) § 1 Abs. 2 Z 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2016 treten mit 1. August 2016 in Kraft.
(62) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(63) § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
Abkürzung
AMPFG
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(19) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(20) § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(21) § 1 Abs. 2, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(22) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(23) § 5b Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt bei Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 31. Dezember 2003.
(24) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(25) § 5a Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(26) § 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 8, 11 und 12 und Abs. 4, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(27) § 5b Abs. 2 Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2004.
(28) § 1 Abs. 2 Z 12 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(29) § 1 Abs. 2 Z 2 und 12 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(30) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(31) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(32) § 2 Abs. 1, 5 und 7, § 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(33) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.
(34) § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(35) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(36) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(37) § 2 Abs. 8 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(38) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(39) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.
(40) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(41) § 1 Abs. 3 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(42) § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 und 9, § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1, § 9, § 14 samt Überschrift und § 15 samt Überschrift sowie Abs. 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(43) § 14 und § 15 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(44) § 1 Abs. 1 Z 3, § 6 und § 13 (Anm.: von Novelle nicht betroffen) in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(45) § 2b in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt, wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis oder freies Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2012 endet.
(46) § 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt für Personen, die nach dem 1. Juni 1953 geboren wurden. Für Personen, die vor dem 2. Juni 1953 geboren wurden, gilt § 2 weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011.
(47) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(48) § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(49) § 1 Abs. 2 Z 13 bis 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(50) § 1 Abs. 1 Z 5 bis 7 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(51) § 1 Abs. 3 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(52) § 17 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(53) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft.
(54) § 1 Abs. 3, § 13, § 14 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2014 treten mit 1. Mai 2014 in Kraft.
(55) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 13 Abs. 2 und § 19 samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
(56) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 90/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(57) § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 2a Abs. 1 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und gelten für Lehrlinge auf Grund von Lehrverträgen, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen hat.
(58) § 13 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2015 und § 13 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(59) § 1 Abs. 2 Z 15 bis 17 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(60) § 1a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(61) § 1 Abs. 2 Z 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2016 treten mit 1. August 2016 in Kraft.
(62) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(63) § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(64) § 1 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2017 treten mit 1. September 2017 in Kraft.
Abkürzung
AMPFG
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(19) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(20) § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(21) § 1 Abs. 2, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(22) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(23) § 5b Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt bei Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 31. Dezember 2003.
(24) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(25) § 5a Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(26) § 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 8, 11 und 12 und Abs. 4, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(27) § 5b Abs. 2 Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2004.
(28) § 1 Abs. 2 Z 12 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(29) § 1 Abs. 2 Z 2 und 12 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(30) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(31) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(32) § 2 Abs. 1, 5 und 7, § 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(33) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.
(34) § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(35) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(36) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(37) § 2 Abs. 8 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(38) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(39) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.
(40) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(41) § 1 Abs. 3 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(42) § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 und 9, § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1, § 9, § 14 samt Überschrift und § 15 samt Überschrift sowie Abs. 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(43) § 14 und § 15 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(44) § 1 Abs. 1 Z 3, § 6 und § 13 (Anm.: von Novelle nicht betroffen) in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(45) § 2b in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt, wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis oder freies Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2012 endet.
(46) § 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt für Personen, die nach dem 1. Juni 1953 geboren wurden. Für Personen, die vor dem 2. Juni 1953 geboren wurden, gilt § 2 weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011.
(47) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(48) § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(49) § 1 Abs. 2 Z 13 bis 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(50) § 1 Abs. 1 Z 5 bis 7 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(51) § 1 Abs. 3 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(52) § 17 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(53) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft.
(54) § 1 Abs. 3, § 13, § 14 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2014 treten mit 1. Mai 2014 in Kraft.
(55) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 13 Abs. 2 und § 19 samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
(56) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 90/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(57) § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 2a Abs. 1 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und gelten für Lehrlinge auf Grund von Lehrverträgen, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen hat.
(58) § 13 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2015 und § 13 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(59) § 1 Abs. 2 Z 15 bis 17 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(60) § 1a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(61) § 1 Abs. 2 Z 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2016 treten mit 1. August 2016 in Kraft.
(62) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(63) § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(64) § 1 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2017 treten mit 1. September 2017 in Kraft.
(65) § 13 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2017 tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.
Abkürzung
AMPFG
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(19) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(20) § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(21) § 1 Abs. 2, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(22) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(23) § 5b Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt bei Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 31. Dezember 2003.
(24) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(25) § 5a Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(26) § 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 8, 11 und 12 und Abs. 4, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(27) § 5b Abs. 2 Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2004.
(28) § 1 Abs. 2 Z 12 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(29) § 1 Abs. 2 Z 2 und 12 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(30) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(31) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(32) § 2 Abs. 1, 5 und 7, § 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(33) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.
(34) § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(35) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(36) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(37) § 2 Abs. 8 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(38) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(39) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.
(40) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(41) § 1 Abs. 3 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(42) § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 und 9, § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1, § 9, § 14 samt Überschrift und § 15 samt Überschrift sowie Abs. 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(43) § 14 und § 15 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(44) § 1 Abs. 1 Z 3, § 6 und § 13 (Anm.: von Novelle nicht betroffen) in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(45) § 2b in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt, wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis oder freies Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2012 endet.
(46) § 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt für Personen, die nach dem 1. Juni 1953 geboren wurden. Für Personen, die vor dem 2. Juni 1953 geboren wurden, gilt § 2 weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011.
(47) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(48) § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(49) § 1 Abs. 2 Z 13 bis 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(50) § 1 Abs. 1 Z 5 bis 7 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(51) § 1 Abs. 3 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(52) § 17 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(53) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft.
(54) § 1 Abs. 3, § 13, § 14 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2014 treten mit 1. Mai 2014 in Kraft.
(55) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 13 Abs. 2 und § 19 samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
(56) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 90/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(57) § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 2a Abs. 1 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und gelten für Lehrlinge auf Grund von Lehrverträgen, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen hat.
(58) § 13 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2015 und § 13 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(59) § 1 Abs. 2 Z 15 bis 17 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(60) § 1a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(61) § 1 Abs. 2 Z 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2016 treten mit 1. August 2016 in Kraft.
(62) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(63) § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(64) § 1 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2017 treten mit 1. September 2017 in Kraft.
(65) § 13 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2017 tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.
(66) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2018.
Abkürzung
AMPFG
Inkrafttreten
§ 10. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 1, §§ 5a bis 5c und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 treten mit 1. April 1996 in Kraft.
§ 5b ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. April 1996 gekündigt worden ist und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen nach dem 31. März 1996 beendet wird.
(4) § 1 Abs. 2 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 10 sowie § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft. Für Ausgaben und Rückflüsse für Ansprüche nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, auf Grund von Geburten vor dem 1. Juli 1997 gilt dieses Bundesgesetz weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 417/1996.
(8) § 6 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/1997 tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft und gilt für Berufungen betreffend Abrechnungen nach dem 31. März 1996.
(9) § 6 Abs. 3 und 4 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/1997 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(10) § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 8 sowie § 7 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 139/1997 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/1998 treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(12) § 1 Abs. 1, § 5b Abs. 4 und § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 treten mit 1. Oktober 1998 in Kraft.
(13) § 1 Abs. 3 und § 5b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 sowie § 6 Abs. 1, 7 letzter Satz und 8 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2000 treten mit 1. Juni 2000 in Kraft.
(15) Die §§ 5a und 5b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft und gelten für die Begründung und für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 30. September 2000.
(16) § 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 92/2000 tritt mit 1. Oktober 2000 in Kraft.
(17) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(18) Die §§ 1 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(19) Die §§ 1, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(20) § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2002 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(21) § 1 Abs. 2, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(22) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(23) § 5b Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gilt bei Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem 31. Dezember 2003.
(24) § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(25) § 5a Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 tritt mit 1. August 2004 in Kraft.
(26) § 1 Abs. 1 Z 6, Abs. 2 Z 8, 11 und 12 und Abs. 4, § 6 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(27) § 5b Abs. 2 Z 1 lit. e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft und gilt für die Auflösung von Dienstverhältnissen nach dem Ablauf des 31. Dezember 2004.
(28) § 1 Abs. 2 Z 12 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(29) § 1 Abs. 2 Z 2 und 12 sowie § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(30) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 24, tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(31) § 1 Abs. 2 Z 12 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(32) § 2 Abs. 1, 5 und 7, § 4 und § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(33) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 28. Juni 2008 in Kraft.
(34) § 2 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(35) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.
(36) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2008 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2008.
(37) § 2 Abs. 8 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(38) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.
(39) § 2 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2009 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.
(40) § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(41) § 1 Abs. 3 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(42) § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 2 und 9, § 2 Abs. 8, § 3 Abs. 1, § 9, § 14 samt Überschrift und § 15 samt Überschrift sowie Abs. 39 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011 treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
(43) § 14 und § 15 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(44) § 1 Abs. 1 Z 3, § 6 und § 13 (Anm.: von Novelle nicht betroffen) in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(45) § 2b in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt, wenn ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis oder freies Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2012 endet.
(46) § 2 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft und gilt für Personen, die nach dem 1. Juni 1953 geboren wurden. Für Personen, die vor dem 2. Juni 1953 geboren wurden, gilt § 2 weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2011.
(47) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.
(48) § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(49) § 1 Abs. 2 Z 13 bis 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(50) § 1 Abs. 1 Z 5 bis 7 und § 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(51) § 1 Abs. 3 und § 13 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 67/2013 treten mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(52) § 17 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
(53) § 1 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2013 tritt mit 1. Oktober 2013 in Kraft.
(54) § 1 Abs. 3, § 13, § 14 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2014 treten mit 1. Mai 2014 in Kraft.
(55) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40/2014, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 13 Abs. 2 und § 19 samt Überschrift in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.
(56) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 90/2014, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(57) § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 2a Abs. 1 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft und gelten für Lehrlinge auf Grund von Lehrverträgen, deren Laufzeit nach Ablauf des 31. Dezember 2015 begonnen hat.
(58) § 13 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2015 und § 13 Abs. 2 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(59) § 1 Abs. 2 Z 15 bis 17 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(60) § 1a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2016, BGBl. I Nr. 144/2015, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(61) § 1 Abs. 2 Z 2 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2016 treten mit 1. August 2016 in Kraft.
(62) § 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(63) § 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(64) § 1 Abs. 2 und § 13 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2017 treten mit 1. September 2017 in Kraft.
(65) § 13 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2017 tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.
(66) § 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2018 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft und gilt ab der Beitragsperiode Juli 2018.
(67) § 13, § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 treten mit 8. Jänner 2018 in Kraft.
Außerkrafttreten
§ 11. Die §§ 5a bis § 5c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/1999 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft; sie sind jedoch auf vor diesem Zeitpunkt erworbene Berechtigungen und Verpflichtungen weiter anzuwenden.
Außerkrafttreten
§ 11. § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 tritt mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft.
Abkürzung
AMPFG
Außerkrafttreten
§ 11. § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 tritt mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft.
Abkürzung
AMPFG
Außerkrafttreten
§ 11. (1) § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 tritt mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft.
(2) Der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2009 bestimmte Entfall der §§ 5a bis 5c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und gilt für Einstellungen und Freisetzungen Älterer nach dem Ablauf des 31. August 2009.
Abkürzung
AMPFG
Außerkrafttreten
§ 11. (1) § 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 tritt mit Ablauf des 30. September 2000 außer Kraft.
(2) Der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2009 bestimmte Entfall der §§ 5a bis 5c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2004 tritt mit 1. September 2009 in Kraft und gilt für Einstellungen und Freisetzungen Älterer nach dem Ablauf des 31. August 2009.
(3) § 1a samt Überschrift und § 17 Abs. 4 bis 8 treten mit Ablauf des 30. Juni 2018 außer Kraft.
(4) § 2b samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. § 17 Abs. 1 bis 3 samt Überschrift tritt hinsichtlich der zu leistenden Vorauszahlungen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und hinsichtlich der Abrechnung mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) § 1 Abs. 1 Z 3 und § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 gelten weiterhin für Rückflüsse gemäß § 52 KGG.
(2) § 1 Abs. 1 Z 4 und § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 gelten weiterhin für die Kostenbeteiligung der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe auf Grund von Leistungen an Elternteile, die vor dem 1. Jänner 2002 gemäß § 39 AlVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 oder ab dem 1. Jänner 2002 gemäß § 80 Abs. 11 AlVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 in Verbindung mit § 39 AlVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 erbracht wurden.
Abkürzung
AMPFG
Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) § 1 Abs. 1 Z 3 und § 6 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 gelten weiterhin für Rückflüsse gemäß § 52 KGG.
(2) § 1 Abs. 1 Z 4 und § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 gelten weiterhin für die Kostenbeteiligung der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe auf Grund von Leistungen an Elternteile, die vor dem 1. Jänner 2002 gemäß § 39 AlVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 oder ab dem 1. Jänner 2002 gemäß § 80 Abs. 11 AlVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2001 in Verbindung mit § 39 AlVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 erbracht wurden.
(3) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2007 gilt hinsichtlich der nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008 anfallenden Verpflichtungen auf Grund von Vereinbarungen nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG), BGBl. I Nr. 91/1998, weiter.
Finanzielle Bedeckung von Aktivierungsbeihilfen und Beihilfen bei Kurzarbeit
§ 13. In den Jahren 2011 bis 2014 sind Ausgaben für Aktivierungsbeihilfen gemäß § 37d AMSG jeweils bis zu einer Obergrenze von 56 Mio. € und Ausgaben für Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.
§ 13. In den Jahren 2011 bis 2014 sind Ausgaben für Aktivierungsbeihilfen gemäß § 37d AMSG und Ausgaben für Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. Für die Bedeckung von Aktivierungsbeihilfen gilt eine Obergrenze, die im Jahr 2012 76 Mio. € und in den übrigen Jahren jeweils 56 Mio. € beträgt.
Finanzielle Bedeckung bestimmter Beihilfen nach dem AMSG
§ 13. In den Jahren 2011 bis 2014 sind Ausgaben für Aktivierungsbeihilfen gemäß § 37d AMSG, für Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und für Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. In den Jahren 2013 und 2014 sind Ausgaben für Fachkräftestipendien gemäß § 34b AMSG wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. Für die Bedeckung von Aktivierungsbeihilfen gilt eine Obergrenze, die im Jahr 2012 76 Mio. € und in den übrigen Jahren jeweils 56 Mio. € beträgt. Für die Bedeckung von Fachkräftestipendien gilt eine Obergrenze von 25 Mio. € jährlich.
Finanzielle Bedeckung bestimmter Beihilfen nach dem AMSG
§ 13. (1) Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG sind in den Jahren 2011 bis 2014 wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. Aktivierungsbeihilfen gemäß § 37d AMSG sind im Jahr 2012 bis zu einer Obergrenze von 76 Mio. € und im Jahr 2013 bis zu einer Obergrenze von 56 Mio. € wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. Fachkräftestipendien gemäß § 34b AMSG sind in den Jahren 2013 und 2014 bis zu einer Obergrenze von 25 Mio. € jährlich wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.
(2) (Anm.: tritt mit 1.7.2014 in Kraft)
Finanzielle Bedeckung bestimmter Beihilfen nach dem AMSG
§ 13. (1) In den Jahren 2011 bis 2014 sind Ausgaben für Aktivierungsbeihilfen gemäß § 37d AMSG, für Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und für Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. In den Jahren 2013 und 2014 sind Ausgaben für Fachkräftestipendien gemäß § 34b AMSG wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. Für die Bedeckung von Aktivierungsbeihilfen gilt eine Obergrenze, die im Jahr 2012 76 Mio. € und in den übrigen Jahren jeweils 56 Mio. € beträgt. Für die Bedeckung von Fachkräftestipendien gilt eine Obergrenze von 25 Mio. € jährlich.
(2) Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2014 und im Jahr 2015 jeweils 100 Mio. € und im Jahr 2016 150 Mio. €. Davon sind im Bundesdurchschnitt jeweils bis zu 60 vH für Eingliederungsbeihilfen und Kombilohn sowie bis zu 40 vH für Sozialökonomische Betriebe und Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte zu verwenden.
Finanzielle Bedeckung bestimmter Beihilfen nach dem AMSG
§ 13. (1) Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG sind in den Jahren 2011 bis 2014 wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. Aktivierungsbeihilfen gemäß § 37d AMSG sind im Jahr 2012 bis zu einer Obergrenze von 76 Mio. € und im Jahr 2013 bis zu einer Obergrenze von 56 Mio. € wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. Fachkräftestipendien gemäß § 34b AMSG sind in den Jahren 2013 und 2014 bis zu einer Obergrenze von 25 Mio. € jährlich wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.
(2) Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2014 100 Mio. €, im Jahr 2015 120 Mio. € und im Jahr 2016 150 Mio. €. Davon sind im Bundesdurchschnitt jeweils bis zu 60 vH für Eingliederungsbeihilfen und Kombilohn sowie bis zu 40 vH für Sozialökonomische Betriebe und Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte zu verwenden.
Finanzielle Bedeckung bestimmter Beihilfen nach dem AMSG
§ 13. (1) Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG sind in den Jahren 2011 bis 2015 wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln, wobei im Jahr 2015 eine Obergrenze von 30 Mio. € jährlich gilt. Fachkräftestipendien gemäß § 34b AMSG sind in den Jahren 2013 und 2014 bis zu einer Obergrenze von 25 Mio. € jährlich wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.
(2) Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2014 100 Mio. €, im Jahr 2015 120 Mio. € und im Jahr 2016 150 Mio. €. Davon sind im Bundesdurchschnitt jeweils bis zu 60 vH für Eingliederungsbeihilfen und Kombilohn sowie bis zu 40 vH für Sozialökonomische Betriebe und Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte zu verwenden.
Finanzielle Bedeckung bestimmter Beihilfen nach dem AMSG
§ 13. (1) Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG sind in den Jahren 2011 bis 2019 wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln, wobei im Jahr 2015 eine Obergrenze von 30 Mio. € und in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils eine Obergrenze von 20 Mio. € jährlich gilt. Fachkräftestipendien gemäß § 34b AMSG sind in den Jahren 2013 und 2014 bis zu einer Obergrenze von 25 Mio. € jährlich wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.
(2) Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2014 100 Mio. €, im Jahr 2015 120 Mio. € und in den Jahren 2016 und 2017 jeweils 250 Mio. €. Davon sind im Bundesdurchschnitt jeweils bis zu 60 vH für Eingliederungsbeihilfen und Kombilohn sowie bis zu 40 vH für Sozialökonomische Betriebe und Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte zu verwenden.
Finanzielle Bedeckung bestimmter Beihilfen nach dem AMSG
§ 13. (1) Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG sind in den Jahren 2011 bis 2019 wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln, wobei im Jahr 2015 eine Obergrenze von 30 Mio. € und in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils eine Obergrenze von 20 Mio. € jährlich gilt. Fachkräftestipendien gemäß § 34b AMSG sind in den Jahren 2013 und 2014 bis zu einer Obergrenze von 25 Mio. € jährlich wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.
(2) Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2014 100 Mio. €, im Jahr 2015 120 Mio. €, im Jahr 2016 150 Mio. € und ab dem Jahr 2017 175 Mio. €. Dies gilt jeweils auch für Personen, die zwar kürzer als 180 Tage vorgemerkt sind, aber deren Beschäftigungschancen wegen gesundheitlicher Einschränkungen oder langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (WiedereinsteigerInnen, arbeitsmarktferne Personen) erschwert sind. Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind und deren Arbeitslosigkeit im Geschäftsfall 365 Tage überschreitet, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2016 bis zu 100 Mio. € und ab dem Jahr 2017 jeweils bis zu 120 Mio. €. Von den Mitteln für die in den ersten drei Sätzen genannten Personengruppen sind im Bundesdurchschnitt jeweils bis zu 60 vH für Eingliederungsbeihilfen und Kombilohn sowie bis zu 40 vH für Sozialökonomische Betriebe und Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte zu verwenden. Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2016 bis zu 70 Mio. € und ab dem Jahr 2017 jeweils bis zu 80 Mio. €. Die gemeinsame Höchstgrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind und deren Arbeitslosigkeit im Geschäftsfall 365 Tage überschreitet, und für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2016 150 Mio. € und ab dem Jahr 2017 175 Mio. €.
Abkürzung
AMPFG
Finanzielle Bedeckung bestimmter Beihilfen nach dem AMSG
§ 13. (1) Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG sind wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln, wobei im Jahr 2015 eine Obergrenze von 30 Mio. € und ab dem Jahr 2016 jeweils eine Obergrenze von 20 Mio. € jährlich gilt.
(2) Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2014 100 Mio. €, im Jahr 2015 120 Mio. €, im Jahr 2016 150 Mio. € und ab dem Jahr 2017 175 Mio. €. Dies gilt jeweils auch für Personen, die zwar kürzer als 180 Tage vorgemerkt sind, aber deren Beschäftigungschancen wegen gesundheitlicher Einschränkungen oder langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (WiedereinsteigerInnen, arbeitsmarktferne Personen) erschwert sind. Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind und deren Arbeitslosigkeit im Geschäftsfall 365 Tage überschreitet, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2016 bis zu 100 Mio. € und ab dem Jahr 2017 jeweils bis zu 120 Mio. €. Von den Mitteln für die in den ersten drei Sätzen genannten Personengruppen sind im Bundesdurchschnitt jeweils bis zu 60 vH für Eingliederungsbeihilfen und Kombilohn sowie bis zu 40 vH für Sozialökonomische Betriebe und Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte zu verwenden. Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2016 bis zu 70 Mio. € und ab dem Jahr 2017 jeweils bis zu 80 Mio. €. Die gemeinsame Höchstgrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind und deren Arbeitslosigkeit im Geschäftsfall 365 Tage überschreitet, und für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2016 150 Mio. € und ab dem Jahr 2017 175 Mio. €.
Abkürzung
AMPFG
Finanzielle Bedeckung bestimmter Beihilfen nach dem AMSG
§ 13. (1) Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG sind wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln, wobei im Jahr 2015 eine Obergrenze von 30 Mio. € und ab dem Jahr 2016 jeweils eine Obergrenze von 20 Mio. € jährlich gilt.
(2) Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2014 100 Mio. €, im Jahr 2015 120 Mio. €, im Jahr 2016 150 Mio. € und ab dem Jahr 2017 175 Mio. €. Dies gilt jeweils auch für Personen, die zwar kürzer als 180 Tage vorgemerkt sind, aber deren Beschäftigungschancen wegen gesundheitlicher Einschränkungen oder langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (WiedereinsteigerInnen, arbeitsmarktferne Personen) erschwert sind. Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind und deren Arbeitslosigkeit im Geschäftsfall 365 Tage überschreitet, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2016 bis zu 100 Mio. € und ab dem Jahr 2017 jeweils bis zu 120 Mio. €. Von den Mitteln für die in den ersten drei Sätzen genannten Personengruppen sind im Bundesdurchschnitt jeweils bis zu 60 vH für Eingliederungsbeihilfen und Kombilohn sowie bis zu 40 vH für Sozialökonomische Betriebe und Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte zu verwenden. Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2016 bis zu 70 Mio. € und ab dem Jahr 2017 jeweils bis zu 80 Mio. €. Die gemeinsame Höchstgrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind und deren Arbeitslosigkeit im Geschäftsfall 365 Tage überschreitet, und für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2016 150 Mio. € und ab dem Jahr 2017 175 Mio. €.
(Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.9.2017 in Kraft)
(4) Ausgaben für Beihilfen und Maßnahmen im Rahmen der Beschäftigungsaktion 20.000 zur Schaffung und Förderung von Arbeitsplätzen in Gemeinden, über gemeinnützige Trägervereine und Unternehmen für über 50-jährige Langzeitbeschäftigungslose sind ab Juli 2017 bis 30. Juni 2019 bis zu einer Obergrenze von 778 Mio. € wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. Die Maßnahmen sind bis Ende 2018 durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu evaluieren.
Abkürzung
AMPFG
Finanzielle Bedeckung bestimmter Beihilfen nach dem AMSG
§ 13. (1) Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG sind wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln, wobei im Jahr 2015 eine Obergrenze von 30 Mio. € und ab dem Jahr 2016 jeweils eine Obergrenze von 20 Mio. € jährlich gilt.
(2) Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2014 100 Mio. €, im Jahr 2015 120 Mio. €, im Jahr 2016 150 Mio. € und ab dem Jahr 2017 175 Mio. €. Dies gilt jeweils auch für Personen, die zwar kürzer als 180 Tage vorgemerkt sind, aber deren Beschäftigungschancen wegen gesundheitlicher Einschränkungen oder langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (WiedereinsteigerInnen, arbeitsmarktferne Personen) erschwert sind. Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind und deren Arbeitslosigkeit im Geschäftsfall 365 Tage überschreitet, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2016 bis zu 100 Mio. € und ab dem Jahr 2017 jeweils bis zu 120 Mio. €. Von den Mitteln für die in den ersten drei Sätzen genannten Personengruppen sind im Bundesdurchschnitt jeweils bis zu 60 vH für Eingliederungsbeihilfen und Kombilohn sowie bis zu 40 vH für Sozialökonomische Betriebe und Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte zu verwenden. Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2016 bis zu 70 Mio. € und ab dem Jahr 2017 jeweils bis zu 80 Mio. €. Die gemeinsame Höchstgrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind und deren Arbeitslosigkeit im Geschäftsfall 365 Tage überschreitet, und für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2016 150 Mio. € und ab dem Jahr 2017 175 Mio. €.
(3) Ausgaben zur Eingliederung von arbeitsfähigen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten sowie von Personen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit den Status des/der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten erhalten werden, in den Arbeitsmarkt im Rahmen eines Integrationsjahres nach dem IJG (§ 1 Abs. 2 Z 17) sind zusätzlich zu den gemäß Abs. 2 bedeckbaren Ausgaben in den Jahren 2017 und 2018 jeweils bis zu einer Obergrenze von 100 Mio. € jährlich wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.
Abkürzung
AMPFG
Finanzielle Bedeckung bestimmter Beihilfen nach dem AMSG
§ 13. (1) Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG sind wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln, wobei im Jahr 2015 eine Obergrenze von 30 Mio. € und ab dem Jahr 2016 jeweils eine Obergrenze von 20 Mio. € jährlich gilt.
(2) Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2014 100 Mio. €, im Jahr 2015 120 Mio. €, im Jahr 2016 150 Mio. € und ab dem Jahr 2017 175 Mio. €. Dies gilt jeweils auch für Personen, die zwar kürzer als 180 Tage vorgemerkt sind, aber deren Beschäftigungschancen wegen gesundheitlicher Einschränkungen oder langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (WiedereinsteigerInnen, arbeitsmarktferne Personen) erschwert sind. Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind und deren Arbeitslosigkeit im Geschäftsfall 365 Tage überschreitet, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2016 bis zu 100 Mio. € und ab dem Jahr 2017 jeweils bis zu 120 Mio. €. Von den Mitteln für die in den ersten drei Sätzen genannten Personengruppen sind im Bundesdurchschnitt jeweils bis zu 60 vH für Eingliederungsbeihilfen und Kombilohn sowie bis zu 40 vH für Sozialökonomische Betriebe und Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte zu verwenden. Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2016 bis zu 70 Mio. € und ab dem Jahr 2017 jeweils bis zu 80 Mio. €. Die gemeinsame Höchstgrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind und deren Arbeitslosigkeit im Geschäftsfall 365 Tage überschreitet, und für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt im Jahr 2016 150 Mio. € und ab dem Jahr 2017 175 Mio. €.
(3) Ausgaben zur Eingliederung von arbeitsfähigen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten sowie von Personen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit den Status des/der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten erhalten werden, in den Arbeitsmarkt im Rahmen eines Integrationsjahres nach dem IJG (§ 1 Abs. 2 Z 17) sind zusätzlich zu den gemäß Abs. 2 bedeckbaren Ausgaben in den Jahren 2017 und 2018 jeweils bis zu einer Obergrenze von 100 Mio. € jährlich wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.
(4) Ausgaben für Beihilfen und Maßnahmen im Rahmen der Beschäftigungsaktion 20.000 zur Schaffung und Förderung von Arbeitsplätzen in Gemeinden, über gemeinnützige Trägervereine und Unternehmen für über 50-jährige Langzeitbeschäftigungslose sind ab Juli 2017 bis 30. Juni 2019 bis zu einer Obergrenze von 778 Mio. € wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. Die Maßnahmen sind bis Ende 2018 durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu evaluieren.
Abkürzung
AMPFG
Finanzielle Bedeckung bestimmter Beihilfen nach dem AMSG
§ 13. (1) Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG sind bis zu einer Obergrenze von 20 Mio. € jährlich wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.
(2) Die Obergrenze für die Bedeckung von Beihilfen und Maßnahmen aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand beträgt für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 90 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind oder zwar kürzer als 90 Tage vorgemerkt sind, aber deren Beschäftigungschancen wegen gesundheitlicher Einschränkungen oder langer Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (WiedereinsteigerInnen, arbeitsmarktferne Personen) erschwert sind, jährlich bis zu 165 Mio. € und für Personen, die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind und deren Arbeitslosigkeit im Geschäftsfall 365 Tage überschreitet, jährlich bis zu 105 Mio. €. Von den Mitteln für diese Personengruppen sind im Bundesdurchschnitt 60 vH für arbeitsplatznahe Qualifizierungen (Programm AQUA, Implacementstiftungen), Eingliederungsbeihilfen und Kombilohn zu verwenden.
(3) Ausgaben zur Eingliederung von arbeitsfähigen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten sowie von Personen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit den Status des/der Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten erhalten werden, in den Arbeitsmarkt im Rahmen eines Integrationsjahres nach dem IJG (§ 1 Abs. 2 Z 17) sind im Jahr 2018 bis zu einer Obergrenze von 50 Mio. € wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.
(4) Ausgaben für Beihilfen und Maßnahmen im Rahmen der Beschäftigungsaktion 20.000 zur Schaffung und Förderung von Arbeitsplätzen in Gemeinden, über gemeinnützige Trägervereine und Unternehmen für über 50-jährige Langzeitbeschäftigungslose sind ab Juli 2017 bis 30. Juni 2019 bis zu einer Obergrenze von 185 Mio. € wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln.
Überweisung an den Insolvenz-Entgelt-Fonds
§ 14. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dem Insolvenz-Entgelt-Fonds als vorübergehenden Beitrag zur Erfüllung seiner Verpflichtungen in den Jahren 2011 bis 2015 Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Ausmaß von jeweils 41 vH der auf Grund der Neuregelung des § 2 Abs. 8 erzielten zusätzlichen Mehreinnahmen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die betreffenden Mittel sind jeweils im Dezember zu akontieren und im darauf folgenden September auf der Grundlage einer gesonderten Berechnung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger abzurechnen. Die Differenz zwischen der Akontierung und den tatsächlichen bei der Abrechnung festgestellten Einnahmen ist mit der jeweils nächstfolgenden Akontierung gegen zu rechnen. Forderungen oder Verbindlichkeiten des Bundes gegenüber dem Insolvenz-Entgelt-Fonds, die sich aus der Abrechnung für 2015 ergeben, sind unverzüglich zu berichtigen.
Überweisung an den Insolvenz-Entgelt-Fonds
§ 14. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dem Insolvenz-Entgelt-Fonds als vorübergehenden Beitrag zur Erfüllung seiner Verpflichtungen in den Jahren 2011 bis 2015 Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Ausmaß von jeweils 41 vH der auf Grund der Änderung des § 2 Abs. 8 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2011 sowie des Entfalls des § 2 Abs. 8 durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, durch Beitragsleistungen für Personen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erzielten zusätzlichen Mehreinnahmen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die betreffenden Mittel sind jeweils zu akontieren und auf der Grundlage einer gesonderten Berechnung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger abzurechnen. Die Abrechnung hat jeweils im September des Folgejahres zu erfolgen. Die Differenz zwischen der Akontierung und den tatsächlichen bei der Abrechnung festgestellten Einnahmen ist mit der jeweils nächstfolgenden Akontierung gegen zu rechnen. Forderungen oder Verbindlichkeiten des Bundes gegenüber dem Insolvenz-Entgelt-Fonds, die sich aus der Abrechnung für 2015 ergeben, sind unverzüglich zu berichtigen.
(3) Die Akontierung der Mittel für das Jahr 2011 hat im Dezember 2011 zu erfolgen. Die Akontierung der Mittel für das Jahr 2012 und für die Folgejahre hat jeweils im Oktober des laufenden Jahres zu erfolgen. Die Akontierung hat auf der Grundlage einer Prognose ausgehend von den bis dahin vorliegenden Daten betreffend die Entwicklung der Beschäftigung und der Einkommen der arbeitslosenversicherungs(beitrags)pflichtigen unselbständig Beschäftigten, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, zu erfolgen.
Abkürzung
AMPFG
Überweisung an den Insolvenz-Entgelt-Fonds
§ 14. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat dem Insolvenz-Entgelt-Fonds als Beitrag zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ab dem Jahr 2011 Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Ausmaß von jeweils 41 vH der auf Grund der Neuregelung des § 2 Abs. 8 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2011 sowie des Entfalls des § 2 Abs. 8 durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, durch Beitragsleistungen für Personen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erzielten zusätzlichen Mehreinnahmen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die betreffenden Mittel sind jeweils zu akontieren und auf der Grundlage einer gesonderten Berechnung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger abzurechnen. Die Abrechnung hat jeweils im September des Folgejahres zu erfolgen. Die Differenz zwischen der Akontierung und den tatsächlichen bei der Abrechnung festgestellten Einnahmen ist mit der jeweils nächstfolgenden Akontierung gegen zu rechnen. Die Akontierung hat auf der Grundlage einer Prognose ausgehend von den bis dahin vorliegenden Daten betreffend die Entwicklung der Beschäftigung und der Einkommen der arbeitslosenversicherungs(beitrags)pflichtigen unselbständig Beschäftigten, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, zu erfolgen.
(3) Die Akontierung der Mittel hat für das Jahr 2011 im Dezember 2011 und ab 2012 jeweils im Oktober des betreffenden Jahres zu erfolgen. Im Jahr 2014 hat im Juni eine Anzahlung auf die in Abs. 2 genannte Akontierung iHv 70 %, ab dem Jahr 2015 im Februar iHv jeweils 40 %, und im Juni iHv 30 % zu erfolgen.
Abkürzung
AMPFG
Überweisung an den Insolvenz-Entgelt-Fonds
§ 14. (1) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat dem Insolvenz-Entgelt-Fonds als Beitrag zur Erfüllung seiner Verpflichtungen ab dem Jahr 2011 Mittel aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik im Ausmaß von jeweils 41 vH der auf Grund der Neuregelung des § 2 Abs. 8 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2011 sowie des Entfalls des § 2 Abs. 8 durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, durch Beitragsleistungen für Personen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erzielten zusätzlichen Mehreinnahmen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die betreffenden Mittel sind jeweils zu akontieren und auf der Grundlage einer gesonderten Berechnung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger abzurechnen. Die Abrechnung hat jeweils im September des Folgejahres zu erfolgen. Die Differenz zwischen der Akontierung und den tatsächlichen bei der Abrechnung festgestellten Einnahmen ist mit der jeweils nächstfolgenden Akontierung gegen zu rechnen. Die Akontierung hat auf der Grundlage einer Prognose ausgehend von den bis dahin vorliegenden Daten betreffend die Entwicklung der Beschäftigung und der Einkommen der arbeitslosenversicherungs(beitrags)pflichtigen unselbständig Beschäftigten, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, zu erfolgen.
(3) Die Akontierung der Mittel hat für das Jahr 2011 im Dezember 2011 und ab 2012 jeweils im Oktober des betreffenden Jahres zu erfolgen. Im Jahr 2014 hat im Juni eine Anzahlung auf die in Abs. 2 genannte Akontierung iHv 70 %, ab dem Jahr 2015 im Februar iHv jeweils 40 %, und im Juni iHv 30 % zu erfolgen.
Zuführung an die Arbeitsmarktrücklage
§ 15. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat zur Sicherstellung der Finanzierung besonderer arbeitsmarktpolitischer Projekte insbesondere für Jugendliche, Frauen und Ältere in den Jahren 2011 bis 2015 Mittel im Ausmaß von jeweils 41 vH der auf Grund der Neuregelung des § 2 Abs. 8 erzielten zusätzlichen Mehreinnahmen der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 AMSG zur Verfügung zu stellen.
(2) Die betreffenden Mittel sind jeweils im Dezember zu akontieren und im darauf folgenden September auf der Grundlage einer gesonderten Berechnung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger abzurechnen. Die Differenz zwischen der Akontierung und den tatsächlichen bei der Abrechnung festgestellten Einnahmen ist mit der jeweils nächstfolgenden Akontierung gegen zu rechnen. Über- oder Unterdotierungen der Arbeitsmarktrücklage, die sich aus der Abrechnung für das Jahr 2015 ergeben, sind unverzüglich zu berichtigen.
Abkürzung
AMPFG
Zuführung an die Arbeitsmarktrücklage
§ 15. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat zur Sicherstellung der Finanzierung besonderer arbeitsmarktpolitischer Projekte insbesondere für Jugendliche, Frauen und Ältere Mittel im Ausmaß von jeweils 41 vH der auf Grund der Änderung des § 2 Abs. 8 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2011 sowie des Entfalls des § 2 Abs. 8 durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, durch Beitragsleistungen für Personen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erzielten zusätzlichen Mehreinnahmen der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 AMSG zur Verfügung zu stellen.
(2) Die betreffenden Mittel sind jeweils zu akontieren und auf der Grundlage einer gesonderten Berechnung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger abzurechnen. Die Abrechnung hat jeweils im September des Folgejahres zu erfolgen. Die Differenz zwischen der Akontierung und den tatsächlichen bei der Abrechnung festgestellten Einnahmen ist mit der jeweils nächstfolgenden Akontierung gegen zu rechnen.
(3) Die Akontierung der Mittel für das Jahr 2011 hat im Dezember 2011 zu erfolgen. Die Akontierung der Mittel für das Jahr 2012 und für die Folgejahre hat jeweils im Oktober des laufenden Jahres zu erfolgen. Die Akontierung hat auf der Grundlage einer Prognose ausgehend von den bis dahin vorliegenden Daten betreffend die Entwicklung der Beschäftigung und der Einkommen der arbeitslosenversicherungs(beitrags)pflichtigen unselbständig Beschäftigten, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, zu erfolgen
Abkürzung
AMPFG
Zuführung an die Arbeitsmarktrücklage
§ 15. (1) Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat zur Sicherstellung der Finanzierung besonderer arbeitsmarktpolitischer Projekte insbesondere für Jugendliche, Frauen und Ältere Mittel im Ausmaß von jeweils 41 vH der auf Grund der Änderung des § 2 Abs. 8 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2011 sowie des Entfalls des § 2 Abs. 8 durch das 2. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, durch Beitragsleistungen für Personen, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erzielten zusätzlichen Mehreinnahmen der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 AMSG zur Verfügung zu stellen.
(2) Die betreffenden Mittel sind jeweils zu akontieren und auf der Grundlage einer gesonderten Berechnung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger abzurechnen. Die Abrechnung hat jeweils im September des Folgejahres zu erfolgen. Die Differenz zwischen der Akontierung und den tatsächlichen bei der Abrechnung festgestellten Einnahmen ist mit der jeweils nächstfolgenden Akontierung gegen zu rechnen.
(3) Die Akontierung der Mittel hat jeweils im Oktober des laufenden Jahres auf der Grundlage einer Prognose, die von den bis dahin vorliegenden Daten betreffend die Entwicklung der Beschäftigung und der Einkommen der arbeitslosenversicherungs(beitrags)pflichtigen unselbständig Beschäftigten, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, ausgeht zu erfolgen.
(4) Die gemäß Abs. 2 und 3 für die Jahre 2018 und 2019 ermittelten Beträge sind jeweils um 50 Mio. € zu vermindern.
Finanzielle Bedeckung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation
§ 16. Die Beiträge der Pensionsversicherung zur Finanzierung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation und sonstigen der Arbeitsmarktintegration dienenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen des Arbeitsmarktservice für Personen, die Umschulungsgeld oder Rehabilitationsgeld beziehen oder bezogen haben, gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 sind der Arbeitsmarktrücklage zuzuführen. Die Aufwendungen für berufliche Maßnahmen der Rehabilitation sind jeweils zur Gänze und die Aufwendungen für die sonstigen der Arbeitsmarktintegration dienenden Maßnahmen während des Bezuges von Umschulungsgeld oder Rehabilitationsgeld zur Gänze und in den ersten drei Jahren danach zur Hälfte zu ersetzen. Im Jahr 2014 hat die Pensionsversicherungsanstalt im März eine Akontierung in Höhe von 20 Millionen Euro zu leisten. In den Folgejahren hat die Akontierung durch die betroffenen Pensionsversicherungsträger jeweils im März auf der Grundlage einer Bestandsprognose für das laufende Jahr unter Gegenrechnung der Differenz aus Akontierung und Abrechnung (nachgewiesenem Aufwand) des Vorjahres zu erfolgen. Die Modalitäten der Akontierung und der Abrechnung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation und sonstigen der Arbeitsmarktintegration dienenden Maßnahmen sind zwischen den Pensionsversicherungsträgern und dem Arbeitsmarktservice mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen zu vereinbaren.
Übergangsregelung zur Auflösungsabgabe
§ 17. Bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses vor dem 1. Juli 2013 ist keine Abgabe gemäß § 2b zu leisten, wenn der Betrieb (die Unternehmung) bezüglich des betroffenen Arbeitnehmers gemäß § 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) dem Sachbereich der Urlaubsregelung unterliegt und die für diesen Arbeitnehmer gemäß § 21 BUAG festgesetzten Zuschläge gemäß § 21a BUAG entrichtet hat. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat als Ersatz für die dadurch entgangenen Abgaben bis spätestens 30. Juni 2013 eine Pauschalabgeltung an die zweckgebundene Gebarung Arbeitsmarktpolitik in der Höhe von 4,8 Mio. € zu leisten.
Sonderregelungen zur Auflösungsabgabe
§ 17. (1) Bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses hat der Arbeitgeber keine Abgabe gemäß § 2b zu leisten, wenn der Betrieb (die Unternehmung) bezüglich des betroffenen Arbeitnehmers gemäß § 2 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) dem Sachbereich der Urlaubsregelung unterliegt und die für diesen Arbeitnehmer gemäß § 21 BUAG festgesetzten Zuschläge gemäß § 21a BUAG entrichtet hat. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat als Ersatz für die dadurch entgangenen Abgaben jeweils Pauschalabgeltungen an die zweckgebundene Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu leisten.
(2) Die Hälfte der Einnahmen aus den Pauschalabgeltungen gemäß Abs. 1 ist der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 AMSG zuzuführen und für Beihilfen an Unternehmen zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen zu verwenden.
(3) Die Pauschalabgeltung für das erste Halbjahr 2013 beträgt 4,8 Mio. € und ist bis spätestens 30. Juni 2013 zu leisten.
(4) Die Pauschalabgeltung für das zweite Halbjahr 2013 beträgt 8,2 Mio. € und ist bis spätestens 31. Oktober 2013 zu leisten.
(5) Die Pauschalabgeltung ab dem Jahr 2014 ist in den Monaten März, Juni, September und Oktober als Vorauszahlung jeweils in Höhe eines Viertels des Gesamtbetrages des Vorjahres zu leisten. Die Differenz zwischen der Vorauszahlung und der Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen abgabepflichtigen Beendigungen ist mit der jeweils nächstfolgenden Vorauszahlung gegen zu rechnen.
Abkürzung
AMPFG
Sonderregelungen zur Auflösungsabgabe
§ 17. (1) Bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses hat der Arbeitgeber keine Abgabe gemäß § 2b zu leisten, wenn bezüglich des betroffenen Arbeitnehmers der Betrieb (die Unternehmung) gemäß §§ 2 oder 3 BUAG dem Sachbereich der Urlaubsregelung unterliegt und die für diesen Arbeitnehmer gemäß § 21 BUAG festgesetzten Zuschläge gemäß § 21a BUAG entrichtet hat. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat als Ersatz für die dadurch entgangenen Abgaben jeweils Pauschalabgeltungen an die zweckgebundene Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu leisten. Die Verpflichtung zur Leistung der Abgabe gemäß § 2b durch den Arbeitgeber bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses mit anderen Arbeitnehmern bleibt unberührt.
(2) Die Hälfte der Einnahmen aus den Pauschalabgeltungen ist der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 AMSG zuzuführen und für Beihilfen an Unternehmen zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen zu verwenden.
(3) Die Pauschalabgeltung ist in den Monaten März, Juni, September und Oktober als Vorauszahlung jeweils in Höhe eines Viertels des Gesamtbetrages des Vorjahres zu leisten. Die Differenz zwischen der Vorauszahlung und der Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen abgabepflichtigen Beendigungen ist mit der jeweils nächstfolgenden Vorauszahlung gegen zu rechnen.
(4) Unter der Voraussetzung, dass die Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 1a Abs. 4 ergibt, dass ein Zielwert oder mehrere Zielwerte gemäß § 1a Abs. 3 unterschritten wurden, gelten für die Anwendung der Abs. 1 bis 3, des § 1a Abs. 5 und des § 41 Abs. 5a FLAG, die in den Abs. 5 bis 8 festgelegten Sonderregelungen.
(5) Auf Arbeitgeber, die gemäß §§ 2 oder 3 BUAG dem Sachbereich der Urlaubsregelung unterliegen, ist § 41 Abs. 5a FLAG hinsichtlich aller beschäftigten Arbeitnehmer nicht anzuwenden.
(6) Die Auflösungsabgabe beträgt ab 2018 für Arbeitgeber gemäß Abs. 5 hinsichtlich aller Arbeitnehmer das 1,38 fache des gemäß § 2b Abs. 1 festgelegten Wertes, wenn der jährliche Schwellenwert gemäß Abs. 7 im Vorjahr nicht überschritten wurde, und das 1,29 fache des gemäß § 2b Abs. 1 festgelegten Wertes, wenn der jährliche Schwellenwert gemäß Abs. 7 im Vorjahr überschritten wurde. Soweit gemäß Abs. 1 bei Beendigung von arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen von den Arbeitgebern keine Abgabe zu leisten ist, beträgt die an deren Stelle tretende Pauschalabgeltung gemäß Abs. 1 bis 3 ab 2018 das 1,38 fache der errechneten Summe, wenn der jährliche Schwellenwert gemäß Abs. 7 im Vorjahr nicht überschritten wurde, und das 1,29 fache der errechneten Summe, wenn der jährliche Schwellenwert gemäß Abs. 7 im Vorjahr überschritten wurde.
(7) Der jährliche Schwellenwert für den Anteil der unselbständig Beschäftigten im Alter von 55 und mehr Jahren an allen unselbständig Beschäftigten des ÖNACE Wirtschaftsabschnittes F Bau beträgt im Jahr 2017 11 %, im Jahr 2018 11,5 %, im Jahr 2019 12 %, im Jahr 2020 12,5 %, im Jahr 2021 13 % und ab dem Jahr 2022 13,5 %.
(8) Unter der Voraussetzung der Geltung des § 1a Abs. 5 hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ab dem Jahr 2017 jeweils bis spätestens 31. Oktober des jeweiligen Jahres den ermittelten Anteil der unselbständig Beschäftigten im Alter von 55 und mehr Jahren an allen unselbständig Beschäftigten des ÖNACE Wirtschaftsabschnittes F Bau und das Über- oder Unterschreiten des jährlichen Schwellenwertes gemäß Abs. 7 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Abkürzung
AMPFG
Abs. 1 bis 3 samt Überschrift treten hinsichtlich der zu leistenden Vorauszahlungen mit Ablauf des 31. Dezember 2019 und hinsichtlich der Abrechnung mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft (vgl. § 11 Abs. 4).
Sonderregelungen zur Auflösungsabgabe
§ 17. (1) Bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses hat der Arbeitgeber keine Abgabe gemäß § 2b zu leisten, wenn bezüglich des betroffenen Arbeitnehmers der Betrieb (die Unternehmung) gemäß §§ 2 oder 3 BUAG dem Sachbereich der Urlaubsregelung unterliegt und die für diesen Arbeitnehmer gemäß § 21 BUAG festgesetzten Zuschläge gemäß § 21a BUAG entrichtet hat. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat als Ersatz für die dadurch entgangenen Abgaben jeweils Pauschalabgeltungen an die zweckgebundene Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu leisten. Die Verpflichtung zur Leistung der Abgabe gemäß § 2b durch den Arbeitgeber bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses mit anderen Arbeitnehmern bleibt unberührt.
(2) Die Hälfte der Einnahmen aus den Pauschalabgeltungen ist der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 AMSG zuzuführen und für Beihilfen an Unternehmen zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen zu verwenden.
(3) Die Pauschalabgeltung ist in den Monaten März, Juni, September und Oktober als Vorauszahlung jeweils in Höhe eines Viertels des Gesamtbetrages des Vorjahres zu leisten. Die Differenz zwischen der Vorauszahlung und der Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen abgabepflichtigen Beendigungen ist mit der jeweils nächstfolgenden Vorauszahlung gegen zu rechnen.
(Anm.: Abs. 4 bis 8 aufgehobhen durch Art. 26 Z 1, BGBl. I Nr. 30/2018)
Abkürzung
AMPFG
Evaluierung
§ 18. Das Arbeitsmarktservice Österreich hat die Auswirkungen und die Entwicklung der Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, im Jahr 2016 zu evaluieren und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ergebnisse zu berichten.
Abkürzung
AMPFG
Ausgleich von Forderungen mit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
§ 19. Die aus einer Überzahlung des Bundes für Versicherungsbeitragsleistungen für Pensionsvorschussbezieher resultierende Forderung des Bundes an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in Höhe von 8 845 783,40 € und die aus der nicht erfolgten Abgeltung von Leistungen der Krankenversicherungsträger für Übergangsgeldbezieher resultierende Forderung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger an den Bund in Höhe von 3 236 345,90 € werden durch eine Zahlung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger an den Bund in Höhe von 5 609 437,50 € ausgeglichen. Damit gelten alle wechselseitigen Forderungen aus dem Vollzug des AlVG für die Jahre 2002 bis 2004 als bereinigt, ungeachtet dessen, ob diese schon geltend gemacht wurden oder nicht. Der Ausgleich erfolgt durch Gegenrechnung im Zuge der Anweisung der Einhebungsvergütung gemäß der Einhebungsverordnung, BGBl. II Nr. 17/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 66/1998, am 1. Oktober 2014.