Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung - BauV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-01-01
Letzte Aktualisierung 2014-05-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 329
Änderungshistorie JSON API

(2) Die Behörde hat im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates auch Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zuzulassen, insoweit hiedurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.

(3) Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber weniger als fünf Arbeitnehmer nicht länger als fünf Tage beschäftigt, finden die §§ 32 bis 41 dieser Verordnung keine Anwendung. Der Arbeitgeber hat jedoch im gebotenem Umfang unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten für notwendige Maßnahmen im Sinn der §§ 32 bis 41 dieser Verordnung zu sorgen.

Ausnahmen, Abweichungen

§ 158. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(3) Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber weniger als fünf Arbeitnehmer nicht länger als fünf Tage beschäftigt, finden die §§ 32 bis 41 dieser Verordnung keine Anwendung. Der Arbeitgeber hat jedoch im gebotenem Umfang unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten für notwendige Maßnahmen im Sinn der §§ 32 bis 41 dieser Verordnung zu sorgen.

Abweichungen für kurzfristige Bauarbeiten.

§ 158. (Anm.: Abs. 1 und 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

(3) Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber weniger als fünf Arbeitnehmer nicht länger als fünf Tage beschäftigt, finden die §§ 32 bis 41 dieser Verordnung keine Anwendung. Der Arbeitgeber hat jedoch im gebotenem Umfang unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten für notwendige Maßnahmen im Sinn der §§ 32 bis 41 dieser Verordnung zu sorgen.

VI. HAUPTSTÜCK

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Auflegen von Vorschriften, Vormerken und Nachweisen

§ 159. (1) Der Arbeitgeber hat auf Baustellen einen Abdruck dieser Verordnung sowie eine Abschrift der mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle, wie im Aufenthaltsraum, aufzulegen, sofern er auf dieser Baustelle Arbeitnehmer mehr als fünf Arbeitstage beschäftigt.

(2) Die im I. und II. Hauptstück sowie in § 151 Abs. 2 vorgeschriebenen Vormerke über Prüfungen müssen auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen.

(3) Auf der Baustelle müssen weiters zur Einsichtnahme aufliegen:

1.

Vormerke über Übungen und Messungen gemäß §§ 19 Abs. 4 und 53 Abs. 3,

2.

Nachweise gemäß §§ 5 Abs. 5 und 98 Abs. 1, und

3.

Auskünfte gemäß § 11.

(4) Sofern ein Arbeitgeber auf einer Baustelle Arbeitnehmer länger als fünf Arbeitstage beschäftigt, müssen auf der Baustelle weiters zur Einsichtnahme aufliegen:

1.

Nachweise und Berechnungen gemäß §§ 45 Abs. 8, 50 Abs. 3, 52 Abs. 6, 53 Abs. 2, 56 Abs. 3 und 4, 65 Abs. 7, 68 Abs. 3, 69 Abs. 5, 71 Abs. 2, 82 Abs. 2 und 154 Abs. 5,

2.

Anweisungen und Zeichnungen gemäß §§ 65 Abs. 7, 82 Abs. 8, 85 Abs. 1, 110 Abs. 4, 120 Abs. 2, 124 Abs. 4 und 130 Abs. 3,

3.

Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 5,

4.

Vormerke über Übungen und Messungen gemäß §§ 25 Abs. 5, 46 Abs. 3, 96 Abs. 5, 105 Abs. 3 und 106 Abs. 2,

5.

Brandalarmpläne und Brandschutzordnungen gemäß § 46 Abs. 2 und

6.

Gutachten gemäß § 94 Abs. 2.

(5) Anstelle der in Abs. 4 Z 1 genannten Nachweise und Berechnungen können auch die sich aus diesen Berechnungen ergebenden von der fachkundigen Person verfaßten Arbeitsanweisungen auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen.

VI. HAUPTSTÜCK

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Auflegen von Vorschriften, Vormerken und Nachweisen

§ 159. (1) Der Arbeitgeber hat auf Baustellen einen Abdruck dieser Verordnung sowie eine Abschrift der mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle, wie im Aufenthaltsraum, aufzulegen, sofern er auf dieser Baustelle Arbeitnehmer mehr als fünf Arbeitstage beschäftigt.

(2) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Vormerke über Prüfungen müssen auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen.

(3) Auf der Baustelle müssen weiters zur Einsichtnahme aufliegen:

1.

Vormerke über Übungen und Messungen gemäß §§ 19 Abs. 4 und 53 Abs. 3,

2.

Nachweise gemäß §§ 5 Abs. 5 und 98 Abs. 1, und

3.

Auskünfte gemäß § 11.

(4) Sofern ein Arbeitgeber auf einer Baustelle Arbeitnehmer länger als fünf Arbeitstage beschäftigt, müssen auf der Baustelle weiters zur Einsichtnahme aufliegen:

1.

Nachweise und Berechnungen gemäß §§ 45 Abs. 8, 50 Abs. 3, 52 Abs. 6, 53 Abs. 2, 56 Abs. 3 und 4, 65 Abs. 7, 68 Abs. 3, 69 Abs. 5, 71 Abs. 2, 82 Abs. 2 und 154 Abs. 5,

2.

Anweisungen und Zeichnungen gemäß §§ 65 Abs. 7, 82 Abs. 8, 85 Abs. 1, 110 Abs. 4, 120 Abs. 2, 124 Abs. 4 und 130 Abs. 3,

3.

Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 5,

4.

Vormerke über Übungen und Messungen gemäß §§ 25 Abs. 5, 46 Abs. 3, 96 Abs. 5, 105 Abs. 3 und 106 Abs. 2,

5.

Brandalarmpläne und Brandschutzordnungen gemäß § 46 Abs. 2 und

6.

Gutachten gemäß § 94 Abs. 2.

(5) Anstelle der in Abs. 4 Z 1 genannten Nachweise und Berechnungen können auch die sich aus diesen Berechnungen ergebenden von der fachkundigen Person verfaßten Arbeitsanweisungen auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen.

VI. HAUPTSTÜCK

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Auflegen von Vorschriften, Vormerken und Nachweisen

§ 159. (1) Der Arbeitgeber hat auf Baustellen einen Abdruck dieser Verordnung sowie eine Abschrift der mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle, wie im Aufenthaltsraum, aufzulegen, sofern er auf dieser Baustelle Arbeitnehmer mehr als fünf Arbeitstage beschäftigt.

(2) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Vormerke über Prüfungen müssen auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen.

(3) Auf der Baustelle müssen weiters zur Einsichtnahme aufliegen:

1.

Vormerke über Übungen und Messungen gemäß §§ 19 Abs. 4 und 53 Abs. 3,

2.

Nachweise gemäß §§ 5 Abs. 5 und 98 Abs. 1, und

3.

Auskünfte gemäß § 11.

(4) Sofern ein Arbeitgeber auf einer Baustelle Arbeitnehmer länger als fünf Arbeitstage beschäftigt, müssen auf der Baustelle weiters zur Einsichtnahme aufliegen:

1.

Nachweise und Berechnungen gemäß §§ 45 Abs. 8, 50 Abs. 3, 52 Abs. 6, 53 Abs. 2, 56 Abs. 3 und 4, 65 Abs. 7, 68 Abs. 3, 69 Abs. 5, 71 Abs. 2, 82 Abs. 2 und 154 Abs. 5,

2.

Anweisungen und Zeichnungen gemäß §§ 65 Abs. 7, 82 Abs. 8, 85 Abs. 1, 110 Abs. 4, 120 Abs. 2, 124 Abs. 4 und 130 Abs. 3,

3.

Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 5,

4.

Vormerke über Übungen und Messungen gemäß §§ 25 Abs. 5, 46 Abs. 3, 96 Abs. 5, 105 Abs. 3 und 106 Abs. 2,

5.

Brandalarmpläne und Brandschutzordnungen gemäß § 46 Abs. 2 und

6.

Gutachten gemäß § 94 Abs. 1.

(5) Anstelle der in Abs. 4 Z 1 genannten Nachweise und Berechnungen können auch die sich aus diesen Berechnungen ergebenden von der fachkundigen Person verfaßten Arbeitsanweisungen auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen.

VI. HAUPTSTÜCK

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Auflegen von Vorschriften, Vormerken und Nachweisen

§ 159. (1) Der Arbeitgeber hat auf Baustellen einen Abdruck dieser Verordnung sowie eine Abschrift der mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle, wie im Aufenthaltsraum, aufzulegen, sofern er auf dieser Baustelle Arbeitnehmer mehr als fünf Arbeitstage beschäftigt.

(2) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Vormerke über Prüfungen müssen auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen.

(3) Auf der Baustelle müssen weiters zur Einsichtnahme aufliegen:

1.

Vormerke über Übungen und Messungen gemäß §§ 19 Abs. 4 und 53 Abs. 3,

2.

Nachweise gemäß §§ 5 Abs. 5 und 98 Abs. 1, und

3.

Auskünfte gemäß § 11.

(4) Sofern ein Arbeitgeber auf einer Baustelle Arbeitnehmer länger als fünf Arbeitstage beschäftigt, müssen auf der Baustelle weiters zur Einsichtnahme aufliegen:

1.

Nachweise und Berechnungen gemäß §§ 45 Abs. 8, 50 Abs. 3, 52 Abs. 6, 53 Abs. 2, 56 Abs. 3 und 4, 65 Abs. 7, 68 Abs. 3, 69 Abs. 5, 71 Abs. 2, 82 Abs. 2 und 154 Abs. 5,

2.

Anweisungen und Zeichnungen gemäß §§ 65 Abs. 7, 82 Abs. 8, 85 Abs. 1, 110 Abs. 4, 120 Abs. 2 und 130 Abs. 3,

3.

Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 5,

4.

Vormerke über Übungen und Messungen gemäß §§ 25 Abs. 5, 46 Abs. 3, 96 Abs. 5, 105 Abs. 3 und 106 Abs. 2,

5.

Brandalarmpläne und Brandschutzordnungen gemäß § 46 Abs. 2 und

6.

Gutachten gemäß § 94 Abs. 1.

(5) Anstelle der in Abs. 4 Z 1 genannten Nachweise und Berechnungen können auch die sich aus diesen Berechnungen ergebenden von der fachkundigen Person verfaßten Arbeitsanweisungen auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen.

VI. HAUPTSTÜCK

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Auflegen von Vorschriften, Vormerken und Nachweisen

§ 159. (1) Der Arbeitgeber hat auf Baustellen einen Abdruck dieser Verordnung sowie eine Abschrift der mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle, wie im Aufenthaltsraum, aufzulegen, sofern er auf dieser Baustelle Arbeitnehmer mehr als fünf Arbeitstage beschäftigt.

(2) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Vormerke über Prüfungen müssen auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen.

(3) Auf der Baustelle müssen weiters zur Einsichtnahme aufliegen:

1.

Vormerke über Übungen und Messungen gemäß § 53 Abs. 3 ,

2.

Nachweise gemäß §§ 5 Abs. 5 und 98 Abs. 1, und

3.

Auskünfte gemäß § 11.

(4) Sofern ein Arbeitgeber auf einer Baustelle Arbeitnehmer länger als fünf Arbeitstage beschäftigt, müssen auf der Baustelle weiters zur Einsichtnahme aufliegen:

1.

Nachweise und Berechnungen gemäß §§ 45 Abs. 8, 50 Abs. 3, 52 Abs. 6, 53 Abs. 2, 56 Abs. 3 und 4, 65 Abs. 7, 68 Abs. 3, 69 Abs. 5, 71 Abs. 2, 82 Abs. 2 und 154 Abs. 5,

2.

Anweisungen und Zeichnungen gemäß §§ 65 Abs. 7, 82 Abs. 8, 85 Abs. 1, 110 Abs. 4, 120 Abs. 2 und 130 Abs. 3,

3.

Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 5,

4.

Vormerke über Übungen und Messungen gemäß §§ 25 Abs. 5, 46 Abs. 3, 96 Abs. 5, 105 Abs. 3 und 106 Abs. 2,

5.

Brandalarmpläne und Brandschutzordnungen gemäß § 46 Abs. 2 und

6.

Gutachten gemäß § 94 Abs. 1.

(5) Anstelle der in Abs. 4 Z 1 genannten Nachweise und Berechnungen können auch die sich aus diesen Berechnungen ergebenden von der fachkundigen Person verfaßten Arbeitsanweisungen auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen.

Abkürzung

BauV

VI. HAUPTSTÜCK

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Auflegen von Vorschriften, Vormerken und Nachweisen

§ 159. (1) Der Arbeitgeber hat auf Baustellen einen Abdruck dieser Verordnung sowie eine Abschrift der mit Bescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie der erteilten Aufträge an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle, wie im Aufenthaltsraum, aufzulegen, sofern er auf dieser Baustelle Arbeitnehmer mehr als fünf Arbeitstage beschäftigt.

(2) Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Vormerke über Prüfungen müssen auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen.

(3) Auf der Baustelle müssen weiters zur Einsichtnahme aufliegen:

1.

Vormerke über Übungen und Messungen gemäß § 53 Abs. 3 ,

2.

Nachweise gemäß §§ 5 Abs. 5 und 98 Abs. 1, und

3.

Auskünfte gemäß § 11.

(4) Sofern ein Arbeitgeber auf einer Baustelle Arbeitnehmer länger als fünf Arbeitstage beschäftigt, müssen auf der Baustelle weiters zur Einsichtnahme aufliegen:

1.

Nachweise und Berechnungen gemäß §§ 45 Abs. 8, 50 Abs. 3, 52 Abs. 6, 53 Abs. 2, 56 Abs. 3 und 4, 65 Abs. 7, 68 Abs. 3, 69 Abs. 5, 71 Abs. 2, 82 Abs. 2 und 154 Abs. 5,

2.

Anweisungen und Zeichnungen gemäß §§ 65 Abs. 7, 82 Abs. 8, 85 Abs. 1, 110 Abs. 4, 120 Abs. 2 und 130 Abs. 3,

3.

Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 5,

4.

Vormerke über Übungen und Messungen gemäß §§ 46 Abs. 3, 96 Abs. 5, 105 Abs. 3 und 106 Abs. 2,

5.

Brandalarmpläne und Brandschutzordnungen gemäß § 46 Abs. 2 und

6.

Gutachten gemäß § 94 Abs. 1.

(5) Anstelle der in Abs. 4 Z 1 genannten Nachweise und Berechnungen können auch die sich aus diesen Berechnungen ergebenden von der fachkundigen Person verfaßten Arbeitsanweisungen auf der Baustelle zur Einsichtnahme aufliegen.

Behördenzuständigkeit

§ 160. (1) Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zuständige Behörde.

(2) Die nach dieser Verordnung dem Arbeitsinspektorat zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich der dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegenden Betriebe vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat auszuüben.

Strafbestimmungen

§ 161. Übertretung dieser Verordnung sind nach Maßgabe des § 31 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zu ahnden.

Strafbestimmungen

§ 161. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)

Strafbestimmungen

§ 161. Übertretungen dieser Verordnung sind nach § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG zu bestrafen.

Übergangsbestimmungen

§ 162. (1) §§ 4 Abs. 2 und 5 Abs. 6 treten erst mit Inkrafttreten einer entsprechenden Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für Aufsichtspersonen und Fahrer von schweren Baumaschinen in Kraft.

(2) Baustellenwagen, Container und andere Raumzellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, dürfen weiter verwendet werden, auch wenn sie § 34 Abs. 6 letzter Satz, § 36 Abs. 2 letzter Satz und § 36 Abs. 3 erster Satz, § 39 Abs. 04 dritter Satz und § 40 Abs. 2 zweiter und dritter Satz nicht entsprechen.

(3) Bis 1. Jänner 2000 dürfen Stahlstützen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiter verwendet werden, auch wenn sie § 83 Abs. 4 erster und zweiter Satz nicht entsprechen.

(4) § 92 Abs. 4 erster Satz gilt nicht für Reinigungsarbeiten in Schornsteinen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits errichtet sind.

(5) Bis 1. Jänner 2000 dürfen Betriebsmittel, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiter verwendet werden, auch wenn sie § 98 Abs. 1 dritter Satz nicht entsprechen.

(6) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verwendung befindliche Systemgerüste, bei denen Brust- und Mittelwehren abweichend von § 8 Abs. 2 letzter Satz einen lichten Abstand von höchstens 50 cm aufweisen, dürfen weiterverwendet werden.

(7) Bis zum 1. Jänner 2000 dürfen verschließbare Abortzellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiter verwendet werden, auch wenn sie keine Wasserspülung oder eine gleichwertige Ausstattung gemäß § 35 Abs. 1 aufweisen.

(8) Bis 1. Jänner 1998 dürfen abgebundene Holzböcke bis zu einer Höhe von 1,50 m, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiterverwendet werden, auch wenn sie § 67 Abs. 1 nicht entsprechen.

(9) Bis 1. Jänner 1998 dürfen Anlegeleitern, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, bis zu einer maximalen Absturzhöhe von 7,00 m weiterverwendet werden, auch wenn sie § 76 Abs. 5 nicht entsprechen.

Übergangsbestimmungen

§ 162. (1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 256/2009)

(2) Baustellenwagen, Container und andere Raumzellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, dürfen weiter verwendet werden, auch wenn sie § 34 Abs. 6 letzter Satz, § 36 Abs. 2 letzter Satz und § 36 Abs. 3 erster Satz, § 39 Abs. 04 dritter Satz und § 40 Abs. 2 zweiter und dritter Satz nicht entsprechen.

(3) Bis 1. Jänner 2000 dürfen Stahlstützen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiter verwendet werden, auch wenn sie § 83 Abs. 4 erster und zweiter Satz nicht entsprechen.

(4) § 92 Abs. 4 erster Satz gilt nicht für Reinigungsarbeiten in Schornsteinen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits errichtet sind.

(5) Bis 1. Jänner 2000 dürfen Betriebsmittel, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiter verwendet werden, auch wenn sie § 98 Abs. 1 dritter Satz nicht entsprechen.

(6) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verwendung befindliche Systemgerüste, bei denen Brust- und Mittelwehren abweichend von § 8 Abs. 2 letzter Satz einen lichten Abstand von höchstens 50 cm aufweisen, dürfen weiterverwendet werden.

(7) Bis zum 1. Jänner 2000 dürfen verschließbare Abortzellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiter verwendet werden, auch wenn sie keine Wasserspülung oder eine gleichwertige Ausstattung gemäß § 35 Abs. 1 aufweisen.

(8) Bis 1. Jänner 1998 dürfen abgebundene Holzböcke bis zu einer Höhe von 1,50 m, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, weiterverwendet werden, auch wenn sie § 67 Abs. 1 nicht entsprechen.

(9) Bis 1. Jänner 1998 dürfen Anlegeleitern, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, bis zu einer maximalen Absturzhöhe von 7,00 m weiterverwendet werden, auch wenn sie § 76 Abs. 5 nicht entsprechen.

Übergangsbestimmungen

§ 162. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 256/2009)

(2) Baustellenwagen, Container und andere Raumzellen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits in Verwendung stehen, dürfen weiter verwendet werden, auch wenn sie § 34 Abs. 6 letzter Satz, § 36 Abs. 2 letzter Satz und § 36 Abs. 3 erster Satz, § 39 Abs. 04 dritter Satz und § 40 Abs. 2 zweiter und dritter Satz nicht entsprechen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)

(4) § 92 Abs. 4 erster Satz gilt nicht für Reinigungsarbeiten in Schornsteinen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits errichtet sind.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)

(6) Vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Verwendung befindliche Systemgerüste, bei denen Brust- und Mittelwehren abweichend von § 8 Abs. 2 letzter Satz einen lichten Abstand von höchstens 50 cm aufweisen, dürfen weiterverwendet werden.

(Anm.: Abs. 7 bis 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)

(10) Abweichend von § 8 Abs. 2b dürfen Fußwehren von Systemgerüsten, die vor dem 1.1.2010 in Verkehr gebracht wurden, weiterverwendet werden, wenn ihre Oberkante mindestens 12 cm hoch über der Standfläche liegt.

(11) Die §§ 8 Abs. 2 bis 2c, 57, 58 Abs. 2a, 59 Abs. 2 und 3a, 64 und 87 Abs. 3 und 5, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 408/2009, sind nur für Baustellen anwendbar, deren Beginn nach dem 1.1.2010 liegt.

Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 163. Gemäß § 33 Abs. 4 ANSchG wird festgestellt, daß die Verordnung vom 10. November 1954, BGBl. Nr. 267, über Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 501/1973 und BGBl. Nr. 39/1974, mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft tritt.

Inkrafttreten

§ 164. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 164. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(2) § 157 in der Fassung BGBl. II Nr. 121/1998 tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 164. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(2) § 157 in der Fassung BGBl. II Nr. 121/1998 tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 6 Z 2 sowie § 154 Abs. 6, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 13/2007, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 4 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsletzten außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 164. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(2) § 157 in der Fassung BGBl. II Nr. 121/1998 tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 6 Z 2 sowie § 154 Abs. 6, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 13/2007, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 4 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsletzten außer Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 3, § 3a, § 4 Abs. 6 und 7, § 6 Abs. 6 und 9, § 17 Abs. 5, § 21 Abs. 3, § 31 Abs. 4 bis 6a, § 45 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Z 2, § 96 Abs. 8 und § 159 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2009 treten am 1. Jänner 2010 in Kraft und tritt § 162 Abs. 1 außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 164. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(2) § 157 in der Fassung BGBl. II Nr. 121/1998 tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 6 Z 2 sowie § 154 Abs. 6, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 13/2007, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 4 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsletzten außer Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 3, § 3a, § 4 Abs. 6 und 7, § 6 Abs. 6 und 9, § 17 Abs. 5, § 21 Abs. 3, § 31 Abs. 4 bis 6a, § 45 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Z 2, § 96 Abs. 8 und § 159 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2009 treten am 1. Jänner 2010 in Kraft und tritt § 162 Abs. 1 außer Kraft.

(4) Die §§ 7 Abs. 2 Z 2, 8 Abs. 2, 2a bis 2c, 31 Abs. 2, 49 Abs. 6, 55 Abs. 2, 57 Abs. 1, 2 und 3, 58 Abs. 2, 2a, 3 und 8, 59 Abs. 2, 3a, 4 und 7, 61 Abs. 5, 62 Abs. 4, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 und 5, 67 Abs. 3, §§ 73 Abs. 2, 87 Abs. 3 und 5, §§ 96 Abs. 5, 98 Abs. 1, § 104 Abs. 7 sowie § 162 Abs. 10 und 11 in der Fassung BGBl. II Nr. 408/2009 treten am 1. Jänner 2010 in Kraft. Die § 19 Abs. 1, § 46 Abs. 4, § 64 Abs. 3, § 131 Abs. 3 sowie § 162 Abs. 3, 5, 7, 8 und 9 treten am 1. Jänner 2010 außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 164. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(2) § 157 in der Fassung BGBl. II Nr. 121/1998 tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 6 Z 2 sowie § 154 Abs. 6, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 13/2007, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 4 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsletzten außer Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 3, § 3a, § 4 Abs. 6 und 7, § 6 Abs. 6 und 9, § 17 Abs. 5, § 21 Abs. 3, § 31 Abs. 4 bis 6a, § 45 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Z 2, § 96 Abs. 8 und § 159 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2009 treten am 1. Jänner 2010 in Kraft und tritt § 162 Abs. 1 außer Kraft.

(5) Die §§ 7 Abs. 2 Z 2, 8 Abs. 2, 2a bis 2c, 31 Abs. 2, 49 Abs. 6, 55 Abs. 2, 57 Abs. 1, 2 und 3, 58 Abs. 2, 2a, 3 und 8, 59 Abs. 2, 3a, 4 und 7, 61 Abs. 5, 62 Abs. 4, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 und 5, 67 Abs. 3, §§ 73 Abs. 2, 87 Abs. 3 und 5, §§ 96 Abs. 5, 98 Abs. 1, § 104 Abs. 7 sowie § 162 Abs. 10 und 11 in der Fassung BGBl. II Nr. 408/2009 treten am 1. Jänner 2010 in Kraft. Die § 19 Abs. 1, § 46 Abs. 4, § 64 Abs. 3, § 131 Abs. 3 sowie § 162 Abs. 3, 5, 7, 8 und 9 treten am 1. Jänner 2010 außer Kraft.

(6) § 145 Abs. 1 bis 5 tritt mit dem der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010 folgenden Monatsersten außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 164. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(2) § 157 in der Fassung BGBl. II Nr. 121/1998 tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 6 Z 2 sowie § 154 Abs. 6, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 13/2007, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 4 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsletzten außer Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 3, § 3a, § 4 Abs. 6 und 7, § 6 Abs. 6 und 9, § 17 Abs. 5, § 21 Abs. 3, § 31 Abs. 4 bis 6a, § 45 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Z 2, § 96 Abs. 8 und § 159 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2009 treten am 1. Jänner 2010 in Kraft und tritt § 162 Abs. 1 außer Kraft.

(5) Die §§ 7 Abs. 2 Z 2, 8 Abs. 2, 2a bis 2c, 31 Abs. 2, 49 Abs. 6, 55 Abs. 2, 57 Abs. 1, 2 und 3, 58 Abs. 2, 2a, 3 und 8, 59 Abs. 2, 3a, 4 und 7, 61 Abs. 5, 62 Abs. 4, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 und 5, 67 Abs. 3, §§ 73 Abs. 2, 87 Abs. 3 und 5, §§ 96 Abs. 5, 98 Abs. 1, § 104 Abs. 7 sowie § 162 Abs. 10 und 11 in der Fassung BGBl. II Nr. 408/2009 treten am 1. Jänner 2010 in Kraft. Die § 19 Abs. 1, § 46 Abs. 4, § 64 Abs. 3, § 131 Abs. 3 sowie § 162 Abs. 3, 5, 7, 8 und 9 treten am 1. Jänner 2010 außer Kraft.

(6) § 145 Abs. 1 bis 5 tritt mit dem der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010 folgenden Monatsersten außer Kraft.

(7) § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2010 tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 164. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(2) § 157 in der Fassung BGBl. II Nr. 121/1998 tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 6 Z 2 sowie § 154 Abs. 6, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 13/2007, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 4 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsletzten außer Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 3, § 3a, § 4 Abs. 6 und 7, § 6 Abs. 6 und 9, § 17 Abs. 5, § 21 Abs. 3, § 31 Abs. 4 bis 6a, § 45 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Z 2, § 96 Abs. 8 und § 159 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2009 treten am 1. Jänner 2010 in Kraft und tritt § 162 Abs. 1 außer Kraft.

(5) Die §§ 7 Abs. 2 Z 2, 8 Abs. 2, 2a bis 2c, 31 Abs. 2, 49 Abs. 6, 55 Abs. 2, 57 Abs. 1, 2 und 3, 58 Abs. 2, 2a, 3 und 8, 59 Abs. 2, 3a, 4 und 7, 61 Abs. 5, 62 Abs. 4, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 und 5, 67 Abs. 3, §§ 73 Abs. 2, 87 Abs. 3 und 5, §§ 96 Abs. 5, 98 Abs. 1, § 104 Abs. 7 sowie § 162 Abs. 10 und 11 in der Fassung BGBl. II Nr. 408/2009 treten am 1. Jänner 2010 in Kraft. Die § 19 Abs. 1, § 46 Abs. 4, § 64 Abs. 3, § 131 Abs. 3 sowie § 162 Abs. 3, 5, 7, 8 und 9 treten am 1. Jänner 2010 außer Kraft.

(6) § 145 Abs. 1 bis 5 tritt mit dem der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010 folgenden Monatsersten außer Kraft.

(7) § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2010 tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.

(8) Der Titel der Verordnung, § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 5 und § 109 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2011 treten mit 1. Februar 2011 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 164. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(2) § 157 in der Fassung BGBl. II Nr. 121/1998 tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 6 Z 2 sowie § 154 Abs. 6, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 13/2007, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 4 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsletzten außer Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 3, § 3a, § 4 Abs. 6 und 7, § 6 Abs. 6 und 9, § 17 Abs. 5, § 21 Abs. 3, § 31 Abs. 4 bis 6a, § 45 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Z 2, § 96 Abs. 8 und § 159 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2009 treten am 1. Jänner 2010 in Kraft und tritt § 162 Abs. 1 außer Kraft.

(5) Die §§ 7 Abs. 2 Z 2, 8 Abs. 2, 2a bis 2c, 31 Abs. 2, 49 Abs. 6, 55 Abs. 2, 57 Abs. 1, 2 und 3, 58 Abs. 2, 2a, 3 und 8, 59 Abs. 2, 3a, 4 und 7, 61 Abs. 5, 62 Abs. 4, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 und 5, 67 Abs. 3, §§ 73 Abs. 2, 87 Abs. 3 und 5, §§ 96 Abs. 5, 98 Abs. 1, § 104 Abs. 7 sowie § 162 Abs. 10 und 11 in der Fassung BGBl. II Nr. 408/2009 treten am 1. Jänner 2010 in Kraft. Die § 19 Abs. 1, § 46 Abs. 4, § 64 Abs. 3, § 131 Abs. 3 sowie § 162 Abs. 3, 5, 7, 8 und 9 treten am 1. Jänner 2010 außer Kraft.

(6) § 145 Abs. 1 bis 5 tritt mit dem der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010 folgenden Monatsersten außer Kraft.

(7) § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2010 tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.

(8) Der Titel der Verordnung, § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 5 und § 109 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2011 treten mit 1. Februar 2011 in Kraft.

(4) (Anm.: richtig: (9)) §§ 13 und 14, § 60 Abs. 5 und § 97 treten am 1. März 2012 außer Kraft.

Abkürzung

BauV

Inkrafttreten

§ 164. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.

(2) § 157 in der Fassung BGBl. II Nr. 121/1998 tritt mit 1. Mai 1998 in Kraft.

(3) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 6 Z 2 sowie § 154 Abs. 6, jeweils in der Fassung BGBl. II Nr. 13/2007, treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. § 4 Abs. 2 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsletzten außer Kraft.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 3, § 3a, § 4 Abs. 6 und 7, § 6 Abs. 6 und 9, § 17 Abs. 5, § 21 Abs. 3, § 31 Abs. 4 bis 6a, § 45 Abs. 1, § 96 Abs. 1 Z 2, § 96 Abs. 8 und § 159 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2009 treten am 1. Jänner 2010 in Kraft und tritt § 162 Abs. 1 außer Kraft.

(5) Die §§ 7 Abs. 2 Z 2, 8 Abs. 2, 2a bis 2c, 31 Abs. 2, 49 Abs. 6, 55 Abs. 2, 57 Abs. 1, 2 und 3, 58 Abs. 2, 2a, 3 und 8, 59 Abs. 2, 3a, 4 und 7, 61 Abs. 5, 62 Abs. 4, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 und 5, 67 Abs. 3, §§ 73 Abs. 2, 87 Abs. 3 und 5, §§ 96 Abs. 5, 98 Abs. 1, § 104 Abs. 7 sowie § 162 Abs. 10 und 11 in der Fassung BGBl. II Nr. 408/2009 treten am 1. Jänner 2010 in Kraft. Die § 19 Abs. 1, § 46 Abs. 4, § 64 Abs. 3, § 131 Abs. 3 sowie § 162 Abs. 3, 5, 7, 8 und 9 treten am 1. Jänner 2010 außer Kraft.

(6) § 145 Abs. 1 bis 5 tritt mit dem der Kundmachung der Verordnung BGBl. II Nr. 21/2010 folgenden Monatsersten außer Kraft.

(7) § 1 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2010 tritt am 1. Jänner 2011 in Kraft.

(8) Der Titel der Verordnung, § 1 Abs. 1 und 2, § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 5 und § 109 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 3/2011 treten mit 1. Februar 2011 in Kraft.

(9) §§ 13 und 14, § 60 Abs. 5 und § 97 treten am 1. März 2012 außer Kraft.

(10) Das Inhaltsverzeichnis zum 3. Abschnitt, § 6 Abs. 8 Z 2 und Z 5, § 7 Abs. 4 und 5, § 9 Abs. 4, § 17 Abs. 6, § 34 Abs. 3 zweiter Satz, § 70 Abs. 6, § 85 Abs. 1, 3 und 4 Z 1, § 87 Abs. 1, 5 und 6, § 89 Abs. 7, § 90 Abs. 5 Z 4, § 92 Abs. 5, § 95 Abs. 7 zweiter Satz, § 96 Abs. 8 letzter Halbsatz, § 106 Abs. 1 zweiter Satz, § 108 Abs. 4 erster Satz, § 109 Abs. 2, § 119 Abs. 3 Z 1, 2 und 4, § 122 Abs. 2 letzter Halbsatz, Abs. 3 zweiter und dritter Satz, Abs. 4 erster und letzter Satz und Abs. 5, § 125 Abs. 2 erster und letzter Satz und Abs. 3, § 126 Abs. 3, § 150, § 151 Abs. 1 und 2, § 153 Abs. 1, § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 2, § 156 Abs. 6 und Abs. 7 Z 1, § 159 Abs. 4 Z 4 sowie § 164 Abs. 9 in der Fassung BGBl. II Nr. 77/2014, treten mit dem der Kundmachung der Verordnung folgenden Monatsersten in Kraft. Die § 5 Abs. 2, § 22 Abs. 1 erster Satz samt Absatzbezeichnung sowie Abs. 2 bis 6, §§ 23 bis 30, § 34 Abs. 3 dritter Satz und § 156 Abs. 7 Z 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsletzten außer Kraft.

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