Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung - BauV)
(2) Schutzmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind:
eine mindestens 2,00 m hohe dichte Verschalung an jedem Fahrbahnzugang,
eine mindestens 1,50 m zurückgesetzte Absperrung an jedem Fahrbahnzugang in mindestens 1,00 m und nicht mehr als 1,20 m Höhe, die ein Hineinbeugen in die Fahrbahn verhindert,
eine entsprechend zurückgesetzte, nicht wegnehmbare durchgriffsichere Absperrung an jeder Ladestelle, wie Schiebe- oder Hubgitter, Schiebe- oder Flügeltüren, sowie mindestens 1,50 m zurückgesetzte, schwenk- oder verschiebbare Schranken, in mindestens 1,00 m und nicht mehr als 1,20 m Höhe.
(3) Schutzmaßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind:
eine dichte Verschalung des gesamten Aufzugschachtes,
eine Abschrankung, die mit Ausnahme der Ladestelle allseitig in mindestens 2,00 m Entfernung um die Fahrbahn errichtet ist, verbunden mit einem Schutzdach über der unteren Ladestelle,
Schutzdächer im Niveau der unteren Ladestelle über allen Verkehrswegen, Arbeitsplätzen und Zugängen zu diesen, die sich näher als 2,00 m zur Fahrbahn befinden, wie Ladestellen, Bedienungsplätze oder über Triebwerken.
(4) Schutzmaßnahmen nach Abs. 3 sind nicht erforderlich bei:
Bauaufzügen mit vollständig geschlossenem Fahrkorb,
Kippkübelaufzügen zum Transport von Mörtel, Beton oder ähnlichen Arbeitsstoffen,
Schrägaufzügen, bei denen der Zugang zur unteren Ladestelle mehr als 3,00 m vom Bauwerk, an das der Schrägaufzug angelehnt ist, entfernt liegt, sofern eine seitliche Absperrung in mindestens 2,00 m Entfernung von der Fahrbahn errichtet ist.
Bauaufzüge mit Personenbeförderung
§ 141. (1) Bauaufzüge mit Personenbeförderung sind Hebezeuge im Sinne des § 139 Abs. 1, die zusätzlich zur Beförderung von Personen auf Baustellen dienen. Sie müssen mit den für die Beförderung von Personen notwendigen Sicherheitseinrichtungen versehen sein.
(2) § 140 Abs. 2 gilt auch für Bauaufzüge mit Personenbeförderung.
(3) Bauaufzüge mit Personenbeförderung sind vor ihrer Inbetriebnahme, nach größeren Instandsetzungen, wesentlichen Änderungen sowie nach jeder neuerlichen Aufstellung auf einer Baustelle einer Abnahmeprüfung (§ 151 Abs. 3) zu unterziehen. Sie sind ferner mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151 Abs. 5) zu unterziehen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
Bauaufzüge mit Personenbeförderung
§ 141. (1) Bauaufzüge mit Personenbeförderung sind Hebezeuge im Sinne des § 139 Abs. 1, die zusätzlich zur Beförderung von Personen auf Baustellen dienen. Sie müssen mit den für die Beförderung von Personen notwendigen Sicherheitseinrichtungen versehen sein.
(2) § 140 Abs. 2 gilt auch für Bauaufzüge mit Personenbeförderung.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)
Abkürzung
BauV
ABSCHNITT
Arbeiten mit Fahrzeugen, Maschinen und Geräten
Allgemeine Bestimmungen über Fahrzeuge
§ 142. (1) Als Fahrzeuge im Sinne dieses Abschnittes gelten durch Energieumwandlung angetriebene (motorkraftbetriebene), nicht schienengebundene Landfahrzeuge sowie Anhänger, die nach ihrer Bauart dazu bestimmt sind, von diesen Fahrzeugen gezogen zu werden. Als Fahrzeug gilt auch der fahrzeugtechnische Teil von Maschinen und Geräten, sofern dieser selbstfahrend oder mit Hilfe eines anderen Fahrzeuges verfahrbar ist.
(2) Sind Fahrzeuge für die Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht geeignet, muß in der Bedienungsanleitung auf diese Verwendungsbeschränkung hingewiesen werden. Sofern zur Verhütung von Unfällen beim Betrieb von Fahrzeugen besondere Regeln zu beachten sind, müssen besondere Betriebsanweisungen aufgestellt werden.
(3) Fahrzeuge sind, soweit nicht eine Überprüfung oder Begutachtung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) notwendig ist, mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151 Abs. 6) zu unterziehen. Über diese Prüfungen sind Vormerke zu führen.
(4) Die Bauart von Fahrzeugen muß gewährleisten, daß der Lenker von seinem Platz aus alle Verkehrs- und Arbeitsvorgänge, auch neben und hinter dem Fahrzeug, beobachten kann. Erforderlichenfalls sind entsprechend große Spiegel anzubringen.
(5) Lenkerplätze von Fahrzeugen, die ausschließlich oder vorwiegend für den Einsatz im Freien bestimmt sind, müssen sich, soweit dies aufgrund der Einsatzbedingungen oder der Arbeitsweise erforderlich ist, in einem geschlossenen Lenkerhaus befinden. Das Lenkerhaus muß mit Einrichtungen zum Beheizen und Belüften ausgerüstet sein.
Betrieb von Fahrzeugen
§ 143. (1) Die Betriebsanleitungen des Fahrzeugherstellers müssen den Lenkern der Fahrzeuge und erforderlichenfalls den auf der Baustelle Beschäftigten bekanntgegeben und von diesen befolgt werden.
(2) Der Lenker des Fahrzeuges hat die Wirksamkeit der Betätigungs-, Warn- und Sicherheitseinrichtungen täglich vor Inbetriebnahme zu prüfen. Ferner hat er den Zustand des Fahrzeuges auf offensichtliche Mängel zu kontrollieren und festgestellte Mängel der Aufsichtsperson, bei Fahrerwechsel auch dem Ablöser, mitzuteilen. Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, hat der Lenker des Fahrzeuges den Betrieb einzustellen. Bei Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgestattet sind, müssen der Lenker und der Beifahrer während des Betriebes den Sicherheitsgurt benutzen.
(3) Vor dem Rückwärtsfahren hat der Fahrer sich zu vergewissern, daß Personen nicht gefährdet werden können. Erforderlichenfalls hat sich der Lenker durch eine geeignete Person einweisen zu lassen. Einweiser dürfen sich nur im Sichtbereich des Fahrers und nicht zwischen dem sich bewegenden Fahrzeug und den in Bewegungsrichtung befindlichen Hindernissen aufhalten. Einweiser dürfen während des Einweisens keine andere Tätigkeit ausführen.
(4) Der Lenker darf das Fahrzeug erst verlassen, nachdem es gegen unbeabsichtigtes Bewegen und gegen unbefugte Inbetriebnahme gesichert ist.
(5) Zum Kuppeln von Fahrzeugen sind die dafür vorgesehenen Einrichtungen zu verwenden.
Erdbaumaschinen
§ 144. (1) Der Lenker darf mit der Erdbaumaschine Arbeiten nur ausführen, wenn sich keine Personen im unmittelbaren Gefahrenbereich aufhalten. Er muß bei Gefahr für Arbeitnehmer Warnzeichen geben. Ist die Sicht des Lenkers auf seinen Fahr- und Arbeitsbereich eingeschränkt, muß der Lenker eingewiesen werden oder der Fahr- und Arbeitsbereich durch eine feste Absperrung gesichert sein. Als Einweiser dürfen nur zuverlässige Personen verwendet werden, die vor Beginn ihrer Tätigkeit über ihre Aufgaben besonders unterwiesen wurden. Einweiser müssen gut erkennbar sein, sie haben sich im Blickfeld des Lenkers der Maschine aufzuhalten.
(2) Lenker von Erdbaumaschinen dürfen Arbeitnehmer nur auf Plätzen mitfahren lassen, die hiefür vorgesehen sind. Erdbaumaschinen dürfen nur mit Zustimmung des Lenkers und erst bei Stillstand der Maschine bestiegen oder verlassen werden. Mit der Arbeitseinrichtung von Erdbaumaschinen dürfen Personen nicht befördert werden. Bei Erdbaumaschinen, die mit Sicherheitsgurten ausgestattet sind, müssen der Lenker und der Beifahrer während des Betriebes den Sicherheitsgurt benützen.
(3) Lenker von Erdbaumaschinen müssen die Fahrgeschwindigkeit den örtlichen Verhältnissen so anpassen, daß sie die Erdbaumaschine jederzeit anhalten können und ein Umkippen vermieden wird. Beim Verfahren der Erdbaumaschine muß die Arbeitseinrichtung möglichst nahe über den Boden gehalten werden, bei starkem Gefälle und bei Steigungen muß sich die Last möglichst bergseitig befinden.
(4) Erdbaumaschinen dürfen bergab nicht mit ausgekuppeltem Motor gefahren werden. Bei Erdbaumaschinen ohne lastschaltbares Getriebe ist vor dem Befahren einer Gefällstrecke der dem Gelände entsprechende Gang einzulegen, die Gangschaltung darf während der Fahrt nicht betätigt werden.
(5) Erdbaumaschinen müssen von Baugruben, Schächten, Gräben, Bruch-, Gruben-, Halden- und Böschungsrändern so weit entfernt bleiben, daß keine Absturzgefahr besteht. Die Aufsichtsperson hat entsprechend der Tragfähigkeit des Untergrundes den erforderlichen Abstand von der Absturzkante festzulegen. An ortsfesten Kippstellen dürfen Erdbaumaschinen nur betrieben werden, wenn fest eingebaute Einrichtungen an der Kippstelle das Abrollen oder Abstürzen der Maschine verhindern.
(6) Im Falle eines Stromübertrittes ist die Erdbaumaschine durch Heben oder Absenken der Arbeitseinrichtung oder durch Herausfahren oder Herausschwenken aus dem Gefahrenbereich zu bringen. Wenn dies nicht möglich ist, darf der Lenker den Lenkerplatz nicht verlassen, er hat Außenstehende vor dem Nähertreten und dem Berühren des Gerätes zu warnen und das Abschalten des Stromes zu veranlassen.
(7) Arbeitseinrichtungen von Erdbaumaschinen dürfen über besetzte Lenker-, Beifahrer- oder Arbeitsplätze anderer Maschinen und Geräte nur hinweggeschwenkt werden, wenn diese gegen Herabfallen der Arbeitseinrichtung oder von Ladegut durch Schutzaufbauten gemäß den anerkannten Regeln der Technik gesichert sind.
(8) Bei Gefahr durch herabfallende schwere Gegenstände dürfen nur Erdbaumaschinen verwendet werden, die mit Schutzaufbauten gemäß den anerkannten Regeln der Technik ausgestattet sind. Beim Wegladen von Haufwerk vor Erd- und Felswänden sind Bagger möglichst so aufzustellen und zu betreiben, daß sich der Lenkerplatz und der Aufstieg zu diesem nicht auf der der Wand zugewandten Seite des Baggers befindet.
(9) Vor Verlassen des Lenkerplatzes ist die Arbeitseinrichtung abzusetzen und die Erdbaumaschine gegen unbeabsichtigtes Bewegen mit den dafür vorgesehenen Einrichtungen zu sichern. Bevor sich der Lenker von der Erdbaumaschine entfernt, hat er ferner den Antrieb so zu sichern, daß dieser durch Unbefugte nicht in Gang gesetzt werden kann. Bei Arbeitspausen und bei Arbeitsschluß hat der Lenker die Erdbaumaschine auf tragfähigem, möglichst ebenem Untergrund abzustellen. In geneigtem Gelände ist die Erdbaumaschine zusätzlich gegen Abrollen und Abrutschen zu sichern.
Abkürzung
BauV
Erdbaumaschinen
§ 144. (Anm.: Abs. 1 bis 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)
(5) Erdbaumaschinen müssen von Baugruben, Schächten, Gräben, Bruch-, Gruben-, Halden- und Böschungsrändern so weit entfernt bleiben, daß keine Absturzgefahr besteht. Die Aufsichtsperson hat entsprechend der Tragfähigkeit des Untergrundes den erforderlichen Abstand von der Absturzkante festzulegen. An ortsfesten Kippstellen dürfen Erdbaumaschinen nur betrieben werden, wenn fest eingebaute Einrichtungen an der Kippstelle das Abrollen oder Abstürzen der Maschine verhindern.
(6) Im Falle eines Stromübertrittes ist die Erdbaumaschine durch Heben oder Absenken der Arbeitseinrichtung oder durch Herausfahren oder Herausschwenken aus dem Gefahrenbereich zu bringen. Wenn dies nicht möglich ist, darf der Lenker den Lenkerplatz nicht verlassen, er hat Außenstehende vor dem Nähertreten und dem Berühren des Gerätes zu warnen und das Abschalten des Stromes zu veranlassen.
(7) Arbeitseinrichtungen von Erdbaumaschinen dürfen über besetzte Lenker-, Beifahrer- oder Arbeitsplätze anderer Maschinen und Geräte nur hinweggeschwenkt werden, wenn diese gegen Herabfallen der Arbeitseinrichtung oder von Ladegut durch Schutzaufbauten gemäß den anerkannten Regeln der Technik gesichert sind.
(8) Beim Wegladen von Haufwerk vor Erd- und Felswänden sind Bagger möglichst so aufzustellen und zu betreiben, daß sich der Lenkerplatz und der Aufstieg zu diesem nicht auf der der Wand zugewandten Seite des Baggers befindet.
(9) Vor Verlassen des Lenkerplatzes ist die Arbeitseinrichtung abzusetzen und die Erdbaumaschine gegen unbeabsichtigtes Bewegen mit den dafür vorgesehenen Einrichtungen zu sichern. Bevor sich der Lenker von der Erdbaumaschine entfernt, hat er ferner den Antrieb so zu sichern, daß dieser durch Unbefugte nicht in Gang gesetzt werden kann. Bei Arbeitspausen und bei Arbeitsschluß hat der Lenker die Erdbaumaschine auf tragfähigem, möglichst ebenem Untergrund abzustellen. In geneigtem Gelände ist die Erdbaumaschine zusätzlich gegen Abrollen und Abrutschen zu sichern.
Abkürzung
BauV
ABSCHNITT
Arbeiten mit Maschinen
Erdbaumaschinen
§ 144. (Anm.: Abs. 1 bis 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)
(5) Erdbaumaschinen müssen von Baugruben, Schächten, Gräben, Bruch-, Gruben-, Halden- und Böschungsrändern so weit entfernt bleiben, daß keine Absturzgefahr besteht. Die Aufsichtsperson hat entsprechend der Tragfähigkeit des Untergrundes den erforderlichen Abstand von der Absturzkante festzulegen. An ortsfesten Kippstellen dürfen Erdbaumaschinen nur betrieben werden, wenn fest eingebaute Einrichtungen an der Kippstelle das Abrollen oder Abstürzen der Maschine verhindern.
(6) Im Falle eines Stromübertrittes ist die Erdbaumaschine durch Heben oder Absenken der Arbeitseinrichtung oder durch Herausfahren oder Herausschwenken aus dem Gefahrenbereich zu bringen. Wenn dies nicht möglich ist, darf der Lenker den Lenkerplatz nicht verlassen, er hat Außenstehende vor dem Nähertreten und dem Berühren des Gerätes zu warnen und das Abschalten des Stromes zu veranlassen.
(7) Arbeitseinrichtungen von Erdbaumaschinen dürfen über besetzte Lenker-, Beifahrer- oder Arbeitsplätze anderer Maschinen und Geräte nur hinweggeschwenkt werden, wenn diese gegen Herabfallen der Arbeitseinrichtung oder von Ladegut durch Schutzaufbauten gemäß den anerkannten Regeln der Technik gesichert sind.
(8) Beim Wegladen von Haufwerk vor Erd- und Felswänden sind Bagger möglichst so aufzustellen und zu betreiben, daß sich der Lenkerplatz und der Aufstieg zu diesem nicht auf der der Wand zugewandten Seite des Baggers befindet.
(9) Vor Verlassen des Lenkerplatzes ist die Arbeitseinrichtung abzusetzen und die Erdbaumaschine gegen unbeabsichtigtes Bewegen mit den dafür vorgesehenen Einrichtungen zu sichern. Bevor sich der Lenker von der Erdbaumaschine entfernt, hat er ferner den Antrieb so zu sichern, daß dieser durch Unbefugte nicht in Gang gesetzt werden kann. Bei Arbeitspausen und bei Arbeitsschluß hat der Lenker die Erdbaumaschine auf tragfähigem, möglichst ebenem Untergrund abzustellen. In geneigtem Gelände ist die Erdbaumaschine zusätzlich gegen Abrollen und Abrutschen zu sichern.
Bagger zum Heben von Einzellasten
§ 145. (1) Bei Baggern zum Heben und zum Transportieren von Einzellasten, insbesondere mit Hilfe von Anschlagmitteln, muß ein unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last und des Auslegers durch geeignete Einrichtungen verhindert werden. Als geeignete Einrichtung gelten ein Rückschlagventil zwischen Pumpe und Hubzylinder oder ein Windwerk mit selbsthemmendem Getriebe oder selbsttätig wirkende Bremsen.
(2) Aufwärtsbewegungen von Hubwerken und Auslegereinziehwerken von Baggern nach Abs. 1 müssen durch Notendhalteinrichtungen begrenzt sein. Diese Forderung ist bei hydraulischen oder pneumatischen Systemen auch dann erfüllt, wenn die Bewegung durch Endstellung des Kolbens begrenzt ist oder wenn eine unzulässige Beanspruchung beim Anfahren der Endstellung auf andere Weise verhindert wird. Bagger, bei denen das Hubwerk oder Auslegereinziehwerk ohne Hilfsenergie (direkte Betätigung) gesteuert wird, können anstelle der Notendhalteinrichtungen selbsttätige Vorrichtungen zum Abgeben von deutlich wahrnehmbaren optischen und akustischen Warnzeichen besitzen, von denen jeweils nur eine ausschaltbar sein darf.
(3) Nach Ansprechen der Notendhalteinrichtung nach Abs. 2 für die Aufwärtsbewegung von Hubwerken muß sichergestellt sein, daß Ausleger nicht abgesenkt werden können, wenn dadurch Gefahren, wie Seilbruch, bestehen.
(4) Hubwerke und Auslegereinziehwerke von Baggern nach Abs. 1 müssen selbsttätig wirkende Einrichtungen haben, die ein Überschreiten des zulässigen Lastmomentes verhindern. Arbeitsbewegungen, die eine Verringerung des Lastmomentes bewirken, müssen nach Ansprechen der Einrichtungen möglich sein. Bagger, bei denen das Hubwerk oder Auslegereinziehwerk ohne Hilfsenergie (direkte Betätigung) gesteuert wird, sowie Bagger mit Knickausleger können anstelle dieser Einrichtungen eine selbsttätig wirkende Vorrichtung zum Abgeben von deutlich wahrnehmbaren optischen oder akustischen Warnzeichen haben.
(5) Zum Anschlagen der Last müssen geeignete Einrichtungen, wie Sicherheitslasthaken, vorhanden sein, die mit der Arbeitseinrichtung fest verbunden sind.
(6) Vor der Verwendung des Baggers zu Hebearbeiten hat der Baggerfahrer die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere die Funktion der Bremsen, der Notendhalteinrichtungen und der Warneinrichtungen, zu prüfen.
(7) Arbeitnehmer, die Lasten anschlagen, dürfen nur nach Zustimmung des Baggerfahrers und nur von der Seite her an den Ausleger herantreten. Der Anschläger und ein allenfalls erforderlicher Einweiser müssen sich stets im Sichtbereich des Baggerfahrers aufhalten. Lasten müssen so angeschlagen werden, daß sie nicht kippen, verrutschen oder herausfallen können. Der Baggerfahrer hat darauf zu achten, daß die Last lotrecht angehoben und Schrägzug vermieden wird. Er darf die Last nicht über Personen hinwegführen und muß sie möglichst nahe über den Boden führen und ihr Pendeln vermeiden.
(8) Vor der erstmaligen Verwendung zu Hebearbeiten sowie nach wesentlichen Änderungen oder Instandsetzungen ist der Bagger einer Abnahmeprüfung (§ 151 Abs. 3) zu unterziehen. Mindestens einmal jährlich ist der Bagger einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151 Abs. 6) zu unterziehen, bei der insbesonders die Wirksamkeit der Sicherheits- und Warneinrichtungen zu prüfen ist.
(9) Über die Prüfungen nach Abs. 8 sind Vormerke zu führen.
Bagger zum Heben von Einzellasten
§ 145. (1) Bei Baggern zum Heben und zum Transportieren von Einzellasten, insbesondere mit Hilfe von Anschlagmitteln, muß ein unbeabsichtigtes Zurücklaufen der Last und des Auslegers durch geeignete Einrichtungen verhindert werden. Als geeignete Einrichtung gelten ein Rückschlagventil zwischen Pumpe und Hubzylinder oder ein Windwerk mit selbsthemmendem Getriebe oder selbsttätig wirkende Bremsen.
(2) Aufwärtsbewegungen von Hubwerken und Auslegereinziehwerken von Baggern nach Abs. 1 müssen durch Notendhalteinrichtungen begrenzt sein. Diese Forderung ist bei hydraulischen oder pneumatischen Systemen auch dann erfüllt, wenn die Bewegung durch Endstellung des Kolbens begrenzt ist oder wenn eine unzulässige Beanspruchung beim Anfahren der Endstellung auf andere Weise verhindert wird. Bagger, bei denen das Hubwerk oder Auslegereinziehwerk ohne Hilfsenergie (direkte Betätigung) gesteuert wird, können anstelle der Notendhalteinrichtungen selbsttätige Vorrichtungen zum Abgeben von deutlich wahrnehmbaren optischen und akustischen Warnzeichen besitzen, von denen jeweils nur eine ausschaltbar sein darf.
(3) Nach Ansprechen der Notendhalteinrichtung nach Abs. 2 für die Aufwärtsbewegung von Hubwerken muß sichergestellt sein, daß Ausleger nicht abgesenkt werden können, wenn dadurch Gefahren, wie Seilbruch, bestehen.
(4) Hubwerke und Auslegereinziehwerke von Baggern nach Abs. 1 müssen selbsttätig wirkende Einrichtungen haben, die ein Überschreiten des zulässigen Lastmomentes verhindern. Arbeitsbewegungen, die eine Verringerung des Lastmomentes bewirken, müssen nach Ansprechen der Einrichtungen möglich sein. Bagger, bei denen das Hubwerk oder Auslegereinziehwerk ohne Hilfsenergie (direkte Betätigung) gesteuert wird, sowie Bagger mit Knickausleger können anstelle dieser Einrichtungen eine selbsttätig wirkende Vorrichtung zum Abgeben von deutlich wahrnehmbaren optischen oder akustischen Warnzeichen haben.
(5) Zum Anschlagen der Last müssen geeignete Einrichtungen, wie Sicherheitslasthaken, vorhanden sein, die mit der Arbeitseinrichtung fest verbunden sind.
(6) Vor der Verwendung des Baggers zu Hebearbeiten hat der Baggerfahrer die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere die Funktion der Bremsen, der Notendhalteinrichtungen und der Warneinrichtungen, zu prüfen.
(7) Arbeitnehmer, die Lasten anschlagen, dürfen nur nach Zustimmung des Baggerfahrers und nur von der Seite her an den Ausleger herantreten. Der Anschläger und ein allenfalls erforderlicher Einweiser müssen sich stets im Sichtbereich des Baggerfahrers aufhalten. Lasten müssen so angeschlagen werden, daß sie nicht kippen, verrutschen oder herausfallen können. Der Baggerfahrer hat darauf zu achten, daß die Last lotrecht angehoben und Schrägzug vermieden wird. Er darf die Last nicht über Personen hinwegführen und muß sie möglichst nahe über den Boden führen und ihr Pendeln vermeiden.
(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)
Bagger zum Heben von Einzellasten
§ 145. (Anm.: Abs. 1 bis 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 21/2010)
(6) Vor der Verwendung des Baggers zu Hebearbeiten hat der Baggerfahrer die Sicherheitseinrichtungen, insbesondere die Funktion der Bremsen, der Notendhalteinrichtungen und der Warneinrichtungen, zu prüfen.
(7) Arbeitnehmer, die Lasten anschlagen, dürfen nur nach Zustimmung des Baggerfahrers und nur von der Seite her an den Ausleger herantreten. Der Anschläger und ein allenfalls erforderlicher Einweiser müssen sich stets im Sichtbereich des Baggerfahrers aufhalten. Lasten müssen so angeschlagen werden, daß sie nicht kippen, verrutschen oder herausfallen können. Der Baggerfahrer hat darauf zu achten, daß die Last lotrecht angehoben und Schrägzug vermieden wird. Er darf die Last nicht über Personen hinwegführen und muß sie möglichst nahe über den Boden führen und ihr Pendeln vermeiden.
(Anm.: Abs. 8 und 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)
Rammen
§ 146. (1) Rammen dürfen nur unter Anleitung einer fachkundigen Person auf-, um- oder abgebaut sowie betrieben werden.
(2) Rammelemente sind so nahe wie möglich vor der Ramme aufzunehmen und abzulegen, um den Schrägzug gering zu halten. Rammelemente müssen gegen Umfallen gesichert sein.
(3) Absturzsicherungen für Bären, Rammhauben und Fördergefäße sowie die Halteeinrichtungen für Rammelemente sind so zu benutzen, daß ein Herunterfallen oder Umfallen der zu sicherenden Teile verhindert wird.
(4) Ramm- und Ziehvorgänge müssen ständig beobachtet und bei Auftreten einer Gefahr sofort unterbrochen werden. Auf die Beobachtung kann verzichtet werden, wenn die an der Ramme Beschäftigten auch gegen herabfallende Teile der Ramme oder umfallende Rammelemente ausreichend geschützt sind.
(5) An Gleisen für Rammen müssen zur Sicherung gegen Herabfahren der Ramme Gleisendsicherungen an beiden Gleisenden vorhanden sein. Die Gleisendsicherungen müssen an beiden Schienen so angebracht sein, daß sie gleichzeitig zur Wirkung kommen.
Betonpumpen, Verteilermaste
§ 147. (1) Verteilermaste müssen standsicher aufgestellt sein. Der Standsicherheit dienende Abstützeinrichtungen müssen während des Betriebes von der Bedienungsperson des Gerätes überprüft und erforderlichenfalls nachgerichtet werden. Soweit dies erforderlich ist, sind ausreichend bemessene lastverteilende Unterlagen zu verwenden. Von Baugruben, Gräben und anderen Vertiefungen ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.
(2) Auf Fahrzeugen aufgebaute Verteilermaste müssen entsprechend den betriebsmäßig zu erwartenden Beanspruchungen mit dem Fahrzeug verbunden sein und gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert werden können.
(3) Kann die Bedienungsperson nicht bei allen Mastbewegungen das Ende der Förderleitung beobachten, darf der Verteilermast nur auf Zeichen eines Einweisers bedient werden.
(4) Vor dem Öffnen von Förderleitungsverbindungen muß das Förderleitungssystem von Verteilermasten drucklos gemacht werden.
(5) Bei pneumatischer Reinigung von Förderleitungen muß der Endschlauch entfernt und ein Fangkorb oder eine andere gleichwertige Einrichtung verwendet werden.
(6) Verteilermaste müssen Einrichtungen besitzen, durch die eine ausreichende Standsicherheit gewährleistet ist. Verteilermaste auf Unterbauten, die während des Betriebes verfahrbar sind, müssen Einrichtungen haben, die unbeabsichtigte Fortbewegungen der Unterbauten verhindern.
(7) Verteilermaste sind vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung (§ 151 Abs. 3) zu unterziehen. Verteilermaste sind ferner mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151 Abs. 6) zu unterziehen.
(8) Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.
Betonpumpen, Verteilermaste
§ 147. (1) Verteilermaste müssen standsicher aufgestellt sein. Der Standsicherheit dienende Abstützeinrichtungen müssen während des Betriebes von der Bedienungsperson des Gerätes überprüft und erforderlichenfalls nachgerichtet werden. Soweit dies erforderlich ist, sind ausreichend bemessene lastverteilende Unterlagen zu verwenden. Von Baugruben, Gräben und anderen Vertiefungen ist ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.
(2) Auf Fahrzeugen aufgebaute Verteilermaste müssen entsprechend den betriebsmäßig zu erwartenden Beanspruchungen mit dem Fahrzeug verbunden sein und gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert werden können.
(3) Kann die Bedienungsperson nicht bei allen Mastbewegungen das Ende der Förderleitung beobachten, darf der Verteilermast nur auf Zeichen eines Einweisers bedient werden.
(4) Vor dem Öffnen von Förderleitungsverbindungen muß das Förderleitungssystem von Verteilermasten drucklos gemacht werden.
(5) Bei pneumatischer Reinigung von Förderleitungen muß der Endschlauch entfernt und ein Fangkorb oder eine andere gleichwertige Einrichtung verwendet werden.
(6) Verteilermaste müssen Einrichtungen besitzen, durch die eine ausreichende Standsicherheit gewährleistet ist. Verteilermaste auf Unterbauten, die während des Betriebes verfahrbar sind, müssen Einrichtungen haben, die unbeabsichtigte Fortbewegungen der Unterbauten verhindern.
(Anm.: Abs. 7 und 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)
Heiz- und Schmelzgeräte
§ 148. (1) Heizgeräte müssen so aufgestellt sein und betrieben werden, daß Arbeitnehmer durch Abgase und Strahlungswärme nicht gefährdet werden und keine Brände entstehen können. In Räumen dürfen solche Geräte nur aufgestellt werden, wenn eine für die Verbrennung ausreichende Luftmenge zugeführt wird und durch regelmäßigen Luftaustausch die Abgase ins Freie abgeführt werden, sodaß ein Volumenanteil des Sauerstoffes in der Atemluft von mindestens 17% gewährleistet ist.
(2) Schmelzgeräte müssen während des Betriebes von einer Bedienungsperson beaufsichtigt werden. Vor Inbetriebnahme von Schmelzgeräten muß allenfalls vorhandenes Wasser aus der Schmelzwanne entfernt werden, Wasser oder nasse Zuschläge dürfen nicht in die flüssige heiße Masse eingebracht werden.
Sonstige Maschinen und Geräte
§ 149. (1) Vor dem Umsetzen, Verladen oder Transportieren von Straßenfräsen hat der Lenker die Fräseinrichtungen stillzusetzen. Instandhaltungsarbeiten dürfen nur bei stillstehendem Antrieb durchgeführt werden. Vor Arbeiten an Leitungen, die unter Überdruck stehen können, sind diese drucklos zu machen.
(2) Explosionsstampfer sind am Handgriff zu führen.
(3) Walzen mit Deichsel sind bei Rückwärtsfahrt seitlich an der Deichsel zu führen. Bei Fahrt im Gefälle muß der Lenker bergseitig mitgehen.
(4) Fördergefäße von Mischmaschinen für Beton oder Mörtel sind vor Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten an den Maschinen gegen ein unbeabsichtigtes Niedergehen zu sichern. Das Festziehen der Bremse allein ist keine ausreichende Sicherung.
(5) Bei Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten an der Mischmaschine muß erforderlichenfalls die Energiezufuhr des Antriebes der Maschine durch den Hauptschalter allpolig unterbrochen werden. Vor Arbeiten im Innenraum der Maschine muß der Schutzdeckel in geöffnetem Zustand arretiert und die Maschine gegen Wiedereinschalten gesichert sein.
(6) Bei Betonspritzmaschinen müssen Schläuche, Rohre und deren Verbindungen auf mindestens 2,5fachen Betriebsdruck bemessen sein. Betonspritzmaschinen dürfen nur von Arbeitnehmern bedient und Betonspritzarbeiten nur von Arbeitnehmern durchgeführt werden, die besonders unterwiesen und mit der Arbeitsweise vertraut sind. Während der Spritzbetonarbeiten muß sich eine zweite Person in Ruf- oder Sichtweite des Spritzdüsenführers aufhalten. Der Geräteführer hat den Spritzdüsenführer über den Förderbeginn rechtzeitig zu unterrichten.
(7) Vor dem Lösen von Förderleitungsverbindungen oder anderen Teilen des Drucksystems von Betonspritzmaschinen ist die Druckluftzuführung zu unterbrechen und das System drucklos zu machen.
(8) Vor Entfernen des Schutzkorbes von Glättmaschinen, wie zum An- und Abbau von Glättscheiben an die Glättblätter oder zum Verstellen der Neigung der Glättblätter, ist der Antriebsmotor stillzusetzen.
(9) Bei Eisenbiegemaschinen ist darauf zu achten, daß Arbeitnehmer durch die zu verformenden Bewehrungseisen nicht eingeklemmt oder verletzt werden.
III. HAUPTSTÜCK
Instandhaltung, Prüfung, Reinigung und Unterweisung
Instandhaltung
§ 150. Arbeitsplätze und die Zugänge zu diesen, Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel, Aufenthaltsräume, Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen sowie die Schutzausrüstung und sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer sind in gutem und sicherem Zustand zu erhalten.
III. HAUPTSTÜCK
Instandhaltung, Prüfung, Reinigung und Unterweisung
Instandhaltung
§ 150. Arbeitsplätze und die Zugänge zu diesen, Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel, Aufenthaltsräume, Unterkünfte, sanitäre Einrichtungen sowie sonstige Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer sind in gutem und sicherem Zustand zu erhalten.
Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen
§ 151. (1) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sind in den im I. und II. Hauptstück vorgesehenen Fällen durch Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand in besonderer Weise zu prüfen.
(2) Einrichtungen und Betriebsmittel, die zum Personentransport verwendet werden, wie fahrbare Arbeitssitze, Hubarbeitsbühnen und Hubstapler mit Arbeitskorb, sind vor ihrer Inbetriebnahme, nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung und in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen, auch wenn im I. und II. Hauptstück keine solchen Prüfungen vorgesehen sind. Über diese Prüfungen sind Vormerke zu führen.
(3) Folgende Abnahmeprüfungen sind durch Ziviltechniker des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, durch fachkundige Organe des Technischen Überwachungs-Vereines oder durch Amtssachverständige durchzuführen:
bei Einrichtungen und Betriebsmitteln gemäß Abs. 2,
bei Hängegerüsten (§ 61 Abs. 4),
bei kraftbetriebenen mechanischen Leitern und mechanischen Leitern mit Arbeitskörben (§ 79 Abs. 5),
bei Dachdeckerfahrstühlen (§ 89 Abs. 4),
bei Einrichtungen zum Befördern von Personen beim Schornsteinbau (§ 91 Abs. 7),
bei Betriebsmitteln bei Untertagebauarbeiten (§ 98 Abs. 3),
bei Kranen (§ 136 Abs. 1),
bei Arbeitskörben und Rettungskörben (§ 138 Abs. 1),
bei Bauaufzügen (§ 139 Abs. 8 und § 141 Abs. 3),
bei Baggern (§ 145 Abs. 8) und
bei Verteilermasten (§ 147 Abs. 7).
(4) Folgende Abnahmeprüfungen sind von den in Abs. 3 genannten Personen oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können:
bei elektrischen Anlagen (§ 13 Abs. 3),
bei mechanischen Leitern, die nicht in Abs. 3 angeführt sind (§ 79 Abs. 5), und
bei Winden, Hub- und Zuggeräten (§ 136 Abs. 4).
(5) Folgende wiederkehrende Prüfungen sind von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, fachkundigen Organen des Technischen Überwachungs-Vereines oder Amtssachverständigen durchzuführen:
bei Einrichtungen und Betriebsmitteln gemäß Abs. 2,
bei fahrbaren und verfahrbaren Hängegerüsten (§ 61 Abs. 4),
bei kraftbetriebenen mechanischen Leitern und mechanischen Leitern mit Arbeitskörben (§ 79 Abs. 5),
bei Dachdeckerfahrstühlen (§ 89 Abs. 4),
bei Einrichtungen zur Beförderung von Personen im Schornsteinbau (§ 91 Abs. 7),
bei Betriebsmitteln bei Untertagebauarbeiten (§ 98 Abs. 3),
bei Kranen zur Beförderungen von Arbeits- und Rettungskörben (§ 136 Abs. 3),
bei Arbeits- und Rettungskörben (§ 138 Abs. 1) und
bei Bauaufzügen mit Personenbeförderung (§ 141 Abs. 3).
(6) Alle übrigen im I. und II. Hauptstück vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen sind von den in Abs. genannten Personen oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können. Bei Kranen (§ 136 Abs. 2), Bauaufzügen ohne Personenbeförderung (§ 139 Abs. 8) und Verteilermasten (§ 147 Abs. 7) sind die wiederkehrenden Prüfungen zumindestens alle drei Jahre von den in Abs. 5 genannten Personen oder von Technischen Büros einschlägiger Fachrichtungen durchzuführen.
(7) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung, für die Abnahmeprüfungen oder wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind, dürfen erst verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und die dabei festgestellten Mängel beseitigt wurden.
Die Änderungen durch § 118 Abs. 3 Z 3, BGBl. Nr. 450/1994, konnten
nicht eingearbeitet werden, da durch den Entfall der Worte der Satz
unklar wird.
Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen
§ 151. (1) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sind in den im I. und II. Hauptstück vorgesehenen Fällen durch Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand in besonderer Weise zu prüfen.
(2) Einrichtungen und Betriebsmittel, die zum Personentransport verwendet werden, wie fahrbare Arbeitssitze, Hubarbeitsbühnen und Hubstapler mit Arbeitskorb, sind vor ihrer Inbetriebnahme, nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung und in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen, auch wenn im I. und II. Hauptstück keine solchen Prüfungen vorgesehen sind. Über diese Prüfungen sind Vormerke zu führen.
(3) Folgende Abnahmeprüfungen sind durch Ziviltechniker des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, durch fachkundige Organe des Technischen Überwachungs-Vereines oder durch Amtssachverständige (Anm.: Die Worte „durch Amtssachverständige'' entfallen.) durchzuführen:
bei Einrichtungen und Betriebsmitteln gemäß Abs. 2,
bei Hängegerüsten (§ 61 Abs. 4),
bei kraftbetriebenen mechanischen Leitern und mechanischen Leitern mit Arbeitskörben (§ 79 Abs. 5),
bei Dachdeckerfahrstühlen (§ 89 Abs. 4),
bei Einrichtungen zum Befördern von Personen beim Schornsteinbau (§ 91 Abs. 7),
bei Betriebsmitteln bei Untertagebauarbeiten (§ 98 Abs. 3),
bei Kranen (§ 136 Abs. 1),
bei Arbeitskörben und Rettungskörben (§ 138 Abs. 1),
bei Bauaufzügen (§ 139 Abs. 8 und § 141 Abs. 3),
bei Baggern (§ 145 Abs. 8) und
bei Verteilermasten (§ 147 Abs. 7).
(4) Folgende Abnahmeprüfungen sind von den in Abs. 3 genannten Personen oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können:
bei elektrischen Anlagen (§ 13 Abs. 3),
bei mechanischen Leitern, die nicht in Abs. 3 angeführt sind (§ 79 Abs. 5), und
bei Winden, Hub- und Zuggeräten (§ 136 Abs. 4).
(5) Folgende wiederkehrende Prüfungen sind von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, fachkundigen Organen des Technischen Überwachungs-Vereines oder Amtssachverständigen (Anm.: Die Worte „oder Amtssachverständigen'' entfallen.) durchzuführen:
bei Einrichtungen und Betriebsmitteln gemäß Abs. 2,
bei fahrbaren und verfahrbaren Hängegerüsten (§ 61 Abs. 4),
bei kraftbetriebenen mechanischen Leitern und mechanischen Leitern mit Arbeitskörben (§ 79 Abs. 5),
bei Dachdeckerfahrstühlen (§ 89 Abs. 4),
bei Einrichtungen zur Beförderung von Personen im Schornsteinbau (§ 91 Abs. 7),
bei Betriebsmitteln bei Untertagebauarbeiten (§ 98 Abs. 3),
bei Kranen zur Beförderungen von Arbeits- und Rettungskörben (§ 136 Abs. 3),
bei Arbeits- und Rettungskörben (§ 138 Abs. 1) und
bei Bauaufzügen mit Personenbeförderung (§ 141 Abs. 3).
(6) Alle übrigen im I. und II. Hauptstück vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen sind von den in Abs. genannten Personen oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können. Bei Kranen (§ 136 Abs. 2), Bauaufzügen ohne Personenbeförderung (§ 139 Abs. 8) und Verteilermasten (§ 147 Abs. 7) sind die wiederkehrenden Prüfungen zumindestens alle drei Jahre von den in Abs. 5 genannten Personen oder von Technischen Büros einschlägiger Fachrichtungen durchzuführen.
(7) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung, für die Abnahmeprüfungen oder wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind, dürfen erst verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und die dabei festgestellten Mängel beseitigt wurden.
Die Änderungen durch § 118 Abs. 3 Z 3, BGBl. Nr. 450/1994, konnten
nicht eingearbeitet werden, da durch den Entfall der Worte der Satz
unklar wird.
Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen
§ 151. (1) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sind in den im I. und II. Hauptstück vorgesehenen Fällen durch Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand in besonderer Weise zu prüfen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)
(3) Folgende Abnahmeprüfungen sind durch Ziviltechniker des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, durch fachkundige Organe des Technischen Überwachungs-Vereines oder durch Amtssachverständige (Anm.: Die Worte „durch Amtssachverständige” entfallen.) durchzuführen:
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000),
bei Hängegerüsten (§ 61 Abs. 4),
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000),
bei Dachdeckerfahrstühlen (§ 89 Abs. 4),
bei Einrichtungen zum Befördern von Personen beim Schornsteinbau (§ 91 Abs. 7),
bei Betriebsmitteln bei Untertagebauarbeiten (§ 98 Abs. 3),
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000),
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000),
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000),
bei Baggern (§ 145 Abs. 8) und
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000).
(4) Folgende Abnahmeprüfungen sind von den in Abs. 3 genannten Personen oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können:
bei elektrischen Anlagen (§ 13 Abs. 3),
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000), und
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000).
(5) Folgende wiederkehrende Prüfungen sind von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, fachkundigen Organen des Technischen Überwachungs-Vereines oder Amtssachverständigen (Anm.: Die Worte „oder Amtssachverständigen” entfallen.) durchzuführen:
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000),
bei fahrbaren und verfahrbaren Hängegerüsten (§ 61 Abs. 4),
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000),
bei Dachdeckerfahrstühlen (§ 89 Abs. 4),
bei Einrichtungen zur Beförderung von Personen im Schornsteinbau (§ 91 Abs. 7),
bei Betriebsmitteln bei Untertagebauarbeiten (§ 98 Abs. 3),
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000),
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000) und
bei Bauaufzügen mit Personenbeförderung (§ 141 Abs. 3).
(6) Alle übrigen im I. und II. Hauptstück vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen sind von den in Abs. 5 genannten Personen oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hierzu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können. Bei Bauaufzügen ohne Personenbeförderung (§ 139 Abs. 8) und Verteilermasten (§ 147 Abs. 7) sind die wiederkehrenden Prüfungen mindestens alle vier Jahre von den in Abs. 5 genannten Personen durchzuführen.
(7) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung, für die Abnahmeprüfungen oder wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind, dürfen erst verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und die dabei festgestellten Mängel beseitigt wurden.
Die Änderungen durch § 118 Abs. 3 Z 3, BGBl. Nr. 450/1994, konnten
nicht eingearbeitet werden, da durch den Entfall der Worte der Satz
unklar wird.
Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen
§ 151. (1) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung sind in den im I. und II. Hauptstück vorgesehenen Fällen durch Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand in besonderer Weise zu prüfen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000)
(3) Folgende Abnahmeprüfungen sind durch Ziviltechniker des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, durch fachkundige Organe des Technischen Überwachungs-Vereines oder durch Amtssachverständige (Anm.: Die Worte „durch Amtssachverständige” entfallen.) durchzuführen:
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000),
bei Hängegerüsten (§ 61 Abs. 4),
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000),
bei Dachdeckerfahrstühlen (§ 89 Abs. 4),
bei Einrichtungen zum Befördern von Personen beim Schornsteinbau (§ 91 Abs. 7),
bei Betriebsmitteln bei Untertagebauarbeiten (§ 98 Abs. 3),
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000),
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000),
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000),
bei Baggern (§ 145 Abs. 8) und
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000).
(4) Folgende Abnahmeprüfungen sind von den in Abs. 3 genannten Personen oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können:
bei elektrischen Anlagen (§ 13 Abs. 3),
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000), und
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000).
(5) Folgende wiederkehrende Prüfungen sind von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, fachkundigen Organen des Technischen Überwachungs-Vereines oder Amtssachverständigen (Anm.: Die Worte „oder Amtssachverständigen” entfallen.) durchzuführen:
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000),
bei fahrbaren und verfahrbaren Hängegerüsten (§ 61 Abs. 4),
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000),
bei Dachdeckerfahrstühlen (§ 89 Abs. 4),
bei Einrichtungen zur Beförderung von Personen im Schornsteinbau (§ 91 Abs. 7),
bei Betriebsmitteln bei Untertagebauarbeiten (§ 98 Abs. 3),
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000),
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000) und
bei Bauaufzügen mit Personenbeförderung (§ 141 Abs. 3).
(6) Alle übrigen im I. und II. Hauptstück vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen sind von den in Abs. 5 genannten Personen oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hierzu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können. Bei Bauaufzügen ohne Personenbeförderung (§ 139 Abs. 8) und Verteilermasten (§ 147 Abs. 7) sind die wiederkehrenden Prüfungen mindestens alle vier Jahre von den in Abs. 5 genannten Personen oder von Technischen Büros einschlägiger Fachrichtungen durchzuführen.
(7) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung, für die Abnahmeprüfungen oder wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind, dürfen erst verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und die dabei festgestellten Mängel beseitigt wurden.
Prüfungen
§ 151. (1) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung, für die im I. oder im II. Hauptstück Prüfungen ihres ordnungsgemäßen Zustands vorgesehen sind, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dabei festgestellte Mängel beseitigt wurden. Die Prüfungen sind von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, fachkundigen Organen des Technischen Überwachungsvereines oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hierzu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können.
(2) Soweit in den Arbeitnehmerschutzvorschriften für Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung nicht besondere Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind, sind diese in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, von dem in Abs. 1 genannten Personenkreis auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
Prüfungen
§ 151. (1) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel, für die im I. oder im II. Hauptstück Prüfungen ihres ordnungsgemäßen Zustands vorgesehen sind, dürfen nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dabei festgestellte Mängel beseitigt wurden. Die Prüfungen sind von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes, fachkundigen Organen des Technischen Überwachungsvereines oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hierzu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können.
(2) Soweit in den Arbeitnehmerschutzvorschriften für Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel nicht besondere Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind, sind diese in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, von dem in Abs. 1 genannten Personenkreis auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
Prüfung
§ 152. Soweit nicht im I. und II. Hauptstück besondere Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben sind, sind Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel und Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, durch eine fachkundige Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.
Reinigung
§ 153. (1) Für die Reinhaltung der Arbeitsplätze und Zugänge zu diesen, der Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel, Aufenthaltsräume, Unterkünfte und sanitären Einrichtungen, der Schutzausrüstung und sonstigen Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer ist Sorge zu tragen. Sofern gesundheitsgefährdende, brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet oder gelagert werden, ist dafür Sorge zu tragen, daß auch Rückstände oder Abfälle derselben bei der Reinigung gefahrlos beseitigt werden.
(2) Erforderlichenfalls ist in regelmäßigen Zeitabständen eine Desinfektion der in Abs. 1 angeführten Objekte, Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände vorzunehmen.
Reinigung
§ 153. (1) Für die Reinhaltung der Arbeitsplätze und Zugänge zu diesen, der Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmittel, Aufenthaltsräume, Unterkünfte und sanitären Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen oder Gegenstände für den Schutz der Arbeitnehmer ist Sorge zu tragen. Sofern gesundheitsgefährdende, brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe verwendet oder gelagert werden, ist dafür Sorge zu tragen, daß auch Rückstände oder Abfälle derselben bei der Reinigung gefahrlos beseitigt werden.
(2) Erforderlichenfalls ist in regelmäßigen Zeitabständen eine Desinfektion der in Abs. 1 angeführten Objekte, Einrichtungen, Mittel oder Gegenstände vorzunehmen.
Unterweisung
§ 154. (1) Arbeitnehmer müssen vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit auf der Baustelle in der sicheren Durchführung der Arbeiten unterwiesen werden. Die Unterweisung hat sich auch auf die fachgerechte Durchführung der Arbeiten zu erstrecken, soweit dies aufgrund des Ausbildungsstandes der Arbeitnehmer im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer geboten ist.
(2) Vor der erstmaligen Heranziehung von Arbeitnehmern zu Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden, brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen, ferner zu Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren, bei denen Einwirkungen durch solche Arbeitsstoffe auftreten können, müssen die Arbeitnehmer insbesondere über die wesentlichen Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe, über die von ihnen ausgehenden Gesundheits-, Brand-, Explosions- oder Infektionsgefahren, über die zu beachtenden Schutzmaßnahmen sowie über die allenfalls zu tragende Schutzausrüstung mündlich und erforderlichenfalls auch schriftlich unterwiesen werden. Vom Erzeuger oder Vertreiber den Verpackungen beigegebenen Anleitungen, die bei der Verwendung der Arbeitsstoffe zu beachten sind, wie Sicherheitsdatenblätter, müssen den Arbeitnehmern bekanntgegeben oder ausgefolgt werden.
(3) Vor der erstmaligen Heranziehung von Arbeitnehmern zu Arbeiten an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln sowie vor der erstmaligen Heranziehung zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten Arbeitnehmer oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind, müssen die Arbeitnehmer, sofern sie noch nicht über die geforderten Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen, über die Arbeitsweise und ihr Verhalten sowie über die bestehenden oder anzuwendenden Schutzmaßnahmen mündlich und, sofern dies in dieser Verordnung verlangt wird, auch schriftlich unterwiesen werden. Vom Erzeuger oder Vertreiber solcher Einrichtungen und Mittel herausgegebene Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften sind den Arbeitnehmern bekanntzugeben oder auszufolgen.
(4) Die Unterweisung hat durch den Arbeitgeber zu erfolgen. Er kann diese Aufgabe der Aufsichtsperson oder sonstigen geeigneten fachkundigen Personen übertragen.
(5) Die Unterweisung der Arbeitnehmer hat in mündlicher und erforderlichenfalls in schriftlicher Form zu erfolgen. Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, müssen in einer Sprache unterwiesen werden, die eine für sie verständliche Unterweisung ermöglicht. Die Unterweisung hat durch geeignete Personen und erforderlichenfalls in schriftlicher Form und bildlicher Darstellung zu erfolgen. Über die Durchführung der Unterweisung sind Aufzeichnungen zu führen. Nach erfolgter Unterweisung ist in geeigneter Form zu prüfen, ob die Unterweisung verstanden wurde. Für eine angemessene Aufsicht, insbesondere bei der erstmaligen Durchführung von Arbeiten, muß gesorgt sein.
(6) Eine Unterweisung in fachlicher Hinsicht ist nicht erforderlich, wenn der Nachweis der Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, erbracht wurde. Dies gilt auch in bezug auf die Verkehrsvorschriften für Fahrer von motorisch angetriebenen Fahrzeugen, die eine Lenkerberechtigung im Sinne der kraftfahrrechtlichen Vorschriften besitzen.
(7) Unterweisungen sind nach Erfordernis, zumindest aber einmal im Kalenderjahr, in dem jeweils gebotenen Umfang zu wiederholen. Ein solches Erfordernis ist jedenfalls bei Änderungen auf der Baustelle gegeben, durch die eine neue Gefährdung für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer hervorgerufen werden kann. Unterweisungen sind ferner nach Unfällen zu wiederholen, soweit dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint. Dies gilt auch nach Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten und von denen die Aufsichtsperson oder die für die Unterweisung zuständige Person Kenntnis erhalten hat.
Unterweisung
§ 154. (1) Arbeitnehmer müssen vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit auf der Baustelle in der sicheren Durchführung der Arbeiten unterwiesen werden. Die Unterweisung hat sich auch auf die fachgerechte Durchführung der Arbeiten zu erstrecken, soweit dies aufgrund des Ausbildungsstandes der Arbeitnehmer im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer geboten ist.
(2) Vor der erstmaligen Heranziehung von Arbeitnehmern zu Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden, brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen, ferner zu Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren, bei denen Einwirkungen durch solche Arbeitsstoffe auftreten können, müssen die Arbeitnehmer insbesondere über die wesentlichen Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe, über die von ihnen ausgehenden Gesundheits-, Brand-, Explosions- oder Infektionsgefahren, über die zu beachtenden Schutzmaßnahmen sowie über die allenfalls zu tragende Schutzausrüstung mündlich und erforderlichenfalls auch schriftlich unterwiesen werden. Vom Erzeuger oder Vertreiber den Verpackungen beigegebenen Anleitungen, die bei der Verwendung der Arbeitsstoffe zu beachten sind, wie Sicherheitsdatenblätter, müssen den Arbeitnehmern bekanntgegeben oder ausgefolgt werden.
(3) Vor der erstmaligen Heranziehung von Arbeitnehmern zu Arbeiten an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln sowie vor der erstmaligen Heranziehung zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten Arbeitnehmer oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind, müssen die Arbeitnehmer, sofern sie noch nicht über die geforderten Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen, über die Arbeitsweise und ihr Verhalten sowie über die bestehenden oder anzuwendenden Schutzmaßnahmen mündlich und, sofern dies in dieser Verordnung verlangt wird, auch schriftlich unterwiesen werden. Vom Erzeuger oder Vertreiber solcher Einrichtungen und Mittel herausgegebene Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften sind den Arbeitnehmern bekanntzugeben oder auszufolgen.
(4) Die Unterweisung hat durch den Arbeitgeber zu erfolgen. Er kann diese Aufgabe der Aufsichtsperson oder sonstigen geeigneten fachkundigen Personen übertragen.
(5) Die Unterweisung der Arbeitnehmer hat in mündlicher und erforderlichenfalls in schriftlicher Form zu erfolgen. Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, müssen in einer Sprache unterwiesen werden, die eine für sie verständliche Unterweisung ermöglicht. Die Unterweisung hat durch geeignete Personen und erforderlichenfalls in schriftlicher Form und bildlicher Darstellung zu erfolgen. Über die Durchführung der Unterweisung sind Aufzeichnungen zu führen. Nach erfolgter Unterweisung ist in geeigneter Form zu prüfen, ob die Unterweisung verstanden wurde. Für eine angemessene Aufsicht, insbesondere bei der erstmaligen Durchführung von Arbeiten, muß gesorgt sein.
(6) Eine Unterweisung in fachlicher Hinsicht ist nicht erforderlich, wenn der Nachweis der Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007, erbracht wurde. Dies gilt auch in bezug auf die Verkehrsvorschriften für Fahrer von motorisch angetriebenen Fahrzeugen, die eine Lenkerberechtigung im Sinne der kraftfahrrechtlichen Vorschriften besitzen.
(7) Unterweisungen sind nach Erfordernis, zumindest aber einmal im Kalenderjahr, in dem jeweils gebotenen Umfang zu wiederholen. Ein solches Erfordernis ist jedenfalls bei Änderungen auf der Baustelle gegeben, durch die eine neue Gefährdung für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer hervorgerufen werden kann. Unterweisungen sind ferner nach Unfällen zu wiederholen, soweit dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint. Dies gilt auch nach Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten und von denen die Aufsichtsperson oder die für die Unterweisung zuständige Person Kenntnis erhalten hat.
Unterweisung
§ 154. (1) Arbeitnehmer müssen vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit auf der Baustelle in der sicheren Durchführung der Arbeiten unterwiesen werden. Die Unterweisung hat sich auch auf die fachgerechte Durchführung der Arbeiten zu erstrecken, soweit dies aufgrund des Ausbildungsstandes der Arbeitnehmer im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer geboten ist.
(2) Vor der erstmaligen Heranziehung von Arbeitnehmern zu Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden, brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen, ferner zu Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren, bei denen Einwirkungen durch solche Arbeitsstoffe auftreten können, müssen die Arbeitnehmer insbesondere über die wesentlichen Eigenschaften dieser Arbeitsstoffe, über die von ihnen ausgehenden Gesundheits-, Brand-, Explosions- oder Infektionsgefahren und über die zu beachtenden Schutzmaßnahmen mündlich und erforderlichenfalls auch schriftlich unterwiesen werden. Vom Erzeuger oder Vertreiber den Verpackungen beigegebenen Anleitungen, die bei der Verwendung der Arbeitsstoffe zu beachten sind, wie Sicherheitsdatenblätter, müssen den Arbeitnehmern bekanntgegeben oder ausgefolgt werden.
(3) Vor der erstmaligen Heranziehung von Arbeitnehmern zu Arbeiten an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln sowie vor der erstmaligen Heranziehung zu Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten Arbeitnehmer oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind, müssen die Arbeitnehmer, sofern sie noch nicht über die geforderten Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen, über die Arbeitsweise und ihr Verhalten sowie über die bestehenden oder anzuwendenden Schutzmaßnahmen mündlich und, sofern dies in dieser Verordnung verlangt wird, auch schriftlich unterwiesen werden. Vom Erzeuger oder Vertreiber solcher Einrichtungen und Mittel herausgegebene Bedienungsanleitungen und Wartungsvorschriften sind den Arbeitnehmern bekanntzugeben oder auszufolgen.
(4) Die Unterweisung hat durch den Arbeitgeber zu erfolgen. Er kann diese Aufgabe der Aufsichtsperson oder sonstigen geeigneten fachkundigen Personen übertragen.
(5) Die Unterweisung der Arbeitnehmer hat in mündlicher und erforderlichenfalls in schriftlicher Form zu erfolgen. Arbeitnehmer, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, müssen in einer Sprache unterwiesen werden, die eine für sie verständliche Unterweisung ermöglicht. Die Unterweisung hat durch geeignete Personen und erforderlichenfalls in schriftlicher Form und bildlicher Darstellung zu erfolgen. Über die Durchführung der Unterweisung sind Aufzeichnungen zu führen. Nach erfolgter Unterweisung ist in geeigneter Form zu prüfen, ob die Unterweisung verstanden wurde. Für eine angemessene Aufsicht, insbesondere bei der erstmaligen Durchführung von Arbeiten, muß gesorgt sein.
(6) Eine Unterweisung in fachlicher Hinsicht ist nicht erforderlich, wenn der Nachweis der Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse (Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V), BGBl. II Nr. 13/2007, erbracht wurde. Dies gilt auch in bezug auf die Verkehrsvorschriften für Fahrer von motorisch angetriebenen Fahrzeugen, die eine Lenkerberechtigung im Sinne der kraftfahrrechtlichen Vorschriften besitzen.
(7) Unterweisungen sind nach Erfordernis, zumindest aber einmal im Kalenderjahr, in dem jeweils gebotenen Umfang zu wiederholen. Ein solches Erfordernis ist jedenfalls bei Änderungen auf der Baustelle gegeben, durch die eine neue Gefährdung für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer hervorgerufen werden kann. Unterweisungen sind ferner nach Unfällen zu wiederholen, soweit dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint. Dies gilt auch nach Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten und von denen die Aufsichtsperson oder die für die Unterweisung zuständige Person Kenntnis erhalten hat.
IV. HAUPTSTÜCK
Durchführung des Arbeitnehmerschutzes
Besondere Pflichten der Arbeitgeber
§ 155. (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß den Vorschriften des I., II. und III. Hauptstückes dieser Verordnung sowie den aufgrund dieser Bestimmungen von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie den erteilten Aufträgen sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Unterhaltung und Führung der Baustelle entsprochen wird.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel, Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung, Aufenthaltsräume, Unterkünfte sowie sanitäre Einrichtungen in einem den Vorschriften des I., II. und III. Hauptstückes dieser Verordnung entsprechenden Zustand versetzt und in diesem erhalten werden.
(3) Der Arbeitgeber hat das Interesse der Arbeitnehmer an allen Fragen, die den Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie den durch Alter und Geschlecht der Arbeitnehmer gebotenen Schutz der Sittlichkeit betreffen, entsprechend zu fördern und auch sein Verhalten danach einzurichten. Der Arbeitgeber darf ein den im Abs. 1 angeführten Vorschriften, Bedingungen, Auflagen oder Aufträgen widersprechendes Verhalten nicht dulden, es sei denn, es handelt sich um eine Anordnung im Sinne des § 4 Abs. 4.
IV. HAUPTSTÜCK
Durchführung des Arbeitnehmerschutzes
Besondere Pflichten der Arbeitgeber
§ 155. (1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß den Vorschriften des I., II. und III. Hauptstückes dieser Verordnung sowie den aufgrund dieser Bestimmungen von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie den erteilten Aufträgen sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Unterhaltung und Führung der Baustelle entsprochen wird.
(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, Betriebsmittel, Aufenthaltsräume, Unterkünfte sowie sanitäre Einrichtungen in einem den Vorschriften des I., II. und III. Hauptstückes dieser Verordnung entsprechenden Zustand versetzt und in diesem erhalten werden.
(3) Der Arbeitgeber hat das Interesse der Arbeitnehmer an allen Fragen, die den Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie den durch Alter und Geschlecht der Arbeitnehmer gebotenen Schutz der Sittlichkeit betreffen, entsprechend zu fördern und auch sein Verhalten danach einzurichten. Der Arbeitgeber darf ein den im Abs. 1 angeführten Vorschriften, Bedingungen, Auflagen oder Aufträgen widersprechendes Verhalten nicht dulden, es sei denn, es handelt sich um eine Anordnung im Sinne des § 4 Abs. 4.
Besondere Pflichten und Verhalten der Arbeitnehmer
§ 156. (1) Jeder Arbeitnehmer hat die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch das I., II. und III. Hauptstück dieser Verordnung gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden sowie sich entsprechend diesen Anordnungen zu verhalten und die ihm im Zusammenhang damit erteilten Weisungen zu befolgen.
(2) Arbeitnehmer haben alle Einrichtungen und Vorrichtungen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer aufgrund des I., II. und III. Hauptstückes dieser Verordnung oder entsprechend den dem Arbeitgeber von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie den erteilten Aufträgen zu errichten und beizustellen sind, den Erfordernissen des Schutzzweckes entsprechend zu benützen und pfleglich zu behandeln.
(3) Arbeitnehmer dürfen an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln angebrachte Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art weder beschädigen noch abnehmen oder unwirksam machen. Sie dürfen ferner die Betätigung von Schutzvorrichtungen, die Anwendung von Schutzmaßnahmen anderer Art sowie von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren, die zum Zweck einer Verringerung der Gefahren für Leben und Gesundheit vorgeschrieben sind, nicht verhindern.
(4) Arbeitnehmer dürfen sich nicht an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln betätigen, deren Bedienung, Benützung oder Instandhaltung ihnen nicht obliegt.
(5) Arbeitnehmer, die sich in einem durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, dürfen die Baustelle nicht betreten. Der Genuß alkoholhältiger Getränke während der Arbeitszeit ist verboten. In den Ruhepausen dürfen solche Getränke nur getrunken werden, wenn sich die Arbeitnehmer dadurch nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie sich selbst oder andere auf der Baustelle Beschäftigte gefährden.
(6) Die Arbeitnehmer haben sich, soweit dies auf Grund ihrer fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen von ihnen verlangt werden kann, vor der Benützung von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und von Betriebsmitteln sowie Gegenständen der Schutzausrüstung und von sonstigen Einrichtungen oder Gegenständen für den Schutz der Arbeitnehmer zu vergewissern, ob diese offenkundige Mängel aufweisen, durch die der notwendige Schutz der Arbeitnehmer beeinträchtigt wird. Festgestellte Mängel und auffallende Erscheinungen an solchen Einrichtungen, Mitteln oder Gegenständen sind sogleich dem Arbeitgeber, der Aufsichtsperson oder der von diesen hiefür bestimmten Stelle auf der Baustelle und den Organen der Arbeitnehmerschaft zu melden.
(7) Arbeitnehmer haben unverzüglich dem Arbeitgeber oder der Aufsichtsperson Mitteilung zu machen, wenn sie
an Schwächen und Gebrechen gemäß § 5 Abs. 1 leiden,
aus gesundheitlichen Gründen persönliche Schutzausrüstungen nicht verwenden können (§ 5 Abs. 2), oder
mit dem Lenken von Fahrzeugen gemäß § 5 Abs. 5 beauftragt sind und Umstände auftreten, die ihre Lenkfähigkeit in Frage stellen.
Besondere Pflichten und Verhalten der Arbeitnehmer
§ 156. (1) Jeder Arbeitnehmer hat die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch das I., II. und III. Hauptstück dieser Verordnung gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden sowie sich entsprechend diesen Anordnungen zu verhalten und die ihm im Zusammenhang damit erteilten Weisungen zu befolgen.
(2) Arbeitnehmer haben alle Einrichtungen und Vorrichtungen, die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer aufgrund des I., II. und III. Hauptstückes dieser Verordnung oder entsprechend den dem Arbeitgeber von der Behörde vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen sowie den erteilten Aufträgen zu errichten und beizustellen sind, den Erfordernissen des Schutzzweckes entsprechend zu benützen und pfleglich zu behandeln.
(3) Arbeitnehmer dürfen an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln angebrachte Schutzvorrichtungen oder Schutzmaßnahmen anderer Art weder beschädigen noch abnehmen oder unwirksam machen. Sie dürfen ferner die Betätigung von Schutzvorrichtungen, die Anwendung von Schutzmaßnahmen anderer Art sowie von Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren, die zum Zweck einer Verringerung der Gefahren für Leben und Gesundheit vorgeschrieben sind, nicht verhindern.
(4) Arbeitnehmer dürfen sich nicht an Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und Betriebsmitteln betätigen, deren Bedienung, Benützung oder Instandhaltung ihnen nicht obliegt.
(5) Arbeitnehmer, die sich in einem durch Alkohol, Arzneimittel oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden, dürfen die Baustelle nicht betreten. Der Genuß alkoholhältiger Getränke während der Arbeitszeit ist verboten. In den Ruhepausen dürfen solche Getränke nur getrunken werden, wenn sich die Arbeitnehmer dadurch nicht in einen Zustand versetzen, in dem sie sich selbst oder andere auf der Baustelle Beschäftigte gefährden.
(6) Die Arbeitnehmer haben sich, soweit dies auf Grund ihrer fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen von ihnen verlangt werden kann, vor der Benützung von Betriebseinrichtungen, sonstigen mechanischen Einrichtungen und von Betriebsmitteln und von sonstigen Einrichtungen oder Gegenständen für den Schutz der Arbeitnehmer zu vergewissern, ob diese offenkundige Mängel aufweisen, durch die der notwendige Schutz der Arbeitnehmer beeinträchtigt wird. Festgestellte Mängel und auffallende Erscheinungen an solchen Einrichtungen, Mitteln oder Gegenständen sind sogleich dem Arbeitgeber, der Aufsichtsperson oder der von diesen hiefür bestimmten Stelle auf der Baustelle und den Organen der Arbeitnehmerschaft zu melden.
(7) Arbeitnehmer haben unverzüglich dem Arbeitgeber oder der Aufsichtsperson Mitteilung zu machen, wenn sie
an Schwächen und Gebrechen gemäß § 5 Abs. 1 leiden oder
mit dem Lenken von Fahrzeugen gemäß § 5 Abs. 5 beauftragt sind und Umstände auftreten, die ihre Lenkfähigkeit in Frage stellen.
V. HAUPTSTÜCK
Behördliche Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer, Ausnahmen,
Abweichungen
Weitergehende Schutzmaßnahmen
§ 157. Wenn die besonderen Verhältnisse auf einer Baustelle im Einzelfall Maßnahmen zum Schutz des Lebens, der Gesundheit oder der Sittlichkeit der Arbeitnehmer erfordern, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen, hat die Behörde im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes solche Maßnahmen auf Antrag des Arbeitsinspektorates vorzuschreiben.
V. HAUPTSTÜCK
Behördliche Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer, Ausnahmen,
Abweichungen
§ 157. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)
V. HAUPTSTÜCK
Ausnahmen und Abweichungen
Abweichungen für das Ausheben und Betreten von Mastgruben
§ 157. (1) Für das Herstellen von Mastgruben für Holzmaste für Freileitungen, für das Betreten dieser Mastgruben zum Einrichten der Maste und für das Betreten dieser Mastgruben für kurzfristige Nacharbeiten gelten die nachstehenden Abweichungen.
(2) Wenn sich beim Aushub der Grube die Standfestigkeit der Grubenwände als ausreichend erweist und wenn keine die Standsicherheit der Grubenwände beeinträchtigenden Einflüsse wie Erschütterungen oder Auflasten vorhanden sind, kann auf Sicherungsmaßnahmen nach § 48 Abs. 2 und 7 verzichtet werden.
(3) Abs. 2 gilt nur für Mastgruben, deren Tiefe 2 m nicht überschreitet.
(4) Abs. 2 gilt nicht bei ungünstigen Witterungsbedingungen, wie starkem Regen oder Tauwetter.
(5) Wird gemäß Abs. 2 auf Sicherungsmaßnahmen verzichtet, sind folgende Maßnahmen einzuhalten:
Die Arbeiten müssen unter Aufsicht einer verantwortlichen Person erfolgen, die schon mindestens fünf Jahre mit solchen Arbeiten betraut ist.
Es dürfen nur entsprechend unterwiesene und mit den Arbeiten vertraute Arbeitnehmer herangezogen werden.
Die Mastgruben müssen möglichst kurz nach dem Aushub wieder verfüllt werden. Sie dürfen keinesfalls über Nacht offengehalten werden.
Ausnahmen, Abweichungen
§ 158. (1) Die Behörde hat im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zuzulassen, wenn hiedurch dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit der Arbeitnehmer in demselben Maße Rechnung getragen wird.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.