Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung - BauV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-01-01
Letzte Aktualisierung 2014-05-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 329
Änderungshistorie JSON API

(4) In den Einrichtungen und bei Arbeiten an diesen Einrichtungen dürfen Lampen oder Lötwerkzeuge mit flüssigen Brennstoffen nicht verwendet werden. Sofern das Vorhandensein von Gasen oder Dämpfen leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Stoffe nicht mit Sicherheit ausgeschlossen ist, dürfen nur explosionsgeschützte Leuchten benützt werden.

(5) Einrichtungen, die brandgefährliche Stoffe enthalten, enthalten haben oder in denen sich solche Stoffe ansammeln können, dürfen mit offener Flamme nicht ab- oder ausgeleuchtet werden.

(6) Bei Arbeiten an unter Druck stehenden Behältern oder Leitungen hat die Aufsichtsperson jedenfalls auch festzulegen, unter Einhaltung welcher Bedingungen austretende Gase abgefackelt oder Schrauben nachgezogen oder ausgewechselt werden dürfen. Das Öffnen solcher Behälter ist nur in drucklosem Zustand zulässig.

(7) Sofern Schüttgut in Einrichtungen, wie Silos oder Bunkern, zur Bildung von Stauungen, Brücken oder Ansätzen neigt, müssen zur Beseitigung der Störungen oder zum Lockern des Schüttgutes entsprechende Vorrichtungen vorhanden oder geeignete Geräte beigestellt sein. Diese Vorrichtungen oder Geräte müssen in der Regel ein Beseitigen von Störungen von außen ermöglichen. Arbeitnehmer dürfen sich im Inneren von solchen Einrichtungen nicht unterhalb von anstehendem oder haftendem Schüttgut aufhalten. Solches Schüttgut darf nur von oben her gelöst oder beseitigt werden. Während des Abziehens von losem Material aus Bunkern oder Silos ist das Befahren unzulässig.

17.

ABSCHNITT

Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Gräben,

Künetten, Kanälen und Rohrleitungen

Allgemeines

§ 120. (1) Für Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Gräben, Künetten, Kanälen und Rohrleitungen gelten Abs. 2 bis 5, wenn nicht sichergestellt ist, daß in diesen Einrichtungen oder bei Arbeiten an diesen Einrichtungen weder Sauerstoffmangel auftreten kann, noch gesundheitsgefährdende oder brandgefährliche Stoffe vorhanden sind oder sich ansammeln können.

(2) Vor Betreten der Einrichtungen und vor Beginn der Arbeiten an diesen Einrichtungen hat die Aufsichtsperson die notwendigen Schutzmaßnahmen für die Durchführung der Arbeiten schriftlich anzuordnen. Die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen muß durch die Aufsichtsperson oder bei deren Abwesenheit durch einen ständig anwesenden gemäß § 4 Abs. 4 bestellten Arbeitnehmer sichergestellt werden.

(3) Die Einrichtungen dürfen erst betreten werden, nachdem die in Abs. 2 genannte Person die Erlaubnis erteilt hat. Diese darf die Erlaubnis erst erteilen, wenn sie sich davon überzeugt hat, daß die angeordneten Schutzmaßnahmen durchgeführt sind.

(4) In den Einrichtungen und bei Arbeiten an diesen Einrichtungen dürfen Lampen oder Lötwerkzeuge mit flüssigen Brennstoffen nicht verwendet werden. Sofern das Vorhandensein von Gasen oder Dämpfen leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Stoffe nicht mit Sicherheit ausgeschlossen ist, dürfen nur explosionsgeschützte Leuchten benützt werden.

(5) Einrichtungen, die brandgefährliche Stoffe enthalten, enthalten haben oder in denen sich solche Stoffe ansammeln können, dürfen mit offener Flamme nicht ab- oder ausgeleuchtet werden.

(6) Bei Arbeiten an unter Druck stehenden Behältern oder Leitungen hat die Aufsichtsperson jedenfalls auch festzulegen, unter Einhaltung welcher Bedingungen austretende Gase abgefackelt oder Schrauben nachgezogen oder ausgewechselt werden dürfen. Das Öffnen solcher Behälter ist nur in drucklosem Zustand zulässig.

(7) Sofern Schüttgut in Einrichtungen, wie Silos oder Bunkern, zur Bildung von Stauungen, Brücken oder Ansätzen neigt, müssen zur Beseitigung der Störungen oder zum Lockern des Schüttgutes entsprechende Vorrichtungen vorhanden oder geeignete Geräte beigestellt sein. Diese Vorrichtungen oder Geräte müssen in der Regel ein Beseitigen von Störungen von außen ermöglichen. Arbeitnehmer dürfen sich im Inneren von solchen Einrichtungen nicht unterhalb von anstehendem oder haftendem Schüttgut aufhalten. Solches Schüttgut darf nur von oben her gelöst oder beseitigt werden. Während des Abziehens von losem Material aus Bunkern oder Silos ist das Befahren unzulässig.

17.

ABSCHNITT

Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Gräben, Künetten, Kanälen und Rohrleitungen

Allgemeines

§ 120. (1) Für Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Gräben, Künetten, Kanälen und Rohrleitungen gelten Abs. 2 bis 5, wenn nicht sichergestellt ist, daß in diesen Einrichtungen oder bei Arbeiten an diesen Einrichtungen weder Sauerstoffmangel auftreten kann, noch gesundheitsgefährdende oder brandgefährliche Stoffe vorhanden sind oder sich ansammeln können.

(2) Vor Betreten der Einrichtungen und vor Beginn der Arbeiten an diesen Einrichtungen hat die Aufsichtsperson die notwendigen Schutzmaßnahmen für die Durchführung der Arbeiten schriftlich anzuordnen. Die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen muß durch die Aufsichtsperson oder bei deren Abwesenheit durch einen ständig anwesenden gemäß § 4 Abs. 4 bestellten Arbeitnehmer sichergestellt werden.

(3) Die Einrichtungen dürfen erst betreten werden, nachdem die in Abs. 2 genannte Person die Erlaubnis erteilt hat. Diese darf die Erlaubnis erst erteilen, wenn sie sich davon überzeugt hat, daß die angeordneten Schutzmaßnahmen durchgeführt sind.

(4) In den Einrichtungen und bei Arbeiten an diesen Einrichtungen dürfen Lampen oder Lötwerkzeuge mit flüssigen Brennstoffen nicht verwendet werden.

(5) Einrichtungen, die brandgefährliche Stoffe enthalten, enthalten haben oder in denen sich solche Stoffe ansammeln können, dürfen mit offener Flamme nicht ab- oder ausgeleuchtet werden.

(6) Bei Arbeiten an unter Druck stehenden Behältern oder Leitungen hat die Aufsichtsperson jedenfalls auch festzulegen, unter Einhaltung welcher Bedingungen austretende Gase abgefackelt oder Schrauben nachgezogen oder ausgewechselt werden dürfen. Das Öffnen solcher Behälter ist nur in drucklosem Zustand zulässig.

(7) Sofern Schüttgut in Einrichtungen, wie Silos oder Bunkern, zur Bildung von Stauungen, Brücken oder Ansätzen neigt, müssen zur Beseitigung der Störungen oder zum Lockern des Schüttgutes entsprechende Vorrichtungen vorhanden oder geeignete Geräte beigestellt sein. Diese Vorrichtungen oder Geräte müssen in der Regel ein Beseitigen von Störungen von außen ermöglichen. Arbeitnehmer dürfen sich im Inneren von solchen Einrichtungen nicht unterhalb von anstehendem oder haftendem Schüttgut aufhalten. Solches Schüttgut darf nur von oben her gelöst oder beseitigt werden. Während des Abziehens von losem Material aus Bunkern oder Silos ist das Befahren unzulässig.

Feuerarbeiten

§ 121. (1) Feuerarbeiten sind funkenbildende Arbeiten, Arbeiten mit offenen Flammen oder Arbeiten, bei denen ein Erglühen von Teilen oder Funkenbildung eintreten kann.

(2) Bei Durchführung von Feuerarbeiten in und an Betriebseinrichtungen gemäß § 120 Abs. 1, die brandgefährliche Stoffe enthalten, enthalten haben oder in denen sich solche Stoffe ansammeln können, sind geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen. Solche Schutzmaßnahmen sind insbesondere Sperren aller Zuleitungen, ausreichendes Durchlüften, Drucklosmachen oder Entleeren, Öffnen der Verschlüsse unter Vermeidung von Funkenbildung, Entfernen allenfalls vorhandener Rückstände, gründliches Spülen mit Wasser, Wasserdampf oder Inertgas.

(3) Bei Feuerarbeiten muß für eine ausreichende, allenfalls mechanische Lüftung gesorgt sein. Gasflaschen müssen außerhalb der Betriebseinrichtung verbleiben.

(4) Feuerarbeiten an Fässern, Kanistern und ähnlichen Behältern, von denen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß sie brandgefährliche Arbeitsstoffe enthalten haben, dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Behälter mit Wasser oder Inertgas vollständig gefüllt sind.

Einsteigen

§ 122. (1) Das Einsteigen in Einrichtungen gemäß § 120 Abs. 1 ist nur unter Anwendung entsprechender Schutzmaßnahmen zulässig. Als Schutzmaßnahmen sind insbesondere das Einblasen von Frischluft möglichst in die Nähe des Arbeitsplatzes, eine ausreichende, allenfalls mechanische Lüftung der Betriebseinrichtung und das Bereitstellen von geeigneten Atemschutzgeräten außerhalb der Betriebseinrichtung anzuwenden. Das Einblasen von Sauerstoff zur Belüftung ist verboten.

(2) Sofern nicht auszuschließen ist, daß in der Einrichtung ein Sauerstoffmangel oder eine Konzentration von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe im Sinne des § 21 Abs. 3 auftreten kann, darf das Einsteigen nur mit einem geeigneten Atemschutzgerät und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Schutzkleidung erfolgen. Falls das Auftreten einer mehr als 50% der unteren Explosionsgrenze betragenden Konzentration von Gasen, Dämpfen oder Staub leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe nicht ausgeschlossen werden kann, ist ein Einsteigen in die Betriebseinrichtung nicht zulässig.

(3) An der Einstiegstelle muß außerhalb der Einrichtung während der Dauer des Befahrens eine mit den Arbeiten vertraute und über die in Betracht kommenden Schutz- und Rettungsmaßnahmen unterrichtete Person ständig anwesend sein. Diese Person muß in der Lage sein, den Eingefahrenen, wenn er angeseilt ist, allein zu bergen. Wenn der Einfahrende nicht angeseilt werden kann, wie bei Behinderungen durch Einbauten in der Einrichtung, muß die im ersten Satz genannte Person Hilfe herbeiholen können, ohne sich entfernen zu müssen. In diesem Fall muß, sofern eine Sichtverbindung mit dem Eingefahrenen nicht besteht und eine Verständigung durch Zuruf nicht möglich ist, durch technische Maßnahmen, wie Funk- oder Fernsprechverbindung, eine verläßliche Überwachung des Eingefahrenen möglich sein.

(4) Der Einfahrende ist, soweit nicht Befahreinrichtungen, wie Arbeitssitze, eingesetzt werden, unter Verwendung eines Sicherheitsgeschirres so anzuseilen, daß eine allenfalls erforderliche Bergung rasch erfolgen kann. Das Seilende ist außerhalb der Einrichtung derart zu befestigen, daß es nicht in diese hineinfallen kann. Schlaffseilbildung ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Muß die Bergung nach oben erfolgen, so müssen hiezu erforderlichenfalls geeignete Bergeeinrichtungen, wie Seilwinden oder Hubzüge, beigestellt sein. Sofern die Einrichtung brandgefährliche Stoffe enthält, enthalten hat oder sich solche Stoffe in der Einrichtung ansammeln können, dürfen nur Seile mit ausreichender Hitzebeständigkeit verwendet werden.

(5) Falls der Einfahrende nicht durch Anseilen gesichert werden kann, müssen geeignete Ausstiegseinrichtungen vorhanden sein, die ein Verlassen der Einrichtung auch ohne fremde Hilfe ermöglichen.

(6) Zur Bergung von Eingefahrenen dürfen weitere entsprechend gesicherte und ausgerüstete Personen in die Einrichtung erst dann einsteigen, wenn zur Sicherung dieser Eingefahrenen genügend Personen anwesend sind.

Einsteigen

§ 122. (1) Das Einsteigen in Einrichtungen gemäß § 120 Abs. 1 ist nur unter Anwendung entsprechender Schutzmaßnahmen zulässig. Als Schutzmaßnahmen sind insbesondere das Einblasen von Frischluft möglichst in die Nähe des Arbeitsplatzes, eine ausreichende, allenfalls mechanische Lüftung der Betriebseinrichtung und das Bereitstellen von geeigneten Atemschutzgeräten außerhalb der Betriebseinrichtung anzuwenden. Das Einblasen von Sauerstoff zur Belüftung ist verboten.

(2) Sofern nicht auszuschließen ist, daß in der Einrichtung ein Sauerstoffmangel oder eine Konzentration von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe im Sinne des § 21 Abs. 3 auftreten kann, darf das Einsteigen nur mit einem geeigneten Atemschutzgerät und erforderlichenfalls mit einer geeigneten Schutzkleidung erfolgen.

(3) An der Einstiegstelle muß außerhalb der Einrichtung während der Dauer des Befahrens eine mit den Arbeiten vertraute und über die in Betracht kommenden Schutz- und Rettungsmaßnahmen unterrichtete Person ständig anwesend sein. Diese Person muß in der Lage sein, den Eingefahrenen, wenn er angeseilt ist, allein zu bergen. Wenn der Einfahrende nicht angeseilt werden kann, wie bei Behinderungen durch Einbauten in der Einrichtung, muß die im ersten Satz genannte Person Hilfe herbeiholen können, ohne sich entfernen zu müssen. In diesem Fall muß, sofern eine Sichtverbindung mit dem Eingefahrenen nicht besteht und eine Verständigung durch Zuruf nicht möglich ist, durch technische Maßnahmen, wie Funk- oder Fernsprechverbindung, eine verläßliche Überwachung des Eingefahrenen möglich sein.

(4) Der Einfahrende ist, soweit nicht Befahreinrichtungen, wie Arbeitssitze, eingesetzt werden, unter Verwendung eines Sicherheitsgeschirres so anzuseilen, daß eine allenfalls erforderliche Bergung rasch erfolgen kann. Das Seilende ist außerhalb der Einrichtung derart zu befestigen, daß es nicht in diese hineinfallen kann. Schlaffseilbildung ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Muß die Bergung nach oben erfolgen, so müssen hiezu erforderlichenfalls geeignete Bergeeinrichtungen, wie Seilwinden oder Hubzüge, beigestellt sein. Sofern die Einrichtung brandgefährliche Stoffe enthält, enthalten hat oder sich solche Stoffe in der Einrichtung ansammeln können, dürfen nur Seile mit ausreichender Hitzebeständigkeit verwendet werden.

(5) Falls der Einfahrende nicht durch Anseilen gesichert werden kann, müssen geeignete Ausstiegseinrichtungen vorhanden sein, die ein Verlassen der Einrichtung auch ohne fremde Hilfe ermöglichen.

(6) Zur Bergung von Eingefahrenen dürfen weitere entsprechend gesicherte und ausgerüstete Personen in die Einrichtung erst dann einsteigen, wenn zur Sicherung dieser Eingefahrenen genügend Personen anwesend sind.

Einsteigen

§ 122. (1) Das Einsteigen in Einrichtungen gemäß § 120 Abs. 1 ist nur unter Anwendung entsprechender Schutzmaßnahmen zulässig. Als Schutzmaßnahmen sind insbesondere das Einblasen von Frischluft möglichst in die Nähe des Arbeitsplatzes, eine ausreichende, allenfalls mechanische Lüftung der Betriebseinrichtung und das Bereitstellen von geeigneten Atemschutzgeräten außerhalb der Betriebseinrichtung anzuwenden. Das Einblasen von Sauerstoff zur Belüftung ist verboten.

(2) Sofern nicht auszuschließen ist, daß in der Einrichtung ein Sauerstoffmangel oder eine Konzentration von Gasen, Dämpfen oder Schwebstoffen gesundheitsgefährdender Arbeitsstoffe im Sinne des § 21 Abs. 3 auftreten kann, darf das Einsteigen nur mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz, erforderlichenfalls Schutzkleidung) erfolgen.

(3) An der Einstiegstelle muß außerhalb der Einrichtung während der Dauer des Befahrens eine mit den Arbeiten vertraute und über die in Betracht kommenden Schutz- und Rettungsmaßnahmen unterrichtete Person ständig anwesend sein. Diese Person muß in der Lage sein, den Eingefahrenen, wenn er durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken und Versinken gesichert ist, allein zu bergen. Wenn der Einfahrende nicht durch die persönliche Schutzausrüstung gesichert werden kann, wie bei Behinderungen durch Einbauten in der Einrichtung, muß die im ersten Satz genannte Person Hilfe herbeiholen können, ohne sich entfernen zu müssen. In diesem Fall muß, sofern eine Sichtverbindung mit dem Eingefahrenen nicht besteht und eine Verständigung durch Zuruf nicht möglich ist, durch technische Maßnahmen, wie Funk- oder Fernsprechverbindung, eine verläßliche Überwachung des Eingefahrenen möglich sein.

(4) Der Einfahrende ist, soweit nicht Befahreinrichtungen, wie Arbeitssitze, eingesetzt werden, unter Verwendung einer geeigneten persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz, Ertrinken oder Versinken so zu sichern, daß eine allenfalls erforderliche Bergung rasch erfolgen kann. Das Seilende ist außerhalb der Einrichtung derart zu befestigen, daß es nicht in diese hineinfallen kann. Schlaffseilbildung ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Muß die Bergung nach oben erfolgen, so müssen hiezu erforderlichenfalls geeignete Bergeeinrichtungen, wie Seilwinden oder Hubzüge, beigestellt sein. Sofern die Einrichtung brandgefährliche Stoffe enthält, enthalten hat oder sich solche Stoffe in der Einrichtung ansammeln können, dürfen nur geeignete persönliche Schutzausrüstungen mit ausreichender Hitzebeständigkeit verwendet werden.

(5) Falls der Einfahrende nicht durch geeignete persönliche Schutzausrüstungen gesichert werden kann, müssen geeignete Ausstiegseinrichtungen vorhanden sein, die ein Verlassen der Einrichtung auch ohne fremde Hilfe ermöglichen.

(6) Zur Bergung von Eingefahrenen dürfen weitere entsprechend gesicherte und ausgerüstete Personen in die Einrichtung erst dann einsteigen, wenn zur Sicherung dieser Eingefahrenen genügend Personen anwesend sind.

18.

ABSCHNITT

Besondere Bauarbeiten

Arbeiten im Bereich von Deponien

§ 123. (1) Wird im Bereich von Deponien in unter Niveau gelegenen Einrichtungen gemäß § 120 Abs. 1 gearbeitet, müssen zusätzlich zu den Maßnahmen nach §§ 120 bis 122 geeignete Warneinrichtungen vorhanden sein, die ein optisches und akustisches Warnsignal geben, wenn

1.

ein Sauerstoffgehalt unter 17% vorliegt oder

2.

eine Konzentration von explosiblen Gasen von 50% der unteren Explosionsgrenze erreicht wird.

(2) In Einrichtungen nach Abs. 1 darf nur die für die Arbeitsdurchführung unbedingt notwendige Zahl von Arbeitnehmern eingesetzt werden. Ein Arbeitnehmer allein darf nicht beschäftigt sein.

(3) Die in Einrichtungen nach Abs. 1 tätigen Arbeitnehmer sind mit geeigneten Atemschutzgeräten für die Selbstrettung auszustatten.

18.

ABSCHNITT

Besondere Bauarbeiten

Arbeiten im Bereich von Deponien

§ 123. (1) Wird im Bereich von Deponien in unter Niveau gelegenen Einrichtungen gemäß § 120 Abs. 1 gearbeitet, müssen zusätzlich zu den Maßnahmen nach §§ 120 und 122 geeignete Warneinrichtungen vorhanden sein, die ein optisches und akustisches Warnsignal geben, wenn ein Sauerstoffgehalt unter 17% vorliegt.

(2) In Einrichtungen nach Abs. 1 darf nur die für die Arbeitsdurchführung unbedingt notwendige Zahl von Arbeitnehmern eingesetzt werden. Ein Arbeitnehmer allein darf nicht beschäftigt sein.

(3) Die in Einrichtungen nach Abs. 1 tätigen Arbeitnehmer sind mit geeigneten Atemschutzgeräten für die Selbstrettung auszustatten.

Arbeiten mit Asbest

§ 124. (1) Die Verwendung von Asbest ist nicht zulässig, soweit nicht eine Ausnahme nach der Asbestverordnung, BGBl. Nr. 324/1990, besteht.

(2) Bauteile aus Asbestzement dürfen nur mit Handgeräten oder mit geeigneten, langsam laufenden, die Entstehung von Feinstaub möglichst vermeidenden Arbeitsgeräten, oder mit Arbeitsgeräten, die mit geeigneten filternden Absaugungen versehen sind, oder mit Arbeitsgeräten, die im Naßverfahren arbeiten, bearbeitet werden. Das Schneiden mittels Trennscheibe ist verboten.

(3) Bauteile aus Asbestzement müssen möglichst zerstörungsfrei im Ganzen demontiert werden. Ist das Entstehen von Bruchstücken unvermeidlich, sind diese in reißfesten Behältern, wie Säcken, zu sammeln und ohne Staubentwicklung abzutransportieren.

(4) Vor der Durchführung von Arbeiten an mit Spritzasbest oder sonstigen schwach gebundenen Asbestprodukten beschichteten Bauteilen, wie bei Abtrage- oder Sanierungsarbeiten, ist von einer fachkundigen Person ein schriftlicher Arbeitsplan zu erstellen, in dem der Arbeitsablauf, die Baustelleneinrichtung und die Arbeitsdurchführung sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt werden.

(5) Bei Arbeiten nach Abs. 4 ist der Arbeitsbereich abzugrenzen, entsprechende Warnschilder sind aufzustellen. Der Arbeitsbereich ist dicht abzuschotten und darf, mit Ausnahme von Arbeiten geringen Umfangs, bei denen jede Berührung der asbesthaltigen Bauteile vermieden ist, nur über eine Schleusenanlage betreten werden.

(6) Bei Arbeiten nach Abs. 4 sind die beschichteten Bauteile vor dem Abtragen mit Wasser zu durchfeuchten und während des Abtragens feucht zu halten. Die entstehenden Stäube sind möglichst unmittelbar an der Entstehungsstelle mittels geeigneter Geräte abzusaugen. Im Arbeitsbereich ist ein Unterdruck von mindestens 20 Pa aufrechzuerhalten. Die Raumluft ist aus dem Arbeitsbereich abzusaugen und über geeignete Filter ins Freie abzuführen.

(7) Die mit den Abtrage- oder Sanierungsarbeiten nach Abs. 4 beschäftigten Arbeitnehmer müssen

1.

mit Frischluftgeräten oder motorunterstützten Filtergeräten mit geeigneten Partikelfiltern unter Verwendung von Vollmasken,

2.

mit einteiligen Schutzanzügen mit Kapuze,

3.

mit Schutzhandschuhen, und

4.

mit Gummistiefeln oder Überschuhen

(8) Nach Beendigung der Arbeiten nach Abs. 4 ist noch im Arbeits- oder Schleusenbereich der den Schutzanzügen anhaftende Staub abzuwaschen oder abzusaugen. In der Schleuse ist für je höchstens fünf Arbeitnehmer die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, eine Dusche vorzusehen.

(9) Abs. 5 bis 8 gilt nicht für Arbeiten geringen Umfangs, bei denen jede Berührung der asbesthaltigen Bauteile vermieden ist.

Arbeiten mit Blei

§ 125. (1) Das Auftragen von Farben und Lacken, die einen Massenanteil von mehr als 2% Blei enthalten, im Spritzverfahren ist nicht zulässig.

(2) Arbeiten, bei denen Bleistaub frei wird, wie beim autogenen Schneiden von minisierten Eisenteilen oder beim Abkratzen von bleihältigen Anstrichen, dürfen nur von Arbeitnehmern durchgeführt werden, die mit Feinstaubfiltermasken mit geeignetem Partikelfilter ausgestattet sind. Ebenso sind alle sonstigen Arbeitnehmer, die der Einwirkung von Bleistaub ausgesetzt sind, mit diesen Filtermasken auszustatten.

(3) Die mit Arbeiten nach Abs. 2 beschäftigten Arbeitnehmer sind mit Schutzhandschuhen auszustatten, darüber hinaus sind den Arbeitnehmern zur Reinigung warmes, fließendes Wasser und geeignete hautschonende Reinigungsmittel zur Verfügung zu stellen.

Arbeiten mit Blei

§ 125. (1) Das Auftragen von Farben und Lacken, die einen Massenanteil von mehr als 2% Blei enthalten, im Spritzverfahren ist nicht zulässig.

(2) Arbeiten, bei denen Bleistaub frei wird, wie beim autogenen Schneiden von minisierten Eisenteilen oder beim Abkratzen von bleihältigen Anstrichen, dürfen nur von Arbeitnehmern durchgeführt werden, die mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzhandschuhe) ausgestattet sind. Ebenso sind alle sonstigen Arbeitnehmer, die der Einwirkung von Bleistaub ausgesetzt sind, mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz) auszustatten.

(3) Darüber hinaus sind den mit Arbeiten nach Abs. 2 beschäftigten Arbeitnehmern zur Reinigung warmes fließendes Wasser und geeignete Hautmittel (Hautschutz-, Hautreinigungs-, Hautpflegemittel) zur Verfügung zu stellen.

Sandstrahlen

§ 126. (1) Sandstrahlen ist die Bearbeitung von Oberflächen von Bauteilen, bei der Strahlmittel mit hoher Geschwindigkeit auf die Bauteile geschleudert werden.

(2) Strahlmittel, die einen Masseanteil von mehr als 2% Quarz enthalten, dürfen zum Strahlen nicht verwendet werden.

(3) Die mit den Strahlarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer sowie Arbeitnehmer, die der Einwirkung des Staubes ausgesetzt sind, müssen mit von der Umgebungsluft unabhängigen Atemschutzgeräten und mit Schutzanzügen ausgestattet sein. Können derartige Atemschutzgeräte aus besonderen Gründen, wie bei beengten Platzverhältnissen, nicht getragen werden, sind den Arbeitnehmern Filtergeräte mit geeignetem Partikelfilter zur Verfügung zu stellen.

Sandstrahlen

§ 126. (1) Sandstrahlen ist die Bearbeitung von Oberflächen von Bauteilen, bei der Strahlmittel mit hoher Geschwindigkeit auf die Bauteile geschleudert werden.

(2) Strahlmittel, die einen Masseanteil von mehr als 2% Quarz enthalten, dürfen zum Strahlen nicht verwendet werden.

(3) Die mit den Strahlarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer, sowie Arbeitnehmer, die der Einwirkung des Staubes ausgesetzt sind, müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (Atemschutz, Schutzkleidung) ausgestattet sein.

19.

ABSCHNITT

Arbeiten mit Flüssiggas

Allgemeines

§ 127. (1) Die Verordnung über den Schutz der Nachbarschaft und der Dienstnehmer beim Betrieb von Anlagen, in denen Flüssiggas gelagert, abgefüllt oder verwendet wird (Flüssiggas-Verordnung) BGBl. Nr. 139/1971, in der jeweils geltenden Fassung, ist mit Ausnahme der §§ 58 Abs. 2 und 11, 60 und 61 Abs. 10 anzuwenden.

(2) Alle auf der Baustelle befindlichen, nicht an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossenen Flüssiggasbehälter sind in geeigneten Lagern aufzubewahren. Zusätzlich zu dem an eine Gasverbrauchseinrichtung angeschlossenen Flüssiggasbehälter darf bei Arbeiten im Freien und in großen Räumen, wie Werkshallen, ein weiterer Flüssiggasbehälter in Reserve mitgeführt werden.

19.

ABSCHNITT

Arbeiten mit Flüssiggas

Allgemeines

§ 127. (1) Die Flüssiggas-Verordnung 2002 – FGV, BGBl. II Nr. 446/2002, ist mit der Maßgabe der Abs. 4, 5 und 6 anzuwenden

1.

in Gebäuden auf Baustellen und

2.

für die Lagerung oder Verwendung von Flüssiggas in ortsfesten Flüssiggasbehältern.

(2) Entsprechend den §§ 9, 18, 47, 48, 51 bis 56 sowie 58 bis 60 FGV müssen gelagert sein:

1.

jene Mengen von Flüssiggas in Versandbehältern, die über den Tagesbedarf des jeweiligen Arbeitsvorganges hinausgehen, und

2.

alle Versandbehälter nach Arbeitsschluss.

(3) Auf beschädigte Versandbehälter ist § 50 FGV anzuwenden.

(4) In Räumen auf Baustellen darf Flüssiggas nur in der Menge des Tagesbedarfs des jeweiligen Arbeitsvorganges vorhanden sein. Höchstens dürfen jedoch, auch bei darüber hinausgehendem Tagesbedarf, folgende Mengen vorhanden sein:

1.

bei einer Raumkubatur bis zu 1 000 m 3 : zwei Versandbehälter bis zu je 15 kg oder ein Versandbehälter bis zu 33 kg;

2.

bei einer Raumkubatur von mehr als 1 000 m 3 bis zu 1 500 m 3 :

3.

pro weitere 500 m 3 : zusätzlich zwei Versandbehälter bis zu je 15 kg oder ein Versandbehälter bis zu 33 kg.

(5) Auf Baustellen einschließlich Gebäuden auf Baustellen darf Flüssiggas den Versandbehältern in der Flüssigphase nur nach ausdrücklicher Anordnung und schriftlicher Festlegung der Schutzmaßnahmen durch die Aufsichtsperson nach den Grundsätzen der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG entnommen werden.

(6) Auf Baustellen einschließlich Gebäuden auf Baustellen ist das Abfüllen und Umfüllen von Flüssiggas verboten. Abweichend davon ist das Befüllen von ortsfesten Flüssiggasbehältern sowie das Abfüllen von Flüssiggas aus Versandbehältern in Versandbehälter zulässig, wenn

1.

das Volumen des zu befüllenden Versandbehälters nicht mehr als 1 060 cm 3 beträgt und

2.

Flüssiggas dabei aus einem Versandbehälter mit einem Füllgewicht von mindestens 11 kg und maximal 15 kg entnommen wird und

3.

das Abfüllen nach ausdrücklicher Anordnung und schriftlicher Festlegung der Schutzmaßnahmen durch die Aufsichtsperson nach den Grundsätzen der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG und unter Berücksichtigung der Angaben des Herstellers der Abfüllanlage erfolgt.

Ausrüstung von Flüssiggasanlagen

§ 128. (1) Jede Flüssiggasanlage, bei der der Flüssiggasbehälter über einen Schlauch mit der Gasverbrauchseinrichtung verbunden ist, muß neben der Absperreinrichtung an der Verbrauchseinrichtung mit einer gut zugänglichen Hauptabsperreinrichtung ausgestattet sein, mit der die Gasversorgung der Verbrauchseinrichtung unterbrochen werden kann. Sofern nur eine Verbrauchseinrichtung an den Flüssiggasbehälter angeschlossen ist, kann das Behälterventil als Hauptabsperreinrichtung dienen, wenn es leicht erreichbar ist.

(2) Als bewegliche Verbindung zwischen Flüssiggasbehälter und Gasverbrauchseinrichtung müssen für Flüssiggas geeignete und entsprechend gekennzeichnete Schläuche verwendet werden. Schläuche müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen und Abziehen, zB mit Schlauchtüllen und Schlauchklemmen, sicher befestigt sein. Die Verwendung von Draht als Ersatz für Schlauchklemmen ist verboten.

(3) Gasverbrauchseinrichtungen, die mit Schläuchen von mehr als 40 cm Länge an Flüssiggasbehälter, ausgenommen Versandbehälter bis 2 kg Inhalt, angeschlossen sind, müssen unmittelbar hinter dem Druckregler mit Leckgassicherungen ausgerüstet sein. An Stelle der Leckgassicherungen können über Erdgleiche und in Räumen, deren Fußboden nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, auch für die jeweilige Gasverbrauchseinrichtung geeignete Schlauchbruchsicherungen verwendet werden. Über Erdgleiche können Leckgassicherungen und Schlauchbruchsicherungen entfallen, wenn Gaswarngeräte nach § 130 Abs. 5 vorhanden sind.

(4) Gasverbrauchseinrichtungen mit einem Anschlußwert von mehr als 0,50 kg/h, wie Bitumenkocher, Heizgeräte, Bautrocknungsgeräte oder Flächentrockner, bei denen der Arbeitsvorgang kein ständiges Beobachten der Flamme erfordert, müssen mit Zündsicherungen ausgestattet sein.

(5) Bei festverlegten Leitungen mit mehreren Abzweigungen zum Anschluß von ortsveränderlichen Gasverbrauchseinrichtungen müssen nach den Absperrventilen bei den Abzweigungen für Flüssiggas geeignete beidseitig dichtende Schnellschlußkupplungen eingebaut sein.

Ausrüstung von Flüssiggasanlagen

§ 128. (1) Jede Flüssiggasanlage, bei der der Versandbehälter über einen Schlauch mit der Gasverbrauchseinrichtung verbunden ist, muß neben der Absperreinrichtung an der Verbrauchseinrichtung mit einer gut zugänglichen Hauptabsperreinrichtung ausgestattet sein, mit der die Gasversorgung der Verbrauchseinrichtung unterbrochen werden kann. Sofern nur eine Verbrauchseinrichtung an den Versandbehälter angeschlossen ist, kann das Behälterventil als Hauptabsperreinrichtung dienen, wenn es leicht erreichbar ist.

(2) Als bewegliche Verbindung zwischen Versandbehälter und Gasverbrauchseinrichtung müssen für Flüssiggas geeignete und entsprechend gekennzeichnete Schläuche verwendet werden. Schläuche müssen gegen unbeabsichtigtes Lösen und Abziehen, zB mit Schlauchtüllen und Schlauchklemmen, sicher befestigt sein. Die Verwendung von Draht als Ersatz für Schlauchklemmen ist verboten.

(3) Gasverbrauchseinrichtungen, die mit Schläuchen von mehr als 40 cm Länge an Flüssiggasbehälter, ausgenommen Versandbehälter bis 2 kg Inhalt, angeschlossen sind, müssen unmittelbar hinter dem Druckregler mit Leckgassicherungen oder Druckreglern mit integrierter Dichtigkeitsprüfung und Schlauchbruchsicherung mit einem Nennwert bis zu 1,5 kg/h Flüssiggas ausgerüstet sein. Über Erdgleiche und in Räumen, deren Fußboden nicht allseits tiefer als das angrenzende Gelände liegt, können stattdessen auch für die jeweilige Gasverbrauchseinrichtung geeignete Schlauchbruchsicherungen verwendet werden. Über Erdgleiche können Leckgassicherungen und Schlauchbruchsicherungen entfallen, wenn Gaswarngeräte nach § 130 Abs. 5 vorhanden sind.

(4) Gasverbrauchseinrichtungen mit einem Anschlußwert von mehr als 0,50 kg/h, wie Bitumenkocher, Heizgeräte, Bautrocknungsgeräte oder Flächentrockner, bei denen der Arbeitsvorgang kein ständiges Beobachten der Flamme erfordert, müssen mit Zündsicherungen ausgestattet sein.

(5) Bei festverlegten Leitungen mit mehreren Abzweigungen zum Anschluß von ortsveränderlichen Gasverbrauchseinrichtungen müssen nach den Absperrventilen bei den Abzweigungen für Flüssiggas geeignete beidseitig dichtende Schnellschlußkupplungen eingebaut sein.

(6) Für Rohrleitungen (§ 6 FGV), Verdampfer, Verdichter und Pumpen gelten die §§ 22 bis 30 mit Ausnahme des § 27 Abs. 3 sowie die §§ 32 bis 38 FGV. Jedoch sind auf Schlauchleitungen, mit denen ortsveränderliche Gasverbrauchseinrichtungen an Versandbehälter angeschlossen sind, § 23 Abs. 3 und § 29 Abs. 5 zweiter Satz FGV nicht anzuwenden.

Allgemeine Bestimmungen über die Aufstellung von

Flüssiggasanlagen

§ 129. (1) An Gasverbrauchseinrichtungen angeschlossene Flüssiggasbehälter müssen an Orten aufgestellt sein, an denen die Behälter nicht übermäßig erwärmt werden können und an denen ausströmendes Flüssiggas weder zu Explosionen noch zu Gesundheitsschädigungen führen kann.

(2) Um jeden ortsbeweglich aufgestellten Flüssiggasbehälter nach Abs. 1 muß eine Schutzzone vorhanden sein, innerhalb derer sich keine Kelleröffnungen oder sonstige Verbindungen zu Kellerräumen, keine Licht- oder Luftschächte, Kanalschächte, Öffnungen oder Abflüsse zu Kanälen, keine Gräben, Gruben oder andere Räume befinden dürfen, in die Flüssiggas abfließen kann.

(3) Die Schutzzone nach Abs. 2 ist ein kegelförmiger Bereich mit einem Radius von mindestens 1,00 m um jeden Behälter und mit einer Höhe von 50 cm über dem Flaschenventil. Bei Aufstellung mehrerer Behälter ist die Schutzzone die Umhüllende der kreisförmigen Bereiche um jeden einzelnen Behälter.

(4) Die Schutzzone nach Abs. 2 darf durch öffnungslose mindestens brandhemmende Wände oder Bauteile höchstens an zwei Seiten eingeengt sein.

(5) Innerhalb der Schutzzone ist die Verwendung von offenem Licht und Feuer sowie das Rauchen verboten. Dies gilt nicht für Anlagen, bei denen der Behälter direkt an der Gasverbrauchseinrichtung angeschlossen ist. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel in diesem Bereich müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein.

(6) Flüssiggasbehälter nach Abs. 1 müssen, sofern keine wärmeisolierenden Blenden aufgestellt sind, von den angeschlossenen Verbrauchseinrichtungen einen Abstand von mindestens 1,50 m haben.

(7) Flüssiggasbehälter nach Abs. 1 müssen so aufgestellt sein, daß sie gegen mechanische Beschädigung geschützt sind, nicht umfallen und auch nicht umgestoßen werden können, sowie gegen Abstürzen gesichert sein. Die Behälter müssen aufrecht stehen, sofern nicht das Flüssiggas aus der flüssigen Phase entnommen wird oder die Behälter in Maschinen oder Anlagen mit Halterungen fest eingebaut sind.

(8) Nach Arbeitsschluß sind die ortsbeweglich aufgestellten Flüssiggasbehälter ordnungsgemäß zu lagern.

(9) Auf Fahrzeugen, ausgenommen Straßenfertigern und Straßenfräsen, müssen die Flüssiggasbehälter in Außenschränken untergebracht sein, die nur von außen zugänglich sein dürfen und gegen das Fahrzeuginnere dicht abgeschlossen sein müssen. Flaschenschränke müssen im oder direkt über dem Boden liegende, ins Freie führende Lüftungsöffnungen haben.

Allgemeine Bestimmungen über die Aufstellung von Flüssiggasanlagen

§ 129. (1) Versandbehälter müssen an Orten aufgestellt sein, an denen die Behälter nicht übermäßig erwärmt werden können und an denen ausströmendes Flüssiggas weder zu Explosionen noch zu Gesundheitsschädigungen führen kann.

(2) Um jeden Versandbehälter muß eine Schutzzone vorhanden sein, innerhalb derer sich keine Kelleröffnungen oder sonstige Verbindungen zu Kellerräumen, keine Licht- oder Luftschächte, Kanalschächte, Öffnungen oder Abflüsse zu Kanälen, keine Gräben, Gruben oder andere Räume befinden dürfen, in die Flüssiggas abfließen kann.

(3) Die Schutzzone nach Abs. 2 ist bei im Freien aufgestellten Versandbehältern ein kegelförmiger Bereich mit einem Radius von mindestens 1,00 m um jeden Behälter und mit einer Höhe von 50 cm über dem Flaschenventil. Bei Aufstellung mehrerer Behälter ist die Schutzzone die Umhüllende der kreisförmigen Bereiche um jeden einzelnen Behälter. Die Schutzzone nach Abs. 2 ist bei in Räumen aufgestellten Versandbehältern ein kegelförmiger Bereich mit einem Radius von mindestens 2 m um jeden Behälter und mit einer Höhe von 1 m über dem Flaschenventil. Bei Aufstellung mehrerer Behälter ist die Schutzzone die Umhüllende der kreisförmigen Bereiche um jeden einzelnen Behälter.

(4) Die Schutzzone nach Abs. 2 darf durch öffnungslose mindestens brandhemmende Wände oder Bauteile höchstens an zwei Seiten eingeengt sein.

(5) Innerhalb der Schutzzone ist die Verwendung von offenem Licht und Feuer sowie das Rauchen verboten. Dies gilt nicht für Gasverbrauchseinrichtungen, die an den jeweiligen Versandbehälter angeschlossen sind. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel in diesem Bereich müssen explosionsgeschützt ausgeführt sein.

(6) Versandbehälter müssen, sofern keine wärmeisolierenden Blenden aufgestellt sind, von den angeschlossenen Verbrauchseinrichtungen einen Abstand von mindestens 1,50 m haben.

(7) Versandbehälter müssen so aufgestellt sein, daß sie gegen mechanische Beschädigung und gegen den Zugriff Unbefugter geschützt sind, nicht umfallen und auch nicht umgestoßen werden können, sowie gegen Abstürzen gesichert sein. Die Behälter müssen aufrecht stehen, sofern nicht das Flüssiggas aus der flüssigen Phase entnommen wird oder die Behälter in Maschinen oder Anlagen mit Halterungen fest eingebaut sind.

(8) Versandbehälter dürfen nicht geworfen oder gestürzt werden. Sie müssen vor allem bei Auflade- oder Abladevorgängen vor Stößen, insbesondere vor dem Aufprall auf den Boden, durch geeignete Maßnahmen geschützt werden.

(9) Auf Fahrzeugen, ausgenommen Straßenfertigern und Straßenfräsen, müssen die Flüssiggasbehälter in Außenschränken untergebracht sein, die nur von außen zugänglich sein dürfen und gegen das Fahrzeuginnere dicht abgeschlossen sein müssen. Dies gilt nicht, wenn sich aus den Angaben des Herstellers anderes ergibt. Flaschenschränke müssen im oder direkt über dem Boden liegende, ins Freie führende Lüftungsöffnungen haben.

Aufstellung und Verwendung von Flüssiggasbehältern unter Erdgleiche

§ 130. (1) An Orten unter Erdgleiche, wie in Tunneln, Stollen, Schächten, Baugruben, sonstigen Gruben, Gräben oder Künetten, dürfen Flüssiggasbehälter nicht gelagert werden und flüssiggasbetriebene Fahrzeuge nicht verwendet werden.

(2) Werden Gasverbrauchseinrichtungen an Orten nach Abs. 1 verwendet, sind grundsätzlich die an die Gasverbrauchseinrichtungen angschlossenen Flüssiggasbehälter, wenn sie mehr als 3 kg Füllgewicht haben, außerhalb dieser Orte nach den Grundsätzen des § 129 Abs. 2 aufzustellen.

(3) Ist eine Aufstellung der Flüssiggasbehälter gemäß Abs. 2 aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich, dann dürfen an Orten nach Abs. 1 Flüssiggasbehälter mit mehr als 3 kg Füllgewicht verwendet werden, wenn die Aufsichtsperson dies ausdrücklich angeordnet und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die erforderlichen Schutzmaßnahmen, wie Lüftungsmaßnahmen, Brandschutzmaßnahmen oder Festlegung von Fluchtwegen, schriftlich festgelegt hat.

(4) An Orten nach Abs. 1 dürfen nur jene Flüssiggasbehälter eingebracht werden, die unmittelbar für den Fortgang der Arbeiten erforderlich sind. Durch natürliche oder künstliche Lüftung muß sichergestellt sein, daß sich an diesen Orten weder eine gesundheitsgefährdende Konzentration im Sinne des § 21 Abs. 5 noch explosible Gas-Luftgemische im Sinne des § 20 Abs. 8 ansammeln können. Leere Behälter müssen sofort entfernt werden. Nach Arbeitsschluß sind auch noch nicht entleerte Behälter zu entfernen.

(5) Werden an Orten nach Abs. 1 Flüssiggasbehälter mit mehr als 3 kg Füllgewicht verwendet, sind in unmittelbarer Nähe der Aufstandsfläche der Flüssiggasbehälter Warngeräte vorzusehen, die durch akustische und optische Signale die Bildung eines explosiblen Gas-Luftgemisches (§ 20 Abs. 8) rechtzeitig anzeigen.

(6) Abweichend von Abs. 5 und § 128 Abs. 3 dürfen in Baugruben Flüssiggasbehälter mit Schlauchbruchsicherungen und ohne Warngeräte verwendet werden, sofern

1.

diese Baugruben eine, verglichen mit den Grundrißabmessungen, sehr geringe Tiefe aufweisen,

2.

eine ausreichende natürliche Lüftung gewährleistet, und

3.

eine Aufstellung der Flüssiggasbehälter gemäß Abs. 2 aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich ist.

Verwendung von Versandbehältern unter Erdgleiche

§ 130. (1) An Orten unter Erdgleiche, wie in Tunneln, Stollen, Schächten, Baugruben, sonstigen Gruben, Gräben oder Künetten, dürfen Versandbehälter nicht gelagert werden und flüssiggasbetriebene Fahrzeuge nicht verwendet werden.

(2) Werden Gasverbrauchseinrichtungen an Orten nach Abs. 1 verwendet, sind grundsätzlich die an die Gasverbrauchseinrichtungen angschlossenen Versandbehälter, wenn sie mehr als 3 kg Füllgewicht haben, außerhalb dieser Orte nach den Grundsätzen des § 129 Abs. 2 aufzustellen.

(3) Ist eine Aufstellung der Versandbehälter gemäß Abs. 2 aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich, dann dürfen an Orten nach Abs. 1 Versandbehälter mit mehr als 3 kg Füllgewicht verwendet werden, wenn die Aufsichtsperson dies ausdrücklich angeordnet und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die erforderlichen Schutzmaßnahmen, wie Lüftungsmaßnahmen, Brandschutzmaßnahmen oder Festlegung von Fluchtwegen, schriftlich festgelegt hat.

(4) An Orten nach Abs. 1 dürfen nur jene Versandbehälter eingebracht werden, die unmittelbar für den Fortgang der Arbeiten erforderlich sind. Durch natürliche oder künstliche Lüftung muß sichergestellt sein, daß sich an diesen Orten weder eine gesundheitsgefährdende Konzentration im Sinne des § 21 Abs. 3 noch explosible Gas-Luftgemische im Sinne des § 20 Abs. 8 ansammeln können. Leere Behälter müssen sofort entfernt werden. Nach Arbeitsschluß sind auch noch nicht entleerte Behälter zu entfernen.

(5) Werden an Orten nach Abs. 1 Versandbehälter mit mehr als 3 kg Füllgewicht verwendet, sind in unmittelbarer Nähe der Aufstandsfläche der Versandbehälter Warngeräte vorzusehen, die durch akustische und optische Signale die Bildung eines explosiblen Gas-Luftgemisches (§ 20 Abs. 8) rechtzeitig anzeigen.

(6) Abweichend von Abs. 5 und § 128 Abs. 3 dürfen in Baugruben Versandbehälter mit Schlauchbruchsicherungen und ohne Warngeräte verwendet werden, sofern

1.

diese Baugruben eine, verglichen mit den Grundrißabmessungen, sehr geringe Tiefe aufweisen,

2.

eine ausreichende natürliche Lüftung gewährleistet, und

3.

eine Aufstellung der Versandbehälter gemäß Abs. 2 aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich ist.

Verwendung von Versandbehältern unter Erdgleiche

§ 130. (1) An Orten unter Erdgleiche, wie in Tunneln, Stollen, Schächten, Baugruben, sonstigen Gruben, Gräben oder Künetten, dürfen Versandbehälter nicht gelagert werden und flüssiggasbetriebene Fahrzeuge nicht verwendet werden.

(2) Werden Gasverbrauchseinrichtungen an Orten nach Abs. 1 verwendet, sind grundsätzlich die an die Gasverbrauchseinrichtungen angschlossenen Versandbehälter, wenn sie mehr als 3 kg Füllgewicht haben, außerhalb dieser Orte nach den Grundsätzen des § 129 Abs. 2 aufzustellen.

(3) Ist eine Aufstellung der Versandbehälter gemäß Abs. 2 aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich, dann dürfen an Orten nach Abs. 1 Versandbehälter mit mehr als 3 kg Füllgewicht verwendet werden, wenn die Aufsichtsperson dies ausdrücklich angeordnet und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die erforderlichen Schutzmaßnahmen, wie Lüftungsmaßnahmen, Brandschutzmaßnahmen oder Festlegung von Fluchtwegen, schriftlich festgelegt hat.

(4) An Orten nach Abs. 1 dürfen nur jene Versandbehälter eingebracht werden, die unmittelbar für den Fortgang der Arbeiten erforderlich sind. Durch natürliche oder künstliche Lüftung muß sichergestellt sein, daß sich an diesen Orten weder eine gesundheitsgefährdende Konzentration im Sinne des § 21 Abs. 3 noch eine Konzentration explosionsfähiger Gas-Luftgemische von 50% oder mehr der unteren Explosionsgrenze ansammeln können. Leere Behälter müssen sofort entfernt werden. Nach Arbeitsschluß sind auch noch nicht entleerte Behälter zu entfernen.

(5) Werden an Orten nach Abs. 1 Versandbehälter mit mehr als 3 kg Füllgewicht verwendet, sind in unmittelbarer Nähe der Aufstandsfläche der Versandbehälter Warngeräte vorzusehen, die durch akustische und optische Signale rechtzeitig anzeigen, dass die Konzentration eines explosionsfähigen Gas-Luftgemisches 50% der unteren Explosionsgrenze erreicht.

(6) Abweichend von Abs. 5 und § 128 Abs. 3 dürfen in Baugruben Versandbehälter mit Schlauchbruchsicherungen und ohne Warngeräte verwendet werden, sofern

1.

diese Baugruben eine, verglichen mit den Grundrißabmessungen, sehr geringe Tiefe aufweisen,

2.

eine ausreichende natürliche Lüftung gewährleistet, und

3.

eine Aufstellung der Versandbehälter gemäß Abs. 2 aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich ist.

Brandschutz bei Verwendung von Flüssiggas

§ 131. (1) Bedienungspersonen von Flüssiggasanlagen müssen über allfällige Brandgefahren und über die im Brandfalle zu ergreifenden Maßnahmen unterwiesen sein.

(2) Geräte, in denen Flüssiggas verbrannt wird, dürfen nur auf Unterlagen aufgestellt werden, von denen aus eine Brandübertragung auf die Umgebung nicht möglich ist.

(3) Für jeden Arbeitsplatz, an dem Flüssiggas verwendet wird, müssen Fluchtwege festgelegt sein und den Beschäftigten bekanntgegeben werden. Erforderlichenfalls müssen Fluchtwege gekennzeichnet sein.

Brandschutz bei Verwendung von Flüssiggas

§ 131. (1) Bedienungspersonen von Flüssiggasanlagen müssen über allfällige Brandgefahren und über die im Brandfalle zu ergreifenden Maßnahmen unterwiesen sein.

(2) Geräte, in denen Flüssiggas verbrannt wird, dürfen nur auf Unterlagen aufgestellt werden, von denen aus eine Brandübertragung auf die Umgebung nicht möglich ist.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)

Betrieb von Flüssiggasanlagen

§ 132. (1) Flüssiggasanlagen dürfen nur unter Aufsicht besonders unterwiesener Personen betrieben und bedient werden. Die Bedienungsanweisung des Herstellers ist zu beachten, sie muß bei der Flüssiggasanlage bereitgehalten werden.

(2) Volle und leere Flüssiggasbehälter dürfen nur mit geschlossenen Behälterventilen mit fest angezogener Ventilverschlußmutter und Ventilschutzkappe, soweit solche vorgesehen sind, gelagert und befördert werden. Volle oder leere Flüssiggasbehälter dürfen mit Hebezeugen nur in geeigneten Transportvorrichtungen, wie Körben, befördert werden.

(3) Vor Inbetriebnahme einer Flüssiggasanlage muß festgestellt werden, ob für den sicheren Betrieb der Flüssiggasanlage eine ausreichende Be- und Entlüftung des Aufstellungsortes gewährleistet ist, erforderlichenfalls muß eine mechanische Be- und Entlüftung eingerichtet sein. Heizgeräte ohne Abführung der Abgase dürfen nicht in Räumen ohne ausreichendem Luftwechsel aufgestellt und betrieben werden.

(4) Für eine ausreichende Luftzufuhr zu den Brennern von Gasverbrauchseinrichtungen muß gesorgt sein. Die Brenner sind in regelmäßigen Abständen zu reinigen.

(5) Gezündete oder noch heiße Brenner dürfen nicht auf Flüssiggasbehältern oder in deren unmittelbarer Nähe abgelegt werden. Sie müssen auf geeigneten Ablagevorrichtungen aus nicht brennbarem Material und so abgelegt werden, daß die Flamme keine brennbaren Stoffe treffen kann. Bei längeren Arbeitsunterbrechungen oder Pausen ist der Brenner abzuschalten.

(6) Flächentrockner, bei denen keine selbsttätig wirkende Reduziereinrichtung für die Brennerflamme vorhanden ist, sind beim Abstellen oder auch nur kurzfristigem Stillstand abzuschalten.

(7) Die Hauptabsperreinrichtung der Flüssiggasanlage ist bei längeren Arbeitsunterbrechungen und nach Arbeitsschluß zu schließen.

Betrieb von Flüssiggasanlagen

§ 132. (1) Flüssiggasanlagen dürfen nur von besonders unterwiesenen Personen bedient werden. Gasverbrauchseinrichtungen ohne Zündsicherung dürfen darüber hinaus auch nur unter Aufsicht solcher Personen betrieben werden. Die Bedienungsanweisung des Herstellers ist zu beachten, sie muß bei der Flüssiggasanlage bereitgehalten werden.

(2) Volle und leere Versandbehälter dürfen nur mit geschlossenen Behälterventilen mit fest angezogener Ventilverschlußmutter und Ventilschutzkappe, soweit solche vorgesehen sind, gelagert und befördert werden. Volle oder leere Versandbehälter dürfen mit Hebezeugen nur in geeigneten Transportvorrichtungen, wie Körben, befördert werden.

(3) Vor Inbetriebnahme einer Flüssiggasanlage muß festgestellt werden, ob für den sicheren Betrieb der Flüssiggasanlage eine ausreichende Be- und Entlüftung des Aufstellungsortes gewährleistet ist, erforderlichenfalls muß eine mechanische Be- und Entlüftung eingerichtet sein. § 95 Abs. 4 FGV ist anzuwenden.

(4) Für eine ausreichende Luftzufuhr zu den Brennern von Gasverbrauchseinrichtungen muß gesorgt sein. Die Brenner sind in regelmäßigen Abständen zu reinigen.

(5) Gezündete oder noch heiße Brenner dürfen nicht auf Versandbehälter oder in deren unmittelbarer Nähe abgelegt werden. Sie müssen auf geeigneten Ablagevorrichtungen aus nicht brennbarem Material und so abgelegt werden, daß die Flamme keine brennbaren Stoffe treffen kann. Bei längeren Arbeitsunterbrechungen oder Pausen ist der Brenner abzuschalten.

(6) Flächentrockner, bei denen keine selbsttätig wirkende Reduziereinrichtung für die Brennerflamme vorhanden ist, sind beim Abstellen oder auch nur kurzfristigem Stillstand abzuschalten.

(7) Die Hauptabsperreinrichtung der Flüssiggasanlage ist bei längeren Arbeitsunterbrechungen und nach Arbeitsschluß zu schließen.

Prüfung von Flüssiggasanlagen

§ 133. (1) Flüssiggasanlagen sind auf jeder Baustelle vor ihrer ersten Inbetriebnahme von einer fachkundigen Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf Dichtheit der Anlage und richtige Wirkungsweise der Sicherheitseinrichtungen zu prüfen. Flüssiggasanlagen sind in den erforderlichen regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151 Abs. 6) zu unterziehen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.

(2) Anlagenteile, die einem Verschleiß oder der Alterung unterliegen, wie Absperreinrichtungen, Druckregler, Leckgas- oder Schlauchbruchsicherungen, sind laufend zu warten und müssen vor einem Wiedereinbau fachgerecht instandgesetzt werden.

Prüfung von Flüssiggasanlagen

§ 133. (1) Flüssiggasanlagen sind auf jeder Baustelle vor ihrer ersten Inbetriebnahme von einer fachkundigen Person auf ihren ordnungsgemäßen Zustand, insbesondere auf Dichtheit der Anlage und richtige Wirkungsweise der Sicherheitseinrichtungen zu prüfen. Flüssiggasanlagen sind in den erforderlichen regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151) zu unterziehen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.

(2) Anlagenteile, die einem Verschleiß oder der Alterung unterliegen, wie Absperreinrichtungen, Druckregler, Leckgas- oder Schlauchbruchsicherungen, sind laufend zu warten und müssen vor einem Wiedereinbau fachgerecht instandgesetzt werden.

Abkürzung

BauV

20.

ABSCHNITT

Arbeiten mit Hebezeugen

Allgemeines

§ 134. (1) Alle zum Heben und Senken von Lasten benützten Vorrichtungen und Lastaufnahme- und Anschlagmittel müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die zulässige Belastung und gegebenenfalls die Bedingungen, unter denen sie gilt, sowie gegebenenfalls die Eigenlast muß deutlich sichtbar auf diesen Vorrichtungen und Mitteln angegeben sein. Diese Vorrichtungen und Mittel dürfen über die zulässige Belastung hinaus nicht belastet werden.

(2) Fördergefäße müssen mit den zugehörigen Seilen oder Ketten so verbunden sein, daß sie nur unter Anwendung besonderer Hilfsmittel gelöst werden können. Lasthaken müssen entweder als Sicherheitshaken ausgebildet sein oder eine solche Form haben, daß ein unbeabsichtigtes Lösen des Fördergefäßes oder der Last nicht erfolgen kann. Das Anschlagen von Lasten darf nur von nachweislich besonders unterwiesenen Arbeitnehmern vorgenommen werden, die mit diesen Arbeiten vertraut sind.

(3) Sperrige Gegenstände sind so zu befördern, daß sie an Hindernissen nicht hängen bleiben und ein Herabfallen hintangehalten wird. Auf die Gefahr des Auspendelns oder Kippens der Last ist zu achten. Bei Gefahr durch Anstoßen oder Hängenbleiben sind längere Gegenstände unter Verwendung von Leitseilen zu befördern. Fördergefäße sind so zu beladen, daß das Fördergut nicht herausfallen kann. Durch geeignete Vorkehrungen ist zu verhindern, daß sich das Fördergefäß oder die Last bei der Beförderung verfangen kann.

(4) Beim Betrieb von Kranen sind die in den anerkannten Regeln der Technik festgehaltenen Zeichen zu benützen. Für die Beförderung von Lasten durch sonstige Hebezeuge sind besondere, einheitliche Signale festzusetzen, die den bei der Beförderung Beschäftigten vertraut sein müssen. Kann vom Bedienungsplatz des Hebezeuges aus die Last nicht in allen Stellungen beobachtet werden, ist für eine geeignete Verständigung der mit der Beförderung Beschäftigten über die auszuführenden Bewegungen zu sorgen. Hiefür ist ein geeigneter und über den Arbeitsablauf besonders unterwiesener Arbeitnehmer als Einweiser einzusetzen.

(5) Hebezeuge müssen, so lange an ihnen eine Last hängt, unter Aufsicht der Bedienungsperson stehen. Führerstände oder Bedienungsstände dürfen nicht verlassen werden, solange am Hebezeug eine Last hängt.

(6) Seile aus Baumwolle dürfen als Anschlagmittel nicht verwendet werden. Als Anschlagmittel verwendete Seile, Ketten und Gurte sind in sicherer Weise zu verbinden, sie dürfen nicht geknotet werden. Zur Verbindung von Ketten sind die zugehörigen Verbindungsglieder zu verwenden, die Verbindung von Kettengliedern mittels Schrauben ist unzulässig. Die Verbindung von Drahtseilen muß durch Spleißung oder unter Verwendung von Preßhülsen erfolgen, die Verwendung von Backenzahnklemmen ist nur zur Augenausbildung oder für kurzzeitige Verwendung zulässig. Es dürfen nur Backenzahnklemmen, die nach dem Stand der Technik für besondere Verwendungszwecke vorgesehen sind, verwendet werden.

(7) Lastaufnahme- und Anschlagmittel sowie sonstige zum Heben, Senken, Tragen oder Anhängen von Lasten verwendeten Mittel sind pfleglich zu behandeln. Sie sind gegen Witterungseinflüsse und Beschädigungen geschützt zu verwahren. Seile, Ketten und Gurte sind gegen Beschädigung an scharfen Kanten zu schützen.

(8) Alle Lastaufnahme- und Anschlagmittel sind in den erforderlichen regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich, durch eine fachkundige Person auf ihren betriebssicheren Zustand zu kontrollieren. Über diese Kontrollen sind Vormerke zu führen. Seile, Ketten und Gurte sind darüber hinaus vor der erstmaligen Verwendung einer Sichtkontrolle zu unterziehen.

(9) Der Auf- und Abbau sowie der Betrieb und die Wartung von Hebezeugen hat nach den anerkannten Regeln der Technik, sowie nach den Betriebs- und Wartungsvorschriften des Herstellers zu erfolgen.

Krane, Winden, Hub- und Zuggeräte

§ 135. (1) Krane, Winden, Hub- und Zuggeräte sind unter Aufsicht einer fachkundigen Person und unter Beachtung der jeweils notwendigen Sicherungsmaßnahmen aufzustellen und abzutragen. Krane und Winden sind auf tragfähigem Unterbau oder Untergrund standsicher aufzustellen und so zu verwenden, daß ihre Standsicherheit gewahrt bleibt.

(2) Hohe Krane, wie Turmdrehkrane, Kabelkrane und soweit als möglich Autokrane, sind mit einer wirksamen Blitzschutzerdung zu versehen.

(3) Bei Derrick- und Kabelkranen müssen die Maste gegen Verschieben und Ausheben gesichert sein. Auf eine sichere Abspannung der Standmasten ist besonders zu achten. Die Spannseile müssen in sicherer Weise verankert sein. Die Abspannung ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal wöchentlich, von einer fachkundigen Person zu prüfen.

(4) Gleisanlagen für Krane müssen so verlegt sein, daß sie die durch den Betrieb auftretenden Beanspruchungen aufnehmen können. Auf einen tragfähigen Unterbau der Gleise, insbesondere in der Nähe von Baugruben, ist besonders zu achten. Zur Begrenzung der Fahrbewegungen müssen Notendschalter, an den Gleisenden überdies ausreichende Gleisendbegrenzungen vorhanden sein. Gleisanlagen sind in betriebssicherem Zustand zu erhalten. Auf ordnungsgemäße Verbindung der Schienen und deren Verbindung mit ihrem Unterbau sowie auf die Betriebssicherheit beeinträchtigende Veränderungen der Spurweite ist besonders zu achten.

(5) Bei Kabelkranen sind zur Durchführung von Reparaturarbeiten und für die Überwachung geeignete Arbeitskörbe zu verwenden. Arbeitnehmer, die Reparaturarbeiten oder Überwachungen vornehmen, haben sich in diesen Arbeitskörben durch Anseilen gegen Absturz zu sichern.

(6) Bewegliche Teile der Absturzsicherung an Ladestellen müssen so ausgeführt sein, daß sie ohne Hilfsmittel nicht entfernt werden können. Eine geeignete Anhaltemöglichkeit muß vorhanden sein.

(7) Schwenkarmhebevorrichtungen, die in Wandöffnungen oder zwischen Decken montiert werden, sind unter Verwendung entsprechender Anschläge oder Befestigungsmittel unverschieblich zu verankern. Hebeböcke mit Elektrozügen sind auf lastverteilende Unterlagen aufzustellen. Durch entsprechende Verankerung oder entsprechende Ballastierung, die gegen unbefugtes Entfernen gesichert sein muß, muß die Standsicherheit der Hebeböcke gegeben sein, wobei der Berechnung der Standsicherheit eine mindestens dreifache Sicherheit, bezogen auf die Nennlast, zugrunde liegen muß.

Prüfung von Kranen, Winden, Hub- und Zuggeräten

§ 136. (1) Krane sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung (§ 151 Abs. 3) zu unterziehen.

(2) Krane sind nach jeder Aufstellung auf einer Baustelle, mindestens aber einmal jährlich, einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151 Abs. 6) zu unterziehen und nach jeder Aufstellung auf einer Baustelle durch eine fachkundige Person auf ihre Standsicherheit zu überprüfen.

(3) Zum Transport von Arbeits- und Rettungskörben vorgesehene Krane, einschließlich der Fahrzeugkrane und hydraulischen Ladekrane, sind mindestens einmal jährlich im Rahmen einer wiederkehrenden Prüfung gemäß § 151 Abs. 5 auch dahingehend zu prüfen, ob sie für den Transport solcher Körbe geeignet sind.

(4) Winden, Hub- und Zuggeräte sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme einer Prüfung (§ 151 Abs. 4) zu unterziehen. Diese Prüfung hat insbesondere den Standsicherheitsnachweis und eine Belastungsprüfung zu umfassen. Diese Hebezeuge sind ferner nach jeder Aufstellung auf einer Baustelle, sowie in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151 Abs. 6) zu unterziehen.

(5) Über Prüfungen gemäß Abs. 1 bis 4 sind Vormerke zu führen.

Prüfung von Kranen, Winden, Hub- und Zuggeräten

§ 136. (1) Krane sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung (§ 151 Abs. 3) zu unterziehen.

(2) Krane sind nach jeder Aufstellung auf einer Baustelle einer Abnahmeprüfung, darüber hinaus mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen. Die Abnahmeprüfung nach jeder Aufstellung und die jährlich wiederkehrenden Prüfungen sind von den im § 151 Abs. 5 genannten Personen, von technischen Büros einschlägiger Fachrichtung, oder von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchzuführen, die auch Betriebsangehörige sein können. Krane sind nach jeder Aufstellung auf einer Baustelle durch eine fachkundige Person auf ihre Standsicherheit zu überprüfen.

(3) Zum Transport von Arbeits- und Rettungskörben vorgesehene Krane, einschließlich der Fahrzeugkrane und hydraulischen Ladekrane, sind mindestens einmal jährlich im Rahmen einer wiederkehrenden Prüfung gemäß § 151 Abs. 5 auch dahingehend zu prüfen, ob sie für den Transport solcher Körbe geeignet sind.

(4) Winden, Hub- und Zuggeräte sind vor ihrer ersten Inbetriebnahme einer Prüfung (§ 151 Abs. 4) zu unterziehen. Diese Prüfung hat insbesondere den Standsicherheitsnachweis und eine Belastungsprüfung zu umfassen. Diese Hebezeuge sind ferner nach jeder Aufstellung auf einer Baustelle, sowie in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151 Abs. 6) zu unterziehen.

(5) Über Prüfungen gemäß Abs. 1 bis 4 sind Vormerke zu führen.

Arbeits- und Rettungskörbe für Krane

§ 137. (1) Mit Kranen beförderte Arbeitskörbe dürfen nur zum Erreichen von und zum Arbeiten an schwer zugänglichen Stellen verwendet werden. Die Fläche, auf die der Arbeitskorb abgestellt wird, muß ein gefahrloses Ein- und Aussteigen ermöglichen. In Arbeitskörben darf nur das für die Arbeit notwendige Material und Werkzeug mitgenommen werden. Es ist Vorsorge zu treffen, daß bei Energieausfall eine sichere Bergung der im Arbeitskorb befindlichen Personen erfolgen kann.

(2) Arbeitskörbe dürfen nur mit Krananlagen verwendet werden, die einen Transport des Korbes mit einer Geschwindigkeit von 0,50 m/s oder weniger ermöglichen. Arbeitskörbe dürfen nur mit nach § 136 Abs. 3 besonders geprüften Kranen verwendet werden. Diese Krane müssen für eine zulässige Tragfähigkeit von mindestens dem 1,5fachen der zulässigen Gesamtlast, bestehend aus der Last des Arbeitskorbes und der Nutzlast, bemessen sein und eine mindestens zweifache Sicherheit gegen Kippen aufweisen.

(3) Anschlagmittel sind mit den Arbeitskörben derart zu verbinden, daß die Verbindung nur mittels Werkzeug gelöst werden kann. Sie müssen zum Einhängen in den Kranhaken in einem Ring oder in einem gleichwertigen Element zusammengefaßt sein. Der Neigungswinkel der Anschlagmittel gegenüber der Lotrechten darf 45 Grad nicht überschreiten.

Anschlagmittel für Arbeitskörbe dürfen nicht zum Anschlagen von Lasten verwendet werden.

(4) Drahtseilverbindungen müssen durch Seilschlösser oder als Seilösen mit eingelegter Kausche hergestellt sein. Für die Herstellung der Ösen müssen der Spleiß oder die Preßhülse verwendet werden. Die Verwendung von Backenzahnklemmen ist verboten. Lasthaken müssen Sicherungen gegen unbeabsichtigtes Aushängen des Arbeitskorbes haben.

(5) Der Einsatz des Arbeitskorbes darf nur von der Aufsichtsperson angeordnet werden. Der Einsatz darf erst angeordnet werden, wenn die Prüfungen nach § 138 durchgeführt und der ordnungsgemäße Zustand festgestellt wurde.

(6) Im Arbeitskorb dürfen nur geeignete und entsprechend unterwiesene Personen befördert werden. Sie müssen sich gegen Absturz mit einem Sicherheitsgeschirr sichern, wenn die Gefahr eines unbeabsichtigten Kippens und Herausfallens besteht.

(7) Als Kranführer dürfen nur Personen eingesetzt werden, die über einen Nachweis der Fachkenntnisse gemäß §§ 3 und 7 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl. Nr. 441/1975, verfügen. Der Kranführer hat darauf zu achten, daß die für den Arbeitskorb zulässige Personenzahl und die zulässige Nutzlast nicht überschritten werden. Er darf den Arbeitskorb nur mit einer solchen Geschwindigkeit bewegen, daß Personen nicht gefährdet werden, keinesfalls mit mehr als 0,50 m/s. Kann der Arbeitskorb vom Kranführer nicht bei allen Bewegungen beobachtet werden, müssen zusätzlich unterwiesene Personen zur Einweisung herangezogen werden, die aus einer guten Sichtposition mit Handzeichen nach den Regeln der Technik oder über ein Sprechfunkgerät die entsprechenden Anweisungen geben.

(8) Arbeitskörbe sind erforderlichenfalls durch Leitseile zu führen. Bei Gewitter und bei Windstärke, durch die ein gefahrbringendes Pendeln des Arbeitskorbes verursacht wird, ist die Verwendung des Arbeitskorbes nicht zulässig.

(9) Rettungskörbe dürfen im Regelfall nur zum Abtransport von verletzten Personen verwendet werden. Rettungskörbe dürfen in Ausnahmefällen zum Erreichen von und zum Arbeiten an schwer zugänglichen Stellen verwendet werden, in diesem Fall gilt Abs. 1 bis 8. Bei der Verwendung zum Abtransport von Verletzten gilt Abs. 1, 7 und 8.

Prüfung von Arbeits- und Rettungskörben

§ 138. (1) Arbeitskörbe, einschließlich der dazugehörigen Anschlagmittel und Befestigungen, sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung (§ 151 Abs. 3) zu unterziehen. Überdies sind diese Körbe in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich, einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151 Abs. 5) zu unterziehen.

(2) Überdies muß täglich vor jeder Verwendung der Arbeitskorb und seine Aufhängung, insbesondere der ordnungsgemäße Zustand des Korbes, der Anschlagmittel und der Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aushängen des Anschlagmittels sowie der einwandfreie Sitz des Anschlagmittels im Lastaufnahmemittel von der Aufsichtsperson oder vom gemäß § 4 Abs. 3 bestellten Arbeitnehmer geprüft werden.

(3) Weiters müssen täglich vor jeder Verwendung des Arbeitskorbes insbesondere die ordnungsgemäße Funktion der Bremsen, Endschalter und sämtliche Arbeitsbewegungen des Kranes von einer Person, die den Nachweis der Fachkenntnisse für das Führen von Kranen gemäß §§ 3 und 7 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 441/1975, in der jeweils geltenden Fassung, besitzt, geprüft werden.

(4) Für Rettungskörbe gilt Abs. 1, bei Verwendung als Arbeitskorb (§ 137 Abs. 9) gilt auch Abs. 2 und 3.

(5) Über Prüfungen gemäß Abs. 1 sind Vormerke zu führen.

Allgemeine Bestimmungen über Bauaufzüge ohne Personenbeförderung

§ 139. (1) Bauaufzüge ohne Personenbeförderung sind Hebezeuge mit einer Hubhöhe von mehr als 2,00 m, die ausschließlich der Beförderung von Lasten auf Baustellen dienen, nach Beendigung der Bauarbeiten wieder abgebaut werden und bei denen die Lastaufnahmemittel während des Betriebes die Führungskonstruktionen nicht verlassen.

(2) Bauaufzüge müssen standsicher aufgestellt und in diesem Zustand erhalten werden. Verankerungen am Bauwerk müssen entsprechend dem statischen Nachweis ausgebildet sein und müssen die auftretenden Kräfte in alle erforderlichen Richtungen übertragen können.

(3) Es dürfen nur Lastaufnahmemittel betreten werden, die eine mindestens 1,00 m hohe Umwehrung besitzen. Weiters dürfen sie nur betreten werden, wenn

1.

durch geeignete Einrichtungen ein Absturz verhindert wird, wie durch eine Fangvorrichtung, oder

2.

sie sicher in jeder Ladestelle aufgesetzt werden können, wie durch ausreichend dimensionierte Stützriegel oder durch eine schwenkbare Plattform.

(4) Vom Bedienungsstand muß die untere Ladestelle beobachtet werden können, außerdem muß die Stellung des Lastaufnahmemittels unmittelbar oder mittelbar erkennbar sein. Eine Signalvorrichtung, mit der von jeder Ladestelle aus Signale gegeben werden können, muß beim Bedienungsstand angebracht sein, wenn die oberste Ladestelle mehr als 5,00 m über dem Bedienungsstand liegt. Diese Signalvorrichtung ist so einzurichten, daß ein unbeabsichtigtes Betätigen derselben nicht möglich ist.

(5) Die gleichzeitige Steuerung des Bauaufzuges von mehreren Stellen aus darf nicht möglich sein.

(6) Die Benützung der Führungskonstruktion als Aufstieg und das Mitfahren mit dem Lastaufnahmemittel ist verboten.

(7) Durch Anschlag am Lastaufnahmemittel ist

1.

auf die zulässige Nutzlast und

2.

auf das Verbot des Mitfahrens von Personen

(8) Bauaufzüge ohne Personenbeförderung sind vor ihrer Inbetriebnahme sowie nach größeren Instandsetzungen oder wesentlichen Änderungen einer Abnahmeprüfung (§ 151 Abs. 3) zu unterziehen. Bauaufzüge sind ferner nach jeder neuerlichen Aufstellung, mindestens jedoch einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151 Abs. 6) zu unterziehen. Über die Prüfungen sind Vormerke zu führen.

Abkürzung

BauV

20.

ABSCHNITT

Bauaufzüge

Allgemeine Bestimmungen über Bauaufzüge ohne Personenbeförderung

§ 139. (1) Bauaufzüge ohne Personenbeförderung sind Hebezeuge mit einer Hubhöhe von mehr als 2,00 m, die ausschließlich der Beförderung von Lasten auf Baustellen dienen, nach Beendigung der Bauarbeiten wieder abgebaut werden und bei denen die Lastaufnahmemittel während des Betriebes die Führungskonstruktionen nicht verlassen.

(2) Bauaufzüge müssen standsicher aufgestellt und in diesem Zustand erhalten werden. Verankerungen am Bauwerk müssen entsprechend dem statischen Nachweis ausgebildet sein und müssen die auftretenden Kräfte in alle erforderlichen Richtungen übertragen können.

(3) Es dürfen nur Lastaufnahmemittel betreten werden, die eine mindestens 1,00 m hohe Umwehrung besitzen. Weiters dürfen sie nur betreten werden, wenn

1.

durch geeignete Einrichtungen ein Absturz verhindert wird, wie durch eine Fangvorrichtung, oder

2.

sie sicher in jeder Ladestelle aufgesetzt werden können, wie durch ausreichend dimensionierte Stützriegel oder durch eine schwenkbare Plattform.

(4) Vom Bedienungsstand muß die untere Ladestelle beobachtet werden können, außerdem muß die Stellung des Lastaufnahmemittels unmittelbar oder mittelbar erkennbar sein. Eine Signalvorrichtung, mit der von jeder Ladestelle aus Signale gegeben werden können, muß beim Bedienungsstand angebracht sein, wenn die oberste Ladestelle mehr als 5,00 m über dem Bedienungsstand liegt. Diese Signalvorrichtung ist so einzurichten, daß ein unbeabsichtigtes Betätigen derselben nicht möglich ist.

(5) Die gleichzeitige Steuerung des Bauaufzuges von mehreren Stellen aus darf nicht möglich sein.

(6) Die Benützung der Führungskonstruktion als Aufstieg und das Mitfahren mit dem Lastaufnahmemittel ist verboten.

(7) Durch Anschlag am Lastaufnahmemittel ist

1.

auf die zulässige Nutzlast und

2.

auf das Verbot des Mitfahrens von Personen

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)

Abkürzung

BauV

Allgemeine Bestimmungen über Bauaufzüge ohne Personenbeförderung

§ 139. (1) Bauaufzüge ohne Personenbeförderung sind Hebezeuge mit einer Hubhöhe von mehr als 2,00 m, die ausschließlich der Beförderung von Lasten auf Baustellen dienen, nach Beendigung der Bauarbeiten wieder abgebaut werden und bei denen die Lastaufnahmemittel während des Betriebes die Führungskonstruktionen nicht verlassen.

(2) Bauaufzüge müssen standsicher aufgestellt und in diesem Zustand erhalten werden. Verankerungen am Bauwerk müssen entsprechend dem statischen Nachweis ausgebildet sein und müssen die auftretenden Kräfte in alle erforderlichen Richtungen übertragen können.

(3) Es dürfen nur Lastaufnahmemittel betreten werden, die eine mindestens 1,00 m hohe Umwehrung besitzen. Weiters dürfen sie nur betreten werden, wenn

1.

durch geeignete Einrichtungen ein Absturz verhindert wird, wie durch eine Fangvorrichtung, oder

2.

sie sicher in jeder Ladestelle aufgesetzt werden können, wie durch ausreichend dimensionierte Stützriegel oder durch eine schwenkbare Plattform.

(4) Vom Bedienungsstand muß die untere Ladestelle beobachtet werden können, außerdem muß die Stellung des Lastaufnahmemittels unmittelbar oder mittelbar erkennbar sein. Eine Signalvorrichtung, mit der von jeder Ladestelle aus Signale gegeben werden können, muß beim Bedienungsstand angebracht sein, wenn die oberste Ladestelle mehr als 5,00 m über dem Bedienungsstand liegt. Diese Signalvorrichtung ist so einzurichten, daß ein unbeabsichtigtes Betätigen derselben nicht möglich ist.

(5) Die gleichzeitige Steuerung des Bauaufzuges von mehreren Stellen aus darf nicht möglich sein.

(6) Die Benützung der Führungskonstruktion als Aufstieg und das Mitfahren mit dem Lastaufnahmemittel ist verboten.

(7) Durch Anschlag am Lastaufnahmemittel ist

1.

auf die zulässige Nutzlast und

2.

auf das Verbot des Mitfahrens von Personen

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)

Schutzmaßnahmen bei Bauaufzügen ohne Personenbeförderung

§ 140. (1) Die Fahrbahn von Bauaufzügen ist so abzusichern oder zu umwehren, daß Arbeitnehmer

1.

durch bewegte Teile des Bauaufzugs oder

2.

durch herabstürzende Gegenstände

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