Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung - BauV)
(2) Schalt- und Verteilerschränke müssen gegen Beschädigung geschützt aufgestellt und jederzeit zugänglich sein. Leitungen sind so zu verlegen, daß sie gegen mechanische Beschädigung geschützt sind. Zwischen Leitungen und metallischen oder ähnlich guten elektrischen Leitern muß ein ausreichender Abstand oder eine ausreichende zusätzliche Isolierung vorhanden sein. Bei Vortrieben durch Sprengarbeit mit elektrischer Zündung müssen die Zündleitungen zur Vermeidung einer gefährlichen Induktion in einem Abstand von mindestens 2,00 m von anderen elektrischen Leitungen verlegt oder zusätzlich ausreichend abgeschirmt sein.
(3) Zur Erzielung eines einheitlichen Erdpotentials muß ein zusätzlicher Leiter aus Kupfer oder Stahl mit mindestens 50 mm2 Querschnitt unabhängig von der elektrischen Versorgungsleitung mitgeführt werden. Dieser Leiter ist in Abständen von nicht mehr als 100 m mit vorhandenen metallischen Leitern, wie Rohrleitungen und Schienen, elektrisch leitend zu verbinden und über Tage fachgemäß zu erden.
(4) Leuchten müssen strahlwassergeschützt ausgeführt und dort, wo sie der Gefahr einer mechanischen Beschädigung ausgesetzt sind, insbesondere im Vortriebsbereich, gegen diese geschützt sein. Leuchten und elektrische Betriebsmittel, wie Lampen und Werkzeuge, die bei ihrer Verwendung in der Hand gehalten werden, dürfen nur an Steckvorrichtungen angeschlossen werden, die mit Fehlerstromschutzschaltung mit einem Auslösestrom von nicht mehr als 30 mA, mit Schutzkleinspannung oder mit einem Schutztrenntrafo betrieben werden.
(5) Es dürfen, ausgenommen in abgeschlossenen elektrischen Betriebsräumen, nur Transformatoren mit Luftkühlung oder mit Kühlmitteln, die auch bei einem Brand keine gefahrbringenden Gase oder Dämpfe entwickeln, aufgestellt werden.
(6) Zusätzlich zu den gemäß § 13 vorgeschriebenen Prüfungen sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel für den Untertagebau wie folgt zu prüfen:
Fehlerstromschutzschalter sind durch Betätigung der Prüftaste wöchentlich und mit geeigneten Meßgeräten monatlich zu prüfen,
Einrichtungen zur Erfassung von Erdschlüssen und zur Überwachung des Schutzleiters, Schutzmaßnahmen bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln, Beleuchtungen einschließlich der Notbeleuchtungen sowie Einrichtungen zur Notabschaltung sind ebenfalls wöchentlich zu prüfen,
Potentialausgleichsleiter, Anschlußleitungen und Verlängerungsleitungen mit Steckern sowie Überstromschutzeinrichtungen sind mindestens monatlich, stationäre Anlagen, ortsfeste Betriebsmittel, abgeschlossene elektrische Betriebsräume und Transformatorstationen mindestens halbjährlich, zu prüfen.
(7) Die Prüfungen nach Abs. 6 sind durch eine geeignete fachkundige Person durchzuführen. Festgestellte Mängel sind der Aufsichtsperson zu melden und unverzüglich zu beheben. Bei Gefahr im Verzug ist der entsprechende Anlagenteil sofort außer Betrieb zu setzen. Über diese Prüfungen sind Vormerke zu führen.
(8) Die Verwendung von Leuchten mit offenem Licht, wie Karbidlampen, ist nicht zulässig.
Elektrische Anlagen und Beleuchtung
§ 97. (1) Innerhalb von Untertagebauten müssen die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel zusätzlich zu den für Baustellen geltenden SNT-Vorschriften auch jenen für feuchte und nasse Räume entsprechen.
(2) Schalt- und Verteilerschränke müssen gegen Beschädigung geschützt aufgestellt und jederzeit zugänglich sein. Leitungen sind so zu verlegen, daß sie gegen mechanische Beschädigung geschützt sind. Zwischen Leitungen und metallischen oder ähnlich guten elektrischen Leitern muß ein ausreichender Abstand oder eine ausreichende zusätzliche Isolierung vorhanden sein. Bei Vortrieben durch Sprengarbeit mit elektrischer Zündung müssen die Zündleitungen zur Vermeidung einer gefährlichen Induktion in einem Abstand von mindestens 2,00 m von anderen elektrischen Leitungen verlegt oder zusätzlich ausreichend abgeschirmt sein.
(3) Zur Erzielung eines einheitlichen Erdpotentials muß ein zusätzlicher Leiter aus Kupfer oder Stahl mit mindestens 50 mm2 Querschnitt unabhängig von der elektrischen Versorgungsleitung mitgeführt werden. Dieser Leiter ist in Abständen von nicht mehr als 100 m mit vorhandenen metallischen Leitern, wie Rohrleitungen und Schienen, elektrisch leitend zu verbinden und über Tage fachgemäß zu erden.
(4) Leuchten müssen strahlwassergeschützt ausgeführt und dort, wo sie der Gefahr einer mechanischen Beschädigung ausgesetzt sind, insbesondere im Vortriebsbereich, gegen diese geschützt sein. Leuchten und elektrische Betriebsmittel, wie Lampen und Werkzeuge, die bei ihrer Verwendung in der Hand gehalten werden, dürfen nur an Steckvorrichtungen angeschlossen werden, die mit Fehlerstromschutzschaltung mit einem Auslösestrom von nicht mehr als 30 mA, mit Schutzkleinspannung oder mit einem Schutztrenntrafo betrieben werden.
(5) Es dürfen, ausgenommen in abgeschlossenen elektrischen Betriebsräumen, nur Transformatoren mit Luftkühlung oder mit Kühlmitteln, die auch bei einem Brand keine gefahrbringenden Gase oder Dämpfe entwickeln, aufgestellt werden.
(6) Zusätzlich zu den gemäß § 13 vorgeschriebenen Prüfungen sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel für den Untertagebau wie folgt zu prüfen:
Fehlerstromschutzschalter sind durch Betätigung der Prüftaste wöchentlich und mit geeigneten Meßgeräten monatlich zu prüfen,
Einrichtungen zur Erfassung von Erdschlüssen und zur Überwachung des Schutzleiters, Schutzmaßnahmen bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln, Beleuchtungen einschließlich der Notbeleuchtungen sowie Einrichtungen zur Notabschaltung sind ebenfalls wöchentlich zu prüfen,
Potentialausgleichsleiter, Anschlußleitungen und Verlängerungsleitungen mit Steckern sowie Überstromschutzeinrichtungen sind mindestens monatlich, stationäre Anlagen, ortsfeste Betriebsmittel, abgeschlossene elektrische Betriebsräume und Transformatorstationen mindestens halbjährlich, zu prüfen.
(7) Die Prüfungen nach Abs. 6 sind durch eine geeignete fachkundige Person durchzuführen. Festgestellte Mängel sind der Aufsichtsperson zu melden und unverzüglich zu beheben. Bei Gefahr im Verzug ist der entsprechende Anlagenteil sofort außer Betrieb zu setzen. Über diese Prüfungen sind Vormerke zu führen.
(8) Die Verwendung von Leuchten mit offenem Licht, wie Karbidlampen, ist nicht zulässig.
Abkürzung
BauV
Elektrische Anlagen und Beleuchtung
§ 97. (1) Innerhalb von Untertagebauten müssen die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel zusätzlich zu den für Baustellen geltenden SNT-Vorschriften auch jenen für feuchte und nasse Räume entsprechen.
(2) Schalt- und Verteilerschränke müssen gegen Beschädigung geschützt aufgestellt und jederzeit zugänglich sein. Leitungen sind so zu verlegen, daß sie gegen mechanische Beschädigung geschützt sind. Zwischen Leitungen und metallischen oder ähnlich guten elektrischen Leitern muß ein ausreichender Abstand oder eine ausreichende zusätzliche Isolierung vorhanden sein.
(3) Zur Erzielung eines einheitlichen Erdpotentials muß ein zusätzlicher Leiter aus Kupfer oder Stahl mit mindestens 50 mm2 Querschnitt unabhängig von der elektrischen Versorgungsleitung mitgeführt werden. Dieser Leiter ist in Abständen von nicht mehr als 100 m mit vorhandenen metallischen Leitern, wie Rohrleitungen und Schienen, elektrisch leitend zu verbinden und über Tage fachgemäß zu erden.
(4) Leuchten müssen strahlwassergeschützt ausgeführt und dort, wo sie der Gefahr einer mechanischen Beschädigung ausgesetzt sind, insbesondere im Vortriebsbereich, gegen diese geschützt sein. Leuchten und elektrische Betriebsmittel, wie Lampen und Werkzeuge, die bei ihrer Verwendung in der Hand gehalten werden, dürfen nur an Steckvorrichtungen angeschlossen werden, die mit Fehlerstromschutzschaltung mit einem Auslösestrom von nicht mehr als 30 mA, mit Schutzkleinspannung oder mit einem Schutztrenntrafo betrieben werden.
(5) Es dürfen, ausgenommen in abgeschlossenen elektrischen Betriebsräumen, nur Transformatoren mit Luftkühlung oder mit Kühlmitteln, die auch bei einem Brand keine gefahrbringenden Gase oder Dämpfe entwickeln, aufgestellt werden.
(6) Zusätzlich zu den gemäß § 13 vorgeschriebenen Prüfungen sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel für den Untertagebau wie folgt zu prüfen:
Fehlerstromschutzschalter sind durch Betätigung der Prüftaste wöchentlich und mit geeigneten Meßgeräten monatlich zu prüfen,
Einrichtungen zur Erfassung von Erdschlüssen und zur Überwachung des Schutzleiters, Schutzmaßnahmen bei ortsveränderlichen Betriebsmitteln, Beleuchtungen einschließlich der Notbeleuchtungen sowie Einrichtungen zur Notabschaltung sind ebenfalls wöchentlich zu prüfen,
Potentialausgleichsleiter, Anschlußleitungen und Verlängerungsleitungen mit Steckern sowie Überstromschutzeinrichtungen sind mindestens monatlich, stationäre Anlagen, ortsfeste Betriebsmittel, abgeschlossene elektrische Betriebsräume und Transformatorstationen mindestens halbjährlich, zu prüfen.
(7) Die Prüfungen nach Abs. 6 sind durch eine geeignete fachkundige Person durchzuführen. Festgestellte Mängel sind der Aufsichtsperson zu melden und unverzüglich zu beheben. Bei Gefahr im Verzug ist der entsprechende Anlagenteil sofort außer Betrieb zu setzen. Über diese Prüfungen sind Vormerke zu führen.
(8) Die Verwendung von Leuchten mit offenem Licht, wie Karbidlampen, ist nicht zulässig.
Betriebsmittel
§ 98. (1) Geräte und Fahrzeuge, die unter Tage eingesetzt werden, dürfen nicht mit Benzin oder Flüssiggas betrieben werden. Der Einsatz von Dieselmotoren ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß einzuschränken. Bei Einsatz von dieselbetriebenen Fahrzeugen und Geräten dürfen nur schadstoffarme Dieselmotoren (Zweistufenverbrennung) in Verbindung mit Katalysatoren und Rußfiltern eingesetzt werden. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem dritten Satz ist ein Nachweis zu führen.
(2) Der gleichzeitige Einsatz von Geräten und Fahrzeugen nach Abs. 1 ist auf das arbeitstechnisch notwendige Ausmaß zu beschränken.
(3) Vor ihrem Einsatz müssen Abnahmeprüfungen (§ 151 Abs. 3) und mindestens einmal jährlich wiederkehrende Prüfungen (§ 151 Abs. 5) durchgeführt werden bei
mechanischen Vortriebsgeräten, wie Fräsen und Aufbruchgeräten,
Förderanlagen, wie Schachtbefahrungsanlagen und Schrägaufzügen,
sonstigen Geräten und Anlagen, auf denen Arbeitnehmer transportiert werden oder von denen aus Arbeiten ausgeführt werden.
(4) Abs. 3 gilt nicht für nach dem Eisenbahngesetz bewilligte Förderanlagen sowie für Stollenbahnen.
(5) Über die Prüfungen nach Abs. 3 sind Vormerke zu führen.
(6) Geräte und Anlagen nach Abs. 3 sowie sonstige Geräte und Anlagen, auf denen Arbeitnehmer transportiert werden oder von denen aus Arbeiten ausgeführt werden, sind außer den vorgenannten Prüfungen täglich vor Betriebsaufnahme von einer fachkundigen Person auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen. Diese Anlagen dürfen erst nach der Behebung eventuell festgestellter Mängel in Betrieb genommen werden.
(7) Motorisch betriebene Betriebsmittel, bei deren Wartung und Reinigung im Falle eines unbeabsichtigten Einschaltens eine Gefahr für Arbeitnehmer auftreten kann, wie Förderbänder, Mischmaschinen, Betonnachmischer und Fräsen, müssen gegen unbeabsichtigtes Einschalten durch geeignete Einrichtungen, wie Schlüsselschalter, gesichert sein.
(8) Der beim Arbeiten mit Vortriebsmaschinen entstehende Staub ist durch geeignete Anlagen abzusaugen, sofern nicht Spritzdüsen im Bereich des Bohr- oder Schneidkopfes ein ausreichendes Niederschlagen des Staubes gewährleisten.
Betriebsmittel
§ 98. (1) Geräte und Fahrzeuge, die unter Tage eingesetzt werden, dürfen nicht mit Benzin oder Flüssiggas betrieben werden. Der Einsatz von Dieselmotoren ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß einzuschränken. Bei Einsatz von dieselbetriebenen Fahrzeugen und Geräten dürfen nur schadstoffarme Dieselmotoren (Zweistufenverbrennung) in Verbindung mit Katalysatoren und Rußfiltern eingesetzt werden. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem dritten Satz ist ein Nachweis zu führen.
(2) Der gleichzeitige Einsatz von Geräten und Fahrzeugen nach Abs. 1 ist auf das arbeitstechnisch notwendige Ausmaß zu beschränken.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)
(6) Mechanische Vortriebsgeräte, wie Fräsen und Aufbruchgeräte, weiters Förderanlagen, wie Schachtbefahrungsanlagen und Schrägaufzüge sowie sonstige Geräte und Anlagen, auf denen Arbeitnehmer transportiert werden oder von denen aus Arbeiten ausgeführt werden, sind täglich vor Betriebsaufnahme von einer fachkundigen Person auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen. Diese Anlagen dürfen erst nach der Behebung eventuell festgestellter Mängel in Betrieb genommen werden.
(7) Motorisch betriebene Betriebsmittel, bei deren Wartung und Reinigung im Falle eines unbeabsichtigten Einschaltens eine Gefahr für Arbeitnehmer auftreten kann, wie Förderbänder, Mischmaschinen, Betonnachmischer und Fräsen, müssen gegen unbeabsichtigtes Einschalten durch geeignete Einrichtungen, wie Schlüsselschalter, gesichert sein.
(8) Der beim Arbeiten mit Vortriebsmaschinen entstehende Staub ist durch geeignete Anlagen abzusaugen, sofern nicht Spritzdüsen im Bereich des Bohr- oder Schneidkopfes ein ausreichendes Niederschlagen des Staubes gewährleisten.
Betriebsmittel
§ 98. (1) Geräte und Fahrzeuge, die unter Tage eingesetzt werden, dürfen nicht mit Benzin oder Flüssiggas betrieben werden. Der Einsatz von Dieselmotoren ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß einzuschränken. Bei Einsatz von dieselbetriebenen Fahrzeugen und Geräten dürfen entsprechend dem Stand der Technik nur schadstoffarme Dieselmotoren mit Partikelreduktionssystemen eingesetzt werden. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem dritten Satz ist ein Nachweis zu führen.
(2) Der gleichzeitige Einsatz von Geräten und Fahrzeugen nach Abs. 1 ist auf das arbeitstechnisch notwendige Ausmaß zu beschränken.
(Anm.: Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)
(6) Mechanische Vortriebsgeräte, wie Fräsen und Aufbruchgeräte, weiters Förderanlagen, wie Schachtbefahrungsanlagen und Schrägaufzüge sowie sonstige Geräte und Anlagen, auf denen Arbeitnehmer transportiert werden oder von denen aus Arbeiten ausgeführt werden, sind täglich vor Betriebsaufnahme von einer fachkundigen Person auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen. Diese Anlagen dürfen erst nach der Behebung eventuell festgestellter Mängel in Betrieb genommen werden.
(7) Motorisch betriebene Betriebsmittel, bei deren Wartung und Reinigung im Falle eines unbeabsichtigten Einschaltens eine Gefahr für Arbeitnehmer auftreten kann, wie Förderbänder, Mischmaschinen, Betonnachmischer und Fräsen, müssen gegen unbeabsichtigtes Einschalten durch geeignete Einrichtungen, wie Schlüsselschalter, gesichert sein.
(8) Der beim Arbeiten mit Vortriebsmaschinen entstehende Staub ist durch geeignete Anlagen abzusaugen, sofern nicht Spritzdüsen im Bereich des Bohr- oder Schneidkopfes ein ausreichendes Niederschlagen des Staubes gewährleisten.
Allgemeine Bestimmungen über den Tunnel- und Stollenbau
§ 99. (1) Arbeitsplätze und Verkehrswege in Tunneln und Stollen müssen folgende Mindestlichtmaße aufweisen:
bei Längen bis zu 50 m bei Kreisquerschnitt 80 cm Durchmesser, bei Rechteckquerschnitt 80 cm Höhe und 60 cm Breite,
bei Längen über 50 m bis zu 100 m bei Kreisquerschnitt 1,00 m Durchmesser, bei Rechteckquerschnitt 1,00 m Höhe und 60 cm Breite,
bei Längen über 100 m bei Kreisquerschnitt 1,20 m Durchmesser, bei Rechteckquerschnitt 1,20 m Höhe und 60 cm Breite.
(2) In Tunneln und Stollen muß mindestens auf einer Seite zwischen der Begrenzung des größten Ladeprofils der Fördereinrichtung und dem Verbau ein Verkehrsweg mit einem freien Mindestquerschnitt von 1,00 m Breite und 2,00 m Höhe vorhanden sein. Bei nichtgleisgebundenem Betrieb muß der Verkehrsweg gegenüber dem Fahrweg in geeigneter Weise abgegrenzt sein. Bei einer Neigung dieser Verkehrswege von mehr als 20 ° sind Stufen anzulegen, wobei die Stufenhöhe nicht mehr und die Stufenbreite nicht weniger als 25 cm betragen darf.
(3) Abweichend von Abs. 2 darf bei Förderung mit Stetigförderern oder bei Gleisbetrieb, wenn aus bautechnischen Gründen die Mindestbreite nach Abs. 2 nicht eingehalten werden kann, die Breite des Verkehrsweges auf 50 cm verringert werden.
(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann in engen Stollen und Tunneln, wenn aus bautechnischen Gründen, wie bei vollmechanischem Vortrieb, die Mindestbreite nach Abs. 3 nicht eingehalten werden kann, ein eigener Verkehrsweg entfallen, wenn in Abständen von höchstens 50 m
auffällige gekennzeichnete und beleuchtete Schutznischen von mindestens 1,50 m Tiefe, 1,00 m Länge und 2,00 m Höhe, oder
bei kreisförmigen Frässtollen außerhalb des Lichtraumprofils angeordnete Standplätze mit mindestens 60 cm Tiefe, 80 cm Breite und 2,00 m Höhe
(5) Können aus bautechnischen Gründen weder Verkehrswege nach Abs. 2 und 3 noch Nischen oder Standplätze nach Abs. 4 angelegt werden, darf der Förderweg während des Förderbetriebes nicht betreten werden. Der Verkehr muß durch geeignete Maßnahmen, wie Lichtsignale oder Absperrungen in Verbindung mit Fernsprechanlagen, geregelt werden.
(6) In enge Stollen, wie Rohrpressungen, dürfen Arbeitnehmer nur auf seilgeführten Rollenwagen oder ähnlichen Einrichtungen einfahren.
Transportmittel und -einrichtungen im Tunnel- und Stollenbau
§ 100. (1) Zur Personenbeförderung dürfen nur geeignete Transportmittel verwendet werden, die mit seitlich bis über die Schulterhöhe geschützten Sitzplätzen und mit Dächern ausgerüstet sein müssen. Mit diesen Transportmitteln müssen auch Tragbahren und andere geeignete Rettungsmittel zum Transport von Verletzten befördert werden können. Als Mannschaftstransportwagen dürfen nur Transportmittel verwendet werden, die mit einer Federung sowie einer ausreichenden Schalldämmung versehen sind. Eine Schalldämmung ist dann als ausreichend anzusehen, wenn bei der vorgesehenen Höchstgeschwindigkeit die Personen einem Schalldruckpegelwert von höchstens 85 dB ausgesetzt sind.
(2) Fahrbetriebsmittel müssen so eingerichtet sein, daß eine Gefährdung beim Kuppeln vermieden wird. Kupplungseinrichtungen müssen leicht zu handhaben und so gestaltet sein, daß ein unbeabsichtigtes Entkuppeln der Wagen nicht möglich ist. Vorzugsweise sind automatische Kupplungen zu verwenden.
(3) Gleisenden müssen gegen Ablaufen von Fahrzeugen in geeigneter Weise gesichert sein. Entladegleise müssen in einem solchen Abstand von der Schüttkante verlegt oder gesichert sein, daß die Fahrzeuge nicht umstürzen können. An ständigen Kippstellen müssen Haltevorrichtungen für die Wagengestelle angebracht sein. Bei hochliegenden Sturzgleisen, die zu Entladearbeiten betreten werden, müssen gegen Absturz gesicherte Laufbühnen angebracht sein oder, falls dies nicht möglich ist, muß der Raum zwischen den Schienen begehbar sein.
(4) In Stollen und Tunneln müssen sowohl Züge als auch alleinfahrende Fahrzeuge durch eine von der übrigen Beleuchtung deutlich unterscheidbare Beleuchtung gekennzeichnet sein. An der Spitze eines Zuges und eines alleinfahrenden Fahrzeuges muß eine weißes Licht ausstrahlende Leuchte angebracht sein, die die Strecke im Bereich des Anhalteweges ausreichend beleuchtet. Züge und alleinfahrende Fahrzeuge müssen mit einem rotleuchtenden Schlußlicht ausgestattet sein.
Verkehr im Tunnel- und Stollenbau
§ 101. (1) Die Geschwindigkeit von Fahrzeugen darf nur so groß sein, daß sie vor gefährdeten Personen und Hindernissen innerhalb des Anhalteweges sicher angehalten werden können. Hindernisse und Engstellen müssen entweder ausreichend beleuchtet oder mit einer Warnbeleuchtung, wie Blinklichtern, ausgestattet sein. Beim Vorbeifahren an Arbeitsstellen ist im Schrittempo zu fahren, es sei denn, daß diese Stellen derart abgesichert sind, daß eine Gefährdung nicht möglich ist. Die aufgrund der Fahrzeugeigenschaften, insbesondere der Sicherheitseinrichtungen, der Beschaffenheit der Fahrbahn oder Gleise, der Beleuchtung und der Sichtweite höchstzulässige Geschwindigkeit ist vor der Einfahrt in den Untertagebau deutlich sichtbar anzuschlagen.
(2) Vor dem Kippen und Entladen von Wagen, vor dem Öffnen von Wagenklappen sowie vor dem Lösen von Verschlüssen von Seitenentladern ist darauf zu achten, daß sich keine Personen im Gefahrenbereich befinden.
(3) Der Fahrer hat Signaleinrichtungen, Bremsen und sonstige der Sicherheit dienende Einrichtungen des Triebfahrzeuges vor Beginn jeder Arbeitsschicht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen. Vor Verlassen des Bedienungsstandes muß das Triebfahrzeug außer Betrieb gesetzt sowie gegen unbeabsichtigtes und unbefugtes Ingangsetzen gesichert werden. Im Untertagebetrieb müssen Verbrennungskraftmaschinen bei längerem Stillstand der Triebfahrzeuge abgestellt sein.
(4) Wagengarnituren dürfen im Regelfall von den Triebfahrzeugen nur gezogen werden. Die Garnituren dürfen nur unter der Voraussetzung geschoben werden, daß für den Fahrer des Triebfahrzeuges eine ausreichende Sicht über den gesamten Anhalteweg gegeben ist oder an der Spitze der geschobenen Wagengarnituren eine Sicherungsperson mitfährt, die die Wegstrecke überblickt und eine sichere Verbindung zum Triebfahrzeugführer besitzt.
(5) Im Fahr- und Verschiebebetrieb müssen einheitliche, deutlich wahrnehmbare Signale gegeben werden. Die Abfahrt eines Zuges oder eines Fahrzeuges ist durch deutlich hörbare Signale anzuzeigen. Solche Signale müssen auch vor jeder Gefahrenstelle und vor dem Erreichen von Arbeitsplätzen nach Bedarf abgegeben werden. Die Arbeitnehmer sind über die Bedeutung der Signale nachweislich zu unterweisen.
(6) Von Personen, die sich im Bereich von Fahrstrecken aufhalten und sich nicht außerhalb des Lichtraumprofils oder in einer Ausweiche befinden, sind bei Wahrnehmung von Fahrzeugen Lichtsignale in Richtung dieses Fahrzeuges als Gefahrenhinweis abzugeben. Die Arbeitnehmer sind über die Bedeutung der Lichtsignale nachweislich zu unterweisen. Die Bedeutung der Lichtsignale ist beim Portal des Untertagebaues anzuschlagen.
(7) Das Rückwärtsfahren von nicht gleisgebundenen Transportfahrzeugen ist ohne Einweiser erlaubt, wenn
nur solche Strecken befahren werden, die nicht auch als Gehwege dienen, und
beim Rückwärtsfahren zwangsläufig eine geeignete optische Warneinrichtung, wie eine orange Drehleuchte, eingeschaltet wird.
Allgemeine Bestimmungen über den Schachtbau
§ 102. (1) Schächte müssen einen Mindestquerschnitt von 70 cm x 70 cm haben.
(2) Bei Schachtarbeiten, ausgenommen bei engen Schächten, bei denen der Eingefahrene von einer außerhalb des Schachtes befindlichen Person ständig überwacht wird, darf vor Ort ein Arbeitnehmer allein nicht beschäftigt werden.
(3) In Schächten, die während der Förderung begangen oder befahren werden können, muß der Förderbereich vom Geh- oder Fahrungsbereich durch eine stabile und durchgriffsichere Wand getrennt sein.
(4) In Schächten, die keine Trennung nach Abs. 3 besitzen und bei denen sich die Arbeitnehmer während der Förderung im Schacht befinden, muß im Bereich der Sohle ein Schutzraum vorhanden sein, der die Arbeitnehmer gegen herabfallende Gegenstände und Materialien schützt.
(5) Schachtöffnungen müssen, mit Ausnahme der Bedienungsseite für die Förderung, mit einer mindestens 1,00 m hohen Schutzwand umgeben sein. An der Bedienungsseite muß eine Fußwehr vorhanden sein. Am Rand von Schächten müssen Vorkehrungen gegen Eindringen von Oberflächenwässer vorhanden sein. Aushubmaterial, Baustoffe, Werkzeuge und sonstige Gegenstände dürfen nicht näher als 1,50 m vom Schachtrand entfernt gelagert sein.
(6) Bei Verwendung von fertigen Betonringen für Schächte, die nach dem Senkbrunnenverfahren abgeteuft werden, sind die Ringe dem Aushub entsprechend abzusenken. Hiebei ist darauf zu achten, daß die Wandungen sämtlicher Ringe eine lotrechte Lage haben und keine Fugen entstehen. Die Oberkante des jeweils obersten Ringes muß mindestens 10 cm über dem angrenzenden Gelände liegen.
(7) Bei der Tieferlegung bestehender Schächte darf ohne vorherige Durchführung geeigneter Sicherungsmaßnahmen die Schachtmauer nicht untergraben werden.
Verkehrswege im Schachtbau
§ 103. (1) Mit Ausnahme von engen und weniger als 10,00 m tiefen Schächten dürfen Steigleitern in Schächten nicht steiler als 80 ° eingebaut sein.
(2) In Schächten von mehr als 20 m Tiefe müssen bei den zum Ein- und Ausstieg benützten Leitergängen mit einer Neigung von mehr als 70 ° in Abständen von höchstens 5,00 m Podeste oder Ruhesitze angebracht sein. In Steigschächten müssen die in den Podesten vorhandenen Durchstiegsöffnungen durch die Leitern überdeckt sein. Das Ende des Leiterganges ist dem Schachtaushub entsprechend anzupassen.
(3) In Schrägschächten müssen außerhalb des Verkehrsbereiches der Fördergeräte liegende Verkehrswege angelegt sein. Bei einer Neigung von 15 ° bis 35 ° muß der Verkehrsweg mit einem Handlauf versehen sein, bei einer Neigung von mehr als 35 ° müssen Stufen mit Handlauf oder Leitergänge angeordnet sein.
Förderung in Schächten
§ 104. (1) In Schächten, die mittels fahrbarer Aufbruchbühne von unten nach oben vorgetrieben werden, muß die Aufbruchbühne während des Transportes von Personen und, soweit dies technisch möglich ist, auch während der Vortriebsarbeit mit einem Schutzdach ausgestattet sein. Zwischen Aufbruchfuß und Aufbruchkopf muß eine in jeder Richtung funktionsfähige Sprechverbindung vorhanden sein. Das Begehen dieser Schächte ist verboten. Ein Hinweis auf dieses Verbot ist beim Mundloch anzuschlagen.
(2) Bei Förderanlagen mit Fahrgeschwindigkeiten von mehr als 0,50 m/s dürfen in Schächten nur Fördergefäße mit geeigneten Führungen verwendet werden. Fördergefäße dürfen nur bis zu 10 cm unter ihrem Rand mit Aushubmaterial gefüllt werden.
(3) Fördergefäße in Schächten dürfen für die Personenbeförderung verwendet werden, wenn sie mit seitlich bis über die Schulterhöhe geschützten Sitzplätzen mit Dächern ausgerüstet sind.
(4) In engen Schächten, in denen es in Anbetracht des geringen Querschnitts nicht möglich ist, Leitern anzubringen, darf abweichend von Abs. 3 ein Arbeitnehmer in einem leeren Fördergefäß mitfahren, wobei der Arbeitnehmer in geeigneter Weise zu sichern ist.
(5) Während der Förderung im Schacht darf sich unmittelbar unterhalb des Bereiches des Fördergerätes kein Arbeitnehmer aufhalten, sofern er nicht durch ein Schutzdach geschützt ist. Arbeiten zur Sicherung der Schachtwände und an den Förderanlagen dürfen erst vorgenommen werden, nachdem der Maschinenführer verständigt und die Last sowie die Förderanlage abgestellt und fixiert ist.
(6) Besteht die Möglichkeit, daß sich das Fördergut oder die Last verhängen, müssen motorkraftbetriebene Winden mit Überlastsicherungen und Einrichtungen gegen Schlaffseilbildung ausgerüstet sein.
(7) Förderanlagen, die für die Personenbeförderung verwendet werden, müssen zusätzlich zu den Prüfungen gemäß § 98 Abs. 3 Sicht- und Funktionsprüfungen durch eine fachkundige Person unterzogen werden. Für diese Prüfungen ist von einer in § 151 Abs. 3 genannten Person ein Zeitplan festzulegen.
(8) Förderanlagen, die für die Personenbeförderung verwendet werden, müssen bei Fahrgeschwindigkeiten von mehr als 0,50 m/s mit einer vom Standort des Maschinenführers aus gut sichtbaren Teufenanzeige sowie mit einem laut tönendem Warngerät ausgerüstet sein. Förderanlagen, die mit mehr als 1,50 m/s betrieben werden, müssen ferner mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgestattet sein, auf dem die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten bei Personentransport (Seilfahrt) und Materialtransport deutlich gekennzeichnet sind.
Förderung in Schächten
§ 104. (1) In Schächten, die mittels fahrbarer Aufbruchbühne von unten nach oben vorgetrieben werden, muß die Aufbruchbühne während des Transportes von Personen und, soweit dies technisch möglich ist, auch während der Vortriebsarbeit mit einem Schutzdach ausgestattet sein. Zwischen Aufbruchfuß und Aufbruchkopf muß eine in jeder Richtung funktionsfähige Sprechverbindung vorhanden sein. Das Begehen dieser Schächte ist verboten. Ein Hinweis auf dieses Verbot ist beim Mundloch anzuschlagen.
(2) Bei Förderanlagen mit Fahrgeschwindigkeiten von mehr als 0,50 m/s dürfen in Schächten nur Fördergefäße mit geeigneten Führungen verwendet werden. Fördergefäße dürfen nur bis zu 10 cm unter ihrem Rand mit Aushubmaterial gefüllt werden.
(3) Fördergefäße in Schächten dürfen für die Personenbeförderung verwendet werden, wenn sie mit seitlich bis über die Schulterhöhe geschützten Sitzplätzen mit Dächern ausgerüstet sind.
(4) In engen Schächten, in denen es in Anbetracht des geringen Querschnitts nicht möglich ist, Leitern anzubringen, darf abweichend von Abs. 3 ein Arbeitnehmer in einem leeren Fördergefäß mitfahren, wobei der Arbeitnehmer in geeigneter Weise zu sichern ist.
(5) Während der Förderung im Schacht darf sich unmittelbar unterhalb des Bereiches des Fördergerätes kein Arbeitnehmer aufhalten, sofern er nicht durch ein Schutzdach geschützt ist. Arbeiten zur Sicherung der Schachtwände und an den Förderanlagen dürfen erst vorgenommen werden, nachdem der Maschinenführer verständigt und die Last sowie die Förderanlage abgestellt und fixiert ist.
(6) Besteht die Möglichkeit, daß sich das Fördergut oder die Last verhängen, müssen motorkraftbetriebene Winden mit Überlastsicherungen und Einrichtungen gegen Schlaffseilbildung ausgerüstet sein.
(7) Förderanlagen, die für die Personenbeförderung verwendet werden, müssen zusätzlich zu den Prüfungen gemäß § 98 Abs. 3 Sicht- und Funktionsprüfungen durch eine fachkundige Person unterzogen werden. Für diese Prüfungen ist von einer in § 7 Abs. 3 AM-VO genannten Person ein Zeitplan festzulegen.
(8) Förderanlagen, die für die Personenbeförderung verwendet werden, müssen bei Fahrgeschwindigkeiten von mehr als 0,50 m/s mit einer vom Standort des Maschinenführers aus gut sichtbaren Teufenanzeige sowie mit einem laut tönendem Warngerät ausgerüstet sein. Förderanlagen, die mit mehr als 1,50 m/s betrieben werden, müssen ferner mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgestattet sein, auf dem die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten bei Personentransport (Seilfahrt) und Materialtransport deutlich gekennzeichnet sind.
Förderung in Schächten
§ 104. (1) In Schächten, die mittels fahrbarer Aufbruchbühne von unten nach oben vorgetrieben werden, muß die Aufbruchbühne während des Transportes von Personen und, soweit dies technisch möglich ist, auch während der Vortriebsarbeit mit einem Schutzdach ausgestattet sein. Zwischen Aufbruchfuß und Aufbruchkopf muß eine in jeder Richtung funktionsfähige Sprechverbindung vorhanden sein. Das Begehen dieser Schächte ist verboten. Ein Hinweis auf dieses Verbot ist beim Mundloch anzuschlagen.
(2) Bei Förderanlagen mit Fahrgeschwindigkeiten von mehr als 0,50 m/s dürfen in Schächten nur Fördergefäße mit geeigneten Führungen verwendet werden. Fördergefäße dürfen nur bis zu 10 cm unter ihrem Rand mit Aushubmaterial gefüllt werden.
(3) Fördergefäße in Schächten dürfen für die Personenbeförderung verwendet werden, wenn sie mit seitlich bis über die Schulterhöhe geschützten Sitzplätzen mit Dächern ausgerüstet sind.
(4) In engen Schächten, in denen es in Anbetracht des geringen Querschnitts nicht möglich ist, Leitern anzubringen, darf abweichend von Abs. 3 ein Arbeitnehmer in einem leeren Fördergefäß mitfahren, wobei der Arbeitnehmer in geeigneter Weise zu sichern ist.
(5) Während der Förderung im Schacht darf sich unmittelbar unterhalb des Bereiches des Fördergerätes kein Arbeitnehmer aufhalten, sofern er nicht durch ein Schutzdach geschützt ist. Arbeiten zur Sicherung der Schachtwände und an den Förderanlagen dürfen erst vorgenommen werden, nachdem der Maschinenführer verständigt und die Last sowie die Förderanlage abgestellt und fixiert ist.
(6) Besteht die Möglichkeit, daß sich das Fördergut oder die Last verhängen, müssen motorkraftbetriebene Winden mit Überlastsicherungen und Einrichtungen gegen Schlaffseilbildung ausgerüstet sein.
(7) Förderanlagen, die für die Personenbeförderung verwendet werden, müssen zusätzlich zu den nach der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) erforderlichen Prüfungen Sicht- und Funktionsprüfungen durch eine fachkundige Person unterzogen werden. Für diese Prüfungen ist von einer in § 7 Abs. 3 AM-VO genannten Person ein Zeitplan festzulegen.
(8) Förderanlagen, die für die Personenbeförderung verwendet werden, müssen bei Fahrgeschwindigkeiten von mehr als 0,50 m/s mit einer vom Standort des Maschinenführers aus gut sichtbaren Teufenanzeige sowie mit einem laut tönendem Warngerät ausgerüstet sein. Förderanlagen, die mit mehr als 1,50 m/s betrieben werden, müssen ferner mit einem Geschwindigkeitsmesser ausgestattet sein, auf dem die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten bei Personentransport (Seilfahrt) und Materialtransport deutlich gekennzeichnet sind.
Schutzausrüstungen, Rettungs- und Brandschutzmaßnahmen, sanitäre Einrichtungen
§ 105. (1) Den Arbeitnehmern sind elektrische Leuchten, deren Stromquellen mindestens für die Dauer einer Schicht ausreichen, zur Verfügung zu stellen. Bei Arbeiten in Tunneln oder Stollen von mehr als 500 m Länge sind Atemschutzgeräte zur Selbstrettung zur Verfügung zu stellen, die in unmittelbarer Nähe der Arbeitsplätze und deutlich gekennzeichnet aufbewahrt werden müssen.
(2) Unabhängig von der Art der Förderung ist dafür zu sorgen, daß alle Arbeitsplätze bei Gefahr schnell verlassen und Verletzte rasch geborgen werden können. Hiezu müssen geeignete Verkehrswege und Ausgänge in ausreichender Zahl vorhanden sein, die entsprechend gekennzeichnet und stets freigehalten sein müssen.
(3) Für alle Untertagebauarbeiten, ausgenommen Untertagebauarbeiten geringen Umfangs, für die keine besonderen Stützungs- und Sicherungsmaßnahmen oder Arbeitsanweisungen erforderlich sind, ist ein Flucht- und Rettungsplan zu erstellen, der die Maßnahmen zur Warnung der Arbeitnehmer, die Flucht- und Rettungswege und -zufahrten, die für Rettung und Brandbekämpfung einzusetzenden Geräte und Fahrzeuge sowie die sonstigen Regelungen für den Notfall, wie den Einsatz von Atemschutzgeräten zur Selbstrettung, enthalten muß. Mindestens einmal jährlich ist eine Einsatzübung abzuhalten, hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
(4) Zwischen den Arbeitsplätzen unter Tage und über Tage muß eine zuverlässige Verständigungsmöglichkeit (Sprechstelle) vorhanden sein, ausgenommen bei Untertagebauarbeiten, bei denen sich die Arbeitnehmer in Ruf- oder Sichtweite befinden. Solange unter Tage gearbeitet wird, muß mindestens eine Stelle über Tage besetzt sein, soferne nicht von unter Tage aus ein Anschluß an das öffentliche Fernsprechnetz besteht. Unter Tage sind Sprechstellen in Abständen von maximal 1 km einzurichten und entsprechend zu kennzeichnen. Die Notrufnummern sind an jeder Sprechstelle deutlich sichtbar anzugeben.
(5) Zur raschen Bergung von Verletzten müssen entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stehen, wie Tragbahren, Bergegeräte und Fahrzeuge. Bei Stollen und Tunneln von mehr als 2 km Länge muß ein entsprechend eingerichtetes Fahrzeug ständig bereitstehen und von den Arbeitsplätzen aus rasch abrufbar sein. In Schächten müssen die dem Transport von Personen dienenden Einrichtungen, mangels solcher die dem Transport von Materialien dienenden Einrichtungen, derart beschaffen sein, daß Verletzte ordnungsgemäß geborgen werden können.
(6) Im Bereich vor Ort müssen bei Untertagebauten von mehr als 500 m Länge geeignete Abortanlagen, bei Tunneln von mehr als 500 m Länge darüber hinaus geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung gestellt werden.
ABSCHNITT
Wasserbauarbeiten
Allgemeines
§ 106. (1) Bei Arbeiten an, über oder in Gewässern sind, sofern Ertrinkungsgefahr auftreten kann, nach Möglichkeit des Schwimmens kundige Personen zu beschäftigen. Es müssen überdies geeignete Schutz- und Rettungsausrüstungen, wie Schwimmwesten, Schwimmkragen, Rettungsringe, Seile, Wurfleinen oder Haken, erforderlichenfalls auch Fangnetze oder Boote, bereitgestellt sein. Bei solchen Arbeiten müssen mit der Handhabung dieser Schutz- und Rettungsausrüstungen unterwiesene Personen in ausreichender Zahl einsatzbereit anwesend sein. Mindestens eine Person muß die für die Durchführung der Wiederbelebung von im Wasser verunglückten Personen notwendigen Kenntnisse besitzen.
(2) Vor Beginn der Arbeiten nach Abs. 1 sind die Arbeitnehmer in der Handhabung der Schutz- und Rettungsausrüstungen sowie über das richtige Verhalten bei Unfällen zu unterweisen. Mit diesen Ausrüstungen sind mindestens einmal jährlich Übungen durchzuführen. Über die Unterweisungen und Übungen sind Vormerke zu führen.
(3) Bei Arbeiten über oder an Flüssen mit starker Strömung und in sonstigen Fällen einer erhöhten Gefährdung, wie bei Arbeiten in der Nähe von überströmten Wehrverschlüssen, müssen geeignete (selbstaufblasende) Schwimmwesten getragen, Schutzmaßnahmen gegen Absturz im Sinne des § 7 getroffen und Motorboote bereitgestellt sein, die während der Dauer der Arbeiten besetzt sein müssen.
(4) Arbeiten im unmittelbaren Bereich von in Betrieb befindlichen Wasserstollen und von Wassergerinnen oder Leitungen mit erheblicher Sogwirkung dürfen erst begonnen werden, wenn diese abgesperrt oder andere geeignete Schutzmaßnahmen, die ein Abstürzen und Abtreiben von Personen verhindern, getroffen sind. Die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen während der gesamten Dauer der Arbeiten muß sichergestellt sein.
(5) Bei Arbeiten an, über oder in Gewässern muß, wenn eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch plötzlich auftretendes Hoch- oder Schwellwasser entstehen kann, durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt sein, daß die Arbeitnehmer rechtzeitig in Sicherheit gebracht werden können.
(6) Erforderlichenfalls sind Arbeitnehmer vor der Gefahr durch die Schiffahrt zu schützen und vor dem Herannahen von Schiffen zu warnen.
ABSCHNITT
Wasserbauarbeiten
Allgemeines
§ 106. (1) Bei Arbeiten an, über oder in Gewässern sind, sofern Ertrinkungsgefahr auftreten kann, nach Möglichkeit des Schwimmens kundige Personen zu beschäftigen. Es müssen überdies geeignete persönliche Schutzausrüstungen zum Schutz gegen Ertrinken (Rettungs-, Schwimmwesten, Rettungskombinationen, Schwimmhilfen) sowie Rettungsausrüstungen wie Rettungsringe, Seile, Wurfleinen oder Haken, erforderlichenfalls auch Fangnetze oder Boote, bereitgestellt sein. Bei solchen Arbeiten müssen mit der Handhabung dieser Schutz- und Rettungsausrüstungen unterwiesene Personen in ausreichender Zahl einsatzbereit anwesend sein. Mindestens eine Person muß die für die Durchführung der Wiederbelebung von im Wasser verunglückten Personen notwendigen Kenntnisse besitzen.
(2) Vor Beginn der Arbeiten nach Abs. 1 sind die Arbeitnehmer in der Handhabung der Schutz- und Rettungsausrüstungen sowie über das richtige Verhalten bei Unfällen zu unterweisen. Mit diesen Ausrüstungen sind mindestens einmal jährlich Übungen durchzuführen. Über die Unterweisungen und Übungen sind Vormerke zu führen.
(3) Bei Arbeiten über oder an Flüssen mit starker Strömung und in sonstigen Fällen einer erhöhten Gefährdung, wie bei Arbeiten in der Nähe von überströmten Wehrverschlüssen, müssen geeignete (selbstaufblasende) Schwimmwesten getragen, Schutzmaßnahmen gegen Absturz im Sinne des § 7 getroffen und Motorboote bereitgestellt sein, die während der Dauer der Arbeiten besetzt sein müssen.
(4) Arbeiten im unmittelbaren Bereich von in Betrieb befindlichen Wasserstollen und von Wassergerinnen oder Leitungen mit erheblicher Sogwirkung dürfen erst begonnen werden, wenn diese abgesperrt oder andere geeignete Schutzmaßnahmen, die ein Abstürzen und Abtreiben von Personen verhindern, getroffen sind. Die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen während der gesamten Dauer der Arbeiten muß sichergestellt sein.
(5) Bei Arbeiten an, über oder in Gewässern muß, wenn eine Gefährdung der Arbeitnehmer durch plötzlich auftretendes Hoch- oder Schwellwasser entstehen kann, durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt sein, daß die Arbeitnehmer rechtzeitig in Sicherheit gebracht werden können.
(6) Erforderlichenfalls sind Arbeitnehmer vor der Gefahr durch die Schiffahrt zu schützen und vor dem Herannahen von Schiffen zu warnen.
Wasserfahrzeuge
§ 107. (1) Wasserfahrzeuge sowie schwimmende Geräte oder Anlagen, wie Arbeitsflöße, Plattformen, müssen auch den für sie geltenden schiffahrtsrechtlichen Schutzvorschriften entsprechen. Sie dürfen nicht über das zulässige Maß belastet werden. Für jede an Bord befindliche Person muß ein geeignetes Rettungsmittel vorhanden sein. Sofern Gefahr besteht, daß Arbeitnehmer auch durch Sogwirkungen gefährdet werden können, wie bei Schwimmbaggern oder Elevatoren, müssen zusätzlich auch Rettungsstangen bereitgehalten werden.
(2) Von Wasserfahrzeugen sowie von schwimmenden Anlagen oder Geräten aus dürfen Arbeiten nur durchgeführt werden, wenn dies schiffahrtsrechtlich zulässig ist, und Fahrzeuge, Anlagen oder Geräte ausreichend tragfähig, sicher verheftet sind und ein gefahrloser Zugang sichergestellt ist. Zum Auslegen von Ankern müssen geeignete Vorrichtungen vorhanden sein, die ein sicheres Ablassen und Heben der Kette oder des Seiles ermöglichen.
(3) Bereiche, von denen Absturzgefahr ins Wasser besteht, wie an Arbeitsplattformen, müssen soweit möglich mit standsicheren Geländern umwehrt sein. Deckluken, Bunkerlöcher und sonstige Öffnungen sind, ausgenommen die Zeit ihrer Benützung, verschlossen zu halten.
ABSCHNITT
Bau- und Erhaltungsarbeiten bei Eisenbahnanlagen und auf Straßen mit Fahrzeugverkehr
Bau- und Erhaltungsarbeiten bei Eisenbahnanlagen
§ 108. (1) Bau- und Erhaltungsarbeiten im Bereich von Gleisen von in Betrieb befindlichen Eisenbahnen sind unter Bedachtnahme auf die besonderen Gefahren des Eisenbahnbetriebes auszuführen. Werden Arbeiten im Gefährdungsbereich von in Betrieb befindlichen Gleisen durchgeführt und wird die Sicherheit der in diesem Bereich tätigen Arbeitnehmer nicht auf andere Weise sichergestellt, sind geeignete Sicherungsposten einzusetzen, soweit nicht Sicherungsposten vom Bahnbetreiber beigestellt werden.
(2) Mit Arbeiten im Gleisbereich darf erst begonnen werden, nachdem ein Aufsichtsorgan des Bahnbetreibers hiezu nachweislich die Bewilligung erteilt hat und die erforderlichen Sicherungsposten die Sicherung der Arbeitnehmer übernommen haben. Den Anordnungen der Aufsichtsorgane und der Sicherungsposten des Bahnbetreibers hinsichtlich der besonderen Gefahren des Eisenbahnbetriebes ist Folge zu leisten.
(3) Vor Beginn der Arbeiten im Gleisbereich von in Betrieb befindlichen Eisenbahnen sind die Arbeitnehmer auf der Baustelle über die Gefahren durch den Bahnbetrieb und deren Abwendung nachweislich zu unterweisen. Die Arbeitnehmer sind insbesondere über den Ort, an dem sie bei Annäherung von Schienenfahrzeugen vor diesen Schutz finden können, sowie über die Bedeutung der Warnsignale zu unterrichten.
(4) Sicherungsposten und alle im Bereich der Gleisanlagen Beschäftigten müssen Warnbekleidung tragen. Sicherungsposten dürfen während des Einsatzes keine anderen Tätigkeiten ausüben, durch die ihre Aufgabe als Sicherungsposten beeinträchtigt wird. Sicherungsposten müssen mit entsprechenden Einrichtungen zur Abgabe von Warnsignalen ausgerüstet sein, sie haben die im Bereich der Baustelle tätigen Arbeitnehmer vor Gefahren rechtzeitig zu warnen. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind im Einvernehmen mit dem örtlich Aufsichtsführenden des Bahnbetreibers anzuordnen.
(5) Bei Annäherung eines Schienenfahrzeuges darf der Gleisbereich nur nach der Seite verlassen werden, die vor Beginn der Arbeiten festgelegt worden ist. Der Gleisbereich darf erst wieder betreten werden, wenn der Sicherungsposten das Wiederbetreten erlaubt hat.
(6) Bei schlechter Sicht, bei der die Sicherung der Arbeitnehmer durch die Sicherungsposten nicht gewährleistet ist, dürfen Arbeiten nur durchgeführt werden, wenn die Gleise gesperrt sind oder von den Sichtverhältnissen unabhängige Sicherungseinrichtungen, wie signalabhängige Arbeitsplatzsicherungsanlagen, vorhanden sind.
(7) Bauteile, Baustoffe, Werkzeuge und Geräte müssen so gelagert werden, daß sie von Schienenfahrzeugen nicht erfaßt werden können. In Rettungsnischen dürfen keine Lagerungen vorgenommen werden.
(8) Vor der Durchführung von Arbeiten im Bereich von Fahrleitungen oder Stromschienen sind im Einvernehmen mit dem Bahnbetreiber die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gegen ein gefahrbringendes Annähern an oder ein unbeabsichtigtes Berühren von unter Spannung stehenden Fahrleitungen oder Stromschienen festzulegen. Vor Beginn der Arbeiten sind die Arbeitnehmer über diese Sicherungsmaßnahmen sowie die notwendigen Verhaltensweisen zu unterrichten.
(9) Gerüste, die sich im Bereich von Gleisanlagen befinden, müssen so aufgestellt sein, daß sie von Schienenfahrzeugen nicht erfaßt werden können. Die Gerüste müssen so bemessen und aufgestellt sein, daß ihre Standsicherheit auch durch vorbeifahrende Schienenfahrzeuge nicht gefährdet ist.
ABSCHNITT
Bau- und Erhaltungsarbeiten bei Eisenbahnanlagen und auf Straßen mit Fahrzeugverkehr
Bau- und Erhaltungsarbeiten bei Eisenbahnanlagen
§ 108. (1) Bau- und Erhaltungsarbeiten im Bereich von Gleisen von in Betrieb befindlichen Eisenbahnen sind unter Bedachtnahme auf die besonderen Gefahren des Eisenbahnbetriebes auszuführen. Werden Arbeiten im Gefährdungsbereich von in Betrieb befindlichen Gleisen durchgeführt und wird die Sicherheit der in diesem Bereich tätigen Arbeitnehmer nicht auf andere Weise sichergestellt, sind geeignete Sicherungsposten einzusetzen, soweit nicht Sicherungsposten vom Bahnbetreiber beigestellt werden.
(2) Mit Arbeiten im Gleisbereich darf erst begonnen werden, nachdem ein Aufsichtsorgan des Bahnbetreibers hiezu nachweislich die Bewilligung erteilt hat und die erforderlichen Sicherungsposten die Sicherung der Arbeitnehmer übernommen haben. Den Anordnungen der Aufsichtsorgane und der Sicherungsposten des Bahnbetreibers hinsichtlich der besonderen Gefahren des Eisenbahnbetriebes ist Folge zu leisten.
(3) Vor Beginn der Arbeiten im Gleisbereich von in Betrieb befindlichen Eisenbahnen sind die Arbeitnehmer auf der Baustelle über die Gefahren durch den Bahnbetrieb und deren Abwendung nachweislich zu unterweisen. Die Arbeitnehmer sind insbesondere über den Ort, an dem sie bei Annäherung von Schienenfahrzeugen vor diesen Schutz finden können, sowie über die Bedeutung der Warnsignale zu unterrichten.
(4) Sicherungsposten und alle im Bereich der Gleisanlagen Beschäftigten müssen geeignete persönliche Schutzausrüstung (insbesondere Warnkleidung) tragen. Sicherungsposten dürfen während des Einsatzes keine anderen Tätigkeiten ausüben, durch die ihre Aufgabe als Sicherungsposten beeinträchtigt wird. Sicherungsposten müssen mit entsprechenden Einrichtungen zur Abgabe von Warnsignalen ausgerüstet sein, sie haben die im Bereich der Baustelle tätigen Arbeitnehmer vor Gefahren rechtzeitig zu warnen. Die erforderlichen Schutzmaßnahmen sind im Einvernehmen mit dem örtlich Aufsichtsführenden des Bahnbetreibers anzuordnen.
(5) Bei Annäherung eines Schienenfahrzeuges darf der Gleisbereich nur nach der Seite verlassen werden, die vor Beginn der Arbeiten festgelegt worden ist. Der Gleisbereich darf erst wieder betreten werden, wenn der Sicherungsposten das Wiederbetreten erlaubt hat.
(6) Bei schlechter Sicht, bei der die Sicherung der Arbeitnehmer durch die Sicherungsposten nicht gewährleistet ist, dürfen Arbeiten nur durchgeführt werden, wenn die Gleise gesperrt sind oder von den Sichtverhältnissen unabhängige Sicherungseinrichtungen, wie signalabhängige Arbeitsplatzsicherungsanlagen, vorhanden sind.
(7) Bauteile, Baustoffe, Werkzeuge und Geräte müssen so gelagert werden, daß sie von Schienenfahrzeugen nicht erfaßt werden können. In Rettungsnischen dürfen keine Lagerungen vorgenommen werden.
(8) Vor der Durchführung von Arbeiten im Bereich von Fahrleitungen oder Stromschienen sind im Einvernehmen mit dem Bahnbetreiber die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gegen ein gefahrbringendes Annähern an oder ein unbeabsichtigtes Berühren von unter Spannung stehenden Fahrleitungen oder Stromschienen festzulegen. Vor Beginn der Arbeiten sind die Arbeitnehmer über diese Sicherungsmaßnahmen sowie die notwendigen Verhaltensweisen zu unterrichten.
(9) Gerüste, die sich im Bereich von Gleisanlagen befinden, müssen so aufgestellt sein, daß sie von Schienenfahrzeugen nicht erfaßt werden können. Die Gerüste müssen so bemessen und aufgestellt sein, daß ihre Standsicherheit auch durch vorbeifahrende Schienenfahrzeuge nicht gefährdet ist.
Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit Fahrzeugverkehr
§ 109. (1) Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit Fahrzeugverkehr dürfen nur durchgeführt werden, wenn geeignete Verkehrssicherungsmaßnahmen, wie Verkehrszeichen und Absperreinrichtungen, im Einvernehmen mit der für die Verkehrssicherheit zuständigen Behörde festgelegt und angebracht werden. Die auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer sind entsprechend der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der jeweils geltenden Fassung, vor dem Fahrzeugverkehr zu schützen.
(2) Die bei Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit Fahrzeugverkehr beschäftigten Arbeitnehmer müssen mit geeigneter Warnbekleidung ausgestattet sein.
Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit Fahrzeugverkehr
§ 109. (1) Bau und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit Fahrzeugverkehr dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zum Schutz der Arbeitnehmer vor dem Fahrzeugverkehr erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Verkehrssicherungsmaßnahmen wie die Anbringung von Verkehrszeichen und Absperreinrichtungen, im Einklang mit den verkehrsrechtlichen Vorschriften getroffen sind.
(2) Die bei Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit Fahrzeugverkehr beschäftigten Arbeitnehmer müssen mit geeigneter Warnbekleidung ausgestattet sein.
Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit Fahrzeugverkehr
§ 109. (1) Bau und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit Fahrzeugverkehr dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zum Schutz der Arbeitnehmer vor dem Fahrzeugverkehr erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Verkehrssicherungsmaßnahmen wie die Anbringung von Verkehrszeichen und Absperreinrichtungen, im Einklang mit den verkehrsrechtlichen Vorschriften getroffen sind.
(2) Die bei Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit Fahrzeugverkehr beschäftigten Arbeitnehmer müssen mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung (insbesondere Warnkleidung) ausgestattet sein.
ABSCHNITT
Abbrucharbeiten
Vorbereitende Maßnahmen
§ 110. (1) Vor Durchführung von Abbrucharbeiten muß der Bauzustand des abzubrechenden Objektes und der angrenzenden Nachbarobjekte von einer fachkundigen Person untersucht werden. Die Untersuchung des abzubrechenden Objektes hat sich insbesonders auf die konstruktiven Gegebenheiten, die statischen Verhältnisse, die Art und den Zustand der Bauteile und Baustoffe sowie die Art und Lage von Leitungen und sonstigen Einbauten zu erstrecken. Die fachkundige Person muß über die jeweils erforderlichen Kenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Statik, verfügen und praktische Erfahrungen besitzen.
(2) Sind im abzubrechenden Objekt gesundheitsgefährdende, brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe gelagert, müssen diese Stoffe vor Beginn der Abbrucharbeiten sachgemäß aus dem Objekt entfernt werden.
(3) Sind im abzubrechenden Objekt Bauteile mit schwachgebundenen Asbestprodukten, wie Spritzasbest, versehen, sind vor dem Abbruch dieser Bauteile die Asbestprodukte gemäß § 124 zu entfernen.
(4) Die fachkundige Person hat eine schriftliche Abbruchanweisung zu erstellen. Eine schriftliche Abbruchanweisung ist nicht erforderlich, wenn für die Abbrucharbeiten keine besonderen Sicherungsmaßnahmen oder Anweisungen notwendig sind.
(5) Die schriftliche Abbruchanweisung nach Abs. 4 muß insbesondere nachstehende Angaben enthalten:
Umfang, Reihenfolge und Art der Abbrucharbeiten und der dabei erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen,
Art der erforderlichen Gerüste und Aufstiege,
Abbruchniveau,
mögliche Gefährdung durch Einwirkungen auf benachbarte Objekte und auf das Gelände und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen für den Schutz der Arbeitnehmer,
Art und Lage von Freileitungen, unterirdisch verlegten Leitungen und anderen Einbauten sowie die diesbezüglich erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen,
Sicherheitsmaßnahmen, die beim Abbruch von Fertigteilbauten, Stahlbeton-, Metall- und Holzbauten auf Grund der Eigenart der Konstruktion erforderlich sind, und
mögliche gesundheitsgefährdende Einwirkungen, Brand- oder Explosionsgefahren durch im Bauwerk verwendete Stoffe, wie bleihältige Anstriche, durch Abgase oder durch Sauerstoffmangel sowie die hiefür geeigneten Schutzmaßnahmen.
ABSCHNITT
Abbrucharbeiten
Vorbereitende Maßnahmen
§ 110. (1) Vor Durchführung von Abbrucharbeiten muß der Bauzustand des abzubrechenden Objektes und der angrenzenden Nachbarobjekte von einer fachkundigen Person untersucht werden. Die Untersuchung des abzubrechenden Objektes hat sich insbesonders auf die konstruktiven Gegebenheiten, die statischen Verhältnisse, die Art und den Zustand der Bauteile und Baustoffe sowie die Art und Lage von Leitungen und sonstigen Einbauten zu erstrecken. Die fachkundige Person muß über die jeweils erforderlichen Kenntnisse, insbesondere auf dem Gebiet der Statik, verfügen und praktische Erfahrungen besitzen.
(2) Sind im abzubrechenden Objekt gesundheitsgefährdende, brandgefährliche oder explosionsgefährliche Arbeitsstoffe gelagert, müssen diese Stoffe vor Beginn der Abbrucharbeiten sachgemäß aus dem Objekt entfernt werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 242/2006)
(4) Die fachkundige Person hat eine schriftliche Abbruchanweisung zu erstellen. Eine schriftliche Abbruchanweisung ist nicht erforderlich, wenn für die Abbrucharbeiten keine besonderen Sicherungsmaßnahmen oder Anweisungen notwendig sind.
(5) Die schriftliche Abbruchanweisung nach Abs. 4 muß insbesondere nachstehende Angaben enthalten:
Umfang, Reihenfolge und Art der Abbrucharbeiten und der dabei erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen,
Art der erforderlichen Gerüste und Aufstiege,
Abbruchniveau,
mögliche Gefährdung durch Einwirkungen auf benachbarte Objekte und auf das Gelände und damit im Zusammenhang stehende Maßnahmen für den Schutz der Arbeitnehmer,
Art und Lage von Freileitungen, unterirdisch verlegten Leitungen und anderen Einbauten sowie die diesbezüglich erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen,
Sicherheitsmaßnahmen, die beim Abbruch von Fertigteilbauten, Stahlbeton-, Metall- und Holzbauten auf Grund der Eigenart der Konstruktion erforderlich sind, und
mögliche gesundheitsgefährdende Einwirkungen, Brand- oder Explosionsgefahren durch im Bauwerk verwendete Stoffe, wie bleihältige Anstriche, durch Abgase oder durch Sauerstoffmangel sowie die hiefür geeigneten Schutzmaßnahmen.
Allgemeine Sicherungsmaßnahmen
§ 111. (1) Während der Durchführung von Abbrucharbeiten ist das Verhalten des abzubrechenden Bauwerkes zu beobachten und darauf zu achten, daß die in der Abbruchanweisung festgelegte Arbeitsweise sowie die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden. Wird die Standsicherheit des Bauwerks durch den Fortgang der Abbrucharbeiten oder durch sonstige Ereignisse beeinträchtigt und entstehen dadurch Gefahren für die Arbeitnehmer, ist die Unterbrechung der Arbeiten anzuordnen und die fachkundige Person nach § 110 Abs. 1 beizuziehen. Die Arbeiten dürfen erst wieder aufgenommen werden, nachdem
die fachkundige Person entsprechende Maßnahmen, die in die Abbruchanweisung eingetragen werden müssen, festgelegt hat,
diese Maßnahmen durchgeführt wurden und
die fachkundige Person die Weiterarbeit gestattet hat.
(2) Sicherheitsmaßnahmen müssen an allen Stellen getroffen sein, an denen sich Arbeitnehmer bei Durchführung von Abbrucharbeiten aufhalten müssen. Zugänge zu den Arbeitsplätzen müssen entsprechend gesichert sein. Erforderlichenfalls müssen durch Witterungseinflüsse notwendige zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen getroffen sein.
(3) Bereiche, in denen Personen durch herabfallende Gegenstände gefährdet werden können, müssen abgesperrt oder durch entsprechende Schutzdächer gesichert sein. Dies ist insbesondere erforderlich, wenn Abbruchmaterialien abgeworfen werden, Bauteile abstürzen können oder beim Abbruch durch Einreißen Personen durch das Wegschleudern des Zugseiles gefährdet werden können.
(4) An einsturzgefährdeten baulichen Anlagen und Bauteilen darf nur gearbeitet werden, wenn durch geeignete Einrichtungen wie Gerüste, Leitern, Arbeitskörbe oder Hubarbeitsbühnen, ein gefahrloses Erreichen der Arbeitsplätze und ein gefahrloser Aufenthalt an diesen möglich ist. Bei der Verankerung von Gerüsten und beim Anlegen von Leitern ist darauf zu achten, daß dies nur an standfesten Bauteilen erfolgt.
(5) Geschoßdecken und andere Bauteile dürfen durch Schutt oder Baumaterialien nicht überlastet werden. Eine Anhäufung von Schuttmassen ist zu vermeiden. Mit der Materialräumung darf erst begonnen werden, wenn geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen sind.
(6) Abbruchmaterial muß in sicherer Weise gelagert werden. Geruchsbelästigende oder ekelerregende Abfallstoffe sind unverzüglich abzutransportieren. Arbeitsplätze für die Reinigung oder das Aussortieren von Abbruchmaterial müssen außerhalb des Gefahrenbereiches der Abbruchstelle angelegt sein.
(7) Nach längeren Arbeitsunterbrechungen, nach starkem Wind, starkem oder andauerndem Regen sowie nach starken Erschütterungen, wie durch in der Nähe vorgenommene Sprengungen, müssen die abzubrechenden Bauteile hinsichtlich ihrer Standsicherheit neuerlich durch die fachkundige Person gemäß § 110 Abs. 1 untersucht werden.
Arbeitsvorgänge
§ 112. (1) Tragende und aussteifende Bauteile dürfen nur dann entfernt werden, wenn sie für die Standsicherheit nicht mehr erforderlich sind. Herabhängende oder auskragende Teile, die abstürzen können, müssen abgestützt oder beseitigt werden.
(2) Auflager von tragenden Konstruktionsteilen müssen nötigenfalls entsprechend den zu erwartenden Auflagerdrücken durch Abfangen, Pölzen oder Aufhängen gesichert sein.
(3) Der Abbruch von Bauwerken oder Bauwerksteilen durch Unterhöhlen oder Einschlitzen ist unzulässig.
(4) Um eine belästigende Staubentwicklung zu verhindern, sind abzubrechende Bauteile und Schutt nach Bedarf anzufeuchten. Schlauch- oder Rohrrutschen zum Transport von Schutt müssen dicht und so angeordnet sein, daß die freie Fallhöhe möglichst gering ist.
(5) Beim Abtragen von Fundamenten sind angrenzende nicht standfeste Böden oder benachbarte Bauwerke erforderlichenfalls zu sichern.
(6) Kann durch Abbrucharbeiten die Standsicherheit der Fundamente benachbarter Bauwerke beeinträchtigt werden, dürfen die Abbrucharbeiten entlang dieser Fundamente nur abschnittsweise in einer den statischen Erfordernissen entsprechenden Länge durchgeführt werden, wobei die zur Sicherung der Standsicherheit der benachbarten Fundamente notwendigen Maßnahmen, wie Unterfangen, getroffen sein müssen.
Einsatz von Maschinen
§ 113. (1) Bei Abbrucharbeiten unter Einsatz von Maschinen, wie Bagger oder Lader, muß zum abzubrechenden Bauwerk ein waagrechter Sicherheitsabstand eingehalten werden, der
bei Abbruch durch Einreißen mindestens das dreifache der Geschoßhöhe,
bei den übrigen Abbruchmethoden mindestens das 1,5fache der Geschoßhöhe
(2) Wenn eine Gefährdung durch herabfallende schwere Gegenstände besteht, dürfen nur Bagger und Lader verwendet werden,
die mit einem stabilen Schutzdach für den Fahrersitz ausgerüstet sind, und
deren vorderen Scheiben der Fahrerkabine mit einem Schutzgitter gesichert sind und alle Scheiben aus Sicherheitsglas bestehen.
(3) Hammerbohrmaschinen, Hydraulikhämmer und Bohrhämmer dürfen zu Abbrucharbeiten nur verwendet werden, wenn dadurch andere Bauteile nicht gefährlich erschüttert werden. Hammerbohrmaschinen, Hydraulikhämmer und Bohrhämmer dürfen nur von festem Boden oder standsicheren Plätzen aus betrieben werden.
Abbruch durch Abtragen
§ 114. (1) Abbruch durch Abtragen ist das schichtenweise Abbrechen von Mauerwerk, Beton oder anderen Baustoffen mittels Handwerkzeug oder Druckluftgeräten.
(2) Abbruch durch Abtragen ist nur zulässig, wenn
andere Abbruchmethoden wegen Gefährdung, Beschädigung oder Erschütterung benachbarter Objekte oder Verkehrswege sowie der beabsichtigten Wiederverwendung von Baumaterialien nicht angewendet werden können,
sichere Standplätze während aller Abbruchphasen gegeben sind, und
das Abtragen in umgekehrter Reihenfolge wie das Errichten des Bauwerks erfolgt.
(3) Das Entfernen von Konstruktionsteilen, wie Balken, Trägerschließen, Stiegenläufen und Wänden, darf nur stockwerksweise erfolgen. Vor dem Abtragen von Holz- oder Metallkonstruktionen sind deren Verbindungen durch die Aufsichtsperson zu untersuchen und erforderlichenfalls die Konstruktionsteile beim Abtragen abzustützen.
Abbruch durch Abgreifen
§ 115. (1) Abbruch durch Abgreifen ist nur bei Bauwerken zulässig, bei denen infolge ihres Bauzustandes keine Einsturzgefahr besteht.
(2) Beim Abbruch durch Abgreifen müssen Bagger verwendet werden, mit denen der Greifer die abzubrechenden Bauteile in einer Höhe von mindestens 50 cm frei überschwenken kann.
(3) Der Bauzustand des Bauwerkes während des Abgreifvorganges ist zu überwachen.
(4) Während des Abgreifvorganges ist der Aufenthalt von Personen innerhalb des Gefahrenbereiches verboten.
Abbruch durch Eindrücken
§ 116. (1) Das Eindrücken von Bauwerksteilen ist unzulässig, wenn mit diesen zusammenhängende Bauteile stehen bleiben sollen.
(2) Zum Abbruch durch Eindrücken dürfen nur hydraulisch betriebene Geräte verwendet werden. Das Eindrücken von Bauwerken oder Bauwerksteilen mit dem Ausleger eines Seilbaggers oder unter Verwendung von Zahnstangenwinden ist nicht zulässig.
(3) Der Abbruch durch Eindrücken hat so zu erfolgen, daß die abgebrochenen Bauteile möglichst in das Innere des Bauwerkes fallen. Das Abbruchmaterial muß ohne Betreten des Abbruchbauwerkes allein mit dem Gerät beseitigt werden können.
Abbruch durch Einreißen
§ 117. (1) Das Einreißen von Bauwerksteilen ist unzulässig, wenn mit diesen zusammenhängende Bauteile stehen bleiben sollen.
(2) Die als Zugvorrichtung verwendeten Winden, Greifzüge, Raupenfahrzeuge, Radlader oder Bagger müssen so aufgestellt werden, daß die Bedienungspersonen dieser Vorrichtungen durch herabfallende Bauteile nicht gefährdet werden können und die Neigung des Zugseiles keinesfalls mehr als 45 ° beträgt.
(3) Beim Abbruch durch Einreißen sind für das Umfassen der Gebäudeteile eigene Anschlagmittel, wie Seilschlingen oder Ketten, zu verwenden, die mit dem Zugseil sicher zu verbinden sind. Seilschlingen müssen an den Mauerwerkskanten gegen Abknicken durch geeignete Vorkehrungen gesichert sein. Ein gefahrloses Erreichen der Befestigungspunkte der Anschlagmittel muß erforderlichenfalls durch geeignete Einrichtungen wie Gerüste, Leitern, Arbeitskörbe, Hubarbeitsbühnen, gewährleistet sein.
(4) Winden, Flaschenzüge und Umlenkrollen müssen so verankert sein, daß die zu erwartenden Zugkräfte mit mindestens 1,5facher Sicherheit gegenüber der Nennlast aufgenommen werden können.
(5) Bedienungsstände der Winden müssen so ausgebildet sein, daß die Arbeitnehmer bei einem allfälligen Bruch des Zugmittels gegen weggeschleuderte Teile geschützt sind.
(6) Bei den maschinellen Einrichtungen dürfen während des Einreißens nur die für deren Bedienung notwendigen Arbeitnehmer anwesend sein. Alle übrigen Arbeitnehmer haben sich außerhalb des Gefahrenbereiches aufzuhalten.
Abbruch durch Einschlagen
§ 118. (1) Zum Abbruch durch Einschlagen dürfen nur Geräte verwendet werden, die nach den Angaben des Geräteherstellers für das Zerstören von Bauteilen unter Verwendung von stählernen Fallbirnen (Schlagkugeln) geeignet sind. Die Auslegerspitze des Gerätes muß bis mindestens 1,50 m über die höchsten Schlagpunkte reichen.
(2) Decken und Gewölbe sind durch senkrechten Fall der Fallbirne, Wände und andere Bauteile durch Ausschwingen der Fallbirne unter Beachtung der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers zu zerstören. Das Wippen mit dem Ausleger zum Erreichen der Schwingbewegung ist nicht zulässig.
(3) Die Schlagbewegung der Fallbirne ist so zu führen, daß die abgebrochenen Bauteile möglichst in das Innere des Bauwerkes fallen. Das Unterhöhlen und das Einschlagen von Bauteilen durch waagrechtes schlitzartiges Zertrümmern von Wänden und Pfeilern ist verboten.
(4) Tragende Bauteile sind so einzuschlagen, daß keine labilen Zustände geschaffen werden.
(5) Die Fallbirne muß mit dem Hubseil und, sofern ein Leitseil verwendet wird, mit diesem fachgerecht verbunden sein. Die Aufhängung der Fallbirne am Hubseil und das Leitseil sind je nach Beanspruchung, mindestens jedoch einmal täglich, zu prüfen.
(6) Kann das Bauwerk nicht zur Gänze durch Einschlagen abgebrochen werden, muß, bevor nach anderen Abbruchmethoden weitergearbeitet wird, der stehengebliebene Teil auf seine Standsicherheit von der fachkundigen Person nach § 110 Abs. 1 untersucht werden. Auf Grund des Ergebnisses dieser Untersuchung sind die erforderlichen zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen, in die Abbruchanweisung einzutragen und durchzuführen.
(7) Bei den maschinellen Einrichtungen dürfen während des Einschlagens nur die für die Bedienung notwendigen Arbeitnehmer anwesend sein. Alle übrigen Arbeitnehmer haben sich außerhalb des Gefahrenbereiches aufzuhalten.
Abbruch durch Demontage
§ 119. (1) Der Abbruch durch Demontage hat im Regelfall in umgekehrter Reihenfolge wie bei der Montage zu erfolgen, indem die Verbindungen der einzelnen Konstruktionsteile gelöst oder durch Sägen oder thermisch getrennt werden.
(2) Die zu demontierenden Konstruktionsteile müssen so fixiert oder an Hebezeugen mit Anschlagmitteln gesichert sein, daß sie nach dem Lösen oder Trennen der Verbindungen nicht gefahrbringend abstürzen oder ausschwingen.
(3) Beim thermischen Trennen müssen den Arbeitnehmern als persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden:
Sicherheitsstiefel,
Schutzanzüge aus schwer entflammbaren Materialien, bei beengten Platzverhältnissen darüber hinaus noch Lederschürzen,
Schutzhandschuhe mit Stulpen aus schwer entflammbaren Materialien und
Schutzhelme mit Nackenschirm und Gesichtsschutz.
(4) Beim thermischen Trennen ist besonders darauf zu achten, daß im Arbeitsbereich befindliche brennbare Baustoffe nicht in Brand gesetzt werden. Erforderlichenfalls sind eine ausreichende Anzahl von geeigneten Handfeuerlöschern oder ein unter Druck stehender Wasserschlauch für Löschzwecke bereitzuhalten und Brandwachen einzurichten.
(5) Sofern beim thermischen Trennen der Boden unterhalb der Arbeitsfläche brennbar ist, muß er mit Blechen abgedeckt werden, auf die eine Schicht Sand aufzubringen ist, oder es müssen andere gleichwertige Maßnahmen getroffen werden.
(6) Bei Anwendung des thermischen Trennverfahrens in geschlossenen oder engen Räumen sind Maßnahmen zu treffen, die eine gesundheitsgefährdende Anreicherung von Gasen und Dämpfen im Arbeitsbereich verhindern. An Arbeitsplätzen, an denen eine Anreicherung von Gasen zu erwarten ist, sind für die Gaszufuhr Panzerschläuche zu verwenden.
(7) § 85 ist anzuwenden.
Abbruch durch Demontage
§ 119. (1) Der Abbruch durch Demontage hat im Regelfall in umgekehrter Reihenfolge wie bei der Montage zu erfolgen, indem die Verbindungen der einzelnen Konstruktionsteile gelöst oder durch Sägen oder thermisch getrennt werden.
(2) Die zu demontierenden Konstruktionsteile müssen so fixiert oder an Hebezeugen mit Anschlagmitteln gesichert sein, daß sie nach dem Lösen oder Trennen der Verbindungen nicht gefahrbringend abstürzen oder ausschwingen.
(3) Beim thermischen Trennen müssen den Arbeitnehmern als persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden:
Fuß- und Beinschutz,
Schutzkleidung aus schwer entflammbaren Materialien, bei beengten Platzverhältnissen darüber hinaus noch Lederschürzen,
Schutzhandschuhe mit Stulpen aus schwer entflammbaren Materialien und
Kopf- und Nackenschutz, Augen- und Gesichtsschutz.
(4) Beim thermischen Trennen ist besonders darauf zu achten, daß im Arbeitsbereich befindliche brennbare Baustoffe nicht in Brand gesetzt werden. Erforderlichenfalls sind eine ausreichende Anzahl von geeigneten Handfeuerlöschern oder ein unter Druck stehender Wasserschlauch für Löschzwecke bereitzuhalten und Brandwachen einzurichten.
(5) Sofern beim thermischen Trennen der Boden unterhalb der Arbeitsfläche brennbar ist, muß er mit Blechen abgedeckt werden, auf die eine Schicht Sand aufzubringen ist, oder es müssen andere gleichwertige Maßnahmen getroffen werden.
(6) Bei Anwendung des thermischen Trennverfahrens in geschlossenen oder engen Räumen sind Maßnahmen zu treffen, die eine gesundheitsgefährdende Anreicherung von Gasen und Dämpfen im Arbeitsbereich verhindern. An Arbeitsplätzen, an denen eine Anreicherung von Gasen zu erwarten ist, sind für die Gaszufuhr Panzerschläuche zu verwenden.
(7) § 85 ist anzuwenden.
ABSCHNITT
Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Gräben,
Künetten, Kanälen und Rohrleitungen
Allgemeines
§ 120. (1) Für Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Gräben, Künetten, Kanälen und Rohrleitungen gelten Abs. 2 bis 5, wenn nicht sichergestellt ist, daß in diesen Einrichtungen oder bei Arbeiten an diesen Einrichtungen weder Sauerstoffmangel auftreten kann, noch gesundheitsgefährdende oder brandgefährliche Stoffe vorhanden sind oder sich ansammeln können.
(2) Vor Betreten der Einrichtungen und vor Beginn der Arbeiten an diesen Einrichtungen hat die Aufsichtsperson die notwendigen Schutzmaßnahmen für die Durchführung der Arbeiten schriftlich anzuordnen. Die Einhaltung dieser Schutzmaßnahmen muß durch die Aufsichtsperson oder bei deren Abwesenheit durch einen ständig anwesenden gemäß § 4 Abs. 3 bestellten Arbeitnehmer sichergestellt werden.
(3) Die Einrichtungen dürfen erst betreten werden, nachdem die in Abs. 2 genannte Person die Erlaubnis erteilt hat. Diese darf die Erlaubnis erst erteilen, wenn sie sich davon überzeugt hat, daß die angeordneten Schutzmaßnahmen durchgeführt sind.
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