Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung - BauV)
(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser müssen als solche entsprechend gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung hat deutlich und dauerhaft zu erfolgen.
(3) Bei Arbeiten unter besonders erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie größerer Hitze- oder Kälteeinwirkung, bei denen in verstärktem Maße die Notwendigkeit besteht, Getränke zu sich zu nehmen, hat die Behörde für die damit befaßten Arbeitnehmern die Bereitstellung alkoholfreier Getränke vorzuschreiben, wobei anzugeben ist, welchen Anforderungen diese genügen müssen.
Waschgelegenheiten
§ 34. (1) Auf jeder Baustelle muß Vorsorge getroffen werden, daß einwandfreies Waschwasser zur Verfügung steht. Für je fünf Arbeitnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, muß ein Waschplatz oder ein Waschgefäß zur Verfügung stehen. Abweichend hievon sind bei kurzfristigen Arbeiten, bei denen kein Waschwasser zur Verfügung steht, wie Installationsreparaturarbeiten, andere geeignete Mittel zum Händereinigen ausreichend.
(2) Bei jedem Waschplatz müssen die notwendigen Mittel zum Reinigen sowie zum Abtrocknen zur Verfügung gestellt werden.
(3) Zur Beseitigung von stärkeren Verschmutzungen der Haut muß auch warmes fließendes Wasser zur Verfügung stehen, ausgenommen bei kurzfristigen Arbeiten, sofern die Arbeitnehmer in angemessener Zeit eine entsprechende Waschgelegenheit mit warmem fließenden Wasser in der Betriebsstätte oder in der Unterkunft erreichen können. Ferner müssen geeignete hautschonende Reinigungsmittel in gebrauchsfertiger Form bereitgestellt sein. Bei Arbeiten mit ätzenden oder reizenden Arbeitsstoffen, wie Säuren, Laugen, Lacken, Lösemitteln, Entfettungsmitteln oder Mineralölen, müssen außerdem geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel sowie bei Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen auch geeignete Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen.
(4) Arbeitnehmern, die einer besonders starken Verschmutzung, starker Staubeinwirkung, der Einwirkung giftiger, ätzender, leicht zersetzlicher, ekelerregender oder infektiöser Arbeitsstoffe oder größerer Hitze ausgesetzt sind, müssen Brausen zur Verfügung stehen, wobei auf höchstens fünf Arbeitnehmer, die ihre Arbeit gleichzeitig beenden, eine Brauseeinrichtung mit fließendem Kalt- und Warmwasser zu entfallen hat.
(5) Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber mehr als zehn Arbeitnehmer länger als zwei Wochen beschäftigt, müssen den Arbeitnehmern Waschräume zur Verfügung stehen, sofern die Arbeitnehmer nicht nach Beendigung der Arbeit in ihre Betriebsstätte oder Unterkünfte mit entsprechenden Waschräumen zu Fuß innerhalb von 30 Minuten oder mit zur Verfügung gestellten Fahrgelegenheiten zurückkehren können. In den Waschräumen muß für je 20 Arbeitnehmer eine Brauseeinrichtung mit fließendem Kalt- und Warmwasser zur Verfügung stehen.
(6) Waschräume müssen sich möglichst in der Nähe der Aufenthaltsräume befinden, wobei die Verbindungswege gegen Witterungseinflüsse zu schützen sind. Waschräume müssen ausreichend beleucht- und lüftbar eingerichtet sein. Waschräume müssen während der kalten Jahreszeit so beheizt werden, daß eine Raumtemperatur von mindestens 21 ºC erreicht wird. Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden. Für eine regelmäßige und wirksame Desinfektion von Fußböden und Rosten muß gesorgt sein. Fußböden und Roste müssen gleitsicher sein. Unmittelbar ins Freie führende Ausgänge von Waschräumen müssen als Windfang ausgebildet sein.
(7) Sind keine getrennten Waschräume vorhanden, ist die getrennte Benützung der Waschplätze durch Männer und Frauen durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.
(8) Für Männer und Frauen müssen getrennte Waschräume zur Verfügung stehen, sofern jedem Geschlecht mindestens fünf Arbeitnehmer angehören.
Waschgelegenheiten
§ 34. (1) Auf jeder Baustelle muß Vorsorge getroffen werden, daß einwandfreies Waschwasser zur Verfügung steht. Für je fünf Arbeitnehmer, die gleichzeitig ihre Arbeit beenden, muß ein Waschplatz oder ein Waschgefäß zur Verfügung stehen. Abweichend hievon sind bei kurzfristigen Arbeiten, bei denen kein Waschwasser zur Verfügung steht, wie Installationsreparaturarbeiten, andere geeignete Mittel zum Händereinigen ausreichend.
(2) Bei jedem Waschplatz müssen die notwendigen Mittel zum Reinigen sowie zum Abtrocknen zur Verfügung gestellt werden.
(3) Zur Beseitigung von stärkeren Verschmutzungen der Haut muß auch warmes fließendes Wasser zur Verfügung stehen, ausgenommen bei kurzfristigen Arbeiten, sofern die Arbeitnehmer in angemessener Zeit eine entsprechende Waschgelegenheit mit warmem fließenden Wasser in der Betriebsstätte oder in der Unterkunft erreichen können. Geeignete Hautmittel (Hautschutz-, Hautreinigungs-, Hautpflegemittel) müssen in gebrauchsfertiger Form bereitgestellt sein.
(4) Arbeitnehmern, die einer besonders starken Verschmutzung, starker Staubeinwirkung, der Einwirkung giftiger, ätzender, leicht zersetzlicher, ekelerregender oder infektiöser Arbeitsstoffe oder größerer Hitze ausgesetzt sind, müssen Brausen zur Verfügung stehen, wobei auf höchstens fünf Arbeitnehmer, die ihre Arbeit gleichzeitig beenden, eine Brauseeinrichtung mit fließendem Kalt- und Warmwasser zu entfallen hat.
(5) Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber mehr als zehn Arbeitnehmer länger als zwei Wochen beschäftigt, müssen den Arbeitnehmern Waschräume zur Verfügung stehen, sofern die Arbeitnehmer nicht nach Beendigung der Arbeit in ihre Betriebsstätte oder Unterkünfte mit entsprechenden Waschräumen zu Fuß innerhalb von 30 Minuten oder mit zur Verfügung gestellten Fahrgelegenheiten zurückkehren können. In den Waschräumen muß für je 20 Arbeitnehmer eine Brauseeinrichtung mit fließendem Kalt- und Warmwasser zur Verfügung stehen.
(6) Waschräume müssen sich möglichst in der Nähe der Aufenthaltsräume befinden, wobei die Verbindungswege gegen Witterungseinflüsse zu schützen sind. Waschräume müssen ausreichend beleucht- und lüftbar eingerichtet sein. Waschräume müssen während der kalten Jahreszeit so beheizt werden, daß eine Raumtemperatur von mindestens 21 ºC erreicht wird. Fußroste aus Holz dürfen nicht verwendet werden. Für eine regelmäßige und wirksame Desinfektion von Fußböden und Rosten muß gesorgt sein. Fußböden und Roste müssen gleitsicher sein. Unmittelbar ins Freie führende Ausgänge von Waschräumen müssen als Windfang ausgebildet sein.
(7) Sind keine getrennten Waschräume vorhanden, ist die getrennte Benützung der Waschplätze durch Männer und Frauen durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.
(8) Für Männer und Frauen müssen getrennte Waschräume zur Verfügung stehen, sofern jedem Geschlecht mindestens fünf Arbeitnehmer angehören.
Aborte
§ 35. (1) Auf jeder Baustelle oder in deren Nähe müssen den Arbeitnehmern entsprechend ausgestattete Abortanlagen zur Verfügung stehen, die den diesbezüglichen sanitären Anforderungen entsprechen und mit Wasserspülung oder einer gleichwertigen Ausstattung versehen sind.
(2) Für Männer und Frauen müssen getrennte, deutlich bezeichnete Abortanlagen mit gesonderten Zugängen vorhanden sein, sofern jedem Geschlecht mindestens fünf Arbeitnehmer angehören. Abortanlagen müssen in solcher Zahl vorhanden sein, daß für je höchstens 20 männliche und je höchstens 15 weibliche Arbeitnehmer mindestens eine verschließbare Abortzelle zur Verfügung steht.
(3) Abortanlagen müssen ausreichend beleucht- und lüftbar eingerichtet sein und dürfen mit Arbeitsräumen sowie mit Räumen zum Aufenthalt während der Arbeitspausen und Umkleideräumen nicht unmittelbar in Verbindung stehen. Sie müssen von diesen durch direkt ins Freie entlüftbare oder mechanisch entlüftbare Vorräume getrennt sein. In Vorräumen von Abortzellen muß eine Waschgelegenheit vorhanden sein, sofern sich eine solche nicht in unmittelbarer Nähe der Abortanlage befindet.
(4) Werden von einem Arbeitgeber auf einer Baustelle mehr als 15 männliche Arbeitnehmer beschäftigt, muß für je 15 männliche Arbeitnehmer mindestens ein Pißstand vorhanden sein. Die Pißstände müssen den sanitären Anforderungen entsprechen, die Wände und Rinnen oder Muscheln müssen aus glattem und undurchlässigem Material hergestellt sein.
(5) In den Abortzellen muß Toilettenpapier zur Verfügung stehen und ein Kleiderhaken angebracht sein.
Aufenthaltsräume
§ 36. (1) Werden auf einer Baustelle von einem Arbeitgeber mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt und beträgt die voraussichtliche Arbeitsdauer mehr als eine Woche, muß den Arbeitnehmern zum Umkleiden sowie zum Aufenthalt in den Arbeitspausen und bei ungünstiger Witterung ein Aufenthaltsraum zur Verfügung stehen. Durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen ist dafür Sorge zu tragen, daß Nichtraucher vor der Einwirkung von Tabakrauch geschützt sind. Solche Maßnahmen sind insbesondere eine verstärkte Be- und Entlüftung der Aufenthaltsräume oder getrennte Aufenthaltsräume für Raucher und Nichtraucher.
(2) Als Aufenthaltsräume können Räume in Baracken oder Gebäuden sowie Baustellenwagen, Container oder andere Raumzellen verwendet werden. Aufenthaltsräume müssen gegen Witterungseinflüsse Schutz bieten, ausreichend lüft- und beleuchtbar eingerichtet sein und während der kalten Jahreszeit so beheizt werden, daß eine Raumtemperatur von mindestens 21 ºC erreicht wird. Während der kalten Jahreszeit muß die ins Freie führende Tür des Aufenthaltsraumes mit einem Windfang ausgestattet sein.
(3) Die lichte Höhe von Aufenthaltsräumen muß mindestens 2,30 m betragen, für Baustellenwagen ist eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m im Scheitel ausreichend, bei Containern oder anderen Raumzellen muß die lichte Höhe mindestens 2,20 m betragen. Für jeden auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer muß nach Abzug der Fläche für vorhandene Einrichtungen, wie Kleiderschränke, Tische, Heizeinrichtungen, eine freie Bodenfläche von
mindestens 1,00 m 2 bei Raumhöhen bis zu 2,30 m,
mindestens 0,75 m 2 in den übrigen Fällen zur Verfügung stehen.
(4) In Aufenthaltsräumen dürfen Baustoffe, gesundheitsgefährdende, brandgefährliche und explosionsgefährliche Arbeitsstoffe nicht gelagert werden.
(5) Im Aufenthaltsraum muß für jeden auf der Baustelle beschäftigten Arbeitnehmer eine den Grundsätzen der Ergonomie entsprechende Sitzgelegenheit zur Verfügung stehen. Die Oberfläche der Sitze muß glatt sein. Weiters muß für jeden Arbeitnehmer eine Tischfläche von mindestens 60 cm Breite und von mindestens 30 cm Tiefe zur Verfügung stehen.
(6) Im Aufenthaltsraum oder in einem sonstigen nahegelegenen Raum muß zur Aufbewahrung der Straßen- und Arbeitskleidung jedem auf der Baustelle Beschäftigten ein Kleiderkasten zur Verfügung stehen, der mindestens 50 cm breit, 50 cm tief und 1,80 m hoch sowie mit einem Ablagefach ausgestattet ist, sofern die Arbeitnehmer nicht nach Beendigung der Arbeit in ihre Betriebsstätten oder Unterkünfte zu Fuß innerhalb von 30 Minuten oder mit zur Verfügung gestellten Fahrgelegenheiten zurückkehren können. Für eine getrennte Aufbewahrung von Straßenkleidung einerseits und Arbeits- und Schutzkleidung andererseits ist Vorsorge zu tragen.
(7) Im Aufenthaltsraum muß eine Einrichtung zum Wärmen und Kühlen von Speisen zur Verfügung stehen.
(8) Sofern auf der Baustelle für das Trocknen nasser Arbeits- und Schutzkleidung kein gesonderter Raum zur Verfügung steht, muß im Aufenthaltsraum eine hiefür geeignete Einrichtung, wie ein Trockenschrank, und eine entsprechende Be- und Entlüftung dieser Einrichtung vorhanden sein.
(9) Werden den Arbeitnehmern in der Nähe der Baustelle rasch erreichbare Unterkünfte gemäß § 38 zur Verfügung gestellt, sind die Abs. 1 bis 8 nicht anzuwenden.
Weitere Einrichtungen
§ 37. Stehen den Arbeitnehmern keine Aufenthaltsräume nach § 36 zur Verfügung, muß dafür gesorgt werden, daß die Arbeitnehmer sich auf der Baustelle oder in unmittelbarer Nähe gegen Witterungseinflüsse geschützt umkleiden, wärmen und ihre Mahlzeiten einnehmen können. Jedem Arbeitnehmer muß ein abschließbarer Schrank oder eine sonstige geeignete, versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der Kleidung zur Verfügung zu stehen.
Allgemeine Bestimmungen über Unterkünfte
§ 38. (1) Den Arbeitnehmern sind erforderlichenfalls geeignete Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, insbesondere dann, wenn sie auf derart entlegenen Baustellen beschäftigt werden, daß sie in deren Umgebung keine Räume erhalten können, die den sonst für Wohnräume maßgebenden Erfordernissen entsprechen.
(2) Unterkünfte müssen nahe der Baustelle liegen und leicht erreichbar sein. Unterkünfte und Zugänge zu diesen dürfen nicht in einem Bereich liegen, der erfahrungsgemäß insbesondere durch Lawinen, Steinschlag oder Hochwasser gefährdet erscheint.
(3) Werden Räume in Gebäuden für Unterkunftszwecke zur Verfügung gestellt, müssen diese Räume den für Wohnräume geltenden baupolizeilichen und feuerpolizeilichen Bestimmungen entsprechen.
(4) Zum Trocknen nasser Kleidung muß ein beheizbarer und ausreichend lüftbarer Trockenraum mit einer geeigneten Einrichtung zur Verfügung stehen. Nasse Arbeits- oder Schutzkleidung darf nicht in Schlafräumen getrocknet werden.
(5) Es müssen Einrichtungen zum Aufbewahren, Wärmen, Kühlen und Zubereiten von Speisen zur Verfügung stehen, sofern nicht eine eigene Küche eingerichtet ist. Es sind Mittel zur Ersten Hilfeleistung bereitzuhalten. In den Unterkünften müssen Trinkwasser oder Getränke gemäß § 33 Abs. 1, Waschgelegenheiten gemäß § 34 und Aborte gemäß § 35 zur Verfügung stehen.
(6) Baustoffe, Baugeräte oder motorbetriebene Fahrzeuge sowie gesundheitsgefährdende, brandgefährliche und explosionsgefährliche Arbeitsstoffe dürfen in den Unterkünften nicht gelagert oder abgestellt werden. Zur Aufbewahrung des den Arbeitnehmern gehörenden Werkzeuges müssen nach Bedarf verschließbare Behälter beigestellt sein.
(7) Außentüren von Unterkünften müssen dicht und verschließbar sein, sie müssen im Regelfall nach außen aufschlagen und mit einem Windfang ausgestattet sein.
(8) Während der kalten Jahreszeit und bei naßkalter Witterung müssen Unterkünfte so beheizt werden, daß eine Raumtemperatur von mindestens 21 ºC erreicht wird.
Schlafräume in Unterkünften
§ 39. (1) Schlafräume in Unterkünften müssen so groß sein, daß auf jeden darin untergebrachten Arbeitnehmer ein Luftraum von mindestens 10 m3 entfällt.
(2) In Schlafräumen muß jedem Arbeitnehmer ein Bett mit Bettzeug und ein versperrbarer Kasten zur Verfügung stehen. In einem Raum dürfen höchstens vier Bettstellen aufgestellt werden. Etagenbetten und Strohsäcke sind nicht zulässig. Bettwäsche ist nach jedem Wechsel des Benutzers, mindestens jedoch wöchentlich zu wechseln.
(3) In den Schlafräumen müssen Sitzgelegenheiten und Tischflächen entsprechend § 36 Abs. 5 vorhanden sein.
(4) Schlafräume müssen von innen verschließbar sein. Sie müssen ins Freie führende öffenbare Fenster besitzen. Die Gesamtfläche der Fenster muß mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche der Räume betragen. Die Fenster müssen kippbar eingerichtet sein. Die Fenster müssen mit ausreichendem Sichtschutz, wie Vorhängen oder Jalousien, ausgestattet sein.
(5) Arbeitnehmerinnen sind in abgetrennten, mit eigenem Zugang ausgestatteten Teilen der Unterkünfte unterzubringen.
(6) In den Schlafräumen sind geeignete Waschplätze einzurichten, sofern nicht in der Unterkunft Waschräume eingerichtet sind.
(7) Sofern Raucher und Nichtraucher nicht in getrennten Schlafräumen untergebracht sind, ist in den Schlafräumen das Rauchen nicht gestattet.
Aufenthaltsräume in Unterkünften
§ 40. (1) In jeder Unterkunft muß ein Aufenthaltsraum eingerichtet sein.
(2) Aufenthaltsräume in Unterkünften müssen ins Freie führende öffenbare Fenster besitzen. Die Gesamtfläche der Fenster muß mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche der Räume betragen. Fenster müssen kippbar eingerichtet sein.
(3) Aufenthaltsräume müssen mit Sitzgelegenheiten und Tischflächen entsprechend § 36 Abs. 5 eingerichtet sein.
Krankenstube
§ 41. (1) In jeder Unterkunft für mehr als 50 Arbeitnehmer ist eine Krankenstube einzurichten. In Krankenstuben müssen mindestens zwei Betten aufgestellt sein. Krankenstuben müssen ihrem Zweck entsprechend ausgestattet sein. Ein für Erste Hilfeleistung Ausgebildeter muß jederzeit leicht erreichbar sein. Wohnung und Fernsprechnummer eines leicht erreichbaren Arztes muß in der Krankenstube durch Anschlag bekanntgegeben sein. Falls kein öffentlicher Fernsprechanschluß vorhanden ist, muß eine gleichwertige Verbindung zu einer ständig besetzten Stelle bestehen, über die Hilfe herbeigeholt oder das öffentliche Fernsprechnetz erreicht werden kann.
(2) In entlegenen und schwer erreichbaren Unterkünften, in Unterkünften für Stollen- und Tunnelbauten sowie in Unterkünften für mehr als 100 Arbeitnehmer müssen zur vorläufigen Erstversorgung Verletzter oder Erkrankter mindestens zwei zur Leistung von Sanitätshilfsdiensten ausgebildete Personen zur Verfügung stehen.
(3) Für Unterkünfte, die sich an entlegenen, schwer erreichbaren Orten befinden, hat die Behörde entsprechende Maßnahmen vorzuschreiben, damit von der Unterkunft aus jederzeit ein Arzt leicht erreichbar ist und rasch zur Stelle sein kann. Erforderlichenfalls hat die zuständige Behörde auch vorzuschreiben, daß ein Arzt anwesend sein muß, daß ein Sanitätskraftwagen bereitstehen oder Rettungshubschrauber zur Verfügung stehen muß.
(4) In Krankenstuben ist das Rauchen nicht gestattet.
(5) In Krankenstuben sind Trinkwasser oder Getränke gemäß § 33 Abs. 1 zur Verfügung zu stellen.
ABSCHNITT
Brandschutzmaßnahmen
Allgemeines
§ 42. (1) An brandgefährdeten und explosionsgefährdeten Arbeitsplätzen ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge ist auf diese Verbote hinzuweisen.
(2) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie sonstige funkenbildende Arbeiten an explosionsgefährdeten Arbeitsplätzen sind nur zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß für die Dauer dieser Arbeiten Gase, Dämpfe oder Staub leicht entzündlicher, entzündlicher oder schwer entzündlicher Arbeitsstoffe nicht vorhanden sind und sich auch nicht bilden können. An brandgefährdeten Arbeitsplätzen sind solche Arbeiten nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen eines Brandes verhindert wird.
(3) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sind so durchzuführen, daß durch Flammenwirkung oder heiße Metallteile, insbesondere durch Schweißperlen, brennbare oder entzündliche Materialien nicht entzündet werden können. Erforderlichenfalls sind Brandwachen vorzusehen.
Abkürzung
BauV
ABSCHNITT
Brandschutzmaßnahmen
Allgemeines
§ 42. (1) An brandgefährdeten Arbeitsplätzen ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge ist auf diese Verbote hinzuweisen.
(2) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie sonstige funkenbildende Arbeiten an brandgefährdeten Arbeitsplätzen sind nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen eines Brandes verhindert wird.
(3) Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sind so durchzuführen, daß durch Flammenwirkung oder heiße Metallteile, insbesondere durch Schweißperlen, brennbare oder entzündliche Materialien nicht entzündet werden können. Erforderlichenfalls sind Brandwachen vorzusehen.
Fußböden von Arbeitsplätzen, Aufenthaltsräumen und Unterkünften
§ 43. Wenn der Fußboden einer gefahrbringenden Erwärmung ausgesetzt ist, muß er unter und rund um Öfen, Herde, offene Feuerstellen und Feuerungsöffnungen bis zu einer Entfernung von mindestens 60 cm aus nicht brennbarem Material hergestellt oder mit einem aus solchem Material bestehenden Belag versehen sein. Dies gilt auch, wenn der Fußboden oder dessen Belag durch herabfallende oder herausfließende Brennmaterialien, Schlacke u. dgl. in Brand gesetzt werden kann.
Brennbare Abfälle und Rückstände
§ 44. (1) Leicht brennbare Abfälle, Rückstände, Holzwolle, Sägespäne, loses Papier u. dgl. dürfen auf Arbeitsplätzen nur in solchen Mengen vorhanden sein, daß das Entstehen eines größeren Brandherdes oder das rasche Ausbreiten eines Brandes möglichst vermieden wird. Es ist dafür zu sorgen, daß im Falle eines Brandes dieser Materialien Fluchtwege und Verkehrswege nicht unbenützbar werden. Von Feuerstätten und anderen Zünd- oder Wärmequellen sind diese Materialien fernzuhalten. Sie sind zu sammeln, von den Arbeitsplätzen zumindest nach jeder Arbeitsschicht zu entfernen und brandsicher zu verwahren.
(2) Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Abfälle, Rückstände, Putzmaterialien u. dgl. dürfen an Arbeitsplätzen nur in geringen Mengen vorhanden sein. Sie sind in dichten Behältern aus nicht brennbarem Material, die mit einem dicht schließenden Deckel ausgestattet und entsprechend gekennzeichnet sind, zu sammeln und sobald als möglich von der Baustelle zu entfernen.
Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte
§ 45. (1) Auf jeder Baustelle müssen unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Art der brandgefährlichen Arbeitsstoffe und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffe, insbesondere der leicht brennbaren, leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Abfälle, Rückstände, Putzmaterialien u. dgl., sowie unter Berücksichtigung der Arbeitsweise, allfälliger Lagerungen sowie des Umfanges und der Lage der Baustelle die erforderlichen geeigneten Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte, wie Löschwasser, Löschsand, Handfeuerlöscher oder fahrbare Feuerlöscher, bereitgehalten werden.
(2) Diese Mittel und Geräte sind gebrauchsfähig zu halten und müssen erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sein. Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte müssen gut sichtbar, auffallend gekennzeichnet und jederzeit leicht erreichbar sein. Orte, an denen Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte bereitgestellt sind, müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(3) Feuerlöschgeräte müssen den für sie geltenden Rechtsvorschriften, Handfeuerlöscher überdies den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
(4) Zum Löschen von Feststoff-, Flüssigkeits-, Gas- oder Leichtmetallbränden dürfen nur die für die jeweilige Brandklasse geeigneten Feuerlöschmittel, zum Löschen von Bränden von unter Spannung stehenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln sowie in deren Nähe nur hiefür geeignete Löschgeräte verwendet werden.
(5) Auf Baustellen mit besonders brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsvorgängen oder Arbeitsverfahren müssen zur Rettung von Personen, deren Kleidung in Brand geraten ist, Löschdecken oder mit Wasser gefüllte geeignete Behälter in ausreichender Anzahl leicht erreichbar bereitgestellt sein.
(6) Bei Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie bei Arbeiten mit Trennschleifmaschinen in der Nähe von brennbaren oder entzündlichen Materialien müssen geeignete Handfeuerlöscher bereitgestellt sein.
(7) Mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte muß eine für wirksame Brandschutzmaßnahmen ausreichende Zahl von Arbeitnehmern vertraut sein. Diese müssen auch hinsichtlich einer zweckmäßigen Anwendung der Löschverfahren unterwiesen sein.
(8) Feuerlöschgeräte und Feuerlöschanlagen sind mindestens alle zwei Jahre einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151 Abs. 6) zu unterziehen. Werden Feuerlöschmittel, wie Wasser, Sand u. dgl., vorrätig gehalten, so ist deren Vorhandensein und Menge in geeigneten Zeitabständen, zumindest aber halbjährlich zu kontrollieren. Über die Prüfungen und Kontrollen sind Vormerke zu führen. Handfeuerlöscher müssen mit entsprechenden Prüfplaketten versehen sein.
Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte
§ 45. (1) Auf jeder Baustelle müssen unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Art der brandgefährlichen Arbeitsstoffe und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffe, insbesondere der leicht brennbaren, leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Abfälle, Rückstände, Putzmaterialien u. dgl., sowie unter Berücksichtigung der Arbeitsweise, allfälliger Lagerungen sowie des Umfanges und der Lage der Baustelle die erforderlichen geeigneten Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte, wie Löschwasser, Löschsand, Handfeuerlöscher oder fahrbare Feuerlöscher, bereitgehalten werden.
(2) Diese Mittel und Geräte sind gebrauchsfähig zu halten und müssen erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sein. Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte müssen gut sichtbar, auffallend gekennzeichnet und jederzeit leicht erreichbar sein. Orte, an denen Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte bereitgestellt sind, müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(3) Feuerlöschgeräte müssen den für sie geltenden Rechtsvorschriften, Handfeuerlöscher überdies den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
(4) Zum Löschen von Feststoff-, Flüssigkeits-, Gas- oder Leichtmetallbränden dürfen nur die für die jeweilige Brandklasse geeigneten Feuerlöschmittel, zum Löschen von Bränden von unter Spannung stehenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln sowie in deren Nähe nur hiefür geeignete Löschgeräte verwendet werden.
(5) Auf Baustellen mit besonders brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsvorgängen oder Arbeitsverfahren müssen zur Rettung von Personen, deren Kleidung in Brand geraten ist, Löschdecken oder mit Wasser gefüllte geeignete Behälter in ausreichender Anzahl leicht erreichbar bereitgestellt sein.
(6) Bei Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie bei Arbeiten mit Trennschleifmaschinen in der Nähe von brennbaren oder entzündlichen Materialien müssen geeignete Handfeuerlöscher bereitgestellt sein.
(7) Mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte muß eine für wirksame Brandschutzmaßnahmen ausreichende Zahl von Arbeitnehmern vertraut sein. Diese müssen auch hinsichtlich einer zweckmäßigen Anwendung der Löschverfahren unterwiesen sein.
(8) Feuerlöschgeräte und Feuerlöschanlagen sind mindestens alle zwei Jahre einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151) zu unterziehen. Werden Feuerlöschmittel, wie Wasser, Sand u. dgl., vorrätig gehalten, so ist deren Vorhandensein und Menge in geeigneten Zeitabständen, zumindest aber halbjährlich zu kontrollieren. Über die Prüfungen und Kontrollen sind Vormerke zu führen. Handfeuerlöscher müssen mit entsprechenden Prüfplaketten versehen sein.
Abkürzung
BauV
Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte
§ 45. (1) Auf jeder Baustelle müssen unter Berücksichtigung der Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, der Art der brandgefährlichen Arbeitsstoffe und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffe, insbesondere der leicht brennbaren, leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Abfälle, Rückstände, Putzmaterialien u. dgl., sowie unter Berücksichtigung der Arbeitsweise, allfälliger Lagerungen sowie des Umfanges und der Lage der Baustelle und der höchstmöglichen Anzahl der anwesenden Personen die erforderlichen geeigneten Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte, wie Löschwasser, Löschsand, Handfeuerlöscher oder fahrbare Feuerlöscher, bereitgehalten werden.
(2) Diese Mittel und Geräte sind gebrauchsfähig zu halten und müssen erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sein. Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte müssen gut sichtbar, auffallend gekennzeichnet und jederzeit leicht erreichbar sein. Orte, an denen Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte bereitgestellt sind, müssen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet sein.
(3) Feuerlöschgeräte müssen den für sie geltenden Rechtsvorschriften, Handfeuerlöscher überdies den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
(4) Zum Löschen von Feststoff-, Flüssigkeits-, Gas- oder Leichtmetallbränden dürfen nur die für die jeweilige Brandklasse geeigneten Feuerlöschmittel, zum Löschen von Bränden von unter Spannung stehenden elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln sowie in deren Nähe nur hiefür geeignete Löschgeräte verwendet werden.
(5) Auf Baustellen mit besonders brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsvorgängen oder Arbeitsverfahren müssen zur Rettung von Personen, deren Kleidung in Brand geraten ist, Löschdecken oder mit Wasser gefüllte geeignete Behälter in ausreichender Anzahl leicht erreichbar bereitgestellt sein.
(6) Bei Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie bei Arbeiten mit Trennschleifmaschinen in der Nähe von brennbaren oder entzündlichen Materialien müssen geeignete Handfeuerlöscher bereitgestellt sein.
(7) Mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte muß eine für wirksame Brandschutzmaßnahmen ausreichende Zahl von Arbeitnehmern vertraut sein. Diese müssen auch hinsichtlich einer zweckmäßigen Anwendung der Löschverfahren unterwiesen sein.
(8) Feuerlöschgeräte und Feuerlöschanlagen sind mindestens alle zwei Jahre einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151) zu unterziehen. Werden Feuerlöschmittel, wie Wasser, Sand u. dgl., vorrätig gehalten, so ist deren Vorhandensein und Menge in geeigneten Zeitabständen, zumindest aber halbjährlich zu kontrollieren. Über die Prüfungen und Kontrollen sind Vormerke zu führen. Handfeuerlöscher müssen mit entsprechenden Prüfplaketten versehen sein.
Brandalarmeinrichtungen, Brandalarmplan, Brandschutzordnung
§ 46. (1) Wenn durch die Gegebenheiten der Baustelle im Falle eines Brandes besondere Gefahren auftreten können, hat die Behörde geeignete Brandalarmeinrichtungen, wie Alarmsirenen, vorzuschreiben, durch die alle Arbeitnehmer vom Ausbruch eines Brandes sofort und eindeutig in Kenntnis gesetzt werden können.
(2) Für Baustellen nach Abs. 1 hat die Behörde die Aufstellung eines Brandalarmplanes vorzuschreiben, in dem insbesondere zu regeln ist, wie und mit welchen Einrichtungen die Arbeitnehmer vom Ausbruch eines Brandes oder über andere Gefahrenzustände in Kenntnis gesetzt werden und wie sie sich in diesen Fällen zu verhalten haben.
(3) Die Arbeitnehmer müssen über die Art des Brandalarmsignals und über das Verhalten im Falle eines Brandes unterwiesen werden. Entsprechende Anschläge, in denen auch die Erreichbarkeit der Feuerwehr angegeben sein muß, müssen an gut sichtbarer Stelle deutlich und dauerhaft angebracht sein. Mindestens einmal jährlich ist auf Baustellen, für die gemäß Abs. 1 eine Brandalarmeinrichtung vorzuschreiben ist, eine Einsatzübung während der Arbeitszeit abzuhalten. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
(4) Im Brandfall ist die Feuerwehr unverzüglich zu verständigen. Die Rufnummer der Feuerwehr muß bei den Fernsprechgeräten mit Anschluß an das öffentliche Fernsprechnetz angeschrieben sein.
(5) Die Behörde hat für Baustellen nach Abs. 1 die Aufstellung einer Brandschutzordnung vorzuschreiben. In dieser Brandschutzordnung ist insbesondere zu regeln, welche Vorkehrungen in technischer und organisatorischer Hinsicht zur Verhütung und Bekämpfung eines Brandes zu treffen sind.
Brandalarmeinrichtungen, Brandalarmplan, Brandschutzordnung
§ 46. (1) Wenn durch die Gegebenheiten der Baustelle im Falle eines Brandes besondere Gefahren auftreten können, hat die Behörde geeignete Brandalarmeinrichtungen, wie Alarmsirenen, vorzuschreiben, durch die alle Arbeitnehmer vom Ausbruch eines Brandes sofort und eindeutig in Kenntnis gesetzt werden können.
(2) Für Baustellen nach Abs. 1 hat die Behörde die Aufstellung eines Brandalarmplanes vorzuschreiben, in dem insbesondere zu regeln ist, wie und mit welchen Einrichtungen die Arbeitnehmer vom Ausbruch eines Brandes oder über andere Gefahrenzustände in Kenntnis gesetzt werden und wie sie sich in diesen Fällen zu verhalten haben.
(3) Die Arbeitnehmer müssen über die Art des Brandalarmsignals und über das Verhalten im Falle eines Brandes unterwiesen werden. Entsprechende Anschläge, in denen auch die Erreichbarkeit der Feuerwehr angegeben sein muß, müssen an gut sichtbarer Stelle deutlich und dauerhaft angebracht sein. Mindestens einmal jährlich ist auf Baustellen, für die gemäß Abs. 1 eine Brandalarmeinrichtung vorzuschreiben ist, eine Einsatzübung während der Arbeitszeit abzuhalten. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)
(5) Die Behörde hat für Baustellen nach Abs. 1 die Aufstellung einer Brandschutzordnung vorzuschreiben. In dieser Brandschutzordnung ist insbesondere zu regeln, welche Vorkehrungen in technischer und organisatorischer Hinsicht zur Verhütung und Bekämpfung eines Brandes zu treffen sind.
Brandschutz bei Einrichtung der Baustellen
§ 47. Bei der Aufstellung von überwiegend aus brennbaren Stoffen bestehenden Bauunterkünften (Holzbaracken, Wohnwagen) und Behelfsbauten für den Betrieb von Werkstätten und für die Lagerung von Bau- und Arbeitsstoffen sind ausreichende Abstände zwischen den genannten Gebäuden einzuhalten, um einer Brandübertragung vorzubeugen und im Gefahrenfalle eine Tätigkeit der Feuerwehr nicht zu behindern. Behelfsbauten für die Lagerung von leicht entzündlichen oder brennbaren Stoffen sind außen deutlich zu kennzeichnen.
II. Hauptstück
Besondere Anforderungen und Maßnahmen
ABSCHNITT
Erd- und Felsarbeiten
Aushub
§ 48. (1) Vor Durchführung von Erdarbeiten ist zu ermitteln, ob im vorgesehenen Arbeitsbereich Leitungen oder sonstige Einbauten verlegt sind, durch deren Beschädigung Arbeitnehmer gefährdet werden können, oder ob gefahrbringende Boden- oder Wasserverhältnisse oder besondere Einflüsse, wie Erschütterungen durch den Straßen- oder Schienenverkehr, vorliegen. Wenn während der Durchführung von Erdarbeiten solche Einbauten oder deren Schutzabdeckungen sowie gefahrbringende Boden- oder Wasserverhältnisse oder sonstige gefahrbringende Einflüsse unvermutet angetroffen werden, ist die Aufsichtsperson zu verständigen. Erforderlichenfalls sind entsprechende Sicherungsmaßnahmen, wie Sicherung der Einbauten oder Abfangen und Ableiten der Wasserzuflüsse, zu treffen.
(2) Beim Ausheben von Gruben, Gräben oder Künetten von mehr als 1,25 m Tiefe ist unter Berücksichtigung der örtlichen Standfestigkeit des Bodens, der Wasserverhältnisse, der Auflasten sowie auftretender Erschütterungen eine der folgenden Maßnahmen durchzuführen, sodaß Arbeitnehmer durch abrutschendes oder herabfallendes Material nicht gefährdet werden können:
Die Wände von Gruben, Gräben oder Künetten sind entsprechend § 50 abzuböschen,
die Wände von Gruben, Gräben oder Künetten sind entsprechend § 51 und 52 zu verbauen, oder
es sind geeignete Verfahren zur Bodenverfestigung (§ 53) anzuwenden.
(3) Wenn schlechte Bodenverhältnisse oder besondere Einflüsse, wie Erschütterungen durch den Straßen- oder Schienenverkehr, vorliegen, muß auch schon bei einer geringeren Tiefe als 1,25 m eine der Maßnahmen nach Abs. 2 durchgeführt werden.
(4) Sofern nicht Sicherungsmaßnahmen gegen Einsturz des Randes und Hineinfallen von gelagertem Material getroffen sind, darf der Rand von Gruben, Gräben oder Künetten innerhalb eines Schutzstreifens von mindestens 50 cm Breite nicht belastet werden.
(5) Erfolgt ein Aushub neben bestehenden Bauten, muß die Standsicherheit der Fundamente der bestehenden Bauten erforderlichenfalls durch Maßnahmen wie nur abschnittsweises Ausheben und Unterfangen erhalten bleiben.
(6) Untergraben ohne entsprechende Sicherungsmaßnahmen ist unzulässig, Überhänge sind unverzüglich zu beseitigen. Freigelegte Bauwerksteile, Randsteine, Pflastersteine oder Findlinge, die abstürzen oder abrutschen können, sind unverzüglich zu beseitigen oder zu sichern.
(7) Baugruben, Gräben oder Künetten dürfen nur betreten werden, wenn die Sicherungsmaßnahmen nach Abs. 2 durchgeführt sind.
Arbeitsraumbreite
§ 49. (1) Baugruben, Gräben und Künetten dürfen nur betreten werden, wenn die erforderliche Arbeitsraumbreite nach Abs. 2 bis 6 eingehalten wird.
(2) Die Arbeitsraumbreite wird waagrecht gemessen
bei nicht verbauten Gräben oder Künetten bei geböschten Erdwänden von Böschungsfuß zu Böschungsfuß, bei lotrechten Erdwänden von Erdwand zu Erdwand,
bei verbauten Gräben oder Künetten von Innenseite zu Innenseite der Verbauwände,
bei nicht verbauten Baugruben vom Böschungsfuß der Erdwand zu der Außenseite der Baukonstruktion,
bei verbauten Baugruben im Regelfall von der Innenseite der Verbauwand zu der Außenseite der Baukonstruktion, bei Behinderungen durch die Aufsetzer des Verbaus von der Innenseite der Aufsetzer zu der Außenseite der Baukonstruktion.
(3) Die Arbeitsraumbreite muß bei Baugruben
mit nicht steiler als 80 Grad geböschten Wänden mindestens 40 cm,
mit steiler geböschten oder mit lotrechten Wänden mindestens 60 cm
(4) Die Arbeitsraumbreite muß bei Gräben oder Künetten mit lotrechten oder nahezu lotrechten Wänden
bei einer Aushubtiefe bis 1,75 m mindestens 60 cm,
bei einer Aushubtiefe über 1,75 m bis zu 4,00 m mindestens 70 cm,
bei einer Aushubtiefe über 4,00 m mindestens 90 cm
(5) Geringere Arbeitsraumbreiten als 60 cm sind nur bei Gräben oder Künetten mit einer Aushubtiefe bis zu 1,25 m zulässig, die zwar betreten werden, in denen jedoch keine Arbeiten in gebückter Haltung, wie das Verlegen oder Prüfen von Leitungen sowie das Spleißen von Kabeln, durchgeführt werden.
(6) Werden in Gräben oder Künetten Rohrleitungen verlegt, muß eine Arbeitsraumbreite entsprechend der ÖNORM B 2205 „Erdarbeiten'' vom 1. März 1986 eingehalten werden.
Arbeitsraumbreite
§ 49. (1) Baugruben, Gräben und Künetten dürfen nur betreten werden, wenn die erforderliche Arbeitsraumbreite nach Abs. 2 bis 6 eingehalten wird.
(2) Die Arbeitsraumbreite wird waagrecht gemessen
bei nicht verbauten Gräben oder Künetten bei geböschten Erdwänden von Böschungsfuß zu Böschungsfuß, bei lotrechten Erdwänden von Erdwand zu Erdwand,
bei verbauten Gräben oder Künetten von Innenseite zu Innenseite der Verbauwände,
bei nicht verbauten Baugruben vom Böschungsfuß der Erdwand zu der Außenseite der Baukonstruktion,
bei verbauten Baugruben im Regelfall von der Innenseite der Verbauwand zu der Außenseite der Baukonstruktion, bei Behinderungen durch die Aufsetzer des Verbaus von der Innenseite der Aufsetzer zu der Außenseite der Baukonstruktion.
(3) Die Arbeitsraumbreite muß bei Baugruben
mit nicht steiler als 80 Grad geböschten Wänden mindestens 40 cm,
mit steiler geböschten oder mit lotrechten Wänden mindestens 60 cm
(4) Die Arbeitsraumbreite muß bei Gräben oder Künetten mit lotrechten oder nahezu lotrechten Wänden
bei einer Aushubtiefe bis 1,75 m mindestens 60 cm,
bei einer Aushubtiefe über 1,75 m bis zu 4,00 m mindestens 70 cm,
bei einer Aushubtiefe über 4,00 m mindestens 90 cm
(5) Geringere Arbeitsraumbreiten als 60 cm sind nur bei Gräben oder Künetten mit einer Aushubtiefe bis zu 1,25 m zulässig, die zwar betreten werden, in denen jedoch keine Arbeiten in gebückter Haltung, wie das Verlegen oder Prüfen von Leitungen sowie das Spleißen von Kabeln, durchgeführt werden.
(6) Werden in Gräben oder Künetten Rohrleitungen verlegt, muß eine Arbeitsraumbreite entsprechend der ÖNORM B 2205 „Erdarbeiten” vom 1. November 2000 eingehalten werden.
Arbeitsraumbreite
§ 49. (1) Baugruben, Gräben und Künetten dürfen nur betreten werden, wenn die erforderliche Arbeitsraumbreite nach Abs. 2 bis 6 eingehalten wird.
(2) Die Arbeitsraumbreite wird waagrecht gemessen
bei nicht verbauten Gräben oder Künetten bei geböschten Erdwänden von Böschungsfuß zu Böschungsfuß, bei lotrechten Erdwänden von Erdwand zu Erdwand,
bei verbauten Gräben oder Künetten von Innenseite zu Innenseite der Verbauwände,
bei nicht verbauten Baugruben vom Böschungsfuß der Erdwand zu der Außenseite der Baukonstruktion,
bei verbauten Baugruben im Regelfall von der Innenseite der Verbauwand zu der Außenseite der Baukonstruktion, bei Behinderungen durch die Aufsetzer des Verbaus von der Innenseite der Aufsetzer zu der Außenseite der Baukonstruktion.
(3) Die Arbeitsraumbreite muß bei Baugruben
mit nicht steiler als 80 ° geböschten Wänden mindestens 40 cm,
mit steiler geböschten oder mit lotrechten Wänden mindestens 60 cm
(4) Die Arbeitsraumbreite muß bei Gräben oder Künetten mit lotrechten oder nahezu lotrechten Wänden
bei einer Aushubtiefe bis 1,75 m mindestens 60 cm,
bei einer Aushubtiefe über 1,75 m bis zu 4,00 m mindestens 70 cm,
bei einer Aushubtiefe über 4,00 m mindestens 90 cm
(5) Geringere Arbeitsraumbreiten als 60 cm sind nur bei Gräben oder Künetten mit einer Aushubtiefe bis zu 1,25 m zulässig, die zwar betreten werden, in denen jedoch keine Arbeiten in gebückter Haltung, wie das Verlegen oder Prüfen von Leitungen sowie das Spleißen von Kabeln, durchgeführt werden.
(6) Werden in Gräben oder Künetten Rohrleitungen verlegt, muss die Arbeitsraumbreite entsprechend den Regeln der Technik so bemessen werden, dass neben den Rohren ausreichend Raum zur Verrichtung der erforderlichen Arbeiten vorhanden ist.
Abböschen
§ 50. (1) Bei Baugruben, Gräben oder Künetten ist die Böschungsneigung nach den bodenmechanischen Eigenschaften unter Berücksichtigung der Einflüsse, die auf die Böschung wirken, festzulegen. Der Böschungswinkel darf im Regelfall
bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden, wie Mutterböden, Sande oder Kiese, höchstens 45 °,
bei steifen oder halbfesten bindigen Böden, wie Lehm, Mergel, fester Ton, höchstens 60 °,
bei leichtem Fels höchstens 80 °,
bei schwerem Fels höchstens 90 °
(2) Sofern damit zu rechnen ist, daß sich der Zusammenhalt des Bodens durch Austrocknen, Eindringen von Wasser, Frost oder durch Bildung von Rutschflächen verschlechtern kann, müssen flachere Böschungen hergestellt oder die Böschungsflächen gegen diese Einflüsse geschützt werden.
(3) Werden steilere Böschungen als nach Abs. 1 ausgeführt, ist vor Ausführung der Arbeiten von einer fachkundigen Person ein rechnerischer Nachweis der Standsicherheit zu erstellen.
Verbaumaßnahmen
§ 51. (1) Verbaue können durch einen waagrechten oder lotrechten Verbau mit Pfosten (Holzbohlen), durch einen Verbau mit Kanaldielen, großflächigen Verbauplatten, Spundwänden, Trägerbohlwänden, Schlitz- und Pfahlwänden sowie verankerten Torkretwänden erfolgen.
(2) Verbaue sind nach den ungünstigsten Beanspruchungen zu bemessen, insbesondere sind Auflasten, Erschütterungen, Nässe und der Straßen- und Schienenverkehr zu berücksichtigen. Verbaue dürfen nur von Arbeitnehmern eingebaut, umgebaut oder entfernt werden, die mit diesen Arbeiten vertraut sind. Andere Arbeitnehmer dürfen nur nach erfolgter besonderer Unterweisung und unter Anleitung von mit den Arbeiten vertrauten Personen eingesetzt werden.
(3) Die Standsicherheit des Verbaues muß in jedem Bauzustand sichergestellt sein. Alle Teile des Verbaues müssen während der Bauausführung regelmäßig überprüft und nötigenfalls instandgesetzt und verstärkt werden. Nach längeren Arbeitsunterbrechungen, nach starken Regenfällen, bei wesentlichen Veränderungen der Belastung, bei einsetzendem Tauwetter, nach Sprengung oder anderen Erschütterungen, muß der Verbau vor Wiederaufnahme der Arbeiten überprüft werden. Die Prüfungen sind von der Aufsichtsperson durchzuführen.
(4) Der Verbau muß ganzflächig direkt an den Künetten- oder Grubenwänden anliegen, bis zur Aushubsohle reichen und eine so dichte Wand bilden, daß durch Fugen oder Stöße keine Gefährdung und Beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch durchtretendes Material auftritt. Hohlräume hinter der Verkleidung sind zur Erhaltung der Standsicherheit des Verbaues unverzüglich kraftschlüssig zu verfüllen. Wenn zur Verkleidung Pfosten verwendet werden, müssen diese mindestens 5 cm dick, parallel besäumt und vollkantig sein.
(5) Der obere Rand des Verbaues muß die Geländeoberfläche so weit überragen, daß er zur Abwehr gegen Herabfallen von Material und Gegenständen geeignet ist, mindestens aber 5 cm.
(6) Verbauteile müssen so eingebaut werden, daß sie an ihren Berührungsflächen satt anliegen. Sie sind gegen Herabfallen, Verdrehen und seitliches Verschieben zu sichern.
(7) Änderungen an Verbauen dürfen nur vom oder im Einvernehmen mit demjenigen Unternehmen durchgeführt werden, das den Verbau eingebracht hat.
Verbauarten
§ 52. (1) Der Verbau mit waagrechten Pfosten oder Kanaldielen (waagrechter Verbau) muß stets dem Aushub fortschreitend von oben nach unten eingebracht werden. In den einzelnen Feldern dürfen nur Pfosten oder Dielen von annähernd gleicher Länge eingebaut werden. Das Einbringen des Verbaues darf hinter dem Aushub bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden nur um maximal 25 cm, bei steifen oder halbfesten bindigen Böden um höchstens 50 cm zurückbleiben. Dies gilt sinngemäß für den Rückbau des Verbaues und beim Verfüllen. Kann bei besonders schlechten Bodenverhältnissen beim Rückbau des Verbaues eine Gefahr für die Arbeitnehmer entstehen, muß der Verbau im Boden belassen und verschüttet werden.
(2) Lotrechte Aufsetzer für waagrechten Verbau aus Holz (Brusthölzer) müssen einen Querschnitt von mindestens 8 x 16 cm besitzen. Sie sind durch mindestens zwei Sprenger (Steifen) abzustützen. Sprenger aus Holz müssen mindestens 10 cm Durchmesser oder einen Querschnitt von 10 x 10 cm haben. Sprenger dürfen ohne besondere Vorkehrungen quer zu ihrer Längsachse nicht belastet werden. Das Ein- und Aussteigen auf den Sprenger ist nicht zulässig, hiezu sind Leitern zu benützen.
(3) Der Verbau mit lotrechten Pfosten oder Kanaldielen (lotrechter Verbau) muß in vorübergehend standfesten Böden dem Aushub unmittelbar folgen. Er darf
bei steifen oder halbfesten bindigen Böden höchstens 50 cm und dies auf eine Länge von nicht mehr als 5,00 m,
bei nicht bindigen oder weichen, bindigen Böden um höchstens 25 cm und dies auf eine Länge von höchstens drei Pfostenbreiten
(4) In nicht standfesten Böden müssen Pfosten oder Kanaldielen beim lotrechten Verbau in jedem Bauzustand so weit im Boden stecken, daß ein Aufbruch ausgeschlossen ist. Mit dem Fortschritt des Aushubes sind sie so weit in den Boden einzutreiben, daß sie jeweils mindestens 30 cm im Boden stecken.
(5) Waagrechte Aufsetzer für lotrechten Verbau aus Holz (Gurt- und Rahmenhölzer) müssen mindestens einen Querschnitt von 12 x 16 cm haben, sie sind durch Hängeeisen oder gleichwertige Vorrichtungen an der Baugrubenwand anzuhängen.
(6) Beim Verbau durch Spund-, Trägerbohl-, Schlitz-, Pfahl- oder verankerte Torkretwände ist vor Ausführung der Arbeiten ein von einer fachkundigen Person erstellter Standsicherheitsnachweis zu erbringen.
Bodenverfestigung
§ 53. (1) Bodenverfestigungen können durch Injektionen, Hochdruckbodenvermörtelung oder künstliche Vereisung erfolgen.
(2) Bei Bodenverfestigungen ist ein von einer fachkundigen Person verfaßter Standsicherheitsnachweis zu erbringen.
(3) Während der Arbeiten sind die erforderlichen Messungen, wie Verformungs-, Festigkeits- oder Setzungsmessungen, durchzuführen. Hierüber sind Vormerke zu führen.
(4) Die Wirksamkeit der Verfestigung ist von einer fachkundigen Person spätestens beim Aushub zu überprüfen. Diese Überprüfung ist in regelmäßigen Zeitabständen zu wiederholen, wenn die Verfestigung über längere Zeit wirksam sein muß.
Abtragearbeiten
§ 54. (1) Abtragearbeiten an Erd- oder Felswänden sowie an Halden dürfen nur ausgeführt werden, wenn die örtliche Standfestigkeit des Materials gewährleistet ist und erhalten bleibt. Das Unterhöhlen von Wänden und das Arbeiten im Bereich überhängender oder unterhöhlter Wände ist verboten. Felsputzarbeiten gelten nicht als Abtragearbeiten.
(2) Wände sind in Stufen abzutragen, wenn trotz Abböschen Material abstürzen kann. Die Stufen müssen mindestens 1,50 m breit und dürfen nicht höher als 3,00 m sein. Von Stufen abgestürztes Material ist unverzüglich zu entfernen.
(3) Beim Abtragen mit Baggern, Radladern oder ähnlichen Geräten im Hochschnitt sind jene Wandteile, die über den Schnittbereich der Geräte um mehr als 1,00 m hinausragen, vor Beginn der Arbeiten zu beseitigen. Bei Wänden, die über den Schnittbereich der Geräte um nicht mehr als 1,00 m hinausragen, ist das von den Geräten nicht mehr zu erreichende Material rechtzeitig zu beseitigen.
(4) Erd- und Felswände sind von der Aufsichtsperson jeweils vor Beginn der Arbeiten und fallweise während derselben auf das Vorhandensein loser Steine oder Massen zu prüfen. Dies gilt insbesondere nach längeren Arbeitsunterbrechungen oder Ereignissen, die die Standsicherheit beeinträchtigen können, wie starker Regen, Frost, festgestellte Erdrisse oder andere Naturereignisse. Mängel und Gefahrenzustände sind unverzüglich zu beseitigen.
ABSCHNITT
Gerüste
Allgemeines
§ 55. (1) Gerüste müssen in dem für die Ausführung der Arbeiten und dem Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Umfang nach fachmännischen Grundsätzen errichtet werden. Gerüste müssen entsprechend den auftretenden Beanspruchungen unter Zugrundelegung ausreichender Sicherheit gemäß den anerkannten Regeln der Technik bemessen sein.
(2) Für Gerüste dürfen nur einwandfreie, ausreichend tragfähige Gerüstbauteile verwendet werden. Gerüstbauteile aus Holz müssen aus gesundem, vollkommen entrindetem, im erforderlichen Mindestquerschnitt nicht geschwächtem Holz bestehen. Gerüstbauteile aus Metall dürfen keine Mängel aufweisen, durch die ihre Festigkeit beeinträchtigt wird. Sie müssen einen entsprechenden Korrosionsschutz haben. Gerüstbauteile, einschließlich der Verankerungsmittel, Kupplungen, Natur-, Kunstfaser- und Drahtseile, Rüstdrähte, Ketten oder Schraubverbindungen, müssen vor schädigenden Einwirkungen, wie Fäulnis oder Rost, derart geschützt sein, daß ihre Festigkeit nicht beeinträchtigt wird.
(3) Standgerüste sind ausreichend zu versteifen. Verstrebungen müssen in der Nähe der Kreuzungspunkte der für die Standsicherheit maßgeblichen waagrechten und lotrechten Konstruktionsglieder mit diesen fest verbunden sein sowie die auftretenden Kräfte aufnehmen und weiterleiten können. Versteifungen dürfen erst beim Abbau des Gerüstes und abgestimmt auf diesen entfernt werden.
(4) Standgerüste müssen freistehend standsicher aufgestellt oder an dem einzurüstenden Objekt sicher, insbesondere zug- und druckfest, verankert sein. Der waagrechte und lotrechte Abstand der Verankerungen ist nach den statischen Erfordernissen festzulegen, insbesondere ist bei Verkleidung der Gerüste durch Netze, Planen oder Schutzwände die erhöhte Beanspruchung durch Wind zu berücksichtigen. Die Verankerungen sind in der Nähe der Gerüstknotenpunkte anzubringen. Es dürfen nur der Bauart des Gerüstes und der Art des eingerüsteten Objekts entsprechende und ausreichend tragfähige Verankerungen verwendet werden.
(5) Verankerungen dürfen nur an standsicheren und für die Verankerung geeigneten Bauteilen befestigt werden. Die Befestigung an Schneefangrechen, Blitzableitern, Dachrinnen, Fallrohren, Fensterrahmen und nicht tragfähigen Fensterpfeilern ist unzulässig.
(6) Verankerungen dürfen erst beim Abbau des Gerüsts und abgestimmt auf diesen entfernt werden. Muß eine Verankerung schon früher ausgebaut werden, ist vorher für einen vollwertigen Ersatz zu sorgen.
ABSCHNITT
Gerüste
Allgemeines
§ 55. (1) Gerüste müssen in dem für die Ausführung der Arbeiten und dem Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Umfang nach fachmännischen Grundsätzen errichtet werden. Gerüste müssen entsprechend den auftretenden Beanspruchungen unter Zugrundelegung ausreichender Sicherheit gemäß den anerkannten Regeln der Technik bemessen sein.
(2) Für Gerüste dürfen nur einwandfreie, ausreichend tragfähige Gerüstbauteile verwendet werden. Gerüstbauteile aus Holz müssen aus gesundem, vollkommen entrindetem, im erforderlichen Mindestquerschnitt nicht geschwächtem Holz der entsprechenden Festigkeitsklasse bestehen. Gerüstbauteile aus Metall dürfen keine Mängel aufweisen, durch die ihre Festigkeit beeinträchtigt wird. Sie müssen einen entsprechenden Korrosionsschutz haben. Gerüstbauteile, einschließlich der Verankerungsmittel, Kupplungen, Natur-, Kunstfaser- und Drahtseile, Rüstdrähte, Ketten oder Schraubverbindungen, müssen vor schädigenden Einwirkungen, wie Fäulnis oder Rost, derart geschützt sein, daß ihre Festigkeit nicht beeinträchtigt wird.
(3) Standgerüste sind ausreichend zu versteifen. Verstrebungen müssen in der Nähe der Kreuzungspunkte der für die Standsicherheit maßgeblichen waagrechten und lotrechten Konstruktionsglieder mit diesen fest verbunden sein sowie die auftretenden Kräfte aufnehmen und weiterleiten können. Versteifungen dürfen erst beim Abbau des Gerüstes und abgestimmt auf diesen entfernt werden.
(4) Standgerüste müssen freistehend standsicher aufgestellt oder an dem einzurüstenden Objekt sicher, insbesondere zug- und druckfest, verankert sein. Der waagrechte und lotrechte Abstand der Verankerungen ist nach den statischen Erfordernissen festzulegen, insbesondere ist bei Verkleidung der Gerüste durch Netze, Planen oder Schutzwände die erhöhte Beanspruchung durch Wind zu berücksichtigen. Die Verankerungen sind in der Nähe der Gerüstknotenpunkte anzubringen. Es dürfen nur der Bauart des Gerüstes und der Art des eingerüsteten Objekts entsprechende und ausreichend tragfähige Verankerungen verwendet werden.
(5) Verankerungen dürfen nur an standsicheren und für die Verankerung geeigneten Bauteilen befestigt werden. Die Befestigung an Schneefangrechen, Blitzableitern, Dachrinnen, Fallrohren, Fensterrahmen und nicht tragfähigen Fensterpfeilern ist unzulässig.
(6) Verankerungen dürfen erst beim Abbau des Gerüsts und abgestimmt auf diesen entfernt werden. Muß eine Verankerung schon früher ausgebaut werden, ist vorher für einen vollwertigen Ersatz zu sorgen.
Statischer Nachweis
§ 56. (1) Für verankerte Systemgerüste, das sind verankerte Gerüste, in dem einige oder alle Abmessungen durch Verbindungen oder durch fest an den Bauteilen angebrachte Verbindungsmittel vorbestimmt sind, muß vor der erstmaligen Aufstellung ein statischer Nachweis erstellt sein.
(2) Der statische Nachweis gemäß Abs. 1 ist von einer fachkundigen Person zu erstellen.
(3) Für Gerüste und Gerüstbauteile, die von der Regelausführung oder vom statischen Nachweis nach Abs. 1 abweichend errichtet werden, muß von einer fachkundigen Person eine statische Berechnung erstellt werden, in der alle bei der Errichtung und bei der Benützung der Gerüste möglichen Belastungszustände berücksichtigt sind.
(4) Werden Gerüste mit Netzen, Planen oder Schutzwänden verkleidet, muß von einer fachkundigen Person eine statische Berechnung erstellt werden, sofern die erhöhte Beanspruchung durch Wind zufolge dieser Verkleidung nicht bereits im statischen Nachweis nach Abs. 1 berücksichtigt wurde.
Gerüstlagen
§ 57. (1) Gerüstbelagteile müssen über die gesamte Gerüstbreite dicht aneinander und so verlegt sein, daß sie nicht herabfallen, kippen, sich verschieben oder zu stark durchbiegen können. Beläge müssen gesichert sein, wenn sie durch Wind oder sonstige Belastung abgehoben werden können. Um Bauwerksecken müssen Gerüstlagen in voller Breite herumgeführt werden.
(2) Werden als Gerüstbelag Pfosten verwendet, müssen diese mindestens 20 cm breit, mindestens 5 cm dick und parallel besäumt sein. Die Verringerung der Dicke infolge Herstellungstoleranz, Abnützung und Schwinden darf höchstens 5 Prozent betragen. Die Pfosten müssen an den Auflagern einen Überstand von mindestens 20 cm aufweisen, an den Endauflagern darf der Überstand höchstens 30 cm betragen. Die Auflager der Pfosten dürfen bei Fanggerüsten nicht mehr als 1,50 m, bei Schutzdächern und bei Arbeitsgerüsten nicht mehr als 3,00 m voneinander entfernt sein.
(3) Andere Gerüstbeläge, wie verleimte Belagsplatten aus Holz, Belagsplatten aus Metall, Metallrahmen mit Holzbelag, dürfen verwendet werden, wenn sie insbesondere hinsichtlich der Tragfähigkeit, Widerstandsfähigkeit und Durchbiegung den Pfostenbelägen mindestens gleichwertig sind.
Gerüstlagen
§ 57. (1) Gerüstbelagteile müssen über die gesamte Gerüstbreite dicht aneinander und so verlegt sein, dass sie nicht herabfallen, kippen oder sich verschieben können. Sie müssen ausreichend Sicherheit gegen Ausrutschen bieten. Beläge müssen gesichert sein, wenn sie durch Wind oder sonstige Belastung abgehoben werden können. Um Bauwerksecken müssen Gerüstlagen in voller Breite herumgeführt werden.
(2) Werden als Gerüstbelag Pfosten aus Holz verwendet, müssen diese mindestens 20 cm breit, mindestens 5 cm dick und parallel besäumt sein. Die Verringerung der Dicke infolge Herstellungstoleranz, Abnützung und Schwinden darf höchstens 5 Prozent betragen. Die Pfosten müssen an den Auflagern einen Überstand von mindestens 20 cm aufweisen, an den Endauflagern darf der Überstand höchstens 30 cm betragen. Die Auflager der Pfosten dürfen bei Schutzdächern und bei Arbeitsgerüsten nicht mehr als 3,00 m voneinander entfernt sein.
(3) Gerüstbeläge, wie Pfosten oder Belagplatten aus Holz oder aus Metall, müssen insbesondere hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit und Durchbiegung ausreichend dimensioniert sein. Die größte Durchbiegungsdifferenz zwischen belasteten und unbelasteten Belagteilen darf nicht mehr als 25 mm betragen.
Arbeitsgerüste
§ 58. (1) Arbeitsgerüste sind Gerüste, von denen aus oder auf denen Arbeiten ausgeführt werden.
(2) Die Gerüstlagen müssen für die auszuführenden Arbeiten und für den hiebei erforderlichen Verkehr genügend breit sein sowie die auftretenden Arbeits- und Verkehrslasten aufnehmen können. Gerüstlagen müssen mindestens 40 cm, bei Arbeiten gemäß § 63 Abs. 6 mindestens 60 cm breit sein.
(3) Die Gerüstlagen müssen mit Wehren gemäß § 8 versehen sein. Bretter mit einem Mindestquerschnitt von 12/2,4 cm dürfen als Brustwehren verwendet werden
bei einem Steherabstand von nicht mehr als 2,00 m,
bei einem Steherabstand von nicht mehr als 3,00 m, wenn die Bretter mit den Stehern verschraubt sind.
(4) Werden bei verankerten Gerüsten als Gerüstbelag Pfosten verwendet, dürfen an der Schmalseite die Fußwehren entfallen.
(5) Der Abstand zwischen dem Gerüstbelag und dem eingerüsteten Objekt muß möglichst gering sein. Auf der dem eingerüsteten Objekt zugewandten Seite des Gerüstes sind Wehren anzubringen, wenn
Absturzgefahr gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 oder 4 besteht und
der Abstand zwischen Gerüstbelag und eingerüstetem Objekt
bei reich gegliederten Fassaden sowie bei Vormauerungen und ähnlichen Arbeiten, bei denen mit dem Anbringen einer Wandverkleidung der Abstand zwischen Gerüstbelag und eingerüstetem Objekt um mindestens 10 cm verringert wird, mehr als 40 cm,
in allen sonstigen Fällen mehr als 30 cm
(6) Besteht bei Arbeitsgerüsten mit Gerüstlagen aus Pfosten eine besondere Gefährdung für die Arbeitnehmer im Falle eines Pfostenbruches, wie bei Gerüstlagen über Verkehrswegen des Schienen- und Straßenverkehrs, bei Gerüstlagen über Gewässern oder anderen Stoffen, in denen man versinken kann, sowie bei Gerüstlagen, die mehr als 5,00 m über dem Boden oder über der nächsttieferen Gerüstlage liegen, muß die Gerüstlage doppelt mit Pfosten belegt sein oder darf der Abstand der Auflager der Pfosten nicht mehr als 2,00 m betragen.
(7) Für das gefahrlose Besteigen und Verlassen der Gerüstlagen sind sicher begehbare Aufstiege oder Zugänge, wie Leitergänge, Treppentürme, Außentreppen oder lotrechte, festverlegte Leitern, anzubringen. Die Aufstiege und Zugänge müssen mit dem Gerüst fest verbunden sein. Aufstiege und Zugänge müssen so angebracht sein, daß alle möglichen Arbeitsplätze auf einer Gerüstlage nicht mehr als 20 m von den Aufstiegen oder Zugängen entfernt sind.
(8) Werden als Aufstiege lotrechte Leitern verwendet, sind diese, sofern die Leiterlänge mehr als 5,00 m beträgt, ab einer Höhe von 3,00 m mit einem Rückenschutz gemäß § 75 Abs. 2 zu versehen. Durchlaufende lotrechte Leitern sind in Abständen von nicht mehr als 10,00 m durch Zwischenpodeste zu unterteilen, sofern in diesem Bereich keine Ausstiegsmöglichkeit auf eine Gerüstlage besteht. Zur Erleichterung des Ausstieges von der lotrechten Leiter auf eine Gerüstlage dürfen im Ausstiegsbereich (im Bereich des Leiterkorbes) Mittel- und Fußwehren entfallen.
Arbeitsgerüste
§ 58. (1) Arbeitsgerüste sind Gerüste, von denen aus oder auf denen Arbeiten ausgeführt werden.
(2) Die Gerüstlagen müssen für die auszuführenden Arbeiten und für den hiebei erforderlichen Verkehr genügend breit sein sowie die auftretenden Arbeits- und Verkehrslasten aufnehmen können.
(2a) Gerüstlagen müssen mindestens 60 cm breit sein. Jede Gerüstlage, einschließlich der Eckausbildung, muss über die volle Länge die festgelegte Breite aufweisen. In Bereichen, in denen dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, können die Gerüstlagen auf bis zu 40 cm Breite verschmälert werden, ausgenommen bei Arbeiten gemäß § 63 Abs. 6.
(3) Bei Absturzgefahr nach § 7 Abs. 2 Z 2 oder 4 müssen die Gerüstlagen mit Wehren gemäß § 8 versehen sein. Abweichend davon kann bei bauartbedingter Notwendigkeit bei Systemgerüsten der Abstand von Belagoberfläche zu Brustwehrenoberkante auf 950 mm verringert werden.
(4) Werden bei verankerten Gerüsten als Gerüstbelag Pfosten verwendet, dürfen an der Schmalseite die Fußwehren entfallen.
(5) Der Abstand zwischen dem Gerüstbelag und dem eingerüsteten Objekt muß möglichst gering sein. Auf der dem eingerüsteten Objekt zugewandten Seite des Gerüstes sind Wehren anzubringen, wenn
Absturzgefahr gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 oder 4 besteht und
der Abstand zwischen Gerüstbelag und eingerüstetem Objekt
bei reich gegliederten Fassaden sowie bei Vormauerungen und ähnlichen Arbeiten, bei denen mit dem Anbringen einer Wandverkleidung der Abstand zwischen Gerüstbelag und eingerüstetem Objekt um mindestens 10 cm verringert wird, mehr als 40 cm,
in allen sonstigen Fällen mehr als 30 cm
(6) Besteht bei Arbeitsgerüsten mit Gerüstlagen aus Pfosten eine besondere Gefährdung für die Arbeitnehmer im Falle eines Pfostenbruches, wie bei Gerüstlagen über Verkehrswegen des Schienen- und Straßenverkehrs, bei Gerüstlagen über Gewässern oder anderen Stoffen, in denen man versinken kann, sowie bei Gerüstlagen, die mehr als 5,00 m über dem Boden oder über der nächsttieferen Gerüstlage liegen, muß die Gerüstlage doppelt mit Pfosten belegt sein oder darf der Abstand der Auflager der Pfosten nicht mehr als 2,00 m betragen.
(7) Für das gefahrlose Besteigen und Verlassen der Gerüstlagen sind sicher begehbare Aufstiege oder Zugänge, wie Leitergänge, Treppentürme, Außentreppen oder lotrechte, festverlegte Leitern, anzubringen. Die Aufstiege und Zugänge müssen mit dem Gerüst fest verbunden sein. Aufstiege und Zugänge müssen so angebracht sein, daß alle möglichen Arbeitsplätze auf einer Gerüstlage nicht mehr als 20 m von den Aufstiegen oder Zugängen entfernt sind.
(8) Werden als Aufstiege lotrechte Leitern verwendet, sind diese, sofern die Leiterlänge mehr als 5,00 m beträgt, ab einer Höhe von 3,00 m mit einem Rückenschutz gemäß § 35 AM-VO zu versehen. Durchlaufende lotrechte Leitern sind in Abständen von nicht mehr als 10,00 m durch Zwischenpodeste zu unterteilen, sofern in diesem Bereich keine Ausstiegsmöglichkeit auf eine Gerüstlage besteht. Zur Erleichterung des Ausstieges von der lotrechten Leiter auf eine Gerüstlage dürfen im Ausstiegsbereich (im Bereich des Leiterkorbes) Mittel- und Fußwehren entfallen.
Schutzgerüste
§ 59. (1) Schutzgerüste sind Fanggerüste und Schutzdächer. Fanggerüste sind Gerüste, die Personen gegen einen tieferen Absturz sichern. Schutzdächer sind Gerüste, die Personen vor herabfallenden Gegenständen und Materialien schützen.
(2) Fanggerüste müssen möglichst nahe unter der Absturzkante angeordnet sein, die Gerüstlagen dürfen im Regelfall nicht tiefer als 3,00 m, in Ausnahmefällen nicht tiefer als 4,00 m unter der Absturzkante liegen. Die Gerüstlagen von Fanggerüsten, die mehr als 3,00 m unter der Absturzkante liegen, müssen doppelt mit Pfosten belegt sein oder es sind gleichwertige Schutzmaßnahmen zu treffen.
(3) Fanggerüste müssen bei einem lotrechten Abstand des Belags zur Absturzkante
bis zu 2,00 m mindestens 1,00 m,
bis zu 3,00 m mindestens 1,30 m,
bis zu 4,00 m mindestens 1,50 m
(4) Die Gerüstlagen der Fanggerüste müssen an der Außenseite mit einer mindestens 50 cm hohen Blende versehen sein.
(5) Die Gerüstlagen der Fanggerüste dürfen nur betreten werden, wenn sie zusätzlich zur Blende mit Brustwehren versehen sind. Nicht mit Brustwehren versehene Gerüstlagen dürfen nur bei der Aufstellung, Änderung und Abtragung des Gerüstes oder zur Bergung von Personen betreten werden.
(6) Werden keine anderen ausreichenden Maßnahmen zum Schutz von Personen vor herabfallenden Gegenständen und Materialien getroffen, sind in einer Höhe von höchstens 3,00 m über den Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen Schutzdächer anzubringen.
(7) Der Belag von Schutzdächern muß aus Pfosten bestehen und fugendicht verlegt sein oder aus gleichwertigen und dichten Belägen bestehen. Bei Schutzdächern, die in Verbindung mit Fassadengerüsten errichtet werden, genügt ein aus mindestens 2,4 cm dicken Brettern bestehender Belag, sofern diese Bretter in der Querrichtung überlappt verlegt werden.
(8) Der Belag von Schutzdächern muß mit mindestens 50 cm hohen Blenden versehen sein. Schutzdächer müssen mindestens 1,50 m über die Absturzkante oder, wenn das Schutzdach in Verbindung mit einem Arbeitsgerüst errichtet wird, über den äußeren Rand des Gerüstes hinausragen. Bei geneigten Schutzdächern in Verbindung mit Arbeitsgerüsten muß die Vorderkante des Schutzdaches oder die Oberkante der Blende mindestens 50 cm über dem Ansatzpunkt der Schräge am Außensteher des Arbeitsgerüstes liegen.
Schutzgerüste
§ 59. (1) Schutzgerüste sind Fanggerüste und Schutzdächer. Fanggerüste sind Gerüste, die Personen gegen einen tieferen Absturz sichern. Schutzdächer sind Gerüste, die Personen vor herabfallenden Gegenständen und Materialien schützen.
(2) Fanggerüste müssen möglichst nahe unter der Absturzkante angeordnet sein, die Gerüstlagen dürfen im Regelfall nicht tiefer als 3,00 m, in Ausnahmefällen nicht tiefer als 4,00 m unter der Absturzkante liegen. Es dürfen nur solche Belagsteile verwendet werden, deren Widerstandsfähigkeit unter Berücksichtigung dynamischer Belastungen nachgewiesen ist. Dies gilt nicht für Gerüstbeläge aus lose verlegten Pfosten (Abs. 3a).
(3) Fanggerüste müssen bei einem lotrechten Abstand des Belags zur Absturzkante
bis zu 2,00 m mindestens 1,00 m,
bis zu 3,00 m mindestens 1,30 m,
bis zu 4,00 m mindestens 1,50 m
(3a) Bei Fanggerüsten mit Gerüstbelägen aus lose verlegten Pfosten (Pfostenbelag) darf der Abstand der Unterstützungen höchstens die nachstehenden, in Z 1 bis 3 angeführten Werte betragen, wobei als Fallhöhe der lotrecht gemessene Abstand von der Absturzkante zur Belagoberfläche, bei mehr als 45 ° geneigten Flächen der lotrecht gemessene Abstand vom Arbeitsplatz zur Belagoberfläche gilt. Bei Fallhöhen über 3 m ist die Verwendung von Pfostenbelägen nicht gestattet.
Abstand der Unterstützungen bei Verwendung von mindestens 20 cm breiten Pfosten
a. 1,20 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m
b. 1,10 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m
c. 2,00 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m
d. 1,70 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m
Abstand der Unterstützungen bei Verwendung von mindestens 24 cm breiten Pfosten
a. 1,30 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m
b. 1,20 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m
c. 2,20 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m
d. 1,90 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m
Abstand der Unterstützungen bei Verwendung von mindestens 28 cm breiten Pfosten
a. 1,40 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m
b. 1,30 m bei einlagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m
c. 2,50 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 2 m
d. 2,10 m bei zweilagigen Gerüstpfosten und Fallhöhe nicht mehr als 3 m
(4) Die Gerüstlagen der Fanggerüste müssen an das bestehende Bauwerk möglichst dicht anschließen und an der Außenseite mit einer mindestens 50 cm hohen Blende versehen sein.
(5) Die Gerüstlagen der Fanggerüste dürfen nur betreten werden, wenn sie zusätzlich zur Blende mit Brustwehren versehen sind. Nicht mit Brustwehren versehene Gerüstlagen dürfen nur bei der Aufstellung, Änderung und Abtragung des Gerüstes oder zur Bergung von Personen betreten werden.
(6) Werden keine anderen ausreichenden Maßnahmen zum Schutz von Personen vor herabfallenden Gegenständen und Materialien getroffen, sind in einer Höhe von höchstens 3,00 m über den Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen Schutzdächer anzubringen.
(7) Der Belag von Schutzdächern muss dicht und so ausgebildet sein, dass er den zu erwartenden Belastungen durch herabstürzende Materialien und Gegenstände standhält.
(8) Der Belag von Schutzdächern muß mit mindestens 50 cm hohen Blenden versehen sein. Schutzdächer müssen mindestens 1,50 m über die Absturzkante oder, wenn das Schutzdach in Verbindung mit einem Arbeitsgerüst errichtet wird, über den äußeren Rand des Gerüstes hinausragen. Bei geneigten Schutzdächern in Verbindung mit Arbeitsgerüsten muß die Vorderkante des Schutzdaches oder die Oberkante der Blende mindestens 50 cm über dem Ansatzpunkt der Schräge am Außensteher des Arbeitsgerüstes liegen.
Aufstellen und Abtragen von Gerüsten
§ 60. (1) Gerüste müssen entsprechend der Regelausführung oder der statischen Berechnung gemäß § 56 errichtet werden.
(2) Beim Aufstellen von Gerüsten sind alle zur Verwendung kommenden Gerüstbauteile durch eine fachkundige Person auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Gerüstbauteile mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht verwendet werden.
(3) Gerüste, die an verkehrsreichen Stellen oder auf einer unübersichtlichen Fahrbahn aufgestellt sind, müssen für Verkehrsteilnehmer deutlich und gut wahrnehmbar sowie bei Dunkelheit und schlechter Sicht durch eine geeignete Warnbeleuchtung gekennzeichnet sein. In einem entsprechenden Abstand vor dem Gerüst muß auf dieses aufmerksam gemacht werden. Erforderlichenfalls ist ein geeigneter Anfahrschutz in einem entsprechenden Abstand vom Gerüst vorzusehen.
(4) Gerüste sind auf entsprechend tragfähigen und unverrückbaren Unterlagen, wie Fußplatten, Kanthölzern oder Pfosten, zu errichten. Mauersteine, Kisten, Paletten und ähnliches dürfen als Unterlagen nicht verwendet werden. Bei der Verteilung der Stützlasten auf den Untergrund muß dessen Tragfähigkeit beachtet werden. Höhenunterschiede sind durch geeignete Einrichtungen, wie Leiterfüße oder Schraubspindeln, auszugleichen. Ist ein mehrlagiger Unterbau erforderlich, muß er kippsicher ausgebildet sein. Schrägstützen müssen gegen Ausweichen gesichert sein.
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