Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung - BauV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-01-01
Letzte Aktualisierung 2014-05-01
Status Aufgehoben · 1994-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 329
Änderungshistorie JSON API

(5) In der Nähe von unter Spannung stehenden, nicht isolierten Teilen elektrischer Anlagen dürfen Gerüste nur aufgestellt, geändert, benützt oder abgetragen werden, wenn der spannungsfreie Zustand hergestellt und sichergestellt ist oder wenn durch andere Maßnahmen, wie Abdeckungen oder Abschrankungen, ein unbeabsichtigtes Berühren oder gefahrbringendes Annähern gemäß §§ 13 und 14 verhindert ist.

(6) Gerüste dürfen nur von geeigneten und mit diesen Arbeiten vertrauten Personen aufgestellt, wesentlich geändert oder abgetragen werden. Andere geeignete Arbeitnehmer dürfen nur nach erfolgter besonderer Unterweisung und unter Anleitung von mit den Arbeiten vertrauten Personen eingesetzt werden. Alle nicht mit den Gerüstarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer haben sich außerhalb des Gefahrenbereiches aufzuhalten.

(7) Gerüste dürfen weder unvollständig errichtet noch teilweise abgetragen und so belassen werden, daß eine Verwendung derselben möglich ist, wenn der bereits aufgestellte oder noch stehenbleibende Teil den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht.

(8) Beim Abtragen von Gerüsten dürfen Gerüstmaterialien, Werkzeuge und sonstige Gegenstände nur in sicherer Weise abgeseilt oder auf andere Art ohne Gefährdung für die mit dem Gerüstabbau beschäftigten Arbeitnehmer herabbefördert werden.

(9) Für die Montage und Demontage von Gerüstbauteilen dürfen von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern bei günstigen Witterungsverhältnissen Gerüstlagen von mindestens 40 cm Breite begangen werden, auch wenn keine Maßnahmen nach § 7 getroffen wurden.

(10) Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn die von der zuständigen Verkehrsbehörde angeordneten Maßnahmen eingehalten werden.

Aufstellen und Abtragen von Gerüsten

§ 60. (1) Gerüste müssen entsprechend der Regelausführung oder der statischen Berechnung gemäß § 56 errichtet werden.

(2) Beim Aufstellen von Gerüsten sind alle zur Verwendung kommenden Gerüstbauteile durch eine fachkundige Person auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Gerüstbauteile mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht verwendet werden.

(3) Gerüste, die an verkehrsreichen Stellen oder auf einer unübersichtlichen Fahrbahn aufgestellt sind, müssen für Verkehrsteilnehmer deutlich und gut wahrnehmbar sowie bei Dunkelheit und schlechter Sicht durch eine geeignete Warnbeleuchtung gekennzeichnet sein. In einem entsprechenden Abstand vor dem Gerüst muß auf dieses aufmerksam gemacht werden. Erforderlichenfalls ist ein geeigneter Anfahrschutz in einem entsprechenden Abstand vom Gerüst vorzusehen.

(4) Gerüste sind auf entsprechend tragfähigen und unverrückbaren Unterlagen, wie Fußplatten, Kanthölzern oder Pfosten, zu errichten. Mauersteine, Kisten, Paletten und ähnliches dürfen als Unterlagen nicht verwendet werden. Bei der Verteilung der Stützlasten auf den Untergrund muß dessen Tragfähigkeit beachtet werden. Höhenunterschiede sind durch geeignete Einrichtungen, wie Leiterfüße oder Schraubspindeln, auszugleichen. Ist ein mehrlagiger Unterbau erforderlich, muß er kippsicher ausgebildet sein. Schrägstützen müssen gegen Ausweichen gesichert sein.

(5) In der Nähe von unter Spannung stehenden, nicht isolierten Teilen elektrischer Anlagen dürfen Gerüste nur aufgestellt, geändert, benützt oder abgetragen werden, wenn der spannungsfreie Zustand hergestellt und sichergestellt ist oder wenn durch andere Maßnahmen, wie Abdeckungen oder Abschrankungen, ein unbeabsichtigtes Berühren oder gefahrbringendes Annähern gemäß §§ 13 und 14 verhindert ist.

(6) Gerüste dürfen nur von geeigneten und mit diesen Arbeiten vertrauten Personen aufgestellt, wesentlich geändert oder abgetragen werden. Andere geeignete Arbeitnehmer dürfen nur nach erfolgter besonderer Unterweisung und unter Anleitung von mit den Arbeiten vertrauten Personen eingesetzt werden. Alle nicht mit den Gerüstarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer haben sich außerhalb des Gefahrenbereiches aufzuhalten. Die besondere Unterweisung hat sich auf Folgendes zu erstrecken:

1.

Verstehen des Plans für den Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts;

2.

sicherer Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts;

3.

vorbeugende Maßnahmen gegen die Gefahr des Absturzes von Personen und des Herabfallens von Gegenständen;

4.

Sicherheitsvorkehrungen für den Fall, dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit des betreffenden Gerüsts beeinträchtigt sein könnte;

5.

zulässige Belastungen;

6.

alle anderen mit dem Auf-, Ab- oder Umbau gegebenenfalls verbundenen Gefahren.

(7) Gerüste dürfen weder unvollständig errichtet noch teilweise abgetragen und so belassen werden, daß eine Verwendung derselben möglich ist, wenn der bereits aufgestellte oder noch stehenbleibende Teil den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht.

(8) Beim Abtragen von Gerüsten dürfen Gerüstmaterialien, Werkzeuge und sonstige Gegenstände nur in sicherer Weise abgeseilt oder auf andere Art ohne Gefährdung für die mit dem Gerüstabbau beschäftigten Arbeitnehmer herabbefördert werden.

(9) Für die Montage und Demontage von Gerüstbauteilen dürfen von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern bei günstigen Witterungsverhältnissen Gerüstlagen von mindestens 40 cm Breite begangen werden, auch wenn keine Maßnahmen nach § 7 getroffen wurden.

(10) Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn die von der zuständigen Verkehrsbehörde angeordneten Maßnahmen eingehalten werden.

Aufstellen und Abtragen von Gerüsten

§ 60. (1) Gerüste müssen entsprechend der Regelausführung oder der statischen Berechnung gemäß § 56 errichtet werden.

(2) Beim Aufstellen von Gerüsten sind alle zur Verwendung kommenden Gerüstbauteile durch eine fachkundige Person auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Gerüstbauteile mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht verwendet werden.

(3) Gerüste, die an verkehrsreichen Stellen oder auf einer unübersichtlichen Fahrbahn aufgestellt sind, müssen für Verkehrsteilnehmer deutlich und gut wahrnehmbar sowie bei Dunkelheit und schlechter Sicht durch eine geeignete Warnbeleuchtung gekennzeichnet sein. In einem entsprechenden Abstand vor dem Gerüst muß auf dieses aufmerksam gemacht werden. Erforderlichenfalls ist ein geeigneter Anfahrschutz in einem entsprechenden Abstand vom Gerüst vorzusehen.

(4) Gerüste sind auf entsprechend tragfähigen und unverrückbaren Unterlagen, wie Fußplatten, Kanthölzern oder Pfosten, zu errichten. Mauersteine, Kisten, Paletten und ähnliches dürfen als Unterlagen nicht verwendet werden. Bei der Verteilung der Stützlasten auf den Untergrund muß dessen Tragfähigkeit beachtet werden. Höhenunterschiede sind durch geeignete Einrichtungen, wie Leiterfüße oder Schraubspindeln, auszugleichen. Ist ein mehrlagiger Unterbau erforderlich, muß er kippsicher ausgebildet sein. Schrägstützen müssen gegen Ausweichen gesichert sein.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 33/2012)

(6) Gerüste dürfen nur von geeigneten und mit diesen Arbeiten vertrauten Personen aufgestellt, wesentlich geändert oder abgetragen werden. Andere geeignete Arbeitnehmer dürfen nur nach erfolgter besonderer Unterweisung und unter Anleitung von mit den Arbeiten vertrauten Personen eingesetzt werden. Alle nicht mit den Gerüstarbeiten beschäftigten Arbeitnehmer haben sich außerhalb des Gefahrenbereiches aufzuhalten. Die besondere Unterweisung hat sich auf Folgendes zu erstrecken:

1.

Verstehen des Plans für den Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts;

2.

sicherer Auf-, Ab- oder Umbau des betreffenden Gerüsts;

3.

vorbeugende Maßnahmen gegen die Gefahr des Absturzes von Personen und des Herabfallens von Gegenständen;

4.

Sicherheitsvorkehrungen für den Fall, dass sich die Witterungsverhältnisse so verändern, dass die Sicherheit des betreffenden Gerüsts beeinträchtigt sein könnte;

5.

zulässige Belastungen;

6.

alle anderen mit dem Auf-, Ab- oder Umbau gegebenenfalls verbundenen Gefahren.

(7) Gerüste dürfen weder unvollständig errichtet noch teilweise abgetragen und so belassen werden, daß eine Verwendung derselben möglich ist, wenn der bereits aufgestellte oder noch stehenbleibende Teil den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht.

(8) Beim Abtragen von Gerüsten dürfen Gerüstmaterialien, Werkzeuge und sonstige Gegenstände nur in sicherer Weise abgeseilt oder auf andere Art ohne Gefährdung für die mit dem Gerüstabbau beschäftigten Arbeitnehmer herabbefördert werden.

(9) Für die Montage und Demontage von Gerüstbauteilen dürfen von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern bei günstigen Witterungsverhältnissen Gerüstlagen von mindestens 40 cm Breite begangen werden, auch wenn keine Maßnahmen nach § 7 getroffen wurden.

(10) Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn die von der zuständigen Verkehrsbehörde angeordneten Maßnahmen eingehalten werden.

Prüfung von Gerüsten

§ 61. (1) Gerüste sind nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen.

(2) Gerüste sind vor ihrer erstmaligen Benützung von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Solche Prüfungen sind nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung, nach Sturm, starkem Regen, Frost oder sonstigen Schlechtwetterperioden, bei Systemgerüsten mindestens einmal monatlich, bei sonstigen Gerüsten mindestens einmal wöchentlich, auf offensichtliche Mängel durchzuführen.

(3) Bei Hängegerüsten ist zusätzlich täglich vor Beginn der Arbeiten durch eine fachkundige Person die Aufhängekonstruktion zu überprüfen.

(4) Fahrbare und verfahrbare Hängegerüste sind vor der erstmaligen Benützung auf der jeweiligen Baustelle einer Abnahmeprüfung (§ 151 Abs. 3) sowie mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (§ 151 Abs. 5) zu unterziehen. Darüber hinaus sind Prüfungen nach Abs. 2 zweiter Satz durch fachkundige Personen durchzuführen.

(5) Über die Überprüfungen nach Abs. 1 bis 4 sind Vormerke zu führen, wenn Absturzgefahr über mehr als 2,00 m besteht oder wenn die Gerüste über Gewässern oder Stoffen liegen, in denen man versinken kann.

Prüfung von Gerüsten

§ 61. (1) Gerüste sind nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen.

(2) Gerüste sind vor ihrer erstmaligen Benützung von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Solche Prüfungen sind nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung, nach Sturm, starkem Regen, Frost oder sonstigen Schlechtwetterperioden, bei Systemgerüsten mindestens einmal monatlich, bei sonstigen Gerüsten mindestens einmal wöchentlich, auf offensichtliche Mängel durchzuführen.

(3) Bei Hängegerüsten ist zusätzlich täglich vor Beginn der Arbeiten durch eine fachkundige Person die Aufhängekonstruktion zu überprüfen.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)

(5) Über die Überprüfungen nach Abs. 1 bis 3 sind Vormerke zu führen, wenn Absturzgefahr über mehr als 2,00 m besteht oder wenn die Gerüste über Gewässern oder Stoffen liegen, in denen man versinken kann.

Prüfung von Gerüsten

§ 61. (1) Gerüste sind nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen.

(2) Gerüste sind vor ihrer erstmaligen Benützung von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Solche Prüfungen sind nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung, nach Sturm, starkem Regen, Frost oder sonstigen Schlechtwetterperioden, bei Systemgerüsten mindestens einmal monatlich, bei sonstigen Gerüsten mindestens einmal wöchentlich, auf offensichtliche Mängel durchzuführen.

(3) Bei Hängegerüsten ist zusätzlich täglich vor Beginn der Arbeiten durch eine fachkundige Person die Aufhängekonstruktion zu überprüfen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)

(5) Über die Überprüfungen nach Abs. 1 bis 3 sind Vormerke zu führen, wenn Absturzgefahr nach § 7 Abs. 2 Z 2 oder 4 besteht.

Benützung von Gerüsten

§ 62. (1) Gerüste dürfen erst benützt werden nach

1.

ihrer Fertigstellung,

2.

den Prüfungen gemäß § 61 Abs. 1 bis 4 und

3.

Beseitigung der bei diesen Prüfungen festgestellten Mängel.

(2) Jedes Gerüst ist in gutem, gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Änderungen an den Gerüsten oder das Anbringen von Hebezeugen an Gerüsten dürfen nur vom Gerüstaufsteller oder im Einvernehmen mit dem Gerüstaufsteller vorgenommen werden.

(3) Das Abspringen oder das Abwerfen von Gegenständen auf Gerüstlagen ist verboten.

(4) Ein unvollständig errichtetes oder nur teilweise abgetragenes Gerüst, das den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht, darf nicht benützt werden.

Benützung von Gerüsten

§ 62. (1) Gerüste dürfen erst benützt werden nach

1.

ihrer Fertigstellung,

2.

den Prüfungen gemäß § 61 Abs. 1 bis 3 und

3.

Beseitigung der bei diesen Prüfungen festgestellten Mängel.

(2) Jedes Gerüst ist in gutem, gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Änderungen an den Gerüsten oder das Anbringen von Hebezeugen an Gerüsten dürfen nur vom Gerüstaufsteller oder im Einvernehmen mit dem Gerüstaufsteller vorgenommen werden.

(3) Das Abspringen oder das Abwerfen von Gegenständen auf Gerüstlagen ist verboten.

(4) Ein unvollständig errichtetes oder nur teilweise abgetragenes Gerüst, das den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht, darf nicht benützt werden.

Benützung von Gerüsten

§ 62. (1) Gerüste dürfen erst benützt werden nach

1.

ihrer Fertigstellung,

2.

den Prüfungen gemäß § 61 Abs. 1 bis 3 und

3.

Beseitigung der bei diesen Prüfungen festgestellten Mängel.

(2) Jedes Gerüst ist in gutem, gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Änderungen an den Gerüsten oder das Anbringen von Hebezeugen an Gerüsten dürfen nur vom Gerüstaufsteller oder im Einvernehmen mit dem Gerüstaufsteller vorgenommen werden.

(3) Das Abspringen oder das Abwerfen von Gegenständen auf Gerüstlagen ist verboten.

(4) Ein Gerüst, das den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht, darf nicht benützt werden.

Verwendungszweck von Gerüsten

§ 63. (1) Sofern nachstehend nicht anders bestimmt ist, darf jedes Gerüst im Rahmen seiner gemäß § 56 nachgewiesenen Belastbarkeit als Schutzgerüst (§ 59) und als Arbeitsgerüst (§ 58) für alle Arbeiten verwendet werden.

(2) Folgende Gerüste dürfen ausschließlich für Arbeiten verwendet werden, die nur geringe Mengen von Bau- und Werkstoffen erfordern, wie Reinigungs-, Instandhaltungs- und Ausbesserungsarbeiten, Spengler-, Maler- und Anstreicherarbeiten:

1.

einfache Leitergerüste, das sind einfach gestellte Leitergerüste gemäß § 64 Abs. 4, bei denen der Gerüstbelag auf den Sprossen der Gerüstleitern aufliegt,

2.

Hängegerüste, die an Seilen oder Ketten hängen und nicht von in § 151 Abs. 3 genannten Personen überprüft wurden.

(3) Behelfsgerüste (§ 73) dürfen nur für kurzfristige Arbeiten gemäß Abs. 2 verwendet werden.

(4) Folgende Gerüste dürfen nur für Arbeiten nach Abs. 2 und für Fassadenherstellungsarbeiten, bei denen keine schweren Bau- und Werkstoffe erforderlich sind, wie Verputz-, Beschichtungs- und Verkleidungsarbeiten, verwendet werden:

1.

Konsolleitergerüste, das sind einfach gestellte Leitergerüste gemäß § 64 Abs. 4, bei denen der Gerüstbelag auf stählernen Konsolen, bestehend aus Konsolenstäben und Konsolenstützen, aufliegt,

2.

einreihige Metallgerüste,

3.

Bockgerüste aus abgebundenen Holzböcken und Bockgerüste, deren Böcke aus Metallbeinen und hölzernen Querträgern bestehen,

4.

Konsolgerüste, die mittels einbetonierter Schlaufen befestigt sind.

(5) Konsolgerüste für den Schornsteinbau dürfen für das Errichten, Instandsetzen und Abtragen von Schornsteinen verwendet werden.

(6) Für Mauer-, Beton-, Steinmetz-, sowie für Versetz- und Montagearbeiten mit schweren Bauteilen dürfen die in den Abs. 2 bis 4 genannten Gerüste nur verwendet werden, wenn ein statischer Nachweis gemäß § 56 Abs. 3 erbracht wird.

Verwendungszweck von Gerüsten

§ 63. (1) Sofern nachstehend nicht anders bestimmt ist, darf jedes Gerüst im Rahmen seiner gemäß § 56 nachgewiesenen Belastbarkeit als Schutzgerüst (§ 59) und als Arbeitsgerüst (§ 58) für alle Arbeiten verwendet werden.

(2) Folgende Gerüste dürfen ausschließlich für Arbeiten verwendet werden, die nur geringe Mengen von Bau- und Werkstoffen erfordern, wie Reinigungs-, Instandhaltungs- und Ausbesserungsarbeiten, Spengler-, Maler- und Anstreicherarbeiten:

1.

einfache Leitergerüste, das sind einfach gestellte Leitergerüste gemäß § 64 Abs. 4, bei denen der Gerüstbelag auf den Sprossen der Gerüstleitern aufliegt,

2.

Hängegerüste, die an Seilen oder Ketten hängen und keiner der Arbeitsmittelverordnung, AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000, entsprechenden Abnahmeprüfung unterzogen wurden.

(3) Behelfsgerüste (§ 73) dürfen nur für kurzfristige Arbeiten gemäß Abs. 2 verwendet werden.

(4) Folgende Gerüste dürfen nur für Arbeiten nach Abs. 2 und für Fassadenherstellungsarbeiten, bei denen keine schweren Bau- und Werkstoffe erforderlich sind, wie Verputz-, Beschichtungs- und Verkleidungsarbeiten, verwendet werden:

1.

Konsolleitergerüste, das sind einfach gestellte Leitergerüste gemäß § 64 Abs. 4, bei denen der Gerüstbelag auf stählernen Konsolen, bestehend aus Konsolenstäben und Konsolenstützen, aufliegt,

2.

einreihige Metallgerüste,

3.

Bockgerüste aus abgebundenen Holzböcken und Bockgerüste, deren Böcke aus Metallbeinen und hölzernen Querträgern bestehen,

4.

Konsolgerüste, die mittels einbetonierter Schlaufen befestigt sind.

(5) Konsolgerüste für den Schornsteinbau dürfen für das Errichten, Instandsetzen und Abtragen von Schornsteinen verwendet werden.

(6) Für Mauer-, Beton-, Steinmetz-, sowie für Versetz- und Montagearbeiten mit schweren Bauteilen dürfen die in den Abs. 2 bis 4 genannten Gerüste nur verwendet werden, wenn ein statischer Nachweis gemäß § 56 Abs. 3 erbracht wird.

Leitergerüste

§ 64. (1) Für Leitergerüste dürfen als Steher nur Gerüstleitern aus Holz verwendet werden. Der Abstand zwischen den einzelnen Gerüstleitern darf nicht mehr als 3,00 m betragen. In Ausnahmefällen, wie bei Hauseinfahrten oder Balkonen, darf der Abstand bis zu 3,45 m betragen, wenn als Gerüstbelag Pfosten mit einer Mindestbreite von 22 cm verwendet werden. Werden auf Standleitern Verlängerungsleitern aufgesetzt, müssen diese an den Standleitern sicher aufgehängt und überdies mit diesen in sicherer Weise verbunden werden.

(2) An Bauwerksecken, Erkern und Balkonen müssen der Gerüstbelag und die Wehren durchlaufend angeordnet werden, die Gerüstleitern sind entsprechend aufzustellen.

(3) Leitergerüste dürfen nur so hoch errichtet werden, daß sich die oberste Gerüstlage nicht mehr als 28 m über der Aufstandsfläche befindet. Bei Vorliegen eines von einer fachkundigen Person erstellten statischen Nachweises dürfen Leitergerüste bis zu einer Höhe von 32 m errichtet werden.

(4) Einfach gestellte Leitergerüste sind Leitergerüste, bei denen die Gerüstleitern in einer Reihe aufgestellt sind. Bei einfach gestellten Leitergerüsten müssen die einzelnen Gerüstleitern miteinander durch einen Horizontalverband, der gleichzeitig als Brustwehr dient, und durch einen Diagonalverband verbunden sein. Der Diagonalverband muß alle oberen Enden sowohl der Stand- als auch der Verlängerungsleitern erfassen. Die Brustwehren und die Verstrebungen sind mit jeder Leiter, die sie kreuzen, durch Schrauben zu verbinden.

(5) Bei Leitergerüsten muß, mit Ausnahme von an ausspringenden rechtwinkeligen oder nahezu rechtwinkeligen Gebäudeecken aufgestellten Leitern, jede Gerüstleiter mindestens zweimal, jedenfalls aber in jedem Stockwerk einmal mit dem Bauwerk verankert sein, wobei der lotrechte Abstand zwischen den Verankerungen 4,00 m nicht überschreiten darf. Bei Leitergerüsten bis zu höchstens 8,00 m Höhe, deren oberste Gerüstlage nicht mehr als 6,00 m über der Aufstandsfläche liegt, genügt eine Verankerung. Verankerungen müssen von Mauerkanten mindestens 25 cm entfernt sein.

(6) Doppelt gestellte Leitergerüste sind Leitergerüste, bei denen die Gerüstleitern in zwei Reihen aufgestellt sind. Bei doppelt gestellten Leitergerüsten muß der Gerüstbelag auf Querriegeln aufgelegt sein, die auf entsprechend starken Längsriegeln ruhen. Längsriegel müssen auf ausreichend bemessenen Stahlstäben aufgelegt und an den Leiterholmen sicher befestigt sein.

(7) Bei räumlichen Gerüstkonstruktionen, wie Leiterplateaugerüsten, dürfen die Gerüstleitern den Gerüstbelag um nicht mehr als 2,00 m überragen.

(8) Räumliche Gerüstkonstruktionen müssen durch Abspannen, Verankern oder Abstützen gegen Umkippen gesichert sein, wenn

1.

bei Verwendung im Freien

a)

das Gerüst mehr als 12,00 m hoch ist oder

b)

das Verhältnis von Höhe (Aufstandsfläche bis Oberkante des obersten Gerüstbelags) zur kleinsten Aufstandsbreite größer ist als 3 : 1 bei Gerüsthöhen bis 4,00 m, 2 : 1 bei

2.

bei Verwendung in geschlossenen Räumen das Verhältnis von Höhe zur kleinsten Aufstandsbreite größer ist als 3 : 1 bei Gerüsthöhen bis 10,00 m, 2 : 1 bei Gerüsthöhen über 10,00 m.

Leitergerüste

§ 64. (1) Für Leitergerüste dürfen als Steher nur Gerüstleitern aus Holz verwendet werden. Der Abstand zwischen den einzelnen Gerüstleitern darf nicht mehr als 3,00 m betragen. Die Verwendung von Verlängerungsleitern ist verboten.

(2) An Bauwerksecken, Erkern und Balkonen müssen der Gerüstbelag und die Wehren durchlaufend angeordnet werden, die Gerüstleitern sind entsprechend aufzustellen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2009)

(4) Einfach gestellte Leitergerüste sind Leitergerüste, bei denen die Gerüstleitern in einer Reihe aufgestellt sind. Bei einfach gestellten Leitergerüsten müssen die einzelnen Gerüstleitern miteinander durch einen Horizontalverband, der gleichzeitig als Brustwehr dient, und durch einen Diagonalverband verbunden sein. Der Diagonalverband muß alle oberen Enden sowohl der Stand- als auch der Verlängerungsleitern erfassen. Die Brustwehren und die Verstrebungen sind mit jeder Leiter, die sie kreuzen, durch Schrauben zu verbinden.

(5) Bei Leitergerüsten muß, mit Ausnahme von an ausspringenden rechtwinkeligen oder nahezu rechtwinkeligen Gebäudeecken aufgestellten Leitern, jede Gerüstleiter mindestens zweimal, jedenfalls aber in jedem Stockwerk einmal mit dem Bauwerk verankert sein, wobei der lotrechte Abstand zwischen den Verankerungen 4,00 m nicht überschreiten darf. Bei Leitergerüsten bis zu höchstens 8,00 m Höhe, deren oberste Gerüstlage nicht mehr als 6,00 m über der Aufstandsfläche liegt, genügt eine Verankerung. Verankerungen müssen von Mauerkanten mindestens 25 cm entfernt sein.

(6) Doppelt gestellte Leitergerüste sind Leitergerüste, bei denen die Gerüstleitern in zwei Reihen aufgestellt sind. Bei doppelt gestellten Leitergerüsten muß der Gerüstbelag auf Querriegeln aufgelegt sein, die auf entsprechend starken Längsriegeln ruhen. Längsriegel müssen auf ausreichend bemessenen Stahlstäben aufgelegt und an den Leiterholmen sicher befestigt sein.

(7) Bei räumlichen Gerüstkonstruktionen, wie Leiterplateaugerüsten, dürfen die Gerüstleitern den Gerüstbelag um nicht mehr als 2,00 m überragen.

(8) Räumliche Gerüstkonstruktionen müssen durch Abspannen, Verankern oder Abstützen gegen Umkippen gesichert sein, wenn

1.

bei Verwendung im Freien

a)

das Gerüst mehr als 12,00 m hoch ist oder

b)

das Verhältnis von Höhe (Aufstandsfläche bis Oberkante des obersten Gerüstbelags) zur kleinsten Aufstandsbreite größer ist als 3 : 1 bei Gerüsthöhen bis 4,00 m, 2 : 1 bei

2.

bei Verwendung in geschlossenen Räumen das Verhältnis von Höhe zur kleinsten Aufstandsbreite größer ist als 3 : 1 bei Gerüsthöhen bis 10,00 m, 2 : 1 bei Gerüsthöhen über 10,00 m.

Metallgerüste

§ 65. (1) Bei gekuppelten Metallrohrgerüsten müssen geeignete, entsprechend gekennzeichnete Kupplungen zur Verbindung der einzelnen Gerüstbauteile verwendet werden. Drehkupplungen dürfen nur verwendet werden, wenn Rohre nicht rechtwinkelig mit Normalkupplungen angeschlossen werden können. Beim Anschluß mehrerer Rohre in einem Knotenpunkt müssen die Kupplungen möglichst eng aneinander angeschlossen sein.

(2) Die Steher müssen unverschiebbar und lotrecht auf eine Fußplatte gestellt sein. Rohrstöße müssen versetzt angeordnet und in die Nähe der Knotenpunkte gelegt sein, sie müssen einen Stoßbolzen erhalten.

(3) Längsriegel müssen an jedem Steher, den sie kreuzen, angeschlossen sein. Stöße der Längsriegel müssen zug- und druckfest verbunden sein. Benachbarte Stöße müssen um ein Feld versetzt sein, sie dürfen nicht senkrecht übereinander oder waagrecht nebeneinander angeordnet sein.

(4) Jeder Steher eines mehrreihigen, freistehend nicht standsicheren Metallgerüstes muß verankert sein. Die erste Verankerung darf nicht höher als 8,00 m, bei Randstehern nicht höher als 4,00 m über der Aufstandsfläche des Gerüstes liegen, sofern dies nach den örtlichen Verhältnissen möglich ist. Der lotrechte Abstand der Verankerungen darf bei Mittelstehern nicht mehr als 8,00 m, bei Randstehern nicht mehr als 4,00 m betragen, wobei die Verankerungen versetzt anzuordnen sind. Die oberste Verankerung darf bei Mittelstehern nicht mehr als 4,00 m, bei Randstehern nicht mehr als 2,00 m unter der obersten Gerüstlage angeordnet sein.

(5) Bei nichtverankerten Gerüsten ist die Sicherheit gegen Kippen durch eine fachkundige Person nachzuweisen. Der Nachweis der Kippsicherheit ist nicht erforderlich, wenn

1.

Stahlrohrgerüstmaterial und Pfostenbelag oder andere, mindestens gleichschwere Materialien zur Verwendung gelangen,

2.

der Abstand der Aufstandsfläche zur obersten Gerüstlage nicht mehr als 6,00 m beträgt,

3.

die kleinste Aufstandsbreite bei Aufstellung des Gerüsts im Freien mindestens 2,00 m, bei Aufstellung in geschlossenen Räumen mindestens 1,50 m beträgt.

(6) Gerüstkonstruktionen aus vorgefertigten Elementen müssen fest miteinander verbunden sein, Steckverbindungen müssen zusätzlich gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein.

(7) Bei einreihigen Metallrohrgerüsten, bei denen die den Gerüstbelag tragenden waagrechten Rohre nicht auf dem Bauwerk aufliegen, muß von einer in § 56 Abs. 2 genannten Person eine statische Berechnung des Gerüstes sowie eine darauf beruhende Aufstellanleitung erstellt werden. Das Gerüst muß gemäß dieser Aufstellanleitung errichtet sein.

Metallgerüste

§ 65. (1) Bei gekuppelten Metallrohrgerüsten müssen geeignete, entsprechend gekennzeichnete Kupplungen zur Verbindung der einzelnen Gerüstbauteile verwendet werden. Beim Anschluß mehrerer Rohre in einem Knotenpunkt müssen die Kupplungen möglichst eng aneinander angeschlossen sein.

(2) Die Steher müssen unverschiebbar und lotrecht auf eine Fußplatte gestellt sein. Rohrstöße müssen versetzt angeordnet und in die Nähe der Knotenpunkte gelegt sein, sie müssen einen Stoßbolzen erhalten.

(3) Längsriegel müssen an jedem Steher, den sie kreuzen, angeschlossen sein. Stöße der Längsriegel müssen zug- und druckfest verbunden sein. Benachbarte Stöße müssen um ein Feld versetzt sein, sie dürfen nicht senkrecht übereinander oder waagrecht nebeneinander angeordnet sein.

(4) Jeder Steher eines mehrreihigen, freistehend nicht standsicheren Metallgerüstes muß verankert sein. Die erste Verankerung darf nicht höher als 8,00 m, bei Randstehern nicht höher als 4,00 m über der Aufstandsfläche des Gerüstes liegen, sofern dies nach den örtlichen Verhältnissen möglich ist. Der lotrechte Abstand der Verankerungen darf bei Mittelstehern nicht mehr als 8,00 m, bei Randstehern nicht mehr als 4,00 m betragen, wobei die Verankerungen versetzt anzuordnen sind. Die oberste Verankerung darf bei Mittelstehern nicht mehr als 4,00 m, bei Randstehern nicht mehr als 2,00 m unter der obersten Gerüstlage angeordnet sein.

(5) Bei nicht verankerten Gerüsten ist die Sicherheit gegen Kippen durch eine fachkundige Person nachzuweisen, sofern nicht entsprechende Herstellerangaben über die Kippsicherheit vorliegen. Der Nachweis der Kippsicherheit ist nicht erforderlich, wenn

1.

Stahlrohrgerüstmaterial und Pfostenbelag oder andere, in Bezug auf das spezifische Gewicht vergleichbare, Materialien zur Verwendung gelangen und

2.

der Abstand der Aufstandsfläche zur obersten Gerüstlage nicht mehr als 6,00 m beträgt und

3.

die kleinste Aufstandsbreite bei Aufstellung des Gerüsts im Freien mindestens 4,00 m, bei Aufstellung in geschlossenen Räumen mindestens 2,00 m beträgt.

(6) Gerüstkonstruktionen aus vorgefertigten Elementen müssen fest miteinander verbunden sein, Steckverbindungen müssen zusätzlich gegen unbeabsichtigtes Lösen gesichert sein.

(7) Bei einreihigen Metallrohrgerüsten, bei denen die den Gerüstbelag tragenden waagrechten Rohre nicht auf dem Bauwerk aufliegen, muß von einer in § 56 Abs. 2 genannten Person eine statische Berechnung des Gerüstes sowie eine darauf beruhende Aufstellanleitung erstellt werden. Das Gerüst muß gemäß dieser Aufstellanleitung errichtet sein.

Verfahrbare Standgerüste

§ 66. (1) Verfahrbare Standgerüste sind Standgerüste, die auf geeigneten Einrichtungen, wie Rädern oder Rollen, in waagrechter Richtung bewegt werden können.

(2) Verfahrbare Standgerüste dürfen nur auf tragfähigen und ebenen Unterlagen verwendet werden, wobei Höhenunterschiede durch geeignete Einrichtungen, wie höhenverstellbare Räder oder Spindeln, auszugleichen sind.

(3) Die Fahrrollen müssen so mit dem Gerüst verbunden sein, daß ein unbeabsichtigtes Loslösen im entlasteten Zustand nicht möglich ist. Ein unbeabsichtigtes Verschieben des Gerüstes muß durch Feststelleinrichtungen verhindert sein, die mit dem Gerüst fest verbunden sein müssen.

(4) Aufstiege auf fahrbare Standgerüste sollen nach Möglichkeit im Inneren des Gerüstes angebracht sein. Erfolgt der Aufstieg über lotrecht an der Gerüstaußenseite angeordnete Leitern, müssen diese an der Schmalseite des Gerüstes montiert sein. Die Verwendung von Anlegeleitern als Aufstieg ist unzulässig.

(5) Verfahrbare Standgerüste dürfen nur verfahren werden, wenn sich auf ihnen weder Personen noch lose Lasten befinden.

(6) § 65 Abs. 5 ist anzuwenden.

Bockgerüste

§ 67. (1) Gerüste aus abgebundenen Holzböcken dürfen nicht höher als 1,00 m sein, Gerüste aus Böcken mit zwei Metallbeinen und einem hölzernen Querträger dürfen eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten. Bei Gerüsten aus Metallböcken darf der Gerüstbelag höchstens 2,80 m über der Aufstandsfläche liegen.

(2) Ausziehbare Böcke sind nur in Metallausführung zulässig, für das Feststellen des ausziehbaren Teils ist ein ausreichend starker Steckbolzen zu verwenden, der mit dem Bock unverlierbar verbunden sein muß.

(3) Der Abstand der Böcke voneinander darf 3,00 m, bei ausgezogenen Böcken 2,00 m nicht überschreiten.

(4) Bockgerüste von mehr als 2,00 m Höhe müssen eine ausreichende Längs- und Querverstrebung haben. Bei höhenverstellbaren Metallböcken muß der ausgezogene Teil von der Längsverstrebung erfaßt sein. Eine Längsverstrebung ist nicht erforderlich, wenn die Standsicherheit des Bockgerüstes auf andere Weise gewährleistet ist.

Bockgerüste

§ 67. (1) Gerüste aus abgebundenen Holzböcken dürfen nicht höher als 1,00 m sein, Gerüste aus Böcken mit zwei Metallbeinen und einem hölzernen Querträger dürfen eine Höhe von 2,00 m nicht überschreiten. Bei Gerüsten aus Metallböcken darf der Gerüstbelag höchstens 2,80 m über der Aufstandsfläche liegen.

(2) Ausziehbare Böcke sind nur in Metallausführung zulässig, für das Feststellen des ausziehbaren Teils ist ein ausreichend starker Steckbolzen zu verwenden, der mit dem Bock unverlierbar verbunden sein muß.

(3) Der Abstand der Böcke voneinander darf 2,00 m nicht überschreiten.

(4) Bockgerüste von mehr als 2,00 m Höhe müssen eine ausreichende Längs- und Querverstrebung haben. Bei höhenverstellbaren Metallböcken muß der ausgezogene Teil von der Längsverstrebung erfaßt sein. Eine Längsverstrebung ist nicht erforderlich, wenn die Standsicherheit des Bockgerüstes auf andere Weise gewährleistet ist.

Konsolgerüste

§ 68. (1) Konsolen müssen an tragfähigen Bauteilen derart befestigt werden, daß ein unbeabsichtigtes Lösen der Konsolen auszuschließen ist.

(2) Werden zur Befestigung der Konsolen Schlaufen verwendet, sind diese doppelt anzuordnen, wobei jede Schlaufe in der Lage sein muß, die volle Last aufzunehmen. Schlaufen müssen aus Betonrundstahl der Stahlgüte I bestehen, dessen Durchmesser mindestens 8 mm betragen muß. Sie müssen unabhängig von der Haftlänge hakenförmig in die Stahlbewehrung der Decke oder in andere geeignete Konstruktionen eingreifen und dürfen erst dann belastet werden, wenn der Beton ausreichende Festigkeit erreicht hat oder durch andere Maßnahmen ein Herausziehen der Schlaufen verhindert wird.

(3) Erfolgt die Befestigung nicht durch Schlaufen, muß für die Befestigung ein statischer Nachweis durch eine in § 56 Abs. 2 genannte Person erstellt werden.

(4) Der waagrechte Abstand der Konsolen darf bei Verwendung als Arbeits- oder Fanggerüst maximal 1,50 m, bei Verwendung als Schutzdach maximal 3,00 m betragen.

(5) An Gebäudeecken müssen der Gerüstbelag, die erforderlichen Wehren und die Blende um die Ecken herumgeführt werden.

(6) Sind für den unteren Teil der Konsolen keine tragfähigen Auflager vorhanden, wie bei Fensteröffnungen, müssen ausreichend tragfähige Überbrückungselemente unverschiebbar angeordnet werden.

Konsolgerüste

§ 68. (1) Konsolen müssen an tragfähigen Bauteilen derart befestigt werden, daß ein unbeabsichtigtes Lösen der Konsolen auszuschließen ist.

(2) Werden zur Befestigung der Konsolen Schlaufen verwendet, sind diese doppelt anzuordnen, wobei jede Schlaufe in der Lage sein muß, die volle Last aufzunehmen. Schlaufen müssen aus Betonrundstahl der Stahlgüte I bestehen, dessen Durchmesser mindestens 8 mm betragen muß. Sie müssen unabhängig von der Haftlänge hakenförmig in die Stahlbewehrung der Decke oder in andere geeignete Konstruktionen eingreifen und dürfen erst dann belastet werden, wenn der Beton ausreichende Festigkeit erreicht hat oder durch andere Maßnahmen ein Herausziehen der Schlaufen verhindert wird.

(3) Erfolgt die Befestigung nicht durch Schlaufen, muß für die Befestigung ein statischer Nachweis durch eine in § 56 Abs. 2 genannte Person erstellt werden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)

(5) An Gebäudeecken müssen der Gerüstbelag, die erforderlichen Wehren und die Blende um die Ecken herumgeführt werden.

(6) Sind für den unteren Teil der Konsolen keine tragfähigen Auflager vorhanden, wie bei Fensteröffnungen, müssen ausreichend tragfähige Überbrückungselemente unverschiebbar angeordnet werden.

Ausschußgerüste

§ 69. (1) Die Ausleger von Ausschußgerüsten (Auslegergerüsten) müssen im Bauwerksinneren an tragfähigen Bauteilen derart befestigt sein, daß sie nicht kippen und sich weder abheben noch verschieben können. Eine Befestigung nur durch Verkeilen an der Wand oder der Decke ist unzulässig. Jeder Ausleger muß durch mindestens zwei Befestigungen mit dem Bauwerk verankert sein, wobei eine Befestigung in einem Abstand von der Bauwerkskante angeordnet sein muß, der der Kraglänge des Auslegers entspricht, mindestens jedoch 1,50 m beträgt. Bei Verankerung in Betondecken dürfen Ausleger erst belastet werden, wenn der Beton der Deckenkonstruktion ausreichend erhärtet ist.

(2) Der waagrechte Abstand der Ausleger darf bei Verwendung als Arbeits- oder Fanggerüst maximal 1,50 m, bei Verwendung als Schutzdach maximal 3,00 m betragen.

(3) An Gebäudeecken müssen der Gerüstbelag, die erforderlichen Wehren und die Blenden um die Ecken herumgeführt werden, hiezu müssen die Ausleger fächerförmig angeordnet sein.

(4) Ausleger aus Holz müssen einen Mindestquerschnitt von 10/16 cm aufweisen und hochkant verlegt sein.

(5) Bei einer Auskragung der Ausleger von mehr als 1,50 m ist eine statische Berechnung gemäß § 56 Abs. 3 zu erstellen.

Gerüste für Arbeiten an Schornsteinen

§ 70. (1) Beim Schornsteinbau dürfen Steigeisen nicht als Auflager für Arbeits- und Schutzgerüste verwendet werden. Konsolgerüste dürfen an eingeschlagenen Haken oder Klammern nicht befestigt werden.

(2) Bei Arbeiten im Inneren von Schornsteinen muß etwa 2 m unterhalb des Arbeitsgerüstes ein Fanggerüst angebracht sein. Förderöffnungen im Gerüstbelag müssen durch Brust-, Mittel- und Fußwehren gesichert sein.

(3) Bei Konsolgerüsten für Arbeiten an Schornsteinen dürfen nur Stahlkonsolen verwendet werden. Die Verwendung von Konsolen aus Aluminium ist nur zulässig, wenn sie den Stahlkonsolen gleichwertig sind. Die Konsolen müssen mit zwei Haken für die Aufhängung am Seil ausgerüstet sein. Die Konsolen dürfen nicht mehr als 1,00 m auskragen und an der Außenseite

1.

bei Instandsetzungsarbeiten bei einem Schornsteinaußenradius von nicht mehr als 2,00 m keinen größeren Abstand als 1,25 m,

2.

in sonstigen Fällen keinen größeren Abstand als 1,00 m haben.

(4) Zum Aufhängen der Konsolen sind um den Schornstein zwei Stahldrahtseile zu legen, von denen jedes in der Lage sein muß, die volle Belastung zu tragen. Sie müssen an jeder Verbindungsstelle mit mindestens fünf Backenzahnklemmen oder gleichwertigen Verbindungsmitteln verbunden und mit Holzkeilen so gespannt sein, daß sie gegen Abrutschen gesichert sind. Die Konsolen müssen mit ihren Haken stets in beide Seile eingehängt sein, beim Auf- und Abrüsten genügt es, die Konsolen nur in ein Stahldrahtseil einzuhängen.

(5) Als Gerüstbelag dürfen nur Bretter mit einer Mindestdicke von 3 cm und einer Mindestbreite von 20 cm verwendet werden.

(6) Abweichend von § 8 ist als Absturzsicherung ein straff gespanntes Faserseil von mindestens 12 mm Durchmesser oder ein gleichwertiges Seil in mindestens 1,00 m Höhe über dem Gerüstbelag zulässig. Die auf dem Gerüstbelag beschäftigten Arbeitnehmer müssen zusätzlich gemäß § 30 sicher angeseilt sein.

(7) Die für die Baustoffbeförderung beim Schornsteinbau erforderlichen Ausleger oder Galgen dürfen nicht an den Stahldrahtseilen befestigt sein, die die Konsolen tragen.

(8) Zum Schutz der im Bereich des Schornsteinschaftes beschäftigten Arbeitnehmer muß ein Schutzdach mit durchschlagsicherem Belag, wie mit doppelter Pfostenlage und dazwischenliegender Dämmschicht, errichtet sein, der übrige Gefahrenbereich muß abgesperrt und durch Warnschilder gekennzeichnet sein.

Gerüste für Arbeiten an Schornsteinen

§ 70. (1) Beim Schornsteinbau dürfen Steigeisen nicht als Auflager für Arbeits- und Schutzgerüste verwendet werden. Konsolgerüste dürfen an eingeschlagenen Haken oder Klammern nicht befestigt werden.

(2) Bei Arbeiten im Inneren von Schornsteinen muß etwa 2 m unterhalb des Arbeitsgerüstes ein Fanggerüst angebracht sein. Förderöffnungen im Gerüstbelag müssen durch Brust-, Mittel- und Fußwehren gesichert sein.

(3) Bei Konsolgerüsten für Arbeiten an Schornsteinen dürfen nur Stahlkonsolen verwendet werden. Die Verwendung von Konsolen aus Aluminium ist nur zulässig, wenn sie den Stahlkonsolen gleichwertig sind. Die Konsolen müssen mit zwei Haken für die Aufhängung am Seil ausgerüstet sein. Die Konsolen dürfen nicht mehr als 1,00 m auskragen und an der Außenseite

1.

bei Instandsetzungsarbeiten bei einem Schornsteinaußenradius von nicht mehr als 2,00 m keinen größeren Abstand als 1,25 m,

2.

in sonstigen Fällen keinen größeren Abstand als 1,00 m haben.

(4) Zum Aufhängen der Konsolen sind um den Schornstein zwei Stahldrahtseile zu legen, von denen jedes in der Lage sein muß, die volle Belastung zu tragen. Sie müssen an jeder Verbindungsstelle mit mindestens fünf Backenzahnklemmen oder gleichwertigen Verbindungsmitteln verbunden und mit Holzkeilen so gespannt sein, daß sie gegen Abrutschen gesichert sind. Die Konsolen müssen mit ihren Haken stets in beide Seile eingehängt sein, beim Auf- und Abrüsten genügt es, die Konsolen nur in ein Stahldrahtseil einzuhängen.

(5) Als Gerüstbelag dürfen nur Bretter mit einer Mindestdicke von 3 cm und einer Mindestbreite von 20 cm verwendet werden.

(6) Abweichend von § 8 ist als Absturzsicherung ein straff gespanntes Faserseil von mindestens 12 mm Durchmesser oder ein gleichwertiges Seil in mindestens 1,00 m Höhe über dem Gerüstbelag zulässig. Die auf dem Gerüstbelag beschäftigten Arbeitnehmer müssen zusätzlich durch geeignete persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sein.

(7) Die für die Baustoffbeförderung beim Schornsteinbau erforderlichen Ausleger oder Galgen dürfen nicht an den Stahldrahtseilen befestigt sein, die die Konsolen tragen.

(8) Zum Schutz der im Bereich des Schornsteinschaftes beschäftigten Arbeitnehmer muß ein Schutzdach mit durchschlagsicherem Belag, wie mit doppelter Pfostenlage und dazwischenliegender Dämmschicht, errichtet sein, der übrige Gefahrenbereich muß abgesperrt und durch Warnschilder gekennzeichnet sein.

Allgemeine Bestimmungen über Hängegerüste

§ 71. (1) Hängegerüste müssen mit nicht brennbaren Tragmitteln an tragfähigen Bauteilen aufgehängt sein.

(2) Für die Aufhängekonstruktion von Tragmitteln, Umlenkrollen u. dgl. am Bauwerk ist von einer fachkundigen Person ein statischer Nachweis zu erstellen. Die Ableitung der Kräfte in Bauwerksteile ist von einer fachkundigen Person zu überprüfen, gegebenenfalls ist ein statischer Nachweis zu erstellen. Bei der Berechnung der Tragfähigkeit der Aufhängekonstruktion dürfen für diese die zulässigen Spannungen nur bis zur Hälfte ausgenutzt werden. Wird die Standsicherheit der Aufhängekonstruktion durch Auflast, wie Ballast, hergestellt, ist eine mindestens 3-fache Sicherheit gegen Kippen nachzuweisen.

(3) Hängegerüste dürfen nur so benützt werden, daß das Gerüst nicht kippen kann. Die Benutzung von Leitern auf Hängegerüsten ist verboten. Nebeneinanderhängende Gerüste dürfen nicht durch unsachgemäße Konstruktionen verbunden werden. Hängegerüste sind gegen Pendeln zu sichern. Bei heftigem Wind, der ein starkes Schwanken des Gerüstes bewirkt, ist die Arbeit auf dem Gerüst einzustellen.

Fahrbare und verfahrbare Hängegerüste

§ 72. (1) Fahrbare (lotrecht bewegliche) Hängegerüste dürfen nicht an Seilen aufgehängt werden, die als Tragkonstruktion für Arbeits- oder Schutzgerüste verwendet werden. Die Aufhängung des Hängegerüstes muß je Aufhängepunkt mit zwei Tragmitteln oder mit einem Tragmittel mit zusätzlichem Sicherungsseil erfolgen. Sicherungsseil und Fangvorrichtung müssen bei Seilbruch das Hängegerüst sicher halten.

(2) Zum Heben der fahrbaren Hängegerüste dürfen nur die für das Gerüst gemäß Herstellerangabe vorgesehenen Stahldrahtseile verwendet werden, die eine mindestens 10-fache Sicherheit, bei Vorhandensein einer Fangvorrichtung eine mindestens 8-fache Sicherheit gegen Bruch aufweisen. Hierauf ist insbesondere bei Austausch der Seile zu achten.

(3) Drahtseilverbindungen müssen durch Seilschlösser oder als Seilösen mit eingelegter Kausche hergestellt sein. Für die Herstellung der Ösen müssen der Spleiß oder die Preßhülse verwendet werden. Die Verwendung von Backenzahnklemmen ist verboten.

(4) Das Gerüst darf lotrecht nur so verfahren werden, daß es seine horizontale Lage möglichst beibehält. Wird ein Hängegerüst mit mehreren Winden benützt, dann dürfen nur gleiche Winden verwendet werden. Sofern ein Besteigen und Verlassen des Gerüstes in der unteren Endstellung nicht möglich ist, müssen sichere Einrichtungen zum Besteigen und Verlassen des Gerüstes geschaffen werden.

(5) Winden für fahrbare Hängegerüste müssen neben mindestens einer selbsttätig wirkenden Bremseinrichtung, wie selbsthemmendes Getriebe oder Betriebsbremse, zusätzlich eine selbsttätig wirkende Sicherheitseinrichtung, wie Sicherheitsbremse oder Sperrvorrichtung, gegen unbeabsichtigtes Absenken besitzen, die bei Aussetzen der Antriebskraft, bei Versagen der Betriebsbremse oder bei Getriebebruch wirksam ist. Bei Verwendung von Klemmbackengeräten (Seilzügen) müssen zusätzliche Fangvorrichtungen angeordnet werden, die bei Durchrutschen rechtzeitig ansprechen.

(6) Fahrbare Hängegerüste müssen mit geeigneten Vorrichtungen, wie Handantrieb, ausgestattet sein, durch die bei Ausfall der Energie das Gerüst in die Ausgangsstellung oder zu einem sicheren Ausstieg gebracht werden kann. Bei Wiederkehr der Energie darf es zu keiner Gefährdung bei der Bedienung durch diese Vorrichtung kommen.

(7) Bei fahrbaren Hängegerüsten müssen die Aufwärtsbewegungen durch Notendhalteinrichtungen begrenzt sein. Nach Ansprechen der Notendhalteinrichtung muß die entgegengesetzte Bewegung noch möglich sein. Rutschkupplungen sind als Notendhalteinrichtungen nicht zulässig.

(8) Verfahrbare (waagrecht bewegliche) Hängegerüste müssen Feststellvorrichtungen zur Sicherung gegen unbeabsichtigtes Verfahren haben.

(9) Auf jedem fahrbaren oder verfahrbaren Hängegerüst muß leicht leserlich und dauerhaft die zulässige Höchstzahl der darauf Beschäftigten und die zulässige Belastung angegeben sein.

Behelfsgerüste

§ 73. (1) Behelfsgerüste sind Gerüste, bei denen als Steher Stehleitern verwendet werden.

(2) Abweichend von §§ 57 Abs. 2 und 3 und 58 Abs. 2 darf als Gerüstbelag nur ein Pfosten verwendet werden, der mindestens 25 cm breit ist. Der Gerüstbelag darf nicht höher als 2,00 m über der Aufstandsfläche und nicht höher als auf der dritten Leitersprosse von oben liegen. Für die als Steher eingesetzten Stehleitern gilt § 77 Abs. 1.

Behelfsgerüste

§ 73. (1) Behelfsgerüste sind Gerüste, bei denen als Steher Stehleitern verwendet werden.

(2) Abweichend von §§ 57 Abs. 2 und 3 und 58 Abs. 2 darf als Gerüstbelag nur ein Pfosten verwendet werden, der mindestens 25 cm breit ist. Der Gerüstbelag darf nicht höher als 2,00 m über der Aufstandsfläche und nicht höher als auf der dritten Leitersprosse von oben liegen. Für die als Steher eingesetzten Stehleitern gilt § 37 Abs. 1 AMVO.

Abkürzung

BauV

8.

ABSCHNITT

Leitern, Laufbrücken, Lauftreppen

Allgemeine Bestimmungen über Leitern

§ 74. (1) Leitern müssen derart beschaffen und aufgestellt sein, daß sie gegen Abgleiten, Verkanten und gegen zu starkes Durchbiegen gesichert sind.

(2) Sprossen und Stufen von Leitern müssen trittsicher und in die Leiterholme unbeweglich eingefügt sein. Der Abstand der Sprossen oder Stufen voneinander muß gleich groß sein, er darf nicht mehr als 30 cm betragen. Aufgenagelte Stangen, Bretter oder Latten sind als Sprossen und Stufen unzulässig. Leitersprossen dürfen nicht durch Einschieben von Rundeisen ersetzt werden. Der lichte Abstand der Holme muß mindestens 30 cm betragen. Das Verlängern von Leitern durch Annageln von Latten an Holmen, das Ausbessern von Leitern durch Nageln sowie das Zusammensetzen von hiezu nicht bestimmten Teilen zu einer Leiter ist verboten.

(3) Leitern müssen auf tragfähige Standflächen, erforderlichenfalls auf lastverteilende Unterlagen aufgestellt werden. Bei Leitern, die im Verkehrsbereich von Fahrzeugen oder Hebezeugen sowie im Öffnungsbereich von Fenstern oder Türen aufgestellt sind, müssen Vorkehrungen gegen ein Anstoßen an die Leitern getroffen werden, wie Absperrungen oder Aufstellen von Warnposten. Bei schlechter Sicht oder bei Dunkelheit müssen die Leitern durch eine deutlich sichtbare Warnbeleuchtung gekennzeichnet werden.

(4) Von Leitern aus dürfen nur Arbeiten durchgeführt werden, bei denen das Mitführen von Werkzeugen und Material nur in geringem Umfang notwendig ist.

(5) Bei Wind, der die Standsicherheit der Leiter beeinträchtigt oder eine Gefährdung von Arbeitnehmern mit sich bringt, dürfen Leitern nicht benützt werden.

(6) Leitern sind vor schädigenden Einwirkungen sowie vor Beschädigung geschützt aufzubewahren.

(7) Leitern dürfen nicht als waagrechte Gerüstträger, als Unterlagen für Gerüstbeläge, als Laufgänge, Lauftreppen und Laufbrücken verwendet werden, soweit sie nicht hiefür gebaut sind.

(8) Gerüstleitern und Dachleitern dürfen nicht als Aufstiegsleitern benützt werden.

Festverlegte Leitern

§ 75. (1) Festverlegte Leitern müssen um mindestens 1,00 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet.

(2) Festverlegte Leitern von mehr als 5,00 m Länge, deren Lage von der Lotrechten um nicht mehr als 15 Grad abweicht, müssen ab einer Höhe von 3,00 m eine durchlaufende Rückensicherung besitzen (Leiterkorb). Ist infolge der Lage der Leiter ein Absturz über einen Höhenunterschied von mehr als 5,00 m möglich, ist bereits ab 2,00 m Höhe eine Rückensicherung erforderlich. Besteht zwischen Rückensicherung und dem Geländer des Standplatzes die Möglichkeit, beim Sturz von der Leiter mehr als 5,00 m seitlich über das Geländer hinaus abzustürzen, muß eine Sicherung gegen Absturz angebracht sein. Rückensicherungen müssen eine Schlupfweite von 60 cm bis 75 cm haben und zumindest aus einem Querring bei jeder fünften Sprosse und mindestens drei durchgehenden vertikal verlaufenden Stäben bestehen.

(3) Festverlegte Leitern müssen in Abständen von höchstens 10,00 m durch Plattformen unterteilt sein.

(4) Anstelle der Rückensicherung nach Abs. 2 kann auch eine andere geeignete Einrichtung als Schutz gegen Absturz, wie ein Steigschutz, verwendet werden.

Anlegeleitern

§ 76. (1) Einteilige Sprossenanlegeleitern mit einer Länge von mehr als 8,00 m und einteilige Stufenanlegeleitern mit einer Länge von mehr als 4,00 m dürfen nicht verwendet werden.

(2) Die Schrägstellung von Anlegeleitern darf nicht flacher als 3 : 1 und nicht steiler als 4 : 1 sein. Das Anlehnen von Leitern an Stützpunkte, die keine ausreichende Standsicherheit der Leitern gewährleisten, ist unzulässig. Anlegeleitern müssen um mindestens 1,00 m über die Ein- oder Ausstiegsstelle hinausragen, wenn nicht eine andere Vorrichtung ausreichend Gelegenheit zum Anhalten bietet. Anlegeleitern, die bei Gerüsten verwendet werden, müssen an diesen gut befestigt und so aufgestellt sein, daß von der Austrittssprosse ein sicherer Standort leicht erreicht werden kann.

(3) Leitergänge müssen derart gegeneinander versetzt angebracht sein, daß herabfallende Gegenstände den darunterliegenden Leitergang nicht treffen können. Befindet sich unter Leitergängen ein Durchgang oder eine Arbeitsstelle, muß eine ausreichende Sicherung gegen herabfallende Gegenstände angebracht sein.

(4) Liegt der Standplatz auf der Anlegeleiter höher als 5,00 m über der Aufstandsfläche, dürfen nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt werden, wie das Beheben von Putzschäden, einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von Anstrichen. Diese Arbeiten dürfen nur von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern und bei günstigen Witterungsverhältnissen durchgeführt werden.

(5) Werden Anlegeleitern als Verkehrswege benützt und besteht die Gefahr eines Absturzes über mehr als 5,00 m, sind als Sicherungen Seitenwehren, eine Rückensicherung nach § 75 Abs. 2 oder eine andere Einrichtung nach § 75 Abs. 4 anzubringen.

Stehleitern

§ 77. (1) Stehleitern müssen eine geeignete Sicherung gegen Auseinandergleiten der Leiterschenkel haben. Bei Sprossenstehleitern aus Holz muß unter den dritten Sprossen von oben und, sofern solche Leitern zehn oder mehr Sprossen haben, auch unter den zweiten Sprossen von unten je ein sicher befestigter Rundstahl als Holmbindung eingezogen sein. Oberhalb der Gelenke von Stehleitern dürfen sich keine Widerlager bilden können.

(2) Stehleitern dürfen als Anlegeleitern nur verwendet werden, wenn sie aufgrund konstruktiver Einrichtungen hiefür geeignet sind.

(3) Ein Übersteigen von Stehleitern auf andere Standplätze oder Einrichtungen ist nicht zulässig, sofern die Leiter nicht gegen Kippen und Wegrutschen gesichert ist. Erfolgt ein Übersteigen zu höher gelegenen Standplätzen, muß eine geeignete höher gelegene Anhaltemöglichkeit vorhanden sein.

(4) Liegt der Standplatz auf der Stehleiter höher als 3,00 m über der Aufstandsfläche, dürfen nur kurzfristige Arbeiten im Greifraum durchgeführt werden, wie das Beheben von Putzschäden, einfache Montage- und Installationsarbeiten oder das Ausbessern von Anstrichen. Diese Arbeiten dürfen nur von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern und bei günstigen Witterungsverhältnissen durchgeführt werden.

Mehrzweckleitern

§ 78. Für Mehrzweckleitern gelten die Bestimmungen jener Leiterarten, an deren Stelle sie verwendet werden, sinngemäß.

Mechanische Leitern

§ 79. (1) Mechanische Leitern sind fahrbare freistehend verwendbare Schiebeleitern oder Schiebedrehleitern mit oder ohne Arbeitskorb, die hand- oder kraftbetrieben aufgerichtet, gedreht oder ausgeschoben werden.

(2) Mechanische Leitern dürfen nur unter Anleitung einer fachkundigen Person auf- und abgebaut sowie benützt werden. Mechanische Leitern dürfen nur von Personen bedient werden, die mit deren Bedienungsweise vertraut sind.

(3) Mechanische Leitern müssen gegen gefahrbringendes Schwanken gesichert sein. Sie dürfen erst bestiegen werden, wenn sie standsicher aufgestellt und die Feststellvorrichtungen für die aufgerichtete Leiter und die ausgefahrene Leiterteile wirksam sind.

(4) Mechanische Leitern dürfen nicht verfahren, geschwenkt, aus- oder eingezogen werden, solange sich Arbeitnehmer auf der Leiter befinden. Dies gilt nicht für den Aufenthalt von Personen in Arbeitskörben von mechanischen Leitern, sofern die Leitern nur geschwenkt, ausgeschoben oder eingezogen werden.

(5) Mechanische Leitern sind vor ihrer erstmaligen Benützung und nach Instandsetzung einer Abnahmeprüfung sowie mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen. Bei kraftbetriebenen mechanischen Leitern und bei mechanischen Leitern mit Arbeitskörben sind Abnahmeprüfungen gemäß § 151 Abs. 3 sowie wiederkehrende Prüfungen gemäß § 151 Abs. 5, bei sonstigen mechanischen Leitern gemäß § 151 Abs. 4 und 6 durchzuführen. Über diese Prüfungen sind Vormerke zu führen.

(6) Mechanische Leitern müssen die für den sicheren Betrieb erforderlichen Anzeigevorrichtungen, wie Neigungsmesser, und Einrichtungen zur ausreichenden Entlastung der Achsfederung und der Luftbereifung sowie zum Ausgleich von Geländeunebenheiten haben.

(7) Mechanische Leitern, die nicht mit Arbeitskörben ausgerüstet sind, müssen eine entsprechende Standfläche oder mindestens eine Standstufe und eine Rückensicherung haben.

Strickleitern

§ 80. (1) Strickleitern dürfen nur benutzt werden, wenn andere Steigeinrichtungen nicht verwendet werden können. Sie sind vor jeder Verwendung auf einwandfreien Zustand zu prüfen, wobei insbesondere auf die sichere Befestigung der Leitersprossen zu achten ist. Leitersprossen müssen so befestigt sein, daß ein Herausrutschen der Sprossen aus dem Holm, ein Drehen der Sprossen in den Holmen und ein Verschieben der Sprossen entlang der Holme verhindert ist.

(2) Strickleitern müssen sicher befestigt sein. Durch geeignete Maßnahmen muß ein gefahrbringendes Verdrehen der Leiter verhindert werden.

(3) Von Strickleitern aus dürfen nur leichte Arbeiten von kurzer Dauer ausgeführt werden. Von Strickleitern aus darf in Silos oder Bunkern nur gearbeitet werden, wenn diese entleert sind.

(4) Beim Begehen von Strickleitern sowie beim Arbeiten von Strickleitern aus haben sich die Arbeitnehmer mit einem Sicherheitsgeschirr, wobei das Sicherungsseil nicht an der Strickleiter befestigt sein darf, zu sichern. Auf einer Strickleiter darf sich jeweils nur ein Arbeitnehmer befinden. Der Arbeitnehmer muß in dem Zeitraum, während dem er von der Strickleiter aus arbeitet, von einer zweiten Person überwacht werden.

Abkürzung

BauV

Laufbrücken, Lauftreppen

§ 81. (1) Laufbrücken und Lauftreppen müssen mindestens 80 cm breit, falls sie zum Transport von Material befahren werden sollen, mindestens 1,25 m breit sein. Sie müssen sicher befestigt sein und einen dicht verlegten Belag haben, der zumindest den Anforderungen an Gerüstlagen (§ 57) entspricht.

(2) Laufbrücken und Lauftreppen müssen möglichst flach angelegt sein. Laufbrücken für die Materialbeförderung mit Fahrzeugen dürfen keine größere Steigung als 1 : 3, sonstige geneigten Laufbrücken und Lauftreppen dürfen keine größere Steigung als 1 : 2 aufweisen.

(3) Bei geneigten Laufbrücken und Lauftreppen müssen die dem Gehverkehr dienenden Verkehrsflächen in Schrittweite angebrachte Trittleisten haben.

(4) Beträgt der Abstand der Laufbrücke oder der Lauftreppe zum Bauwerk mehr als 30 cm, ist eine Absturzsicherung gemäß § 8 auch an der dem Bauwerk zugewandten Seite erforderlich.

Abkürzung

BauV

8.

ABSCHNITT

Laufbrücken und Lauftreppen

Laufbrücken, Lauftreppen

§ 81. (1) Laufbrücken und Lauftreppen müssen mindestens 80 cm breit, falls sie zum Transport von Material befahren werden sollen, mindestens 1,25 m breit sein. Sie müssen sicher befestigt sein und einen dicht verlegten Belag haben, der zumindest den Anforderungen an Gerüstlagen (§ 57) entspricht.

(2) Laufbrücken und Lauftreppen müssen möglichst flach angelegt sein. Laufbrücken für die Materialbeförderung mit Fahrzeugen dürfen keine größere Steigung als 1 : 3, sonstige geneigten Laufbrücken und Lauftreppen dürfen keine größere Steigung als 1 : 2 aufweisen.

(3) Bei geneigten Laufbrücken und Lauftreppen müssen die dem Gehverkehr dienenden Verkehrsflächen in Schrittweite angebrachte Trittleisten haben.

(4) Beträgt der Abstand der Laufbrücke oder der Lauftreppe zum Bauwerk mehr als 30 cm, ist eine Absturzsicherung gemäß § 8 auch an der dem Bauwerk zugewandten Seite erforderlich.

9.

ABSCHNITT

Schalungen und Lehrgerüste

Allgemeines

§ 82. (1) Schalungen und Lehrgerüste müssen standfest und so hergestellt sein, daß die auftretenden Belastungen und Beanspruchungen in allen Bauphasen sicher aufgenommen und direkt auf tragfähigen Boden oder auf sichere oder gesicherte Bauteile übertragen werden können.

(2) Bei allen auftretenden Bauzuständen muß bei Beton-, Stahlbeton- und Gewölbearbeiten die Standsicherheit gewährleistet sein. Erforderlichenfalls ist von einer fachkundigen Person ein Standsicherheitsnachweis zu erstellen. Die Reihenfolge der Arbeitsvorgänge hat entsprechend diesen Berechnungen zu erfolgen.

(3) Beim Herstellen von Schalungen und Lehrgerüsten ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese leicht und gefahrlos abgetragen werden können. Stützen und Lehrbögen müssen ohne Erschütterung durch geeignete Vorrichtungen entfernt oder abgesenkt werden können. Stützen und Absteifungen müssen eine ausreichende Knicksicherheit aufweisen.

(4) Schalungsträger dürfen auf Mauerwerk nur aufgelegt werden, wenn dieses ausreichend tragfähig ist. Sie müssen entsprechend den statischen Erfordernissen unterstützt sein. Bei längenverstellbaren Schalungsträgern darf die Mindesteinschublänge, mit der die Trägerteile ineinandergreifen, nicht unterschritten werden.

(5) Großflächige Schalungselemente müssen Einrichtungen, wie stählerne Bügel oder Ösen, haben, die ein Anhängen an Hebezeuge oberhalb des Schwerpunktes ermöglichen. Während des Transportes mit Hebezeugen dürfen Schalungselemente nicht betreten werden, erforderlichenfalls müssen sie mit Leitseilen geführt werden.

(6) Großflächige Schalungselemente müssen auf ebenen, tragfähigen Flächen standsicher aufgestellt sein. Nach Erfordernis müssen zugfeste Abspannungen, zugfeste Verankerungen oder druckfeste Abstützungen angebracht sein. Jedes Schalungselement muß an beiden seitlichen Enden oberhalb seines Schwerpunktes abgestützt werden. Schalungselemente dürfen vom Anschlagmittel des Hebezeuges erst abgehängt werden, wenn die Abstützungen wirksam sind. Beim Ausschalen dürfen die Abstützungen erst entfernt werden, wenn das Schalungselement am Anschlagmittel des Hebezeuges angehängt ist.

(7) Großflächige Schalungselemente dürfen nur bestiegen werden, wenn sie standsicher aufgestellt sind. Das Besteigen darf nur über Leitern erfolgen. Für Arbeiten vom Schalungselement aus müssen mindestens 50 cm breite Arbeitsbühnen angebracht sein.

(8) Bei speziellen Schalungsmethoden, wie Kletter- und Gleitschalungen oder Freivorbaugeräten, muß eine schriftliche Montageanweisung des Herstellers vorliegen. Die Arbeiten müssen nach den Anweisungen des Herstellers durchgeführt werden. Für spezielle Schalungsmethoden muß eine von einer fachkundigen Person erstellte statische Berechnung vorliegen.

Stützen

§ 83. (1) Werden Stützen auf unbefestigten Boden gestellt, müssen sie unverrückbar auf Unterlagen, wie Kanthölzern oder Pfosten, aufgestellt werden. Zwei- oder mehrlagige Unterlagen aus Kanthölzern dürfen nur kreuzweise und kippsicher aufgestellt werden, Ziegelstapel und Stapel aus ähnlichem Material sind als Unterlagen nicht zulässig. Unterlagen aus mehr als zwei übereinander liegenden Kanthölzern und Kreuzstapel über 40 cm Höhe dürfen nur in Ausnahmefällen verwendet und müssen nach den besonderen Anweisungen der Aufsichtsperson so errichtet werden, daß die Standsicherheit gewährleistet ist.

(2) Bei mehrgeschossigen Bauten sind die Stützen im Regelfall lotrecht untereinander anzuordnen. Stützen, die Teile eines Traggerüstes sind, müssen untereinander abgesteift sein, bei Stützen aus Stahl müssen hiebei Verschwertungsklammern oder Gerüstkupplungen verwendet werden.

(3) Keile und auf Keilwirkung beruhende Verbindungen sind gegen unbeabsichtigtes Lösen zu sichern.

(4) Stahlstützen müssen entsprechend ihrem Tragfähigkeitsbereich dauerhaft gekennzeichnet sein. Ausziehbare Stützen müssen im voll eingeschobenen Zustand zwischen der Unterseite des Innenrohrendstückes und dem höchsten Teil des Außenrohres oder der Verstelleinrichtung einen Abstand von mindestens 10 cm haben. Steckbolzen zum Feststellen ausziehbarer Teile müssen mindestens 12 mm dick und mit den Stützen unverlierbar verbunden sein.

(5) Holzstützen aus Kantholz müssen einen Querschnitt von mindestens 8 x 8 cm haben. Holzstützen aus Rundholz müssen entrindet sein und in diesem Zustand eine Zopfdicke von mindestens 7 cm haben.

(6) Bei Verwendung von Holzstützen darf höchstens jede dritte Stütze gestoßen sein, der Stoß darf nicht im mittleren Drittel der Stütze liegen und muß durch mindestens 70 cm lange hölzerne Laschen gegen Ausknicken gesichert sein. Bei Rundhölzern müssen drei, bei Kanthölzern vier Laschen je Stütze verwendet werden. Holzstützen dürfen nur einmal gestoßen sein, für stark belastete Stützen und Schalungen dürfen gestoßene Hölzer nicht verwendet werden.

Ausschalen

§ 84. (1) Bauteile dürfen erst ausgeschalt werden, wenn der Beton oder das Mauerwerk ausreichend erhärtet ist und die Aufsichtsperson die Ausschalung angeordnet hat.

(2) Bis zum Erhärten des Betons oder des Mauerwerkes müssen die Bauteile gegen Frost und vorzeitiges Austrocknen geschützt sein. Sie dürfen keinen Erschütterungen oder sonstigen Belastungen ausgesetzt werden.

(3) Das Ausschalen ist mit geeignetem Werkzeug so durchzuführen, daß die Standsicherheit von Gerüstbauteilen und Schalungsteilen nicht gefährdet wird. Stützen, Pfeiler und Wände müssen im Regelfall vor den von ihnen gestützten Balken und Platten ausgeschalt werden. Erschütterungen beim Ausschalen sind zu vermeiden. Das Entfernen der Schalung durch Krane, Bagger und ähnliche Geräte darf erst nach entsprechender Lockerung vorgenommen werden, das Losreißen von Schalungsteilen ist verboten. Beim Entfernen der Schalung ist jeder unnötige Aufenthalt unter derselben verboten.

(4) Schalholz und Schalungsteile sind unmittelbar nach dem Ausschalen aus dem Arbeitsbereich zu entfernen und sachgemäß zu lagern. Aus dem Schalholz sowie aus Konstruktionsteilen vorstehende Nägel oder sonstige spitze oder scharfkantige Befestigungsmittel sind zu entfernen oder umzuschlagen.

10.

ABSCHNITT

Montagearbeiten des Stahlbaus und des konstruktiven Holzbaus, Bauen mit Fertigteilen

Montagearbeiten

§ 85. (1) Bei der Ausführung von Montagearbeiten muß die Tragfähigkeit und die Standsicherheit des Bauwerkes während der einzelnen Montagezustände gewährleistet sein. Wenn bei der Montage besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder für die Montage die Kenntnis besonderer sicherheitstechnischer Angaben erforderlich ist, sind von einer fachkundigen Person schriftliche Montageanweisungen und Zeichnungen zu erstellen. Dabei sind die für die Durchführung der Montagearbeiten erforderlichen Standplätze, die Absturzsicherungen, die Schutzeinrichtungen und die Befestigungseinrichtungen für die persönliche Schutzausrüstung (Sicherheitsgeschirr) festzulegen.

(2) Bereiche, in denen Personen durch herabfallende, abgleitende oder abrollende Gegenstände gefährdet werden können, dürfen nicht betreten werden. Sie müssen gekennzeichnet und erforderlichenfalls abgesperrt oder durch Warnposten, die mit anderen Arbeiten nicht beschäftigt werden dürfen, gesichert sein.

(3) Für die Durchführung von Montagearbeiten dürfen abweichend von § 6 Abs. 2 und 7 und § 7 Konsolen, angeschweißte Sprossen, Profile von Gittermasten oder ähnliche tragfähige Konstruktionsteile als Standplätze verwendet werden, wenn eine Befestigungsmöglichkeit für eine Absturzsicherung vorhanden ist, an der die Arbeitnehmer angeseilt sind.

(4) Bei Vorliegen aller in Z 1 bis 6 genannten Voraussetzungen dürfen abweichend von Abs. 3, § 6 Abs. 2 und 7 und § 7 zum Lösen oder Befestigen von Anschlagmitteln sowie für das Fixieren von Bauteilen geeignete Bauteile als Zugang und Standplatz verwendet werden:

1.

Das Anbringen von Absturzsicherungen, Schutzeinrichtungen sowie das Erreichen oder Anbringen der zum Benützen der persönlichen Schutzausrüstung (Sicherheitsgeschirr) erforderlichen Befestigungsmöglichkeiten wäre mit größeren Gefahren verbunden als die Durchführung der im Einleitungssatz genannten Tätigkeiten ohne Absturzsicherung,

2.

die in § 6 Abs. 7 genannten Einrichtungen können aus technischen Gründen zur Durchführung der im Einleitungssatz genannten Tätigkeiten nicht eingesetzt werden, oder es käme durch die Verwendung dieser Einrichtungen zu größeren Absturzgefahren als bei Durchführung der im Einleitungssatz genannten Tätigkeiten ohne Absturzsicherung,

3.

es liegen günstige Witterungsverhältnisse vor,

4.

die Tätigkeiten werden von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt,

5.

die als Zugänge benützten Bauteile sind ausreichend verankert, und

6.

die als Zugänge benützten Bauteile sind mindestens 20 cm breit, wenn sie im Reitsitz benützt werden, oder sind bei geringerer Breite mit Einrichtungen für ein sicheres Festhalten versehen, wie Handläufen, gespannten Stahldrahtseilen oder Konstruktionsteilen.

(5) Bei Montagearbeiten müssen Nieten, Schrauben und sonstige Kleinteile gegen Herabfallen gesichert aufbewahrt sein.

10.

ABSCHNITT

Montagearbeiten des Stahlbaus und des konstruktiven Holzbaus, Bauen mit Fertigteilen

Montagearbeiten

§ 85. (1) Bei der Ausführung von Montagearbeiten muß die Tragfähigkeit und die Standsicherheit des Bauwerkes während der einzelnen Montagezustände gewährleistet sein. Wenn bei der Montage besondere Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind oder für die Montage die Kenntnis besonderer sicherheitstechnischer Angaben erforderlich ist, sind von einer fachkundigen Person schriftliche Montageanweisungen und Zeichnungen zu erstellen. Dabei sind die für die Durchführung der Montagearbeiten erforderlichen Standplätze, die Absturzsicherungen, die Schutzeinrichtungen und die Befestigungseinrichtungen für die persönliche Schutzausrüstung (gegen Absturz) festzulegen.

(2) Bereiche, in denen Personen durch herabfallende, abgleitende oder abrollende Gegenstände gefährdet werden können, dürfen nicht betreten werden. Sie müssen gekennzeichnet und erforderlichenfalls abgesperrt oder durch Warnposten, die mit anderen Arbeiten nicht beschäftigt werden dürfen, gesichert sein.

(3) Für die Durchführung von Montagearbeiten dürfen abweichend von § 6 Abs. 2 und 7 und § 7 Konsolen, angeschweißte Sprossen, Profile von Gittermasten oder ähnliche tragfähige Konstruktionsteile als Standplätze verwendet werden, wenn eine Befestigungsmöglichkeit für eine Absturzsicherung vorhanden ist, an der die Arbeitnehmer mittels geeigneter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sind.

(4) Bei Vorliegen aller in Z 1 bis 6 genannten Voraussetzungen dürfen abweichend von Abs. 3, § 6 Abs. 2 und 7 und § 7 zum Lösen oder Befestigen von Anschlagmitteln sowie für das Fixieren von Bauteilen geeignete Bauteile als Zugang und Standplatz verwendet werden:

1.

Das Anbringen von Absturzsicherungen, Schutzeinrichtungen sowie das Erreichen oder Anbringen der zum Benützen der persönlichen Schutzausrüstung (gegen Absturz) erforderlichen Befestigungsmöglichkeiten wäre mit größeren Gefahren verbunden als die Durchführung der im Einleitungssatz genannten Tätigkeiten ohne Absturzsicherung,

2.

die in § 6 Abs. 7 genannten Einrichtungen können aus technischen Gründen zur Durchführung der im Einleitungssatz genannten Tätigkeiten nicht eingesetzt werden, oder es käme durch die Verwendung dieser Einrichtungen zu größeren Absturzgefahren als bei Durchführung der im Einleitungssatz genannten Tätigkeiten ohne Absturzsicherung,

3.

es liegen günstige Witterungsverhältnisse vor,

4.

die Tätigkeiten werden von unterwiesenen, erfahrenen und körperlich geeigneten Arbeitnehmern durchgeführt,

5.

die als Zugänge benützten Bauteile sind ausreichend verankert, und

6.

die als Zugänge benützten Bauteile sind mindestens 20 cm breit, wenn sie im Reitsitz benützt werden, oder sind bei geringerer Breite mit Einrichtungen für ein sicheres Festhalten versehen, wie Handläufen, gespannten Stahldrahtseilen oder Konstruktionsteilen.

(5) Bei Montagearbeiten müssen Nieten, Schrauben und sonstige Kleinteile gegen Herabfallen gesichert aufbewahrt sein.

Bauen mit Fertigteilen

§ 86. (1) Für das Bauen mit Fertigteilen gilt § 85.

(2) Fertigteile, das sind überwiegend vorgefertigte Bauteile, müssen so gestaltet und ausgestattet sein, daß sie sicher transportiert und montiert werden können. Hiezu müssen sie die erforderlichen Anschluß- und Befestigungseinrichtungen für Lastaufnahmemittel sowie erforderlichenfalls auch für Montagestreben, Montageverbände und andere Hilfskonstruktionen, Laufstege, Laufbrücken, Gerüste oder Absturzsicherungen haben.

(3) Die Montageanweisungen gemäß § 85 Abs. 1 müssen die erforderlichen Angaben für den Transport und die Montage enthalten, insbesondere Herstellerangaben betreffend

1.

das Gewicht der Fertigteile,

2.

das Lagern der Fertigteile,

3.

das Anschlagen der Fertigteile an Hebezeuge,

4.

das Transportieren und die beim Transport einzuhaltende Transportlage der Fertigteile, und

5.

den Einbau der zur Montage der Fertigteile erforderlichen Hilfskonstruktionen, sowie Angaben betreffend:

6.

die Reihenfolge der Montage und das Zusammenfügen der Fertigteile,

7.

erforderliche Maßnahmen zur Gewährleistung der Tragfähigkeit und der Standsicherheit des Bauwerkes und der Fertigteile auch während der einzelnen Montagezustände,

8.

Maßnahmen zur Herstellung von Arbeitsplätzen und Zugängen zu diesen,

9.

Maßnahmen gegen Abstürzen von Personen bei der Montage,

10.

Maßnahmen gegen Herabfallen von Gegenständen, und

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.