Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über den Lehrplan des Kollegs für Kindergartenpädagogik

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1994-09-01
Letzte Aktualisierung 2017-04-01
Status Aufgehoben · 2017-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Die im Lehrplan der Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“ und „Textiles Gestalten“ angeführten jeweiligen didaktischen Grundsätze gelten auch für die entsprechenden Schwerpunkte im Pflichtgegenstand „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“, jedoch mit Zielrichtung auf größere Selbstständigkeit und die Bewältigung von komplexeren selbstgewählten Aufgabenstellungen.

Besonderer Wert ist auf seminaristische Arbeitsformen zu legen (zB offener Unterricht, Kursmodelle, Projekte).

Lehrstoff:

Der jeweilige Lehrstoff des 1. und 2. Semesters der Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“ und „Textiles Gestalten“ bildet die Basis für die entsprechenden Schwerpunktsetzungen im Pflichtgegenstand „Seminar Bildnerische Erziehung, Werkerziehung, Textiles Gestalten“.

3.

und 4.Semester:

Erweiterung:

Teilweise selbst gewählte Aufgabenstellungen mit erhöhten Anforderungen aufbauend auf den jeweiligen Lehrstoff des 1. und 2. Semesters der Pflichtgegenstände „Bildnerische Erziehung“, „Werkerziehung“ und „Textiles Gestalten“.

Orientierung:

Kleinere, fächerübergreifende Projekte als Grundlage zur Wahl der fachlichen Vertiefung und Schwerpunktsetzung.

Vertiefung:

Vertiefte fachliche Auseinandersetzung nach Wahl der Schülerinnen und Schüler bzw. Studierenden als projektorientierte Arbeit mit praktischen und theoretischen Anteilen unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes und fächerübergreifender Aspekte.

17.

BEWEGUNGSERZIEHUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler bzw. Studierenden sollen vor allem

– die Funktion und Bedeutung von Bewegung für die Gesamtentwicklung von Mädchen und Knaben erkennen,

– Bewegungsangebote in Form von Spiel und Sport planen, vorbereiten, durchführen und reflektieren,

– die Freude von Mädchen und Knaben an Bewegung, Spiel und Sport wecken und fördern,

– gezielte Maßnahmen zur individuellen Entwicklungsförderung setzen und

– sich mit aktuellen Entwicklungen (zB Psychomotorik, Motopädagogik) kritisch auseinandersetzen können.

Didaktische Grundsätze:

Bei der Vermittlung der Lerninhalte ist vornehmlich an praktische Situationen anzuknüpfen. Die Schülerinnen und Schüler bzw. Studierenden sollen weiters als Grundlage für die berufsbezogene didaktisch-methodische Ausbildung möglichst vielfältige Bewegungshandlungen im praktischen Tun erfahren (zB durch Nutzung schulischer und auch außerschulischer Bewegungs- und Sportangebote).

Zudem ist die Zusammenarbeit mit den Lehrerinnen und Lehrern aller Unterrichtsgegenstände, im Besonderen von „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“, „Didaktik“ und „Kindergartenpraxis“ unerlässlich.

Je nach Neigung und Interesse der Schülerinnen und Schüler bzw. Studierenden sind prozessorientierte, fächerübergreifende und fächerverbindende Formen des Unterrichts und Projektunterrichts, ausgerichtet nach dem jeweiligen Themenbereich, zu wählen.

Teambildung (Lehrerinnen und Lehrer der ausgewählten Unterrichtsgegenstände und/oder Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende), gemeinsame Diskussion und Planung bis zur Konkretisierung der Lernziele sind nach Möglichkeit vorzusehen. Dabei sind auch Hospitationen im Kindergarten in Absprache und gemeinsam mit den Lehrerinnen und Lehrern der Pflichtgegenstände „Didaktik“ und „Kindergartenpraxis“ zu gewährleisten.

Im Hinblick auf eine umfassende berufliche Kompetenz kommen dem Sicherheitsbewusstsein, den Kenntnissen der Ersten Hilfe in Theorie und Praxis, sowie der Erlangung eines sicheren Schwimmkönnens auf der Grundlage des österreichischen Schwimmabzeichens (Helferschein) besondere Bedeutungen zu.

Im Rahmen der schulorganisatorischen Gegebenheiten – etwa Schulveranstaltungen, schulbezogene Veranstaltungen, Feste, Feiern – sind vor allem die Bewegungsangebote und sportlichen Schwerpunkte im Zusammenhang mit den berufsspezifischen Lerninhalten auszuwählen (zB Kinderskilauf, Anfängerschwimmen, kreative Spiele zur psychomotorischen Förderung, kindgemäße Entspannungsübungen).

Nach Maßgabe der Möglichkeiten sollen vielfältige Bewegungsangebote im Freien (zB Park, Wasser, Wiese, Wald, Eis, Schnee) erfolgen.

Lehrstoff:

1.

bis 4. Semester:

Die Inhalte sind in Abstimmung mit den Lehrinhalten anderer Unterrichtsgegenstände, insbesondere „Pädagogik (einschließlich Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“, „Didaktik“ und „Kindergartenpraxis“ im Sinne eines Spiralcurriculums ein oder mehrere Male aufzuteilen.

Grundlagen des beruflichen Handelns:

Ziele und Aufgaben der Bewegungserziehung im Kindergarten,

Materialien- und Gerätekunde,

Alltagsmaterialien als Bewegungsanreiz,

Fachsprache, Fachliteratur,

Sicherheitsmaßnahmen und Unfallverhütung, Erste Hilfe.

Methodische Mittel:

Planung, Organisation und Gestaltung von offenen und angeleiteten Bewegungsangeboten,

methodische Wege,

Möglichkeiten der Motivierung zum Bewegen und Spielen,

psychomotorische Arbeitsweisen,

freie Bewegungsmöglichkeiten,

Anbahnen sportlichen Handelns,

Differenzierung und Integration.

Grundlagen der Bewegungserziehung im Berufsfeld:

Praxisrelevante Ergänzung der anatomisch-physiologischen Grundlagen,

Leistungs- und Belastungsfähigkeit im Kleinkind-, Kindes- und Jugendalter,

Bedeutung der Motorik für die Persönlichkeitsentwicklung,

geschlechtsspezifisches Körperbewusstsein und Raumaneignungsverhalten – Möglichkeiten des Ausgleichs,

Erkennen von Auffälligkeiten im Bewegungs- und Sozialverhalten,

soziales Lernen in Bewegungssituationen,

Gesundheitsförderung durch Bewegung,

Sicherheit im Straßenverkehr.

Kreatives Bewegen, Spielen und Tänze:

Bewegungsspiele,

Spielleitung,

Spielfeste, Sportfeste,

einfache Tänze für Kindergarten.

Bewegter Kindergarten:

Bewegung und Sport im Jahresablauf,

Bewegung und Lernen,

Bewegungspause,

Bewegungsräume,

Bewegungslandschaften,

Eltern und andere Partner in der Bewegungserziehung,

Bewegung in der Freizeitgestaltung.

18.

MEDIENPÄDAGOGIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler bzw. Studierenden sollen

– Informationstechnologien und Medien selbst bestimmt und kritisch nutzen können,

– die Fähigkeit erlangen, Kinder zum kritischen Umgang mit Informationstechnologien fachkundig anzuleiten,

– zu Fähigkeiten gelangen, Informationen zu bewerten, für sich zu nutzen und an andere weiterzugeben und

– die erworbene Medienkompetenz im Unterricht aller anderen Unterrichtsgegenstände nutzen können.

Didaktische Grundsätze:

Der Lehrstoff ist auf den anwendungsorientierten Bedarf abzustimmen.

– Reines Faktenwissen ist zu Gunsten von Regel-, System- und Orientierungswissen zurückzustellen.

– Der Medieneinsatz in einzelnen Themenbereichen anderer Unterrichtsgegenstände ist in Kooperation mit den Lehrerinnen und Lehrern dieser Unterrichtsgegenstände zu planen und zu unterstützen.

Lehrstoff:

3.

Semester:

Gestaltung von multimedialen Präsentationen,

Sprache der Bilder und Farben, Bildbearbeitung,

Erstellen von einfachen interaktiven Websites und Spielen,

Filmtheorie und Videoarbeit,

Kennen lernen, Benutzen und Bewerten von Lern- und Spielsoftware für den Kindergarten,

Durchführung eines fächerübergreifenden Medienprojekts.

B. VERBINDLICHE ÜBUNG

19.

SEMINAR KOMMUNIKATIONSPRAXIS UND GRUPPENDYNAMIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler bzw. Studierenden sollen

– sprachliche und nichtsprachliche Zeichensysteme verstehen, bewerten und einsetzen,

– Präsentations- und Moderationstechniken kennen und gezielt anwenden,

– intra- und interpersonale Vorgänge und Konflikte differenziert wahrnehmen und steuern,

– geschlechtsspezifische Aspekte in Kommunikations- und Gruppenprozessen reflektieren und bearbeiten,

– Rahmenbedingungen in ihrer Wirksamkeit für die Kommunikation erkennen und gegebenenfalls verändern,

– eigenständige Strategien der Konfliktlösung entwickeln können sowie

– Kompetenzen in Bezug auf Weiterentwicklung der Persönlichkeit erwerben.

Didaktische Grundsätze:

Vertiefung, Erweiterung und individuelle praktische Umsetzung kommunikativer und kooperativer Modelle und Techniken sollen durch seminaristisches Arbeiten gewährleistet werden.

Gruppendynamische Prozesse sind theoriegeleitet zu beobachten und den Schülerinnen und Schülern bzw. Studierenden als Hilfestellung zur Entwicklung von eigenständigen Konfliktlösungsstrategien und im Hinblick auf Persönlichkeitsentwicklung transparent zu machen.

Projektorientiertes Lernen und theoriegeleitete Selbsterfahrung sind als bevorzugte Methoden heranzuziehen.

Lehrstoff:

2.

Semester:

Kommunikation:

Sprache und ihre Kommunikationsfunktionen,

Kommunikationsmodelle,

verbale, nonverbale und paraverbale Kommunikationsebenen,

Rhetorik und freie Rede,

sprachliche und bildhafte Kommunikationsmittel,

mediengerechte Gestaltung von Mitteilungen.

Kooperation:

Grundlagen und Techniken des Miteinander-Redens,

Gsprächsführung,

Zeit- und Selbstmanagement.

3.

Semester:

Gruppendynamik:

Mechanismen in Gruppen,

kompensatorische Maßnahmen zur Stressbewältigung,

Gruppenentwicklungsmodelle,

Lenkung von Gruppenprozessen,

Methoden der Reflexion.

Kooperation:

Konfliktlösungsmodelle,

Supervisionsmodelle,

Grundlagen der Mediation,

Verhaltenstraining.

20.

SEMINAR STIMMBILDUNG UND SPRECHTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler bzw. Studierenden sollen

– die Stimme als Schlüsselqualifikation für die berufliche Praxis erfassen,

– den Zusammenhang von Stimme und Persönlichkeit erkennen,

– die eigenen stimmlich-musikalischen Fähigkeiten verbessern und Stimme ökonomisch einsetzen

können,

– Singen als selbstverständliche musikalische und emotionale Äußerung erfahren,

– zu einer gut geführten Sprech- und Singstimme angeleitet werden,

– stimmliche Schwierigkeiten (Probleme) erkennen und stimmhygienische Maßnahmen kennen lernen,

– Textverständnis als Grundlage für stimmlichen Ausdruck erfahren,

– das Gehör im Hinblick auf Intonation und Klang sensibilisieren können,

– die Inhalte der folgenden Bereiche und ihre Auswirkung auf die Stimmgebung kennen lernen: Haltung, Atmung, Artikulation, Resonanz und Register sowie

– die Stimme als Mittel zu einer verbesserten Kommunikation einsetzen können.

Didaktische Grundsätze:

Das theoretische Wissen der anatomischen und physiologischen Grundlagen der Stimme ist aus der praktischen Arbeit erkennbar und ableitbar zu machen.

Auf die Einhaltung der Reihenfolge „Haltung“ – „Atmung“ -

„Artikulation“ – „Resonanz“ ist zu achten und „Register“ als methodischer Leitfaden einzusetzen, wobei alle Bereiche immer vernetzt zu sehen sind.

Bilder als Vorstellungshilfen sind heranzuziehen.

Kontinuierliche Zusammenarbeit mit den Lehrerinnen und Lehrern der Pflichtgegenstände „Musikerziehung“, „Rhythmisch-musikalischer Erziehung“, „Instrumentalunterricht“, „Bewegungserziehung“, mit „Deutsch (einschließlich Sprecherziehung und Kinderliteratur)“ sowie anderer relevanter Unterrichtsgegenstände ist anzustreben.

Außerschulische Expertinnen und Experten (zB Fachärztinnen und – ärzte, Logopädinnen und Logopäden, Sängerinnen und Sänger) können einbezogen werden.

Auf ganzheitliche Stimmbildung ist größter Wert zu legen.

Lehrstoff:

1.

Semester:

Technisch richtiges Singen und Sprechen:

Arbeit an der Haltung:

Eutonus; Aufbau einer Muskelkonditionierung im Zusammenhang mit der Haltung.

Erkennen und Korrigieren von Bewegungsblockaden:

Entspannungstechniken; Sensibilisierung von Bewegungsabläufen.

Atmung und Atemtypen:

reflektorische Atmung (Abspannen); Erlernen der Tiefatmung; der minimale Luftverbrauch als Grundlage für eine ökonomische Stimmgebung.

Artikulation:

Lippen, Zunge, Unterkiefer als Artikulationswerkzeuge,

Bildung und Eigenschaften der Konsonanten und der Vokale,

die Tiefatmung als Voraussetzung für eine körpergeführte Artikulation.

Resonanz:

Unterscheiden von Kopf- und Brustresonanz.

Kopfresonanz:

Differenzieren von Kuppel- und Maskenklang; Stimmsitz.

Register:

Unterscheidung der Stimmlippenaktivität in Rand- und Vollstimme bzw. deren Mischungsverhältnisse mit dem Ziel des Einregisters,

Stimmeinsatz und Stimmabsatz,

Ausweitung des Stimmumfanges.

Anwendung in der beruflichen Praxis:

Stimmbildung mit Kindern anhand von Liedern,

Erkennen von Stimmschwierigkeiten und Stimmstörungen.

Setzen von stimmhygienischen und prophylaktischen Maßnahmen:

Korrektur unökonomischer Stimmleistungen und der eigene richtige Stimmgebrauch als Vorbild für die Kinder.

21.

FACHSPEZIFISCHES SEMINAR

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler bzw. Studierenden sollen

– Ergänzende Fähigkeiten und Fertigkeiten bzw. Kompetenzen, die zur Bewältigung verschiedener spezieller Herausforderungen im Rahmen einer professionellen Arbeit im Kindergarten erforderlich sind, erwerben.

– Erkenntnisse aus unterschiedlichen Arbeits- und Forschungsgebieten in ihrer Kindergartenarbeit ein- bzw. umsetzen können.

– insbesondere auch im Bereich der Naturwissenschaften Kinderfragen beantworten, Interesse und die Beobachtungsfreude der Kinder zB mit kindgerechten Experimenten und anschaulichen Erklärungen, wecken können.

Didaktische Grundsätze:

Vertiefung, Erweiterung und praktische Umsetzung der entsprechenden Tatsachen, Theorien, Modelle und Techniken sollen durch entsprechende Unterrichts- und Sozialformen gewährleistet werden.

Der Lehrstoff kann im Sinne des exemplarischen Lernens gekürzt, verändert oder ergänzt werden; die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Semester hat am Standort unter Berücksichtigung der Vorkenntnisse der Schülerinnen und Schüler bzw. Studierenden zu erfolgen.

Die Planung und Durchführung des Unterrichts soll interdisziplinär, fächerübergreifend und projektorientiert erfolgen, insbesondere sind in enger Zusammenarbeit mit den Lehrerinnen und Lehrern der Unterrichtsgegenstände „Didaktik“ und „Kindergartenpraxis“ Methoden der altersadäquaten Aufbereitung der genannten Fachbereiche zu erarbeiten.

Lehrstoff:

1.

bis 3 . Semester:

Supervision:

Kommunikation und Interaktion, Gruppenstrukturen und –prozesse, Konfliktbewältigung, Teamarbeit.

Figurenspiel:

Möglichkeiten des Puppenspiels; Formen, Figuren und Techniken.

Bildung und Erziehung von Kindern mit besonderem Förderbedarf:

Didaktische Prinzipien der Sonderpädagogik; integrationsförderliche Rahmenbedingungen; Modelle zur Förderung von Kindern mit Körper-, Lern- und Sinnesbehinderungen sowie Teilleistungsstörungen, Verhaltensauffälligkeiten, Sprachentwicklungsstörungen, ... im Rahmen des Regelkindergartens.

Interkulturelle Erziehung:

Kulturräume; Kultur, Sprachbarrieren; häufige Missverständnisse; konstruktive Modelle interkultureller Erziehung.

Verkehrserziehung:

Sozialpsychologische Voraussetzungen, Ziele, Aufgaben und Planung der Verkehrserziehung,

Übungs- und Trainingsmöglichkeiten, ...

Berufsbezogene Geschichte und Sozialkunde:

Exemplarische Auszüge aus verschiedenen Epochen: Menschenbild; Gesellschaftsstrukturen,

geschlechtsspezifisches Rollenbild; Stellung des Kindes; Bedeutung der Familie; Probleme von Minderheiten; Erziehung in unterschiedlichen Kulturen.

Berufsbezogene Geographie und Wirtschaftskunde:

Lebensbedingungen von Kindern unter verschiedenen räumlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen; Konsumverhalten; kindgemäße Erklärungsmodelle für Wechselbeziehungen zwischen Boden, Klima, Relief und Vegetation sowie für wirtschaftskundliche Zusammenhänge.

Berufsbezogene Physik:

Physik des Alltags; Schall; Licht; Elektrizität; Magnetismus, Temperatur.

Berufsbezogene Chemie:

Chemie des Alltags; sicherheitsbezogener und umweltschonender Umgang mit Materialien.

Berufsbezogene Mathematik:

Ziffern; Zahlen; Mengen; Flächen, Räume; Körper.

Berufsbezogene Biologie und Umweltkunde:

Anleitung zur Beobachtung von Tieren; Pflanzen; Naturerscheinungen; Durchführung einfacher Experimente.

C. ERGÄNZENDE PFLICHTGEGENSTÄNDE

(für Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende, für die der Lehrstoff nicht bereits in dem vor dem Kolleg zurückgelegten Bildungsgang vorgesehen war)

22.

PHILOSOPHIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Kenntnisse/Einsichten:

Die Schülerinnen und Schüler bzw. Studierenden sollen

– Grundlagen und Prinzipien der Philosophie und des Philosophierens,

– Einsichten in die besondere Natur des Menschen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen,

– Einsichten in die Notwendigkeit von Argument, Dialog und Konflikt,

– Einsichten in Möglichkeiten und Grenzen des Handelns sowie in die Notwendigkeit und Vorläufigkeit von wissenschaftlichen Erkenntnissen

erwerben.

Fertigkeiten/Fähigkeiten:

Die Schülerinnen und Schüler bzw. Studierenden sollen

– Bezüge zwischen Einzelerfahrungen und Gesetzmäßigkeiten herstellen,

– Grenzen des Erkennens, Aussagbaren und Beschreibbaren erkennen,

– Phänomene unterschiedlich fokussieren,

– die Notwendigkeit von individueller und sozialer Sensibilität und Verantwortung als Grundlage für demokratisches Verhalten erkennen und danach handeln,

– Wertangebote auf mögliche Konsequenzen überprüfen,

– Wissenschaft in ihren gesellschaftlichen Zusammenhängen reflektieren und

– das eigene Handeln und Denken auf einer Metaebene betrachten

können.

Haltungen/Bereitschaften:

Die Schülerinnen und Schüler bzw. Studierenden sollen

– offen für die Erörterung vergangener und gegenwärtiger Erklärungsmodelle der Wirklichkeit sein,

– relevante Informationen durch Erfahrungen, Kenntnisse und begriffliche Differenzierungsfähigkeit selektieren,

– Fragen stellen und sich in Frage stellen,

– Menschen mit Toleranz und Wertschätzung begegnen,

– im Umgang mit Menschen kultur- und geschlechtssensibel agieren,

– lösungs- und zukunftsorientierte Wege planen und erproben,

– aktiv an gesellschaftlichen Gestaltungsprozessen mitwirken und

– lebensbegleitendes Lernen als wichtigen Bestandteil der persönlichen Entwicklung auffassen

können.

Didaktische Grundsätze:

Lernen ist grundsätzlich als ein über die Lehrinhalte der einzelnen Unterrichtsgegenstände hinausgehendes selbstverantwortetes Handeln zu verstehen.

Philosophische Fragestellungen sind im Kontext zu anderen Wissenschaften und realen Lebensbereichen zu erörtern.

Der Unterricht ist unter Berücksichtigung integrativer und interkultureller Aspekte zu gestalten.

Auf der Basis des Grundlagenwissens ist fachliches Lernen, Erfahrungslernen, sozialkommunikatives Lernen und autonomes Lernen anzustreben.

Die methodische Gestaltung des Unterrichts soll auf das Abstraktionsniveau der Schülerinnen und Schüler bzw. Studierenden Bedacht nehmen, zu handlungsorientiertem Denken und zur verstärkten Reflexion über eigenes und fremdes Verhalten führen.

Ziele, Auswahl und Aufbau des Lehrstoffes sollen sich an der Relevanz für die Lebenssituation sowie am Erfahrungshintergrund des vorangegangenen Bildungsweges der Schülerinnen und Schüler bzw. Studierenden orientieren.

Der Beitrag österreichischer Forscher und Forscherinnen zur Philosophie ist in den Unterricht einzubeziehen.

Die Schülerinnen und Schüler bzw. Studierenden sind zu Selbsttätigkeit und Eigenverantwortung durch offene, selbst organisierte Lernformen sowie zur selbstständigen exemplarischen Lektüre von Originaltexten zu ermutigen.

Die Vermittlung der Inhalte hat nach dem aktuellen Stand der Lernforschung mit angemessenen Methoden zu erfolgen. Medien sind in vielfältiger Form im Unterricht einzusetzen.

Begleitende Prinzipien des Unterrichts sind:

– Aktualität,

– Situationsorientiertheit,

– Prozessorientiertheit,

– Ganzheitlichkeit,

– Exemplarität.

Hinführung der Schülerinnen und Schüler bzw. Studierenden zu:

– selbständigem Arbeiten,

– eigenständigem Wissenserwerb,

– wissenschaftsorientiertem Arbeiten,

– Umgang mit Fachliteratur,

– effizienten Präsentationen.

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Zugänge zum Philosophieren,

Verhältnis von Wissenschaft und Philosophie,

der Mensch als suchendes, erkennendes und handelndes Wesen,

Grundlagen des philosophischen Argumentierens,

Grundlagen der Erkenntnistheorie, der Logik, der Sprachphilosophie, der Ontologie, der Ethik und der Ästhetik.

3.

Semester:

Ausgewählte Probleme aus den Bereichen Ontologie, Anthropologie, Ethik, Ästhetik, Rechtsphilosophie, Wissenschaftstheorie, Wissenschaftsmethodologie.

23.

BIOLOGIE UND UMWELTKUNDE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Ziel des Unterrichts ist es, Menschen heranzubilden, die auf Grund gewonnener Erkenntnisse und Einsichten in biologische Zusammenhänge in ihrem späteren Wirkungsbereich Entscheidungen verantwortungsbewusst treffen können. Diese Erkenntnisse und Einsichten sollen sie darüber hinaus dazu befähigen, Umwelt- und Gesundheitsanliegen im zukünftigen Berufsfeld effizient wahrzunehmen, und Kinder hierfür zu sensibilisieren.

Die Schülerinnen und Schüler bzw. Studierenden sollen

– Informationen zu naturwissenschaftlichen Themen selbsttätig finden, fachlich richtig darstellen und kritisch beurteilen können,

– fundiertes biologisches Wissen in Argumentation und Diskussion nutzen können,

– komplexe Sachverhalte wahrnehmen, darin das Wesentliche erkennen und anschaulich wiedergeben können,

– einfache naturwissenschaftliche Arbeitsmethoden beherrschen,

– Einblick in die aktuellen Möglichkeiten und Grenzen der Naturwissenschaften erhalten und diese kognitiv und ethisch bewerten können,

– Umwelt- und Gesundheitsbewusstsein entwickeln, insbesondere sollen ihnen Natur- und Umweltschutzthemen ein Anliegen sein.

Didaktische Grundsätze:

Methodenvielfalt ist unter Einbeziehung adäquater Medien anzustreben.

Exaktes Beobachten und fachsprachlich richtiges Beschreiben soll konsequent geübt werden.

Ausgehend vom Natur-Erleben soll durch den Einsatz naturwissenschaftlicher Methoden und Arbeitsweisen ein Verstehen der Natur erzielt werden.

Für spezifische Themenstellungen können externe Fachleute zugezogen werden.

Aktuelle Themen und zentrale Anliegen der Biologie und Umweltkunde (zB Umweltschutz, Artenkenntnis, Gesundheitsfragen) sind durchgehend und ausgewogen zu berücksichtigen.

Es ist auch darauf zu achten, dass die grundlegenden Kenntnisse der Biologie des Menschen und seiner Umwelt als Basiswissen für andere Fachbereiche dienen.

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Zelle, Gewebe, Organ und Organsysteme,

Bau, Funktion und Entwicklung menschlicher Organsysteme,

die menschliche Sexualität: biologische und soziale Aspekte,

Organe der Pflanzen und ihre Funktion an Hand ausgewählter Arten unter Berücksichtigung ökologischer Zusammenhänge,

Energiefluss und Stoffkreisläufe,

Anatomie und Physiologie ausgewählter Tiergruppen,

Ökologie – Grundlagen,

geologische und mineralogische Aspekte.

3.

Semester:

ausgewählte Ökosysteme, insbesondere mit Bezug zu heimischen Lebensräumen,

Grundlagen der vergleichenden Verhaltensforschung,

Genetik (klassische Genetik, Molekulargenetik), Gentechnik und Biotechnologie,

Entstehung des Lebens und Evolution.

24.

MUSIKERZIEHUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler bzw. Studierenden sollen jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben, die als Grundlage für den Unterricht in „Musikerziehung“ für die berufsspezifische Ausbildung notwendig sind.

Didaktische Grundsätze:

Die einzelnen Lehrplanbereiche sind ständig zu vernetzen.

Singen, Musizieren, Bewegen und Hören sind als Grundlage für den Erwerb theoretischen Wissens zu nutzen.

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Allgemeine Musiklehre:

Notenschrift, Metrum, Takt, Rhythmus, Notenwerte,

Tonsysteme (Dur, Moll, Pentatonik, Chromatische Tonleiter),

Intervalle, Akkorde und Akkordverbindungen.

Stimmbildung und Gehörbildung:

Übungen zum Blattsingen, einfache Melodie- und Rhythmusdiktate, Rhythmusübungen, Schulung des Gehörs.

Musikkunde:

Akustische Grundbegriffe,

Hörvorgang,

menschliche Stimme,

Instrumentenkunde (Blas-, Saiten- und Schlaginstrumente, Instrumente mit elektronischer Klangerzeugung),

Musikensembles aus verschiedenen Epochen, Entwicklung des Orchesters.

3.

und 4. Semester:

Allgemeine Musiklehre:

Vertiefende Auseinandersetzung mit den Lehrplaninhalten des 1. und 2. Semesters.

Stimmbildung und Gehörbildung:

Vertiefende Auseinandersetzung mit den Lehrplaninhalten des 1. und 2. Semesters.

Musikkunde:

Mitverfolgen von Musik in Klavierauszügen und einfachen Partituren,

Formenlehre – motivisch-thematische Arbeit in kleineren musikalischen Einheiten und in größeren Zusammenhängen,

Orientierung in den wichtigsten musikgeschichtlichen Epochen anhand von signifikanten Werken aus verschiedenen Jahrhunderten unter Berücksichtigung des kulturhistorischen Umfeldes.

25.

BILDNERISCHE ERZIEHUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler bzw. Studierenden sollen

– jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erwerben, die als Grundlage für den Unterricht in „Bildnerische Erziehung“ für die berufsspezifische Ausbildung notwendig sind, insbesonders

– Wahrnehmungs-, Kommunikations- und Erlebnisfähigkeit steigern können, ihre Vorstellungskraft, Fantasie, individuellen Ausdruck und Gestaltungsvermögen weiterentwickeln

– Sach- und Methodenkenntnis für eine theoretische und praktische Auseinandersetzung mit kulturellen Phänomenen der bildenden und angewandten Kunst erwerben, sowie Verständnis für die Verschiedenheit von Kultur und Kulturen sowie deren Wertefelder entwickeln können,

– Darstellungsmittel differenziert, effizient und zielgerichtet einsetzen können,

– bei Werk- und Gestaltungsprozessen emotive Vorgänge als besonderes Element persönlicher und allgemeiner Bildung erfahren, verinnerlichen und reflektieren können,

– soziale Kompetenz im Zuge von Teamarbeit entwickeln und sich ökonomische Kompetenz bei der Umsetzung von Ideen in organisatorischen und gestalterischen Bereichen aneignen können,

– sich der eigenen Wertvorstellung gegenüber künstlerischer Arbeit bewusst werden und so die persönliche Geschmacksfrage als alleinige Argumentationsgrundlage in der fachlichen Auseinandersetzung relativieren können,

– bei ihrer Arbeit Qualitätskriterien hinsichtlich gestalterischer Anforderungen im Bereich der bildlichen Kommunikation formulieren und durchsetzen können,

– Fähigkeiten zum Konzipieren und Umsetzen von Aufgabenstellungen aus dem Bereich der bildlichen Gestaltung erwerben.

Didaktische Grundsätze:

Erscheinungsformen und Entwicklungslinien der bildenden und angewandten Kunst, der Architektur und der visuellen Medien sind exemplarisch in thematisch-funktionellen Zusammenhängen unter Beobachtung der chronologischen Zuordnung und der zeitbedingten Besonderheiten zu erschließen. Diese Methode baut ein vernetztes Wissen auf, entwickelt Verständnis und fördert Fähigkeiten, die für Transferleistungen und Bewältigung komplexer Inhalte notwendig ist.

Innerhalb der einzelnen Aufgabenstellungen, aber auch bei der Planung von umfassenden Arbeitsprojekten sind Selbstständigkeit und die Fähigkeit zu Koordination und Kooperation zu fördern.

Die Fähigkeit, die eigene Arbeit in angemessener Fachterminologie darstellen zu können, ist durch mündliche Reflexionen, Zusammenfassungen oder Referate zu entwickeln.

Die einzelnen Lehrplanbereiche sind ständig zu vernetzen, die Möglichkeit Material und Gestaltungs-Erfahrungen zu vertiefen.

Lehrstoff:

1.

und 2. Semester:

Bildende und angewandte Kunst:

Malerei,

Grafik, Druckgrafik,

Architektur,

zeitgenössische künstlerische Medien und Ausdrucksformen,

Illustration, Bildgeschichte, Bilderbuch, Comics,

Bildfunktionen, Bildsujets, Bildauffassungen,

Bildordnung: Bildelemente und Struktur,

Farbe – Licht, Farbwahrnehmung, Kontrastlehre, Farbsemiotik,

Farbtheorien, Maltechniken.

3.

und 4. Semester:

Studien vor dem Objekt als Möglichkeit der Erschließung, Interpretation und Dokumentation von Realität,

kunstsemantische, syntaktische, sigmatische und pragmatische Parameter,

Kunst und Gesellschaft, Kunst und Politik, Kunst und Geschichte,

Kunst und Psyche, Geschlechterrollen in der bildenden Kunst, Biographische Zugänge (Biographien von Künstlerinnen und Künstlern),

Kunstvermittlung – Museum, Galerie, Kunstmarkt, Medien, Kunstwerke als Massenmedium, Kulturtourismus.

Visuelle Medien:

Zeichnung als Informationsträger (zB Skizze, Plan),

Schrift, Typografie, Lay-out, Graphic Design – visuelle Aspekte der Werbung,

Sprache und Bild-Präsentation,

Fotografie, Film, Video, Computer (Multimedia, CAD, Grafik, Animation und Simulation, Internet, Webdesign).

D. FREIGEGENSTÄNDE

Schulautonome Freigegenstände

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler bzw. Studierenden sollen

– ergänzende berufspezifische Kenntnisse oder Fertigkeiten erwerben und

– sich in Spezialgebieten des Berufsfeldes vertiefen.

Lehrstoff:

Ausgewählte Fachbereiche für die vertiefende oder ergänzende Vorbereitung auf das künftige Berufsfeld.

Die nähere Beschreibung der Bildungs- und Lehraufgabe, der didaktischen Grundsätze sowie des Lehrstoffes hat durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erfolgen.

E. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Schulautonome unverbindliche Übungen

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler bzw. Studierenden sollen

– ergänzende berufspezifische Kenntnisse oder Fertigkeiten erwerben und

– sich in Spezialgebieten des Berufsfeldes vertiefen.

Lehrstoff:

Ausgewählte Fachbereiche für die vertiefende oder ergänzende Vorbereitung auf das künftige Berufsfeld.

Die nähere Beschreibung der Bildungs- und Lehraufgabe, der didaktischen Grundsätze sowie des Lehrstoffes hat durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zu erfolgen.

E. FÖRDERUNTERRICHT

Bildungs- und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze, Lehrstoff:

Ziel des Förderunterrichtes ist die Wiederholung und Einübung des vorauszusetzenden oder des im Unterricht des betreffenden Pflichtgegenstandes durchgenommenen Lehrstoffs für die Schülerinnen und Schüler bzw. Studierenden, die vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind, wobei von der Voraussetzung auszugehen ist, dass es sich um geeignete und leistungswillige Schülerinnen und Schüler bzw. Studierende handelt.

Der Förderunterricht darf grundsätzlich nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichts in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. Art. I § 3)

Anlage

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LEHRPLAN DES KOLLEGS FÜR KINDERGARTENPÄDAGOGIK (EINSCHLIESSLICH KOLLEGS FÜR BERUFSTÄTIGE)

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.

Art und Gliederung des Lehrplans

Der Lehrplan des Kollegs für Kindergartenpädagogik ist ein Lehrplan mit Rahmencharakter, der unterrichtliche Ziele, Inhalte und Verfahren für die Planung und Realisierung von Lernprozessen angibt und die eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit der Lehrerin/des Lehrers gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes ermöglicht, aber zugleich in ihrem Ausmaß begrenzt.

Anordnung, Gliederung und Akzentuierung des im Lehrplan der einzelnen Semester angeführten Lehrstoffes einschließlich der Auswahl der Beispiele sind der verantwortlichen Entscheidung des Lehrers überlassen. Die angegebene Reihenfolge der Sachgebiete bedeutet, wo sie sich nicht zwingend aus dem Zusammenhang des Stoffes ergibt, eine Empfehlung. Bei der Stoffauswahl ist neben dem sachlogischen Aufbau auch die Möglichkeit und Notwendigkeit exemplarischer Behandlung zu beachten.

Die Mitwirkungsrechte der Schülerinnen und Schüler gemäß

Schulunterrichtsgesetz sind zu beachten.

Der Lehrplan umfaßt

Die Zielorientiertheit des Lehrplans soll in Wechselwirkung mit der Schülerorientiertheit des Unterrichts den Bildungsauftrag des Kollegs sichern und Gesichtspunkte zur Orientierung der Unterrichtsarbeit bieten.

2.

Unterrichtsprinzipien

Der Schule sind viele Bildungs- und Erziehungsaufgaben gestellt, die nicht bloß einem Unterrichtsgegenstand oder wenigen Unterrichtsgegenständen zugeordnet werden können, sondern nur fächerübergreifend im Zusammenwirken mehrerer oder aller Unterrichtsgegenstände zu bewältigen sind. Kennzeichnend für diese Bildungs- und Erziehungsaufgaben ist, daß sie in besonderer Weise die allgemeinen didaktischen Grundsätze der Persönlichkeitsbildung und Wissensintegration, der Aktivierung und Motivierung sowie der Lebensbezogenheit des Unterrichts berücksichtigen; kennzeichnend für sie ist ferner, daß sie nicht durch Lehrstoffangaben allein beschrieben werden können, sondern als Kombination stofflicher, methodischer und erzieherischer Anforderungen zu verstehen sind; und schließlich, daß sie unter Wahrung ihres interdisziplinären Charakters jeweils in bestimmten Unterrichtsgegenständen oder Teilen von Unterrichtsgegenständen einen stofflichen Schwerpunkt besitzen.

Als solche Bildungs- und Erziehungsaufgaben, die auch „Unterrichtsprinzipien“ genannt werden, sind aufzufassen:

Die Umsetzung der Unterrichtsprinzipien im Schulalltag erfordert eine wirksame Koordination der Unterrichtsgegenstände und der Ausnützung ihrer Querverbindungen, den Einsatz geeigneter zusätzlicher Unterrichtsmittel und allenfalls die gelegentliche Heranziehung außerschulischer Fachleute. Für diese Umsetzung bieten sich vor allem projektorientierter Unterricht und Projekte an. Die Koordination insbesondere im Hinblick auf die Anwendung in der zukünftigen Berufsarbeit der Schülerinnen und Schüler wird schwerpunktmäßig von Didaktik und Pädagogik, wahrzunehmen sein. Die Unterrichtsprinzipien sollen jedoch nicht eine Vermehrung des Lehrstoffes bewirken, sondern zu einer besseren Durchdringung und überlegter Auswahl des im Lehrplan beschriebenen Lehrstoffs beitragen. Unterrichtsprinzipien bleiben auch gleich bedeutend, wenn in bestimmten Semestern zur selben Thematik eigene Unterrichtsgegenstände geführt werden.

3.

Unterrichtsplanung

Die Lehrerin/der Lehrer hat ihre/seine Unterrichts- und Erziehungsarbeit auf der Grundlage des Lehrplans eigenständig und verantwortlich zu planen (§ 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes).

Die Entscheidungsfreiräume im Rahmenlehrplan erfordern von der Lehrerin/vom Lehrer

Die Unterrichtsplanung hat einerseits den Forderungen des Lehrplans bezogen auf ein Semester zu entsprechen und andererseits pädagogisch und didaktisch angemessen auf die Fähigkeiten, Bedürfnisse und Interessen der Schülerinnen und Schüler sowie auf aktuelle Ereignisse einzugehen.

Um diesen verschiedenen Anforderungen gerecht werden zu können, erfolgt die Planung in zwei Stufen: Semesterplanung und mittelfristige Planungen.

In der Semesterplanung, die in den ersten Wochen des Schuljahres zu erstellen ist, erfolgt eine erste zeitliche Anordnung der wesentlichsten Ziele und Stoffbereiche auf der Grundlage des Lehrplans. Die Reihung geschieht nach sachlogischen bzw. lehrgangsmäßigen Gesichtspunkten. Wo dies nicht sinnvoll bzw. notwendig ist, orientiert sich die Anordnung an jahreszeitlichen Gegebenheiten, Querverbindungen der Unterrichtsgegenstände, Schulveranstaltungen, Erfahrungen der Schülerinnen und Schüler und ähnlichem. Ungefähre Zeitrichtwerte sollen festgelegt werden, wobei auf genügend Freiräume für aktuelle Anlässe, Wiederholungen, Übungen, Differenzierungen und ähnliches zu achten ist.

Die Semesterplanung ist während des Semesters durch mittelfristige Planungen zu ergänzen. Nun können die in der Semesterplanung festgelegten Planungsabsichten auf die jeweiligen unterrichtlichen Gegebenheiten und Lernvoraussetzungen der Schülerinnen und Schüler abgestimmt und konkretisiert werden. Mittelfristige Planungen enthalten neben den Zielen und Inhalten auch eine vorläufige Festlegung der Methoden und Medien.

Bei der Semesterplanung und den mittelfristigen Planungen sind entsprechend ihren Erfordernissen zu berücksichtigen:

In allen Unterrichtsgegenständen können in der Unterrichtsplanung berücksichtigt werden:

Gemeinsame Planung mit Lehrerinnen und Lehrern des eigenen Unterrichtsgegenstandes oder anderer Unterrichtsgegenstände ist wünschenswert.

4.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lehr- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation.

Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Abweichungen von der Stundentafel können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen unter Beachtung der folgenden Einschränkungen vorgenommen werden:

1.

Der Pflichtgegenstand „Religion“ ist von der autonomen Gestaltung ausgenommen,

2.

von den Summen der Wochenstundenzahlen der einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen kann in einem Ausmaß von insgesamt höchstens sechs Stunden abgewichen werden,

3.

die Summe der Wochenstundenzahlen des Pflichtgegenstandes Kindergartenpraxis darf nicht unterschritten werden,

4.

die in der Stundentafel vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl aller Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen der viersemestrigen Kollegausbildung darf nicht überschritten werden,

5.

die Gesamtwochenstundenzahl der einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen darf nicht auf weniger als sechs Wochenstunden reduziert werden und

6.

die Summe der Wochenstunden der Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen pro Semester darf die im Abschnitt IV (Stundentafel) ausgewiesenen Gesamtwochenstunden nicht überschreiten.

Im Rahmen der obgenannten Freiräume können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen auch zusätzliche Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen im Ausmaß von bis zu einer Wochenstunde pro Semester vorgesehen werden. Weiters können im Rahmen der lehrplanmäßig festgelegten Lehrstoffe Schwerpunkte sowie seminaristische Unterrichtsformen und Blockungen vorgesehen werden.

Ferner können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen zusätzliche Freigegenstände und unverbindliche Übungen sowie ein geändertes Stundenausmaß in den im Lehrplan vorgesehenen Freigegenständen und unverbindlichen Übungen festgelegt werden, wobei das Bildungsziel des Kollegs für Kindergartenpädagogik, besondere einschlägige Interessen der Schüler sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes zu beachten sind.

Soweit im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen lehrstoffmäßige Schwerpunktsetzungen im Bereich der Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen vorgenommen werden oder in diesem Lehrplan nicht enthaltene Unterrichtsgegenstände geschaffen werden, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen auch die Bildungs- und Lehraufgabe, die Lehrstoffumschreibung und die didaktischen Grundsätze zu enthalten. Sofern durch die schulautonomen Lehrplanbestimmungen ein höheres Stundenausmaß vorgesehen wird, als für den Fall des Nichtbestehens schulautonomer Lehrplanbestimmungen in diesem Lehrplan vorgeschrieben wird, können durch die zusätzlichen Lehrplanbestimmungen zusätzliche Bildungs- und Lehraufgaben, didaktische Grundsätze und Lehrstoffumschreibungen vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang sind folgende Gesichtspunkte von grundsätzlicher Bedeutung:

1.

Auf die Bildungsaufgabe der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik ist Bedacht zu nehmen.

2.

Bei der Erweiterung des Lernangebotes im Rahmen bestehender Unterrichtsgegenstände hat es sich um eine vertiefende, besondere Interessen und Begabungen der Schüler sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes berücksichtigende Erweiterung zu handeln.

3.

Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit interdisziplinärem Charakter (Unterrichtsgegenstände, die Lernfelder mit fachübergreifendem Charakter umfassen, die im Rahmen der sonst angebotenen Unterrichtsgegenstände nicht oder innerhalb eines längeren Zeitraumes nicht systematisch angeboten werden können) ist wegen des gegebenen Zusammenhanges mit bestehenden Unterrichtsgegenständen auf die Vermeidung von Stoffwiederholungen zu achten und sind Entlastungsmöglichkeiten durch eine fächerübergreifende Abstimmung des Lehrstoffangebotes zu nützen.

4.

Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit eigenständigem Charakter kommt der Unterordnung unter das Bildungsziel der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik besondere Bedeutung zu.

Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.

Darüber hinaus kann die Ausbildungsdauer von Kollegs für Berufstätige um bis zu zwei Semester verlängert werden; diesfalls sind vorbehaltlich der sonstigen Möglichkeiten der schulautonomen Gestaltung des Lehrplanes jedenfalls die Wochenstunden und die Lehrstoffe auf die einzelnen Semester aufzuteilen. An den Kollegs für Berufstätige kann der Unterricht in geblockter Form angeboten werden.

Anlage

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LEHRPLAN DES KOLLEGS FÜR KINDERGARTENPÄDAGOGIK (EINSCHLIESSLICH KOLLEGS FÜR BERUFSTÄTIGE)

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.

Art und Gliederung des Lehrplans

Der Lehrplan des Kollegs für Kindergartenpädagogik ist ein Lehrplan mit Rahmencharakter, der unterrichtliche Ziele, Inhalte und Verfahren für die Planung und Realisierung von Lernprozessen angibt und die eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit der Lehrerin/des Lehrers gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes ermöglicht, aber zugleich in ihrem Ausmaß begrenzt.

Anordnung, Gliederung und Akzentuierung des im Lehrplan der einzelnen Semester angeführten Lehrstoffes einschließlich der Auswahl der Beispiele sind der verantwortlichen Entscheidung des Lehrers überlassen. Die angegebene Reihenfolge der Sachgebiete bedeutet, wo sie sich nicht zwingend aus dem Zusammenhang des Stoffes ergibt, eine Empfehlung. Bei der Stoffauswahl ist neben dem sachlogischen Aufbau auch die Möglichkeit und Notwendigkeit exemplarischer Behandlung zu beachten.

Die Mitwirkungsrechte der Schülerinnen und Schüler gemäß

Schulunterrichtsgesetz sind zu beachten.

Der Lehrplan umfaßt

2.

Unterrichtsprinzipien

Der Schule sind viele Bildungs- und Erziehungsaufgaben gestellt, die nicht bloß einem Unterrichtsgegenstand oder wenigen Unterrichtsgegenständen zugeordnet werden können, sondern nur fächerübergreifend im Zusammenwirken mehrerer oder aller Unterrichtsgegenstände zu bewältigen sind. Kennzeichnend für diese Bildungs- und Erziehungsaufgaben ist, daß sie in besonderer Weise die allgemeinen didaktischen Grundsätze der Persönlichkeitsbildung und Wissensintegration, der Aktivierung und Motivierung sowie der Lebensbezogenheit des Unterrichts berücksichtigen; kennzeichnend für sie ist ferner, daß sie nicht durch Lehrstoffangaben allein beschrieben werden können, sondern als Kombination stofflicher, methodischer und erzieherischer Anforderungen zu verstehen sind; und schließlich, daß sie unter Wahrung ihres interdisziplinären Charakters jeweils in bestimmten Unterrichtsgegenständen oder Teilen von Unterrichtsgegenständen einen stofflichen Schwerpunkt besitzen.

Als solche Bildungs- und Erziehungsaufgaben, die auch „Unterrichtsprinzipien“ genannt werden, sind aufzufassen:

3.

Unterrichtsplanung

Die Lehrerin/der Lehrer hat ihre/seine Unterrichts- und Erziehungsarbeit auf der Grundlage des Lehrplans eigenständig und verantwortlich zu planen (§ 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes).

Die Entscheidungsfreiräume im Rahmenlehrplan erfordern von der Lehrerin/vom Lehrer

4.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lehr- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation.

Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Abweichungen von der Stundentafel können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen unter Beachtung der folgenden Einschränkungen vorgenommen werden:

1.

Der Pflichtgegenstand „Religion“ ist von der autonomen Gestaltung ausgenommen,

2.

von den Summen der Wochenstundenzahlen der einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen kann in einem Ausmaß von insgesamt höchstens sechs Stunden abgewichen werden,

3.

die Summe der Wochenstundenzahlen des Pflichtgegenstandes Kindergartenpraxis darf nicht unterschritten werden,

4.

die in der Stundentafel vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl aller Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen der viersemestrigen Kollegausbildung darf nicht überschritten werden,

5.

die Gesamtwochenstundenzahl der von der Autonomieregelung betroffenen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen darf nicht auf weniger als vier Wochenstunden reduziert werden und

6.

die Summe der Wochenstunden der Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen pro Semester darf die im Abschnitt IV (Stundentafel) ausgewiesenen Gesamtwochenstunden nicht überschreiten.

1.

Auf die Bildungsaufgabe der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik ist Bedacht zu nehmen.

2.

Bei der Erweiterung des Lernangebotes im Rahmen bestehender Unterrichtsgegenstände hat es sich um eine vertiefende, besondere Interessen und Begabungen der Schüler sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes berücksichtigende Erweiterung zu handeln.

3.

Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit interdisziplinärem Charakter (Unterrichtsgegenstände, die Lernfelder mit fachübergreifendem Charakter umfassen, die im Rahmen der sonst angebotenen Unterrichtsgegenstände nicht oder innerhalb eines längeren Zeitraumes nicht systematisch angeboten werden können) ist wegen des gegebenen Zusammenhanges mit bestehenden Unterrichtsgegenständen auf die Vermeidung von Stoffwiederholungen zu achten und sind Entlastungsmöglichkeiten durch eine fächerübergreifende Abstimmung des Lehrstoffangebotes zu nützen.

4.

Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit eigenständigem Charakter kommt der Unterordnung unter das Bildungsziel der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik besondere Bedeutung zu.

Anlage

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LEHRPLAN DES KOLLEGS FÜR KINDERGARTENPÄDAGOGIK (EINSCHLIESSLICH KOLLEGS FÜR BERUFSTÄTIGE)

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.

Art und Gliederung des Lehrplans

Der Lehrplan des Kollegs für Kindergartenpädagogik ist ein Lehrplan mit Rahmencharakter, der unterrichtliche Ziele, Inhalte und Verfahren für die Planung und Realisierung von Lernprozessen angibt und die eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit der Lehrerin/des Lehrers gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes ermöglicht, aber zugleich in ihrem Ausmaß begrenzt.

Anordnung, Gliederung und Akzentuierung des im Lehrplan der einzelnen Semester angeführten Lehrstoffes einschließlich der Auswahl der Beispiele sind der verantwortlichen Entscheidung des Lehrers überlassen. Die angegebene Reihenfolge der Sachgebiete bedeutet, wo sie sich nicht zwingend aus dem Zusammenhang des Stoffes ergibt, eine Empfehlung. Bei der Stoffauswahl ist neben dem sachlogischen Aufbau auch die Möglichkeit und Notwendigkeit exemplarischer Behandlung zu beachten.

Die Mitwirkungsrechte der Schülerinnen und Schüler gemäß

Schulunterrichtsgesetz sind zu beachten.

Der Lehrplan umfaßt

2.

Unterrichtsprinzipien

Der Schule sind viele Bildungs- und Erziehungsaufgaben gestellt, die nicht bloß einem Unterrichtsgegenstand oder wenigen Unterrichtsgegenständen zugeordnet werden können, sondern nur fächerübergreifend im Zusammenwirken mehrerer oder aller Unterrichtsgegenstände zu bewältigen sind. Kennzeichnend für diese Bildungs- und Erziehungsaufgaben ist, daß sie in besonderer Weise die allgemeinen didaktischen Grundsätze der Persönlichkeitsbildung und Wissensintegration, der Aktivierung und Motivierung sowie der Lebensbezogenheit des Unterrichts berücksichtigen; kennzeichnend für sie ist ferner, daß sie nicht durch Lehrstoffangaben allein beschrieben werden können, sondern als Kombination stofflicher, methodischer und erzieherischer Anforderungen zu verstehen sind; und schließlich, daß sie unter Wahrung ihres interdisziplinären Charakters jeweils in bestimmten Unterrichtsgegenständen oder Teilen von Unterrichtsgegenständen einen stofflichen Schwerpunkt besitzen.

Als solche Bildungs- und Erziehungsaufgaben, die auch „Unterrichtsprinzipien“ genannt werden, sind aufzufassen:

3.

Unterrichtsplanung

Die Lehrerin/der Lehrer hat ihre/seine Unterrichts- und Erziehungsarbeit auf der Grundlage des Lehrplans eigenständig und verantwortlich zu planen (§ 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes).

Die Entscheidungsfreiräume im Rahmenlehrplan erfordern von der Lehrerin/vom Lehrer

4.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lehr- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation.

Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einem bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes.

Abweichungen von der Stundentafel können durch schulautonome Lehrplanbestimmungen unter Beachtung der folgenden Einschränkungen vorgenommen werden:

1.

Der Pflichtgegenstand „Religion“ ist von der autonomen Gestaltung ausgenommen,

2.

von den Summen der Wochenstundenzahlen der einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen kann in einem Ausmaß von insgesamt höchstens sechs Stunden abgewichen werden,

3.

die Summe der Wochenstundenzahlen des Pflichtgegenstandes Kindergartenpraxis darf nicht unterschritten werden,

4.

die in der Stundentafel vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl aller Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen der viersemestrigen Kollegausbildung darf nicht überschritten werden,

5.

die Gesamtwochenstundenzahl der von der Autonomieregelung betroffenen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen darf nicht auf weniger als vier Wochenstunden reduziert werden und

6.

die Summe der Wochenstunden der Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen pro Semester darf die im Abschnitt IV (Stundentafel) ausgewiesenen Gesamtwochenstunden nicht überschreiten.

1.

Auf die Bildungsaufgabe der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik ist Bedacht zu nehmen.

2.

Bei der Erweiterung des Lernangebotes im Rahmen bestehender Unterrichtsgegenstände hat es sich um eine vertiefende, besondere Interessen und Begabungen der Schüler sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes berücksichtigende Erweiterung zu handeln.

3.

Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit interdisziplinärem Charakter (Unterrichtsgegenstände, die Lernfelder mit fachübergreifendem Charakter umfassen, die im Rahmen der sonst angebotenen Unterrichtsgegenstände nicht oder innerhalb eines längeren Zeitraumes nicht systematisch angeboten werden können) ist wegen des gegebenen Zusammenhanges mit bestehenden Unterrichtsgegenständen auf die Vermeidung von Stoffwiederholungen zu achten und sind Entlastungsmöglichkeiten durch eine fächerübergreifende Abstimmung des Lehrstoffangebotes zu nützen.

4.

Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit eigenständigem Charakter kommt der Unterordnung unter das Bildungsziel der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik besondere Bedeutung zu.

Anlage

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LEHRPLAN DES KOLLEGS FÜR KINDERGARTENPÄDAGOGIK (EINSCHLIESSLICH KOLLEGS FÜR BERUFSTÄTIGE)

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1.

Art und Gliederung des Lehrplans

Der Lehrplan des Kollegs für Kindergartenpädagogik ist ein Lehrplan mit Rahmencharakter, der unterrichtliche Ziele, Inhalte und Verfahren für die Planung und Realisierung von Lernprozessen angibt und die eigenständige und verantwortliche Unterrichtsarbeit der Lehrerin/des Lehrers gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes ermöglicht, aber zugleich in ihrem Ausmaß begrenzt.

Anordnung, Gliederung und Akzentuierung des im Lehrplan der einzelnen Semester angeführten Lehrstoffes einschließlich der Auswahl der Beispiele sind der verantwortlichen Entscheidung des Lehrers überlassen. Die angegebene Reihenfolge der Sachgebiete bedeutet, wo sie sich nicht zwingend aus dem Zusammenhang des Stoffes ergibt, eine Empfehlung. Bei der Stoffauswahl ist neben dem sachlogischen Aufbau auch die Möglichkeit und Notwendigkeit exemplarischer Behandlung zu beachten.

Die Mitwirkungsrechte der Schülerinnen und Schüler gemäß

Schulunterrichtsgesetz sind zu beachten.

Der Lehrplan umfaßt

2.

Unterrichtsprinzipien

Der Schule sind viele Bildungs- und Erziehungsaufgaben gestellt, die nicht bloß einem Unterrichtsgegenstand oder wenigen Unterrichtsgegenständen zugeordnet werden können, sondern nur fächerübergreifend im Zusammenwirken mehrerer oder aller Unterrichtsgegenstände zu bewältigen sind. Kennzeichnend für diese Bildungs- und Erziehungsaufgaben ist, daß sie in besonderer Weise die allgemeinen didaktischen Grundsätze der Persönlichkeitsbildung und Wissensintegration, der Aktivierung und Motivierung sowie der Lebensbezogenheit des Unterrichts berücksichtigen; kennzeichnend für sie ist ferner, daß sie nicht durch Lehrstoffangaben allein beschrieben werden können, sondern als Kombination stofflicher, methodischer und erzieherischer Anforderungen zu verstehen sind; und schließlich, daß sie unter Wahrung ihres interdisziplinären Charakters jeweils in bestimmten Unterrichtsgegenständen oder Teilen von Unterrichtsgegenständen einen stofflichen Schwerpunkt besitzen.

Als solche Bildungs- und Erziehungsaufgaben, die auch „Unterrichtsprinzipien” genannt werden, sind aufzufassen:

3.

Unterrichtsplanung

Die Lehrerin/der Lehrer hat ihre/seine Unterrichts- und Erziehungsarbeit auf der Grundlage des Lehrplans eigenständig und verantwortlich zu planen (§ 17 Abs. 1 des Schulunterrichtsgesetzes).

Die Entscheidungsfreiräume im Rahmenlehrplan erfordern von der Lehrerin/vom Lehrer

4.

Schulautonome Lehrplanbestimmungen

4.1 Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in der Stundentafel Freiräume durch die Gestaltung der Pflichtgegenstände (ausgenommen ist der Pflichtgegenstand “Religion”), der verbindlichen Übungen, der Freigegenstände, der unverbindlichen Übungen sowie des Förderunterrichts, der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation.

Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation in der Schule oder in der Klasse an einen bestimmten Schulstandort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung der schulautonomen Freiräume bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler, der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfeldes orientierten Konzeptes. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben den zur Verfügung stehenden Rahmen an Lehrerwochenstunden und die Möglichkeiten der räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten der Schule zu beachten.

4.2 Schulautonome Abweichungen von der Stundentafel

In der Stundentafel ist für die einzelnen Semester im Bereich der Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen die Gesamtwochenstundenzahl in einem Rahmen vorgegeben. Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen in den einzelnen Semestern innerhalb des in der Stundentafel für dieses Semester vorgesehenen Rahmens so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird.

Dabei ist auf Basis eines pädagogischen Konzeptes sowie unter Abstimmung auf pädagogische Schwerpunktsetzungen vorzugehen. Die schulautonomen Lehrplanbestimmungen haben bei der Neufestsetzung der Wochenstundenaufteilung das allgemeine Bildungsziel des Lehrplans zu beachten.

Die in der Stundentafel festgelegte Verteilung der Wochenstunden aller Pflichtgegenstände und verbindlichen Übungen kann nach Maßgabe folgender Bestimmungen schulautonom abgeändert werden:

1.

Der Pflichtgegenstand “Religion” ist von der schulautonomen Gestaltung ausgenommen,

2.

ein Pflichtgegenstand mit bis zu vier Gesamtwochenstunden (Summe der einzelnen Semester) darf um höchstens eine Wochenstunde, ein Pflichtgegenstand mit mehr als vier Gesamtwochenstunden (Summe der einzelnen Semester) um höchstens zwei Wochenstunden, der Pflichtgegenstand “Kindergartenpraxis” um höchstens drei Wochenstunden vermindert werden, wobei kein Pflichtgegenstand zur Gänze entfallen darf.

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. Art. I § 3)

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Das Kolleg für Kindergartenpädagogik hat gemäß den §§ 94 Abs. 1 und 95 Abs. 3a unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolvent/inn/en von höheren Schulen jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, die für die Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben in den Kindergärten erforderlich sind.

Als Experten des Erziehens für den gesamten vorschulischen (frühkindlichen) Bereich und als Mitglied einer demokratisch strukturierten Gesellschaft sollen die Kindergartenpädagogen eine Dienstleistung erbringen können, die durch Vorbild, erzieherische Entscheidungsreife und kindergartendidaktische Fähigkeiten gekennzeichnet ist. Dazu bedarf es auch der weiteren Förderung der Persönlichkeitsentwicklung in der Ausbildungszeit.

In diesem Sinne sollen alle Unterrichtsgegenstände über die Vermittlung der fachspezifischen Lerninhalte hinaus ihren Beitrag zur Förderung der Erlebnisfähigkeit und des Problembewußtseins, des selbständigen Denkens, der allseitigen sprachlichen Bildung, der Kreativität, Emotionalität und Innovationsfähigkeit und damit der intellektuellen, sittlichen und sozialen Mündigkeit leisten. Dadurch werden die Schülerinnen und Schüler zur kompetenten Berufsausübung geführt.

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttretensdatum (vgl. Art. I § 3)

III. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Um das allgemeine Bildungsziel zu erreichen, sind für die Unterrichtsarbeit am Kolleg für Kindergartenpädagogik die folgenden zehn didaktischen Grundsätze, also allgemeine Leit- bzw. Richtlinien, Normen, Anweisungen, Anleitungen und Regeln, zu berücksichtigen:

1.

Personbezogenheit - Wissenschaftsorientierung - Soziales Lernen

Der Unterricht ist im Beziehungsgefüge von Personhaftigkeit des Menschen, von Sachlichkeit und von Mitmenschlichkeit zu planen und durchzuführen:

Er hat die Ansprüche des Menschen auf Verständnis und Vertrauen, auf Wohlwollen und Gerechtigkeit, auf Geltung und Anerkennung, auf Sicherheit, Zugehörigkeit und Geborgenheit, auf Wertfindung, Wertorientierung und Wertbindung sowie auf Selbständigkeit zu berücksichtigen. Dadurch kann das Selbstwertgefühl aufgebaut bzw. vertieft werden. Dementsprechend sind den Schülerinnen und Schülern Möglichkeiten bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung des Unterrichts wie bei der Gestaltung des Schullebens einzuräumen.

Der Unterricht soll den wissenschaftlichen Erkenntnisstand und dessen wissenschaftstheoretische Reflexion berücksichtigen. Die Schülerinnen und Schüler sollen Verständnis für komplexe Sachzusammenhänge erwerben sowie unterschiedliche Methoden kritisch beurteilen lernen, was vor allem auch Offenheit für die Veränderung des Erkenntnisstandes einschließt.

Weiters ist die zielorientierte und kontinuierliche Weiterentwicklung und Entfaltung der sozialen Kompetenzen in einer Atmosphäre der gegenseitigen Achtung und Rücksichtnahme, der Kooperation und der mitmenschlichen Verantwortung anzustreben. Das Sammeln von Erfahrungen in der Klassen- und Schulgemeinschaft als einer Hilfe-, Aussprache-, Arbeits-, Feier- und Spielgemeinschaft ist für jede spätere Teamarbeit wie auch für eine erfolgreiche Führung von Kindergruppen von großer Bedeutung.

2.

Berufsorientierung - Kompetenzorientierung

Bei der Auswahl und Akzentuierung der Lehrstoffe sowie bei der Bestimmung der Ziele sollten jene Einstellungen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Mittelpunkt stehen, die zu einer reflektierenden Bewältigung beruflicher Situationen befähigen. Dazu gehören vor allem eine hohe Meinung vom angestrebten Beruf und die entsprechende Professionalität im Wissen und Handeln.

3.

Berufsorientierung im Theorie-Praxis-Bezug

Im Rahmen der Ausbildung ist dafür zu sorgen, daß die Veranstaltungen zur praktischen Tätigkeit theoriebezogen und die Veranstaltungen zur theoretischen Reflexion praxisbezogen erfolgen. Durch den ständigen Theoriebezug der Praxis und durch die Praxisorientierung der Theorie wird das unverzichtbare Ineinandergreifen von Praxis und Theorie sichergestellt. Darüber hinaus sind den Schülerinnen und Schülern in jedem Unterrichtsgegenstand Möglichkeiten der didaktischen Aufbereitung der Lehrstoffe bewußt zu machen und sie mitwirken zu lassen, um sie dadurch im Hinblick auf ihre Berufsorientierung für eine stets notwendige Didaktisierung zu sensibilisieren.

4.

Persönlichkeitsbildung und Wissensintegration

Die Lernangebote des Kollegs für Kindergartenpädagogik sollen auf eine ganzheitliche Bildungswirkung abzielen und den schöpferischen Selbstaufbau der Persönlichkeit ermöglichen, welcher Körper und Geist, Gefühl, Gemüt und Wille, Denken und Handeln, Wissen und Können gleichermaßen einschließt.

Bei der Auswahl der Lehrstoffe soll im Sinne dieses Bildungsprinzips einerseits auf die Gültigkeit der Inhalte, andererseits auf deren Gegenwartsbezogenheit und Zukunftsbedeutung geachtet werden. Hinsichtlich ihrer Berufsorientierung sollen die Schülerinnen und Schüler befähigt werden, sich zunehmend auch als verantwortliche Entscheidungsträger für erzieherisches Handeln zu begreifen.

5.

Aktivierung und Motivierung

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