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Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Zustimmung zur Besetzung bestimmter Arten von Planstellen (Planstellenbesetzungs-Verordnung 1995)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, und des § 2a Abs. 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, beide in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995, wird verordnet:

1.

Abschnitt

AUFNAHME IN EIN ÖFFENTLICH-RECHTLICHES DIENSTVERHÄLTNIS

Zustimmung zur Aufnahme

§ 1. Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen durch Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gilt, soweit sich aus den §§ 2 und 3 nicht anderes ergibt, als erteilt für:

1.

Planstellen für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der 1.1. Verwendungsgruppe A 1 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 4,

1.2. Verwendungsgruppe A 2 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 7,

1.3. Verwendungsgruppen A 3 bis A 7, wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat,

2.

Planstellen für Beamte des Exekutivdienstes der 2.1. Verwendungsgruppe E 1 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 7,

2.2. Verwendungsgruppen E 2a, E 2b und E 2c,

3.

Planstellen für Beamte des Militärischen Dienstes der 3.1. Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 in der Grundlaufbahn

und den Funktionsgruppen 1 bis 4,

3.2. Verwendungsgruppe M BO 2 und M ZO 2 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 7,

3.3. Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und

M ZCh.,

4.

Planstellen für Richteramtsanwärter,

5.

Planstellen für Universitäts(Hochschul)assistenten,

6.

Planstellen für Lehrer,

7.

Planstellen für Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2,

8.

Planstellen für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der 8.1. Verwendungsgruppe PT 1 der Dienstzulagengruppen 3 und 3b,

9.

Planstellen für Beamte des Krankenpflegedienstes der 9.1. Verwendungsgruppen K 1 bis einschließlich K 5,

9.2. Verwendungsgruppe K 6, wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat,

10.

Planstellen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen A und B,

11.

Planstellen für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppen H 1 und

1.

Abschnitt

AUFNAHME IN EIN ÖFFENTLICH-RECHTLICHES DIENSTVERHÄLTNIS

Zustimmung zur Aufnahme

§ 1. Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen durch Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gilt, soweit sich aus den §§ 2 und 3 nicht anderes ergibt, als erteilt für:

1.

Planstellen für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der 1.1. Verwendungsgruppe A 1 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 4,

1.2. Verwendungsgruppe A 2 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 7,

1.3. Verwendungsgruppen A 3 bis A 7, wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat,

2.

Planstellen für Beamte des Exekutivdienstes der 2.1. Verwendungsgruppe E 1 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 7,

2.2. Verwendungsgruppen E 2a, E 2b und E 2c,

3.

Planstellen für Beamte des Militärischen Dienstes der 3.1. Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 in der Grundlaufbahn

und den Funktionsgruppen 1 bis 4,

3.2. Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1, M ZUO 2 und

M ZCh,

4.

Planstellen für Richteramtsanwärter,

5.

Planstellen für Universitäts(Hochschul)assistenten,

6.

Planstellen für Lehrer,

7.

Planstellen für Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2,

8.

Planstellen für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der 8.1. Verwendungsgruppe PT 1 der Dienstzulagengruppen 3 und 3b,

9.

Planstellen für Beamte des Krankenpflegedienstes der 9.1. Verwendungsgruppen K 1 bis einschließlich K 5,

9.2. Verwendungsgruppe K 6, wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat,

10.

Planstellen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen A und B,

11.

Planstellen für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2.

Hochschulbildung

§ 2. Für Planstellen, für die als besonderes Ernennungserfordernis eine abgeschlossene Hochschulbildung vorgeschrieben ist, gilt die Zustimmung nach § 1 nur dann als erteilt, wenn der Aufzunehmende ein Universitäts(Hochschul)studium in einer für die vorgesehene Verwendung in erster Linie in Betracht kommenden einschlägigen Studienrichtung vollendet hat.

Ausnahmen von der Erteilung der Zustimmung

§ 3. Die Zustimmung nach § 1 gilt nicht als erteilt,

1.

wenn der Aufzunehmende das 45. Lebensjahr überschritten hat,

2.

wenn der Aufzunehmende auf eine Planstelle ernannt werden soll, die im Stellenplan nur für den vorübergehenden Bedarf vorgesehen ist,

3.

für Ernennungen in eine höhere Dienstklasse gemäß § 118 Abs. 9 oder § 138 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

4.

wenn bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe gemäß § 118 Abs. 10 oder § 138 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuerkannt werden soll,

5.

solange die Zustimmung des Bundeskanzlers gemäß § 138 Abs. 3 oder § 148 Abs. 4 BDG 1979 nicht vorliegt, oder

6.

wenn der Aufzunehmende bei einer Dienststelle verwendet werden soll, deren Ausgliederung aus dem Bereich der Bundesverwaltung oder deren Organisationsreform vorgesehen ist.

2.

Abschnitt

ERNENNUNG IM DIENSTVERHÄLTNIS

Allgemeiner Verwaltungsdienst

§ 4. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes als erteilt für eine

1.

Überstellung in die Verwendungsgruppe A 1 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 4,

2.

Überstellung in die Verwendungsgruppe A 2 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 7,

3.

Überstellung in die Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 nach Maßgabe des § 1 Z 1.3.

(2) Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle einer anderen Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe gilt für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes als erteilt

1.

in der Verwendungsgruppe A 1 für Planstellen der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 bis 4,

2.

in der Verwendungsgruppe A 2 für Planstellen der Grundlaufbahn oder der Funktionsgruppen 1 bis 7,

3.

in den Verwendungsgruppen A 3 bis A 5.

(3) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.

(4) Die Zustimmung nach Abs. 1 und Abs. 2 gilt nicht als erteilt, wenn

1.

das Dienstverhältnis noch provisorisch ist,

2.

der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder

3.

die Besetzung der anderen Planstelle im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.

(5) Auf die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 ist § 2 anzuwenden.

2.

Abschnitt

ERNENNUNG IM DIENSTVERHÄLTNIS

Allgemeiner Verwaltungsdienst

§ 4. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes als erteilt für eine

1.

Überstellung in die Verwendungsgruppe A 1 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 4,

2.

Überstellung in die Verwendungsgruppe A 2 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 7,

3.

Überstellung in die Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 nach Maßgabe des § 1 Z 1.3.

(2) Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle einer anderen Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe gilt für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes als erteilt

1.

in der Verwendungsgruppe A 1 für Planstellen der Grundlaufbahn und der Funktionsgruppen 1 bis 4,

2.

in der Verwendungsgruppe A 2 für Planstellen der Grundlaufbahn oder der Funktionsgruppen 1 bis 7,

3.

in den Verwendungsgruppen A 3 bis A 5.

(3) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.

(3a) Die Zustimmung nach Abs. 2 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 59. Lebensjahr überschritten hat.

(4) Die Zustimmung nach Abs. 1 und Abs. 2 gilt nicht als erteilt, wenn

1.

das Dienstverhältnis noch provisorisch ist oder

2.

der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder

3.

dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde.

(5) Auf die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 ist § 2 anzuwenden.

Exekutivdienst

§ 5. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte des Exekutivdienstes als erteilt für eine

1.

Überstellung in die Verwendungsgruppe E 1 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 7,

2.

Überstellung in die Verwendungsgruppen E 2a und E 2b.

(2) Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle einer anderen Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe gilt für Beamte des Exekutivdienstes als erteilt

1.

in der Verwendungsgruppe E 1 für Planstellen der Grundlaufbahn oder der Funktionsgruppen 1 bis 7,

2.

in der Verwendungsgruppe E 2a.

(3) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.

(4) Die Zustimmung nach Abs. 1 und Abs. 2 gilt nicht als erteilt, wenn

1.

das Dienstverhältnis noch provisorisch ist,

2.

der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder

3.

die Besetzung der anderen Planstelle im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.

Exekutivdienst

§ 5. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte des Exekutivdienstes als erteilt für eine

1.

Überstellung in die Verwendungsgruppe E 1 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 7,

2.

Überstellung in die Verwendungsgruppen E 2a und E 2b.

(2) Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle einer anderen Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe gilt für Beamte des Exekutivdienstes als erteilt

1.

in der Verwendungsgruppe E 1 für Planstellen der Grundlaufbahn oder der Funktionsgruppen 1 bis 7,

2.

in der Verwendungsgruppe E 2a.

(3) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.

(3a) Die Zustimmung nach Abs. 2 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 59. Lebensjahr überschritten hat.

(4) Die Zustimmung nach Abs. 1 und Abs. 2 gilt nicht als erteilt, wenn

1.

das Dienstverhältnis noch provisorisch ist, wenn es sich nicht um eine Überstellung in die Verwendungsgruppe E 2b handelt, oder

2.

der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder

3.

dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde.

Militärischer Dienst

§ 6. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte des Militärischen Dienstes als erteilt für eine

1.

Überstellung in die Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 4,

2.

Überstellung in die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 7,

3.

Überstellung in die Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1 und M ZUO 2.

(2) Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle einer anderen Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe gilt für Beamte des Militärischen Dienstes als erteilt

1.

in den Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 für Planstellen der Grundlaufbahn oder der Funktionsgruppen 1 bis 4,

2.

in den Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 für Planstellen der Grundlaufbahn oder der Funktionsgruppen 1 bis 7,

3.

in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1 und M ZUO 2.

(3) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.

(4) Die Zustimmung nach Abs. 1 und Abs. 2 gilt nicht als erteilt, wenn

1.

das Dienstverhältnis noch provisorisch ist,

2.

der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder

3.

die Besetzung der anderen Planstelle im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.

(5) Auf die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 ist § 2 anzuwenden.

Militärischer Dienst

§ 6. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte des Militärischen Dienstes als erteilt für eine

1.

Überstellung in die Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 in der Grundlaufbahn und den Funktionsgruppen 1 bis 7,

2.

Überstellung in die Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1 und M ZUO 2.

(2) Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle einer anderen Funktionsgruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe gilt für Beamte des Militärischen Dienstes als erteilt

1.

in den Verwendungsgruppen M BO 2 und M ZO 2 für Planstellen der Grundlaufbahn oder der Funktionsgruppen 1 bis 7,

2.

in den Verwendungsgruppen M BUO 1, M BUO 2, M ZUO 1 und M ZUO 2.

(3) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.

(3a) Die Zustimmung nach Abs. 2 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 59. Lebensjahr überschritten hat.

(4) Die Zustimmung nach Abs. 1 und Abs. 2 gilt nicht als erteilt, wenn

1.

das Dienstverhältnis noch provisorisch ist, wenn es sich nicht um eine Überstellung in die Verwendungsgruppe M BUO 2 handelt, oder

2.

der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder

3.

dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde.

(5) Auf die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 ist § 2 anzuwenden.

Richter

§ 7. Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen für Richter nach § 25 des Richterdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, gilt für die Ernennung eines

1.

Richteramtsanwärters,

2.

Richters oder

3.

Staatsanwaltes

Staatsanwälte

§ 8. (1) Die Zustimmung zur Ernennung zum Staatsanwalt der Gehaltsgruppe I mit Ausnahme der Leitenden und Ersten Staatsanwälte gilt als erteilt.

(2) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen der Verwendungsgruppe A 1 gilt für Staatsanwälte nach Maßgabe des § 153a BDG 1979 als erteilt.

Universitäts(Hochschul)lehrer

§ 8a. (1) Die Zustimmung zur Ernennung zum Universitätsprofessor gemäß dem Universitäts-Organisationsgesetz 1993 (UOG 1993), BGBl. Nr. 805, gilt als erteilt.

(2) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt als erteilt für eine Überstellung vom

1.

Universitäts(Hochschul)assistenten, Bundeslehrer an Universitäten und Hochschulen oder Beamten des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung zum Universitäts(Hochschul)dozenten,

2.

Universitäts(Hochschul)assistenten oder Universitäts(Hochschul)dozenten zum Universitätsprofessor gemäß UOG 1993.

Lehrer und Beamte des Schulaufsichtsdienstes

§ 9. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Lehrer und für Beamte des Schulaufsichtsdienstes als erteilt für eine

1.

Überstellung in die Verwendungsgruppen S 1, L PA oder L 1,

2.

Überstellung in die Verwendungsgruppe S 2 oder in eine der Verwendungsgruppen L 2,

3.

Ernennung zum Direktor, Direktor-Stellvertreter, Abteilungsvorstand, Fachvorstand und Erziehungsleiter.

(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn

1.

der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 220 BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder

2.

der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.

(3) Auf die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 ist § 2 anzuwenden.

Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung

§ 10. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung als erteilt für eine

1.

Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 1 der Dienstzulagengruppen 3 und 3b, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse nach Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979 erfüllt,

2.

Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2 der Dienstzulagengruppe 1, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse nach Anlage 1 Z 31.1 BDG 1979 erfüllt oder nach § 229 Abs. 4 BDG 1979 ernannt wird,

3.

Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2, wenn die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstzulagengruppen 1b, 2, 2b, 3 oder 3b erfolgt,

4.

Überstellung in die Verwendungsgruppen PT 3, PT 4 und PT 5 (alle Dienstzulagengruppen),

5.

Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 6 nach Maßgabe des § 1 Z 8.5,

6.

Überstellung in die Verwendungsgruppen PT 7 und PT 8 (alle Dienstzulagengruppen) nach Maßgabe des § 1 Z 8.5,

7.

Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 9 nach Maßgabe des § 1 Z 8.5.

(2) Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle einer anderen Dienstzulagengruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe gilt für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung als erteilt

1.

in der Verwendungsgruppe PT 2 für Planstellen der Dienstzulagengruppen 1b, 2, 2b oder 3,

2.

in den Verwendungsgruppen PT 3 bis 5 sowie PT 7 und PT 8.

(3) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.

(4) Die Zustimmung nach Abs. 1 und 2 gilt nicht als erteilt, wenn

1.

das Dienstverhältnis noch provisorisch ist,

2.

der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder

3.

die Besetzung der anderen Planstelle im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.

(5) Auf die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 ist § 2 anzuwenden.

Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung

§ 10. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung als erteilt für eine

1.

Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 1 der Dienstzulagengruppen 3 und 3b, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse nach Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979 erfüllt,

2.

Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2 der Dienstzulagengruppe 1, wenn der Beamte die Ernennungserfordernisse nach Anlage 1 Z 31.1 BDG 1979 erfüllt oder nach § 229 Abs. 4 BDG 1979 ernannt wird,

3.

Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2, wenn die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstzulagengruppen 1b, 2, 2b, 3 oder 3b erfolgt,

4.

Überstellung in die Verwendungsgruppen PT 3, PT 4 und PT 5 (alle Dienstzulagengruppen),

5.

Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 6 nach Maßgabe des § 1 Z 8.5,

6.

Überstellung in die Verwendungsgruppen PT 7 und PT 8 (alle Dienstzulagengruppen) nach Maßgabe des § 1 Z 8.5,

7.

Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 9 nach Maßgabe des § 1 Z 8.5.

(2) Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle einer anderen Dienstzulagengruppe innerhalb einer Verwendungsgruppe gilt für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung als erteilt

1.

in der Verwendungsgruppe PT 2 für Planstellen der Dienstzulagengruppen 1b, 2, 2b oder 3,

2.

in den Verwendungsgruppen PT 3 bis 5 sowie PT 7 und PT 8.

(3) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.

(3a) Die Zustimmung nach Abs. 2 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 59. Lebensjahr überschritten hat.

(4) Die Zustimmung nach Abs. 1 und Abs. 2 gilt nicht als erteilt, wenn

1.

das Dienstverhältnis noch provisorisch ist oder

2.

der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder

3.

dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde.

(5) Auf die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 ist § 2 anzuwenden.

Beamte des Krankenpflegedienstes

§ 11. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte des Krankenpflegedienstes als erteilt für eine Überstellung in die Verwendungsgruppen K 1 bis K 6.

(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn

1.

das Dienstverhältnis noch provisorisch ist,

2.

die Ernennung nach § 251 BDG 1979 erfolgt,

3.

der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder

4.

der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.

Beamte der Allgemeinen Verwaltung

§ 12. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte der Allgemeinen Verwaltung als erteilt für eine

1.

Überstellung in die

1.1. Verwendungsgruppe A,

1.2. Verwendungsgruppen B oder D,

2.

Beförderung, wenn die in der Anlage angegebenen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.

(3) Die Zustimmung nach Abs. 1 Z 2 gilt nicht als erteilt, wenn

1.

die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll,

2.

dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde,

3.

das Dienstverhältnis noch provisorisch ist,

4.

der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder

5.

die Ernennung im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.

(4) Auf die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1.1 ist § 2 anzuwenden.

Beamte der Allgemeinen Verwaltung

§ 12. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte der Allgemeinen Verwaltung als erteilt für eine

1.

Überstellung in die

1.1. Verwendungsgruppe A,

1.2. Verwendungsgruppen B oder D,

2.

Beförderung, wenn die in der Anlage angegebenen Voraussetzungen vorliegen, wobei auf die Arbeitsplatzwertigkeit und die bisher für Beamte der Allgemeinen Verwaltung gehandhabte Ernennungspraxis Bedacht zu nehmen ist.

(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.

(3) Die Zustimmung nach Abs. 1 Z 2 gilt nicht als erteilt, wenn

1.

die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll,

2.

dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde,

3.

das Dienstverhältnis noch provisorisch ist,

4.

der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder

5.

der Beamte das 59. Lebensjahr überschritten hat.

(4) Auf die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1.1 ist § 2 anzuwenden.

Beamte in handwerklicher Verwendung

§ 13. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte in handwerklicher Verwendung als erteilt für eine

1.

Überstellung in die

1.1. Verwendungsgruppe P 2, wenn der Beamte die für diese Verwendungsgruppe in Anlage 1 Z 51.1 BDG 1979 vorgesehenen Ernennungserfordernisse erfüllt,

1.2. Verwendungsgruppen P 3 und P 4,

2.

Beförderung, wenn die in der Anlage angegebenen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn

1.

die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll,

2.

dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde,

3.

das Dienstverhältnis noch provisorisch ist,

4.

der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder

5.

die Ernennung im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.

Beamte in handwerklicher Verwendung

§ 13. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte in handwerklicher Verwendung als erteilt für eine

1.

Überstellung in die

1.1. Verwendungsgruppe P 2, wenn der Beamte die für diese Verwendungsgruppe in Anlage 1 Z 51.1 BDG 1979 vorgesehenen Ernennungserfordernisse erfüllt,

1.2. Verwendungsgruppen P 3 und P 4,

2.

Beförderung, wenn die in der Anlage angegebenen Voraussetzungen vorliegen, wobei auf die Arbeitsplatzwertigkeit und die bisher für Beamte in handwerklicher Verwendung gehandhabte Ernennungspraxis Bedacht zu nehmen ist.

(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn

1.

die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll,

2.

dem Beamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde,

3.

das Dienstverhältnis noch provisorisch ist,

4.

der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder

5.

der Beamte das 59. Lebensjahr überschritten hat.

Wachebeamte

§ 14. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Wachebeamte als erteilt für eine

1.

Überstellung in die Verwendungsgruppen W 1 oder W 2 und für eine Beförderung von der Grundstufe in die Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2,

2.

Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe W 1, wenn die in der Anlage für Beamte der Verwendungsgruppe B angegebenen Voraussetzungen vorliegen und zusätzlich die Voraussetzung erfüllt ist, daß für die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklasse V in einer Dienstverwendung im Gendarmerie-, Sicherheitswach-, Justizwach-, Zollwach- oder im Kriminaldienst oder als Erzieher an Justizanstalten durch mindestens zwei Jahre der Amtstitel „Hauptmann'' beziehungsweise „Oberpräfekt'' geführt worden ist,

3.

Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe W 2, wenn die in der Anlage für Beamte der Verwendungsgruppe C angegebenen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 Z 2 und 3 gilt nicht als erteilt, wenn

1.

die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll,

2.

dem Wachebeamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde,

3.

das Dienstverhältnis noch provisorisch ist,

4.

der Wachebeamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 265 BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder

5.

die Beförderung im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.

Wachebeamte

§ 14. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Wachebeamte als erteilt für eine

1.

Überstellung in die Verwendungsgruppen W 1 oder W 2 und für eine Beförderung von der Grundstufe in die Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2,

2.

Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe W 1, wenn die in der Anlage für Beamte der Verwendungsgruppe B angegebenen Voraussetzungen vorliegen und zusätzlich die Voraussetzung erfüllt ist, daß für die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklasse V in einer Dienstverwendung im Gendarmerie-, Sicherheitswach-, Justizwach-, Zollwach- oder im Kriminaldienst oder als Erzieher an Justizanstalten durch mindestens zwei Jahre der Amtstitel „Hauptmann'' beziehungsweise „Oberpräfekt'' geführt worden ist,

3.

Beförderung von Beamten der Verwendungsgruppe W 2, wenn die in der Anlage für Beamte der Verwendungsgruppe C angegebenen Voraussetzungen vorliegen, wobei auf die Arbeitsplatzwertigkeit und die bisher für Wachebeamte gehandhabte Ernennungspraxis Bedacht zu nehmen ist.

(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 Z 2 und 3 gilt nicht als erteilt, wenn

1.

die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll,

2.

dem Wachebeamten die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde,

3.

das Dienstverhältnis noch provisorisch ist,

4.

der Wachebeamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3 in Verbindung mit § 265 BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder

5.

der Beamte das 59. Lebensjahr überschritten hat.

Berufsoffiziere

§ 15. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Berufsoffiziere als erteilt für eine

1.

Überstellung in die

1.1. Verwendungsgruppe H 1 oder 1.2. Verwendungsgruppe H 2,

2.

Beförderung von Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 1, wenn die in der Anlage für Beamte der Verwendungsgruppe A angegebenen Voraussetzungen vorliegen,

3.

Beförderung von Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 2, wenn die in der Anlage für Beamte der Verwendungsgruppe B angegebenen Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn

1.

die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll,

2.

dem Berufsoffizier die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde,

3.

das Dienstverhältnis noch provisorisch ist,

4.

der Berufsoffizier den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder

5.

die Beförderung im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.

(3) Auf die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 ist § 2 anzuwenden.

Berufsoffiziere

§ 15. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Berufsoffiziere als erteilt für eine

1.

Überstellung in die Verwendungsgruppe H 2,

2.

Beförderung von Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 1, wenn die in der Anlage für Beamte der Verwendungsgruppe A angegebenen Voraussetzungen vorliegen, wobei auf die Arbeitsplatzwertigkeit und die bisher für Berufsoffiziere gehandhabte Ernennungspraxis Bedacht zu nehmen ist,

3.

Beförderung von Berufsoffizieren der Verwendungsgruppe H 2, wenn die in der Anlage für Beamte der Verwendungsgruppe B angegebenen Voraussetzungen vorliegen, wobei auf die Arbeitsplatzwertigkeit und die bisher für Berufsoffiziere gehandhabte Ernennungspraxis Bedacht zu nehmen ist.

(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn

1.

die Beförderung nicht mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll,

2.

dem Berufsoffizier die Nichterfüllung eines besonderen Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernisses nachgesehen wurde,

3.

das Dienstverhältnis noch provisorisch ist,

4.

der Berufsoffizier den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nach § 81 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 nicht aufgewiesen hat oder

5.

der Beamte das 59. Lebensjahr überschritten hat.

(3) Auf die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 ist § 2 anzuwenden.

Änderung des Planstellenbereiches

§ 16. (1) Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle durch Ernennung im Dienstverhältnis gilt auch dann als erteilt, wenn damit eine Änderung des Planstellenbereiches verbunden ist und die Voraussetzungen der §§ 4, 5, 6, 11, 12, 13 oder 14 vorliegen.

(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt jedoch nicht als erteilt, wenn es sich um eine Planstelle der Personalreserve oder um eine Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen VIII oder IX handelt.

3.

Abschnitt

VERTRAGSBEDIENSTETE

Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I, II und K und

Vertragslehrer

§ 17. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I, II und K und für Vertragslehrer gilt, wenn nicht Abs. 2 anzuwenden ist, als erteilt für

1.

die Aufnahme

1.1. in die Entlohnungsgruppen a, b, d und e,

1.2. in die Entlohnungsgruppen p 2, wenn der aufzunehmende Bedienstete die Erfordernisse nach Anlage 1 Z 51.1 BDG 1979 erfüllt,

1.3. in die Entlohnungsgruppen p 3 bis p 5,

1.4. in die Entlohnungsgruppen k 1 bis k 6, wobei § 1 Z 9.2 anzuwenden ist, und 1.5. in die Entlohnungsgruppen der Vertragslehrer,

2.

die Überstellung in eine der in Z 1 genannten Entlohnungsgruppen, wenn der zu überstellende Bedienstete die Erfordernisse nach Anlage 1 Z 51.1 BDG 1979 für die Überstellung in die Entlohnungsgruppe p 2 erfüllt.

(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Bedienstete

1.

auf eine Planstelle aufgenommen werden soll, die im Stellenplan nur für den vorübergehenden Bedarf vorgesehen ist,

2.

das 65. Lebensjahr überschritten hat oder

3.

Beamter des Ruhestandes ist.

3.

Abschnitt

VERTRAGSBEDIENSTETE

Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I, II und K und

Vertragslehrer

§ 17. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen für Vertragsbedienstete der Entlohnungsschemata I, II und K und für Vertragslehrer gilt, wenn nicht Abs. 2 anzuwenden ist, als erteilt für

1.

die Aufnahme

1.1. in die Entlohnungsgruppen a, b, d und e,

1.2. in die Entlohnungsgruppen p 2, wenn der aufzunehmende Bedienstete die Erfordernisse nach Anlage 1 Z 51.1 BDG 1979 erfüllt,

1.3. in die Entlohnungsgruppen p 3 bis p 5,

1.4. in die Entlohnungsgruppen k 1 bis k 6 und 1.5. in die Entlohnungsgruppen der Vertragslehrer,

2.

die Überstellung in eine der in Z 1 genannten Entlohnungsgruppen, wobei für die Überstellung in die Entlohnungsgruppe p 2 der zu überstellende Bedienstete die Erfordernisse nach Anlage 1 Z 51.1 BDG 1979 erfüllt haben muß.

(2) Die Zustimmung nach Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn der Bedienstete

1.

auf eine Planstelle aufgenommen werden soll, die im Stellenplan nur für den vorübergehenden Bedarf vorgesehen ist,

2.

das 65. Lebensjahr überschritten hat oder

3.

Beamter des Ruhestandes ist.

Vertragsassistenten und Vertragslehrer an Universitäten oder

Hochschulen

§ 18. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen gilt als erteilt für

1.

die Aufnahme von Vertragsassistenten nach § 51 Abs. 2 oder 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

2.

die Aufnahme von Vertragslehrern an Universitäten oder Hochschulen nach § 50 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

(2) Auf die Zustimmung nach Abs. 1 ist § 2 anzuwenden.

Universitäts(Hochschul)lehrer

§ 18. Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen gilt als erteilt für

1.

die Aufnahme von Vertragslehrern an Universitäten oder Hochschulen nach § 50 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

2.

die Aufnahme von Vertragsassistenten nach § 51 Abs. 2 oder 3 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

3.

die Überstellung von Vertragsassistenten zu Vertragsdozenten nach § 55 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und die Überstellung von Vertragslehrern an Universitäten oder Hochschulen zu Vertragsdozenten,

4.

die Aufnahme von Vertragsprofessoren nach § 57 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.

Änderung des Planstellenbereiches

§ 19. § 16 Abs. 1 ist auf die in den §§ 17 und 18 angeführten Vertragsbediensteten anzuwenden, wenn ihnen im Dienstverhältnis eine andere Planstelle verliehen werden soll.

4.

Abschnitt

BEDIENSTETE DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESFORSTE

§ 20. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste, auf deren Dienstverhältnis die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, anzuwenden ist, gilt als erteilt für

1.

Planstellen der Verwendungsgruppe A, für die keine oder nur die niedrigste Verwendungszulage vorgesehen ist,

2.

Planstellen der Verwendungsgruppe B, für die keine oder nur eine Verwendungszulage der Verwendungsstufen B 5, B 4 oder B 3 vorgesehen ist,

3.

Planstellen der Verwendungsgruppen C und D.

(2) Auf die Zustimmung nach Abs. 1 Z 1 ist § 2 anzuwenden.

5.

Abschnitt

ANDERE VERTRAGLICH BEDIENSTETE

§ 21. Die Zustimmung für die Aufnahme von Personen in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zum Bund, das nicht durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948 oder die Bundesforste-Dienstordnung 1986 geregelt ist, gilt als erteilt, wenn die Entlohnung den in der jeweiligen Dienstordnung, im Kollektivvertrag oder in einer Gesamtvereinbarung festgesetzten Entgeltsätzen entspricht.

6.

Abschnitt

MITTEILUNG AN DEN BUNDESKANZLER

§ 22. Soweit nicht eine Zustimmung im Einzelfall einzuholen war, ist dem Bundeskanzler der Vollzug folgender Personalmaßnahmen mitzuteilen:

1.

Personalmaßnahmen nach § 1, soweit sie die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppen A 1, A 2, A 3, E 1, E 2a,

2.

Personalmaßnahmen nach den §§ 4 bis 6 und 11 bis 15.

6.

Abschnitt

MITTEILUNG AN DEN BUNDESKANZLER

§ 22. Soweit nicht eine Zustimmung im Einzelfall einzuholen war, sind dem Bundeskanzler folgende Personalmaßnahmen mitzuteilen:

1.

Personalmaßnahmen nach § 1, soweit sie die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppen A 1, A 2, A 3, A 4, A 5, E 1,

2.

Personalmaßnahmen nach

6.

Abschnitt

MITTEILUNG AN DEN BUNDESKANZLER

§ 22. Soweit nicht eine Zustimmung im Einzelfall einzuholen war, sind dem Bundeskanzler folgende Personalmaßnahmen mitzuteilen:

1.

Personalmaßnahmen nach § 1, soweit sie die Ernennung auf eine Planstelle der Verwendungsgruppen A 1, A 2, A 3, A 4, A 5, E 1,

2.

Personalmaßnahmen nach

7.

Abschnitt

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

§ 23. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Aufhebung der Planstellenbesetzungs-Verordnung 1984

§ 24. Die Planstellenbesetzungs-Verordnung 1984 tritt außer Kraft.

Anlage


(Anm.: Anlage (Tabelle) nicht darstellbar, es wird daher auf die

gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)