Verordnung der Bundesregierung, mit der die Dienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung verlängert wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 48 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, und des § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:
§ 1. Die Wochendienstzeit der Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, beträgt 41 Stunden.
§ 2. (1) Die Wochendienstzeit der Soldaten an der Theresianischen Militärakademie, die
am Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe H2 oder
an der Truppenoffiziersausbildung
(2) Diese Wochendienstzeit ist im mehrmonatlichen Durchschnitt zu erbringen.
§ 2. (1) Die Wochendienstzeit der Soldaten
an der Heeresunteroffiziersakademie, die am III. und IV. Abschnitt der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2,
an der Theresianischen Militärakademie, die
am Vorbereitungssemester oder
am Grundausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe H 2 oder
an der Truppenoffiziersausbildung,
an der Landesverteidigungsakademie, die am Generalstabskurs teilnehmen,
(2) Diese Wochendienstzeit ist im mehrmonatlichen Durchschnitt zu erbringen.
§ 3. (1) Es treten in Kraft:
§§ 1 und 3 mit 1. Jänner 1995,
§ 2 mit 1. September 1995.
(2) Der § 2 der Verordnung der Bundesregierung, mit der die Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bundesdienst verlängert wird, BGBl. Nr. 799/1974, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.
§ 3. (1) Es treten in Kraft:
§§ 1 und 3 mit 1. Jänner 1995,
§ 2 mit 1. September 1995.
(2) Der § 2 der Verordnung der Bundesregierung, mit der die Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bundesdienst verlängert wird, BGBl. Nr. 799/1974, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.
(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 598/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.
§ 3. (1) Es treten in Kraft:
§§ 1 und 3 mit 1. Jänner 1995,
§ 2 mit 1. September 1995.
(2) Der § 2 der Verordnung der Bundesregierung, mit der die Wochendienstzeit bestimmter Bedienstetengruppen im Bundesdienst verlängert wird, BGBl. Nr. 799/1974, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.
(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 596/1996 tritt mit 1. September 1996 in Kraft.