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Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien und über Lehrpläne der Pädagogischen Institute; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 330/1996, insbesondere dessen §§ 6, 112 und 126a, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekanntgemacht:

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 330/1996, insbesondere dessen §§ 6, 112 und 126a, sowie des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:

§ 1. (1) Für die nachstehend genannten Lehramtsausbildungen und Lehrgänge an den Berufspädagogischen Akademien und - soweit Abs. 2 in Betracht kommt - an den Pädagogischen Instituten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:

1.

Lehramtsausbildung für Berufsschulen - Studiengang für nicht im Schuldienst stehende Studierende (Anlagen I und II/1)

2.

Lehramtsausbildung für Berufsschulen - Studiengang für im Schuldienst stehende Studierende (Anlagen I und II/2)

3.

Lehramtsausbildung für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht (Anlagen I und III)

4.

Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Damenkleidermachen und Herrenkleidermachen) (Anlagen I und IV/1)

5.

Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Kunststicken) (Anlagen I und IV/2)

6.

Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik) - Studiengang für nicht im Schuldienst stehende Studierende (Anlagen I und V/1)

7.

Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik) - Studiengang für im Schuldienst stehende Studierende (Anlagen I und V/2)

8.

Lehramtsausbildung für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) (Anlagen I und VI)

9.

Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer des ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen und für Lehrer des technischen und gewerblichen Fachunterrichts (Mode und Bekleidungstechnik) (Anlagen I und VII)

10.

Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer an Berufsschulen (Anlagen I und VIII)

11.

Ausbildungslehrgang im Skilauf für Lehrer ohne Lehramt für Leibesübungen (Anlage IX).

(2) Folgende in Abs. 1 genannte Ausbildungen oder Teile von Ausbildungen können sowohl an den Berufspädagogischen Akademien als auch an den Pädagogischen Instituten abgelegt werden:

1.

der erste Studienabschnitt der Lehramtsausbildung für Berufsschulen - Studiengang für im Schuldienst stehende Studierende (Anlagen I und II/2),

2.

der erste Studienabschnitt der Lehramtsausbildung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen Mode- und Bekleidungstechnik) - Studiengang für im Schuldienst stehende Studierende (Anlagen I und V/2),

3.

die Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer an Berufsschulen (Anlagen I und VIII) und

4.

der Ausbildungslehrgang im Skilauf für Lehrer ohne Lehramt für Leibesübungen (Anlage IX).

§ 2. Der Ausbildungslehrgang im Skilauf für Lehrer ohne Lehramt für Leibesübungen (Anlage IX) ist in allen Lehramtsausbildungen gemäß § 1 Z 1 bis 10 als freiwillige Veranstaltung anzubieten.

§ 3. Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen II/1, II/2, III, IV/1, IV/2, V/1, V/2 und VI bis IX enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes erfaßt sind, in die in den Rubriken „Lehrverpflichtungsgruppe'' der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des oben angeführten Bundesgesetzes erfaßt sind, wird in den Stundentafeln die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

§ 4. Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung treten wie folgt in Kraft:

1.

Artikel I sowie Anlage IX mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 und 2. Die Anlagen I, II/1, II/2, III, IV/1, IV/2, V/1, V/2, VI, VII

und VIII mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 semesterweise aufsteigend.

§ 5. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

1.

die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der Berufspädagogischen Akademien, BGBl. Nr. 307/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 928/1993, samt ihren Anlagen,

2.

die Anlage 1 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der Lehrgänge an Pädagogischen Instituten für die Ausbildung der Neulehrer, BGBl. Nr. 728/1992,

3.

die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Lehramtsprüfung und die Lehrbefähigungsprüfung für hauswirtschaftliche Berufsschulen, BGBl. Nr. 280/1984, samt ihren Anlagen und

4.

die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über den Lehrplan für den Ausbildungslehrgang im Skilauf für Lehrer ohne Lehramt für Leibesübungen an Pädagogischen Instituten, BGBl. Nr. 439/1992, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 504/1992 samt Anlage.

Artikel II

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekanntgemacht:

Die in den Anlagen II bis VI jeweils unter Abschnitt IV wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekanntgemacht.

Mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 semesterweise aufsteigendes

Inkrafttreten (vgl. § 4 Z 2).

Anlage I


ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL DER BERUFSPÄDAGOGISCHEN AKADEMIE UND DES

PÄDAGOGISCHEN INSTITUTES; STUDIENPLAN (SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN) und GEMEINSAME DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE DER

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Allgemeines Bildungsziel der Berufspädagogischen Akademie und des

Pädagogischen Institutes

Die Berufspädagogischen Akademien haben gemäß § 110 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, aufbauend auf dem Bildungsgut einer höheren Schule, einer Meisterausbildung oder einer gleichwertigen Befähigung, Berufsschullehrer, Lehrer für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, Lehrer für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie Lehrer für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen geeignet sind, die Aufgaben des Lehramtes im betreffenden Bereich zu erfüllen. Ebenso ist bei allen Studierenden auf die Bereitschaft zur ständigen Weiterbildung, auf die erforderliche Mobilität und auf die Förderung der europäischen Dimension hinzuwirken.

Die Pädagogischen Institute dienen der Fortbildung von Lehrern, wobei auch die Vorbereitung und Prüfung für zusätzliche Befähigungen erfolgen kann. Weiters können an den Pädagogischen Instituten Lehrgänge, Kurse sowie einzelne Lehrveranstaltungen, die zur Erfüllung besonderer Unterrichtszwecke dienen, abgehalten werden.

Studienplan (schulautonome Lehrplanbestimmungen)

Der vom Ständigen Ausschuß zu beschließende Studienplan (§ 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes) eröffnet in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichtes (Lehrstoffe der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Studien- und Arbeitsformen sowie der Studienorganisation.

Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfs- und Problemsituation der Lehramtsausbildung oder der Akademie am betreffenden Standort sowie an den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung von autonomen Freiräumen soll sich in diesem Sinne nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern bedarf eines an den Bedürfnissen der Studierenden sowie des Umfeldes der Akademie orientierten Konzeptes.

Abweichungen von den Stundentafeln können durch den Studienplan unter Beachtung der folgenden Einschränkungen vorgenommen werden:

1.

Der Pflichtgegenstand „Religionspädagogik'' ist von der autonomen Gestaltung durch den Studienplan ausgenommen;

2.

von den Gesamtstundenzahlen in den einzelnen Pflichtgegenständen und Wahlpflichtgegenständen kann in einem Ausmaß von höchstens 10% der Gesamtstundenzahl aller Pflichtgegenstände und Wahlpflichtgegenstände des jeweiligen Studienganges abgewichen werden;

3.

die in den Stundentafeln vorgesehenen Gesamtstundenzahlen pro Studiengang dürfen nicht überschritten werden;

4.

die Gesamtstundenzahl darf in keinem Pflichtgegenstand auf weniger als zwei Wochenstunden gesenkt werden;

5.

die Summe der Wochenstunden der Pflichtgegenstände und der Wahlpflichtgegenstände pro Semester darf um höchstens zwei Wochenstunden von den in den Lehrplänen vorgesehenen Summen der Semesterwochenstunden abweichen.

1.

Auf die Bildungsaufgabe des jeweiligen Studienganges ist Bedacht zu nehmen.

2.

Bei der Erweiterung des Studienangebotes im Rahmen bestehender Unterrichtsgegenstände hat es sich um eine vertiefende, besondere Interessen und Begabungen der Studierenden sowie Bereiche des späteren Berufsfeldes berücksichtigende Erweiterung zu handeln.

3.

Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit interdisziplinärem Charakter (Unterrichtsgegenstände, die Lernfelder mit fachübergreifendem Charakter umfassen, die im Rahmen der sonst angebotenen Unterrichtsgegenstände nicht oder innerhalb eines längeren Zeitraumes nicht systematisch angeboten werden können) ist wegen des gegebenen Zusammenhanges mit bestehenden Unterrichtsgegenständen auf die Vermeidung von Stoffwiederholungen zu achten und sind Entlastungsmöglichkeiten durch eine fächerübergreifende Abstimmung des Lehrstoffangebotes zu nützen.

4.

Bei der Schaffung von Unterrichtsgegenständen mit eigenständigem Charakter sind Zusammenhänge zum Bildungsziel der Berufspädagogischen Akademie und des Pädagogischen Institutes herzustellen.

Gemeinsame didaktische Grundsätze

Mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 semesterweise aufsteigendes

Inkrafttreten (vgl. § 4 Z 2).

Anlage II/1


LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG FÜR BERUFSSCHULEN

Studiengang für nicht im Schuldienst stehende Studierende

I. STUNDENTAFEL *1)

```

```

Art der Studienabschnitt Lehr-

Unter- 1. *2) ver-

V = Vorlesung richts- Wochenstunden Summe pflicht-

S = Seminar veran- tungs-

Ü = Übung staltung 1.-2. 3. 4. 5. 6. gruppe

```

```

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

```

1.

Humanwissenschaften

```

Religionspädagogik ... V - 1 1 1 1 4 I

S - 1 1 1 1 4 I

Erziehungs-

wissenschaft ......... V - 1 - 1 1 3 I

S - - 1 1 1 3 I

Unterrichts-

wissenschaft ......... V - 1 - 1 1 3 I

S - - 1 1 1 3 I

Pädagogische

Psychologie .......... V - 1 - 1 1 3 I

S - - 1 1 1 3 I

Pädagogische

Soziologie mit

Betriebssoziologie ... V - 1 - 1 1 3 I

S - - 1 1 1 3 I

Aktuelle

Humanwissenschaften

mit

berufspädagogischer

Forschung ............ S/Ü - - - 2 3 5 I

Schulrecht ........... V - 1 1 1 - 3 I

S - - - - 1 1 I

Biologische

Grundlagen der

Erziehung mit

Gesundheitslehre,

Arbeits- und

Schulhygiene ......... V - - - 1 1 2 I

```

2.

Didaktik,

```

Fachdidaktik und

schulpraktische

Ausbildung

Didaktik und

Mediendidaktik ....... S 2 1 1 2 1 7 III

Unterrichts-

technologie .......... S/Ü 1 2 2 - - 5 III

Fachdidaktik mit

schulpraktischen

Übungen .............. S/Ü 3 10 10 4 6 33 II

```

3.

Fachwissenschaften

```

Fachliche Bildung .... S 2 3 3 3 3 14 I

Politische Bildung ... S - - - 1 1 2 II

Volkswirtschaft ...... S - - - 2 - 2 II

Betriebswirtschaft ... S - - - 2 - 2 II

Angewandte

Informatik ........... S/Ü - 1 1 2 2 6 I

```

4.

Ergänzende

```

Studienver-

anstaltungen

Schulverwaltung ...... S 1 1 1 - - 3 III

Sprachpflege und

Rhetorik ............. S 1 2 2 - - 5 II

```

5.

Schulpraktikum *3)

```

B. WAHLPFLICHTGEGENSTÄNDE

*4)

Gruppe 1 - Autonomer

Studienbereich ....... S/Ü 2 - - - - 2 I-III

Gruppe 2 - Angewandte

Humanwissenschaften .. S/Ü )

Gruppe 3 - Angewandte

Berufspädagogik ...... S/Ü ) - - - 4 4 8 I

Gruppe 4 - Sprachen .. S/Ü )

Gruppe 5 -

Fachtheoretische

Grundbildung ......... S/Ü )

```

```

Summe A und B

(ohne Schulpraktikum) ... 12 27 27 34 32 132

C. FREIGEGENSTÄNDE

Heimerziehung ........... V - 1 1 - - 2 II

S - - - 1 - 1 II

Erwachsenenbildung ...... V - - 1 - - 1 II

S - - - - 1 1 II

Lebende Fremdsprache

(zur Vorbereitung auf

eine

Erweiterungsprüfung) .... S/Ü - 2 2 4 4 12 I

Deutsch und Kommunikation

(zur Vorbereitung auf die

Erweiterungsprüfung) .... S/Ü - 2 2 3 3 10 I

Leibeserziehung

(zur Vorbereitung auf die

Erweiterungsprüfung) .... S/Ü - 2 2 4 4 12 II

Politische Bildung

(zur Vorbereitung auf die

Erweiterungsprüfung) .... V/S - 1 1 2 2 6 I

Verkaufs- und Werbetechnik

(zur Vorbereitung auf die

Erweiterungsprüfung) .... V/S - 1 1 2 2 6 I

Europapraktikum ...........S/Ü - - 2 2 - 4 II

D. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Leibesübungen ........... Ü - 2 2 2 2 8 IVa

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Studiengang hat den noch nicht als Lehrer im Dienst stehenden Studierenden jenes Maß an Berufsgesinnung sowie an Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Lehramtes für Berufsschulen befähigt.

Der Studiengang ist in zwei Studienabschnitte gegliedert, wobei der erste Studienabschnitt dem Erwerb grundlegender Qualifikationen und schulpraktischer Erfahrungen dient, der zweite der Festigung, Erweiterung und wissenschaftlichen Hinterfragung der für die künftige Berufsausübung erforderlichen Qualifikationen.

III. STUDIENPLAN (SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN)

Siehe Anlage I.

IV. GEMEINSAME DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Während der ersten beiden Semester des ersten Studienabschnittes hat die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes zu erfolgen. Sie ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß die für den weiteren Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

Das 3. und 4. Semester des ersten Studienabschnittes sowie der gesamte zweite Studienabschnitt sind als Vollzeitstudium zu führen.

Die von den Studierenden eingebrachten beruflichen Erfahrungen sind in beiden Studienabschnitten in die Ausbildung zu integrieren und der künftigen Unterrichtstätigkeit nutzbar zu machen.

V. LEHRPLÄNE FÜR RELIGIONSPÄDAGOGIK

(Bekanntmachung gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes)

KATHOLISCHE RELIGIONSPÄDAGOGIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Religionspädagogik soll folgende Aspekte aufzeigen:

Der Mensch ist Person, zu dessen Wesen Religion bzw. die Frage und Suche nach dem Religiösen gehört.

Er ist ein erziehungsfähiges und der Erziehung bedürftiges Wesen, das Anrecht auf Entfaltung aller seiner Anlagen hat.

Das Religiöse ist ein unabweisbarer Aspekt einer ganzheitlichen Erziehung und Bildung.

Religionspädagogik soll dem Studierenden die Möglichkeit geben, sich entsprechend seiner persönlichen und beruflichen Situation neuerdings mit der christlichen Botschaft auseinanderzusetzen. Er soll erkennen können, welche Verantwortung dem christlichen Lehrer und Erzieher im Gesamtauftrag der Pädagogik zukommt.

Religionspädagogik soll dem Studierenden den unersetzbaren Wert religiöser Bildung und Erziehung im Sinne des Richtziels der österreichischen Schule bewußt machen. Jenen Studierenden, die Interesse an der Erlangung eines Lehramtes für die außerordentliche Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes bekunden, sollen grundlegende Voraussetzungen dafür vermittelt werden (allenfalls zusätzlich zu den Vorlesungen und Seminaren im Rahmen der Aktuellen Fachgebiete).

Lehrstoff:

A. Anthropologischer Ansatz der Religionspädagogik:

Didaktische Grundsätze:

Entsprechend der Verschiedenartigkeit der Studiengänge ist der Lehrstoff auszuwählen bzw. auf die einzelnen Studienjahre zu verteilen (Konzentration oder Ausweitung des Lehrstoffes).

Als didaktische Prinzipien sollen vor allem das Prinzip der Korrelation, das Prinzip des Dialogischen und des Exemplarischen beachtet werden. Auf Berufs- und Schulpraxisnähe ist Bedacht zu nehmen.

Eine besondere Bedeutung kommt der Kooperation mit den anderen Humanwissenschaften zu, nicht zuletzt im Hinblick auf die fachübergreifende Fragestellung bei der mündlichen Lehramtsprüfung.

EVANGELISCHE RELIGIONSPÄDAGOGIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Das Lehrfach Religion hat die Aufgabe, das mitgebrachte Wissen zusammenfassend weiterzuführen und im Blick auf die zukünftige erzieherische Aufgabe zu erweitern. Die Verantwortung für die anvertrauten Schüler ist im Ringen um das wahre Verständnis der Gnade, um die Gestalt der Gemeinde und Kirche in der Auseinandersetzung mit den Fragen der Gegenwart, den künftigen Lehrern bewußt zu machen, damit in ihnen und ihren Schülern für die Vielfältigkeit der Probleme der modernen Berufswelt eine vertiefte Urteils- und Entscheidungsfähigkeit aus christlicher Sicht geweckt wird.

Der Unterricht ist in Vorlesung und Seminar zu führen.

Lehrstoff:

Grundlegung einer biblischen Anthropologie als Voraussetzung einer Erziehungslehre aus christlicher Verantwortung.

Christliche Erziehung als kirchlicher Auftrag nach evangelischem Verständnis in Geschichte und Gegenwart. Frömmigkeitstypen als Ergebnis christlicher Erziehung.

Grundfragen der Erziehung und Menschenführung aus christlicher Verantwortung (der theologische und kirchliche Beitrag zur pädagogischen Gesamtaufgabe).

Religionspsychologie mit besonderer Berücksichtigung der Probleme der jungen Erwachsenen.

Religionssoziologie mit besonderer Berücksichtigung der gesellschaftlichen Verantwortung des Christen.

Die Mitverantwortung der christlichen Kirchen an der Bewältigung der politischen und wirtschaftlichen Fragen in weltweiter Sicht (kirchliche Denkschriften und einschlägige Literatur zu den brennenden Fragen der Zeit).

Aufarbeitung lebenskundlich-ethischer Probleme: die sexuellen Fragen, Mann und Frau im Beruf, Beruf oder Job, die Faszination der modernen Welt, die gegenseitige Abhängigkeit im Berufsleben und ihre Überwindung, Christ und Staat, Freizeit in Verantwortung, Lebensende und christliche Hoffnung.

Didaktische Grundsätze:

Zu allen Themen sollte von biblischen Texten ausgegangen oder zu ihnen hingeführt werden (Bibelarbeit). Audiovisuelle Hilfsmittel sollten eingesetzt werden.

Entsprechend die Verschiedenartigkeit der Studiengänge sind die angegebenen Themen auszugestalten bzw. zu konzentrieren.

ALTKATHOLISCHE RELIGIONSPÄDAGOGIK

Siehe die Anlage zur Verordnung BGBl. Nr. 17/1986.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE SOWIE

LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. Plichtgegenstände (Anm.: richtig: Pflichtgegenstände)

1.

Humanwissenschaften

(ausgenommen Religionspädagogik)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die humanwissenschaftliche Bildung ist auf folgende Kenntnisse,

Fertigkeiten, Einstellungen und Verhaltensweisen abzustellen:

Die Studierenden sollen

Didaktische Grundsätze:

Bei der Fülle von vorliegenden humanwissenschaftlichen Aussagen müssen zu behandelnde Inhalte exemplarisch ausgewählt werden.

Kriterien der Auswahl sind insbesondere:

Lehrstoff:

ERZIEHUNGSWISSENSCHAFT

Grundbegriffe der Erziehungswissenschaft;

Wissenschaftsbegriffe und wissenschaftstheoretische Ansätze;

Forschungsmethoden; Auswertungs- und Interpretationsverfahren;

anthropologische und philosophische Voraussetzungen der Erziehung;

Erziehungsnormen und Erziehungsziele;

Erziehungsmaßnahmen; Führungs- und Moderationsstile; Autoritätsund

Disziplinkonzepte;

Alternativmodelle im Erziehungsbereich;

Humanisierungskonzepte in Erziehung und Bildung.

UNTERRICHTSWISSENSCHAFT

Grundbegriffe der Unterrichtswissenschaft;

didaktische Modelle;

Lehrplan- und Curriculumforschung;

Reform- und Alternativkonzeptionen im Schulwesen im europäischen

Vergleich;

Unterrichtsplanung;

Unterrichtsmethoden und Unterrichtsorganisationen;

persönlichkeitsvariable Faktoren und deren Auswirkungen auf den Unterricht;

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung;

Unterrichtsevaluation.

PÄDAGOGISCHE PSYCHOLOGIE

Psychologie als Wissenschaft:

Ziele, Methoden und Richtungen.

Persönlichkeitspsychologie:

Theorie, Normalität, Abweichungen und Störungen, Diagnostik.

Entwicklungspsychologie der Adoleszenz:

Verhältnis von Pubertät und Adoleszenz; Entwicklung von Objektbeziehung, Trieb und Geist; Konzeption von vernetzten Denk- und Lernprozessen.

Sozialpsychologie:

Grundlagen der Sozialpsychologie; Interaktion und Kommunikation.

Pädagogische Interventionen:

Hilfestellungen; Beratungen und Therapien; Institutionen und Einrichtungen.

Lehrerberuf:

Reflexion und Selbstentwicklung.

PÄDAGOGISCHE SOZIOLOGIE MIT BETRIEBSSOZIOLOGIE

Grundbegriffe der Pädagogischen Soziologie; Wechselwirkungen zwischen den Systemen Gesellschaft, Bildung und Ökonomie; Wertewandel.

Sozialisation; Gruppensoziologie; Jugendsoziologie; Schule als soziale Organisation.

Grundbegriffe der Betriebssoziologie; Organisations- und Führungsmodelle.

Humanisierungs- und Dehumanisierungstendenzen in der Arbeitswelt.

AKTUELLE HUMANWISSENSCHAFTEN MIT BERUFSPÄDAGOGISCHER FORSCHUNG

Fächerübergreifende Lehrstoffe aus den humanwissenschaftlichen Unterrichtsgegenständen;

Forschungsmethoden im berufspädagogischen Umfeld;

Durchführung berufspädagogischer Forschungsprojekte;

Präsentations- und Moderationstechniken.

SCHULRECHT

Verfassungsrechtliche Grundlagen des Schulwesens. Schulbehörden und Schulaufsicht.

Schulorganisationsrecht.

Grundzüge des Schulpflicht-, des Religionsunterrichts- und des Privatschulrechtes.

Schulunterrichtsrecht.

Ausgewählte Problembereiche des Familienrechtes, des Jugendwohlfahrts- und Jugendschutzrechtes sowie des Jugendstrafrechtes.

Grundzüge des Berufsausbildungsrechtes.

Grundbegriffe des Dienst- und Besoldungsrechtes der Lehrer, des Verwaltungs- und Dienstrechtsverfahrens sowie der zivil- und strafrechtlichen Verantwortlichkeit.

BIOLOGISCHE GRUNDLAGEN DER ERZIEHUNG MIT GESUNDHEITSLEHRE,

ARBEITS- UND SCHULHYGIENE

Organische Grundlagen:

Nervensysteme; Sinnesorgane; Hormondrüsensysteme.

Biologische Grundlagen des Verhaltens:

Triebe; Instinkte; Lern- und Speicherprozesse.

Der Jugendliche:

Physische und psychische Entwicklungen und Belastbarkeit;

Sexualität und Humangenetik.

Mensch und Umwelt:

Umweltschutz; Hygiene (Schulhygiene, Arbeitshygiene).

Gefahren für die Gesundheit:

Infektionskrankheiten; Haltungsschäden; arbeitsbedingte Gefährdungen und Überlastungen; Mißbrauch von Genußmitteln und Suchtgiften; Berufskrankheiten.

Vorbeugende Maßnahmen:

Arbeitsplatzgestaltung (Schule und Betrieb).

Hygienische Maßnahmen:

Gesundenuntersuchung; Suchtprävention; Beratungs- und Betreuungsstellen.

2.

Didaktik, Fachidaktik (Anm.: richtig: Fachdidaktik) und schulpraktische Ausbildung

DIDAKTIK UND MEDIENDIDAKTIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die Besonderheiten des dualen Bildungssystems sowie die jeweiligen Lehrberufe kennen und fähig sein, diese Kenntnisse zusammen mit jenen aus den Humanwissenschaften in die Unterrichtsgestaltung einzubringen. Insbesondere sollen sie berufsrelevante Fähigkeiten und Fertigkeiten sachlogisch und schülerbezogen vermitteln können, dabei vielfältige Verfahren einsetzen, Lernhilfe geben, Lernprozesse human steuern und Lernergebnisse zielorientiert und schülergerecht beurteilen.

Die Studierenden sollen aus dem Angebot an Unterrichtsmedien nach didaktischen und technischen Kriterien effizient auswählen und Medien auch selbst konzipieren können.

Lehrstoff:

1.

Studienabschnitt:

Lehrplan (Aufbau, Funktion, Interpretation).

Grundlagen aus folgenden Stoffgebieten:

Planung:

Entscheidungsebenen, Interpretationsspielraum des Berufsschullehrers.

Lehrstoffverteilung; Auswahl von Lernzielen.

Unterricht:

Stufentheorien; Unterrichtsgrundsätze; Sozialformen;

Unterrichtsmethoden; Unterrichtsmittel; Aufbau von

Unterrichtseinheiten.

Medien:

didaktischer und technischer Einsatz; Produktionsgrundsätze;

Effizienzkriterien.

Leitungsfeststellung und Leistungsbeurteilung.

Schulveranstaltungen.

2.

Studienabschnitt:

Erweiterung und Vertiefung der Stoffgebiete des 1. Studienabschnittes.

Experimentelle Unterrichtsmodelle in der Berufsschule.

Didaktische Grundsätze:

Die Didaktik soll als Bindeglied zwischen der „Unterrichtswissenschaft'' als allgemeiner Aussageebene und dem Pflichtgegenstand „Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen'' als spezieller Aussageebene dienen. Im Hinblick auf diese Funktion hat sie in möglichst ausgewogener Weise theoretische und praktische Elemente zu enthalten.

Die Interpretation des Lehrstoffes und die Wahl bestimmter Arbeitsmethoden sind daher auf die humanwissenschaftliche Bildung einerseits und auf die schulpraktischen Unterrichtsveranstaltungen andererseits abzustimmen. Hierfür ist eine enge Zusammenarbeit mit den Lehrern der Pflichtgegenstände „Unterrichtswissenschaft'' und „Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen'' anzustreben.

Das Verständnis für die Mediendidaktik soll durch praxisorientierte Lehrveranstaltungen in den Medienwerkstätten gesichert werden.

Der Bedeutung der Medien ist dadurch Rechnung zu tragen, daß in jede allgemeindidaktische Überlegung die mediendidaktischen Überlegungen einbezogen werden.

Die didaktischen Überlegungen sollen sich an praktischen Beispielen aus der Schulwirklichkeit orientieren.

UNTERRICHTSTECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen Unterrichtsmittel nach mediendidaktischen Kriterien herstellen können.

Sie sollen Geräte für die Präsentation und Produktion handhaben können.

Sie sollen den Umgang mit Geräten und Materialien so beherrschen, daß sie diese im Unterricht technik- und mediengerecht einsetzen können.

Sie sollen unter Beachtung ökologischer und ökonomischer Aspekte die Geräte und Materialien für die Herstellung der Unterrichtsmittel auswählen können.

Sie sollen der technischen Entwicklung gegenüber aufgeschlossen sein.

Lehrstoff:

Visuelle, auditive, audiovisuelle und elektronische Unterrichtsmittel.

Materialien und Hilfsmittel; Umweltverträglichkeit der Materialien.

Herstellen von Unterrichtsbehelfen.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht soll sich an neuen Technologien orientieren und

damit Vorbildwirkung auf die Studierenden ausüben.

Die Querverbindung zu den Gegenständen „Didaktik und Mediendidaktik'' sowie „Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen'' ist herzustellen.

Auf die praktische Handhabung und den realitätsbezogenen Einsatz aller Unterrichtsmittel ist besonderer Wert zu legen.

FACHDIDAKTIK MIT SCHULPRAKTISCHEN ÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen den Unterricht für ihre Schulart sowie für ihren Fachbereich sachlich und didaktisch planen, durchführen und auf seine Wirksamkeit hin überprüfen können. Sie sollen sich auf neue Unterrichtssituationen flexibel einstellen, experimentelle Unterrichtskonzepte realisieren und ihrem Erziehungsauftrag gerecht werden können.

Sie sollen durch Eigenbeobachtung und Fremdbeobachtung das Selbstverständnis für die eigene Lehrerrolle finden.

Sie sollen durch Unterrichtsbeobachtung Interaktionen und Unterrichtsverfahren reflektieren können. Sie sollen im Rahmen von Lehrübungen die Lehrbehelfe, Arbeitsmittel und Medien situationsadäquat auswählen und einsetzen sowie Verfahren der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung auswählen, konstruieren und anwenden können.

Sie sollen Feedback nehmen und geben können.

Lehrstoff:

1.

Studienabschnitt:

Interpretation der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes und

der didaktischen Grundsätze der zu unterrichtenden Fächer.

Erstellung der Lehrstoffverteilung.

Unterricht:

Formulierung von Lernzielen.

Gliederung von Unterrichtseinheiten.

Auswahl von Unterrichtsverfahren.

Erstellung von Unterrichtsvorbereitungen.

Lehrbesuche und Lehrübungen; Unterrichtsanalysen.

Unterrichtsmittel:

Auswahl, Beschaffung und Einsatz; das Schulbuch.

Möglichkeiten und Formen der Lernkontrolle (Informationsfeststellung), der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung anhand praktischer Beispiele.

2.

Studienabschnitt:

Erweiterung und Vertiefung der Stoffgebiete des 1. Studienabschnittes.

Lehrverhaltenstraining:

Skills, Normsituationen, schwierige Situationen in Erziehung und Unterricht;

experimentelle Unterrichtskonzepte.

Didaktische Grundsätze:

Die Erarbeitung der Lernziele des Gegenstandes „Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen'' soll anhand konkreter Situationen aus den jeweils zu unterrichtenden Fächern exemplarisch erfolgen. Der Übung ist besonderer Stellenwert einzuräumen.

Jeder Studierende soll in allen Unterrichtsgegenständen, für die er ausgebildet wird, mindestens eine Lehrübung durchführen, wobei die Themen hiezu der Lehrstoffverteilung der Besuchsklasse entsprechen sollen.

Bei der Auswahl der Besuchsklassen sollen besondere Unterrichts- und Erziehungssituationen, Leistungsgruppen, Ausländeranteil, disziplinäre Schwierigkeiten sowie Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung berücksichtigt werden.

Schriftliche Aufzeichnungen und audiovisuelle Mitschnitte sollen die Unterrichtsanalysen erleichtern.

Gezielte Beobachtungsaufgaben bei Hospitationen und Lehrübungen sollen die Effizienz der Unterrichtsveranstaltung erhöhen.

3.

Fachwissenschaften

FACHLICHE BILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen über jene fachlichen Kompetenzen verfügen, die einen lehrplangerechten Unterricht im jeweiligen Fachbereich gewährleisten.

Sie sollen fachliche Inhalte strukturieren können.

Sie sollen die Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Umwelt kennen und als Unterrichtsprinzip verstehen.

Sie sollen zur selbständigen fachlichen Weiterbildung bereit und in der Lage sein sowie die einschlägige Fachliteratur aufarbeiten können.

Sie sollen über berufsbezogene Fremdsprachenkenntnisse in einem Ausmaß verfügen, daß sie die Fremdsprache in Teile ihres Fachunterrichtes einbauen können.

Lehrstoff:

1.

Studienabschnitt:

Inhaltliche Aufarbeitung des Faches in Anlehnung an die einschlägigen Lehrpläne der Berufsschule (zB Fachkunde, Fachrechnen, Fachzeichnen).

Ermittlung des Wissenstandes der Studierenden und Aufzeigen erwaiger (Anm.: richtig: etwaiger) Defizite.

Sicherheitsvorschriften; Unfallverhütung; Vermeidung von Berufskrankheiten und Umweltschutz. Qualitätsmanagement.

2.

Studienabschnitt:

Didaktische Grundsätze:

Umfang und Höhe der Anforderungen haben, entsprechend der Fachgruppe, über jenem Niveau zu liegen, das von den Studierenden bereits auf Grund ihrer beruflichen Qualifikationen und ihrer Praxis gefordert wird. In einzelnen Teilgebieten kann zusätzlich zum Bildungsangebot der Berufspädagogischen Akademien der Besuch von Fortbildungsveranstaltungen vorgesehen werden.

Studierende verwandter Fachbereiche bzw. Lehrberufe sind nach Möglichkeit insbesondere in jenen Lehrveranstaltungen zusammenzufassen, die der Vermittlung grundlegenden und fächerübergreifenden Wissens und Könnens dienen.

Um zu gewährleisten, daß die Ausbildung auf dem aktuellen Stand der Entwicklung erfolgt, werden auch Betriebsbesuche erforderlich sein.

Die Lehrveranstaltungen sind derart zu gestalten, daß die Studierenden zu möglichst selbständigem Wissenserwerb angeleitet werden.

POLITISCHE BILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen über die verfassungsmäßigen und politischen Einrichtungen sowie die gesellschaftlichen Strukturen Österreichs Bescheid wissen.

Sie sollen Zusammenhänge erkennen und werten können sowie zu politischem Engagement und sozialem Handeln in der Gesellschaft befähigt und bereit sein.

Sie sollen bereit sein, sich für die Erhaltung und Stärkung der Demokratie und des Friedens einzusetzen.

Sie sollen tolerant, kritisch und zu Reformen bereit sein.

Sie sollen sich des Einflusses der Medien bewußt sein und mit ihnen umgehen können.

Sie sollen dem Unterrichtsprinzip „Politische Bildung'' gerecht werden können.

Lehrstoff:

Geistige, politische, soziale und wirtschaftliche Strömungen unter besonderer Berücksichtigung Österreichs.

Staat; Staatsformen und Regierungsformen.

Die österreichische Bundesverfassung (formelle Verfassung und Verfassungswirklichkeit); politische Parteien;

Interessenvertretungen.

Grundlagen der außenpolitischen Sicherheit; umfassende

Landesverteidigung.

Politische Meinungsbildung.

Verwaltung des Bundes, der Länder und Gemeinden.

Gerichtsbarkeit, insbesondere Jugendgerichtsbarkeit.

Der jugendliche Arbeitnehmer in der Gesellschaft; Arbeits- und Sozialrecht.

Gesellschaftspolitische Aspekte der neuen Technologien. Einfluß der Massenmedien.

Umweltschutz als gesellschaftspolitische Zielsetzung. Die Europäische Union und die Integration Europas. Weltprobleme; internationale Organisationen.

Österreichs internationale Rolle.

Didaktische Grundsätze:

Grundlage für die Unterrichtsgestaltung sollen aktuelle Ereignisse sein. Aktivierende Unterrichtsmethoden sollen die soziale Komponente fördern.

Anhand praktischer Beispiele sollen unterschiedliche Medien hinsichtlich Botschaft und Auswirkungen analysiert werden.

VOLKSWIRTSCHAFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen gesamtwirtschaftliche Gesetzmäßigkeiten verstehen und Zusammenhänge erkennen.

Sie sollen das Bedingungsgefüge der österreichischen Volkswirtschaft und deren internationale Verflechtungen analysieren und die Auswirkungen bewerten können. Sie sollen Aussagen und Maßnahmen der politischen Parteien und Interessenvertretungen verstehen und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Volkswirtschaft beurteilen können.

Die Studierenden sollen erkennen, daß zwischen Ökonomie und Ökologie Wechselwirkungen bestehen und hinsichtlich ihrer Umsetzung unterschiedliche Interessenlagen vorhanden sind.

Lehrstoff:

Makroökonomie und Mikroökonomie:

Wirtschaftsordnungen; Volkswirtschaftspolitik; Ökonomie und Ökologie; Konjunkturzyklen; Grenzen des Wachstums.

Markt:

Marktformen, Preisbildung; Produkthaftung; Konsumentenschutz.

Geld:

Währung; Kredit; Kaufkraft; Währungspolitik; Konsum; Sparen;

Investition.

Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung.

Staatshaushalt:

Budget; Finanzausgleich.

Internationale wirtschaftliche Verflechtungen:

Außenwirtschaft; Wirtschaftszusammenschlüsse; Zahlungsbilanz;

Entwicklungsländer.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht soll unter Einbeziehung des aktuellen Geschehens und unter Zuhilfenahme von Originalquellen einschließlich der Massenkommunikationsmedien anschaulich gestaltet werden.

Bei der Auswahl der Unterrichtssituationen soll auf die jeweiligen Berufsfelder der Studierenden Bedacht genommen werden.

Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen, insbesondere zu „Betriebswirtschaft'' und „Politischer Bildung'', sollen hergestellt werden.

BETRIEBSWIRTSCHAFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen den Ablauf des betrieblichen Geschehens verstehen und über Besonderheiten je nach Art der Leistungserstellung Bescheid wissen. Sie sollen die einschlägigen Rechtsvorschriften kennen und betriebswirtschaftliche Tatbestände beurteilen können. Sie sollen betriebswirtschaftliche Zusammenhänge mit ihren innerbetrieblichen und außerbetrieblichen Einflußgrößen erkennen. Sie sollen in der Lage sein, betriebswirtschaftliche Grundsätze auf Situationen ihres Berufsfeldes anzuwenden.

Lehrstoff:

Betrieb - Unternehmen:

Unternehmensformen; Unternehmenskonzentration; Rationalisierung und Automation; Produktionsfaktoren; Stellung des Menschen im Betrieb.

Betriebliche Leistungsbereiche:

Beschaffung, Produktion, Absatz; Marketing; Logistik.

Management:

Aufbauorganisation; Ablauforganisation; Betriebliche Kommunikation.

Finanzierung und Rechnungswesen:

Buchhaltung; Kostenrechnung; Kalkulation; Kennzahlen. Einschlägige Rechtsgrundlagen.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht soll unter Einbeziehung des aktuellen Geschehens sowie unter Zuhilfenahme von Originalquellen einschließlich der Massenkommunikationsmedien anschaulich gestaltet werden. Bei der Auswahl der Unterrichtssituationen soll auf die jeweiligen Berufsfelder der Studierenden Bedacht genommen werden. Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen, insbesondere zu „Volkswirtschaft'' und „Politischer Bildung'', sollen hergestellt werden.

ANGEWANDTE INFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen den Umgang mit neuen Technologien der Informationsverarbeitung im Hinblick auf Hardware, Software und Organisation beherrschen und Auswirkungen auf den jeweiligen Beruf, die Wirtschaft und Gesellschaft erkennen. Sie sollen berufsorientierte Aufgaben der Datenverarbeitung mit Hilfe des Computers lösen können.

Sie sollen das jeweilige Angebot an Hardware und Software für den Unterrichtseinsatz beurteilen können.

Sie sollen mindestens ein Betriebssystem so weit beherrschen, daß sie damit Standardprobleme des jeweiligen Berufsfeldes bzw. Lehrberufes lösen können.

Kann der/die Studierende bei einer Dispensprüfung ausreichende Kenntnisse über einen Teilbereich oder den gesamten Lehrstoff nachweisen, so ist er/sie vom Besuch dieses Teilbereiches oder der gesamten Lehrveranstaltung zu dispensieren.

Lehrstoff:

Hardware und Betriebssysteme:

Aufbau von EDV-Anlagen; berufsfeldorientierte Hardware;

Einzelplatzbetriebssysteme.

Software:

berufsfeldorientiertes Angebot; Arbeiten mit Anwendersoftware.

Telekommunikation (in Zusammenarbeit mit Sprachpflege und Rhetorik).

Wirtschaftliche, soziale und arbeitstechnische Auswirkungen des EDV-Einsatzes.

Datenschutz.

Didaktische Grundsätze:

Die theoretischen Einführungen sollen sich auf das Mindestmaß beschränken, um der Anwendung und Übung den nötigen Raum zu gewähren.

Das exemplarische Lernen und der Einsatz des Computers ist einem umfassenden Bildungsangebot vorzuziehen.

Bei der Auswahl der Software sind die im betreffenden Fachbereich praxisrelevanten Programme zu beachten.

4.

Ergänzende Studienveranstaltungen

SCHULVERWALTUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die administrativen Aufgaben in der Berufsschule gemäß den rechtlichen Vorschriften und den Erfordernissen des jeweiligen Bundeslandes erfüllen können.

Lehrstoff:

Aufnahme in die Berufsschule.

Lehrer, Klassenvorstand, Kustodiate.

Führung von Amtsschriften; Schriftverkehr mit den Dienstbehörden.

Leistungsdifferenzierter Unterricht und Förderunterricht; Schulveranstaltungen.

Zusammenarbeit zwischen Schule, Erziehungsberechtigten, Lehrberechtigten, Internat.

Administrative Erfordernisse im Zusammenhang mit der Leistungsbeurteilung; Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen; Zeugnisse.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht soll anhand konkreter Beispiele aus der Schulpraxis erfolgen.

Die EDV ist zu berücksichtigen.

SPRACHPFLEGE UND RHETORIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen sich mündlich und schriftlich unmißverständlich ausdrücken können.

Sie sollen sich der Bedeutung der verbalen und nicht verbalen Kommunikation bewußt sein.

Sie sollen Ausdrucksmöglichkeiten durch Selbst- und Fremdbeobachtung kennenlernen und ihre Kompetenz im Ausdruck erweitern.

Lehrstoff:

Verbaler Ausdruck:

Mündlich:

Sprechtechnische Grundlagen (Artikulation, Atemtechnik, Lautstärke).

Monolog; Dialog; Diskussion.

Schriftlich:

Rechtschreibung; Verfassen von Texten; Telekommunikation (in Zusammenarbeit mit Angewandter Informatik).

Nonverbaler Ausdruck:

Mimik; Gestik; Haltung; Bewegung.

Erweiterung des aktiven Wortschatzes; Satzbildung; Umgang mit

Texten; Stilkunde.

Didaktische Grundsätze:

Der Anwendung durch Übung kommt grundlegende Bedeutung zu.

Die Beobachtungsaufgaben sollen durch Rollenspiele, Tonbandtraining und Videotraining ermöglicht werden.

Zur Verbesserung der schriftlichen Ausdrucksfähigkeit ist das selbständige Verfassen von Texten und deren Korrektur von besonderer Bedeutung.

Der Schwerpunkt des Gegenstandes soll die Festigung bzw. Erweiterung der Kompetenz in der deutschen Sprache sein.

5.

Schulpraktikum

Das Schulpraktikum ist an einer einschlägigen berufsbildenden Schule zu absolvieren und soll den Studierenden die Möglichkeit geben, durch kontinuierliche angeleitete und selbständige Führung des Unterrichts in mindestens einem Unterrichtsgegenstand ihrer Fachgruppe bzw. ihres Fachbereiches sowie durch Teilnahme an Veranstaltungen der Schule ihre Unterrichtserfahrung zu vertiefen und Einblick in den Ablauf des Schulgeschehens zu gewinnen.

B. Wahlpflichtgegenstände

Gruppe 1 - AUTONOMER STUDIENBEREICH

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der autonome Studienbereich verfolgt eine Vertiefung und/oder Erweiterung der im Bereich der Pflichtgegenstände und der Wahlpflichtgegenstände festgelegten Inhalte.

Die Studierenden sollen sich mit Anliegen des autonomen Angebotes auseinandersetzen können.

Die Studierenden sollen die Möglichkeit einer möglichst individuellen Planung ihres weiteren Lehramtsstudiums unter Berücksichtigung der konkreten Erfordernisse ihres künftigen bzw. schon bestehenden Tätigkeitsbereiches erhalten.

Lehrstoff:

Die Festlegung des Lehrstoffes hat gemäß dem allgemeinen Bildungsziel des Studienganges zu erfolgen.

Didaktische Grundsätze:

Bei der Auswahl und didaktischen Umsetzung der Lehrstoffe ist insbesondere auf die Vorbildung der Studierenden, aber auch auf die regionalen Bedürfnisse jener Schulen, in welchen die Studierenden unterrichten werden, Bedacht zu nehmen.

Nach Maßgabe der an der ausbildenden Institution bestehenden Möglichkeiten können individuelle Studienpläne entwickelt werden, in welchen bei Vorliegen größerer Bildungsdefizite auch der eigenständige Bildungserwerb durch den einzelnen Studierenden vorgesehen werden kann.

Die gesamte Planung und Durchführung des autonomen Studienbereiches hat sich weitestmöglich an der Vorbildung und den Neigungen der Studierenden zu orientieren.

Um eine eigenständige Auseinandersetzung mit den jeweiligen Gegenständen zu gewährleisten, können Projektarbeiten durchgeführt werden. Die Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit erstellt werden.

Gruppe 2 - ANGEWANDTE HUMANWISSENSCHAFTEN

(Kommunikations- und Konfliktlösungstraining; Interkulturelles

Lernen; Lernen mit Verhaltensauffälligen; Lernen mit

Lernungewohnten)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen sich mit Anliegen der angewandten Humanwissenschaften auseinandersetzen können.

Die Studierenden sollen in ausgewählten Bereichen der Humanwissenschaften die erworbenen theoretischen Erkenntnisse praktisch umsetzen können. Sie sollen sich der Notwendigkeit der Kongruenz und Empathie bewußt sein und durch laufende Selbstreflexion einen Beitrag zu ihrer Psychohygiene leisten.

Didaktische Grundsätze:

Durch fachübergreifende schulpraxisbezogene Fallbeispiele sollen die in der Humanwissenschaft erworbenen theoretischen Grundlagen umgesetzt werden. Zu Beginn der jeweiligen Studienveranstaltungen sind entsprechend den Eingangsvoraussetzungen der Studierenden spezifische Schwerpunkte zu setzen. Den Studierenden sollen anhand von Unterrichtssituationen Möglichkeiten angeboten werden, sich in Bewältigungsstrategien zu üben. Ebenso sollen nicht förderliche Verhaltensweisen und Beziehungsmuster der Studierenden in förderliche Konzepte umgewandelt werden. Die Möglichkeiten zur Förderung von Sensitivität und Empathie der Studierenden gegenüber den Schülern reichen von differenziertem Rollenspiel, Modellen nondirektiver Gesprächsführung, Selbstreflexionstraining, der Einführung in gruppendynamische Prozesse bis zur medial gestützten Interaktionsbeobachtung.

Um eine eigenständige Auseinandersetzung mit den jeweiligen Gegenständen zu gewährleisten, können Projektarbeiten durchgeführt werden. Die Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit erstellt werden.

Lehrstoff:

KOMMUNIKATIONS- UND KONFLIKTLÖSUNGSTRAINING

Grundkenntnisse der Rhetorik.

Kommunikationsregeln und Gesprächsführung.

Zuhören.

Konfliktlösungsmodelle unter besonderer Berücksichtigung von

Gruppenprozessen.

Psychohygiene für den Lehrerberuf (zB Entspannungsübungen, Selbstreflexion und Supervision).

Entlastende Moderationstechniken.

INTERKULTURELLES LERNEN

Grundbegriffe der Ausländerpädagogik und des interkulturellen Lernens.

Geistige und soziale Hintergründe von Kulturkreisen, Werten, Religionen, Lebensformen und Bräuchen; Probleme der Kulturkreisbegegnungen; Vorurteile, Minderheiten- und Ausländerfeindlichkeit.

Modelle der Integration unter besonderer Berücksichtigung von Schule und Freizeit.

LERNEN MIT VERHALTENSAUFFÄLLIGEN

Verhaltensauffälligkeiten; Vorurteile.

Devianzen im Jugendalter; Jugendszene.

Reaktionsmöglichkeiten:

eigene Kompetenz (Individualstrategien, Beratung und Gruppenprozesse); Delegation (Beratungsstellen, Therapien).

LERNEN MIT LERNUNGEWOHNTEN

Erkenntnisse der Lernforschung.

Lernfördernde Programme; Informationssicherung; Zeitmanagement, Arbeitsmanagement; Entlastungstechniken.

Entspannungsmethoden in Lern- und Beurteilungsprozessen.

Gruppe 3 - ANGEWANDTE BERUFSPÄDAGOGIK

(Berufsbildungssysteme; Arbeitswissenschaft; Büroorganisation;

Geschichte der Berufsbildung; Medienwerkstätte;

Qualitätsmanagement)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen sich mit Anliegen der angewandten Berufspädagogik auseinandersetzen können. Diese Auseinandersetzung soll auch unter Berücksichtigung der historischen Entwicklung des Berufsbildungssystems in Österreich und der Berufsbildungssysteme anderer Länder erfolgen.

Sie sollen bereit sein, sich für die Humanisierung der Arbeitswelt einzusetzen.

Sie sollen ihren Unterricht auf die Bedingungen der Schulart und auf Besonderheiten des Berufsfeldes abstimmen können.

Für den Wahlpflichtgegenstand Qualitätsmanagement gilt überdies:

Die Studierenden sollen statistische Gesetzmäßigkeiten erfassen und interpretieren können. Sie sollen die Bedeutung der Qualitätssicherung aus volkswirtschaftlicher Sicht und die eines Qualitätssicherungssystems aus betriebswirtschaftlicher Sicht kennen.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht soll sich an jenen Beispielen orientieren, die dem Berufsfeld der Studierenden entsprechen.

Handlungsorientiertes Lernen soll eine vertiefte Auseinandersetzung ermöglichen.

Um eine eigenständige Auseinandersetzung mit den jeweiligen Gegenständen zu gewährleisten, können Projektarbeiten durchgeführt werden. Die Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit erstellt werden.

Für den Wahlpflichtgegenstand Qualitätsmanagement gilt überdies:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit in der betrieblichen Praxis. Daher empfehlen sich praxisnahe Fallbeispiele unter Verwendung von Tabellen, Nomogrammen und modernen Rechenhilfsmitteln. Wegen der zwischenbetrieblichen Anwendung und internationalen Standardisierung ist die Behandlung der bestehenden Normen besonders wichtig.

Lehrstoff:

BERUFSBILDUNGSSYSTEME

Berufsbildungssysteme: Österreich; Europa; außereuropäische Staaten.

Reformperspektiven; Entwicklungstendenzen.

ARBEITSWISSENSCHAFT

Arbeitssysteme:

Anthropometrische und ergonomische Grundlagen.

Sicherheitstechnische Faktoren bei der Arbeitsplatzgestaltung.

Planungsinstrumente:

Aufbauorganisation; Ablauforganisation; computerunterstützte Zeitaufnahmen; Plandaten für Datenkataloge.

BÜROORGANISATION

Büroorganisation; Organisationsmittel.

Office Management.

Arbeitsplatzgestaltung:

Ergonomie; Umweltschutz.

Informationsverarbeitung:

Bürokommunikation; Personalcomputer; Vervielfältigung; Ablage;

Post.

Dokumentation und Registratur.

Gesellschaftliche, gesundheitliche, arbeitsrechtliche Aspekte.

GESCHICHTE DER BERUFSBILDUNG

Zusammenhang zwischen Gesellschaft - Wirtschaft (Technik) - Schule.

Organisationen und Institutionen des Berufsbildung in Österreich.

Berufsbildung in Österreich:

Aufbau; Entwicklung; Entwicklungstendenzen; gesellschaftspolitische

Fragestellungen.

Entwicklung der Berufspädagogik.

MEDIENWERKSTÄTTE

Herstellung von visuellen, auditiven, audiovisuellen, elektronischen Medien.

Aktuelle Herstellungshilfen.

QUALITÄTSMANAGEMENT

Auswertungsverfahren: Wahrscheinlichkeitsbeurteilungen und ihre Parameter, Stichprobenkenngrößen, Zufallsstreubereich, Vertrauensbereiche, statistische Tests.

Statistische Prozeßlenkung: Qualitätsregelkarten, Prozeßfähigkeit.

Aufnahmestichprobenprüfung: qualitative und quantitative Merkmale.

Zuverlässigkeitsprüfung: Lebensdauerverteilung, Stichprobenpläne für Zuverlässigkeitsmerkmale, Auswertung.

Gruppe 4 - SPRACHEN

(Deutsch; Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache;

Lebende Fremdsprache; Kommunikation)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen sich mit Anliegen der sprachlichen Bildung auseinandersetzen können.

Sie sollen einerseits ihre eigene Sprachkompetenz erweitern und anderseits Hilfen im Unterricht geben können.

Sie sollen in der Lage sein, verändernde kommunikative Bedingungen im Unterricht zu bewältigen.

Sie sollen mit Originaltexten umgehen und Quellen selbständig auffinden können.

Didaktische Grundsätze:

Im Sinne der Bildungs- und Lehraufgabe hat der Unterricht besonders die regionalen Besonderheiten zu berücksichtigen. Für Studierende, die selbst eine Sprache unterrichten wollen, soll auch Sprachdidaktik vermittelt werden.

In den Unterrichtsgegenständen „Deutsch'' bzw. „Kommunikation'' ist darauf zu achten, daß Kenntnisse, die über das im Pflichtgegenstand „Sprachpflege und Rhetorik'' vermittelte Wissen hinausgehen, vermittelt werden.

Im Unterrichtsgegenstand „Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache'' soll die praktische Umsetzung nach Möglichkeit auch in den schulpraktischen Übungen erfolgen.

Um eine eigenständige Auseinandersetzung mit den jeweiligen Gegenständen zu gewährleisten, können Projektarbeiten durchgeführt werden. Die Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit erstellt werden.

Lehrstoff:

DEUTSCH

Rechtschreibung; Satzzeichen; Grammatik.

Abfassen von Texten (Brief, Bericht, Protokoll, Exzerpt und Abhandlungen).

Fachliteratur (lesen und analysieren).

DEUTSCH FÜR SCHÜLER MIT NICHTDEUTSCHER MUTTERSPRACHE

Unterricht mit Schülern mit unterschiedlichen nichtdeutschen Muttersprachen.

Methodik:

Verstehen im Zweitsprachenunterricht; authentisches,

inhaltsbezogenes Hören und Lesen; Sprechen, Schreiben.

Materialanalyse (Auswahl, Authentizität).

Besonderheiten; Modelle.

Übungen:

Hören und Hörverstehen; Lesen, Leseverstehen, Textverstehen;

Sprechfertigkeit; Übungen und Aktivitäten zum Schreiben.

Kommunikationssituationen:

Alltag; Beruf.

LEBENDE FREMDSPRACHE

Wortschatz aus dem Alltags- und aus dem Berufsleben; kommunikative Fertigkeiten: Hörverständnis, Sprechen,

Leseverständnis und schriftlicher Ausdruck; Kommunikationsübungen aus dem Alltag.

Facheinschlägige Texte.

KOMMUNIKATION

Kommunikation:

Arten; Verlauf; Störungen.

Sprechtechnik; Fragetechniken; Körpersprache.

Mündliche Kommunikation:

Referat, Dialog, Diskurs, Mitteilung, Präsentation; Kundengespräch;

Telefongespräch; Telekommunikation.

Präsentationstechniken; Moderationstechniken; Konfliktmanagement.

Schriftliche Kommunikation:

Sammeln, Sichten, Interpretieren und Abfassen von Informationen. Evaluationstechniken.

Gruppe 5 - FACHTHEORETISCHE GRUNDBILDUNG

(Mathematik; Geschichte/Geographie; Naturwissenschaften;

Biologie und Umweltkunde; Spezielle Fachgebiete)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen sich mit fachlichen Grundlagen vertieft auseinandersetzen können und dadurch eine breitere Basis und ein besseres Verständnis für die Zusammenhänge innerhalb des jeweiligen Fachbereichs erwerben.

Sie sollen zur selbständigen fachlichen Weiterbildung bereit und in der Lage sein sowie die einschlägige Fachliteratur aufarbeiten können.

Didaktische Grundsätze:

Bei der Auswahl und Durchführung der Schwerpunkte ist auf das Vorwissen der Studierenden Rücksicht zu nehmen. Die Gegenstände der fachtheoretischen Grundbildung sind für eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Grundlagen der Fachtheorie zu nutzen. Neuere Erkenntnisse der Fachwissenschaft sollen den Studierenden zugänglich gemacht werden.

Um eine eigenständige Auseinandersetzung mit den jeweiligen Gegenständen zu gewährleisten, können Projektarbeiten durchgeführt werden. Die Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit erstellt werden.

Lehrstoff:

MATHEMATIK

Zahlenmengen; Gleichungen und Ungleichungen; lineare Gleichungs- und Ungleichungssysteme; Vektoren; Matrizen; Determinanten; elementare Funktionen; Grundbegriffe der Differentialrechnung und Integralrechnung; Einführung in die Wahrscheinlichkeitsrechnung und Statistik.

GESCHICHTE/GEOGRAPHIE

Grundzüge der allgemeinen Geschichte; europäische Geschichte mit Schwerpunkt Österreich:

kulturelle, wirtschaftliche, sozialgeschichtliche und politische Aspekte.

Landschaften und Staaten der Erde mit Schwerpunkt Österreich und Europa:

geographische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Aspekte.

NATURWISSENSCHAFTEN

Physik:

Größen; Mechanik; Wärmelehre; Elektrizitätslehre; Optik; Aufbau und Struktur der Materie.

Chemie:

Periodensystem; Allgemeine Chemie; Anorganische Chemie; Organische

Chemie.

BIOLOGIE UND UMWELTKUNDE

Entwicklung der Lebewesen:

Pflanzen und Tiere; der Mensch.

Körper:

Ernährung; Fortpflanzung; Vererbung; Verhalten.

Grundlagen des Lebens.

Ökosystem.

SPEZIELLE FACHGEBIETE

Aktuelle Themen aus den Berufsfeldern bzw. Fachbereichen.

C. Freigegenstände

HEIMERZIEHUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen in der Lage sein, Schüler im Internat zu betreuen, ihnen Lernhilfen zu geben und Konflikte zu regeln.

Sie sollen über die Besonderheiten des Zusammenlebens im Internat Bescheid wissen.

Sie sollen über Einrichtungen der außerschulischen Jugenderziehung Bescheid wissen.

Sie sollen in der Lage sein, Schüler für eine sinnvolle Freizeit- und Lebensgestaltung zu motivieren.

Sie sollen ihr Verhalten reflektieren können und den Rollenkonflikt durch die Identität Lehrer und Erzieher erkennen.

Lehrstoff:

Pädagogik und Psychologie der Heimerziehung: Erzieherverhalten, Kommunikationsverhalten, Lernhilfen, Erziehungsmaßnahmen, Gruppendynamik, Psychohygiene.

Heimordnung.

Freizeitgestaltung; Jugendorganisationen.

Didaktische Grundsätze:

Der Lehrstoff soll unter Bedachtnahme auf jene Schülergruppen behandelt werden, die der Lehrer im Internat zu betreuen hat. Lehrinhalte, die zum Wissen auch bestimmte Fertigkeiten, Haltungen und Einstellungen erfordern, sollen in Trainingsphasen durch erlebnisaktivierende Methoden geübt werden.

ERWACHSENENBILDUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen über die Grundprinzipien des erwachsenengerechten Unterrichtes Bescheid wissen.

Sie sollen die Notwendigkeit der ständigen Weiterbildung insbesondere durch die institutionelle Erwachsenenbildung als Voraussetzung für die Steigerung der Mobilität sowie für die Erweiterung des Handlungsspielraumes auf gesellschaftspolitischer Ebene einsehen.

Lehrstoff:

Erwachsenenbildung als lebenslanger Prozeß; Erwachsenenbildung im Gesamtbildungssystem; Entwicklungstendenzen; Institutionen der Erwachsenenbildung; Ziele und Zielgruppen der Erwachsenenbildung.

Erwachsenenspezifische Lehr- und Lernmethoden.

Zertifikate und Berechtigungen; Evaluationsverfahren.

Didaktische Grundsätze:

Der Lehrstoff soll unter Bedachtnahme auf die Mobilität in der Berufswelt und die Veränderungen in Bezug auf politische Rechte und Pflichten behandelt werden. Die Form und die Methoden der Lehrveranstaltungen sollen einer Veranstaltungen in einer Erwachsenenbildungsinstitution gleichen.

LEBENDE FREMDSPRACHE

(ZUR VORBEREITUNG AUF DIE ERWEITERUNGSPRÜFUNG)

Siehe Anlage VIII, Abschnitt III lit. c.

DEUTSCH UND KOMMUNIKATION

(ZUR VORBEREITUNG AUF DIE ERWEITERUNGSPRÜFUNG)

Siehe Anlage VIII, Abschnitt III lit. d.

LEIBESERZIEHUNG

(ZUR VORBEREITUNG AUF DIE ERWEITERUNGSPRÜFUNG)

Siehe Anlage VIII, Abschnitt III lit. e.

POLITISCHE BILDUNG

(ZUR VORBEREITUNG AUF DIE ERWEITERUNGSPRÜFUNG)

Siehe Anlage VIII, Abschnitt III lit. b.

VERKAUFS- UND WERBETECHNIK

(ZUR VORBEREITUNG AUF DIE ERWEITERUNGSPRÜFUNG)

Siehe Anlage VIII, Abschnitt III lit. a.

EUROPAPRAKTIKUM

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die Notwendigkeit des Erfahrungsaustausches und der Weiterbildung in dem sich kontinuierlich verändernden europäischen Lebensraum erfahren und als Voraussetzung für berufliche Mobilität verstehen. Sie sollen auf die allfällige Teilnahme an einem internationalen Studentenaustauschprogramm vorbereitet werden.

Lehrstoff:

Europäische Dimensionen in interkultureller Sicht. Einschlägige Studienangebote europäischer Hochschulen. Vermittlungs- und Austauschprojekte für Jugendliche in der beruflichen Ausbildung.

Vorbereitung der Austauschprogramme und Aufarbeitung der Ergebnisse.

Vorbereitende Literaturpflege; Förderung in fachspezifischen Terminologien in der betreffenden Fremdsprache.

Didaktische Grundsätze:

Bei der Auswahl von Schwerpunkten sind aktuelle Informationen zu interpretieren. Die Erweiterung der sprachlichen Kompetenz ist insbesondere durch Förderung eines selbständigen Bildungserwerbes zu unterstützen. Die Zusammenarbeit mit einschlägigen Institutionen ist zu pflegen.

D. Unverbindliche Übungen

LEIBESÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen an der Ausübung vielfältiger Sportarten und Bewegungsformen Freude empfinden. Sie sollen darüber hinaus in eigenverantwortlichem Handeln und sozialer Verantwortung gegenüber Mitmenschen und Umwelt bestärkt werden.

Lehrstoff:

Motorische Grundlagen:

Ausdauer, Kraft, Schnelligkeit, Gelenkigkeit, Gleichgewicht, Gewandtheit, Geschicklichkeit, Gestaltungsfähigkeit, Lernfähigkeit.

Boden- und Geräteturnen:

Bewegen und Spielen an und mit Geräten.

Spezielle Fertigkeiten am Boden und an Geräten.

Spiele:

Spontane und kreative Spiele.

Kleine Spiele.

Erwerb und Verbessern von sportspezifischen Fertigkeiten und Elementen der Spieltaktik.

Leichtathletik:

Festigen der Techniken und Verbessern der individuellen Leistung im Lauf, Sprung und Wurf.

Übungs- und Wettkampfformen auch unter nicht genormten Bedingungen.

Schwimmen:

Verbesserung und Festigung der Schwimmarten.

Schwimmen mit verschiedenen Geräten.

Wassergymnastik.

Starten und Wenden.

Dauer- und Rettungsschwimmen (allenfalls Erwerb des österreichischen Rettungsschwimmerabzeichens).

Gymnastik und Tanz:

Bewegen ohne Geräte.

Verbindungen von verschiedenen Bewegungsgrundformen, auch mit

Handgeräten.

Selbständiges Finden von Bewegungsvarianten.

Rhythmische Sportgymnastik.

Skilauf.

Eislauf.

Orientierungswandern, Orientierungslauf.

Didaktische Grundsätze:

Bei der Auswahl und Durchführung der verschiedenen Übungen sind das Alter der Studierenden und ihre physischen Voraussetzungen für die Leibesübungen zu berücksichtigen.

Es sind jene Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die den künftigen Lehrer befähigen, das Sporttreiben von Schülern im Freizeitbereich (zB in Internaten) zu gestalten.


1) Zur Erlassung des Studienplanes siehe Anlage I. 2) Im 1. Studienabschnitt können einzelne Gegenstände auch in ein

anderes Semester verlegt werden und/oder als Blockveranstaltung angeboten werden, wobei eine Wochenstunde 20 Stunden entspricht.

*3) 45 Stunden im 3., 4., 5. oder 6. Semester, aufgeteilt auf 3 bis 10 Wochen.

*4) In den Gruppen 1 bis 5 erfolgt die Festlegung der Wochenstunden, in Gruppe 1 zusätzlich die Festlegung des Lehrstoffes, durch den Studienplan (siehe Anlage I). Die Studierenden haben von den Gruppen 2 bis 5 vier Gegenstände (siehe Abschnitt VI) aus mindestens 2 Gruppen zu wählen.

Mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 semesterweise aufsteigendes

Inkrafttreten (vgl. § 4 Z 2).

Anlage II/2


LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG FÜR BERUFSSCHULEN

Studiengang für im Schuldienst stehende Studierende

I. STUNDENTAFEL *1)

```

```

Art der Studienabschnitt Lehr-

Unter- 1. *2) 2. ver-

V = Vorlesung richts- Wochenstunden Summe pflicht-

S = Seminar veran- tungs-

Ü = Übung staltung 1.-4. 5. 6. gruppe

```

```

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

```

1.

Humanwissenschaften

```

Religionspädagogik ... V - 1 1 2 I

S - 1 1 2 I

Erziehungs-

wissenschaft ......... V - 1 1 2 I

S - 1 1 2 I

Unterrichts-

wissenschaft ......... V - 1 1 2 I

S - 1 1 2 I

Pädagogische

Psychologie .......... V - 1 1 2 I

S - 1 1 2 I

Pädagogische

Soziologie mit

Betriebssoziologie ... V - 1 1 2 I

S - 1 1 2 I

Aktuelle

Humanwissenschaften

mit

berufspädagogischer

Forschung ............ S/Ü - 2 3 5 I

Schulrecht ........... V - 1 - 1 I

S - - 1 1 I

Biologische

Grundlagen der

Erziehung mit

Gesundheitslehre,

Arbeits- und

Schulhygiene ......... V - 1 1 2 I

```

2.

Didaktik,

```

Fachdidaktik und

schulpraktische

Ausbildung

Didaktik und

Mediendidaktik ....... S 2 2 1 5 III

Unterrichts-

technologie .......... S/Ü 1 - - 1 III

Fachdidaktik mit

schulpraktischen

Übungen .............. S/Ü 3 4 6 13 II

```

3.

Fachwissenschaften

```

Fachliche Bildung .... S 2 3 3 8 I

Politische Bildung ... S - 1 1 2 II

Volkswirtschaft ...... S - 2 - 2 II

Betriebswirtschaft ... S - 2 - 2 II

Angewandte

Informatik ........... S/Ü - 2 2 4 I

```

4.

Ergänzende

```

Studienver-

anstaltungen

Schulverwaltung ...... S 1 - - 1 III

Sprachpflege und

Rhetorik ............. S 1 - - 1 II

```

5.

Schulpraktikum *3)

```

B. WAHLPFLICHTGEGENSTÄNDE

*4)

Gruppe 1 - Autonomer

Studienbereich ....... S/Ü 2 - - 2 I-III

Gruppe 2 - Angewandte

Humanwissenschaften .. S/Ü )

Gruppe 3 - Angewandte

Berufspädagogik ...... S/Ü ) - 4 4 8 I

Gruppe 4 - Sprachen .. S/Ü )

Gruppe 5 -

Fachtheoretische

Grundbildung ......... S/Ü )

```

```

Summe A und B

(ohne Schulpraktikum) ... 12 34 32 78

C. FREIGEGENSTÄNDE

Heimerziehung ........... V 2 - - 2 II

S - 1 - 1 II

Erwachsenenbildung ...... V 1 - - 1 II

S - - 1 1 II

Lebende Fremdsprache

(zur Vorbereitung auf

eine

Erweiterungsprüfung) .... S/Ü 4 4 4 12 I

Deutsch und Kommunikation

(zur Vorbereitung auf die

Erweiterungsprüfung) .... S/Ü 3 3 3 9 I

Leibeserziehung

(zur Vorbereitung auf die

Erweiterungsprüfung) .... S/Ü 4 4 4 12 II

Politische Bildung

(zur Vorbereitung auf die

Erweiterungsprüfung) .... V/S 2 2 2 6 I

Verkaufs- und Werbetechnik

(zur Vorbereitung auf die

Erweiterungsprüfung) .... V/S 2 2 2 6 I

Europapraktikum ...........S/Ü 2 2 - 4 II

D. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Leibesübungen ........... Ü - 2 2 4 IVa

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Studiengang hat den Studierenden, die bereits als Lehrer im Schuldienst stehen oder gestanden sind, jenes Maß an Berufsgesinnung sowie an Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Berufes als Lehrer für Berufsschulen befähigt.

Der Studiengang ist in zwei Studienabschnitte gegliedert, wobei der erste Studienabschnitt an der Berufspädagogischen Akademie oder am Pädagogischen Institut dem Erwerb grundlegender Qualifikationen und schulpraktischer Erfahrungen dient, der zweite Studienabschnitt an der Berufspädagogischen Akademie der Festigung, Erweiterung und wissenschaftlichen Hinterfragung der für die künftige Berufsausübung erforderlichen Qualifikationen.

III. STUDIENPLAN (SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN)

Siehe Anlage I.

IV. GEMEINSAME DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Während der ersten beiden Semester des ersten Studienabschnittes hat die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes zu erfolgen. Sie ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß die für den weiteren Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

Der zweite Studienabschnitt ist als Vollzeitstudium zu führen. Auch dieser ist nach den Erfordernissen bereits im Schuldienst stehender Studierender auszurichten.

Die von den Studierenden eingebrachten beruflichen Erfahrungen, insbesondere jene aus deren Unterrichtstätigkeit, sind in die gesamte Ausbildung zu integrieren.

Der erste Studienabschnitt kann sowohl am Berufspädagogischen Institut als auch am Pädagogischen Institut abgelegt werden; insbesondere für jene Unterrichtsgegenstände, die im zweiten Studienabschnitt weitergeführt werden, haben die Berufspädagogischen Akademien und die Pädagogischen Institute kooperativ vorzugehen.

V. LEHRPLÄNE FÜR RELIGIONSPÄDAGOGIK

Siehe Anlage II/1.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE SOWIE

LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHSGEGENSTÄNDE

Anlage II/1 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ausbildung auf die von den Studierenden eingebrachten lehramtlichen Erfahrungen abzustellen ist.


1) Zur Erlassung des Studienplanes siehe Anlage I. 2) Im 1. Studienabschnitt können einzelne Gegenstände auch in ein

anderes Semester verlegt werden und/oder als Blockveranstaltung angeboten werden, wobei eine Wochenstunde 20 Stunden entspricht.

*3) Zumindest 120 Stunden pro Semester des ersten Studienabschnittes.

*4) In den Gruppen 1 bis 5 erfolgt die Festlegung der Wochenstunden, in Gruppe 1 zusätzlich die Festlegung des Lehrstoffes, durch den Studienplan (siehe Anlage I). Die Studierenden haben von den Gruppen 2 bis 5 vier Gegenstände (siehe Abschnitt VI) aus mindestens 2 Gruppen zu wählen.

Mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 semesterweise aufsteigendes

Inkrafttreten (vgl. § 4 Z 2).

Anlage III

```

```

LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG FÜR DEN

ERNÄHRUNGSWIRTSCHAFTLICHEN UND HAUSHALTSÖKONOMISCHEN FACHUNTERRICHT

I. STUNDENTAFEL *1)

```

```

Art der Studienabschnitt Lehr-

Unter- 1. *2) 2. ver-

V = Vorlesung richts- Wochenstunden Summe pflicht-

S = Seminar veran- tungs-

Ü = Übung staltung 1. 2. 3. 4. 5. 6. gruppe

```

```

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

```

1.

Humanwissenschaften

```

Religionspädagogik ... V - - 1 1 1 1 4 I

S - - 1 1 1 1 4 I

Erziehungs-

wissenschaft ......... V - - 1 - 1 1 3 I

S - - - 1 1 1 3 I

Unterrichts-

wissenschaft ......... V - - 1 - 1 1 3 I

S - - - 1 1 1 3 I

Pädagogische

Psychologie .......... V - - 1 - 1 1 3 I

S - - - 1 1 1 3 I

Pädagogische

Soziologie mit

Betriebssoziologie ... V - - 1 - 1 1 3 I

S - - - 1 1 1 3 I

Aktuelle

Humanwissenschaften

mit

berufspädagogischer

Forschung ............ S/Ü - - - - 2 3 5 I

Schulrecht ........... V - - 1 1 1 - 3 I

S - - - - - 1 1 I

```

2.

Didaktik,

```

Fachdidaktik und

schulpraktische

Ausbildung

Didaktik und

Mediendidaktik ....... S 1 1 1 1 1 1 6 III

Unterrichts-

technologie .......... S/Ü - 1 1 1 - - 3 III

Fachdidaktik mit

schulpraktischen

Übungen .............. S/Ü - - 6 7 5 4 22 II

```

3.

Fachwissenschaften

```

Biologische Grundlagen

der Erziehung,

Anatomie, Physiologie

und Gerontologie ..... V 1 - 1 - - - 2 I

Hygiene

einschließlich

Arbeits- und

Schulhygiene ......... V 1 - 1 - - - 2 I

S - - 1 - - - 1 I

Gesundheitslehre und

Gesundheitspflege .... S 1 - 1 - - - 2 II

Ernährungs-

wissenschaft ......... V - - 2 1 1 1 5 I

Lebensmittelchemie

und -technologie ..... V 1 1 1 - - - 3 I

Diätetik ............. V - - - 1 1 1 3 I

S - - - 1 1 1 3 I

Management der

Gemeinschafts-

verpflegung .......... Ü - - 3 4 - - 7 III

Küchen- und

Ernährungswirtschaft . Ü - 1 3 4 4 - 12 III

Servicemanagement .... S/Ü 1 1 1 - 1 - 4 III

Getränkekunde ........ S/Ü - 1 - - - - 1 III

Humanökologie ........ V 1 - 1 1 2 1 6 I

S - - - - 1 1 2 I

Arbeitswissenschaft .. V 1 1 - - 1 - 3 I

S 2 1 - - - - 3 I

Betriebsmanagement ... S - - 2 2 1 - 5 II

Angewandte

Informatik ........... S/Ü - - 2 2 - - 4 I

Tourismus ............ V - - - - - 2 2 I

Ernährungslehre ...... V 1*3) - - - - - 1 *3) I

Küchenführung und

Küchenpraxis ......... Ü 5*3) - - - - - 5 *3) III

S 1*3) - - - - - 1 *3) III

Betriebsorganisation

und

Wirtschaftsleitung ... Ü 3*3) - - - - - 3 *3) II

Fachspezifische

Informatik ........... S/Ü 2*3) - - - - - 2 *3) II

```

4.

Ergänzende

```

Studienveranstaltungen

Politische Bildung ... S - - - 2 - - 2 II

Sprachpflege und

Rhetorik ............. S 2 - - - - 1 3 II

```

5.

Praktika *4)

```

Schulpraktikum

Berufspraktikum

B. WAHLPFLICHTGEGENSTÄNDE

*5)

Gruppe 1 - Autonomer

Studienbereich ....... S/Ü - - - - 1 1 2 I-III

Gruppe 2 - Angewandte

Humanwissenschaften .. S/Ü )

Gruppe 3 - Angewandte

Berufspädagogik ...... S/Ü ) - - - - 4 4 8 I

Gruppe 4 - Sprachen .. S/Ü )

Gruppe 5 -

Fachtheoretische

Grundbildung ......... S/Ü )

```

```

Summe A und B

(ohne Praktika) ......... 12 8 34 34 37 32 157

24 *3) 169 *3)

C. FREIGEGENSTÄNDE

Erwachsenenbildung ...... V - - - 1 - - 1 II

S - - - - - 1 1 II

Konsumentenerziehung .... V - - 1 1 - - 2 I

S - - - - 1 1 2 I

Europapraktikum ......... S/Ü - - - 2 2 - 4 II

Leibeserziehung

(zur Vorbereitung auf

die

Erweiterungsprüfung) .... S/Ü - - 2 2 4 4 12 II

D. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Leibesübungen ........... Ü - 2 2 - 2 2 8 IVa

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Studiengang hat den Studierenden jenes Maß an Berufsgesinnung sowie an Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Lehramtes für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen befähigt.

III. STUDIENPLAN (SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN)

Siehe Anlage I.

IV. GEMEINSAME DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Während der ersten beiden Semester des ersten Studienabschnittes hat die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes zu erfolgen. Sie ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß die für den weiteren Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

Das 3. und 4. Semester des ersten Studienabschnittes sowie der gesamte zweite Studienabschnitt sind als Vollzeitstudium zu führen.

Die von den Studierenden eingebrachten beruflichen Erfahrungen sind in beiden Studienabschnitten in die Ausbildung zu integrieren und der künftigen Unterrichtstätigkeit nutzbar zu machen.

V. LEHRPLÄNE FÜR RELIGIONSPÄDAGOGIK

Siehe Anlage II/1.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE SOWIE

LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. Plichtgegenstände (Anm.: richtig: Pflichtgegenstände)

1.

Humanwissenschaften

(ausgenommen Religionspädagogik)

Siehe Anlage II/1.

2.

Didaktik , Fachdidaktik und schulpraktische Ausbildung

DIDAKTIK UND MEDIENDIDAKTIK

Anlage II/1 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ausbildung auf jene Schularten auszurichten ist, an welchen die Studierenden unterrichten werden.

UNTERRICHTSTECHNOLOGIE

Siehe Anlage II/1.

FACHDIDAKTIK MIT SCHULPRAKTISCHEN ÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen den Unterricht für ihre Schulart sowie für ihren Fachbereich sachlich und didaktisch planen, durchführen und auf seine Wirksamkeit hin überprüfen können. Sie sollen sich auf neue Unterrichtssituationen flexibel einstellen, experimentelle Unterrichtskonzepte realisieren und ihrem Erziehungsauftrag gerecht werden können.

Sie sollen durch Eigenbeobachtung und Fremdbeobachtung das Selbstverständnis für die eigene Lehrerrolle finden. Sie sollen durch Unterrichtsbeobachtung Interaktionen und Unterrichtsverfahren reflektieren können.

Sie sollen im Rahmen der Lehrübungen die Lehrbehelfe, Arbeitsmittel und Medien situationsadäquat auswählen und einsetzen, Verfahren der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung auswählen, konstruieren und anwenden können.

Sie sollen Feedback nehmen und geben können.

Lehrstoff:

Lehrplan:

Interpretation der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze der zu unterrichtenden Fächer. Erstellung der Lehrstoffverteilung.

Unterricht:

Planung und Durchführung von Unterricht.

Formulierung von Lernzielen.

Gliederung von Unterrichtseinheiten.

Auswahl von Unterrichtsverfahren.

Erstellung von Unterrichtsvorbereitungen.

Lehrbesuche und Lehrübungen; Unterrichtsanalysen.

Lehrverhaltenstraining:

Skills, Normsituationen, schwierige erziehliche und unterrichtliche

Situationen;

experimentelle Unterrichtskonzepte.

Unterrichtsmittel:

Auswahl, Beschaffung und Einsatz; das Schulbuch.

Möglichkeiten und Formen der Lernkontrolle

(Informationsfeststellung), der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung anhand praktischer Beispiele.

Schulverwaltung:

Lehrer, Klassenvorstand, Kustodiate.

Führung von Amtsschriften.

Schulveranstaltungen.

Leistungsbeurteilung, Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen;

Zeugnisse.

Didaktische Grundsätze:

Die Erarbeitung der Lernziele des Gegenstandes „Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen'' soll anhand konkreter Situationen aus den jeweils zu unterrichtenden Fächern exemplarisch erfolgen. Der Übung ist besonderer Stellenwert einzuräumen.

Die Studierenden sollen in jedem Unterrichtsgegenstand, für den sie ausgebildet werden, mindestens eine Lehrübung durchführen, wobei die Themen hiezu der Lehrstoffverteilung der Besuchsklasse entsprechen sollen.

Bei der Auswahl der Besuchsklassen sollen besondere Unterrichts- und Erziehungssituationen sowie Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung berücksichtigt werden.

Schriftliche Aufzeichnungen und audiovisuelle Mitschnitte sollen die Unterrichtsanalysen erleichtern.

Gezielte Beobachtungsaufgaben bei Hospitationen und Lehrübungen sollen die Effizienz der Unterrichtsveranstaltungen erhöhen.

3.

Fachwissenschaften

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen Verantwortungsbewußtsein für die Qualität der Ausbildung und für individuelle und soziale Bildungsarbeit entwickeln und befähigt sein, einschlägige Fachliteratur kritisch zu beurteilen, Widersprüche zwischen wissenschaftlichen und arbeitsorganisatorischen Befunden sachlich richtig und praxisbezogen zu interpretieren.

Die Studierenden sollen über jene fachlichen Kompetenzen verfügen, die einen lehrplangerechten Unterricht im jeweiligen Fachbereich gewährleisten, und fachliche Inhalte strukturieren können.

Sie sollen die Vorschriften zum Schutze des Lebens, der Gesundheit und der Umwelt kennen und als Unterrichtsprinzip verstehen.

Sie sollen zur selbständigen fachlichen Weiterbildung bereit und in der Lage sein sowie die einschlägige Fachliteratur aufarbeiten können.

Sie sollen über berufsbezogene Fremdsprachenkenntnisse in einem Ausmaß verfügen, daß sie die Fremdsprache in Teile ihres Fachunterrichtes einbauen können.

Didaktische Grundsätze:

Als Kriterien für die Auswahl des Lehrstoffes sind insbesondere zu beachten:

Lehrstoff:

a)

für alle Studierenden

BIOLOGISCHE GRUNDLAGEN DER ERZIEHUNG, ANATOMIE, PHYSIOLOGIE UND

GERONTOLOGIE

Der menschliche Körper als morphologische und funktionelle Einheit.

Physiologie, Embryologie und histologische Anatomie. Aufbau der Organe und Organsysteme.

Körperliche Entwicklung, Wachstum, Reifung, Altersvorgänge. Funktionsentwicklung der Organe und Organsysteme von der Zeugung bis ins Alter.

Entstehung krankhafter Veränderungen als Ursache häufig auftretender Krankheiten, insbesondere solcher des Alters.

HYGIENE EINSCHLIESSLICH ARBEITS- UND SCHULHYGIENE

Aufgaben, Arbeitsbereich und Begriffe der Hygiene.

Die wechselseitigen Beziehungen des Menschen zu seiner natürlichen und künstlichen Umwelt. Umweltgefahren und Schutzmöglichkeiten. Methoden der Unfallverhütung. Beratungseinrichtungen der modernen Gesundheitsvorsorge.

Sozialhygiene: Der Mensch in seiner sozialen Bindung, Epidemiologie, Infektionskrankheiten, Vorbeugung und Behandlung.

Fortpflanzung, Eugenetik.

Psychohygiene: Psychosomatik. Ganzheitskosmetik.

Suchtgifte, Regeneration und Relaxation, hygienische Aspekte und Prävention in der Schule und im Betrieb.

GESUNDHEITSLEHRE UND GESUNDHEITSPFLEGE

Säuglingspflege:

Vorgeburtliche Vorgänge - Familienplanung.

Pflegemaßnahmen für Mutter und Kind, entsprechende Lebensweise.

Gesundheitliche Beeinträchtigungen und Erkrankungen des Säuglings und des Kleinkindes.

Gesetzliche Maßnahmen zum Schutz von Mutter und Kind.

Gesundheitspflege und Prävention:

Krankheitserscheinungen und deren Beurteilung.

Umgang mit Medikamenten und Hausapotheke.

Mögliche Suchtentwicklung durch Mißbrauch von Medikamenten und Drogen.

Prävention und Therapie.

Pflegerische Maßnahmen in der Hauskrankenpflege.

Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens. Umgang und Betreuung mit alternden Menschen, Integration. Öffentliche Hilfestellungen in der Altenbetreuung und Altenpflege.

Problembewältigung im Zusammenhang mit aktuellen Krankheitserscheinungen.

Physiologische Zuordnung im Alterungsprozeß, Hilfen zur Problembewältigung.

ERNÄHRUNGSWISSENSCHAFT

Energiewechsel einschließlich der Photosynthese.

Energie- und Nährstoffversorgung und deren Bilanzierung; Gewichtsdefinitionen.

Nahrungsbestandteile mit und ohne Energielieferung:

chemischer Aufbau, chemische und physikalische Eigenschaften, Vorkommen, ernährungsphysiologische Bedeutung.

Verdauung und Stoffwechsel der Nährstoffe:

Enzyme als Biokatalysatoren und Hormone als

Stoffwechselregulatoren;

Adsorption und Absorption, intermediärer Stoffwechsel.

Ernährung des Menschen, differenziert nach Alter, Leistungszuwachs und spezieller Leistungssituation.

Probleme der Welternährung.

LEBENSMITTELCHEMIE UND -TECHNOLOGIE

Lebensmittel und ihre chemische Zusammensetzung, Veränderungen durch technologische Verarbeitung unter Einbeziehung ökonomischer und volkswirtschaftlicher Aspekte.

Alternative Formen der Lebensmittelproduktion.

Lebensmittelhygiene in Haushalt und Betrieb unter besonderer

Berücksichtigung der Lagerbedingungen.

Lebensmitteltoxikologie.

Lebensmittelrecht: nationale und internationale Rechtsvorschriften.

DIÄTETIK

Kostformen in Abhängigkeit von den Entwicklungs- und Altersstufen sowie von der Funktion der Organe und Organsysteme.

Ernährungsbedingte Krankheiten.

Diätformen und deren Anwendungen.

Eßverhalten: Einflüsse, Störungen, Folgen.

Ernährungstheorien.

Alternative Kostformen.

Ernährungsberatung.

MANAGEMENT DER GEMEINSCHAFTSVERPFLEGUNG

Planung, Herstellung und Ausgabe von Speisen nach den Erfordernissen der Gemeinschaftsverpflegung.

Angewandte Informatik in der Gemeinschaftsverpflegung.

Großküchenspezifische Produkt- und Organisationsplanung. Einrichtungssysteme, Ausstattung und Betriebsmittel.

Menschenführung und Mitarbeiterschulung.

Schulungsmethoden in der Speisenproduktion: Arbeitstechnik, Maschineneinsatz, Qualitätssicherung und Kontrolle.

Wirtschaftsleitung: Materialbeschaffung, Vorratswirtschaft, Berechnung und Kalkulation des Wareneinsatzes.

Reinigungsorganisation und Maßnahmen zur Erhaltung des Hygienestandards.

Arbeits- und Lebensmittelrecht; Brand- und Unfallschutz; Hygiene- und Abfallvorschriften.

KÜCHEN- UND ERNÄHRUNGSWIRTSCHAFT

Planung, Herstellung und Ausgabe von Speisen und Getränken.

Organisationsplanung:

Großküche, Restaurantküche, Haushaltsküche.

Angewandte Informatik für die Küchen- und Ernährungswirtschaft.

Kostformen für differenzierte Personengruppen unter besonderer Berücksichtigung der Vollwert- und Diätküche.

Nationale und internationale Gerichte und Spezialitäten. Rezeptentwicklung.

SERVICEMANAGEMENT

Tischkultur in der nationalen und internationalen Gastronomie.

Service:

Serviersysteme, Serviermethoden, Organisationsplanung des Service.

Servieren von Speisenfolgen und Spezialgerichten mit den korrespondierenden Getränken.

Arbeiten vor dem Gast.

Herstellung und Service von Bargetränken.

Verkaufstechnik im Service.

Servicemanagement für Veranstaltungen.

GETRÄNKEKUNDE

Arten, Herstellung, Behandlung und Service alkoholfreier, alkaloidhaltiger und alkoholischer Getränke.

Weinbaugebiete.

Der österreichische Wein.

HUMANÖKOLOGIE

Private Haushaltungen:

Struktur; rechtliche und ökonomische Aspekte;

gesellschaftspolitische Einflüsse: Bedürfnisanalyse.

Erholungs-, Beherbergungs- und Verpflegungsbetriebe:

Planung und Ausstattung von Gast- und Betriebsräumlichkeiten.

Berufsanforderungsprofile für Housekeeping-Management und Beschließerei.

Wohnqualität:

Planung, Erwerb und Ausstattung; bauphysiologische und

gestalterische Faktoren.

Konsumentenschulung:

Qualitätsbewertung; Analyse des Konsumverhaltens;

Vorsorgemaßnahmen; Eigenverantwortung;

Informationsinstrumente.

ARBEITSWISSENSCHAFT

Der Mensch im Arbeitsprozeß:

Motivation, Arbeitsmethoden; Leistungsangebot.

Faktoren der Arbeitsgestaltung: Anthropometrie; Ergonomie;

Sicherheits- und Informationstechnik.

Anforderungsermittlung; Zeitwirtschaft; Bedarfsermittlung, Arbeitspädagogik.

BETRIEBSMANAGEMENT

Planung und Verwirklichung von Betriebseinsatzplänen in den Bereichen Housekeeping, Wäscheverwaltung, Servicevorbereitung, Bankettleitung und Ökonomatsführung.

Berechnen des Personaleinsatzes und der Betriebs- und Arbeitsmittel.

Kosten für ausgewählte Einsätze.

Kontroll- und Arbeitsbewertungsunterlagen für die Beurteilung von

Dienstleistungen in Beherbergungs- und Verpflegsbetrieben.

Rationalisierungsansätze.

Zieldefinition und Betriebsführungsstrategien.

ANGEWANDTE INFORMATIK

Siehe Anlage II/1 (einschließlich der Bildungs- und Lehraufgabe).

TOURISMUS

Entwicklung; volkswirtschaftliche, soziale und kulturelle Bedeutung.

Gästestruktur und Werbestrategien; Angebotsentwicklung.

Tourismusformen; Kur- und Gesundheitstourismus; Alternativer Tourismus.

Standortfaktoren, Raumordnung und Tourismuspolitik. Wirtschafts- und gesellschaftspolitische Aspekte des Tourismus. Ziele und Instrumente der Tourismuspolitik.

Bewertung touristischer Einrichtungen.

Tourismus und Umweltschutz.

Management im Tourismus:

Berufsbilder, Marketing, Controlling, Public Relations.

Tourismusregionen Österreichs.

b)

Zusatzveranstaltungen für Studierende ohne einschlägige

Vorkenntnisse

ERNÄHRUNGSLEHRE

Nähr-, Wirk- und Begleitstoffe in Lebensmitteln und ihre ernährungsphysiologische Bedeutung.

Verdauung, Energie- und Baustoffwechsel.

KÜCHENFÜHRUNG UND KÜCHENPRAXIS

Planung, Herstellung und Ausgabe von Speisen, Speisenfolgen und Getränken unter Einbeziehung ernährungswissenschaftlicher, ökonomischer, ökologischer und arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse.

Einsatz von Betriebsmitteln in Haushalts-, Restaurant- und Großküche.

Qualitätssicherung und Kontrolle.

Zeitmanagement und Anforderungsermittlung im Verpflegsbereich.

Konservieren von Lebensmitteln und Speisen.

BETRIEBSORGANISATION UND WIRTSCHAFTSLEITUNG

Planung und Durchführung von Organisationsaufgaben für Beherbergungs- und Verpflegungsbetriebe.

Arbeitsorganisation.

Hygiene, Unfallverhütung und Brandschutz.

Abfallorganisation.

Datenerfassung.

Materialbeschaffung, Vorratswirtschaft, Berechnung von

Wareneinsatz, Nährstoff- und Energiegehalt.

FACHSPEZIFISCHE INFORMATIK

Technologie und Praxis der Informationsverarbeitung.

Betriebssysteme und Software-Pakete zur Textverarbeitung, Tabellenkalkulation und Datenverwaltung.

Gesellschaftliche Auswirkungen der Informationsverarbeitung.

4.

Ergänzende Studienveranstaltungen

POLITISCHE BILDUNG

SPRACHPFLEGE UND RHETORIK

5.

Praktika

SCHULPRAKTIKUM

BERUFSPRAKTIKUM

Ziel des Berufspraktikums ist die Erlangung von Wirtschafts- und Berufserfahrung als Grundlage für die kompetente Vermittlung berufsfachlicher Lehrinhalte. Daher hat die Ergänzung und berufspraktische Anwendung der von den Studierenden im Rahmen ihrer Vorbildung und des Studiums an der Berufspädagogischen Akademie erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten im Mittelpunkt zu stehen.

Das Berufspraktikum ist so anzulegen, daß den Studierenden ein möglichst umfassender Einblick in betriebsrelevante Organisationsstrukturen und Arbeitsabläufe vermittelt wird.

Die das Praktikum begleitenden Lehrveranstaltungen dienen als Brücke zwischen Theorie und Praxis insbesondere der Anwendung der betrieblichen Erkenntnisse, dem Erfahrungsaustausch der Studierenden sowie der Vorbereitung nachfolgender Praxisphasen. Dabei ist darauf zu achten, daß die gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen der künftigen Unterrichtstätigkeit der Studierenden nutzbar gemacht werden können.

Die Auswahl geeigneter Praxisstellen sowie der Abschluß des erforderlichen Dienstverhältnisses bleibt grundsätzlich den einzelnen Studierenden vorbehalten. Die Akademie- und Abteilungsleitung soll jedoch im Rahmen ihrer Möglichkeiten sowie im Zusammenwirken insbesondere mit Schulbehörden und Interessenvertretungen dazu beitragen, daß geeignete Praxisstellen in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Ebenso ist den Studierenden die erforderliche Beratung anzubieten.

B. Wahlpflichtgegenstände

Gruppe 1 bis 4

Siehe Anlage II/1.

Gruppe 5 - FACHTHEORETISCHE GRUNDBILDUNG

(Sozialpädagogik und Sozialethik; Sozialverwaltung; Kulturtourismus; Fachchemie; Fachfranzösisch)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen sich mit fachlichen Grundlagen vertieft auseinandersetzen können und dadurch eine breitere Basis und ein besseres Verständnis für die Zusammenhänge innerhalb des jeweiligen Fachbereichs erwerben. Darüber hinaus sollen sie zusätzliche fachliche Kompetenzen im Hinblick auf einen erweiterten unterrichtlichen Einsatz erwerben.

Sie sollen zur selbständigen fachlichen Weiterbildung bereit und in der Lage sein sowie die einschlägige Fachliteratur aufarbeiten können.

Didaktische Grundsätze:

Bei der Auswahl und Durchführung der Schwerpunkte ist auf das Vorwissen der Studierenden Rücksicht zu nehmen. Neuere Erkenntnisse der Fachwissenschaft sollen den Studierenden zugänglich gemacht werden.

Um eine eigenständige Auseinandersetzung mit den jeweiligen Gegenständen zu gewährleisten, können Projektarbeiten durchgeführt werden. Die Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit erstellt werden.

SOZIALPÄDAGOGIK UND SOZIALETHIK

Individuum - Gemeinschaft:

Schul-, Lern-, Berufs- und Freizeitgemeinschaft. Kameradschaft, Partnerschaft, Familie. Randgruppen. Völkergemeinschaft.

Ausgewählte praxisorientierte Problemkreise:

Freizeit - Freizeitgestaltung. Medienkunde. Kreativität - Kreativitätsförderung. Verkehrserziehung. Umweltethik. Umweltschutz. Beruf - Berufswahl - Arbeitseinstellung.

Emanzipation in Familie, Beruf, Gesellschaft; emanzipatorische Erziehung. Menschenrechte - Menschenrechtserziehung.

Fachliteratur.

SOZIALVERWALTUNG

Rahmenbedingungen und gesellschaftliche Bedeutung von sozialer Sicherheit.

Kollektive und individuelle Bedürfnisse im Sozialbereich. Institutionen und Verwaltung des Sozialwesens.

Kinder-, Jugend- und Altenbetreuung; Behindertenbetreuung.

Sozialpolitik:

Grundsätze, Schwerpunkte, Entwicklung, Finanzierung. Management im Sozialbereich.

KULTURTOURISMUS

Bedeutung der Kultur im Tourismus.

Gesellschaftliche und ökonomische Aspekte der Förderung des Kulturtourismus.

Orientierung in verschiedenen Kulturbereichen.

Menschen im Tourismus.

Entwicklung und Hebung der Tourismuskultur.

Bedeutung der Freizeitpädagogik.

Wert intakter Kulturlandschaft.

Projektmanagement im Tourismus.

FACHCHEMIE

Anorganische und organische Chemie in der Ernährungswissenschaft. Biochemie.

Methoden der Veranschaulichung in der Lebensmittelchemie.

FACHFRANZÖSISCH

Pflege der Fachsprache in Wort und Schrift.

Erstellung von Speise- und Getränkekarten.

Kommunikationsübungen aus dem Berufsalltag.

C. Freigegenstände

ERWACHSENENBILDUNG

Siehe Anlage II/1.

KONSUMENTENERZIEHUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen ergänzende Kenntnisse aus den Bereichen Konsumverhalten und Konsumentenschutz erwerben und fachübergreifend einsetzen können. Sie sollen die Notwendigkeit des Erfahrensaustausches und der Weiterbildung in dem sich kontinuierlich verändernden europäischen Lebensraum einsehen.

Lehrstoff:

Warenkunde und Gerätekunde; Warenkennzeichnung.

Marktentwicklung.

Konsumentenschutz; sicherheitstechnische Vorschriften.

Bedarfserhebung; Kosten-Nutzen-Relationen; Produktmanagement und Preisgestaltung.

Werbepsychologie; unterstützende Verbraucherinformation; Produktinformation.

Institutionen der Konsumentenberatung; Führung von Beratungsgesprächen; kritische Beurteilung von Kaufentscheidungen, ökologische und wirtschaftliche Folgen.

Didaktische Grundsätze:

Bei der Auswahl der Schwerpunkte sind die aktuellen Informationen zu interpretieren. Die Zusammenarbeit mit den einschlägigen Institutionen ist zu pflegen.

EUROPAPRAKTIKUM

Siehe Anlage II/1.

LEIBESERZIEHUNG

(ZUR VORBEREITUNG AUF DIE ERWEITERUNGSPRÜFUNG)

Siehe Anlage VII, Abschnitt III, lit. i.

D. Unverbindliche Übungen

Siehe Anlage II/1.


1) Zur Erlassung des Studienplanes siehe Anlage I. 2) Im 1. Studienabschnitt können einzelne Gegenstände auch in ein

anderes Semester verlegt werden und/oder als Blockveranstaltung angeboten werden, wobei eine Wochenstunde 20 Stunden entspricht.

*3) Pflichtveranstaltungen für Studierende ohne einschlägige Vorkenntnisse.

*4) Schulpraktikum: 45 Stunden im 5. oder 6. Semester, aufgeteilt auf 3 Wochen. Berufspraktikum: Mindestens 30 Wochen Vollbeschäftigung möglichst während der ersten beiden Semester, spätestens jedoch bis zum Ende des 1. Studienabschnittes.

*5) In den Gruppen 1 bis 5 erfolgt die Festlegung der Wochenstunden, in Gruppe 1 zusätzlich die Festlegung des Lehrstoffes, durch den Studienplan (siehe Anlage I). Die Studierenden haben von den Gruppen 2 bis 5 vier Gegenstände (siehe Abschnitt VI) aus mindestens 2 Gruppen zu wählen.

Mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 semesterweise aufsteigendes

Inkrafttreten (vgl. § 4 Z 2).

Anlage IV/1


LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG FÜR DEN TECHNISCHEN UND

GEWERBLICHEN FACHUNTERRICHT (MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK, FACHRICHTUNG DAMENKLEIDERMACHEN UND HERRENKLEIDERMACHEN)

I. STUNDENTAFEL *1)

```

```

Art der Studienabschnitt Lehr-

Unter- 1. *2) 2. ver-

V = Vorlesung richts- Wochenstunden Summe pflicht-

S = Seminar veran- tungs-

Ü = Übung staltung 1. 2. 3. 4. 5. 6. gruppe

```

```

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

```

1.

Humanwissenschaften

```

Religionspädagogik ... V - - 1 1 1 1 4 I

S - - 1 1 1 1 4 I

Erziehungs-

wissenschaft ......... V - - 1 - 1 1 3 I

S - - - 1 1 1 3 I

Unterrichts-

wissenschaft ......... V - - 1 - 1 1 3 I

S - - - 1 1 1 3 I

Pädagogische

Psychologie .......... V - - 1 - 1 1 3 I

S - - - 1 1 1 3 I

Pädagogische

Soziologie mit

Betriebssoziologie ... V - - 1 - 1 1 3 I

S - - - 1 1 1 3 I

Aktuelle

Humanwissenschaften

mit

berufspädagogischer

Forschung ............ S/Ü - - - - 2 3 5 I

Schulrecht ........... V - - 1 1 1 - 3 I

S - - - - - 1 1 I

Biologische Grundlagen

der Erziehung mit

Gesundheitslehre,

Arbeits- und

Schulhygiene ......... V - - - - 1 1 2 I

```

2.

Didaktik,

```

Fachdidaktik und

schulpraktische

Ausbildung

Didaktik und

Mediendidaktik ....... S 1 1 1 1 1 1 6 III

Unterrichts-

technologie .......... S/Ü - 1 1 1 - - 3 III

Fachdidaktik mit

schulpraktischen

Übungen .............. Ü 4 5 14 15 11 6 55 II

```

3.

Fachwissenschaften

```

Kulturgeschichte der

Mode ................. V - 1 - - 1 - 2 II

Fertigungsplanung und

Arbeitsorganisation .. S 2 2 2 - - - 6 II

Textilchemie und

Textiltechnologie .... V 1 2 2 2 - - 7 I

S/Ü - 1 - - - - 1 I

V *2) - - - - 2*2) - 2 *2) I

Chemotechnische

Übungen .............. Ü 1 - - - - - 1 III

Fertigungstechnik .... V 1 - 1 - - - 2 I

Technologie der

Bekleidungsmaschinen . S/Ü - 1 - - - - 1 II

Anwendungs- und

Produktionstechniken . S/Ü 2 1 - - - - 3 II

Modeatelier .......... Ü 4 - - - - - 4 IVa

Bekleidungstechnik

und Modemarketing .... Ü - 6 - - - - 6 II

Schnittkonstruktion

mit CAD .............. S/Ü 4 4 - - - - 8 II

Entwurfzeichnen mit

CAD .................. S/Ü 2 3 2 - - - 7 II

Aktzeichnen .......... Ü 1 - - - - - 1 IV

Kreatives Gestalten .. Ü 2 - - - - - 2 IVa

Dekorative textile

Produktgestaltung

und Modedesign ....... Ü 2 - - - - - 2 IVa

Angewandte

Informatik ........... S/Ü 2 2 2 2 - - 8 I

```

4.

Ergänzende

```

Unterrichts-

veranstaltungen

Politische Bildung ... S - - - 2 - - 2 II

Volkswirtschaft ...... S - - 1 1 - - 2 II

Sprachpflege und

Rhetorik ............. Ü 2 - - - - 1 3 II

```

5.

Schulpraktikum *3)

```

B. WAHLPFLICHTGEGENSTÄNDE

*4)

Gruppe 1 - Autonomer

Studienbereich .......... S/Ü - - - - 1 1 2 I-III

Gruppe 2 - Angewandte

Humanwissenschaften ..... S/Ü )

Gruppe 3 - Angewandte

Berufspädagogik ......... S/Ü ) - - - - 4 4 8 I

Gruppe 4 - Sprachen ..... S/Ü )

Gruppe 5 -

Fachtheoretische

Grundbildung ............ S/Ü )

```

```

Summe A und B

(ohne Schulpraktikum) ... 31 30 33 31 32 28 185

34 *2) 187 *3)

C. FREIGEGENSTÄNDE

Erwachsenenbildung ...... V - - - 1 - - 1 II

S - - - - - 1 1 II

Europapraktikum ......... S/Ü - - - 2 2 - 4 II

Leibeserziehung

(zur Vorbereitung auf

die

Erweiterungsprüfung) .... S/Ü - - 2 2 4 4 12 II

D. UNVERBINDLICHE

ÜBUNGEN

Leibesübungen ........... Ü - 2 2 - 2 2 8 IVa

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Studiengang hat den Studierenden jenes Maß an Berufsgesinnung sowie an Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Lehramtes für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Damenkleidermachen und Herrenkleidermachen) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen befähigt.

III. STUDIENPLAN (SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN)

Siehe Anlage I.

IV. GEMEINSAME DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

In die Studienveranstaltungen der ersten beiden Semester des ersten Studienabschnittes sind, insbesondere in den fachwissenschaftlichen Disziplinen, die beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen der Studierenden zu integrieren und durch die fachdidaktische und schulpraktische Umsetzung der künftigen Unterrichtstätigkeit nutzbar zu machen. Für die nachfolgenden aufbauenden Semester ist ein möglichst homogenes Leistungsniveau anzustreben.

IV. LEHRPLÄNE FÜR RELIGIONSPÄDAGOGIK

Siehe Anlage II/1.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE SOWIE

LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. Pflichtgegenstände

1.

Humanwissenschaften

(ausgenommen Religionspädagogik)

2.

Didaktik, Fachdidaktik und schulpraktische Ausbildung

DIDAKTIK UND MEDIENDIDAKTIK

Anlage II/1 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ausbildung auf jene Schularten auszurichten ist, an welchen die Studierenden unterrichten werden.

UNTERRICHTSTECHNOLOGIE

Siehe Anlage II/1.

FACHDIDAKTIK MIT SCHULPRAKTISCHEN ÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen im Hinblick auf die vielfältigen Einsatzmöglichkeiten der Lehrer und Lehrerinnen für Mode und Bekleidungstechnik spezielle Persönlichkeits- und Geschmacksbildung unter Einbeziehung des aktuellen Zeitgeistes erfahren.

Sie sollen den Unterricht für ihre Schulart sowie für ihren Fachbereich sachlich und didaktisch planen, durchführen und auf seine Wirksamkeit hin überprüfen können. Sie sollen sich auf neue Unterrichtssituationen flexibel einstellen, experimentelle Unterrichtskonzepte realisieren und ihrem Erziehungsauftrag gerecht werden können.

Sie sollen durch Eigenbeobachtung und Fremdbeobachtung das Selbstverständnis für die eigene Lehrerrolle finden. Sie sollen durch Unterrichtsbeobachtung Interaktionen und Unterrichtsverfahren reflektieren können.

Sie sollen im Rahmen konkreter Lehrübungen die Lehrbehelfe, Arbeitsmittel und Medien situationsadäquat auswählen und einsetzen sowie Verfahren der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung auswählen, konstruieren und anwenden können.

Sie sollen Feedback nehmen und geben können.

Sie sollen Fertigungsmethoden für gewerbliche und industrielle Fertigung methodisch und fachdidaktisch aufbereiten und dabei die ergonomischen, technischen und wirtschaftlichen Erfordernisse berücksichtigen können.

Die Studierenden sollen die Fertigungstechniken und Schnittzeichnungssysteme für DOB, HAKA und Kinderbekleidung methodisch und didaktisch aufbereiten können.

Lehrstoff:

Lehrplan:

Interpretation der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes und der didaktischen Grundsätze der zu unterrichtenden Fächer.

Erstellung der Lehrstoffverteilung.

Unterricht:

Planung und Durchführung von Unterricht.

Formulierung von Lernzielen.

Gliederung von Unterrichtseinheiten.

Auswahl von Unterrichtsverfahren.

Erstellung von Unterrichtsvorbereitungen.

Lehrbesuche und Lehrübungen; Unterrichtsanalysen.

Lehrverhaltenstraining:

Skills, Normsituationen, schwierige erziehliche und unterrichtliche

Situationen;

experimentelle Unterrichtskonzepte.

Unterrichtsmittel:

Auswahl, Beschaffung und Einsatz; das Schulbuch.

Möglichkeiten und Formen der Lernkontrolle

(Informationsfeststellung), der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung anhand praktischer Beispiele.

Schulverwaltung:

Lehrer, Klassenvorstand, Kustodiate.

Führung von Amtsschriften.

Schulveranstaltungen.

Leistungsbeurteilung, Wiederholungs- und Nachtragsprüfungen;

Zeugnisse.

Didaktische Grundsätze:

Die Erarbeitung der Lernziele des Gegenstandes „Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen'' soll anhand konkreter Situationen aus den jeweils zu unterrichtenden Fächern exemplarisch erfolgen. Der Übung ist besonderer Stellenwert einzuräumen.

Die Unterrichtsvorbereitungen sollen aufbauend auf Detailarbeiten, technischen Übungen, Modellen und kreativen Arbeiten erfolgen. Die Studierenden sollen in jedem Unterrichtsgegenstand, für den sie ausgebildet werden, mindestens eine Lehrübung durchführen, wobei die Themen hiezu der Lehrstoffverteilung der Besuchsklasse entsprechen sollen.

Bei der Auswahl der Besuchsklassen sollen besondere Unterrichts- und Erziehungssituationen sowie Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung berücksichtigt werden.

Schriftliche Aufzeichnungen und audiovisuelle Mitschnitte sollen die Unterrichtsanalysen erleichtern.

Gezielte Beobachtungsaufgaben bei Hospitationen und Lehrübungen sollen die Effizienz der Unterrichtsveranstaltungen erhöhen.

3.

Fachwissenschaften

Gemeinsame didaktische Grundsätze:

Eine Vielzahl von Unterrichtsformen soll die effiziente Vermittlung von Lehrinhalten fördern.

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Exemplarität unter Bedachtnahme auf die Zusammenschau aller einschlägigen fachwissenschaftlichen Gegenstände.

Die Arbeiten sollen nach Plänen ausgewählt werden, die die Förderung der Kreativität, des wirtschaftlichen Denkens und des Umweltbewußtseins berücksichtigen.

Der Einsatz der technischen Möglichkeiten ist zu nutzen, wobei auch die betriebswirtschaftlichen und arbeitswissenschaftlichen Aspekte zu berücksichtigen sind.

Das Erkennen von Zusammenhängen ist durch Exkursionen zu fördern. Der Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Fertigungsplanung und Arbeitsorganisation'' ist auf der Grundlage des Systems REFA zu vermitteln und anhand facheinschlägiger Beispiele zu üben, wobei die in der Praxis gewonnenen Erfahrungen in den Unterricht stets mit einzubeziehen sind. Den notwendigen Querverbindungen mit anderen Unterrichtsgegenständen, insbesondere mit den Pflichtgegenständen „Fertigungstechnik'', „Technologie der Bekleidungsmaschinen'', „Bekleidungstechnik und Modemarketing'' und „Angewandte Informatik'' ist stets Beachtung zu schenken.

KULTURGESCHICHTE DER MODE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die Mode als Kulturphänomen sehen und die Zusammenhänge mit politischen, sozialen und wirtschaftlichen Aspekten erkennen.

Sie sollen in der bildenden und angewandten Kunst Stilrichtungen erkennen und datieren können.

Sie sollen durch die Kulturgeschichte der Mode Entwicklungen der aktuellen Mode verstehen und nachvollziehen können.

Lehrstoff:

Stilmerkmale der einzelnen Epochen und ihrer Bekleidungsformen in der Gesamtschau mit Accessoires, Frisur und Schminkkunst.

Modeentwicklung:

Aktuelles Modeschaffen, richtungsweisende Modeschöpfer und wichtigste Modezentren.

FERTIGUNGSPLANUNG UND ARBEITSORGANISATION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen Kenntnisse und Fertigkeiten über die Grundlagen des modernen Arbeitsstudiums, insbesondere der Methoden einer wirtschaftlichen Arbeitsorganisation und einer menschengerechten Arbeitsgestaltung, vertiefen.

Lehrstoff:

Arbeitsorganisation:

Arbeitsplatzgestaltung, Materialflußgestaltung, Anforderungsermittlung, Entgeltdifferenzierung, Bewertung von Gestaltungsmaßnahmen und -alternativen, Amortisation, Arbeitssystemwertanalyse.

Datenermittlung:

Technik der Zeitaufnahme und Auswertung mit Hilfe der EDV, Leistungsgradbeurteilung, Darstellung und Anwendung von Planzeiten, Methoden zur Ermittlung von Verteilzeit.

TEXTILCHEMIE UND TEXTILTECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen Grundbegriffe aus organischer und anorganischer Chemie auf die Textilchemie übertragen können.

Sie sollen Aufbauformen der Faserstoffe auf Eigenschaften und Eigenschaftsänderungen beziehen und die Technologie der Fadenbildung, der Flächenerzeugung und Veredelung anhand von Stoff- und Materialproben umsetzten können.

Die Studierenden sollen die Fach- und Handelsbezeichnungen, die Herstellung, die Eigenschaften und Wirtschaftlichkeit des Einsatzes textiler Materialien beschreiben können.

Zusätzlich für Fachgruppe A:

Die Studierenden sollen im Hinblick auf die künftige Unterrichtstätigkeit Gebiete der Textilchemie und Textiltechnologie in vertiefter Darstellung beherrschen können. Sie sollen die Inhalte im fachtheoretischen Unterricht umsetzen können.

Lehrstoff:

Grundbegriffe aus organischer und anorganischer Chemie.

Natürliche und synthetische Faserstoffe:

Chemischer und physikalischer Aufbau, Eigenschaften und Eigenschaftsänderungen.

Technologien der Fadenbildung sowie Techniken und Verfahrensabläufe bei der Erzeugung textiler Flächen.

Chemische und physikalische Methoden der Veredelung von Textilien. Anlegen einer Sammlung von Stoffen aus Natur- und Synthesefasern.

CHEMOTECHNISCHE ÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen durch Versuche chemische und physikalische Mechanismen und Abläufe in Textilchemie und Textiltechnologie nachvollziehen können.

Lehrstoff:

Typenreaktionen der häufigsten Faserstoffe und Feststellung von Mischungen bzw. rohstofftypischen Veredelungen.

Versuche, die chemische und physikalische Mechanismen und Abläufe in Textilchemie und Textiltechnologie zeigen.

FERTIGUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen den Einsatz von Bekleidungsmaschinen entsprechend ihrer Funktion bei der Anfertigung von Kleidungsstücken zuordnen können.

Sie sollen Kenntnisse über Maschinen und Betriebseinrichtungen der Bekleidungswirtschaft haben. Sie sollen mechanische Vorgänge an Bekleidungsmaschinen erklären und beschreiben können. Sie sollen die Rechtsvorschriften für Arbeitssicherheit und Unfallverhütung umsetzen können.

Lehrstoff:

Nähtechnik:

Nähstich und Nähstichtypen,

Technologie, Bedienung und Einsatz der Nähmaschinen,

Zuschneidemaschinen und Bügelmaschinen.

Fixiertechnik:

Einsatz der Maschinen unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik.

TECHNOLOGIE DER BEKLEIDUNGSMASCHINEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die Maschinen richtig und sachgemäß warten können.

Sie sollen das Umrüsten von Maschinen für unterschiedliche Arbeitsmethoden beherrschen. Sie sollen ausreichende Kenntnisse über den zweckentsprechenden und sicherheitstechnischen Einsatz von Einrichtungen, Geräten und Maschinen haben.

Sie sollen Betriebsstörungen an Maschinen erkennen und beheben können.

Lehrstoff:

Zuschneidemaschinen; Maschinen der Einrichterei; Näh- und Bügelmaschinen; Stickmaschinen.

Installation und Einsatz von Zusatzgeräten.

ANWENDUNGS- UND PRODUKTIONSTECHNIKEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen auf den aktuellen Stand der technischen und ökologischen Entwicklung geführt werden. Sie sollen die einschlägige Fachliteratur einsetzen können. Sie sollen Fertigungstechniken für DOB, HAKA und Kinderbekleidung unter Berücksichtigung von Paßform und Abänderung darstellen und beurteilen können.

Lehrstoff:

Verarbeitungstechniken von DOB, HAKA und Kinderbekleidung für die gewerbliche und industrielle Fertigung.

Technische Detailarbeiten.

Bearbeitungs- und Paßformfehler.

Arbeitspläne.

MODEATELIER

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen Kenntnisse in der Gestaltung und Präsentation von Kleidungsstücken und Accessoires haben. Sie sollen Verarbeitungs- und Paßformfehler erkennen und beheben können sowie die Fachsprache benützen. Sie sollen Qualitätsanforderungen erstellen und begründen können. Sie sollen in der Lage sein, selbständig Modeschauen auszuarbeiten und durchzuführen.

Lehrstoff:

Gewerbliche Fertigung.

Erweiterung und Vervollkommnung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten.

Teilarbeiten zur Sicherung von Modelldetails.

Modeschauen.

Präsentation von Modellen.

BEKLEIDUNGSTECHNIK UND MODEMARKETING

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung modischer, wirtschaftlicher, technischer und ergonomischer Erfordernisse beherrschen. Sie sollen qualitätssichernde Maßnahmen setzen und durchführen können. Sie sollen die Fachsprache beherrschen und in der Berufssituation anwenden können.

Lehrstoff:

Herstellen von technischen Details bzw. von Werkstücken im Bereich DOB, HAKA, Wäsche und BESPO.

Innerbetriebliche Maßnahmen für die Dürchführung (Anm.: richtig: Durchführung)der industriellen Fertigung.

Qualitätssicherung.

Ergonomie im Arbeitsverfahren.

Kalkulation und Kostenrechnung.

Durchführung von Projekten aus dem Bereich der Modepräsentation.

SCHNITTKONSTRUKTION MIT CAD

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen Modellschnitte nach Angaben selbständig erstellen können. Sie sollen selbständig Schnittentwicklungen und körper- und haltungsbedingte Schnittabwandlungen durchführen können. Sie sollen Grund- und Modellschnitte gradieren können und den Einsatz der EDV (CAD) für die Konstruktion und Gradierung beherrschen.

Lehrstoff:

Schnitterstellung für DOB, HAKA und Kinderbekleidung. Modellschnitte.

Körper- und haltungsbedingte Schnittabwandlungen.

Verschiedene Gradiertechniken.

Angewandte Informatik - CAD:

Schnittkonstruktion; Gradieren; Schnittbilderstellung.

ENTWURFZEICHNEN MIT CAD

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen Modefigurinen in verschiedenen Zeichen- und Maltechniken darstellen können. Sie sollen Entwürfe in Werkzeichnungen für den gewerbliche und industriellen Bereich umsetzen können. Sie sollen Tafelzeichnungen und Tafelschriften beherrschen. Sie sollen Kollektionen erstellen können. Sie sollen Zeitströmungen der Mode (Designs) erkennen und auswerten können. Sie sollen Projektarbeiten hinsichtlich der angrenzenden Fachbereiche ausführen können.

Lehrstoff:

Proportions-, Farben- und Formenlehre.

Modefigurinen.

Zeichen- und Maltechniken unter Verwendung entsprechender Geräte und Hilfsmittel, insbesondere computerunterstützter Systeme.

Modegrafiken in Werkzeichnungen für den gewerblichen und industriellen Bereich.

Tafelzeichnungen und Schriftübungen.

Designserstellung mit Hilfe von Bildschirmelementen.

Einlesen von Modellbildern mit dem Scanner sowie Entwicklung neuer Ausdrucksformen.

Planung und Durchführung von Dokumentationen, Präsentationen und Modeschauen.

AKTZEICHNEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen den menschlichen Körper in verschiedenen Stellungen und aus verschiedener Sicht beobachten und darstellen können.

Sie sollen Körperproportionen und Körpertypen erkennen.

Lehrstoff:

Figurale Bewegungsstudien.

Erfassen von Proportionen des menschlichen Körpers in verschiedenen

Zeichentechniken.

Naturstudien.

KREATIVES GESTALTEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen Kenntnisse und Fertigkeiten aus den Bereichen Kunst und Kultur sowie des Kunsthandwerks auswerten und bei der Herstellung kunsthandwerklicher Techniken einsetzen können. Sie sollen verschiedene Techniken unter Nutzung der Variabilität des Materials ausführen und anwenden können.

Lehrstoff:

Arbeiten mit Textilien und nichttextilen Materialien. Einsatz unterschiedlicher Techniken.

Maschinen, Geräte und deren Hilfsmittel.

Ausdrucks- und Anwendungsmöglichkeiten in Theorie und Praxis.

Farb- und Formelemente als Flächengestaltung.

Dekoration und Vitrinengestaltung; Elemente des Wohn- und Berufsumfeldes.

Raumgestaltung.

DEKORATIVE TEXTILE PRODUKTIONSGESTALTUNG UND MODEDESIGN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen Kreativität und Wirtschaftlichkeit in bezug auf künstlerische Ausgestaltung von Kleidungsstücken und Accessoires umsetzen können. Sie sollen wesentliche Schritte, auf denen werbewirksames Dekorieren beruht, anwenden können. Sie sollen die EDV fachspezifisch anwenden können.

Lehrstoff:

Ausführung künstlerischer Entwürfe.

Textile Gestaltung mit Maschineneinsatz und mit Handarbeit.

Dekorationsarbeiten.

Analyse von Modetrends.

ANGEWANDTE INFORMATIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen den Umgang mit neuen Technologien der Informationsverarbeitung in Hinblick auf Hardware, Software und Organisation beherrschen und Auswirkungen auf den jeweiligen Beruf, die Wirtschaft und Gesellschaft erkennen.

Sie sollen berufsorientierte Aufgaben der Datenverarbeitung mit Hilfe des Computers lösen können.

Sie sollen das jeweilige Angebot an Hardware und Software für den Unterrichtseinsatz beurteilen können.

Sie sollen mindestens ein Betriebssystem soweit beherrschen, daß sie damit Standardprobleme ihres Berufes lösen können.

Lehrstoff:

Hardware und Betriebssysteme:

Aufbau von EDV-Anlagen; berufsfeldorientierte Hardware; Einzelplatzbetriebssysteme.

Technische Arbeitsvorbereitung für Zuschnitt und Fertigung.

Stammdaten; Kundenaufträge; Produktionsplan- und Produktionssteuerung;

Methoden der Datendarstellung.

Software:

Programmpakete für die Bekleidungsindustrie.

Wirtschaftliche, soziale und arbeitstechnische Auswirkungen des EDV-Einsatzes.

Datenschutz.

4.

Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen

POLITISCHE BILDUNG

VOLKSWIRTSCHAFT

SPRACHPFLEGE UND RHETORIK

Anlage II/1 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff und didaktische Grundsätze nach den Erfordernissen der Ausbildung für Mode und Bekleidungstechnik auszurichten sind.

5.

Schulpraktikum

Siehe Anlage II/1.

B. Wahlpflichtgegenstände

Gruppe 1-4

Siehe Anlage II/1.

Gruppe 5 - FACHTHEORETISCHE GRUNDBILDUNG

(Modell- und Kostümgestaltung; Planungs- und Produktionsgrundlagen;

Präsentationstechnik)

MODELL- UND KOSTÜMGESTALTUNG

Bildungs- und Lehraufgaben:

Die Studierenden sollen einen Entwurf auf der Puppe stecken und aus gesteckten Modellen einen Schnitt entwickeln können. Sie sollen historische Bekleidungsformen aufnehmen, Schnittformen festlegen und Verarbeitungsformen bestimmen können. Sie sollen passende Accessoires zuordnen und auch das Umfeld, wie Kopfschmuck und Maskenbildung, einbeziehen können.

Lehrstoff:

Gesteckte Modelle in Papier und Stoff.

Schnittentwicklungen durch Modellarbeit.

Theaterausstattungen planen und ausführen.

Accessoires für das Theater.

Didaktische Grundsätze:

Die didaktische Aufbereitung sowie die Gewichtung der durchzuführenden Arbeiten sollen auf den zu erwartenden Bedarf an den Schulen abgestimmt werden.

PLANUNGS- UND PRODUKTIONSGRUNDLAGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen Kenntnisse und Fertigkeiten über die Grundlagen des modernen Arbeitsstudiums, insbesondere die Methoden einer wirtschaftlichen Betriebsorganisation, vertiefen.

Lehrstoff:

Systematisches Vorgehen - Planungssystematik.

Pflichtenheft, Ablaufgestaltung, Prinzipien und Analyse von Arbeitsabläufen und Darstellungsformen.

Didaktische Grundsätze:

Der Lehrstoff ist anhand facheinschlägiger Beispiele zumindest eines in der Wirtschaft angewandten Systemes zu vermitteln, wobei die von den Studierenden eingebrachten Erfahrungen aus der Berufspraxis in den Unterricht einzubeziehen sind. Querverbindungen mit anderen einschlägigen Pflichtgegenständen, insbesondere „Fertigungstechnik'', „Technologie der Bekleidungsmaschinen'', „Bekleidungstechnik und Modemarketing'' und „Angewandte Informatik'', sind herzustellen.

PRÄSENTATIONSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen sich mit den Anliegen der Präsentationstechnik auseinandersetzen können. Sie sollen einerseits ihre eigene Präsentationskompetenz erweitern und anderseits den Schülern Hilfe geben können.

Lehrstoff:

Vorbereitung einer Präsentation.

Moderationstechnik.

Visualisierungregeln.

Druckpräsentation.

Bewegungslehre.

Didaktische Grundsätze:

Um eine eigenständige Auseinandersetzung mit dem Lehrstoff zu gewährleisten, können Projektarbeiten durchgeführt werden. Die Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeit erstellt werden.

Es ist ein in der Wirtschaft angewandtes System zu vermitteln und anhand facheinschlägiger Beispiele zu üben, wobei die in der Praxis gewonnenen Erfahrungen in den Unterricht stets einzubeziehen sind. Den notwendigen Querverbindungen mit den Pflichtgegenständen „Fertigungstechnik'', „Technologie der Bekleidungsmaschinen'', „Bekleidungstechnik und Modemarketing'' und „Angewandte Informatik'' ist stets Beachtung zu schenken.

C. Freigegenstände

ERWACHSENENBILDUNG

Siehe Anlage II/1.

EUROPAPRAKTIKUM

Siehe Anlage II/1.

LEIBESERZIEHUNG

(ZUR VORBEREITUNG AUF DIE ERWEITERUNGSPRÜFUNG)

Siehe Anlage VII, Abschnitt III lit. i.

D. Unverbindliche Übungen

Siehe Anlage II/1.


1) Zur Erlassung des Studienplanes siehe Anlage I. 2) Zusatzveranstaltung nur für Studierende der Fachgruppe A. 3) 45 Stunden im 5. oder 6. Semester, aufgeteilt auf 3 Wochen. 4) In den Gruppen 1 bis 5 erfolgt die Festlegung der Wochenstunden, in Gruppe 1 zusätzlich die Festlegung des Lehrstoffes, durch den Studienplan (siehe Anlage I). Die Studierenden haben von den Gruppen 2 bis 5 vier Gegenstände (siehe Abschnitt VI) aus mindestens 2 Gruppen zu wählen.

Mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 semesterweise aufsteigendes

Inkrafttreten (vgl. § 4 Z 2).

Anlage IV/2


LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG FÜR DEN TECHNISCHEN UND

GEWERBLICHEN FACHUNTERRICHT (MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK,

FACHRICHTUNG KUNSTSTICKEN)

I. STUNDENTAFEL *1)

```

```

Art der Studienabschnitt Lehr-

Unter- 1. *2) 2. ver-

V = Vorlesung richts- Wochenstunden Summe pflicht-

S = Seminar veran- tungs-

Ü = Übung staltung 1. 2. 3. 4. 5. 6. gruppe

```

```

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

```

1.

Humanwissenschaften

```

Religionspädagogik ... V - - 1 1 1 1 4 I

S - - 1 1 1 1 4 I

Erziehungs-

wissenschaft ......... V - - 1 - 1 1 3 I

S - - - 1 1 1 3 I

Unterrichts-

wissenschaft ......... V - - 1 - 1 1 3 I

S - - - 1 1 1 3 I

Pädagogische

Psychologie .......... V - - 1 - 1 1 3 I

S - - - 1 1 1 3 I

Pädagogische

Soziologie mit

Betriebssoziologie ... V - - 1 - 1 1 3 I

S - - - 1 1 1 3 I

Aktuelle

Humanwissenschaften

mit

berufspädagogischer

Forschung ............ S/Ü - - - - 2 3 5 I

Schulrecht ........... V - - 1 1 1 - 3 I

S - - - - - 1 1 I

Biologische Grundlagen

der Erziehung mit

Gesundheitslehre,

Arbeits- und

Schulhygiene ......... V - - - - 1 1 2 I

```

2.

Didaktik,

```

Fachdidaktik und

schulpraktische

Ausbildung

Didaktik und

Mediendidaktik ....... S 1 1 1 1 1 1 6 III

Unterrichts-

technologie .......... S/Ü - 1 1 1 - - 3 III

Fachdidaktik mit

schulpraktischen

Übungen .............. Ü 4 5 14 15 11 6 55 II

```

3.

Fachwissenschaften

```

Geschichte des

textilen

Kunsthandwerks ....... V - 2 - - 1 - 3 II

Textilchemie und

Textiltechnologie .... V 1 2 - 2 - - 5 I

S/Ü - 1 - - - - 1 I

V - - - - 2*2) - 2 *2) I

Chemotechnische

Übungen .............. Ü 1 - - - - - 1 III

Fertigungstechnik .... V 2 - 2 - - - 4 I

Anwendungs- und

Produktionstechniken . S/Ü 2 1 - - - - 3 II

Kunststicken ......... Ü 6 4 - - - - 10 IVa

Textiles Gestalten ... Ü - 6 - - - - 6 IVa

Entwurfzeichnen mit

CAD .................. S/Ü 3 3 3 2 2 2 15 II

Werkzeichen mit CAD .. S/Ü 2 2 - - - - 4 II

Aktzeichnen .......... Ü 1 - - - - - 1 IV

Kreatives Gestalten .. Ü 2 - - - - - 2 IVa

Dekorative textile

Produktgestaltung

und Modedesign ....... Ü 2 - - - - - 2 IVa

Angewandte

Informatik ........... S/Ü 2 2 2 2 - - 8 I

```

4.

Ergänzende

```

Unterrichtsver-

anstaltungen

Politische Bildung ... S - - - 2 - - 2 II

Volkswirtschaft ...... S - - 1 1 - - 2 II

Sprachpflege und

Rhetorik ............. Ü 2 - - - - 1 3 II

```

5.

Schulpraktikum *3)

```

B. WAHLPFLICHTGEGENSTÄNDE

*4)

Gruppe 1 - Autonomer

Studienbereich .......... S/Ü - - - - 1 1 2 I-III

Gruppe 2 - Angewandte ... S/Ü )

Humanwissenschaften

Gruppe 3 - Angewandte

Berufspädagogik ......... S/Ü )

Gruppe 4 - Sprachen ..... S/Ü ) - - - - 4 4 8 I

Gruppe 5 - .............. S/Ü )

Fachtheoretische

Grundbildung

```

```

Summe A und B

(ohne Schulpraktikum) ... 31 30 31 33 34 30 189

36 *2) 191 *3)

C. FREIGEGENSTÄNDE

Erwachsenenbildung ...... V - - - 1 - - 1 II

S - - - - - 1 1 II

Europapraktikum S/Ü - - - 2 2 - 4 II

Leibeserziehung

(zur Vorbereitung auf

die

Erweiterungsprüfung) .... S/Ü - - 2 2 4 4 12 II

D. UNVERBINDLICHE

ÜBUNGEN

Leibesübungen ........... Ü - 2 2 - 2 2 8 IVa

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Studiengang hat den Studierenden jenes Maß an Berufsgesinnung sowie an Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Lehramtes für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (Mode- und Bekleidungstechnik, Fachrichtung Kunststicken) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen befähigt.

III. STUDIENPLAN (SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN)

Siehe Anlage I.

IV. GEMEINSAME DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Siehe Anlage IV/1.

V. LEHRPLÄNE FÜR RELIGIONSPÄDAGOGIK

Siehe Anlage II/1.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE SOWIE

LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. Pflichtgegenstände

1.

Humanwissenschaften

(ausgenommen Religionspädagogik)

2.

Didaktik, Fachdidaktik und schulpraktische Ausbildung

DIDAKTIK UND MEDIENDIDAKTIK

Anlage II/1 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Ausbildung auf jene Schularten ausgerichtet ist, an welchen die Studierenden unterrichten werden.

UNTERRICHTSTECHNOLOGIE

Siehe Anlage II/1.

FACHDIDAKTIK MIT SCHULPRAKTISCHEN ÜBUNGEN

Siehe Anlage IV/1.

3.

Fachwissenschaften

Gemeinsame didaktische Grundsätze:

Hauptkriterien für die Lehrstoffauswahl sind die Exemplarität unter Bedachtnahme auf die Zusammenschau aller einschlägigen fachwissenschaftlichen Fächer.

Die Arbeiten sollen nach Plänen ausgewählt werden, die die Förderung der Kreativität, des wirtschaftlichen Denkens und des Umweltbewußtseins berücksichtigen.

Eine Vielzahl von Unterrichtsformen soll die effiziente Vermittlung von Lehrinhalten fördern.

Der Einsatz der technischen Möglichkeiten ist zu nutzen, wobei die betriebswirtschaftlichen und arbeitswissenschaftlichen Aspekte zu berücksichtigen sind.

Das Erkennen von Zusammenhängen ist durch Exkursionen zu fördern.

Den notwendigen Querverbindungen mit anderen Unterrichtgegenständen, insbesondere mit den Pflichtgegenständen „Fertigungstechnik'', „Kunststicken'', „Textiles Gestalten'', „Kreatives Gestalten'' und „Angewandte Informatik'', ist stets Beachtung zu schenken.

GESCHICHTE DES TEXTILEN KUNSTHANDWERKES

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die künstlerische Gestaltung der textilen Flächen als Kulturphänomen sehen und die Zusammenhänge mit sozialen und wirtschaftlichen Aspekten erkennen.

Sie sollen in der bildenden und angewandten Kunst Stilrichtungen erkennen und datieren können.

Sie sollen durch die Geschichte des textilen Kunsthandwerkes Entwicklungen der textilen Kunst verstehen und nachvollziehen können.

Lehrstoff:

Stilmerkmale der einzelnen Epochen und Kulturkreise. Entwicklungsgeschichte der Spitzen.

Aktuelle künstlerische Gestaltung textiler Produkte. Richtungsweisende Textilkünstler.

TEXTILCHEMIE UND TEXTILTECHNOLOGIE

Siehe Anlage IV/1.

CHEMOTECHNISCHE ÜBUNGEN

Siehe Anlage IV/1.

FERTIGUNGSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen Techniken und Verfahren der Stickerei in traditioneller und zeitgemäßer Arbeitsweise methodisch und fachdidaktisch aufbereiten können.

Sie sollen für Werkstücke die entsprechenden Unterlagen für die Fertigungsplanung und den Materialbedarf erstellen und für den Unterricht umsetzen können.

Die Studierenden sollen die Unterweisung der Schüler in Produktgestaltung im Hinblick auf Entwurf, Materialauswahl und Organisation durchführen können. Sie sollen die Fachsprache beherrschen und in den Berufssituationen anwenden können.

Lehrstoff:

Sticktechniken nach der Stoffstruktur.

Sticktechniken nach einem Entwurf.

Traditionelle und moderne Fertigungstechniken.

Präsentation- und Ausstellungsgestaltungen.

ANWENDUNGS- UND PRODUKTIONSTECHNIKEN

Siehe Anlage IV/1.

KUNSTSTICKEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen Werkstücke und Detailarbeiten in verschiedenen Sticktechniken entwurfgerecht ausführen können. Sie sollen die Umsetzung unter Berücksichtigung der verschiedenen Bildungsziele der facheinschlägigen Schularten gestalten können.

Lehrstoff:

Sticktechniken nach der Stoffstruktur.

Sticktechniken nach eigenen und gegebenen Entwürfen.

Techniken der Paramentstickerei.

Techniken der Spitzenoptik.

TEXTILES GESTALTEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen den Werkstoff Textil in all seiner Vielfältigkeit kennenlernen und für den Unterricht umsetzen können.

Sie sollen Materialeigenschaften und ihre Auswirkungen auf textile Erzeugnisse kennen und fachgerecht einsetzen können. Sie sollen die Auswirkungen von Materialkombinationen und Materialverbindungen auf bildnerische Formbarkeit und Funktion erfahren und für den Unterricht umsetzen können.

Lehrstoff:

Künstlerische Techniken der Garn- und Stoffbildung. Färben von Textilien.

Musterbildung und Stoffausrüstungsverfahren.

Montagetechniken für künstlerische Objekte.

ENTWURFZEICHNEN MIT CAD

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen Studien nach der Natur als Schulung für genaues Beobachten und als Bereicherung des Wissens um Form und Farbe erstellen.

Sie sollen Übungen zur Sinnerfassung für Proportionen, Flächengliederung und Farbkompositionen durchführen. Sie sollen Tafelzeichnungen und -schriften beherrschen.

Sie sollen Zeitströmungen (Designs) erkennen und auswerten können. Sie sollen Projektarbeiten hinsichtlich der angrenzenden Fachbereiche ausführen können.

Sie sollen Entwürfe für Stickereien computerunterstützt herstellen können.

Lehrstoff:

Proportions-, Farben- und Formenlehre.

Modefigurinen.

Zeichen- und Maltechniken.

Entwürfe für Stickereien im Bereich der Mode sowie für verschiedene

dekorative Zwecke und für

Paramentstickerei.

WERKZEICHNEN MIT CAD

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen grafische Darstellungen von Stickerei- und Verzierungstechniken aufgegliedert in einzelne Arbeitsphasen erstellen können.

Sie sollen eigene und gegebene Entwürfe zu fachgerechten Werkzeichnungen und Pausen, auch computerunterstützt, auszeichnen können.

Lehrstoff:

Umsetzen von Entwürfen für verschiedene Anwendungsgebiete und Ausführungsmöglichkeiten.

Auswerten von Arbeitsproben.

Flächenverteilung und Rapportbildung mit Computerunterstützung.

AKTZEICHNEN

Siehe Anlage IV/1.

KREATIVES GESTALTEN

Siehe Anlage IV/1.

DEKORATIVE TEXTILE PRODUKTGESTALTUNG UND MODEDESIGN

Siehe Anlage IV/1.

ANGEWANDTE INFORMATIK

Siehe Anlage IV/1.

4.

Ergänzende Unterrichtsveranstaltungen

POLITISCHE BILDUNG

VOLKSWIRTSCHAFT

SPRACHPFLEGE UND RHETORIK

5.

Schulpraktikum

Gruppe 1-4

Gruppe 5 - FACHTHEORETISCHE GRUNDBILDUNG

C. Freigegenstände

ERWACHSENENBILDUNG

EUROPAPRAKTIKUM

LEIBESERZIEHUNG

(ZUR VORBEREITUNG AUF DIE ERWEITERUNGSPRÜFUNG)

LEIBESÜBUNGEN

Siehe Anlage II/1.


1) Zur Erlassung des Studienplanes siehe Anlage I. 2) Zusatzveranstaltung für Studierende der Fachgruppe A. 3) 45 Stunden im 5. oder 6. Semester, aufgeteilt auf 3 Wochen. 4) In den Gruppen 1 bis 5 erfolgt die Festlegung der Wochenstunden, in Gruppe 1 zusätzlich die Festlegung des Lehrstoffes, durch den Studienplan (siehe Anlage I). Die Studierenden haben von den Gruppen 2 bis 5 vier Gegenstände (siehe Abschnitt VI) aus mindestens 2 Gruppen zu wählen.

Mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 semesterweise aufsteigendes

Inkrafttreten (vgl. § 4 Z 2).

Anlage V/I

```

```

LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG FÜR DEN TECHNISCHEN UND

GEWERBLICHEN FACHUNTERRICHT(AUSGENOMMEN MODE UND

BEKLEIDUNGSTECHNIK)

Studiengang für nicht im Schuldienst stehende Studierende

I. STUNDENTAFEL *1)

```

```

Art der Studienabschnitt Lehr-

Unter- 1. *2) 2. ver-

V = Vorlesung richts- Wochenstunden Summe pflicht-

S = Seminar veran- tungs-

Ü = Übung staltung 1.-2. 3. 4. 5. 6. gruppe

```

```

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

```

1.

Humanwissenschaften

```

Religionspädagogik ... V - 1 1 1 1 4 I

S - 1 1 1 1 4 I

Erziehungs-

wissenschaft ......... V - 1 - 1 1 3 I

S - - 1 1 1 3 I

Unterrichts-

wissenschaft ......... V - 1 - 1 1 3 I

S - - 1 1 1 3 I

Pädagogische

Psychologie .......... V - 1 - 1 1 3 I

S - - 1 1 1 3 I

Pädagogische

Soziologie mit

Betriebssoziologie ... V - 1 - 1 1 3 I

S - - 1 1 1 3 I

Aktuelle

Humanwissenschaften

mit

berufspädagogischer

Forschung ............ S/Ü - - - 2 3 5 I

Schulrecht ........... V - 1 1 1 - 3 I

S - - - - 1 1 I

Biologische

Grundlagen der

Erziehung mit

Gesundheitslehre,

Arbeits- und

Schulhygiene ......... V - - - 1 1 2 I

```

2.

Didaktik,

```

Fachdidaktik und

schulpraktische

Ausbildung

Didaktik und

Mediendidaktik ....... S 2 1 1 2 1 7 III

Unterrichts-

technologie .......... S/Ü 1 2 2 - - 5 III

Fachdidaktik mit

schulpraktischen

Übungen .............. S/Ü 3 10 10 4 6 33 II

```

3.

Fachwissenschaften

```

Fachliche Bildung .... S 2 3 3 3 3 14 I

Werkstättenbetriebs-

lehre ................ S - 1 1 1 1 4 I

Angewandte

Informatik ........... S/Ü - 1 1 2 2 6 I

```

4.

Ergänzende

```

Studienveranstaltungen

Schulverwaltung ......... S 1 1 1 - - 3 III

Politische Bildung ...... S - - - 1 1 2 II

Betriebswirtschaft ...... S - - - 2 - 2 II

Sprachpflege und

Rhetorik ................ S 1 2 2 - - 5 II

```

5.

Schulpraktikum *3)

```

B. WAHLPFLICHTGEGENSTÄNDE

*4)

Gruppe 1 - Autonomer

Studienbereich .......... S 2 - - - - 2 I-III

Gruppe 2 - Angewandte

Humanwissenschaften ..... S/Ü )

Gruppe 3 - Angewandte

Berufspädagogik ......... S/Ü ) - - - 4 4 8 I

Gruppe 4 - Sprachen ..... S/Ü )

Gruppe 5 -

Fachtheoretische

Grundbildung ............ S/Ü )

```

```

Summe A und B

(ohne Schulpraktikum) ... 12 28 28 33 33 134

C. FREIGEGENSTÄNDE

Erwachsenenbildung ...... V - - 1 - - 1 II

S - - - - 1 1 II

Europapraktikum ...........S/Ü - - 2 - 2 4 II

D. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Leibesübungen ........... Ü - 2 2 2 2 8 IVa

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Studiengang hat den Studierenden, die noch nicht als Lehrer im Schuldienst stehen oder gestanden sind, jenes Maß an Berufsgesinnung sowie an Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Lehramtes für den technischen und gewerblichen Fachunterrichtes (ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen befähigt.

Der Studiengang ist in zwei Studienabschnitte gegliedert, wobei der erste Studienabschnitt dem Erwerb grundlegender Qualifikationen und schulpraktischer Erfahrungen dient, der zweite Studienabschnitt der Festigung, Erweiterung und wissenschaftlichen Hinterfragung der für die künftige Berufsausübung erforderlichen Qualifikationen.

III. STUDIENPLAN (SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN)

Siehe Anlage I.

IV. GEMEINSAME DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Während der ersten beiden Semester des ersten Studienabschnittes hat die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes zu erfolgen. Sie ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß die für den weiteren Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

Das 3. und 4. Semester des ersten Studienabschnittes sowie der gesamte zweite Studienabschnitt sind als Vollzeitstudium zu führen.

Die von den Studierenden eingebrachten beruflichen Erfahrungen sind in beiden Studienabschnitten in die Ausbildung zu integrieren und der künftigen Unterrichtstätigkeit nutzbar zu machen.

V. LEHRPLÄNE FÜR RELIGIONSPÄDAGOGIK

Siehe Anlage II/1.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE SOWIE

LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. Pflichtgegenstände

1.

Humanwissenschaften

(ausgenommen Religionspädagogik)

Siehe Anlage II/1.

2.

Didaktik, Fachdidaktik und schulpraktische Ausbildung

DIDAKTIK UND MEDIENDIDAKTIK

UNTERRICHTSTECHNOLOGIE

FACHDIDAKTIK MIT SCHULPRAKTISCHEN ÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen den Unterricht für ihre Schulart sowie für ihren Fachbereich sachlich und didaktisch planen, durchführen und auf seine Wirksamkeit hin überprüfen können. Sie sollen sich auf neue Unterrichtssituationen flexibel einstellen, experimentelle Unterrichtskonzepte realisieren und ihrem Erziehungsauftrag gerecht werden können.

Sie sollen durch Eigenbeobachtung und Fremdbeobachtung das Selbstverständnis für die eigene Lehrerrolle finden.

Sie sollen durch Unterrichtsbeobachtung Interaktionen und Unterrichtsverfahren reflektieren können.

Sie sollen im Rahmen der Lehrübungen Lehrbehelfe, Arbeitsmittel und Medien situationsadäquat auswählen und einsetzen sowie Verfahren der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung auswählen, konstruieren und anwenden können. Sie sollen Feedback nehmen und geben können.

Lehrstoff:

1.

Studienabschnitt:

Interpretation der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes und

der didaktischen Grundsätze der zu unterrichtenden Fächer.

Erstellung der Lehrstoffverteilung.

Unterricht:

Formulierung von Lernzielen.

Gliederung von Unterrichtseinheiten.

Auswahl von Unterrichtsverfahren.

Erstellung von Unterrichtsvorbereitungen.

Lehrbesuche und Lehrübungen; Unterrichtsanalysen.

Unterrichtsmittel:

Auswahl, Beschaffung und Einsatz; das Schulbuch.

Möglichkeiten und Formen der Lernkontrolle (Informationsfeststellung), der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung anhand praktischer Beispiele.

2.

Studienabschnitt:

Erweiterung und Vertiefung der Stoffgebiete des 1. Studienabschnittes.

Lehrverhaltenstraining:

Skills, Normsituationen, schwierige Situationen in Erziehung und Unterricht;

experimentelle Unterrichtskonzepte.

Didaktische Grundsätze:

Die Erarbeitung der Lernziele des Gegenstandes „Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen'' soll anhand konkreter Situationen aus den jeweils zu unterrichtenden Fächern exemplarisch erfolgen. Der Übung ist besonderer Stellenwert einzuräumen.

Jeder Studierende soll in allen Unterrichtsgegenständen, für die er ausgebildet wird, mindestens eine Lehrübung durchführen, wobei die Themen hiezu der Lehrstoffverteilung der Besuchsklasse entsprechen sollen.

Bei der Auswahl der Besuchsklassen sollen besondere Unterrichts- und Erziehungssituationen sowie Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung berücksichtigt werden.

Schriftliche Aufzeichnungen und audiovisuelle Mitschnitte sollen die Unterrichtsanalysen erleichtern, gezielte Beobachtungsaufgaben bei Hospitationen und Lehrübungen die Effizienz der Unterrichtsveranstaltung erhöhen.

3.

Fachwissenschaften

FACHLICHE BILDUNG

Siehe Anlage II/1 mit der Maßgabe, daß die Ausbildung auf die Erfordernisse jener berufsbildenden mittleren und höheren Schulen auszurichten ist, an denen die Studierenden künftig unterrichten werden.

WERKSTÄTTENBETRIEBSLEHRE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen Aufbau, Organisation, technische Ausstattung und pädagogische Funktion der Schulwerkstätten (Bauhöfe, Lehrküchen, Servierkunderäume uä.) an technisch-gewerblichen Schulen und anderen berufsbildenden höheren und mittleren Schulen kennen und ihre Kenntnisse bei der Unterrichtsgestaltung anwenden können.

Lehrstoff:

Arbeitsorganisation:

Fertigungsplanung; Arbeitsabläufe.

Unterrichtsorganisation:

Pädagogische Funktion technisch-organisatorischer Maßnahmen im

praktischen Unterricht.

Zusammenhänge didaktischer Erkenntnisse und der Arbeitsorganisation sowie Zusammenhänge zwischen didaktischen Zielen der Ausbildung und den Bestimmungen im Zusammenhang mit Sonderaufträgen.

Dokumentation von Arbeitsvorgängen.

Organisation der Beschaffung von Ausstattungen und Arbeitsmitteln:

Ankäufe bzw. Ausschreibung von Beschaffungen, wie Maschinen, Anlagen und Arbeitsmittel.

Inventarverwaltung.

Materialverwaltung.

Didaktische Grundsätze:

Die Vermittlung des Lehrstoffes ist praxisnahe, anschaulich sowie unter Bedachtnahme auf die künftige Unterrichtstätigkeit der einzelnen Studierenden zu gestalten. Nach Möglichkeit sind auch Besuche in verschiedenen Schulwerkstätten und anderen einschlägigen Einrichtungen der praktischen Ausbildung vorzusehen, um insbesondere deren Verwaltungs- und Organisationsaufbau sowie deren technische Ausstattung kennenzulernen.

ANGEWANDTE INFORMATIK

Siehe Anlage II/1.

4.

Ergänzende Studienveranstaltungen

SCHULVERWALTUNG

POLITISCHE BILDUNG

BETRIEBSWIRTSCHAFT

SPRACHPFLEGE UND RHETORIK

5.

Schulpraktikum

C. Freigegenstände

ERWACHSENENBILDUNG

EUROPAPRAKTIKUM

Siehe Anlage II/1.


1) Zur Erlassung des Studienplanes siehe Anlage I. 2) Im 1. Studienabschnitt können einzelne Gegenstände auch in ein

anderes Semester verlegt werden und/oder als Blockveranstaltung angeboten werden, wobei eine Wochenstunde 20 Stunden entspricht.

*3) 45 Stunden im 3., 4., 5. oder 6. Semester, aufgeteilt auf 3 bis 10 Wochen.

*4) In den Gruppen 1 bis 5 erfolgt die Festlegung der Wochenstunden, in Gruppe 1 zusätzlich die Festlegung des Lehrstoffes, durch den Studienplan (siehe Anlage I). Die Studierenden haben von den Gruppen 2 bis 5 vier Gegenstände (siehe Abschnitt VI) aus mindestens 2 Gruppen zu wählen.

Mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 semesterweise aufsteigendes

Inkrafttreten (vgl. § 4 Z 2).

Anlage V/2


LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG FÜR DEN TECHNISCHEN UND

GEWERBLICHEN FACHUNTERRICHT (AUSGENOMMEN MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK)

Studiengang für im Schuldienst stehende Studierende

I. STUNDENTAFEL *1)

```

```

Art der Studienabschnitt Lehr-

Unter- 1. *2) ver-

V = Vorlesung richts- Wochenstunden Summe pflicht-

S = Seminar veran- tungs-

Ü = Übung staltung 1.-4. 5. 6. gruppe

```

```

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

```

1.

Humanwissenschaften

```

Religionspädagogik ... V - 1 1 2 I

S - 1 1 2 I

Erziehungs-

wissenschaft ......... V - 1 1 2 I

S - 1 1 2 I

Unterrichts-

wissenschaft ......... V - 1 1 2 I

S - 1 1 2 I

Pädagogische

Psychologie .......... V - 1 1 2 I

S - 1 1 2 I

Pädagogische

Soziologie mit

Betriebssoziologie ... V - 1 1 2 I

S - 1 1 2 I

Aktuelle

Humanwissenschaften

mit

berufspädagogischer

Forschung ............ S/Ü - 2 3 5 I

Schulrecht ........... V - 1 - 1 I

S - - 1 1 I

Biologische

Grundlagen der

Erziehung mit

Gesundheitslehre,

Arbeits- und

Schulhygiene ......... V - 1 1 2 I

```

2.

Didaktik,

```

Fachdidaktik und

schulpraktische

Ausbildung

Didaktik und

Mediendidaktik ....... S 2 2 1 5 III

Unterrichts-

technologie .......... S/Ü 1 - - 1 III

Fachdidaktik mit

schulpraktischen

Übungen .............. S/Ü 3 4 6 13 II

```

3.

Fachwissenschaften

```

Fachliche Bildung .... S 2 3 3 8 I

Werkstättenbetriebs-

lehre ................ S - 1 1 2 I

Angewandte

Informatik ........... S/Ü - 2 2 4 I

```

4.

Ergänzende

```

Studienver-

anstaltungen

Schulverwaltung ...... S 1 - - 1 III

Politische Bildung ... S - 1 1 2 II

Betriebswirtschaft ... S - 2 - 2 II

Sprachpflege und

Rhetorik ............. S 1 - - 1 II

```

5.

Schulpraktikum *3)

```

B. WAHLPFLICHTGEGENSTÄNDE

*4)

Gruppe 1 - Autonomer

Studienbereich ....... S/Ü 2 - - 2 I-III

Gruppe 2 - Angewandte

Humanwissenschaften .. S/Ü )

Gruppe 3 - Angewandte

Berufspädagogik ...... S/Ü ) - 4 4 8 I

Gruppe 4 - Sprachen .. S/Ü )

Gruppe 5 -

Fachtheoretische

Grundbildung ......... S/Ü )

```

```

Summe A und B

(ohne Schulpraktikum) ... 12 33 33 78

C. FREIGEGENSTÄNDE

Erwachsenenbildung ...... V 1 - - 1 II

S - - 1 1 II

Lebende Fremdsprache .... S/Ü 2 2 2 6 (I)

Europapraktikum ...........S/Ü 2 - 2 4 II

D. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN

Leibesübungen ........... Ü - 2 2 4 IVa

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Studiengang hat den Studierenden, die bereits als Lehrer im Schuldienst stehen oder gestanden sind, jenes Maß an Berufsgesinnung sowie an Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Berufes als Lehrer für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen Mode und Bekleidungstechnik) befähigt.

Der Studiengang ist in zwei Studienabschnitte gegliedert, wobei der erste Studienabschnitt an der Berufspädagogischen Akademie oder am Pädagogischen Institut dem Erwerb grundlegender Qualifikationen und schulpraktischer Erfahrungen dient, der zweite Studienabschnitt an den Berufspädagogischen Akademien der Festigung, Erweiterung und wissenschaftlichen Hinterfragung der für die künftige Berufsausübung erforderlichen Qualifikationen.

III. STUDIENPLAN (SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN)

Siehe Anlage I.

IV. GEMEINSAME DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Während des ersten Studienabschnittes hat die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes zu erfolgen. Sie ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß die für den weiteren Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

Der zweite Studienabschnitt ist als Vollzeitstudium zu führen. Auch dieser ist nach den Erfordernissen bereits im Dienst stehender Studierender auszurichten.

Die von den Studierenden eingebrachten beruflichen Erfahrungen, insbesondere jene aus deren Unterrichtstätigkeit, sind in die gesamte Ausbildung zu integrieren.

Der erste Studienabschnitt kann sowohl am Berufspädagogischen Institut als auch am Pädagogischen Institut abgelegt werden; insbesondere für jene Unterrichtsgegenstände, die im zweiten Studienabschnitt weitergeführt werden, haben die Berufspädagogischen Akademien und die Pädagogischen Institute kooperativ vorzugehen.

V. LEHRPLÄNE FÜR RELIGIONSPÄDAGOGIK

Siehe Anlage II/1.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE SOWIE

LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

Anlage V/1 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß der Unterricht auf die von den Studierenden eingebrachten lehramtlichen Erfahrungen abzustellen ist.


1) Zur Erlassung des Studienplanes siehe Anlage I. 2) Im 1. Studienabschnitt können einzelne Gegenstände auch in ein

anderes Semester verlegt werden und/oder als Blockveranstaltung angeboten werden, wobei eine Wochenstunde 20 Stunden entspricht. Der erste Studienabschnitt oder Teile davon können auch am Pädagogischen Institut durchgeführt werden.

*3) Zumindest 120 Stunden pro Semester des ersten Studienabschnittes.

*4) In den Gruppen 1 bis 5 erfolgt die Festlegung der Wochenstunden, in Gruppe 1 zusätzlich die Festlegung des Lehrstoffes, durch den Studienplan (siehe Anlage I). Die Studierenden haben von den Gruppen 2 bis 5 vier Gegenstände (siehe Abschnitt VI) aus mindestens 2 Gruppen zu wählen.

Mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 semesterweise aufsteigendes

Inkrafttreten (vgl. § 4 Z 2).

Anlage VI


LEHRPLAN FÜR DIE LEHRAMTSAUSBILDUNG FÜR TEXTVERARBEITUNG

(COMPUTERUNTERSTÜTZTE TEXTVERARBEITUNG, STENOTYPIE, PHONOTYPIE)

I. STUNDENTAFEL *1)

```

```

Art der Studienabschnitt Lehr-

Unter- 1. *2) 2. ver-

V = Vorlesung richts- Wochenstunden Summe pflicht-

S = Seminar veran- Semester tungs-

Ü = Übung staltung 1. 2. 3. 4. 5. 6. gruppe

```

```

A. PFLICHTGEGENSTÄNDE

```

1.

Humanwissenschaften

```

Religionspädagogik ... V - - 1 1 1 1 4 I

S - - 1 1 1 1 4 I

Erziehungs-

wissenschaft ......... V - - 1 - 1 1 3 I

S - - - 1 1 1 3 I

Unterrichts-

wissenschaft ......... V - - 1 - 1 1 3 I

S - - - 1 1 1 3 I

Pädagogische

Psychologie .......... V - - 1 - 1 1 3 I

S - - - 1 1 1 3 I

Pädagogische

Soziologie mit

Betriebssoziologie ... V - - 1 - 1 1 3 I

S - - - 1 1 1 3 I

Aktuelle

Humanwissenschaften

mit

berufspädagogischer

Forschung ............ S/Ü - - - - 2 3 5 I

Schulrecht ........... V - - 1 1 1 - 3 I

S - - - - - 1 1 I

Biologische Grundlagen

der Erziehung mit

Gesundheitslehre,

Arbeits- und

Schulhygiene ......... V - - - - 1 1 2 I

```

2.

Didaktik,

```

Fachdidaktik und

schulpraktische

Ausbildung

Didaktik und

Mediendidaktik ....... S 1 1 1 1 1 1 6 III

Unterrichts-

technologie .......... S/Ü - - 2 1 - - 3 III

Fachdidaktik mit

schulpraktischen

Übungen .............. S/Ü - 1 6 5 5 2 19 II

```

3.

Fachwissenschaften

```

Textverarbeitung

(einschließlich CTV) . S/Ü 2 2 3 3 2 2 14 II

Desktop Publishing

(Typographie und

Layout) .............. S/Ü - - 2 2 - - 4 II

Korrespondenz ........ S/Ü - - 2 2 1 - 5 II

Betriebswirtschaft ... S - 1 2 2 1 1 7 II

Betriebswirt-

schaftliche

Fallstudien und

Projektmanagement .... S/Ü - - - 1 1 2 4 II

Angewandte Informatik

und

Wirtschaftsinformatik

(einschließlich

Betriebssysteme und

Netzwerktechnik) ..... S/Ü 2 2 2 2 2 2 12 I

Büroorganisation ..... S 1 1 1 1 - - 4 II

Kommunikations- und

Präsentationstechnik . S/Ü - - 2 1 1 - 4 II

Lebende Fremdsprache

mit Textverarbeitung . S/Ü - - 1 1 - - 2 II

Stenotypie -

Grundlagen ........... Ü 2*3) 3*3) - - - - 5 *3) II

```

4.

Ergänzende

```

Studienver-

anstaltungen

Politische Bildung ... S - - - 2 - - 2 II

Volkswirtschaft ...... S - - 1 1 - - 2 II

Sprachpflege und

Rhetorik ............. S 2 - - - - 1 3 II

```

5.

Praktika *3)

```

Schulpraktikum

Berufspraktikum

B. WAHLPFLICHTGEGENSTÄNDE

*5)

Gruppe 1 - Autonomer

Studienbereich ....... S/Ü - - - - 1 1 2 I-III

Gruppe 2 - Angewandte

Humanwissenschaften .. S/Ü )

Gruppe 3 - Angewandte

Berufspädagogik ...... S/Ü ) - - - 4 4 4 8 I

Gruppe 4 - Sprachen .. S/Ü )

Gruppe 5 -

Fachtheoretische

Grundbildung ......... S/Ü )

```

```

Summe A und B

(ohne Praktikum) ........ 8 8 32 32 33 31 144

10*3) 11 *3) 149 *3)

C. FREIGEGENSTÄNDE

Erwachsenenbildung ...... V - - - 1 - - 1 II

S - - - - - 1 1 II

Europapraktikum ......... S/Ü - - - - - 2 2 II

D. UNVERBINDLICHE

ÜBUNGEN

Leibesübungen ........... Ü - 2 2 - 2 2 8 IVa

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Der Studiengang hat den Studierenden jenes Maß an Berufsgesinnung und an Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Lehramtes für den Unterricht in Textverarbeitung (CTV, Stenotypie, Phonotypie) für alle Schularten befähigt.

III. STUDIENPLAN (SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN)

Siehe Anlage I.

IV. GEMEINSAME DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Während der ersten beiden Semester des ersten Studienabschnittes hat die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes zu erfolgen. Sie ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß die für den weiteren Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

Das 3. und 4. Semester des ersten Studienabschnittes sowie der gesamte zweite Studienabschnitt sind als Vollzeitstudium zu führen.

Die von den Studierenden eingebrachten beruflichen Erfahrungen sind in beiden Studienabschnitten in die Ausbildung zu integrieren und der künftigen Unterrichtstätigkeit nutzbar zu machen.

V. LEHRPLÄNE FÜR RELIGIONSPÄDAGOGIK

Siehe Anlage II/1.

VI. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE SOWIE

LEHRSTOFF DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE

A. Pflichtgegenstände

1.

Humanwissenschaften

(ausgenommen Religionspädagogik)

Siehe Anlage II/1.

2.

Didaktik, Fachdidaktik und schulpraktische Ausbildung

DIDAKTIK UND MEDIENDIDAKTIK

UNTERRICHTSTECHNOLOGIE

FACHDIDAKTIK MIT SCHULPRAKTISCHEN ÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen den Unterricht für ihre Schulart sowie für ihren Fachbereich sachlich und didaktisch planen, durchführen und auf seine Wirksamkeit hin überprüfen können. Sie sollen sich auf neue Unterrichtssituationen flexibel einstellen, experimentelle Unterrichtskonzepte realisieren und ihrem Erziehungsauftrag gerecht werden können.

Sie sollen durch Eigenbeobachtung und Fremdbeobachtung das Selbstverständnis für die eigene Lehrerrolle finden.

Sie sollen durch Unterrichtsbeobachtung Interaktionen und Unterrichtsverfahren reflektieren können.

Sie sollen im Rahmen von Lehrübungen die Lehrbehelfe, Arbeitsmittel und Medien situationsadäquat auswählen und einsetzen sowie Verfahren der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung auswählen, konstruieren und anwenden können.

Sie sollen Feedback nehmen und geben können.

Lehrstoff:

1.

Studienabschnitt:

Interpretation der Bildungs- und Lehraufgabe, des Lehrstoffes und

der didaktischen Grundsätze der zu unterrichtenden Fächer.

Erstellung der Lehrstoffverteilung.

Unterricht:

Formulierung von Lernzielen.

Gliederung von Unterrichtseinheiten.

Auswahl von Unterrichtsverfahren.

Erstellung von Unterrichtsvorbereitungen.

Lehrbesuche und Lehrübungen; Unterrichtsanalysen.

Unterrichtsmittel:

Auswahl, Beschaffung und Einsatz; das Schulbuch.

Möglichkeiten und Formen der Lernkontrolle (Informationsfeststellung), der Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung anhand praktischer Beispiele.

2.

Studienabschnitt:

Erweiterung und Vertiefung der Stoffgebiete des 1. Studienabschnittes.

Lehrverhaltenstraining:

Skills, Normsituationen, schwierige Situationen in Erziehung und Unterricht;

experimentelle Unterrichtskonzepte.

Didaktische Grundsätze:

Die Erarbeitung der Lernziele des Gegenstandes „Fachdidaktik mit schulpraktischen Übungen'' soll anhand konkreter Situationen aus den jeweils zu unterrichtenden Fächern exemplarisch erfolgen. Der Übung ist besonderer Stellenwert einzuräumen.

Jeder Studierende soll in allen Unterrichtsgegenständen, für die er ausgebildet wird, mindestens eine Lehrübung durchführen, wobei die Themen hiezu der Lehrstoffverteilung der Besuchsklasse entsprechen sollen.

Bei der Auswahl der Besuchsklassen sollen besondere Unterrichts- und Erziehungssituationen, Leistungsgruppen, Ausländeranteil, disziplinäre Schwierigkeiten sowie Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung berücksichtigt werden.

Schriftliche Aufzeichnungen und audiovisuelle Mitschnitte sollen die Unterrichtsanalysen erleichtern. Gezielte Beobachtungsaufgaben bei Hospitationen und Lehrübungen sollen die Effizienz der Unterrichtsveranstaltung erhöhen.

3.

Fachwissenschaften

TEXTVERARBEITUNG (EINSCHLIESSLICH CTV)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen zum Konzipieren, Formulieren und Erstellen von inhaltlich und formal einwandfreien Schriftstücken unter Einsatz der verschiedenen Arbeitstechniken befähigt werden. Sie sollen die verschiedenen Schreibsysteme und deren Funktionsweise kennen. Sie sollen weiters Kenntnisse über die Entwicklung von Schreib- und Büromaschinen einschließlich Personalcomputer erlangen.

Im Tastschreiben sollen die Studierenden Schriftstücke auf Grundlage der ÖNORMEN und internationaler Normen anfertigen können. Sie sollen fähig sein, eigene sowie fremde Stenogramme und Phonogramme unter Einsatz von Textverarbeitungsgeräten zu übertragen. Sie sollen die Kurzschrift nach der Wiener Urkunde 1968 sowie die Vorbildschrift anwenden können. Die Studierenden sollen über grundlegende Kenntnisse über Aufbau, Einsatz, Arbeitsweise und Organisation der Textverarbeitung einschließlich der computerunterstützten Textverarbeitung verfügen. Sie sollen die Datentypie beherrschen und zur Einbindung von Grafiken, zum Anwenden von Datenbanken, zum Scannen, Layouten und Desktop Publishing (als Grundlage und im Zusammenwirken mit dem Gegenstand „Desktop Publishing'') fähig sein.

Die Studierenden sollen die besondere Sprechtechnik für Stenotypie und Phonotypie unter Berücksichtigung von Normen beherrschen.

Lehrstoff:

Tastatur und ausgelagerte Zehnertastatur einschließlich Datentypie. Computer-Lernsoftware.

Die Kurzschrift nach der Wiener Urkunde 1968.

Diktataufnahme ins Stenogramm.

Kurzschrift als Notiz- und Konzeptschrift.

Abschriften, Texterfassung nach Ansage.

Formulieren.

Ö-NORMEN und internationale Normen.

Korrekturregeln.

Protokoll.

Fallbeispiele.

Rationalisierung des Schriftverkehrs.

Besprechen von Tonträgern. Arbeiten mit Diktiergeräten.

Übertragen von Stenogrammen und Phonogrammen.

Software für Textverarbeitung; Desktop Publishing und Präsentationstechniken.

Datentransfer aus Datenbanken.

Berichtswesen.

Textaufbewahrung, Textsicherung, Text(Daten)schutz; Dokumentation.

Autotext, Seriendruck.

Scannen.

Mailing.

Kommunikationsdesign (Corporate Identity).

Spracherkennung.

Kommunikationstechnologien.

Didaktische Grundsätze:

Bei allen Übungen sind praxisorientierte Beispiele zu verwenden. Die für die Teilbereiche der Textverarbeitung typischen Arbeitstechniken sind zu erarbeiten. Die Vorbildschrift im Gegenstandsbereich Kurzschrift ist an der Tafel zu üben.

Querverbindungen zu den übrigen Fachwissenschaften sind herzustellen.

DESKTOP PUBLISHING (TYPOGRAPHIE UND LAYOUT)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen Schriftarten, Elemente der Schriftgestaltung und den Einfluß der kunstgeschichtlichen Epochen erkennen können. Sie sollen Grundlagen der Typografie, des Layouts und der Farbenlehre kennen und in Entwurfsarbeiten anwenden können. Sie sollen auf Grundlage der Kenntnisse aus „Textverarbeitung (einschließlich CTV)'' weiterführende Kenntnisse über DTP (Hard- und Software) erwerben und Gestaltungsaufgaben mit DTP-Funktionen ausführen können.

Lehrstoff:

Schrift:

Schriftarten, Schriftgrade, Schriftschnitte; Einfluß der

kunstgeschichtlichen Epochen;

Schriftgestalten.

Typografisches Gestalten:

Gliederung von Texten nach typografischen Grundsätzen;

Raumaufteilung; Präsentation von Entwurfsarbeiten.

Layouts.

Farbe:

Charakteristik und Symbolik der Farben; Farbpsychologie; Farb- und Kontrastmöglichkeiten als typografische Auszeichnung.

Desktop Publishing:

Hardware; Software.

Standards des Desktop Publishing.

Grafik.

Printtechniken.

Didaktische Grundsätze:

Bei der Auswahl des Lehrstoffes, der Hard- und Software bzw. der Einbeziehung anderer Bildungsinhalte sollen die Anwendbarkeit in der Praxis und die Aktualität im Vordergrund stehen.

Exkursionen, Lehrausgänge und Gastvorträge sollen den Studierenden Einblick in die komplexen Zusammenhänge der einzelnen Fachbereiche geben.

Querverbindungen zu den übrigen Fachwissenschaften sind herzustellen.

KORRESPONDENZ

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen Gebrauchstexte der betrieblichen und privaten Praxis erstellen können.

Sie sollen Sachverhalte unter Auswahl der entsprechenden schriftlichen Kommunikationsformen selbständig bearbeiten können.

Sie sollen Informationen aus fachspezifischen Nachschlagewerken und anderen Quellen selbständig erschließen und verwenden können. Sie sollen sich der Bedeutung und Wirkung schriftlicher Informationen bewußt werden.

Lehrstoff:

Formen der schriftlichen Kommunikation.

Informations- und Kommunikationssysteme.

Rationalisierungsmöglichkeiten.

Aufbau, und Strukturierung von Gebrauchstexten:

Texterstellung unter Berücksichtigung kommunikationspsychologischer

Aspekte.

Sprache und Stil, Textwirkung (zweckorientiertes Formulieren).

Textüberarbeitung.

Entwurf und Einsatz von Formularen.

Computerunterstützte Bearbeitung.

Kreatives Texten:

Entwurf von Werbetexten, insbesondere Headlines, Flyers, Prospekte,

Werbebriefe, Presseaussendungen.

Konzeption von Direct Mail-Aussendungen:

Werbezieldefinition, Zielgruppenbestimmung, Ideenfindung, Brief und

sonstige Bestandteile.

Bereitstellen von Informationen; Massenpostbearbeitung. Bearbeitung von Fallbeispielen.

Didaktische Grundsätze:

Für die Bearbeitung einzelner Sachverhalte sollte aus möglichst vielen unterschiedlichen Bereichen und Branchen eine Auswahl getroffen werden. Spezielle Übungen zum Briefaufbau, zur logischen Argumentation sowie Wortfeldübungen stellen Hilfen zum besseren Formulieren dar. Bei handschriftlichen Notizen und Konzepten soll die Kurzschrift als rationelle Arbeitshilfe eingesetzt werden. Durch die Analyse von Praxisbriefen und deren Überarbeitung soll der Schreibstil perfektioniert werden. Querverbindungen zu anderen Gegenständen, insbesondere zur Betriebswirtschaft, sind herzustellen.

BETRIEBSWIRTSCHAFT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen über Kenntnisse des Betriebs- und Unternehmensaufbaues, über Kaufvertrag, Leistungsfaktoren, Leistungsbereiche und die Beziehungen des Betriebes zur Außenwelt unter Berücksichtigung des gesetzlichen und sozialen Umfeldes verfügen. Sie sollen betriebswirtschaftliche Zusammenhänge mit ihren inner- und außerbetrieblichen Einflußgrößen erkennen sowie zum wirtschaftlichen Denken fähig sein. Sie sollen die Notwendigkeit einer sparsamen Nutzung von Ökosystemen und Ressourcen für die langfristige Sicherung der Lebensgrundlagen erkennen.

Lehrstoff:

Betrieb und Gesellschaft. Ökonomie und Ökologie.

Rechtliche Grundlagen der betrieblichen Leistungserstellung.

Leistungsfaktoren und Leistungsbereiche:

Logistik, Materialwirtschaft, Leistungserstellung, Absatz,

Marketing.

Gründung und Erwerb eines Unternehmens.

Unternehmenskooperation und -konzentration.

Produktions- und Dienstleistungsbetriebe.

Grundzüge des Rechnungswesens.

Internationale Geschäftstätigkeit.

Personalmanagement.

Finanzmanagement.

Controlling.

Riskmanagement.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht soll unter Einbeziehung des aktuellen Geschehens und unter Zuhilfenahme von Originalquellen einschließlich der Massenkommunikationsmedien anschaulich gestaltet werden. Die Praxisorientierung ist insbesondere durch die Berücksichtigung ökonomischer, ökologischer, gesellschaftlicher und sozialer Aspekte sowie der regionalen Wirtschaftsstruktur zu erreichen. Weiters ist durch den Einsatz von Medien (betriebswirtschaftliche Literatur, Kurzfilme, Originalformulare, Musterverträge ua.) sowie durch praxisnahe Übungen der Praxisbezug herzustellen. Im Sinne eines fächerübergreifenden Unterrichts sind Absprachen mit den Lehrern anderer Unterrichtsgegenstände von großer Bedeutung. Querverbindungen sind insbesondere zu allen Gegenständen der Fachwissenschaften herzustellen. Lehrausgänge, Exkursionen und Gastvorträge sollen den Unterrichtsertrag erhöhen.

BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHE FALLSTUDIEN UND PROJEKTMANAGEMENT

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen auf Grundlage des in „Betriebswirtschaft'' erworbenen Wissens betriebswirtschaftliche Problemstellungen selbständig erarbeiten, eigene Lösungen entwickeln und diese vertreten können. Sie sollen Fähigkeit zur Kommunikation, Kooperation und Teamarbeit entwickeln. Sie sollen betriebswirtschaftliche Ziele, organisatorische Strukturen und Arbeitsabläufe kennenlernen, durchschauen und entsprechend handeln können. Sie sollen Geschäfte anbahnen und abwickeln können. Sie sollen ein Projekt mit vorwiegend betriebswirtschaftlichem oder auch in der Praxis bildungspolitischem Inhalt termingerecht unter Verwendung praxisgerechter Hilfsmittel ausführen, dokumentieren und präsentieren können.

Lehrstoff:

Betriebliche Kommunikation.

Persönliche Arbeitstechniken:

Präsentationstechniken; Berichtswesen;

Sekretariat, Einkauf, Verkauf, Import, Export, Marketing, Fakturierung, Versand, Rechnungswesen, Personalverwaltung.

Projektmanagement:

Einführung in das Projektmanagement, Abwicklung eines konkreten Projektes mit vorwiegend betriebswirtschaftlichem oder bildungspolitischem Bezug.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht soll anschaulich, praxisbezogen und nach Möglichkeit in mehreren Bereichen einer Übungsfirma durchgeführt werden. Im Sinne eines fächerübergreifenden Unterrichtes sind Querverbindungen zu allen Gegenständen der Fachwissenschaften herzustellen.

Um eine eigenständige Auseinandersetzung mit dem vielfältigen Lehrstoff zu gewährleisten, können Projektarbeiten in Form von Einzel- oder Gruppenarbeiten durchgeführt werden. Die Themenstellung ist nach der Nähe zu Wirtschaftspraxis, nach der unterrichtlichen Verwendbarkeit, nach den Interessen und persönlichen Erfahrungen der Studierenden sowie nach regionalen Erfordernissen auszurichten.

Die Durchführung der Projektarbeiten, bei der dem Lehrer eine beratende Rolle zukommt, soll so weit wie möglich computerunterstützt und unter Anwendung aktueller Software, nach Möglichkeit auch in Zusammenarbeit mit Betrieben, erfolgen.

ANGEWANDTE INFORMATIK UND WIRTSCHAFTSINFORMATIK

(EINSCHLIESSLICH BETRIEBSSYSTEME UND NETZWERKTECHNIK)

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die Einsatzmöglichkeiten und Arbeitsweisen von Anlagen der elektronischen Informationsverarbeitung kennen und sicher bedienen können. Sie sollen mit modernen Mitteln der Informationsbeschaffung und -verwertung umgehen können. Sie sollen betriebswirtschaftliche Aufgaben mit Hilfe von Standardsoftwarepaketen und programmierten Modulen unter Verwendung von Benutzerhandbüchern selbständig und kreativ lösen, ihre Arbeit dokumentieren sowie Datensicherung organisieren und durchführen können.

Sie sollen die ständige Weiterbildung und Vertiefung der erworbenen Kenntnisse als notwendig erkennen und die Auswirkung des Einsatzes der Informationsverarbeitung und der Kommunikationstechnik auf Mitarbeiter, Betrieb, Kultur und Gesellschaft erkennen und kritisch beurteilen können.

Lehrstoff:

Aufbau und Funktionsweise von Datenverarbeitungssystemen; Hard- und Software.

Gerätebedienung.

Konfiguration von Hard- und Software; Installation.

Betriebssysteme: Aufgaben, Grundlagen, Aufbau und Handling;

Dateimanagement.

Tabellenkalkulationssoftware.

Datenbanksoftware.

Präsentationssoftware und Multimedia.

Datenkonvertierung.

Grundlagen der Programmierung.

Dokumentation.

Fehlerdiagnose am Arbeitsplatz.

Nutzung von Tools.

Netzwerktypologien.

Aufbau und Organisation von Netzen.

Arbeiten im Netz.

Weltweite Netze.

Nutzung externer Datendienste.

Datensicherung und Datenschutz.

Wirtschaftliche, soziale und ergonomische Aspekte der Informationstechnologie.

Problemorientiertes Arbeiten.

Didaktische Grundsätze:

Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist die Anwendbarkeit nach dem aktuellen Stand der betriebswirtschaftlichen Praxis. Die theoretische Einführung im Bereich der Betriebssysteme und Netzwerktechnik soll sich auf das Mindestmaß beschränken, um der Anwendung und der praktischen Arbeit den nötigen Raum zu gewähren.

In der Abfolge des Lehrstoffes empfiehlt es sich, die einzelnen Themenbereiche so zu verbinden, daß die Motivation der Studierenden durch unmittelbare Erfolgserlebnisse erhöht wird. Hierbei sind vielfältige Methoden und unterschiedliche Sozialformen anzuwenden.

Durch die freie Wahl von Problemstellungen aus dem Erfahrungsbereich der Studierenden sind Selbständigkeit und Kreativität zu fördern.

Lehrausgänge, Exkursionen und Gastvorträge sollen den Unterrichtsertrag erhöhen.

Um eine eigenständige Auseinandersetzung mit den jeweiligen Gegenständen zu gewährleisten, können Projektarbeiten durchgeführt werden. Die Projektarbeiten können als Einzel- oder Gruppenarbeiten erstellt werden.

BÜROORGANISATION

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die in Büros vorgesehenen Arbeitsplätze unter Beachtung ökonomischer, ökologischer und ergonomischer Kriterien planen und beurteilen können. Sie sollen mit der Aufbau- und Ablauforganisation vertraut sein. Sie sollen Organisationsmittel kennen und einsetzen können. Sie sollen Verständnis für Rationalisierungsmöglichkeiten und die damit zusammenhängenden Probleme unter besonderer Berücksichtigung der modernen Formen der inner- und zwischenbetrieblichen Kommunikation entwickeln. Sie sollen sich der Notwendigkeit des ökologischen Einsatzes aller Bürosysteme bewußt werden.

Lehrstoff:

Ergonomie und Ökologie im Büro.

Büroorganisation: Aufbau- und Ablauforganisation.

Organisationsmittel: Hardware und Software der Textverarbeitung und Telekommunikation; Hilfsmittel zur Planung und Terminüberwachung; bürotechnische Kleingeräte; konventionelle und elektronische Archivierungssysteme; Möglichkeiten der Postbearbeitung.

Didaktische Grundsätze:

Bei der Lehrstoffauswahl ist auf die Aktualität der ausgewählten Text- und Telekommunikationsmedien sowie der Organisationsmittel für eine moderne, ergonomische und umweltfreundliche Arbeitsplatzgestaltung Bedacht zu nehmen. Zur Förderung der Teamfähigkeit wird der Einsatz unterschiedlicher Sozialformen im Unterricht sowie projektorientiertes Arbeiten empfohlen. Querverbindungen sind zu allen Gegenständen der Fachwissenschaften herzustellen. Lehrausgänge, Exkursionen, Besuch von Ausstellungen und Messen, Gastvorträge und umfassender Medieneinsatz sollen den Unterrichtsertrag erhöhen.

KOMMUNIKATIONS- UND PRÄSENTATIONSTECHNIK

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen situationsadäquat mündlich, schriftlich und nonverbal kommunizieren können und über die nötigen Sprechfertigkeiten verfügen. Sie sollen in der Lage sein, diese „Schlüsselqualifikationen'' ihren Schülern zu vermitteln.

Die Studierenden sollen als verantwortungsbewußte Menschen die Folgen ihres eigenen Verhaltens und des Verhaltens anderer für die Gesellschaft überblicken und sich ein eigenes Urteil bilden können. Sie sollen dabei die Methoden des Rollenspiels und des Videotrainings anwenden können. Sie sollen den Schülern Feedback geben können.

Lehrstoff:

Organisatorische Kompetenz:

Arbeitsaufteilung; Delegation.

Zeiteinteilung; Terminorganisation.

Einsatz und Umgang mit Hilfsmitteln der Büroorganisation.

Analyse, Zielsetzung, Struktur.

Soziale Kompetenz:

Kommunikationsfähigkeit.

Kooperationsfähigkeit; Gruppenverhalten.

Eigenverantwortlichkeit; Engagement.

Kommunikative Kompetenz:

Übersicht und Verständlichkeit der Information; Visualisierung.

Sachliche Richtigkeit; Originalität.

Mündlicher, schriftlicher und nonverbaler Ausdruck.

Präsentationstechniken:

Auftreten und Gesamteindruck.

Informationsgehalt; Informationsgestaltung.

Medieneinsatz.

Präsentationsarten.

Gestaltung von Dokumentationen.

Gestaltung von schriftlichen Informationen.

Vermittlungskompetenz:

Unterrichtsziele; Auswahl der Unterrichtsmethoden und Unterrichtsmittel.

Analysen von Übungen.

Bewältigung hemmender Faktoren.

Feedback-Methoden.

Didaktische Grundsätze:

Der Anwendung durch Übung kommt grundlegende Bedeutung zu. Bei der Auswahl des Stoffgebietes ist exemplarisch vorzugehen. Kriterien für die Auswahl der Themen und Materialien sind Lebensnähe und Berufswelt der Schüler. Bei den Unterrichtsanalysen sind Hospitationen, Videofilme, Microteaching empfehlenswert.

Der Schwerpunkt des Gegenstandes soll die Festigung bzw. Erweiterung der kommunikativen „Schlüsselqualifikationen'' sein.

LEBENDE FREMDSPRACHE MIT TEXTVERARBEITUNG

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen sich mit dem Anliegen der Sprachbildung auseinandersetzen können. Sie sollen einerseits ihre eigene Sprachkompetenz erweitern und andererseits Hilfen im Unterricht geben können. Sie sollen in der Lage sein, veränderte kommunikative Bedingungen im Unterricht zu bewältigen.

Die Studierenden sollen Geschäftsfälle unter Berücksichtigung der in der Berufspraxis üblichen Kommunikationsformen abwickeln können. Sie sollen die für den Einsatz von Hard- und Software erforderliche Fachliteratur in ausreichendem Maße verstehen können (Manuals usw.). Sie sollen die sprachlichen Kenntnisse, die für die Gestaltung des Textverarbeitungsunterrichtes in der betreffenden Fremdsprache erforderlich sind, erwerben und anwenden können.

Lehrstoff:

Kommunikationsthemen.

Computerterminologie in der Fremdsprache.

Textkomprimierung unter Einbeziehung der kurzschriftlichen

Kenntnisse.

Computerunterstützte Kommunikationsformen.

Didaktische Grundsätze:

Aufbauend auf den Kenntnissen der Studierenden ist durch gezielte Wiederholung die notwendige Sicherheit im korrekten schriftlichen und mündlichen Gebrauch der Sprache zu erreichen. Als Unterrichtssprache ist prinzipiell die Fremdsprache einzusetzen.

Der Schwerpunkt ist auf die Alltags- und Fachsprache zu legen. Der Einsatz moderner Sozialformen soll der abwechslungsreichen Gestaltung des Unterrichts dienen. Das Hörverstehen ist durch systematische Verwendung und Übertragung von Tonbandtexten am PC zu fördern, wobei das „Note-taking'' kurzschriftlich erfolgen soll. Querverbindung zum Wahlpflichtgegenstand „Fremdsprachige Stenotypie'' ist herzustellen.

STENOTYPIE - GRUNDLAGEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden mit nichteinschlägiger Vorbildung sollen ihre Kenntnisse und Fertigkeiten in Kurzschrift erweitern und vertiefen und befähigt werden, Textansagen kurzschriftlich aufzunehmen und mittels Textverarbeitungssystems zu übertragen.

Sie sollen ihre Fertigkeiten im Tastschreiben vervollständigen und befähigt werden, Texte und Diktate mit steigender Geschwindigkeit maschinell wiederzugeben.

Lehrstoff:

System- und Schreibtraining nach der Wiener Urkunde 1968.

Kürzel, ausgewählte Kürzungen und Verkürzungen der Eil- und Redeschrift.

Schnellschreibtraining.

Diktataufnahme.

Lesen und Übertragen von Stenogrammen in die Maschine.

Zehn-Finger-Tastschreiben.

Abschriften am Textverarbeitungssystem.

Diktate in die Maschine.

Didaktische Grundsätze:

Bei der Verwendung der Kurzschrift im Rahmen der Stenotypie ist auf deren Wiederlesbarkeit der größte Wert zu legen. Beim Üben und Vertiefen des Tastschreibens sind Textverarbeitungssysteme einzusetzen. Lernsoftware soll dabei der Fehlerdiagnose, Steigerung der Griffsicherheit und Geschwindigkeit dienen.

4.

Ergänzende Studienveranstaltungen

POLITISCHE BILDUNG

VOLKSWIRTSCHAFT

SPRACHPFLEGE UND RHETORIK

5.

Praktika

SCHULPRAKTIKUM

BERUFSPRAKTIKUM

Gruppe 1 bis 4

Gruppe 5 - SPEZIELLE FACHGEBIETE

(Kurzschrift - Schnellschreiben; Fremdsprachige Stenotypie)

KURZSCHRIFT - SCHNELLSCHREIBEN

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen mindestens 150 Silben pro Minute schreiben können.

Lehrstoff:

Ansage in steigender Geschwindigkeit.

Kürzungen in der Schnellschreibpraxis nach der deutschen Einheitskurzschrift.

Didaktische Grundsätze:

Die Schnellschreibübungen sind anhand didaktisch und methodisch ausgewählter Texte durchzuführen.

FREMDSPRACHIGE STENOTYPIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen den Systemaufbau der fremdsprachigen Kurzschrift kennen und sie praxisgemäß anwenden können.

Sie sollen Sicherheit in der Gestaltung von Geschäftskorrespondenz in der landesüblichen Form unter Einbeziehung aktueller Software erlangen. Sie sollen den Unterricht in fremdsprachiger Stenotypie durchführen können.

Lehrstoff:

Verkehrsschrift und praxisgemäße Kürzungen der Schnellschrift entsprechend dem jeweiligen System.

Diktataufnahme.

Vergleich mit der deutschen Einheitskurzschrift.

Lesen und Übertragen von fremdsprachigen Stenogrammen.

Übertragen von fremdsprachigen Phonogrammen.

Didaktische Grundsätze:

Querverbindungen zu den übrigen Fachgegenständen sind herzustellen. Der Sicherheit im „Note-taking'' ist der Vorrang vor der Geschwindigkeit und der Richtigkeit zu geben.

C. Freigegenstände

ERWACHSENENBILDUNG

Siehe Anlage II/1.

EUROPAPRAKTIKUM

Siehe Anlage II/1.

D. Unverbindliche Übungen

Siehe Anlage II/1.


1) Zur Erlassung des Studienplanes siehe Anlage I. 2) Im 1. Studienabschnitt können einzelne Gegenstände auch in ein

anderes Semester verlegt werden und/oder als Blockveranstaltung angeboten werden, wobei eine Wochenstunde 20 Stunden entspricht.

*3) Zusatzveranstaltung für Studierende ohne einschlägige Vorkenntnisse.

*4) Schulpraktikum: 45 Stunden im 5. oder 6. Semester, aufgeteilt auf 3 Wochen. Berufspraktikum: Mindestens 30 Wochen während der ersten beiden Semester, spätestens jedoch bis zum Ende des ersten Studienabschnittes.

*5) In den Gruppen 1 bis 5 erfolgt die Festlegung der Wochenstunden, in Gruppe 1 zusätzlich die Festlegung des Lehrstoffes, durch den Studienplan (siehe Anlage I). Die Studierenden haben von den Gruppen 2 bis 5 vier Gegenstände (siehe Abschnitt VI) aus mindestens 2 Gruppen zu wählen.

Mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 semesterweise aufsteigendes

Inkrafttreten (vgl. § 4 Z 2).

Anlage VII


LEHRPLAN DER VORBEREITUNGSLEHRGÄNGE FÜR ERWEITERUNGSPRÜFUNGEN FÜR

LEHRER DES ERNÄHRUNGSWIRTSCHAFTLICHEN UND HAUSHALTSÖKONOMISCHEN

FACHUNTERRICHTES UND FÜR LEHRER DES TECHNISCHEN UND GEWERBLICHEN

FACHUNTERRICHTES (MODE UND BEKLEIDUNGSTECHNIK)

(Deutsch, Lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Berufskunde, Teilbereich Erziehungslehre des Unterrichtsgegenstandes „Gesundheits- und Erziehungslehre'', Musik, Rechnen und Elektronische Datenverarbeitung, Textverarbeitung, Leibesübungen jeweils an Haushaltungsschulen und Hauswirtschaftsschulen; Entwurf und Modezeichnen an Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik).

I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die Studierenden sollen in Ergänzung zu den durch die Lehramtsprüfung für den ernährungswirtschaftlichen und hauhaltsökonomischen (Anm.: richtig: haushaltsökonomischen) Fachunterricht (durch die Lehramtsprüfung für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht) bzw. zu den durch die Lehramtsprüfung für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik) bereits nachgewiesenen allgemeinen pädagogisch-didaktischen Kenntnissen jenes fachliche Wissen und Können erwerben, das sie zum Unterricht für den dem jeweiligen Vorbereitungslehrgang bzw. der jeweiligen Erweiterungsprüfung zugrundeliegenden Unterrichtsgegenstand an Haushaltungsschulen und Hauswirtschaftsschulen bzw. Schulen für Mode und Bekleidungstechnik befähigt.

Hiebei können

1.

Lehrer für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht jeden der Vorbereitungslehrgänge, ausgenommen jenen für „Entwurf und Modezeichnen'',

2.

Lehrer der Fachgruppe A für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik) jeden der Vorbereitungslehrgänge und

3.

Lehrer der Fachgruppe B für den technischen und gewerblichen Fachunterricht (Mode und Bekleidungstechnik) die Vorbereitungslehrgänge für „Musik'', für „Leibesübungen'' und für „Entwurf- und Modezeichnen'', nach Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung für die Fachgruppe A (§ 8c des Schulorganisationgesetzes BGBl. Nr. 242/1962 in der jeweils geltenden Fassung) auch die übrigen Vorbereitungslehrgänge

Die Ausbildung hat in allen Vorbereitungslehrgängen unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes zu erfolgen. Sie ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß das für die angestrebte Lehrtätigkeit erforderliche Wissen und Können aufbauend auf dem Bildungsgut der bereits abgelegten Lehramtsprüfung erworben werden kann. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

Die Sozialphase hat nach Maßgabe der in den einzelnen Vorbereitungslehrgängen hiefür zur Verfügung stehenden Stundenzahl drei bis fünf einwöchige Seminarveranstaltungen von je 40 Stunden Dauer zu umfassen, die in Abständen von je einem Semester abzuhalten sind.

III. AUFBAU, STUNDENZAHL, BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE SOWIE LEHRSTOFF

DER EINZELNEN VORBEREITUNGSLEHRGÄNGE

(Sofern die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichts erfolgt - § 6 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes - , ist in der Stundentafel nur das Ausmaß der Sozialphase angegeben, da sich die Dauer der individuellen Beschäftigung mit dem Fernunterrichtsmaterial nach der Leistungssituation des Studierenden richtet.)

a)

Deutsch

```

```

Gesamtzahl der

Unterrichtsstunden

Art der Lehrver-

Unterrichts- ohne Fern- mit Fern- pflich-

veranstaltung unterricht unterricht tungs-

gruppe

```

```

```

1.

Sprache ........ S 105 70 I

```

```

2.

Literatur ...... S 75 50 I

```

```

3.

Fachdidaktik ... S 40 30 I

```

```

4.

Unterrichts-

```

planung ........ S 20 10 I

```

```

240 160

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen jene Kenntnissen aus Sprache und Literatur erwerben, die zum Unterricht für den Pflichtgegenstand Deutsch an Haushaltungs- und Hauswirtschaftsschulen befähigen.

Sie sollen den Unterricht in diesem Gegenstand planen, gestalten und auswerten und die Entscheidungen ihrer Unterrichtsplanung begründen können

Lehrstoff:

1.

Sprache:

Probleme der Sprachnorm; Entwicklung der Gegenwartssprache; Dialekt

und Schriftsprache.

Verhältnis von Muttersprache und Fremdsprache.

Fachsprache: Begriff der wissenschaftlichen Terminologie.

Vokabulare der Sachbereiche, die im Vordergrund des Unterrichtserfordernisses stehen.

Sprachstrukturen der Medien; Behördensprache; Sprache der Politik.

2.

Literatur:

Überblick über literarische Gattungen, insbesondere auch neuere Formen: Wesensmerkmale, historische Bedeutung.

Literarische Epochen in Grundzügen. Detaillierte Darstellung der Literatur des 19. und 20. Jahrhunderts, Gegenwartsliteratur; Dichtungen der österreichischen Landschaften.

Literarische Grenzgebiete: Dokumentarliteratur, Gebrauchs- und Trivialliteratur. Kitsch und Schund: Die literarische Umwelt des Schülers als Ausgangspunkt für den Literaturunterricht.

3.

Fachdidaktik:

Ausdrucksweise des Schülers; schriftliche und mündliche Übungen; die Lektüre; Lehrbuch, Lesebuch, Lesetexte; Schulbibliothek.

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung im Deutschunterricht; Schularbeiten.

Einsatz audiovisueller Hilfsmittel.

4.

Unterrichtsplanung:

Die Stellung des Deutschunterrichtes im Lehrplan der Haushaltungsschule und der Hauswirtschaftsschule.

Lehrstoffverteilung; Querverbindungen zu anderen

Unterrichtsgegenständen.

Hospitationen; Unterrichtsanalysen.

b)

Lebende Fremdsprache

c)

Politische Bildung

```

```

Gesamtzahl der

Unterrichtsstunden

Art der Lehrver-

Unterrichts- ohne Fern- mit Fern- pflich-

veranstaltung unterricht unterricht tungs-

gruppe

```

```

```

1.

Grundbegriffe .. S 30 20 I

```

```

2.

Rechtslehre:

```

Bürgerliches

Recht und

Zivilgerichts-

barkeit ........ S 75 50 I

Strafrecht ..... S 15 10 I

Arbeits- und

Sozialrecht .... S 30 20 I

```

3.

Öffentliches

```

Recht und

Politik ........ S 60 40 I

```

4.

Fachdidaktik ... S 15 10 I

```

```

5.

Unterrichts-

```

planung ........ S 15 10 I

```

```

240 160

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen grundlegende Kenntnisse über Staat und Recht sowie über wichtige Rechtsgebiete erwerben und zueinander in Beziehung setzen können.

Sie sollen Ursachen und Wirkungen politischer Sachverhalte erkennen und erklären können.

Sie sollen sich der Bedeutung der Politischen Bildung für die Persönlichkeitsentwicklung ihrer Schüler bewußt werden.

Sie sollen den Unterricht in diesem Pflichtgegenstand planen, gestalten und auswerten können.

Lehrstoff:

1.

Grundbegriffe:

Staats- und Rechtsordnung, Grundbegriffe des Rechtes. Mensch und Gesellschaft: der individuelle Freiheitsraum im gesellschaftlichen Bezug.

Charakteristik der Gesellschaft von heute.

Grundfragen der modernen Staatsorganisation: Begriff des Staates; Macht, Herrschaft und Recht; Aufgaben des Staates; Staats- und Regierungsformen.

2.

Rechtslehre:

Personenrecht: Physische und juristische Personen; Beginn und Ende der Rechtspersönlichkeit; Rechts- und Handlungsfähigkeit; rechtlich bedeutsame Altersstufen, gesetzliche Stellvertretung.

Familienrecht: Eherecht; eheliches Güterrecht, Eltern- und Kindschaftsrecht.

Erbrecht: Begriffsbestimmungen; Erbvertrag, Testament, gesetzliche Erbfolge, Pflichtteilsrecht, Enterbung; Verlassenschaftsabhandlung.

Sachenrecht: Eigentum, Besitz, Inhabung; Eigentumserwerb und - beschränkungen; Eigentumsschutz.

Pfandrecht; Reallasten; Baurecht; Wohnungseigentum.

Schuldrecht: Schuldverhältnisse auf Grund von Rechtsgeschäften;

Vertrag: Vertragstypen; Abschluß und Erfüllung von Verträgen;

Gewährleistung; Sicherung, Änderung und Endigung vertraglicher Forderungen.

Gesetzliche Schuldverhältnisse.

Grundbegriffe des Schadenersatzrechtes.

Zivilgerichtsbarkeit: streitiges und außerstreitiges Verfahren,

Zwangsvollstreckung, Konkurs und Ausgleich.

Strafrecht:

Grundlegende Begriffe; Einteilung der Delikte; Wesen und Zweck der Strafen; Strafprozeß; Strafvollzug; Jugendgerichtsbarkeit.

Arbeits- und Sozialrecht:

Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag; Angestellter, Arbeiter, Lehrling, Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag; Beendigung des Arbeitsverhältnisses; Arbeitnehmerschutz; Arbeitsverfassungsgesetz (kollektive Rechtsgestaltung; Betriebsverfassung; Behörden und Verfahren); Arbeitsgerichtsbarkeit; Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Sozialrecht: Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung; Arbeitsmarktförderung;

Familienlastenausgleich; Fürsorge.

3.

Öffentliches Recht und Politik:

Politische Willensbildung in der Demokratie: Mitwirkungen des einzelnen im demokratischen Staat, politische Parteien, Interessenvertretungen, öffentliche Meinung; Probleme der Gewaltenteilung.

Regierung und Parlament, Regierungspartei und Opposition.

Die österreichische Bundesverfassung: leitende Grundsätze;

Organisation des Staates: Bund, Länder, Selbstverwaltungskörper, insbesondere die Gemeinde.

Gesetzgebung, Verwaltung, Gerichtsbarkeit; Kontrolle der staatlichen Tätigkeit in politischer, rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung.

Verwaltungsrecht: Grundbegriffe des Verwaltungsrechtes und des Verwaltungsverfahrensrechtes. Die wichtigsten Bestimmungen des Verkehrsrechts (Kraftfahrgesetz und Straßenverkehrsordnung).

Staatsbürgerschaft: Rechte und Pflichten; Grund- und Freiheitsrechte.

Die völkerrechtliche Stellung Österreichs: Österreichs

Mitgliedschaft in der EU.

Grundlagen der außenpolitischen Sicherheit.

Umfassende Landesverteidigung.

Staatenverbindungen.

Österreichs Stellung in der Völkergemeinschaft.

Staatsvertrag und Neutralitätserklärung.

4.

Fachdidaktik:

Gestaltung der Unterrichtsstunde. Mittel der Veranschaulichung. Exkursionen.

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung im Unterricht in Politischer Bildung.

5.

Unterrichtsplanung:

Das Bildungsziel des Unterrichtes in Politischer Bildung. Stellung des Unterrichts in Politischer Bildung im Lehrplan der Haushaltungsschule und der Hauswirtschaftsschule.

Lehrstoffverteilung; Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen. Behandlung fachübergreifender Probleme.

Hospitationen; Unterrichtsanalysen.

d)

Berufskunde

```

```

Gesamtzahl der

Unterrichtsstunden

Art der Lehrver-

Unterrichts- ohne Fern- mit Fern- pflich-

veranstaltung unterricht unterricht tungs-

gruppe

```

```

```

1.

Fachwissen-

```

schaften:

Arbeit und

Beruf .......... S 9 6 I

Rechtliche

Grundlagen ..... S 15 10 I

Physische und

psychische

Arbeits-

bedingungen .... S 30 20 I

Spezielle

Berufskunde .... S 75 50 I

Berufs-

information .... S 30 20 I

```

2.

Fachdidaktik ... S 12 8 I

```

```

3.

Unterrichts-

```

planung ........ S 9 6 I

```

```

180 120

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen Kenntnisse aus dem Arbeits- und Sozialrecht erwerben sowie einen Überblick über Arbeitsbedingungen, Berufe und Berufsberatung gewinnen.

Sie sollen die gewonnenen Erkenntnisse im Unterricht umsetzen und ihren Schülern die erforderliche Berufsorientierung und Vorbereitung auf das Berufsleben geben können.

Lehrstoff:

1.

Fachwissenschaften:

Begriff und Sinn der menschlichen Arbeit und des Berufes. Bedeutung für die Entfaltung der Persönlichkeit, für die Gemeinschaft und die Gesellschaft. Die moderne Arbeitswelt, ihre Formen, Einrichtungen und Probleme.

Rechtliche Grundlagen:

Einschlägige Bestimmungen des Arbeits- und Sozialrechtes. Die wichtigsten Bestimmungen des Berufsausbildungsgesetzes, der Gewerbeordnung, des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes.

Entgelt für die Arbeit (Zeitlohn, Leistungslohn, Prämie, Ertragsbeteiligung); Kollektivverträge. Die Interessenvertretungen.

Physische und psychische Arbeitsbedingungen:

Die Arten der Arbeit; Grundlagen der Arbeitsleistung (physische und psychische Belastbarkeit, Arbeitseignung; Ermüdung, Erholung;

Leistungsgrad, Leistungswille, Leistungsgrenzen); Arbeitsumwelt (Arbeitsraum, Arbeitszeit, Betriebsklima).

Formen der Zusammenarbeit im Betrieb (Betriebshierarchie;

Einzelarbeit, Gruppenarbeit, Teamwork); der Mensch und die im Produktionsablauf eingesetzten Rohstoffe, Werkzeuge und Maschinen.

Feststellung der beruflichen Eignung: Leistungsfaktoren, Intelligenzfaktoren, Eignungstests und medizinische Untersuchungen.

Verantwortung des arbeitenden Menschen gegenüber der Betriebsgemeinschaft, dem Betrieb, der Gesellschaft und dem Staat.

Spezielle Berufskunde:

Einteilung der Berufe.

Einteilung der Betriebe: private und öffentliche Betriebe; gewerbliche, industrielle, landwirtschaftliche Betriebe.

Detailliertere Darstellung der Fremdenverkehrs- und Sozialbetriebe.

Arbeitsverrichtungen und Produktionsprozesse; spezielle Eignungsanforderungen.

Stellung der Berufe in der wirtschaftlichen Entwicklung, Aufstiegsmöglichkeiten und Wege der beruflichen Fortbildung.

Berufsinformation:

Einrichtungen der Bildungs- und Berufsberatung (Arbeitsmarktverwaltung, Pädagogisch-psychologischer Dienst).

Möglichkeiten beruflicher Veränderungen.

Informationsblätter, -broschüren und dergleichen.

2.

Fachdidaktik:

Gestaltung der Unterrichtsstunde. Mittel der Veranschaulichung. Exkursionen und Lehrausgänge.

Möglichkeiten der Vertiefung der einzelnen Bildungsinhalte, methodische Analyse mit Ausarbeitung von Stundenbildern und Lehrversuchen.

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung im Unterrichtsgegenstand „Berufskunde''.

3.

Unterrichtsplanung:

Das Bildungsziel des Unterrichtsgegenstandes „Berufskunde''. Stellung des berufskundlichen Unterrichtes im Lehrplan der Haushaltungsschule und der Hauswirtschaftsschule.

Lehrstoffverteilung; Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen. Behandlung fachübergreifender Probleme.

Hospitationen; Unterrichtsanalysen.

e)

Erziehungslehre

(Teilbereich des Unterrichtsgegenstandes „Gesundheits- und Erziehungslehre'' an Haushaltungs- und Hauswirtschaftsschulen)

```

```

Gesamtzahl der

Unterrichtsstunden

Art der Lehrver-

Unterrichts- ohne Fern- mit Fern- pflich-

veranstaltung unterricht unterricht tungs-

gruppe

```

```

```

1.

Fachwissen-

```

schaften:

Allgemeine

Psychologie .... S 45 30 I

Entwicklungs-

psychologie .... S 45 30 I

Pädagogik ...... S 60 40 I

Sozialethik .... S 45 30 I

```

2.

Fachdidaktik ... S 30 20 I

```

```

3.

Unterrichts-

```

planung ........ S 15 10 I

```

```

240 160

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen vertiefte Kenntnisse der Psychologie (insbesondere der Entwicklungspsychologie), der Pädagogik und der Sozialethik erwerben und diese im Unterricht umsetzen können.

Sie sollen den Unterricht aus „Erziehungslehre'' an Haushaltungs- und Hauswirtschaftsschulen planen, gestalten und umsetzen können.

Lehrstoff:

1.

Fachwissenschaften:

Grundlagen der Ethik: Ethische Strebungen; Gewissen; Pflicht, Verantwortung; Selbsterkenntnis; Selbsterziehung.

Die wichtigsten Richtungen der Tiefenpsychologie unter besonderer Berücksichtigung ihrer Bedeutung für die Persönlichkeitsentwicklung.

Die wichtigsten Psychotherapieverfahren.

Entwicklungspsychologie:

Die entwicklungstypischen Verhaltensweisen im ersten Lebensjahr unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung einer ständigen Bezugsperson.

Die entwicklungstypischen Verhaltensweisen im Kindesalter unter besonderer Berücksichtigung der Krisenzeiten (1. Trotzalter); Bedeutung des Spracherwerbes, Bedeutung des Spieles; Voraussetzungen für die Schulreife.

Die entwicklungstypischen Verhaltensweisen im Jugendalter unter besonderer Berücksichtigung der Krisenzeiten (Probleme des zweiten Gestaltwandels); Akzeleration; Retardation.

Pädagogik:

Grundlagen der Sexualpädagogik.

Grundlagen der Milieukunde unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung des Familienmilieus (Rolle des Vaters, der Mutter, der Geschwister; Probleme des Einzelkindes). Auswirkung von schädlichen Umwelteinflüssen (in Familie, Gruppe, Medien, Öffentlichkeit, Gesellschaft) auf die Persönlichkeitsentwicklung des jungen Menschen.

Wesen und Ziele der Erziehung; Grenzen der Erziehung; Verhältnis von Autorität und Freiheit; Erziehungsgemeinschaften; die Erziehung des behinderten Kindes.

Sozialethik:

Soziale Bildungsinhalte: Individuum - Gemeinschaft; Schule und Schulgemeinschaft; informelle Gruppe - Kameradschaft - Freundschaft -

Liebe - Ehe.

Massenmedien.

Angewandte Ethik: Bewältigung von Krisen und Konflikten; Beruf - Berufswahl; ethisch wertvolle Freizeitgestaltung; Sexualleben.

Verkehrserziehung. Umweltschutz.

Ästhetische Bildungsinhalte: Ästhetische Bezüge aus verschiedenen Bereichen moderner Kunst und Kultur; künstlerisch wertvolle Freizeitgestaltung. Mode und Kosmetik.

2.

Fachdidaktik:

Gestaltung der Unterrichtsstunde. Mittel der Veranschaulichung. Exkursion und Lehrausgänge.

Möglichkeiten der Vertiefung der einzelnen Bildungsinhalte; methodische Analyse mit Ausarbeitung von Stundenbildern und Lehrversuchen.

Integration der einschlägigen sozialen, ethischen und ästhetischen Bildungsinhalte.

Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung im Teilbereich Erziehungslehre des Unterrichtsgegenstandes „Gesundheits- und Erziehungslehre''.

3.

Unterrichtsplanung:

Bildungsziel und Bedeutung des Teilbereiches Erziehungslehre im Unterrichtsgegenstand „Gesundheits- und Erziehungslehre'' an Haushaltungsschulen und Hauswirtschaftsschulen.

Lehrstoffverteilung; Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen. Behandlung fachübergreifender Probleme.

Hospitationen; Unterrichtsanalysen.

f)

Rechnen und elektronische Datenverarbeitung

```

```

Gesamtzahl der

Unterrichtsstunden

Art der Lehrver-

Unterrichts- ohne Fern- mit Fern- pflich-

veranstaltung unterricht unterricht tungs-

gruppe

```

```

```

1.

Fachwissen-

```

schaften:

Rechnerische

Grundlagen und

praxisbezogene

Anwendung ...... S 30 20 I

Zinsen- und

Terminrechnung . S 22 15 I

Rechnungen des

Bankwesens ..... S 23 15 I

Kalkulation .... S 30 20 I

Personal-

verrechnung .... S 22 15 I

Elektronische

Daten-

verarbeitung ... S 113 75 I

```

2.

Fachdidaktik ... S 37 25 I

```

```

3.

Unterrichts-

```

planung ........ S 23 15 I

```

```

300 200

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die in gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Bereichen vorkommenden Berechnungen in den Grundzügen beherrschen lernen.

Die Studierenden sollen einen Einblick in die Arbeitsweise elektronischer Datenverarbeitungsanlagen erhalten, deren Auswirkungen auf Mensch und Gesellschaft (einschließlich der ergonomischen Probleme) kennenlernen und zum konstruktiven Einsatz von Programmiersprachen und Programmen befähigt werden.

Die Studierenden sollen die fachwissenschaftlichen Inhalte im Unterricht der Hauswirtschaftsschule und der Haushaltungsschule fachdidaktisch richtig umsetzen können.

Lehrstoff:

1.

Fachwissenschaften:

Lineare Gleichung.

Zinsen- und Terminrechnung:

Zinsen-, Termin- und Ratenrechnungen.

Rechnungen des Bankwesens:

Wechseldiskontierung.

Abrechnung von Wertpapieren (Effektenrechnung).

Abrechnung von Devisen und Valuten.

Kalkulation:

Kalkulation im Warenhandel (Bezugs-, Absatz- und Differenzkalkulation).

Kalkulation in Produktions- und Dienstleistungsbetrieben (besonders in Verpflegungs- und Beherbergungsbetrieben).

Personalverrechnung:

Abrechnung von laufenden und sonstigen Bezügen (Sonderzahlungen).

Verrechnung mit der Krankenkasse, dem Finanzamt und den Gemeinden.

Elektronische Datenverarbeitung:

Hardware: Grundlagen. Arten und Aufbau elektronischer Datenverarbeitungsanlagen; Zentraleinheit und Peripherie, schwerpunktmäßig auf einen PC bezogen. Datenträger. Datenfernübertragung.

Software: Mathematische und logische Voraussetzungen; Algorithmik.

Aufgaben der Betriebssysteme und Hilfsprogramme.

Zyklisches Phasenmodell; Programmiersprachen.

Anwenderprogramme und Programmpakete, insbesondere Arbeiten mit einem Tabellenkalkulationsprogramm, einem Datenverwaltungsprogramm (Arten von Dateien, Dateiaufbau, Datensicherung und Datenschutz) und einem Textverarbeitungsprogramm.

Operating: Zentraleinheit; On- und Off-Line-Peripherie;

Datenfernverarbeitung.

Umfeld: Einsatzmöglichkeiten der EDV.

Praktischer Einsatz von Computer und Drucker.

Bedeutung sowie wirtschaftliche, gesellschaftliche und

psychologische Auswirkungen der EDV.

Ergonomie. Entwicklungstendenzen.

Organisation: Aufbau- und Ablauforganisation der EDV im Betrieb.

Nutzungsformen. Berufe in der EDV.

2.

Fachdidaktik:

3.

Unterrichtsplanung:

g)

Entwurf- und Modezeichnen

```

```

Gesamtzahl der

Unterrichtsstunden

Art der Lehrver-

Unterrichts- ohne Fern- mit Fern- pflich-

veranstaltung unterricht unterricht tungs-

gruppe

```

```

```

1.

Fachwissen-

```

schaften:

Grundlegende

Arbeits-

techniken ...... Ü 65 45 II

Proportions-

und

Bewegungs-

studien ........ Ü 45 30 II

Farbenlehre

und

Farb-

psychologie .... V 15 10 II

Entwurf und

Werkzeichnung .. Ü 95 65 II

Geschichte der

Mode ........... V 15 5 II

```

2.

Fachdidaktik ... S 20 15 II

```

```

3.

Unterrichts-

```

planung ........ S 15 10 II

```

```

270 180

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen in gestalterischer Hinsicht Verständnis der Zusammenhänge zwischen Werkstoff, Form- und Farbgebung und Fertigungsart erlangen.

Sie sollen fundierte Kenntnisse in Grundfertigkeiten des Entwurfes und der Darstellung mit damit verbundenen Arbeitstechniken erhalten.

Sie sollen Merkmale der Stilperioden erkennen und daraus Elemente in Entwürfe einbinden können.

Sie sollen Grundsätze ornamentaler und werbewirksamer Schriftgestaltung anwenden und den Bereichen zuordnen können.

Die persönliche Kreativität der Studierenden soll durch praxisbezogene Impulse gefördert werden.

Lehrstoff:

1.

Fachwissenschaften:

Auswertung von Modeheften zum Erfassen der charakteristischen

Merkmale von Stilen und Modellen,

Anfertigung von Ideenskizzen,

Entwerfen nach Themenstellung,

Modebericht mit Skizzen,

Entwürfe für Stoffmuster in verschiedenen Techniken.

Farb- und Stilberatung, Geschmacksbildung.

Farbenlehre und Farbenpsychologie.

Kleidung als Ausdrucksmittel der Gesellschaft und der Zeit.

Musikalische Graphik.

2.

Fachdidaktik:

3.

Unterrichtsplanung:

h)

Musik

```

```

Gesamtzahl der

Unterrichtsstunden

Art der Lehrver-

Unterrichts- ohne Fern- mit Fern- pflich-

veranstaltung unterricht unterricht tungs-

gruppe

```

```

```

1.

Fachwissen-

```

schaften:

Elementare

Musiklehre ..... S 60 40 I

Chorleitung

und Gesang ..... S/Ü 45 30 III

Instrumental-

spiel .......... S/Ü 45 30 III

Werkkunde und

Musik-

geschichte ..... S 45 30 I

```

2.

Fachdidaktik ... S 30 20 I

```

```

3.

Unterrichts-

```

planung ........ S 15 10 I

```

```

240 160

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen einen Überblick über Musikgeschichte und Musiktheorie sowie Kenntnisse und Fähigkeiten aus wesentlichen Bereichen der Musik erwerben.

Sie sollen auch zu Chorleitung und Instrumentenspiel befähigt werden.

Sie sollen den Unterricht in Musik an Haushaltungs- und Hauswirtschaftsschulen planen, gestalten und auswerten können.

Lehrstoff:

1.

Fachwissenschaften:

Notenschrift, Fachbezeichnungen, Tonsysteme, Tonreihe, Dur-Moll-System, andere Tonleitern, andere Klang- und Geräuschordnungen.

Intervalle, Akkorde, Clusters; Tonstufen, Kadenzen. Rhythmische Ordnung, Takt, Metrum.

Grundlegendes aus der Akustik, Musikinstrumente, Ensembles, Orchester.

Grundlegendes aus der Musikästhetik, Musikpsychologie und Musiksoziologie.

Chorleitung und Gesang:

Gehörbildung, Einzel- und Chorstimmbildung, Dirigieren, Klassen- und Chorgesang, Literatur- und Besetzungsfragen, Einsatz von

Instrumenten, Feiergestaltung.

Instrumentalspiel:

Technische Grundprobleme, Vortrag einfacher Stücke, Verwendung der Instrumente im Klassenunterricht.

Werkkunde und Musikgeschichte:

Übersicht über musikalische Formen, Formanalyse; Analyse des motivischen Aufbaues; musikalische Stile; Überblick über die Entwicklung der europäischen Musik bis ins 20. Jahrhundert; außereuropäische Musikkulturen.

2.

Fachdidaktik:

Methodische Fragen des Einzel- und Chorgesanges, Probleme der heutigen Musikerziehung. Didaktische Literatur, Darbietungen musikalischer Kunstwerke.

Gestaltung der Unterrichtsstunde. Mittel der Veranschaulichung. Einbeziehung aktueller Anlässe.

Fragen der musikalischen Begabung; Einsatz elektroakustischer und audiovisueller Geräte aller Arten. Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung im Musikunterricht.

3.

Unterrichtsplanung:

Die Stellung des Musikunterrichtes im Lehrplan der Haushaltungsschule und der Hauswirtschaftsschule.

Lehrstoffverteilung; Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen, Behandlung fachübergreifender Probleme.

Hospitationen; Unterrichtsanalysen.

i)

Leibesübungen

```

```

Gesamtzahl der

Unterrichtsstunden

Art der Lehrver-

Unterrichts- ohne Fern- mit Fern- pflich-

veranstaltung unterricht unterricht tungs-

gruppe

```

```

```

1.

Fach-

```

theoretische

Grundlagen ..... S 26 16 I

```

2.

Fachdidaktik

```

und

Unterrichts-

planung ........ S 36 24 I

```

3.

Praktisch-

```

methodische

Ausbildung:

Motorische

Grundlagen ..... Ü 10 10 III

Boden- und

Geräteturnen ... Ü 20 20 III

Spiele ......... Ü 20 20 III

Leichtathletik . Ü 20 20 III

Schwimmen ...... Ü 20 20 III

Gymnastik ...... Ü 28 20 III

Eislauf ........ Ü 20 10 III

```

```

200 160

Verpflichtender Ausbildungskurs im Schilauf: 12-14 Kurshalbtage

III.

Bildungs- und Lehraufgabe:

Im Rahmen des Vorbereitungslehrganges sollen die Studierenden jene Fertigkeiten und Kenntnisse erwerben, die sie zur Unterrichtserteilung im Unterrichtsgegenstand Leibesübungen an Haushaltungs- und Hauswirtschaftsschulen befähigt. Sie sollen außerdem befähigt werden, ihre Schüler zu sozialer Verantwortung gegenüber dem Mitmenschen und der Umwelt zu erziehen, zur Selbstentfaltung und Selbstfindung der jungen Menschen beizutragen und damit deren gegenwärtiges und zukünftiges Leben zu bereichern.

Insbesondere ist sicherzustellen, daß die am Vorbereitungslehrgang teilnehmenden Lehrer die erforderlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten erwerben, um bei Schülern

Lehrstoff:

1.

Fachtheoretische Gundlagen:

Eine Auswahl aus den folgenden Inhalten der einzelnen Wissenschaftsgebiete unter Anknüpfung an aktuelle Ereignisse und in Verbindung mit der praktisch-methodischen Ausbildung:

Sportpädagogik:

Sportpädagogische Grundbegriffe; Wert- und Bildungsbereiche der Leibesübungen, Lehrplan und Curriculum; pädagogische Prinzipien.

Sportpsychologie:

Entwicklungspsychologische Aspekte: Entwicklungsphasen, Übungsbedarf und psychische Belastbarkeit, psychische Ursachen von Leistungsschwäche; positive und negative Auswirkungen des Sports auf die Persönlichkeit; Lehrerverhalten.

Lernpsychologische Aspekte: Lernprozesse, psychologische Aspekte motorischen Lernens (zB Transfer, Lernplateau, mentales Üben),

Handlungsformen, Motivationsentwicklung, Leistungsmotivation, Motivationshilfen.

Spezielle Fragestellungen: emotionale Prozesse im sportlichen Handeln; interaktionspsychologische Probleme im Sport; Aggression, Frustration, Angst.

Sportsoziologie:

Einfluß der Gesellschaft auf den Sport und jener des Sports auf die Gesellschaft; soziale Schichtung und Sport; soziale Integration;

soziales Lernen im Sport; Gruppendynamik im Sport; Koedukation.

Bewegungslehre:

Sportmotorische Eigenschaften, Bewegungseigenschaften;

biomechanische Grundlagen und ihre Anwendung; spezielle Bewegungslehre und ihre Konsequenzen für die Methodik.

2.

Fachdidaktik und Unterrichtsplanung:

Interpretation des Lehrplans, insbesondere der Bildungs- und Lehraufgaben des Faches; spezielle Anwendung der didaktischen Grundsätze und der Unterrichtsprinzipien.

Zielproblematik: Bestimmung von Lernzielen im Zusammenhang mit der Stoffauswahl; Begründung von Zielentscheidungen (psychomotorischer, sozialaffektiver, kognitiver Aspekt).

Methodischer Aufbau des fachspezifischen Lehrstoffes der Haushaltungsschule und der Hauswirtschaftsschule. Situations- und sachgemäßes Sichern und Helfen und spezielles Sicherheitsverhalten.

Unterrichtsorganisation:

Jahresplanung; mittelfristige Planung auf Grund didaktisch-methodischer Analysen; Stundenplanung, Analyse und Reflexion von Sportstunden; Stundentypen; Stundenmodelle mit besonderen Schwerpunkten; Aufstellungs- und Betriebsformen;

Betriebsweisen; Individualisierung; Differenzierung; Intensivierung des Unterrichts;

Struktur des Lehr- und Lernvorganges; Unterrichtsverfahren;

methodisches Reihen, Sichern und Helfen; Korrektur; offene Lehr- und Lernsituation; Interaktionsformen; Lernkontrolle, Leistungserhebung, Aspekte der Schülerbeurteilung, altersspezifische sportmethodische sportmotorische Tests.

Spezielle Maßnahmen der Unfallverhütung, Entwicklung sicherheitsorientierten Verhaltens; Erkennen von Fehlhaltungen, Haltungsschwächen und Haltungsfehlern und spezielle Maßnahmen der Haltungserziehung; Gestaltung von Leibesübungen unter erschwerten Bedingungen; projektorientierter Unterricht; koeduaktiver Sportunterricht, Gesundheitsförderung, Hygiene; Wettkampfbestimmungen und Spielregeln.

Medieneinsatz und Literaturstudium:

Einsatz von Musik; Verwendung alternativer Sport- und Spielgeräte;

Verwendung des Videogerätes zur Bewegungsanalyse und Bewegungskorrektur; fachspezifische Gesetze, Erlässe, Verordnungen;

Studium und Reflexion der einschlägigen Fachliteratur.

Hospitationen; Unterrichtsanalysen.

3.

Praktisch-methodische Ausbildung:

Verbesserung der allgemein-motorischen Grundlagen sowie der Steigerung des Eigenkönnens in den Übungsbereichen unter Bedachtnahme auf die didaktisch-methodischen Erfordernisse des Unterrichtes in den Haushaltungs- und in den Hauswirtschaftsschulen unter einfachen und erschwerten Bedingungen (auch im Rahmen von Schulveranstaltungen).

Motorische Grundlagen:

Verbessern (und Erhalten)

Verpflichtender Ausbildungskurs im Skilauf

Die verpflichtende Ausbildung im Skilauf hat, aufbauend auf der Ausbildung zum Begleitlehrer für Wintersportveranstaltungen, jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die den künftigen Lehrer befähigen, im Rahmen des Pflichtgegenstandes Leibesübungen sowie im Rahmen von unverbindlichen Übungen und von Schulveranstaltungen Kenntnisse im Skilauf zu vermitteln und darüber hinaus die Planung und Durchführung einer Wintersportveranstaltung (Skikurs) zu leiten.

j)

Textverarbeitung

```

```

Gesamtzahl der

Unterrichtsstunden

Art der Lehrver-

Unterrichts- ohne Fern- mit Fern- pflich-

veranstaltung unterricht unterricht tungs-

gruppe

```

```

```

1.

Fachwissen-

```

schaft ......... S 160 110 II

```

2.

Schulpraktische

```

Übungen ........ Ü 30 20 III

```

3.

Fachdidaktik ... S 50 30 II

```

```

```

240 160

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen ihre Fertigkeit im Maschinschreiben steigern. Sie sollen die für die Teilbereiche der Fachwissenschaft geltenden Ö-NORMEN kennen und anwenden können. Sie sollen mit den aktuellen Geräten, die in der Büroorganisation verwendet werden, vertraut sein, diese handhaben und auch rationell einsetzen können.

Sie sollen sich im Hinblick auf die ständigen Neuerungen im Bereich der Bürotechnik und Büroorganisation der Notwendigkeit ständiger Weiterbildung bewußt werden.

Sie sollen den Unterricht im Unterrichtsgegenstand „Textverarbeitung'' richtig planen sowie erfolgreich gestalten und auswerten können.

Sie sollen die Fähigkeit zum normengerechten und fehlerfreien Erstellen von Schriftstücken der Wirtschaft, der Verwaltung und des persönlichen Bereiches unter praxisgemäßer Anwendung der computerunterstützten Textverarbeitung und unter Einbeziehung der Phonotypie erlangen und den Studierenden vermitteln können.

Lehrstoff:

1.

Fachwissenschaft:

Abschreibe- und Diktatübungen im Hinblick auf eine Steigerung der Geschwindigkeit bis zu 2 400 Reinanschlägen bei 10-Minuten-Abschrift und bis zu 70 Silben pro Minute bei 3-Minuten-Diktaten.

Gestaltung von genormten und ungenormten Schriftstücken aus der betrieblichen, behördlichen und privaten Praxis nach hand- und maschinschriftlicher Vorlage sowie nach Ansage.

Phonotypie:

Übertragung und Gestaltung von Schriftstücken nach Tonträgern.

Erstellen von Phonogrammen in korrekter Diktiersprache unter

Bedachtnahme auf die geltenden Ö-NORMEN.

Computerunterstützte Textverarbeitung:

Anwenden aller vorhandenen Möglichkeiten der computerunterstützten Textverarbeitung, insbesondere Anlegen, Bearbeiten, Speichern und Ausdrucken von Schriftstücken nach hand- und maschinschriftlichen Unterlagen sowie nach Diktat und Tonträgern. Dateierstellung und - bearbeitung, Erstellen von Serien- und Standardbriefen; Bausteinkorrespondenz.

Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz. Sozioökonomische Aspekte und Auswirkungen der Arbeit am Bildschirm.

Handhabung von aktuellen Geräten der Büroorganisation unter Bedachtnahme auf deren rationellen Einsatz. Entwicklungstendenzen in der Bürotechnik unter Berücksichtigung ergonomischer und sozioökonomischer Aspekte.

Besprechung von Fachliteratur.

2.

Schulpraktische Übungen:

3.

Fachdidaktik:

Unterrichtsziele: Vorgaben des Lehrplanes. Lehrstoffverteilung (Auswahlkriterien, strukturelle Zusammenhänge, zeitliche Reihung).

Ableitung von Unterrichtszielen (Präzision, Relevanz, Erreichbarkeit).

Ausgewogenheit der Unterrichtsziele (kognitiv, affektiv, psychomotorisch; fachspezifisch, fachübergreifend; reproduzierend, anwendend, produzierend).

Methodik: Verschiedene Unterrichtsmethoden und Unterrichtsmittel unter Berücksichtigung ihrer Eignung für die Erreichung der einzelnen Ziele der einschlägigen Unterrichtsgegenstände. Feststellen von Vorkenntnissen und Anknüpfen an früher Gelerntes.

Unterrichtsphasen. Schulveranstaltungen. Verwendung von Unterrichtsmitteln.

Lernkontrolle: Feststellung des Unterrichtsertrages (Informationsfeststellung). Leistungsfeststellung und Leistungsbeurteilung. Bewältigung hemmender Faktoren:

Unterschiedliche Vorkenntnisse, fehlende Motivation, räumliche Hemmnisse, fehlende Hilfsmittel, große Schülerzahl, Zeitproblematik.

Didaktische Grundsätze:

Zur Feststellung der für den erfolgreichen Besuch des Vorbereitungslehrganges erforderlichen Vorkenntnisse der Studierenden soll zu Beginn des Lehrganges ein Einstufungstest durchgeführt werden.

Der Vorbereitungslehrgang ist nicht in erster Linie zum Üben und Trainieren von Fertigkeiten bestimmt. Zur Information der Studierenden sind in angemessenen Zeitabständen Feststellungen über deren jeweiligen Leistungsstand durchzuführen.

Beim Thema „Entwicklungstendenzen in der Bürotechnik'' soll insbesondere auf Weiterbildungs- und Informationsmöglichkeiten durch Fachliteratur, Fachmessen und Firmenbesuche hingewiesen werden.

Schulpraktische Übungen und Fachdidaktik sollen zueinander in Wechselbeziehung stehen.

Mit Beginn des Wintersemesters 1996/97 semesterweise aufsteigendes

Inkrafttreten (vgl. § 4 Z 2).

Anlage VIII

```

```

LEHRPLAN DER VORBEREITUNGSLEHRGÄNGE FÜR ERWEITERUNGSPRÜFUNGEN FÜR

LEHRER AN BERUFSSCHULEN

(Verkaufs- und Werbetechnik, Politische Bildung, Lebende

Fremdsprache, Deutsch und Kommunikation, Leibesübungen,

Textverarbeitung)

I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Die Studierenden sollen in Ergänzung zu den durch die Lehramtsprüfung bereits nachgewiesenen Kenntnissen, Fertigkeiten und Haltungen durch Vorbereitungslehrgänge für Erweiterungsprüfungen für Lehrer an Berufsschulen am Pädagoggischen (Anm.: richtig: Pädagogischen) Institut oder an der Berufspädagogischen Akademie jenes fachliche und fachdidaktische Wissen und Können erwerben, das sie befähigt, den dem Vorbereitungslehrgang zugrundeliegenden Unterrichtsgegenstand an der Berufsschule zu unterrichten.

Hierbei können

1.

Lehrer der Fachgruppe I die Vorbereitungslehrgänge für die Unterrichtsgegenstände „Verkaufs- und Werbetechnik'', „Lebende Fremdsprache'', „Deutsch und Kommunikation'', „Leibesübungen'' sowie „Textverarbeitung'',

2.

Lehrer der Fachgruppe II und solche der Fachgruppe III, die eine Studienberechtigungsprüfung gemäß § 8c des Schulorganisationsgesetzes BGBl. Nr. 242/1962 in der jeweils geltenden Fassung nachweisen, jeden der genannten Vorbereitungslehrgänge und

3.

Lehrer der Fachgruppe III (ohne Studienberechtigungsprüfung) den Vorbereitungslehrgang für „Leibesübungen''

Die Ausbildung hat in allen Vorbereitungslehrgängen unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes zu erfolgen. Sie ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß das für die angestrebte Lehrtätigkeit erforderliche Wissen und Können aufbauend auf dem Bildungsgut der bereits abgelegten Lehramtsprüfung sowie auf den während der Lehrtätigkeit gewonnenen Erfahrungen erworben werden kann. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Studierenden fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

Die Sozialphase hat nach Maßgabe der in den einzelnen Vorbereitungslehrgängen hiefür zur Verfügung stehenden Stundenzahl drei bis fünf einwöchige Seminarveranstaltungen von je 40 Stunden Dauer zu umfassen, die in Abständen von je einem Semester abzuhalten sind. Die einzelnen Lehrveranstaltungen sind derart zu gestalten, daß sie als Modell für die Unterrichtsführung der Studierenden gelten können. Dabei sind die für die einzelnen Unterrichtsgegenstände bedeutsamen rechtlichen Bestimmungen ebenfalls zu behandeln.

III. AUFBAU, STUNDENZAHL, BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN SOWIE

LEHRSTOFF DER EINZELNEN VORBEREITUNGSLEHRGÄNGE

(Sofern die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt - § 6 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes -, ist in der Stundentafel nur das Ausmaß der Sozialphase angegeben, da sich die Dauer der individuellen Beschäftigung mit dem Fernunterrichtsmaterial nach der Leistungssituation des Studierenden richtet).

a)

Verkaufs- und Werbetechnik

```

```

Gesamtzahl der

Unterrichtsstunden

Art der Lehrver-

Unterrichts- ohne Fern- mit Fern- pflich-

veranstaltung unterricht unterricht tungs-

gruppe

```

```

```

1.

Theorie der

```

Verkaufs- und

Werbetechnik ... S 45 30 I

```

2.

Praxis der

```

Verkaufs-

und

Werbetechnik ... S 105 70 II

```

3.

Fachdidaktik ... S 30 20 I

```

```

```

180 120

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die für die Anwendung der Verkaufs- und Werbetechnik notwendige Theorie kennen, die wichtigsten Fertigungstechniken der Verkaufs- und Werbetechnik beherrschen und bei der Gestaltung von Schaufenstern sowie in anderen Gestaltungsbereichen anwenden können.

Sie sollen den Unterricht im Unterrichtsgegenstand „Verkaufs- und Werbetechnik'' in der Berufsschule planen, gestalten und auswerten sowie die Entscheidungen ihrer Unterrichtsplanung begründen können.

Sie sollen die Feststellung und Bewertung der Schülerleistung unter Berücksichtigung des individuellen Geschmacks durchführen können.

Den Studierenden soll der Stellenwert von Kreativität und Ästhetik in der Verkaufs- und Werbetechnik bewußt werden.

Lehrstoff:

1.

Theorie der Verkaufs- und Werbetechnik:

Schaufenstergestaltung. Werbung im Verkaufsraum. Rundfunkwerbung.

Fernseh- und Videowerbung.

Werbung und Manipulation.

2.

Praxis der Verkaufs- und Werbetechnik:

Entwurftstechniken. Schaufenstergestaltung für unterschiedliche Warengruppen. Gestaltung außerhalb des Schaufensters. Produktion von Plakaten und von Werbespots für Tonband- und Videowerbung.

3.

Fachdidaktik:

Unterrichtsziele: Vorgaben des Lehrplanes. Lehrstoffverteilung (Auswahlkriterien, strukturelle Zusammenhänge, zeitliche Reihung). Ableitung von Unterrichtszielen (Präzision, Relevanz, Erreichbarkeit). Ausgewogenheit der Unterrichtsziele (kognitiv, affektiv, psychomotorisch; fachspezifisch, fachübergreifend; reproduzierend, anwendend, produzierend).

Methodik: Eignung verschiedener Unterrichtsmethoden und Unterrichtsmittel für die Erreichung der einzelnen Ziele des Unterrichtsgegenstandes „Verkaufs- und Werbetechnik'' in der Berufsschule. Feststellen von Vorkenntnissen und Anknüpfen an früher Gelerntes. Unterrichtsphasen. Schulveranstaltungen.

Hospitationen; Unterrichtsanalysen.

Lernkontrolle: Feststellung des Unterrichtsertrages

(Informationsfeststellung). Leistungsfeststellung.

Leistungsbeurteilung.

Bewältigung hemmender Faktoren: Unterschiedliche Vorkenntnisse,

fehlende Motivation, räumliche Hemmnisse, fehlende Hilfsmittel, große

Schülerzahl, Zeitproblematik.

Didaktische Grundsätze:

Der Unterricht soll - auch in der Theorie der Verkaufs- und Werbetechnik - ein Umsetzen der theoretischen Kenntnisse ermöglichen und daher schwerpunktmäßig auf dem Üben praktischer Tätigkeiten liegen.

Im Vordergrund der Gestaltungsarbeiten soll die Förderung der Kreativität stehen. Ferner wird im Interesse der Anschaulichkeit und der Ideenfindung die Durchführung von Lehrausgängen durch Geschäftsstraßen und Warenhäuser sowie der Besuch von Institutionen der Werbewirtschaft empfohlen.

Nach abgeschlossenen Abschnitten sollen Unterrichtseinheiten didaktisch und methodisch geplant und in Teilen unterrichtsmäßig simuliert werden.

Die Gewichtung des Lehrstoffes soll auf die jeweiligen Fachbereiche und Unterrichtssituationen der Studierenden abgestimmt sein.

Die Verwendung der behandelten Unterrichtsmethoden und Unterrichtsmittel durch die Vortragenden selbst ist unabdingbare Voraussetzung für die Überzeugung der Studierenden von deren Verwendbarkeit und damit für die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe.

b)

Politische Bildung

```

```

Gesamtzahl der

Unterrichtsstunden

Art der Lehrver-

Unterrichts- ohne Fern- mit Fern- pflich-

veranstaltung unterricht unterricht tungs-

gruppe

```

```

```

1.

Fachwissen-

```

schaft ......... S 135 90 I

```

2.

Schulpraktische

```

Übungen ........ Ü 15 10 II

```

3.

Fachdidaktik ... S 30 20 I

```

```

```

180 120

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die Teilgebiete des Pflichtgegenstandes „Politische Bildung'' an Berufsschulen zueinander in Beziehung setzen können. Sie sollen Ursachen und Wirkungen politischer Sachverhalte erklären können.

Sie sollen den Unterricht in diesem Pflichtgegenstand planen, gestalten und auswerten sowie die Entscheidungen ihrer Unterrichtsplanung begründen können.

Den Studierenden soll die erziehliche Bedeutung der Politischen Bildung für den Berufsschüler zur Bewältigung persönlicher und gesellschaftlicher Aufgaben bewußt werden.

Lehrstoff:

1.

Fachwissenschaft:

Die Menschen in der Gesellschaft: Sozialstrukturen. Rechte und Pflichten des einzelnen als Elemente der Gesellschaft. Der Lehrling in der Gesellschaft. Persönlichkeitsbildende gesellschaftliche Faktoren (zB Literatur und Medien). Neue Technologien und ihre gesellschaftlichen Aspekte. Gesunde Lebensführung.

Arbeits- und Sozialrecht: Berufsausbildungsgesetz und sonstige insbesondere den jugendlichen Arbeitnehmer betreffende Bestimmungen. Berufsausbildung und beruflicher Aufstieg. Arbeitsverfassungsgesetz; Kollektivvertragsrecht; Sozialversicherungsrecht.

Politik und öffentliches Recht: Spannungsfeld von Freiheit und Ordnung. Demokratie - Diktatur; Pluralismus - Totalitarismus. Grundsätze der österreichischen Bundesverfassung. Gewaltenteilung und Gewaltenverschränkung (Gesetzgebung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit). Zentralismus und Förderalismus (Bund, Länder, Gemeinden). Politische Parteien; Interessenvertretungen. Sozialpartnerschaft. Mitwirkung des einzelnen am öffentlichen Leben (Wahlrecht; Einrichtungen der direkten Demokratie). Information (Auswahl, Kontrolle; Manipulationsmöglichkeiten).

Behördenorganisation: Aufbau, Kompetenzen und Instanzenzug bei den Verwaltungsbehörden und Gerichten (insbesondere Jugendgerichten).

Geschichte Österreichs: Das Werden der Republik (Politik, Kultur, Wirtschaft).

Österreich in der Völkergemeinschaft: Österreichs Mitgliedschaft in der EU.

Grundlagen der außenpolitischen Sicherheit. Umfassende

Landesverteidigung.

Österreichs Stellung in der Völkergemeinschaft.

Europa (Staatenbildung, Bündnisse, strukturelle Veränderungen).

Völkerrecht und internationale Zusammenschlüsse.

2.

Schulpraktische Übungen:

Analyse von eigenem Unterricht: Mikroteaching; Lehrübungen (Planung, Durchführung, Evaluation).

3.

Fachdidaktik:

Unterrichtsziele: Vorgaben des Lehrplanes, Lehrstoffverteilung (Auswahlkriterien, strukturelle Zusammenhänge, zeitliche Reihung). Ableitung von Unterrichtszielen (Präzision, Relevanz, Erreichbarkeit). Ausgewogenheit der Unterrichtsziele (kognitiv, affektiv, psychomotorisch; fachspezifisch, fachübergreifend; reproduzierend, anwendend, produzierend).

Methodik: Eignung verschiedener Unterrichtsmethoden und Unterrichtsmittel für die Erreichung der einzelnen Ziele des Unterrichtsgegenstandes „Politische Bildung'' in der Berufsschule. Feststellung von Vorkenntnissen und Anknüpfen an früher Gelerntes. Unterrichtsphasen. Schulveranstaltungen.

Lernkontrolle: Feststellung des Unterrichtsertrages

(Informationsfeststellung); Leistungsfeststellung;

Leistungsbeurteilung.

Bewältigung hemmender Faktoren: Unterschiedliche Vorkenntnisse, fehlende Motivation, räumliche Hemmnisse, fehlende Hilfsmittel, große Schülerzahl, Zeitproblematik.

Didaktische Grundsätze:

Da der Stoff der Erweiterungsprüfung den gesamten Lehrstoff des Pflichtgegenstandes „Politische Bildung'' an Berufsschulen umfaßt, kommt dem Lehrstoff die Bedeutung eines Rahmens zu, innerhalb dessen das Setzen von Schwerpunkten von den Vorkenntnissen der Teilnehmer abhängt. Ansonsten ist das wichtigste Kriterium für die Auswahl des Lehrstoffes die Bedeutung für das Verständnis der Wechselwirkungen zwischen politischen Sachverhalten. Wenn die politische Wirklichkeit von formalen Bestimmungen abweicht, sollen durch eine Analyse die Gründe hiefür aufgedeckt werden.

Fallstudien und Referate der Teilnehmer sind zu empfehlen.

Ansatzpunkte für die Medienerziehung ergeben sich nicht nur beim Thema „Information'', sondern auch im gesamten Themenbereich „Politik und öffentliches Recht'' sowie im Themenbereich „Geschichte Österreichs''.

Der Unterricht in der Fachwissenschaft soll in solcher Weise gestaltet werden, daß er als Modell für den Unterricht in der Berufsschule gelten kann.

Die Gewichtung des Lehrstoffes soll auf die jeweiligen Fachbereiche und Unterrichtssituationen der Studierenden abgestimmt sein.

Die Verwendung der behandelten Unterrichtsmethoden und Unterrichtsmittel durch die Vortragenden selbst ist unabdingbare Voraussetzung für die Überzeugung der Studierenden von deren Verwendbarkeit und damit für die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe.

c)

Lebende Fremdsprache

```

```

Gesamtzahl der

Unterrichtsstunden

Art der Lehrver-

Unterrichts- ohne Fern- mit Fern- pflich-

veranstaltung unterricht unterricht tungs-

gruppe

```

```

```

1.

Fachwissen-

```

schaft ......... S 160 110 I

```

2.

Schulpraktische

```

Übungen ........ Ü 90 60 II

```

3.

Fachdidaktik ... S 50 30 I

```

```

```

300 200

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen die für die Kommunikation notwendigen Bereiche der Sprachfertigkeit beherrschen und den Unterricht in der Zielsprache durchführen können. Sie sollen Kenntnisse über die Lebensbereiche jener Länder erwerben, in welchen die betreffende Fremdsprache als Muttersprache gesprochen wird, und die für die jeweiligen Schüler zutreffenden Berufs- und Alltagssituationen sprachlich und grammatisch richtig bewältigen können.

Sie sollen den Unterricht im Unterrichtsgegenstand „Lebende Fremdsprache'' bzw. „Berufsbezogene Fremdsprache'' planen, gestalten und auswerten sowie die Entscheidungen ihrer Unterrichtsplanung begründen können.

Sie sollen die Feststellung und Bewertung der Schülerleistung mit Berücksichtigung der verwendeten Methodik und des individuellen Leistungszuwachses durchführen können.

Den Studierenden soll bewußt werden, daß ihr Lehrverhalten und ihre Verständigungsbereitschaft in der Zielsprache eine Erweiterung der Handlungs- und Kommunikationsfähigkeit der Schüler bewirkt. Weiters sollen die Studierenden zur Einsicht gelangen, daß sie damit auf die berufliche Entwicklung und die Perönlichkeitsentfaltung der Schüler maßgeblichen Einfluß nehmen.

Lehrstoff:

1.

Fachwissenschaft:

Kommunikative Fertigkeiten: Hörverständnis, Sprechen, Leseverständnis, schriftlicher Ausdruck, Wortschatz, insbesondere jener der Fachsprache.

Kommunikationssituationen: Beruf, Alltag.

Grammatik: situative, thematische und funktionale Aspekte;

sprachliche Strukturen.

Landeskunde: Kultur, Beruf, Soziales.

2.

Schulpraktische Übungen:

Analyse von eigenem Unterricht: Mikroteaching; Lehrübung (Planung, Durchführung, Evaluation).

Erstellung schriftlicher Materialien für die Leistungsbeurteilung.

3.

Fachdidaktik:

Unterrichtsziele: Vorgaben des Lehrplanes. Lehrstoffverteilung (Auswahlkriterien, strukturelle Zusammenhänge, zeitliche Reihung). Ableitung von Unterrichtszielen (Präzision, Relevanz, Erreichbarkeit). Ausgewogenheit der Unterrichtsziele (kognitiv, affektiv, psychomotorisch; fachspezifisch, fachübergreifend; reproduzierend, anwendend, produzierend).

Methodik: Eignung verschiedener Unterrichtsmethoden und Unterrichtsmittel für die Erreichung der einzelnen Ziele des Unterrichtsgegenstandes „Lebende Fremdsprache'' in der Berufsschule. Feststellen von Kenntnissen und Anknüpfen an früher Gelerntes. Unterrichtsphasen. Schulveranstaltungen.

Lernkontrolle: Feststellung des Unterrichtsertrages

(Informationsfeststellung). Leistungsfeststellung.

Leistungsbeurteilung.

Bewältigung hemmender Faktoren: Unterschiedliche Vorkenntnisse, fehlende Motivation, räumliche Hemmnisse, fehlende Hilfsmittel, große Schülerzahl, Zeitproblematik.

Didaktische Grundsätze:

Zu Beginn des Vorbereitungslehrganges soll zur Prüfung der erforderlichen Vorkenntnisse ein Einstufungstest durchgeführt werden, der die für den Besuch des Lehrganges notwendigen Bereiche der Sprachfertigkeit und der Grammatik in der Fremdsprache feststellt.

Die Vermittlung der Fachwissenschaft soll ausschließlich in der Zielsprache erfolgen; daher empfiehlt sich der Einsatz von Referenten, deren Muttersprache die betreffende Fremdsprache ist („native speakers'').

Die Gewichtung des Lehrstoffes soll auf die jeweiligen Fachbereiche und Unterrichtssituationen der Studierenden abgestimmt sein. Beim Themenbereich „Leseverständnis'' sind fachspezifische Texte (zB Gebrauchsanweisung) zu verwenden; desgleichen soll beim Themenbereich „schriftlicher Ausdruck'' auch die geschäftliche Korrespondenz einbezogen werden.

Das Thema „Grammatik'' ist keinesfalls als Selbstzweck, sondern als sich aus der Kommunikation ergebende Thematik zu behandeln.

Beim Thema „Landeskunde'' ist auf die kulturellen, beruflichen und sozialen Besonderheiten der Zielsprachenländer schwerpunktmäßig einzugehen.

Für die Auswahl der Unterrichtsmittel sollen, insbesondere in der Fachwissenschaft, Materialen aus den Ländern der Zielsprache berücksichtigt werden (zB Hörtexte, Zeitschriften, Reparaturanleitungen, Gesprächstexte aus fachspezifischen Wirtschaftssituationen). Besonderes Augenmerk ist daher auf den Einsatz audiovisueller Unterrichtsmittel zu legen (zB Videofilme, Tonbandausschnitte).

Die schulpraktischen Übungen sollen unter Berücksichtigung der Querverbindungen zur Fachdidaktik in wechselseitiger Reflexion durchgeführt werden.

Die Verwendung der behandelten Unterrichtsmethoden und Unterrichtsmittel durch die Vortragenden selbst ist unabdingbare Voraussetzung für die Überzeugung der Studierenden von deren Verwendbarkeit und damit für die Erreichung der Bildungs- und Lehraufgabe.

Hiebei ist der Kommunikation in der jeweiligen Fachsprache besonderes Augenmerk zu schenken.

d)

Deutsch und Kommunikation

```

```

Gesamtzahl der

Unterrichtsstunden

Art der Lehrver-

Unterrichts- ohne Fern- mit Fern- pflich-

veranstaltung unterricht unterricht tungs-

gruppe

```

```

```

1.

Fachwissen-

```

schaft ......... S 140 100 I

```

2.

Schulpraktische

```

Übungen ........ Ü 50 20 II

```

3.

Fachdidaktik ... S 50 40 I

```

```

```

240 160

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der/die Studierende soll das entsprechende Wissen über Kommunikation und deutsche Sprache haben.

Er/sie soll die für die Vermittlung des Berufsschullehrstoffes notwendigen Methoden und Übungen kennen, diese flexibel einsetzen können und mit dem Einsatz der Unterrichtsmittel vertraut sein. Er/sie soll Unterrichtseinheiten in „Deutsch und Kommunikation'' vorbereiten, durchführen und bewerten können.

Der/die Studierende soll in verantwortlicher und einfühlender Art Kommunikationsprozesse anregen, steuern und auswerten können.

Lehrstoff:

1.

Fachwissenschaft:

Arten. Verläufe. Einflüsse. Blockaden.

Mündliche Kommunikation:

Sprechtechnik. Monolog- und Dialogform.

Spezielle Dialoge:

Gespräche mit Kunden. Telefongespräche. Konfliktgespräche.

Schriftliche Kommunikation:

Sammeln, Sichten, Interpretieren und Abfassen von Informationen.

Telekommunikation.

Nonverbale Kommunikation:

Mimik. Gestik. Körperhaltung. Bewegung.

Sprache:

Rechtschreibung. Grammatik (Wort, Satz).

Texte (Handhaben, Verfassen). Stilkunde.

2.

Schulpraktische Übungen:

Hospitationen; Videofilme.

Analyse von eigenem Unterricht:

Lehrübungen (Planung, Durchführung, Evaluation).

3.

Fachdidaktik:

Eingangsvoraussetzungen. Lehrplan. Lehrstoffverteilung. Lehr- und Lernziele.

Methodik:

Unterrichtsmethoden. Unterrichtsmittel. Sozialformen.

Evaluation:

Unterrichtsertrag. Leistungsfeststellung. Leistungsbeurteilung.

Didaktische Grundsätze:

Bei der Betreuung der Studierenden soll auf die Eingangsvoraussetzungen, die sie durch ihre erste Lehramtsprüfung und ihre Unterrichtspraxis erworben haben, aufgebaut werden, wobei Kenntnisse und Fähigkeiten, die jeweils über das im Pflichtgegenstand „Sprache und Rhetorik'' erworbene Wissen hinausgehen, zu vermitteln sind.

Den Absolventen des Wahlpflichtgegenstandes „Deutsch'' bzw. „Kommunikation'' sind idente Lehrinhalte auf die Dauer des Lehrganges anzurechnen.

Im Rahmen der Individualphase sind vor allem Unterrichtssequenzen und Unterrichtseinheiten auszuarbeiten, die in den schulpraktischen Übungen in die Praxis umgesetzt und anschließend zu evaluieren sind.

Die schulpraktischen Übungen sollen unter Berücksichtigung der Querverbindungen zur Fachdidaktik durchgeführt werden.

In der Fachwissenschaft kommt der praktischen Anwendung durch Übungen besondere Bedeutung zu.

Bei der Auswahl des Stoffgebietes ist exemplarisch vorzugehen.

Kriterien für die Auswahl der Themen und Materialien sind die Lebensnähe und die Berufswelt der Schüler.

Der Einsatz der Unterrichtsmethoden und Unterrichtsmittel durch die Vortragenden soll die Studierenden von der Verwendbarkeit für den eigenen Unterricht überzeugen.

Bei den Unterrichtsanalysen sind Hospitationen, Videofilme, Microteaching empfehlenswert.

e)

Leibesübungen

```

```

Gesamtzahl der

Unterrichtsstunden

Art der Lehrver-

Unterrichts- ohne Fern- mit Fern- pflich-

veranstaltung unterricht unterricht tungs-

gruppe

```

```

```

1.

Fach-

```

theoretische

Grundlagen ..... S 60 40 I

```

2.

Fachdidaktik ... Ü 60 40 I

```

```

3.

Praktisch-

```

methodische

Ausbildung:

Motorische

Grundlagen ..... Ü 8 8 III

Boden- und

Geräteturnen ... Ü 12 12 III

Spiele ......... Ü 20 20 III

Leichtathletik . Ü 16 16 III

Schwimmen ...... Ü 16 16 III

Gymnastik und

Tanz ........... Ü 8 8 III

```

```

200 160

Verpflichtender Ausbildungskurs im Skilauf (12-14 Kurshalbtage)

III.

Bildungs- und Lehraufgabe:

Anlage VII Abschnitt III lit. i findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Studierenden zur Unterrichtserteilung an Berufsschulen zu befähigen sind.

Lehrstoff:

Anlage VII Abschnitt III lit. i findet mit Ausnahme des Lehrstoffes für Eislaufen Anwendung.

Didaktische Grundsätze:

Anlage VII Abschnitt III lit. i findet mit der Maßgabe Anwendung, daß auf die für die fachdidaktische und methodische Umsetzung der Lehrinhalte im Berufsschulunterricht bestehenden Bedingungen Bedacht zu nehmen ist.

f)

Textverarbeitung

```

```

Gesamtzahl der

Unterrichtsstunden

Art der Lehrver-

Unterrichts- ohne Fern- mit Fern- pflich-

veranstaltung unterricht unterricht tungs-

gruppe

```

```

```

1.

Fachwissen-

```

schaft ......... S 160 110 II

```

2.

Schulpraktische

```

Übungen ........ Ü 30 20 III

```

3.

Fachdidaktik ... S 50 30 II

```

```

```

240 160

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Studierenden sollen ihre Fertigkeit aus Kurzschrift und Maschinschreiben steigern. Sie sollen das System der Wiener Urkunde 1968 im Teil „Verkehrsschrift'' beherrschen und anwenden können und einen Überblick über den Teil „Eilschrift'' gewinnen.

Sie sollen die für die Teilbereiche der Fachwissenschaften geltenden Ö-NORMEN kennen und anwenden können. Sie sollen mit den aktuellen Geräten, die in der Büroorganisation verwendet werden, vertraut sein, diese handhaben und auch rationell einsetzen können.

Sie sollen sich im Hinblick auf die ständigen Neuerungen im Bereich der Bürotechnik und Büroorganisation der Notwendigkeit ständiger Weiterbildung bewußt werden.

Sie sollen den Unterricht im Unterrichtsgegenstand „Textverarbeitung'' richtig planen sowie erfolgreich gestalten und auswerten können.

Sie sollen die Fähigkeit zum normgerechten und fehlerfreien Erstellen von Schriftstücken der Wirtschaft, der Verwaltung und des persönlichen Bereiches unter praxisgemäßer Anwendung der computerunterstützten Textverarbeitung und unter Einbeziehung der Phonotypie erlangen.

Lehrstoff:

1.

Fachwissenschaft:

Einblick in die Systemurkunde der Deutschen Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde 1968).

Maschinschreiben: Abschreibe- und Diktatübungen im Hinblick auf eine Steigerung der Geschwindigkeit bis zu 2 400 Reinanschlägen bei 10-Minuten-Abschrift und bis zu 70 Silben pro Minute bei 3-Minuten-Diktaten.

Gestaltung von genormten und ungenormten Schriftstücken aus der betrieblichen, behördlichen und privaten Praxis nach hand- und maschinschriftlicher Vorlage sowie nach Ansage.

Phonotypie: Übertragung und Gestaltung von Schriftstücken nach Tonträgern. Erstellen von Phonogrammen in korrekter Diktiersprache unter Bedachtnahme auf die geltenden Ö-NORMEN.

Computerunterstützte Textverarbeitung: Anwenden aller vorhanden Möglichkeiten der computerunterstützten Textverarbeitung, insbesondere Anlegen, Bearbeiten, Speichern und Ausdrucken von Schriftstücken nach hand- und maschinschriftlichen Unterlagen sowie nach Diktat und Tonträgern. Dateierstellung und -bearbeitung, Erstellen von Serien- und Standardbriefen; Bausteinkorrespondenz.

Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz. Sozioökonomische Aspekte und Auswirkungen der Arbeit am Bildschirm.

Büroorganisation und Bürotechnik: Handhabung von aktuellen Geräten der Büroorganisation und Bürotechnik unter Bedachtnahme auf deren rationellen Einsatz. Entwicklungstendenzen in der Bürotechnik unter Berücksichtigung ergonomischer und sozioökonomischer Aspekte.

Besprechung von Fachliteratur.

2.

Schulpraktische Übungen:

Analyse von eigenem Unterricht: Mikroteaching; Lehrübungen (Planung, Durchführung, Evaluation).

3.

Fachdidaktik:

Unterrichtsziele: Vorgaben des Lehrplanes. Lehrstoffverteilung (Auswahlkriterien, strukturelle Zusammenhänge, zeitliche Reihung).

Ableitung von Unterrichtszielen (Präzision, Relevanz, Erreichbarkeit).

Ausgewogenheit der Unterrichtsziele (kognitiv, affektiv, psychomotorisch; fachspezifisch, fachübergreifend; reproduzierend, anwendend, produzierend).

Methodik: Eignung verschiedener Unterrichtsmethoden und Unterrichtsmittel für die Erreichung der einzelnen Ziele der einschlägigen Unterrichtsgegenstände. Feststellen von Vorkenntnissen und Anknüpfen an früher Gelerntes. Unterrichtsphasen. Schulveranstaltungen.

Lernkontrolle: Feststellung des Unterrichtsertrages

(Informationsfeststellung). Leistungsfeststellung.

Leistungsbeurteilung.

Bewältigung hemmender Faktoren: Unterschiedliche Vorkenntnisse, fehlende Motivation, räumliche Hemmnisse, fehlende Hilfsmittel, große Schülerzahl, Zeitproblematik.

Didaktische Grundsätze:

Siehe Anlage VII, Abschnitt III, lit. j.

Anlage IX

```

```

LEHRPLAN FÜR DEN AUSBILDUNGSLEHRGANG IM SKILAUF

für Lehrer ohne Lehramt für Leibesübungen

I. STUNDENTAFEL

```

```

Art der Gesamtzahl Lehrver-

Unterrichts- der Unterrichts- pflich-

veranstaltung stunden tungs-

gruppe

```

```

Alpiner Skilauf

```

1.

Unterrichts-

```

und

Bewegungslehre . V 8 I

```

2.

Ausrüstungs-

```

und

Gerätekunde .... V 2 III

```

3.

Skilauf und

```

Umwelt ......... V 1 III

```

4.

Gefahrenkunde

```

und spezielle

Erste Hilfe .... V 3 III

```

5.

Skikurs-

```

organisation ... V 1 III

```

6.

Skikurs-

```

gestaltung ..... V 3 III

```

7.

Fachbezogene

```

Arbeitskreise .. Ü 5 III

```

8.

Methodisch-

```

praktischer

Unterricht ..... Ü 36 III

```

```

59

Skilanglauf

```

1.

Unterrichts-

```

und

Bewegungslehre . V 8 I

```

2.

Ausrüstungs-

```

und

Gerätekunde .... V 3 III

```

3.

Skilauf und

```

Umwelt ......... V 1 III

```

4.

Gefahrenkunde

```

und spezielle

Erste Hilfe .... V 2 III

```

5.

Skikurs-

```

organisation ... V 1 III

```

6.

Skikurs-

```

gestaltung ..... V 3 III

```

7.

Fachbezogene

```

Arbeitskreise .. Ü 5 III

```

8.

Methodisch-

```

praktischer

Unterricht ..... Ü 36 III

```

```

59

Anhang zur Stundentafel

1.

Ein Lehrgang hat einschließlich allfälliger Prüfungen 12 bis 14 Kurshalbtage (ohne An- und Abreise) zu umfassen. Die Unterrichtseinheiten sind nach Möglichkeit gleichmäßig auf die Kurstage zu verteilen.

2.

Die Ausbildung in alpinem Skilauf und/oder Skilanglauf ist fakultativ. Die Pflichtgegenstände Z 3 bis 6 können bei erfolgreichem Abschluß der einen Ausbildung (zB alpiner Skilauf) im Rahmen der anderen Ausbildung (zB Skilanglauf) angerechnet werden.

3.

Wird die Ausbildung in einem oder mehreren der in Z 1 bis 6 genannten Pflichtgegenstände vorgezogen (außerhalb des eigentlichen Ausbildungskurses) durchgeführt, so können die Lehrveranstaltungen auch geblockt vorgesehen werden.

4.

Fachbezogene Arbeitskreise und methodisch-praktischer Unterricht sind in der Kursgruppe abzuhalten.

II. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABE, LEHRSTOFF DER EINZELNEN

UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE SOWIE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Ausbildung im Skilauf für Lehrer ohne Lehramt für Leibesübungen am Pädagogischen Institut oder an der Berufspädagogischen Akademie hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die den Lehrer befähigen, im Rahmen von Schulveranstaltungen Kenntnisse im Skilauf zu vermitteln und bei der Planung, Gestaltung und Durchführung einer Wintersportveranstaltung (Skikurs) mitzuwirken.

Ein Ausbildungskurs umfaßt die Bereiche alpiner Skilauf (allenfalls unter Einschluß verwandter Formen des Gleitens auf Schnee) oder Skilanglauf.

Lehrstoff:

Alpiner Skilauf

1.

Unterrichts- und Bewegungslehre:

Erwerb von pädagogisch-didaktischen Kenntnissen und Fähigkeiten im alpinen Skiunterricht. Entwickeln der Fähigkeit zu Bewegungsanalysen und der Umsetzung für den methodisch-praktischen Unterricht. Kenntnisse zu den Vorgaben des „Österreichischen Skilehrplans'' über Lehrwege, Auswahlkriterien (zB zeitliche Reihung, strukturelle Zusammenhänge), Unterrichtsplanung, Lehrmethoden (induktiv, deduktiv ua.), Lernphasen (Grobkoordination, Feinkoordination ua.), Lehr- und Lernhilfen, Organisationsformen (Formen des Kreisbetriebes, Rudel, Einzelfahrend, ua.), und andere Auswahlkriterien (Lern- und Festigungsphase, Sicherheit, Lebensnähe ua.), Bewältigung hemmender Faktoren (unterschiedliches Können innerhalb der Gruppen, große Schüleranzahl, Angst, Ermüdung ua.), Grundmechanismen des alpinen Skilaufes (Be- und Entlastung, Drehen ua.); Kräfte, die auf den Skiläufer einwirken (Fliehkraft, Führungskräfte der Ski, Beschleunigung ua.); Bewegungsstruktur und beispielhafte Bewegungsanalysen mit Auswertung für den Lehr- und Lernprozeß.

2.

Ausrüstungs- und Gerätekunde:

Wissen um die Funktion der verschiedenen Ausrüstungsgegenstände (zB Ski, Schuh, Bindung, Stöcke; andere Wintersportgeräte). Wecken der Bereitschaft zur regelmäßigen Wartung und Pflege des Materials. Auswahl des dem jeweiligen Fahrkönnen entsprechenden Ski-, Bindungs- und Schuhmaterials. Umgang mit Geräten zur Präparierung bzw. Ausbesserung und Pflege schadhafter Teile sowie kreativer Umgang mit Geräten als Möglichkeit im Bereich Spiel und Aktion.

3.

Skilauf und Umwelt:

Wissen um die Veränderung und Belastung der Umwelt durch den alpinen Skilauf (Luft - Lärm - Wasser - Abfall). Schutz- und Erholungswirkung des Waldes, der Wiesen und Matten. Fragen des Wildschutzes. Aufklärung über die Folgen einer uneingeschränkten Nutzung des Naturraums zu Wintersportzwecken. Aspekte einer positiven Einstellung zur Natur und der Wertschätzung einer intakten Umwelt. Fragen der Landschaftsplanung und -erhaltung.

4.

Gefahrenkunde und spezielle Erste Hilfe:

Wissen um die Grundlagen der subjektiven und objektiven Gefahren beim alpinen Skilauf und deren Vermeidung. Schulung des Erkennens von Gefahren und der daraus resultierenden Verhütungsmaßnahmen. Pistenregeln, Verhalten bei der Benützung von Aufstiegshilfen.

Wissen zur Schneekunde (Meteorologie der Lawinen). Abschätzen der Lawinengefahr auf Grund der eigenen Beobachtung im Gelände und Interpretation des Lawinenlageberichtes. Finden einer sicheren Route im Gelände, lawinengefahrenbewußtes Verhalten im freien Skiraum (Tourenplanung). Einsatz von Verschüttetensuchgeräten.

Erwerb von Kenntnissen und Verhaltensmaßnahmen, um Erste Hilfe bei Unfällen beim alpinen Skilauf leisten zu können: Richtiges Erkennen und Beurteilen von Verletzungen und ihre Versorgung, im besonderen lebensrettende Sofortmaßnahmen wie Atemspende und Herzmassage und deren praktische Durchführung.

5.

Skikursorganisation:

Planung, Organisation und Durchführung eines Skikurses und exemplarische Kenntnis der einschlägigen schulrechtlichen und anderen Rechtsvorschriften. Modelle der fächerübergreifenden Vorbereitung einer Klasse auf eine Wintersportwoche.

6.

Skikursgestaltung:

Kennenlernen der Landschaft und Kultur der Wintersportorte und deren Umgebung. Gestaltung von Gemeinschaftsabenden (zB mit Kontaktspielen, Tanzspielen, Volkstanz, Musizieren, Gesang, Quiz, Theater, Kabarett ua.). Nutzung der Freizeit entsprechend den vorhandenen Möglichkeiten.

7.

Fachbezogene Arbeitskreise:

Aktuelle Ereignisse aus dem täglichen Lehrbetrieb sind (in den Ausbildungsgruppen) in Zusammenschau mit den theoretischen Ausbildungsbereichen zu besprechen.

8.

Methodisch-praktischer Unterricht:

Lehrbereiche: Gewöhnen ans Gerät; Schußfahren/Gleiten; Pflug; Pflugbogen; vom Pflugbogen zum Schwingen; Schwingen (und Kurzschwingen); Stangenfahren; Springen; spielerische Formen; Skilauf und Bergwelt erfahren und erleben.

Die Lehrinhalte dieser Lehrbereiche („Österreichischer Skilehrplan'' gemäß den Lehrgängen zur Ausbildung von Skilehrern und Skiführern bzw. Skilehrwarten) sind als jenes methodisch-praktische Eigenkönnen (spezielles Fertigkeitsniveau), das zur personen- und sachgerechten Demonstration spezieller Bewegungsabläufe zum Zweck des visuellen Lernens (zB Demonstration von wichtigen Bewegungselementen, von fehlerhaften Bewegungsabläufen ua.) erforderlich ist, sicherzustellen.

Skilanglauf

1.

Unterrichts- und Bewegungslehre:

Erwerb von pädagogisch-didaktischen Kenntnissen und Fähigkeiten im nordischen Skiunterricht. Entwickeln der Fähigkeit zu Bewegungsanalysen und deren Umsetzung für den methodisch-praktischen Unterricht. Kenntnisse über Lehrwege, Auswahlkriterien (zB zeitliche Reihung, strukturelle Zusammenhänge), Unterrichtsplanung, Lehrmethoden (induktiv, deduktiv ua.). Lernphasen (Grobkoordination, Feinkoordination ua.), Lehr- und Lernhilfen, Organisationsformen und andere Auswahlkriterien (Lern- und Festigungsphase, Sicherheit, Lebensnähe ua.), Bewältigung hemmender Faktoren (unterschiedliches Können innerhalb der Gruppen, große Schülerzahl, Angst, Ermüdung ua.). Grundmechanismen des Skilanglaufes, Bewegungsstruktur und beispielhafte Bewegungsanalysen mit Auswertung für den Lehr- und Lernprozeß.

2.

Ausrüstungs- und Gerätekunde:

Wissen um die Funktion der verschiedenen Ausrüstungsgegenstände (zB Ski, Schuh, Bindung, Stöcke ua.). Wecken der Bereitschaft zur regelmäßigen Wartung und Pflege des Materials. Umgang mit Geräten zur Präparierung bzw. Ausbesserung und Pflege schadhafter Teile.

3.

Skilauf und Umwelt:

Wissen um die Veränderung und Belastung der Umwelt durch den nordischen Skilauf (Luft - Lärm - Wasser - Abfall). Schutz- und Erholungswirkung des Waldes, der Wiesen und Matten. Fragen des Wildschutzes. Aufklärung über die Folgen einer uneingeschränkten Nutzung des Naturraums zu Wintersportzwecken. Aspekte einer positiven Einstellung zur Natur und der Wertschätzung einer intakten Umwelt. Fragen der Landschaftsplanung und -erhaltung.

4.

Gefahrenkunde und spezielle Erste Hilfe:

Erwerb von Kenntnissen und Verhaltensmaßnahmen, um Erste Hilfe bei Unfällen beim Skilanglauf leisten zu können: Richtiges Erkennen und Beurteilen von Verletzungen und ihre Versorgung, im besonderen lebensrettende Sofortmaßnahmen wie Atemspende und Herzmassage und deren praktische Durchführung.

5.

Skikursorganisation:

Planung, Organisation und Durchführung eines Skikurses und exemplarische Kenntnis der einschlägigen schulrechtlichen und anderen Rechtsvorschriften. Modelle der fächerübergreifenden Vorbereitung einer Klasse auf eine Wintersportwoche.

6.

Skikursgestaltung:

Kennenlernen der Landschaft und Kultur der Wintersportorte und deren Umgebung. Gestaltung von Gemeinschaftsabenden (zB mit Kontaktspielen, Tanzspielen, Volkstanz, Musizieren, Gesang, Quiz, Theater, Kabarett ua.). Nutzung der Freizeit entsprechend den vorhandenen Möglichkeiten.

7.

Fachbezogene Arbeitskreise:

Aktuelle Ereignisse aus dem täglichen Lehrbetrieb sind (in den Ausbildungsgruppen) in Zusammenschau mit den theoretischen Ausbildungsbereichen zu besprechen.

8.

Methodisch-praktischer Unterricht:

Lehrbereiche: Gewöhnung ans Gerät; Schußfahren; Gleiten (auf beiden/auf einem Ski); Spiele und Spielformen; Richtungsänderung durch Pflugstellung, Umtreten, Telemark-Haltung; Bremsen; Skiwandern;

Gewöhnung an die Spur: Diagonalschritt; Doppelstockschub;

Doppelstockschub mit Zwischenschritt; Viertakt-Diagonalschritt (Pendelschritt); Halbschlittschuhschritt; Schlittschuhschritt (symmetrisch und asymmetrisch); Diagonalschlittschuhschritt;

Abfahrtstechniken; Technikwechsel und Technikanwendung auf der Geländespur; Skilauf und Umwelt erfahren und erleben.

Die Lehrinhalte dieser Lehrbereiche sind als jenes methodischpraktische Eigenkönnen (spezielles Fertigkeitsniveau), das zur personen- und sachgerechten Demonstration spezieller Bewegungsabläufe zum Zweck des visuellen Lernens (zB Demonstration von wichtigen Bewegungselementen, von fehlerhaften Bewegungsabläufen ua.) erforderlich ist, sicherzustellen.

Didaktische Grundsätze:

Bewegungsaufzeichnungen (zB Videoaufnahmen) sind für Bewegungsanalysen und Bewegungskorrekturen vorzusehen. Der Einsatz und die Handhabung von Aufzeichnungsgeräten soll auch von den Auszubildenden erfahren werden.

Referate sollen vorrangig an die praktischen Erfahrungen der Auszubildenden im Rahmen des Ausbildungskurses anknüpfen.

Die Schulung des Eigenkönnens im Zusammenhang mit den Lehrinhalten des methodisch-praktischen Unterrichtes ist in Abhängigkeit von der Dauer der Ausbildung vorzunehmen. Die unterrichtspraktische Erfahrung einschließlich organisatorischer und gestaltender Fähigkeiten ist vor allem zu vermitteln.