Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Geschäftsführung der Personalvertretungsorgane sowie der Organe der Jugend- und Behindertenvertretung nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz (Post-Betriebsverfassungs-Geschäftsordnung – PBVGO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1998-11-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 69
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(7) Kommt innerhalb der Frist des Abs. 6 erster Satz zwischen Personalvertretungsorgan und Betriebsinhaber oder mangels Verständigung des Betriebsinhabers im Sinne des Abs. 5 zwischen dem Mitglied des Personalvertretungsorgans und dem Betriebsinhaber kein Einvernehmen zustande, so hat das Gericht auf Grund einer Klage des Personalvertretungsorgans oder des freizustellenden Mitgliedes des Personalvertretungsorgans unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Betriebes einerseits und die Interessen des Personalvertretungsorgans und des Mitgliedes des Personalvertretungsorgans andererseits zu entscheiden.

Erweiterte Bildungsfreistellung

§ 54. Der Antrag auf erweiterte Bildungsfreistellung gemäß § 69 PBVG ist vom Personalvertretungsorgan beim Betriebsinhaber zu stellen. Vor der Antragstellung hat das Personalvertretungsorgan die Zustimmung des freizustellenden Mitgliedes des Personalvertretungsorgans einzuholen. Im übrigen findet § 53 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß zur Klage gemäß § 53 Abs. 7 nur das Personalvertretungsorgan berechtigt ist.

Verschwiegenheitspflicht

§ 55. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Personalvertretungsorgane sind verpflichtet, über alle in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes Verschwiegenheit zu bewahren. Werden im Zuge der Mitwirkung in personellen Angelegenheiten Mitgliedern des Personalvertretungsorgans persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der Arbeitnehmer bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie hierüber Verschwiegenheit zu bewahren.

3.

Hauptstück

Befugnisse der Arbeitnehmerschaft

Abschnitt 1

Organzuständigkeit

Kompetenzabgrenzung und Kompetenzübertragung

§ 56. (1) Die der Arbeitnehmerschaft zustehenden Befugnisse werden, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, durch Personalausschüsse ausgeübt. Sind solche nicht errichtet, werden die Befugnisse vom Vertrauenspersonenausschuß ausgeübt. In Unternehmen, in denen ein Zentralausschuß errichtet ist, werden die in § 73 Abs. 2 PBVG genannten Befugnisse von diesem ausgeübt. In Konzernen, in denen eine Konzernvertretung errichtet ist, werden die in § 113 Abs. 5 ArbVG genannten Befugnisse von dieser ausgeübt.

(2) Der Personalausschuß kann beschließen, die Ausübung seiner Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten dem Vertrauenspersonenausschuß mit dessen Zustimmung zu übertragen. Dasselbe gilt für den Zentralausschuß in bezug auf den Personalausschuß. In Unternehmen, in denen kein Personalausschuß errichtet ist, kann der Zentralausschuß seine Befugnisse für einzelne Fälle oder für bestimmte Angelegenheiten dem Vertrauenspersonenausschuß mit dessen Zustimmung übertragen. Die Übertragung der Aufgaben kann auch in der Geschäftsordnung (§ 21) des Personalausschusses (Zentralausschusses) geregelt werden. Abs. 5 ist anzuwenden.

(3) In Angelegenheiten nach §§ 96, 96a und 97 ArbVG, die die Interessen der Arbeitnehmer mehr als eines Unternehmens betreffen und in denen eine einheitliche Vorgangsweise des Konzerns, insbesondere durch Konzernrichtlinien erfolgt, kann der Zentralausschuß der Konzernvertretung mit deren Zustimmung die Ausübung seiner Befugnisse übertragen, soweit derartige Angelegenheiten nicht ohnehin gemäß § 113 Abs. 5 ArbVG in die Zuständigkeit der Konzernvertretung fallen. Besteht kein Zentralausschuß, so kann der Vertrauenspersonenausschuß eine derartige Kompetenzübertragung vornehmen.

(4) Die Konzernvertretung kann übertragene Befugnisse nur ausüben, wenn eine Kompetenzübertragung durch zumindest zwei Zentralausschüsse (Personalausschüsse, Vertrauenspersonenausschüsse) erfolgt ist.

(5) Dem Betriebsinhaber sind die Beschlüsse gemäß Abs. 2 und 3 umgehend schriftlich mitzuteilen. Sie erlangen erst mit der Verständigung des Betriebsinhabers Rechtswirksamkeit. Die Übertragung gilt, sofern sie nicht befristet ist oder sich aus der Natur der übertragenen Angelegenheit eine Befristung ergibt, für die Dauer der Tätigkeit des übertragenden Personalvertretungsorgans. Vor Abschluß einer in Behandlung stehenden Angelegenheit kann die Übertragung nur aus wichtigen Gründen, sonst jederzeit vom übertragenden Personalvertretungsorgan widerrufen werden; sie bedarf zur Rechtswirksamkeit der Verständigung des Betriebsinhabers.

Abschnitt 2

Ausübung einzelner Befugnisse

Beratung gemäß § 92 ArbVG

§ 57. (1) Der Zeitpunkt der regelmäßigen Beratungen (§ 92 ArbVG) ist einvernehmlich zwischen Betriebsinhaber und zuständigem Personalvertretungsorgan festzusetzen. Beschließt das Personalvertretungsorgan, über diese regelmäßigen Beratungen hinaus eine Beratung oder regelmäßige monatliche Beratungen zu verlangen, so hat es dies dem Betriebsinhaber rechtzeitig mitzuteilen.

(2) Der Betriebsinhaber hat dem zuständigen Personalvertretungsorgan die Beratungsgegenstände vorher bekanntzugeben und ihm auf Verlangen die zur Vorbereitung auf die Beratung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Das Personalvertretungsorgan hat ebenfalls die von ihm verlangten Beratungsgegenstände vorher dem Betriebsinhaber bekanntzugeben. Darüber hinaus können jederzeit weitere Angelegenheiten, insbesondere solche im Rahmen der Überwachungs-, Interventions- und Informationsrechte des Personalvertretungsorgans zum Gegenstand der Beratung gemacht werden.

(3) Sofern Betriebsänderungen (§ 109 ArbVG) oder ähnliche wichtige Angelegenheiten, die erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmer des Betriebes haben, Gegenstand der Beratung sein sollen, sind zuständiges Personalvertretungsorgan und Betriebsinhaber berechtigt, an ihre zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften das Ersuchen zu richten, einen Vertreter zur Teilnahme an der Beratung zu entsenden. Betriebsinhaber und Personalvertretungsorgan haben einander rechtzeitig von ihrem Ersuchen Mitteilung zu machen, um dem anderen Teil die Beiziehung seiner Interessenvertretung zu ermöglichen.

(4) Werden Angelegenheiten gemäß Abs. 3 erst während der Beratung zum Beratungsgegenstand gemacht, so können sowohl das zuständige Personalvertretungsorgan als auch der Betriebsinhaber die kurzfristige Vertagung der Beratung zum Zwecke der Beiziehung von Vertretern der zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften verlangen.

(5) Das zuständige Personalvertretungsorgan und der Betriebsinhaber können sich in der gemeinsamen Beratung zu einzelnen Beratungsgegenständen die Abgabe der endgültigen Stellungnahme für die nächste gemeinsame Beratung vorbehalten.

Errichtung und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen der Arbeitnehmer

§ 58. (1) Vor Errichtung von Unterstützungseinrichtungen und sonstigen Wohlfahrtseinrichtungen zugunsten der Arbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (§ 93 ArbVG) hat das zuständige Personalvertretungsorgan das Ausmaß der für die Errichtung und die laufenden Betriebskosten erforderlichen Mittel und die Sicherung ihrer Beschaffung festzustellen. Vor der Errichtung dieser Einrichtungen ist der Arbeitnehmerschaft in den von der Errichtung betroffenen Betrieben vom jeweiligen Vertrauenspersonenausschuß im Rahmen einer Betriebsversammlung zu berichten.

(2) Die Verwaltung dieser Einrichtungen obliegt ausschließlich dem zuständigen Personalvertretungsorgan. Dieses kann mit der Durchführung der laufenden Verwaltung auch Ausschüsse (§§ 18 und 19) beauftragen.

Mitwirkung in Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Schulung

§ 59. Die Art und der Umfang der Mitwirkung des zuständigen Personalvertretungsorgans an der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung sowie der betrieblichen Schulung und Umschulung können zwischen Betriebsinhaber und Personalvertretungsorgan durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Insbesondere soll eine Mitwirkung des Personalvertretungsorgans vereinbart werden bei der Erstellung von Richtlinien über:

1.

die Auswahl der mit der Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung betrauten Personen (Ausbilder);

2.

die Auswahl der mit der Koordination der gesamten Ausbildung betrauten Personen;

3.

die Ausbildung in bestimmten Lehrberufen im Hinblick auf die gemäß § 2 Abs. 6 Berufsausbildungsgesetz erforderliche Einrichtung und Führung des Betriebes;

4.

die Auswahl von Arbeitnehmern für betriebliche Schulungs- und Umschulungsmaßnahmen;

5.

den Abschluß von besonderen Ausbildungsverträgen;

6.

den Abschluß und die rechtzeitige Ausfertigung von Lehrverträgen;

7.

die Beachtung der Berufsbilder bei der Lehrlingsausbildung;

8.

die Einhaltung der Verhältniszahlen (§ 8 Abs. 3 des Berufsausbildungsgesetzes).

Mitwirkung an betrieblichen Wohlfahrtseinrichtungen

§ 60. (1) Der Zentralausschuß (Vertrauenspersonenausschuß) hat vor einer Beteiligung des Personalvertretungsfonds am Errichtungs- oder Verwaltungsaufwand der Wohlfahrtseinrichtung eine genaue Prüfung des Gesamtaufwandes und der Sicherstellung aller zur Deckung dieses Aufwandes zur Verfügung stehenden Mittel vorzunehmen.

(2) Mit der Teilnahme an der Verwaltung kann der Zentralausschuß (Vertrauenspersonenausschuß) auch Ausschüsse (§§ 18 und 19) betrauen.

Mitwirkung bei Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

§ 61. (1) Besteht im Betrieb eine mit Zustimmung des Zentralausschusses (Vertrauenspersonenausschusses) oder auf Grund eines Kollektivvertrages eingeführte Disziplinarordnung, so können Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Zentralausschusses (Vertrauenspersonenausschusses) eingerichtete Stelle (Disziplinarkommission oder dergleichen) entscheidet, nur mit Zustimmung des Personalausschusses (Vertrauenspersonenausschusses) verhängt werden. Der Personalausschuß (Vertrauenspersonenausschuß) hat vor Abgabe einer Zustimmungserklärung zur beabsichtigten Verhängung der Disziplinarmaßnahme eingehend den Sachverhalt zu prüfen und den betroffenen Arbeitnehmer zu hören.

(2) Sieht der Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung eine Stelle vor, die über die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen entscheidet, so kann diese Stelle Disziplinarmaßnahmen nur verhängen, wenn sie mit Zustimmung des Zentralausschusses (Vertrauenspersonenausschusses) eingerichtet wurde. Der Zustimmung bedarf auch die personelle Zusammensetzung dieser Stelle.

Anfechtungen von Kündigungen

§ 62. (1) Für die Berechnung der Frist von fünf Arbeitstagen, innerhalb der das zuständige Personalvertretungsorgan zu einer beabsichtigten Kündigung Stellung nehmen kann, sind nur solche Tage heranzuziehen, an denen auf Grund der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung die Mehrzahl der Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt ist.

(2) Eine Stellungnahme im Sinne des Abs. 1 kann, sofern sie nicht in Form einer ausdrücklichen Zustimmung erfolgt, auch von einem mit dieser Angelegenheit betrauten geschäftsführenden Ausschuß (§ 19) abgegeben werden. Die ausdrückliche Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung kann hingegen nur auf Grund eines Beschlusses des zuständigen Personalvertretungsorgans erfolgen, der der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen bedarf.

(3) Hat das zuständige Personalvertretungsorgan der Kündigungsabsicht ausdrücklich widersprochen, so kann es auf Verlangen des gekündigten Arbeitnehmers die Kündigung beim Gericht anfechten. Die einwöchige Anfechtungsfrist beginnt, sobald der Betriebsinhaber das Personalvertretungsorgan vom Ausspruch der Kündigung verständigt hat. Ficht das Personalvertretungsorgan die Kündigung nicht an, obwohl dies der gekündigte Arbeitnehmer verlangt hat, so hat der Arbeitnehmer das Recht, innerhalb einer Woche nach Ablauf der für das Personalvertretungsorgan geltenden Anfechtungsfrist die Kündigung selbst beim Gericht anzufechten. Dieses Anfechtungsrecht steht dem gekündigten Arbeitnehmer auch dann zu, wenn der Betriebsinhaber das Personalvertretungsorgan bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitnehmer die Anfechtung vom Personalvertretungsorgan verlangt, von der erfolgten Kündigung nicht verständigt hat.

(4) Hat das zuständige Personalvertretungsorgan zur Verständigung über die beabsichtigte Kündigung innerhalb der Frist des Abs. 1 keine Stellungnahme abgegeben, so kann der Arbeitnehmer innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung diese beim Gericht selbst anfechten. Aus einem Anfechtungsgrund gemäß § 105 Abs. 3 Z 1 ArbVG kann der Arbeitnehmer die Kündigung innerhalb einer Woche nach deren Zugang auch dann selbst anfechten, wenn das Personalvertretungsorgan der Kündigungsabsicht ausdrücklich zugestimmt hat.

(5) Auf die Anfechtungen von Entlassungen finden die Abs. 1 bis 4 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Frist gemäß Abs. 1 drei Arbeitstage beträgt. Die Frist gemäß Abs. 1 wird in die Anfechtungsfrist (Abs. 3 und 4) nicht eingerechnet.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 69.

Wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte

§ 63. Die Übermittlung der Abschrift des Jahresabschlusses und des Anhangs mit Ausnahme der Angaben des § 239 Abs. 1 Z 2 bis 4 Handelsgesetzbuch gemäß § 108 Abs. 3 ArbVG hat alljährlich, spätestens einen Monat nach der Erstellung auch ohne Verlangen des zuständigen Personalvertretungsorgans zu erfolgen. Erfolgt die Übermittlung nicht binnen sechs Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres, so ist dem Personalvertretungsorgan durch Vorlage eines Zwischenabschlusses oder anderer geeigneter Unterlagen vorläufig Aufschluß über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Betriebes zu geben. Gleichzeitig sind dem Personalvertretungsorgan die erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen dazu zu erteilen. Ist im Konzern ein Konzernabschluß zu erstellen, so ist dieser samt Anhang einschließlich der erforderlichen Erläuterungen und Aufklärungen dem Personalvertretungsorgan spätestens einen Monat nach Erstellung zu übermitteln.

Mitwirkung im Aufsichtsrat

§ 64. In den dem PBVG unterliegenden Unternehmen gelten für die Mitwirkung im Aufsichtsrat gemäß § 73 Abs. 2 Z 1 PBVG in Verbindung mit § 110 ArbVG die Bestimmungen der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat, BGBl. Nr. 343/1974, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß die den Organen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben von den nach dem PBVG errichteten Organen wahrzunehmen sind.

Schlichtungsstelle

§ 65. In den dem PBVG unterliegenden Unternehmen gelten für die Errichtung und Geschäftsführung der Schlichtungsstellen gemäß § 72 Abs. 1 PBVG in Verbindung mit den Abschnitten 2 und 3 des 1. Hauptstückes des III. Teiles sowie § 159 ArbVG die Bestimmungen der Verordnung vom 30. Juli 1987, mit der die Errichtung und Geschäftsführung der Schlichtungsstellen geregelt wird (Schlichtungsstellen-Geschäftsordnung, SchliSt-Geo), BGBl. Nr. 444/1987, in der jeweils geltenden Fassung mit der Maßgabe, daß die den Organen nach dem ArbVG zukommenden Aufgaben von den nach dem PBVG errichteten Organen wahrzunehmen sind.

Abschnitt 3

Befugnisse gemäß den das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis betreffende Bundesgesetze und Verordnungen

§ 66. Soweit den Personalvertretungsorganen Mitwirkungsrechte auf Grund von Bundesgesetzen und Verordnungen zustehen, die das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis betreffen, werden diese für die vom Geltungsbereich des PBVG erfaßten Arbeitnehmer von den Personalvertretungsorganen nach dem PBVG wahrgenommen.

4.

Hauptstück

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 67. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

5.

Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen

Fristenberechnung

§ 68. (1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tag, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertage, einen Samstag oder den Karfreitag nicht behindert.

(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag. Ist der betreffende Werktag ein Samstag, so endet die Frist am folgenden Montag.

(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

Abkürzung

PBVGO

Wirksamkeitsbeginn

§ 69. Diese Verordnung tritt mit 1. November 1998 in Kraft. § 63 dieser Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen.

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