Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Einrichtung eines Regionalbüros der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen für Vorarlberg, Tirol und Salzburg
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3a Abs. 2a des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 108/1979, in der Fassung BGBl. I Nr. 44/1988 wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz verordnet:
§ 1. Mit Sitz in Innsbruck wird für den örtlichen Wirkungsbereich der Länder Vorarlberg, Tirol und Salzburg ein Regionalbüro der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen eingerichtet.
§ 2. Das Regionalbüro nimmt in folgenden Angelegenheiten die Funktion der Anwältin für Gleichbehandlungsfragen wahr:
die Beratung und Unterstützung von Personen, die sich auf Grund des Geschlechtes im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis diskriminiert fühlen;
die Einholung von schriftlichen Stellungnahmen über eine behauptete Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen gemäß § 1 des Gleichbehandlungsgesetzes bei Arbeitgebern, deren Sitz oder Betriebsstätte sich im örtlichen Wirkungsbereich des Regionalbüros befindet;
die Einholung von Auskünften im Sinne des § 3a Abs. 3 des Gleichbehandlungsgesetzes beim Arbeitgeber, Betriebsrat oder bei Beschäftigten von Betrieben gemäß Ziffer 2;
die Durchführung von Ermittlungstätigkeiten gemäß § 3a Abs. 5 des Gleichbehandlungsgesetzes im Auftrag der Gleichbehandlungskommission;
die Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörden gemäß § 10d des Gleichbehandlungsgesetzes;
die Mitwirkung an der Erstellung des gemäß § 10a des Gleichbehandlungsgesetzes jährlich zu erstellenden Tätigkeitsberichtes.
§ 3. Das Regionalbüro kann zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 Z 1 auch außerhalb der Geschäftsstelle Sprechstunden und Sprechtage abhalten. Die Abhaltung von Sprechstunden und Sprechtagen ist vorher in geeigneter Weise öffentlich kundzumachen.
§ 4. Das Regionalbüro hat im örtlichen Wirkungsbereich gemäß § 1 die Öffentlichkeit, insbesondere Arbeitgeber, Betriebsräte und Beschäftigte, über Fragen der Gleichbehandlung auf geeignete Weise zu informieren.
§ 5. Die Verordnung tritt mit 1. November 1998 in Kraft.