Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1999-06-01
Letzte Aktualisierung 2025-04-01
Status Aufgehoben · 2003-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 296
Änderungshistorie JSON API
1.

Ort und Zeit der Sitzung;

2.

die Tagesordnung, die jedenfalls Berichte der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Präventivfachkräfte vorzusehen hat;

3.

die Unterlagen zu den Beratungsgegenständen.

(6) Der Vorsitzende kann den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses von sich aus oder auf Empfehlung von Mitgliedern des Ausschusses Sachverständige, sonstige Personen mit Aufgaben auf dem Gebiet des Bediensteten- oder Umweltschutzes sowie das zuständige Arbeitsinspektorat beiziehen.

(7) Über jede Sitzung des Arbeitsschutzausschusses ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Das Ergebnisprotokoll hat zu enthalten:

1.

Ort, Datum und Dauer der Sitzung;

2.

die Beratungsgegenstände;

3.

die Namen der Anwesenden;

4.

eine Zusammenfassung der von einzelnen Teilnehmern zu den Beratungsgegenständen vertretenen Standpunkte und Vorschläge, die auch allenfalls abweichende Standpunkte und Vorschläge zu enthalten hat.

(8) Das Ergebnisprotokoll ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Waren die Präventivfachkräfte oder die vom Dienststellenleiter gemäß § 78a Abs. 4 der Sitzung beizuziehenden sonstigen Fachleute verhindert, an der Sitzung des Ausschusses teilzunehmen, sind dem Protokoll deren schriftliche Berichte anzuschließen. Eine Ausfertigung des Ergebnisprotokolls ist an alle Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses zu versenden. Das Ergebnisprotokoll ist dem zuständigen Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorzulegen.

(9) In den im § 88 Abs. 3 genannten Dienststellen werden die Aufgaben des Arbeitsinspektors vom Bundesminister für Landesverteidigung wahrgenommen.

Abkürzung

B-BSG

Arbeitsschutzausschuss

§ 84. (1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, in Dienststellen, in denen er regelmäßig mindestens 100 Bedienstete beschäftigt, einen Arbeitsschutzausschuss einzurichten. Diese Verpflichtung gilt für Dienststellen mit einem geringen Gefährdungspotential erst ab der regelmäßigen Beschäftigung von mindestens 250 Bediensteten. Die auf auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Bediensteten sind einzurechnen.

(2) Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, die gegenseitige Information, den Erfahrungsaustausch und die Koordination der Arbeitsschutzeinrichtungen im Wirkungsbereich der Dienststelle zu gewährleisten und auf eine Verbesserung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitsbedingungen hinzuwirken. Der Arbeitsschutzausschuss hat sämtliche Anliegen der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten. Im Arbeitsschutzausschuss sind insbesondere die Berichte und Vorschläge der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Sicherheitsfachkräfte und der Arbeitsmediziner zu erörtern. Der Arbeitsschutzausschuss hat die Zusammenarbeit innerhalb der Dienststelle in allen Fragen von Sicherheit und Gesundheitsschutz zu fördern und Grundsätze für die Weiterentwicklung des Bedienstetenschutzes innerhalb der Dienststelle zu erarbeiten.

(3) Dem Ausschuss gehören als Mitglieder an:

1.

Der Dienststellenleiter oder die von ihm beauftragte Person;

2.

die für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften in der Dienststelle sonst verantwortlichen Personen;

3.

die Sicherheitsfachkraft oder, wenn mehrere Sicherheitsfachkräfte für die Dienststelle bestellt sind, deren Leiterin oder Leiter oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter;

4.

die Arbeitsmediziner;

5.

die Sicherheitsvertrauenspersonen;

6.

ein vom zuständigen Dienststellenausschuss zu bestellender Vertreter.

Sind an der Dienststelle mehrere Personalvertretungsorgane eingerichtet, ist der Vertreter nach Z 6 durch jenen Dienststellenausschuss zu bestellen, der bei der letzten Personalvertretungswahl die größte Zahl an Wahlberechtigten aufgewiesen hat.

(4) Den Vorsitz im Arbeitsschutzausschuss führt der Dienststellenleiter oder eine von ihm beauftragte Person.

(5) Der Dienststellenleiter oder die von ihm beauftragte Person hat den Arbeitsschutzausschuss nach Erfordernis, mindestens aber zweimal pro Kalenderjahr, einzuberufen. Eine Einberufung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn es die besonderen Verhältnisse auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes in der Dienststelle erfordern oder wenn ein Drittel der Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses eine Einberufung verlangt. Die Einladung zu den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses ist mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin abzusenden und hat zu enthalten:

1.

Ort und Zeit der Sitzung;

2.

die Tagesordnung, die jedenfalls Berichte der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Präventivfachkräfte vorzusehen hat;

3.

die Unterlagen zu den Beratungsgegenständen.

(6) Der Vorsitzende kann den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses von sich aus oder auf Empfehlung von Mitgliedern des Ausschusses Sachverständige, sonstige Personen mit Aufgaben auf dem Gebiet des Bediensteten- oder Umweltschutzes sowie das zuständige Arbeitsinspektorat beiziehen.

(7) Über jede Sitzung des Arbeitsschutzausschusses ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Das Ergebnisprotokoll hat zu enthalten:

1.

Ort, Datum und Dauer der Sitzung;

2.

die Beratungsgegenstände;

3.

die Namen der Anwesenden;

4.

eine Zusammenfassung der von einzelnen Teilnehmern zu den Beratungsgegenständen vertretenen Standpunkte und Vorschläge, die auch allenfalls abweichende Standpunkte und Vorschläge zu enthalten hat.

(8) Das Ergebnisprotokoll ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Waren die Präventivfachkräfte oder die vom Dienststellenleiter gemäß § 78a Abs. 4 der Sitzung beizuziehenden sonstigen Fachleute verhindert, an der Sitzung des Ausschusses teilzunehmen, sind dem Protokoll deren schriftliche Berichte anzuschließen. Eine Ausfertigung des Ergebnisprotokolls ist an alle Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses zu versenden. Das Ergebnisprotokoll ist dem zuständigen Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorzulegen.

(9) In den im § 88 Abs. 3 genannten Dienststellen werden die Aufgaben des Arbeitsinspektors vom Bundesminister für Landesverteidigung wahrgenommen.

Abkürzung

B-BSG

Arbeitsschutzausschuss

§ 84. (1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, in Dienststellen, in denen er regelmäßig mindestens 100 Bedienstete beschäftigt, einen Arbeitsschutzausschuss einzurichten. Diese Verpflichtung gilt für Dienststellen mit einem geringen Gefährdungspotential erst ab der regelmäßigen Beschäftigung von mindestens 250 Bediensteten. Die auf auswärtigen Arbeitsstellen beschäftigten Bediensteten sind einzurechnen.

(2) Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, die gegenseitige Information, den Erfahrungsaustausch und die Koordination der Arbeitsschutzeinrichtungen im Wirkungsbereich der Dienststelle zu gewährleisten und auf eine Verbesserung der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Arbeitsbedingungen hinzuwirken. Der Arbeitsschutzausschuss hat sämtliche Anliegen der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderung und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten. Im Arbeitsschutzausschuss sind insbesondere die Berichte und Vorschläge der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Sicherheitsfachkräfte und der Arbeitsmediziner zu erörtern. Der Arbeitsschutzausschuss hat die Zusammenarbeit innerhalb der Dienststelle in allen Fragen von Sicherheit und Gesundheitsschutz zu fördern und Grundsätze für die Weiterentwicklung des Bedienstetenschutzes innerhalb der Dienststelle zu erarbeiten.

(3) Dem Ausschuss gehören als Mitglieder an:

1.

Der Dienststellenleiter oder die von ihm beauftragte Person;

2.

die für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften in der Dienststelle sonst verantwortlichen Personen;

3.

die Sicherheitsfachkraft oder, wenn mehrere Sicherheitsfachkräfte für die Dienststelle bestellt sind, deren Leiterin oder Leiter oder ihre oder seine Vertreterin oder ihr oder sein Vertreter;

4.

die Arbeitsmediziner;

5.

die Sicherheitsvertrauenspersonen;

6.

ein vom zuständigen Dienststellenausschuss zu bestellender Vertreter.

Sind an der Dienststelle mehrere Personalvertretungsorgane eingerichtet, ist der Vertreter nach Z 6 durch jenen Dienststellenausschuss zu bestellen, der bei der letzten Personalvertretungswahl die größte Zahl an Wahlberechtigten aufgewiesen hat.

(4) Den Vorsitz im Arbeitsschutzausschuss führt der Dienststellenleiter oder eine von ihm beauftragte Person.

(5) Der Dienststellenleiter oder die von ihm beauftragte Person hat den Arbeitsschutzausschuss nach Erfordernis, mindestens aber einmal pro Kalenderjahr, einzuberufen. Eine Einberufung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn es die besonderen Verhältnisse auf dem Gebiet des Bedienstetenschutzes in der Dienststelle erfordern oder wenn ein Drittel der Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses eine Einberufung verlangt. Die Einladung zu den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses ist mindestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin abzusenden und hat zu enthalten:

1.

Ort und Zeit der Sitzung;

2.

die Tagesordnung, die jedenfalls Berichte der Sicherheitsvertrauenspersonen und der Präventivfachkräfte vorzusehen hat;

3.

die Unterlagen zu den Beratungsgegenständen.

(6) Der Vorsitzende kann den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses von sich aus oder auf Empfehlung von Mitgliedern des Ausschusses Sachverständige, sonstige Personen mit Aufgaben auf dem Gebiet des Bediensteten- oder Umweltschutzes sowie das zuständige Arbeitsinspektorat beiziehen.

(7) Über jede Sitzung des Arbeitsschutzausschusses ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Das Ergebnisprotokoll hat zu enthalten:

1.

Ort, Datum und Dauer der Sitzung;

2.

die Beratungsgegenstände;

3.

die Namen der Anwesenden;

4.

eine Zusammenfassung der von einzelnen Teilnehmern zu den Beratungsgegenständen vertretenen Standpunkte und Vorschläge, die auch allenfalls abweichende Standpunkte und Vorschläge zu enthalten hat.

(8) Das Ergebnisprotokoll ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben. Waren die Präventivfachkräfte oder die vom Dienststellenleiter gemäß § 78a Abs. 4 der Sitzung beizuziehenden sonstigen Fachleute verhindert, an der Sitzung des Ausschusses teilzunehmen, sind dem Protokoll deren schriftliche Berichte anzuschließen. Eine Ausfertigung des Ergebnisprotokolls ist an alle Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses zu versenden. Das Ergebnisprotokoll ist dem zuständigen Arbeitsinspektorat auf Verlangen vorzulegen.

(9) In den im § 88 Abs. 3 genannten Dienststellen werden die Aufgaben des Arbeitsinspektors vom Bundesminister für Landesverteidigung wahrgenommen.

Abkürzung

B-BSG

Zentraler Arbeitsschutzausschuss

§ 84a. (1) In Ressorts mit mehreren Dienststellen, in denen ein Arbeitsschutzausschuss einzurichten ist, ist bei der Zentralstelle ein zentraler Arbeitsschutzausschuss einzurichten. § 84 Abs. 2 ist anzuwenden. Darüber hinaus hat der zentrale Arbeitsschutzausschuss auch Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes in Bezug auf jene Dienststellen des Ressorts zu beraten, für die kein eigener Arbeitsschutzausschuss einzurichten ist.

(2) Dem zentralen Arbeitsschutzausschuss gehören als Mitglieder an:

1.

drei Vertreter des Dienstgebers;

2.

drei vom zuständigen Zentralausschuss zu bestellende Vertreter;

3.

je drei von jedem lokalen Arbeitsschutzausschuss entsandte Mitglieder, und zwar je eine Sicherheitsvertrauensperson, eine Sicherheitsfachkraft und ein Arbeitsmediziner.

(3) Ergibt die nach Abs. 2 ermittelte Zahl der Mitglieder des zentralen Arbeitsschutzausschusses eine höhere Zahl als zwanzig, so gehören dem zentralen Arbeitsschutzausschuss als Mitglieder an:

1.

Ein Vertreter des Dienstgebers oder die von ihm beauftragte Person sowie ein weiterer Vertreter des Dienstgebers;

2.

drei vom zuständigen Zentralauschuss zu bestellende Vertreter;

3.

insgesamt 15 von den lokalen Arbeitsschutzausschüssen der nach der Zahl der regelmäßig beschäftigten Bediensteten größten Dienststellen entsandte Mitglieder, und zwar je fünf Mitglieder aus dem Kreis der Sicherheitsvertrauenspersonen, der Sicherheitsfachkräfte und der Arbeitsmediziner.

(4) Wenn es der Beratungsgegenstand erfordert, können den Sitzungen vom Vorsitzenden auch Personen aus jenen Dienststellen des Ressorts, für die kein eigener Arbeitsschutzausschuss einzurichten ist, beigezogen werden.

(5) Die Sitzungen des zentralen Arbeitsschutzausschusses sind vom Dienstgeber oder einer von ihm beauftragten Person nach Erfordernis, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen. § 84 Abs. 5 zweiter Satz ist anzuwenden.

(6) Die Einladung zu den Sitzungen ist mindestens vier Wochen vor dem Sitzungstermin abzusenden und hat zu enthalten:

1.

Ort und Zeit der Sitzung;

2.

die Tagesordnung, die jedenfalls Berichte der Vertreter der lokalen Arbeitsschutzausschüsse vorzusehen hat;

3.

die Unterlagen zu den Beratungsgegenständen.

(7) § 84 Abs. 3 letzter Satz ist auf die Nominierung der Vertreter nach Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 Z 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes „Dienststellenausschuss“ der Begriff „Zentralausschuss“ tritt. § 84 Abs. 6 und Abs. 7 sowie Abs. 8 erster, dritter und vierter Satz sind anzuwenden.

Verordnungen über Präventivdienste

§ 85. Die Bundesregierung hat in Durchführung des 7. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

1.

das notwendige Fach- und Hilfspersonal für Sicherheitsfachkräfte,

2.

Feststellung, welche der unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) ein hohes, mittleres oder geringes Gefährdungspotential aufweisen,

3.

die Zusammensetzung des Arbeitsschutzausschusses, wobei sicherzustellen ist, daß die Anzahl der Mitglieder nach § 84 Abs. 3 Z 1 und 2 der Anzahl der Mitglieder nach § 84 Abs. 3 Z 5 und 6 entspricht,

4.

die Entsendung von Vertretern in den zentralen Arbeitsschutzausschuß.

Verordnungen über Präventivdienste

§ 85. Die Bundesregierung hat in Durchführung des 7. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

1.

das notwendige Fach- und Hilfspersonal für Sicherheitsfachkräfte,

2.

Feststellung, welche der unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) ein hohes, mittleres oder geringes Gefährdungspotential aufweisen,

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)

4.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)

Abkürzung

B-BSG

Gefahrenklassenverordnung

§ 85. Die Bundesregierung hat durch Verordnung zu regeln, welche der unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) ein hohes, mittleres oder geringes Gefährdungspotential aufweisen.

Abkürzung

B-BSG

8.

Abschnitt

Durchführung und Kontrolle des Bedienstetenschutzes

Verantwortlichkeit

§ 86. (1) Die Übertragung der den Bund als Dienstgeber nach diesem Bundesgesetz treffenden Verpflichtungen zum Schutz der Bediensteten auf dem Gebiet der Sicherheit und Gesundheit auf Dienststellenleiter, für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in den Dienststellen zuständige Gebäudeverwalter und zuständige Vertreter der nach den organisationsrechtlichen Vorschriften des Bundes für Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz in Betracht kommenden Dienststellen (§ 2 Abs. 2) enthebt den Bund nicht seiner Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.

(2) Die schuldhafte Nichteinhaltung von den Bund als Dienstgeber nach diesem Bundesgesetz sowie den dazu erlassenen Verordnungen treffenden Verpflichtungen durch einen mit Aufgaben des Bedienstetenschutzes beauftragten Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben. Der Bedienstete ist in einem solchen Fall nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zur Verantwortung zu ziehen.

(3) Festgestellte Mißstände auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes sind von einem mit Aufgaben des Bedienstetenschutzes beauftragten Bediensteten nicht zu vertreten, wenn die Zuständigkeit zu deren Beseitigung nach dienst-, organisations- oder haushaltsrechtlichen Vorschriften außerhalb seines Wirkungsbereiches liegt und dieser den Mißstand der für die Beseitigung zuständigen Dienststelle gemeldet oder dessen Beseitigung nachweislich verlangt hat.

Ausnahmen

§ 87. (1) Soweit die Anwendung einzelner Bestimmungen der in Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unabhängig von den Umständen des Einzelfalls zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten erforderlich ist, ist in den Verordnungen festzulegen, daß der zuständige Leiter der Zentralstelle von diesen Bestimmungen der Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.

(2) In den in Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen können Abweichungen von den im 1. bis 6. Abschnitt festgelegten Anforderungen geregelt werden, wenn diese Abweichungen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten gewährleistet sind.

(3) Darüber hinaus kann der zuständige Leiter der Zentralstelle im Einzelfall nach Einholung einer Stellungnahme des örtlich zuständigen Arbeitsinspektorates Ausnahmen von den Bestimmungen der in Durchführung des § 6 Abs. 4 sowie des 2. bis 4. und 6. Abschnittes erlassenen Verordnungen zulassen, wenn

1.

diese Ausnahmen aus wichtigen Gründen erforderlich sind,

2.

nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten auch bei Genehmigung der Ausnahme gewährleistet sind oder daß durch eine andere vom Dienstgeber vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmungen der Verordnung, und

3.

die Genehmigung dieser Ausnahme nicht gemäß Abs. 1 ausgeschlossen ist.

(4) Ausnahmen nach Abs. 3 können befristet oder unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zugelassen werden, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 3 Z 2 genannten Zielsetzungen erforderlich ist. Ausnahmen nach Abs. 3 sind vom zuständigen Leiter der Zentralstelle aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.

(5) In Fällen unmittelbar drohender oder eingetretener Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten sind von diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

Abkürzung

B-BSG

Ausnahmen

§ 87. (1) Soweit die Anwendung einzelner Bestimmungen der in Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unabhängig von den Umständen des Einzelfalls zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten erforderlich ist, ist in den Verordnungen festzulegen, daß der zuständige Leiter der Zentralstelle von diesen Bestimmungen der Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.

(2) In den in Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen können Abweichungen von den im 1. bis 6. Abschnitt festgelegten Anforderungen geregelt werden, wenn diese Abweichungen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten gewährleistet sind.

(3) Darüber hinaus kann der zuständige Leiter der Zentralstelle im Einzelfall nach Einholung einer Stellungnahme des örtlich zuständigen Arbeitsinspektorates Ausnahmen von den Bestimmungen der in Durchführung des § 6 Abs. 4 sowie des 2. bis 4. und 6. Abschnittes erlassenen Verordnungen zulassen, wenn

1.

diese Ausnahmen aus wichtigen Gründen erforderlich sind,

2.

nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten auch bei Genehmigung der Ausnahme gewährleistet sind oder daß durch eine andere vom Dienstgeber vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmungen der Verordnung, und

3.

die Genehmigung dieser Ausnahme nicht gemäß Abs. 1 ausgeschlossen ist.

Die Verpflichtung zur Einholung einer Stellungnahme des Arbeitsinspektorates entfällt bei der Beschäftigung von Bediensteten in im Ausland gelegenen Dienststellen.

(4) Ausnahmen nach Abs. 3 können befristet oder unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zugelassen werden, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 3 Z 2 genannten Zielsetzungen erforderlich ist. Ausnahmen nach Abs. 3 sind vom zuständigen Leiter der Zentralstelle aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Ausnahme nicht mehr vorliegen.

(5) In Fällen unmittelbar drohender oder eingetretener Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten sind von diesem Bundesgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

Abkürzung

B-BSG

Aufgaben der Arbeitsinspektion

§ 88. (1) Die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt der Arbeitsinspektion. Für die örtliche Zuständigkeit der Arbeitsinspektorate gilt § 15 Abs. 1 ArbIG.

(2) Die Arbeitsinspektion hat den Dienstgeber, die Bediensteten und die Organe der Personalvertretung in Fragen des Schutzes der Bediensteten zu unterstützen und zu beraten. Die Arbeitsinspektion hat auch auf Verlangen des Dienstgebers oder des zuständigen Organs der Personalvertretung eine Überprüfung im Sinne des Abs. 1 durchzuführen. Überprüfungen im Sinne des Abs. 1 müssen unangemeldet erfolgen. Eine Anmeldung oder Terminvereinbarung ist nur zulässig, wenn dies der Zweck der Überprüfung im Einzelfall unbedingt erfordert. Die Organe der Arbeitsinspektion haben die Quelle jeder Beschwerde über bestehende Mängel oder über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes als unbedingt vertraulich zu behandeln. Sie dürfen weder dem Dienstgeber noch sonstigen Personen gegenüber andeuten, daß eine Amtshandlung durch eine Beschwerde veranlaßt worden ist.

(3) Die Überprüfung im Sinne des Abs. 1 obliegt in Dienststellen oder in Teilen von solchen, die in Baulichkeiten und Anlagen von militärischer Besonderheit untergebracht sind, dem Bundesminister für Landesverteidigung.

(4) Die Überprüfung im Sinne des Abs. 1 obliegt in im Ausland gelegenen Dienststellen des Bundes jeweils dem gemäß § 4 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht über die betreffende Dienststelle berufenen Bundesminister.

Betreten und Besichtigen von Dienststellen

§ 89. (1) Der Arbeitsinspektor ist berechtigt, die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen mit allen Nebenräumen jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Der Dienststellenleiter oder sein Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, daß die Räumlichkeiten dem Arbeitsinspektor jederzeit zugänglich sind und Arbeitsmittel auf Verlangen des Arbeitsinspektors in Betrieb gesetzt werden.

(2) Dem Dienststellenleiter oder seinem Bevollmächtigten, dem für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in dieser Dienststelle zuständigen Gebäudeverwalter sowie einem Vertreter des zuständigen Organs der Personalvertretung steht es frei, den Arbeitsinspektor bei der Überprüfung in der Dienststelle zu begleiten; auf Verlangen des Arbeitsinspektors sind die Vertreter des Dienstgebers hiezu verpflichtet.

(3) Der Arbeitsinspektor kann den Besichtigungen die Sicherheitsvertrauenspersonen sowie nach Möglichkeit die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner in dem durch deren Tätigkeit gebotenen Umfang beiziehen. Auf deren Verlangen hat er sie den Besichtigungen jedenfalls beizuziehen. Diese Personen sind vom Dienstgeber von der Anwesenheit des Arbeitsinspektors in einer Dienststelle unverzüglich zu verständigen.

(4) Der Arbeitsinspektor ist befugt, vom Dienststellenleiter oder von dessen Bevollmächtigten sowie von dem zuständigen Gebäudeverwalter und von den in der Dienststelle beschäftigten Bediensteten Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehen. Der Dienststellenleiter, sein Bevollmächtigter und die Bediensteten sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektor die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Den Organen der Arbeitsinspektion ist auf ihr Verlangen Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die mit dem Bedienstetenschutz im Zusammenhang stehen. Sie sind befugt Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge von derartigen Unterlagen anzufertigen. Auf ihr Verlangen sind derartige Unterlagen dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.

(5) Die Organe der Arbeitsinspektion sind berechtigt, die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Wirksamkeit von Vorkehrungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Messungen und Untersuchungen in Arbeitsstätten und auf auswärtigen Arbeitsstellen, selbst zu treffen.

(6) Wenn es zur Wahrnehmung des Bedienstetenschutzes erforderlich ist, sind die Arbeitsinspektorate berechtigt,

1.

von Erzeugern und Vertreibern von Arbeitsstoffen Auskunft über die Zusammensetzung dieser Stoffe zu verlangen,

2.

von Erzeugern und Vertreibern von Maschinen, Geräten oder deren Teilen oder Zubehör, für die nach den Rechtsvorschriften Übereinstimmungserklärungen erforderlich sind, Ablichtungen von Prüfbescheinigungen und von den Übereinstimmungserklärungen zugrundeliegenden technischen Dokumentationen zu verlangen und

3.

von akkreditierten Stellen (Zertifizierungsstellen, Prüfstellen und Überwachungsstellen) Ablichtungen von Prüfberichten, Überwachungsberichten und Aufzeichnungen über Zertifizierungsverfahren zu verlangen.

(7) Die Erzeuger, Vertreiber und akkreditierten Stellen sind verpflichtet, den Verlangen im Sinne des Abs. 7 zu entsprechen. Für die Ablichtung und Übermittlung der Unterlagen gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

Abkürzung

B-BSG

Betreten und Besichtigen von Dienststellen

§ 89. (1) Der Arbeitsinspektor ist berechtigt, die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen mit allen Nebenräumen jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Der Dienststellenleiter oder sein Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, daß die Räumlichkeiten dem Arbeitsinspektor jederzeit zugänglich sind und Arbeitsmittel auf Verlangen des Arbeitsinspektors in Betrieb gesetzt werden.

(2) Dem Dienststellenleiter oder seinem Bevollmächtigten, dem für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in dieser Dienststelle zuständigen Gebäudeverwalter sowie einem Vertreter des zuständigen Organs der Personalvertretung steht es frei, den Arbeitsinspektor bei der Überprüfung in der Dienststelle zu begleiten; auf Verlangen des Arbeitsinspektors sind die Vertreter des Dienstgebers hiezu verpflichtet.

(3) Der Arbeitsinspektor kann den Besichtigungen die Sicherheitsvertrauenspersonen sowie nach Möglichkeit die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner in dem durch deren Tätigkeit gebotenen Umfang beiziehen. Auf deren Verlangen hat er sie den Besichtigungen jedenfalls beizuziehen. Diese Personen sind vom Dienstgeber von der Anwesenheit des Arbeitsinspektors in einer Dienststelle unverzüglich zu verständigen.

(4) Der Arbeitsinspektor ist befugt, vom Dienststellenleiter oder von dessen Bevollmächtigten sowie von dem zuständigen Gebäudeverwalter und von den in der Dienststelle beschäftigten Bediensteten Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehen. Der Dienststellenleiter, sein Bevollmächtigter und die Bediensteten sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektor die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Den Organen der Arbeitsinspektion ist auf ihr Verlangen Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die mit dem Bedienstetenschutz im Zusammenhang stehen. Sie sind befugt Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge von derartigen Unterlagen anzufertigen. Auf ihr Verlangen sind derartige Unterlagen dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.

(5) Die Organe der Arbeitsinspektion sind berechtigt, die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Wirksamkeit von Vorkehrungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Messungen und Untersuchungen in Arbeitsstätten und auf auswärtigen Arbeitsstellen, selbst zu treffen.

(6) Wenn es zur Wahrnehmung des Bedienstetenschutzes erforderlich ist, sind die Arbeitsinspektorate berechtigt,

1.

von Erzeugern und Vertreibern von Arbeitsstoffen Auskunft über die Zusammensetzung dieser Stoffe zu verlangen,

2.

von Erzeugern und Vertreibern von Maschinen, Geräten oder deren Teilen oder Zubehör, für die nach den Rechtsvorschriften Übereinstimmungserklärungen erforderlich sind, Ablichtungen von Prüfbescheinigungen und von den Übereinstimmungserklärungen zugrundeliegenden technischen Dokumentationen zu verlangen und

3.

von akkreditierten Stellen (Zertifizierungsstellen, Prüfstellen und Überwachungsstellen) Ablichtungen von Prüfberichten, Überwachungsberichten und Aufzeichnungen über Zertifizierungsverfahren zu verlangen.

(7) Die Erzeuger, Vertreiber und akkreditierten Stellen sind verpflichtet, den Verlangen im Sinne des Abs. 6 zu entsprechen. Für die Ablichtung und Übermittlung der Unterlagen gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

Abkürzung

B-BSG

Betreten und Besichtigen von Dienststellen

§ 89. (1) Die Arbeitsinspektorin oder der Arbeitsinspektor ist berechtigt, die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen mit allen Nebenräumen jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter oder ihre oder seine bevollmächtigte Person hat dafür zu sorgen, dass die Räumlichkeiten der Arbeitsinspektorin oder dem Arbeitsinspektor jederzeit zugänglich sind und Arbeitsmittel auf Verlangen der Arbeitsinspektorin oder des Arbeitsinspektors in Betrieb gesetzt werden. Die Arbeitsinspektorin oder der Arbeitsinspektor ist zur Durchführung ihrer oder seiner Aufgaben nicht berechtigt, Wohnungen von Bediensteten im Homeoffice zu betreten.

(2) Dem Dienststellenleiter oder seinem Bevollmächtigten, dem für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in dieser Dienststelle zuständigen Gebäudeverwalter sowie einem Vertreter des zuständigen Organs der Personalvertretung steht es frei, den Arbeitsinspektor bei der Überprüfung in der Dienststelle zu begleiten; auf Verlangen des Arbeitsinspektors sind die Vertreter des Dienstgebers hiezu verpflichtet.

(3) Der Arbeitsinspektor kann den Besichtigungen die Sicherheitsvertrauenspersonen sowie nach Möglichkeit die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner in dem durch deren Tätigkeit gebotenen Umfang beiziehen. Auf deren Verlangen hat er sie den Besichtigungen jedenfalls beizuziehen. Diese Personen sind vom Dienstgeber von der Anwesenheit des Arbeitsinspektors in einer Dienststelle unverzüglich zu verständigen.

(4) Der Arbeitsinspektor ist befugt, vom Dienststellenleiter oder von dessen Bevollmächtigten sowie von dem zuständigen Gebäudeverwalter und von den in der Dienststelle beschäftigten Bediensteten Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehen. Der Dienststellenleiter, sein Bevollmächtigter und die Bediensteten sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektor die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Den Organen der Arbeitsinspektion ist auf ihr Verlangen Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die mit dem Bedienstetenschutz im Zusammenhang stehen. Sie sind befugt Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge von derartigen Unterlagen anzufertigen. Auf ihr Verlangen sind derartige Unterlagen dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.

(5) Die Organe der Arbeitsinspektion sind berechtigt, die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Wirksamkeit von Vorkehrungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Messungen und Untersuchungen in Arbeitsstätten und auf auswärtigen Arbeitsstellen, selbst zu treffen.

(6) Wenn es zur Wahrnehmung des Bedienstetenschutzes erforderlich ist, sind die Arbeitsinspektorate berechtigt,

1.

von Erzeugern und Vertreibern von Arbeitsstoffen Auskunft über die Zusammensetzung dieser Stoffe zu verlangen,

2.

von Erzeugern und Vertreibern von Maschinen, Geräten oder deren Teilen oder Zubehör, für die nach den Rechtsvorschriften Übereinstimmungserklärungen erforderlich sind, Ablichtungen von Prüfbescheinigungen und von den Übereinstimmungserklärungen zugrundeliegenden technischen Dokumentationen zu verlangen und

3.

von akkreditierten Stellen (Zertifizierungsstellen, Prüfstellen und Überwachungsstellen) Ablichtungen von Prüfberichten, Überwachungsberichten und Aufzeichnungen über Zertifizierungsverfahren zu verlangen.

(7) Die Erzeuger, Vertreiber und akkreditierten Stellen sind verpflichtet, den Verlangen im Sinne des Abs. 6 zu entsprechen. Für die Ablichtung und Übermittlung der Unterlagen gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

Abkürzung

B-BSG

Betreten und Besichtigen von Dienststellen

§ 89. (1) Die Arbeitsinspektorin oder der Arbeitsinspektor ist berechtigt, die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen mit allen Nebenräumen jederzeit zu betreten und zu besichtigen. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter oder ihre oder seine bevollmächtigte Person hat dafür zu sorgen, dass die Räumlichkeiten der Arbeitsinspektorin oder dem Arbeitsinspektor jederzeit zugänglich sind und Arbeitsmittel auf Verlangen der Arbeitsinspektorin oder des Arbeitsinspektors in Betrieb gesetzt werden. Die Arbeitsinspektorin oder der Arbeitsinspektor ist zur Durchführung ihrer oder seiner Aufgaben nicht berechtigt, Wohnungen von Bediensteten im Homeoffice zu betreten.

(2) Dem Dienststellenleiter oder seiner bevollmächtigten Person, dem für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in dieser Dienststelle zuständigen Gebäudeverwalter sowie einem Vertreter des zuständigen Organs der Personalvertretung steht es frei, den Arbeitsinspektor bei der Überprüfung in der Dienststelle zu begleiten; auf Verlangen des Arbeitsinspektors sind die Vertreter des Dienstgebers hiezu verpflichtet.

(3) Der Arbeitsinspektor kann den Besichtigungen die Sicherheitsvertrauenspersonen sowie nach Möglichkeit die Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner in dem durch deren Tätigkeit gebotenen Umfang beiziehen. Auf deren Verlangen hat er sie den Besichtigungen jedenfalls beizuziehen. Diese Personen sind vom Dienstgeber von der Anwesenheit des Arbeitsinspektors in einer Dienststelle unverzüglich zu verständigen.

(4) Der Arbeitsinspektor ist befugt, vom Dienststellenleiter oder von dessen bevollmächtigter Person sowie von dem zuständigen Gebäudeverwalter und von den in der Dienststelle beschäftigten Bediensteten Auskunft über alle Umstände zu verlangen, die mit der Überprüfung im Zusammenhang stehen. Der Dienststellenleiter, seine bevollmächtigte Person und die Bediensteten sind verpflichtet, dem Arbeitsinspektor die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Den Organen der Arbeitsinspektion ist auf ihr Verlangen Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die mit dem Bedienstetenschutz im Zusammenhang stehen. Sie sind befugt Ablichtungen, Abschriften oder Auszüge von derartigen Unterlagen anzufertigen. Auf ihr Verlangen sind derartige Unterlagen dem Arbeitsinspektorat zu übermitteln.

(5) Die Organe der Arbeitsinspektion sind berechtigt, die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Wirksamkeit von Vorkehrungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Bediensteten erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Messungen und Untersuchungen in Arbeitsstätten und auf auswärtigen Arbeitsstellen, selbst zu treffen.

(6) Wenn es zur Wahrnehmung des Bedienstetenschutzes erforderlich ist, sind die Arbeitsinspektorate berechtigt,

1.

von Erzeugern und Vertreibern von Arbeitsstoffen Auskunft über die Zusammensetzung dieser Stoffe zu verlangen,

2.

von Erzeugern und Vertreibern von Maschinen, Geräten oder deren Teilen oder Zubehör, für die nach den Rechtsvorschriften Übereinstimmungserklärungen erforderlich sind, Ablichtungen von Prüfbescheinigungen und von den Übereinstimmungserklärungen zugrundeliegenden technischen Dokumentationen zu verlangen und

3.

von akkreditierten Stellen (Zertifizierungsstellen, Prüfstellen und Überwachungsstellen) Ablichtungen von Prüfberichten, Überwachungsberichten und Aufzeichnungen über Zertifizierungsverfahren zu verlangen.

(7) Die Erzeuger, Vertreiber und akkreditierten Stellen sind verpflichtet, den Verlangen im Sinne des Abs. 6 zu entsprechen. Für die Ablichtung und Übermittlung der Unterlagen gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.

Sofortmaßnahmen bei offenbar gefährdenden Mißständen

§ 90. (1) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Bediensteten hat das Arbeitsinspektorat den Dienststellenleiter oder dessen Bevollmächtigten aufzufordern, unverzüglich die Herstellung des Zustandes zu veranlassen, der den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen entspricht und erforderlichenfalls die Unterlassung der Beschäftigung von Bediensteten oder die gänzliche oder teilweise Schließung der Dienststelle, Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle, die Stillegung von Maschinen oder sonstige Sicherheitsmaßnahmen zu verlangen. Fällt die Beseitigung des Mißstandes in den Aufgabenbereich des staatlichen Hochbaues, so ist diese Aufforderung (dieses Verlangen) auch an die für diese Aufgabe zuständige nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zu richten.

(2) Wird dieser Aufforderung (diesem Verlangen) nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat den Mißstand jener Dienststelle, die der überprüften Dienststelle unmittelbar übergeordnet ist, und dem zuständigen Leiter der Zentralstelle schriftlich bekanntzugeben. Eine Ausfertigung dieser Bekanntgabe ist dem bei der überprüften Dienststelle eingerichteten zuständigen Organ der Personalvertretung und - sofern es sich um Mißstände handelt, deren Beseitigung in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten fällt - dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.

Sofortmaßnahmen bei offenbar gefährdenden Mißständen

§ 90. (1) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Bediensteten hat das Arbeitsinspektorat den Dienststellenleiter oder dessen Bevollmächtigten aufzufordern, unverzüglich die Herstellung des Zustandes zu veranlassen, der den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen entspricht und erforderlichenfalls die Unterlassung der Beschäftigung von Bediensteten oder die gänzliche oder teilweise Schließung der Dienststelle, Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle, die Stillegung von Maschinen oder sonstige Sicherheitsmaßnahmen zu verlangen. Fällt die Beseitigung des Mißstandes in den Aufgabenbereich des staatlichen Hochbaues, so ist diese Aufforderung (dieses Verlangen) auch an die für diese Aufgabe zuständige nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zu richten.

(2) Wird dieser Aufforderung (diesem Verlangen) nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat den Mißstand jener Dienststelle, die der überprüften Dienststelle unmittelbar übergeordnet ist, und dem zuständigen Leiter der Zentralstelle schriftlich bekanntzugeben. Eine Ausfertigung dieser Bekanntgabe ist dem bei der überprüften Dienststelle eingerichteten zuständigen Organ der Personalvertretung und - sofern es sich um Mißstände handelt, deren Beseitigung in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit fällt - dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übermitteln.

Abkürzung

B-BSG

Sofortmaßnahmen bei offenbar gefährdenden Mißständen

§ 90. (1) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Bediensteten hat das Arbeitsinspektorat den Dienststellenleiter oder dessen Bevollmächtigten aufzufordern, unverzüglich die Herstellung des Zustandes zu veranlassen, der den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen entspricht und erforderlichenfalls die Unterlassung der Beschäftigung von Bediensteten oder die gänzliche oder teilweise Schließung der Dienststelle, Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle, die Stillegung von Maschinen oder sonstige Sicherheitsmaßnahmen zu verlangen. Fällt die Beseitigung des Mißstandes in den Aufgabenbereich des staatlichen Hochbaues, so ist diese Aufforderung (dieses Verlangen) auch an die für diese Aufgabe zuständige nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend zu richten.

(2) Wird dieser Aufforderung (diesem Verlangen) nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat den Mißstand jener Dienststelle, die der überprüften Dienststelle unmittelbar übergeordnet ist, und dem zuständigen Leiter der Zentralstelle schriftlich bekanntzugeben. Eine Ausfertigung dieser Bekanntgabe ist dem bei der überprüften Dienststelle eingerichteten zuständigen Organ der Personalvertretung und – sofern es sich um Mißstände handelt, deren Beseitigung in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend fällt – dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu übermitteln.

Abkürzung

B-BSG

Sofortmaßnahmen bei offenbar gefährdenden Mißständen

§ 90. (1) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Bediensteten hat das Arbeitsinspektorat den Dienststellenleiter oder dessen Bevollmächtigten aufzufordern, unverzüglich die Herstellung des Zustandes zu veranlassen, der den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen entspricht und erforderlichenfalls die Unterlassung der Beschäftigung von Bediensteten oder die gänzliche oder teilweise Schließung der Dienststelle, Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle, die Stillegung von Maschinen oder sonstige Sicherheitsmaßnahmen zu verlangen. Fällt die Beseitigung des Mißstandes in den Aufgabenbereich des staatlichen Hochbaues, so ist diese Aufforderung (dieses Verlangen) auch an die für diese Aufgabe zuständige nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu richten.

(2) Wird dieser Aufforderung (diesem Verlangen) nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat den Mißstand jener Dienststelle, die der überprüften Dienststelle unmittelbar übergeordnet ist, und dem zuständigen Leiter der Zentralstelle schriftlich bekanntzugeben. Eine Ausfertigung dieser Bekanntgabe ist dem bei der überprüften Dienststelle eingerichteten zuständigen Organ der Personalvertretung und – sofern es sich um Mißstände handelt, deren Beseitigung in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort fällt – dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu übermitteln.

Abkürzung

B-BSG

Sofortmaßnahmen bei offenbar gefährdenden Mißständen

§ 90. (1) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Bediensteten hat das Arbeitsinspektorat den Dienststellenleiter oder dessen bevollmächtigte Person aufzufordern, unverzüglich die Herstellung des Zustandes zu veranlassen, der den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen entspricht und erforderlichenfalls die Unterlassung der Beschäftigung von Bediensteten oder die gänzliche oder teilweise Schließung der Dienststelle, Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle, die Stillegung von Maschinen oder sonstige Sicherheitsmaßnahmen zu verlangen. Fällt die Beseitigung des Mißstandes in den Aufgabenbereich des staatlichen Hochbaues, so ist diese Aufforderung (dieses Verlangen) auch an die für diese Aufgabe zuständige nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu richten.

(2) Wird dieser Aufforderung (diesem Verlangen) nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat den Mißstand jener Dienststelle, die der überprüften Dienststelle unmittelbar übergeordnet ist, und dem zuständigen Leiter der Zentralstelle schriftlich bekanntzugeben. Eine Ausfertigung dieser Bekanntgabe ist dem bei der überprüften Dienststelle eingerichteten zuständigen Organ der Personalvertretung und – sofern es sich um Mißstände handelt, deren Beseitigung in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort fällt – dem Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu übermitteln.

Abkürzung

B-BSG

Sofortmaßnahmen bei offenbar gefährdenden Mißständen

§ 90. (1) In Fällen unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit von Bediensteten hat das Arbeitsinspektorat den Dienststellenleiter oder dessen bevollmächtigte Person aufzufordern, unverzüglich die Herstellung des Zustandes zu veranlassen, der den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen entspricht und erforderlichenfalls die Unterlassung der Beschäftigung von Bediensteten oder die gänzliche oder teilweise Schließung der Dienststelle, Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle, die Stillegung von Maschinen oder sonstige Sicherheitsmaßnahmen zu verlangen. Fällt die Beseitigung des Mißstandes in den Aufgabenbereich des staatlichen Hochbaues, so ist diese Aufforderung (dieses Verlangen) auch an die für diese Aufgabe zuständige nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu richten.

(2) Wird dieser Aufforderung (diesem Verlangen) nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat den Mißstand jener Dienststelle, die der überprüften Dienststelle unmittelbar übergeordnet ist, und dem zuständigen Leiter der Zentralstelle schriftlich bekanntzugeben. Eine Ausfertigung dieser Bekanntgabe ist dem bei der überprüften Dienststelle eingerichteten zuständigen Organ der Personalvertretung und – sofern es sich um Mißstände handelt, deren Beseitigung in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus fällt – dem Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln.

Bekanntgabe von Beanstandungen und Maßnahmen, Empfehlungen

§ 91. (1) Stellt die Arbeitsinspektion eine Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer der dazu erlassenen Verordnung fest, so ist der Dienststellenleiter oder sein Bevollmächtigter nach Möglichkeit im erforderlichen Umfang mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Umsetzung des Bundesbedienstetenschutzes zu beraten und hat das Arbeitsinspektorat den Dienststellenleiter schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Rechtsvorschriften und den empfohlenen Maßnahmen entsprechenden Zustand herzustellen. Eine Ablichtung der Aufforderung ist dem zuständigen Organ der Personalvertretung zur Kenntnis zu übermitteln. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sowie den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern ist eine Ablichtung der Aufforderung zur Kenntnis zu übermitteln, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist.

(2) Wird der Aufforderung nach Abs. 1 innerhalb der festgelegten Frist nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat die Beanstandungen und die empfohlenen Maßnahmen dem zuständigen Leiter der Zentralstelle bekanntzugeben und hierüber den Leiter der überprüften Dienststelle, das zuständige Organ der Personalvertretung und, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist, die Sicherheitsvertrauenspersonen, die Sicherheitsfachkräfte und die Arbeitsmediziner zu verständigen.

(3) Der zuständige Leiter der Zentralstelle hat zu den mitgeteilten Beanstandungen und empfohlenen Maßnahmen ehestmöglich unter Bekanntgabe der allenfalls bereits getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen.

(4) Handelt es sich bei den Beanstandungen um Mißstände, deren Beseitigung in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten fällt, so hat der Dienststellenleiter eine Stellungnahme der für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in dieser Dienststelle zuständigen nachgeordneten Dienststelle des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten einzuholen und diese Stellungnahme dem zuständigen Leiter der Zentralstelle bekanntzugeben und darüber das zuständige Arbeitsinspektorat zu verständigen.

Bekanntgabe von Beanstandungen und Maßnahmen, Empfehlungen

§ 91. (1) Stellt die Arbeitsinspektion eine Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer der dazu erlassenen Verordnung fest, so ist der Dienststellenleiter oder sein Bevollmächtigter nach Möglichkeit im erforderlichen Umfang mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Umsetzung des Bundesbedienstetenschutzes zu beraten und hat das Arbeitsinspektorat den Dienststellenleiter schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Rechtsvorschriften und den empfohlenen Maßnahmen entsprechenden Zustand herzustellen. Eine Ablichtung der Aufforderung ist dem zuständigen Organ der Personalvertretung zur Kenntnis zu übermitteln. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sowie den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern ist eine Ablichtung der Aufforderung zur Kenntnis zu übermitteln, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist.

(2) Wird der Aufforderung nach Abs. 1 innerhalb der festgelegten Frist nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat die Beanstandungen und die empfohlenen Maßnahmen dem zuständigen Leiter der Zentralstelle bekanntzugeben und hierüber den Leiter der überprüften Dienststelle, das zuständige Organ der Personalvertretung und, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist, die Sicherheitsvertrauenspersonen, die Sicherheitsfachkräfte und die Arbeitsmediziner zu verständigen.

(3) Der zuständige Leiter der Zentralstelle hat zu den mitgeteilten Beanstandungen und empfohlenen Maßnahmen ehestmöglich unter Bekanntgabe der allenfalls bereits getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen.

(4) Handelt es sich bei den Beanstandungen um Mißstände, deren Beseitigung in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit fällt, so hat der Dienststellenleiter eine Stellungnahme der für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in dieser Dienststelle zuständigen nachgeordneten Dienststelle des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit einzuholen und diese Stellungnahme dem zuständigen Leiter der Zentralstelle bekanntzugeben und darüber das zuständige Arbeitsinspektorat zu verständigen.

Abkürzung

B-BSG

Bekanntgabe von Beanstandungen und Maßnahmen, Empfehlungen

§ 91. (1) Stellt die Arbeitsinspektion eine Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer der dazu erlassenen Verordnung fest, so ist der Dienststellenleiter oder sein Bevollmächtigter nach Möglichkeit im erforderlichen Umfang mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Umsetzung des Bundesbedienstetenschutzes zu beraten und hat das Arbeitsinspektorat den Dienststellenleiter schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Rechtsvorschriften und den empfohlenen Maßnahmen entsprechenden Zustand herzustellen. Eine Ablichtung der Aufforderung ist dem zuständigen Organ der Personalvertretung zur Kenntnis zu übermitteln. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sowie den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern ist eine Ablichtung der Aufforderung zur Kenntnis zu übermitteln, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist.

(2) Wird der Aufforderung nach Abs. 1 innerhalb der festgelegten Frist nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat die Beanstandungen und die empfohlenen Maßnahmen dem zuständigen Leiter der Zentralstelle bekanntzugeben und hierüber den Leiter der überprüften Dienststelle, das zuständige Organ der Personalvertretung und, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist, die Sicherheitsvertrauenspersonen, die Sicherheitsfachkräfte und die Arbeitsmediziner zu verständigen.

(3) Der zuständige Leiter der Zentralstelle hat zu den mitgeteilten Beanstandungen und empfohlenen Maßnahmen ehestmöglich unter Bekanntgabe der allenfalls bereits getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen.

(4) Handelt es sich bei den Beanstandungen um Mißstände, deren Beseitigung in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend fällt, so hat der Dienststellenleiter eine Stellungnahme der für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in dieser Dienststelle zuständigen nachgeordneten Dienststelle des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend einzuholen und diese Stellungnahme dem zuständigen Leiter der Zentralstelle bekanntzugeben und darüber das zuständige Arbeitsinspektorat zu verständigen.

Abkürzung

B-BSG

Bekanntgabe von Beanstandungen und Maßnahmen, Empfehlungen

§ 91. (1) Stellt die Arbeitsinspektion eine Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer der dazu erlassenen Verordnung fest, so ist der Dienststellenleiter oder sein Bevollmächtigter nach Möglichkeit im erforderlichen Umfang mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Umsetzung des Bundesbedienstetenschutzes zu beraten und hat das Arbeitsinspektorat den Dienststellenleiter schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Rechtsvorschriften und den empfohlenen Maßnahmen entsprechenden Zustand herzustellen. Eine Ablichtung der Aufforderung ist dem zuständigen Organ der Personalvertretung zur Kenntnis zu übermitteln. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sowie den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern ist eine Ablichtung der Aufforderung zur Kenntnis zu übermitteln, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist.

(2) Wird der Aufforderung nach Abs. 1 innerhalb der festgelegten Frist nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat die Beanstandungen und die empfohlenen Maßnahmen dem zuständigen Leiter der Zentralstelle bekanntzugeben und hierüber den Leiter der überprüften Dienststelle, das zuständige Organ der Personalvertretung und, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist, die Sicherheitsvertrauenspersonen, die Sicherheitsfachkräfte und die Arbeitsmediziner zu verständigen.

(3) Der zuständige Leiter der Zentralstelle hat zu den mitgeteilten Beanstandungen und empfohlenen Maßnahmen ehestmöglich unter Bekanntgabe der allenfalls bereits getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen.

(4) Handelt es sich bei den Beanstandungen um Mißstände, deren Beseitigung in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort fällt, so hat der Dienststellenleiter eine Stellungnahme der für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in dieser Dienststelle zuständigen nachgeordneten Dienststelle des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzuholen und diese Stellungnahme dem zuständigen Leiter der Zentralstelle bekanntzugeben und darüber das zuständige Arbeitsinspektorat zu verständigen.

Abkürzung

B-BSG

Bekanntgabe von Beanstandungen und Maßnahmen, Empfehlungen

§ 91. (1) Stellt die Arbeitsinspektion eine Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer der dazu erlassenen Verordnung fest, so ist der Dienststellenleiter oder seine bevollmächtigte Person nach Möglichkeit im erforderlichen Umfang mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Umsetzung des Bundesbedienstetenschutzes zu beraten und hat das Arbeitsinspektorat den Dienststellenleiter schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Rechtsvorschriften und den empfohlenen Maßnahmen entsprechenden Zustand herzustellen. Eine Ablichtung der Aufforderung ist dem zuständigen Organ der Personalvertretung zur Kenntnis zu übermitteln. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sowie den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern ist eine Ablichtung der Aufforderung zur Kenntnis zu übermitteln, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist.

(2) Wird der Aufforderung nach Abs. 1 innerhalb der festgelegten Frist nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat die Beanstandungen und die empfohlenen Maßnahmen dem zuständigen Leiter der Zentralstelle bekanntzugeben und hierüber den Leiter der überprüften Dienststelle, das zuständige Organ der Personalvertretung und, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist, die Sicherheitsvertrauenspersonen, die Sicherheitsfachkräfte und die Arbeitsmediziner zu verständigen.

(3) Der zuständige Leiter der Zentralstelle hat zu den mitgeteilten Beanstandungen und empfohlenen Maßnahmen ehestmöglich unter Bekanntgabe der allenfalls bereits getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen.

(4) Handelt es sich bei den Beanstandungen um Mißstände, deren Beseitigung in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort fällt, so hat der Dienststellenleiter eine Stellungnahme der für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in dieser Dienststelle zuständigen nachgeordneten Dienststelle des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort einzuholen und diese Stellungnahme dem zuständigen Leiter der Zentralstelle bekanntzugeben und darüber das zuständige Arbeitsinspektorat zu verständigen.

Abkürzung

B-BSG

Bekanntgabe von Beanstandungen und Maßnahmen, Empfehlungen

§ 91. (1) Stellt die Arbeitsinspektion eine Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder einer der dazu erlassenen Verordnung fest, so ist der Dienststellenleiter oder seine bevollmächtigte Person nach Möglichkeit im erforderlichen Umfang mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Umsetzung des Bundesbedienstetenschutzes zu beraten und hat das Arbeitsinspektorat den Dienststellenleiter schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Rechtsvorschriften und den empfohlenen Maßnahmen entsprechenden Zustand herzustellen. Eine Ablichtung der Aufforderung ist dem zuständigen Organ der Personalvertretung zur Kenntnis zu übermitteln. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sowie den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern ist eine Ablichtung der Aufforderung zur Kenntnis zu übermitteln, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist.

(2) Wird der Aufforderung nach Abs. 1 innerhalb der festgelegten Frist nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat die Beanstandungen und die empfohlenen Maßnahmen dem zuständigen Leiter der Zentralstelle bekanntzugeben und hierüber den Leiter der überprüften Dienststelle, das zuständige Organ der Personalvertretung und, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist, die Sicherheitsvertrauenspersonen, die Sicherheitsfachkräfte und die Arbeitsmediziner zu verständigen.

(3) Der zuständige Leiter der Zentralstelle hat zu den mitgeteilten Beanstandungen und empfohlenen Maßnahmen ehestmöglich unter Bekanntgabe der allenfalls bereits getroffenen Maßnahmen Stellung zu nehmen.

(4) Handelt es sich bei den Beanstandungen um Mißstände, deren Beseitigung in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus fällt, so hat der Dienststellenleiter eine Stellungnahme der für die Aufgaben des staatlichen Hochbaues in dieser Dienststelle zuständigen nachgeordneten Dienststelle des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus einzuholen und diese Stellungnahme dem zuständigen Leiter der Zentralstelle bekanntzugeben und darüber das zuständige Arbeitsinspektorat zu verständigen.

Abkürzung

B-BSG

Dienstpflicht

§ 91a. Die Ausübung der den gemäß

1.

§ 10 bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen,

2.

§ 25 Abs. 4 für die Brandbekämpfung und Evakuierung bestellten Personen,

3.

§ 26 Abs. 3 für die Erste Hilfe bestellten Personen oder

4.

§ 73 Abs. 1 Z 1 bestellten Bediensteten, die als Sicherheitsfachkräfte oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind,

nach diesem Bundesgesetz übertragenen Tätigkeiten gilt als Dienstpflicht.

Berichte

§ 92. Die Arbeitsinspektorate haben zu Jahresbeginn dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiete des Bundesbedienstetenschutzes zu erstatten. Diese Berichte sind vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales in zusammenfassender Darstellung im Wege der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen. Den Berichten ist eine Dringlichkeitsreihung der auf Grund der Beanstandungen zu treffenden Maßnahmen anzuschließen.

Berichte

§ 92. Die Arbeitsinspektorate haben zu Jahresbeginn dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiete des Bundesbedienstetenschutzes zu erstatten. Diese Berichte sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in zusammenfassender Darstellung im Wege der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen. Den Berichten ist eine Dringlichkeitsreihung der auf Grund der Beanstandungen zu treffenden Maßnahmen anzuschließen.

Berichte

§ 92. Die Arbeitsinspektorate haben zu Jahresbeginn der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiete des Bundesbedienstetenschutzes zu erstatten. Diese Berichte sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in zusammenfassender Darstellung im Wege der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen. Den Berichten ist eine Dringlichkeitsreihung der auf Grund der Beanstandungen zu treffenden Maßnahmen anzuschließen.

Abkürzung

B-BSG

Berichte

§ 92. Die Arbeitsinspektorate haben zu Jahresbeginn der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiete des Bundesbedienstetenschutzes zu erstatten. Diese Berichte sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in zusammenfassender Darstellung alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen.

Abkürzung

B-BSG

Berichte

§ 92. Die Arbeitsinspektorate haben zu Jahresbeginn der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiete des Bundesbedienstetenschutzes zu erstatten. Diese Berichte sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in zusammenfassender Darstellung alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen.

Abkürzung

B-BSG

Berichte

§ 92. Die Arbeitsinspektorate haben zu Jahresbeginn der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiete des Bundesbedienstetenschutzes zu erstatten. Diese Berichte sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend in zusammenfassender Darstellung alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen.

Abkürzung

B-BSG

Berichte

§ 92. Die Arbeitsinspektorate haben zu Jahresbeginn der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr auf dem Gebiete des Bundesbedienstetenschutzes zu erstatten. Diese Berichte sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in zusammenfassender Darstellung alle zwei Jahre dem Nationalrat vorzulegen.

Abkürzung

B-BSG

9.

Abschnitt

Übergangsbestimmungen und Aufhebung von Rechtsvorschriften

Übergangsbestimmungen zu den §§ 4 und 5

§ 93. (1) Die §§ 4 und 5 treten für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) je nach den in diesen auftretenden Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotential) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:

1.

für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem hohen und mittleren Gefährdungspotential mit 1. Juli 1999,

2.

für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem geringen Gefährdungspotential mit 1. Jänner 2000.

(2) Die erstmalige Durchführung der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren, die Festlegung von Maßnahmen zur Gefahrenverhütung und die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente muß spätestens fertiggestellt sein:

1.

für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem hohen und mittleren Gefährdungspotential mit 31. Dezember 2000,

2.

für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem geringen Gefährdungspotential mit 30. Juni 2001.

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Bedienstete

§ 94. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen gelten die §§ 2 bis 7 der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer, BGBl. Nr. 696/1976, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Bundesgesetz.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Bestimmungen gelten für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallende Beschäftigung von weiblichen Bediensteten, ausgenommen die Beschäftigung von Jugendlichen im Sinne des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, und die Beschäftigung von Bediensteten, auf die das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, anzuwenden ist.

(3) § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 696/1976 gilt mit der Maßgabe, daß der Verweis auf besondere ärztliche Untersuchungen gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 durch einen Verweis auf Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 2/1985 bzw. nach diesem Bundesgesetz ersetzt wird, sobald eine Verordnung gemäß § 59 Z 1 in Kraft tritt.

(4) § 7 der Verordnung BGBl. Nr. 696/1976 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle eines Bescheides des Arbeitsinspektorates die Entscheidung der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) nach Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Arbeitsinspektorates oder auf dessen Anregung tritt.

Abkürzung

B-BSG

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Bedienstete

§ 94. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen gelten die §§ 2 bis 7 der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer, BGBl. Nr. 696/1976, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Bundesgesetz.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Bestimmungen gelten für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallende Beschäftigung von weiblichen Bediensteten, ausgenommen die Beschäftigung von Jugendlichen im Sinne des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, und die Beschäftigung von Bediensteten, auf die das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, anzuwenden ist.

(3) § 3 der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 29. November 1976 über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer, BGBl. Nr. 696/1976, gilt mit der Maßgabe, dass der Verweis auf besondere ärztliche Untersuchungen gemäß der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 14. Dezember 1973 über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 39/1974, durch einen Verweis auf Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach der Verordnung der Bundesregierung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – B-VGÜ, BGBl. II Nr. 15/2000, ersetzt wird.

(4) § 7 der Verordnung BGBl. Nr. 696/1976 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle eines Bescheides des Arbeitsinspektorates die Entscheidung der vorgesetzten Dienststelle (Zentralstelle) nach Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Arbeitsinspektorates oder auf dessen Anregung tritt.

Allgemeine Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätten

§ 95. (1) Für Arbeitsstätten, die am 1. Jänner 1993 bereits genutzt wurden, sind in den Verordnungen zur Durchführung des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes die erforderlichen Abweichungen und Anpassungsfristen festzulegen. In den Verordnungen ist insbesondere auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für solche Arbeitsstätten die Bestimmungen der Verordnungen bei Änderungen oder Erweiterungen der Arbeitsstätte wirksam werden.

(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 2. Abschnittes gelten für Arbeitsstätten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV), BGBl. Nr. 265/1951 in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 32/1962, BGBl. Nr. 39/1974, BGBl. Nr. 117/1976 und BGBl. Nr. 696/1976 und der Kundmachung vom 9. Feber 1965, BGBl. Nr. 31, mit den angeführten Maßgaben als Bundesgesetz:

1.

Für Luftraum und Bodenfläche gilt § 2 ADSV.

2.

Für die lichte Raumhöhe gilt § 3, für Fußböden § 8, für die Beleuchtung § 11, für das Arbeitsklima § 14, für die Raumheizung § 18, für die Kühlung § 19, für Lagerräume § 5

3.

Für Wände und Decken gilt § 9 ADSV. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gilt § 9 ADSV mit der Maßgabe, daß durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände, in Räumen oder im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen deutlich gekennzeichnet sein und aus Sicherheitswerkstoff bestehen oder so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sein müssen, daß die Bediensteten nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.

4.

Für die Belichtung gilt § 10 ADSV. § 22 Abs. 6 erster Satz zweiter Halbsatz dieses Bundesgesetzes gilt nicht für Arbeitsräume, die schon vor dem 1. Juni 1999 als solche genutzt wurden.

5.

Für Ausgänge gilt § 20 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 bis 8 ADSV mit der Maßgabe, daß durchsichtige Türen in Augenhöhe gekennzeichnet sein müssen. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gelten diese Bestimmungen weiters mit der Maßgabe, daß, wenn bei durchsichtigen oder lichtdurchlässigen Flächen von Türen und Toren, die nicht aus Sicherheitsmaterial bestehen, zu befürchten ist, daß sich Bedienstete beim Zersplittern der Flächen verletzen können, diese Flächen gegen Eindrücken zu schützen sind; kraftbetätigte Türen und Tore müssen ohne Gefährdung der Bediensteten bewegt werden können; sie müssen mit gut erkennbaren und leicht zugänglichen Notschalteinrichtungen ausgestattet und auch von Hand zu öffnen sein, sofern sie sich bei Stromausfall nicht automatisch öffnen.

6.

Für Notausgänge gilt § 21 ADSV mit der Maßgabe, daß bei Ausgängen und Ausstiegen, die aus Betriebsrücksichten versperrt sein müssen, durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen ist, daß diese im Bedarfsfalle leicht und rasch geöffnet werden können. Notausgänge dürfen nicht mittels eines Schlüssels verschlossen werden. Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen. Türen von Notausgängen dürfen nicht so verschlossen werden, daß sie nicht leicht und unmittelbar von jeder Person geöffnet werden können, die sie im Notfall benutzen müßte. Schiebe- und Drehtüren sind als Nottüren nicht zulässig.

7.

Für Verkehrswege gilt § 22 ADSV. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gilt § 22 ADSV mit der Maßgabe, daß die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein müssen, soweit dies auf Grund der Nutzung und Einrichtung der Räume zum Schutz der Bediensteten erforderlich ist; Laderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen; Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben; soweit es betriebstechnisch möglich ist, ist für längere Laderampen in jedem Endbereich ein Abgang anzubringen.

8.

Für Stiegen, Notstiegen, festverlegte Leitern und Steigeisen gelten die §§ 23 und 24 ADSV.

9.

§ 12 ADSV gilt mit der Maßgabe, daß die Notbeleuchtung als Sicherheitsbeleuchtung im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt.

10.

Für die Warnbeleuchtung gilt § 13 ADSV.

11.

Für die Lüftung in Arbeitsräumen gilt § 15 ADSV mit der Maßgabe, daß bei Verwendung einer lüftungstechnischen Anlage diese jederzeit funktionsfähig sein muß. Eine etwaige Störung muß durch eine Warneinrichtung angezeigt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Gesundheit der Bediensteten erforderlich ist. In anderen Räumen als Arbeitsräumen darf nur gearbeitet werden, wenn zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für Lüftungsmaßnahmen im Sinne des § 15 ADSV gesorgt ist. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gilt § 15 ADSV weiters mit der Maßgabe, daß Ablagerungen und Verunreinigungen, die zu einer unmittelbaren Gesundheitsgefährdung der Bediensteten durch Verschmutzung der Raumluft führen könnten, rasch beseitigt werden müssen.

12.

Für Umwehrung und Abdeckung gilt § 25 ADSV. In sonstigen Räumen und auf Arbeitsstätten im Freien ist zumindest im unumgänglich notwendigen Ausmaß für Schutzmaßnahmen im Sinne des § 25 ADSV zu sorgen. Für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gilt § 25 ADSV mit der Maßgabe, daß Fenster, Oberlichter und Lüftungsvorrichtungen sich von den Bediensteten sicher öffnen, schließen, verstellen und festlegen lassen müssen; sie dürfen nicht so angeordnet sein, daß sie in geöffnetem Zustand eine Gefahr für die Bediensteten darstellen; Fenster und Oberlichter müssen in Verbindung mit der Einrichtung konzipiert oder mit Vorrichtungen versehen sein, die es ermöglichen, sie ohne Gefährdung der die Reinigung durchführenden Bediensteten sowie der in den Gebäuden und um die Gebäude herum anwesenden Bediensteten zu reinigen; bei Laderampen müssen die Bediensteten nach Möglichkeit gegen Abstürzen gesichert sein.

13.

Für Lagerungen in Arbeitsstätten gelten die §§ 39 und 40 ADSV.

(3) Werden an Arbeitsstätten ab 1. Juni 1999 Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, so sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen jenen Bestimmungen entsprechen, die für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gelten.

Abkürzung

B-BSG

Allgemeine Übergangsbestimmungen für Arbeitsstätten

§ 95. (1) Für Arbeitsstätten, die am 1. Jänner 1993 bereits genutzt wurden, sind in den Verordnungen zur Durchführung des 2. Abschnittes dieses Bundesgesetzes die erforderlichen Abweichungen und Anpassungsfristen festzulegen. In den Verordnungen ist insbesondere auch zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für solche Arbeitsstätten die Bestimmungen der Verordnungen bei Änderungen oder Erweiterungen der Arbeitsstätte wirksam werden.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)

(3) Werden an Arbeitsstätten ab 1. Juni 1999 Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen vorgenommen, so sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit diese Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen jenen Bestimmungen entsprechen, die für Arbeitsstätten, die erstmalig ab dem 1. Jänner 1993 genutzt werden, gelten.

Brandschutz und Erste Hilfe

§ 96. (1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den Brandschutz regelt, gelten die §§ 46 bis 50 ADSV als Bundesgesetz.

(2) § 25 Abs. 4 erster Satz und § 25 Abs. 5 treten erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Bestellung von Personen für die Brandbekämpfung und Evakuierung und die Brandschutzgruppe regelt, in Kraft.

(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Erste Hilfe regelt, gilt § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 ADSV mit folgender Maßgabe als Bundesgesetz: In Arbeitsstätten bis zu vier Bediensteten soll eine Person für die erste Hilfeleistung ausgebildet sein; in Arbeitsstätten von 5 bis 20 Bediensteten muß mindestens eine Person für die erste Hilfeleistung ausgebildet sein. In Arbeitsstätten mit mehr als 20 Bediensteten oder erhöhtem Gefahrenpotential ist eine dem Umfang der Arbeitsstätte entsprechende Zahl von für die erste Hilfeleistung ausgebildeten Personen zu bestellen. Solche Helfer müssen während der Dienststunden jederzeit erreichbar sein. Für Arbeitsstätten, die am 1. Jänner 1993 bereits genutzt wurden, gilt anstelle des § 26 Abs. 4 erster Satz dieses Bundesgesetzes § 51 Abs. 5 ADSV.

Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

§ 97. (1) § 28 Abs. 3 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Bereitschaftsräume regelt, in Kraft.

(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die sanitären Vorkehrungen und die Sozialeinrichtungen in Arbeitsstätten regelt, gilt für das Trinkwasser § 52 ADSV, für Waschgelegenheiten § 53 Abs. 1, erster und zweiter Satz und Abs. 2 bis 4 ADSV, für Aborte § 54 Abs. 2 bis 5 ADSV, für Aufenthaltsräume § 56 Abs. 3 ADSV und für Wohnräume § 57 ADSV als Bundesgesetz.

Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

§ 97. (1) § 28 Abs. 3 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Bereitschaftsräume regelt, in Kraft.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)

Arbeitsmittel

§ 98. (1) § 36 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel festlegt, in Kraft.

(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 3. Abschnittes gelten für Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes § 22 Abs. 6, 8, 9 und 10, § 27 Abs. 2 bis 4, § 29 Abs. 2 bis 8, § 30, § 31, § 32 samt Anhang 1 bis 4, § 33 Abs. 1 bis 8 und Abs. 10, §§ 34 bis 36, §§ 39 bis 47, §§ 58 bis 60 und § 62 Abs. 4 bis 10 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983, als Bundesgesetz. § 29 Abs. 8 AAV gilt mit der Maßgabe, daß Bedienungsanleitungen als Betriebsanweisung gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gelten.

(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für Arbeitsmittel dürfen Maschinen und Geräte nur benutzt werden, wenn sie den nachstehend angeführten Bestimmungen entsprechen:

1.

§ 4 Abs. 5 bis 9 und Abs. 11 bis 13, § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 5, 6, 13 und 14, § 10 Abs. 2, 4, 5 und 6, § 12 und § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Maschinen- und Geräte-Sicherheitsverordnung (AMGSV), BGBl. Nr. 219/1983, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 575/1985, 667/1987 und 669/1989. § 6 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 finden mit der Maßgabe Anwendung, daß Sicherheitsabstände nach § 5 als Sicherheitsabstände gemäß § 32 AAV gelten. § 12 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß Bedienungsanleitungen als Betriebsanweisung gemäß § 14 dieses Bundesgesetzes gelten.

2.

§§ 8 bis 61 der Maschinen-Schutzvorrichtungsverordnung, BGBl. Nr. 43/1961, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 219/1983.

(4) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 3. Abschnittes gelten für Arbeitsmittel im Sinne dieses Bundesgesetzes folgende Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV), BGBl. Nr. 265/1951, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 290/1989, als Bundesgesetz weiter: § 80 (Sägen), § 81 (Hobel- und Fräsmaschinen), § 82 (Bohrmaschinen, Drehbänke, Gewindeschneid- und Gewindedrückmaschinen), § 84 (Pressen und Stanzen), § 85 (Hammer und Fallwerke), § 86 (Kompressorenanlagen), § 87 Abs. 8 (Preßluftwerkzeuge), § 89 (Dampftrocken- und Schlichtzylinder), § 90 (Zentrifugen), § 91 (Mangeln), § 93 Abs. 3 bis 6 (Krane, Winden und Flaschenzüge), § 94 (Hebebühnen), § 95 (Nahfördermittel), §§ 96 bis 103, § 104 Abs. 3 (Schienengebundene Transportmittel), § 105 Abs. 2 bis 7 sowie § 106 (Verkehr mit Fahrzeugen).

(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Regelungen über die nachstehend angeführten Arbeitsmittel trifft, gelten weiters nach Maßgabe des Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes nachstehende Verordnungen, mit denen ÖNORMEN für verbindlich erklärt werden, als Bundesgesetz:

1.

die Verordnung über die Verbindlicherklärung von ÖNORMEN über Bauvorschriften für Krane und Windwerke sowie über Betriebs- und Wartungsvorschriften für Krane, BGBl. Nr. 505/1981,

2.

die Verordnung, mit der eine ÖNORM über Prüfvorschriften für Krane und Hebezeuge verbindlich erklärt wird, BGBl. Nr. 68/1985,

3.

die Verordnung über die Verbindlicherklärung einer ÖNORM für die Verwendung künstlicher Schleifkörper, BGBl. Nr. 506/1981, ausgenommen Punkt 2.2 der ÖNORM, und

4.

die Verordnung, mit der ÖNORMEN über Bolzensetzgeräte für verbindlich erklärt werden, BGBl. Nr. 290/1989, mit Ausnahme der §§ 4 bis 6.

(6) § 37 Abs. 1 bis 5 tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft. Soweit sich aus den in Abs. 2 bis 5 angeführten Bestimmungen nichts anderes ergibt, sind Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebiets oder von fachkundigen Personen des Technischen Überwachungs-Vereins durchzuführen. Wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln zum Heben und Tragen ausschließlich von Lasten und von sonstigen mechanischen Arbeitsmitteln können auch von sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchgeführt werden.

(7) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Einbau, Wartung, Inbetriebnahme und Prüfung von Aufzügen in Dienststellen des Bundes gelten der § 2 Abs. 1 und 2, der III. Abschnitt und die §§ 27 und 28 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 - ASV 1996, BGBl. Nr. 780, als Bundesgesetz.

(8) Soweit die in Abs. 2 bis 5 angeführten Bestimmungen Vorschriften über die Konstruktion, den Bau und weitere Schutzmaßnahmen einschließlich der Mitlieferung von Beschreibungen und von Bedienungs- und Wartungsanleitungen enthalten, sind sie nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, für die die nachstehenden Vorschriften gelten. Diese Arbeitsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn sie den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der jeweils für sie geltenden nachstehend angeführten Rechtsvorschriften entsprechen. Die Verpflichtung des Dienstgebers zum Aushang von mitgelieferten Bedienungs- und Wartungsanleitungen wird hiedurch nicht berührt. Dies gilt für folgende Vorschriften:

1.

der II. Abschnitt der Aufzüge-Sicherheitsverordnung (ASV), BGBl. Nr. 4/1994, über das Inverkehrbringen und Ausstellen, oder der II. Abschnitt der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 - ASV 1996, BGBl. Nr. 780, über das Inverkehrbringen und Ausstellen,

2.

die Niederspannungsgeräte-Verordnung 1993 - NspGV 1993, BGBl. Nr. 44/1994,

3.

die Maschinen-Sicherheitsverordnung - MSV, BGBl. Nr. 306/1994,

4.

die Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung - FSV, BGBl. Nr. 307/1994,

5.

die Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung - SSV, BGBl. Nr. 308/1994,

6.

die Einfache Druckbehälter-Verordnung, BGBl. Nr. 388/1994,

7.

die Gasgeräte-Sicherheitsverordnung - GSV, BGBl. Nr. 430/1994,

8.

die Niederspannungsgeräte-Verordnung 1995 - NspGV 1995, BGBl. Nr. 51,

9.

die Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln - ABV, BGBl. Nr. 353/1995.

Arbeitsmittel

§ 98. (1) § 36 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel festlegt, in Kraft.

(2) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten die §§ 41 Abs. 8, 59 und 60 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983, als Bundesgesetz.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)

(6) § 37 Abs. 1 bis 5 tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft.

(7) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Einbau, Wartung, Inbetriebnahme und Prüfung von Aufzügen in Dienststellen des Bundes gelten der § 2 Abs. 1 und 2, der III. Abschnitt und die §§ 27 und 28 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 - ASV 1996, BGBl. Nr. 780, als Bundesgesetz.

(8) Soweit die in Abs. 2 bis 5 angeführten Bestimmungen Vorschriften über die Konstruktion, den Bau und weitere Schutzmaßnahmen einschließlich der Mitlieferung von Beschreibungen und von Bedienungs- und Wartungsanleitungen enthalten, sind sie nicht anzuwenden auf Arbeitsmittel, für die die nachstehenden Vorschriften gelten. Diese Arbeitsmittel dürfen nur benutzt werden, wenn sie den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der jeweils für sie geltenden nachstehend angeführten Rechtsvorschriften entsprechen. Die Verpflichtung des Dienstgebers zum Aushang von mitgelieferten Bedienungs- und Wartungsanleitungen wird hiedurch nicht berührt. Dies gilt für folgende Vorschriften:

1.

der II. Abschnitt der Aufzüge-Sicherheitsverordnung (ASV), BGBl. Nr. 4/1994, über das Inverkehrbringen und Ausstellen, oder der II. Abschnitt der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 - ASV 1996, BGBl. Nr. 780, über das Inverkehrbringen und Ausstellen,

2.

die Niederspannungsgeräte-Verordnung 1993 - NspGV 1993, BGBl. Nr. 44/1994,

3.

die Maschinen-Sicherheitsverordnung - MSV, BGBl. Nr. 306/1994,

4.

die Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung - FSV, BGBl. Nr. 307/1994,

5.

die Schutzaufbauten-Sicherheitsverordnung - SSV, BGBl. Nr. 308/1994,

6.

die Einfache Druckbehälter-Verordnung, BGBl. Nr. 388/1994,

7.

die Gasgeräte-Sicherheitsverordnung - GSV, BGBl. Nr. 430/1994,

8.

die Niederspannungsgeräte-Verordnung 1995 - NspGV 1995, BGBl. Nr. 51,

9.

die Verordnung über die Aufstellung und den Betrieb von Dampfkesseln - ABV, BGBl. Nr. 353/1995.

Arbeitsmittel

§ 98. (1) § 36 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel festlegt, in Kraft.

(2) Bis zum In-Kraft-Treten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten die §§ 41 Abs. 8, 59 und 60 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983, als Bundesgesetz.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)

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