Bundes-Bedienstetenschutzgesetz – B-BSG

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1999-06-01
Letzte Aktualisierung 2025-04-01
Status Aufgehoben · 2003-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 296
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(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)

(6) § 37 Abs. 1 bis 5 tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft.

(7) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Einbau, Wartung, Inbetriebnahme und Prüfung von Aufzügen in Dienststellen des Bundes gelten der § 2 Abs. 1 und 2, der III. Abschnitt und die §§ 27 und 28 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 - ASV 1996, BGBl. Nr. 780, als Bundesgesetz.

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

Arbeitsmittel

§ 98. (1) § 36 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die eine Liste der gefährlichen Arbeitsmittel festlegt, in Kraft.

(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten § 41 Abs. 8, § 59 Abs. 1 bis 7, 8 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 9 bis 12, 14 und 15 sowie § 60 Abs. 1 bis 3 und 10 bis 12 AAV als Bundesgesetz.

(Anm.: Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)

(6) § 37 Abs. 1 bis 5 tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Prüfung von Arbeitsmitteln in Kraft.

(7) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Einbau, Wartung, Inbetriebnahme und Prüfung von Aufzügen in Dienststellen des Bundes gelten der § 2 Abs. 1 und 2, der III. Abschnitt und die §§ 27 und 28 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 780, als Bundesgesetz.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

Abkürzung

B-BSG

Arbeitsmittel

§ 98. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)

(2) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den entsprechenden Gegenstand regelt, gelten § 41 Abs. 8, § 59 Abs. 1 bis 7, 8 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 9 bis 12, 14 und 15 sowie § 60 Abs. 1 bis 3 und 10 bis 12 AAV als Bundesgesetz.

(Anm.: Abs. 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)

(7) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Einbau, Wartung, Inbetriebnahme und Prüfung von Aufzügen in Dienststellen des Bundes gelten der § 2 Abs. 1 und 2, der III. Abschnitt und die §§ 27 und 28 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 – ASV 1996, BGBl. Nr. 780, als Bundesgesetz.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe

§ 99. (1) § 41 Abs. 2 bis 6 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. Die Umsetzung der in § 41 Abs. 2 bis 6 festgelegten Verpflichtungen muß spätestens mit 31. Dezember 2000 fertiggestellt sein. § 42 Abs. 6 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von biologischen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.

(2) § 44 Abs. 2 und 5 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.

(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Grenzwerte gelten die gemäß § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Arbeit - Gesundheit - Soziales“, Sondernummer 2/1993 vom 28. Dezember 1994, verlautbarten Grenzwerte als Grenzwerte im Sinne des § 45.

(4) § 46 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Messungen gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regelt, in Kraft.

(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz: Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt § 16 Abs. 3 bis 11, für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen § 52 Abs. 3 bis 6, für Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen § 53 Abs. 1 bis 8, für Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen § 54 Abs. 2 bis 9, für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen § 55 Abs. 2 bis 10 und für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen § 65 AAV.

Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe

§ 99. (1) § 41 Abs. 2 bis 6 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. Die Umsetzung der in § 41 Abs. 2 bis 6 festgelegten Verpflichtungen muß spätestens mit 31. Dezember 2000 fertiggestellt sein. § 42 Abs. 6 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von biologischen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.

(2) § 44 Abs. 2 und 5 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.

(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über Grenzwerte gelten die gemäß § 16 Abs. 2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit „Arbeit - Gesundheit - Soziales”, Sondernummer 2/1993 vom 28. Dezember 1994, verlautbarten Grenzwerte als Grenzwerte im Sinne des § 45.

(4) § 46 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Messungen gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regelt, in Kraft.

(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz: Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt § 16 Abs. 3 bis 11, für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen § 52 Abs. 3 bis 6, für Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen § 53 Abs. 1 bis 8, für Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen § 54 Abs. 2 bis 9, für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen § 55 Abs. 2 bis 10 und für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen § 65 AAV.

Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe

§ 99. (1) § 41 Abs. 2 bis 6 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. Die Umsetzung der in § 41 Abs. 2 bis 6 festgelegten Verpflichtungen muß spätestens mit 31. Dezember 2000 fertiggestellt sein. § 42 Abs. 6 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von biologischen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.

(2) § 44 Abs. 2 und 5 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 393/2002)

(4) § 46 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Messungen gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regelt, in Kraft.

(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz: Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt § 16 Abs. 3 bis 11, für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen § 52 Abs. 3 bis 6, für Arbeiten mit infektiösen Arbeitsstoffen § 53 Abs. 1 bis 8, für Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen § 54 Abs. 2 bis 9, für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen § 55 Abs. 2 bis 10 und für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen § 65 AAV.

Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe

§ 99. (1) § 41 Abs. 2 bis 6 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. Die Umsetzung der in § 41 Abs. 2 bis 6 festgelegten Verpflichtungen muß spätestens mit 31. Dezember 2000 fertiggestellt sein. § 42 Abs. 6 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von biologischen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.

(2) § 44 Abs. 2 und 5 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 393/2002 und BGBl. I Nr. 131/2003)

(4) § 46 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Messungen gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regelt, in Kraft.

(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz: Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt § 16 Abs. 3, 4, 5 erster Satz und Abs. 6 bis 11, für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen § 52 Abs. 3 bis 6, für Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen § 54 Abs. 2 bis 9, für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen § 55 Abs. 2 bis 10 und für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen § 65 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 9 erster Satz die Wortfolge “oder infektiösen” entfällt.

Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe

§ 99. (1) § 41 Abs. 2 bis 6 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. Die Umsetzung der in § 41 Abs. 2 bis 6 festgelegten Verpflichtungen muß spätestens mit 31. Dezember 2000 fertiggestellt sein. § 42 Abs. 6 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Meldung von biologischen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft.

(2) § 44 Abs. 2 und 5 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Kennzeichnung von gefährlichen Arbeitsstoffen regelt, in Kraft (Anm.: mit 30.10.1999 in Kraft getreten (vgl. BGBl. II Nr. 414/1999)).

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 393/2002 und BGBl. I Nr. 131/2003)

(4) § 46 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Messungen gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regelt, in Kraft (Anm.: vgl. BGBl. II Nr. 156/2005 und BGBl. II Nr. 77/2007).

(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz: Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt § 16 Abs. 4, 5, 6 und 7 sowie 9 bis 11, für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen § 52 Abs. 4 bis 6, für Arbeiten mit brandgefährlichen und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen § 54 Abs. 6, für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen § 55 Abs. 2 bis 5 und 7 bis 10 und für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen § 65 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 9 erster Satz die Wortfolge „oder infektiösen“ entfällt.

Abkürzung

B-BSG

Allgemeine Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstoffe

§ 99. (1) § 41 Abs. 2 bis 6 tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft. Die Umsetzung der in § 41 Abs. 2 bis 6 festgelegten Verpflichtungen muß spätestens mit 31. Dezember 2000 fertiggestellt sein.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 393/2002 und BGBl. I Nr. 131/2003)

(4) § 46 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Messungen gemäß § 48 Abs. 1 Z 4 regelt, in Kraft (Anm.: vgl. BGBl. II Nr. 156/2005 und BGBl. II Nr. 77/2007).

(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz zur Durchführung des 4. Abschnittes gelten die nachstehend angeführten Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) als Bundesgesetz:

1.

Für Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen gilt § 16 Abs. 4 bis 7 sowie 9 bis 11,

2.

für Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen gilt § 52 Abs. 4 bis 6,

3.

für Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen gilt § 54 Abs. 6,

4.

für den Ersatz und das Verbot von Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren und die Verwendungsbeschränkungen gilt § 55 Abs. 2 bis 5 und 7 bis 10 mit der Maßgabe, dass in Abs. 2 im letzten Satz nach dem Wort „Laboratorien“ ein Punkt gesetzt und der letzte Halbsatz durch folgenden Satz ersetzt werden: „Dies gilt weiters nicht für die Verwendung von Benzol in Motortreibstoffen, außer zum Antrieb von zweitaktbetriebenen handgeführten Arbeitsmitteln.“,

5.

für die Lagerung von besonderen Arbeitsstoffen gilt § 65 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 4 die Wortfolge „bei den Zugängen deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“, in Abs. 9 erster Satz die Wortfolge „oder infektiösen“ und in Abs. 9 zweiter Satz die Wortfolge „bei den Zugängen als solche deutlich und dauerhaft gekennzeichnet und“ entfallen.

(6) Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 ChemG 1996 eingestuft oder gekennzeichnet sind, gelten für sie auch jene Bedienstetenschutzvorschriften, die bereits auf die entsprechende Gefahrenkategorie nach der CLP-Verordnung abstellen, wobei § 40 Abs. 8 sinngemäß anzuwenden ist.

Gesundheitsüberwachung

§ 100. (1) Die §§ 51 und 55 treten erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die sonstige besondere Untersuchungen regelt, in Kraft.

(2) Bis zum rechtsgültigen Abschluß eines Vertrages gemäß § 57 Abs. 4 sind auf den Kostenersatz gemäß § 57 Abs. 3 die bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätze sinngemäß anzuwenden.

(3) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die Eignungsuntersuchungen, Folgeuntersuchungen und Untersuchungen bei Lärmeinwirkung regelt, gelten die §§ 49, 50 und 52 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

1.

Für Eignungsuntersuchungen, Folgeuntersuchungen und wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit gelten § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 bis 5 und 9, § 4 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 erster bis dritter Satz und Abs. 3 sowie die Anlage der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 2/1985, als Bundesgesetz.

2.

Die Untersuchungen sind durch Ärzte durchzuführen, die gemäß § 8 Abs. 4 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, oder gemäß den §§ 56 oder 112 ASchG dazu ermächtigt wurden.

(4) Die Verordnung der Bundesregierung über den Schutz von Bundesbediensteten in Dienststellen des Bundes in Tropenländern (Tropentauglichkeitsverordnung), BGBl. Nr. 630/1983, gilt als Verordnung zu § 59 dieses Bundesgesetzes.

Gesundheitsüberwachung

§ 100. (1) Die §§ 51 und 55 treten erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die sonstige besondere Untersuchungen regelt, in Kraft.

(2) Bis zum rechtsgültigen Abschluß eines Vertrages gemäß § 57 Abs. 4 sind auf den Kostenersatz gemäß § 57 Abs. 3 die bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätze sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)

(4) Die Verordnung der Bundesregierung über den Schutz von Bundesbediensteten in Dienststellen des Bundes in Tropenländern (Tropentauglichkeitsverordnung), BGBl. Nr. 630/1983, gilt als Verordnung zu § 59 dieses Bundesgesetzes.

Abkürzung

B-BSG

Gesundheitsüberwachung

§ 100. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 164/2015)

(2) Bis zum rechtsgültigen Abschluß eines Vertrages gemäß § 57 Abs. 4 sind auf den Kostenersatz gemäß § 57 Abs. 3 die bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätze sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)

(4) Die Verordnung der Bundesregierung über den Schutz von Bundesbediensteten in Dienststellen des Bundes in Tropenländern (Tropentauglichkeitsverordnung), BGBl. Nr. 630/1983, gilt als Verordnung zu § 59 dieses Bundesgesetzes.

Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

§ 101. (1) Auf den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 ist § 113 ASchG anzuwenden.

(2) § 65 Abs. 2 und 3 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung über Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm gemäß § 72 Z 3 in Kraft.

(3) § 65 Abs. 4 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten § 17 Abs. 1 bis 3 und § 51 Abs. 1 und 3 AAV als Bundesgesetz.

(4) § 71 Abs. 2 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffend die Arbeitskleidung gemäß § 72 Z 6 in Kraft.

(5) Darüber hinaus gelten die nachstehenden Bestimmungen der AAV als Bundesgesetz:

1.

§ 48 Abs. 4 und 5 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 60 Arbeitsvorgänge regelt,

2.

§ 49 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 61 Abs. 5 Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,

3.

§ 62 Abs. 1 bis 3 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 64 die Handhabung von Lasten regelt,

4.

§ 17 Abs. 4 und § 51 Abs. 2 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 66 Erschütterungen regelt,

5.

§ 16 Abs. 1 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die § 66 Abs. 2 näher durchführt,

6.

§§ 66 bis 72 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über persönliche Schutzausrüstungen,

7.

§ 73 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 71 Abs. 1 die Arbeitskleidung regelt.

Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

§ 101. (1) Auf den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 ist § 113 ASchG anzuwenden.

(2) § 65 Abs. 2 und 3 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung über Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm gemäß § 72 Z 3 in Kraft.

(3) § 65 Abs. 4 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten § 17 Abs. 1 bis 3 und § 51 Abs. 1 und 3 AAV als Bundesgesetz.

(4) § 71 Abs. 2 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffend die Arbeitskleidung gemäß § 72 Z 6 in Kraft.

(5) Darüber hinaus gelten die nachstehenden Bestimmungen der AAV als Bundesgesetz:

1.

§ 48 Abs. 4 und 5 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 60 Arbeitsvorgänge regelt,

2.

§ 49 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 7 zweiter Halbsatz die Wortfolge “infektiösen” entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 61 Abs. 5 Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,

3.

§ 62 Abs. 1 bis 3 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 64 die Handhabung von Lasten regelt,

4.

§ 17 Abs. 4 und § 51 Abs. 2 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 66 Erschütterungen regelt,

5.

§ 16 Abs. 1 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die § 66 Abs. 2 näher durchführt,

6.

§§ 66 bis 72 AAV mit der Maßgabe, dass in §§ 70 Abs. 1 erster Halbsatz und 71 Abs. 1 erster Halbsatz jeweils die Wortfolge “infektiöse,” entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über persönliche Schutzausrüstungen,

7.

§ 73 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 71 Abs. 1 die Arbeitskleidung regelt.

Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

§ 101. (1) Auf den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 ist § 113 ASchG anzuwenden.

(2) § 65 Abs. 2 und 3 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung über Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm gemäß § 72 Z 3 in Kraft. Auf Taucherarbeiten ist § 119 ASchG anzuwenden.

(3) § 65 Abs. 4 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten § 17 Abs. 1 bis 3 und § 51 Abs. 1 und 3 AAV als Bundesgesetz.

(4) § 71 Abs. 2 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffend die Arbeitskleidung gemäß § 72 Z 6 in Kraft.

(5) Darüber hinaus gelten die nachstehenden Bestimmungen der AAV als Bundesgesetz:

1.

§ 48 Abs. 4 und 5 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 60 Arbeitsvorgänge regelt,

2.

§ 49 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 7 zweiter Halbsatz die Wortfolge “infektiösen” entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 61 Abs. 5 Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,

3.

§ 62 Abs. 1 bis 3 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 64 die Handhabung von Lasten regelt,

4.

§ 17 Abs. 4 und § 51 Abs. 2 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 66 Erschütterungen regelt,

5.

§ 16 Abs. 1 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die § 66 Abs. 2 näher durchführt,

6.

§§ 66 bis 72 AAV mit der Maßgabe, dass in §§ 70 Abs. 1 erster Halbsatz und 71 Abs. 1 erster Halbsatz jeweils die Wortfolge “infektiöse,” entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über persönliche Schutzausrüstungen,

7.

§ 73 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 71 Abs. 1 die Arbeitskleidung regelt.

Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

§ 101. (1) Auf den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 ist § 113 ASchG anzuwenden.

(2) § 65 Abs. 2 und 3 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung über Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm gemäß § 72 Z 3 in Kraft. Auf Taucherarbeiten ist § 119 ASchG anzuwenden.

(3) § 65 Abs. 4 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten § 17 Abs. 1 bis 3 und § 51 Abs. 1 und 3 AAV als Bundesgesetz.

(4) § 71 Abs. 2 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffend die Arbeitskleidung gemäß § 72 Z 6 in Kraft.

(5) Darüber hinaus gelten die nachstehenden Bestimmungen der AAV als Bundesgesetz:

1.

§ 48 Abs. 4 und 5 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 60 Arbeitsvorgänge regelt,

2.

§ 49 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 7 zweiter Halbsatz die Wortfolge “infektiösen” entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 61 Abs. 5 Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,

3.

§ 62 Abs. 1 bis 3 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 64 die Handhabung von Lasten regelt,

4.

§ 17 Abs. 4 und § 51 Abs. 2 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 66 Erschütterungen regelt,

5.

§ 16 Abs. 1 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die § 66 Abs. 2 näher durchführt,

6.

§§ 66 bis 72 AAV mit der Maßgabe, dass in §§ 70 Abs. 1 erster Halbsatz und 71 Abs. 1 erster Halbsatz jeweils die Wortfolge “infektiöse,” entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über persönliche Schutzausrüstungen,

7.

§ 73 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 71 Abs. 1 die Arbeitskleidung regelt.

(6) Die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes vor dem 1. Juli 2012 erteilten Ermächtigungen zur Ausstellung von Zeugnissen zum Nachweis der Fachkenntnisse bleiben bis zu einem allfälligen Widerruf gemäß § 14 Abs. 4 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FKV, BGBl. II Nr. 13/2007, durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unberührt.

Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

§ 101. (1) Auf den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 ist § 113 ASchG anzuwenden.

(2) § 65 Abs. 2 und 3 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung über Ermittlungen und Messungen betreffend Lärm gemäß § 72 Z 3 in Kraft. Auf Taucherarbeiten ist § 119 ASchG anzuwenden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

(4) § 71 Abs. 2 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffend die Arbeitskleidung gemäß § 72 Z 6 in Kraft.

(5) Darüber hinaus gelten die nachstehenden Bestimmungen der AAV als Bundesgesetz:

1.

§ 48 Abs. 5 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 60 Arbeitsvorgänge regelt,

2.

§ 49 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 7 zweiter Halbsatz die Wortfolge „infektiösen“ entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 61 Abs. 5 Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,

3.

§ 62 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 64 die Handhabung von Lasten regelt,

5.

§ 16 Abs. 1 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die § 66 Abs. 2 näher durchführt,

6.

§ 66, 67 Abs. 3 sowie §§ 68 bis 72 AAV mit der Maßgabe, dass in §§ 70 Abs. 1 erster Halbsatz und 71 Abs. 1 erster Halbsatz jeweils die Wortfolge „infektiöse,“ entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über persönliche Schutzausrüstungen,

7.

§ 73 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 71 Abs. 1 die Arbeitskleidung regelt.

(6) Die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes vor dem 1. Juli 2012 erteilten Ermächtigungen zur Ausstellung von Zeugnissen zum Nachweis der Fachkenntnisse bleiben bis zu einem allfälligen Widerruf gemäß § 14 Abs. 4 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FKV, BGBl. II Nr. 13/2007, durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unberührt.

Abkürzung

B-BSG

Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

§ 101. (1) Auf den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 ist § 113 ASchG anzuwenden.

(2) Auf Taucherarbeiten ist § 119 ASchG anzuwenden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

(4) § 71 Abs. 2 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffend die Arbeitskleidung gemäß § 72 Z 6 in Kraft.

(5) Darüber hinaus gelten die nachstehenden Bestimmungen der AAV als Bundesgesetz:

1.

§ 48 Abs. 5 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 60 Arbeitsvorgänge regelt,

2.

§ 49 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 7 zweiter Halbsatz die Wortfolge „infektiösen“ entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 61 Abs. 5 Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,

3.

§ 62 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 64 die Handhabung von Lasten regelt,

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

5.

§ 16 Abs. 1 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die § 66 Abs. 2 näher durchführt,

6.

§ 66, 67 Abs. 3 sowie §§ 68 bis 72 AAV mit der Maßgabe, dass in §§ 70 Abs. 1 erster Halbsatz und 71 Abs. 1 erster Halbsatz jeweils die Wortfolge „infektiöse,“ entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über persönliche Schutzausrüstungen,

7.

§ 73 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 71 Abs. 1 die Arbeitskleidung regelt.

(6) Die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes vor dem 1. Juli 2012 erteilten Ermächtigungen zur Ausstellung von Zeugnissen zum Nachweis der Fachkenntnisse bleiben bis zu einem allfälligen Widerruf gemäß § 14 Abs. 4 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FKV, BGBl. II Nr. 13/2007, durch den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unberührt.

Abkürzung

B-BSG

Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

§ 101. (1) Auf den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 ist § 113 ASchG anzuwenden.

(2) Auf Taucherarbeiten ist § 119 ASchG anzuwenden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

(4) § 71 Abs. 2 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffend die Arbeitskleidung gemäß § 72 Z 6 in Kraft.

(5) Darüber hinaus gelten die nachstehenden Bestimmungen der AAV als Bundesgesetz:

1.

§ 48 Abs. 5 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 60 Arbeitsvorgänge regelt,

2.

§ 49 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 7 zweiter Halbsatz die Wortfolge „infektiösen“ entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 61 Abs. 5 Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,

3.

§ 62 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 64 die Handhabung von Lasten regelt,

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

5.

§ 16 Abs. 1 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die § 66 Abs. 2 näher durchführt,

6.

§ 66, 67 Abs. 3 sowie §§ 68 bis 72 AAV mit der Maßgabe, dass in §§ 70 Abs. 1 erster Halbsatz und 71 Abs. 1 erster Halbsatz jeweils die Wortfolge „infektiöse,“ entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über persönliche Schutzausrüstungen,

7.

§ 73 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 71 Abs. 1 die Arbeitskleidung regelt.

(6) Die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes vor dem 1. Juli 2012 erteilten Ermächtigungen zur Ausstellung von Zeugnissen zum Nachweis der Fachkenntnisse bleiben bis zu einem allfälligen Widerruf gemäß § 14 Abs. 4 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FKV, BGBl. II Nr. 13/2007, durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unberührt.

Abkürzung

B-BSG

Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

§ 101. (1) Auf den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 ist § 113 ASchG anzuwenden.

(2) Auf Taucherarbeiten ist § 119 ASchG anzuwenden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

(4) § 71 Abs. 2 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffend die Arbeitskleidung gemäß § 72 Z 6 in Kraft.

(5) Darüber hinaus gelten die nachstehenden Bestimmungen der AAV als Bundesgesetz:

1.

§ 48 Abs. 5 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 60 Arbeitsvorgänge regelt,

2.

§ 49 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 7 zweiter Halbsatz die Wortfolge „infektiösen“ entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 61 Abs. 5 Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,

3.

§ 62 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 64 die Handhabung von Lasten regelt,

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

5.

§ 16 Abs. 1 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die § 66 Abs. 2 näher durchführt,

(Anm. Z 6 aufgehoben durch Art. 21 Z 15, BGBl. I Nr. 60/2018)

7.

§ 73 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 71 Abs. 1 die Arbeitskleidung regelt.

(6) Die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes vor dem 1. Juli 2012 erteilten Ermächtigungen zur Ausstellung von Zeugnissen zum Nachweis der Fachkenntnisse bleiben bis zu einem allfälligen Widerruf gemäß § 14 Abs. 4 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FKV, BGBl. II Nr. 13/2007, durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unberührt.

Abkürzung

B-BSG

Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

§ 101. (1) Auf den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 ist § 113 ASchG anzuwenden.

(2) Auf Taucherarbeiten ist § 119 ASchG anzuwenden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

(4) § 71 Abs. 2 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffend die Arbeitskleidung gemäß § 72 Z 6 in Kraft.

(5) Darüber hinaus gelten die nachstehenden Bestimmungen der AAV als Bundesgesetz:

1.

§ 48 Abs. 5 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 60 Arbeitsvorgänge regelt,

2.

§ 49 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 7 zweiter Halbsatz die Wortfolge „infektiösen“ entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 61 Abs. 5 Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,

3.

§ 62 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 64 die Handhabung von Lasten regelt,

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

5.

§ 16 Abs. 1 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die § 66 Abs. 2 näher durchführt,

(Anm. Z 6 aufgehoben durch Art. 21 Z 15, BGBl. I Nr. 60/2018)

7.

§ 73 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 71 Abs. 1 die Arbeitskleidung regelt.

(6) Die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes vor dem 1. Juli 2012 erteilten Ermächtigungen zur Ausstellung von Zeugnissen zum Nachweis der Fachkenntnisse bleiben bis zu einem allfälligen Widerruf gemäß § 14 Abs. 4 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FKV, BGBl. II Nr. 13/2007, durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Arbeit, Familie und Jugend unberührt.

Abkürzung

B-BSG

Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze

§ 101. (1) Auf den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 62 Abs. 1 Z 2 ist § 113 ASchG anzuwenden.

(2) Auf Taucherarbeiten ist § 119 ASchG anzuwenden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

(4) § 71 Abs. 2 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung betreffend die Arbeitskleidung gemäß § 72 Z 6 in Kraft.

(5) Darüber hinaus gelten die nachstehenden Bestimmungen der AAV als Bundesgesetz:

1.

§ 48 Abs. 5 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 60 Arbeitsvorgänge regelt,

2.

§ 49 AAV mit der Maßgabe, dass in Abs. 7 zweiter Halbsatz die Wortfolge „infektiösen“ entfällt, bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 61 Abs. 5 Regelungen über Sitze, Tische und Werkbänke trifft,

3.

§ 62 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 64 die Handhabung von Lasten regelt,

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

5.

§ 16 Abs. 1 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die § 66 Abs. 2 näher durchführt,

(Anm. Z 6 aufgehoben durch Art. 21 Z 15, BGBl. I Nr. 60/2018)

7.

§ 73 AAV bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die in Durchführung des § 71 Abs. 1 die Arbeitskleidung regelt.

(6) Die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 63 Abs. 1 Z 3 dieses Bundesgesetzes vor dem 1. Juli 2012 erteilten Ermächtigungen zur Ausstellung von Zeugnissen zum Nachweis der Fachkenntnisse bleiben bis zu einem allfälligen Widerruf gemäß § 14 Abs. 4 der Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FKV, BGBl. II Nr. 13/2007, durch Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unberührt.

Bestellung von Sicherheitsfachkräften und arbeitsmedizinischen

Zentren sowie Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse

§ 102. (1) Für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) tritt die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:

1.

für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem hohen und mittleren Gefährdungspotential mit 1. Jänner 2000,

2.

für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem geringen Gefährdungspotential mit 1. Jänner 2001.

(2) Bedienstete, die vor dem 1. Juni 1999 nachweislich als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Bundes bestellt wurden und seither ununterbrochen als Sicherheitstechniker tätig waren, oder vor dem 1. Juni 1999 nachweislich mindestens drei Jahre als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Bundes bestellt waren und einen Lehrgang für Sicherheitstechniker in der Dauer von mindestens zwei Wochen absolviert haben, dürfen ohne den gemäß § 73 Abs. 2 erforderlichen Nachweis der Fachkenntnisse als Sicherheitsfachkraft an Dienststellen des Bundes bestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.

Im Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung als Sicherheitstechniker mußten diese Bediensteten zumindest jene Fachkenntnisse besitzen, die jenen entsprachen, die nach den hiefür zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ Voraussetzung waren.

2.

Ferner müssen diese Bediensteten das für ihre Tätigkeit notwendige Wissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie entsprechende Erfahrungen in Betrieben oder Bundesdienststellen und Kenntnisse über die Bundesbedienstetenschutzvorschriften besitzen.

(3) Der Dienstgeber kann Bedienstete, die ein Drittel der Fachausbildung als Sicherheitsfachkraft absolviert haben, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren als Sicherheitsfachkräfte bestellen, wenn sie seit mindestens drei Jahren in einer Dienststelle des Bundes beschäftigt sind.

(4) Für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) tritt die Verpflichtung zur Bestellung eines arbeitsmedizinischen Zentrums nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:

1.

für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem hohen und mittleren Gefährdungspotential mit 1. Juni 1999,

2.

für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem geringen Gefährdungspotential mit 1. Jänner 2000.

(5) Die Verordnung der Bundesregierung über die Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen zu Gefahrenklassen (Gefahrenklassenverordnung), BGBl. Nr. 637/1995, gilt als Verordnung zu § 85 Z 2 dieses Bundesgesetzes, mit der Maßgabe, daß anstelle der Worte „höheres Gefährdungspotential“ die Worte „hohes Gefährdungspotential“ treten.

(6) § 84 tritt erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die den Arbeitsschutzausschuß regelt, in Kraft. Arbeitsschutzausschüsse müssen darüber hinaus frühestens mit dem Zeitpunkt der Verpflichtung zur Bestellung einer Sicherheitsfachkraft und eines arbeitsmedizinischen Zentrums für eine Dienststelle (Dienststellenteil) bestellt werden.

Bestellung von Sicherheitsfachkräften und arbeitsmedizinischen

Zentren sowie Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse

§ 102. (1) Für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) tritt die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:

1.

für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem hohen und mittleren Gefährdungspotential mit 1. Jänner 2000,

2.

für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem geringen Gefährdungspotential mit 1. Jänner 2001.

(2) Bedienstete, die vor dem 1. Juni 1999 nachweislich als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Bundes bestellt wurden und seither ununterbrochen als Sicherheitstechniker tätig waren, oder vor dem 1. Juni 1999 nachweislich mindestens drei Jahre als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Bundes bestellt waren und einen Lehrgang für Sicherheitstechniker in der Dauer von mindestens zwei Wochen absolviert haben, dürfen ohne den gemäß § 73 Abs. 2 erforderlichen Nachweis der Fachkenntnisse als Sicherheitsfachkraft an Dienststellen des Bundes bestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.

Im Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung als Sicherheitstechniker mußten diese Bediensteten zumindest jene Fachkenntnisse besitzen, die jenen entsprachen, die nach den hiefür zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung der Standesbezeichnung “Ingenieur” Voraussetzung waren.

2.

Ferner müssen diese Bediensteten das für ihre Tätigkeit notwendige Wissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie entsprechende Erfahrungen in Betrieben oder Bundesdienststellen und Kenntnisse über die Bundesbedienstetenschutzvorschriften besitzen.

(3) Der Dienstgeber kann Bedienstete, die ein Drittel der Fachausbildung als Sicherheitsfachkraft absolviert haben, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren als Sicherheitsfachkräfte bestellen, wenn sie seit mindestens drei Jahren in einer Dienststelle des Bundes beschäftigt sind.

(4) Für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) tritt die Verpflichtung zur Bestellung eines arbeitsmedizinischen Zentrums nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:

1.

für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem hohen und mittleren Gefährdungspotential mit 1. Juni 1999,

2.

für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem geringen Gefährdungspotential mit 1. Jänner 2000.

(5) Die Verordnung der Bundesregierung über die Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen zu Gefahrenklassen (Gefahrenklassenverordnung), BGBl. Nr. 637/1995, gilt als Verordnung zu § 85 Z 2 dieses Bundesgesetzes, mit der Maßgabe, daß anstelle der Worte “höheres Gefährdungspotential” die Worte “hohes Gefährdungspotential” treten.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)

Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern sowie Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse

§ 102. (1) Bedienstete, die vor dem 1. Juni 1999 nachweislich als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Bundes bestellt wurden und seither ununterbrochen als Sicherheitstechniker tätig waren, oder vor dem 1. Juni 1999 nachweislich mindestens drei Jahre als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Bundes bestellt waren und einen Lehrgang für Sicherheitstechniker in der Dauer von mindestens zwei Wochen absolviert haben, dürfen ohne den gemäß § 73 Abs. 2 erforderlichen Nachweis der Fachkenntnisse als Sicherheitsfachkraft an Dienststellen des Bundes bestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.

Im Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung als Sicherheitstechniker mußten diese Bediensteten zumindest jene Fachkenntnisse besitzen, die jenen entsprachen, die nach den hiefür zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung der Standesbezeichnung “Ingenieur” Voraussetzung waren.

2.

Ferner müssen diese Bediensteten das für ihre Tätigkeit notwendige Wissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie entsprechende Erfahrungen in Betrieben oder Bundesdienststellen und Kenntnisse über die Bundesbedienstetenschutzvorschriften besitzen.

(2) Der Dienstgeber kann Bedienstete, die ein Drittel der Fachausbildung als Sicherheitsfachkraft absolviert haben, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren als Sicherheitsfachkräfte bestellen, wenn sie seit mindestens drei Jahren in einer Dienststelle des Bundes beschäftigt sind.

(3) Die Verordnung der Bundesregierung über die Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen zu Gefahrenklassen (Gefahrenklassenverordnung), BGBl. Nr. 637/1995, gilt als Verordnung zu § 85 dieses Bundesgesetzes, mit der Maßgabe, daß anstelle der Worte “höheres Gefährdungspotential” die Worte “hohes Gefährdungspotential” treten.

Abkürzung

B-BSG

Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern sowie Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse

§ 102. (1) Bedienstete, die vor dem 1. Juni 1999 nachweislich als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Bundes bestellt wurden und seither ununterbrochen als Sicherheitstechniker tätig waren, oder vor dem 1. Juni 1999 nachweislich mindestens drei Jahre als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Bundes bestellt waren und einen Lehrgang für Sicherheitstechniker in der Dauer von mindestens zwei Wochen absolviert haben, dürfen ohne den gemäß § 73 Abs. 2 erforderlichen Nachweis der Fachkenntnisse als Sicherheitsfachkraft an Dienststellen des Bundes bestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.

Im Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung als Sicherheitstechniker mußten diese Bediensteten zumindest jene Fachkenntnisse besitzen, die jenen entsprachen, die nach den hiefür zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ Voraussetzung waren.

2.

Ferner müssen diese Bediensteten das für ihre Tätigkeit notwendige Wissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie entsprechende Erfahrungen in Betrieben oder Bundesdienststellen und Kenntnisse über die Bundesbedienstetenschutzvorschriften besitzen.

(2) Der Dienstgeber kann Bedienstete, die ein Drittel der Fachausbildung als Sicherheitsfachkraft absolviert haben, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren als Sicherheitsfachkräfte bestellen, wenn sie seit mindestens drei Jahren in einer Dienststelle des Bundes beschäftigt sind.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)

Abkürzung

B-BSG

Aufhebung von Vorschriften

§ 103. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesbediensteten-Schutzgesetz, BGBl. Nr. 164/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 631/1994, außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:

1.

die Allgemeine Bundesbediensteten-Schutzverordnung, BGBl. Nr. 680/1977,

2.

die Verordnung der Bundesregierung über die gesundheitliche Eignung von Bediensteten für bestimmte Tätigkeiten, BGBl. Nr. 2/1985.

Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 93 bis 103

§ 104. (1) Soweit Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV) oder der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) auf Grund dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, gilt die Maßgabe, daß

1.

die in diesen Bestimmungen der jeweils „zuständigen Behörde“ übertragenen Aufgaben der „Leiter der Zentralstelle“ auszuüben hat,

2.

an die Stelle der Begriffe „Betrieb“ oder „Unternehmen“, soweit diese im Sinne von Organisationseinheit verwendet werden, der Begriff „Dienststelle“ tritt und

3.

an die Stelle der Begriffe „Dienstnehmer“, „Arbeitszeit“ und „Arbeit“ die Begriffe „Bedienstete(r)“, „Dienstzeit“ und „Dienst“ treten.

(2) Der zuständige Leiter der Zentralstelle kann im Einzelfall nach Einholung einer Stellungnahme des örtlich zuständigen Arbeitsinspektorates Ausnahmen von den gemäß den §§ 95 bis 99 und 101 geltenden Bestimmungen zulassen, wenn

1.

diese Ausnahmen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und

2.

nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten durch die Ausnahme nicht beeinträchtigt werden, oder daß durch eine andere vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmung.

(3) In jeder Arbeitsstätte ist ein Abdruck der gemäß den §§ 93 bis 102 geltenden Bestimmungen, soweit diese für die Arbeitsstätte anzuwenden sind, an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.

(4) Tritt eine gemäß den §§ 93 bis 102 geltende Bestimmung durch Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.

Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 93 bis 103

§ 104. (1) Soweit Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung (ADSV) oder der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) auf Grund dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, gilt die Maßgabe, daß

1.

die in diesen Bestimmungen der jeweils “zuständigen Behörde” übertragenen Aufgaben der “Leiter der Zentralstelle” auszuüben hat,

2.

an die Stelle der Begriffe “Betrieb” oder “Unternehmen”, soweit diese im Sinne von Organisationseinheit verwendet werden, der Begriff “Dienststelle” tritt und

3.

an die Stelle der Begriffe “Dienstnehmer”, “Arbeitszeit” und “Arbeit” die Begriffe “Bedienstete(r)”, “Dienstzeit” und “Dienst” treten.

(2) Der zuständige Leiter der Zentralstelle kann im Einzelfall nach Einholung einer Stellungnahme des örtlich zuständigen Arbeitsinspektorates Ausnahmen von den gemäß den §§ 95 bis 99 und 101 geltenden Bestimmungen zulassen, wenn

1.

diese Ausnahmen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und

2.

nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten durch die Ausnahme nicht beeinträchtigt werden, oder daß durch eine andere vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmung.

(3) In jeder Arbeitsstätte ist ein Abdruck der gemäß den §§ 93 bis 102 geltenden Bestimmungen, soweit diese für die Arbeitsstätte anzuwenden sind, an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder den Bediensteten mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

(4) Tritt eine gemäß den §§ 93 bis 102 geltende Bestimmung durch Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.

Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 93 bis 103

§ 104. (1) Soweit Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) auf Grund dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, gilt die Maßgabe, daß

1.

die in diesen Bestimmungen der jeweils „zuständigen Behörde“ übertragenen Aufgaben der „Leiter der Zentralstelle“ auszuüben hat,

2.

an die Stelle der Begriffe „Betrieb“ oder „Unternehmen“, soweit diese im Sinne von Organisationseinheit verwendet werden, der Begriff „Dienststelle“ tritt und

3.

an die Stelle der Begriffe „Dienstnehmer“, „Arbeitszeit“ und „Arbeit“ die Begriffe „Bedienstete(r)“, „Dienstzeit“ und „Dienst“ treten.

(2) Der zuständige Leiter der Zentralstelle kann im Einzelfall nach Einholung einer Stellungnahme des örtlich zuständigen Arbeitsinspektorates Ausnahmen von den gemäß den §§ 95 bis 99 und 101 geltenden Bestimmungen zulassen, wenn

1.

diese Ausnahmen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und

2.

nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten durch die Ausnahme nicht beeinträchtigt werden, oder daß durch eine andere vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmung.

(3) In jeder Arbeitsstätte ist ein Abdruck der gemäß den §§ 93 bis 102 geltenden Bestimmungen, soweit diese für die Arbeitsstätte anzuwenden sind, an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder den Bediensteten mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

(4) Tritt eine gemäß den §§ 93 bis 102 geltende Bestimmung durch Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.

Abkürzung

B-BSG

Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 93 bis 103

§ 104. (1) Soweit Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) auf Grund dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, gilt die Maßgabe, daß

1.

die in diesen Bestimmungen der jeweils „zuständigen Behörde“ übertragenen Aufgaben der „Leiter der Zentralstelle“ auszuüben hat,

2.

an die Stelle der Begriffe „Betrieb“ oder „Unternehmen“, soweit diese im Sinne von Organisationseinheit verwendet werden, der Begriff „Dienststelle“ tritt und

3.

an die Stelle der Begriffe „Dienstnehmer“, „Arbeitszeit“ und „Arbeit“ die Begriffe „Bedienstete(r)“, „Dienstzeit“ und „Dienst“ treten.

(2) Der zuständige Leiter der Zentralstelle kann im Einzelfall nach Einholung einer Stellungnahme des örtlich zuständigen Arbeitsinspektorates Ausnahmen von den gemäß den §§ 95, 98, 99 und 101 geltenden Bestimmungen zulassen, wenn

1.

diese Ausnahmen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und

2.

nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten durch die Ausnahme nicht beeinträchtigt werden, oder daß durch eine andere vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmung.

(3) In jeder Arbeitsstätte ist ein Abdruck der gemäß den §§ 93 bis 102 geltenden Bestimmungen, soweit diese für die Arbeitsstätte anzuwenden sind, an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder den Bediensteten mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

(4) Tritt eine gemäß den §§ 93 bis 102 geltende Bestimmung durch Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.

Abkürzung

B-BSG

Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 93 bis 103

§ 104. (1) Soweit Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) auf Grund dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, gilt die Maßgabe, daß

1.

die in diesen Bestimmungen der jeweils „zuständigen Behörde“ übertragenen Aufgaben der „Leiter der Zentralstelle“ auszuüben hat,

2.

an die Stelle der Begriffe „Betrieb“ oder „Unternehmen“, soweit diese im Sinne von Organisationseinheit verwendet werden, der Begriff „Dienststelle“ tritt und

3.

an die Stelle der Begriffe „Dienstnehmer“, „Arbeitszeit“ und „Arbeit“ die Begriffe „Bedienstete(r)“, „Dienstzeit“ und „Dienst“ treten.

(2) Der zuständige Leiter der Zentralstelle kann im Einzelfall nach Einholung einer Stellungnahme des örtlich zuständigen Arbeitsinspektorates Ausnahmen von den gemäß den §§ 95, 98, 99 und 101 geltenden Bestimmungen zulassen, wenn

1.

diese Ausnahmen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und

2.

nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist, daß die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten durch die Ausnahme nicht beeinträchtigt werden, oder daß durch eine andere vorgesehene Maßnahme zumindest der gleiche Schutz erreicht wird wie bei Einhaltung der betreffenden Bestimmung.

(Anm. Abs. 3 aufgehoben durch Art. 21 Z 16, BGBl. I Nr. 60/2018)

(4) Tritt eine gemäß den §§ 93 bis 102 geltende Bestimmung durch Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.

Abkürzung

B-BSG

10.

Abschnitt

Schlußbestimmungen

Verweisungen

§ 105. Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze gelten als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung, soweit in den einzelnen Verweisungen nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.

Auflegen der Vorschriften

§ 106. In jeder unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststelle sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen:

1.

das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz,

2.

die auf Grund des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes erlassenen Verordnungen.

Abkürzung

B-BSG

Auflegen der Vorschriften

§ 106. In jeder unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststelle sind an geeigneter, für die Bediensteten leicht zugänglicher Stelle folgende Vorschriften aufzulegen oder den Bediensteten mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen:

1.

das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz,

2.

die auf Grund des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes erlassenen Verordnungen.

Abkürzung

B-BSG

Inkrafttreten

§ 107. (1) (Verfassungsbestimmung) § 11 Abs. 2 und § 73 Abs. 3 treten mit 1. Juni 1999 in Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juni 1999 in Kraft, soweit im 9. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem in Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkt erlassen werden, sie treten aber frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.

Abkürzung

B-BSG

Inkrafttreten

§ 107. (1) (Verfassungsbestimmung) § 11 Abs. 2 und § 73 Abs. 3 treten mit 1. Juni 1999 in Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juni 1999 in Kraft, soweit im 9. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem in Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkt erlassen werden, sie treten aber frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.

(4) § 56 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 1 Z 2 und 3, § 73 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 76 Abs. 2, § 90 Abs. 1 und 2, § 91 Abs. 4, § 92, § 99 Abs. 3 und § 108 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.

Abkürzung

B-BSG

Inkrafttreten

§ 107. (1) (Verfassungsbestimmung) § 11 Abs. 2 und § 73 Abs. 3 treten mit 1. Juni 1999 in Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juni 1999 in Kraft, soweit im 9. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem in Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkt erlassen werden, sie treten aber frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.

(4) § 56 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 1 Z 2 und 3, § 73 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 76 Abs. 2, § 90 Abs. 1 und 2, § 91 Abs. 4, § 92, § 99 Abs. 3 und § 108 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 tritt mit 30. September 2001 in Kraft.

Abkürzung

B-BSG

Inkrafttreten

§ 107. (1) (Verfassungsbestimmung) § 11 Abs. 2 und § 73 Abs. 3 treten mit 1. Juni 1999 in Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juni 1999 in Kraft, soweit im 9. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem in Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkt erlassen werden, sie treten aber frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.

(4) § 56 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 1 Z 2 und 3, § 73 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 76 Abs. 2, § 90 Abs. 1 und 2, § 91 Abs. 4, § 92, § 99 Abs. 3 und § 108 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 tritt mit 30. September 2001 in Kraft.

(6) Es treten

1.

mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft: §§ 10 Abs. 2 zweiter Satz, 40 Abs. 6 Z 1, 2 und 5, 58 Abs. 3, 79 Abs. 3 sowie 85 Abs. 1 Z 3 und 4;

2.

mit 1. Jänner 2004 in Kraft: das Inhaltsverzeichnis zum

7.

Abschnitt, §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 2 und 12, 4 Abs. 2, 8 Abs. 2 Z 3 und 4 und Abs. 3, 10 Abs. 3, 14 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 3, 30

Abs. 2, 35 Abs. 1 Z 3, 4 und 5, Abs. 2, Abs. 4 Z 2 und 3 und Abs. 5, 40 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 und 5, 41 Abs. 4 Z 1 und 2, 62 Abs. 5, 68 Abs. 6, 73 Abs. 1, 75 Abs. 1 bis 4 samt Überschrift, 77 Abs. 3 Z 1, 78 Abs. 1 bis 4 samt Überschrift, 80 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Z 3, 84 samt Überschrift, 84a samt Überschrift, 86 Abs. 1, 87 Abs. 3, 89 Abs. 7 bis 9 (Anm.: richtig: § 89 Abs. 7), 101 Abs. 2, 104 Abs. 3 sowie 106 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2003.

Abkürzung

B-BSG

Inkrafttreten

§ 107. (1) (Verfassungsbestimmung) § 11 Abs. 2 und § 73 Abs. 3 treten mit 1. Juni 1999 in Kraft.

(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juni 1999 in Kraft, soweit im 9. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem in Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkt erlassen werden, sie treten aber frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.

(4) § 56 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 1 Z 2 und 3, § 73 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 76 Abs. 2, § 90 Abs. 1 und 2, § 91 Abs. 4, § 92, § 99 Abs. 3 und § 108 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 tritt mit 30. September 2001 in Kraft.

(6) Es treten

1.

mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft: §§ 10 Abs. 2 zweiter Satz, 40 Abs. 6 Z 1, 2 und 5, 58 Abs. 3, 79 Abs. 3 sowie 85 Abs. 1 Z 3 und 4;

2.

mit 1. Jänner 2004 in Kraft: das Inhaltsverzeichnis zum

7.

Abschnitt, §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 2 und 12, 4 Abs. 2, 8 Abs. 2 Z 3 und 4 und Abs. 3, 10 Abs. 3, 14 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 3, 30

Abs. 2, 35 Abs. 1 Z 3, 4 und 5, Abs. 2, Abs. 4 Z 2 und 3 und Abs. 5, 40 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 und 5, 41 Abs. 4 Z 1 und 2, 62 Abs. 5, 68 Abs. 6, 73 Abs. 1, 75 Abs. 1 bis 4 samt Überschrift, 77 Abs. 3 Z 1, 78 Abs. 1 bis 4 samt Überschrift, 80 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Z 3, 84 samt Überschrift, 84a samt Überschrift, 86 Abs. 1, 87 Abs. 3, 89 Abs. 7 bis 9 (Anm.: richtig: § 89 Abs. 7), 101 Abs. 2, 104 Abs. 3 sowie 106 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2003.

(7) Das Inhaltsverzeichnis zum 7. Abschnitt, § 4 Abs. 6, § 11 Abs. 5 und 6, § 15 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 3, § 73 Abs. 1, § 76 Abs. 2 bis 8, die Überschriften der §§ 77 und 78, § 77 Abs. 1 bis 4, § 78 Abs. 1 und 4, § 79 Abs. 1, § 84 Abs. 3 Z 4, § 85 samt Überschrift und § 102 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten mit 1. September 2007 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 107. (1) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 69, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juni 1999 in Kraft, soweit im 9. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem in Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkt erlassen werden, sie treten aber frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.

(4) § 56 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 1 Z 2 und 3, § 73 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 76 Abs. 2, § 90 Abs. 1 und 2, § 91 Abs. 4, § 92, § 99 Abs. 3 und § 108 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 tritt mit 30. September 2001 in Kraft.

(6) Es treten

1.

mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft: §§ 10 Abs. 2 zweiter Satz, 40 Abs. 6 Z 1, 2 und 5, 58 Abs. 3, 79 Abs. 3 sowie 85 Abs. 1 Z 3 und 4;

2.

mit 1. Jänner 2004 in Kraft: das Inhaltsverzeichnis zum 7. Abschnitt, §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 2 und 12, 4 Abs. 2, 8 Abs. 2 Z 3 und 4 und Abs. 3, 10 Abs. 3, 14 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 3, 30 Abs. 2, 35 Abs. 1 Z 3, 4 und 5, Abs. 2, Abs. 4 Z 2 und 3 und Abs. 5, 40 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 und 5, 41 Abs. 4 Z 1 und 2, 62 Abs. 5, 68 Abs. 6, 73 Abs. 1, 75 Abs. 1 bis 4 samt Überschrift, 77 Abs. 3 Z 1, 78 Abs. 1 bis 4 samt Überschrift, 80 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Z 3, 84 samt Überschrift, 84a samt Überschrift, 86 Abs. 1, 87 Abs. 3, 89 Abs. 7 bis 9 (Anm.: richtig: § 89 Abs. 7), 101 Abs. 2, 104 Abs. 3 sowie 106 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2003.

(7) Das Inhaltsverzeichnis zum 7. Abschnitt, § 4 Abs. 6, § 11 Abs. 5 und 6, § 15 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 3, § 73 Abs. 1, § 76 Abs. 2 bis 8, die Überschriften der §§ 77 und 78, § 77 Abs. 1 bis 4, § 78 Abs. 1 und 4, § 79 Abs. 1, § 84 Abs. 3 Z 4, § 85 samt Überschrift und § 102 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten mit 1. September 2007 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 107. (1) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 69, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juni 1999 in Kraft, soweit im 9. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem in Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkt erlassen werden, sie treten aber frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.

(4) § 56 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 1 Z 2 und 3, § 73 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 76 Abs. 2, § 90 Abs. 1 und 2, § 91 Abs. 4, § 92, § 99 Abs. 3 und § 108 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 tritt mit 30. September 2001 in Kraft.

(6) Es treten

1.

mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft: §§ 10 Abs. 2 zweiter Satz, 40 Abs. 6 Z 1, 2 und 5, 58 Abs. 3, 79 Abs. 3 sowie 85 Abs. 1 Z 3 und 4;

2.

mit 1. Jänner 2004 in Kraft: das Inhaltsverzeichnis zum 7. Abschnitt, §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 2 und 12, 4 Abs. 2, 8 Abs. 2 Z 3 und 4 und Abs. 3, 10 Abs. 3, 14 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 3, 30 Abs. 2, 35 Abs. 1 Z 3, 4 und 5, Abs. 2, Abs. 4 Z 2 und 3 und Abs. 5, 40 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 und 5, 41 Abs. 4 Z 1 und 2, 62 Abs. 5, 68 Abs. 6, 73 Abs. 1, 75 Abs. 1 bis 4 samt Überschrift, 77 Abs. 3 Z 1, 78 Abs. 1 bis 4 samt Überschrift, 80 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Z 3, 84 samt Überschrift, 84a samt Überschrift, 86 Abs. 1, 87 Abs. 3, 89 Abs. 7 bis 9 (Anm.: richtig: § 89 Abs. 7), 101 Abs. 2, 104 Abs. 3 sowie 106 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2003.

(7) Das Inhaltsverzeichnis zum 7. Abschnitt, § 4 Abs. 6, § 11 Abs. 5 und 6, § 15 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 3, § 73 Abs. 1, § 76 Abs. 2 bis 8, die Überschriften der §§ 77 und 78, § 77 Abs. 1 bis 4, § 78 Abs. 1 und 4, § 79 Abs. 1, § 84 Abs. 3 Z 4, § 85 samt Überschrift und § 102 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten mit 1. September 2007 in Kraft.

(8) § 63 Abs. 1 Z 2 und 4 sowie § 101 Abs. 6 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt § 63 Abs. 1 Z 3 außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 107. (1) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 69, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juni 1999 in Kraft, soweit im 9. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem in Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkt erlassen werden, sie treten aber frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.

(4) § 56 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 1 Z 2 und 3, § 73 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 76 Abs. 2, § 90 Abs. 1 und 2, § 91 Abs. 4, § 92, § 99 Abs. 3 und § 108 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 tritt mit 30. September 2001 in Kraft.

(6) Es treten

1.

mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft: §§ 10 Abs. 2 zweiter Satz, 40 Abs. 6 Z 1, 2 und 5, 58 Abs. 3, 79 Abs. 3 sowie 85 Abs. 1 Z 3 und 4;

2.

mit 1. Jänner 2004 in Kraft: das Inhaltsverzeichnis zum 7. Abschnitt, §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 2 und 12, 4 Abs. 2, 8 Abs. 2 Z 3 und 4 und Abs. 3, 10 Abs. 3, 14 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 3, 30 Abs. 2, 35 Abs. 1 Z 3, 4 und 5, Abs. 2, Abs. 4 Z 2 und 3 und Abs. 5, 40 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 und 5, 41 Abs. 4 Z 1 und 2, 62 Abs. 5, 68 Abs. 6, 73 Abs. 1, 75 Abs. 1 bis 4 samt Überschrift, 77 Abs. 3 Z 1, 78 Abs. 1 bis 4 samt Überschrift, 80 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Z 3, 84 samt Überschrift, 84a samt Überschrift, 86 Abs. 1, 87 Abs. 3, 89 Abs. 7 bis 9 (Anm.: richtig: § 89 Abs. 7), 101 Abs. 2, 104 Abs. 3 sowie 106 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2003.

(7) Das Inhaltsverzeichnis zum 7. Abschnitt, § 4 Abs. 6, § 11 Abs. 5 und 6, § 15 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 3, § 73 Abs. 1, § 76 Abs. 2 bis 8, die Überschriften der §§ 77 und 78, § 77 Abs. 1 bis 4, § 78 Abs. 1 und 4, § 79 Abs. 1, § 84 Abs. 3 Z 4, § 85 samt Überschrift und § 102 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten mit 1. September 2007 in Kraft.

(8) § 63 Abs. 1 Z 2 und 4 sowie § 101 Abs. 6 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt § 63 Abs. 1 Z 3 außer Kraft.

(9) § 19 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 107. (1) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 69, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juni 1999 in Kraft, soweit im 9. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem in Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkt erlassen werden, sie treten aber frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.

(4) § 56 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 1 Z 2 und 3, § 73 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 76 Abs. 2, § 90 Abs. 1 und 2, § 91 Abs. 4, § 92, § 99 Abs. 3 und § 108 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 tritt mit 30. September 2001 in Kraft.

(6) Es treten

1.

mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft: §§ 10 Abs. 2 zweiter Satz, 40 Abs. 6 Z 1, 2 und 5, 58 Abs. 3, 79 Abs. 3 sowie 85 Abs. 1 Z 3 und 4;

2.

mit 1. Jänner 2004 in Kraft: das Inhaltsverzeichnis zum 7. Abschnitt, §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 2 und 12, 4 Abs. 2, 8 Abs. 2 Z 3 und 4 und Abs. 3, 10 Abs. 3, 14 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 3, 30 Abs. 2, 35 Abs. 1 Z 3, 4 und 5, Abs. 2, Abs. 4 Z 2 und 3 und Abs. 5, 40 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 und 5, 41 Abs. 4 Z 1 und 2, 62 Abs. 5, 68 Abs. 6, 73 Abs. 1, 75 Abs. 1 bis 4 samt Überschrift, 77 Abs. 3 Z 1, 78 Abs. 1 bis 4 samt Überschrift, 80 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Z 3, 84 samt Überschrift, 84a samt Überschrift, 86 Abs. 1, 87 Abs. 3, 89 Abs. 7 bis 9 (Anm.: richtig: § 89 Abs. 7) , 101 Abs. 2, 104 Abs. 3 sowie 106 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2003.

(7) Das Inhaltsverzeichnis zum 7. Abschnitt, § 4 Abs. 6, § 11 Abs. 5 und 6, § 15 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 3, § 73 Abs. 1, § 76 Abs. 2 bis 8, die Überschriften der §§ 77 und 78, § 77 Abs. 1 bis 4, § 78 Abs. 1 und 4, § 79 Abs. 1, § 84 Abs. 3 Z 4, § 85 samt Überschrift und § 102 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten mit 1. September 2007 in Kraft.

(8) § 63 Abs. 1 Z 2 und 4 sowie § 101 Abs. 6 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt § 63 Abs. 1 Z 3 außer Kraft.

(9) § 19 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

(10) Die § 4 und § 82 betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Abs. 10, 11, 11a und 13, § 3 Abs. 1, die Überschrift zu § 4, § 4 Abs. 1, 5 und 6, § 7 Z 4a und 7, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 23 Abs. 5, § 40 Abs. 7, § 41 Abs. 4 Z 1, § 52 Z 5, § 56 Abs. 1 und 2, § 57 Abs. 6, § 60 Abs. 2, § 62 Abs. 5 und 7, § 67 Abs. 5 Z 4, § 73 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 76 Abs. 3, § 80 Abs. 1 und 3, die Überschrift zu § 82, § 82 Abs. 1 und 3, § 84 Abs. 3 Z 3, § 98 Abs. 2, § 99 Abs. 5 sowie § 101 Abs. 5 Z 1, 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 101 Abs. 3 und 5 Z 4 tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 107. (1) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 69, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juni 1999 in Kraft, soweit im 9. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem in Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkt erlassen werden, sie treten aber frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.

(4) § 56 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 1 Z 2 und 3, § 73 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 76 Abs. 2, § 90 Abs. 1 und 2, § 91 Abs. 4, § 92, § 99 Abs. 3 und § 108 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 tritt mit 30. September 2001 in Kraft.

(6) Es treten

1.

mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft: §§ 10 Abs. 2 zweiter Satz, 40 Abs. 6 Z 1, 2 und 5, 58 Abs. 3, 79 Abs. 3 sowie 85 Abs. 1 Z 3 und 4;

2.

mit 1. Jänner 2004 in Kraft: das Inhaltsverzeichnis zum 7. Abschnitt, §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 2 und 12, 4 Abs. 2, 8 Abs. 2 Z 3 und 4 und Abs. 3, 10 Abs. 3, 14 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 3, 30 Abs. 2, 35 Abs. 1 Z 3, 4 und 5, Abs. 2, Abs. 4 Z 2 und 3 und Abs. 5, 40 Abs. 3 Z 1 und 2, Abs. 4 und 5, 41 Abs. 4 Z 1 und 2, 62 Abs. 5, 68 Abs. 6, 73 Abs. 1, 75 Abs. 1 bis 4 samt Überschrift, 77 Abs. 3 Z 1, 78 Abs. 1 bis 4 samt Überschrift, 80 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Z 3, 84 samt Überschrift, 84a samt Überschrift, 86 Abs. 1, 87 Abs. 3, 89 Abs. 7 bis 9 (Anm.: richtig: § 89 Abs. 7) , 101 Abs. 2, 104 Abs. 3 sowie 106 in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2003.

(7) Das Inhaltsverzeichnis zum 7. Abschnitt, § 4 Abs. 6, § 11 Abs. 5 und 6, § 15 Abs. 2, § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 3, § 73 Abs. 1, § 76 Abs. 2 bis 8, die Überschriften der §§ 77 und 78, § 77 Abs. 1 bis 4, § 78 Abs. 1 und 4, § 79 Abs. 1, § 84 Abs. 3 Z 4, § 85 samt Überschrift und § 102 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten mit 1. September 2007 in Kraft.

(8) § 63 Abs. 1 Z 2 und 4 sowie § 101 Abs. 6 in der Fassung des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 35/2012, treten mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt § 63 Abs. 1 Z 3 außer Kraft.

(9) § 19 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.

(10) Die § 4 und § 82 betreffenden Zeilen des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Abs. 10, 11, 11a und 13, § 3 Abs. 1, die Überschrift zu § 4, § 4 Abs. 1, 5 und 6, § 7 Z 4a und 7, § 10 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 23 Abs. 5, § 40 Abs. 7, § 41 Abs. 4 Z 1, § 52 Z 5, § 56 Abs. 1 und 2, § 57 Abs. 6, § 60 Abs. 2, § 62 Abs. 5 und 7, § 67 Abs. 5 Z 4, § 73 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 76 Abs. 3, § 80 Abs. 1 und 3, die Überschrift zu § 82, § 82 Abs. 1 und 3, § 84 Abs. 3 Z 3, § 98 Abs. 2, § 99 Abs. 5 sowie § 101 Abs. 5 Z 1, 3 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 101 Abs. 3 und 5 Z 4 tritt mit 1. Jänner 2014 außer Kraft.

(11) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Inkrafttreten

§ 107. (Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 69, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juni 1999 in Kraft, soweit im 9. Abschnitt nicht anderes bestimmt wird.

(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vor dem in Abs. 1 und 2 genannten Zeitpunkt erlassen werden, sie treten aber frühestens mit diesem Zeitpunkt in Kraft.

(4) § 56 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 1 Z 2 und 3, § 73 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, § 76 Abs. 2, § 90 Abs. 1 und 2, § 91 Abs. 4, § 92, § 99 Abs. 3 und § 108 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.

(5) § 2 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 tritt mit 30. September 2001 in Kraft.

(6) Es treten

1.

mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft: §§ 10 Abs. 2 zweiter Satz, 40 Abs. 6 Z 1, 2 und 5, 58 Abs. 3, 79 Abs. 3 sowie 85 Abs. 1 Z 3 und 4;

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