Verordnung des Ministeriums für Cultus und Unterricht vom 18. März 1897, betreffend die Abgrenzung des Competenzkreises der Organe der staatlichen Cultusverwaltung in Ansehung des Gesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft vom 21. März 1890, R. G. Bl. Nr. 57
zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der Bestimmung der §§. 33 und 36 des Gesetzes vom 21. März 1890, R. G. Bl. Nr. 57, betreffend die Regelung der äußeren Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft wird im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium des Innern verordnet, wie folgt:
zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§. 1.
Die zufolge des Gesetzes vom 21. März 1890, R. G. Bl. Nr. 57, der Staatsverwaltung zukommenden Befugnisse in Angelegenheiten der israelitischen Cultusgemeinden sind von den Organen der politischen Verwaltung, also der Regel nach in I. Instanz von den Bezirkshauptmannschaften, beziehungsweise in Städten mit eigenen Statuten von den Communalämtern, in II. Instanz von den politischen Landesstellen, in III. Instanz vom Ministerium für Cultus und Unterricht auszuüben.
zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§. 2.
Der Amtshandlung der politischen Landesbehörde als I. Instanz bleibt jedoch vorbehalten:
Die Entscheidung über das Vermögen einer Cultusgemeinde (Cultusverbandes), welche in dem bisherigen Bestande aufgelöst wird oder hinsichtlich des Gebietsumfanges eine Umgestaltung erfährt (§§. 5 und 8, leg. c) in Fällen, wenn die aufgelöste, beziehungsweise umgestaltete Cultusgemeinde (Cultusverband) oder die Cultusgemeinde, in deren Gebiet sie ganz oder zum Theile einverleibt wird, in verschiedenen Verwaltungsbezirken gelegen sind.
Die Erhebung der Einsprache gegen die in Aussicht genommene, respective die Untersagung der gesetzwidrig erfolgten Bestellung des Rabbiners oder Rabbiner-Stellvertreters (§§. 12, 13, 14, leg. c), wenn die Cultusgemeinde ihren Amtssitz in einer Stadt mit eigenem Statute hat.
Die Genehmigung der Cultusgemeindestatuten und der Änderung der Bestimmungen derselben (§§. 19, 20, 29, leg. c).
Die Auflösung einer Cultusgemeindevertretung (§. 30, leg. c).
zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§. 3.
Dem k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht bleibt vorbehalten:
Die Entscheidung über das Vermögen aufgelöster oder hinsichtlich des Gebietsumfanges umgestalteter, in den Verwaltungsgebieten zweier oder mehrerer politischen Landesbehörden gelegenen Cultusgemeinden (Cultusverbände) (§§. 5 und 8, leg. c).
Jede Änderung in der Abgrenzung der Cultusgemeindesprengel, sowie jede Neuerrichtung einer Cultusgemeinde (§. 7, leg. c).
Die Entziehung der staatlichen Anerkennung bestehender Cultusgemeinden (§. 8, leg. c).
Die Genehmigung der Gemeindestatuten für die israelitischen Cultusgemeinden in Wien und Prag und für Cultusgemeinden, deren Sprengel zwei oder mehrere Kronländer umfassen, sowie der Änderung der Bestimmungen dieser Statuten (§§. 19, 20, 29, leg. c).
zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§. 4.
In Rücksicht von Cultusgemeinden, deren Sprengel in zwei oder mehrere politische Bezirke fällt, hat – Fälle von Gefahr im Verzuge ausgenommen – jene politische Bezirksbehörde des Amtes zu handeln, in deren Amtsbereiche die Cultusgemeinde ihren Amtssitz hat. Die politische Bezirksbehörde, in deren Amtsbereiche der übrige Theil des Cultusgemeindesprengels liegt, hat – die erwähnten Fälle ausgenommen – nur über Ersuchen der ersteren vorzugehen.
Diese Bestimmung hat auch bei Amtshandlungen der politischen Landesbehörden in II., respectiver I. Instanz in sinngemäße Anwendung zu kommen, wenn das Gebiet der Cultusgemeinde auf zwei oder mehrere Länder sich erstreckt.
zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869
§. 5.
Die Untersagung von Versammlungen zu Cultuszwecken, denen öffentliche Rücksichten entgegenstehen (§. 27, leg. c), hat die politische Bezirksbehörde des Versammlungsortes, eventuell im Einvernehmen mit der Bezirksbehörde, in deren Amtsbereiche der Amtssitz der betreffenden Cultusgemeinde gelegen ist, auszusprechen.
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